opencaselaw.ch

D-2873/2021

D-2873/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2021-09-03 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin und ihre Kinder B._______ und C._______ reisten auf Gesuch von F._______ - den Angaben zufolge ihr dannzumaliger Ehemann beziehungsweise Vater der beiden Kinder, der mit ablehnendem Asylentscheid des SEM vom (...) wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung in der Schweiz vorläufig aufgenommen worden war - gestützt auf die seinerzeitige Weisung vom 4. September 2013 über die erleichterte Erteilung von Besucher-Visa am (...) in die Schweiz ein. Am 21. September 2015 verfügte das SEM ihre Wegweisung aus der Schweiz, schob den Wegweisungsvollzug jedoch infolge Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. B. Mit Urteil vom (...) anerkannte das Bezirksgericht G._______ die Ehescheidung zwischen der Beschwerdeführerin und F._______ vom (...), eingetragen am (...) im Standesamt von H._______, Bezirk I._______, Syrien. C. Am (...) und am (...) wurden die Beschwerdeführerin und ihr neuer Partner J._______ Eltern der Kinder D._______ und E._______, welche vom SEM ebenfalls in der Schweiz vorläufig aufgenommen wurden. D. Mit Eingabe vom 26. November 2020 ersuchte die Beschwerdeführerin das SEM unter Hinweis auf ihre familiäre Situation (häusliche Gewalt durch J._______) um eine Anhörung zur Änderung ihres Aufenthaltsstatus in der Schweiz. Das SEM antwortete mit Schreiben vom 10. Dezember 2020, es entnehme, dass die Beschwerdeführerin ein Asylgesuch in der Schweiz stellen wolle und verwies sie diesbezüglich an ein Bundesasylzentrum (BAZ). E. E.a Die Beschwerdeführerin suchte am 26. März 2021 im BAZ K._______ um Asyl nach. E.b Sie wurde am 20. April 2021 und ergänzend am 12. Mai 2021 vom SEM zu ihren Asylgründen angehört. Dabei brachte sie vor, sie sei in I._______ geboren und habe dort beziehungsweise in der Umgebung bis zu ihrer Ausreise aus Syrien am (...) gelebt. Sie sei mit (...) Brüdern aufgewachsen, wovon zurzeit (...) in verschiedenen europäischen Ländern leben würden. In I._______ habe sie die Schulen besucht und (...) ihr (...)studium abgeschlossen. Zunächst habe sie bei einer Bank gearbeitet. Ihr damaliger Ehemann, F._______, habe nicht mehr gewollt, dass sie auswärts arbeite, weshalb sie dann zu Hause als Primarlehrerin (...) und (...) unterrichtet habe. Mit F._______ habe sie zwei Kinder. Sie habe mit ihm in L._______ in der Nähe von M._______ gelebt. Zwischen (...) und (...) sei es in dieser Region zu heftigen Gefechten und Bombardierungen gekommen. Unter diesen Angriffen habe insbesondere auch ihr ältester Sohn, B._______, gelitten, sei er doch von einem Granatsplitter getroffen worden. In dieser angespannten Kriegssituation habe F._______, der bereits zuvor zu häuslicher Gewalt tendiert habe, sie während Stunden misshandelt und dabei den Kindern gesagt, dass auf diese Weise auf den Polizeiposten mit den Leuten umgegangen werde. Nach diesem Vorfall habe sie - wie bereits im (...) - die Scheidung verlangt. F._______ habe unter der Bedingung, dass die Scheidung nicht registriert werde, eingewilligt. Sie habe sich ihrerseits ausbedungen, dass sie die beiden gemeinsamen Kinder behalten könne. (...) sei die Ehe mit F._______ religiös geschieden worden, aber auf Druck seiner Familie erst (...) - nachdem (...) der Antrag gestellt worden sei - beim Zivilstandsamt registriert worden. Sie habe in einem Schreibwarengeschäft gearbeitet, um den Lebensunterhalt sicherzustellen. F._______ habe sie in der Wohnung, welche ihr Bruder ihr organisiert habe, in dieser Zeit ab und zu besucht, um die Kinder zu sehen. (...) habe sie erfahren, dass F._______ Syrien verlassen habe. Sie habe die Scheidung registrieren lassen wollen. F._______ habe ihr daraufhin per WhatsApp Drohnachrichten zugestellt. Sein Onkel, ein Richter und Berater beim (...), habe sich Ende (...)/Anfang (...) eingeschaltet und sie ein unbekanntes Dokument unterschreiben lassen. Er habe ihr mitgeteilt, dass er sie in der Hand habe, da sie angeschuldigt sei, mit Soldaten der Freien Syrischen Armee (FSA, arabisch: al- ais as-S r al- urr, Anmerkung BVGer) geschlafen zu haben. Ihr Name figuriere auf einer Liste, auf der sie als Prostituierte für die FSA bezeichnet worden sei. Aus Angst habe sie in der Folge den Kontakt zu F._______ aufrechterhalten. Sie sei von diesem Onkel erneut vorgeladen und dazu angehalten worden, Dokumente zu besorgen, zu fotografieren und über ihr Handy an F._______ zu schicken. Ihr Onkel habe ihr gesagt, dass sie bald eine Vorladung von der Schweizer Botschaft im N._______ erhalte. Als sie den Termin dort wahrgenommen habe, sei sie über ihre Ehe nicht befragt worden, was sie verwundert und bedauert habe. Sie sei nach Syrien zurückgekehrt. Schliesslich sei F._______ plötzlich mit der Scheidung einverstanden gewesen, da er zwischenzeitlich seine neue Partnerin in der Schweiz habe heiraten wollen. Da sie Angst vor den Drohungen des Onkels gehabt habe, weil die Situation aufgrund der kriegerischen Auseinandersetzungen auch für ihre Kinder gefährlich gewesen sei und weil sie schliesslich auch befürchtet habe, dass die Schwiegereltern die Kinder einfordern würden, habe sie sich entschlossen, in die Schweiz zu reisen. F._______ habe ihr jedoch zu verstehen gegeben, dass er sich an ihr rächen werde, sobald sie in Syrien zurück sei. Zudem seien während ihrer Abwesenheit in Syrien (...) Beamte bei ihren Eltern vorbeigekommen und hätten nach ihr gefragt. An ihrer Stelle sei dann (...) ihr Bruder O._______ mitgenommen worden. Er sei gefoltert worden und ihm sei gesagt worden, dass sie eine Prostituierte sei. Ihr Bruder drohe ihr daher nun mit dem Ehrenmord. F._______ informiere die Nachbarschaft über Facebook, dass sie hier ein unehrenhaftes Leben führe. Nun werde im ganzen Quartier schlecht über sie geredet und ihr Bruder werde dadurch berechtigt, sie zu bedrohen. Auch ihre Eltern seien unter Druck gesetzt worden, um sie zu einer Rückkehr nach Syrien zu bewegen, da sie angeblich auch im Ausland der Prostitution nachgehe. Nach ihrer Einreise in die Schweiz sei dann auch J._______ in die Schweiz gereist, den sie bereits in Syrien heimlich religiös geheiratet habe. Nach dessen Ankunft in der Schweiz sei diese zweite Heirat in Syrien offiziell registriert worden, nicht aber in der Schweiz. Sie habe sich zwischenzeitlich jedoch wegen häuslicher Gewalt von J._______ getrennt und die in Syrien registrierte Ehe mit ihm sei zu Beginn des Jahres (...) aufgelöst worden. Seit (...) wohne B._______ bei seinem Vater, F._______, in der Schweiz. E.c Die Beschwerdeführerin reichte ihren syrischen Reisepass im Original, ihre syrische Identitätskarte in Kopie, die durch das Standesamt in H._______ am (...) ausgestellte Scheidungsurkunde ihrer ersten Ehe in Kopie, das ergänzende Scheidungsurteil in der Schweiz vom (...) im Original, den durch das Schariagericht I._______ am (...) ausgestellten Heiratsvertrag der zweiten Ehe im Original, sechs Fotos angeblich ihres Bruders mit Verletzungen am Rücken und Beinen, Fotoabzug vom Onkel von F._______, Abzug Facebook der Titelseite von der Person, die an der Entführung ihres Bruders beteiligt gewesen sein soll und Abdruck einer angeblichen Drohnachricht auf das Handy ihres Bruders. E.d Das SEM hörte B._______ am 20. April 2021 zu den Asylgründen an. Dabei brachte er im Wesentlichen vor, wegen des Krieges nicht nach Syrien zurückkehren zu können. Zudem habe er Angst, dass er seine Mutter (Beschwerdeführerin) nicht mehr sehen könnte. Er sei sicher, dass seine Mutter bei der Ankunft am Flughafen in Syrien direkt mitgenommen würde und er zur Familie seines Vaters gehen müsste. F. Das SEM stellte der Beschwerdeführerin am 19. Mai 2021 einen Entscheidentwurf zu. Die Stellungnahme erfolgte tags darauf. G. Mit Verfügung vom 21. Mai 2021 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin und ihre Kinder würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte ihr Asylgesuch vom 26. März 2021 ab, verfügte ihre Wegweisung aus der Schweiz und stellte fest, dass die am 21. September 2015 angeordnete vorläufige Aufnahme weiterhin bis zu deren Aufhebung oder Erlöschen bestehe. H. Die Beschwerdeführerin erhob gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 21. Juni 2021 für sich und ihre Kinder Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte, es sei die Verfügung des SEM vom 21. Mai 2021 aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde lag eine Empfangsbestätigung vom 21. Mai 2021 bei. I. Die Instruktionsrichterin wies mit Zwischenverfügung vom 6. Juli 2021 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab und forderte die Beschwerdeführenden auf, bis zum 21. Juli 2021 einen Kostenvorschuss von Fr. 750.- zu leisten. Der Kostenvorschuss wurde am 20. Juli 2021 bezahlt. J. Mit Eingabe vom 19. Juli 2021 ersuchte die Beschwerdeführerin um eine Reduktion des Kostenvorschusses auf die Hälfte oder auf einen Betrag von höchstens Fr. 500.-, da sie das notwendige Geld für den Kostenvorschuss aufgrund ihrer schlechten finanziellen Situation von ihrer (...) habe ausleihen müssen.

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.2 Die Beschwerdeführerin und ihre Kinder sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist, nachdem der Kostenvorschuss geleistet wurde, einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 10 der Verordnung über Massnahmen im Asylbereich im Zusammenhang mit dem Coronavirus vom 1. April 2020 [COVID-19-Verordnung Asyl; SR 142.318] und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

E. 3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a AsylG).

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m. Verw.).

E. 5.1 Das SEM kam in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführerin (Verhaftung bei der Einreise nach Syrien durch die staatlichen Behörden; Rache ihres Ex-Ehemannes; Drohung ihres Bruders O._______ mit einem Ehrenmord) hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 Asyl nicht stand. Sie habe im Verlauf der beiden Anhörungen in keiner Weise nachvollziehbar zu begründen vermocht, weshalb die Behörden ein derart langanhaltendes Interesse an ihr haben sollten. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb sich die syrischen Behörden - in einer angespannten Kriegssituation - für ihren Lebenswandel in Europa interessieren und dann auch noch Ressourcen für ihre Verfolgung investieren sollten. Bei ihrem Onkel habe sie angeblich ein ihr unbekanntes Dokument unterschrieben. Gleichzeitig habe sie zu Protokoll gegeben, dieses Dokument mit ihrem Mobiltelefon fotografiert und an ihren Ex-Ehemann für sein Asylverfahren in die Schweiz geschickt zu haben. Unter diesen Umständen wäre jedoch zu erwarten, dass sie in der Lage gewesen wäre, das inkriminierte Dokument anzuschauen und genauere Angaben dazu machen zu können. Ihr Ex-Ehemann habe gemäss ihren Angaben bereits in Syrien getrennt von ihr gelebt und alles in die Wege geleitet, um sie und die Kinder aus dem unsicheren Kriegsgebiet in die Schweiz kommen zu lassen. Er habe in die Scheidung eingewilligt und diese sei gemäss ihren eigenen Angaben gesetzeskonform und unter Einbezug seiner Familie in Syrien offiziell abgeschlossen worden. Es sei wenig glaubhaft, dass sie ihm unter seinem Druck und unter seiner Vorspiegelung falscher Tatsachen im Rahmen eines Familiennachzuges in die Schweiz gefolgt sei, nachdem sie selber dafür gesorgt habe, in die Schweiz reisen zu können, obwohl sie zu diesem Zeitpunkt bereits religiös eine zweite Ehe in Syrien eingegangen sei. Die Beschwerdeführerin sei eine gut gebildete Frau und es wäre anlässlich ihres Besuches auf der Schweizer Botschaft im N._______ zu erwarten gewesen, dass sie angegeben hätte, die Ehefrau eines anderen Mannes zu sein. Dies habe sie unterlassen, weshalb davon auszugehen sei, dass sie die Schweizer Behörden bereits einmal vorsätzlich getäuscht habe. Weiter sei schwer vorstellbar, dass ihre ehemalige Nachbarschaft in der nach wie vor angespannten und schwierigen Situation ein Interesse daran haben könnte zu erfahren, was für einen Lebenswandel sie in Europa führe. Auch ihr Bruder P._______ scheine sich nicht daran zu stören, dass sie sich habe scheiden lassen und erneut geheiratet habe, da er ihr Stellvertreter anlässlich ihrer offiziellen zweiten Heirat in Syrien am (...) gewesen sei. Dies sei ein deutlicher Hinweis, dass sich ihre Familie nicht grundsätzlich gegen ihr Vorgehen gestellt habe. An der Anhörung habe sie angegeben, nach der Verhaftung ihres Bruders O._______ nichts mehr von ihm gehört zu haben. An der ergänzten Anhörung habe sie jedoch geltend gemacht, er sei nach seiner Freilassung in den Reservedienst eingezogen worden und er bedrohe sie nun. Weiter sei ihre Befürchtung, dass ihr bei einer Rückkehr nach Syrien die Kinder weggenommen würden, rein hypothetischer Natur. Schliesslich habe die Beschwerdeführerin erst - fast (...) Jahre nach ihrer Einreise in die Schweiz und nachdem ihrem Gesuch um Ausstellung von Reisepapieren für eine problemlose Grenzüberquerung im europäischen Raum nicht entsprochen worden sei - ein Gesuch um Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft eingereicht. Ihre Erklärung, früher nichts verstanden zu haben, vermöge nicht zu überzeugen, da sie sehr wohl im Stande gewesen sei, für ihren zweiten Partner in der Schweiz umgehend einen Rechtsanwalt zu verpflichten. Auch anlässlich der Überprüfung ihres Aufenthaltsstatus sei sie anwaltschaftlich vertreten gewesen. In ihrer Stellungnahme zum Entscheidentwurf habe die Beschwerdeführerin im Wesentlichen sämtliche im Entwurf angeführten Punkte bestritten. Dabei sei es widersprüchlich, dass sie zwar infolge falscher Anschuldigungen durch ihren sehr einflussreichen Onkel durch die staatlichen Organe bedroht sein solle, aber eben dieser nicht im Stande gewesen sei, die Scheidung, welche angeblich gegen den Willen ihres Ex-Ehemannes und dessen Familie regelkonform in Syrien durchgeführt worden sei, zu verhindern. Schliesslich mute es eigenartig an, dass ihre Eltern, mit denen sie in regem Kontakt stehe, sie zur Heimkehr bewegen wollten, obwohl ihr Bruder O._______ ihr mit einem Ehrenmord in Syrien drohe.

E. 5.2 Die Beschwerdeführerin entgegnete in der Rechtsmittelschrift mit Verweis auf ihre vorinstanzliche Stellungnahme zum Entscheidentwurf des SEM, im angefochtenen Entscheid werde zusätzlich zum Entscheidentwurf vom 19. Mai 2021 nicht mehr viel Neues aufgeführt. Bei der Würdigung ihrer Aussagen sei zu berücksichtigen, dass die Ereignisse, welche zu ihrer Ausreise geführt hätten, mittlerweile bereits über (...) Jahre zurücklägen. Die Anhörung, die ergänzte Anhörung und die Redaktion des Asylentscheids seien von drei Mitarbeitenden des SEM vorgenommen worden. Dies scheine dazu zu führen, dass die Sachverhalte isoliert und künstlich aufgeteilt und nicht als ganzheitliches Vorbringen betrachtet worden seien. Sie habe über zwei Anhörungen hinweg ausführlich, widerspruchsfrei und lebensnah eine sehr verworrene und komplizierte Lebensgeschichte wiedergegeben. Der Entscheid des SEM hinterlasse den Eindruck, dass eine Begründung für eine vorgefasste Meinung gesucht worden sei. Dies zeige sich insbesondere darin, dass ihr und den Kindern abschliessend vorgeworfen werde, dass sie sich nur aus reisetechnischen Gründen um die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft bemüht hätten. Es lägen indes verschiedene Formen der geschlechtsspezifischen Verfolgung vor, welche sich in häuslicher Gewalt durch ihren Ex-Ehemann in Syrien sowie den drohenden Ehrenmord durch ihren Bruder zeigten. Ebenfalls habe sie glaubhaft darlegen können, dass ihr Ex-Ehemann eine staatliche Verfolgung von ihr in Syrien habe bewirken können beziehungsweise auch wieder werde bewirken können. Wenn sie in Syrien geblieben wäre, wären die Anschuldigungen und Drohungen ihres Onkels wahr geworden und die Schwiegereltern hätten ihr auch die Kinder wegnehmen können. Weiter könne sie darlegen, dass sie bei einer hypothetischen Rückkehr Verfolgung seitens der syrischen Behörden, der Familie ihres Ex-Ehemannes sowie der eigenen Familie zu befürchten hätte. Die Asylrelevanz der drohenden Verfolgung sei klar gegeben (Motiv, Intensität), weshalb sich Ausführungen diesbezüglich erübrigen würden.

E. 6.1 Die vorinstanzliche Beweiswürdigung ist nicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird im Einzelnen dargelegt (vgl. dazu E. 6.1 hievor), aus welchen Gründen die Vorbringen der Beschwerdeführerin konstruiert, nicht nachvollziehbar und teilweise widersprüchlich und damit insgesamt unglaubhaft sind. Was in der Rechtsmitteleingabe dagegen vorgebracht wird, ist nicht geeignet, die Vorbringen in einem anderen Licht erscheinen zu lassen.

E. 6.2 Entgegen dem pauschalen, nicht weiter substanziierten Einwand der Beschwerdeführerin sind den Akten keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung eine vorgefasste Meinung gehabt hätte. Eine andere Schlussfolgerung ergibt sich auch nicht aus dem Hinweis des SEM am Schluss der Verfügung, dass die Beschwerdeführerin ein Gesuch um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft erst rund (...) Jahre nach der Einreise und nach abgelehntem Gesuch um Ausstellen von Reisepapiere eingereicht habe. Dies gilt umso mehr, als das SEM zutreffend angeführt hat, dass es der Beschwerdeführerin in der nämlichen Zeitspanne sehr wohl möglich gewesen ist, anwaltschaftlichen Beistand zu suchen für die Nachreise ihres zweiten Partners in die Schweiz und zur Überprüfung der Rechtmässigkeit ihres Aufenthaltsstatus.

E. 6.3 Soweit die Beschwerdeführerin einwendet, die ausreisebegründenden Ereignisse lägen mittlerweile über (...) Jahre zurück, was bei der Würdigung ihrer Aussagen zu berücksichtigen sei, vermag sie daraus ebenfalls nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Ein Asylbewerber hat lediglich selber Erlebtes wiederzugeben. Es darf deshalb erwartet werden, dass die in Frage stehenden Ereignisse in den wesentlichen Zügen und in der chronologisch richtigen Reihenfolge wiederholt korrekt erzählt werden können, umso mehr als es sich bei den geschilderten Vorfällen um einschneidende Ereignisse handelt, die erfahrungsgemäss besonders gut im Gedächtnis haften bleiben.

E. 6.4 Die Beschwerdeführerin wendet weiter ein, der vorgebrachte Sachverhalt sei isoliert und künstlich aufgeteilt und deshalb nicht als ganzheitliches Vorbringen betrachtet worden. Dieser Sichtweise kann sich das Bundesverwaltungsgericht nicht anschliessen, zumal dafür den Akten keine Hinweise zu entnehmen sind. Die Beschwerdeführerin vermag deshalb aus dem Umstand, dass die Anhörungen und die Redaktion der angefochtenen Verfügung durch verschiedene Mitarbeitende vorgenommen worden sind, nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Ansonsten erschöpfen sich die Beschwerdevorbringen in der Wiederholung, dass die Asylvorbringen durchaus glaubhaft und asylrelevant seien. Damit setzen sich die Beschwerdeführerin und ihre Kinder jedoch mit den vorinstanzlichen Erwägungen nicht weiter auseinander, mithin legen sie nicht dar, inwiefern das SEM zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit beziehungsweise in Bezug auf die Vorbringen von B._______ auf fehlende Hinweise auf eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG geschlossen hat. Solches ist auch nicht ersichtlich.

E. 6.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin und ihre Kinder nichts vorgebracht haben, was geeignet wäre, ihre Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Das SEM hat ihr Asylgesuch daher zu Recht abgelehnt.

E. 7 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9.1 Nach dem Gesagten liegen insgesamt keine Gründe vor, die ein wiedererwägungsweise Zurückkommen auf die Zwischenverfügung vom 6. Juli 2021, wonach die Beschwerdebegehren aussichtslos erscheinen, rechtfertigen, weshalb das Gesuch um Reduktion des Kostenvorschusses vom 19. Juli 2021 ungeachtet der vorgebrachten Bedürftigkeit abzuweisen ist.

E. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in der gleichen Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um wiedererwägungsweise Reduktion des mit Zwischenverfügung vom 6. Juli 2021 festgelegten Kostenvorschusses wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Patrick Blumer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2873/2021 Urteil vom 3. September 2021 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richterin Camilla Mariéthoz Wyssen; Gerichtsschreiber Patrick Blumer. Parteien A._______, geboren am (...), Beschwerdeführerin, und ihre Kinder B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), E._______, geboren am (...) Syrien, vertreten durch MLaw Dimitri Witzig,Rechtsschutz für Asylsuchende, (...), gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 21. Mai 2021 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin und ihre Kinder B._______ und C._______ reisten auf Gesuch von F._______ - den Angaben zufolge ihr dannzumaliger Ehemann beziehungsweise Vater der beiden Kinder, der mit ablehnendem Asylentscheid des SEM vom (...) wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung in der Schweiz vorläufig aufgenommen worden war - gestützt auf die seinerzeitige Weisung vom 4. September 2013 über die erleichterte Erteilung von Besucher-Visa am (...) in die Schweiz ein. Am 21. September 2015 verfügte das SEM ihre Wegweisung aus der Schweiz, schob den Wegweisungsvollzug jedoch infolge Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. B. Mit Urteil vom (...) anerkannte das Bezirksgericht G._______ die Ehescheidung zwischen der Beschwerdeführerin und F._______ vom (...), eingetragen am (...) im Standesamt von H._______, Bezirk I._______, Syrien. C. Am (...) und am (...) wurden die Beschwerdeführerin und ihr neuer Partner J._______ Eltern der Kinder D._______ und E._______, welche vom SEM ebenfalls in der Schweiz vorläufig aufgenommen wurden. D. Mit Eingabe vom 26. November 2020 ersuchte die Beschwerdeführerin das SEM unter Hinweis auf ihre familiäre Situation (häusliche Gewalt durch J._______) um eine Anhörung zur Änderung ihres Aufenthaltsstatus in der Schweiz. Das SEM antwortete mit Schreiben vom 10. Dezember 2020, es entnehme, dass die Beschwerdeführerin ein Asylgesuch in der Schweiz stellen wolle und verwies sie diesbezüglich an ein Bundesasylzentrum (BAZ). E. E.a Die Beschwerdeführerin suchte am 26. März 2021 im BAZ K._______ um Asyl nach. E.b Sie wurde am 20. April 2021 und ergänzend am 12. Mai 2021 vom SEM zu ihren Asylgründen angehört. Dabei brachte sie vor, sie sei in I._______ geboren und habe dort beziehungsweise in der Umgebung bis zu ihrer Ausreise aus Syrien am (...) gelebt. Sie sei mit (...) Brüdern aufgewachsen, wovon zurzeit (...) in verschiedenen europäischen Ländern leben würden. In I._______ habe sie die Schulen besucht und (...) ihr (...)studium abgeschlossen. Zunächst habe sie bei einer Bank gearbeitet. Ihr damaliger Ehemann, F._______, habe nicht mehr gewollt, dass sie auswärts arbeite, weshalb sie dann zu Hause als Primarlehrerin (...) und (...) unterrichtet habe. Mit F._______ habe sie zwei Kinder. Sie habe mit ihm in L._______ in der Nähe von M._______ gelebt. Zwischen (...) und (...) sei es in dieser Region zu heftigen Gefechten und Bombardierungen gekommen. Unter diesen Angriffen habe insbesondere auch ihr ältester Sohn, B._______, gelitten, sei er doch von einem Granatsplitter getroffen worden. In dieser angespannten Kriegssituation habe F._______, der bereits zuvor zu häuslicher Gewalt tendiert habe, sie während Stunden misshandelt und dabei den Kindern gesagt, dass auf diese Weise auf den Polizeiposten mit den Leuten umgegangen werde. Nach diesem Vorfall habe sie - wie bereits im (...) - die Scheidung verlangt. F._______ habe unter der Bedingung, dass die Scheidung nicht registriert werde, eingewilligt. Sie habe sich ihrerseits ausbedungen, dass sie die beiden gemeinsamen Kinder behalten könne. (...) sei die Ehe mit F._______ religiös geschieden worden, aber auf Druck seiner Familie erst (...) - nachdem (...) der Antrag gestellt worden sei - beim Zivilstandsamt registriert worden. Sie habe in einem Schreibwarengeschäft gearbeitet, um den Lebensunterhalt sicherzustellen. F._______ habe sie in der Wohnung, welche ihr Bruder ihr organisiert habe, in dieser Zeit ab und zu besucht, um die Kinder zu sehen. (...) habe sie erfahren, dass F._______ Syrien verlassen habe. Sie habe die Scheidung registrieren lassen wollen. F._______ habe ihr daraufhin per WhatsApp Drohnachrichten zugestellt. Sein Onkel, ein Richter und Berater beim (...), habe sich Ende (...)/Anfang (...) eingeschaltet und sie ein unbekanntes Dokument unterschreiben lassen. Er habe ihr mitgeteilt, dass er sie in der Hand habe, da sie angeschuldigt sei, mit Soldaten der Freien Syrischen Armee (FSA, arabisch: al- ais as-S r al- urr, Anmerkung BVGer) geschlafen zu haben. Ihr Name figuriere auf einer Liste, auf der sie als Prostituierte für die FSA bezeichnet worden sei. Aus Angst habe sie in der Folge den Kontakt zu F._______ aufrechterhalten. Sie sei von diesem Onkel erneut vorgeladen und dazu angehalten worden, Dokumente zu besorgen, zu fotografieren und über ihr Handy an F._______ zu schicken. Ihr Onkel habe ihr gesagt, dass sie bald eine Vorladung von der Schweizer Botschaft im N._______ erhalte. Als sie den Termin dort wahrgenommen habe, sei sie über ihre Ehe nicht befragt worden, was sie verwundert und bedauert habe. Sie sei nach Syrien zurückgekehrt. Schliesslich sei F._______ plötzlich mit der Scheidung einverstanden gewesen, da er zwischenzeitlich seine neue Partnerin in der Schweiz habe heiraten wollen. Da sie Angst vor den Drohungen des Onkels gehabt habe, weil die Situation aufgrund der kriegerischen Auseinandersetzungen auch für ihre Kinder gefährlich gewesen sei und weil sie schliesslich auch befürchtet habe, dass die Schwiegereltern die Kinder einfordern würden, habe sie sich entschlossen, in die Schweiz zu reisen. F._______ habe ihr jedoch zu verstehen gegeben, dass er sich an ihr rächen werde, sobald sie in Syrien zurück sei. Zudem seien während ihrer Abwesenheit in Syrien (...) Beamte bei ihren Eltern vorbeigekommen und hätten nach ihr gefragt. An ihrer Stelle sei dann (...) ihr Bruder O._______ mitgenommen worden. Er sei gefoltert worden und ihm sei gesagt worden, dass sie eine Prostituierte sei. Ihr Bruder drohe ihr daher nun mit dem Ehrenmord. F._______ informiere die Nachbarschaft über Facebook, dass sie hier ein unehrenhaftes Leben führe. Nun werde im ganzen Quartier schlecht über sie geredet und ihr Bruder werde dadurch berechtigt, sie zu bedrohen. Auch ihre Eltern seien unter Druck gesetzt worden, um sie zu einer Rückkehr nach Syrien zu bewegen, da sie angeblich auch im Ausland der Prostitution nachgehe. Nach ihrer Einreise in die Schweiz sei dann auch J._______ in die Schweiz gereist, den sie bereits in Syrien heimlich religiös geheiratet habe. Nach dessen Ankunft in der Schweiz sei diese zweite Heirat in Syrien offiziell registriert worden, nicht aber in der Schweiz. Sie habe sich zwischenzeitlich jedoch wegen häuslicher Gewalt von J._______ getrennt und die in Syrien registrierte Ehe mit ihm sei zu Beginn des Jahres (...) aufgelöst worden. Seit (...) wohne B._______ bei seinem Vater, F._______, in der Schweiz. E.c Die Beschwerdeführerin reichte ihren syrischen Reisepass im Original, ihre syrische Identitätskarte in Kopie, die durch das Standesamt in H._______ am (...) ausgestellte Scheidungsurkunde ihrer ersten Ehe in Kopie, das ergänzende Scheidungsurteil in der Schweiz vom (...) im Original, den durch das Schariagericht I._______ am (...) ausgestellten Heiratsvertrag der zweiten Ehe im Original, sechs Fotos angeblich ihres Bruders mit Verletzungen am Rücken und Beinen, Fotoabzug vom Onkel von F._______, Abzug Facebook der Titelseite von der Person, die an der Entführung ihres Bruders beteiligt gewesen sein soll und Abdruck einer angeblichen Drohnachricht auf das Handy ihres Bruders. E.d Das SEM hörte B._______ am 20. April 2021 zu den Asylgründen an. Dabei brachte er im Wesentlichen vor, wegen des Krieges nicht nach Syrien zurückkehren zu können. Zudem habe er Angst, dass er seine Mutter (Beschwerdeführerin) nicht mehr sehen könnte. Er sei sicher, dass seine Mutter bei der Ankunft am Flughafen in Syrien direkt mitgenommen würde und er zur Familie seines Vaters gehen müsste. F. Das SEM stellte der Beschwerdeführerin am 19. Mai 2021 einen Entscheidentwurf zu. Die Stellungnahme erfolgte tags darauf. G. Mit Verfügung vom 21. Mai 2021 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin und ihre Kinder würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte ihr Asylgesuch vom 26. März 2021 ab, verfügte ihre Wegweisung aus der Schweiz und stellte fest, dass die am 21. September 2015 angeordnete vorläufige Aufnahme weiterhin bis zu deren Aufhebung oder Erlöschen bestehe. H. Die Beschwerdeführerin erhob gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 21. Juni 2021 für sich und ihre Kinder Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte, es sei die Verfügung des SEM vom 21. Mai 2021 aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde lag eine Empfangsbestätigung vom 21. Mai 2021 bei. I. Die Instruktionsrichterin wies mit Zwischenverfügung vom 6. Juli 2021 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab und forderte die Beschwerdeführenden auf, bis zum 21. Juli 2021 einen Kostenvorschuss von Fr. 750.- zu leisten. Der Kostenvorschuss wurde am 20. Juli 2021 bezahlt. J. Mit Eingabe vom 19. Juli 2021 ersuchte die Beschwerdeführerin um eine Reduktion des Kostenvorschusses auf die Hälfte oder auf einen Betrag von höchstens Fr. 500.-, da sie das notwendige Geld für den Kostenvorschuss aufgrund ihrer schlechten finanziellen Situation von ihrer (...) habe ausleihen müssen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Die Beschwerdeführerin und ihre Kinder sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist, nachdem der Kostenvorschuss geleistet wurde, einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 10 der Verordnung über Massnahmen im Asylbereich im Zusammenhang mit dem Coronavirus vom 1. April 2020 [COVID-19-Verordnung Asyl; SR 142.318] und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a AsylG). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m. Verw.). 5. 5.1 Das SEM kam in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführerin (Verhaftung bei der Einreise nach Syrien durch die staatlichen Behörden; Rache ihres Ex-Ehemannes; Drohung ihres Bruders O._______ mit einem Ehrenmord) hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 Asyl nicht stand. Sie habe im Verlauf der beiden Anhörungen in keiner Weise nachvollziehbar zu begründen vermocht, weshalb die Behörden ein derart langanhaltendes Interesse an ihr haben sollten. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb sich die syrischen Behörden - in einer angespannten Kriegssituation - für ihren Lebenswandel in Europa interessieren und dann auch noch Ressourcen für ihre Verfolgung investieren sollten. Bei ihrem Onkel habe sie angeblich ein ihr unbekanntes Dokument unterschrieben. Gleichzeitig habe sie zu Protokoll gegeben, dieses Dokument mit ihrem Mobiltelefon fotografiert und an ihren Ex-Ehemann für sein Asylverfahren in die Schweiz geschickt zu haben. Unter diesen Umständen wäre jedoch zu erwarten, dass sie in der Lage gewesen wäre, das inkriminierte Dokument anzuschauen und genauere Angaben dazu machen zu können. Ihr Ex-Ehemann habe gemäss ihren Angaben bereits in Syrien getrennt von ihr gelebt und alles in die Wege geleitet, um sie und die Kinder aus dem unsicheren Kriegsgebiet in die Schweiz kommen zu lassen. Er habe in die Scheidung eingewilligt und diese sei gemäss ihren eigenen Angaben gesetzeskonform und unter Einbezug seiner Familie in Syrien offiziell abgeschlossen worden. Es sei wenig glaubhaft, dass sie ihm unter seinem Druck und unter seiner Vorspiegelung falscher Tatsachen im Rahmen eines Familiennachzuges in die Schweiz gefolgt sei, nachdem sie selber dafür gesorgt habe, in die Schweiz reisen zu können, obwohl sie zu diesem Zeitpunkt bereits religiös eine zweite Ehe in Syrien eingegangen sei. Die Beschwerdeführerin sei eine gut gebildete Frau und es wäre anlässlich ihres Besuches auf der Schweizer Botschaft im N._______ zu erwarten gewesen, dass sie angegeben hätte, die Ehefrau eines anderen Mannes zu sein. Dies habe sie unterlassen, weshalb davon auszugehen sei, dass sie die Schweizer Behörden bereits einmal vorsätzlich getäuscht habe. Weiter sei schwer vorstellbar, dass ihre ehemalige Nachbarschaft in der nach wie vor angespannten und schwierigen Situation ein Interesse daran haben könnte zu erfahren, was für einen Lebenswandel sie in Europa führe. Auch ihr Bruder P._______ scheine sich nicht daran zu stören, dass sie sich habe scheiden lassen und erneut geheiratet habe, da er ihr Stellvertreter anlässlich ihrer offiziellen zweiten Heirat in Syrien am (...) gewesen sei. Dies sei ein deutlicher Hinweis, dass sich ihre Familie nicht grundsätzlich gegen ihr Vorgehen gestellt habe. An der Anhörung habe sie angegeben, nach der Verhaftung ihres Bruders O._______ nichts mehr von ihm gehört zu haben. An der ergänzten Anhörung habe sie jedoch geltend gemacht, er sei nach seiner Freilassung in den Reservedienst eingezogen worden und er bedrohe sie nun. Weiter sei ihre Befürchtung, dass ihr bei einer Rückkehr nach Syrien die Kinder weggenommen würden, rein hypothetischer Natur. Schliesslich habe die Beschwerdeführerin erst - fast (...) Jahre nach ihrer Einreise in die Schweiz und nachdem ihrem Gesuch um Ausstellung von Reisepapieren für eine problemlose Grenzüberquerung im europäischen Raum nicht entsprochen worden sei - ein Gesuch um Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft eingereicht. Ihre Erklärung, früher nichts verstanden zu haben, vermöge nicht zu überzeugen, da sie sehr wohl im Stande gewesen sei, für ihren zweiten Partner in der Schweiz umgehend einen Rechtsanwalt zu verpflichten. Auch anlässlich der Überprüfung ihres Aufenthaltsstatus sei sie anwaltschaftlich vertreten gewesen. In ihrer Stellungnahme zum Entscheidentwurf habe die Beschwerdeführerin im Wesentlichen sämtliche im Entwurf angeführten Punkte bestritten. Dabei sei es widersprüchlich, dass sie zwar infolge falscher Anschuldigungen durch ihren sehr einflussreichen Onkel durch die staatlichen Organe bedroht sein solle, aber eben dieser nicht im Stande gewesen sei, die Scheidung, welche angeblich gegen den Willen ihres Ex-Ehemannes und dessen Familie regelkonform in Syrien durchgeführt worden sei, zu verhindern. Schliesslich mute es eigenartig an, dass ihre Eltern, mit denen sie in regem Kontakt stehe, sie zur Heimkehr bewegen wollten, obwohl ihr Bruder O._______ ihr mit einem Ehrenmord in Syrien drohe. 5.2 Die Beschwerdeführerin entgegnete in der Rechtsmittelschrift mit Verweis auf ihre vorinstanzliche Stellungnahme zum Entscheidentwurf des SEM, im angefochtenen Entscheid werde zusätzlich zum Entscheidentwurf vom 19. Mai 2021 nicht mehr viel Neues aufgeführt. Bei der Würdigung ihrer Aussagen sei zu berücksichtigen, dass die Ereignisse, welche zu ihrer Ausreise geführt hätten, mittlerweile bereits über (...) Jahre zurücklägen. Die Anhörung, die ergänzte Anhörung und die Redaktion des Asylentscheids seien von drei Mitarbeitenden des SEM vorgenommen worden. Dies scheine dazu zu führen, dass die Sachverhalte isoliert und künstlich aufgeteilt und nicht als ganzheitliches Vorbringen betrachtet worden seien. Sie habe über zwei Anhörungen hinweg ausführlich, widerspruchsfrei und lebensnah eine sehr verworrene und komplizierte Lebensgeschichte wiedergegeben. Der Entscheid des SEM hinterlasse den Eindruck, dass eine Begründung für eine vorgefasste Meinung gesucht worden sei. Dies zeige sich insbesondere darin, dass ihr und den Kindern abschliessend vorgeworfen werde, dass sie sich nur aus reisetechnischen Gründen um die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft bemüht hätten. Es lägen indes verschiedene Formen der geschlechtsspezifischen Verfolgung vor, welche sich in häuslicher Gewalt durch ihren Ex-Ehemann in Syrien sowie den drohenden Ehrenmord durch ihren Bruder zeigten. Ebenfalls habe sie glaubhaft darlegen können, dass ihr Ex-Ehemann eine staatliche Verfolgung von ihr in Syrien habe bewirken können beziehungsweise auch wieder werde bewirken können. Wenn sie in Syrien geblieben wäre, wären die Anschuldigungen und Drohungen ihres Onkels wahr geworden und die Schwiegereltern hätten ihr auch die Kinder wegnehmen können. Weiter könne sie darlegen, dass sie bei einer hypothetischen Rückkehr Verfolgung seitens der syrischen Behörden, der Familie ihres Ex-Ehemannes sowie der eigenen Familie zu befürchten hätte. Die Asylrelevanz der drohenden Verfolgung sei klar gegeben (Motiv, Intensität), weshalb sich Ausführungen diesbezüglich erübrigen würden. 6. 6.1 Die vorinstanzliche Beweiswürdigung ist nicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird im Einzelnen dargelegt (vgl. dazu E. 6.1 hievor), aus welchen Gründen die Vorbringen der Beschwerdeführerin konstruiert, nicht nachvollziehbar und teilweise widersprüchlich und damit insgesamt unglaubhaft sind. Was in der Rechtsmitteleingabe dagegen vorgebracht wird, ist nicht geeignet, die Vorbringen in einem anderen Licht erscheinen zu lassen. 6.2 Entgegen dem pauschalen, nicht weiter substanziierten Einwand der Beschwerdeführerin sind den Akten keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung eine vorgefasste Meinung gehabt hätte. Eine andere Schlussfolgerung ergibt sich auch nicht aus dem Hinweis des SEM am Schluss der Verfügung, dass die Beschwerdeführerin ein Gesuch um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft erst rund (...) Jahre nach der Einreise und nach abgelehntem Gesuch um Ausstellen von Reisepapiere eingereicht habe. Dies gilt umso mehr, als das SEM zutreffend angeführt hat, dass es der Beschwerdeführerin in der nämlichen Zeitspanne sehr wohl möglich gewesen ist, anwaltschaftlichen Beistand zu suchen für die Nachreise ihres zweiten Partners in die Schweiz und zur Überprüfung der Rechtmässigkeit ihres Aufenthaltsstatus. 6.3 Soweit die Beschwerdeführerin einwendet, die ausreisebegründenden Ereignisse lägen mittlerweile über (...) Jahre zurück, was bei der Würdigung ihrer Aussagen zu berücksichtigen sei, vermag sie daraus ebenfalls nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Ein Asylbewerber hat lediglich selber Erlebtes wiederzugeben. Es darf deshalb erwartet werden, dass die in Frage stehenden Ereignisse in den wesentlichen Zügen und in der chronologisch richtigen Reihenfolge wiederholt korrekt erzählt werden können, umso mehr als es sich bei den geschilderten Vorfällen um einschneidende Ereignisse handelt, die erfahrungsgemäss besonders gut im Gedächtnis haften bleiben. 6.4 Die Beschwerdeführerin wendet weiter ein, der vorgebrachte Sachverhalt sei isoliert und künstlich aufgeteilt und deshalb nicht als ganzheitliches Vorbringen betrachtet worden. Dieser Sichtweise kann sich das Bundesverwaltungsgericht nicht anschliessen, zumal dafür den Akten keine Hinweise zu entnehmen sind. Die Beschwerdeführerin vermag deshalb aus dem Umstand, dass die Anhörungen und die Redaktion der angefochtenen Verfügung durch verschiedene Mitarbeitende vorgenommen worden sind, nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Ansonsten erschöpfen sich die Beschwerdevorbringen in der Wiederholung, dass die Asylvorbringen durchaus glaubhaft und asylrelevant seien. Damit setzen sich die Beschwerdeführerin und ihre Kinder jedoch mit den vorinstanzlichen Erwägungen nicht weiter auseinander, mithin legen sie nicht dar, inwiefern das SEM zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit beziehungsweise in Bezug auf die Vorbringen von B._______ auf fehlende Hinweise auf eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG geschlossen hat. Solches ist auch nicht ersichtlich. 6.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin und ihre Kinder nichts vorgebracht haben, was geeignet wäre, ihre Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Das SEM hat ihr Asylgesuch daher zu Recht abgelehnt.

7. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Nach dem Gesagten liegen insgesamt keine Gründe vor, die ein wiedererwägungsweise Zurückkommen auf die Zwischenverfügung vom 6. Juli 2021, wonach die Beschwerdebegehren aussichtslos erscheinen, rechtfertigen, weshalb das Gesuch um Reduktion des Kostenvorschusses vom 19. Juli 2021 ungeachtet der vorgebrachten Bedürftigkeit abzuweisen ist. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in der gleichen Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um wiedererwägungsweise Reduktion des mit Zwischenverfügung vom 6. Juli 2021 festgelegten Kostenvorschusses wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Patrick Blumer Versand: