Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Daniel Merkli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4417/2016/pjn Urteil vom 22. Juli 2016 Besetzung Richter Bendicht Tellenbach, mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer, Gerichtsschreiber Daniel Merkli. Parteien A.________, geboren am (...), Marokko, vertreten durch Raffaella Massara, Rechtsanwältin, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 11. Juli 2016 / N_________ Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 16. Mai 2016 ohne Einreichung von Identitätsdokumenten in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er mit Verfügung vom 17. Mai 2016 der Testphase des Verfahrens-zentrums (VZ) Zürich zugewiesen wurde, dass er im Rahmen der summarischen Befragung vom 26. Mai 2016 - im Beisein seiner Rechtsvertreterin - unter anderem angab, am 10. Oktober 1999 geboren und damit noch minderjährig zu sein, dass er, zu einer allfälligen Wegweisung nach Ungarn oder Österreich befragt, geltend machte, bei einer Rückkehr in diese Länder inhaftiert zu werden (vgl. SEM-Protokoll A13 S. 7), dass das Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich im Auftrag des SEM am 30. Mai 2016 ein Altersgutachten durchführte, welches ergab, dass der Beschwerdeführer ein Mindestalter von 19 Jahren aufweise und damit volljährig sei, dass das SEM mit Schreiben vom 2. Juni 2016 dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu diesem Abklärungsergebnis gewährte mit dem Hinweis, im Rahmen des weiteren Verfahrens von seiner Volljährigkeit auszugehen, dass die Rechtsvertreterin in ihrer Stellungahme vom 7. Juni 2016 unter anderem mitteilte, der Beschwerdeführer halte an den Angaben zu seinem Geburtsdatum fest beziehungsweise habe nicht mit Täuschungsabsicht gehandelt, sollte er sich bezüglich seines tatsächlichen Alters geirrt haben, dass sich bei dieser Sachlage die Anwendung von Art. 36 Abs. 1 Bst. a AsylG (Identitätstäuschung) nicht rechtfertige und daher auf eine eingehende Anhörung zu den Asylgründen nicht verzichtet werden könne, dass dem Beschwerdeführer im Rahmen einer weiteren Befragung vom 30. Juni 2016 unter anderem erneut das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und zur Möglichkeit einer Überstellung nach Österreich gewährt wurde, wobei der Beschwerdeführer angab, er habe in Österreich Probleme mit marokkanischen Jugendlichen und der Polizei und befürchte, inhaftiert zu werden, dass die Rechtsvertreterin anlässlich der Befragung mit Hinweis auf das Prinzip von Treu und Glauben die Vorgehensweise des SEM, eine Anhörung durchzuführen, in Frage stellte und in diesem Zusammenhang auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-105/2011 vom 18. Januar 2011 verwies, dass ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 10. April 2016 in Österreich um Asyl ersucht hatte, dass das SEM die österreichischen Behörden am 1. Juli 2016 um Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO), ersuchte, dass die österreichischen Behörden dieses Ersuchen am 5. Juli 2016 guthiessen, dass die Vorinstanz der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers am 7. Juli 2016 Gelegenheit gab, zum Entscheidentwurf Stellung zu nehmen, dass gleichentags die entsprechende Stellungnahme eingereicht wurde, dass darin im Wesentlichen geltend gemacht wurde, mit der Durchführung einer Anhörung zu den Asylgründen habe das SEM dem Beschwerdeführer gegenüber den Anschein geweckt, sich für die Durchführung des Asylverfahrens für zuständig zu erklären, dass die am Ende der Anhörung in der Rechtsbelehrung angekündigte Aufnahme des Dublin-Verfahrens daran nichts ändere, sondern vielmehr Ausdruck des widersprüchlichen Verhaltens der Vorinstanz sei und eine Verletzung des Gebots von Treu und Glauben darstelle, dass in diesem Zusammenhang auf das beiliegende Protokoll der Fachgruppensitzung des SEM vom 23. Dezember 2015 zu verweisen sei, dass es im Weiteren auch dem besonders in Dublin-Verfahren geltenden Beschleunigungsgebot widerspreche, dass nach den schweizerischen die österreichischen Behörden erneut eine Anhörung des Beschwerdeführers durchführen sollten, dass das SEM mit gleichentags mündlich eröffneter Verfügung vom 11. Juli 2016 in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Österreich anordnete und den Beschwerdeführer dazu aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte, dass der Beschwerdeführer mit vorab per Telefax eingelangter Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 18. Juli 2016 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers sei einzutreten, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen sei und die zuständigen Behörden unverzüglich anzuweisen seien, von allfälligen Vollzugshandlungen abzusehen, dass die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren sei, dass die vorab per Telefax eingelangten vorinstanzlichen Akten am 19. Juli 2016 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG), dass die Rechtsvertreterin mit vorab per Telefax eingelangter Eingabe vom 20. Juli 2016 ihre Beschwerde ergänzte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM bzw. des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass aufgrund der Zuweisung des Beschwerdeführers in die Testphase des Verfahrenszentrums in Zürich die Verordnung vom 4. September 2013 über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich (TestV, SR 142.318.1) zur Anwendung kommt (Art. 1 und Art. 4 Abs. 1 TestV), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass hinsichtlich Frist festzuhalten ist, dass sich die Spezialbestimmung in Art. 38 TestV gemäss Sachüberschrift lediglich auf Art. 108 Abs. 1 AsylG (materielle Entscheide), nicht aber auf Art. 108 Abs. 2 AsylG bezieht und somit die Beschwerdefrist bei Dublin-Entscheiden im Testverfahren - wie im Übrigen in der vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung zutreffend vermerkt - fünf Arbeitstage beträgt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird, wobei die einzelnen Bestimmungskriterien in der Reihenfolge ihrer Auflistung im Kapitel III Anwendung finden (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO), dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht), dass ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 10. April 2016 in Österreich um Asyl ersucht hatte, dass das SEM die italienischen Behörden am 1. Juli 2016 um Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO ersuchte, dass die österreichischen Behörden dieses Ersuchen am 5. Juli 2016 guthiessen, dass das SEM bei dieser Sachlage zu Recht von der grundsätzlichen Zuständigkeit Österreichs für die Durchführung des Asylverfahrens ausging, dass an dieser Einschätzung die Entgegnungen des Beschwerdeführers, wonach er in Österreich Schwierigkeiten mit marokkanischen Jugendlichen und der Polizei gehabt habe, nichts zu ändern vermögen, handelt es sich doch bei Österreich um einen schutzfähigen Rechtsstaat, wobei der Beschwerdeführer insbesondere die Möglichkeit hat, sich mit Beschwerde an die zuständige behördliche Stelle zu wenden, sollte er sich von den Behörden ungerecht behandelt fühlen, dass die Rechtsvertreterin sowohl im erstinstanzlichen Verfahren als auch auf Beschwerdeebene mit Hinweis auf das Prinzip von Treu und Glauben und das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Januar 2011 (E-105/2011) geltend macht, das SEM sei gehalten gewesen, im Rahmen des Selbsteintritts ein Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen, dass das SEM nämlich mit der Durchführung einer Anhörung zu den Asylgründen dem Beschwerdeführer gegenüber den Anschein geweckt habe, sich für die Durchführung des Asylverfahrens für zuständig zu erklären, dass die am Ende der Anhörung in der Rechtsbelehrung angekündigte Aufnahme des Dublin-Verfahrens daran nichts ändere, sondern vielmehr Ausdruck des widersprüchlichen Verhaltens der Vorinstanz sei und eine Verletzung des Gebots von Treu und Glauben darstelle, dass in diesem Zusammenhang auf das Protokoll der Fachgruppensitzung des SEM vom 23. Dezember 2015 zu verweisen sei, dass es im Weiteren auch dem besonders in Dublin-Verfahren geltenden Beschleunigungsgebot widerspreche, dass nach den schweizerischen die österreichischen Behörden erneut eine Anhörung des Beschwerdeführers durchführen sollten, dass sich das SEM in seinem angefochtenen Entscheid mit diesen Vorbehalten auseinandersetzte und dabei insbesondere darauf verwies, dass die falsche Angabe des Beschwerdeführers zu seinem Alter zu einer diesbezüglich vertieften Befragung geführt habe, dass im Weiteren bei beiden Befragungen auf eine mögliche Wegweisung nach Österreich hingewiesen und zu keinem Zeitpunkt mitgeteilt worden sei, das Dublin-Verfahren zu beenden beziehungsweise das nationale Verfahren aufzunehmen, weshalb kein Verstoss gegen das Prinzip von Treu und Glauben vorliege, zumal die Rechtsvertreterin stets Kenntnis vom vorherigen Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich gehabt habe, dass die Argumentation der Vorinstanz zu bestätigen ist, dass hinsichtlich des Verweises der Rechtsvertreterin auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Januar 2011 (E-105/2011) festzuhalten ist, dass es sich hierbei nicht um kongruente Sachverhalte handelt, dass, anders als im Verfahren E-105/2011 ergangenen Urteil, der Beschwerdeführer unter Verletzung seiner Wahrheitspflicht nachweislich falsche Angaben über sein Alter machte, was mit ein Grund für eine weitere Befragung war, dass das SEM anlässlich der Anhörung in der anschliessenden Rechtsbelehrung ausdrücklich darauf hinwies, das Dublin-Verfahren fortzuführen, dass es schliesslich, anders als im genannten Urteil, in der angefochtenen Verfügung begründete, weshalb aus seiner Sicht ein Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG trotz erfolgter Anhörung gerechtfertigt erscheine, dass sich auch der Verweis der Rechtsvertreterin auf das Protokoll der Fachgruppensitzung des SEM vom 23. Dezember 2015 im vorliegenden Fall als unzulänglich erweist, wird doch darin lediglich festgehalten, dass das SEM nach dem Grundsatz von Treu und Glauben bei unverändertem Sachverhalt an seine Zwischenentscheide (insb. Beendigung Dublin-Verfahren) gebunden sei, indessen bei nachträglich veränderter Sachlage auch nach der Anhörung noch ein Dublin-Verfahren eingeleitet werden könne, dass schliesslich nicht ersichtlich ist, inwiefern der Inhalt und die Art der MIDES-Personalienaufnahme, welche nach eigenen Angaben des Beschwerdeführers offenbar ohne diesen durchgeführt wurde, auf Rechtsnachteile für den Beschwerdeführer hinweisen sollten, wie von der Rechtsvertreterin in der Beschwerde angedeutet, dass es nach dem Gesagten keinen Grund für einen Selbsteintritt gemäss Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-(Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Daniel Merkli Versand: