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F-5720/2024

F-5720/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-12-14 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (28 Absätze)

E. 1.1 Die vorliegende Beschwerde richtet sich sowohl gegen den Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG betreffend das Asylgesuch des Beschwerdeführers und dessen Wegweisung als auch gegen den ZEMIS-Eintrag betreffend dessen Geburtsdatum. Dass es in der angefochtenen Verfügung an der praxisüblichen Dispositivziffer fehlt, wonach dem Beschwerdeführer die erfolgte ZEMIS-Datenänderung mitgeteilt wird, ändert nichts daran, dass die entsprechende Mitteilung Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildet. Dies ergibt sich aus den Erwägungen (S. 8) in Verbindung mit der Rechtsmittelbelehrung, aus welcher erhellt, dass die vorgesehene Dispositivziffer 2 betreffend ZEMIS-Eintrag versehentlich vergessen wurde.

E. 1.2 Praxisgemäss wird das Beschwerdeverfahren betreffend ZEMIS-Datenbereinigung separat neben dem Dublin-Beschwerdeverfahren geführt (vgl. BVGE 2018 VI/3). Vorliegend kann aufgrund der Verfahrens-konstellation und des Prozessausgangs jedoch in einem Urteil über die streitigen Rechtsverhältnisse befunden werden.

E. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG (Art. 37 VGG). In Bezug auf den Nichteintretens- und Wegweisungsentscheid ist ferner Art. 6 AsylG anwendbar.

E. 1.4 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG bzw. Art. 50 Abs. 1 VwVG] und Form [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.5 Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet das Bundesverwaltungsgericht - wie auch hier betreffend den Nichteintretens- und Wegweisungsentscheid - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 2 Mit asylrechtlicher Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich der ZEMIS-Datenänderung entscheidet das Bundesverwaltungsgericht mit uneingeschränkter Kognition (Art. 49 VwVG).

E. 3 Das Gericht hat auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. In Bezug auf die asylrechtliche Beschwerde stützt sich der Verzicht auf Art. 111a Abs. 1 AsylG, hinsichtlich der Beschwerde gegen die Datenänderung im ZEMIS auf Art. 57 Abs. 1 VwVG e contrario und den Umstand, dass sich das diesbezügliche Begehren, wie nachfolgend aufgezeigt, als von vornherein unbegründet erweist.

E. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

E. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1).

E. 4.3 Im Falle einer minderjährigen Person ohne familiäre Anknüpfungspunkte zu einem anderen Mitgliedstaat ist gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO der Staat zuständig, in welchem jene einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, sofern es dem Wohl des Minderjährigen dient. Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat die Vorgängerbestimmung (Art. 6 Abs. 2 der Verordnung EG Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist [Dublin-II-VO]) dahingehend ausgelegt, dass bei unbegleiteten Minderjährigen ohne familiäre Anknüpfungspunkte, die in mehr als einem Mitgliedstaat einen Asylantrag gestellt haben, derjenige Mitgliedstaat zuständig ist, in dem sich der Minderjährige aufhält, nachdem er dort einen Asylantrag gestellt hat (Urteil des EuGH vom 6. Juni 2013 in der Rechtssache C-648/11, M.A., B.T. und D.A. vs. Vereinigtes Königreich, Rn. 66; zum Ganzen Urteil des BVGer F-2948/2024 vom 3. Dezember 2024 E. 4.2). Vorliegend bestünde deshalb bei gegebener Minderjährigkeit des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Stellung seines Asylantrags in der Schweiz eine der grundsätzlichen Wiederaufnahmezuständigkeit Kroatiens vorrangige Zuständigkeit der Schweiz (vgl. unter anderen: Urteil des BVGer F-6213/2020 vom 5. Januar 2021 E. 3.4).

E. 5.1 Aufgrund des Gesagten ist zunächst zu prüfen, ob der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Einreichung des Asylgesuchs minderjährig war. Diese Frage ist sowohl für die Beurteilung des Nichteintretensentscheids betreffend das Asylgesuch des Beschwerdeführers und dessen Wegweisung als auch des ZEMIS-Eintrags relevant. Es gelten jedoch unterschiedliche Beweisregeln, die nachfolgend zu erläutern sind.

E. 5.2 Im Asylverfahren ist die Minderjährigkeit - der allgemeinen asylrechtlichen Beweisregel folgend - von der beschwerdeführenden Person zumindest glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2023 VI/4 E. 6.3). Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte, die für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangaben sprechen, vorzunehmen. Wesentlich sind dabei als für echt befundene Identitätspapiere oder eigene Angaben der betroffenen Person (vgl. BVGE 2023 VI/4 E. 6.5). Das Resultat des Altersgutachtens stellt nur ein Element bei der Beurteilung der Frage der Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten Minderjährigkeit dar (vgl. BVGE 2019 I/6 E. 6.1 ff.).

E. 5.3.1 Das SEM führt zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und dem Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 2003 über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich [BGIAA, SR 142.51]) und in der Verordnung vom 12. April 2006 über das Zentrale Migrationsinformationssystem (ZEMIS-Verordnung, SR 142.513) geregelt ist. Nach Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verordnung richten sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere deren Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht sowie das Recht auf Informationen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personendaten, nach dem Datenschutzgesetz (DSG, SR 235.1) und dem VwVG.

E. 5.3.2 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu vergewissern (Art. 6 Abs. 5 DSG). Werden Personendaten von Bundesorganen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 41 Abs. 2 Bst. a DSG). Auf die Berichtigung besteht in einem solchen Fall ein absoluter und uneingeschränkter Anspruch (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3.2). Die ZEMIS-Verordnung sieht im Übrigen in Art. 19 Abs. 3 ausdrücklich vor, dass unrichtige Daten von Amtes wegen zu berichtigen sind.

E. 5.3.3 Grundsätzlich hat die Bundesbehörde die Richtigkeit der bearbeiteten Daten zu beweisen, wenn diese von einer betroffenen Person bestritten wird. Demgegenüber obliegt der betroffenen Person, welche ein Gesuch um Berichtigung von Personendaten stellt, der Beweis der Richtigkeit der verlangten Änderung. Nach den massgeblichen Beweisregeln des VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben. Unumstössliche Gewissheit ist dagegen nicht erforderlich. Die mit dem Berichtigungsbegehren konfrontierte Behörde hat zwar nach dem Untersuchungsgrundsatz den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären (Art. 12 VwVG). Die gesuchstellende Person ist jedoch gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG verpflichtet, an dessen Feststellung mitzuwirken (BVGE 2018 VI/3 E. 3.3).

E. 5.3.4 Kann bei einer verlangten oder von Amtes wegen beabsichtigten Berichtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch diejenige der neuen Personendaten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen noch die anderen Daten bearbeitet werden. Dies ist jedoch nicht immer möglich, müssen doch bestimmte Personendaten zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendigerweise bearbeitet werden. Dies gilt namentlich auch für im ZEMIS erfasste Namen und Geburtsdaten. In solchen Fällen überwiegt das öffentliche Interesse an der Bearbeitung möglicherweise unzutreffender Daten das Interesse an deren Richtigkeit. Unter diesen Umständen sieht Art. 41 Abs. 4 DSG die Anbringung eines Bestreitungsvermerks vor. Spricht dabei mehr für die Richtigkeit der neuen Daten, sind die bisherigen Angaben zunächst zu berichtigen und die neuen Daten anschliessend mit einem derartigen Vermerk zu versehen. Verhält es sich umgekehrt, erscheint also die Richtigkeit der bisher eingetragenen Daten als wahrscheinlicher oder zumindest nicht als unwahrscheinlicher, sind diese zu belassen und mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. Über dessen Anbringung ist jeweils von Amtes wegen und unabhängig davon zu entscheiden, ob ein entsprechender Antrag gestellt worden ist (BVGE 2018 VI/3 E. 3.4; Urteil des BVGer E-3182/2021 vom 6. Oktober 2022 E. 4.4).

E. 6.1 Nachfolgend ist zunächst gemäss den Beweismassregeln des Asylverfahrens zu prüfen, ob der Beschwerdeführer die behauptete Minderjährigkeit glaubhaft machen konnte.

E. 6.2 Dem Beschwerdeführer wurden im Rahmen seiner Einreise in Europa drei verschiedene Geburtsdaten zugeordnet. Bei der Einreise in der Schweiz wurde der 1. Januar 2006 als Geburtsdatum erfasst. Im Rahmen des Asylantrags wurde der 14. Juli 2008 notiert. Ferner wurde der Beschwerdeführer in Kroatien mit dem Geburtsdatum 14. Januar 2008 erfasst. Die Vorinstanz wies den Beschwerdeführer in der UMA-Befragung auf diese Widersprüchlichkeiten hin und gewährte ihm das rechtliche Gehör. Er teilte mit, dass er sich in Kroatien und auch in der Schweiz immer als Minderjähriger mit dem Geburtsjahr 2008 angegeben hätte. Ein genaues Geburtsdatum habe er aber nie genannt. Zudem führt er aus, dass er selbst gar nicht wisse, ob er voll- oder minderjährig sei. Er habe sich einfach immer als Minderjähriger ausgegeben. Die Frage nach Identitätspapieren verneinte er. Daraufhin hat die Vorinstanz am Institut für Diagnostische und Interventionelle Radiologie des Universitätsspitals Zürich ein Altersgutachten durchführen lassen. Diesem Altersgutachten vom 19. Juli 2024 ist zu entnehmen, dass sich aufgrund von Handröntgen, Computertomographie der Schlüsselbeine sowie Röntgenuntersuchung der Kiefer in der Gesamtbetrachtung ein durchschnittliches Alter von 18.5 - 23.6 Jahren ergeben hat. Das Mindestalter wurde mit 19 Jahren angegeben und festgestellt, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Untersuchung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit volljährig war. Das von ihm angegebene Alter von 16 Jahren liege unterhalb der Ergebnisse der Altersschätzung. Im Anschluss daran hat die Vorinstanz das Geburtsdatum des Beschwerdeführers, nach Gewährung des rechtlichen Gehörs, im ZEMIS vom 14. Juli 2008 auf den 1. Januar 2005 abgeändert und den Eintrag mit einem Bestreitungsvermerk versehen. Aufgrund der Ausführungen des Beschwerdeführers in der UMA-Befragung und der Ergebnisse des Altersgutachtens ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den 1. Januar 2005 in das ZEMIS eingetragen hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stellen medizinische Altersabklärungen je nach Ergebnis unterschiedlich zu gewichtende Indizien für das Alter einer Person dar. Die Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse und die zahnärztliche Untersuchung sind dabei grundsätzlich, anders als die Handknochenanalyse und die ärztliche Untersuchung, zum Beweis geeignet. Das Bundesverwaltungsgericht hat in dieser Hinsicht Grundsätze zur Gewichtung der Resultate der Untersuchungen definiert (eingehend hierzu: BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.1 f.; vgl. Urteil des BVGer A-1455/2020 vom 13. Oktober 2020 E. 6.1.1). Zum Beweiswert des konkreten Gutachtens ist festzuhalten, dass gemäss BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.2 ein starkes Indiz für die Volljährigkeit vorliegt, wenn das Mindestalter bei der Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse oder der zahnärztlichen Untersuchung über 18 Jahren liegt und sich die anhand der beiden Analysen ergebenden Altersspannen überlappen. Das erstellte Altersgutachten kommt zu dem Ergebnis, dass beim Beschwerdeführer ein Mindestalter von 19 Jahren vorliege und er daher mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit das 18. Lebensjahr vollendet und die Volljährigkeit erreicht habe. Ausschlaggebend hierfür sei unter anderem die radiologische Untersuchung der medialen Schlüsselbeinepiphysen (Schlüsselbein-Brustbein-Gelenke), die einem Durchschnittsalter von 23.6 Jahren (+/- 2.6 Jahren) entspreche. Das minimale Alter liege bei 19 Jahren. Die zahnärztliche Untersuchung ergab ein Durchschnittsalter von 22.7 Jahren (+/- 1.9 Jahren). Die genannten Zeitspannen überschneiden sich und das Altersgutachten kann demnach als starkes Indiz für die Volljährigkeit des Beschwerdeführers gewertet werden. Vorliegend bestehen sodann keine begründeten Anhaltspunkte, welche geeignet sind, die Erkenntnisse des Altersgutachtens vom 19. Juli 2024 entscheidrelevant in Zweifel zu ziehen. Das Gutachten ist von zertifizierten ärztlichen Fachpersonen verfasst worden und basiert auf den Empfehlungen der Arbeitsgemeinschaft für Forensische Altersdiagnostik der Deutschen Gesellschaft für Rechtsmedizin (AGFAD). Es wurde nach wissenschaftlichen Kriterien erstellt und basiert nicht auf einer einzelnen, sondern auf mehreren verschiedenen Untersuchungen. Die Vorbringen des Beschwerdeführers auf Rechtsmittelebene, welche die wissenschaftliche Korrektheit beziehungsweise Aktualität der für das vorliegende Altersgutachten (und für Altersgutachten bei Asylsuchenden im Allgemeinen) verwendeten Methodik in Zweifel ziehen, vermögen an der Richtigkeit der rechtsprechungskonformen vorinstanzlichen Würdigung seiner Ergebnisse nichts zu ändern.

E. 6.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer sowohl von den kroatischen als auch den schweizerischen Behörden als minderjährig registriert wurde, obwohl er selbst angab nicht zu wissen, ob er minder- oder volljährig sei. Das Altersgutachten liefert einen aussagekräftigen Anhaltspunkt, dass der Beschwerdeführer mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zum Zeitpunkt der Antragstellung volljährig war. Insgesamt ist es dem Beschwerdeführer vorliegend nicht gelungen, die von ihm behauptete Minderjährigkeit glaubhaft zu machen.

E. 7 Nach dem Gesagten ist weder die Richtigkeit des im ZEMIS eingetragenen noch diejenige des vom Beschwerdeführer angegebenen Geburtsdatums bewiesen. In Gesamtwürdigung aller Indizien ist jedoch das im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum (1. Januar 2005) als wahrscheinlicher anzusehen als eine Minderjährigkeit des Beschwerdeführers. Sodann ist Ersteres auch mit dem Altersgutachten zu vereinbaren. Das im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum ist daher unverändert zu belassen und weiterhin mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darin beantragt wird, das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS sei anzupassen.

E. 8.1 Da der Beschwerdeführer nach dem Gesagten als Volljähriger gilt, kommt die grundsätzliche Wiederaufnahmezuständigkeit Kroatiens zum Tragen (vgl. E. 3.3).

E. 8.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung korrekt erwogen, dass die grundsätzliche Zuständigkeit für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens bei Kroatien liegt, dass sich die Abnahme von Fingerabdrücken von asylsuchenden Personen auf die Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (Eurodac-Verordnung) stützt, dass das kroatische Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Mängel aufweist, aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge, und dass vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Überstellung keinen gravierenden Menschenrechtsverletzungen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ausgesetzt oder ohne Prüfung seines Asylgesuchs beziehungsweise unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in seinen Heimatstaat überstellt würde und dass keine konkreten Hinweise dafür vorliegen, dass er bei einer Rückkehr nach Kroatien in eine existenzielle Notlage geraten würde. Damit verstösst eine Rückweisung auch in dieser Hinsicht nicht gegen Art. 3 EMRK. Darüber hinaus hat die Vorinstanz in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zukommenden Ermessens von einem freiwilligen Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG seine Wegweisung nach Kroatien angeordnet. Zur näheren Begründung wird auf die korrekten vor-instanzlichen Erwägungen verwiesen.

E. 8.3 An der Richtigkeit der vorinstanzlichen Verfügung ändert auch die erstmals auf Beschwerdeebene vorgebrachte Angabe des Beschwerdeführers, dass er in Kroatien schikaniert, eingesperrt und gefoltert worden sei, nichts. So begründen die entsprechenden Vorbringen nicht die Annahme, dass die von ihm bei einer Rückführung nach Kroatien zu erwartenden Bedingungen derart schlecht wären, dass sie zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen könnten. Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers (Krätze, Angstzustände und Schlafprobleme) sind im vorliegenden Fall nicht derart gravierend, dass gestützt auf Art. 3 EMRK von einer Überstellung nach Kroatien abgesehen werden müsste. Entgegen seinem Vorbringen in der Beschwerdeschrift wurde er in der Schweiz gegen Krätze behandelt und erhielt Ivermectin 3 mg sowie Scabimed 5% (vgl. Behandlung vom 21. August 2024 und 4. September 2024). Was schließlich das Vorbringen anbelangt, ihm sei der Zugang zu einer notwendigen psychologischen Behandlung verwehrt worden, ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer weder nachgewiesen noch substantiiert dargelegt hat, dass ihm im BAZ der Zugang zu einer beantragten psychologischen Behandlung ohne sachlichen Grund verwehrt worden wäre. Die beanstandete Verletzung des Informationsrechts nach Art. 4 Dublin-III-VO bleibt unbelegt.

E. 9 Nach dem Gesagten besteht kein Anlass, die Vorinstanz anzuweisen, von den kroatischen Behörden individuelle Zusicherungen im Sinne des Subeventualantrags einzuholen. Dieser ist abzuweisen.

E. 10 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerde auch betreffend den Nichteintretens- und Wegweisungsentscheid abzuweisen ist.

E. 11 Mit vorliegendem Urteil wird der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos und fällt der am 13. September 2024 angeordnete Vollzugsstopp dahin.

E. 12.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind und dies auch schon im Zeitpunkt der Gesuchstellung waren (Art. 65 Abs. 1 VwVG).

E. 12.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1000.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-5720/2024 Urteil vom 14. Dezember 2024 Besetzung Richter Sebastian Kempe (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Gerichtsschreiberin Caroline Rausch. Parteien A._______, geboren am 1. Januar 2005, Afghanistan, vertreten durch Lea Schlunegger, Rechtsanwältin, Freiplatzaktion Basel, Asyl und Integration, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Datenänderung im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS); Verfügung des SEM vom 3. September 2024 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer wurde am 20. Mai 2024 in Chiasso und somit auf Schweizer Staatsgebiet kontrolliert. Hierbei konnte er sich weder ausweisen noch ein Dokument vorlegen, welches ihn berechtigen würde, sich in der Schweiz aufzuhalten. Er wurde aus der Schweiz und dem Schengenraum mit einer Ausreisefrist von sieben Tagen weggewiesen und mit dem Geburtsdatum 1. Januar 2006 erfasst. B. Am 21. Mai 2024 ersuchte der Beschwerdeführer in der Schweiz um Asyl. Dabei gab er als Geburtsdatum den 14. Juli 2008 an. Dieses Datum wurde im ZEMIS eingetragen. C. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit EURODAC) ergab, dass er am 15. Mai 2024 in Kroatien ein Asylgesuch eingereicht hatte und mit dem Geburtsdatum 14. Januar 2008 registriert worden war. D. Am 20. Juni 2024 führte die Vorinstanz die Erstbefragung für unbegleitete minderjährige Asylsuchende (EB UMA) durch, befragte den Beschwerdeführer vertieft zu seiner Person und gewährte ihm das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zum Nichteintretensentscheid, zur Wegweisung nach Kroatien, zu den Zweifeln an seiner Minderjährigkeit sowie zu seinem Gesundheitszustand. E. Am 19. Juli 2024 führte das Institut für diagnostische und interventionelle Radiologie des B._______ im Auftrag der Vorinstanz eine Altersabklärung beim Beschwerdeführer durch. Gemäss Gutachten desselben Datums würden die erhobenen Befunde zum Zeitpunkt der Untersuchung ein durchschnittliches Alter von 18.5 bis 23.6 Jahren und ein Mindestalter von 19 Jahren ergeben. Der Beschwerdeführer sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit volljährig. F. Am 22. Juli 2024 ersuchte die Vorinstanz die kroatischen Behörden unter Hinweis auf das strittige Geburtsdatum um Übernahme des Beschwer-deführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Diese hiessen das Ersuchen am 5. August 2024 gestützt auf den von der Vorinstanz angerufenen Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO gut. G. Mit Schreiben vom 29. Juli 2024 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer wiederum das rechtliche Gehör. Er reichte am 7. August 2024 eine Stellungnahme ein. H. Ebenfalls noch am 7. August 2024 änderte die Vorinstanz das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS auf den 1. Januar 2005 und brachte einen Bestreitungsvermerk an. I. Am 8. August gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer erneut das rechtliche Gehör. Er reichte am 13. August 2024 eine Stellungnahme ein. J. Mit Verfügung vom 3. September 2024 - eröffnet am 5. September 2024 - trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Wegweisung nach Kroatien an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig wies sie auf die einer allfälligen Beschwerde fehlende aufschiebende Wirkung hin, verfügte die Aushändigung der editionspflichtigen Akten und beauftragte den Kanton C._______ mit dem Vollzug der Wegweisung. K. Mit Schreiben vom 6. September 2024 informierte die zugewiesene damalige Rechtsvertretung die Vorinstanz über die Beendigung des Mandats. L. Mit Beschwerde vom 11. September 2024 gelangte die aktuelle Rechtsvertretung des Beschwerdeführers an das Bundesverwaltungsgericht und erhob in dessen Namen Beschwerde gegen die Verfügung vom 3. September 2024. Darin lässt der Beschwerdeführer beantragen, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, von den zuständigen Behörden Zusicherungen einzuholen, dass ab dem Zeitpunkt der Ankunft in Kroatien umgehend Obdach, Nahrung und eine adäquate und regelmässige medizinische sowie psychologische Behandlung zur Verfügung stehe. Zudem sei die Vorinstanz anzuweisen, die Daten im ZEMIS bezüglich des Alters des Beschwerdeführers zu ändern. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess der Beschwerdeführer um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ersuchen. Weiter beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, insbesondere den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Beiordnung der Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. M. Am 13. September 2024 ordnete der Instruktionsrichter einen superprovisorischen Vollzugsstopp gestützt auf Art. 56 VwVG an. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Die vorliegende Beschwerde richtet sich sowohl gegen den Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG betreffend das Asylgesuch des Beschwerdeführers und dessen Wegweisung als auch gegen den ZEMIS-Eintrag betreffend dessen Geburtsdatum. Dass es in der angefochtenen Verfügung an der praxisüblichen Dispositivziffer fehlt, wonach dem Beschwerdeführer die erfolgte ZEMIS-Datenänderung mitgeteilt wird, ändert nichts daran, dass die entsprechende Mitteilung Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildet. Dies ergibt sich aus den Erwägungen (S. 8) in Verbindung mit der Rechtsmittelbelehrung, aus welcher erhellt, dass die vorgesehene Dispositivziffer 2 betreffend ZEMIS-Eintrag versehentlich vergessen wurde. 1.2 Praxisgemäss wird das Beschwerdeverfahren betreffend ZEMIS-Datenbereinigung separat neben dem Dublin-Beschwerdeverfahren geführt (vgl. BVGE 2018 VI/3). Vorliegend kann aufgrund der Verfahrens-konstellation und des Prozessausgangs jedoch in einem Urteil über die streitigen Rechtsverhältnisse befunden werden. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG (Art. 37 VGG). In Bezug auf den Nichteintretens- und Wegweisungsentscheid ist ferner Art. 6 AsylG anwendbar. 1.4 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG bzw. Art. 50 Abs. 1 VwVG] und Form [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.5 Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet das Bundesverwaltungsgericht - wie auch hier betreffend den Nichteintretens- und Wegweisungsentscheid - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

2. Mit asylrechtlicher Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich der ZEMIS-Datenänderung entscheidet das Bundesverwaltungsgericht mit uneingeschränkter Kognition (Art. 49 VwVG).

3. Das Gericht hat auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. In Bezug auf die asylrechtliche Beschwerde stützt sich der Verzicht auf Art. 111a Abs. 1 AsylG, hinsichtlich der Beschwerde gegen die Datenänderung im ZEMIS auf Art. 57 Abs. 1 VwVG e contrario und den Umstand, dass sich das diesbezügliche Begehren, wie nachfolgend aufgezeigt, als von vornherein unbegründet erweist. 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). 4.3 Im Falle einer minderjährigen Person ohne familiäre Anknüpfungspunkte zu einem anderen Mitgliedstaat ist gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO der Staat zuständig, in welchem jene einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, sofern es dem Wohl des Minderjährigen dient. Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat die Vorgängerbestimmung (Art. 6 Abs. 2 der Verordnung EG Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist [Dublin-II-VO]) dahingehend ausgelegt, dass bei unbegleiteten Minderjährigen ohne familiäre Anknüpfungspunkte, die in mehr als einem Mitgliedstaat einen Asylantrag gestellt haben, derjenige Mitgliedstaat zuständig ist, in dem sich der Minderjährige aufhält, nachdem er dort einen Asylantrag gestellt hat (Urteil des EuGH vom 6. Juni 2013 in der Rechtssache C-648/11, M.A., B.T. und D.A. vs. Vereinigtes Königreich, Rn. 66; zum Ganzen Urteil des BVGer F-2948/2024 vom 3. Dezember 2024 E. 4.2). Vorliegend bestünde deshalb bei gegebener Minderjährigkeit des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Stellung seines Asylantrags in der Schweiz eine der grundsätzlichen Wiederaufnahmezuständigkeit Kroatiens vorrangige Zuständigkeit der Schweiz (vgl. unter anderen: Urteil des BVGer F-6213/2020 vom 5. Januar 2021 E. 3.4). 5. 5.1 Aufgrund des Gesagten ist zunächst zu prüfen, ob der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Einreichung des Asylgesuchs minderjährig war. Diese Frage ist sowohl für die Beurteilung des Nichteintretensentscheids betreffend das Asylgesuch des Beschwerdeführers und dessen Wegweisung als auch des ZEMIS-Eintrags relevant. Es gelten jedoch unterschiedliche Beweisregeln, die nachfolgend zu erläutern sind. 5.2 Im Asylverfahren ist die Minderjährigkeit - der allgemeinen asylrechtlichen Beweisregel folgend - von der beschwerdeführenden Person zumindest glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2023 VI/4 E. 6.3). Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte, die für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangaben sprechen, vorzunehmen. Wesentlich sind dabei als für echt befundene Identitätspapiere oder eigene Angaben der betroffenen Person (vgl. BVGE 2023 VI/4 E. 6.5). Das Resultat des Altersgutachtens stellt nur ein Element bei der Beurteilung der Frage der Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten Minderjährigkeit dar (vgl. BVGE 2019 I/6 E. 6.1 ff.). 5.3 5.3.1 Das SEM führt zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und dem Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 2003 über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich [BGIAA, SR 142.51]) und in der Verordnung vom 12. April 2006 über das Zentrale Migrationsinformationssystem (ZEMIS-Verordnung, SR 142.513) geregelt ist. Nach Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verordnung richten sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere deren Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht sowie das Recht auf Informationen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personendaten, nach dem Datenschutzgesetz (DSG, SR 235.1) und dem VwVG. 5.3.2 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu vergewissern (Art. 6 Abs. 5 DSG). Werden Personendaten von Bundesorganen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 41 Abs. 2 Bst. a DSG). Auf die Berichtigung besteht in einem solchen Fall ein absoluter und uneingeschränkter Anspruch (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3.2). Die ZEMIS-Verordnung sieht im Übrigen in Art. 19 Abs. 3 ausdrücklich vor, dass unrichtige Daten von Amtes wegen zu berichtigen sind. 5.3.3 Grundsätzlich hat die Bundesbehörde die Richtigkeit der bearbeiteten Daten zu beweisen, wenn diese von einer betroffenen Person bestritten wird. Demgegenüber obliegt der betroffenen Person, welche ein Gesuch um Berichtigung von Personendaten stellt, der Beweis der Richtigkeit der verlangten Änderung. Nach den massgeblichen Beweisregeln des VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben. Unumstössliche Gewissheit ist dagegen nicht erforderlich. Die mit dem Berichtigungsbegehren konfrontierte Behörde hat zwar nach dem Untersuchungsgrundsatz den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären (Art. 12 VwVG). Die gesuchstellende Person ist jedoch gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG verpflichtet, an dessen Feststellung mitzuwirken (BVGE 2018 VI/3 E. 3.3). 5.3.4 Kann bei einer verlangten oder von Amtes wegen beabsichtigten Berichtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch diejenige der neuen Personendaten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen noch die anderen Daten bearbeitet werden. Dies ist jedoch nicht immer möglich, müssen doch bestimmte Personendaten zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendigerweise bearbeitet werden. Dies gilt namentlich auch für im ZEMIS erfasste Namen und Geburtsdaten. In solchen Fällen überwiegt das öffentliche Interesse an der Bearbeitung möglicherweise unzutreffender Daten das Interesse an deren Richtigkeit. Unter diesen Umständen sieht Art. 41 Abs. 4 DSG die Anbringung eines Bestreitungsvermerks vor. Spricht dabei mehr für die Richtigkeit der neuen Daten, sind die bisherigen Angaben zunächst zu berichtigen und die neuen Daten anschliessend mit einem derartigen Vermerk zu versehen. Verhält es sich umgekehrt, erscheint also die Richtigkeit der bisher eingetragenen Daten als wahrscheinlicher oder zumindest nicht als unwahrscheinlicher, sind diese zu belassen und mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. Über dessen Anbringung ist jeweils von Amtes wegen und unabhängig davon zu entscheiden, ob ein entsprechender Antrag gestellt worden ist (BVGE 2018 VI/3 E. 3.4; Urteil des BVGer E-3182/2021 vom 6. Oktober 2022 E. 4.4). 6. 6.1 Nachfolgend ist zunächst gemäss den Beweismassregeln des Asylverfahrens zu prüfen, ob der Beschwerdeführer die behauptete Minderjährigkeit glaubhaft machen konnte. 6.2 Dem Beschwerdeführer wurden im Rahmen seiner Einreise in Europa drei verschiedene Geburtsdaten zugeordnet. Bei der Einreise in der Schweiz wurde der 1. Januar 2006 als Geburtsdatum erfasst. Im Rahmen des Asylantrags wurde der 14. Juli 2008 notiert. Ferner wurde der Beschwerdeführer in Kroatien mit dem Geburtsdatum 14. Januar 2008 erfasst. Die Vorinstanz wies den Beschwerdeführer in der UMA-Befragung auf diese Widersprüchlichkeiten hin und gewährte ihm das rechtliche Gehör. Er teilte mit, dass er sich in Kroatien und auch in der Schweiz immer als Minderjähriger mit dem Geburtsjahr 2008 angegeben hätte. Ein genaues Geburtsdatum habe er aber nie genannt. Zudem führt er aus, dass er selbst gar nicht wisse, ob er voll- oder minderjährig sei. Er habe sich einfach immer als Minderjähriger ausgegeben. Die Frage nach Identitätspapieren verneinte er. Daraufhin hat die Vorinstanz am Institut für Diagnostische und Interventionelle Radiologie des Universitätsspitals Zürich ein Altersgutachten durchführen lassen. Diesem Altersgutachten vom 19. Juli 2024 ist zu entnehmen, dass sich aufgrund von Handröntgen, Computertomographie der Schlüsselbeine sowie Röntgenuntersuchung der Kiefer in der Gesamtbetrachtung ein durchschnittliches Alter von 18.5 - 23.6 Jahren ergeben hat. Das Mindestalter wurde mit 19 Jahren angegeben und festgestellt, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Untersuchung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit volljährig war. Das von ihm angegebene Alter von 16 Jahren liege unterhalb der Ergebnisse der Altersschätzung. Im Anschluss daran hat die Vorinstanz das Geburtsdatum des Beschwerdeführers, nach Gewährung des rechtlichen Gehörs, im ZEMIS vom 14. Juli 2008 auf den 1. Januar 2005 abgeändert und den Eintrag mit einem Bestreitungsvermerk versehen. Aufgrund der Ausführungen des Beschwerdeführers in der UMA-Befragung und der Ergebnisse des Altersgutachtens ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den 1. Januar 2005 in das ZEMIS eingetragen hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stellen medizinische Altersabklärungen je nach Ergebnis unterschiedlich zu gewichtende Indizien für das Alter einer Person dar. Die Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse und die zahnärztliche Untersuchung sind dabei grundsätzlich, anders als die Handknochenanalyse und die ärztliche Untersuchung, zum Beweis geeignet. Das Bundesverwaltungsgericht hat in dieser Hinsicht Grundsätze zur Gewichtung der Resultate der Untersuchungen definiert (eingehend hierzu: BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.1 f.; vgl. Urteil des BVGer A-1455/2020 vom 13. Oktober 2020 E. 6.1.1). Zum Beweiswert des konkreten Gutachtens ist festzuhalten, dass gemäss BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.2 ein starkes Indiz für die Volljährigkeit vorliegt, wenn das Mindestalter bei der Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse oder der zahnärztlichen Untersuchung über 18 Jahren liegt und sich die anhand der beiden Analysen ergebenden Altersspannen überlappen. Das erstellte Altersgutachten kommt zu dem Ergebnis, dass beim Beschwerdeführer ein Mindestalter von 19 Jahren vorliege und er daher mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit das 18. Lebensjahr vollendet und die Volljährigkeit erreicht habe. Ausschlaggebend hierfür sei unter anderem die radiologische Untersuchung der medialen Schlüsselbeinepiphysen (Schlüsselbein-Brustbein-Gelenke), die einem Durchschnittsalter von 23.6 Jahren (+/- 2.6 Jahren) entspreche. Das minimale Alter liege bei 19 Jahren. Die zahnärztliche Untersuchung ergab ein Durchschnittsalter von 22.7 Jahren (+/- 1.9 Jahren). Die genannten Zeitspannen überschneiden sich und das Altersgutachten kann demnach als starkes Indiz für die Volljährigkeit des Beschwerdeführers gewertet werden. Vorliegend bestehen sodann keine begründeten Anhaltspunkte, welche geeignet sind, die Erkenntnisse des Altersgutachtens vom 19. Juli 2024 entscheidrelevant in Zweifel zu ziehen. Das Gutachten ist von zertifizierten ärztlichen Fachpersonen verfasst worden und basiert auf den Empfehlungen der Arbeitsgemeinschaft für Forensische Altersdiagnostik der Deutschen Gesellschaft für Rechtsmedizin (AGFAD). Es wurde nach wissenschaftlichen Kriterien erstellt und basiert nicht auf einer einzelnen, sondern auf mehreren verschiedenen Untersuchungen. Die Vorbringen des Beschwerdeführers auf Rechtsmittelebene, welche die wissenschaftliche Korrektheit beziehungsweise Aktualität der für das vorliegende Altersgutachten (und für Altersgutachten bei Asylsuchenden im Allgemeinen) verwendeten Methodik in Zweifel ziehen, vermögen an der Richtigkeit der rechtsprechungskonformen vorinstanzlichen Würdigung seiner Ergebnisse nichts zu ändern. 6.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer sowohl von den kroatischen als auch den schweizerischen Behörden als minderjährig registriert wurde, obwohl er selbst angab nicht zu wissen, ob er minder- oder volljährig sei. Das Altersgutachten liefert einen aussagekräftigen Anhaltspunkt, dass der Beschwerdeführer mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zum Zeitpunkt der Antragstellung volljährig war. Insgesamt ist es dem Beschwerdeführer vorliegend nicht gelungen, die von ihm behauptete Minderjährigkeit glaubhaft zu machen.

7. Nach dem Gesagten ist weder die Richtigkeit des im ZEMIS eingetragenen noch diejenige des vom Beschwerdeführer angegebenen Geburtsdatums bewiesen. In Gesamtwürdigung aller Indizien ist jedoch das im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum (1. Januar 2005) als wahrscheinlicher anzusehen als eine Minderjährigkeit des Beschwerdeführers. Sodann ist Ersteres auch mit dem Altersgutachten zu vereinbaren. Das im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum ist daher unverändert zu belassen und weiterhin mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darin beantragt wird, das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS sei anzupassen. 8. 8.1 Da der Beschwerdeführer nach dem Gesagten als Volljähriger gilt, kommt die grundsätzliche Wiederaufnahmezuständigkeit Kroatiens zum Tragen (vgl. E. 3.3). 8.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung korrekt erwogen, dass die grundsätzliche Zuständigkeit für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens bei Kroatien liegt, dass sich die Abnahme von Fingerabdrücken von asylsuchenden Personen auf die Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (Eurodac-Verordnung) stützt, dass das kroatische Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Mängel aufweist, aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge, und dass vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Überstellung keinen gravierenden Menschenrechtsverletzungen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ausgesetzt oder ohne Prüfung seines Asylgesuchs beziehungsweise unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in seinen Heimatstaat überstellt würde und dass keine konkreten Hinweise dafür vorliegen, dass er bei einer Rückkehr nach Kroatien in eine existenzielle Notlage geraten würde. Damit verstösst eine Rückweisung auch in dieser Hinsicht nicht gegen Art. 3 EMRK. Darüber hinaus hat die Vorinstanz in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zukommenden Ermessens von einem freiwilligen Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG seine Wegweisung nach Kroatien angeordnet. Zur näheren Begründung wird auf die korrekten vor-instanzlichen Erwägungen verwiesen. 8.3 An der Richtigkeit der vorinstanzlichen Verfügung ändert auch die erstmals auf Beschwerdeebene vorgebrachte Angabe des Beschwerdeführers, dass er in Kroatien schikaniert, eingesperrt und gefoltert worden sei, nichts. So begründen die entsprechenden Vorbringen nicht die Annahme, dass die von ihm bei einer Rückführung nach Kroatien zu erwartenden Bedingungen derart schlecht wären, dass sie zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen könnten. Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers (Krätze, Angstzustände und Schlafprobleme) sind im vorliegenden Fall nicht derart gravierend, dass gestützt auf Art. 3 EMRK von einer Überstellung nach Kroatien abgesehen werden müsste. Entgegen seinem Vorbringen in der Beschwerdeschrift wurde er in der Schweiz gegen Krätze behandelt und erhielt Ivermectin 3 mg sowie Scabimed 5% (vgl. Behandlung vom 21. August 2024 und 4. September 2024). Was schließlich das Vorbringen anbelangt, ihm sei der Zugang zu einer notwendigen psychologischen Behandlung verwehrt worden, ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer weder nachgewiesen noch substantiiert dargelegt hat, dass ihm im BAZ der Zugang zu einer beantragten psychologischen Behandlung ohne sachlichen Grund verwehrt worden wäre. Die beanstandete Verletzung des Informationsrechts nach Art. 4 Dublin-III-VO bleibt unbelegt.

9. Nach dem Gesagten besteht kein Anlass, die Vorinstanz anzuweisen, von den kroatischen Behörden individuelle Zusicherungen im Sinne des Subeventualantrags einzuholen. Dieser ist abzuweisen.

10. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerde auch betreffend den Nichteintretens- und Wegweisungsentscheid abzuweisen ist.

11. Mit vorliegendem Urteil wird der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos und fällt der am 13. September 2024 angeordnete Vollzugsstopp dahin. 12. 12.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind und dies auch schon im Zeitpunkt der Gesuchstellung waren (Art. 65 Abs. 1 VwVG). 12.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1000.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde betreffend die Datenänderung wird abgewiesen.

2. Die Beschwerde hinsichtlich des Nichteintretens- und Wegweisungsentscheids wird abgewiesen.

3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

4. Die Verfahrenskosten von Fr. 1000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz, das Generalsekretariat des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD) und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Sebastian Kempe Caroline Rausch Rechtsmittelbelehrung: Gegen Ziffer 1 des Dispositivs kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: