Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat 31a I a,c,d,e) und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a A._______ (nachfolgend: der Beschwerdeführer) reiste am 15. August 2021 in die Schweiz ein und ersuchte gleichentags um Asyl. Er wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) (...) zugewiesen. A.b Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) vom 18. August 2021 ergab, dass der Beschwerdeführer am 30. Oktober 2019 in Griechenland um Asyl nachgesucht hatte und ihm am 2. Juni 2020 von den griechischen Behörden internationaler Schutz gewährt worden war. A.c Am 19. August 2021 ersuchte das Staatssekretariat für Migration (SEM) die griechischen Behörden gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rats vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal anwesender Drittstaatsangehöriger (nachfolgend: Rückführungs-Richtlinie) und auf das Abkommen zwischen der Schweiz und Griechenland über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt vom 28. August 2006 (SR 0.142.113.729) schriftlich um Rückübernahme des Beschwerdeführers. B. Am 19. August 2021 fand die Personalienaufnahme (PA) statt. C. C.a Die griechischen Behörden stimmten am 21. August 2021 dem Rückübernahmeersuchen durch die schweizerischen Behörden explizit zu und hielten fest, dass die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers bis am 14. Juni 2021 gültig gewesen sei. C.b Mit Verfügung vom 25. August 2021 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) und zur Wegweisung nach Griechenland gewährt. Im Sinne von Art. 26a AsylG wurde auf die Pflicht hingewiesen, allfällige medizinische Beeinträchtigungen darzulegen. C.c Mit Stellungnahme der Rechtsvertretung vom 7. September 2021 äusserte sich der Beschwerdeführer zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid der Vorinstanz und zur Wegweisung nach Griechenland. Er führte im Wesentlichen aus, dass er nach dem Einreichen seines Asylgesuchs in Griechenland in das Flüchtlingslager Moria überstellt worden sei, wo er unter menschenunwürdigen Bedingungen habe leben müssen. Er habe in einem undichten Zelt wohnen und für den Erhalt seines Essens regelmässig zwei Stunden anstehen müssen. Zudem sei die Sicherheit im Lager nicht gewährleistet gewesen und er sei in seinem Zelt von griechisch sprechenden, maskierten Personen überfallen und zur Herausgabe seines Mobiltelefons gezwungen worden. Nach zehn Monaten dortigen Aufenthalts habe er den (internationalen) Schutzstatus erhalten und sei aus dem Lager weggewiesen worden. Ihm sei erklärt worden, dass die staatliche Unterstützung mit dem Erhalt des Schutzstatus dahinfalle und er ab diesem Zeitpunkt auf sich gestellt sei. Auch habe er keine Angaben von Amtsstellen, Nichtregierungsorganisationen oder medizinischen Einrichtungen erhalten, welche er hätte um Unterstützung bitten können. Nach seiner Überstellung nach Athen habe er dort auf der Strasse gelebt und sich von Küchenabfällen aus Restaurants ernährt. Zudem sei ihm bei einem Überfall der Flüchtlingsausweis entwendet worden. Nachdem er einem Ratschlag einer Landsfrau gefolgt sei, habe er in B._______ illegal in einer (...) gearbeitet, es hätten jedoch unmenschliche Arbeitsbedingungen geherrscht. Als er während der Arbeit einen Unfall erlitten habe, sei es ihm wegen seiner illegalen Anstellung verwehrt gewesen, ärztliche Hilfe zu holen. Aufgrund dieser Umstände sei er schliesslich über Italien in die Schweiz ausgereist. Der Beschwerdeführer machte ferner geltend, im März 2020 sei eine Änderung des griechischen Asylgesetzes in Kraft getreten, wonach Personen, welche einen Schutzstatus in Griechenland erhielten, keinen Anspruch mehr auf finanzielle Unterstützung oder Unterkunft hätten. Unter diesen Gesichtspunkten würde eine Überstellung nach Griechenland Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verletzen. Insgesamt würde seine Lage bei einer Rückkehr nach Griechenland prekär bleiben und er könne weder seine psychischen Probleme behandeln lassen, noch für den Erhalt seiner Grundbedürfnisse Hilfe holen. Des Weiteren beantragte der Beschwerdeführer unter Beizung eines Dolmetschers eine psychiatrische Untersuchung, zumal er an (...), (...) und (...) leide und sich aufgrund von Sprachbarrieren bei MedicHelp nicht habe richtig ausdrücken und seine psychischen Leiden darlegen können. Dies sei notwendig für die Frage, ob bei einer allfälligen Rückführung nach Griechenland vorgängig eine individuelle Garantierklärung von den griechischen Behörden eingeholt werden müsse. D. Mit elektronischer Anfrage vom 19. November 2021 gelangte die Vor-instanz an den zuständigen Pflegedienst, welcher gleichentags bestätigte, dass weder bei ihnen noch bei MedicHelp Arzttermine ausstehend seien. Weiter wurden alle ärztlichen Unterlagen übermittelt. E. Die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers nahm am 24. November 2021 Stellung zum Urteilsentwurf der Vorinstanz vom 22. November 2021. F. Mit Verfügung vom 25. November 2021 - gleichentags eröffnet - trat die Vorinstanz im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein. Sie wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, ansonsten er in Haft genommen und unter Zwang nach Griechenland zurückgeführt werde. Gleichzeitig beauftragte sie den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. G. Der Beschwerdeführer focht die vorinstanzliche Verfügung vom 25. November 2021 mit Beschwerde vom 2. Dezember 2021 (Datum Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte die vollständige Aufhebung der Verfügung. Es sei auf sein Asylgesuch einzutreten und ihm die vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit und/oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu gewähren, eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren und die Vollzugsbehörden unverzüglich anzuweisen, von einer Überstellung nach Griechenland abzusehen, bis über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung entschieden werde. In prozessualer Hinsicht beantragte er die unentgeltliche Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. H. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsreicht am 3. Dezember 2021 in elektronischer Form vor.
Erwägungen (31 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]; Art. 105 AsylG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist - unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägung - einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.3 Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu und die Vorinstanz hat diese nicht entzogen (Art. 55 VwVG). Auf das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird daher mangels Rechtsschutzinteresses nicht eingetreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Auf einen Schriftenwechsel wurde gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG verzichtet.
E. 4 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vor-instanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). Bezüglich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt.
E. 5.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch in der Regel nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat.
E. 5.2 Der Bundesrat bezeichnet Staaten, in denen nach seinen Feststellungen effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht, als sichere Drittstaaten (Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG). Durch den Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007 wurden sämtliche Länder der Europäischen Union (EU) und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) als sichere Drittstaaten bezeichnet.
E. 5.3 Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer in Griechenland als Flüchtling anerkannt worden sei und die griechischen Behörden einer Rückübernahme zugestimmt hätten. Gemäss den Garantien der Richtlinie 2011/95/EU sei er durch seinen anerkannten Schutzstatus den griechischen Bürgerinnen und Bürgern gleichgestellt und könne - nötigenfalls über den Rechtsweg - seine Rechte einfordern. Insgesamt sei es ihm möglich und zumutbar, sich an geeignete Institutionen wie Hilfswerke vor Ort zu wenden. In der Verfügung wurden denn verschiedene spezifische Institutionen aufgelistet. Die Vorinstanz wies auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4040/2021 vom 7. Oktober 2021 hin, wonach - entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers - die anerkanntermassen schwierigen Lebensbedingungen in Griechenland nicht grundsätzlich die Schwelle einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK erreichen und nicht von einer existenziellen Notlage im Fall einer Rückkehr nach Griechenland auszugehen sei. Vor diesem Hintergrund sei nicht zu erwarten, dass die Gesetzesänderung vom März 2020 die Lebenssituation für Personen mit Schutzstatus in Griechenland ändern würde. Gemäss Arztbericht vom 13. September 2021 seien beim Beschwerdeführer zwar eine (...), vermutungsweise durch eine (...) hervorgerufen, und ein Verdacht auf eine Läsion am (...) festgestellt sowie dem Beschwerdeführer Medikamente verschrieben worden. Zudem sei empfohlen worden, bei längerem Aufenthalt in der Schweiz eine psychologisch-psychiatrische Behandlung anzustreben. Die Verständigung zwischen Patient und Arzt in englischer Sprache sei jedoch gut gewesen, weshalb die vom Beschwerdeführer behauptete mangelnde Verständigung zumindest teilweise unzutreffend sei. Auch würden keine Hinweise darauf vorliegen, dass die Anamnese nicht hätte hinreichend erfolgen können. Es sei darauf hinzuweisen, dass es in einem BAZ jederzeit möglich sei, medizinische Grundversorgung in Anspruch zu nehmen, bei ernsteren Problemen werde die betroffene Person weitergewiesen, nach jeder Konsultation ein medizinischer Dossier geführt und es stehe ein telefonischer Dolmetscherdienst zur Verfügung. Aufgrund der medizinischen Aktenlage und der Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer bereits seit drei Monaten in den Strukturen des BAZ befinde, ohne weitere Behandlungen in Anspruch genommen zu haben, könne nicht von einer medizinischen Notlage gesprochen werden und es sei davon auszugehen, dass er in Griechenland eine adäquate medizinische Behandlung erhalten werde. Einem allfälligen akut schlechten Gesundheitszustand werde bei der Rückführung Rechnung getragen. Es seien insgesamt keine Hinweise ersichtlich, dass weitere Abklärungen oder die Einholung einer Garantie veranlasst werden müssten. Der eingereichte Bericht der schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) "Griechenland als sicherer Drittstaat" vom 27. August 2021 weise schliesslich allgemeinen Charakter auf und habe keinen direkten kausalen Zusammenhang zur individuellen Situation des Beschwerdeführers.
E. 5.4 Der Beschwerdeführer rügte demgegenüber, er habe mehrmals erfolglos versucht, seine medizinischen Beschwerden bei MedicHelp darzulegen, zudem sei keine dolmetschende Person hierfür zur Verfügung gestanden. Der medizinische Sachverhalt sei auch ungenügend respektive unrichtig abgeklärt worden, da keine weiterführende medizinische Abklärung vorgenommen worden sei, dies, obwohl gemäss dem Arztbericht vom 13. September 2021 der Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung vorhanden und auch ein Antidepressivum verschrieben worden sei. Sodann hätten bei dieser Sachlage ein Facharzt sowie ein entsprechender Dolmetscher beigezogen werden müssen. Die Abklärung des medizinischen Sachverhalts sei insbesondere relevant für die Einholung einer entsprechenden Garantieerklärung bei den griechischen Behörden. Zudem sei bei einer Rückkehr nach Griechenland eine Retraumatisierung wahrscheinlich, welche starke Auswirkungen auf sein Leben haben könne. Auch sei der Zugang zu adäquater medizinischer Behandlung nicht gewährleistet. Er führte des Weiteren aus, dass seine Aufenthaltsbewilligung in Griechenland im Juni 2021 abgelaufen sei und sich die Frage stelle, ob er überhaupt eine Verlängerung einer solchen erhalten würde. Schliesslich sei es seit der Einführung des Gesetzes 4674/2020 im März 2020 für Personen mit Schutzstatus in Griechenland trotz potentieller Leistungen durch Hilfsorganisationen nicht möglich, ein menschenwürdiges Leben zu führen. Die Situation habe sich seit der COVID-19-Pandemie noch zusätzlich verschärft. Auch die SFH würde die Situation als prekär einstufen. Als vulnerable Person mit erheblichen psychischen Beschwerden, die weder eingehend untersucht noch behandelt worden seien, würde er in eine Situation extremer materieller Not geraten, wobei die Rechtsgüter des Lebens, der körperliche Unversehrtheit und der Gesundheit stark gefährdet seien.
E. 6.1 Die Vorinstanz kam in der angefochtenen Verfügung korrekterweise zum Schluss, dass es sich bei Griechenland - als Mitglied der EU - um einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt, und legte ausführlich und zutreffend dar, weshalb sie nicht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers eingetreten ist.
E. 6.2 Sodann geht aus den Akten hervor, dass dem Beschwerdeführer von den griechischen Behörden am 2. Juni 2020 der internationale Schutzstatus gewährt wurde. Am 21. August 2021 stimmten die Behörden seiner Rückübernahme zu. Darüber hinaus dürfte die offenbar bis 14. Juni 2021 gültige Aufenthaltsbewilligung verlängerbar sein, solange die von Griechenland gewährte Schutzgewährung Bestand hat; der Schutz würde erst erlöschen, wenn die Umstände, die zu ihm geführt haben, weggefallen sind, wofür es vorliegend jedoch keinerlei Hinweise gibt (vgl. Urteil des BVGer D-5056/2021 vom 29. November 2021 E. 5.2).
E. 6.3 Vor diesem Hintergrund kommt das Gericht zum Schluss, dass die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid (Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG) vorliegend erfüllt sind, weshalb die Vorinstanz zu Recht nicht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers eingetreten ist.
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG, SR 142.20]).
E. 7.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101], Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 8.2 Gemäss Art. 6a AsylG besteht zugunsten sicherer Drittstaaten - wie Griechenland einer ist (vgl. E. 6.2 hiervor) - die Vermutung, dass diese ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen, darunter im Wesentlichen das Refoulement-Verbot und grundlegende menschenrechtliche Garantien, einhalten. Es obliegt der betroffenen Person, diese Legalvermutungen umzustossen. Dazu hat sie ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden des in Frage stehenden Staates im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen, ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden respektive, dass sie im in Frage stehenden Staat aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. statt vieler das Urteil des BVGer E-2617/2016 vom 28. März 2017 E. 4; Fanny Matthey, in: Amarelle/Nguyen [Hrsg.], Code annoté de droit des migrations, Bern 2015, N 12 zu Art. 6a AsylG, S. 68).
E. 8.3 Das Gericht geht in konstanter Rechtsprechung grundsätzlich davon aus, dass Griechenland als Signatarstaat der EMRK, des FoK und des FK sowie des Zusatzprotokolls des FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) seinen entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Es sind keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV und von Art. 3 FoK ersichtlich, die dem Beschwerdeführer in Griechenland droht. Gemäss Auskunft der griechischen Behörden verfügt der Beschwerdeführer in Griechenland über einen internationalen Schutzstatus, weshalb er in diesem sicheren Drittstaat auch Schutz vor Rückschiebung findet. Das Vorliegen eines Vollzugshindernisses unter dem Aspekt der Zulässigkeit bei Personen, denen von den griechischen Behörden ein Schutzstatus verliehen wurde, wird vom Bundesverwaltungsgericht praxisgemäss nur dann bejaht, wenn im jeweiligen Einzelfall konkrete Anhaltspunkte für Völkerrechtsverletzungen vorliegen. Obgleich die Lebensbedingungen in Griechenland schwierig sind, ist gemäss Rechtsprechung diesbezüglich nicht von einer generellen unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung von Schutzberechtigten im Sinne von Art. 3 EMRK respektive einer existenziellen Notlage auszugehen (so insbesondere das Urteil des BVGer D-559/2020 vom 13. Februar 2020 E. 8.2 m.w.H. [als Referenzurteil publiziert]). Die bekannten Unzulänglichkeiten treten nicht in einer Weise auf, die darauf schliessen liesse, dass Griechenland grundsätzlich nicht gewillt oder nicht fähig wäre, Schutzberechtigten die ihnen zustehenden Rechte und Ansprüche zu gewähren, beziehungsweise dass diese bei Bedarf nicht auf dem Rechtsweg durchgesetzt werden könnten (vgl. beispielsweise Urteile des BVGer D-3708/2021 vom 27. August 2021, E-319/2021 vom 27. Januar 2021 und E-4617/2020 vom 24. September 2020). Die vom Beschwerdeführer zitierten Quellen vermögen diese Einschätzung nicht umzustossen. Personen mit Schutzstatus sind griechischen Bürgerinnen und Bürgern gleichgestellt in Bezug auf Fürsorge und den Zugang zu Gerichten respektive anderen Ausländern und Ausländerinnen gleichgestellt beispielsweise in Bezug auf Erwerbstätigkeit oder die Gewährung einer Unterkunft (vgl. Art. 16-24 FK). Unterstützungsleistungen und weitere Rechte können direkt bei den zuständigen Behörden eingefordert werden, falls notwendig auf dem Rechtsweg. Nicht zuletzt können Schutzberechtigte sich auch auf die Garantien in der Qualifikationsrichtlinie berufen, insbesondere die Regeln betreffend den Zugang von Personen mit Schutzstatus zu Beschäftigung (Art. 26), Bildung (Art. 27), Sozialhilfeleistungen (Art. 29), Wohnraum (Art. 32) und medizinischer Versorgung (Art. 30). Im Falle einer Verletzung der Garantien der EMRK steht gestützt auf Art. 34 EMRK letztlich der Rechtsweg an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) offen (vgl. Urteil des BVGer D-2873/2021 vom 3. September 2021 E. 7.2 m.H.a. Referenzurteil D-559/2020 vom 13. Februar 2020 E. 8.2).
E. 8.4 Vorliegend sind auch keine hinreichenden Anhaltspunkte ersichtlich, dass für den Beschwerdeführer persönlich ein "real risk" bestehen würde, bei einer Rückkehr nach Griechenland dort einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt zu werden. Es ist unbestritten, dass die Lebensbedingungen in Griechenland schwierig sind. Die blosse Möglichkeit, in nicht absehbarer Zeit aus nicht vorausschaubaren Gründen in eine so missliche Lebenssituation getrieben zu werden, die einer Aussetzung einer existenziellen Notlage und andauernden menschenrechtswidrigen Behandlung gleichkäme, vermag die Schwelle zu einem entsprechenden "real risk" vorliegend nicht zu überschreiten.
E. 8.5.1 Gemäss Praxis des EGMR kann der Vollzug der Wegweisung eines abgewiesenen Asylsuchenden mit gesundheitlichen Problemen im Einzelfall einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen; hierfür sind jedoch ganz aussergewöhnliche Umstände Voraussetzung (vgl. Urteil Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, 41738/10, § 183).
E. 8.5.2 Aus den Akten lassen sich keine Hinweise entnehmen, dass der Beschwerdeführer, bei dem eine vermutungsweise durch eine (...) hervorgerufene (...) sowie eine Läsion am (...) diagnostiziert und die Medikamente (...), (...) und (...) verschrieben wurden (vgl. SEM-Akte [...]-22/7), aktuell unter gravierenden gesundheitlichen Problemen leiden würde, welche im Sinne der genannten Rechtsprechung relevant sein könnten. Zudem hätte er im Falle von bedeutsamen gesundheitlichen Beschwerden während seines Asylverfahrens in der Schweiz rund drei Monate lang die Gelegenheit gehabt, wiederholt medizinische Hilfe in Anspruch zu nehmen, zumal den medizinischen Akten zufolge die sprachliche Verständigung offenbar kein Problem dargestellt hat. Deshalb erweist sich auch die geltend gemachte Vulnerabilität als nicht stichhaltig. Im Weiteren ist auf die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (vgl. Entscheid des SEM vom 25. November 2021, Kapitel III, 2. Abschnitt, S. 10). Demzufolge fehlt es der beantragten Einholung von Zusicherungen bei den griechischen Behörden an einer entsprechenden Grundlage. In diesem Zusammenhang stösst auch die Rüge, der medizinische Sachverhalt sei ungenügend respektive unrichtig abgeklärt worden ins Leere. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass Griechenland grundsätzlich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt. Auch liegen keine Hinweise dafür vor, dass Griechenland dem Beschwerdeführer den Zugang zur medizinischen Grundversorgung verweigern würde, zumal aus den Akten nicht hervorgeht, dass er sich um eine solche bemüht hatte. Bei Bedarf kann er medizinische Behandlung in Anspruch nehmen sowie die ihm zustehenden Rechte einfordern und nötigenfalls auf dem Rechtsweg durchzusetzen (vgl. etwa Urteil des BVGer D-4197/2021 vom 29. September 2021 E. 7.2.3).
E. 8.6 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit als zulässig.
E. 9.1 Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist (vgl. Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL, SR 142.281]). Der Bundesrat ist - auch in Anbetracht der gegenwärtigen Asylpolitik Griechenlands - auf seine diesbezügliche Einschätzung, welche periodisch zu überprüfen ist (vgl. Art. 83 Abs. 5bis AIG), bisher nicht zurückgekommen.
E. 9.2 Nach Prüfung der Akten sind keine Hinweise darauf ersichtlich, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückführung nach Griechenland in eine existenzielle Notlage geraten würde. Es kann in diesem Zusammengang vollumfänglich auf die ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Auch wenn anzuerkennen ist, dass die Situation für Flüchtlinge in Griechenland schwierig ist, bestehen keine stichhaltigen Hinweise darauf, dass der griechische Staat seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommt (vgl. Urteil des BVGer D-2197/2021 vom 29. September 2021 E. 7.3). Der Beschwerdeführer hielt sich zudem bereits ungefähr eineinhalb Jahren in Griechenland auf und konnte einer - wenn auch illegalen - Anstellung nachgehen. Auch geht aus den Akten nicht hervor, dass er aktiv um Hilfe bei den griechischen Behörden oder Hilfsorganisationen ersucht hätte oder diese ihm grundsätzlich verweigert worden wäre. Es ist ihm möglich, sich an die entsprechenden Stellen zu wenden und im Bedarfsfall seine Rechte einzufordern.
E. 9.3 Somit lassen weder die allgemeine Situation in Griechenland noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr dorthin schliessen. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit auch als zumutbar.
E. 10.1 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich schliesslich auch als möglich, zumal die griechischen Behörden am 21. August 2021 der Rückübernahme des Beschwerdeführers - im Wissen um den Ablauf der entsprechenden Aufenthaltsbewilligung Mitte Juni 2021 - explizit zugestimmt haben.
E. 10.2 Auch die COVID-19-Pandemie steht dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Bei dieser handelt es sich - wenn überhaupt - um ein temporäres Vollzugshindernis, welchem im Rahmen der Vollzugsmodalitäten durch die kantonalen Behörden Rechnung zu tragen ist, indem etwa der Zeitpunkt des Vollzugs der Situation in Griechenland angepasst wird.
E. 10.3 Zusammenfassend kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnete.
E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 12.1 Der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses erweist sich mit vorliegendem Urteil als gegenstandslos.
E. 12.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, zumal sich die Beschwerde entsprechend den vorstehenden Erwägungen bereits von vornherein als aussichtlos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG erwiesen hat. Demzufolge sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Chiara Piras Martina von Wattenwyl Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5247/2021 Urteil vom 9. Dezember 2021 Besetzung Einzelrichterin Chiara Piras, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiberin Martina von Wattenwyl. Parteien A._______, geboren am (...), Somalia, vertreten durch Ass. iur. Christian Hoffs, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren Ostschweiz, (...) Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 25. November 2021 / N (...). Sachverhalt: A. A.a A._______ (nachfolgend: der Beschwerdeführer) reiste am 15. August 2021 in die Schweiz ein und ersuchte gleichentags um Asyl. Er wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) (...) zugewiesen. A.b Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) vom 18. August 2021 ergab, dass der Beschwerdeführer am 30. Oktober 2019 in Griechenland um Asyl nachgesucht hatte und ihm am 2. Juni 2020 von den griechischen Behörden internationaler Schutz gewährt worden war. A.c Am 19. August 2021 ersuchte das Staatssekretariat für Migration (SEM) die griechischen Behörden gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rats vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal anwesender Drittstaatsangehöriger (nachfolgend: Rückführungs-Richtlinie) und auf das Abkommen zwischen der Schweiz und Griechenland über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt vom 28. August 2006 (SR 0.142.113.729) schriftlich um Rückübernahme des Beschwerdeführers. B. Am 19. August 2021 fand die Personalienaufnahme (PA) statt. C. C.a Die griechischen Behörden stimmten am 21. August 2021 dem Rückübernahmeersuchen durch die schweizerischen Behörden explizit zu und hielten fest, dass die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers bis am 14. Juni 2021 gültig gewesen sei. C.b Mit Verfügung vom 25. August 2021 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) und zur Wegweisung nach Griechenland gewährt. Im Sinne von Art. 26a AsylG wurde auf die Pflicht hingewiesen, allfällige medizinische Beeinträchtigungen darzulegen. C.c Mit Stellungnahme der Rechtsvertretung vom 7. September 2021 äusserte sich der Beschwerdeführer zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid der Vorinstanz und zur Wegweisung nach Griechenland. Er führte im Wesentlichen aus, dass er nach dem Einreichen seines Asylgesuchs in Griechenland in das Flüchtlingslager Moria überstellt worden sei, wo er unter menschenunwürdigen Bedingungen habe leben müssen. Er habe in einem undichten Zelt wohnen und für den Erhalt seines Essens regelmässig zwei Stunden anstehen müssen. Zudem sei die Sicherheit im Lager nicht gewährleistet gewesen und er sei in seinem Zelt von griechisch sprechenden, maskierten Personen überfallen und zur Herausgabe seines Mobiltelefons gezwungen worden. Nach zehn Monaten dortigen Aufenthalts habe er den (internationalen) Schutzstatus erhalten und sei aus dem Lager weggewiesen worden. Ihm sei erklärt worden, dass die staatliche Unterstützung mit dem Erhalt des Schutzstatus dahinfalle und er ab diesem Zeitpunkt auf sich gestellt sei. Auch habe er keine Angaben von Amtsstellen, Nichtregierungsorganisationen oder medizinischen Einrichtungen erhalten, welche er hätte um Unterstützung bitten können. Nach seiner Überstellung nach Athen habe er dort auf der Strasse gelebt und sich von Küchenabfällen aus Restaurants ernährt. Zudem sei ihm bei einem Überfall der Flüchtlingsausweis entwendet worden. Nachdem er einem Ratschlag einer Landsfrau gefolgt sei, habe er in B._______ illegal in einer (...) gearbeitet, es hätten jedoch unmenschliche Arbeitsbedingungen geherrscht. Als er während der Arbeit einen Unfall erlitten habe, sei es ihm wegen seiner illegalen Anstellung verwehrt gewesen, ärztliche Hilfe zu holen. Aufgrund dieser Umstände sei er schliesslich über Italien in die Schweiz ausgereist. Der Beschwerdeführer machte ferner geltend, im März 2020 sei eine Änderung des griechischen Asylgesetzes in Kraft getreten, wonach Personen, welche einen Schutzstatus in Griechenland erhielten, keinen Anspruch mehr auf finanzielle Unterstützung oder Unterkunft hätten. Unter diesen Gesichtspunkten würde eine Überstellung nach Griechenland Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verletzen. Insgesamt würde seine Lage bei einer Rückkehr nach Griechenland prekär bleiben und er könne weder seine psychischen Probleme behandeln lassen, noch für den Erhalt seiner Grundbedürfnisse Hilfe holen. Des Weiteren beantragte der Beschwerdeführer unter Beizung eines Dolmetschers eine psychiatrische Untersuchung, zumal er an (...), (...) und (...) leide und sich aufgrund von Sprachbarrieren bei MedicHelp nicht habe richtig ausdrücken und seine psychischen Leiden darlegen können. Dies sei notwendig für die Frage, ob bei einer allfälligen Rückführung nach Griechenland vorgängig eine individuelle Garantierklärung von den griechischen Behörden eingeholt werden müsse. D. Mit elektronischer Anfrage vom 19. November 2021 gelangte die Vor-instanz an den zuständigen Pflegedienst, welcher gleichentags bestätigte, dass weder bei ihnen noch bei MedicHelp Arzttermine ausstehend seien. Weiter wurden alle ärztlichen Unterlagen übermittelt. E. Die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers nahm am 24. November 2021 Stellung zum Urteilsentwurf der Vorinstanz vom 22. November 2021. F. Mit Verfügung vom 25. November 2021 - gleichentags eröffnet - trat die Vorinstanz im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein. Sie wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, ansonsten er in Haft genommen und unter Zwang nach Griechenland zurückgeführt werde. Gleichzeitig beauftragte sie den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. G. Der Beschwerdeführer focht die vorinstanzliche Verfügung vom 25. November 2021 mit Beschwerde vom 2. Dezember 2021 (Datum Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte die vollständige Aufhebung der Verfügung. Es sei auf sein Asylgesuch einzutreten und ihm die vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit und/oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu gewähren, eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren und die Vollzugsbehörden unverzüglich anzuweisen, von einer Überstellung nach Griechenland abzusehen, bis über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung entschieden werde. In prozessualer Hinsicht beantragte er die unentgeltliche Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. H. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsreicht am 3. Dezember 2021 in elektronischer Form vor. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]; Art. 105 AsylG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist - unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägung - einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3 Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu und die Vorinstanz hat diese nicht entzogen (Art. 55 VwVG). Auf das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird daher mangels Rechtsschutzinteresses nicht eingetreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Auf einen Schriftenwechsel wurde gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG verzichtet. 4. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vor-instanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). Bezüglich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt. 5. 5.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch in der Regel nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat. 5.2 Der Bundesrat bezeichnet Staaten, in denen nach seinen Feststellungen effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht, als sichere Drittstaaten (Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG). Durch den Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007 wurden sämtliche Länder der Europäischen Union (EU) und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) als sichere Drittstaaten bezeichnet. 5.3 Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer in Griechenland als Flüchtling anerkannt worden sei und die griechischen Behörden einer Rückübernahme zugestimmt hätten. Gemäss den Garantien der Richtlinie 2011/95/EU sei er durch seinen anerkannten Schutzstatus den griechischen Bürgerinnen und Bürgern gleichgestellt und könne - nötigenfalls über den Rechtsweg - seine Rechte einfordern. Insgesamt sei es ihm möglich und zumutbar, sich an geeignete Institutionen wie Hilfswerke vor Ort zu wenden. In der Verfügung wurden denn verschiedene spezifische Institutionen aufgelistet. Die Vorinstanz wies auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4040/2021 vom 7. Oktober 2021 hin, wonach - entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers - die anerkanntermassen schwierigen Lebensbedingungen in Griechenland nicht grundsätzlich die Schwelle einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK erreichen und nicht von einer existenziellen Notlage im Fall einer Rückkehr nach Griechenland auszugehen sei. Vor diesem Hintergrund sei nicht zu erwarten, dass die Gesetzesänderung vom März 2020 die Lebenssituation für Personen mit Schutzstatus in Griechenland ändern würde. Gemäss Arztbericht vom 13. September 2021 seien beim Beschwerdeführer zwar eine (...), vermutungsweise durch eine (...) hervorgerufen, und ein Verdacht auf eine Läsion am (...) festgestellt sowie dem Beschwerdeführer Medikamente verschrieben worden. Zudem sei empfohlen worden, bei längerem Aufenthalt in der Schweiz eine psychologisch-psychiatrische Behandlung anzustreben. Die Verständigung zwischen Patient und Arzt in englischer Sprache sei jedoch gut gewesen, weshalb die vom Beschwerdeführer behauptete mangelnde Verständigung zumindest teilweise unzutreffend sei. Auch würden keine Hinweise darauf vorliegen, dass die Anamnese nicht hätte hinreichend erfolgen können. Es sei darauf hinzuweisen, dass es in einem BAZ jederzeit möglich sei, medizinische Grundversorgung in Anspruch zu nehmen, bei ernsteren Problemen werde die betroffene Person weitergewiesen, nach jeder Konsultation ein medizinischer Dossier geführt und es stehe ein telefonischer Dolmetscherdienst zur Verfügung. Aufgrund der medizinischen Aktenlage und der Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer bereits seit drei Monaten in den Strukturen des BAZ befinde, ohne weitere Behandlungen in Anspruch genommen zu haben, könne nicht von einer medizinischen Notlage gesprochen werden und es sei davon auszugehen, dass er in Griechenland eine adäquate medizinische Behandlung erhalten werde. Einem allfälligen akut schlechten Gesundheitszustand werde bei der Rückführung Rechnung getragen. Es seien insgesamt keine Hinweise ersichtlich, dass weitere Abklärungen oder die Einholung einer Garantie veranlasst werden müssten. Der eingereichte Bericht der schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) "Griechenland als sicherer Drittstaat" vom 27. August 2021 weise schliesslich allgemeinen Charakter auf und habe keinen direkten kausalen Zusammenhang zur individuellen Situation des Beschwerdeführers. 5.4 Der Beschwerdeführer rügte demgegenüber, er habe mehrmals erfolglos versucht, seine medizinischen Beschwerden bei MedicHelp darzulegen, zudem sei keine dolmetschende Person hierfür zur Verfügung gestanden. Der medizinische Sachverhalt sei auch ungenügend respektive unrichtig abgeklärt worden, da keine weiterführende medizinische Abklärung vorgenommen worden sei, dies, obwohl gemäss dem Arztbericht vom 13. September 2021 der Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung vorhanden und auch ein Antidepressivum verschrieben worden sei. Sodann hätten bei dieser Sachlage ein Facharzt sowie ein entsprechender Dolmetscher beigezogen werden müssen. Die Abklärung des medizinischen Sachverhalts sei insbesondere relevant für die Einholung einer entsprechenden Garantieerklärung bei den griechischen Behörden. Zudem sei bei einer Rückkehr nach Griechenland eine Retraumatisierung wahrscheinlich, welche starke Auswirkungen auf sein Leben haben könne. Auch sei der Zugang zu adäquater medizinischer Behandlung nicht gewährleistet. Er führte des Weiteren aus, dass seine Aufenthaltsbewilligung in Griechenland im Juni 2021 abgelaufen sei und sich die Frage stelle, ob er überhaupt eine Verlängerung einer solchen erhalten würde. Schliesslich sei es seit der Einführung des Gesetzes 4674/2020 im März 2020 für Personen mit Schutzstatus in Griechenland trotz potentieller Leistungen durch Hilfsorganisationen nicht möglich, ein menschenwürdiges Leben zu führen. Die Situation habe sich seit der COVID-19-Pandemie noch zusätzlich verschärft. Auch die SFH würde die Situation als prekär einstufen. Als vulnerable Person mit erheblichen psychischen Beschwerden, die weder eingehend untersucht noch behandelt worden seien, würde er in eine Situation extremer materieller Not geraten, wobei die Rechtsgüter des Lebens, der körperliche Unversehrtheit und der Gesundheit stark gefährdet seien. 6. 6.1 Die Vorinstanz kam in der angefochtenen Verfügung korrekterweise zum Schluss, dass es sich bei Griechenland - als Mitglied der EU - um einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt, und legte ausführlich und zutreffend dar, weshalb sie nicht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers eingetreten ist. 6.2 Sodann geht aus den Akten hervor, dass dem Beschwerdeführer von den griechischen Behörden am 2. Juni 2020 der internationale Schutzstatus gewährt wurde. Am 21. August 2021 stimmten die Behörden seiner Rückübernahme zu. Darüber hinaus dürfte die offenbar bis 14. Juni 2021 gültige Aufenthaltsbewilligung verlängerbar sein, solange die von Griechenland gewährte Schutzgewährung Bestand hat; der Schutz würde erst erlöschen, wenn die Umstände, die zu ihm geführt haben, weggefallen sind, wofür es vorliegend jedoch keinerlei Hinweise gibt (vgl. Urteil des BVGer D-5056/2021 vom 29. November 2021 E. 5.2). 6.3 Vor diesem Hintergrund kommt das Gericht zum Schluss, dass die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid (Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG) vorliegend erfüllt sind, weshalb die Vorinstanz zu Recht nicht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers eingetreten ist. 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG, SR 142.20]). 7.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8. 8.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101], Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2 Gemäss Art. 6a AsylG besteht zugunsten sicherer Drittstaaten - wie Griechenland einer ist (vgl. E. 6.2 hiervor) - die Vermutung, dass diese ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen, darunter im Wesentlichen das Refoulement-Verbot und grundlegende menschenrechtliche Garantien, einhalten. Es obliegt der betroffenen Person, diese Legalvermutungen umzustossen. Dazu hat sie ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden des in Frage stehenden Staates im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen, ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden respektive, dass sie im in Frage stehenden Staat aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. statt vieler das Urteil des BVGer E-2617/2016 vom 28. März 2017 E. 4; Fanny Matthey, in: Amarelle/Nguyen [Hrsg.], Code annoté de droit des migrations, Bern 2015, N 12 zu Art. 6a AsylG, S. 68). 8.3 Das Gericht geht in konstanter Rechtsprechung grundsätzlich davon aus, dass Griechenland als Signatarstaat der EMRK, des FoK und des FK sowie des Zusatzprotokolls des FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) seinen entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Es sind keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV und von Art. 3 FoK ersichtlich, die dem Beschwerdeführer in Griechenland droht. Gemäss Auskunft der griechischen Behörden verfügt der Beschwerdeführer in Griechenland über einen internationalen Schutzstatus, weshalb er in diesem sicheren Drittstaat auch Schutz vor Rückschiebung findet. Das Vorliegen eines Vollzugshindernisses unter dem Aspekt der Zulässigkeit bei Personen, denen von den griechischen Behörden ein Schutzstatus verliehen wurde, wird vom Bundesverwaltungsgericht praxisgemäss nur dann bejaht, wenn im jeweiligen Einzelfall konkrete Anhaltspunkte für Völkerrechtsverletzungen vorliegen. Obgleich die Lebensbedingungen in Griechenland schwierig sind, ist gemäss Rechtsprechung diesbezüglich nicht von einer generellen unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung von Schutzberechtigten im Sinne von Art. 3 EMRK respektive einer existenziellen Notlage auszugehen (so insbesondere das Urteil des BVGer D-559/2020 vom 13. Februar 2020 E. 8.2 m.w.H. [als Referenzurteil publiziert]). Die bekannten Unzulänglichkeiten treten nicht in einer Weise auf, die darauf schliessen liesse, dass Griechenland grundsätzlich nicht gewillt oder nicht fähig wäre, Schutzberechtigten die ihnen zustehenden Rechte und Ansprüche zu gewähren, beziehungsweise dass diese bei Bedarf nicht auf dem Rechtsweg durchgesetzt werden könnten (vgl. beispielsweise Urteile des BVGer D-3708/2021 vom 27. August 2021, E-319/2021 vom 27. Januar 2021 und E-4617/2020 vom 24. September 2020). Die vom Beschwerdeführer zitierten Quellen vermögen diese Einschätzung nicht umzustossen. Personen mit Schutzstatus sind griechischen Bürgerinnen und Bürgern gleichgestellt in Bezug auf Fürsorge und den Zugang zu Gerichten respektive anderen Ausländern und Ausländerinnen gleichgestellt beispielsweise in Bezug auf Erwerbstätigkeit oder die Gewährung einer Unterkunft (vgl. Art. 16-24 FK). Unterstützungsleistungen und weitere Rechte können direkt bei den zuständigen Behörden eingefordert werden, falls notwendig auf dem Rechtsweg. Nicht zuletzt können Schutzberechtigte sich auch auf die Garantien in der Qualifikationsrichtlinie berufen, insbesondere die Regeln betreffend den Zugang von Personen mit Schutzstatus zu Beschäftigung (Art. 26), Bildung (Art. 27), Sozialhilfeleistungen (Art. 29), Wohnraum (Art. 32) und medizinischer Versorgung (Art. 30). Im Falle einer Verletzung der Garantien der EMRK steht gestützt auf Art. 34 EMRK letztlich der Rechtsweg an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) offen (vgl. Urteil des BVGer D-2873/2021 vom 3. September 2021 E. 7.2 m.H.a. Referenzurteil D-559/2020 vom 13. Februar 2020 E. 8.2). 8.4 Vorliegend sind auch keine hinreichenden Anhaltspunkte ersichtlich, dass für den Beschwerdeführer persönlich ein "real risk" bestehen würde, bei einer Rückkehr nach Griechenland dort einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt zu werden. Es ist unbestritten, dass die Lebensbedingungen in Griechenland schwierig sind. Die blosse Möglichkeit, in nicht absehbarer Zeit aus nicht vorausschaubaren Gründen in eine so missliche Lebenssituation getrieben zu werden, die einer Aussetzung einer existenziellen Notlage und andauernden menschenrechtswidrigen Behandlung gleichkäme, vermag die Schwelle zu einem entsprechenden "real risk" vorliegend nicht zu überschreiten. 8.5 8.5.1 Gemäss Praxis des EGMR kann der Vollzug der Wegweisung eines abgewiesenen Asylsuchenden mit gesundheitlichen Problemen im Einzelfall einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen; hierfür sind jedoch ganz aussergewöhnliche Umstände Voraussetzung (vgl. Urteil Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, 41738/10, § 183). 8.5.2 Aus den Akten lassen sich keine Hinweise entnehmen, dass der Beschwerdeführer, bei dem eine vermutungsweise durch eine (...) hervorgerufene (...) sowie eine Läsion am (...) diagnostiziert und die Medikamente (...), (...) und (...) verschrieben wurden (vgl. SEM-Akte [...]-22/7), aktuell unter gravierenden gesundheitlichen Problemen leiden würde, welche im Sinne der genannten Rechtsprechung relevant sein könnten. Zudem hätte er im Falle von bedeutsamen gesundheitlichen Beschwerden während seines Asylverfahrens in der Schweiz rund drei Monate lang die Gelegenheit gehabt, wiederholt medizinische Hilfe in Anspruch zu nehmen, zumal den medizinischen Akten zufolge die sprachliche Verständigung offenbar kein Problem dargestellt hat. Deshalb erweist sich auch die geltend gemachte Vulnerabilität als nicht stichhaltig. Im Weiteren ist auf die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (vgl. Entscheid des SEM vom 25. November 2021, Kapitel III, 2. Abschnitt, S. 10). Demzufolge fehlt es der beantragten Einholung von Zusicherungen bei den griechischen Behörden an einer entsprechenden Grundlage. In diesem Zusammenhang stösst auch die Rüge, der medizinische Sachverhalt sei ungenügend respektive unrichtig abgeklärt worden ins Leere. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass Griechenland grundsätzlich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt. Auch liegen keine Hinweise dafür vor, dass Griechenland dem Beschwerdeführer den Zugang zur medizinischen Grundversorgung verweigern würde, zumal aus den Akten nicht hervorgeht, dass er sich um eine solche bemüht hatte. Bei Bedarf kann er medizinische Behandlung in Anspruch nehmen sowie die ihm zustehenden Rechte einfordern und nötigenfalls auf dem Rechtsweg durchzusetzen (vgl. etwa Urteil des BVGer D-4197/2021 vom 29. September 2021 E. 7.2.3). 8.6 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit als zulässig. 9. 9.1 Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist (vgl. Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL, SR 142.281]). Der Bundesrat ist - auch in Anbetracht der gegenwärtigen Asylpolitik Griechenlands - auf seine diesbezügliche Einschätzung, welche periodisch zu überprüfen ist (vgl. Art. 83 Abs. 5bis AIG), bisher nicht zurückgekommen. 9.2 Nach Prüfung der Akten sind keine Hinweise darauf ersichtlich, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückführung nach Griechenland in eine existenzielle Notlage geraten würde. Es kann in diesem Zusammengang vollumfänglich auf die ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Auch wenn anzuerkennen ist, dass die Situation für Flüchtlinge in Griechenland schwierig ist, bestehen keine stichhaltigen Hinweise darauf, dass der griechische Staat seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommt (vgl. Urteil des BVGer D-2197/2021 vom 29. September 2021 E. 7.3). Der Beschwerdeführer hielt sich zudem bereits ungefähr eineinhalb Jahren in Griechenland auf und konnte einer - wenn auch illegalen - Anstellung nachgehen. Auch geht aus den Akten nicht hervor, dass er aktiv um Hilfe bei den griechischen Behörden oder Hilfsorganisationen ersucht hätte oder diese ihm grundsätzlich verweigert worden wäre. Es ist ihm möglich, sich an die entsprechenden Stellen zu wenden und im Bedarfsfall seine Rechte einzufordern. 9.3 Somit lassen weder die allgemeine Situation in Griechenland noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr dorthin schliessen. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit auch als zumutbar. 10. 10.1 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich schliesslich auch als möglich, zumal die griechischen Behörden am 21. August 2021 der Rückübernahme des Beschwerdeführers - im Wissen um den Ablauf der entsprechenden Aufenthaltsbewilligung Mitte Juni 2021 - explizit zugestimmt haben. 10.2 Auch die COVID-19-Pandemie steht dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Bei dieser handelt es sich - wenn überhaupt - um ein temporäres Vollzugshindernis, welchem im Rahmen der Vollzugsmodalitäten durch die kantonalen Behörden Rechnung zu tragen ist, indem etwa der Zeitpunkt des Vollzugs der Situation in Griechenland angepasst wird. 10.3 Zusammenfassend kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnete.
11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 12. 12.1 Der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses erweist sich mit vorliegendem Urteil als gegenstandslos. 12.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, zumal sich die Beschwerde entsprechend den vorstehenden Erwägungen bereits von vornherein als aussichtlos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG erwiesen hat. Demzufolge sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Chiara Piras Martina von Wattenwyl Versand: