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F-4773/2023

F-4773/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-09-20 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-4773/2023 Urteil vom 20. September 2023 Besetzung Einzelrichter Gregor Chatton, mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis; Gerichtsschreiber Matiu Dermont. Parteien A._______, vertreten durch Dr. iur. Eylem Copur, Rechtsschutz für Asylsuchende, Bundesasylzentrum Region Zürich, Förrlibuckstrasse 110, 8005 Zürich, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 29. August 2023 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die syrische Beschwerdeführerin A._______ (geboren 2000) am 29. Mai 2023 in der Schweiz ein Asylgesuch einreichte, dass die durch die Vorinstanz mit der Beschwerdeführerin gleichentags durchgeführte Personalienaufnahme ergab, dass diese von Syrien über Deutschland in die Schweiz reiste, dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben der Vorinstanz vom 5. Juli 2023 ein erstes Mal auf den 19. Juli 2023 und ein zweites Mal mit Schreiben vom 28. Juli 2023 auf den 9. August 2023 gestützt auf Art. 29 AsylG (SR 142.31) zu einer Anhörung zu den Asylgründen vorgeladen wurde, dass die Vorinstanz die Beschwerdeführerin am 9. August 2023 während mehrerer Stunden zu ihren Asylgründen sowie zum medizinischen Sachverhalt, zu ihrer Identität, zu ihren Aufenthalten und zu ihrer familiären Situation befragte, dass die Beschwerdeführerin dabei erwähnte, die Situation in Syrien sei wegen des Krieges für sie sehr belastend gewesen und ihr Vater habe sie dort mit einem älteren Mann verheiraten wollen, aufgrund dessen sie sich entschieden habe, zu einem durch ihre Schwester in Syrien vermittelten Mann nach Deutschland zu reisen, dass sie weiter ausführte, sie habe sich mit diesem Mann in Deutschland zivil verheiratet, dieser habe sie aber bereits nach kurzer Zeit sexuell belästigt sowie danach auch geschlagen und zu Hause eingesperrt, woraufhin sie in die Schweiz geflüchtet sei, dass die Vorinstanz die deutschen Behörden am 14. August 2023 um Übernahme der Beschwerdeführerin ersuchte, dass die Vorinstanz mit Schreiben vom 15. August 2023 ihr schriftlich das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach Deutschland gewährte und ihr dazu noch weitere Fragen stellte, dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 22. August 2023 in der entsprechenden Stellungnahme festhielt, sie habe in der Schweiz ein sehr gutes Verhältnis zu ihrer hierzulande lebenden Schwester und könne nicht nach Deutschland zurückkehren, da für sie dort von ihrem Ehemann eine Gefahr ausgehen würde, dass die deutschen Behörden dem Übernahmegesuch der Vorinstanz gestützt auf Art. 12 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO) am 16. August zustimmten, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 29. August 2023 (eröffnet am 30. August 2023) in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Deutschland verfügte, sie unter Androhung von Zwangsmitteln aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen und den Kanton X._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, dass sie gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführerin verfügte, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 6. September 2023 (gleichentags der schweizerischen Post übergeben) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und letztere anzuweisen, auf ihr Asylgesuch einzutreten, eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen, dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, die Vollzugsbehörden seien im Sinne einer superprovisorischen Massnahme anzuweisen, von Vollzugshandlungen bis zum Vorliegen des Beschwerdeentscheides abzusehen und sie ferner um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, dass die vorinstanzlichen Akten dem Gericht am 7. September 2023 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG), dass gleichentags der Vollzug der Wegweisung mit superprovisorischer Massnahme gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen ausgesetzt wurde, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen gemäss Art. 5 VwVG der Vorinstanz entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführerin zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG) und somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid auch nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass das Prinzip von Treu und Glauben, das gemäss Art. 5 Abs. 3 BV als allgemeiner Grundsatz rechtsstaatlichen Handelns gilt und dem darüber hinaus nach Art. 9 BV Grundrechtscharakter zukommt, ein loyales und vertrauenswürdiges Verhalten im Rechtsverkehr gebietet (BVGE 2007/19 E. 3.3; vgl. dazu eingehend Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage 2020, S. 143 ff.), dass dieser allgemeine Rechtsgrundsatz Behörden und Privaten rechts-missbräuchliches und widersprüchliches Verhalten verbietet (Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 25 E. 3c S. 163 f., mit weiteren Hinweisen), dass gemäss Art. 36 Abs. 1 AsylG bei Verfahren von Nichteintretensentscheiden gestützt auf Art. 31a Abs. 1 AsylG (Dublin-Verfahren) keine Anhörung nach Art. 29 AsylG stattfindet, sondern der asylsuchenden Person lediglich das rechtliche Gehör gewährt wird, dass die Vorinstanz mit der Beschwerdeführerin aber am 9. August 2023 eine Anhörung zu ihren Asylgründen gestützt auf Art. 29 AsylG durchführte (SEM-act. 15/19) und ihr Asylgesuch somit auch materiell prüfte, dass eine (Wieder-)Eröffnung des Dublin-Verfahrens bei Vorliegen sachlicher Gründe grundsätzlich möglich ist, wenn die verfahrensleitende Behörde hierfür sachliche Gründe geltend macht und der Grundsatz von Treu und Glauben nicht ausnahmsweise den Verzicht auf die Durchführung eines Dublin-Verfahrens gebietet (BVGE 2017 VI/9, E. 4.2.1.), dass ein solcher sachlicher Grund beispielsweise dann vorliegt, wenn die Vorinstanz im Rahmen des Asylverfahrens Hinweise zur Zuständigkeit eines anderen Dublin-Mitgliedstaates erhält, die ihr vorher nicht bekannt waren (Urteil des BVGer E-1475/2023 vom 22. März 2023 E. 4.2), dass die Beschwerdeführerin vorliegend aber bereits bei der Personalienaufnahme am 29. Mai 2023 angab, über Deutschland in die Schweiz eingereist zu sein (SEM-act. 12/10), womit nicht nachvollziehbar ist, weswegen die Vorinstanz nicht zu diesem Zeitpunkt bereits ein Dublin-Verfahren einleitete, dass im Weiteren auch nicht ersichtlich ist, aus welchen Gründen die Anhörung zu den Asylgründen nach Art. 29 AsylG erst am 9. August 2023 stattfand und dadurch die vorgegebene Frist von 21 Tagen zur Durchführung der Vorbereitungsphase deutlich überschritten wurde (Art. 26 Abs. 1 AsylG), dass die Beschwerdeführerin, nachdem sie über ihren Aufenthalt in Deutschland in der Personalienaufnahme berichtete, zum Zeitpunkt ihrer Anhörung zu ihren Asylgründen nach Art. 29 AsylG, mehr als zwei Monate nach der Personalienaufnahme, von einer Prüfung ihres Asylgesuchs in der Schweiz ausgehen durfte, dass die Vorinstanz nach dem Gesagten gegenüber der Beschwerdeführerin den Anschein erweckt hat, sie betrachte sich für die Durchführung des Asylverfahrens als zuständig und sie werde den eingereichten Asylantrag im Rahmen des Selbsteintrittsrechts prüfen, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung auch mit keinem Wort auf diese Tatsache eingeht und auch nicht begründet, weshalb aus ihrer Sicht ein Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG dennoch gerechtfertigt erscheint, dass vor diesem Hintergrund der Grundsatz von Treu und Glauben einer nachträglichen Durchführung des Dublin-Verfahrens entgegensteht und ausnahmsweise einen Verzicht auf die Durchführung eines Dublin-Verfahrens erwirkt (vgl. auch Urteil des BVG-er E-105/2011 vom 18. Januar 2011), dass die Vorinstanz angesichts dieser Sachlage offensichtlich zu Unrecht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist, sondern gehalten gewesen wäre, im Rahmen des Selbsteintritts ihr Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen, dass die angefochtene Verfügung angesichts der Sachlage Bundesrecht verletzt (Art. 106 AsylG), dass sich der festgestellte Verfahrensmangel nicht im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens heilen lässt, weshalb die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 29. August 2023 aufzuheben und die Sache zur Fortführung des Asylverfahrens in der Schweiz an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), womit der Antrag auf Erlass der Verfahrenskosten gegenstandslos wird, dass der vertretenen Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung auszurichten ist, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die Verfügung vom 29. August 2023 wird aufgehoben. Die Sache wird zur Fortführung des Asylverfahrens in der Schweiz an das SEM zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Gregor Chatton Matiu Dermont Versand: