Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat 31a I a,c,d,e) und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer stellte am 12. Januar 2021 im Bundesasylzentrum B._______ ein Asylgesuch. Dabei gab er an, er habe den Heimatstaat am (...) Oktober 2015 verlassen und sei am 28. Januar 2018 nach Italien gelangt. Von dort aus sei er am 30. September 2020 in die Schweiz gereist, wo er sich bei seinem Cousin aufgehalten habe. Der Beschwerdeführer trug bei der Einreise eine Aufenthaltsbewilligung für Italien, gültig bis zum (...) 2023, auf sich. B. In Absprache und im Einverständnis mit dem vormaligen amtlichen Rechtsbeistand gewährte das SEM dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Gehörlosigkeit nach schriftlicher Erfassung der Personalien und nach einem Abgleich mit der Europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) am 26. Januar 2021 schriftlich das rechtliche Gehör dazu, dass aufgrund der Sachlage beabsichtigt werde, gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht einzutreten und ihn nach Italien weg-zuweisen. C. Einem am 27. Januar 2021 an die italienischen Behörden gerichteten Gesuch um Rückübernahme des Beschwerdeführers stimmten diese am 8. Februar 2021 zu. D. Am 16. Februar 2021 reichte der Beschwerdeführer seine Stellungnahme betreffend Nichteintreten und Wegweisung nach Italien zu den erstinstanzlichen Akten. In der Eingabe wurde im Wesentlichen ausgeführt, eine Wegweisung nach Italien sei für ihn nicht zumutbar. Er habe dort zwei Jahre lang mit einer Aufenthaltsbewilligung, allerdings ohne jegliche Unterstützung auf der Strasse verbringen müssen; ab und zu habe er von Bekannten aus Eritrea, die er in Mailand angetroffen habe, etwas Hilfe bekommen. Im Verlauf des Jahres 2020 sei er schwer erkrankt. Aufgrund von Verständigungsproblemen habe er keine zufriedenstellende medizinische Hilfe erhalten. Als es ihm schlechter gegangen sei, sei er im September 2020 zum Cousin in die Schweiz gereist. Abklärungen im Spital hätten eine tuberkulöse Lymphadenitis ergeben und es sei hier eine Behandlung eingeleitet worden. Zudem habe er seine (ebenfalls gehörlose) Frau, die sich noch in Ägypten aufhalte, nicht nach Italien nachkommen lassen können, da dies von einer Arbeitsstelle und Wohnung abhängig gemacht worden sei. Mit der Stellungnahme wurde ein Arztbericht des (...)spitals C._______ vom 23. Dezember 2020 und ein Schreiben des Spitalzentrums D._______, Pneumologie, vom 14. Januar 2021 eingereicht. Diese würden die Lymphknoten-Tuberkulose bestätigen, welche eine dringende Behandlung erfordere. E. E.a Am 29. März 2021 übermittelte das SEM dem Rechtsvertreter den Entscheidentwurf betreffend Nichteintreten auf das Asylgesuch und Drittstaatenwegweisung des Beschwerdeführers nach Italien zur Stellungnahme. E.b In der Stellungnahme vom 29. März 2021 liess der Beschwerdeführer darum ersuchen, von einer Wegweisung nach Italien abzusehen. Er wiederholte dabei im Wesentlichen seine Angaben vom 26. Februar 2021 im Rahmen des rechtlichen Gehörs. Er befürchte, in Italien wieder auf der Strasse leben zu müssen. Die Hürden für ihn als Gehörlosen seien dort viel zu hoch, um an Sozialhilfen zu gelangen. In der Schweiz könne er auf Unterstützung des Cousins sowie dessen Familie zählen und seine Ehefrau zu sich holen. Im Entscheidentwurf stelle das SEM fest, sein Fall sei nicht mit demjenigen in einem Verfahren D-5780/2019 vergleichbar; eine Begründung dazu fehle völlig. Weiter halte das SEM zwar fest, eine Überstellung nach Italien würde erst nach Abschluss der Tuberkulose-Behandlung erfolgen - dies sei jedoch im Dispositiv des Entscheidentwurfs nicht ersichtlich und die Ausreisefrist sei auf den Tag nach Eintritt der Rechtskraft festgelegt. Bei der Berechnung der Ausreisefrist müsse jedoch die ab-geschlossene medizinische Behandlung mitberücksichtigt werden, ansonsten Dispositiv und Verfügungsinhalt sich widersprechen würden, was mithin sogar einen Kassationsgrund darstellen würde. F. Am 30. März 2021 trat das SEM gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsyIG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, weil er bereits in Italien einen Schutzstatus erhalten habe. Es verfügte die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz (Dispositivziffern 1 und 2). Die vor-aussichtlich bis 30. Juni 2021 dauernde Antituberkulose-Therapie könne er in der Schweiz zu Ende führen; spätestens am 1. Juli 2021 müsse er die Schweiz verlassen, ansonsten er in Haft genommen und unter Zwang nach Italien zurückgeführt werden könne (Dispositivziffer 3). Für den Fall, dass die Frist wegen der Corona-Pandemie nicht ausreichen sollte, stehe es dem Beschwerdeführer frei, beim SEM vor Ablauf der Frist schriftlich und begründet um Fristerstreckung zu ersuchen (Dispositivziffer 4). Das SEM händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten aus und beauftragte den Kanton E._______ mit dem Vollzug der Wegweisung. G. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 5. April 2021 (Datum Poststempel) teilte der Beschwerdeführer mit, er erhebe gegen die Verfügung des SEM Beschwerde; es sei ihm jedoch nicht möglich, innerhalb der kurzen Beschwerdefrist von fünf Tagen eine Beschwerdebegründung zu formulieren, weshalb er um eine Fristverlängerung bis zum 19. April 2021 ersuche. H. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 6. April 2021 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). I. In seiner Verfügung vom 7. April 2021 nahm der Instruktionsrichter die Eingabe vom 5. April 2021 als - stark verbesserungsbedürftige - Beschwerde entgegen. Er stellte fest, die Beschwerdefrist sei durch das Gesetz definiert und könne nicht richterlich erstreckt werden, die gesetzliche Frist zur Verbesserung betrage im vorliegenden Verfahren gemäss Art. 110 Abs. 1 AsylG drei Tage. Er wies das Gesuch um Erstreckung der Beschwerdefrist ab und forderte den Beschwerdeführer auf, innert drei Tagen ab Erhalt dieser Zwischenverfügung eine Beschwerdeverbesserung einzureichen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Diese Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 8. April 2021 eröffnet. J. Der Beschwerdeführer reichte in der Folge am 12. April 2021 (Datum des Poststempels) fristgerecht eine Beschwerdeverbesserung zu den Akten. Er beantragte sinngemäss die vollumfängliche Aufhebung der SEM-Verfügung vom 30. März 2021 und das Eintreten auf sein Asylgesuch, eventuell die Feststellung der Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Anordnung seiner vorläufigen Aufnahme. K. Am 13. April 2021 (Datum des Poststempels) - einen Tag nach Ablauf der Verbesserungsfrist gemäss Zwischenverfügung vom 7. April 2021 - reichte der Beschwerdeführer eine weitere Eingabe beim Bundesverwaltungsgericht ein. Darin beantragte er inhaltlich zusätzlich die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung sowie, eventualiter, die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zum neuen Entscheid. In prozessualer Hinsicht wurde zudem um Gewährung der "integrale[n] unentgeltliche[n] Rechtspflege" ersucht.
Erwägungen (40 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist fristgerecht und - nach dem rechtzeitigen Einreichen einer hinreichenden Beschwerdeverbesserung am 12. April 2021 - auch formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
E. 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
E. 3.2 Die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl bildeten demgegenüber nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheids und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens. Auf die entsprechenden Beschwerdeanträge (vgl. Eingabe vom 13. April 2021) ist schon aus diesem Grund nicht einzutreten.
E. 3.3 Hinsichtlich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht diese Punkte gegebenenfalls uneingeschränkt prüft.
E. 4.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 5.1 Das SEM stellte fest, Abklärungen hätten bestätigt, dass der Beschwerdeführer in Italien als Flüchtling anerkannt sei. Die italienischen Behörden hätten sich am 8. Februar 2021 bereiterklärt, ihn zurückzunehmen. Mit dem in Italien erlangten Schutzstatus verbunden sei der Zugang zu Unterstützungsleistungen des italienischen Staates und zur nationalen staatlichen Gesundheitsversorgung. Italien habe die sogenannte Qualifikationsrichtlinie 2011/95/EU umgesetzt. Diese regle namentlich Ansprüche von Personen mit internationalem Schutzstatus hinsichtlich Sozialleistungen, deren Zugang zu Wohnraum, Beschäftigung sowie auch zu medizinischer Versorgung. Folglich stünden dem Beschwerdeführer (notfalls einklagbare) Ansprüche in Bezug auf Sozialleistungen, Wohnraum und medizinische Versorgung zu. Eine Garantie auf bezahlte Erwerbstätigkeit gebe es in keinem Staat, wobei allgemein schwierige wirtschaftliche Lebensbedingungen die Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nach Italien nicht zu widerlegen vermöchten.
E. 5.2 Die vorliegend für den Beschwerdeführer bestehenden beträchtlich erhöhten Verständigungsschwierigkeiten beim Geltendmachen der Ansprüche würden nicht angezweifelt. Allerdings könne der in der Schweiz lebende Cousin den Beschwerdeführer bei der Kommunikation mit den italienischen Behörden nötigenfalls unterstützen. Weiter könne sich der Beschwerdeführer neben den staatlichen Stellen an eine der in Italien zahlreich vorhandenen privaten und internationalen Organisationen wenden und die Hilfe der nationalen Gehörlosenorganisation "Ente Nazionale Sordi - ONLUS APS" einholen, die auf regionaler Ebene tätig sei. Zudem seien in Italien die Grundlagen für die staatlichen Unterstützungsleistungen für Gehörlose gesetzlich definiert. Sollten die italienischen Behörden im Zusammenhang mit dem Nachzug der Ehefrau nicht rechtskonform handeln, stehe dem Beschwerdeführer der Rechtsweg offen.
E. 5.3 Mit dem Schutzstatus habe der Beschwerdeführer in Italien Zugang zu den entsprechenden Gesundheitsversorgungen und der Erhalt der benötigten Medikamente und Behandlungen sei gewährleistet. Die im Dezember 2020 begonnene Tuberkulose-Therapie könne er in der Schweiz zu Ende führen. Die Überstellung nach Italien werde erst nach Abschluss der Behandlung erfolgen und bei der Organisation der Überstellung werde dem Gesundheitszustand Rechnung getragen.
E. 5.4 Die Ausführungen in der Stellungnahme zum Entwurf würden keine anderen Schlussfolgerungen rechtfertigen. Hinsichtlich des zitierten Urteils BVGer D-5780/2019 sei zu präzisieren, dass dieses insoweit nicht vergleichbar mit dem Fall des Beschwerdeführers sei, als es sich dort um die Wegweisung einer Familie mit Kleinkind mit medizinischen Problemen nach Griechenland gegangen sei, und jene Konstellation in verschiedener Hinsicht vom vorliegenden Fall abweiche. Der Abschluss der medizinischen Behandlung in der Schweiz werde antragsgemäss im Dispositiv berücksichtigt.
E. 6 In der Beschwerde und in den beiden Beschwerdeergänzungen vom 12. und 13. April 2021 werden vornehmlich die bereits aktenkundigen Einwände und Befürchtungen für den Fall einer Wegweisung nach Italien wiederholt und auf die Berichte über die prekären Verhältnisse hingewiesen, in denen Asylsuchende und anerkannte Flüchtlinge in Italien leben müssten. Das SEM verstehe gemäss seinen Erwägungen die zusätzlichen individuellen Schwierigkeiten, die sich in Italien für den Beschwerdeführer ergeben würden und verweise auf staatliche und private sowie internationale Organisationen, an die er sich wenden könne. Wegen seiner Gehörlosigkeit könne er sich jedoch nicht selbst an diese Stellen wenden, dies sei auch der Grund für sein Asylgesuch in der Schweiz. Entgegen der Auffassung des SEM könne der Cousin ihm in Italien nicht helfen. Dieser lebe in der Schweiz und kenne das italienische System nicht, weshalb er ihm nur hier in der Schweiz helfen könne. Er gehöre zu einer extrem vulnerablen Personengruppe und bitte das SEM darum, sein Asylgesuch nochmals zu überdenken und ihm eine Chance in der Schweiz zu geben, wo er von der Unterstützung des Cousins profitieren könne. Eventualiter sei die Verfügung des SEM wegen falscher Feststellung des Sachverhalts, Verletzung des rechtlichen Gehörs und Verletzung der Begründungspflicht aufzuheben.
E. 7.1 In der Eingabe vom 13. April 2021 wird gerügt, das SEM habe das rechtliche Gehör und die Begründungspflicht verletzt sowie den Sachverhalt unvollständig und unrichtig abgeklärt. Dies müsse die Kassation der angefochtenen Verfügung zur Folge haben.
E. 7.2 Entgegen dieser Auffassung liegt vorliegend weder eine Verletzung der Begründungspflicht (vgl. BVGE 2016/9 E. 5.1) noch eine unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung (vgl. BVGE 2016/2 E. 4.3) vor. Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig und richtig festgestellt und in der Folge mit rechtsgenüglicher Begründung dargelegt, wieso auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht einzutreten sei. Es hat sich auch hinreichend mit der Frage auseinandergesetzt, ob sich der Vollzug seiner Wegweisung nach Italien als zulässig, zumutbar und möglich erweise und dies mit inhaltlich überzeugender (allerdings etwas unübersichtlich strukturierter) Begründung bejaht. Das SEM hat seine Verfügung so begründet, dass der Beschwerdeführer sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen und diesen sach-gerecht anfechten konnte. Dass ihm dies ohne Weiteres möglich war, ergibt sich im Übrigen bereits aus seinen drei Eingaben an das Bundes-verwaltungsgericht. Soweit der Beschwerdeführer eine angeblich falsche Einschätzung seiner Gefährdungssituation kritisiert, beschlägt dies nicht die formelle Frage der rechtsgenüglichen Begründung, sondern ist eine Rüge materiell-rechtlicher Natur (die nachfolgend zu behandeln sein wird). Insgesamt ist im Kontext der korrekten Rechtsanwendung des SEM auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs auszumachen. Der Antrag auf Rückweisung der Sache an das SEM aus formalen Gründen ist abzuweisen.
E. 8.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich zuvor aufgehalten hat.
E. 8.2 Den Akten zufolge ist dem Beschwerdeführer in Italien der subsidiäre Schutzstatus mit Aufenthaltstitel gewährt worden. Italien ist ein verfolgungssicherer Drittstaat im Sinn von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG und die italienischen Behörden haben der Rückübernahme des Beschwerdeführers am 8. Februar 2021 zugestimmt. Damit ist er eine Person mit internationalem Schutz mit einem Aufenthaltsrecht in Italien. Aufgrund dieses Schutzstatus wird es ihm möglich sein, sich zu gegebener Zeit um Verlängerung der noch bis (...) 2023 gültigen Aufenthaltsbewilligung zu bemühen (vgl. Asylum Information Database, Country Report: Italy, Update 2019 vom Juni 2020, S. 145 f.).
E. 8.3 Das SEM ist bei dieser Sachlage zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten.
E. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
E. 10.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 10.3.1 Gemäss Art. 6a AsylG besteht zugunsten sicherer Drittstaaten die Vermutung, dass diese ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen, darunter im Wesentlichen das Refoulement-Verbot und grundlegende menschenrechtliche Garantien, einhalten (vgl. Fanny Matthey, in: Cesla Amarelle / Minh Son Nguyen, Code annoté de droit des migrations, Bern 2015, Art. 6a AsylG N 12 S. 68). Ferner hält Art. 83 Abs. 5 AIG die Vermutung fest, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist.
E. 10.3.2 Es obliegt der betroffenen Person, diese zwei Legalvermutungen umzustossen. Dazu muss sie ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorbringen, dass die Behörden des in Frage stehenden Staates im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen, ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden respektive, dass sie dort aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. statt vieler das Urteil BVGer E-2617/2016 vom 28. März 2017 E. 4).
E. 11 Hinsichtlich der beim Beschwerdeführer diagnostizierten Lymphknoten-Tuberkulose bleibt unter Verweis auf die entsprechenden Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung festzuhalten, dass er die in der Schweiz begonnene medizinische Behandlung fortführen und abschliessen kann. Die Überstellung nach Italien wird erst nach Beendigung der Behandlung erfolgen und bei der Organisation der Überstellung wird dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers Rechnung getragen.
E. 12.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 12.2 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK).
E. 12.3 Der Vollzug der Wegweisung ist vorliegend in Beachtung dieser mass-geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig, da der Beschwerdeführer in den sicheren Drittstaat Italien ausreisen kann, wo er einen subsidiären Schutzstatus erhalten hat und zu gegebener Zeit die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung wird beantragen können. Es droht im Falle einer Rücküberstellung keine Verletzung des Refoulement-Verbots und keine damit verbundene Gefahr einer menschenrechtswidrigen Behandlung.
E. 12.4 Der medizinische Sachverhalt kann nicht unter die vom EGMR in seinem Urteil vom 13. Dezember 2016 (Nr. 41738/10 Paposhvili gegen Belgien), §183, genannten "other very exceptional cases" subsumiert werden. Der Beschwerdeführer ist nicht so schwer erkrankt (und körperlich beeinträchtigt), dass bei ihm die ernsthafte Gefahr bestehen würde, im Falle der Rückschaffung nach Italien einer schwerwiegenden, rapiden und irreversiblen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes, verbunden mit übermässigem Leiden oder einer bedeutenden Verkürzung der Lebenserwartung, ausgesetzt zu sein. Dies gilt namentlich vor dem Hintergrund dessen, dass in Italien die medizinische Versorgung gewährleistet ist (vgl. etwa Urteil BVGer E-683/2021 vom 2. März 2021 E. 8.6).
E. 12.5 Den vorliegenden Akten und namentlich den entsprechenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung ist zu entnehmen, dass sich das SEM der individuellen Situation des Beschwerdeführers bewusst ist und sich in seinem Entscheid auf die eingereichten ärztlichen Unterlagen abgestützt hat. Im angefochtenen Entscheid wurde ausdrücklich festgehalten, die im Zeitpunkt der Überstellung anstehenden Massnahmen situationsgerecht zu treffen, wobei auch der aufgrund der Covid-19-Pandemie bestehenden Situation Rechnung getragen werde.
E. 12.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig.
E. 13.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 13.2 Der Beschwerdeführer wird nach der Rückkehr nach Italien nicht in eine medizinische Notlage geraten. Italien ist an die Richtlinie 2011/95/EU gebunden. Im Kapitel VII werden die den Flüchtlingen und Personen mit subsidiärem Schutzstatus zu gewährenden Rechte geregelt (Art. 26 [Zugang zu Beschäftigung], Art. 29 Abs. 2 [Sozial- und Nothilfe] und Art. 30 Abs. 2 [medizinische Versorgung]). Es bestehen keine Hinweise darauf, Italien würde dem Beschwerdeführer dauerhaft die ihm gemäss der Richtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten und ihn einer existenziellen Notlage aussetzen.
E. 13.3 Im Bericht des (...)spitals vom 23. Dezember 2020 wurde bei ihm unter anderem "Schwerhörigkeit rechts bei Taubheit links seit Geburt" diagnostiziert. Es darf vom Beschwerdeführer erwartet werden, sich bei Unterstützungsbedarf wegen seiner Gehörlosigkeit - allenfalls unter Zu-hilfenahme der von der Vorinstanz in ihrer Verfügung erwähnten Hilfs-organisationen für Gehörlose - an die italienischen Behörden zu wenden und die erforderliche Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einzufordern. Daran vermögen seine Aussagen, nach dem Verlassen des Camps habe er keine Unterkunft gefunden, auf der Strasse leben müssen und sich mehrheitlich allein täglich durchschlagen müssen, nichts zu ändern. Entgegen seiner Auffassung dürfte es dem Cousin auch ohne vertiefte Kenntnisse des italienischen Systems durchaus möglich sein, mitunter namentlich als Gehörlosendolmetscher und bei Bedarf vor Ort Hilfestellung zu leisten oder mindestens Erstkontakte mit Gehörlosenorganisationen zu knüpfen und dem Beschwerdeführer zu vermitteln. Schliesslich hat der Beschwerdeführer erwähnt, in Italien Landsleute getroffen zu haben, die ihm zwischendurch geholfen hätten und um deren Hilfe er nötigenfalls ebenfalls wieder angehen könnte.
E. 13.4 Insgesamt erweist sich nach dem Gesagten der Vollzug der Wegweisung demnach auch als zumutbar.
E. 14 Schliesslich ist der Vollzug der Wegweisung auch als möglich im Sinn von Art. 83 Abs. 2 AIG zu qualifizieren, zumal die italienischen Behörden einer Rückübernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt haben.
E. 15 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 16 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Weil sich seine Beschwerdebegehren als aussichtslos erwiesen haben, sind die materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt. Dieses Gesuch ist abzuweisen. Falls in der diesbezüglich nicht ganz eindeutig formulierten Eingabe vom 13. April 2021 ein Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gestellt worden sein sollte, wäre demnach auch dieses abzuweisen (Art. 102m Abs. 1 AsylG). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1498/2021 Urteil vom 15. April 2021 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, BAZ (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und Wegweisung nach Italien; Verfügung des SEM vom 30. März 2021 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer stellte am 12. Januar 2021 im Bundesasylzentrum B._______ ein Asylgesuch. Dabei gab er an, er habe den Heimatstaat am (...) Oktober 2015 verlassen und sei am 28. Januar 2018 nach Italien gelangt. Von dort aus sei er am 30. September 2020 in die Schweiz gereist, wo er sich bei seinem Cousin aufgehalten habe. Der Beschwerdeführer trug bei der Einreise eine Aufenthaltsbewilligung für Italien, gültig bis zum (...) 2023, auf sich. B. In Absprache und im Einverständnis mit dem vormaligen amtlichen Rechtsbeistand gewährte das SEM dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Gehörlosigkeit nach schriftlicher Erfassung der Personalien und nach einem Abgleich mit der Europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) am 26. Januar 2021 schriftlich das rechtliche Gehör dazu, dass aufgrund der Sachlage beabsichtigt werde, gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht einzutreten und ihn nach Italien weg-zuweisen. C. Einem am 27. Januar 2021 an die italienischen Behörden gerichteten Gesuch um Rückübernahme des Beschwerdeführers stimmten diese am 8. Februar 2021 zu. D. Am 16. Februar 2021 reichte der Beschwerdeführer seine Stellungnahme betreffend Nichteintreten und Wegweisung nach Italien zu den erstinstanzlichen Akten. In der Eingabe wurde im Wesentlichen ausgeführt, eine Wegweisung nach Italien sei für ihn nicht zumutbar. Er habe dort zwei Jahre lang mit einer Aufenthaltsbewilligung, allerdings ohne jegliche Unterstützung auf der Strasse verbringen müssen; ab und zu habe er von Bekannten aus Eritrea, die er in Mailand angetroffen habe, etwas Hilfe bekommen. Im Verlauf des Jahres 2020 sei er schwer erkrankt. Aufgrund von Verständigungsproblemen habe er keine zufriedenstellende medizinische Hilfe erhalten. Als es ihm schlechter gegangen sei, sei er im September 2020 zum Cousin in die Schweiz gereist. Abklärungen im Spital hätten eine tuberkulöse Lymphadenitis ergeben und es sei hier eine Behandlung eingeleitet worden. Zudem habe er seine (ebenfalls gehörlose) Frau, die sich noch in Ägypten aufhalte, nicht nach Italien nachkommen lassen können, da dies von einer Arbeitsstelle und Wohnung abhängig gemacht worden sei. Mit der Stellungnahme wurde ein Arztbericht des (...)spitals C._______ vom 23. Dezember 2020 und ein Schreiben des Spitalzentrums D._______, Pneumologie, vom 14. Januar 2021 eingereicht. Diese würden die Lymphknoten-Tuberkulose bestätigen, welche eine dringende Behandlung erfordere. E. E.a Am 29. März 2021 übermittelte das SEM dem Rechtsvertreter den Entscheidentwurf betreffend Nichteintreten auf das Asylgesuch und Drittstaatenwegweisung des Beschwerdeführers nach Italien zur Stellungnahme. E.b In der Stellungnahme vom 29. März 2021 liess der Beschwerdeführer darum ersuchen, von einer Wegweisung nach Italien abzusehen. Er wiederholte dabei im Wesentlichen seine Angaben vom 26. Februar 2021 im Rahmen des rechtlichen Gehörs. Er befürchte, in Italien wieder auf der Strasse leben zu müssen. Die Hürden für ihn als Gehörlosen seien dort viel zu hoch, um an Sozialhilfen zu gelangen. In der Schweiz könne er auf Unterstützung des Cousins sowie dessen Familie zählen und seine Ehefrau zu sich holen. Im Entscheidentwurf stelle das SEM fest, sein Fall sei nicht mit demjenigen in einem Verfahren D-5780/2019 vergleichbar; eine Begründung dazu fehle völlig. Weiter halte das SEM zwar fest, eine Überstellung nach Italien würde erst nach Abschluss der Tuberkulose-Behandlung erfolgen - dies sei jedoch im Dispositiv des Entscheidentwurfs nicht ersichtlich und die Ausreisefrist sei auf den Tag nach Eintritt der Rechtskraft festgelegt. Bei der Berechnung der Ausreisefrist müsse jedoch die ab-geschlossene medizinische Behandlung mitberücksichtigt werden, ansonsten Dispositiv und Verfügungsinhalt sich widersprechen würden, was mithin sogar einen Kassationsgrund darstellen würde. F. Am 30. März 2021 trat das SEM gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsyIG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, weil er bereits in Italien einen Schutzstatus erhalten habe. Es verfügte die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz (Dispositivziffern 1 und 2). Die vor-aussichtlich bis 30. Juni 2021 dauernde Antituberkulose-Therapie könne er in der Schweiz zu Ende führen; spätestens am 1. Juli 2021 müsse er die Schweiz verlassen, ansonsten er in Haft genommen und unter Zwang nach Italien zurückgeführt werden könne (Dispositivziffer 3). Für den Fall, dass die Frist wegen der Corona-Pandemie nicht ausreichen sollte, stehe es dem Beschwerdeführer frei, beim SEM vor Ablauf der Frist schriftlich und begründet um Fristerstreckung zu ersuchen (Dispositivziffer 4). Das SEM händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten aus und beauftragte den Kanton E._______ mit dem Vollzug der Wegweisung. G. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 5. April 2021 (Datum Poststempel) teilte der Beschwerdeführer mit, er erhebe gegen die Verfügung des SEM Beschwerde; es sei ihm jedoch nicht möglich, innerhalb der kurzen Beschwerdefrist von fünf Tagen eine Beschwerdebegründung zu formulieren, weshalb er um eine Fristverlängerung bis zum 19. April 2021 ersuche. H. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 6. April 2021 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). I. In seiner Verfügung vom 7. April 2021 nahm der Instruktionsrichter die Eingabe vom 5. April 2021 als - stark verbesserungsbedürftige - Beschwerde entgegen. Er stellte fest, die Beschwerdefrist sei durch das Gesetz definiert und könne nicht richterlich erstreckt werden, die gesetzliche Frist zur Verbesserung betrage im vorliegenden Verfahren gemäss Art. 110 Abs. 1 AsylG drei Tage. Er wies das Gesuch um Erstreckung der Beschwerdefrist ab und forderte den Beschwerdeführer auf, innert drei Tagen ab Erhalt dieser Zwischenverfügung eine Beschwerdeverbesserung einzureichen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Diese Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 8. April 2021 eröffnet. J. Der Beschwerdeführer reichte in der Folge am 12. April 2021 (Datum des Poststempels) fristgerecht eine Beschwerdeverbesserung zu den Akten. Er beantragte sinngemäss die vollumfängliche Aufhebung der SEM-Verfügung vom 30. März 2021 und das Eintreten auf sein Asylgesuch, eventuell die Feststellung der Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Anordnung seiner vorläufigen Aufnahme. K. Am 13. April 2021 (Datum des Poststempels) - einen Tag nach Ablauf der Verbesserungsfrist gemäss Zwischenverfügung vom 7. April 2021 - reichte der Beschwerdeführer eine weitere Eingabe beim Bundesverwaltungsgericht ein. Darin beantragte er inhaltlich zusätzlich die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung sowie, eventualiter, die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zum neuen Entscheid. In prozessualer Hinsicht wurde zudem um Gewährung der "integrale[n] unentgeltliche[n] Rechtspflege" ersucht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist fristgerecht und - nach dem rechtzeitigen Einreichen einer hinreichenden Beschwerdeverbesserung am 12. April 2021 - auch formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 3.2 Die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl bildeten demgegenüber nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheids und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens. Auf die entsprechenden Beschwerdeanträge (vgl. Eingabe vom 13. April 2021) ist schon aus diesem Grund nicht einzutreten. 3.3 Hinsichtlich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht diese Punkte gegebenenfalls uneingeschränkt prüft. 4. 4.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 4.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1 Das SEM stellte fest, Abklärungen hätten bestätigt, dass der Beschwerdeführer in Italien als Flüchtling anerkannt sei. Die italienischen Behörden hätten sich am 8. Februar 2021 bereiterklärt, ihn zurückzunehmen. Mit dem in Italien erlangten Schutzstatus verbunden sei der Zugang zu Unterstützungsleistungen des italienischen Staates und zur nationalen staatlichen Gesundheitsversorgung. Italien habe die sogenannte Qualifikationsrichtlinie 2011/95/EU umgesetzt. Diese regle namentlich Ansprüche von Personen mit internationalem Schutzstatus hinsichtlich Sozialleistungen, deren Zugang zu Wohnraum, Beschäftigung sowie auch zu medizinischer Versorgung. Folglich stünden dem Beschwerdeführer (notfalls einklagbare) Ansprüche in Bezug auf Sozialleistungen, Wohnraum und medizinische Versorgung zu. Eine Garantie auf bezahlte Erwerbstätigkeit gebe es in keinem Staat, wobei allgemein schwierige wirtschaftliche Lebensbedingungen die Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nach Italien nicht zu widerlegen vermöchten. 5.2 Die vorliegend für den Beschwerdeführer bestehenden beträchtlich erhöhten Verständigungsschwierigkeiten beim Geltendmachen der Ansprüche würden nicht angezweifelt. Allerdings könne der in der Schweiz lebende Cousin den Beschwerdeführer bei der Kommunikation mit den italienischen Behörden nötigenfalls unterstützen. Weiter könne sich der Beschwerdeführer neben den staatlichen Stellen an eine der in Italien zahlreich vorhandenen privaten und internationalen Organisationen wenden und die Hilfe der nationalen Gehörlosenorganisation "Ente Nazionale Sordi - ONLUS APS" einholen, die auf regionaler Ebene tätig sei. Zudem seien in Italien die Grundlagen für die staatlichen Unterstützungsleistungen für Gehörlose gesetzlich definiert. Sollten die italienischen Behörden im Zusammenhang mit dem Nachzug der Ehefrau nicht rechtskonform handeln, stehe dem Beschwerdeführer der Rechtsweg offen. 5.3 Mit dem Schutzstatus habe der Beschwerdeführer in Italien Zugang zu den entsprechenden Gesundheitsversorgungen und der Erhalt der benötigten Medikamente und Behandlungen sei gewährleistet. Die im Dezember 2020 begonnene Tuberkulose-Therapie könne er in der Schweiz zu Ende führen. Die Überstellung nach Italien werde erst nach Abschluss der Behandlung erfolgen und bei der Organisation der Überstellung werde dem Gesundheitszustand Rechnung getragen. 5.4 Die Ausführungen in der Stellungnahme zum Entwurf würden keine anderen Schlussfolgerungen rechtfertigen. Hinsichtlich des zitierten Urteils BVGer D-5780/2019 sei zu präzisieren, dass dieses insoweit nicht vergleichbar mit dem Fall des Beschwerdeführers sei, als es sich dort um die Wegweisung einer Familie mit Kleinkind mit medizinischen Problemen nach Griechenland gegangen sei, und jene Konstellation in verschiedener Hinsicht vom vorliegenden Fall abweiche. Der Abschluss der medizinischen Behandlung in der Schweiz werde antragsgemäss im Dispositiv berücksichtigt.
6. In der Beschwerde und in den beiden Beschwerdeergänzungen vom 12. und 13. April 2021 werden vornehmlich die bereits aktenkundigen Einwände und Befürchtungen für den Fall einer Wegweisung nach Italien wiederholt und auf die Berichte über die prekären Verhältnisse hingewiesen, in denen Asylsuchende und anerkannte Flüchtlinge in Italien leben müssten. Das SEM verstehe gemäss seinen Erwägungen die zusätzlichen individuellen Schwierigkeiten, die sich in Italien für den Beschwerdeführer ergeben würden und verweise auf staatliche und private sowie internationale Organisationen, an die er sich wenden könne. Wegen seiner Gehörlosigkeit könne er sich jedoch nicht selbst an diese Stellen wenden, dies sei auch der Grund für sein Asylgesuch in der Schweiz. Entgegen der Auffassung des SEM könne der Cousin ihm in Italien nicht helfen. Dieser lebe in der Schweiz und kenne das italienische System nicht, weshalb er ihm nur hier in der Schweiz helfen könne. Er gehöre zu einer extrem vulnerablen Personengruppe und bitte das SEM darum, sein Asylgesuch nochmals zu überdenken und ihm eine Chance in der Schweiz zu geben, wo er von der Unterstützung des Cousins profitieren könne. Eventualiter sei die Verfügung des SEM wegen falscher Feststellung des Sachverhalts, Verletzung des rechtlichen Gehörs und Verletzung der Begründungspflicht aufzuheben. 7. 7.1 In der Eingabe vom 13. April 2021 wird gerügt, das SEM habe das rechtliche Gehör und die Begründungspflicht verletzt sowie den Sachverhalt unvollständig und unrichtig abgeklärt. Dies müsse die Kassation der angefochtenen Verfügung zur Folge haben. 7.2 Entgegen dieser Auffassung liegt vorliegend weder eine Verletzung der Begründungspflicht (vgl. BVGE 2016/9 E. 5.1) noch eine unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung (vgl. BVGE 2016/2 E. 4.3) vor. Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig und richtig festgestellt und in der Folge mit rechtsgenüglicher Begründung dargelegt, wieso auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht einzutreten sei. Es hat sich auch hinreichend mit der Frage auseinandergesetzt, ob sich der Vollzug seiner Wegweisung nach Italien als zulässig, zumutbar und möglich erweise und dies mit inhaltlich überzeugender (allerdings etwas unübersichtlich strukturierter) Begründung bejaht. Das SEM hat seine Verfügung so begründet, dass der Beschwerdeführer sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen und diesen sach-gerecht anfechten konnte. Dass ihm dies ohne Weiteres möglich war, ergibt sich im Übrigen bereits aus seinen drei Eingaben an das Bundes-verwaltungsgericht. Soweit der Beschwerdeführer eine angeblich falsche Einschätzung seiner Gefährdungssituation kritisiert, beschlägt dies nicht die formelle Frage der rechtsgenüglichen Begründung, sondern ist eine Rüge materiell-rechtlicher Natur (die nachfolgend zu behandeln sein wird). Insgesamt ist im Kontext der korrekten Rechtsanwendung des SEM auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs auszumachen. Der Antrag auf Rückweisung der Sache an das SEM aus formalen Gründen ist abzuweisen. 8. 8.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich zuvor aufgehalten hat. 8.2 Den Akten zufolge ist dem Beschwerdeführer in Italien der subsidiäre Schutzstatus mit Aufenthaltstitel gewährt worden. Italien ist ein verfolgungssicherer Drittstaat im Sinn von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG und die italienischen Behörden haben der Rückübernahme des Beschwerdeführers am 8. Februar 2021 zugestimmt. Damit ist er eine Person mit internationalem Schutz mit einem Aufenthaltsrecht in Italien. Aufgrund dieses Schutzstatus wird es ihm möglich sein, sich zu gegebener Zeit um Verlängerung der noch bis (...) 2023 gültigen Aufenthaltsbewilligung zu bemühen (vgl. Asylum Information Database, Country Report: Italy, Update 2019 vom Juni 2020, S. 145 f.). 8.3 Das SEM ist bei dieser Sachlage zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. 9. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 10.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 10.3 10.3.1 Gemäss Art. 6a AsylG besteht zugunsten sicherer Drittstaaten die Vermutung, dass diese ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen, darunter im Wesentlichen das Refoulement-Verbot und grundlegende menschenrechtliche Garantien, einhalten (vgl. Fanny Matthey, in: Cesla Amarelle / Minh Son Nguyen, Code annoté de droit des migrations, Bern 2015, Art. 6a AsylG N 12 S. 68). Ferner hält Art. 83 Abs. 5 AIG die Vermutung fest, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist. 10.3.2 Es obliegt der betroffenen Person, diese zwei Legalvermutungen umzustossen. Dazu muss sie ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorbringen, dass die Behörden des in Frage stehenden Staates im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen, ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden respektive, dass sie dort aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. statt vieler das Urteil BVGer E-2617/2016 vom 28. März 2017 E. 4).
11. Hinsichtlich der beim Beschwerdeführer diagnostizierten Lymphknoten-Tuberkulose bleibt unter Verweis auf die entsprechenden Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung festzuhalten, dass er die in der Schweiz begonnene medizinische Behandlung fortführen und abschliessen kann. Die Überstellung nach Italien wird erst nach Beendigung der Behandlung erfolgen und bei der Organisation der Überstellung wird dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers Rechnung getragen. 12. 12.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 12.2 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). 12.3 Der Vollzug der Wegweisung ist vorliegend in Beachtung dieser mass-geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig, da der Beschwerdeführer in den sicheren Drittstaat Italien ausreisen kann, wo er einen subsidiären Schutzstatus erhalten hat und zu gegebener Zeit die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung wird beantragen können. Es droht im Falle einer Rücküberstellung keine Verletzung des Refoulement-Verbots und keine damit verbundene Gefahr einer menschenrechtswidrigen Behandlung. 12.4 Der medizinische Sachverhalt kann nicht unter die vom EGMR in seinem Urteil vom 13. Dezember 2016 (Nr. 41738/10 Paposhvili gegen Belgien), §183, genannten "other very exceptional cases" subsumiert werden. Der Beschwerdeführer ist nicht so schwer erkrankt (und körperlich beeinträchtigt), dass bei ihm die ernsthafte Gefahr bestehen würde, im Falle der Rückschaffung nach Italien einer schwerwiegenden, rapiden und irreversiblen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes, verbunden mit übermässigem Leiden oder einer bedeutenden Verkürzung der Lebenserwartung, ausgesetzt zu sein. Dies gilt namentlich vor dem Hintergrund dessen, dass in Italien die medizinische Versorgung gewährleistet ist (vgl. etwa Urteil BVGer E-683/2021 vom 2. März 2021 E. 8.6). 12.5 Den vorliegenden Akten und namentlich den entsprechenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung ist zu entnehmen, dass sich das SEM der individuellen Situation des Beschwerdeführers bewusst ist und sich in seinem Entscheid auf die eingereichten ärztlichen Unterlagen abgestützt hat. Im angefochtenen Entscheid wurde ausdrücklich festgehalten, die im Zeitpunkt der Überstellung anstehenden Massnahmen situationsgerecht zu treffen, wobei auch der aufgrund der Covid-19-Pandemie bestehenden Situation Rechnung getragen werde. 12.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig. 13. 13.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 13.2 Der Beschwerdeführer wird nach der Rückkehr nach Italien nicht in eine medizinische Notlage geraten. Italien ist an die Richtlinie 2011/95/EU gebunden. Im Kapitel VII werden die den Flüchtlingen und Personen mit subsidiärem Schutzstatus zu gewährenden Rechte geregelt (Art. 26 [Zugang zu Beschäftigung], Art. 29 Abs. 2 [Sozial- und Nothilfe] und Art. 30 Abs. 2 [medizinische Versorgung]). Es bestehen keine Hinweise darauf, Italien würde dem Beschwerdeführer dauerhaft die ihm gemäss der Richtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten und ihn einer existenziellen Notlage aussetzen. 13.3 Im Bericht des (...)spitals vom 23. Dezember 2020 wurde bei ihm unter anderem "Schwerhörigkeit rechts bei Taubheit links seit Geburt" diagnostiziert. Es darf vom Beschwerdeführer erwartet werden, sich bei Unterstützungsbedarf wegen seiner Gehörlosigkeit - allenfalls unter Zu-hilfenahme der von der Vorinstanz in ihrer Verfügung erwähnten Hilfs-organisationen für Gehörlose - an die italienischen Behörden zu wenden und die erforderliche Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einzufordern. Daran vermögen seine Aussagen, nach dem Verlassen des Camps habe er keine Unterkunft gefunden, auf der Strasse leben müssen und sich mehrheitlich allein täglich durchschlagen müssen, nichts zu ändern. Entgegen seiner Auffassung dürfte es dem Cousin auch ohne vertiefte Kenntnisse des italienischen Systems durchaus möglich sein, mitunter namentlich als Gehörlosendolmetscher und bei Bedarf vor Ort Hilfestellung zu leisten oder mindestens Erstkontakte mit Gehörlosenorganisationen zu knüpfen und dem Beschwerdeführer zu vermitteln. Schliesslich hat der Beschwerdeführer erwähnt, in Italien Landsleute getroffen zu haben, die ihm zwischendurch geholfen hätten und um deren Hilfe er nötigenfalls ebenfalls wieder angehen könnte. 13.4 Insgesamt erweist sich nach dem Gesagten der Vollzug der Wegweisung demnach auch als zumutbar.
14. Schliesslich ist der Vollzug der Wegweisung auch als möglich im Sinn von Art. 83 Abs. 2 AIG zu qualifizieren, zumal die italienischen Behörden einer Rückübernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt haben.
15. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
16. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Weil sich seine Beschwerdebegehren als aussichtslos erwiesen haben, sind die materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt. Dieses Gesuch ist abzuweisen. Falls in der diesbezüglich nicht ganz eindeutig formulierten Eingabe vom 13. April 2021 ein Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gestellt worden sein sollte, wäre demnach auch dieses abzuweisen (Art. 102m Abs. 1 AsylG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand: