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D-1253/2022

D-1253/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2022-04-07 · Deutsch CH

Vollzug der Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Die Beschwerdeführerinnen suchten am 26. September 2020 im Bun- desasylzentrum von D._______ um Asyl nach und wurden anschliessend der Asylregion E._______ zugeteilt. Ein Abgleich im zentralen Visa-Infor- mationssystem (CS-VIS) ergab, dass A._______ (Beschwerdeführerin 1) und ihrer Tochter B._______ (Beschwerdeführerin 2) von Italien am (…) 2018 ein vom (…) 2018 bis zum (…) 2018 gültiges Visum ausgestellt wor- den war. Zudem ergab ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck- Datenbank (Eurodac), dass die Beschwerdeführerin 1 am (…) 2018 bezie- hungsweise am (…) 2018 in Italien um Asyl ersucht hatte. A.b Im Rahmen des Dublin-Gesprächs vom 6. Oktober 2020 gewährte das SEM den Beschwerdeführerinnen 1 und 2 das rechtliche Gehör zur Zu- ständigkeit Italiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfah- rens gemäss Dublin-III-VO, zu einem Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) sowie zu einer Wegweisung nach Italien und befragte sie zu ihrem Gesundheitszustand. Dabei gaben die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 an, dass sie in Italien als Flüchtlinge an- erkannt worden seien. Die Lebensbedingungen dort seien jedoch schlecht gewesen. Gesundheitlich gehe es ihnen gut. A.c Am 6. Oktober 2020 ersuchte das SEM bei den italienischen Behörden um Informationen bezüglich des Status der Beschwerdeführerinnen. Am

16. Oktober 2020 informierten die italienischen Behörden, dass die Be- schwerdeführerin 1 in Italien über einen Flüchtlingsstatus verfüge und im Besitz einer bis zum (…) 2024 gültigen italienischen Aufenthaltsbewilligung sei. A.d Gestützt auf die Europäische Vereinbarung vom 16. Oktober 1980 über den Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge ersuchte das SEM am 19. Oktober 2020 die italienischen Behörden um Rückübernahme der Beschwerdeführerinnen. Am 29. Oktober 2020 informierte das italienische Innenministerium das SEM, dass die Beschwerdeführerin 1 in Italien über einen Flüchtlingsstatus verfüge und im Besitz eines Aufenthaltstitels sei, welcher ihr zusammen mit ihren Kindern die Rückkehr nach Italien ermög- liche. Aufgrund der Verletzlichkeit der Beschwerdeführerinnen (Alleinerzie- hende mit Minderjährigen) werde die Zustimmung zur Überstellung bis zur Bekanntgabe der Aufnahme in einer geeigneten Struktur des "Sistema di protezione per titolari di protezione internazionale e minori stranieri non ac- compagnati" (SIPROIMI)-Systems aufgeschoben.

D-1253/2022 Seite 3 A.e Am 18. Januar 2021 reichte die zugewiesene Rechtsvertretung einen ärztlichen Kurzbericht der Zentrumsärztin vom 13. Januar 2021 ein. Die- sem ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin 1 an (…) überwiesen und für die transkulturelle Sprechstunde angemeldet worden ist. Die Rechtsvertretung beantragte, mit dem Entscheid abzuwarten, bis der Be- richt der (…) eingereicht werde. A.f Mit Schreiben vom 20. Januar 2021 wurde den Beschwerdeführerinnen das rechtliche Gehör zu einem Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (sicherer Drittstaat) und zu einer Wegweisung nach Italien gewährt. Die Stellungnahme der Rechtsvertretung datiert vom

25. Januar 2021. A.g Am 3. Februar 2021 wurden die Beschwerdeführerinnen dem Kanton E._______ zugewiesen. A.h Am 17. Mai 2021 reichte die Rechtsvertretung eine Bestätigung der behandelnden Hausärztin der Beschwerdeführerin 1 vom 19. März 2021 ein und ersuchte um Vervollständigung des medizinischen Sachverhalts von Amtes wegen. A.i Am 2. Dezember 2021 reichte die Rechtsvertretung ein Schreiben der Lehrerin von C._______ (Beschwerdeführerin 3) vom 26. November 2021 ein. Darin empfahl die Lehrerin eine psychologische Betreuung der Be- schwerdeführerin 3 aufgrund von deren Verhaltensauffälligkeiten. A.j Am 23. und am 24. Dezember 2021 bestätigten die italienischen Be- hörden, die Beschwerdeführerinnen zurückzunehmen und informierten gleichzeitig, dass diese in einer "Sistema di accoglienza e integrazione" (SAI)-Struktur aufgenommen und untergebracht würden. A.k Am 5. Januar 2022 gewährte das SEM den Beschwerdeführerinnen nochmals das rechtliche Gehör zu einem Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG und zu einer Wegweisung nach Italien. Die Stellungnahme der Rechtsvertretung datiert vom 12. Januar 2022. Darin wird namentlich geltend gemacht, es sei der medizinische Sachverhalt so- wie jener betreffend das Kindeswohl noch nicht vollständig erstellt worden. Als Beilagen wurde je ein Schreiben der Lehrerin der Beschwerdeführe- rin 2 vom 6. Dezember 2021 und von Dr. F._______ vom 17. November 2021 eingereicht.

D-1253/2022 Seite 4 A.l Am 8. Februar 2022 unterbreitete das SEM den Entscheidentwurf zur Stellungnahme. Von dieser Gelegenheit machten die Beschwerdeführerin- nen mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 9. Februar 2022 Gebrauch. A.m Am 11. Februar 2022 stellte die Rechtsvertretung einen Bericht der behandelnden Psychologin der Beschwerdeführerin 3 in Aussicht und er- suchte um Zuwarten mit einem Entscheid. Am 3. März 2022 reichte die Rechtsvertretung einen Bericht des (…) vom gleichen Tag betreffend die Beschwerdeführerin 3 zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 9. März 2022 – eröffnet am 10. März 2022 – trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen nicht ein, wies sie aus der Schweiz weg und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Ver- fügung zu verlassen. Gleichzeitig beauftragte das SEM den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung nach Italien und händigte den Beschwerdeführerinnen die editionspflichtigen Akten aus. C. Mit Eingabe vom 17. März 2022 erhoben die Beschwerdeführerinnen durch ihre Rechtsvertretung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragten die Aufhebung der Dispositivziffer 3 der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme; eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, von den italienischen Behör- den individuelle Garantien insbesondere betreffend die adäquate Unter- bringung und den benötigten Zugang zu fachärztlicher Behandlung einzu- holen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Verzicht auf die Erhebung eines Kos- tenvorschusses. D. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am

18. März 2022 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Am gleichen Tag bestätigte dieses den Eingang der Beschwerde. E. Am 22. März 2022 setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Wegwei- sung per sofort einstweilen aus.

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Erwägungen (26 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be- schwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen den von der Vorinstanz angeordneten Vollzug der Wegweisung. Die Dispositivziffern 1 und 2 der angefochtenen Verfügung (Nichteintreten auf die Asylgesuche und Weg- weisung aus der Schweiz) sind mangels Anfechtung in Rechtskraft erwach- sen und bilden nicht Gegenstand des Verfahrens.

E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 4 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in solchen Fällen auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG).

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E. 5.1 Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin 1 in Italien als Flüchtling anerkannt sei und eine bis zum (…) 2024 gültige italienische Aufenthaltsbewilligung be- sitze. Italien habe sich auch bereit erklärt, die Beschwerdeführerinnen zu- rückzunehmen und in einer SAI-Struktur aufzunehmen und unterzubrin- gen. Die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 hätten geltend gemacht, in Italien mangelhaft unterstützt und versorgt worden zu sein; die Beschwerdeführe- rinnen 2 und 3 seien ungenügend beschult worden und die Pandemie-Si- tuation habe dies noch zusätzlich verschärft. Sollten sich die Beschwerde- führerinnen – so das SEM – durch die italienischen Behörden oder Dritt- personen ungerecht oder rechtswidrig behandelt fühlen, könnten sie sich bei den zuständigen Stellen beschweren. In ihrer Stellungnahme vom

E. 5.2 In der Beschwerdeschrift werden die bisherigen Vorbringen in den Stel- lungnahmen und Eingaben der Beschwerdeführerinnen sinngemäss wie- derholt. Die Wahrscheinlichkeit, dass rücküberstellte Personen aufgrund der zahlenmässig und zeitlich beschränkten Unterbringungsplätze im SAI ohne Unterkunft bleiben würden, sei sehr hoch und habe sich im Zuge der COVID-19-Pandemie zusätzlich erhöht. Im Bereich der Gesundheitsver- sorgung gebe es viele Mängel und oft hätten Personen mit Schutzstatus nur Zugang zur Notfallversorgung. Zudem wiege die Ukraine-Krise schwer auf das italienische Asylsystem. Die Geschichte der Beschwerdeführerin- nen zeige auf, dass der italienische Staat in ihrem Fall versagt habe. Es könne nicht sein, dass die Beschwerdeführerinnen auf Unterstützung durch private, karitative Organisationen angewiesen seien, weil der italie- nische Staat seinen Pflichten nicht nachkomme. Die Beschwerdeführerin 2 habe sich in der Schweiz gemäss dem Bericht der Klassenlehrerin über- durchschnittlich gut integriert und es sei von einer starken Bindung an die Schweiz auszugehen. Es sei erstaunlich, wie die Vorinstanz die fachliche Einschätzung der Psychologin der Beschwerdeführerin 3 (Bericht vom

3. März 2022) ignoriere. Diese habe fast eineinhalb Jahre gebraucht, bis

D-1253/2022 Seite 8 sie sich auf eine psychologische Behandlung eingelassen habe. Es sei il- lusorisch, dass sie während einer Unterbringung im SAI-Projekt von nur sechs Monaten erneut bereit wäre, den Schritt zur Psychotherapie zu wa- gen. Deshalb sei davon auszugehen, dass der Vollzug der Wegweisung gegen das Kindeswohl spreche. Dem Eventualbegehren entsprechend sei die Vorinstanz zumindest anzuweisen, individuelle Zusicherungen für die kindgerechte Unterbringung und angemessene medizinische Versorgung von den italienischen Behörden einzufordern. 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkom- mens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand- lung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder ei- nen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Aus- länder unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini- scher Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung fest- gestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Auf- nahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in ei- nen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). 6.3 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge- mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be- weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

D-1253/2022 Seite 9 6.4 6.4.1 Der Vollzug der Wegweisung ist vorliegend auch zum heutigen Zeit- punkt in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig, da die Beschwerdeführerinnen in den sicheren Drittstaat Italien ausreisen können, wo ihnen der Flüchtlingsstatus zuer- kannt worden ist und sie über eine verlängerbare Aufenthaltsbewilligung verfügen. Es droht im Falle einer Rücküberstellung keine Verletzung des Refoulement-Verbots und keine damit verbundene Gefahr einer men- schenrechtswidrigen Behandlung (vgl. etwa Urteil des BVGer E-1498/2021 vom 15. April 2021 E. 12). 6.4.2 Die Beschwerdeführerinnen verweisen auf die Belastung des italieni- schen Asylsystems aufgrund der Ukraine-Kriegs und wenden ein, es könne nicht sein, dass sie in Italien auf private Hilfe angewiesen wären, da der italienische Staat seinen Pflichten nicht nachkomme. Langfristig müsse von ihrer Mittellosigkeit ausgegangen werden. Damit vermögen sie keine konkrete Gefahr ("real risk") nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung eine Verletzung von Art. 3 EMRK, namentlich eine mit der Menschenwürde unvereinbare Notsituation, dro- hen würde. Diesbezüglich kann vorab auf die entsprechenden Erwägun- gen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. oben E. 5.1). Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin 1 von den ita- lienischen Behörden eindeutig als Mitglied einer Familie mit zwei Töchtern jungen Alters identifiziert haben und sie somit nach ihrer Ankunft in Italien im Rahmen eines in der Region vorhandenen SAI-Projekts aufgenommen werden. 6.4.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.5 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG ist eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar. Es obliegt den be- troffenen Personen, diese gesetzliche Vermutung umzustossen. Aufgrund der Aktenlage ist der medizinische Sachverhalt in Übereinstim- mung mit der Vorinstanz als vollständig erstellt zu erachten. Offensichtlich

D-1253/2022 Seite 10 ist sich das SEM auch der gesundheitlichen Problematik bezüglich der Be- schwerdeführerin 3 bewusst. So nahm die Vorinstanz insbesondere Kennt- nis von den diesbezüglich am 3. März 2022 eingereichten medizinischen Unterlagen, aus denen im Wesentlichen hervorgeht, dass die Beschwer- deführerin 3 im Januar 2022 von ihrer Schule an die Jugendpsychologie zugewiesen worden sei, sich in der Schule zurückziehe und emotional re- agiere. Dies habe negative Auswirkungen auf das Lernen und die schuli- schen Leistungen. Seit ihrem Aufenthalt in G._______ habe sie Fortschritte gemacht und sie öffne sich allmählich. Der unsichere Status belaste sie und die Familie jedoch schwer. Sie benötige weiterhin die eingeleitete psy- chologische Unterstützung bei ihrer Jugendpsychologin. Eine Wegweisung aus der Schweiz würde für sie verhängnisvoll und traumatisch sein (vgl. SEM-act. […]-58/2 und Verfügung des SEM I Ziff. 18). Unter Bezugnahme auf diese Unterlagen ging die Vorinstanz zu Recht nicht davon aus, dass die Beschwerdeführerinnen in Italien in eine medizi- nische Notlage geraten würden. Sie wies zutreffend darauf hin, dass Italien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt und gemäss Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 verpflichtet ist, den Beschwerdeführerinnen die erforderliche medizinische Versorgung, welche zumindest die Notversor- gung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zu gewähren. Das SEM hielt weiter zutreffend fest, dass Italien angemessene medizinische Versor- gungsleistungen erbringen kann und den Zugang zu notwendiger medizi- nischer Behandlung gewährleistet. Es liegen nach dem Gesagten keine Hinweise vor, wonach Italien den Beschwerdeführerinnen eine medizini- sche Behandlung verweigert hätte oder zukünftig verweigern würde. Schliesslich wies die Vorinstanz bezüglich einer suizidalen Tendenz darauf hin, dass es den Beschwerdeführerinnen freistehe, gegebenenfalls medi- zinische Hilfe in Anspruch zu nehmen, und die entsprechende Infrastruktur auch in Italien zur Verfügung stehe. 6.5.1 Auch unter dem Aspekt des Kindeswohls erweist sich der Wegwei- sungsvollzug als zumutbar.

6.5.1.1 Nach geltender Rechtsprechung sind bei der Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AIG im Lichte von Art. 3 Abs. 1 KRK unter dem Aspekt des Wohls des Kindes namentlich folgende Kriterien im Rahmen einer gesamtheitli- chen Beurteilung von Bedeutung: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe,

D-1253/2022 Seite 11 Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Be- zugspersonen, Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung so- wie der Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz (vgl. BVGE 2015/30 E. 7.2 m.w.H.).

6.5.1.2 Aufgrund des noch jungen Alters der Kinder ([…] und gut […] Jahre) kann nach einem anderthalbjährigen Aufenthalt entgegen den Ausführun- gen in der Beschwerde praxisgemäss noch nicht von einer fortgeschritte- nen Verwurzelung in der Schweiz gesprochen werden, zumal die Mutter (noch) die wichtigste Bezugsperson bildet. Daran vermögen der Schulbe- such, die geschlossenen Freundschaften sowie die Sprachkenntnisse ins- besondere der Beschwerdeführerin 2 nichts zu ändern. Es ist nachvollzieh- bar, dass ein Umzug der Kinder nach Italien und das (Wieder-)Erlernen der italienischen Sprache eine Herausforderung darstellt, zumal sie sich be- reits um eine Integration in der Schweiz bemüht hatten. Es ist ihnen aber zuzumuten, sich mit der Unterstützung durch die SAI-Strukturen und der langfristigen Bleibeperspektive in Italien zu (re-)integrieren. Sodann kann der Kontakt zur (…) der Kinder und deren (…) Kinder in der Schweiz mit Telefonaten und Videoanrufen wie bis anhin stattfinden und auch ein Be- such aus dem benachbarten Italien nicht ausgeschlossen werden. Eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 KRK kann im Übrigen auch nicht darin erkannt werden, dass die in der Schweiz eingeleitete psychologische Be- handlung der Beschwerdeführerin 3 in Italien neu begonnen werden müsste. Der Unterbruch der Behandlung und ein allfälliger Neubeginn in Italien wären sicher nicht ideal. Aus der relativ langen Dauer zwischen der Einreise in der Schweiz und der Aufnahme der psychologischen Behand- lung kann jedoch nicht ohne weiteres darauf geschlossen werden, dass eine Weiterführung der Behandlung in Italien aufgrund der auf sechs Mo- nate beschränkten Unterbringung im SAI-Projekt illusorisch wäre. Vielmehr ist aufgrund der derzeitigen Aktenlage mit der Vorinstanz davon auszuge- hen, dass die kinderpsychologische Betreuung der Beschwerdeführerin 3 in Italien gewährleistet ist. 6.5.2 Bei dieser Sachlage besteht auch kein Anlass für die Einholung indi- vidueller Garantien betreffend die adäquate Unterbringung und den benö- tigten Zugang zu fachärztlicher Behandlung. 6.5.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

D-1253/2022 Seite 12 6.6 Schliesslich ist der Wegweisungsvollzug auch als möglich zu erachten, zumal die italienischen Behörden einer Rückübernahme der Beschwerde- führerinnen ausdrücklich zugestimmt haben. 6.7 Nach den vorstehenden Erwägungen ist auch der von der Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. Aufgrund des direkten Entscheides in der Hauptsache fällt die am 22. März 2022 verfügte einstweilige Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung da- hin.

E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

E. 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 6.3 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 6.4.1 Der Vollzug der Wegweisung ist vorliegend auch zum heutigen Zeitpunkt in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig, da die Beschwerdeführerinnen in den sicheren Drittstaat Italien ausreisen können, wo ihnen der Flüchtlingsstatus zuerkannt worden ist und sie über eine verlängerbare Aufenthaltsbewilligung verfügen. Es droht im Falle einer Rücküberstellung keine Verletzung des Refoulement-Verbots und keine damit verbundene Gefahr einer menschenrechtswidrigen Behandlung (vgl. etwa Urteil des BVGer E-1498/2021 vom 15. April 2021 E. 12).

E. 6.4.2 Die Beschwerdeführerinnen verweisen auf die Belastung des italienischen Asylsystems aufgrund der Ukraine-Kriegs und wenden ein, es könne nicht sein, dass sie in Italien auf private Hilfe angewiesen wären, da der italienische Staat seinen Pflichten nicht nachkomme. Langfristig müsse von ihrer Mittellosigkeit ausgegangen werden. Damit vermögen sie keine konkrete Gefahr ("real risk") nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung eine Verletzung von Art. 3 EMRK, namentlich eine mit der Menschenwürde unvereinbare Notsituation, drohen würde. Diesbezüglich kann vorab auf die entsprechenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. oben E. 5.1). Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin 1 von den italienischen Behörden eindeutig als Mitglied einer Familie mit zwei Töchtern jungen Alters identifiziert haben und sie somit nach ihrer Ankunft in Italien im Rahmen eines in der Region vorhandenen SAI-Projekts aufgenommen werden.

E. 6.4.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 6.5 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG ist eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar. Es obliegt den betroffenen Personen, diese gesetzliche Vermutung umzustossen. Aufgrund der Aktenlage ist der medizinische Sachverhalt in Übereinstimmung mit der Vorinstanz als vollständig erstellt zu erachten. Offensichtlich ist sich das SEM auch der gesundheitlichen Problematik bezüglich der Beschwerdeführerin 3 bewusst. So nahm die Vorinstanz insbesondere Kenntnis von den diesbezüglich am 3. März 2022 eingereichten medizinischen Unterlagen, aus denen im Wesentlichen hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin 3 im Januar 2022 von ihrer Schule an die Jugendpsychologie zugewiesen worden sei, sich in der Schule zurückziehe und emotional reagiere. Dies habe negative Auswirkungen auf das Lernen und die schulischen Leistungen. Seit ihrem Aufenthalt in G._______ habe sie Fortschritte gemacht und sie öffne sich allmählich. Der unsichere Status belaste sie und die Familie jedoch schwer. Sie benötige weiterhin die eingeleitete psychologische Unterstützung bei ihrer Jugendpsychologin. Eine Wegweisung aus der Schweiz würde für sie verhängnisvoll und traumatisch sein (vgl. SEM-act. [...]-58/2 und Verfügung des SEM I Ziff. 18). Unter Bezugnahme auf diese Unterlagen ging die Vorinstanz zu Recht nicht davon aus, dass die Beschwerdeführerinnen in Italien in eine medizinische Notlage geraten würden. Sie wies zutreffend darauf hin, dass Italien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt und gemäss Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 verpflichtet ist, den Beschwerdeführerinnen die erforderliche medizinische Versorgung, welche zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zu gewähren. Das SEM hielt weiter zutreffend fest, dass Italien angemessene medizinische Versorgungsleistungen erbringen kann und den Zugang zu notwendiger medizinischer Behandlung gewährleistet. Es liegen nach dem Gesagten keine Hinweise vor, wonach Italien den Beschwerdeführerinnen eine medizinische Behandlung verweigert hätte oder zukünftig verweigern würde. Schliesslich wies die Vorinstanz bezüglich einer suizidalen Tendenz darauf hin, dass es den Beschwerdeführerinnen freistehe, gegebenenfalls medizinische Hilfe in Anspruch zu nehmen, und die entsprechende Infrastruktur auch in Italien zur Verfügung stehe.

E. 6.5.1 Auch unter dem Aspekt des Kindeswohls erweist sich der Wegweisungsvollzug als zumutbar.

E. 6.5.1.1 Nach geltender Rechtsprechung sind bei der Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AIG im Lichte von Art. 3 Abs. 1 KRK unter dem Aspekt des Wohls des Kindes namentlich folgende Kriterien im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeutung: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen, Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung sowie der Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz (vgl. BVGE 2015/30 E. 7.2 m.w.H.).

E. 6.5.1.2 Aufgrund des noch jungen Alters der Kinder ([...] und gut [...] Jahre) kann nach einem anderthalbjährigen Aufenthalt entgegen den Ausführungen in der Beschwerde praxisgemäss noch nicht von einer fortgeschrittenen Verwurzelung in der Schweiz gesprochen werden, zumal die Mutter (noch) die wichtigste Bezugsperson bildet. Daran vermögen der Schulbesuch, die geschlossenen Freundschaften sowie die Sprachkenntnisse insbesondere der Beschwerdeführerin 2 nichts zu ändern. Es ist nachvollziehbar, dass ein Umzug der Kinder nach Italien und das (Wieder-)Erlernen der italienischen Sprache eine Herausforderung darstellt, zumal sie sich bereits um eine Integration in der Schweiz bemüht hatten. Es ist ihnen aber zuzumuten, sich mit der Unterstützung durch die SAI-Strukturen und der langfristigen Bleibeperspektive in Italien zu (re-)integrieren. Sodann kann der Kontakt zur (...) der Kinder und deren (...) Kinder in der Schweiz mit Telefonaten und Videoanrufen wie bis anhin stattfinden und auch ein Besuch aus dem benachbarten Italien nicht ausgeschlossen werden. Eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 KRK kann im Übrigen auch nicht darin erkannt werden, dass die in der Schweiz eingeleitete psychologische Behandlung der Beschwerdeführerin 3 in Italien neu begonnen werden müsste. Der Unterbruch der Behandlung und ein allfälliger Neubeginn in Italien wären sicher nicht ideal. Aus der relativ langen Dauer zwischen der Einreise in der Schweiz und der Aufnahme der psychologischen Behandlung kann jedoch nicht ohne weiteres darauf geschlossen werden, dass eine Weiterführung der Behandlung in Italien aufgrund der auf sechs Monate beschränkten Unterbringung im SAI-Projekt illusorisch wäre. Vielmehr ist aufgrund der derzeitigen Aktenlage mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die kinderpsychologische Betreuung der Beschwerdeführerin 3 in Italien gewährleistet ist.

E. 6.5.2 Bei dieser Sachlage besteht auch kein Anlass für die Einholung individueller Garantien betreffend die adäquate Unterbringung und den benötigten Zugang zu fachärztlicher Behandlung.

E. 6.5.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 6.6 Schliesslich ist der Wegweisungsvollzug auch als möglich zu erachten, zumal die italienischen Behörden einer Rückübernahme der Beschwerdeführerinnen ausdrücklich zugestimmt haben.

E. 6.7 Nach den vorstehenden Erwägungen ist auch der von der Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen.

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 8 Aufgrund des direkten Entscheides in der Hauptsache fällt die am 22. März 2022 verfügte einstweilige Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung dahin.

E. 9 Das mit der Beschwerde gestellte Begehren um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit dem vorliegenden Entscheid gegen- standslos geworden.

E. 10 Die gestellten Rechtsbegehren haben sich bei Einreichung der Be- schwerde nicht als von vornherein aussichtslos erwiesen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege der Beschwerdeführerinnen, welche ihre pro- zessuale Bedürftigkeit nachgewiesen haben, ist in Anwendung von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen. Folglich sind keine Verfahrenskosten zu erhe- ben.

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D-1253/2022 Seite 13

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutge- heissen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Segessenmann Daniel Widmer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1253/2022 Urteil vom 7. April 2022 Besetzung Richter Thomas Segessenmann (Vorsitz), Richter William Waeber, Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiber Daniel Widmer. Parteien

1. A._______, geboren am (...), sowie deren Töchter

2. B._______, geboren am (...), und

3. C._______, geboren am (...), Eritrea, alle vertreten durch MLaw Barbara Stangherlin, (...), Beschwerdeführerinnen, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung (sicherer Drittstaat); Verfügung des SEM vom 9. März 2022 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerinnen suchten am 26. September 2020 im Bundesasylzentrum von D._______ um Asyl nach und wurden anschliessend der Asylregion E._______ zugeteilt. Ein Abgleich im zentralen Visa-Informationssystem (CS-VIS) ergab, dass A._______ (Beschwerdeführerin 1) und ihrer Tochter B._______ (Beschwerdeführerin 2) von Italien am (...) 2018 ein vom (...) 2018 bis zum (...) 2018 gültiges Visum ausgestellt worden war. Zudem ergab ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac), dass die Beschwerdeführerin 1 am (...) 2018 beziehungsweise am (...) 2018 in Italien um Asyl ersucht hatte. A.b Im Rahmen des Dublin-Gesprächs vom 6. Oktober 2020 gewährte das SEM den Beschwerdeführerinnen 1 und 2 das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gemäss Dublin-III-VO, zu einem Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) sowie zu einer Wegweisung nach Italien und befragte sie zu ihrem Gesundheitszustand. Dabei gaben die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 an, dass sie in Italien als Flüchtlinge anerkannt worden seien. Die Lebensbedingungen dort seien jedoch schlecht gewesen. Gesundheitlich gehe es ihnen gut. A.c Am 6. Oktober 2020 ersuchte das SEM bei den italienischen Behörden um Informationen bezüglich des Status der Beschwerdeführerinnen. Am 16. Oktober 2020 informierten die italienischen Behörden, dass die Beschwerdeführerin 1 in Italien über einen Flüchtlingsstatus verfüge und im Besitz einer bis zum (...) 2024 gültigen italienischen Aufenthaltsbewilligung sei. A.d Gestützt auf die Europäische Vereinbarung vom 16. Oktober 1980 über den Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge ersuchte das SEM am 19. Oktober 2020 die italienischen Behörden um Rückübernahme der Beschwerdeführerinnen. Am 29. Oktober 2020 informierte das italienische Innenministerium das SEM, dass die Beschwerdeführerin 1 in Italien über einen Flüchtlingsstatus verfüge und im Besitz eines Aufenthaltstitels sei, welcher ihr zusammen mit ihren Kindern die Rückkehr nach Italien ermögliche. Aufgrund der Verletzlichkeit der Beschwerdeführerinnen (Alleinerziehende mit Minderjährigen) werde die Zustimmung zur Überstellung bis zur Bekanntgabe der Aufnahme in einer geeigneten Struktur des "Sistema di protezione per titolari di protezione internazionale e minori stranieri non accompagnati" (SIPROIMI)-Systems aufgeschoben. A.e Am 18. Januar 2021 reichte die zugewiesene Rechtsvertretung einen ärztlichen Kurzbericht der Zentrumsärztin vom 13. Januar 2021 ein. Diesem ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin 1 an (...) überwiesen und für die transkulturelle Sprechstunde angemeldet worden ist. Die Rechtsvertretung beantragte, mit dem Entscheid abzuwarten, bis der Bericht der (...) eingereicht werde. A.f Mit Schreiben vom 20. Januar 2021 wurde den Beschwerdeführerinnen das rechtliche Gehör zu einem Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (sicherer Drittstaat) und zu einer Wegweisung nach Italien gewährt. Die Stellungnahme der Rechtsvertretung datiert vom 25. Januar 2021. A.g Am 3. Februar 2021 wurden die Beschwerdeführerinnen dem Kanton E._______ zugewiesen. A.h Am 17. Mai 2021 reichte die Rechtsvertretung eine Bestätigung der behandelnden Hausärztin der Beschwerdeführerin 1 vom 19. März 2021 ein und ersuchte um Vervollständigung des medizinischen Sachverhalts von Amtes wegen. A.i Am 2. Dezember 2021 reichte die Rechtsvertretung ein Schreiben der Lehrerin von C._______ (Beschwerdeführerin 3) vom 26. November 2021 ein. Darin empfahl die Lehrerin eine psychologische Betreuung der Beschwerdeführerin 3 aufgrund von deren Verhaltensauffälligkeiten. A.j Am 23. und am 24. Dezember 2021 bestätigten die italienischen Behörden, die Beschwerdeführerinnen zurückzunehmen und informierten gleichzeitig, dass diese in einer "Sistema di accoglienza e integrazione" (SAI)-Struktur aufgenommen und untergebracht würden. A.k Am 5. Januar 2022 gewährte das SEM den Beschwerdeführerinnen nochmals das rechtliche Gehör zu einem Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG und zu einer Wegweisung nach Italien. Die Stellungnahme der Rechtsvertretung datiert vom 12. Januar 2022. Darin wird namentlich geltend gemacht, es sei der medizinische Sachverhalt sowie jener betreffend das Kindeswohl noch nicht vollständig erstellt worden. Als Beilagen wurde je ein Schreiben der Lehrerin der Beschwerdeführerin 2 vom 6. Dezember 2021 und von Dr. F._______ vom 17. November 2021 eingereicht. A.l Am 8. Februar 2022 unterbreitete das SEM den Entscheidentwurf zur Stellungnahme. Von dieser Gelegenheit machten die Beschwerdeführerinnen mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 9. Februar 2022 Gebrauch. A.m Am 11. Februar 2022 stellte die Rechtsvertretung einen Bericht der behandelnden Psychologin der Beschwerdeführerin 3 in Aussicht und ersuchte um Zuwarten mit einem Entscheid. Am 3. März 2022 reichte die Rechtsvertretung einen Bericht des (...) vom gleichen Tag betreffend die Beschwerdeführerin 3 zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 9. März 2022 - eröffnet am 10. März 2022 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen nicht ein, wies sie aus der Schweiz weg und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen. Gleichzeitig beauftragte das SEM den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung nach Italien und händigte den Beschwerdeführerinnen die editionspflichtigen Akten aus. C. Mit Eingabe vom 17. März 2022 erhoben die Beschwerdeführerinnen durch ihre Rechtsvertretung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragten die Aufhebung der Dispositivziffer 3 der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme; eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, von den italienischen Behörden individuelle Garantien insbesondere betreffend die adäquate Unterbringung und den benötigten Zugang zu fachärztlicher Behandlung einzuholen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. D. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 18. März 2022 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Am gleichen Tag bestätigte dieses den Eingang der Beschwerde. E. Am 22. März 2022 setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen den von der Vorinstanz angeordneten Vollzug der Wegweisung. Die Dispositivziffern 1 und 2 der angefochtenen Verfügung (Nichteintreten auf die Asylgesuche und Wegweisung aus der Schweiz) sind mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen und bilden nicht Gegenstand des Verfahrens.

3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

4. Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in solchen Fällen auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG). 5. 5.1 Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin 1 in Italien als Flüchtling anerkannt sei und eine bis zum (...) 2024 gültige italienische Aufenthaltsbewilligung besitze. Italien habe sich auch bereit erklärt, die Beschwerdeführerinnen zurückzunehmen und in einer SAI-Struktur aufzunehmen und unterzubringen. Die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 hätten geltend gemacht, in Italien mangelhaft unterstützt und versorgt worden zu sein; die Beschwerdeführerinnen 2 und 3 seien ungenügend beschult worden und die Pandemie-Situation habe dies noch zusätzlich verschärft. Sollten sich die Beschwerdeführerinnen - so das SEM - durch die italienischen Behörden oder Drittpersonen ungerecht oder rechtswidrig behandelt fühlen, könnten sie sich bei den zuständigen Stellen beschweren. In ihrer Stellungnahme vom 9. März 2022 zum Entscheidentwurf habe die Rechtsvertretung nochmals darauf verwiesen, dass die Unterbringung in einem SAI-Projekt gemäss einschlägiger italienischer Gesetzgebung auf sechs Monate begrenzt sei. Somit sei davon auszugehen, dass das Problem der Mittellosigkeit bloss für die nächsten sechs Monate aufgeschoben werde und langfristig mit einer Verletzung von Art. 3 EMRK einhergehe. Zudem hätten die Beschwerdeführerinnen auf die Ausführungen der behandelnden Psychologin der Beschwerdeführerin 3 verwiesen, wonach es für diese traumatisch und verhängnisvoll wäre, wenn sie aus dem gewohnten Umfeld wieder herausgerissen werden würde; bei einer Rückkehr nach Italien sei eine massive Gesundheitsverschlechterung zu erwarten. Dazu hielt das SEM fest, dass es der Beschwerdeführerin 1 nach ihren Aussagen in Italien möglich gewesen sei, einer Arbeit nachzugehen, sie eine Unterkunft gehabt und Unterstützungsleistungen erhalten habe. Hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung führte das SEM des Weiteren aus, dass am 20. Dezember 2020 das in ein Gesetz umgewandelte Dekret Nr. 130 vom 21. Oktober 2020 (Gesetz Nr. 173/2020) in Kraft getreten sei. Diese Gesetzesänderung stelle eine weitreichende Reform des Aufnahmesystems für Asylsuchende und Personen mit internationalem Schutzstatus dar, mit der die unter dem vorherigen «Decreto di Sicurezza» (Dekret Nr. 113 vom 4. Oktober 2018) eingeführten Restriktionen rückgängig gemacht worden seien. Das System der Zweitaufnahme SIPROIMI sei in SAI umbenannt und angepasst worden. Die Leistungen im SAI würden unter anderem Gesundheitsversorgung, soziale und psychologische Unterstützung oder Länder- und Rechtsberatung umfassen. Die von den Beschwerdeführerinnen eventualiter beantragten individuellen Garantien seien aufgrund des Urteil des Bundesverwaltungsgerichts F-6330/2020 vom 18. Oktober 2021 nicht notwendig. Es lägen keine konkreten Hinweise vor, dass Italien nicht in der Lage sein sollte, die Beschwerdeführerinnen bei einer Rückkehr nach Italien adäquat unterzubringen, d.h. ihnen eine dem Alter der Kinder angemessene Unterkunft zuzuteilen und die Einheit der Familie zu wahren. Eine Überstellung der Beschwerdeführerinnen nach Italien stelle entsprechend keine Verletzung von Art. 3 EMRK dar. Auch im Hinblick auf das Kindeswohl sei der Vollzug der Wegweisung nach Italien zulässig. Italien habe das Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) am 5. September 1991 ratifiziert und sich zu dessen Einhaltung rechtlich verpflichtet. Unter dem Aspekt des Kindeswohles seien sämtlich Umstände zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen. Bei den Beschwerdeführerinnen 2 und 3 könne aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer in der Schweiz bei einer Überstellung nach Italien nicht von einer Entwurzelung gesprochen werden. Es sei nicht von einer starken Assimilierung auszugehen. Es sei ihnen zuzumuten, sich dank der Unterstützung des SAI-Projekts langfristig zu integrieren. Zudem sei der medizinische Sachverhalt ausreichend erstellt. Unter Berücksichtigung der geschilderten gesundheitlichen Beschwerden sei nicht davon auszugehen, dass die Schwelle einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK überschritten werde. Auch sei die kinderpsychologische Betreuung der Beschwerdeführerin 3 gewährleistet. 5.2 In der Beschwerdeschrift werden die bisherigen Vorbringen in den Stellungnahmen und Eingaben der Beschwerdeführerinnen sinngemäss wiederholt. Die Wahrscheinlichkeit, dass rücküberstellte Personen aufgrund der zahlenmässig und zeitlich beschränkten Unterbringungsplätze im SAI ohne Unterkunft bleiben würden, sei sehr hoch und habe sich im Zuge der COVID-19-Pandemie zusätzlich erhöht. Im Bereich der Gesundheitsversorgung gebe es viele Mängel und oft hätten Personen mit Schutzstatus nur Zugang zur Notfallversorgung. Zudem wiege die Ukraine-Krise schwer auf das italienische Asylsystem. Die Geschichte der Beschwerdeführerinnen zeige auf, dass der italienische Staat in ihrem Fall versagt habe. Es könne nicht sein, dass die Beschwerdeführerinnen auf Unterstützung durch private, karitative Organisationen angewiesen seien, weil der italienische Staat seinen Pflichten nicht nachkomme. Die Beschwerdeführerin 2 habe sich in der Schweiz gemäss dem Bericht der Klassenlehrerin überdurchschnittlich gut integriert und es sei von einer starken Bindung an die Schweiz auszugehen. Es sei erstaunlich, wie die Vorinstanz die fachliche Einschätzung der Psychologin der Beschwerdeführerin 3 (Bericht vom 3. März 2022) ignoriere. Diese habe fast eineinhalb Jahre gebraucht, bis sie sich auf eine psychologische Behandlung eingelassen habe. Es sei illusorisch, dass sie während einer Unterbringung im SAI-Projekt von nur sechs Monaten erneut bereit wäre, den Schritt zur Psychotherapie zu wagen. Deshalb sei davon auszugehen, dass der Vollzug der Wegweisung gegen das Kindeswohl spreche. Dem Eventualbegehren entsprechend sei die Vorinstanz zumindest anzuweisen, individuelle Zusicherungen für die kindgerechte Unterbringung und angemessene medizinische Versorgung von den italienischen Behörden einzufordern. 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). 6.3 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6.4 6.4.1 Der Vollzug der Wegweisung ist vorliegend auch zum heutigen Zeitpunkt in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig, da die Beschwerdeführerinnen in den sicheren Drittstaat Italien ausreisen können, wo ihnen der Flüchtlingsstatus zuerkannt worden ist und sie über eine verlängerbare Aufenthaltsbewilligung verfügen. Es droht im Falle einer Rücküberstellung keine Verletzung des Refoulement-Verbots und keine damit verbundene Gefahr einer menschenrechtswidrigen Behandlung (vgl. etwa Urteil des BVGer E-1498/2021 vom 15. April 2021 E. 12). 6.4.2 Die Beschwerdeführerinnen verweisen auf die Belastung des italienischen Asylsystems aufgrund der Ukraine-Kriegs und wenden ein, es könne nicht sein, dass sie in Italien auf private Hilfe angewiesen wären, da der italienische Staat seinen Pflichten nicht nachkomme. Langfristig müsse von ihrer Mittellosigkeit ausgegangen werden. Damit vermögen sie keine konkrete Gefahr ("real risk") nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung eine Verletzung von Art. 3 EMRK, namentlich eine mit der Menschenwürde unvereinbare Notsituation, drohen würde. Diesbezüglich kann vorab auf die entsprechenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. oben E. 5.1). Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin 1 von den italienischen Behörden eindeutig als Mitglied einer Familie mit zwei Töchtern jungen Alters identifiziert haben und sie somit nach ihrer Ankunft in Italien im Rahmen eines in der Region vorhandenen SAI-Projekts aufgenommen werden. 6.4.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.5 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG ist eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar. Es obliegt den betroffenen Personen, diese gesetzliche Vermutung umzustossen. Aufgrund der Aktenlage ist der medizinische Sachverhalt in Übereinstimmung mit der Vorinstanz als vollständig erstellt zu erachten. Offensichtlich ist sich das SEM auch der gesundheitlichen Problematik bezüglich der Beschwerdeführerin 3 bewusst. So nahm die Vorinstanz insbesondere Kenntnis von den diesbezüglich am 3. März 2022 eingereichten medizinischen Unterlagen, aus denen im Wesentlichen hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin 3 im Januar 2022 von ihrer Schule an die Jugendpsychologie zugewiesen worden sei, sich in der Schule zurückziehe und emotional reagiere. Dies habe negative Auswirkungen auf das Lernen und die schulischen Leistungen. Seit ihrem Aufenthalt in G._______ habe sie Fortschritte gemacht und sie öffne sich allmählich. Der unsichere Status belaste sie und die Familie jedoch schwer. Sie benötige weiterhin die eingeleitete psychologische Unterstützung bei ihrer Jugendpsychologin. Eine Wegweisung aus der Schweiz würde für sie verhängnisvoll und traumatisch sein (vgl. SEM-act. [...]-58/2 und Verfügung des SEM I Ziff. 18). Unter Bezugnahme auf diese Unterlagen ging die Vorinstanz zu Recht nicht davon aus, dass die Beschwerdeführerinnen in Italien in eine medizinische Notlage geraten würden. Sie wies zutreffend darauf hin, dass Italien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt und gemäss Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 verpflichtet ist, den Beschwerdeführerinnen die erforderliche medizinische Versorgung, welche zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zu gewähren. Das SEM hielt weiter zutreffend fest, dass Italien angemessene medizinische Versorgungsleistungen erbringen kann und den Zugang zu notwendiger medizinischer Behandlung gewährleistet. Es liegen nach dem Gesagten keine Hinweise vor, wonach Italien den Beschwerdeführerinnen eine medizinische Behandlung verweigert hätte oder zukünftig verweigern würde. Schliesslich wies die Vorinstanz bezüglich einer suizidalen Tendenz darauf hin, dass es den Beschwerdeführerinnen freistehe, gegebenenfalls medizinische Hilfe in Anspruch zu nehmen, und die entsprechende Infrastruktur auch in Italien zur Verfügung stehe. 6.5.1 Auch unter dem Aspekt des Kindeswohls erweist sich der Wegweisungsvollzug als zumutbar. 6.5.1.1 Nach geltender Rechtsprechung sind bei der Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AIG im Lichte von Art. 3 Abs. 1 KRK unter dem Aspekt des Wohls des Kindes namentlich folgende Kriterien im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeutung: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen, Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung sowie der Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz (vgl. BVGE 2015/30 E. 7.2 m.w.H.). 6.5.1.2 Aufgrund des noch jungen Alters der Kinder ([...] und gut [...] Jahre) kann nach einem anderthalbjährigen Aufenthalt entgegen den Ausführungen in der Beschwerde praxisgemäss noch nicht von einer fortgeschrittenen Verwurzelung in der Schweiz gesprochen werden, zumal die Mutter (noch) die wichtigste Bezugsperson bildet. Daran vermögen der Schulbesuch, die geschlossenen Freundschaften sowie die Sprachkenntnisse insbesondere der Beschwerdeführerin 2 nichts zu ändern. Es ist nachvollziehbar, dass ein Umzug der Kinder nach Italien und das (Wieder-)Erlernen der italienischen Sprache eine Herausforderung darstellt, zumal sie sich bereits um eine Integration in der Schweiz bemüht hatten. Es ist ihnen aber zuzumuten, sich mit der Unterstützung durch die SAI-Strukturen und der langfristigen Bleibeperspektive in Italien zu (re-)integrieren. Sodann kann der Kontakt zur (...) der Kinder und deren (...) Kinder in der Schweiz mit Telefonaten und Videoanrufen wie bis anhin stattfinden und auch ein Besuch aus dem benachbarten Italien nicht ausgeschlossen werden. Eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 KRK kann im Übrigen auch nicht darin erkannt werden, dass die in der Schweiz eingeleitete psychologische Behandlung der Beschwerdeführerin 3 in Italien neu begonnen werden müsste. Der Unterbruch der Behandlung und ein allfälliger Neubeginn in Italien wären sicher nicht ideal. Aus der relativ langen Dauer zwischen der Einreise in der Schweiz und der Aufnahme der psychologischen Behandlung kann jedoch nicht ohne weiteres darauf geschlossen werden, dass eine Weiterführung der Behandlung in Italien aufgrund der auf sechs Monate beschränkten Unterbringung im SAI-Projekt illusorisch wäre. Vielmehr ist aufgrund der derzeitigen Aktenlage mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die kinderpsychologische Betreuung der Beschwerdeführerin 3 in Italien gewährleistet ist. 6.5.2 Bei dieser Sachlage besteht auch kein Anlass für die Einholung individueller Garantien betreffend die adäquate Unterbringung und den benötigten Zugang zu fachärztlicher Behandlung. 6.5.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 6.6 Schliesslich ist der Wegweisungsvollzug auch als möglich zu erachten, zumal die italienischen Behörden einer Rückübernahme der Beschwerdeführerinnen ausdrücklich zugestimmt haben. 6.7 Nach den vorstehenden Erwägungen ist auch der von der Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen.

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

8. Aufgrund des direkten Entscheides in der Hauptsache fällt die am 22. März 2022 verfügte einstweilige Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung dahin.

9. Das mit der Beschwerde gestellte Begehren um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos geworden.

10. Die gestellten Rechtsbegehren haben sich bei Einreichung der Beschwerde nicht als von vornherein aussichtslos erwiesen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege der Beschwerdeführerinnen, welche ihre prozessuale Bedürftigkeit nachgewiesen haben, ist in Anwendung von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen. Folglich sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Segessenmann Daniel Widmer