opencaselaw.ch

F-945/2025

F-945/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-02-24 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Behandlung der Beschwerde zuständig (Art. 105 AsylG [SR 142.31], Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 2.1 Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO grundsätzlich Italien für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständig ist, dass das italienische Asylsystem - trotz punktueller Schwachstellen - keine systemischen Mängel aufweist, aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge (vgl. Referenzurteil des BVGer D-4235/2021 vom 19. April 2022 m.w.H., zuletzt Urteile des BVGer F-741/2025 vom 11. Februar 2025 E. 3.2; F-528/2025 vom 3. Februar 2025 E. 6.1; F-7114/2024 vom 19. Dezember 2024 E. 4.1 ff., je m.w.H.; Urteil des Europäischen Gerichtshofs [EuGH] vom 19. Dezember 2024 in den verbundenen Rechtssachen C-185/24 und C-189/24 [Tudmur]) und dass vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. Darüber hinaus hat die Vorinstanz in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zukommenden Ermessens von einem Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Sie ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG seine Wegweisung nach Italien angeordnet. Zur näheren Begründung wird auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen.

E. 2.2 Was der Beschwerdeführer auf Rechtsmittelebene vorbringt, vermag nichts an der Richtigkeit der angefochtenen Verfügung zu ändern. Betreffend seinen diagnostizierten Diabetes Typ 1 hat die Vorinstanz zu Recht darauf hingewiesen, dass Italien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt, um die medizinische Versorgung des Beschwerdeführers zu gewährleisten (Art. 19 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen [Aufnahmerichtlinie]; Asylum Information Database [AIDA], Country Report: Italy 2023 - Update July 2024, S. 160 ff.). Zur unsubstantiiert vorgebrachten und nicht weiter belegten Angst des Beschwerdeführers vor unbekannten Personen hat die Vorinstanz zudem korrekt festgehalten, dass Italien über eine funktionierende Polizeibehörde verfügt, an die sich der Beschwerdeführer wenden kann.

E. 3 Soweit der Beschwerdeführer die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung beantragt, ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt unter Bezugnahme auf die geltende Rechtsprechung angemessen abgeklärt und die vorhandenen Akten - insbesondere auch die fachärztlichen Berichte vom 19. und 30. Dezember 2024 - in der angefochtenen Verfügung berücksichtigt hat. Eine in diesem Zusammenhang gerügte unvollständige und unrichtige Feststellung des Sachverhalts (Art. 12 f. VwVG) sowie eine Verletzung der Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 35 Abs. 1 VwVG) ist zu verneinen. Der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist abzuweisen.

E. 4 Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden (Art. 106 AsylG) und die Beschwerde ist abzuweisen. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 14. Februar 2025 angeordnete Vollzugsstopp dahin.

E. 5 Die Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist.

E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR173.320.2]).

E. 7 Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-945/2025 Urteil vom 24. Februar 2025 Besetzung Einzelrichterin Susanne Genner, mit Zustimmung von Richter Yannick Antoniazza-Hafner; Gerichtsschreiber Lukas Schmid. Parteien A._______, geboren am (...), Vereinigte Staaten, vertreten durch Smera Rehman, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 4. Februar 2025 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 8. Dezember 2024 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruckdatenbank (Eurodac) ergab, dass er bereits am 31. August 2024 in Italien um Asyl ersucht hatte. B. Die Vorinstanz gewährte dem Beschwerdeführer im Rahmen des Dublin-Gesprächs am 13. Januar 2025 das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit der Überstellung nach Italien, dessen Zuständigkeit für die Behandlung der Asylgesuche grundsätzlich in Frage komme. C. Die italienischen Behörden hiessen das Gesuch des SEM vom 17. Januar 2025 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers am 27. Januar 2025 gut gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Sie verbanden die Zusage mit dem Hinweis, gemäss Rundschreiben an die Mitgliedstaaten vom 5. Dezember 2022 könnten (ausgenommen Familienzusammenführungen mit Minderjährigen) Überstellungen nach Italien bis auf weiteres nicht durchgeführt werden, da aufgrund der hohen Anzahl von gesuchstellenden Personen nicht genügend Aufnahmekapazitäten bestünden. D. Mit Verfügung vom 4. Februar 2025 (eröffnet am 6. Februar 2025) trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, wies ihn aus der Schweiz weg und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig beauftragte sie den Kanton St. Gallen mit dem Vollzug der Wegweisung und hielt fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. E. Mit Beschwerde vom 13. Februar 2025 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu gewähren und die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen. F. Am 14. Februar 2024 ordnete die Instruktionsrichterin gestützt auf Art. 56 VwVG einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Behandlung der Beschwerde zuständig (Art. 105 AsylG [SR 142.31], Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 2. 2.1 Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO grundsätzlich Italien für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständig ist, dass das italienische Asylsystem - trotz punktueller Schwachstellen - keine systemischen Mängel aufweist, aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge (vgl. Referenzurteil des BVGer D-4235/2021 vom 19. April 2022 m.w.H., zuletzt Urteile des BVGer F-741/2025 vom 11. Februar 2025 E. 3.2; F-528/2025 vom 3. Februar 2025 E. 6.1; F-7114/2024 vom 19. Dezember 2024 E. 4.1 ff., je m.w.H.; Urteil des Europäischen Gerichtshofs [EuGH] vom 19. Dezember 2024 in den verbundenen Rechtssachen C-185/24 und C-189/24 [Tudmur]) und dass vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. Darüber hinaus hat die Vorinstanz in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zukommenden Ermessens von einem Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Sie ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG seine Wegweisung nach Italien angeordnet. Zur näheren Begründung wird auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen. 2.2 Was der Beschwerdeführer auf Rechtsmittelebene vorbringt, vermag nichts an der Richtigkeit der angefochtenen Verfügung zu ändern. Betreffend seinen diagnostizierten Diabetes Typ 1 hat die Vorinstanz zu Recht darauf hingewiesen, dass Italien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt, um die medizinische Versorgung des Beschwerdeführers zu gewährleisten (Art. 19 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen [Aufnahmerichtlinie]; Asylum Information Database [AIDA], Country Report: Italy 2023 - Update July 2024, S. 160 ff.). Zur unsubstantiiert vorgebrachten und nicht weiter belegten Angst des Beschwerdeführers vor unbekannten Personen hat die Vorinstanz zudem korrekt festgehalten, dass Italien über eine funktionierende Polizeibehörde verfügt, an die sich der Beschwerdeführer wenden kann.

3. Soweit der Beschwerdeführer die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung beantragt, ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt unter Bezugnahme auf die geltende Rechtsprechung angemessen abgeklärt und die vorhandenen Akten - insbesondere auch die fachärztlichen Berichte vom 19. und 30. Dezember 2024 - in der angefochtenen Verfügung berücksichtigt hat. Eine in diesem Zusammenhang gerügte unvollständige und unrichtige Feststellung des Sachverhalts (Art. 12 f. VwVG) sowie eine Verletzung der Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 35 Abs. 1 VwVG) ist zu verneinen. Der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist abzuweisen.

4. Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden (Art. 106 AsylG) und die Beschwerde ist abzuweisen. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 14. Februar 2025 angeordnete Vollzugsstopp dahin.

5. Die Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist.

6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR173.320.2]).

7. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Susanne Genner Lukas Schmid Versand: