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F-6229/2025

F-6229/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-09-02 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG (SR 142.31) nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Das Gericht entscheidet über die Beschwerde endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 1.4 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich begründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 2.1 Die Beschwerdeführerinnen machen geltend, die Vorinstanz habe das Verfahren nicht gestützt auf die Dublin-III-VO durchführen dürfen, da sie in Italien als Flüchtlinge anerkannt seien. Mit der Gewährung eines Schutzstatus in Italien sei das Zuständigkeitsverfahren abgeschlossen und ein erneutes Asylverfahren in Frankreich könne nicht dazu führen, dass das Dublin-Verfahren reaktiviert werde. Das Verfahren sei zur weiteren Prüfung der Zumutbarkeit und Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nach Italien an die Vorinstanz zurückzuweisen.

E. 2.2 Die Vorinstanz führt in diesem Zusammenhang in der angefochtenen Verfügung aus, der Umstand, dass den Beschwerdeführerinnen in Italien internationaler Schutz zuerkannt worden sei, ändere an der Zuständigkeit Frankreichs gemäss der Dublin-III-VO nichts. Aufgrund der Anhandnahme der Asylverfahren der Beschwerdeführerinnen durch die französischen Behörden ergebe sich, dass die Zuständigkeit zur Durchführung des Asylverfahrens und der Wegweisung gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO an Frankreich übergegangen sei. In diesem Sinn habe das Bundesverwaltungsgericht auch im Urteil F-5437/2023 vom 12. Oktober 2023 E. 3.4 entschieden.

E. 3.1 Das SEM tritt gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG in der Regel auf ein Asylgesuch nicht ein, wenn Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben. Gemäss dem Einleitungssatz von Art. 6a Abs. 2 AsylG gelten Staaten der EU (Europäische Union) und der EFTA (Europäische Freihandelsassoziation) als sichere Drittstaaten.

E. 3.2 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG wird auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist. Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG findet jedoch keine Anwendung, wenn eine Person bereits von einem anderen Dublin-Mitgliedstaat als Flüchtling anerkannt wurde oder subsidiären Schutz erhalten hat (vgl. BVGE 2010/56, insb. E. 2.2 und E. 5.2.3; Urteile des BVGer F-2723/2025 vom 5. Mai 2025 E. 5; F-699/2025 vom 10. Februar 2025; D-5698/2024 vom 19. September 2024; E-6373/2020 vom 23. Dezember 2020 E. 5.3). Die Rückübernahme anerkannter Flüchtlinge und Personen mit subsidiärem Schutz wird zwischen der Schweiz und den anderen Dublin-Mitgliedstaaten durch bilaterale Abkommen geregelt (vgl. Handbuch Asyl und Rückkehr des SEM, C3 - Das Dublin-Verfahren, Kp. 2.3.11).

E. 4.1 Die Beschwerdeführerin 1 gab am Dublin-Gespräch vom 22. Juli 2025 an, sie habe am 11. Juli 2017 in Italien ein Asylgesuch gestellt, das schliesslich gutgeheissen worden sei. Dokumente hierzu habe sie keine mehr, da sie in Frankreich ausgeraubt worden sei. Eine italienische Aufenthaltsbewilligung sei bis im Jahr 2023 gültig gewesen. Am 18. Juni 2020 habe sie in Frankreich ein Asylgesuch gestellt, welches abgewiesen worden sei.

E. 4.2 Die Beschwerdeführerin 1 hat sich vor der Einreise in die Schweiz und vor ihrem Aufenthalt in Frankreich unbestrittenermassen in Italien aufgehalten und ein Asylgesuch gestellt. Ob ihre weiteren Aussagen zutreffen (Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft in Italien und Erteilung einer inzwischen abgelaufenen Aufenthaltsbewilligung), hat die Vorinstanz nicht näher überprüft, da ihrer Ansicht nach das Wiederaufnahmeverfahren nach der Dublin-III-VO einer allfälligen Rückübernahme der Beschwerdeführerinnen gestützt auf ein bilaterales Rückübernahmeabkommen vorgeht. Der Rechtsauffassung der Vorinstanz kann jedoch nicht gefolgt werden. Falls eine Rückübernahme der Beschwerdeführerinnen durch Italien gestützt auf das Abkommen vom 10. September 1998 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (Rückübernahmeabkommen, SR 0.142.114.549) möglich sein sollte, würde dies einer Wiederaufnahme durch die französischen Behörden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO vorgehen (vgl. obige E. 3.2). Angesichts der konstanten und auch von der Vorinstanz in ihrem eigenen Handbuch festgehaltenen Rechtsprechung ändert das von der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zitierte, durch einen Einzelrichter mit Zustimmung einer Zweitrichterin gefällte Urteil F-5437/2023 vom 12. Oktober 2023 E. 3.4 nichts, in dem einer Wiederaufnahme durch Deutschland gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO der Vorrang eingeräumt wurde gegenüber einer Rückübernahme durch Griechenland gestützt auf das bilaterale Rückübernahmeabkommen.

E. 4.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Sachverhalt als unvollständig erstellt, weshalb die angefochtene Verfügung aufzuheben ist. Ein reformatorisches Urteil fällt nicht in Betracht, da voraussichtlich weitere Instruktionsmassnahmen durch die Vorinstanz vorzunehmen sind. Die Sache ist gestützt auf Art. 61 Abs. 1 VwVG zur Neubeurteilung und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Vorinstanz wird insbesondere zu prüfen haben, ob die Beschwerdeführerinnen in Italien als Flüchtlinge anerkannt wurden, ob ein gültiger italienischer Aufenthaltstitel besteht oder ob ein solcher, wie von der Beschwerdeführerin 1 behauptet, 2023 abgelaufen ist. In letzterem Fall würde sich weiter die Frage stellen, ob dies einer Rückübernahme durch Italien entgegenstehen würde (vgl. Art. 3 Abs. 2 des Rückübernahmeabkommens, das von einer gültigen Aufenthaltserlaubnis spricht. Siehe aber Urteil des BVGer D-3197/2023 vom 12. Juli 2023 E. 4.2, wo die italienischen Behörden der Rückübernahme eines von ihnen anerkannten Flüchtlings trotzt inzwischen abgelaufener Aufenthaltsbewilligung zugestimmt haben). Falls die italienischen Behörden einer Rückübernahme zustimmen, wäre durch die Vorinstanz ein Nichteintretensentscheid nach Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG zu fällen. Bei fehlender Flüchtlingseigenschaft käme auf Grundlage der nach wie vor gültigen Zustimmung der französischen Behörden zur Wiederaufnahme nach Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO ein zweiter Nichteintretensentscheid nach Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG in Betracht.

E. 5 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen (vgl. E. 4.3 hiervor). Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 19. August 2025 angeordnete Vollzugsstopp dahin. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist gegenstandslos geworden.

E. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird gegenstandslos.

E. 6.2 Den vertretenen Beschwerdeführerinnen ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG). (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-6229/2025 Urteil vom 2. September 2025 Besetzung Einzelrichterin Susanne Genner, mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch; Gerichtsschreiber Jan Hoefliger. Parteien

1. A._______, geb. (...),

2. B._______, geb. (...), beide von Kamerun, beide vertreten durch Dr. iur. Eylem Copur, Rechtsschutz für Asylsuchende, Beschwerdeführerinnen, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 11. August 2025 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin 1 und ihre Tochter, die Beschwerdeführerin 2, ersuchten am 12. Juli 2025 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit EURODAC) ergab, dass die Beschwerdeführerin 1 bereits am 11. Juli 2017 in Italien und am 18. Juni 2020 in Frankreich um Asyl ersucht hatte. B. Dem Wiederaufnahmegesuch der Vorinstanz vom 25. Juli 2025 stimmten die französischen Behörden am 7. August 2025 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) zu. C. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs im Rahmen des persönlichen Dublin-Gesprächs trat die Vorinstanz mit Verfügung vom 11. August 2025 - gleichentags eröffnet - auf die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen nicht ein, ordnete ihre Wegweisung nach Frankreich an, forderte sie auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig wies sie darauf hin, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. D. Mit Rechtsmitteleingabe vom 18. August 2025 gelangten die Beschwerdeführerinnen an das Bundesverwaltungsgericht und beantragten die Aufhebung der Verfügung vom 11. August 2025. Die Sache sei zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren. Weiter seien die Vorinstanz und die Vollzugsbehörden im Rahmen vorsorglicher Massnahmen unverzüglich anzuweisen, bis zum Entscheid über die Beschwerde von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen. Ihnen - den Beschwerdeführerinnen - sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, insbesondere sei von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. E. Am 19. August 2025 ordnete die Instruktionsrichterin einen superprovisorischen Vollzugsstopp gestützt auf Art. 56 VwVG an. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG (SR 142.31) nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Das Gericht entscheidet über die Beschwerde endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.4 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich begründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 2. 2.1 Die Beschwerdeführerinnen machen geltend, die Vorinstanz habe das Verfahren nicht gestützt auf die Dublin-III-VO durchführen dürfen, da sie in Italien als Flüchtlinge anerkannt seien. Mit der Gewährung eines Schutzstatus in Italien sei das Zuständigkeitsverfahren abgeschlossen und ein erneutes Asylverfahren in Frankreich könne nicht dazu führen, dass das Dublin-Verfahren reaktiviert werde. Das Verfahren sei zur weiteren Prüfung der Zumutbarkeit und Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nach Italien an die Vorinstanz zurückzuweisen. 2.2 Die Vorinstanz führt in diesem Zusammenhang in der angefochtenen Verfügung aus, der Umstand, dass den Beschwerdeführerinnen in Italien internationaler Schutz zuerkannt worden sei, ändere an der Zuständigkeit Frankreichs gemäss der Dublin-III-VO nichts. Aufgrund der Anhandnahme der Asylverfahren der Beschwerdeführerinnen durch die französischen Behörden ergebe sich, dass die Zuständigkeit zur Durchführung des Asylverfahrens und der Wegweisung gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO an Frankreich übergegangen sei. In diesem Sinn habe das Bundesverwaltungsgericht auch im Urteil F-5437/2023 vom 12. Oktober 2023 E. 3.4 entschieden. 3. 3.1 Das SEM tritt gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG in der Regel auf ein Asylgesuch nicht ein, wenn Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben. Gemäss dem Einleitungssatz von Art. 6a Abs. 2 AsylG gelten Staaten der EU (Europäische Union) und der EFTA (Europäische Freihandelsassoziation) als sichere Drittstaaten. 3.2 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG wird auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist. Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG findet jedoch keine Anwendung, wenn eine Person bereits von einem anderen Dublin-Mitgliedstaat als Flüchtling anerkannt wurde oder subsidiären Schutz erhalten hat (vgl. BVGE 2010/56, insb. E. 2.2 und E. 5.2.3; Urteile des BVGer F-2723/2025 vom 5. Mai 2025 E. 5; F-699/2025 vom 10. Februar 2025; D-5698/2024 vom 19. September 2024; E-6373/2020 vom 23. Dezember 2020 E. 5.3). Die Rückübernahme anerkannter Flüchtlinge und Personen mit subsidiärem Schutz wird zwischen der Schweiz und den anderen Dublin-Mitgliedstaaten durch bilaterale Abkommen geregelt (vgl. Handbuch Asyl und Rückkehr des SEM, C3 - Das Dublin-Verfahren, Kp. 2.3.11). 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin 1 gab am Dublin-Gespräch vom 22. Juli 2025 an, sie habe am 11. Juli 2017 in Italien ein Asylgesuch gestellt, das schliesslich gutgeheissen worden sei. Dokumente hierzu habe sie keine mehr, da sie in Frankreich ausgeraubt worden sei. Eine italienische Aufenthaltsbewilligung sei bis im Jahr 2023 gültig gewesen. Am 18. Juni 2020 habe sie in Frankreich ein Asylgesuch gestellt, welches abgewiesen worden sei. 4.2 Die Beschwerdeführerin 1 hat sich vor der Einreise in die Schweiz und vor ihrem Aufenthalt in Frankreich unbestrittenermassen in Italien aufgehalten und ein Asylgesuch gestellt. Ob ihre weiteren Aussagen zutreffen (Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft in Italien und Erteilung einer inzwischen abgelaufenen Aufenthaltsbewilligung), hat die Vorinstanz nicht näher überprüft, da ihrer Ansicht nach das Wiederaufnahmeverfahren nach der Dublin-III-VO einer allfälligen Rückübernahme der Beschwerdeführerinnen gestützt auf ein bilaterales Rückübernahmeabkommen vorgeht. Der Rechtsauffassung der Vorinstanz kann jedoch nicht gefolgt werden. Falls eine Rückübernahme der Beschwerdeführerinnen durch Italien gestützt auf das Abkommen vom 10. September 1998 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (Rückübernahmeabkommen, SR 0.142.114.549) möglich sein sollte, würde dies einer Wiederaufnahme durch die französischen Behörden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO vorgehen (vgl. obige E. 3.2). Angesichts der konstanten und auch von der Vorinstanz in ihrem eigenen Handbuch festgehaltenen Rechtsprechung ändert das von der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zitierte, durch einen Einzelrichter mit Zustimmung einer Zweitrichterin gefällte Urteil F-5437/2023 vom 12. Oktober 2023 E. 3.4 nichts, in dem einer Wiederaufnahme durch Deutschland gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO der Vorrang eingeräumt wurde gegenüber einer Rückübernahme durch Griechenland gestützt auf das bilaterale Rückübernahmeabkommen. 4.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Sachverhalt als unvollständig erstellt, weshalb die angefochtene Verfügung aufzuheben ist. Ein reformatorisches Urteil fällt nicht in Betracht, da voraussichtlich weitere Instruktionsmassnahmen durch die Vorinstanz vorzunehmen sind. Die Sache ist gestützt auf Art. 61 Abs. 1 VwVG zur Neubeurteilung und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Vorinstanz wird insbesondere zu prüfen haben, ob die Beschwerdeführerinnen in Italien als Flüchtlinge anerkannt wurden, ob ein gültiger italienischer Aufenthaltstitel besteht oder ob ein solcher, wie von der Beschwerdeführerin 1 behauptet, 2023 abgelaufen ist. In letzterem Fall würde sich weiter die Frage stellen, ob dies einer Rückübernahme durch Italien entgegenstehen würde (vgl. Art. 3 Abs. 2 des Rückübernahmeabkommens, das von einer gültigen Aufenthaltserlaubnis spricht. Siehe aber Urteil des BVGer D-3197/2023 vom 12. Juli 2023 E. 4.2, wo die italienischen Behörden der Rückübernahme eines von ihnen anerkannten Flüchtlings trotzt inzwischen abgelaufener Aufenthaltsbewilligung zugestimmt haben). Falls die italienischen Behörden einer Rückübernahme zustimmen, wäre durch die Vorinstanz ein Nichteintretensentscheid nach Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG zu fällen. Bei fehlender Flüchtlingseigenschaft käme auf Grundlage der nach wie vor gültigen Zustimmung der französischen Behörden zur Wiederaufnahme nach Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO ein zweiter Nichteintretensentscheid nach Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG in Betracht.

5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen (vgl. E. 4.3 hiervor). Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 19. August 2025 angeordnete Vollzugsstopp dahin. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist gegenstandslos geworden. 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird gegenstandslos. 6.2 Den vertretenen Beschwerdeführerinnen ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung vom 11. August 2025 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Susanne Genner Jan Hoefliger Versand: