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F-741/2025

F-741/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-02-11 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 6 AsylG).

E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (Art. 105 AsylG, Art. 31 und 33 Bst. b VGG). Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet es in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 3.1 Die Vorinstanz hat zutreffend festgestellt, dass die italienischen Behörden das Wiederaufnahmeersuchen der Vorinstanz vom 10. Januar 2025 innerhalb der Frist gemäss Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO unbeantwortet gelassen und damit ihre Zuständigkeit nach Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO implizit anerkannt haben (Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO). Folglich ist grundsätzlich Italien für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens des Beschwerdeführers zuständig, was der Beschwerdeführer denn auch nicht bestreitet.

E. 3.2 Die Vorinstanz hat ferner korrekt erwogen, dass das italienische Asylsystem - trotz punktueller Schwachstellen - keine systemischen Mängel im Sinn von Art. 3 Abs. 2 zweiter Satz Dublin-III-VO aufweist (vgl. zuletzt Urteile des BVGer F-7114/2024 vom 19. Dezember 2024 E. 4, F-4539/2024 vom 20. Januar 2024 E. 3, je m.w.H.; Urteil des Europäischen Gerichtshofs [EuGH] vom 19. Dezember 2024 in den verbundenen Rechtssachen C-185/24 und C-189/24 [Tudmur]).

E. 3.3 Darüber hinaus hat die Vorinstanz in rechtlich fehlerfreier Ausübung ihres Ermessens gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) von einem freiwilligen Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Sie ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG seine Wegweisung nach Italien angeordnet. Sie hat dabei die Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der geltend gemachten unzureichenden allgemeinen und medizinischen Versorgung in Italien sowie seiner gesundheitlichen Beschwerden - psychische Belastungen, Stress und Schlafprobleme - berücksichtigt und rechtsprechungskonform gewürdigt (vgl. S. 5 der angefochtenen Verfügung). Die Ausführungen des Beschwerdeführers auf Rechtsmittelebene, sein Vorbringen, er habe infolge schwerwiegender Erlebnisse in der Türkei eine bipolare Störung entwickelt, vermögen daran nichts zu ändern und sind nicht geeignet, die angefochtene Verfügung rechtlich in Zweifel zu ziehen.

E. 3.4 Auch der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur vollständigen Erstellung des Sachverhalts erweist sich als unbegründet. Die Vorinstanz hat ihren Entscheid auf einen genügend abgeklärten Sachverhalt gestützt, weshalb keine Veranlassung besteht, das Eventualbegehren gutzuheissen und die angefochtene Verfügung zu kassieren.

E. 3.5 Schliesslich sind den Akten keine Anhaltspunkte zu entnehmen, die es als notwendig erscheinen lassen, - wie vom Beschwerdeführer beantragt - von den italienischen Behörden vorab individuelle Zusicherungen hinsichtlich des Zugangs zum Asylverfahren, adäquater medizinischer Versorgung und der Unterbringung einzuholen. Auf Grundlage der Akten ist davon auszugehen, dass es sich beim Beschwerdeführer nicht um eine vulnerable Person handelt, bei der rechtsprechungsgemäss im Wiederaufnahmeverfahren («take back») individuelle Zusicherung betreffend die Gewährleistung der nötigen medizinischen Versorgung und Unterbringung bei den italienischen Behörden einzuholen wären (siehe Urteil des BVGer D-2926/2021 vom 19. Juli 2021 E. 11 m.H. auf das Referenzurteil E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 7.4.3; ferner Urteil des BVGer F-3327/2022 vom 27. Dezember 2022 E. 7.3). In der angefochtenen Verfügung wurde überdies zu Recht darauf hingewiesen, dass Italien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt und der Beschwerdeführer in Italien seine ihm zustehenden Rechte gemäss der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (sog. Rückführungsrichtlinie) einfordern kann. Das entsprechende Subeventualbegehren ist folglich abzuweisen.

E. 4 Die Vorinstanz ist daher zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

E. 5 Mit dem vorliegenden Urteil fällt der angeordnete Vollzugsstopp dahin. Der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung ist gegenstandslos geworden.

E. 6.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und Verbeiständung (Art. 102m Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 65 Abs. 2 VwVG) ist abzuweisen, da die Begehren als aussichtslos zu bezeichnen sind.

E. 6.2 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-741/2025 Urteil vom 11. Februar 2025 Besetzung Einzelrichterin Christa Preisig, mit Zustimmung von Richterin Susanne Genner; Gerichtsschreiberin Joana Maria Mösch. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 28. Januar 2025 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 23. Dezember 2024 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit EURODAC) ergab, dass er bereits am 2. Februar 2023 in Italien einen Asylantrag gestellt hatte. B. Die Vorinstanz gewährte ihm am 9. Januar 2025 das rechtliche Gehör zur möglichen Zuständigkeit Italiens gestützt auf die Dublin-III-Verordnung (Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist). Er gab an, in Italien kaum Nahrung erhalten zu haben und von den Mitarbeitenden der Asylunterkunft erniedrigt und beschimpft worden zu sein. Zudem habe er gesundheitliche Probleme; in der Türkei sei er deswegen in psychiatrischer Behandlung gewesen. Eine Weiterbehandlung sei ihm in Italien jedoch nicht ermöglicht worden, weshalb er unter anderem nicht nach Italien zurückkehren wolle. C. Am 10. Januar 2025 ersuchte die Vorinstanz die italienischen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers nach Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO. D. Mit Verfügung vom 28. Januar 2025 (eröffnet am 29. Januar 2025) trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz in den Staat an, der gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO zuständig sei, forderte ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen und beauftragte den Kanton Zürich mit dem Vollzug der Wegweisung. Gleichzeitig wies sie auf die einer allfälligen Beschwerde von Gesetzes wegen fehlende aufschiebende Wirkung hin. E. Mit Rechtsmitteleingabe vom 4. Februar 2025 wandte sich der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, der Entscheid der Vorinstanz sei aufzuheben und diese anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die Sache zur vollständigen Erstellung des Sachverhalts an das SEM zurückzuweisen, subeventualiter sei es anzuweisen, von den Behörden des zuständigen Dublin-Mitgliedstaats individuelle Zusicherungen bezüglich des Zugangs zum Asylverfahren, adäquater medizinischer Versorgung und der Unterbringung einzuholen. Zudem ersuchte er um die Gewährung der aufschiebenden Wirkung. Darüber hinaus beantragte er die unentgeltliche Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands. F. Am 5. Februar 2025 ordnete die Instruktionsrichterin einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 6 AsylG). 1.2. Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (Art. 105 AsylG, Art. 31 und 33 Bst. b VGG). Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet es in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1. Die Vorinstanz hat zutreffend festgestellt, dass die italienischen Behörden das Wiederaufnahmeersuchen der Vorinstanz vom 10. Januar 2025 innerhalb der Frist gemäss Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO unbeantwortet gelassen und damit ihre Zuständigkeit nach Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO implizit anerkannt haben (Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO). Folglich ist grundsätzlich Italien für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens des Beschwerdeführers zuständig, was der Beschwerdeführer denn auch nicht bestreitet. 3.2. Die Vorinstanz hat ferner korrekt erwogen, dass das italienische Asylsystem - trotz punktueller Schwachstellen - keine systemischen Mängel im Sinn von Art. 3 Abs. 2 zweiter Satz Dublin-III-VO aufweist (vgl. zuletzt Urteile des BVGer F-7114/2024 vom 19. Dezember 2024 E. 4, F-4539/2024 vom 20. Januar 2024 E. 3, je m.w.H.; Urteil des Europäischen Gerichtshofs [EuGH] vom 19. Dezember 2024 in den verbundenen Rechtssachen C-185/24 und C-189/24 [Tudmur]). 3.3. Darüber hinaus hat die Vorinstanz in rechtlich fehlerfreier Ausübung ihres Ermessens gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) von einem freiwilligen Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Sie ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG seine Wegweisung nach Italien angeordnet. Sie hat dabei die Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der geltend gemachten unzureichenden allgemeinen und medizinischen Versorgung in Italien sowie seiner gesundheitlichen Beschwerden - psychische Belastungen, Stress und Schlafprobleme - berücksichtigt und rechtsprechungskonform gewürdigt (vgl. S. 5 der angefochtenen Verfügung). Die Ausführungen des Beschwerdeführers auf Rechtsmittelebene, sein Vorbringen, er habe infolge schwerwiegender Erlebnisse in der Türkei eine bipolare Störung entwickelt, vermögen daran nichts zu ändern und sind nicht geeignet, die angefochtene Verfügung rechtlich in Zweifel zu ziehen. 3.4. Auch der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur vollständigen Erstellung des Sachverhalts erweist sich als unbegründet. Die Vorinstanz hat ihren Entscheid auf einen genügend abgeklärten Sachverhalt gestützt, weshalb keine Veranlassung besteht, das Eventualbegehren gutzuheissen und die angefochtene Verfügung zu kassieren. 3.5. Schliesslich sind den Akten keine Anhaltspunkte zu entnehmen, die es als notwendig erscheinen lassen, - wie vom Beschwerdeführer beantragt - von den italienischen Behörden vorab individuelle Zusicherungen hinsichtlich des Zugangs zum Asylverfahren, adäquater medizinischer Versorgung und der Unterbringung einzuholen. Auf Grundlage der Akten ist davon auszugehen, dass es sich beim Beschwerdeführer nicht um eine vulnerable Person handelt, bei der rechtsprechungsgemäss im Wiederaufnahmeverfahren («take back») individuelle Zusicherung betreffend die Gewährleistung der nötigen medizinischen Versorgung und Unterbringung bei den italienischen Behörden einzuholen wären (siehe Urteil des BVGer D-2926/2021 vom 19. Juli 2021 E. 11 m.H. auf das Referenzurteil E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 7.4.3; ferner Urteil des BVGer F-3327/2022 vom 27. Dezember 2022 E. 7.3). In der angefochtenen Verfügung wurde überdies zu Recht darauf hingewiesen, dass Italien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt und der Beschwerdeführer in Italien seine ihm zustehenden Rechte gemäss der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (sog. Rückführungsrichtlinie) einfordern kann. Das entsprechende Subeventualbegehren ist folglich abzuweisen.

4. Die Vorinstanz ist daher zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

5. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der angeordnete Vollzugsstopp dahin. Der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung ist gegenstandslos geworden. 6. 6.1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und Verbeiständung (Art. 102m Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 65 Abs. 2 VwVG) ist abzuweisen, da die Begehren als aussichtslos zu bezeichnen sind. 6.2. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Preisig Joana Maria Mösch Versand: