Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG)
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).
E. 1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). Die Frage der Gewährung von Asyl bildet demgegenüber nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens. Auf den Antrag, es sei sein Asylgesuch gutzuheissen (vgl. Bst. Q), ist deshalb nicht einzutreten.
E. 3.2 Hinsichtlich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht diese Punkte insoweit ohne Einschränkung prüft.
E. 4.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG tritt das SEM auf ein Asylgesuch nicht ein, wenn die asylsuchende Person in einen nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat.
E. 4.2 Den Akten ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer vor der Einreise in die Schweiz während mehreren Jahren in Italien aufgehalten hat, dort als Flüchtling anerkannt worden ist und über einen Aufenthaltstitel verfügt. Auch wenn dieser am (...) 2022 abgelaufen ist, ist es dem fliessend Italienisch sprechenden Beschwerdeführer möglich und zumutbar, entsprechende Schritte zur Verlängerung respektive Erneuerung dieser Aufenthaltsbewilligung zu unternehmen. Es bestehen keine konkreten Hinweise, dass ihm die italienischen Behörden angesichts seines dortigen Status als anerkannter Flüchtling die erneute Ausstellung einer Aufenthaltsgenehmigung verweigern würden, zumal sie trotz der abgelaufenen Bewilligung der Rückübernahme am 8. November 2022 zugestimmt haben. Italien ist ein verfolgungssicherer Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG (vgl. Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007) und hat unter anderem das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention, FK; SR 0.142.30) ratifiziert. Dass der Beschwerdeführer in Italien über einen Schutzstatus verfügt, wird in der Beschwerde nicht bestritten. Ferner hat der Beschwerdeführer nicht behauptet, das Asylverfahren in Italien sei fehlerhaft gewesen beziehungsweise es würde ihm dort die Rückschiebung in seinen Heimatstaat unter Verletzung des Refoulement-Verbots drohen. Auch die Beschwerde enthält keine entsprechenden Einwände.
E. 4.3.1 In der Beschwerde vom 5. Juni 2023 wird jedoch geltend gemacht, Italien habe seiner Rückübernahme am 8. November 2022 zugestimmt. Dies bedeute nicht, dass die Rückübernahme heute noch gelte.
E. 4.3.2 Gemäss Art. 6 Abs. 3 des Rückübernahmeabkommen teilt die ersuchte Vertragspartei den eigenen Entscheid der ersuchenden Vertragspartei innert kürzester Frist, spätestens innert acht Tagen, schriftlich mit und die Ermächtigung zur Rückübernahme gilt für einen Monat ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe; diese Frist kann auf Antrag der ersuchenden Vertragspartei verlängert werden. Die italienischen Behörden haben am 8. November 2022 dem SEM die Zustimmung bekannt gemacht. Demnach wäre die Ermächtigung bis am 8. Dezember 2022 gültig gewesen. Ob eine Verlängerung beantragt worden ist, ergeht nicht aus den Akten. Aus den Überstellungsmodalitäten des SEM geht hervor, dass die Zustimmung der italienischen Behörden in der Regel sechs Monate gültig sei und der zuständige Kanton dafür zu sorgen habe, dass rechtzeitig beim Dublin Office eine Verlängerung der Übernahmefrist beantragt wird (vgl. SEM-Akte [...]-25/2). Die sechsmonatige Frist wäre am 8. Mai 2023 abgelaufen. Ob die kantonalen Behörden eine Fristverlängerung eingereicht haben, ist aus den Akten nicht ersichtlich. Das Gericht hat deshalb das SEM im Rahmen des Schriftenwechsels aufgefordert, sich zur Gültigkeit der Zustimmung Italiens zu äussern. Das SEM führt dazu in seiner Vernehmlassung aus, gemäss der Anfrage bei den italienischen Behörden, ob die Rückübernahme des Beschwerdeführers nach Italien noch ausgeführt werden könne, hätten diese am 14. Juni 2023 bestätigt, dass der Beschwerdeführer weiterhin nach Italien überstellt werden könne. Der Beschwerdeführer nahm diesen Bescheid in seiner Replik vom 23. Juni 2023 zur Kenntnis.
E. 4.4 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten.
E. 5.1 Tritt das SEM auf ein Asylgesuch nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Im Weiteren stellt das SEM zutreffend fest, dass die familiäre Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seinen in der Schweiz lebenden Eltern und vier Geschwistern, mit welchen er gerne in der Schweiz zusammen leben möchte, nicht unter den Schutzbereich von Art. 8 EMRK oder den Grundsatz der Einheit der Familie fällt, zumal diese in der Schweiz über keine Niederlassungsbewilligung verfügen und keine konkreten Hinweise auf ein Abhängigkeitsverhältnis des Beschwerdeführers zu seinen Familienmitgliedern vorliegen. Dies wird in der Beschwerde nicht bestritten. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 6.2.2 Nachdem dem Beschwerdeführer in Italien internationaler Schutz gewährt worden ist, besteht kein Anlass zur Annahme, es drohe ihm eine Verletzung des in Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) verankerten Grundsatzes der Nichtrückschiebung. Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Personen mit Schutzstatus sind italienischen Bürgern und Bürgerinnen gleichgestellt in Bezug auf Fürsorge, den Zugang zu Gerichten und den öffentlichen Schulunterricht respektive gleichgestellt mit anderen Ausländern und Ausländerinnen beispielsweise in Bezug auf Erwerbstätigkeit oder Gewährung einer Unterkunft (vgl. Art. 16-24 FK). Unterstützungsleistungen und weitere Rechte können direkt bei den zuständigen Behörden eingefordert werden, falls notwendig auf dem Rechtsweg. Nicht zuletzt können Schutzberechtigte sich auch auf die Garantien in der Richtlinie 2011/95/EU vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Qualifikationsrichtline) berufen, auf die sich Italien als EU-Mitgliedstaat behaften lassen muss. Von Interesse sind diesbezüglich insbesondere die Regeln betreffend den Zugang von Personen mit Schutzstatus zu Beschäftigung (Art. 26), zu Bildung (Art. 27), zu Sozialhilfeleistungen (Art. 29), zu Wohnraum (Art. 32) und zu medizinischer Versorgung (Art. 30). Es besteht kein «real risk», dass Italien dem Beschwerdeführer die Minimalgarantien der genannten EU-Richtlinie verweigern würde (vgl. auch BVGE 2019/17 E. 5.5). Selbst wenn der Beschwerdeführer in Italien tatsächlich zeitweise obdachlos gewesen sein sollte, ist nicht davon auszugehen, dass Italien Personen, denen dieser Staat internationalen Schutz gewährt hat, systematisch die ihnen gemäss obengenannter Richtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten würde. Dem fliessend Italienisch sprechenden Beschwerdeführer ist zuzumuten, sich bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung nötigenfalls an die italienischen Behörden zu wenden und die ihm zustehende Unterstützung auf dem Rechtsweg einzufordern. Im Falle einer Verletzung der Garantien der EMRK steht gestützt auf Art. 34 EMRK auch letztinstanzlich der Rechtsweg an den EGMR offen. Zudem stünde ihm die Möglichkeit offen, sich für Hilfe ergänzend an eine vor Ort tätige karitative Hilfsorganisation zu wenden. In Bezug auf den geltend gemachten Überfall auf den Beschwerdeführer und insofern er in der Beschwerde ausführt, er sei in Italien Opfer eines traumatischen Erlebnisses geworden, ist festzuhalten, dass Italien ein Rechtsstaat ist, der über einen funktionierenden Polizei- und Justizapparat verfügt. Der Beschwerdeführer hätte mithin die italienischen Behörden um Schutz ersuchen und gegen die Täter Anzeige erstatten können. Die Inanspruchnahme des Schutzes der dortigen Behörden ist ihm im Bedarfsfall auch nach seiner Rückkehr möglich und zumutbar. Nach dem Gesagten liegen keine konkreten Hinweise vor, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Italien einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung nach Italien erweist sich somit als zulässig.
E. 6.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 6.3.2 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs mit zutreffender Begründung bejaht. Auch die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers sind nicht derart gravierend, dass sie der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs entgegenstehen würden. Aus den eingereichten Arztberichten geht hervor, dass er wegen einer Bronchitis, Halsschmerzen, Refluxbeschwerden, Verdauungsstörungen, allergiebedingte Augenrötungen und seinem Genitalstatus vorstellig geworden ist. Die physischen Beschwerden sind behandelt worden. Zudem wurde gemäss dem Arztbericht vom 27. Oktober 2022 der Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) oder differentialdiagnostisch Anpassungsstörungen (ICD-10 F43.2) diagnostiziert. Es wurde die regelmässige Einnahme von Trimipramin 25mg täglich bis auf Weiteres empfohlen. Eine regelmässige ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung - idealerweise bei einer Fachstelle oder einem Fachtherapeuten für traumaassoziierte psychische Folgestörungen - sei im vorliegenden Fall zwar indiziert, jedoch aktuell wegen des real nicht zugänglichen ambulanten Behandlungsangebotes nicht umsetzbar. So betrage etwa die aktuelle Wartezeit für einen Therapieplatz im Ambulatorium für Folter- und Kriegsopfer (AFK) des Universitätsspitals D._______ bis zu zehn Monate. Nach Abklärungen durch das SEM, bezog der Beschwerdeführer seit November 2022 nur vier Tabletten Trimipramin und setzte das ärztlich verschriebene Medikament auf Eigeninitiative ab. Es ist deshalb nicht davon auszugehen, dass er unter derart massiven psychischen Problemen leidet, die einem Wegweisungsvollzug entgegenstehen könnten. Italien verfügt sodann über eine ausreichende medizinische Infrastruktur zur Behandlung der gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers. So könnte er sich insbesondere auch in psychiatrische Behandlung begeben, sollte dies nötig sein. Insofern kann in antizipierter Beweiswürdigung darauf verzichtet werden, einen weiteren medizinischen Bericht einzufordern oder den mit Replik vom 23. Juni 2023 bis zum 1. Juli 2023 angekündigten - bis dato allerdings nicht eingereichten - Arztbericht abzuwarten. Der entsprechende Antrag (vgl. Bst. Q) ist abzuweisen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung auch nicht unzumutbar.
E. 6.4 Es ist schliesslich auch ohne Weiteres von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), da die italienischen Behörden der Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien ausdrücklich zugestimmt haben.
E. 6.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass der vom SEM angeordnete Wegweisungsvollzug nicht zu beanstanden ist. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt demnach ausser Betracht (vgl. Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 8. Juni 2023 gutgeheissen worden und von keiner veränderten finanziellen Lage des Beschwerdeführers auszugehen ist, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3197/2023 law/fes Urteil vom 12. Juli 2023 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter William Waeber, Richterin Daniela Brüschweiler, Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat); Verfügung des SEM vom 26. Mai 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte mit seinen Eltern und vier Geschwistern (N [...], N [...], N [...], und N [...]) am 19. August 2022 in der Schweiz um Asyl nach. B. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 3. Februar 2017 in Italien um Asyl nachgesucht hatte. C. Am 14. September 2022 wurde der Beschwerdeführer ärztlich untersucht. Am 27. Oktober 2022 fand ein psychiatrisches Konsilium statt. D. Am 3. Oktober 2022 erfolgte das persönliche Gespräch des Beschwerdeführers gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO; Dublin-Gespräch). Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er habe in Italien keine Hilfe erhalten. Mehr als zwei Monate habe er auf der Strasse leben müssen. Zuvor habe seine Familie viereinhalb Jahre in Italien mit dem Geld, welches sie vom (...) des Vaters in Afghanistan erhalten hätten, gelebt. Er spreche fliessend Englisch und Italienisch und dennoch sei es ihm nicht möglich gewesen, irgendeine Arbeit zu finden, obwohl er für viele Arbeiten offen gewesen sei. Zudem sei es in Italien sehr unsicher gewesen. Er sei bereits einmal überfallen worden. Zu seiner gesundheitlichen Situation gab er an, dass er aufgrund des Stresses Haarausfall habe und sich schwach fühle und an Rückenschmerzen leide. In Italien habe er keine Physiotherapie erhalten. Bezüglich der psychischen Gesundheit gab er an, er könne überhaupt nicht schlafen, habe Albträume, er wache schweissgebadet auf und führe Selbstgespräche. Er mache sich grosse Sorgen, wie es weitergehe und ob er von seiner Mutter getrennt werden könnte. E. Am 4. Oktober 2022 ersuchte das SEM die italienischen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. F. Am 4. Oktober 2022 reichte die zugewiesene Rechtsvertretung beim SEM einen Arztbericht vom 28. September 2022 ein. G. Die italienischen Behörden informierten das SEM am 18. Oktober 2022, dass dem Wiederaufnahmeersuchen gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO nicht entsprochen werden könne, da dem Beschwerdeführer in Italien bereits eine bis (...) 2022 gültige Aufenthaltsbewilligung mit Flüchtlingsstatus ausgestellt worden sei. Eine mögliche Überstellung könne deshalb nur im Rahmen polizeilicher Abkommen («Police agreements») erfolgen. H. Mit Schreiben vom 19. Oktober 2022 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, dass die Dublin-Verordnung bei anerkannten Flüchtlingen nicht anwendbar sei, und gewährte ihm schriftlich das rechtliche Gehör zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) und zur Wegweisung nach Italien. I. Am 20. Oktober 2022 ersuchte das SEM die italienischen Behörden gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie) sowie das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt vom 10. September 1998 (SR 0.142.114.549; nachfolgend Rückübernahmeabkommen) um Rückübernahme des Beschwerdeführers. J. In der Stellungnahme vom 25. Oktober 2022 wird erneut geltend gemacht, der Beschwerdeführer und seine Familie hätten nach dem Asylentscheid keine Unterstützung mehr erhalten und seien auf sich alleine gestellt gewesen. Er habe mehrfach versucht Arbeit zu finden, was nicht möglich gewesen sei. Auf der Sozialbehörde seien sie immer wieder vertröstet worden. Für einen Termin habe die Wartezeit 40 bis 50 Tage betragen. Das Leben auf der Strasse sei gefährlich gewesen, sie hätten in der Nacht abwechselnd Wache gehalten. Von diesen Nächten habe er bis heute noch Albträume. Es gehe im psychisch sehr schlecht. In Italien habe man beim Arzt direkt bezahlen müssen, was aufgrund der fehlenden finanziellen Mittel für sie nicht möglich gewesen sei. Gemäss dem Arztbericht vom 28. September 2022 sei bei ihm eine posttraumatische Belastungsstörung und eine Anpassungsstörung diagnostiziert worden. Er sei nach wie vor in Behandlung und weitere Arzttermine seien noch offen. Es sei für Schutzberechtigte in Italien äusserst schwierig eine Unterkunft zu finden und ihnen komme keinerlei Unterstützung seitens des Staates zu. Er würde sich bei einer Rückkehr nach Italien in derselben Situation von Arbeits- und Obdachlosigkeit wiederfinden. Um Anspruch auf die Gesundheitsversorgung zu haben, müsse er sich beim Einwohneramt registrieren, welche sich oftmals weigern würden, die Registrierung vorzunehmen. Schliesslich ersucht der Beschwerdeführer um die Koordination seines Verfahrens mit demjenigen seiner Familienangehörigen. K. Die italienischen Behörden stimmten dem Rückübernahmeersuchen des SEM am 8. November 2022 zu und bestätigten, dass dem Beschwerdeführer in Italien internationaler Schutz gewährt worden sei. L. Zwischen dem 17. November 2022 und dem 19. April 2023 wurden diverse Arztberichte betreffend Genitalstatus, Bronchitis, Halsschmerzen, Refluxbeschwerden und Helicobacter pylori eingereicht. M. Am 23. Mai 2023 wurde für den Beschwerdeführer wegen anhaltender Schlafstörungen sowie Augenschmerzen Überweisungen zu einem Augenarzt und zu einem Psychiater in Auftrag gegeben. N. Am 24. Mai 2023 übermittelte das SEM der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers den angekündigten Entwurf des Entscheids betreffend Nichteintreten auf das Asylgesuch und Drittstaatenwegweisung nach Italien zur Stellungnahme. O. Die Rechtsvertretung reichte am 26. Mai 2023 eine Stellungnahme ein. Gleichentags holte das SEM beim Gesundheitsdienst im Bundesasylzentrum Informationen zum medizinischen Sachverhalt des Beschwerdeführers ein. P. Mit Verfügung vom 26. Mai 2023 - eröffnet am 30. Mai 2023 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Q. Mit Eingabe vom 5. Juni 2023 (Datum Poststempel) erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht gegen diese Verfügung Beschwerde und beantragte, der Nichteintretensentscheid sei aufzuheben, auf sein Asylgesuch sei einzutreten und dieses sei gutzuheissen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Schliesslich beantragte er in den Erwägungen, es sei als Beweismittel eine Stellungnahme des behandelnden Psychiaters Dr. med. B._______, (...), einzuholen. R. Am 6. Juni 2023 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer den Eingang der Beschwerde. S. Mit Verfügung vom 8. Juni 2023 stellte der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig gab er dem SEM Gelegenheit, eine Vernehmlassung einzureichen und sich zur Gültigkeit der Zustimmung Italiens zur Rückübernahme des Beschwerdeführers zu äussern. T. Am 14. Juni 2023 ersuchte das SEM die italienischen Behörden um Auskunft, ob die Rückführung des Beschwerdeführers nach Italien weiterhin ausgeführt werden könne. Gleichentags wurde dies von den italienischen Behörden bestätigt. U. Am 14. Juni 2023 reichte das SEM eine Vernehmlassung ein, welche dem Beschwerdeführer am 15. Juni 2023 zur Stellungnahme zugesandt wurde. V. Der Beschwerdeführer äusserte sich in seiner Replik vom 23. Juni 2023 zur Vernehmlassung und ersuchte um eine Erstreckung der Frist bis zum 1. Juli 2023, damit er einen ärztlichen Bericht einreichen könne. W. Die Fristerstreckung wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 27. Juni 2023 gewährt. Die Briefsendung wurde jedoch am 3. Juli 2023 von der Post wieder ans Bundesverwaltungsgericht retourniert mit dem Vermerk, dass der Beschwerdeführer gleichentags in den Kanton D._______ transferiert worden sei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). Die Frage der Gewährung von Asyl bildet demgegenüber nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens. Auf den Antrag, es sei sein Asylgesuch gutzuheissen (vgl. Bst. Q), ist deshalb nicht einzutreten. 3.2 Hinsichtlich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht diese Punkte insoweit ohne Einschränkung prüft. 4. 4.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG tritt das SEM auf ein Asylgesuch nicht ein, wenn die asylsuchende Person in einen nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat. 4.2 Den Akten ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer vor der Einreise in die Schweiz während mehreren Jahren in Italien aufgehalten hat, dort als Flüchtling anerkannt worden ist und über einen Aufenthaltstitel verfügt. Auch wenn dieser am (...) 2022 abgelaufen ist, ist es dem fliessend Italienisch sprechenden Beschwerdeführer möglich und zumutbar, entsprechende Schritte zur Verlängerung respektive Erneuerung dieser Aufenthaltsbewilligung zu unternehmen. Es bestehen keine konkreten Hinweise, dass ihm die italienischen Behörden angesichts seines dortigen Status als anerkannter Flüchtling die erneute Ausstellung einer Aufenthaltsgenehmigung verweigern würden, zumal sie trotz der abgelaufenen Bewilligung der Rückübernahme am 8. November 2022 zugestimmt haben. Italien ist ein verfolgungssicherer Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG (vgl. Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007) und hat unter anderem das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention, FK; SR 0.142.30) ratifiziert. Dass der Beschwerdeführer in Italien über einen Schutzstatus verfügt, wird in der Beschwerde nicht bestritten. Ferner hat der Beschwerdeführer nicht behauptet, das Asylverfahren in Italien sei fehlerhaft gewesen beziehungsweise es würde ihm dort die Rückschiebung in seinen Heimatstaat unter Verletzung des Refoulement-Verbots drohen. Auch die Beschwerde enthält keine entsprechenden Einwände. 4.3 4.3.1 In der Beschwerde vom 5. Juni 2023 wird jedoch geltend gemacht, Italien habe seiner Rückübernahme am 8. November 2022 zugestimmt. Dies bedeute nicht, dass die Rückübernahme heute noch gelte. 4.3.2 Gemäss Art. 6 Abs. 3 des Rückübernahmeabkommen teilt die ersuchte Vertragspartei den eigenen Entscheid der ersuchenden Vertragspartei innert kürzester Frist, spätestens innert acht Tagen, schriftlich mit und die Ermächtigung zur Rückübernahme gilt für einen Monat ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe; diese Frist kann auf Antrag der ersuchenden Vertragspartei verlängert werden. Die italienischen Behörden haben am 8. November 2022 dem SEM die Zustimmung bekannt gemacht. Demnach wäre die Ermächtigung bis am 8. Dezember 2022 gültig gewesen. Ob eine Verlängerung beantragt worden ist, ergeht nicht aus den Akten. Aus den Überstellungsmodalitäten des SEM geht hervor, dass die Zustimmung der italienischen Behörden in der Regel sechs Monate gültig sei und der zuständige Kanton dafür zu sorgen habe, dass rechtzeitig beim Dublin Office eine Verlängerung der Übernahmefrist beantragt wird (vgl. SEM-Akte [...]-25/2). Die sechsmonatige Frist wäre am 8. Mai 2023 abgelaufen. Ob die kantonalen Behörden eine Fristverlängerung eingereicht haben, ist aus den Akten nicht ersichtlich. Das Gericht hat deshalb das SEM im Rahmen des Schriftenwechsels aufgefordert, sich zur Gültigkeit der Zustimmung Italiens zu äussern. Das SEM führt dazu in seiner Vernehmlassung aus, gemäss der Anfrage bei den italienischen Behörden, ob die Rückübernahme des Beschwerdeführers nach Italien noch ausgeführt werden könne, hätten diese am 14. Juni 2023 bestätigt, dass der Beschwerdeführer weiterhin nach Italien überstellt werden könne. Der Beschwerdeführer nahm diesen Bescheid in seiner Replik vom 23. Juni 2023 zur Kenntnis. 4.4 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. 5. 5.1 Tritt das SEM auf ein Asylgesuch nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Im Weiteren stellt das SEM zutreffend fest, dass die familiäre Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seinen in der Schweiz lebenden Eltern und vier Geschwistern, mit welchen er gerne in der Schweiz zusammen leben möchte, nicht unter den Schutzbereich von Art. 8 EMRK oder den Grundsatz der Einheit der Familie fällt, zumal diese in der Schweiz über keine Niederlassungsbewilligung verfügen und keine konkreten Hinweise auf ein Abhängigkeitsverhältnis des Beschwerdeführers zu seinen Familienmitgliedern vorliegen. Dies wird in der Beschwerde nicht bestritten. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6.2 6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 6.2.2 Nachdem dem Beschwerdeführer in Italien internationaler Schutz gewährt worden ist, besteht kein Anlass zur Annahme, es drohe ihm eine Verletzung des in Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) verankerten Grundsatzes der Nichtrückschiebung. Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Personen mit Schutzstatus sind italienischen Bürgern und Bürgerinnen gleichgestellt in Bezug auf Fürsorge, den Zugang zu Gerichten und den öffentlichen Schulunterricht respektive gleichgestellt mit anderen Ausländern und Ausländerinnen beispielsweise in Bezug auf Erwerbstätigkeit oder Gewährung einer Unterkunft (vgl. Art. 16-24 FK). Unterstützungsleistungen und weitere Rechte können direkt bei den zuständigen Behörden eingefordert werden, falls notwendig auf dem Rechtsweg. Nicht zuletzt können Schutzberechtigte sich auch auf die Garantien in der Richtlinie 2011/95/EU vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Qualifikationsrichtline) berufen, auf die sich Italien als EU-Mitgliedstaat behaften lassen muss. Von Interesse sind diesbezüglich insbesondere die Regeln betreffend den Zugang von Personen mit Schutzstatus zu Beschäftigung (Art. 26), zu Bildung (Art. 27), zu Sozialhilfeleistungen (Art. 29), zu Wohnraum (Art. 32) und zu medizinischer Versorgung (Art. 30). Es besteht kein «real risk», dass Italien dem Beschwerdeführer die Minimalgarantien der genannten EU-Richtlinie verweigern würde (vgl. auch BVGE 2019/17 E. 5.5). Selbst wenn der Beschwerdeführer in Italien tatsächlich zeitweise obdachlos gewesen sein sollte, ist nicht davon auszugehen, dass Italien Personen, denen dieser Staat internationalen Schutz gewährt hat, systematisch die ihnen gemäss obengenannter Richtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten würde. Dem fliessend Italienisch sprechenden Beschwerdeführer ist zuzumuten, sich bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung nötigenfalls an die italienischen Behörden zu wenden und die ihm zustehende Unterstützung auf dem Rechtsweg einzufordern. Im Falle einer Verletzung der Garantien der EMRK steht gestützt auf Art. 34 EMRK auch letztinstanzlich der Rechtsweg an den EGMR offen. Zudem stünde ihm die Möglichkeit offen, sich für Hilfe ergänzend an eine vor Ort tätige karitative Hilfsorganisation zu wenden. In Bezug auf den geltend gemachten Überfall auf den Beschwerdeführer und insofern er in der Beschwerde ausführt, er sei in Italien Opfer eines traumatischen Erlebnisses geworden, ist festzuhalten, dass Italien ein Rechtsstaat ist, der über einen funktionierenden Polizei- und Justizapparat verfügt. Der Beschwerdeführer hätte mithin die italienischen Behörden um Schutz ersuchen und gegen die Täter Anzeige erstatten können. Die Inanspruchnahme des Schutzes der dortigen Behörden ist ihm im Bedarfsfall auch nach seiner Rückkehr möglich und zumutbar. Nach dem Gesagten liegen keine konkreten Hinweise vor, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Italien einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung nach Italien erweist sich somit als zulässig. 6.3 6.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 6.3.2 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs mit zutreffender Begründung bejaht. Auch die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers sind nicht derart gravierend, dass sie der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs entgegenstehen würden. Aus den eingereichten Arztberichten geht hervor, dass er wegen einer Bronchitis, Halsschmerzen, Refluxbeschwerden, Verdauungsstörungen, allergiebedingte Augenrötungen und seinem Genitalstatus vorstellig geworden ist. Die physischen Beschwerden sind behandelt worden. Zudem wurde gemäss dem Arztbericht vom 27. Oktober 2022 der Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) oder differentialdiagnostisch Anpassungsstörungen (ICD-10 F43.2) diagnostiziert. Es wurde die regelmässige Einnahme von Trimipramin 25mg täglich bis auf Weiteres empfohlen. Eine regelmässige ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung - idealerweise bei einer Fachstelle oder einem Fachtherapeuten für traumaassoziierte psychische Folgestörungen - sei im vorliegenden Fall zwar indiziert, jedoch aktuell wegen des real nicht zugänglichen ambulanten Behandlungsangebotes nicht umsetzbar. So betrage etwa die aktuelle Wartezeit für einen Therapieplatz im Ambulatorium für Folter- und Kriegsopfer (AFK) des Universitätsspitals D._______ bis zu zehn Monate. Nach Abklärungen durch das SEM, bezog der Beschwerdeführer seit November 2022 nur vier Tabletten Trimipramin und setzte das ärztlich verschriebene Medikament auf Eigeninitiative ab. Es ist deshalb nicht davon auszugehen, dass er unter derart massiven psychischen Problemen leidet, die einem Wegweisungsvollzug entgegenstehen könnten. Italien verfügt sodann über eine ausreichende medizinische Infrastruktur zur Behandlung der gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers. So könnte er sich insbesondere auch in psychiatrische Behandlung begeben, sollte dies nötig sein. Insofern kann in antizipierter Beweiswürdigung darauf verzichtet werden, einen weiteren medizinischen Bericht einzufordern oder den mit Replik vom 23. Juni 2023 bis zum 1. Juli 2023 angekündigten - bis dato allerdings nicht eingereichten - Arztbericht abzuwarten. Der entsprechende Antrag (vgl. Bst. Q) ist abzuweisen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung auch nicht unzumutbar. 6.4 Es ist schliesslich auch ohne Weiteres von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), da die italienischen Behörden der Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien ausdrücklich zugestimmt haben. 6.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass der vom SEM angeordnete Wegweisungsvollzug nicht zu beanstanden ist. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt demnach ausser Betracht (vgl. Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 8. Juni 2023 gutgeheissen worden und von keiner veränderten finanziellen Lage des Beschwerdeführers auszugehen ist, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Sarah Ferreyra Versand: