Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde wird gutgeheissen.
E. 2 Die Verfügung vom 27. Dezember 2010 wird aufgehoben. Die Sache wird zur Fortführung des Asylverfahrens in der Schweiz an das BFM zurückgewiesen.
E. 3 Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
E. 4 Das BFM hat dem Beschwerdeführer für das Rechtsmittelverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 600.- zu entrichten.
E. 5 .Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Peter Jaggi Versand:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Die Verfügung vom 27. Dezember 2010 wird aufgehoben. Die Sache wird zur Fortführung des Asylverfahrens in der Schweiz an das BFM zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das BFM hat dem Beschwerdeführer für das Rechtsmittelverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 600.- zu entrichten.
- .Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Peter Jaggi Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-105/2011 Urteil vom 18.Januar 2011 Besetzung Einzelrichter Bruno Huber, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiber Peter Jaggi. Parteien A._______, geboren (...), Pakistan, vertreten durch Sandra Staudacher, Beratungsstelle für Asylsuchende der Region Basel, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM),Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung(Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 27. Dezember 2010 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im Jahre (...) verlassen hat und nach längeren Aufenthalten in B._______ (...), C._______ und Griechenland am (...) von Italien her kommend in die Schweiz gelangt ist, wo er am 22. Juni 2010 um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der summarischen Befragung vom 29. Juni 2010 im D._______ und der Anhörung zu seinen Asylgründen vom 22. Oktober 2010 in E._______ zur Begründung seines Gesuchs anführte, er sei pakistanischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in F._______ (...), dass er in die Schweiz gekommen sei, weil er in Griechenland der Schleppertätigkeit beschuldigt worden sei und deswegen die letzten (...) Monate im Gefängnis verbracht habe, dass er auch in B._______ wegen einer Anzeige im Zusammenhang mit einem (...), (...), (...) Monate inhaftiert gewesen sei, dass er nicht nach Pakistan zurückkehren könne, weil er dort niemanden habe, dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen wird, dass das BFM dem Beschwerdeführer anlässlich der summarischen Befragung das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach Griechenland oder Italien mit der Begründung gewährte, gestützt auf die Vorbringen seien mutmasslich diese beiden Staaten für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig, dass das Bundesamt dem Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung zu seinen Asylgründen nach den Artikeln 29 und 30 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) zuerst einleitend mitteilte, Ziel der Anhörung sei es, die Fakten zu sammeln, die für die Beurteilung seines Asylgesuchs und den Asylentscheid wesentlich seien, und ihn dann am Schluss der Anhörung im Hinblick auf das weitere Verfahren dahingehend belehrte, bei einem positiven Asylentscheid werde er als Flüchtling anerkannt und bei einem negativen Asylentscheid müsse er die Schweiz verlassen, dass der Beschwerdeführer gefragt wurde, ob nebst den angeführten noch andere Gründe gegen eine Rückkehr in seinen Heimat- oder Herkunftsstaat sprechen würden, worauf dieser antwortete, wohin er denn gehen und wie lange er das alles noch mitmachen solle, dass das BFM mit Verfügung vom 27. Dezember 2010 - eröffnet am 3. Januar 2011 - auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz nach Griechenland anordnete, dass das Bundesamt den Beschwerdeführer gleichzeitig unter der An-drohung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den Kanton G._______ mit dem Vollzug der Wegweisungsverfügung beauftragte, feststellte, eine allfällige Beschwerde gegen diese Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis anordnete, dass der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin mit Rechtsmit-teleingabe vom 8. Januar 2011 (Poststempel) in materieller Hinsicht beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass das Amt bereits einen Selbsteintritt ausgeübt habe und somit das Verfahren in der Schweiz fortzuführen sei, eventualiter sei das BFM anzuweisen, sein Recht auf Selbsteintritt auszuüben und sich für das vorliegende Gesuch zuständig zu erachten, subeventualiter sei die Sache zur richtigen und vollständigen Feststellung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass er in prozessualer Hinsicht die Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, den Erlass einer vorsorglichen Massnahme (Aussetzen des Wegweisungsvollzugs) bis zum Entscheid über die aufschiebende Wirkung und unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses den Erlass der Verfahrenskosten beantragt, dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) mit per Telefax übermittelter Verfügung vom 10. Januar 2011 per sofort aussetzte, dass die vorinstanzlichen Akten am 10. Januar 2011 per Telefax und am 13. Januar 2011 im Original beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend auf-gezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-tenwechsel verzichtet wurde, dass das Prinzip von Treu und Glauben, das gemäss Art. 5 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) als allgemeiner Grundsatz rechtsstaatlichen Handelns gilt und dem darüber hinaus nach Art. 9 BV Grundrechtscharakter zu-kommt, ein loyales und vertrauenswürdiges Verhalten im Rechtsverkehr gebietet (BVGE 2007/19 E. 3.3; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich 2006, N 622; René Rhinow, Grundzüge des Schweizerischen Verfassungsrechts, Basel u.a. 2003, N 1788 ff. u. 2397 ff.), dass dieser allgemeine Rechtsgrundsatz Behörden und Privaten rechts-missbräuchliches und widersprüchliches Verhalten verbietet (Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 25 E. 3c S. 163 f., mit weiteren Hinweisen), dass gemäss Art. 36 Abs. 2 AsylG bei Verfahren vor Nichteintretensentscheiden gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG (Dublin-Verfahren) keine Anhörung nach den Artikeln 29 und 30 AsylG stattfindet, sondern der asylsuchenden Person lediglich das rechtliche Gehör gewährt wird, dass das BFM am 9. Juli 2010 in Kenntnis des vorgängigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers in Griechenland ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates gemäss Dublin-II-Verordnung (Dublin-II-VO, Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist) einleitete, dass das BFM in seiner Mitteilung vom 17. September 2010 an das "Dublin Office Griechenland" gestützt auf Art. 18 Abs. 7 Dublin-II-VO von der griechischen Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens ausging, dass der Beschwerdeführer jedoch mit Schreiben des BFM vom 7. Oktober 2010 auf den 22. Oktober 2010 zur Anhörung gestützt auf Art. 29 Abs. 1 AsylG vorgeladen wurde, dass vorliegend das BFM dem Beschwerdeführer am 22. Oktober 2010 mit seinen einleitenden Bemerkungen, der einlässlichen Anhörung zu den Asylgründen und insbesondere mit der anschliessenden Rechtsbelehrung in Bezug auf das weitere Vorgehen einen Asylentscheid in der Schweiz in Aussicht gestellt und ihm gegenüber den Anschein erweckt hat, es betrachte sich für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig und es werde den eingereichten Asylantrag gestützt auf Art. 3 Abs. 2 der Dublin-II-VO im Rahmen des Selbsteintrittsrechts prüfen, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung mit keinem Wort auf diese Tatsache eingeht und auch nicht begründet, weshalb aus ihrer Sicht ein Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG dennoch gerechtfertigt erscheint, dass angesichts dieser Sachlage das Bundesamt in Verletzung des Prin-zips von Treu und Glauben und der Begründungspflicht in Übereinstimmung mit den diesbezüglichen Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe offensichtlich zu Unrecht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht eingetreten ist, sondern gehalten gewesen wäre, im Rahmen des Selbsteintritts ein Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen, weshalb die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt (Art. 106 AsylG), dass sich der festgestellte Verfahrensmangel nicht im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens heilen lässt, weshalb die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 27. Dezember 2010 aufzuheben und die Sache zur Fortführung des Asylverfahrens in der Schweiz an das BFM zurückzuweisen ist, dass mit dem Entscheid in der Hauptsache ohne vorgängige Instruktion die Anträge auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses hinfällig werden, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten aufzu-erlegen sind (Art. 63 Abs. 3 VwVG), womit der Antrag auf Erlass der Verfahrenskosten (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gegenstandslos wird, dass dem vertretenen Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen und verhält-nismässig hohen Kosten zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass zwar keine Kostennote eingereicht worden ist, aber der zeitliche Vertretungsaufwand für das Rechtsmittelverfahren sich aufgrund der Ak-ten zuverlässig abschätzen lässt, dass dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 - 13 VGKE) und der Entschädigungspraxis in vergleichbaren Fällen eine insgesamt auf Fr. 600.- (inkl. Auslagen und allfällige Mehrwertsteuer) festzusetzende, von der Vorinstanz zu entrichten-de Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 10 und Art. 14 Abs. 2 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die Verfügung vom 27. Dezember 2010 wird aufgehoben. Die Sache wird zur Fortführung des Asylverfahrens in der Schweiz an das BFM zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Das BFM hat dem Beschwerdeführer für das Rechtsmittelverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 600.- zu entrichten.
5. .Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Peter Jaggi Versand: