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F-528/2025

F-528/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-02-03 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31 ff. VGG) und die weiteren Voraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Das Gericht entscheidet über diese endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 2.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).

E. 2.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO).

E. 2.3 Die italienischen Behörden liessen das Übernahmeersuchen innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen zweimonatigen Frist unbeantwortet, womit sie ihre Zuständigkeit implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO).

E. 3 Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unvollständig und unrichtig festgestellt. Insbesondere habe sie die italienischen Behörden alleine gestützt auf ihre Aussage, dass sie sich längere Zeit in Italien aufgehalten habe, um Aufnahme ersucht. Sie habe an der Anhörung aber auch erwähnt, dass sie legal nach Italien gereist und dort ein Aufenthaltsrecht gehabt habe. Die Vorinstanz habe dies nicht genauer abgeklärt. Die Beschwerdeführerin beruft sich weiter auf den Vertrauensschutz. Die Vorinstanz habe in Kenntnis davon, dass sie von Italien herkommend in die Schweiz gereist sei, kein Dublin-Verfahren eingeleitet, sondern sei auf ihr Asylgesuch eingetreten und habe sie zu einer Anhörung zu den Asylgründen vorgeladen. Eine Anhörung zu den Asylgründen finde im Verfahren, welches zu einem Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 AsylG führe, nicht statt.

E. 4.1 Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Dabei muss sie die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen (vgl. dazu auch Art. 30-33 VwVG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist sie, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden. Die Behörde ist allerdings nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen (vgl. dazu Christoph Auer, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl., 2019, Rz. 15 zu Art. 12; Benjamin Schindler, in Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 28 zu Art. 49).

E. 4.2 Der Grundsatz von Treu und Glauben gemäss Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV statuiert ein Verbot widersprüchlichen Verhaltens und verleiht Rechtssuchenden unter gewissen Voraussetzungen Anspruch auf Schutz ihres Vertrauens auf die Richtigkeit behördlichen Handelns oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden (vgl. statt vieler BGE 143 V 341 E. 5.2.1). Neben einer Vertrauensgrundlage ist namentlich vorausgesetzt, dass sich die betroffene Person berechtigterweise darauf verlassen durfte und gestützt auf dieses Vertrauen Dispositionen getätigt hat, die ohne Nachteil nicht wieder rückgängig gemacht werden können (vgl. BGE 150 I 1 E. 4.1; Urteil des BGer 2C_199/2017 vom 12. Juni 2018 E. 3.3 ff.; eingehend Ulrich Häfelin / Georg Müller / Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage 2020, S. 143 ff).

E. 5.1 Die Abfrage der Datenbanken Eurodac und CS-VIS ergab im vorliegenden Verfahren keine Treffer (SEM-Akten pag. 1367118-3/1, 1367118-8/1 f.). Die Vorinstanz liess sich dadurch augenscheinlich fehlleiten und ging im damaligen Zeitpunkt fälschlicherweise davon aus, die Beschwerdeführerin habe sich nie in einem anderen Dublin-Mitgliedstaat aufgehalten. Entsprechend lud sie direkt im beschleunigten Verfahren zur Anhörung gemäss Art. 29 AsylG ein. Die Vorinstanz übersah dabei, dass die Beschwerdeführerin auf dem «Questionnaire Europa» angegeben hatte, dass sie über Italien nach Europa eingereist sei. Aufgrund dieses Versehens ging die Vorinstanz zuerst von einem falschen Sachverhalt aus. Dies lässt sich zu einem Teil allenfalls damit erklären, dass aufgrund der hohen Zahl von Asylgesuchen bei der Vorinstanz kein Gespräch mit der Beschwerdeführerin zur Personalienaufnahme stattfand, sondern die von ihr schriftlich gemachte Angaben lediglich von der Administration in ein Protokoll überführt wurden. Dies ist im Protokoll der Personalienaufnahme entsprechend mit der Kennzeichnung «ZEMIS-Direkterfassung» vermerkt (SEM-Akten pag. 1367118-13/6 S. 2 und 5). Korrekterweise hätte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin gestützt auf ihre Angabe im Questionnaire und in Übereinstimmung mit Art. 5 Dublin-III-VO zu einem Dublin-Gespräch statt zu einer Anhörung (nach Art. 29 AsylG) vorladen müssen. Ersteres dient nämlich nicht nur dazu, der betroffenen Person die notwendigen Informationen zu vermitteln (Art. 4 Dublin-III-VO), sondern auch der Vorinstanz die Abklärungen zur Ermittlung des zuständigen Mitgliedstaates zu erleichtern. Am 28. Oktober 2024 fand aufgrund der geschilderten Umstände kein Dublin-Gespräch, sondern eine Anhörung statt (SEM-Akten, Anhörungsprotokoll pag. 1367118-15/11). Dabei wurden der Beschwerdeführerin zunächst Fragen zu ihrem Gesundheitszustand gestellt. Bei den anschliessenden Fragen zur Identität erwähnte sie, dass sie ihren Pass in Italien bei ihrer Tochter zurückgelassen habe (SEM-Akten, Anhörungsprotokoll pag. 1367118-15/11 S. 3). Zu ihrer Ausreise befragt, gab sie - entgegen ihrer Angabe im Questionnaire - an, nicht mehr zu wissen, wann sie Eritrea verlassen habe. Sie habe eine Weile in Italien verbracht. An Ostern sei sie bestimmt schon ein Jahr in Italien gewesen. Sie habe zwei oder drei Ostern in Italien verbracht (a.a.O. S. 5 f.). Sie habe eine vorübergehende Aufenthaltserlaubnis gehabt und sei legal mit dem Flugzeug von Asmara über Adis Abeba nach Italien gereist (a.a.O. S. 6). In Italien habe sie einen zeitlich begrenzten Aufenthalt, aber keinen Kontakt mit den Behörden gehabt (a.a.O. S. 9). Gegen Ende der Anhörung - bei Frage 78 - teilte die Befragerin der Beschwerdeführerin mit, es sei möglich, dass Italien für die Behandlung ihres Asylgesuchs zuständig sei und sie deshalb gegebenenfalls dorthin zurückgeschickt werde. Darauf angesprochen, was gegen eine Überstellung nach Italien spreche, führte sie aus, sie habe dort niemanden, von dem sie Unterstützung erhalte, weshalb sie in die Schweiz gekommen sei (a.a.O. S. 9 F 78). Anschliessend wurden ihr die weiteren Möglichkeiten - Vorladung zu einem zweiten Gespräch, Asylentscheid - für die Fortführung des Verfahrens aufgezeigt (a.a.O. Rechtsmittelbelehrung nachF 80).

E. 5.2 Die mit der Beschwerdeführerin durchgeführte Anhörung hatte keine präjudizierende Wirkung auf den weiteren Verlauf des Verfahrens. Es fehlte hier somit bereits an einer Vertrauensgrundlage, auf welche sich die Beschwerdeführerin hätte verlassen dürfen. Die Anhörung fand vorliegend lediglich 20 Tage nach der Einreise und der Stellung des Asylgesuchs in der Schweiz statt. Anders war die Situation im angeführten VerfahrenF-4773/2023 (Urteil vom 20. September 2023), in welchem die Anhörung mehr als zwei Monate nach der Personalienaufnahme stattfand oder in F-8211/2024 (Urteil vom 6. Januar 2025), in welchem der Beschwerdeführer nach einer ersten Anhörung gar zu einer zweiten Anhörung vorgeladen wurde und ihm danach erst drei Monate später das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Zuständigkeit eines anderen Dublin-Mitgliedstaats gegeben wurde. Im vorliegend zu beurteilenden Fall fand demgegenüber keine Personalienaufnahme statt und bei der Anhörung handelte es sich wegen des bereits dargelegten Versehens um das erste Gespräch mit der Beschwerdeführerin, bei dem sie überdies von ihrer Rechtsvertretung begleitet wurde. Als sich an der Anhörung aufgrund der Aussagen der Beschwerdeführerin Indizien für einen Bezug zu Italien ergaben, wurde ihr sogleich und noch im Rahmen derselben Anhörung das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Zuständigkeit Italiens gegeben. Es wurde ihr erklärt, dass allenfalls Italien für die Prüfung ihres Asylgesuchs zuständig sein könnte und sie dann dorthin zurückgeschickt würde. Weiter könne es aber auch sein, dass sie zu einem zweiten Gespräch eingeladen werde oder sie direkt einen Asylentscheid erhalten würde. Somit konnte bei der Beschwerdeführerin zu keiner Zeit der Eindruck eines Selbsteintritts der Schweiz entstehen (vgl. zum Vertrauensschutz und dem Zurückkommen auf Zwischenverfügungen BVGE 2017 VI/9 E. 4.3.1). Bei der Anhörung war noch nicht klar, wie das Verfahren weitergeführt würde, was der Beschwerdeführerin offengelegt wurde. Dies musste auch der Rechtsvertretung, die sich beruflich mit der Vertretung von Asylsuchenden befasst, bewusst gewesen sein. Zwischen der Einreichung des Asylgesuchs und der Anhörung verging überdies lediglich eine relativ kurze Zeit und das Verfahren befand sich noch in der Vorbereitungsphase. Entgegen dem Vorbringen in der Beschwerdeschrift erweckte die Vorinstanz aufgrund des vorstehend dargelegten Vorgehens und anders als in den erwähnten Verfahren (F-4773/2023, F-8211/2024) gegenüber der Beschwerdeführerin nicht den Anschein, dass sie, die Vorinstanz, sich für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig erachte. Zusammenfassend ist vorliegend aufgrund des Vorgehens der Vorinstanz kein Verstoss gegen den Grundsatz von Treu und Glauben zu erblicken.

E. 5.3 Gestützt auf das im Rahmen der Anhörung gewährte rechtliche Gehör ersuchte die Vorinstanz die italienischen Behörden um Aufnahme der Beschwerdeführerin gemäss Art. 13 Abs. 2 Dublin-III-VO. Ein zusätzliches Dublin-Gespräch nach Art. 5 Dublin-III-VO war aufgrund der bestehenden Aktenlage nicht mehr notwendig und hätte zu keinen neuen oder weiteren Erkenntnissen geführt. Wie bereits erwähnt, ergab die Anfrage im CS-VIS keinen Treffer. Entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde konnte deshalb keine Anfrage gestützt auf Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO erfolgen. Weil die Beschwerdeführerin den Pass, mit dem sie angeblich nach Italien gereist war, nicht vorgewiesen hatte, war es der Vorinstanz nicht möglich, weitere Abklärungen - etwa bei den italienischen Behörden - zu tätigen. Nachdem überdies ihre Angaben zum Reiseweg derart widersprüchlich ausfielen, kann nicht ausgeschlossen werden, dass sie unter einer anderen Identität nach Italien eingereist war. Hätte sie unter der in der Schweiz angegebenen Identität ein Schengen-Visum erhalten, wäre dieses im Visa-Informationssystem verzeichnet.

E. 5.4 Nach den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass die Vorinstanz - zwar systemwidrig - nicht gleich zu Beginn ein Dublin-Gespräch durchführte. Zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung war der Sachverhalt aber vollständig abgeklärt. Das Eventualbegehren um Rückweisung an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung ist damit abzuweisen.

E. 6.1 Die Beschwerdeführerin bringt keine substanziierten Einwände gegen eine Überstellung nach Italien vor. Die Vorinstanz hat im Übrigen korrekt erwogen, das italienische Asylsystem weise rechtsprechungsgemäss keine systemischen Mängel auf, aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge (vgl. Referenzurteil des BVGer D-4235/2021 vom 19. April 2022 m.w.H., zuletzt etwa Urteile des BVGer F-7114/2024 19. Dezember 2024 E. 4.1, F-4949/2024 vom 12. August 2024 E. 2.1) und dass auch die von Italien einseitig ausgesetzte Wiederaufnahme von Asylsuchenden im Rahmen der Dublin-III-VO keinen Hinweis auf systemische Schwachstellen im italienischen Asylsystem darstelle (vgl. dazu Urteile des EuGH vom 19. Dezember 2024, Tudmur, C-185/24 und C-189/24, ECLI:EU:C:2024:1036). Weiter seien keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. Dabei hat sie die individuelle Situation der Beschwerdeführerin - insbesondere Alter und Gesundheitszustand - berücksichtigt. Darüber hinaus hat die Vorinstanz in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zukommenden Ermessens von einem freiwilligen Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Sie ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten und hat gestützt auf Art. 44 AsylG ihre Wegweisung nach Italien angeordnet. Zur näheren Begründung kann auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden.

E. 7 Die angefochtene Verfügung ist demnach nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen. Der am 27. Januar 2025 angeordnete Vollzugsstopp fällt mit vorliegendem Urteil dahin. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist gegenstandslos geworden.

E. 8.1 Wie vorstehend erwogen, erweisen sich die Rechtsbegehren in der Beschwerdeeingabe als aussichtslos, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist.

E. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-528/2025 Urteil vom 3. Februar 2025 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richter Gregor Chatton; Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger. Parteien A._______, geboren am (...) Eritrea, vertreten durch MLaw Nataliya Wilkesmann, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren Ostschweiz, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 16. Januar 2025 Sachverhalt: A. A.a. Die Beschwerdeführerin suchte am 8. Oktober 2024 in der Schweiz um Asyl nach. Auf dem «Questionnaire Europa» vermerkte sie als «Country of Departure»: «Eritrea 14.04.2024» und als «Place of arrival in Europe»: «Italy 08/24». Diese Daten wurden ins Protokoll der Personalienaufnahme vom 16. Oktober 2024 übernommen (SEM-Akten pag. 1367118-13/6 S. 5). Abgleiche mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) und dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-VIS) ergaben keine Treffer (SEM-Akten pag. 1367118-3/1, 1367118-8/1 f.). Am 21. Oktober 2024 wurde die Beschwerdeführerin zur Anhörung eingeladen, welche am 28. Oktober 2024 stattfand. A.b. Am 1. November 2024 ersuchte die Vorinstanz die italienischen Behörden um Aufnahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 13 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Dieses Gesuch blieb innert Frist und bis zum Vorliegen dieses Urteils unbeantwortet. B. Mit Verfügung vom 16. Januar 2024 (eröffnet tags darauf) trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, verfügte ihre Wegweisung aus der Schweiz nach Italien und forderte sie auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig beauftragte die Vorinstanz den Kanton Thurgau mit dem Vollzug und stellte fest, eine allfällige Beschwerde habe keine aufschie-bende Wirkung. C. Mit Beschwerde vom 24. Januar 2024 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte die Beschwerdeführerin, die Verfügung sei vollständig aufzuheben und das SEM anzuweisen, auf ihr Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie der unentgeltlichen Prozessführung. D. Das Bundesverwaltungsgericht setzte den Wegweisungsvollzug am 28. Januar 2025 per sofort einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31 ff. VGG) und die weiteren Voraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Das Gericht entscheidet über diese endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 2. 2.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 2.2. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO). 2.3. Die italienischen Behörden liessen das Übernahmeersuchen innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen zweimonatigen Frist unbeantwortet, womit sie ihre Zuständigkeit implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO). 3. Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unvollständig und unrichtig festgestellt. Insbesondere habe sie die italienischen Behörden alleine gestützt auf ihre Aussage, dass sie sich längere Zeit in Italien aufgehalten habe, um Aufnahme ersucht. Sie habe an der Anhörung aber auch erwähnt, dass sie legal nach Italien gereist und dort ein Aufenthaltsrecht gehabt habe. Die Vorinstanz habe dies nicht genauer abgeklärt. Die Beschwerdeführerin beruft sich weiter auf den Vertrauensschutz. Die Vorinstanz habe in Kenntnis davon, dass sie von Italien herkommend in die Schweiz gereist sei, kein Dublin-Verfahren eingeleitet, sondern sei auf ihr Asylgesuch eingetreten und habe sie zu einer Anhörung zu den Asylgründen vorgeladen. Eine Anhörung zu den Asylgründen finde im Verfahren, welches zu einem Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 AsylG führe, nicht statt. 4. 4.1. Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Dabei muss sie die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen (vgl. dazu auch Art. 30-33 VwVG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist sie, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden. Die Behörde ist allerdings nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen (vgl. dazu Christoph Auer, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl., 2019, Rz. 15 zu Art. 12; Benjamin Schindler, in Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 28 zu Art. 49). 4.2. Der Grundsatz von Treu und Glauben gemäss Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV statuiert ein Verbot widersprüchlichen Verhaltens und verleiht Rechtssuchenden unter gewissen Voraussetzungen Anspruch auf Schutz ihres Vertrauens auf die Richtigkeit behördlichen Handelns oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden (vgl. statt vieler BGE 143 V 341 E. 5.2.1). Neben einer Vertrauensgrundlage ist namentlich vorausgesetzt, dass sich die betroffene Person berechtigterweise darauf verlassen durfte und gestützt auf dieses Vertrauen Dispositionen getätigt hat, die ohne Nachteil nicht wieder rückgängig gemacht werden können (vgl. BGE 150 I 1 E. 4.1; Urteil des BGer 2C_199/2017 vom 12. Juni 2018 E. 3.3 ff.; eingehend Ulrich Häfelin / Georg Müller / Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage 2020, S. 143 ff). 5. 5.1. Die Abfrage der Datenbanken Eurodac und CS-VIS ergab im vorliegenden Verfahren keine Treffer (SEM-Akten pag. 1367118-3/1, 1367118-8/1 f.). Die Vorinstanz liess sich dadurch augenscheinlich fehlleiten und ging im damaligen Zeitpunkt fälschlicherweise davon aus, die Beschwerdeführerin habe sich nie in einem anderen Dublin-Mitgliedstaat aufgehalten. Entsprechend lud sie direkt im beschleunigten Verfahren zur Anhörung gemäss Art. 29 AsylG ein. Die Vorinstanz übersah dabei, dass die Beschwerdeführerin auf dem «Questionnaire Europa» angegeben hatte, dass sie über Italien nach Europa eingereist sei. Aufgrund dieses Versehens ging die Vorinstanz zuerst von einem falschen Sachverhalt aus. Dies lässt sich zu einem Teil allenfalls damit erklären, dass aufgrund der hohen Zahl von Asylgesuchen bei der Vorinstanz kein Gespräch mit der Beschwerdeführerin zur Personalienaufnahme stattfand, sondern die von ihr schriftlich gemachte Angaben lediglich von der Administration in ein Protokoll überführt wurden. Dies ist im Protokoll der Personalienaufnahme entsprechend mit der Kennzeichnung «ZEMIS-Direkterfassung» vermerkt (SEM-Akten pag. 1367118-13/6 S. 2 und 5). Korrekterweise hätte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin gestützt auf ihre Angabe im Questionnaire und in Übereinstimmung mit Art. 5 Dublin-III-VO zu einem Dublin-Gespräch statt zu einer Anhörung (nach Art. 29 AsylG) vorladen müssen. Ersteres dient nämlich nicht nur dazu, der betroffenen Person die notwendigen Informationen zu vermitteln (Art. 4 Dublin-III-VO), sondern auch der Vorinstanz die Abklärungen zur Ermittlung des zuständigen Mitgliedstaates zu erleichtern. Am 28. Oktober 2024 fand aufgrund der geschilderten Umstände kein Dublin-Gespräch, sondern eine Anhörung statt (SEM-Akten, Anhörungsprotokoll pag. 1367118-15/11). Dabei wurden der Beschwerdeführerin zunächst Fragen zu ihrem Gesundheitszustand gestellt. Bei den anschliessenden Fragen zur Identität erwähnte sie, dass sie ihren Pass in Italien bei ihrer Tochter zurückgelassen habe (SEM-Akten, Anhörungsprotokoll pag. 1367118-15/11 S. 3). Zu ihrer Ausreise befragt, gab sie - entgegen ihrer Angabe im Questionnaire - an, nicht mehr zu wissen, wann sie Eritrea verlassen habe. Sie habe eine Weile in Italien verbracht. An Ostern sei sie bestimmt schon ein Jahr in Italien gewesen. Sie habe zwei oder drei Ostern in Italien verbracht (a.a.O. S. 5 f.). Sie habe eine vorübergehende Aufenthaltserlaubnis gehabt und sei legal mit dem Flugzeug von Asmara über Adis Abeba nach Italien gereist (a.a.O. S. 6). In Italien habe sie einen zeitlich begrenzten Aufenthalt, aber keinen Kontakt mit den Behörden gehabt (a.a.O. S. 9). Gegen Ende der Anhörung - bei Frage 78 - teilte die Befragerin der Beschwerdeführerin mit, es sei möglich, dass Italien für die Behandlung ihres Asylgesuchs zuständig sei und sie deshalb gegebenenfalls dorthin zurückgeschickt werde. Darauf angesprochen, was gegen eine Überstellung nach Italien spreche, führte sie aus, sie habe dort niemanden, von dem sie Unterstützung erhalte, weshalb sie in die Schweiz gekommen sei (a.a.O. S. 9 F 78). Anschliessend wurden ihr die weiteren Möglichkeiten - Vorladung zu einem zweiten Gespräch, Asylentscheid - für die Fortführung des Verfahrens aufgezeigt (a.a.O. Rechtsmittelbelehrung nachF 80). 5.2. Die mit der Beschwerdeführerin durchgeführte Anhörung hatte keine präjudizierende Wirkung auf den weiteren Verlauf des Verfahrens. Es fehlte hier somit bereits an einer Vertrauensgrundlage, auf welche sich die Beschwerdeführerin hätte verlassen dürfen. Die Anhörung fand vorliegend lediglich 20 Tage nach der Einreise und der Stellung des Asylgesuchs in der Schweiz statt. Anders war die Situation im angeführten VerfahrenF-4773/2023 (Urteil vom 20. September 2023), in welchem die Anhörung mehr als zwei Monate nach der Personalienaufnahme stattfand oder in F-8211/2024 (Urteil vom 6. Januar 2025), in welchem der Beschwerdeführer nach einer ersten Anhörung gar zu einer zweiten Anhörung vorgeladen wurde und ihm danach erst drei Monate später das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Zuständigkeit eines anderen Dublin-Mitgliedstaats gegeben wurde. Im vorliegend zu beurteilenden Fall fand demgegenüber keine Personalienaufnahme statt und bei der Anhörung handelte es sich wegen des bereits dargelegten Versehens um das erste Gespräch mit der Beschwerdeführerin, bei dem sie überdies von ihrer Rechtsvertretung begleitet wurde. Als sich an der Anhörung aufgrund der Aussagen der Beschwerdeführerin Indizien für einen Bezug zu Italien ergaben, wurde ihr sogleich und noch im Rahmen derselben Anhörung das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Zuständigkeit Italiens gegeben. Es wurde ihr erklärt, dass allenfalls Italien für die Prüfung ihres Asylgesuchs zuständig sein könnte und sie dann dorthin zurückgeschickt würde. Weiter könne es aber auch sein, dass sie zu einem zweiten Gespräch eingeladen werde oder sie direkt einen Asylentscheid erhalten würde. Somit konnte bei der Beschwerdeführerin zu keiner Zeit der Eindruck eines Selbsteintritts der Schweiz entstehen (vgl. zum Vertrauensschutz und dem Zurückkommen auf Zwischenverfügungen BVGE 2017 VI/9 E. 4.3.1). Bei der Anhörung war noch nicht klar, wie das Verfahren weitergeführt würde, was der Beschwerdeführerin offengelegt wurde. Dies musste auch der Rechtsvertretung, die sich beruflich mit der Vertretung von Asylsuchenden befasst, bewusst gewesen sein. Zwischen der Einreichung des Asylgesuchs und der Anhörung verging überdies lediglich eine relativ kurze Zeit und das Verfahren befand sich noch in der Vorbereitungsphase. Entgegen dem Vorbringen in der Beschwerdeschrift erweckte die Vorinstanz aufgrund des vorstehend dargelegten Vorgehens und anders als in den erwähnten Verfahren (F-4773/2023, F-8211/2024) gegenüber der Beschwerdeführerin nicht den Anschein, dass sie, die Vorinstanz, sich für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig erachte. Zusammenfassend ist vorliegend aufgrund des Vorgehens der Vorinstanz kein Verstoss gegen den Grundsatz von Treu und Glauben zu erblicken. 5.3. Gestützt auf das im Rahmen der Anhörung gewährte rechtliche Gehör ersuchte die Vorinstanz die italienischen Behörden um Aufnahme der Beschwerdeführerin gemäss Art. 13 Abs. 2 Dublin-III-VO. Ein zusätzliches Dublin-Gespräch nach Art. 5 Dublin-III-VO war aufgrund der bestehenden Aktenlage nicht mehr notwendig und hätte zu keinen neuen oder weiteren Erkenntnissen geführt. Wie bereits erwähnt, ergab die Anfrage im CS-VIS keinen Treffer. Entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde konnte deshalb keine Anfrage gestützt auf Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO erfolgen. Weil die Beschwerdeführerin den Pass, mit dem sie angeblich nach Italien gereist war, nicht vorgewiesen hatte, war es der Vorinstanz nicht möglich, weitere Abklärungen - etwa bei den italienischen Behörden - zu tätigen. Nachdem überdies ihre Angaben zum Reiseweg derart widersprüchlich ausfielen, kann nicht ausgeschlossen werden, dass sie unter einer anderen Identität nach Italien eingereist war. Hätte sie unter der in der Schweiz angegebenen Identität ein Schengen-Visum erhalten, wäre dieses im Visa-Informationssystem verzeichnet. 5.4. Nach den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass die Vorinstanz - zwar systemwidrig - nicht gleich zu Beginn ein Dublin-Gespräch durchführte. Zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung war der Sachverhalt aber vollständig abgeklärt. Das Eventualbegehren um Rückweisung an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung ist damit abzuweisen. 6. 6.1. Die Beschwerdeführerin bringt keine substanziierten Einwände gegen eine Überstellung nach Italien vor. Die Vorinstanz hat im Übrigen korrekt erwogen, das italienische Asylsystem weise rechtsprechungsgemäss keine systemischen Mängel auf, aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge (vgl. Referenzurteil des BVGer D-4235/2021 vom 19. April 2022 m.w.H., zuletzt etwa Urteile des BVGer F-7114/2024 19. Dezember 2024 E. 4.1, F-4949/2024 vom 12. August 2024 E. 2.1) und dass auch die von Italien einseitig ausgesetzte Wiederaufnahme von Asylsuchenden im Rahmen der Dublin-III-VO keinen Hinweis auf systemische Schwachstellen im italienischen Asylsystem darstelle (vgl. dazu Urteile des EuGH vom 19. Dezember 2024, Tudmur, C-185/24 und C-189/24, ECLI:EU:C:2024:1036). Weiter seien keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. Dabei hat sie die individuelle Situation der Beschwerdeführerin - insbesondere Alter und Gesundheitszustand - berücksichtigt. Darüber hinaus hat die Vorinstanz in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zukommenden Ermessens von einem freiwilligen Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Sie ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten und hat gestützt auf Art. 44 AsylG ihre Wegweisung nach Italien angeordnet. Zur näheren Begründung kann auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden.

7. Die angefochtene Verfügung ist demnach nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen. Der am 27. Januar 2025 angeordnete Vollzugsstopp fällt mit vorliegendem Urteil dahin. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist gegenstandslos geworden. 8. 8.1. Wie vorstehend erwogen, erweisen sich die Rechtsbegehren in der Beschwerdeeingabe als aussichtslos, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist. 8.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Evelyn Heiniger Versand: