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D-1671/2021

D-1671/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2021-04-20 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat 31a I a,c,d,e) und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer sein Heimatland Somalia am 8. August 2018 und gelangte via Italien in die Schweiz, wo er am 16. August 2018 ein Asylgesuch stellte. A.b Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am (...) in B._______ und am (...) in C._______ um Asyl nachgesucht hatte. A.c Am 8. Oktober 2018 ersuchte das SEM die (...) Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers. Diese hiessen das Ersuchen am 15. Oktober 2018 gut. A.d Mit Verfügung vom 19. Oktober 2018 trat das SEM gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte die Wegweisung nach B._______ und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Diese Verfügung blieb unangefochten. B. B.a Mit Verfügung vom 28. November 2018 hob das SEM seinen Entscheid vom 19. Oktober 2018 wieder auf und beendete das Dublin-Verfahren. Zur Begründung führte es aus, am 5. November 2018 hätten die italienischen Behörden das SEM darüber informiert, dass dem Beschwerdeführer in Italien subsidiärer Schutz gewährt worden sei. Aus diesem Grund sei die Dublin-Verordnung nicht anwendbar und sein Asylgesuch in der Schweiz zu behandeln. Gleichzeitig führte das SEM aus, es beabsichtige gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG nicht auf das Asylgesuch einzutreten und den Beschwerdeführer nach Italien wegzuweisen. Hierzu gab es dem Beschwerdeführer die Möglichkeit, sich innert Frist schriftlich zu äussern. B.b In der schriftlichen Stellungnahme vom 12. Dezember 2018 wurde im Wesentlichen ausgeführt, in Italien herrschten katastrophale Aufnahmebedingungen, was der Beschwerdeführer auch mit entsprechenden Videoaufnahmen, die er während seines Aufenthaltes in Italien gemacht habe, belegen könne. Er sei vor sehr langer Zeit in Italien gewesen und könne auch deshalb nicht dorthin zurückkehren. Es sei zu befürchten, dass dort niemand für ihn zuständig sein würde und er wieder auf der Strasse leben müsste. In Italien habe er auf der Strasse geschlafen und teilweise nichts zu Essen erhalten. Sodann wurde auf das «Salvini-Dekret» verwiesen, welches in Kraft getreten sei. C. Mit Verfügung vom 19. Juni 2019 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien. D. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 2. Juli 2019 hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-3367/2019 vom 19. August 2019 gut, hob die vorinstanzliche Verfügung auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. Zur Begründung führte das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen aus, das SEM stütze sich auf die Mitteilung des italienischen Innenministeriums vom 5. November 2018, aus welcher ersichtlich sei, dass dem Beschwerdeführer in Italien in der - nicht näher bestimmten - Vergangenheit subsidiärer Schutz gewährt worden sei, weshalb der Fall nicht mehr in die Kompetenz der Dublin-Behörde falle, zumal in Italien ein Asylverfahren durchgeführt worden sei. Indessen weise das Schreiben keinerlei Angaben zur Dauer des gewährten Schutzstatus beziehungsweise über dessen aktuelle Gültigkeit oder allenfalls Erneuerung auf. Das SEM habe das Schreiben zu Unrecht als explizite Bestätigung, dass dem Beschwerdeführer subsidiärer Schutz gewährt worden sei und die italienischen Behörden diesen Schutzstatus weiterhin als gültig erachten würden, verwendet. Damit sei der Sachverhalt bezüglich der Frage, ob eine Überstellung nach Italien rechtmässig sei, nicht rechtsgenüglich erstellt. E. E.a Auf entsprechende Nachfrage teilten die italienischen Behörden dem SEM am 6. Juli 2020 mit, in Anbetracht des Umstands, dass der Beschwerdeführer in Italien letztmals am (...) behördlich in Erscheinung getreten sei, seien die Voraussetzungen für einen Zuständigkeitsübergang gemäss Art. 2 Abs. 1 der Europäischen Vereinbarung über den Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge vom 16. Oktober 1980 (EATRR) erfüllt. E.b Mit Verweis auf das bereits seit dem 6. Dezember 2018 hängige Rückübernahmeverfahren ersuchte das SEM die italienischen Behörden um Wiedererwägung und hielt fest, die Voraussetzungen für einen Zuständigkeitsübergang gemäss der vorerwähnten Bestimmung seien nicht erfüllt. E.c In der Folge stimmten die italienischen Behörden dem Rückübernahmeersuchen am 30. November 2020 zu. Im Zustimmungsschreiben vermerkten sie, der Beschwerdeführer sei in Italien als Flüchtling anerkannt. E.d Dem Beschwerdeführer wurde dazu mit Schreiben vom 21. Dezember 2020 das rechtliche Gehör gewährt, welches er innert erstreckter Frist mit Eingabe vom 15. Februar 2021 wahrnahm. E.e Abklärungen des SEM mittels einer Verbindungsperson in Italien ergaben, dass es sich beim gewährten internationalen Schutzstatus nicht um den Flüchtlingsstatus, sondern um den subsidiären Schutzstatus handle. E.f Dem Beschwerdeführer wurde am 12. März 2021 auch hierzu das rechtliche Gehör gewährt. Er äusserte sich mit Eingabe vom 29. März 2021. F. Mit Verfügung vom 31. März 2021 trat das SEM gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers erneut nicht ein und verfügte dessen Wegweisung aus der Schweiz nach Italien. G. Mit Eingabe vom 13. April 2021 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten und dem Beschwerdeführer ein nationales Asylverfahren zu eröffnen. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, sich für das vorliegende Asylverfahren für zuständig zu erklären. Subeventualiter sei die Sache wegen ungenügender Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Sodann sei im Sinne vorsorglicher Massnahmen die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden anzuweisen, von einer Überstellung nach Italien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die vorliegende Beschwerde entschieden habe. H. Mit Schreiben vom 14. April 2021 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer den Eingang der Beschwerde.

Erwägungen (31 Absätze)

E. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend -endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Das genaue Eröffnungsdatum der angefochtenen Verfügung vom 31. März 2021 erschliesst sich aus dem bei den Akten liegenden offensichtlich nicht unterzeichneten und von der Post nicht abgestempelten Rückschein nicht. Angesichts des Versanddatums (1. April 2021), des Eingangsdatums des Rückscheins bei der Vorinstanz (7. April 2021) sowie der Osterfeiertage ist davon auszugehen, dass die Eröffnung der vorinstanzlichen Verfügung am 6. April 2021 erfolgte. Auf die somit frist- und formgerecht (aArt. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereichte Beschwerde ist unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung einzutreten.

E. 1.4 Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (vgl. Art. 55 Abs. 1 VwVG) und das SEM hat diese nicht entzogen. Auf den Antrag, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, ist deshalb mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten.

E. 1.5 Ebenfalls nicht einzutreten ist auf den Eventualantrag, die Vorinstanz sei anzuweisen, sich gestützt auf Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) für zuständig zu erklären. Dieser Gesetzesartikel ist im vorliegenden nationalen Verfahren nicht anwendbar, regelt er doch die Zuständigkeitsprüfung nach Dublin. Wie das SEM dem Beschwerdeführer bereits mit Schreiben vom 28. November 2018 (vgl. Akte SEM 1029283-35/3) mitteilte, kommt die Dublin-Verordnung in seinem Fall nicht (mehr) zur Anwendung, vielmehr wurde der angefochtene Nichteintretensentscheid im nationalen Verfahren gefällt.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Bei Beschwerden gegen einen Nichteintretensentscheid ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

E. 4.2 Bezüglich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt.

E. 5.1 Das SEM stellte im angefochtenen Entscheid fest, dass der Bundesrat ltalien als sicheren Drittstaat bezeichnet habe und Abklärungen ergeben hätten, dass ltalien dem Beschwerdeführer subsidiären Schutz gewährt habe. Nachdem sich ltalien am 30. November 2020 bereit erklärt habe, den Beschwerdeführer zurückzunehmen, sei der entscheidrelevante Sachverhalt im Hinblick auf den vorliegenden Entscheid als rechtsgenüglich erstellt zu erachten. Zwar enthalte die Rückübernahmezusicherung einen Kanzleifehler, indem darin von einer Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (permesso di soggiorno per asilo) die Rede sei, dem Beschwerdeführer gemäss korrekter Mitteilung der italienischen Behörden vom 5. November 2018 und gemäss Klarstellung gegenüber der Verbindungsperson des SEM in ltalien aber lediglich subsidiärer Schutz gewährt worden sei. Dieser Umstand vermöge an der Gültigkeit der Rückübernahmezusicherung indes nichts zu ändern, da für die Rückübernahmeverpflichtung ltaliens lediglich der Umstand, dass ein internationaler Schutzstatus gewährt worden sei, nicht jedoch die Art des internationalen Schutzes - also die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutz - ausschlaggebend sei. Die italienischen Behörden hätten die Rückübernahmezusicherung nach der Kontaktaufnahme durch die Verbindungsperson des SEM in ltalien denn auch nicht widerrufen. Die Einwendungen des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Stellungnahmen vom 15. Februar 2021 und 29. März 2021 qualifizierte das SEM teilweise als tatsachenwidrig, unbelegt gebliebene Behauptungen beziehungsweise Schutzbehauptung sowie nicht nachvollziehbare Aussagen. Auch vermöge er aus dem Hinweis auf die nun gut (...) Verfahrensdauer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Zwar bestünden Anzeichen, dass der Beschwerdeführer die Bedingungen für eine vorläufige Aufnahme nach Art. 83 AIG (SR 142.20) erfülle, da er in Italien subsidiären Schutz erhalten habe. Gemäss Art. 25 Abs. 2 VwVG sei einem Begehren um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder von Wegweisungshindernissen in den Heimat- oder Herkunftsstaat in der Schweiz nur dann zu entsprechen, wenn ein schutzwürdiges Interesse nachgewiesen werde. Dieser Nachweis könne aber nicht gelingen, wenn bereits ein Drittstaat dem Beschwerdeführer einen Schutzstatus erteilt habe. Da er über einen subsidiären Schutzstatus verfüge, könne er nach Italien zurückkehren, ohne eine Rückschiebung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips zu befürchten. Auf sein Asylgesuch werde somit nicht eingetreten. Sodann führte die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, in der Schweiz seit (...) eine neue Partnerin zu haben, welcher hier Asyl gewährt worden sei und die er am (...) nach (...) habe. Nach eingehender Prüfung sei festzustellen, dass es sich bei der geltend gemachten Beziehung zu einer in der Schweiz aufenthaltsberechtigten Ausländerin nicht um eine von Art. 8 EMRK geschützte Familiengemeinschaft handle, zumal der Beschwerdeführer und seine Partnerin gemäss Zentralem Migrationsinformationssystem (ZEMIS) über keinen (...) verfügten. Er könne sich auch nicht auf den Grundsatz der Einheit der Familie gemäss Art. 44 AsylG berufen. Er sei zur Ausreise aus der Schweiz verpflichtet. Den Vollzug der Wegweisung erachtete das SEM als zulässig, zumutbar, technisch möglich sowie praktisch durchführbar.

E. 5.2 In der Beschwerde wird im Wesentlichen gerügt, das SEM habe den Sachverhalt unvollständig festgestellt. Nach wie vor sei nicht abschliessend geklärt, über welchen Schutzstatus der Beschwerdeführer in Italien verfüge. Angesichts des ohnehin notorisch schwierigen Behördenzugangs in Italien sei nicht ohne weiteres einsichtig, dass ein subsidiärer Schutzstatus aus dem Jahr (...) dem Beschwerdeführer heute effektiven Schutz durch die italienischen Behörden gewährleisten würde. Zudem sei davon auszugehen, dass ein allfälliger Schutzstatus mittlerweile erloschen und dementsprechend die Rückübernahmerichtlinie nicht anwendbar sei. Das Bundesverwaltungsgericht habe die Vorinstanz in seinem Kassationsurteil vom 19. August 2019 angewiesen, den rechtserheblichen Sachverhalt abzuklären, insbesondere, über welchen Status der Beschwerdeführer in Italien verfüge bzw. ob ein solcher wiedererlangt werden könnte. Wie aus der angefochtenen Verfügung hervorgehe, stelle sich die Vorinstanz nun auf den Standpunkt, dass der Beschwerdeführer in Italien über subsidiären Schutz verfüge. Zu diesem Schluss sei das SEM gelangt, nachdem die italienischen Behörden am 6. Juli 2020 zunächst davon ausgegangen seien, dass der Beschwerdeführer in Italien zuletzt am (...) in Erscheinung getreten sei und demnach die Voraussetzungen für einen Zuständigkeitsübergang gemäss Art. 2 Abs. 1 EATRR erfüllt seien, mithin die Schweiz zuständig sei. Nach Hinweis des SEM, dass bereits seit dem 6. Dezember 2018 ein Rückübernahmeverfahren hängig sei und damit die Voraussetzungen für einen Zuständigkeitsübergang nicht erfüllt seien, hätten die italienischen Behörden dem Rückübernahmeersuchen des SEM am 30. November 2020 explizit zugestimmt. Der Zustimmung sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in Italien als Flüchtling anerkannt worden sei. Obschon die italienischen Behörden dem Rückübernahmeersuchen des SEM am 30. November 2020 zugestimmt hätten, habe das SEM weitere Abklärungen über ihre Verbindungsperson getätigt. Diese hätten ergeben, dass es sich beim in Italien gewährten internationalen Schutzstatus um subsidiären Schutz, jedoch nicht um den Flüchtlingsstatus handle. Das SEM schreibe sodann salopp in seiner Verfügung, dass es sich diesbezüglich um einen «Kanzleifehler» handeln würde. Tatsache sei jedoch, dass der angebliche subsidiäre Schutz in Italien nunmehr lediglich durch Angaben der Verbindungsperson seitens des SEM in einem Telefongespräch bestätigt worden sei. Nach wie vor sei somit nicht abschliessend geklärt, über welchen Schutzstatus der Beschwerdeführer in Italien verfüge. Es sollte möglich sein, einen erteilten Schutzstatus rechtsgenüglich belegen zu können. Der Umstand, dass ebendies den italienischen Behörden vorliegend nicht gelinge, sowie die Begebenheit, dass der Beschwerdeführer auch in B._______ ein Asylverfahren durchlaufen habe und die (...) Behörden der Übernahme des Beschwerdeführers auch zugestimmt hätten, bestätige, dass der Status des Beschwerdeführers für die italienischen Behörden ungeklärt sei. Davon ausgehend, dass dem Beschwerdeführer (...) ein subsidiärer Schutzstatus erteilt wurde, sei zu berücksichtigen, dass sich die Rechtslage in Italien 2008 - also nach der Gewährung des subsidiären Schutzstatus des Beschwerdeführers - entscheidend verändert habe. Der ihm gewährte Schutzstatus sei in den neuen humanitären Schutzstatus überführt worden, der von der Salvini-Regierung abgeschafft worden sei, weshalb davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer in Italien keinerlei Schutzstatus erhalten würde.

E. 6.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht, die Vorinstanz habe den Sachverhalt in Bezug auf seinen effektiven Schutzstatus in Italien nicht rechtsgenüglich abgeklärt. Dieser sei nach wie vor unklar. Das SEM sei deshalb zu Unrecht vom Vorliegen der Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG ausgegangen.

E. 6.2 Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Kritik überzeugt angesichts der Aktenlage nicht. In seiner Antwort auf das Informationsersuchen teilten die italienischen Behörden dem SEM am 5. November 2018 mit, dem Beschwerdeführer sei subsidiärer Schutz gewährt worden (vgl. SEM-Akte 1029283-33/1). Dass dieses Schreiben als Grundlage für den früheren Nichteintretensentscheid nicht genügte, wie dies im Urteil des BVGer D-3367/2019 festgestellt worden war, bedeutet nicht, dass es völlig ausser Acht gelassen werden muss. Am 6. Dezember 2018 richtete das SEM ein Rückübernahmeersuchen an die italienischen Behörden (vgl. SEM-Akte 1029283-45/1), welches am 6. Juli 2020 zunächst abschlägig beantwortet wurde (vgl. SEM-Akte 1029283-61/1). Auf entsprechendes Ersuchen des SEM vom gleichen Tag (vgl. SEM-Akte 1029283-63/1), stimmten die italienischen Behörden dem Rückübernahmeersuchen am 30. November 2020 zu (vgl. SEM-Akte 1029283-64/1). Da die italienischen Behörden in diesem Schreiben festhielten, dem Beschwerdeführer sei internationaler Schutz "con il rilascio di un permesso di soggiorno per asilo" gewährt worden, und der Beschwerdeführer dies in seiner Stellungnahme vom 15. Februar 2020 in Frage stellte, tätigte das SEM via seiner Verbindungsperson mit den italienischen Behörden diesbezüglich weitere Abklärungen. Diese ergaben, dass dem Beschwerdeführer von den italienischen Behörden tatsächlich subsidiärer Schutz gewährt worden war und nicht - wie im Schreiben vom 30. November 2020 erwähnt - ein Flüchtlingsstatus. Dieses Ergebnis wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht und ihm dazu das rechtliche Gehör gewährt (vgl. SEM-Akte 1029283-A77/2). Bei Berücksichtigung sämtlicher Akten ergibt sich damit, dass das SEM einerseits nunmehr zutreffend davon ausgegangen ist, der Beschwerdeführer verfüge in Italien über subsidiären Schutz. Entsprechend ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz davon ausging, im Schreiben der italienischen Behörden sei irrtümlich aufgeführt worden, der Beschwerdeführer sei anerkannter Flüchtling. Die formelle Beantwortung der Rückübernahmeanfrage durch die italienischen Behörden vom 30. November 2020 ist im Übrigen ebenfalls nicht zu beanstanden. Im entsprechenden Dokument der italienischen Behörden sind die vom Beschwerdeführer angegebenen Personalien aufgeführt, sodass die Identifizierung zweifelsfrei feststeht. Weder hat die Vorinstanz den Sachverhalt nicht genügend abgeklärt, noch hat sie die vorliegenden Dokumente unzutreffend gewürdigt. Es besteht somit keine Veranlassung für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz.

E. 7.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch in der Regel nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat.

E. 7.2 Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest, dass es sich bei Italien, als Mitglied der Europäischen Union (EU), um einen verfolgungssicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt. Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer in Italien subsidiären Schutzstatus erlangt hat und die italienischen Behörden seiner Rückübernahme am 30. November 2020 ausdrücklich zustimmten. Demnach sind die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid nach Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG erfüllt, weshalb das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht nicht eingetreten ist.

E. 8 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegweisung wurde somit zu Recht angeordnet.

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 9.2 Gemäss Art. 6a AsylG besteht zugunsten sicherer Drittstaaten die Vermutung, dass diese ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen, darunter im Wesentlichen das Refoulement-Verbot und grundlegende menschenrechtliche Garantien, einhalten (vgl. Fanny Matthey, in: Cesla Amarelle / Minh Son Nguyen, Code annoté de droit des migrations, Bern 2015, Art. 6a AsylG N 12 S. 68). Ferner hält Art. 83 Abs. 5 AIG die Vermutung fest, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist. Es obliegt der betroffenen Person, diese zwei Legalvermutungen umzustossen. Dazu muss sie ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorbringen, dass die Behörden des in Frage stehenden Staates im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen, ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden respektive, dass sie dort aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. statt vieler das Urteil BVGer E-2617/2016 vom 28. März 2017 E. 4).

E. 9.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 9.3.2 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK).

E. 9.3.3 Der Vollzug der Wegweisung ist vorliegend auch im heutigen Zeitpunkt in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig, da der Beschwerdeführer in den sicheren Drittstaat Italien ausreisen kann, wo er einen subsidiären Schutzstatus erhalten hat. Es droht im Falle einer Rücküberstellung keine Verletzung des Refoulement-Verbots und keine damit verbundene Gefahr einer menschenrechtswidrigen Behandlung (vgl. etwa Urteil des BVGer E-1498/2021 vom 15. April 2021 E. 12).

E. 9.3.4 Hinsichtlich der vor der Vorinstanz geltend gemachten familienrechtlichen Thematik (Art. 8 EMRK) kann auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden, denen der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene nichts entgegenhält.

E. 9.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig.

E. 9.4 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AIG für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs mit zutreffender Begründung bejaht. Die Beschwerde führt zu keiner anderen Betrachtungsweise. Sodann ist zu bestätigen, dass weder die in Italien herrschende Situation noch andere Gründe - namentlich auch nicht die Verfahrensdauer von gut (...) und die von ihm geltend gemachte Beziehung zu einer in der Schweiz aufenthaltsberechtigten Ausländerin - gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung nach Italien sprechen. Der Beschwerdeführer ist hinsichtlich allfälliger Anliegen betreffend finanzielle oder anderweitige Unterstützung darauf hinzuweisen, sich er sich diesbezüglich an die in Italien zuständigen staatlichen Instanzen wenden kann. Somit besteht auch in Nachachtung der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kein Anlass zur Annahme, er würde im Falle einer Rückführung nach Italien in eine existenzielle Notlage geraten.

E. 9.5 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich in Übereinstimmung mit der Vorinstanz als möglich zu erachten; die italienischen Behörden haben einer Rückübernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt (vgl. Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (vgl. Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 11 Das mit der Beschwerde gestellte Begehren um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos geworden.

E. 12.1 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde als von vornherein aussichtslos zu erachten, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG).

E. 12.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Regula Frey Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1671/2021 Urteil vom 20. April 2021 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli; Gerichtsschreiberin Regula Frey. Parteien A._______, geboren am (...), Somalia, vertreten durch MLaw Vanessa Koenig, Freiplatzaktion Zürich, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 31. März 2021 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer sein Heimatland Somalia am 8. August 2018 und gelangte via Italien in die Schweiz, wo er am 16. August 2018 ein Asylgesuch stellte. A.b Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am (...) in B._______ und am (...) in C._______ um Asyl nachgesucht hatte. A.c Am 8. Oktober 2018 ersuchte das SEM die (...) Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers. Diese hiessen das Ersuchen am 15. Oktober 2018 gut. A.d Mit Verfügung vom 19. Oktober 2018 trat das SEM gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte die Wegweisung nach B._______ und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Diese Verfügung blieb unangefochten. B. B.a Mit Verfügung vom 28. November 2018 hob das SEM seinen Entscheid vom 19. Oktober 2018 wieder auf und beendete das Dublin-Verfahren. Zur Begründung führte es aus, am 5. November 2018 hätten die italienischen Behörden das SEM darüber informiert, dass dem Beschwerdeführer in Italien subsidiärer Schutz gewährt worden sei. Aus diesem Grund sei die Dublin-Verordnung nicht anwendbar und sein Asylgesuch in der Schweiz zu behandeln. Gleichzeitig führte das SEM aus, es beabsichtige gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG nicht auf das Asylgesuch einzutreten und den Beschwerdeführer nach Italien wegzuweisen. Hierzu gab es dem Beschwerdeführer die Möglichkeit, sich innert Frist schriftlich zu äussern. B.b In der schriftlichen Stellungnahme vom 12. Dezember 2018 wurde im Wesentlichen ausgeführt, in Italien herrschten katastrophale Aufnahmebedingungen, was der Beschwerdeführer auch mit entsprechenden Videoaufnahmen, die er während seines Aufenthaltes in Italien gemacht habe, belegen könne. Er sei vor sehr langer Zeit in Italien gewesen und könne auch deshalb nicht dorthin zurückkehren. Es sei zu befürchten, dass dort niemand für ihn zuständig sein würde und er wieder auf der Strasse leben müsste. In Italien habe er auf der Strasse geschlafen und teilweise nichts zu Essen erhalten. Sodann wurde auf das «Salvini-Dekret» verwiesen, welches in Kraft getreten sei. C. Mit Verfügung vom 19. Juni 2019 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien. D. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 2. Juli 2019 hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-3367/2019 vom 19. August 2019 gut, hob die vorinstanzliche Verfügung auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. Zur Begründung führte das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen aus, das SEM stütze sich auf die Mitteilung des italienischen Innenministeriums vom 5. November 2018, aus welcher ersichtlich sei, dass dem Beschwerdeführer in Italien in der - nicht näher bestimmten - Vergangenheit subsidiärer Schutz gewährt worden sei, weshalb der Fall nicht mehr in die Kompetenz der Dublin-Behörde falle, zumal in Italien ein Asylverfahren durchgeführt worden sei. Indessen weise das Schreiben keinerlei Angaben zur Dauer des gewährten Schutzstatus beziehungsweise über dessen aktuelle Gültigkeit oder allenfalls Erneuerung auf. Das SEM habe das Schreiben zu Unrecht als explizite Bestätigung, dass dem Beschwerdeführer subsidiärer Schutz gewährt worden sei und die italienischen Behörden diesen Schutzstatus weiterhin als gültig erachten würden, verwendet. Damit sei der Sachverhalt bezüglich der Frage, ob eine Überstellung nach Italien rechtmässig sei, nicht rechtsgenüglich erstellt. E. E.a Auf entsprechende Nachfrage teilten die italienischen Behörden dem SEM am 6. Juli 2020 mit, in Anbetracht des Umstands, dass der Beschwerdeführer in Italien letztmals am (...) behördlich in Erscheinung getreten sei, seien die Voraussetzungen für einen Zuständigkeitsübergang gemäss Art. 2 Abs. 1 der Europäischen Vereinbarung über den Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge vom 16. Oktober 1980 (EATRR) erfüllt. E.b Mit Verweis auf das bereits seit dem 6. Dezember 2018 hängige Rückübernahmeverfahren ersuchte das SEM die italienischen Behörden um Wiedererwägung und hielt fest, die Voraussetzungen für einen Zuständigkeitsübergang gemäss der vorerwähnten Bestimmung seien nicht erfüllt. E.c In der Folge stimmten die italienischen Behörden dem Rückübernahmeersuchen am 30. November 2020 zu. Im Zustimmungsschreiben vermerkten sie, der Beschwerdeführer sei in Italien als Flüchtling anerkannt. E.d Dem Beschwerdeführer wurde dazu mit Schreiben vom 21. Dezember 2020 das rechtliche Gehör gewährt, welches er innert erstreckter Frist mit Eingabe vom 15. Februar 2021 wahrnahm. E.e Abklärungen des SEM mittels einer Verbindungsperson in Italien ergaben, dass es sich beim gewährten internationalen Schutzstatus nicht um den Flüchtlingsstatus, sondern um den subsidiären Schutzstatus handle. E.f Dem Beschwerdeführer wurde am 12. März 2021 auch hierzu das rechtliche Gehör gewährt. Er äusserte sich mit Eingabe vom 29. März 2021. F. Mit Verfügung vom 31. März 2021 trat das SEM gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers erneut nicht ein und verfügte dessen Wegweisung aus der Schweiz nach Italien. G. Mit Eingabe vom 13. April 2021 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten und dem Beschwerdeführer ein nationales Asylverfahren zu eröffnen. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, sich für das vorliegende Asylverfahren für zuständig zu erklären. Subeventualiter sei die Sache wegen ungenügender Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Sodann sei im Sinne vorsorglicher Massnahmen die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden anzuweisen, von einer Überstellung nach Italien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die vorliegende Beschwerde entschieden habe. H. Mit Schreiben vom 14. April 2021 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend -endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Das genaue Eröffnungsdatum der angefochtenen Verfügung vom 31. März 2021 erschliesst sich aus dem bei den Akten liegenden offensichtlich nicht unterzeichneten und von der Post nicht abgestempelten Rückschein nicht. Angesichts des Versanddatums (1. April 2021), des Eingangsdatums des Rückscheins bei der Vorinstanz (7. April 2021) sowie der Osterfeiertage ist davon auszugehen, dass die Eröffnung der vorinstanzlichen Verfügung am 6. April 2021 erfolgte. Auf die somit frist- und formgerecht (aArt. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereichte Beschwerde ist unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung einzutreten. 1.4 Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (vgl. Art. 55 Abs. 1 VwVG) und das SEM hat diese nicht entzogen. Auf den Antrag, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, ist deshalb mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten. 1.5 Ebenfalls nicht einzutreten ist auf den Eventualantrag, die Vorinstanz sei anzuweisen, sich gestützt auf Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) für zuständig zu erklären. Dieser Gesetzesartikel ist im vorliegenden nationalen Verfahren nicht anwendbar, regelt er doch die Zuständigkeitsprüfung nach Dublin. Wie das SEM dem Beschwerdeführer bereits mit Schreiben vom 28. November 2018 (vgl. Akte SEM 1029283-35/3) mitteilte, kommt die Dublin-Verordnung in seinem Fall nicht (mehr) zur Anwendung, vielmehr wurde der angefochtene Nichteintretensentscheid im nationalen Verfahren gefällt.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Bei Beschwerden gegen einen Nichteintretensentscheid ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 4.2 Bezüglich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt. 5. 5.1 Das SEM stellte im angefochtenen Entscheid fest, dass der Bundesrat ltalien als sicheren Drittstaat bezeichnet habe und Abklärungen ergeben hätten, dass ltalien dem Beschwerdeführer subsidiären Schutz gewährt habe. Nachdem sich ltalien am 30. November 2020 bereit erklärt habe, den Beschwerdeführer zurückzunehmen, sei der entscheidrelevante Sachverhalt im Hinblick auf den vorliegenden Entscheid als rechtsgenüglich erstellt zu erachten. Zwar enthalte die Rückübernahmezusicherung einen Kanzleifehler, indem darin von einer Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (permesso di soggiorno per asilo) die Rede sei, dem Beschwerdeführer gemäss korrekter Mitteilung der italienischen Behörden vom 5. November 2018 und gemäss Klarstellung gegenüber der Verbindungsperson des SEM in ltalien aber lediglich subsidiärer Schutz gewährt worden sei. Dieser Umstand vermöge an der Gültigkeit der Rückübernahmezusicherung indes nichts zu ändern, da für die Rückübernahmeverpflichtung ltaliens lediglich der Umstand, dass ein internationaler Schutzstatus gewährt worden sei, nicht jedoch die Art des internationalen Schutzes - also die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutz - ausschlaggebend sei. Die italienischen Behörden hätten die Rückübernahmezusicherung nach der Kontaktaufnahme durch die Verbindungsperson des SEM in ltalien denn auch nicht widerrufen. Die Einwendungen des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Stellungnahmen vom 15. Februar 2021 und 29. März 2021 qualifizierte das SEM teilweise als tatsachenwidrig, unbelegt gebliebene Behauptungen beziehungsweise Schutzbehauptung sowie nicht nachvollziehbare Aussagen. Auch vermöge er aus dem Hinweis auf die nun gut (...) Verfahrensdauer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Zwar bestünden Anzeichen, dass der Beschwerdeführer die Bedingungen für eine vorläufige Aufnahme nach Art. 83 AIG (SR 142.20) erfülle, da er in Italien subsidiären Schutz erhalten habe. Gemäss Art. 25 Abs. 2 VwVG sei einem Begehren um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder von Wegweisungshindernissen in den Heimat- oder Herkunftsstaat in der Schweiz nur dann zu entsprechen, wenn ein schutzwürdiges Interesse nachgewiesen werde. Dieser Nachweis könne aber nicht gelingen, wenn bereits ein Drittstaat dem Beschwerdeführer einen Schutzstatus erteilt habe. Da er über einen subsidiären Schutzstatus verfüge, könne er nach Italien zurückkehren, ohne eine Rückschiebung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips zu befürchten. Auf sein Asylgesuch werde somit nicht eingetreten. Sodann führte die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, in der Schweiz seit (...) eine neue Partnerin zu haben, welcher hier Asyl gewährt worden sei und die er am (...) nach (...) habe. Nach eingehender Prüfung sei festzustellen, dass es sich bei der geltend gemachten Beziehung zu einer in der Schweiz aufenthaltsberechtigten Ausländerin nicht um eine von Art. 8 EMRK geschützte Familiengemeinschaft handle, zumal der Beschwerdeführer und seine Partnerin gemäss Zentralem Migrationsinformationssystem (ZEMIS) über keinen (...) verfügten. Er könne sich auch nicht auf den Grundsatz der Einheit der Familie gemäss Art. 44 AsylG berufen. Er sei zur Ausreise aus der Schweiz verpflichtet. Den Vollzug der Wegweisung erachtete das SEM als zulässig, zumutbar, technisch möglich sowie praktisch durchführbar. 5.2 In der Beschwerde wird im Wesentlichen gerügt, das SEM habe den Sachverhalt unvollständig festgestellt. Nach wie vor sei nicht abschliessend geklärt, über welchen Schutzstatus der Beschwerdeführer in Italien verfüge. Angesichts des ohnehin notorisch schwierigen Behördenzugangs in Italien sei nicht ohne weiteres einsichtig, dass ein subsidiärer Schutzstatus aus dem Jahr (...) dem Beschwerdeführer heute effektiven Schutz durch die italienischen Behörden gewährleisten würde. Zudem sei davon auszugehen, dass ein allfälliger Schutzstatus mittlerweile erloschen und dementsprechend die Rückübernahmerichtlinie nicht anwendbar sei. Das Bundesverwaltungsgericht habe die Vorinstanz in seinem Kassationsurteil vom 19. August 2019 angewiesen, den rechtserheblichen Sachverhalt abzuklären, insbesondere, über welchen Status der Beschwerdeführer in Italien verfüge bzw. ob ein solcher wiedererlangt werden könnte. Wie aus der angefochtenen Verfügung hervorgehe, stelle sich die Vorinstanz nun auf den Standpunkt, dass der Beschwerdeführer in Italien über subsidiären Schutz verfüge. Zu diesem Schluss sei das SEM gelangt, nachdem die italienischen Behörden am 6. Juli 2020 zunächst davon ausgegangen seien, dass der Beschwerdeführer in Italien zuletzt am (...) in Erscheinung getreten sei und demnach die Voraussetzungen für einen Zuständigkeitsübergang gemäss Art. 2 Abs. 1 EATRR erfüllt seien, mithin die Schweiz zuständig sei. Nach Hinweis des SEM, dass bereits seit dem 6. Dezember 2018 ein Rückübernahmeverfahren hängig sei und damit die Voraussetzungen für einen Zuständigkeitsübergang nicht erfüllt seien, hätten die italienischen Behörden dem Rückübernahmeersuchen des SEM am 30. November 2020 explizit zugestimmt. Der Zustimmung sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in Italien als Flüchtling anerkannt worden sei. Obschon die italienischen Behörden dem Rückübernahmeersuchen des SEM am 30. November 2020 zugestimmt hätten, habe das SEM weitere Abklärungen über ihre Verbindungsperson getätigt. Diese hätten ergeben, dass es sich beim in Italien gewährten internationalen Schutzstatus um subsidiären Schutz, jedoch nicht um den Flüchtlingsstatus handle. Das SEM schreibe sodann salopp in seiner Verfügung, dass es sich diesbezüglich um einen «Kanzleifehler» handeln würde. Tatsache sei jedoch, dass der angebliche subsidiäre Schutz in Italien nunmehr lediglich durch Angaben der Verbindungsperson seitens des SEM in einem Telefongespräch bestätigt worden sei. Nach wie vor sei somit nicht abschliessend geklärt, über welchen Schutzstatus der Beschwerdeführer in Italien verfüge. Es sollte möglich sein, einen erteilten Schutzstatus rechtsgenüglich belegen zu können. Der Umstand, dass ebendies den italienischen Behörden vorliegend nicht gelinge, sowie die Begebenheit, dass der Beschwerdeführer auch in B._______ ein Asylverfahren durchlaufen habe und die (...) Behörden der Übernahme des Beschwerdeführers auch zugestimmt hätten, bestätige, dass der Status des Beschwerdeführers für die italienischen Behörden ungeklärt sei. Davon ausgehend, dass dem Beschwerdeführer (...) ein subsidiärer Schutzstatus erteilt wurde, sei zu berücksichtigen, dass sich die Rechtslage in Italien 2008 - also nach der Gewährung des subsidiären Schutzstatus des Beschwerdeführers - entscheidend verändert habe. Der ihm gewährte Schutzstatus sei in den neuen humanitären Schutzstatus überführt worden, der von der Salvini-Regierung abgeschafft worden sei, weshalb davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer in Italien keinerlei Schutzstatus erhalten würde. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht, die Vorinstanz habe den Sachverhalt in Bezug auf seinen effektiven Schutzstatus in Italien nicht rechtsgenüglich abgeklärt. Dieser sei nach wie vor unklar. Das SEM sei deshalb zu Unrecht vom Vorliegen der Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG ausgegangen. 6.2 Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Kritik überzeugt angesichts der Aktenlage nicht. In seiner Antwort auf das Informationsersuchen teilten die italienischen Behörden dem SEM am 5. November 2018 mit, dem Beschwerdeführer sei subsidiärer Schutz gewährt worden (vgl. SEM-Akte 1029283-33/1). Dass dieses Schreiben als Grundlage für den früheren Nichteintretensentscheid nicht genügte, wie dies im Urteil des BVGer D-3367/2019 festgestellt worden war, bedeutet nicht, dass es völlig ausser Acht gelassen werden muss. Am 6. Dezember 2018 richtete das SEM ein Rückübernahmeersuchen an die italienischen Behörden (vgl. SEM-Akte 1029283-45/1), welches am 6. Juli 2020 zunächst abschlägig beantwortet wurde (vgl. SEM-Akte 1029283-61/1). Auf entsprechendes Ersuchen des SEM vom gleichen Tag (vgl. SEM-Akte 1029283-63/1), stimmten die italienischen Behörden dem Rückübernahmeersuchen am 30. November 2020 zu (vgl. SEM-Akte 1029283-64/1). Da die italienischen Behörden in diesem Schreiben festhielten, dem Beschwerdeführer sei internationaler Schutz "con il rilascio di un permesso di soggiorno per asilo" gewährt worden, und der Beschwerdeführer dies in seiner Stellungnahme vom 15. Februar 2020 in Frage stellte, tätigte das SEM via seiner Verbindungsperson mit den italienischen Behörden diesbezüglich weitere Abklärungen. Diese ergaben, dass dem Beschwerdeführer von den italienischen Behörden tatsächlich subsidiärer Schutz gewährt worden war und nicht - wie im Schreiben vom 30. November 2020 erwähnt - ein Flüchtlingsstatus. Dieses Ergebnis wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht und ihm dazu das rechtliche Gehör gewährt (vgl. SEM-Akte 1029283-A77/2). Bei Berücksichtigung sämtlicher Akten ergibt sich damit, dass das SEM einerseits nunmehr zutreffend davon ausgegangen ist, der Beschwerdeführer verfüge in Italien über subsidiären Schutz. Entsprechend ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz davon ausging, im Schreiben der italienischen Behörden sei irrtümlich aufgeführt worden, der Beschwerdeführer sei anerkannter Flüchtling. Die formelle Beantwortung der Rückübernahmeanfrage durch die italienischen Behörden vom 30. November 2020 ist im Übrigen ebenfalls nicht zu beanstanden. Im entsprechenden Dokument der italienischen Behörden sind die vom Beschwerdeführer angegebenen Personalien aufgeführt, sodass die Identifizierung zweifelsfrei feststeht. Weder hat die Vorinstanz den Sachverhalt nicht genügend abgeklärt, noch hat sie die vorliegenden Dokumente unzutreffend gewürdigt. Es besteht somit keine Veranlassung für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. 7. 7.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch in der Regel nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat. 7.2 Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest, dass es sich bei Italien, als Mitglied der Europäischen Union (EU), um einen verfolgungssicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt. Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer in Italien subsidiären Schutzstatus erlangt hat und die italienischen Behörden seiner Rückübernahme am 30. November 2020 ausdrücklich zustimmten. Demnach sind die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid nach Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG erfüllt, weshalb das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht nicht eingetreten ist.

8. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegweisung wurde somit zu Recht angeordnet. 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Gemäss Art. 6a AsylG besteht zugunsten sicherer Drittstaaten die Vermutung, dass diese ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen, darunter im Wesentlichen das Refoulement-Verbot und grundlegende menschenrechtliche Garantien, einhalten (vgl. Fanny Matthey, in: Cesla Amarelle / Minh Son Nguyen, Code annoté de droit des migrations, Bern 2015, Art. 6a AsylG N 12 S. 68). Ferner hält Art. 83 Abs. 5 AIG die Vermutung fest, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist. Es obliegt der betroffenen Person, diese zwei Legalvermutungen umzustossen. Dazu muss sie ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorbringen, dass die Behörden des in Frage stehenden Staates im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen, ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden respektive, dass sie dort aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. statt vieler das Urteil BVGer E-2617/2016 vom 28. März 2017 E. 4). 9.3 9.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 9.3.2 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). 9.3.3 Der Vollzug der Wegweisung ist vorliegend auch im heutigen Zeitpunkt in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig, da der Beschwerdeführer in den sicheren Drittstaat Italien ausreisen kann, wo er einen subsidiären Schutzstatus erhalten hat. Es droht im Falle einer Rücküberstellung keine Verletzung des Refoulement-Verbots und keine damit verbundene Gefahr einer menschenrechtswidrigen Behandlung (vgl. etwa Urteil des BVGer E-1498/2021 vom 15. April 2021 E. 12). 9.3.4 Hinsichtlich der vor der Vorinstanz geltend gemachten familienrechtlichen Thematik (Art. 8 EMRK) kann auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden, denen der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene nichts entgegenhält. 9.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig. 9.4 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AIG für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs mit zutreffender Begründung bejaht. Die Beschwerde führt zu keiner anderen Betrachtungsweise. Sodann ist zu bestätigen, dass weder die in Italien herrschende Situation noch andere Gründe - namentlich auch nicht die Verfahrensdauer von gut (...) und die von ihm geltend gemachte Beziehung zu einer in der Schweiz aufenthaltsberechtigten Ausländerin - gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung nach Italien sprechen. Der Beschwerdeführer ist hinsichtlich allfälliger Anliegen betreffend finanzielle oder anderweitige Unterstützung darauf hinzuweisen, sich er sich diesbezüglich an die in Italien zuständigen staatlichen Instanzen wenden kann. Somit besteht auch in Nachachtung der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kein Anlass zur Annahme, er würde im Falle einer Rückführung nach Italien in eine existenzielle Notlage geraten. 9.5 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich in Übereinstimmung mit der Vorinstanz als möglich zu erachten; die italienischen Behörden haben einer Rückübernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt (vgl. Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (vgl. Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

11. Das mit der Beschwerde gestellte Begehren um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos geworden. 12. 12.1 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde als von vornherein aussichtslos zu erachten, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG). 12.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Regula Frey Versand: