Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2272/2023 Urteil vom 10. Mai 2023 Besetzung Einzelrichterin Susanne Bolz-Reimann, mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Gerichtsschreiberin Irina Wyss. Parteien A._______, geboren am (...), Belarus, vertreten durch MLaw Eliane Schmid, Rechtsanwältin, SOS Ticino Protezione giuridica della Regione Ticino e Svizzera centrale - Caritas Svizzera, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 13. April 2023 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 15. Februar 2023 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass eine Abfrage des SEM vom 17. Februar 2023 ergab, dass der Beschwerdeführer in der Eurodac-Datenbank nicht verzeichnet war, dass der Beschwerdeführer anlässlich eines persönlichen Gesprächs (nachfolgend: Dublin-Gespräch) gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) am 2. März 2023 mitteilte, er sei am 14. Februar 2023 über Polen in das Schengen-Gebiet eingereist, nach einem Tag habe er einen Flug nach Zürich genommen, dass das SEM ihm in diesem Gespräch mitteilte, aufgrund der aktuellen Aktenlage werde das Asylverfahren des Beschwerdeführers in der Schweiz durchgeführt werden, dass das SEM die polnischen Behörden am 3. März 2023 um Aufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 12 Abs. 2 oder 3 der Dublin-III-VO ersuchte und mitteilte, es habe anhand des Reisepasses des Beschwerdeführers festgestellt, dass Polen ihm am 2. September 2022 ein Mehrfacheinreise-Visum, gültig vom 7. September 2022 bis 6. September 2023, ausgestellt habe, mit welchem er in die Schweiz weitergereist sei, dass die polnischen Behörden das Gesuch am 8. März 2023 gestützt auf Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO guthiessen, dass dem Beschwerdeführer im Rahmen eines weiteren Dublin-Gesprächs vom 9. März 2023 das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Polens zur Durchführung seines Asyl- und Wegweisungsverfahrens und zum beabsichtigten Nichteintreten auf sein Asylgesuch sowie zur Wegweisung nach Polen gewährt wurde, dass das SEM mit Verfügung vom 13. April 2023 - eröffnet am 18. April 2023 - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Polen anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwer-deführer verfügte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. April 2023 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die Verfügung sei aufzuheben, es sei die Zuständigkeit der Schweiz für die Durchführung des Asylverfahrens festzustellen und das Asylgesuch materiell zu prüfen, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, die Vorinstanz und die Vollzugsbehörden seien im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen unverzüglich anzuweisen, bis zum Entscheid über die Gewährung der aufschiebenden Wirkung von Vollzugshandlungen abzusehen, und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 26. April 2023 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG), dass die Instruktionsrichterin den Wegweisungsvollzug am 26. April 2023 2022 mittels superprovisorischer Massnahme aussetzte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, und von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen ist (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO), dass die Erteilung eines Visums durch einen Mitgliedstaat dessen Zuständigkeit zur Prüfung eines später in einem anderen Mitgliedstaat gestellten Asylantrags begründet, es sei denn, das Visum wurde im Auftrag eines anderen Mitgliedstaats im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung gemäss Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft erteilt, weshalb diesfalls der vertretene Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig wird (Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO), dass der Beschwerdeführer über ein gültiges Visum verfügt, das ihm am 2. September 2022 von der polnischen Botschaft in Minsk für Polen ausgestellt wurde und die polnischen Behörden gegenüber dem SEM ihre Zuständigkeit für die Durchführung seines Asylverfahrens des Beschwerdeführers erklärt und der Übernahme auch zugestimmt haben, dass die grundsätzliche Zuständigkeit Polens somit gegeben ist, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde geltend macht, das SEM habe ihm im ersten Dublin-Gespräch vom 2. März 2023 zugesichert, es werde auf sein Asylgesuch eintreten und sein Asylverfahren in der Schweiz durchführen, dass der Beschwerdeführer weiter ausführte, die Vorinstanz wäre gehalten gewesen, auf sein Asylgesuch einzutreten, da sie ihm gegenüber den Anschein erweckt habe, die schweizerischen Asylbehörden erachteten sich für die Durchführung seines Asylverfahrens als zuständig, dass er sich hierbei einerseits auf den Grundsatz von Treu und Glauben gemäss Art. 5 Abs. 3 BV und andererseits auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts beruft, dass das SEM dem Beschwerdeführer im Dublin-Gespräch vom 2. März 2023 zwar mitgeteilt hat, sein Asylverfahren werde nach aktueller Aktenlage in der Schweiz durchgeführt (SEM-Akte A16), dass das SEM jedoch am 9. März 2023 ein zweites Dublin-Gespräch durchführte und dem Beschwerdeführer unter Verweis auf sein gültiges polnisches Visum mitteilte, es erachte Polen für die Durchführung seines Asylverfahrens für zuständig und beabsichtige, ihn zur Durchführung seines Asylverfahrens dorthin zu überstellen (SEM-Akte A23), dass ihm mit der Durchführung eines zweiten Dublin-Gesprächs gemäss den geltenden Verfahrensvorschriften (Art. 36 AsylG) vor Erlass des Nichteintretensentscheides des SEM vom 13. April 2023 ordnungsgemäss das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Polens zur Durchführung seines Asyl- und Wegweisungsverfahrens und zum beabsichtigten Nichteintreten auf sein Asylgesuch sowie zur Wegweisung nach Polen gewährt wurde, dass deshalb nicht erkennbar ist, inwiefern das SEM gegen den allgemeinen Grundsatz rechtsstaatlichen Handelns und gegen das Prinzip von Treu und Glauben verstossen haben soll, zumal nicht ersichtlich ist - und auf Beschwerdeebene auch nicht dargelegt wird - inwiefern dem Beschwerdeführer aus der später zurückgenommenen Mitteilung des SEM im Rahmen des Dublin-Gesprächs ein Rechtsnachteil erwachsen sein sollte, dass insbesondere auch sein Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil des BVGer E-105/2011 vom 18. Januar 2011) nicht verfängt, zumal das SEM in jenem Verfahren eine materiellrechtliche Anhörung zu den Asylgründen jenes Beschwerdeführers gemäss Art. 29 AsylG durchgeführt und ihm darin ein Asylentscheid in der Schweiz in Aussicht gestellt hatte, sodann aber ohne weitere Begründung einen Nichteintretensentscheid erlassen und den Beschwerdeführer in den mutmasslich zuständigen Dublin-Staat weggewiesen hatte, dass sich damit jene Konstellation grundlegend von der im vorliegenden Urteil zu Beurteilenden unterscheidet, weshalb eine Berufung auf jenes Urteil im Zusammenhang mit einer angeblichen Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben für den Beschwerdeführer unbehilflich ist, dass somit kein Verfahrensfehler vorliegt und der diesbezügliche Rückweisungsantrag abzuweisen ist, dass der Beschwerdeführer weiter geltend macht, er kenne Personen, die sich in Polen aufgehalten und von den polnischen Behörden trotz drohender Verfolgung in ihrem Heimatstaat nach Weissrussland zurückgeschafft worden seien, ihm zudem die Gefahr drohe, dass man sich in Polen nicht um russisch-sprechende Personen kümmere, und er weiter befürchte, dass Mitglieder des sowjetischen Geheimdienstes (KGB) ihn in Polen finden und nach Weissrussland ausliefern würden, dass er sich damit sinngemäss gegen seine Überstellung nach Polen wendet, und implizit zu verstehen gibt, er erachte Polen in seinem Fall nicht als sicheres Asylland, weshalb die Prüfung seines Asylgesuchs in der Schweiz erfolgen solle, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO), dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass der Selbsteintritt zwingend ist, sofern individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vorliegen (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1), dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, die polnischen Behörden würden in seinem Fall ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen, dass insbesondere keine Hinweise dafür vorliegen, dass der Beschwerdeführer von den polnischen Asylbehörden ohne Prüfung seiner Asylgründe und trotz allfällig drohender Verfolgung in seinem Heimatstaat entgegen den auch für Polen geltenden flüchtlingsrechtlichen Bestimmungen nach Weissrussland ausgeliefert werden würde, dass der Beschwerdeführer - soweit er geltend macht, er habe in Polen allenfalls eine Entführung seitens weissrussischer Agenten zu befürchten - gehalten ist, sich gegebenenfalls schutzsuchend an die polnischen Behörden zu wenden, dass des Weiteren auch seine Befürchtungen, er werde als weissrussischer Staatsangehöriger in Polen diskriminiert werden, weil sich dort viele ukrainische Staatsangehörige aufhalten würden und diese gegenüber weissrussischen Staatsangehörigen aufgrund des Krieges negativ eingestellt seien, nicht zu einem anderen Ergebnis führen können, dass sich auch in der Schweiz ukrainische Staatsangehörige aufhalten und der Beschwerdeführer - der eine Verfolgung durch die staatlichen Behörden in Weissrussland vorbringt -, und damit auch geltend macht, ein Gegner des dortigen, Russland-freundlichen Regimes zu sein, jedenfalls im Falle allfälliger diskriminierender Äusserungen über seine eigene regimekritische Einstellung aufklären könnte, dass der Beschwerdeführer betreffend seinen Gesundheitszustand vorbringt, er leide an einer Schilddrüsenunterfunktion, Nervosität, Schlafproblemen, schlechten Cholesterinwerten und er sei traumatisiert aufgrund schlimmer Erlebnisse in Weissrussland, dass jedoch trotz dieser gesundheitlichen Beeinträchtigungen von einer Rücküberstellung nicht Abstand genommen werden muss, da kein Grund zur Annahme besteht, dem Beschwerdeführer würde in Polen die notwendige medizinische Behandlung verweigert werden, und zudem die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung Rechnung tragen und die polnischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen Gegebenheiten informieren werden (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO), dass das Bundesverwaltungsgericht übereinstimmend mit dem SEM davon ausgeht, dass auch in Anbetracht der zusätzlichen Belastung angesichts der Flüchtlingsbewegung aus der Ukraine keine begründeten Hinweise auf eine Überlastung des polnischen Asyl- oder Gesundheitssystems bestehen und die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 VO Dublin dementsprechend nicht gerechtfertigt ist (vgl. BVGer-Urteil F-3384/2022 vom 15. August 2022, E. 6.3), dass es entgegen den Ausführungen in der Beschwerde keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Polen weise systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf, dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist, dass daher auch kein Anlass für einen Selbsteintritt auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers respektive für eine Anwendung der Ermessensklausel gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO in Verbindung mit Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 ersichtlich ist, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und die Überstellung nach Polen angeordnet hat, dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist und die Verfügung des SEM zu bestätigen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Bolz-Reimann Irina Wyss