Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (29 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet über diese in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG [SR 142.31] und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2).
E. 2.3 Die vorliegende Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung des Gebots zum Handelns nach Treu und Glauben durch die Vorinstanz und beruft sich auf den Vertrauensschutz. Er begründet dies im Wesentlich damit, dass er nach Einreichung seines Asylgesuchs in der Schweiz zu einem Dublin-Gespräch vorgeladen worden sei. Danach sei dieses aufgrund eines Triage-Fehlers seitens der Vorinstanz abgesagt und eine mehrstündige Asylanhörung durchgeführt worden, an welchem er seine Asylgründe im Detail habe darlegen können. Am 11. Januar 2023 sei seiner damaligen Rechtsvertretung mitgeteilt worden, es werde für ihn ein nationales Verfahren eröffnet. Dass die Vorinstanz sein Asylgesuch anschliessend im Dublin-Verfahren behandelt habe, sei eine plötzliche und unbegründete Verhaltensänderung. Die Vorinstanz vermöge dies nicht zu begründen, da sie eine mögliche Zuständigkeit Polens nämlich schon vor der Asylanhörung hätte abklären können. Diese formelle Rüge ist vorab zu behandeln.
E. 3.2 Der Grundsatz von Treu und Glauben gemäss Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV verleiht Rechtssuchenden unter gewissen Voraussetzungen Anspruch auf Schutz ihres Vertrauens auf die Richtigkeit behördlichen Handelns oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden. Neben einer Vertrauensgrundlage ist namentlich vorausgesetzt, dass die betroffene Person sich berechtigterweise auf die Vertrauensgrundlage verlassen durfte und gestützt auf dieses Vertrauen Dispositionen getätigt hat, die ohne Nachteil nicht wieder rückgängig gemacht werden kann; die Berufung auf Treu und Glauben scheitert weiter, wenn ihr überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen (vgl. statt vieler Urteil des BGer 2C_199/2017 vom 12. Juni 2018; vgl. dazu eingehend Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage 2020, S. 143 ff.).
E. 3.3 Die Vorinstanz teilte dem Beschwerdeführer am 11. Januar 2023 mit, das Dublin-Gespräch werde aufgrund eines Triagefehlers annulliert und komme ins nationale Verfahren. Nach anschliessend durchgeführter Asylanhörung teilte sie ihm sodann mit, aufgrund ihrer Abklärungen (Aufenthaltstitel in Polen) sei mutmasslich Polen für die Durchführung des weiteren Verfahrens zuständig. Damit zeigte sie ihm (implizit) die (Wieder-)Eröffnung des Dublin-Verfahrens an. Die Mitteilung vom 11. Januar 2023 hatte in erster Linie informativen Charakter und ist im prozessualen Sinne als Zwischenverfügung zu qualifizieren (vgl. dazu BVGE 2017 VI/9, E. 4.1.4). Diese entfaltet über ihren Informationscharakter hinaus keine weiteren Wirkungen für den Beschwerdeführer. Sie verändert namentlich seine rechtliche Stellung nicht. Ein Anwesenheitsrecht in der Schweiz besteht sowohl während der materiellen Prüfung eines Asylgesuchs als auch während der Zuständigkeitsprüfung nach der Dublin-III-VO durch die Vorinstanz (Art. 42 AsylG). Auch in Bezug auf die Ausstellung eines sogenannten N-Ausweises (Art. 30 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]), auf die Erwerbstätigkeit (Art. 43 AsylG) und auf die Fürsorgeleistungen (Art. 80 und Art. 81 AsylG) unterscheidet die schweizerische Rechtsordnung nicht zwischen Asylsuchenden, die sich im nationalen Asylverfahren befinden, und Asylsuchenden, die sich im vorgelagerten Verfahren der Prüfung der staatsvertraglichen Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens nach der Dublin-III-VO befinden. Die Mitteilung vom 11. Januar 2023 schliesst das Asylverfahren des Beschwerdeführers schliesslich nicht ab und verändert seine materielle Rechtsstellung nicht. Aus der Qualifikation der fraglichen Mitteilung als Zwischenverfügung folgt, dass ein Zurückkommen auf diese möglich sein muss, wenn die verfahrensleitende Behörde sachliche Gründe darlegen kann und der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) nicht ausnahmsweise den Verzicht auf ein Zurückkommen gebietet. Da mit einer solchen Zwischenverfügung regelmässig kein rechtlich geschütztes Vertrauen der Verfahrensbeteiligten begründet wird, kommen die allgemeinen Voraussetzungen für den Widerruf von (End-)Verfügungen grundsätzlich nicht zur Anwendung (vgl. zum Ganzen eingehend BVGE 2017 VI/9, E. 4.2.1).
E. 3.4 Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, dass er ein rechtlich geschütztes Interesse an der Weiterführung des nationalen Verfahrens hatte beziehungsweise ein solches am Weiterbestand der Zwischenverfügung vorlag. Im Lichte der obenstehenden Erwägungen stellt die Mitteilung vom 11. Januar 2023 keine unwiderrufbare Verfügung dar. Sodann haben Asylsuchende das Recht, dass ihr Asylgesuch durch den zuständigen Dublin-Mitgliedstaat - nicht aber durch einen allenfalls gar unzuständigen Mitgliedstaat - geprüft wird. Weiter lag ein sachlicher Grund (in Gestalt des gültigen polnischen Aufenthaltstitels) für die (Wieder-)Eröffnung des Dublin-Verfahrens vor, von welchem die Vorinstanz erst im Rahmen des Asylverfahrens aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers Kenntnis erhalten hat. Schliesslich hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23. Februar 2023, und damit vor Erlass der angefochtenen Verfügung, das rechtliche Gehör zur Dublin-Überstellung nach Polen gewährt.
E. 3.5 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossen, indem sie sein Asylgesuch zunächst im nationalen Asylverfahren durchgeführt hat, bevor sie dieses anschliessend im Dublin-Verfahren (weiter-)behandelte. Die Rüge des Beschwerdeführers ist unbegründet und eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung aus diesem Grund kommt nicht in Betracht.
E. 4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe in Polen nie ein Asylgesuch gestellt, sondern habe dort eine Arbeitsbewilligung gehabt.
E. 4.2 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist ein eingereichtes Asylgesuch beziehungsweise ein hängiges Asylverfahren in einem anderen Mitgliedstaat nicht Voraussetzung für die Anwendung der Dublin-III-VO. Diese kommt etwa auch zur Anwendung, wenn die betroffene Person erstmals in der Schweiz ein Asylgesuch stellt, aber über einen gültigen oder abgelaufenen Aufenthaltstitel eines anderen Mitgliedstaats verfügt (vgl. Art. 12 Dublin-III-VO).
E. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
E. 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung dieses Staates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1).
E. 5.3 Besitzt ein Antragsteller einen gültigen Aufenthaltstitel, so ist derjenige Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, der den Aufenthaltstitel ausgestellt hat (Art. 12 Abs. 1 Dublin-III-VO). Dasselbe gilt, wenn der Aufenthaltstitel seit weniger als zwei Jahren abgelaufen ist, sofern der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat (Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO).
E. 5.4 Der Beschwerdeführer verfügt unbestritten über einen Aufenthaltstitel in Polen, welcher gemäss Auskunft der polnischen Behörden bis am 24. März 2023 gültig ist (vgl. SEM-eAkten, 1224117-24/1). Die polnischen Behörden stimmten sodann dem Übernahmeersuchen der Vorinstanz am 24. Februar 2023 gestützt auf Art. 12 Abs. 1 Dublin-III-VO fristgerecht zu. Weiter ist dabei, wie gesehen, für die Anwendung der Dublin-III-VO unerheblich, dass der Beschwerdeführer in Polen kein Asylgesuch gestellt hat. Die Zuständigkeit Polens ist somit grundsätzlich gegeben.
E. 6.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Polen würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen. Erweist es sich aufgrund solcher systemischer Schwachstellen als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
E. 6.2 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch aus humanitären Gründen auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (BVGE 2015/9 E. 8.2.1).
E. 7.1 Polen ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301). Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie, ABl. L 180/96 vom 29. Juni 2013) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie, ABl. L 180/96 vom 29. Juni 2013), ergeben. Zudem gibt es keine Anhaltspunkte, dass Polen seine aus diesen Konventionen entstehenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht einhalten oder dem Beschwerdeführer die ihm gemäss der Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen dauerhaft vorenthalten oder sich weigern würde, einen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Verfahrensrichtlinie zu prüfen oder sie aufzunehmen. Ebenso wenig bestehen Hinweise darauf, die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Polen würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO aufweisen. Den Akten sind auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Polen werde den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und den Beschwerdeführer zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Bei allfälligen Problemen des Beschwerdeführers mit Drittpersonen («mächtigen Personen», wie er in der Beschwerde vorbringt) oder vorübergehenden Einschränkungen der minimalen Lebensbedingungen, steht es ihm frei, sich an die polnischen Behörden zu wenden und nötigenfalls in Polen - als Rechtsstaat mit funktionierender Polizeibehörde und funktionierendem Justizsystem - den Rechtsweg zu beschreiten. Ausserdem hat er in der Vergangenheit bereits in Polen gelebt und gearbeitet und dürfte deshalb mit der grundsätzlichen Funktionsweise und den administrativen Abläufen des polnischen Behörden- und Justizsystems vertraut sein.
E. 7.2 Die Ausführungen in der Beschwerde vermögen nichts an dieser Auffassung zu ändern. Für eine Änderung der Rechtsprechung besteht auch in Würdigung der vom Beschwerdeführer geäusserten Bedenken zur Behandlung von Dublin-Rückkehrenden in Polen keine Veranlassung. Insbesondere ist auf die angeführten Berichte zur Situation von Dublin-Rückkehrenden und einer möglichen Inhaftierung nicht näher einzugehen, ist die Situation des Beschwerdeführers von jenen in den erwähnten Berichten doch gänzlich verschieden. Namentlich ist er nicht illegal in Polen eingereist, sondern vielmehr legal zu Erwerbszwecken und verfügt dort nach wie vor über einen gültigen Aufenthaltstitel. Weiter hat er in Polen (bis anhin) noch gar kein Asylgesuch eingereicht.
E. 7.3 Der Beschwerdeführer macht schliesslich eine massive Überlastung des polnischen Asylsystems aufgrund der grossen Zahl an Geflüchteten aus der Ukraine geltend. Hierzu ist Folgendes festzuhalten: Zurzeit sind in Polen zwar rund 1.4 Millionen ukrainische Schutzsuchende registriert (UNHCR, Pesel Registration by Voivodeship and Povyat, <https://data.unhcr.org/en/situations/ukraine/location/10781>, abgerufen am 20.03.2023). Zu berücksichtigen ist aber, dass diese aufgrund des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 des Rates der Europäischen Union vom 4. März 2022 zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes nicht das üblicherweise vorgesehene Asylverfahren durchlaufen müssen, sondern in einem vereinfachten Verfahren einen europaweit gültigen vorübergehenden Schutz erhalten können. Des Weiteren werden die Schutzsuchenden aus der Ukraine in Polen zu einem beachtlichen Teil in privat organisierten Unterkünften untergebracht, was im März 2022 dazu führte, dass die von lokalen polnischen Behörden eingerichteten Unterkunftszentren mit einer Kapazität für ca. 280.000 Menschen weitgehend unbewohnt geblieben sind (UNHCR, Situation in der Ukraine: Flash-Update Nr. 1 vom 8. März 2022, S. 4, < https://data.unhcr.org/en/documents/details/91208 >, abgerufen am 23.09.2022). Es liegen dem Gericht schliesslich keine Berichte vor und werden vom Beschwerdeführer auch nicht ins Recht gelegt, wonach aufgrund des Zustroms von ukrainischen Flüchtlingen das polnische Asylsystem überfordert wäre (vgl. Verwaltungsgericht Düsseldorf 12 L 1303/22.A, Beschluss vom 10. August 2022, <https://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/vg_duesseldorf/j2022/12_L_1303_22_A_Beschluss_20220810.html>, abgerufen am 20.03.2023). Zudem haben die zuständigen polnischen Behörden mit Rundschreiben vom 23. Juni 2022 mitgeteilt, ab dem 1. August 2022 (Dublin-)Transfers nach Polen wieder anzunehmen, nachdem sie diese mit Rundschreiben vom 25. Februar 2022 suspendiert hatten. Die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist folglich nicht gerechtfertigt.
E. 7.4.1 Die Vorinstanz hat sich in der angefochtenen Verfügung sodann mit den geltend gemachten gesundheitlichen Problemen des Beschwerdeführers ausführlich auseinandergesetzt. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vollumfänglich darauf verwiesen werden. Gemäss den in den Akten liegenden medizinischen Berichten leidet der Beschwerdeführer an einer akuten (...), einem Vitamin-D Mangel, chronischen (...) sowie einer psychischen und Verhaltensstörung infolge (...) (vgl. SEM-eAkten, 1224117-31/3). Sollte er nach der Rückkehr nach Polen medizinische oder psychologische Behandlung benötigen, ist darauf hinzuweisen, dass Polen über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellenden die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie). Antragstellenden mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe, einschliesslich psychologischer Betreuung, zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen - entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers - keine Hinweise vor, wonach Polen dem Beschwerdeführer eine adäquate medizinische oder psychologische Behandlung verweigern würde.
E. 7.4.2 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann alsdann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Eine solche Situation ist vorliegend nicht gegeben. Die genannten Diagnosen des Beschwerdeführers sind nicht von derartiger Schwere, dass sie die Feststellung der Unzulässigkeit im Sinne der restriktiven Rechtsprechung zu rechtfertigen vermöchten oder aus humanitären Gründen von einer Überstellung abgesehen werden müsste. Es sind beim Beschwerdeführer insgesamt nicht derart akute Gesundheitsrisiken beziehungsweise Beschwerden ersichtlich, welche einer Überstellung nach Polen entgegenstehen würden. Sie könnten alsdann höchstens die Reisefähigkeit tangieren, welche im Zeitpunkt der tatsächlichen Überstellung konkret abzuklären ist.
E. 7.5 Nach dem Gesagten droht keine Verletzung von Art. 3 EMRK, weshalb die Schweiz nicht zum Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichtet ist. Zudem räumt die genannte Ermessensklausel von Art. 17 Dublin-III-Verordnung den Schutzsuchenden kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). Auch humanitäre Gründe i.S.v. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 liegen nicht vor.
E. 7.6 Damit konnte der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko dartun, dass seine Überstellung nach Polen die Verletzung völkerrechtlicher Bestimmungen zur Folge hätte.
E. 7.7 Schliesslich liegen auch keine Anhaltspunkte für eine pflichtwidrige Ermessensbetätigung durch die Vorinstanz bei der Prüfung eines allfälligen Selbsteintritts vor, weshalb sich das Gericht weiterer Ausführungen zur Frage des Selbsteintritts zu enthalten hat.
E. 8 Die Vorinstanz ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da der Beschwerdeführer nicht im im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind, wurde die Überstellung nach Polen in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
E. 9 Die Beschwerde ist abzuweisen. Die Anträge auf Anordnung eines Vollzugsstopps und Erteilung der aufschiebenden Wirkung sind damit gegenstandslos geworden. Ebenso erweist sich mit Ergehen des vorliegenden Urteils das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos.
E. 10.1 Die Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG).
E. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1475/2023 Urteil vom 22. März 2023 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richter Thomas Segessenmann; Gerichtsschreiber Matthias Neumann. Parteien A._______, geboren am (...), Georgien, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 8. März 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein georgischer Staatsangehöriger, suchte am 2. Januar 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Die Identitätsabklärung ergab, dass er am 10. Dezember 2019 und am 23. November 2020 in Deutschland um Gewährung von Asyl ersucht hatte. B. Am 10. Januar 2023 bevollmächtigte der Beschwerdeführer die ihm zugewiesene Rechtsvertretung. C. Die Vorinstanz lud den Beschwerdeführer am 6. Januar 2023 ursprünglich zum Dublin-Gespräch vor. Am 11. Januar 2023 informierte die Vorinstanz die Rechtsvertretung darüber, dass das vorgesehene Dublin-Gespräch aufgrund eines Triagefehlers annulliert und das nationale Verfahren durchgeführt werde. D. Die Vorinstanz befragte den Beschwerdeführer in der Folge am 15. Februar 2023 zu seiner medizinischen Situation, zu seinen Aufenthalten, zu seiner familiären Situation und zu seinen Asylgründen (Anhörung). Dabei machte er unter anderem geltend, im Jahr 2018 aus Georgien ausgereist zu sein und im gleichen Jahr sowie im Jahr 2021 in Polen gelebt und gearbeitet zu haben sowie über eine polnische Arbeitsbewilligung zu verfügen. E. Gestützt auf seine Aussagen in der Anhörung ersuchte die Vorinstanz die zuständigen polnischen Behörden am 16. Februar 2023 um Informationen über den Beschwerdeführer, namentlich zu einem allfälligen Asylverfahren und zu Aufenthaltstiteln. F. Mit Schreiben vom 22. Februar 2023 informierten die polnischen Behörden die Vorinstanz darüber, dass der Beschwerdeführer in Polen kein Asylgesuch eingereicht habe. Weiter verfüge er über eine polnische Aufenthaltsbewilligung, gültig vom 20. Februar 2020 bis zum 20. Februar 2023, verlängert bis zum 24. März 2022 (recte vermutlich 2023). Er sei erstmals am 30. November 2019 von Georgien aus in Polen eingereist, danach erfolgte eine erneute Einreise am 12. Oktober 2022 aus der Ukraine und am 20. Dezember 2022 wiederum aus Georgien. G. In der Folge ersuchte die Vorinstanz die polnischen Behörden am 23. Februar 2023 um Übernahme des Beschwerdeführers. H. Gleichentags teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit, aufgrund seines gültigen, polnischen Aufenthaltstitels sei mutmasslich Polen für die Durchführung seines weiteren Verfahrens zuständig, weshalb sie voraussichtlich nicht auf sein Asylgesuch eintreten und ihn nach Polen wegweisen werde. Gleichzeitig gewährte sie ihm hierzu das rechtliche Gehör und ersuchte ihn um Stellungnahme darüber, ob es Gründe gegen die Zuständigkeit Polens und Gründe gegen eine Wegweisung nach Polen gebe. I. Die polnischen Behörden stimmten dem Übernahmegesuch der Vorinstanz am 24. Februar 2023 zu. J. Der Beschwerdeführer nahm durch seine Rechtsvertretung mit Schreiben vom 28. Februar 2023 Stellung. K. Mit Verfügung vom 8. März 2023 (eröffnet am 9. März 2023) trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Polen an und forderte ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig beauftragte sie den zuständigen Kanton mit dem Wegweisungsvollzug und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und verfügte die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer. L. Mit Eingabe vom 15. März 2023 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei die Vorinstanz anzuweisen, ihr Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für vorliegendes Asylverfahren für zuständig zu erklären; eventualiter sei der Entscheid der Vorinstanz aufzuheben und die Angelegenheit zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei im Sinne vorsorglicher Massnahmen die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden anzuweisen, von einer Überstellung nach Polen abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die vorliegende Beschwerde entschieden habe. Ferner sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet über diese in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG [SR 142.31] und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2). 2.3 Die vorliegende Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung des Gebots zum Handelns nach Treu und Glauben durch die Vorinstanz und beruft sich auf den Vertrauensschutz. Er begründet dies im Wesentlich damit, dass er nach Einreichung seines Asylgesuchs in der Schweiz zu einem Dublin-Gespräch vorgeladen worden sei. Danach sei dieses aufgrund eines Triage-Fehlers seitens der Vorinstanz abgesagt und eine mehrstündige Asylanhörung durchgeführt worden, an welchem er seine Asylgründe im Detail habe darlegen können. Am 11. Januar 2023 sei seiner damaligen Rechtsvertretung mitgeteilt worden, es werde für ihn ein nationales Verfahren eröffnet. Dass die Vorinstanz sein Asylgesuch anschliessend im Dublin-Verfahren behandelt habe, sei eine plötzliche und unbegründete Verhaltensänderung. Die Vorinstanz vermöge dies nicht zu begründen, da sie eine mögliche Zuständigkeit Polens nämlich schon vor der Asylanhörung hätte abklären können. Diese formelle Rüge ist vorab zu behandeln. 3.2 Der Grundsatz von Treu und Glauben gemäss Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV verleiht Rechtssuchenden unter gewissen Voraussetzungen Anspruch auf Schutz ihres Vertrauens auf die Richtigkeit behördlichen Handelns oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden. Neben einer Vertrauensgrundlage ist namentlich vorausgesetzt, dass die betroffene Person sich berechtigterweise auf die Vertrauensgrundlage verlassen durfte und gestützt auf dieses Vertrauen Dispositionen getätigt hat, die ohne Nachteil nicht wieder rückgängig gemacht werden kann; die Berufung auf Treu und Glauben scheitert weiter, wenn ihr überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen (vgl. statt vieler Urteil des BGer 2C_199/2017 vom 12. Juni 2018; vgl. dazu eingehend Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage 2020, S. 143 ff.). 3.3 Die Vorinstanz teilte dem Beschwerdeführer am 11. Januar 2023 mit, das Dublin-Gespräch werde aufgrund eines Triagefehlers annulliert und komme ins nationale Verfahren. Nach anschliessend durchgeführter Asylanhörung teilte sie ihm sodann mit, aufgrund ihrer Abklärungen (Aufenthaltstitel in Polen) sei mutmasslich Polen für die Durchführung des weiteren Verfahrens zuständig. Damit zeigte sie ihm (implizit) die (Wieder-)Eröffnung des Dublin-Verfahrens an. Die Mitteilung vom 11. Januar 2023 hatte in erster Linie informativen Charakter und ist im prozessualen Sinne als Zwischenverfügung zu qualifizieren (vgl. dazu BVGE 2017 VI/9, E. 4.1.4). Diese entfaltet über ihren Informationscharakter hinaus keine weiteren Wirkungen für den Beschwerdeführer. Sie verändert namentlich seine rechtliche Stellung nicht. Ein Anwesenheitsrecht in der Schweiz besteht sowohl während der materiellen Prüfung eines Asylgesuchs als auch während der Zuständigkeitsprüfung nach der Dublin-III-VO durch die Vorinstanz (Art. 42 AsylG). Auch in Bezug auf die Ausstellung eines sogenannten N-Ausweises (Art. 30 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]), auf die Erwerbstätigkeit (Art. 43 AsylG) und auf die Fürsorgeleistungen (Art. 80 und Art. 81 AsylG) unterscheidet die schweizerische Rechtsordnung nicht zwischen Asylsuchenden, die sich im nationalen Asylverfahren befinden, und Asylsuchenden, die sich im vorgelagerten Verfahren der Prüfung der staatsvertraglichen Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens nach der Dublin-III-VO befinden. Die Mitteilung vom 11. Januar 2023 schliesst das Asylverfahren des Beschwerdeführers schliesslich nicht ab und verändert seine materielle Rechtsstellung nicht. Aus der Qualifikation der fraglichen Mitteilung als Zwischenverfügung folgt, dass ein Zurückkommen auf diese möglich sein muss, wenn die verfahrensleitende Behörde sachliche Gründe darlegen kann und der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) nicht ausnahmsweise den Verzicht auf ein Zurückkommen gebietet. Da mit einer solchen Zwischenverfügung regelmässig kein rechtlich geschütztes Vertrauen der Verfahrensbeteiligten begründet wird, kommen die allgemeinen Voraussetzungen für den Widerruf von (End-)Verfügungen grundsätzlich nicht zur Anwendung (vgl. zum Ganzen eingehend BVGE 2017 VI/9, E. 4.2.1). 3.4 Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, dass er ein rechtlich geschütztes Interesse an der Weiterführung des nationalen Verfahrens hatte beziehungsweise ein solches am Weiterbestand der Zwischenverfügung vorlag. Im Lichte der obenstehenden Erwägungen stellt die Mitteilung vom 11. Januar 2023 keine unwiderrufbare Verfügung dar. Sodann haben Asylsuchende das Recht, dass ihr Asylgesuch durch den zuständigen Dublin-Mitgliedstaat - nicht aber durch einen allenfalls gar unzuständigen Mitgliedstaat - geprüft wird. Weiter lag ein sachlicher Grund (in Gestalt des gültigen polnischen Aufenthaltstitels) für die (Wieder-)Eröffnung des Dublin-Verfahrens vor, von welchem die Vorinstanz erst im Rahmen des Asylverfahrens aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers Kenntnis erhalten hat. Schliesslich hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23. Februar 2023, und damit vor Erlass der angefochtenen Verfügung, das rechtliche Gehör zur Dublin-Überstellung nach Polen gewährt. 3.5 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossen, indem sie sein Asylgesuch zunächst im nationalen Asylverfahren durchgeführt hat, bevor sie dieses anschliessend im Dublin-Verfahren (weiter-)behandelte. Die Rüge des Beschwerdeführers ist unbegründet und eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung aus diesem Grund kommt nicht in Betracht. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe in Polen nie ein Asylgesuch gestellt, sondern habe dort eine Arbeitsbewilligung gehabt. 4.2 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist ein eingereichtes Asylgesuch beziehungsweise ein hängiges Asylverfahren in einem anderen Mitgliedstaat nicht Voraussetzung für die Anwendung der Dublin-III-VO. Diese kommt etwa auch zur Anwendung, wenn die betroffene Person erstmals in der Schweiz ein Asylgesuch stellt, aber über einen gültigen oder abgelaufenen Aufenthaltstitel eines anderen Mitgliedstaats verfügt (vgl. Art. 12 Dublin-III-VO). 5. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung dieses Staates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). 5.3 Besitzt ein Antragsteller einen gültigen Aufenthaltstitel, so ist derjenige Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, der den Aufenthaltstitel ausgestellt hat (Art. 12 Abs. 1 Dublin-III-VO). Dasselbe gilt, wenn der Aufenthaltstitel seit weniger als zwei Jahren abgelaufen ist, sofern der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat (Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO). 5.4 Der Beschwerdeführer verfügt unbestritten über einen Aufenthaltstitel in Polen, welcher gemäss Auskunft der polnischen Behörden bis am 24. März 2023 gültig ist (vgl. SEM-eAkten, 1224117-24/1). Die polnischen Behörden stimmten sodann dem Übernahmeersuchen der Vorinstanz am 24. Februar 2023 gestützt auf Art. 12 Abs. 1 Dublin-III-VO fristgerecht zu. Weiter ist dabei, wie gesehen, für die Anwendung der Dublin-III-VO unerheblich, dass der Beschwerdeführer in Polen kein Asylgesuch gestellt hat. Die Zuständigkeit Polens ist somit grundsätzlich gegeben. 6. 6.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Polen würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen. Erweist es sich aufgrund solcher systemischer Schwachstellen als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 6.2 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch aus humanitären Gründen auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 7. 7.1 Polen ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301). Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie, ABl. L 180/96 vom 29. Juni 2013) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie, ABl. L 180/96 vom 29. Juni 2013), ergeben. Zudem gibt es keine Anhaltspunkte, dass Polen seine aus diesen Konventionen entstehenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht einhalten oder dem Beschwerdeführer die ihm gemäss der Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen dauerhaft vorenthalten oder sich weigern würde, einen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Verfahrensrichtlinie zu prüfen oder sie aufzunehmen. Ebenso wenig bestehen Hinweise darauf, die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Polen würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO aufweisen. Den Akten sind auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Polen werde den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und den Beschwerdeführer zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Bei allfälligen Problemen des Beschwerdeführers mit Drittpersonen («mächtigen Personen», wie er in der Beschwerde vorbringt) oder vorübergehenden Einschränkungen der minimalen Lebensbedingungen, steht es ihm frei, sich an die polnischen Behörden zu wenden und nötigenfalls in Polen - als Rechtsstaat mit funktionierender Polizeibehörde und funktionierendem Justizsystem - den Rechtsweg zu beschreiten. Ausserdem hat er in der Vergangenheit bereits in Polen gelebt und gearbeitet und dürfte deshalb mit der grundsätzlichen Funktionsweise und den administrativen Abläufen des polnischen Behörden- und Justizsystems vertraut sein. 7.2 Die Ausführungen in der Beschwerde vermögen nichts an dieser Auffassung zu ändern. Für eine Änderung der Rechtsprechung besteht auch in Würdigung der vom Beschwerdeführer geäusserten Bedenken zur Behandlung von Dublin-Rückkehrenden in Polen keine Veranlassung. Insbesondere ist auf die angeführten Berichte zur Situation von Dublin-Rückkehrenden und einer möglichen Inhaftierung nicht näher einzugehen, ist die Situation des Beschwerdeführers von jenen in den erwähnten Berichten doch gänzlich verschieden. Namentlich ist er nicht illegal in Polen eingereist, sondern vielmehr legal zu Erwerbszwecken und verfügt dort nach wie vor über einen gültigen Aufenthaltstitel. Weiter hat er in Polen (bis anhin) noch gar kein Asylgesuch eingereicht. 7.3 Der Beschwerdeführer macht schliesslich eine massive Überlastung des polnischen Asylsystems aufgrund der grossen Zahl an Geflüchteten aus der Ukraine geltend. Hierzu ist Folgendes festzuhalten: Zurzeit sind in Polen zwar rund 1.4 Millionen ukrainische Schutzsuchende registriert (UNHCR, Pesel Registration by Voivodeship and Povyat, , abgerufen am 20.03.2023). Zu berücksichtigen ist aber, dass diese aufgrund des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 des Rates der Europäischen Union vom 4. März 2022 zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes nicht das üblicherweise vorgesehene Asylverfahren durchlaufen müssen, sondern in einem vereinfachten Verfahren einen europaweit gültigen vorübergehenden Schutz erhalten können. Des Weiteren werden die Schutzsuchenden aus der Ukraine in Polen zu einem beachtlichen Teil in privat organisierten Unterkünften untergebracht, was im März 2022 dazu führte, dass die von lokalen polnischen Behörden eingerichteten Unterkunftszentren mit einer Kapazität für ca. 280.000 Menschen weitgehend unbewohnt geblieben sind (UNHCR, Situation in der Ukraine: Flash-Update Nr. 1 vom 8. März 2022, S. 4, , abgerufen am 23.09.2022). Es liegen dem Gericht schliesslich keine Berichte vor und werden vom Beschwerdeführer auch nicht ins Recht gelegt, wonach aufgrund des Zustroms von ukrainischen Flüchtlingen das polnische Asylsystem überfordert wäre (vgl. Verwaltungsgericht Düsseldorf 12 L 1303/22.A, Beschluss vom 10. August 2022, , abgerufen am 20.03.2023). Zudem haben die zuständigen polnischen Behörden mit Rundschreiben vom 23. Juni 2022 mitgeteilt, ab dem 1. August 2022 (Dublin-)Transfers nach Polen wieder anzunehmen, nachdem sie diese mit Rundschreiben vom 25. Februar 2022 suspendiert hatten. Die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist folglich nicht gerechtfertigt. 7.4 7.4.1 Die Vorinstanz hat sich in der angefochtenen Verfügung sodann mit den geltend gemachten gesundheitlichen Problemen des Beschwerdeführers ausführlich auseinandergesetzt. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vollumfänglich darauf verwiesen werden. Gemäss den in den Akten liegenden medizinischen Berichten leidet der Beschwerdeführer an einer akuten (...), einem Vitamin-D Mangel, chronischen (...) sowie einer psychischen und Verhaltensstörung infolge (...) (vgl. SEM-eAkten, 1224117-31/3). Sollte er nach der Rückkehr nach Polen medizinische oder psychologische Behandlung benötigen, ist darauf hinzuweisen, dass Polen über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellenden die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie). Antragstellenden mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe, einschliesslich psychologischer Betreuung, zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen - entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers - keine Hinweise vor, wonach Polen dem Beschwerdeführer eine adäquate medizinische oder psychologische Behandlung verweigern würde. 7.4.2 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann alsdann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Eine solche Situation ist vorliegend nicht gegeben. Die genannten Diagnosen des Beschwerdeführers sind nicht von derartiger Schwere, dass sie die Feststellung der Unzulässigkeit im Sinne der restriktiven Rechtsprechung zu rechtfertigen vermöchten oder aus humanitären Gründen von einer Überstellung abgesehen werden müsste. Es sind beim Beschwerdeführer insgesamt nicht derart akute Gesundheitsrisiken beziehungsweise Beschwerden ersichtlich, welche einer Überstellung nach Polen entgegenstehen würden. Sie könnten alsdann höchstens die Reisefähigkeit tangieren, welche im Zeitpunkt der tatsächlichen Überstellung konkret abzuklären ist. 7.5 Nach dem Gesagten droht keine Verletzung von Art. 3 EMRK, weshalb die Schweiz nicht zum Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichtet ist. Zudem räumt die genannte Ermessensklausel von Art. 17 Dublin-III-Verordnung den Schutzsuchenden kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). Auch humanitäre Gründe i.S.v. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 liegen nicht vor. 7.6 Damit konnte der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko dartun, dass seine Überstellung nach Polen die Verletzung völkerrechtlicher Bestimmungen zur Folge hätte. 7.7 Schliesslich liegen auch keine Anhaltspunkte für eine pflichtwidrige Ermessensbetätigung durch die Vorinstanz bei der Prüfung eines allfälligen Selbsteintritts vor, weshalb sich das Gericht weiterer Ausführungen zur Frage des Selbsteintritts zu enthalten hat.
8. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da der Beschwerdeführer nicht im im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind, wurde die Überstellung nach Polen in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
9. Die Beschwerde ist abzuweisen. Die Anträge auf Anordnung eines Vollzugsstopps und Erteilung der aufschiebenden Wirkung sind damit gegenstandslos geworden. Ebenso erweist sich mit Ergehen des vorliegenden Urteils das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos. 10. 10.1 Die Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG). 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Matthias Neumann Versand: