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D-1265/2024

D-1265/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-03-04 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG)

Erwägungen (28 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und [...] AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt der nachfolgenden E. 1.4 - einzutreten.

E. 1.4 Auf den in der Beschwerde gestellten prozessualen Antrag, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren, ist nicht einzutreten, da der vorliegenden Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (vgl. Art. 55 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Der Beschwerdeführer beantragt die vollumfängliche Aufhebung der Verfügung, indessen ergibt sich aus der Beschwerdebegründung, dass lediglich der von der Vorinstanz angeordnete Vollzug der Wegweisung angefochten wird. Die Dispositivziffern 1 und 2 der angefochtenen Verfügung (Nichteintreten auf das Asylgesuch und Wegweisung aus der Schweiz) bilden somit nicht Gegenstand des Verfahrens.

E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 4.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 5.1 Der Beschwerdeführer rügt, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb das SEM keine weiteren Abklärungen in Bezug auf seine Gesundheit habe vornehmen lassen. Im Sinne einer vollständigen Sachverhaltsfeststellung und der Wahrung des rechtlichen sei es erforderlich, dass sein Gesundheitszustand umfassend fachärztlich abgeklärt werde und die Vorinstanz die entsprechenden Arztberichte in ihrem Entscheid berücksichtige. Diese formelle Rüge ist vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet wäre, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.

E. 5.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts kann nach Art. 49 Bst. b VwVG gerügt werden. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung beispielsweise dann, wenn der Verfügung ein aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz der geltenden Untersuchungsmaxime (Art. 12 ff. VwVG) den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt, oder nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. Benjamin Schindler, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 49 N. 29). Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).

E. 5.3 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist das SEM seiner Untersuchungspflicht im Zusammenhang mit den gesundheitlichen Beeinträchtigungen nachgekommen. Es hat den medizinischen Sachverhalt im Rahmen des persönlichen Gesprächs thematisiert und vor Verfügungserlass im Bundesasylzentrum B._______ Informationen zum medizinischen Sachverhalt eingeholt. Diesbezüglich führte das SEM aus, Medic Help habe mitgeteilt, es würden keine Arzttermine anstehen. Aus den medizinischen Unterlagen gehe sodann hervor, dass beim Beschwerdeführer (...) worden seien. Weiter sei aus dem Verlaufsblatt ersichtlich, dass er verschiedentlich bei Medic-Help in Behandlung gewesen sei (Dauerschmerzen in den [...], [...]). Die allenfalls noch ausstehende Zuweisung zur (...) ([...]) werde zwar als angezeigt erachtet, sei indessen nicht notfallmässig angeordnet worden. Der Beschwerdeführer konnte somit seine gesundheitlichen Beschwerden im Rahmen der erfolgten ärztlichen Konsultationen sowie der zahlreichen Kontakte zwischen ihm und dem medizinischen Fachpersonal mitteilen. Bei dieser Sachlage war das Einfordern von weiteren medizinischen Abklärungen durch die Vor-instanz nicht erforderlich. Das SEM hat sich in der Begründung zu den gesundheitlichen Problemen und den völkerrechtlichen Verpflichtungen Italiens geäussert und die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Wegweisung nach Italien zitiert. Auch hat es darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben in Italien wegen seiner (...) und bezüglich der geltend gemachten (...) medikamentös behandelt worden ist. Angesichts dieser Sachlage und unter Berücksichtigung der Rechtsprechung zur medizinischen Versorgung in Italien war das SEM auch nicht gehalten, diesbezüglich weitere Abklärungen zu tätigen.

E. 5.4 Der Umstand, dass der Beschwerdeführer eine inhaltlich andere Auffassung vertritt als die Vorinstanz, vermag nicht zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung aus formellen Gründen zu führen. Der eventualiter gestellte Rückweisungsantrag ist abzuweisen.

E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG, Art. 83 Abs. 1 AIG). Vorliegend ist der Wegweisungsvollzug in Bezug auf Italien zu prüfen. In Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 6.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Wegweisung nach Italien sei unzulässig. Bei einer Rückkehr nach Italien würde ihm erneut die Obdachlosigkeit drohen und die Aufnahme einer Arbeit wäre ihm aufgrund der hohen Arbeitslosigkeit und insbesondere aufgrund seiner körperlichen Einschränkungen gewissermassen verunmöglicht. Das Aufnahme- und Integrationssystem SAI (Sistema di accoglienza e integrazione) sei überlastet, was dazu führe, dass er zumindest während der Wartezeit obdachlos sein würde. Verschärft werde die Situation aufgrund der aktuellen Krise im Zusammenhang mit dem Krieg in der Ukraine und den ukrainischen Schutzsuchenden in Italien. Um seinem Anspruch über den Gerichtsweg geltend machen zu können, würden ihm sowohl die Sprachkenntnisse als auch die finanziellen Möglichkeiten fehlen.

E. 6.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 6.3.2 Italien gilt als sicherer Drittstaat, in welchem der Beschwerdeführer Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet. Nachdem dem Beschwerdeführer in Italien internationaler Schutz gewährt worden ist, besteht kein Anlass zur Annahme, es drohe ihm eine Verletzung des in Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) verankerten Grundsatzes der Nichtrückschiebung. Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Personen mit Schutzstatus sind italienischen Bürgern und Bürgerinnen gleichgestellt in Bezug auf Fürsorge, den Zugang zu Gerichten und den öffentlichen Schulunterricht respektive gleichgestellt mit anderen Ausländern und Ausländerinnen beispielsweise in Bezug auf Erwerbstätigkeit oder Gewährung einer Unterkunft (vgl. Art. 16-24 FK). Unterstützungs-leistungen und weitere Rechte können - auch wenn dazu grössere Bemühungen erforderlich sein könnten als etwa in der Schweiz - direkt bei den zuständigen Behörden eingefordert werden, falls notwendig auf dem Rechtsweg. Nicht zuletzt können Schutzberechtigte sich auch auf die Garantien in der Richtlinie 2011/95/EU vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Qualifikationsrichtline) berufen, auf die sich Italien als EU-Mitgliedstaat behaften lassen muss. Von Interesse sind diesbezüglich insbesondere die Regeln betreffend den Zugang von Personen mit Schutzstatus zu Beschäftigung (Art. 26), zu Bildung (Art. 27), zu Sozialhilfeleistungen (Art. 29), zu Wohnraum (Art. 32) und zu medizinischer Versorgung (Art. 30). Es besteht kein «real risk», dass Italien dem Beschwerdeführer die Minimalgarantien der genannten EU-Richtlinie verweigern würde (vgl. auch BVGE 2019/17 E. 5.5). Selbst wenn der Beschwerdeführer in Italien tatsächlich zeitweise obdachlos gewesen sein sollte, ist nicht davon auszugehen, dass Italien Personen, denen dieser Staat internationalen Schutz gewährt hat, systematisch die ihnen gemäss obengenannter Richtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten würde. Dem Beschwerdeführer ist zuzumuten, sich bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung nötigenfalls an die italienischen Behörden zu wenden und die ihm zustehende Unterstützung auf dem Rechtsweg einzufordern. Im Falle einer Verletzung der Garantien der EMRK steht gestützt auf Art. 34 EMRK auch letztinstanzlich der Rechtsweg an den EGMR offen. Gegebenenfalls könnte er zudem die Hilfe von privaten und internationalen Organisationen in Anspruch nehmen, welche in Italien im karitativen Bereich tätig sind. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift liegen damit keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Italien einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre. Der mit der Beschwerde eingereichte Bericht der SFH vom 6. Mai 2022 führt zu keinem anderen Ergebnis (vgl. zum Ganzen etwa Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6312/2023 vom 21. November 2023 E. 6.2 ff.).

E. 6.3.3 Hinsichtlich der gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers ist in Bezug auf die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzuhalten, dass eine zwangsweise Wegweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H., bestätigt durch Savran gegen Dänemark 7. Dezember 2021, Grosse Kammer 57467/15, §§ 121 ff., und zum Ganzen auch BVGE 2017 VI/7 E. 6). Von einer solchen Konstellation ist beim Beschwerdeführer nicht auszugehen.

E. 6.3.4 Der Vollzug der Wegweisung nach Italien erweist sich in Beachtung der vorstehend genannten völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig.

E. 6.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG ist der Vollzug einer Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat vermutungsweise zumutbar.

E. 6.4.2 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs mit zutreffender Begründung bejaht (vgl. auch die Ausführungen unter E. 6.3.2). Wie erwähnt, ist Italien an die Qualifikationsrichtlinie gebunden und hat dafür zu sorgen, dass (u.a.) für Personen mit subsidiärem Schutzstatus der Zugang zu Wohnraum und Beschäftigung gewährleistet ist und sie die notwendige Sozialhilfe sowie Zugang zu medizinischer Versorgung erhalten. Italien verfügt sodann über eine ausreichende medizinische Infrastruktur. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass er in Italien in eine existenzielle Notlage geraten würde. Die (...) des Beschwerdeführers sind nicht zu verkennen, indessen sind die gesundheitlichen Probleme nicht derart, dass sie der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs entgegenstehen würden. Auf Beschwerdeebene werden denn auch keine weiteren gesundheitlichen Probleme vorgebracht oder gar mittels ärztlicher Unterlagen belegt.

E. 6.4.3 Unzumutbarkeit liegt im Übrigen dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung grundsätzlich möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/52 E. 10.1, 2009/51 E. 5.5, 2009/28 E. 9.3.1, 2009/2 E. 9.3.2). Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass auch die nach Einschätzung des Gerichts in der Schweiz besseren Lebensumstände für schutzberechtigte Personen für die Bejahung von Wegweisungsvollzugshindernissen nicht ausreichen.

E. 6.5 Demzufolge besteht auch kein Anlass, von den italienischen Behörden besondere Zusicherungen in Bezug auf Unterkunft, Ernährung sowie Zugang zur medizinischen Grundversorgung zu verlangen.

E. 6.6 Nachdem die italienischen Behörden der Überstellung des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt haben und er über eine bis zum 14. November 2026 gültige Aufenthaltsbewilligung verfügt, ist der Vollzug der Wegweisung auch möglich (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 6.7 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug nach Italien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 4 AIG).

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 8.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.

E. 8.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist ungeachtet der geltend gemachten prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen von vornherein als aussichtslos erwiesen haben.

E. 8.3 Demzufolge sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.- dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1265/2024 Urteil vom 4. März 2024 Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), mit Zustimmung von Richterin Susanne Bolz-Reimann; Gerichtsschreiberin Regula Frey. Parteien A._______, geboren am (...), Somalia, vertreten durch Esther Potztal, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren Ostschweiz, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung (Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung [sicherer Drittstaat]); Verfügung des SEM vom 19. Februar 2024 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 1. Oktober 2023 in der Schweiz um Asyl nach. B. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 16. Juni 2020 in Italien um Asyl nachgesucht hatte. C. Am 10. Oktober 2023 fand die Personalienaufnahme (PA) und am 23. Oktober 2023 das sogenannte Dublin-Gespräch statt. Dabei gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, vor seiner Einreise in die Schweiz habe er sich während mehr als zwei Jahren in Italien aufgehalten. Dort habe er am 16. Juni 2020 um Asyl ersucht, worauf er von den italienischen Behörden als Flüchtling anerkannt worden sei und eine Aufenthaltsbewilligung mit einer Gültigkeit von fünf Jahren erhalten habe. Während eines Jahres und sechs Monaten habe er in Camps gelebt; länger habe er dort nicht bleiben dürfen. Man werde aufgefordert einer Arbeit nachzugehen und selbständig zu werden. Dies sei ihm aber aufgrund seiner gesundheitlichen Probleme mit den (...) nicht möglich. In der Folge habe er in einer Kirche geschlafen, wo er auch zu Essen erhalten habe. Er sei obdachlos gewesen und habe sich dort während mehr als einem Jahr aufgehalten. Er habe die italienischen Behörden informiert, dass er weiterreisen werde. Zum medizinischen Sachverhalt gab der Beschwerdeführer an, Schmerzen an den (...) zu haben. In Italien sei er bei einem Arzt gewesen und dieser habe ihm Medikamente verabreicht, die er aber nicht vertragen habe, beziehungsweise er habe nur Schmerzmittel erhalten, sei aber nicht behandelt worden. Zudem habe er an einer Tuberkulose gelitten, die in Italien behandelt worden sei. D. D.a Die Vorinstanz ersuchte die italienischen Behörden am 31. Oktober 2023 um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend Dublin-III-VO). D.b Die italienischen Behörden informierten das SEM am 13. November 2023, dass dem Wiederaufnahmeersuchen nicht entsprochen werden könne, da der Beschwerdeführer in Italien eine Aufenthaltsbewilligung aufgrund subsidiären Schutzes erhalten habe, welche bis am 14. November 2026 gültig sei. D.c Gleichentags beendete die Vorinstanz das Dublin-Verfahren und leitete das Rückübernahme-Verfahren ein. E. E.a Am 17. November 2023 ersuchte das SEM die italienischen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie) sowie das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt vom 10. September 1998 (SR 0.142.114.549; nachfolgend Rückübernahmeabkommen). E.b Die italienischen Behörden stimmten dem Ersuchen am 4. Dezember 2023 zu. F. Am 14. Dezember 2023 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur Absicht, auf das Asylgesuch nicht einzutreten und die Wegweisung nach Italien zu verfügen. G. Mit Eingabe vom 19. Dezember 2023 reichte seine Rechtsvertretung eine Stellungnahme zu den Akten. H. Am 9. Februar 2024 holte das SEM beim Gesundheitsdienst im Bundes-asylzentrum B._______ Informationen zum medizinischen Sachverhalt des Beschwerdeführers ein. I. Am 16. Februar 2024 stellte das SEM der Rechtsvertretung einen Entscheidentwurf zur Stellungnahme zu. Diese reichte mit vom 19. Februar 2024 datierter Eingabe eine entsprechende Stellungnahme ein. J. Mit Verfügung vom 19. Februar 2024 - eröffnet am 20. Februar 2024 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, hielt fest, er müsse die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung verlassen, ansonsten er in Haft genommen und unter Zwang nach Italien zurückgeführt werden könne, und verfügte die Aushändigung der editionspflichtigen Akten an den Beschwerdeführer. K. Mit Eingabe vom 27. Februar 2024 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei vollständig aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, die vorläufige Aufnahme zu verfügen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung vollständig aufzuheben und zur Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Verfügung vollständig aufzuheben und die Sache zur Einholung individueller schriftlicher Zusicherungen der italienischen Behörden betreffend adäquate Unterkunft, Ernährung sowie den Zugang zur medizinischen Grundversorgung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Sodann sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer einen vom 6. Mai 2022 datierten Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) «Zusammenstellung Infos Italien» zu den Akten. L. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte mit Schreiben vom 28. Februar 2024 den Eingang der Beschwerde. Gleichentags lagen dem Bundesverwaltungsgericht die vorinstanzlichen Akten in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und [...] AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt der nachfolgenden E. 1.4 - einzutreten. 1.4 Auf den in der Beschwerde gestellten prozessualen Antrag, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren, ist nicht einzutreten, da der vorliegenden Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (vgl. Art. 55 Abs. 1 VwVG).

2. Der Beschwerdeführer beantragt die vollumfängliche Aufhebung der Verfügung, indessen ergibt sich aus der Beschwerdebegründung, dass lediglich der von der Vorinstanz angeordnete Vollzug der Wegweisung angefochten wird. Die Dispositivziffern 1 und 2 der angefochtenen Verfügung (Nichteintreten auf das Asylgesuch und Wegweisung aus der Schweiz) bilden somit nicht Gegenstand des Verfahrens.

3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4. 4.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 4.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer rügt, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb das SEM keine weiteren Abklärungen in Bezug auf seine Gesundheit habe vornehmen lassen. Im Sinne einer vollständigen Sachverhaltsfeststellung und der Wahrung des rechtlichen sei es erforderlich, dass sein Gesundheitszustand umfassend fachärztlich abgeklärt werde und die Vorinstanz die entsprechenden Arztberichte in ihrem Entscheid berücksichtige. Diese formelle Rüge ist vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet wäre, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 5.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts kann nach Art. 49 Bst. b VwVG gerügt werden. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung beispielsweise dann, wenn der Verfügung ein aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz der geltenden Untersuchungsmaxime (Art. 12 ff. VwVG) den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt, oder nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. Benjamin Schindler, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 49 N. 29). Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). 5.3 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist das SEM seiner Untersuchungspflicht im Zusammenhang mit den gesundheitlichen Beeinträchtigungen nachgekommen. Es hat den medizinischen Sachverhalt im Rahmen des persönlichen Gesprächs thematisiert und vor Verfügungserlass im Bundesasylzentrum B._______ Informationen zum medizinischen Sachverhalt eingeholt. Diesbezüglich führte das SEM aus, Medic Help habe mitgeteilt, es würden keine Arzttermine anstehen. Aus den medizinischen Unterlagen gehe sodann hervor, dass beim Beschwerdeführer (...) worden seien. Weiter sei aus dem Verlaufsblatt ersichtlich, dass er verschiedentlich bei Medic-Help in Behandlung gewesen sei (Dauerschmerzen in den [...], [...]). Die allenfalls noch ausstehende Zuweisung zur (...) ([...]) werde zwar als angezeigt erachtet, sei indessen nicht notfallmässig angeordnet worden. Der Beschwerdeführer konnte somit seine gesundheitlichen Beschwerden im Rahmen der erfolgten ärztlichen Konsultationen sowie der zahlreichen Kontakte zwischen ihm und dem medizinischen Fachpersonal mitteilen. Bei dieser Sachlage war das Einfordern von weiteren medizinischen Abklärungen durch die Vor-instanz nicht erforderlich. Das SEM hat sich in der Begründung zu den gesundheitlichen Problemen und den völkerrechtlichen Verpflichtungen Italiens geäussert und die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Wegweisung nach Italien zitiert. Auch hat es darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben in Italien wegen seiner (...) und bezüglich der geltend gemachten (...) medikamentös behandelt worden ist. Angesichts dieser Sachlage und unter Berücksichtigung der Rechtsprechung zur medizinischen Versorgung in Italien war das SEM auch nicht gehalten, diesbezüglich weitere Abklärungen zu tätigen. 5.4 Der Umstand, dass der Beschwerdeführer eine inhaltlich andere Auffassung vertritt als die Vorinstanz, vermag nicht zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung aus formellen Gründen zu führen. Der eventualiter gestellte Rückweisungsantrag ist abzuweisen. 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG, Art. 83 Abs. 1 AIG). Vorliegend ist der Wegweisungsvollzug in Bezug auf Italien zu prüfen. In Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Wegweisung nach Italien sei unzulässig. Bei einer Rückkehr nach Italien würde ihm erneut die Obdachlosigkeit drohen und die Aufnahme einer Arbeit wäre ihm aufgrund der hohen Arbeitslosigkeit und insbesondere aufgrund seiner körperlichen Einschränkungen gewissermassen verunmöglicht. Das Aufnahme- und Integrationssystem SAI (Sistema di accoglienza e integrazione) sei überlastet, was dazu führe, dass er zumindest während der Wartezeit obdachlos sein würde. Verschärft werde die Situation aufgrund der aktuellen Krise im Zusammenhang mit dem Krieg in der Ukraine und den ukrainischen Schutzsuchenden in Italien. Um seinem Anspruch über den Gerichtsweg geltend machen zu können, würden ihm sowohl die Sprachkenntnisse als auch die finanziellen Möglichkeiten fehlen. 6.3 6.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 6.3.2 Italien gilt als sicherer Drittstaat, in welchem der Beschwerdeführer Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet. Nachdem dem Beschwerdeführer in Italien internationaler Schutz gewährt worden ist, besteht kein Anlass zur Annahme, es drohe ihm eine Verletzung des in Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) verankerten Grundsatzes der Nichtrückschiebung. Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Personen mit Schutzstatus sind italienischen Bürgern und Bürgerinnen gleichgestellt in Bezug auf Fürsorge, den Zugang zu Gerichten und den öffentlichen Schulunterricht respektive gleichgestellt mit anderen Ausländern und Ausländerinnen beispielsweise in Bezug auf Erwerbstätigkeit oder Gewährung einer Unterkunft (vgl. Art. 16-24 FK). Unterstützungs-leistungen und weitere Rechte können - auch wenn dazu grössere Bemühungen erforderlich sein könnten als etwa in der Schweiz - direkt bei den zuständigen Behörden eingefordert werden, falls notwendig auf dem Rechtsweg. Nicht zuletzt können Schutzberechtigte sich auch auf die Garantien in der Richtlinie 2011/95/EU vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Qualifikationsrichtline) berufen, auf die sich Italien als EU-Mitgliedstaat behaften lassen muss. Von Interesse sind diesbezüglich insbesondere die Regeln betreffend den Zugang von Personen mit Schutzstatus zu Beschäftigung (Art. 26), zu Bildung (Art. 27), zu Sozialhilfeleistungen (Art. 29), zu Wohnraum (Art. 32) und zu medizinischer Versorgung (Art. 30). Es besteht kein «real risk», dass Italien dem Beschwerdeführer die Minimalgarantien der genannten EU-Richtlinie verweigern würde (vgl. auch BVGE 2019/17 E. 5.5). Selbst wenn der Beschwerdeführer in Italien tatsächlich zeitweise obdachlos gewesen sein sollte, ist nicht davon auszugehen, dass Italien Personen, denen dieser Staat internationalen Schutz gewährt hat, systematisch die ihnen gemäss obengenannter Richtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten würde. Dem Beschwerdeführer ist zuzumuten, sich bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung nötigenfalls an die italienischen Behörden zu wenden und die ihm zustehende Unterstützung auf dem Rechtsweg einzufordern. Im Falle einer Verletzung der Garantien der EMRK steht gestützt auf Art. 34 EMRK auch letztinstanzlich der Rechtsweg an den EGMR offen. Gegebenenfalls könnte er zudem die Hilfe von privaten und internationalen Organisationen in Anspruch nehmen, welche in Italien im karitativen Bereich tätig sind. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift liegen damit keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Italien einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre. Der mit der Beschwerde eingereichte Bericht der SFH vom 6. Mai 2022 führt zu keinem anderen Ergebnis (vgl. zum Ganzen etwa Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6312/2023 vom 21. November 2023 E. 6.2 ff.). 6.3.3 Hinsichtlich der gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers ist in Bezug auf die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzuhalten, dass eine zwangsweise Wegweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H., bestätigt durch Savran gegen Dänemark 7. Dezember 2021, Grosse Kammer 57467/15, §§ 121 ff., und zum Ganzen auch BVGE 2017 VI/7 E. 6). Von einer solchen Konstellation ist beim Beschwerdeführer nicht auszugehen. 6.3.4 Der Vollzug der Wegweisung nach Italien erweist sich in Beachtung der vorstehend genannten völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig. 6.4 6.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG ist der Vollzug einer Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat vermutungsweise zumutbar. 6.4.2 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs mit zutreffender Begründung bejaht (vgl. auch die Ausführungen unter E. 6.3.2). Wie erwähnt, ist Italien an die Qualifikationsrichtlinie gebunden und hat dafür zu sorgen, dass (u.a.) für Personen mit subsidiärem Schutzstatus der Zugang zu Wohnraum und Beschäftigung gewährleistet ist und sie die notwendige Sozialhilfe sowie Zugang zu medizinischer Versorgung erhalten. Italien verfügt sodann über eine ausreichende medizinische Infrastruktur. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass er in Italien in eine existenzielle Notlage geraten würde. Die (...) des Beschwerdeführers sind nicht zu verkennen, indessen sind die gesundheitlichen Probleme nicht derart, dass sie der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs entgegenstehen würden. Auf Beschwerdeebene werden denn auch keine weiteren gesundheitlichen Probleme vorgebracht oder gar mittels ärztlicher Unterlagen belegt. 6.4.3 Unzumutbarkeit liegt im Übrigen dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung grundsätzlich möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/52 E. 10.1, 2009/51 E. 5.5, 2009/28 E. 9.3.1, 2009/2 E. 9.3.2). Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass auch die nach Einschätzung des Gerichts in der Schweiz besseren Lebensumstände für schutzberechtigte Personen für die Bejahung von Wegweisungsvollzugshindernissen nicht ausreichen. 6.5 Demzufolge besteht auch kein Anlass, von den italienischen Behörden besondere Zusicherungen in Bezug auf Unterkunft, Ernährung sowie Zugang zur medizinischen Grundversorgung zu verlangen. 6.6 Nachdem die italienischen Behörden der Überstellung des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt haben und er über eine bis zum 14. November 2026 gültige Aufenthaltsbewilligung verfügt, ist der Vollzug der Wegweisung auch möglich (Art. 83 Abs. 2 AIG). 6.7 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug nach Italien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 4 AIG).

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 8. 8.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. 8.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist ungeachtet der geltend gemachten prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen von vornherein als aussichtslos erwiesen haben. 8.3 Demzufolge sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.- dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Regula Frey Versand: