opencaselaw.ch

F-4020/2025

F-4020/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-06-11 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (8 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Das Gericht entscheidet über die Beschwerde endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 2.1 Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass aufgrund des ausgestellten Schengen-Visums für Frankreich grundsätzlich Frankreich für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens der Beschwerdeführerin zuständig ist (Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO), dass das französische Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Mängel aufweist, aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge, und dass vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. Sie hat diesbezüglich den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin hinreichend abgeklärt und gewürdigt und insbesondere berücksichtigt, dass ihr in Frankreich der Zugang zu medizinischer Notfallversorgung und unbedingt erforderlichen Behandlungen von Krankheiten offensteht. Darüber hinaus hat die Vorinstanz in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zukommenden Ermessens von einem freiwilligen Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG deren Wegweisung nach Frankreich angeordnet. Zur näheren Begründung wird auf die korrekten vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen.

E. 2.2 Was die Beschwerdeführerin auf Rechtsmittelebene vorbringt, vermag daran nichts zu ändern. Zwar ist unbestritten, dass sie an erheblichen psychischen Beschwerden leidet (schwere Depression, Panikattacken, chronische Angststörung und Suizidgedanken). Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde erreichen diese jedoch selbst in ihrer Gesamtheit nicht die rechtsprechungsgemäss hohe Schwelle, bei der eine Überstellung nach Frankreich eine Verletzung von Art. 3 EMRK begründen würde (vgl. anstatt vieler: Urteil des BVGer F-3746/2023 vom 11. Juli 2023 E. 6.4 unter Verweis auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193; letzteres bestätigt durch Urteil des EGMR Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, 57467/15, §§ 121 ff.). Dies gilt auch unter Berücksichtigung der beschwerdeweise vorgebrachten stationären Unterbringung der Beschwerdeführerin in einer psychiatrischen Klinik, welcher ausweislich der Akten Suizidgedanken und ein Nervenzusammenbruch vorausgingen, aufgrund dessen die Beschwerdeführerin am 29. Mai 2025 mit dem Krankenwagen abgeholt werden musste. Zwar wurde die in der Beschwerde referenzierte Hospitalisierungsbestätigung nicht eingereicht; das Bundesverwaltungsgericht geht jedoch davon aus, dass eine entsprechende stationäre Unterbringung stattgefunden hat, weshalb auf eine Nachforderung verzichtet wird. Auch suizidale Gedanken oder Absichten vermögen indes eine Wegweisung rechtsprechungsgemäss nur dann in Frage zu stellen, wenn keine wirksamen Schutzmassnahmen getroffen werden (vgl. Urteile des BGer 2C_221/2020 vom 19. Juni 2020 E. 2; 2C_856/2015 vom 10. Oktober 2015 E. 3.2.1; sowie Urteile des BVGer F-2973/2025 vom 1. Mai 2025 E. 5.2; E-1307/2025 vom 13. März 2025 E. 7.2.5; F-1357/2024 vom 12. März 2024 E. 7.6; vgl. nachfolgend E. 2.3). Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, in Frankreich keine Unterkunft oder ausreichende medizinische Behandlung zu erhalten, ist festzuhalten, dass die Mitgliedstaaten gemäss Art. 19 der EU-Aufnahmerichtlinie (2013/33/EU) verpflichtet sind, eine Grundversorgung - inklusive Notfallbehandlung und Betreuung schwerwiegender psychischer Störungen - sicherzustellen. Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass Frankreich diesen Verpflichtungen nachkommt und somit diesbezüglich keine Verletzung von Art. 3 EMRK droht (vgl. Urteile des BVGer F-2447/2025 vom 11. April 2025 E. 4.1 f.; F-1459/2025 vom 11. März 2025 E. 6.2; F-550/2025 vom 30. Januar 2025 E. 3). Die in der Beschwerde zitierten Berichte sind nicht geeignet, die entsprechende Vermutung umzustossen. Sodann begründet auch der Wunsch der Beschwerdeführerin, in der Schweiz zu verbleiben, weil sie sich hier sicherer fühle und bereits ein unterstützendes soziales Umfeld aufgebaut habe, keinen Anspruch darauf, den zuständigen Dublin-Staat selbst zu bestimmen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3). Ihre Befürchtung schliesslich, Frankreich werde sie nach Ablauf ihres Studentenvisums in den Iran zurückschicken, liefert keine Anhaltspunkte dafür, dass sie unter Verletzung des unter anderem durch Art. 3 EMRK garantierten Non-Refoulement-Gebots in ihren Heimatsstaat überstellt würde.

E. 2.3 Die Vorinstanz hat jedoch bei der konkreten Ausgestaltung der Überstellung dem Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin angemessen Rechnung zu tragen. Insbesondere hat sie durch entsprechende Anweisung an die kantonalen Vollzugsbehörden im Rahmen der Überstellungsmodalitäten sicherzustellen, dass die französischen Behörden im Voraus über die diagnostizierten psychischen Leiden, die aktuellen Beschwerden sowie den aktuellen Stand hinsichtlich Suizidalität und die laufende medikamentöse und therapeutische Behandlung informiert werden (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO).

E. 3 Im Ergebnis ist die angefochtene Verfügung vom 26. Mai 2025 nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 4 Mit vorliegendem Urteil wird der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung vom 3. Juni 2025 gegenstandslos und fällt der am 4. Juni 2025 angeordnete Vollzugsstopp dahin.

E. 5 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind und dies auch im Gesuchszeitpunkt waren. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-4020/2025 Urteil vom 11. Juni 2025 Besetzung Einzelrichter Sebastian Kempe, mit Zustimmung von Richter Gregor Chatton; Gerichtsschreiberin Joana Maria Mösch. Parteien A._______, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 26. Mai 2025. Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin stellte am 27. Februar 2025 in der Schweiz ein Asylgesuch. Anlässlich der Befragung zu ihren Asylgründen gemäss Art. 29 AsylG (SR 142.31) erklärte sie der Vorinstanz, am 16. Januar 2025 mit einem französischen Studentenvisum legal nach Frankreich eingereist zu sein. Das Visum ist der Beschwerdeführerin zufolge bis Juli 2025 gültig. B. Gestützt darauf ersuchte die Vorinstanz am 20. März 2025 die französischen Behörden gemäss Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) um Übernahme der Beschwerdeführerin. Die zuständigen französischen Behörden erklärten sich mit Formular vom 19. Mai 2025, übermittelt im Anschluss an das Verfristungsschreiben der Vorinstanz vom 21. Mai 2025, zur Übernahme bereit. C. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs am 14. März 2025 im Rahmen der bereits begonnenen Anhörung zu den Asylgründen trat die Vorinstanz mit Verfügung vom 26. Mai 2025 (zugestellt am 27. Mai 2025) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 lit. b AsylG nicht ein, ordnete ihre Wegweisung nach Frankreich an, setzte eine Ausreisefrist auf den Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist und wies auf die fehlende aufschiebende Wirkung einer Beschwerde hin. D. Mit E-Mail vom 30. Mai 2025, die zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet wurde, sowie mit postalischer Rechtsmitteleingabe vom 3. Juni 2025 wandte sich die Beschwerdeführerin an das Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Anweisung an die Vorinstanz, ihre Selbsteintrittspflicht beziehungsweise ihr Selbsteintrittsrecht auszuüben und sich für das Asylverfahren als zuständig zu erklären. Eventualiter sei der Entscheid aufzuheben und die Angelegenheit zur erneuten Sachverhaltsabklärung und Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner ersucht sie um die Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie um die Anweisung an die Vollzugsbehörden, bis zum Entscheid von einer Überstellung nach Frankreich abzusehen. In prozessualer Hinsicht beantragt sie, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten sowie ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. E. Am 4. Juni 2025 ordnete der Instruktionsrichter einen superprovisorischen Vollzugsstopp gestützt auf Art. 56 VwVG an. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Das Gericht entscheidet über die Beschwerde endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 2. 2.1 Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass aufgrund des ausgestellten Schengen-Visums für Frankreich grundsätzlich Frankreich für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens der Beschwerdeführerin zuständig ist (Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO), dass das französische Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Mängel aufweist, aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge, und dass vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. Sie hat diesbezüglich den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin hinreichend abgeklärt und gewürdigt und insbesondere berücksichtigt, dass ihr in Frankreich der Zugang zu medizinischer Notfallversorgung und unbedingt erforderlichen Behandlungen von Krankheiten offensteht. Darüber hinaus hat die Vorinstanz in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zukommenden Ermessens von einem freiwilligen Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG deren Wegweisung nach Frankreich angeordnet. Zur näheren Begründung wird auf die korrekten vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen. 2.2 Was die Beschwerdeführerin auf Rechtsmittelebene vorbringt, vermag daran nichts zu ändern. Zwar ist unbestritten, dass sie an erheblichen psychischen Beschwerden leidet (schwere Depression, Panikattacken, chronische Angststörung und Suizidgedanken). Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde erreichen diese jedoch selbst in ihrer Gesamtheit nicht die rechtsprechungsgemäss hohe Schwelle, bei der eine Überstellung nach Frankreich eine Verletzung von Art. 3 EMRK begründen würde (vgl. anstatt vieler: Urteil des BVGer F-3746/2023 vom 11. Juli 2023 E. 6.4 unter Verweis auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193; letzteres bestätigt durch Urteil des EGMR Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, 57467/15, §§ 121 ff.). Dies gilt auch unter Berücksichtigung der beschwerdeweise vorgebrachten stationären Unterbringung der Beschwerdeführerin in einer psychiatrischen Klinik, welcher ausweislich der Akten Suizidgedanken und ein Nervenzusammenbruch vorausgingen, aufgrund dessen die Beschwerdeführerin am 29. Mai 2025 mit dem Krankenwagen abgeholt werden musste. Zwar wurde die in der Beschwerde referenzierte Hospitalisierungsbestätigung nicht eingereicht; das Bundesverwaltungsgericht geht jedoch davon aus, dass eine entsprechende stationäre Unterbringung stattgefunden hat, weshalb auf eine Nachforderung verzichtet wird. Auch suizidale Gedanken oder Absichten vermögen indes eine Wegweisung rechtsprechungsgemäss nur dann in Frage zu stellen, wenn keine wirksamen Schutzmassnahmen getroffen werden (vgl. Urteile des BGer 2C_221/2020 vom 19. Juni 2020 E. 2; 2C_856/2015 vom 10. Oktober 2015 E. 3.2.1; sowie Urteile des BVGer F-2973/2025 vom 1. Mai 2025 E. 5.2; E-1307/2025 vom 13. März 2025 E. 7.2.5; F-1357/2024 vom 12. März 2024 E. 7.6; vgl. nachfolgend E. 2.3). Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, in Frankreich keine Unterkunft oder ausreichende medizinische Behandlung zu erhalten, ist festzuhalten, dass die Mitgliedstaaten gemäss Art. 19 der EU-Aufnahmerichtlinie (2013/33/EU) verpflichtet sind, eine Grundversorgung - inklusive Notfallbehandlung und Betreuung schwerwiegender psychischer Störungen - sicherzustellen. Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass Frankreich diesen Verpflichtungen nachkommt und somit diesbezüglich keine Verletzung von Art. 3 EMRK droht (vgl. Urteile des BVGer F-2447/2025 vom 11. April 2025 E. 4.1 f.; F-1459/2025 vom 11. März 2025 E. 6.2; F-550/2025 vom 30. Januar 2025 E. 3). Die in der Beschwerde zitierten Berichte sind nicht geeignet, die entsprechende Vermutung umzustossen. Sodann begründet auch der Wunsch der Beschwerdeführerin, in der Schweiz zu verbleiben, weil sie sich hier sicherer fühle und bereits ein unterstützendes soziales Umfeld aufgebaut habe, keinen Anspruch darauf, den zuständigen Dublin-Staat selbst zu bestimmen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3). Ihre Befürchtung schliesslich, Frankreich werde sie nach Ablauf ihres Studentenvisums in den Iran zurückschicken, liefert keine Anhaltspunkte dafür, dass sie unter Verletzung des unter anderem durch Art. 3 EMRK garantierten Non-Refoulement-Gebots in ihren Heimatsstaat überstellt würde. 2.3 Die Vorinstanz hat jedoch bei der konkreten Ausgestaltung der Überstellung dem Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin angemessen Rechnung zu tragen. Insbesondere hat sie durch entsprechende Anweisung an die kantonalen Vollzugsbehörden im Rahmen der Überstellungsmodalitäten sicherzustellen, dass die französischen Behörden im Voraus über die diagnostizierten psychischen Leiden, die aktuellen Beschwerden sowie den aktuellen Stand hinsichtlich Suizidalität und die laufende medikamentöse und therapeutische Behandlung informiert werden (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO).

3. Im Ergebnis ist die angefochtene Verfügung vom 26. Mai 2025 nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen.

4. Mit vorliegendem Urteil wird der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung vom 3. Juni 2025 gegenstandslos und fällt der am 4. Juni 2025 angeordnete Vollzugsstopp dahin.

5. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind und dies auch im Gesuchszeitpunkt waren. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Vorinstanz wird angewiesen, im Rahmen der Überstellungsmodalitäten dafür zu sorgen, dass die französischen Behörden vor der Überstellung im Sinne der Erwägungen umfassend über die medizinische Situation der Beschwerdeführerin in Kenntnis gesetzt werden.

3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

4. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Sebastian Kempe Joana Maria Mösch Versand: