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F-550/2025

F-550/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-01-30 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (8 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Behandlung der Beschwerde zuständig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen (Art. 48 Abs. 1 VwVG [Legitimation], Art. 108 Abs. 3 AsylG [Frist] und Art. 52 VwVG [Form]) sind erfüllt, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist.

E. 1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG; BVGE 2015/9 E. 6.2 und 8.2.2).

E. 1.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a AsylG).

E. 2 Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass der Beschwerdeführer via Frankreich illegal in den Dublin-Raum eingereist ist und daher grundsätzlich Frankreich für die Durchführung seines Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig ist (Art. 13 Abs. 1 der Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist [nachfolgend: Dublin-III-VO]), zumal die französischen Behörden ihre Zuständigkeit am 20. Januar 2025 explizit anerkannt haben. Weiter hat die Vorinstanz korrekt erwogen, dass das französische Asyl- und Aufnahmesystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Schwachstellen aufweist, aufgrund derer die Zuständigkeit auf die Schweiz überginge (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO), und vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt verpflichten würden (Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO). Dabei hat sie namentlich die Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er in der Schweiz von einer befreundeten Musikproduzentin und der lokalen LGBTQI+ Gemeinschaft unterstützt werde, und seinen Gesundheitszustand berücksichtigt und rechtskonform gewürdigt. Schliesslich hat die Vorinstanz in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr zustehenden Ermessens von einem freiwilligen Selbsteintritt der Schweiz abgesehen (Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Sie ist demnach zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG) und hat seine Wegweisung nach Frankreich angeordnet (Art. 44 AsylG). Zur näheren Begründung wird auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen.

E. 3 Was der Beschwerdeführer auf Rechtsmittelebene vorbringt, vermag daran nichts zu ändern: Aus dem Umstand, dass er sich seit mehr als drei Monaten in der Schweiz aufhält, kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten. Denn der zitierte Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO sieht ein Erlöschen der Aufnahmepflicht des zuständigen Dublin-Mitgliedstaats nur dann vor, wenn die betroffene Person das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, i.e. den gesamten Dublin-Raum, für mindestens drei Monate verlassen hat (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin-III-VO, Wien 2014, Art. 19 K 3 ff.). Dies ist vorliegend nicht der Fall, da der Beschwerdeführer einzig vom Dublin-Mitgliedstaat Frankreich in den Dublin-Mitgliedstaat Schweiz gereist ist. Auch ist nicht ersichtlich, dass die Schweiz infolge eines Fristenablaufs zuständig geworden wäre (vgl. Art. 13 Abs. 1 [Frist nach illegaler Einreise], Art. 21 Abs. 1 [Frist für Aufnahmegesuch] und Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO [Überstellungsfrist]). Weiter rügt der Beschwerdeführer, er habe nicht in Frankreich, sondern in der Schweiz Schutz vor Verfolgung im Heimatland suchen wollen. Eine befreundete Musikproduzentin habe ihn dabei unterstützt. Nun lebe er seit mehreren Monaten bei ihr, habe sie nach einer Operation gepflegt und gute Beziehungen zur lokalen LGBTQI+ Gemeinschaft aufgebaut. Der Wunsch des Beschwerdeführers, in der Schweiz zu bleiben, ist nicht rechtserheblich, da die Dublin-III-VO schutzsuchenden Personen kein Recht einräumt, den ihren Asylantrag prüfenden Dublin-Mitgliedstaat selbst auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3). Mit seiner illegalen Einreise in Frankreich besteht ein klarer, zuständigkeitsbegründender Bezug zu Frankreich (Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO). Die vorgenannten Personen sind weder Familienangehörige des Beschwerdeführers noch steht er zu ihnen in einem besonderen Abhängigkeitsverhältnis, weshalb der Schutzbereich des Rechts auf Achtung des Familienlebens (Art. 8 EMRK, Art. 13 BV) nicht tangiert ist und sich hiermit keine Zuständigkeit der Schweiz begründen lässt (vgl. Art. 9 f., Art. 16 Abs. 1 und Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO). Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, er habe schwere psychische Leiden, die durch seine Bezugspersonen in der Schweiz «zumindest etwas unterdrückt» würden. Da er in Frankreich keine Bezugspersonen habe und nur verzögert (weiter-)behandelt würde, drohe ihm eine drastische Verschlechterung seines Gesundheitszustands. Der aktenkundige Gesundheitszustand des Beschwerdeführers (psychische Belastung mit Schlafstörungen und Ängsten, Chlamydien, gezogener Zahn) sind nicht derart gravierend, dass bei einer Überstellung nach Frankreich mit dem realen Risiko einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes und somit einer Verletzung von Art. 3 EMRK gerechnet oder aus humanitären Gründen von einer Überstellung abgesehen werden müsste. Im Übrigen verfügt Frankreich über eine ausreichende medizinische und psychiatrisch-psychologische Infrastruktur, um die allenfalls notwendige Versorgung des Beschwerdeführers zu gewährleisten, und berücksichtigt die besonderen Bedürfnisse von LGBTQI+ Personen bei den Aufnahme- und Verfahrensbedingungen (vgl. Asylum Information Database Country Report Frankreich, 2023 Update, S. 96 ff. und 131 ff., https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2024/05/AIDA-FR_2023-Update.pdf, abgerufen am 30. Januar 2025). Angesichts dessen ist weiterhin weder ein Kriterium erfüllt, aus dem sich die Zuständigkeit der Schweiz ergeben würde, noch sind Gründe ersichtlich, welche für eine zwingende Anwendung der Ermessensklausel (Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO) oder einen Selbsteintritt der Schweiz aus humanitären Gründen (Art. 29a Abs. 3 AsylV 1) sprechen würden. Auch ist nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt und ihr Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hätte. Dass der Beschwerdeführer einzelne Sachverhaltselemente rechtlich anders würdigt, genügt nicht. Daher ist die beantragte Rückweisung an die Vorinstanz zu weiteren Sachverhaltsabklärungen abzuweisen.

E. 4 Im Ergebnis ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen. Mit diesem Urteil fällt der angeordnete Vollzugsstopp dahin und das Gesuch um Wiederherstellung (recte: Erteilung) der aufschiebenden Wirkung wird gegenstandslos.

E. 5 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Entgegen dem Beschwerdeführer liegt kein Grund vor, ihm die Verfahrenskosten - wie beantragt - ausnahmsweise zu erlassen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 6 VGKE). Da seine Rechtsbegehren wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt als aussichtslos zu bezeichnen waren, fiele im Übrigen auch die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ausser Betracht (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG), soweit die Ausführungen in der Rechtsschrift denn als entsprechender Antrag aufzufassen wären. Eine Parteientschädigung fällt ausgangsgemäss ausser Betracht (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG).

E. 6 Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-550/2025 Urteil vom 30. Januar 2025 Besetzung Einzelrichterin Christa Preisig, mit Zustimmung von Richter Sebastian Kempe; Gerichtsschreiberin Meike Pauletzki. Parteien A._______, vertreten durch MLaw Josephine Rüegsegger, Bracher und Partner Recht AG, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 20. Januar 2025 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 21. November 2024 in der Schweiz um Asyl. Mit Verfügung vom 20. Januar 2025, eröffnet am 22. Januar 2025, trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Wegweisung nach Frankreich an, forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, und wies auf die einer allfälligen Beschwerde fehlende aufschiebende Wirkung hin. B. Mit Beschwerde vom 27. Januar 2025 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolge, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihre Pflicht oder ihr Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für das vorliegende Asylverfahren zuständig zu erklären. Eventualiter sei die Angelegenheit zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen. Am 28. Januar 2025 ordnete die Instruktionsrichterin einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Behandlung der Beschwerde zuständig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen (Art. 48 Abs. 1 VwVG [Legitimation], Art. 108 Abs. 3 AsylG [Frist] und Art. 52 VwVG [Form]) sind erfüllt, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist. 1.2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG; BVGE 2015/9 E. 6.2 und 8.2.2). 1.3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a AsylG).

2. Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass der Beschwerdeführer via Frankreich illegal in den Dublin-Raum eingereist ist und daher grundsätzlich Frankreich für die Durchführung seines Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig ist (Art. 13 Abs. 1 der Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist [nachfolgend: Dublin-III-VO]), zumal die französischen Behörden ihre Zuständigkeit am 20. Januar 2025 explizit anerkannt haben. Weiter hat die Vorinstanz korrekt erwogen, dass das französische Asyl- und Aufnahmesystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Schwachstellen aufweist, aufgrund derer die Zuständigkeit auf die Schweiz überginge (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO), und vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt verpflichten würden (Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO). Dabei hat sie namentlich die Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er in der Schweiz von einer befreundeten Musikproduzentin und der lokalen LGBTQI+ Gemeinschaft unterstützt werde, und seinen Gesundheitszustand berücksichtigt und rechtskonform gewürdigt. Schliesslich hat die Vorinstanz in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr zustehenden Ermessens von einem freiwilligen Selbsteintritt der Schweiz abgesehen (Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Sie ist demnach zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG) und hat seine Wegweisung nach Frankreich angeordnet (Art. 44 AsylG). Zur näheren Begründung wird auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen.

3. Was der Beschwerdeführer auf Rechtsmittelebene vorbringt, vermag daran nichts zu ändern: Aus dem Umstand, dass er sich seit mehr als drei Monaten in der Schweiz aufhält, kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten. Denn der zitierte Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO sieht ein Erlöschen der Aufnahmepflicht des zuständigen Dublin-Mitgliedstaats nur dann vor, wenn die betroffene Person das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, i.e. den gesamten Dublin-Raum, für mindestens drei Monate verlassen hat (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin-III-VO, Wien 2014, Art. 19 K 3 ff.). Dies ist vorliegend nicht der Fall, da der Beschwerdeführer einzig vom Dublin-Mitgliedstaat Frankreich in den Dublin-Mitgliedstaat Schweiz gereist ist. Auch ist nicht ersichtlich, dass die Schweiz infolge eines Fristenablaufs zuständig geworden wäre (vgl. Art. 13 Abs. 1 [Frist nach illegaler Einreise], Art. 21 Abs. 1 [Frist für Aufnahmegesuch] und Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO [Überstellungsfrist]). Weiter rügt der Beschwerdeführer, er habe nicht in Frankreich, sondern in der Schweiz Schutz vor Verfolgung im Heimatland suchen wollen. Eine befreundete Musikproduzentin habe ihn dabei unterstützt. Nun lebe er seit mehreren Monaten bei ihr, habe sie nach einer Operation gepflegt und gute Beziehungen zur lokalen LGBTQI+ Gemeinschaft aufgebaut. Der Wunsch des Beschwerdeführers, in der Schweiz zu bleiben, ist nicht rechtserheblich, da die Dublin-III-VO schutzsuchenden Personen kein Recht einräumt, den ihren Asylantrag prüfenden Dublin-Mitgliedstaat selbst auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3). Mit seiner illegalen Einreise in Frankreich besteht ein klarer, zuständigkeitsbegründender Bezug zu Frankreich (Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO). Die vorgenannten Personen sind weder Familienangehörige des Beschwerdeführers noch steht er zu ihnen in einem besonderen Abhängigkeitsverhältnis, weshalb der Schutzbereich des Rechts auf Achtung des Familienlebens (Art. 8 EMRK, Art. 13 BV) nicht tangiert ist und sich hiermit keine Zuständigkeit der Schweiz begründen lässt (vgl. Art. 9 f., Art. 16 Abs. 1 und Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO). Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, er habe schwere psychische Leiden, die durch seine Bezugspersonen in der Schweiz «zumindest etwas unterdrückt» würden. Da er in Frankreich keine Bezugspersonen habe und nur verzögert (weiter-)behandelt würde, drohe ihm eine drastische Verschlechterung seines Gesundheitszustands. Der aktenkundige Gesundheitszustand des Beschwerdeführers (psychische Belastung mit Schlafstörungen und Ängsten, Chlamydien, gezogener Zahn) sind nicht derart gravierend, dass bei einer Überstellung nach Frankreich mit dem realen Risiko einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes und somit einer Verletzung von Art. 3 EMRK gerechnet oder aus humanitären Gründen von einer Überstellung abgesehen werden müsste. Im Übrigen verfügt Frankreich über eine ausreichende medizinische und psychiatrisch-psychologische Infrastruktur, um die allenfalls notwendige Versorgung des Beschwerdeführers zu gewährleisten, und berücksichtigt die besonderen Bedürfnisse von LGBTQI+ Personen bei den Aufnahme- und Verfahrensbedingungen (vgl. Asylum Information Database Country Report Frankreich, 2023 Update, S. 96 ff. und 131 ff., https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2024/05/AIDA-FR_2023-Update.pdf, abgerufen am 30. Januar 2025). Angesichts dessen ist weiterhin weder ein Kriterium erfüllt, aus dem sich die Zuständigkeit der Schweiz ergeben würde, noch sind Gründe ersichtlich, welche für eine zwingende Anwendung der Ermessensklausel (Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO) oder einen Selbsteintritt der Schweiz aus humanitären Gründen (Art. 29a Abs. 3 AsylV 1) sprechen würden. Auch ist nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt und ihr Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hätte. Dass der Beschwerdeführer einzelne Sachverhaltselemente rechtlich anders würdigt, genügt nicht. Daher ist die beantragte Rückweisung an die Vorinstanz zu weiteren Sachverhaltsabklärungen abzuweisen.

4. Im Ergebnis ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen. Mit diesem Urteil fällt der angeordnete Vollzugsstopp dahin und das Gesuch um Wiederherstellung (recte: Erteilung) der aufschiebenden Wirkung wird gegenstandslos.

5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Entgegen dem Beschwerdeführer liegt kein Grund vor, ihm die Verfahrenskosten - wie beantragt - ausnahmsweise zu erlassen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 6 VGKE). Da seine Rechtsbegehren wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt als aussichtslos zu bezeichnen waren, fiele im Übrigen auch die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ausser Betracht (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG), soweit die Ausführungen in der Rechtsschrift denn als entsprechender Antrag aufzufassen wären. Eine Parteientschädigung fällt ausgangsgemäss ausser Betracht (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG).

6. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750. werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Preisig Meike Pauletzki Versand: