Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Sachverhalt
A. Gemäss eigenen Angaben verliess A._______ (Beschwerdeführer) am (...) 2019 die Türkei und erreichte nach (...) Tagen in einem Lastwagen die Schweiz, wo er am 7. Februar 2019 ein Asylgesuch einreichte. Am 14. Februar 2019 wurde er zu seiner Person befragt (A6) und am 22. Februar 2019 dem Kanton D._______ zugewiesen (A10). In den Akten der Vorinstanz befindet sich seine Nüfüs-Karte (Nr. [...], ausgestellt am [...] 2016). B. B._______ (Beschwerdeführerin) und das gemeinsame Kind verliessen gemäss eigenen Angaben am [...] 2019 die Türkei und reisten am 7. März 2019 in die Schweiz ein, wo sie am gleichen Tag um Asyl nachsuchten. Am 14. März 2019 wurden im Bundesasylzentrum (BAZ) E._______ die Personalien der Beschwerdeführerin aufgenommen (SEM-Akte [...]-15). Sie reichte in ihrem vorinstanzlichen Verfahren ihre Nüfüs-Karte (Nr. [...], ausgestellt am [...] 2014), das Familienbüchlein (Nr. [...]) und die türkische Identitätskarte des Kindes (Nr. [...]; SEM-Akten [...]-5 f.) zu den Akten. C. Am 20. März 2019 erfolgte das persönliche Dublin-Gespräch mit der Beschwerdeführerin gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO; SEM-Akte [...]-18). Dabei erklärte sie, das schwedische Konsulat in der Türkei habe ihr ein Schengen-Visum ausgestellt. Mit diesem (in ihrem Reisepass) sei sie im [...] 2018 zusammen mit ihrem Kind auf dem Luftweg zunächst nach Frankreich gereist. Auf dem Landweg seien sie anschliessend nach Köln gefahren, um für zwei Wochen Verwandte zu besuchen. Indes sei sie nicht weiter nach Schweden gefahren, sondern mit einem Paar in einem Auto - legal mit ihrem Reisepass - in die Türkei zurückgefahren. Ihren Reisepass habe sie danach ihrem Schwiegervater übergeben, doch wisse sie nicht, ob dieser sich noch bei ihm befinde. Während des Dublin-Gesprächs wurde ihr das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Zuständigkeit Schwedens für die Durchführung ihres Asyl- und Wegweisungsverfahrens gewährt. Dabei gab sie an, bei ihrem Ehemann in der Schweiz verbleiben zu wollen. Um ihre Angaben zu stützen, dass sie nach ihrem Aufenthalt in Deutschland in die Türkei zurückgereist sei, reichte sie am gleichen Tag die Kopie einer ärztlichen Verordnung aus F._______/Türkei vom 27. Februar 2019 und Kopien von Auszügen ihres Sozialversicherungswerkes ein, woraus zu erkennen sei, dass sie bis am 5. Februar 2019 in der Türkei erwerbstätig gewesen sei (SEM-Akte [...]-21). D. Am 10. April 2019 ersuchte das SEM die schwedischen Behörden um Übernahme der Beschwerdeführerin, des Kindes (beide gestützt auf Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO; SEM-Akte [...]-23) und des Beschwerdeführers (gemäss Art. 11 Dublin-III-VO; A12). Diesen Anträgen wurde am 30. Mai 2019 entsprochen (SEM-Akte [...]-36; A20). E. Mit Entscheid vom 26. April 2019 teilte das SEM die Beschwerdeführerin und ihr Kind dem erweiterten Verfahren zu, um die Einheit der Familie wahren zu können. Zudem sei gemäss nArt. 26d AsylG (SR 142.31) ein Entscheid im Rahmen des beschleunigten Verfahrens nicht mehr möglich (SEM-Akte [...]-30). Demgemäss wurden beide dem Kanton D._______ zugewiesen, wo sich bereits der Ehemann und Vater aufhielt (SEM-Akte [...]-32). F. Am 4. Juni 2019 informierte die Vorinstanz den Beschwerdeführer, dass Abklärungen ergeben hätten, dass Schweden für die Durchführung seines Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig sei, weshalb das SEM beabsichtige, auf sein Asylgesuch nicht einzutreten, und er Gelegenheit erhalte, diesbezüglich Stellung zu nehmen (A21). G. Mit Schreiben vom 4. Juni 2019 erkundigte sich die (damals neu mandatierte) Rechtsvertretung, ob im Verfahren der Beschwerdeführerin bereits ein Entscheid in der Zuständigkeitsfrage gefällt respektive das Dublin-Verfahren beendet worden sei (SEM-Akte [...]-37). Am 12. Juni 2019 informierte das SEM, dass eine Zustimmung der schwedischen Behörden für die gesamte Familie vorliege, weshalb diesbezüglich dem Beschwerdeführer bereits das rechtliche Gehör gewährt worden sei (SEM-Akte [...]-38). H. Mit Eingabe vom 27. Juni 2019 an die Vorinstanz nahm die (damalige) Rechtsvertretung Stellung und brachte vor, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz über Verwandte verfüge und sich schon gut eingelebt habe. Ausserdem erstaune, dass sich die Familie noch im Dublin-Verfahren befinde, so sei die Beschwerdeführerin bereits am 26. April 2019 dem erweiterten Verfahren zugeteilt worden (nArt. 26d AsylG). Auch auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers sei bereits eingetreten worden; eine Wegweisung der Familie sei somit als Verstoss gegen Treu und Glaube zu werten (Art. 5 Abs. 3 BV). Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten mit ihrer Rückreise in die Türkei wieder verlassen habe, weshalb nicht von einer Zuständigkeit Schwedens ausgegangen werden könne. Folglich sei das Dublin-Verfahren für die gesamte Familie zu beenden und auf ihre Asylgesuche einzutreten (A25). I. Mit Verfügung vom 11. Juli 2019 - eröffnet am 15. Juli 2019 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein und verfügte ihre Überstellung nach Schweden, welches für die Behandlung ihrer Asylgesuche zuständig sei. Gleichzeitig ordnete das SEM den Vollzug der Wegweisung nach Schweden an und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. J. Am 16. Juli 2019 legte die (damalige) Rechtsvertretung ihr Mandat auf Wunsch der Beschwerdeführenden nieder. Tags darauf reichte die neue Rechtsvertretung je eine Vollmacht mit Datum vom 16. und 17. Juli 2019 zu den vorinstanzlichen Akten. K. Mit Beschwerde vom 22. Juli 2019 (mit Beilagen) an das Bundesverwaltungsgericht beantragten die Beschwerdeführenden, die Verfügung vom 11. Juli 2019 sei aufzuheben und auf ihre Asylgesuche sei einzutreten. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragten sie die Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie der unentgeltlichen Prozessführung; auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei ferner zu verzichten. L. Am 24. Juli 2019 verfügte die zuständige Instruktionsrichterin den provisorischen Vollzugsstopp der Überstellung der Beschwerdeführenden. M. Am 26. Juli 2019 wurde eine Fürsorgebestätigung mit gleichem Datum zu den Akten gereicht. N. Mit Verfügung vom 26. Juli 2019 erteilte die Instruktionsrichterin der Beschwerde die aufschiebende Wirkung und stellte fest, die Beschwerdeführenden können den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Ferner wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gutheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. O. Am 29. Juli 2019 wurde die Kopie eines Busbilletts - ausgestellt am 15. November 2018, lautend auf die Namen der Beschwerdeführerin und ihres Kindes - zu den Akten gereicht; damit sei bewiesen, dass sich beide in dieser Zeit in der Türkei aufgehalten hätten. P. Mit Vernehmlassung vom 20. August 2019 hielt das Staatssekretariat an seiner Verfügung vollumfänglich fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Q. Mit Eingabe vom 10. September 2019 nahmen die Beschwerdeführenden ihr Replikrecht wahr. R. Die vorinstanzlichen Akten des Beschwerdeführers trafen am 26. Juli 2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein (aArt. 109 Abs. 1 AsylG). Die vor-instanzlichen Akten der Beschwerdeführerin lagen am 24. Juli 2019 in elektronischer Form vor (nArt. 109 Abs. 3 AsylG).
Erwägungen (45 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt hinsichtlich des Beschwerdeführers das bisherige Recht, während für die Beschwerdeführerin das neue Recht anwendbar ist (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 2 respektive nArt. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
E. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).
E. 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).
E. 3.2.1 Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens («take charge») - wie vorliegend - sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (sog. Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (sog. Versteinerungsprinzip; Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens («take back») findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.).
E. 3.2.2 Kann kein Mitgliedstaat gemäss den aufgeführten Kriterien bestimmt werden, ist derjenige Staat zuständig, in welchem das erste Asylgesuch gestellt wurde (Art. 3 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO).
E. 3.2.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO).
E. 3.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, Art. 22 und Art. 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO). Diese Verpflichtung erlischt, wenn der Gesuchsteller oder eine andere Person gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. c oder d Dublin-III-VO das Herrschaftsgebiet der Mitgliedstaaten während einer Dauer von mindestens drei Monaten verlassen hat, ausser die Person verfüge über einen durch den zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten Aufenthaltstitel (vgl. Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO). Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht).
E. 4.1 Eventualiter wurde in der Beschwerdeschrift beantragt, die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dieser Antrag wurde mit irreführenden Angaben der Vorinstanz im Übernahmegesuch an die schwedischen Behörden begründet, weshalb eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes vorliege. Ferner wurde in der Replik festgehalten, weil der angefochtene Entscheid hinsichtlich der Abhandlung zu Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO keinerlei Ausführungen über die Glaubhaftigkeit enthalte, habe das SEM die Begründungspflicht in eklatanter Weise verletzt. Diese Rügen sind vorab zu prüfen, da ein Verfahrensmangel allenfalls geeignet wäre, eine Kassation des vorinstanzlichen Entscheides zu bewirken.
E. 4.2 Das Verfahren nach dem VwVG wird vom Untersuchungsgrundsatz (Art. 12 VwVG) beherrscht. Als Verfahrensmaxime besagt dieser, dass die Verwaltungsbehörden für die Beschaffung des die Urteilsgrundlage bildenden Tatsachenmaterials zuständig sind. Er auferlegt der Behörde die Pflicht, von Amtes wegen den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig und richtig zu ermitteln, und beinhaltet gewissermassen eine Art «behördliche Beweisführungspflicht» (vgl. Krauskopf/Emmenegger/Babey, in: Praxiskommentar VwVG, Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], 2. Auflage 2016, Art. 12 Rz. 16). Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der gesetzlichen Mitwirkungspflicht der Parteien (Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG).
E. 4.2.1 Der ersuchende Mitgliedstaat trifft eine Informationspflicht. Das Standardformblatt, das gemäss Art. 21 Abs. 3 Dublin-III-VO für das Aufnahmegesuch zu verwenden ist, muss alle Informationen enthalten, anhand derer der ersuchte Mitgliedstaat prüfen kann, ob er gemäss den in der Dublin-III-VO definierten Kriterien zuständig ist. Eine Verletzung dieser Verpflichtung kann dazu führen, dass die Zustimmung des ersuchten Mitgliedstaates nicht rechtswirksam ist (vgl. Urteil des BVGer F-1696/2019 vom 10. Mai 2019 E. 7.2 m.w.H.).
E. 4.2.2 Das SEM legte im Übernahmegesuch an die schwedischen Behörden (A12; SEM-Akte [...]-23) dar, dass gestützt auf die Meldung CS-VIS 1 die schwedischen Behörden am (...) 2018 der Beschwerdeführerin ein Visum, gültig vom (...) bis (...) 2018, ausgestellt hätten. Mit diesem habe sie sich - gemäss ihren Aussagen - im (...) 2018 in Frankreich und Deutschland aufgehalten; anschliessend sei sie mit ihrem Kind in die Türkei zurückgereist. Als Beweis, welche den schwedischen Behörden in Kopie zugestellt wurden, habe sie den schweizerischen Behörden ein Arztrezept sowie einen Auszug ihrer Sozialversicherung eingereicht. Das SEM betrachte diese Dokumente nicht als einen genügenden Beweis für eine Rückkehr in ihr Heimatland, auch ihre Schilderung der Rückreise sei als unwahrscheinlich zu werten. Überdies fehle ihr Reisepass mit relevanten Ein- und Ausreisestempeln.
E. 4.2.3 Damit hat das SEM den ihm bekannten Sachverhalt in gebührender Weise den schwedischen Behörden offengelegt und seine Meinung dargelegt, weshalb es die Angaben der Beschwerdeführerin bezüglich ihrer Rückreise in die Türkei als nicht glaubhaft erachte. Eine irreführende Formulierung seitens des SEM, wie von den Beschwerdeführenden behauptet, ist dem Übernahmegesuch nicht zu entnehmen.
E. 4.3 Die Begründungspflicht ist ein wesentlicher Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV (Art. 35 Abs. 1 VwVG) und soll verhindern, dass sich die Behörden von unsachlichen Motiven leiten lassen. Den Betroffenen soll sie ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten, was nur möglich ist, wenn sich sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können (vgl. BGE 138 I 232 E. 5.1 m.w.H.). Die Vorinstanz qualifizierte in ihrer Verfügung vom 11. Juni 2019 die am 20. März 2019 eingereichten Dokumente als untauglichen Beweis für das Vorbringen, die Beschwerdeführerin sei nach ihrem Aufenthalt in Köln wieder in die Türkei zurückgereist. Ausserdem sei der Reisepass, in welchem der Stempel für eine allfällige Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ersichtlich wäre, nicht zu den Akten gereicht worden. Auch sei die Schilderung, wie die Beschwerdeführerin mit einem Paar in die Türkei zurückgereist sei, unwahrscheinlich (vgl. S. 4 der Verfügung). Damit hat die Vorinstanz in genügender Weise aufgezeigt, weshalb davon auszugehen sei, dass die Beschwerdeführerin und ihr Kind seit ihrer Einreise nach Frankreich im (...) 2018 das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hätten. Im Übrigen ist der blosse Umstand, dass die Beschwerdeführenden die Auffassung und die Schlussfolgerung des SEM nicht teilen, keine Verletzung der Begründungspflicht, sondern eine materielle Frage.
E. 4.4 Die formellen Rügen erweisen sich nach dem Gesagten als unbegründet. Der Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung ist folglich abzuweisen.
E. 5.1 Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung dahingehend, dass der Beschwerdeführerin von Schweden ein Visum (gültig vom [...] bis [...] 2018) ausgestellt worden sei. Die Angaben, dass sie das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nach ihrem Aufenthalt in Köln wieder verlassen habe, seien unglaubhaft. Gestützt auf diesen Sachverhalt habe das SEM die schwedischen Behörden um Übernahme der Beschwerdeführenden ersucht (Art. 11 respektive Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO). Diesem Gesuch sei innert Frist entsprochen worden. Hinsichtlich der Einwendungen des Beschwerdeführers im Rahmen des rechtlichen Gehörs hielt das SEM des Weiteren fest, der geäusserte Wunsch nach einem weiteren Verbleib in der Schweiz habe keinen Einfluss auf die Zuständigkeitsfrage. Weil Schweden für die Asyl- und Wegweisungsverfahren der gesamten Familie zuständig sei, würden die Familienmitglieder mit einer Überstellung nach Schweden nicht getrennt. Aus dem gleichen Grund, um die Einheit der Familie zu bewahren, seien mit dem Entscheid vom 26. April 2019 die Beschwerdeführerin und ihr Kind dem erweiterten Verfahren respektive dem Kanton D._______ zugeteilt worden (SEM-Akten [...]-30 und -32). Dadurch sei das am 10. April 2019 eingeleitete Dublin-Verfahren indes nicht beendet worden. Zusammenfassend sei Schweden für die Durchführung der Asyl- und Wegweisungsverfahren der Beschwerdeführenden zuständig. Überdies sei nicht davon auszugehen, dass die Familie bei einer Überstellung nach Schweden einer gravierenden Menschenrechtsverletzung im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO und Art. 3 EMRK ausgesetzt sei. Auch seien hinsichtlich Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO keine abhängigen Personen erkennbar, weil weder der in der Schweiz anwesende volljährige Bruder noch die Tante des Beschwerdeführers als Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO gelten würden. Ferner sei vorliegend kein Grund ersichtlich, die Souveränitätsklausel (Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 2 AsylV 1 [Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen, SR 142.311]) anzuwenden.
E. 5.2 Demgegenüber wurde in der Beschwerdeschrift daran festgehalten, dass die Beschwerdeführerin nach ihrem Aufenthalt in verschiedenen europäischen Ländern im (...) 2018 wieder in die Türkei zurückgekehrt sei, wo sie sich bis zu ihrer Ausreise im (...) 2019 aufgehalten habe. Dies ergebe sich einerseits aus den widerspruchsfreien Aussagen des Beschwerdeführers vom 14. Februar 2019 und der Beschwerdeführerin anlässlich des Dublin-Gesprächs. Anderseits zeuge die Kopie einer Kreditkartenabrechnung (sowie die zuvor eingereichte Kopie des Arztzeugnisses vom 27. Februar 2019) vom Umstand, dass Letztere am 20. August 2018 und am 1. September 2018 mit ihrer persönlichen Kreditkarte in türkischen Geschäften eingekauft habe. Folglich sei Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO nicht anwendbar. Sollte das Bundesverwaltungsgericht wider Erwartungen den Ausführungen des SEM folgen, sei auf Art. 10 Dublin-III-VO hinzuweisen. Der Beschwerdeführer habe im Februar 2019 und die Beschwerdeführerin im März 2019 in der Schweiz je ein Asylgesuch eingereicht. Im Rahmen des Dublin-Gesprächs habe die Beschwerdeführerin geltend gemacht, ihr Ehemann befinde sich in der Schweiz; damit sei der Vorinstanz der Aufenthaltsort eines Familienmitglieds bekannt gewesen (Art. 7 Abs. 3 Dublin-III-VO).
E. 5.3 Im Rahmen ihrer Vernehmlassung hielt die Vorinstanz an ihren Erwägungen bezüglich der Rückreise der Beschwerdeführerin in die Türkei fest: So hätten die Aussagen der Beschwerdeführenden kaum Beweiskraft, da diese als betroffene Partei befangen seien. Ferner habe die Beschwerdeführerin im (...) 2018 mit ihrem Kind auf dem Hinweg das Flugzeug genommen und auf dem Rückweg in die Türkei seien sie über (...) Stunden mit einem Auto unterwegs gewesen. Eine solche beschwerliche Reise sei insbesondere für ein (damals) (...)-jähriges Kind nicht nachvollziehbar. Zudem habe aufgrund des Beziehungsnetzes der Beschwerdeführerin bei Basel und in Köln die Möglichkeit bestanden, nach Ablauf ihres Visums illegal auf dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu bleiben; aus der - obwohl vom SEM als unglaubhaft erachteten - illegalen Einreise in die Schweiz könne ferner die Bereitschaft der Beschwerdeführerin abgeleitet werden, illegale Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen. Überdies sei die Schilderung, wie sie mit ihrem Kind in einem geschlossenen Fahrzeug eine mehrtägige Reise nach Europa auf sich genommen habe, ebenfalls als unglaubhaft zu werten. Es sei davon auszugehen, dass die Flucht von den Beschwerdeführenden längerfristig geplant gewesen sei. Hinsichtlich der Beweise sei festzustellen, dass dem Arztzeugnis vom 27. Februar 2019 und der Kreditkartenabrechnung vom 9. September 2018 nur geringe Beweiskraft zufalle. Keines dieser Dokumente beweise eine tatsächliche Anwesenheit der Beschwerdeführerin auf türkischem Boden. Ausserdem sei nochmals darauf hinzuweisen, dass der Reisepass als wichtigstes Beweismittel nicht eingereicht worden sei. Schliesslich sei Art. 10 Dublin-III-VO im vorliegenden Fall nicht anwendbar, weil die Familienmitglieder nicht in verschiedenen Mitgliedstaaten ihre Asylgesuche eingereicht hätten.
E. 5.4 Der Umstand, so die Beschwerdeführenden in ihrer Replik, dass ihren Aussagen die Beweiskraft abgesprochen werde, weil sie befangen seien, sei wohl einzigartig; dieser Logik entsprechend seien Asylsuchende stets als befangen und daher unglaubhaft zu bezeichnen. Als ebenso abenteuerlich sei die vorinstanzliche Meinung zu bezeichnen, aus der illegalen Einreise der Beschwerdeführerin in die Schweiz könne eine grundsätzliche Bereitschaft angenommen werden, illegale Dienstleistungen zu beziehen. Ausserdem verkenne die Vorinstanz, dass es für türkische Personen der unteren Einkommensschicht durchaus üblich sei, sich mit einem Taxi respektive Kleinbus fortzubewegen (vgl. hierzu BGE 143 IV 97). Die Feststellung des SEM zu den eingereichten Dokumenten sei ausserdem ein blosses Standardargument. Der Fakt, dass die Beschwerdeführerin ihren Reisepass nicht eingereicht habe, sei darauf zurückzuführen, dass es in der Regel nicht so einfach sei, dafür den Schlepper zu kontaktieren.
E. 6.1 Vorab ist mit den Beschwerdeführenden festzuhalten, dass die vorin-stanzliche Erwägung, ihren Aussagen sei zufolge Befangenheit jeglicher Beweiswert abzusprechen, in einem Verfahren, das im Wesentlichen auf den Aussagen der Betreffenden basiert, nicht der Logik entspricht. Gleiches gilt bezüglich der vorinstanzlichen Feststellung, die Beschwerdeführerin sei wegen der illegalen Ausreise bereit auch andere illegale Dienstleistungen zu beziehen.
E. 6.2 Wie bereits erwähnt, wird in einem «take charge»-Verfahren für die Zuständigkeitsfrage nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) vorgegangen (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Für diese Prüfung ist jener Sachverhalt beachtlich, welcher zum Zeitpunkt der Stellung des ersten Asylantrags auf internationalen Schutz vorgelegen hat (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO).
E. 6.3 Die Beschwerdeführenden brachten vor, Art. 10 Dublin-III-VO habe gegenüber Art. 12 Abs. 4 Dublin-VO Vorrang. Diese Norm ist anwendbar, wenn ein Antragsteller in einem anderen Mitgliedstaat einen Familienangehörigen im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO, welcher selber ein Antragsteller ist und über dessen Asylgesuch noch keine erstinstanzliche Entscheidung getroffen wurde, hat (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, 2014, K1 zu Art. 10). Weil vorliegend die Beschwerdeführenden sich alle in der Schweiz befinden, ist diese Norm nicht anwendbar.
E. 6.4 Hat ein Mitgliedstaat ein Visum erteilt, das seit weniger als sechs Monaten abgelaufen ist und aufgrund dessen der Antragsteller in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, ist der Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig, der das Visum ausgestellt hat, solange der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat (Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO).
E. 6.4.1 Der Beschwerdeführerin wurde von Schweden am (...) 2018 ein Visum (gültig vom [...] bis [...] 2018) ausgestellt; weniger als sechs Monate nach Ablauf des Visums - nämlich am 7. März 2019 - hat sie in der Schweiz um Asyl nachgesucht, was von ihr nicht bestritten wird. Bestritten wird indes die Zuständigkeit Schwedens, weil sie nach einem Aufenthalt in Frankreich und Deutschland (von zwei Wochen) im (...) 2018 wieder zurück in die Türkei gefahren sei. Dies wird - wie nachfolgend dargelegt - hingegen vom Gericht bezweifelt.
E. 6.4.2 Die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der Befragung vom 14. Februar 2019, seine Ehefrau halte sich in F._______ auf (A6 S. 3), und diejenigen der Beschwerdeführerin anlässlich des Dublin-Gesprächs vom 20. März 2019, wie sie mit ihrem Kind legal zurück in die Türkei und von dort illegal wieder ausgereist sei, sind zwar nicht widersprüchlich, indes als pauschal und substanzlos zu werten. Auch wenn eine Reise in einem Auto weniger teuer erscheint als eine Flugreise, überzeugen die Schilderungen der Beschwerdeführerin ihre Rückreise betreffend nicht, zumal sie mit den eingereichten Beweismitteln diese Reisen nicht zu belegen vermag.
E. 6.4.3 Das eingereichte Arztzeugnis mit Datum vom 27. Februar 2019 und das am 29. Juli 2019 eingereichte Busbillett belegen keine (damalige) Anwesenheit der Beschwerdeführerin in der Türkei, da diese auch aus Gefälligkeit ausgefüllt werden können und nur eine geringe Beweiskraft aufweisen. Die Kreditkartenabrechnung vom 19. September 2018 zeigt zwar Transaktionen vom 17. August und vom 1. September 2018 auf, was indes nicht beweist, dass die Beschwerdeführerin die auf den Namen H._______ lautende Kreditkarte an diesen Tagen in der Türkei benutzte. Auch der Auszug der Sozialversicherung beweist nicht, dass sich die Beschwerdeführerin am 5. Februar 2019 in der Türkei aufgehalten hat. In diesem Zusammenhang fällt im Übrigen auf, dass zwischen September 2018 und Februar 2019 keine Einzahlungen verbucht wurden. Dies ist umso erstaunlicher als die Beschwerdeführerin bereits vor Ablauf des Visums im September 2018 in die Türkei zurückgekehrt sein will und den Einträgen der früheren Jahre fast monatliche Einzahlungen zu entnehmen sind. Im Ergebnis sind die eingereichten Beweismittel nicht tauglich, um die angebliche Rückkehr der Beschwerdeführerin mit ihrem Kind ins Heimatland (...) 2018 glaubhaft zu machen.
E. 6.4.4 Dass die Beschwerdeführerin bis heute - rund neun Monate nach ihrer Einreise in die Schweiz - das aussagekräftigste Beweismittel, ihren mit den Ein- und Ausreisestempeln versehenen Reisepass, welcher sich bei ihrem Schwiegervater befinde (SEM-Akte [...]-15 S. 5), nicht zu den Akten gereicht hat, ist nicht nachvollziehbar. Die mit der Replik diesbezüglich angeführten Erklärungen, es sei nicht so einfach möglich, diesen vom Schlepper zurückzufordern, sind mit den protokollierten Aussagen nicht zu vereinbaren und demzufolge nicht glaubhaft.
E. 6.4.5 Im Weiteren ist den Schilderungen der Beschwerdeführenden kein Grund für eine fluchtartige, illegale Ausreise der Beschwerdeführerin mit ihrem Kind aus der Türkei Anfang (...) 2019 zu erkennen, zumal gemäss Darlegung des Beschwerdeführers die angebliche Hausrazzia - auch nach seiner Ausreise im (...) 2019 - ohne Folgen geblieben ist (A6 S. 7 f.). Zusammenfassend erscheint es somit überwiegend wahrscheinlicher, dass das Verlassen des Heimatstaates durch die Familie geplant war. Folglich ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin und ihr Kind das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nach ihrem Aufenthalt in Frankreich und Deutschland im (...) 2018 wieder verlassen haben.
E. 6.5 Nachdem davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin seit ihrer Einreise im (...) 2018 das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht mehr verlassen hat, hat das SEM folgerichtig gestützt auf Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO (respektive Art. 11 Dublin-III-VO für den Beschwerdeführer) die schwedischen Behörden am 10. April 2019 um Aufnahme der Beschwerdeführenden ersucht. Gemäss Art. 21 Dublin-III-VO konnte die Vor-instanz spätestens innerhalb von drei Monaten nach Stellung der Anträge auf internationalen Schutz - konkret der 7. Februar 2019 respektive der 7. März 2019 - das Aufnahmegesuch bei den schwedischen Behörden einreichen. Diese haben am 30. Mai 2019 dem Gesuch um Übernahme fristgerecht zugestimmt. Damit ist die grundsätzliche Zuständigkeit Schwedens gegeben.
E. 7.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist von Amtes wegen zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Schweden würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden.
E. 7.1.1 Schweden ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen, (Aufnahmerichtlinie) ergeben.
E. 7.1.2 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.
E. 7.2 Soweit die Beschwerdeführenden sinngemäss das Vorliegen von «humanitären Gründen» (Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 29a AsylV 1) geltend machen, ist Folgendes festzuhalten:
E. 7.2.1 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Seit der Kognitionsbeschränkung durch die Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014 (Streichung der Angemessenheitskontrolle des Bundesverwaltungsgerichts gemäss aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) überprüft das Gericht den vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht mehr auf Angemessenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung nunmehr im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG).
E. 7.2.2 Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen.
E. 7.2.3 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessenklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).
E. 7.3 Somit bleibt Schweden der für die Behandlung der Asylgesuche der Beschwerdeführenden zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Schweden ist verpflichtet, das Asylverfahren gemäss Art. 21, Art. 22 und Art. 29 Dublin-III-VO aufzunehmen.
E. 8 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten. Da die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind, wurde die Überstellung nach Schweden in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
E. 9 Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).
E. 10 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.
E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem aber mit Zwischenverfügung vom 26. Juli 2019 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3753/2019 Urteil vom 12. Dezember 2019 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Richterin Barbara Balmelli; Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe. Parteien A._______, geboren am (...), und dessen Ehefrau B._______, geboren am (...), und deren Kind C._______, geboren am (...), Türkei, alle vertreten durch Joël Dietler, AsyLex, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 11. Juli 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Gemäss eigenen Angaben verliess A._______ (Beschwerdeführer) am (...) 2019 die Türkei und erreichte nach (...) Tagen in einem Lastwagen die Schweiz, wo er am 7. Februar 2019 ein Asylgesuch einreichte. Am 14. Februar 2019 wurde er zu seiner Person befragt (A6) und am 22. Februar 2019 dem Kanton D._______ zugewiesen (A10). In den Akten der Vorinstanz befindet sich seine Nüfüs-Karte (Nr. [...], ausgestellt am [...] 2016). B. B._______ (Beschwerdeführerin) und das gemeinsame Kind verliessen gemäss eigenen Angaben am [...] 2019 die Türkei und reisten am 7. März 2019 in die Schweiz ein, wo sie am gleichen Tag um Asyl nachsuchten. Am 14. März 2019 wurden im Bundesasylzentrum (BAZ) E._______ die Personalien der Beschwerdeführerin aufgenommen (SEM-Akte [...]-15). Sie reichte in ihrem vorinstanzlichen Verfahren ihre Nüfüs-Karte (Nr. [...], ausgestellt am [...] 2014), das Familienbüchlein (Nr. [...]) und die türkische Identitätskarte des Kindes (Nr. [...]; SEM-Akten [...]-5 f.) zu den Akten. C. Am 20. März 2019 erfolgte das persönliche Dublin-Gespräch mit der Beschwerdeführerin gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO; SEM-Akte [...]-18). Dabei erklärte sie, das schwedische Konsulat in der Türkei habe ihr ein Schengen-Visum ausgestellt. Mit diesem (in ihrem Reisepass) sei sie im [...] 2018 zusammen mit ihrem Kind auf dem Luftweg zunächst nach Frankreich gereist. Auf dem Landweg seien sie anschliessend nach Köln gefahren, um für zwei Wochen Verwandte zu besuchen. Indes sei sie nicht weiter nach Schweden gefahren, sondern mit einem Paar in einem Auto - legal mit ihrem Reisepass - in die Türkei zurückgefahren. Ihren Reisepass habe sie danach ihrem Schwiegervater übergeben, doch wisse sie nicht, ob dieser sich noch bei ihm befinde. Während des Dublin-Gesprächs wurde ihr das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Zuständigkeit Schwedens für die Durchführung ihres Asyl- und Wegweisungsverfahrens gewährt. Dabei gab sie an, bei ihrem Ehemann in der Schweiz verbleiben zu wollen. Um ihre Angaben zu stützen, dass sie nach ihrem Aufenthalt in Deutschland in die Türkei zurückgereist sei, reichte sie am gleichen Tag die Kopie einer ärztlichen Verordnung aus F._______/Türkei vom 27. Februar 2019 und Kopien von Auszügen ihres Sozialversicherungswerkes ein, woraus zu erkennen sei, dass sie bis am 5. Februar 2019 in der Türkei erwerbstätig gewesen sei (SEM-Akte [...]-21). D. Am 10. April 2019 ersuchte das SEM die schwedischen Behörden um Übernahme der Beschwerdeführerin, des Kindes (beide gestützt auf Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO; SEM-Akte [...]-23) und des Beschwerdeführers (gemäss Art. 11 Dublin-III-VO; A12). Diesen Anträgen wurde am 30. Mai 2019 entsprochen (SEM-Akte [...]-36; A20). E. Mit Entscheid vom 26. April 2019 teilte das SEM die Beschwerdeführerin und ihr Kind dem erweiterten Verfahren zu, um die Einheit der Familie wahren zu können. Zudem sei gemäss nArt. 26d AsylG (SR 142.31) ein Entscheid im Rahmen des beschleunigten Verfahrens nicht mehr möglich (SEM-Akte [...]-30). Demgemäss wurden beide dem Kanton D._______ zugewiesen, wo sich bereits der Ehemann und Vater aufhielt (SEM-Akte [...]-32). F. Am 4. Juni 2019 informierte die Vorinstanz den Beschwerdeführer, dass Abklärungen ergeben hätten, dass Schweden für die Durchführung seines Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig sei, weshalb das SEM beabsichtige, auf sein Asylgesuch nicht einzutreten, und er Gelegenheit erhalte, diesbezüglich Stellung zu nehmen (A21). G. Mit Schreiben vom 4. Juni 2019 erkundigte sich die (damals neu mandatierte) Rechtsvertretung, ob im Verfahren der Beschwerdeführerin bereits ein Entscheid in der Zuständigkeitsfrage gefällt respektive das Dublin-Verfahren beendet worden sei (SEM-Akte [...]-37). Am 12. Juni 2019 informierte das SEM, dass eine Zustimmung der schwedischen Behörden für die gesamte Familie vorliege, weshalb diesbezüglich dem Beschwerdeführer bereits das rechtliche Gehör gewährt worden sei (SEM-Akte [...]-38). H. Mit Eingabe vom 27. Juni 2019 an die Vorinstanz nahm die (damalige) Rechtsvertretung Stellung und brachte vor, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz über Verwandte verfüge und sich schon gut eingelebt habe. Ausserdem erstaune, dass sich die Familie noch im Dublin-Verfahren befinde, so sei die Beschwerdeführerin bereits am 26. April 2019 dem erweiterten Verfahren zugeteilt worden (nArt. 26d AsylG). Auch auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers sei bereits eingetreten worden; eine Wegweisung der Familie sei somit als Verstoss gegen Treu und Glaube zu werten (Art. 5 Abs. 3 BV). Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten mit ihrer Rückreise in die Türkei wieder verlassen habe, weshalb nicht von einer Zuständigkeit Schwedens ausgegangen werden könne. Folglich sei das Dublin-Verfahren für die gesamte Familie zu beenden und auf ihre Asylgesuche einzutreten (A25). I. Mit Verfügung vom 11. Juli 2019 - eröffnet am 15. Juli 2019 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein und verfügte ihre Überstellung nach Schweden, welches für die Behandlung ihrer Asylgesuche zuständig sei. Gleichzeitig ordnete das SEM den Vollzug der Wegweisung nach Schweden an und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. J. Am 16. Juli 2019 legte die (damalige) Rechtsvertretung ihr Mandat auf Wunsch der Beschwerdeführenden nieder. Tags darauf reichte die neue Rechtsvertretung je eine Vollmacht mit Datum vom 16. und 17. Juli 2019 zu den vorinstanzlichen Akten. K. Mit Beschwerde vom 22. Juli 2019 (mit Beilagen) an das Bundesverwaltungsgericht beantragten die Beschwerdeführenden, die Verfügung vom 11. Juli 2019 sei aufzuheben und auf ihre Asylgesuche sei einzutreten. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragten sie die Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie der unentgeltlichen Prozessführung; auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei ferner zu verzichten. L. Am 24. Juli 2019 verfügte die zuständige Instruktionsrichterin den provisorischen Vollzugsstopp der Überstellung der Beschwerdeführenden. M. Am 26. Juli 2019 wurde eine Fürsorgebestätigung mit gleichem Datum zu den Akten gereicht. N. Mit Verfügung vom 26. Juli 2019 erteilte die Instruktionsrichterin der Beschwerde die aufschiebende Wirkung und stellte fest, die Beschwerdeführenden können den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Ferner wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gutheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. O. Am 29. Juli 2019 wurde die Kopie eines Busbilletts - ausgestellt am 15. November 2018, lautend auf die Namen der Beschwerdeführerin und ihres Kindes - zu den Akten gereicht; damit sei bewiesen, dass sich beide in dieser Zeit in der Türkei aufgehalten hätten. P. Mit Vernehmlassung vom 20. August 2019 hielt das Staatssekretariat an seiner Verfügung vollumfänglich fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Q. Mit Eingabe vom 10. September 2019 nahmen die Beschwerdeführenden ihr Replikrecht wahr. R. Die vorinstanzlichen Akten des Beschwerdeführers trafen am 26. Juli 2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein (aArt. 109 Abs. 1 AsylG). Die vor-instanzlichen Akten der Beschwerdeführerin lagen am 24. Juli 2019 in elektronischer Form vor (nArt. 109 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt hinsichtlich des Beschwerdeführers das bisherige Recht, während für die Beschwerdeführerin das neue Recht anwendbar ist (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 2 respektive nArt. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 3. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). 3.2.1 Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens («take charge») - wie vorliegend - sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (sog. Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (sog. Versteinerungsprinzip; Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens («take back») findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). 3.2.2 Kann kein Mitgliedstaat gemäss den aufgeführten Kriterien bestimmt werden, ist derjenige Staat zuständig, in welchem das erste Asylgesuch gestellt wurde (Art. 3 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO). 3.2.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO). 3.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, Art. 22 und Art. 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO). Diese Verpflichtung erlischt, wenn der Gesuchsteller oder eine andere Person gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. c oder d Dublin-III-VO das Herrschaftsgebiet der Mitgliedstaaten während einer Dauer von mindestens drei Monaten verlassen hat, ausser die Person verfüge über einen durch den zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten Aufenthaltstitel (vgl. Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO). Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). 4. 4.1 Eventualiter wurde in der Beschwerdeschrift beantragt, die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dieser Antrag wurde mit irreführenden Angaben der Vorinstanz im Übernahmegesuch an die schwedischen Behörden begründet, weshalb eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes vorliege. Ferner wurde in der Replik festgehalten, weil der angefochtene Entscheid hinsichtlich der Abhandlung zu Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO keinerlei Ausführungen über die Glaubhaftigkeit enthalte, habe das SEM die Begründungspflicht in eklatanter Weise verletzt. Diese Rügen sind vorab zu prüfen, da ein Verfahrensmangel allenfalls geeignet wäre, eine Kassation des vorinstanzlichen Entscheides zu bewirken. 4.2 Das Verfahren nach dem VwVG wird vom Untersuchungsgrundsatz (Art. 12 VwVG) beherrscht. Als Verfahrensmaxime besagt dieser, dass die Verwaltungsbehörden für die Beschaffung des die Urteilsgrundlage bildenden Tatsachenmaterials zuständig sind. Er auferlegt der Behörde die Pflicht, von Amtes wegen den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig und richtig zu ermitteln, und beinhaltet gewissermassen eine Art «behördliche Beweisführungspflicht» (vgl. Krauskopf/Emmenegger/Babey, in: Praxiskommentar VwVG, Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], 2. Auflage 2016, Art. 12 Rz. 16). Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der gesetzlichen Mitwirkungspflicht der Parteien (Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG). 4.2.1 Der ersuchende Mitgliedstaat trifft eine Informationspflicht. Das Standardformblatt, das gemäss Art. 21 Abs. 3 Dublin-III-VO für das Aufnahmegesuch zu verwenden ist, muss alle Informationen enthalten, anhand derer der ersuchte Mitgliedstaat prüfen kann, ob er gemäss den in der Dublin-III-VO definierten Kriterien zuständig ist. Eine Verletzung dieser Verpflichtung kann dazu führen, dass die Zustimmung des ersuchten Mitgliedstaates nicht rechtswirksam ist (vgl. Urteil des BVGer F-1696/2019 vom 10. Mai 2019 E. 7.2 m.w.H.). 4.2.2 Das SEM legte im Übernahmegesuch an die schwedischen Behörden (A12; SEM-Akte [...]-23) dar, dass gestützt auf die Meldung CS-VIS 1 die schwedischen Behörden am (...) 2018 der Beschwerdeführerin ein Visum, gültig vom (...) bis (...) 2018, ausgestellt hätten. Mit diesem habe sie sich - gemäss ihren Aussagen - im (...) 2018 in Frankreich und Deutschland aufgehalten; anschliessend sei sie mit ihrem Kind in die Türkei zurückgereist. Als Beweis, welche den schwedischen Behörden in Kopie zugestellt wurden, habe sie den schweizerischen Behörden ein Arztrezept sowie einen Auszug ihrer Sozialversicherung eingereicht. Das SEM betrachte diese Dokumente nicht als einen genügenden Beweis für eine Rückkehr in ihr Heimatland, auch ihre Schilderung der Rückreise sei als unwahrscheinlich zu werten. Überdies fehle ihr Reisepass mit relevanten Ein- und Ausreisestempeln. 4.2.3 Damit hat das SEM den ihm bekannten Sachverhalt in gebührender Weise den schwedischen Behörden offengelegt und seine Meinung dargelegt, weshalb es die Angaben der Beschwerdeführerin bezüglich ihrer Rückreise in die Türkei als nicht glaubhaft erachte. Eine irreführende Formulierung seitens des SEM, wie von den Beschwerdeführenden behauptet, ist dem Übernahmegesuch nicht zu entnehmen. 4.3 Die Begründungspflicht ist ein wesentlicher Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV (Art. 35 Abs. 1 VwVG) und soll verhindern, dass sich die Behörden von unsachlichen Motiven leiten lassen. Den Betroffenen soll sie ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten, was nur möglich ist, wenn sich sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können (vgl. BGE 138 I 232 E. 5.1 m.w.H.). Die Vorinstanz qualifizierte in ihrer Verfügung vom 11. Juni 2019 die am 20. März 2019 eingereichten Dokumente als untauglichen Beweis für das Vorbringen, die Beschwerdeführerin sei nach ihrem Aufenthalt in Köln wieder in die Türkei zurückgereist. Ausserdem sei der Reisepass, in welchem der Stempel für eine allfällige Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ersichtlich wäre, nicht zu den Akten gereicht worden. Auch sei die Schilderung, wie die Beschwerdeführerin mit einem Paar in die Türkei zurückgereist sei, unwahrscheinlich (vgl. S. 4 der Verfügung). Damit hat die Vorinstanz in genügender Weise aufgezeigt, weshalb davon auszugehen sei, dass die Beschwerdeführerin und ihr Kind seit ihrer Einreise nach Frankreich im (...) 2018 das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hätten. Im Übrigen ist der blosse Umstand, dass die Beschwerdeführenden die Auffassung und die Schlussfolgerung des SEM nicht teilen, keine Verletzung der Begründungspflicht, sondern eine materielle Frage. 4.4 Die formellen Rügen erweisen sich nach dem Gesagten als unbegründet. Der Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung ist folglich abzuweisen. 5. 5.1 Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung dahingehend, dass der Beschwerdeführerin von Schweden ein Visum (gültig vom [...] bis [...] 2018) ausgestellt worden sei. Die Angaben, dass sie das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nach ihrem Aufenthalt in Köln wieder verlassen habe, seien unglaubhaft. Gestützt auf diesen Sachverhalt habe das SEM die schwedischen Behörden um Übernahme der Beschwerdeführenden ersucht (Art. 11 respektive Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO). Diesem Gesuch sei innert Frist entsprochen worden. Hinsichtlich der Einwendungen des Beschwerdeführers im Rahmen des rechtlichen Gehörs hielt das SEM des Weiteren fest, der geäusserte Wunsch nach einem weiteren Verbleib in der Schweiz habe keinen Einfluss auf die Zuständigkeitsfrage. Weil Schweden für die Asyl- und Wegweisungsverfahren der gesamten Familie zuständig sei, würden die Familienmitglieder mit einer Überstellung nach Schweden nicht getrennt. Aus dem gleichen Grund, um die Einheit der Familie zu bewahren, seien mit dem Entscheid vom 26. April 2019 die Beschwerdeführerin und ihr Kind dem erweiterten Verfahren respektive dem Kanton D._______ zugeteilt worden (SEM-Akten [...]-30 und -32). Dadurch sei das am 10. April 2019 eingeleitete Dublin-Verfahren indes nicht beendet worden. Zusammenfassend sei Schweden für die Durchführung der Asyl- und Wegweisungsverfahren der Beschwerdeführenden zuständig. Überdies sei nicht davon auszugehen, dass die Familie bei einer Überstellung nach Schweden einer gravierenden Menschenrechtsverletzung im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO und Art. 3 EMRK ausgesetzt sei. Auch seien hinsichtlich Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO keine abhängigen Personen erkennbar, weil weder der in der Schweiz anwesende volljährige Bruder noch die Tante des Beschwerdeführers als Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO gelten würden. Ferner sei vorliegend kein Grund ersichtlich, die Souveränitätsklausel (Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 2 AsylV 1 [Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen, SR 142.311]) anzuwenden. 5.2 Demgegenüber wurde in der Beschwerdeschrift daran festgehalten, dass die Beschwerdeführerin nach ihrem Aufenthalt in verschiedenen europäischen Ländern im (...) 2018 wieder in die Türkei zurückgekehrt sei, wo sie sich bis zu ihrer Ausreise im (...) 2019 aufgehalten habe. Dies ergebe sich einerseits aus den widerspruchsfreien Aussagen des Beschwerdeführers vom 14. Februar 2019 und der Beschwerdeführerin anlässlich des Dublin-Gesprächs. Anderseits zeuge die Kopie einer Kreditkartenabrechnung (sowie die zuvor eingereichte Kopie des Arztzeugnisses vom 27. Februar 2019) vom Umstand, dass Letztere am 20. August 2018 und am 1. September 2018 mit ihrer persönlichen Kreditkarte in türkischen Geschäften eingekauft habe. Folglich sei Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO nicht anwendbar. Sollte das Bundesverwaltungsgericht wider Erwartungen den Ausführungen des SEM folgen, sei auf Art. 10 Dublin-III-VO hinzuweisen. Der Beschwerdeführer habe im Februar 2019 und die Beschwerdeführerin im März 2019 in der Schweiz je ein Asylgesuch eingereicht. Im Rahmen des Dublin-Gesprächs habe die Beschwerdeführerin geltend gemacht, ihr Ehemann befinde sich in der Schweiz; damit sei der Vorinstanz der Aufenthaltsort eines Familienmitglieds bekannt gewesen (Art. 7 Abs. 3 Dublin-III-VO). 5.3 Im Rahmen ihrer Vernehmlassung hielt die Vorinstanz an ihren Erwägungen bezüglich der Rückreise der Beschwerdeführerin in die Türkei fest: So hätten die Aussagen der Beschwerdeführenden kaum Beweiskraft, da diese als betroffene Partei befangen seien. Ferner habe die Beschwerdeführerin im (...) 2018 mit ihrem Kind auf dem Hinweg das Flugzeug genommen und auf dem Rückweg in die Türkei seien sie über (...) Stunden mit einem Auto unterwegs gewesen. Eine solche beschwerliche Reise sei insbesondere für ein (damals) (...)-jähriges Kind nicht nachvollziehbar. Zudem habe aufgrund des Beziehungsnetzes der Beschwerdeführerin bei Basel und in Köln die Möglichkeit bestanden, nach Ablauf ihres Visums illegal auf dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu bleiben; aus der - obwohl vom SEM als unglaubhaft erachteten - illegalen Einreise in die Schweiz könne ferner die Bereitschaft der Beschwerdeführerin abgeleitet werden, illegale Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen. Überdies sei die Schilderung, wie sie mit ihrem Kind in einem geschlossenen Fahrzeug eine mehrtägige Reise nach Europa auf sich genommen habe, ebenfalls als unglaubhaft zu werten. Es sei davon auszugehen, dass die Flucht von den Beschwerdeführenden längerfristig geplant gewesen sei. Hinsichtlich der Beweise sei festzustellen, dass dem Arztzeugnis vom 27. Februar 2019 und der Kreditkartenabrechnung vom 9. September 2018 nur geringe Beweiskraft zufalle. Keines dieser Dokumente beweise eine tatsächliche Anwesenheit der Beschwerdeführerin auf türkischem Boden. Ausserdem sei nochmals darauf hinzuweisen, dass der Reisepass als wichtigstes Beweismittel nicht eingereicht worden sei. Schliesslich sei Art. 10 Dublin-III-VO im vorliegenden Fall nicht anwendbar, weil die Familienmitglieder nicht in verschiedenen Mitgliedstaaten ihre Asylgesuche eingereicht hätten. 5.4 Der Umstand, so die Beschwerdeführenden in ihrer Replik, dass ihren Aussagen die Beweiskraft abgesprochen werde, weil sie befangen seien, sei wohl einzigartig; dieser Logik entsprechend seien Asylsuchende stets als befangen und daher unglaubhaft zu bezeichnen. Als ebenso abenteuerlich sei die vorinstanzliche Meinung zu bezeichnen, aus der illegalen Einreise der Beschwerdeführerin in die Schweiz könne eine grundsätzliche Bereitschaft angenommen werden, illegale Dienstleistungen zu beziehen. Ausserdem verkenne die Vorinstanz, dass es für türkische Personen der unteren Einkommensschicht durchaus üblich sei, sich mit einem Taxi respektive Kleinbus fortzubewegen (vgl. hierzu BGE 143 IV 97). Die Feststellung des SEM zu den eingereichten Dokumenten sei ausserdem ein blosses Standardargument. Der Fakt, dass die Beschwerdeführerin ihren Reisepass nicht eingereicht habe, sei darauf zurückzuführen, dass es in der Regel nicht so einfach sei, dafür den Schlepper zu kontaktieren. 6. 6.1 Vorab ist mit den Beschwerdeführenden festzuhalten, dass die vorin-stanzliche Erwägung, ihren Aussagen sei zufolge Befangenheit jeglicher Beweiswert abzusprechen, in einem Verfahren, das im Wesentlichen auf den Aussagen der Betreffenden basiert, nicht der Logik entspricht. Gleiches gilt bezüglich der vorinstanzlichen Feststellung, die Beschwerdeführerin sei wegen der illegalen Ausreise bereit auch andere illegale Dienstleistungen zu beziehen. 6.2 Wie bereits erwähnt, wird in einem «take charge»-Verfahren für die Zuständigkeitsfrage nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) vorgegangen (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Für diese Prüfung ist jener Sachverhalt beachtlich, welcher zum Zeitpunkt der Stellung des ersten Asylantrags auf internationalen Schutz vorgelegen hat (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). 6.3 Die Beschwerdeführenden brachten vor, Art. 10 Dublin-III-VO habe gegenüber Art. 12 Abs. 4 Dublin-VO Vorrang. Diese Norm ist anwendbar, wenn ein Antragsteller in einem anderen Mitgliedstaat einen Familienangehörigen im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO, welcher selber ein Antragsteller ist und über dessen Asylgesuch noch keine erstinstanzliche Entscheidung getroffen wurde, hat (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, 2014, K1 zu Art. 10). Weil vorliegend die Beschwerdeführenden sich alle in der Schweiz befinden, ist diese Norm nicht anwendbar. 6.4 Hat ein Mitgliedstaat ein Visum erteilt, das seit weniger als sechs Monaten abgelaufen ist und aufgrund dessen der Antragsteller in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, ist der Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig, der das Visum ausgestellt hat, solange der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat (Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO). 6.4.1 Der Beschwerdeführerin wurde von Schweden am (...) 2018 ein Visum (gültig vom [...] bis [...] 2018) ausgestellt; weniger als sechs Monate nach Ablauf des Visums - nämlich am 7. März 2019 - hat sie in der Schweiz um Asyl nachgesucht, was von ihr nicht bestritten wird. Bestritten wird indes die Zuständigkeit Schwedens, weil sie nach einem Aufenthalt in Frankreich und Deutschland (von zwei Wochen) im (...) 2018 wieder zurück in die Türkei gefahren sei. Dies wird - wie nachfolgend dargelegt - hingegen vom Gericht bezweifelt. 6.4.2 Die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der Befragung vom 14. Februar 2019, seine Ehefrau halte sich in F._______ auf (A6 S. 3), und diejenigen der Beschwerdeführerin anlässlich des Dublin-Gesprächs vom 20. März 2019, wie sie mit ihrem Kind legal zurück in die Türkei und von dort illegal wieder ausgereist sei, sind zwar nicht widersprüchlich, indes als pauschal und substanzlos zu werten. Auch wenn eine Reise in einem Auto weniger teuer erscheint als eine Flugreise, überzeugen die Schilderungen der Beschwerdeführerin ihre Rückreise betreffend nicht, zumal sie mit den eingereichten Beweismitteln diese Reisen nicht zu belegen vermag. 6.4.3 Das eingereichte Arztzeugnis mit Datum vom 27. Februar 2019 und das am 29. Juli 2019 eingereichte Busbillett belegen keine (damalige) Anwesenheit der Beschwerdeführerin in der Türkei, da diese auch aus Gefälligkeit ausgefüllt werden können und nur eine geringe Beweiskraft aufweisen. Die Kreditkartenabrechnung vom 19. September 2018 zeigt zwar Transaktionen vom 17. August und vom 1. September 2018 auf, was indes nicht beweist, dass die Beschwerdeführerin die auf den Namen H._______ lautende Kreditkarte an diesen Tagen in der Türkei benutzte. Auch der Auszug der Sozialversicherung beweist nicht, dass sich die Beschwerdeführerin am 5. Februar 2019 in der Türkei aufgehalten hat. In diesem Zusammenhang fällt im Übrigen auf, dass zwischen September 2018 und Februar 2019 keine Einzahlungen verbucht wurden. Dies ist umso erstaunlicher als die Beschwerdeführerin bereits vor Ablauf des Visums im September 2018 in die Türkei zurückgekehrt sein will und den Einträgen der früheren Jahre fast monatliche Einzahlungen zu entnehmen sind. Im Ergebnis sind die eingereichten Beweismittel nicht tauglich, um die angebliche Rückkehr der Beschwerdeführerin mit ihrem Kind ins Heimatland (...) 2018 glaubhaft zu machen. 6.4.4 Dass die Beschwerdeführerin bis heute - rund neun Monate nach ihrer Einreise in die Schweiz - das aussagekräftigste Beweismittel, ihren mit den Ein- und Ausreisestempeln versehenen Reisepass, welcher sich bei ihrem Schwiegervater befinde (SEM-Akte [...]-15 S. 5), nicht zu den Akten gereicht hat, ist nicht nachvollziehbar. Die mit der Replik diesbezüglich angeführten Erklärungen, es sei nicht so einfach möglich, diesen vom Schlepper zurückzufordern, sind mit den protokollierten Aussagen nicht zu vereinbaren und demzufolge nicht glaubhaft. 6.4.5 Im Weiteren ist den Schilderungen der Beschwerdeführenden kein Grund für eine fluchtartige, illegale Ausreise der Beschwerdeführerin mit ihrem Kind aus der Türkei Anfang (...) 2019 zu erkennen, zumal gemäss Darlegung des Beschwerdeführers die angebliche Hausrazzia - auch nach seiner Ausreise im (...) 2019 - ohne Folgen geblieben ist (A6 S. 7 f.). Zusammenfassend erscheint es somit überwiegend wahrscheinlicher, dass das Verlassen des Heimatstaates durch die Familie geplant war. Folglich ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin und ihr Kind das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nach ihrem Aufenthalt in Frankreich und Deutschland im (...) 2018 wieder verlassen haben. 6.5 Nachdem davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin seit ihrer Einreise im (...) 2018 das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht mehr verlassen hat, hat das SEM folgerichtig gestützt auf Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO (respektive Art. 11 Dublin-III-VO für den Beschwerdeführer) die schwedischen Behörden am 10. April 2019 um Aufnahme der Beschwerdeführenden ersucht. Gemäss Art. 21 Dublin-III-VO konnte die Vor-instanz spätestens innerhalb von drei Monaten nach Stellung der Anträge auf internationalen Schutz - konkret der 7. Februar 2019 respektive der 7. März 2019 - das Aufnahmegesuch bei den schwedischen Behörden einreichen. Diese haben am 30. Mai 2019 dem Gesuch um Übernahme fristgerecht zugestimmt. Damit ist die grundsätzliche Zuständigkeit Schwedens gegeben. 7. 7.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist von Amtes wegen zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Schweden würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. 7.1.1 Schweden ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen, (Aufnahmerichtlinie) ergeben. 7.1.2 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 7.2 Soweit die Beschwerdeführenden sinngemäss das Vorliegen von «humanitären Gründen» (Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 29a AsylV 1) geltend machen, ist Folgendes festzuhalten: 7.2.1 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Seit der Kognitionsbeschränkung durch die Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014 (Streichung der Angemessenheitskontrolle des Bundesverwaltungsgerichts gemäss aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) überprüft das Gericht den vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht mehr auf Angemessenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung nunmehr im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). 7.2.2 Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen. 7.2.3 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessenklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). 7.3 Somit bleibt Schweden der für die Behandlung der Asylgesuche der Beschwerdeführenden zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Schweden ist verpflichtet, das Asylverfahren gemäss Art. 21, Art. 22 und Art. 29 Dublin-III-VO aufzunehmen.
8. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten. Da die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind, wurde die Überstellung nach Schweden in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
9. Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).
10. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.
11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem aber mit Zwischenverfügung vom 26. Juli 2019 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe Versand: