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D-4881/2021

D-4881/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2021-11-15 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat 31a I a,c,d,e) und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am 9. August 2021 in der Schweiz um Asyl nach. B. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) vom 10. August 2021 ergab, dass der Beschwerdeführer am 7. Oktober 2020 in Griechenland um Asyl nachgesucht hatte und ihm am 15. Januar 2021 von den griechischen Behörden internationaler Schutz gewährt worden war. C. Im persönlichen Gespräch vom 2. September 2021 orientierte das SEM den Beschwerdeführer über den ihm durch die griechischen Behörden gewährten internationalen Schutz. Auf Nachfrage zu Gründen, warum er Griechenland verlassen habe, erklärte der Beschwerdeführer, er habe in Griechenland gar nie ein Asylgesuch einreichen wollen und seine Fingerabdrücke nur unter Zwang abgegeben. Zudem habe man ihn im Zusammenhang mit seiner Einreise dort für fünf Monate inhaftiert und er sei benachteiligt sowie misshandelt worden. In Griechenland habe er keine soziale Sicherheit gehabt und sei in einen Hungerstreik getreten. Er wünsche sich eine Zukunft für seine Kinder in der Schweiz, wo auch sein Bruder lebe und ihn unterstützen könne. D. Am 25. August 2021 ersuchte die Vorinstanz die griechischen Behörden gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal anwesender Drittstaatsangehöriger (nachfolgend: Rückführungs-Richtlinie) und auf das Abkommen zwischen der Schweiz und Griechenland über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt vom 28. August 2006 (SR 0.142.113.729) schriftlich um Rückübernahme des Beschwerdeführers. E. Die griechischen Behörden stimmten dem Rückübernahmeersuchen des SEM am 26. August 2021 zu und erklärten, der Beschwerdeführer verfüge nebst dem Flüchtlingsstatus über eine Aufenthaltsbewilligung, welche bis zum 18. Januar 2024 gültig sei. F. Mit Stellungnahme vom 28. Oktober 2021 äusserte sich der Beschwerdeführer zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid der Vorinstanz und zur Wegweisung nach Griechenland. Er führte dabei im Wesentlichen aus, dass er mit der Wegweisung nach Griechenland nicht einverstanden sei, zumal er dort bereits menschenunwürdig behandelt worden sei und dort keine Zukunft habe. Zahlreiche Quellen würden belegen, dass die griechischen Behörden den Schutzberechtigten minimale Lebensbedingungen dauerhaft vorenthalten würden. Dies werde in der deutschen als auch der niederländischen Rechtsprechung und Behördenpraxis bereits berücksichtigt. Sodann sei es auch nicht gerechtfertigt, dass die Schweizer Behörden von der Rückführung verletzlicher Personen und Familien nicht Abstand nehmen würden, während Deutschland die Rückführung nach Griechenland sämtlicher Personen mit Schutzstatus ausgesetzt habe. G. Mit Verfügung vom 29. Oktober 2021 - gleichentags eröffnet - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, wies ihn aus der Schweiz weg und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung zu verlassen, ansonsten er in Haft genommen und unter Zwang nach Griechenland zurückgeführt werden könne. Ferner beauftragte das SEM den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und ordnete die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer an. Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer sei in Griechenland als Flüchtling anerkannt worden und die griechischen Behörden hätten sich zu seiner Rückübernahme bereit erklärt, weshalb es ihm an einem schutzwürdigen Interesse an der Behandlung seines Asylgesuches durch die Schweizer Behörden fehle. Da der Beschwerdeführer in einen Drittstaat reisen könne, in dem er Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finde, sei das Non-Refoulement-Gebot bezüglich des Heimat- oder Herkunftsstaates nicht zu prüfen. Weiter würden weder die in Griechenland herrschende Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung in diesen Staat sprechen. Zudem habe der Beschwerdeführer durch seinen Schutzstatus in Griechenland Zugang zu staatlichen Unterstützungsleistungen sowie zum nationalen Gesundheitssystem. Mit der «AMAK»- Sozialversicherungsnummer, welche automatisch mit der Schutzgewährung ausgestellt werde, sei er den griechischen Staatsbürgern ohnehin gleichgestellt. Griechenland habe die Qualifikationsrichtlinie 2011/95/EU, welche unter anderem die Ansprüche von Personen mit internationalem Schutzstatus hinsichtlich Sozialleistungen bestimme sowie den Zugang zu Wohnraum, Beschäftigung und medizinischer Versorgung regle, umgesetzt. Neben staatlichen Strukturen könne er sich zudem an private und internationale Organisationen wenden. Sofern Griechenland seinen Verpflichtungen nicht nachkomme, stehe es dem Beschwerdeführer zudem offen, seine Rechte auf dem Rechtsweg geltend zu machen. Zu den eingereichten Beweismitteln sei sodann festzuhalten, dass diese mutmasslich vor der Einreichung des Asylgesuchs in Griechenland entstanden seien. H. Mit Schreiben vom 29. Oktober 2021 teilte die zugewiesene Rechtsvertretung dem SEM die Beendigung des Mandatsverhältnisses mit. I. Mit Eingabe vom 5. November 2021 erhob der Beschwerdeführer durch seinen neu mandatierten Rechtsvertreter gegen die vorinstanzliche Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, die Dispositivziffern 1 bis 4 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben und auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers sei einzutreten. Eventualiter sei der Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Feststellung der aufschiebenden Wirkung ersucht. Zur Begründung führte der Beschwerdeführer unter erneutem Hinweis auf die allgemein schwierige Situation in Griechenland aus, es lägen ausreichend konkrete Hinweise dafür vor, dass Griechenland ihm im Falle seiner Rückkehr seine grundlegenden Rechte vorenthalten würde. Zwar treffe es zu, dass Schutzberechtigte den griechischen Bürgern gleichgestellt seien, doch seien Sozialleistungen durch lange Voraufenthaltszeiten bedingt, welche für Schutzberechtigte von Beginn an unmöglich zu erfüllen seien. Nebst der Unmöglichkeit Sozialleistungen zu beziehen, drohe dem Beschwerdeführer in Griechenland auch die Obdachlosigkeit. Staatliche Unterstützungsprogramme für den Zugang zu Wohnraum stünden nicht zur Verfügung und der private Wohnungsmarkt biete keine Alternative. Bedingung für eine Wohnung sei ohnehin der Zugang zum Arbeitsmarkt, der wiederum eine gültige Aufenthaltsbewilligung voraussetze. Ebensolche sei auch Bedingung für den Zugang zur medizinischen Versorgung. Er (der Beschwerdeführer) verfüge aber über keine Aufenthaltsbewilligung. Der Beschwerde beigelegt waren unter anderem ein nicht unterzeichnetes Schreiben des Beschwerdeführers unbekannten Datums sowie ein Bericht von PRO ASYL/RSA zur aktuellen Situation von international Schutzbedürftigen in Griechenland.

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist - unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägung - einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.2 Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu und die Vorinstanz hat diese nicht entzogen (Art. 55 VwVG). Auf das Gesuch um «Fest- oder Herstellung» der aufschiebenden Wirkung wird daher mangels Rechtsschutzinteresses nicht eingetreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). Bezüglich der Frage der Wegweisung und des Vollzugs hat das SEM eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem Gericht diesbezüglich volle Kognition zukommt.

E. 4 Die vorliegende Beschwerde erweist sich - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 5.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat. Der Bundesrat bezeichnet Staaten, in denen nach seinen Feststellungen effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht, als sichere Drittstaaten (Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG). Durch den Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007 wurden sämtliche Länder der Europäischen Union (EU) und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) als sichere Drittstaaten bezeichnet.

E. 5.2 Die Vorinstanz stellte in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest, dass es sich bei Griechenland, als Mitglied der EU, um einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt. Den Akten ist zu entnehmen, dass die griechischen Behörden den Beschwerdeführer - entgegen seinen Ausführungen in der Beschwerdeschrift - als Flüchtling anerkannt, ihm eine Aufenthaltsbewilligung erteilt und seiner Rückübernahme am 26. August 2021 ausdrücklich zugestimmt haben (vgl. A21/1). Das Land ist unter anderem Signatarstaat der FK und es bestehen weder objektive Anhaltspunkte noch substanzielle Hinweise für eine drohende Rückschiebung in seinen Heimatstaat unter Verletzung des Refoulement-Verbots. Demnach sind die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid erfüllt.

E. 6.1 Tritt das SEM auf ein Asylgesuch nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

E. 7.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 8.2 Gemäss Art. 6a AsylG besteht zugunsten sicherer Drittstaaten - wie Griechenland - die Vermutung, dass diese ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen, darunter im Wesentlichen das Refoulement-Verbot und grundlegende menschenrechtliche Garantien, einhalten (vgl. Fanny Matthey, in: Cesla Amarelle/Minh Son Nguyen, Code annoté de droit des migrations, Bern 2015, Art. 6a AsylG N 12 S. 68). Es obliegt der betroffenen Person, diese Legalvermutungen umzustossen. Dazu hat sie ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden des in Frage stehenden Staates im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen, ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden respektive, dass sie im in Frage stehenden Staat aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. statt vieler das Urteil des BVGer E-2617/2016 vom 28. März 2017 E. 4). Das Gericht geht in konstanter Rechtsprechung davon aus, dass Griechenland als Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) seinen entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Das Vorliegen eines Vollzugshindernisses unter dem Aspekt der Zulässigkeit bei Personen, denen von den griechischen Behörden ein Schutzstatus verliehen wurde, wird vom Bundesverwaltungsgericht praxisgemäss nur dann bejaht, wenn im jeweiligen Einzelfall konkrete Anhaltspunkte für Völkerrechtsverletzungen vorliegen. Obgleich die Lebensbedingungen in Griechenland schwierig sind, ist gemäss Rechtsprechung diesbezüglich nicht von einer generellen unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung von Schutzberechtigten im Sinne von Art. 3 EMRK respektive einer existenziellen Notlage auszugehen (so insbesondere das Urteil des BVGer D-559/2020 vom 13. Februar 2020 E. 8.2 m.w.H. [als Referenzurteil publiziert]). Die bekannten Unzulänglichkeiten treten nicht in einer Weise auf, die darauf schliessen liesse, dass Griechenland grundsätzlich nicht gewillt oder nicht fähig wäre, Schutzberechtigten die ihnen zustehenden Rechte und Ansprüche zu gewähren, beziehungsweise dass diese bei Bedarf nicht auf dem Rechtsweg durchgesetzt werden könnten (vgl. beispielsweise Urteile des BVGer D-3708/2021 vom 27. August 2021, E-319/2021 vom 27. Januar 2021 und E-4617/2020 vom 24. September 2020). Die vom Beschwerdeführer zitierten Quellen sowie der Hinweis auf die deutsche und niederländische Rechtsprechung und Behördenpraxis vermögen diese Einschätzung nicht umzustossen. Personen mit Schutzstatus sind griechischen Bürgerinnen und Bürgern gleichgestellt in Bezug auf Fürsorge und den Zugang zu Gerichten respektive anderen Ausländern und Ausländerinnen gleichgestellt beispielsweise in Bezug auf Erwerbstätigkeit oder die Gewährung einer Unterkunft (vgl. Art. 16-24 FK). Unterstützungsleistungen und weitere Rechte können direkt bei den zuständigen Behörden eingefordert werden, falls notwendig auf dem Rechtsweg. Nicht zuletzt können Schutzberechtigte sich auch auf die Garantien in der Qualifikationsrichtlinie berufen, insbesondere die Regeln betreffend den Zugang von Personen mit Schutzstatus zu Beschäftigung (Art. 26), Bildung (Art. 27), Sozialhilfeleistungen (Art. 29), Wohnraum (Art. 32) und medizinischer Versorgung (Art. 30). Im Falle einer Verletzung der Garantien der EMRK steht gestützt auf Art. 34 EMRK letztlich der Rechtsweg an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) offen (vgl. Urteil des BVGer D-2873/2021 vom 3. September 2021 E. 7.2 m.H.a. Referenzurteil D-559/2020 vom 13. Februar 2020 E. 8.2).

E. 8.3 Entgegen dem Vorbringen in der Beschwerdeschrift verfügt der Beschwerdeführer über den Flüchtlingsstatus sowie eine gültige Aufenthaltsbewilligung in Griechenland (vgl. A21/1) und findet dort somit Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG. Im vorliegenden Fall bestehen auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass für den Beschwerdeführer persönlich ein "real risk" bestehen würde, bei einer Rückkehr nach Griechenland dort einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt zu werden. So hat er auch nicht vorgebracht, bei den griechischen Behörden um entsprechenden Schutz ersucht zu haben, und es ist ausserdem nicht ersichtlich, dass er rechtlich gegen eine allfällige Verweigerung von Unterstützungsleistungen vorgegangen wäre. Die blosse Möglichkeit, in nicht absehbarer Zeit aus nicht voraussehbaren Gründen in eine missliche Lebenssituation geraten zu können, vermag die Schwelle zu einem entsprechenden "real risk" nicht zu überschreiten. Der Vollständigkeit halber ist sodann noch festzuhalten, dass er im Beschwerdeverfahren nicht bestreitet, die im erstinstanzlichen Verfahren zu den Akten gereichten Beweismittel seien vor seinem Asylgesuch in Griechenland entstanden. Demnach vermag er auch daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.

E. 8.4 Gemäss Praxis des EGMR kann der Vollzug der Wegweisung eines abgewiesenen Asylsuchenden mit gesundheitlichen Problemen im Einzelfall einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen; hierfür sind jedoch ganz aussergewöhnliche Umstände Voraussetzung (vgl. Urteil Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, 41738/10 §183). Von einer solchen Situation ist vorliegend jedoch nicht auszugehen. Der Beschwerdeführer gab am 25. August 2021 zu Protokoll, dass er keine gesundheitlichen Beschwerden habe (vgl. A16/5 S. 3). Hinweise darauf, dass sich dies zwischenzeitlich geändert haben könnte, sind den Akten nicht zu entnehmen und solches wird darüber hinaus auch nicht geltend gemacht.

E. 8.5 In seinem der Beschwerde beigelegten Schreiben macht der Beschwerdeführer - ohne dies näher auszuführen - geltend, er sei während der Haft in Griechenland Opfer eines sexuellen Übergriffs geworden (vgl. Beschwerdebeilage 3). Zwar lässt ihn dies als vulnerabel erscheinen, vermag unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse aber nicht zur Unzulässigkeit der Überstellung nach Griechenland zu führen. Gleiches gilt für sein Vorbringen, es gebe «Probleme [...] zwischen den Kurden und [den] Arabern» (vgl. Beschwerdebeilage 3). Bedauerlicherweise gelingt es keinem Staat, seine Einwohner und Einwohnerinnen jederzeit und überall vor Übergriffen zu schützen. Griechenland ist indes ein Rechtsstaat, der über einen funktionierenden Polizei- und Justizapparat verfügt (vgl. Referenzurteil des BVGer D-559/2020 vom 13. Februar 2020 E. 9.2, ferner Urteil des BVGer D-3708/2021 vom 27. August 2021 E. 5.4.5). Der Beschwerdeführer wäre somit gehalten, in Griechenland Anzeige gegen allfällige Täter respektive ihn allenfalls bedrohende Drittpersonen zu erstatten. Es liegen keine Hinweise vor, dass die zuständigen griechischen Behörden ihm den erforderlichen Schutz oder eine Anzeigeerstattung verweigern würden.

E. 8.6 Zusammenfassend erweist sich der Vollzug der Wegweisung somit als zulässig.

E. 9.1 Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist (vgl. Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL, SR 142.281]). Der Bundesrat ist - auch in Anbetracht der gegenwärtigen Asylpolitik Griechenlands - auf seine diesbezügliche Einschätzung, welche periodisch zu überprüfen ist (vgl. Art. 83 Abs. 5bis AIG), bisher nicht zurückgekommen.

E. 9.2 Die Vorinstanz hat zutreffend auf die Verpflichtungen Griechenlands gegenüber Schutzberechtigten bezüglich Unterbringung, medizinischer Versorgung, Sozialhilfe und Erwerbstätigkeit hingewiesen, welche sich insbesondere aus der Qualifikationsrichtlinie sowie auch aus der Flüchtlingskonvention ergeben. Das Bundesverwaltungsgericht geht, wie bereits ausgeführt, nach wie vor davon aus, dass Personen mit Schutzstatus griechischen Bürgerinnen und Bürgern respektive anderen Ausländern und Ausländerinnen in Bezug auf Fürsorge, den Zugang zu Gerichten, Erwerbstätigkeit oder die Gewährung einer Unterkunft gleichgestellt sind (vgl. E. 8.2 hiervor). Die Schutzberechtigten können sich auf die Garantien in der Qualifikationsrichtlinie berufen. Es darf vom Beschwerdeführer erwartet werden, sich bei Unterstützungsbedarf an die griechischen Behörden zu wenden und die erforderliche Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einzufordern. Mit dem erneuten Vorbringen, die Aufenthaltsbedingungen in Griechenland seien generell schlecht, und der Behauptung, Schutzsuchende hätten in Griechenland keinen Zugang zu Sozialleistungen, womit die Obdachlosigkeit drohe, hat der Beschwerdeführer keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan, dieser Drittstaat würde ihm nach der erfolgten Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung des entsprechenden Schutzstatus dauerhaft die ihm gemäss diesen Richtlinien zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Insbesondere gelingt es ihm damit nicht, die Legalvermutung umzustossen.

E. 9.3 Somit lassen weder die allgemeine Situation in Griechenland noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr dorthin schliessen. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit auch als zumutbar.

E. 10 Schliesslich ist der Vollzug der Wegweisung auch möglich (Art. 83 Abs. 2 AIG), nachdem die griechischen Behörden einer Rückübernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt haben und er dort aufgrund seines Flüchtlingsstatus über eine gültige Aufenthaltsbewilligung verfügt.

E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 12 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Leslie Werne Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4881/2021 Urteil vom 15. November 2021 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier; Gerichtsschreiberin Leslie Werne. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch Navin Sureskumaran, Solidaritätsnetz Bern, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 29. Oktober 2021 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 9. August 2021 in der Schweiz um Asyl nach. B. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) vom 10. August 2021 ergab, dass der Beschwerdeführer am 7. Oktober 2020 in Griechenland um Asyl nachgesucht hatte und ihm am 15. Januar 2021 von den griechischen Behörden internationaler Schutz gewährt worden war. C. Im persönlichen Gespräch vom 2. September 2021 orientierte das SEM den Beschwerdeführer über den ihm durch die griechischen Behörden gewährten internationalen Schutz. Auf Nachfrage zu Gründen, warum er Griechenland verlassen habe, erklärte der Beschwerdeführer, er habe in Griechenland gar nie ein Asylgesuch einreichen wollen und seine Fingerabdrücke nur unter Zwang abgegeben. Zudem habe man ihn im Zusammenhang mit seiner Einreise dort für fünf Monate inhaftiert und er sei benachteiligt sowie misshandelt worden. In Griechenland habe er keine soziale Sicherheit gehabt und sei in einen Hungerstreik getreten. Er wünsche sich eine Zukunft für seine Kinder in der Schweiz, wo auch sein Bruder lebe und ihn unterstützen könne. D. Am 25. August 2021 ersuchte die Vorinstanz die griechischen Behörden gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal anwesender Drittstaatsangehöriger (nachfolgend: Rückführungs-Richtlinie) und auf das Abkommen zwischen der Schweiz und Griechenland über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt vom 28. August 2006 (SR 0.142.113.729) schriftlich um Rückübernahme des Beschwerdeführers. E. Die griechischen Behörden stimmten dem Rückübernahmeersuchen des SEM am 26. August 2021 zu und erklärten, der Beschwerdeführer verfüge nebst dem Flüchtlingsstatus über eine Aufenthaltsbewilligung, welche bis zum 18. Januar 2024 gültig sei. F. Mit Stellungnahme vom 28. Oktober 2021 äusserte sich der Beschwerdeführer zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid der Vorinstanz und zur Wegweisung nach Griechenland. Er führte dabei im Wesentlichen aus, dass er mit der Wegweisung nach Griechenland nicht einverstanden sei, zumal er dort bereits menschenunwürdig behandelt worden sei und dort keine Zukunft habe. Zahlreiche Quellen würden belegen, dass die griechischen Behörden den Schutzberechtigten minimale Lebensbedingungen dauerhaft vorenthalten würden. Dies werde in der deutschen als auch der niederländischen Rechtsprechung und Behördenpraxis bereits berücksichtigt. Sodann sei es auch nicht gerechtfertigt, dass die Schweizer Behörden von der Rückführung verletzlicher Personen und Familien nicht Abstand nehmen würden, während Deutschland die Rückführung nach Griechenland sämtlicher Personen mit Schutzstatus ausgesetzt habe. G. Mit Verfügung vom 29. Oktober 2021 - gleichentags eröffnet - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, wies ihn aus der Schweiz weg und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung zu verlassen, ansonsten er in Haft genommen und unter Zwang nach Griechenland zurückgeführt werden könne. Ferner beauftragte das SEM den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und ordnete die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer an. Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer sei in Griechenland als Flüchtling anerkannt worden und die griechischen Behörden hätten sich zu seiner Rückübernahme bereit erklärt, weshalb es ihm an einem schutzwürdigen Interesse an der Behandlung seines Asylgesuches durch die Schweizer Behörden fehle. Da der Beschwerdeführer in einen Drittstaat reisen könne, in dem er Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finde, sei das Non-Refoulement-Gebot bezüglich des Heimat- oder Herkunftsstaates nicht zu prüfen. Weiter würden weder die in Griechenland herrschende Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung in diesen Staat sprechen. Zudem habe der Beschwerdeführer durch seinen Schutzstatus in Griechenland Zugang zu staatlichen Unterstützungsleistungen sowie zum nationalen Gesundheitssystem. Mit der «AMAK»- Sozialversicherungsnummer, welche automatisch mit der Schutzgewährung ausgestellt werde, sei er den griechischen Staatsbürgern ohnehin gleichgestellt. Griechenland habe die Qualifikationsrichtlinie 2011/95/EU, welche unter anderem die Ansprüche von Personen mit internationalem Schutzstatus hinsichtlich Sozialleistungen bestimme sowie den Zugang zu Wohnraum, Beschäftigung und medizinischer Versorgung regle, umgesetzt. Neben staatlichen Strukturen könne er sich zudem an private und internationale Organisationen wenden. Sofern Griechenland seinen Verpflichtungen nicht nachkomme, stehe es dem Beschwerdeführer zudem offen, seine Rechte auf dem Rechtsweg geltend zu machen. Zu den eingereichten Beweismitteln sei sodann festzuhalten, dass diese mutmasslich vor der Einreichung des Asylgesuchs in Griechenland entstanden seien. H. Mit Schreiben vom 29. Oktober 2021 teilte die zugewiesene Rechtsvertretung dem SEM die Beendigung des Mandatsverhältnisses mit. I. Mit Eingabe vom 5. November 2021 erhob der Beschwerdeführer durch seinen neu mandatierten Rechtsvertreter gegen die vorinstanzliche Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, die Dispositivziffern 1 bis 4 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben und auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers sei einzutreten. Eventualiter sei der Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Feststellung der aufschiebenden Wirkung ersucht. Zur Begründung führte der Beschwerdeführer unter erneutem Hinweis auf die allgemein schwierige Situation in Griechenland aus, es lägen ausreichend konkrete Hinweise dafür vor, dass Griechenland ihm im Falle seiner Rückkehr seine grundlegenden Rechte vorenthalten würde. Zwar treffe es zu, dass Schutzberechtigte den griechischen Bürgern gleichgestellt seien, doch seien Sozialleistungen durch lange Voraufenthaltszeiten bedingt, welche für Schutzberechtigte von Beginn an unmöglich zu erfüllen seien. Nebst der Unmöglichkeit Sozialleistungen zu beziehen, drohe dem Beschwerdeführer in Griechenland auch die Obdachlosigkeit. Staatliche Unterstützungsprogramme für den Zugang zu Wohnraum stünden nicht zur Verfügung und der private Wohnungsmarkt biete keine Alternative. Bedingung für eine Wohnung sei ohnehin der Zugang zum Arbeitsmarkt, der wiederum eine gültige Aufenthaltsbewilligung voraussetze. Ebensolche sei auch Bedingung für den Zugang zur medizinischen Versorgung. Er (der Beschwerdeführer) verfüge aber über keine Aufenthaltsbewilligung. Der Beschwerde beigelegt waren unter anderem ein nicht unterzeichnetes Schreiben des Beschwerdeführers unbekannten Datums sowie ein Bericht von PRO ASYL/RSA zur aktuellen Situation von international Schutzbedürftigen in Griechenland. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist - unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägung - einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2 Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu und die Vorinstanz hat diese nicht entzogen (Art. 55 VwVG). Auf das Gesuch um «Fest- oder Herstellung» der aufschiebenden Wirkung wird daher mangels Rechtsschutzinteresses nicht eingetreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). Bezüglich der Frage der Wegweisung und des Vollzugs hat das SEM eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem Gericht diesbezüglich volle Kognition zukommt.

4. Die vorliegende Beschwerde erweist sich - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 5. 5.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat. Der Bundesrat bezeichnet Staaten, in denen nach seinen Feststellungen effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht, als sichere Drittstaaten (Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG). Durch den Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007 wurden sämtliche Länder der Europäischen Union (EU) und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) als sichere Drittstaaten bezeichnet. 5.2 Die Vorinstanz stellte in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest, dass es sich bei Griechenland, als Mitglied der EU, um einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt. Den Akten ist zu entnehmen, dass die griechischen Behörden den Beschwerdeführer - entgegen seinen Ausführungen in der Beschwerdeschrift - als Flüchtling anerkannt, ihm eine Aufenthaltsbewilligung erteilt und seiner Rückübernahme am 26. August 2021 ausdrücklich zugestimmt haben (vgl. A21/1). Das Land ist unter anderem Signatarstaat der FK und es bestehen weder objektive Anhaltspunkte noch substanzielle Hinweise für eine drohende Rückschiebung in seinen Heimatstaat unter Verletzung des Refoulement-Verbots. Demnach sind die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid erfüllt. 6. 6.1 Tritt das SEM auf ein Asylgesuch nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 7.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8. 8.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2 Gemäss Art. 6a AsylG besteht zugunsten sicherer Drittstaaten - wie Griechenland - die Vermutung, dass diese ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen, darunter im Wesentlichen das Refoulement-Verbot und grundlegende menschenrechtliche Garantien, einhalten (vgl. Fanny Matthey, in: Cesla Amarelle/Minh Son Nguyen, Code annoté de droit des migrations, Bern 2015, Art. 6a AsylG N 12 S. 68). Es obliegt der betroffenen Person, diese Legalvermutungen umzustossen. Dazu hat sie ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden des in Frage stehenden Staates im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen, ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden respektive, dass sie im in Frage stehenden Staat aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. statt vieler das Urteil des BVGer E-2617/2016 vom 28. März 2017 E. 4). Das Gericht geht in konstanter Rechtsprechung davon aus, dass Griechenland als Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) seinen entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Das Vorliegen eines Vollzugshindernisses unter dem Aspekt der Zulässigkeit bei Personen, denen von den griechischen Behörden ein Schutzstatus verliehen wurde, wird vom Bundesverwaltungsgericht praxisgemäss nur dann bejaht, wenn im jeweiligen Einzelfall konkrete Anhaltspunkte für Völkerrechtsverletzungen vorliegen. Obgleich die Lebensbedingungen in Griechenland schwierig sind, ist gemäss Rechtsprechung diesbezüglich nicht von einer generellen unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung von Schutzberechtigten im Sinne von Art. 3 EMRK respektive einer existenziellen Notlage auszugehen (so insbesondere das Urteil des BVGer D-559/2020 vom 13. Februar 2020 E. 8.2 m.w.H. [als Referenzurteil publiziert]). Die bekannten Unzulänglichkeiten treten nicht in einer Weise auf, die darauf schliessen liesse, dass Griechenland grundsätzlich nicht gewillt oder nicht fähig wäre, Schutzberechtigten die ihnen zustehenden Rechte und Ansprüche zu gewähren, beziehungsweise dass diese bei Bedarf nicht auf dem Rechtsweg durchgesetzt werden könnten (vgl. beispielsweise Urteile des BVGer D-3708/2021 vom 27. August 2021, E-319/2021 vom 27. Januar 2021 und E-4617/2020 vom 24. September 2020). Die vom Beschwerdeführer zitierten Quellen sowie der Hinweis auf die deutsche und niederländische Rechtsprechung und Behördenpraxis vermögen diese Einschätzung nicht umzustossen. Personen mit Schutzstatus sind griechischen Bürgerinnen und Bürgern gleichgestellt in Bezug auf Fürsorge und den Zugang zu Gerichten respektive anderen Ausländern und Ausländerinnen gleichgestellt beispielsweise in Bezug auf Erwerbstätigkeit oder die Gewährung einer Unterkunft (vgl. Art. 16-24 FK). Unterstützungsleistungen und weitere Rechte können direkt bei den zuständigen Behörden eingefordert werden, falls notwendig auf dem Rechtsweg. Nicht zuletzt können Schutzberechtigte sich auch auf die Garantien in der Qualifikationsrichtlinie berufen, insbesondere die Regeln betreffend den Zugang von Personen mit Schutzstatus zu Beschäftigung (Art. 26), Bildung (Art. 27), Sozialhilfeleistungen (Art. 29), Wohnraum (Art. 32) und medizinischer Versorgung (Art. 30). Im Falle einer Verletzung der Garantien der EMRK steht gestützt auf Art. 34 EMRK letztlich der Rechtsweg an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) offen (vgl. Urteil des BVGer D-2873/2021 vom 3. September 2021 E. 7.2 m.H.a. Referenzurteil D-559/2020 vom 13. Februar 2020 E. 8.2). 8.3 Entgegen dem Vorbringen in der Beschwerdeschrift verfügt der Beschwerdeführer über den Flüchtlingsstatus sowie eine gültige Aufenthaltsbewilligung in Griechenland (vgl. A21/1) und findet dort somit Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG. Im vorliegenden Fall bestehen auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass für den Beschwerdeführer persönlich ein "real risk" bestehen würde, bei einer Rückkehr nach Griechenland dort einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt zu werden. So hat er auch nicht vorgebracht, bei den griechischen Behörden um entsprechenden Schutz ersucht zu haben, und es ist ausserdem nicht ersichtlich, dass er rechtlich gegen eine allfällige Verweigerung von Unterstützungsleistungen vorgegangen wäre. Die blosse Möglichkeit, in nicht absehbarer Zeit aus nicht voraussehbaren Gründen in eine missliche Lebenssituation geraten zu können, vermag die Schwelle zu einem entsprechenden "real risk" nicht zu überschreiten. Der Vollständigkeit halber ist sodann noch festzuhalten, dass er im Beschwerdeverfahren nicht bestreitet, die im erstinstanzlichen Verfahren zu den Akten gereichten Beweismittel seien vor seinem Asylgesuch in Griechenland entstanden. Demnach vermag er auch daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. 8.4 Gemäss Praxis des EGMR kann der Vollzug der Wegweisung eines abgewiesenen Asylsuchenden mit gesundheitlichen Problemen im Einzelfall einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen; hierfür sind jedoch ganz aussergewöhnliche Umstände Voraussetzung (vgl. Urteil Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, 41738/10 §183). Von einer solchen Situation ist vorliegend jedoch nicht auszugehen. Der Beschwerdeführer gab am 25. August 2021 zu Protokoll, dass er keine gesundheitlichen Beschwerden habe (vgl. A16/5 S. 3). Hinweise darauf, dass sich dies zwischenzeitlich geändert haben könnte, sind den Akten nicht zu entnehmen und solches wird darüber hinaus auch nicht geltend gemacht. 8.5 In seinem der Beschwerde beigelegten Schreiben macht der Beschwerdeführer - ohne dies näher auszuführen - geltend, er sei während der Haft in Griechenland Opfer eines sexuellen Übergriffs geworden (vgl. Beschwerdebeilage 3). Zwar lässt ihn dies als vulnerabel erscheinen, vermag unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse aber nicht zur Unzulässigkeit der Überstellung nach Griechenland zu führen. Gleiches gilt für sein Vorbringen, es gebe «Probleme [...] zwischen den Kurden und [den] Arabern» (vgl. Beschwerdebeilage 3). Bedauerlicherweise gelingt es keinem Staat, seine Einwohner und Einwohnerinnen jederzeit und überall vor Übergriffen zu schützen. Griechenland ist indes ein Rechtsstaat, der über einen funktionierenden Polizei- und Justizapparat verfügt (vgl. Referenzurteil des BVGer D-559/2020 vom 13. Februar 2020 E. 9.2, ferner Urteil des BVGer D-3708/2021 vom 27. August 2021 E. 5.4.5). Der Beschwerdeführer wäre somit gehalten, in Griechenland Anzeige gegen allfällige Täter respektive ihn allenfalls bedrohende Drittpersonen zu erstatten. Es liegen keine Hinweise vor, dass die zuständigen griechischen Behörden ihm den erforderlichen Schutz oder eine Anzeigeerstattung verweigern würden. 8.6 Zusammenfassend erweist sich der Vollzug der Wegweisung somit als zulässig. 9. 9.1 Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist (vgl. Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL, SR 142.281]). Der Bundesrat ist - auch in Anbetracht der gegenwärtigen Asylpolitik Griechenlands - auf seine diesbezügliche Einschätzung, welche periodisch zu überprüfen ist (vgl. Art. 83 Abs. 5bis AIG), bisher nicht zurückgekommen. 9.2 Die Vorinstanz hat zutreffend auf die Verpflichtungen Griechenlands gegenüber Schutzberechtigten bezüglich Unterbringung, medizinischer Versorgung, Sozialhilfe und Erwerbstätigkeit hingewiesen, welche sich insbesondere aus der Qualifikationsrichtlinie sowie auch aus der Flüchtlingskonvention ergeben. Das Bundesverwaltungsgericht geht, wie bereits ausgeführt, nach wie vor davon aus, dass Personen mit Schutzstatus griechischen Bürgerinnen und Bürgern respektive anderen Ausländern und Ausländerinnen in Bezug auf Fürsorge, den Zugang zu Gerichten, Erwerbstätigkeit oder die Gewährung einer Unterkunft gleichgestellt sind (vgl. E. 8.2 hiervor). Die Schutzberechtigten können sich auf die Garantien in der Qualifikationsrichtlinie berufen. Es darf vom Beschwerdeführer erwartet werden, sich bei Unterstützungsbedarf an die griechischen Behörden zu wenden und die erforderliche Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einzufordern. Mit dem erneuten Vorbringen, die Aufenthaltsbedingungen in Griechenland seien generell schlecht, und der Behauptung, Schutzsuchende hätten in Griechenland keinen Zugang zu Sozialleistungen, womit die Obdachlosigkeit drohe, hat der Beschwerdeführer keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan, dieser Drittstaat würde ihm nach der erfolgten Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung des entsprechenden Schutzstatus dauerhaft die ihm gemäss diesen Richtlinien zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Insbesondere gelingt es ihm damit nicht, die Legalvermutung umzustossen. 9.3 Somit lassen weder die allgemeine Situation in Griechenland noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr dorthin schliessen. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit auch als zumutbar.

10. Schliesslich ist der Vollzug der Wegweisung auch möglich (Art. 83 Abs. 2 AIG), nachdem die griechischen Behörden einer Rückübernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt haben und er dort aufgrund seines Flüchtlingsstatus über eine gültige Aufenthaltsbewilligung verfügt.

11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 12. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Leslie Werne Versand: