Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1881/2024 Urteil vom 4. April 2024 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richter Gregor Chatton; Gerichtsschreiber Linus Sonderegger. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch MLaw Anja Kläusli, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren Ostschweiz, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 14. März 2024. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 4. Februar 2024 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er am 9. Februar 2024 zu seiner Person und seinem Reiseweg befragt wurde, dass am 12. Februar 2024 ein Dublin-Gespräch gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), durchgeführt wurde und ihm dabei das rechtliche Gehör zur möglichen Dublin-Zuständigkeit Kroatiens gewährt wurde, dass das SEM mit Verfügung vom 14. März 2024 - eröffnet am 20. März 2024 - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Kroatien anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 26. März 2024 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und auf das Asylgesuch sei einzutreten, dass eventualiter die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei, dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der aufschiebenden Wirkung und unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ersuchte, dass das Bundesverwaltungsgericht am 27. März 2024 einen Vollzugsstopp anordnete, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 27. März 2024 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass sich Asylsuchende in Beschwerdeverfahren gegen Überstellungsentscheidungen auf die richtige Anwendung sämtlicher objektiver Zuständigkeitskriterien der Dublin-III-VO berufen können, insbesondere auf Bestimmungen, die einen Zuständigkeitsübergang infolge Fristablaufs vorsehen (vgl. BVGE 2017 VI/9 E. 5 [insb. E. 5.3.2] m.w.H.), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass dieser am 28. Oktober 2023 in Kroatien ein Asylgesuch eingereicht hatte, dass das SEM die kroatischen Behörden am 28. Februar 2024 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO ersuchte, dass die kroatischen Behörden dem Gesuch um Übernahme am 13. März 2024 zustimmten, dass die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens somit gegeben ist, dass daran auch der Umstand nichts ändert, dass die Zustimmung gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO, "in order to continue to determine responsibility" erfolgte (vgl. Urteil des BVGer F-1876/2023 vom 13. April 2023 S. 4 m.w.H.), dass der Beschwerdeführer geltend macht, die Zuständigkeit Kroatiens sei gemäss Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO erloschen, da er Kroatien für drei Monate verlassen habe und in die Türkei zurückgekehrt sei, bevor er in die Schweiz gelangt sei, dass er dies mit zwei Auszügen aus dem türkischen E-Government-Portal (E-Devlet) betreffend Einzahlungen in die Sozialversicherung respektive betreffend einen Adressnachweis zu belegen versucht, dass ihm damit der Nachweis, Kroatien für drei Monate verlassen zu haben, nicht gelingt (zum Beweismass vgl. BVGE 2015/41 E. 7), dass Auszüge der Sozialversicherung einen Aufenthalt in der Türkei grundsätzlich nicht zu belegen vermögen (vgl. Urteil des BVGer E-3753/2019 vom 12. Dezember 2019 E. 6.4.3), dass Gleiches für den Adressauszug gilt und dazu in Übereinstimmung mit den Ausführungen des SEM zu bemerken ist, dass die Eintragung am Tag des Dublin-Gesprächs aktualisiert wurde und von der im Personalienblatt sowie in der Personalienaufnahme angegebenen Adresse abweicht, dass die im E-Devlet verzeichnete Adresse ohnehin nicht nachzuweisen vermag, dass sich der Beschwerdeführer dort auch tatsächlich (für drei Monate) aufgehalten hat, dass nicht nachvollziehbar ist, weshalb zum geltend gemachten dreimonatigen Aufenthalt keine anderweitigen Dokumente eingereicht werden können, dass die Zuständigkeit Kroatiens damit nicht erloschen ist, dass das Vorliegen systemischer Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO unter Hinweis auf die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zu verneinen ist (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 9.5), dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO), dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass mangels systemischer Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO vermutungsweise davon ausgegangen werden kann, dass Kroatien seinen völker- und gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen gegenüber Personen in der Situation des Beschwerdeführers nachkommt und insbesondere die Rechte respektiert und schützt, die sich aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rats 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass diese Vermutung zwar im Einzelfall widerlegt werden kann, es hierfür aber konkreter und ernsthafter Hinweise bedarf, die von den Betroffenen glaubhaft darzutun sind (vgl. Urteil des BVGer F-1924/2023 vom 13. April 2023 E. 7.2 m.w.H.), dass solche Hinweise vorliegend nicht ersichtlich sind, dass dem SEM ausserhalb des Bereichs völkerrechtlicher Vollzugshindernisse bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 ein Ermessensspielraum zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.), dass die angefochtene Verfügung unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden ist, zumal sich das SEM genügend mit dem konkreten Einzelfall auseinandergesetzt hat, dass folglich kein Grund für einen Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 in Verbindung mit Art. 17 Dublin-III-VO vorliegt, Kroatien somit zuständiger Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO bleibt und verpflichtet ist, den Beschwerdeführer aufzunehmen, dass ferner keine Gründe ersichtlich sind, die Sache zur erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist und in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Kroatien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, dass das Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos ist und der provisorisch angeordnete Vollzugsstopp dahinfällt, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Linus Sonderegger Versand