Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat 31a I a,c,d,e) und Wegweisung
Sachverhalt
A. Am 31. Juli 2020 ersuchte die Beschwerdeführerin im Bundesasylzentrum Zürich (BAZ) um Asyl. Dabei reichte sie eine auf ihren Namen lautende, von den griechischen Behörden ausgestellte, bis am 15. Juni 2020 gültige Aufenthaltsbewilligung und ein griechisches Reisedokument, gültig bis am 29. November 2022, im Original ein. B. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass die Beschwerdeführerin am 12. April 2017 in Griechenland um Asyl nachgesucht hatte und ihr am 2. Juni 2017 von den griechischen Behörden internationaler Schutz gewährt worden war. C. Am 3. August 2020 ersuchte die Vorinstanz die griechischen Behörden gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal anwesender Drittstaatsangehöriger (nachfolgend: Rückführungs-Richtlinie) und auf das Abkommen zwischen der Schweiz und Griechenland über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt vom 28. August 2006 (SR 0.142.113.729) schriftlich um Rückübernahme der Beschwerdeführerin. D. Im Rahmen der Befragung zur Person (PA) stellte die Beschwerdeführerin, zur Einreichung von Identitätsdokumenten aufgefordert, die Einreichung ihrer Taskera in Kopie in Aussicht und gab unter anderem an, über sehr gute Englischkenntnisse zu verfügen. Am 6. August 2020 mandatierte sie die ihr zugewiesene rubrizierte Rechtsvertretung zu ihrer Vertretung im Asylverfahren im BAZ. E. Am 10. August 2020 stimmten die griechischen Behörden dem Übernahmeersuchen dem SEM vom 3. August 2020 zu. Sie teilten mit, dass der Beschwerdeführerin am 2. Juni 2017 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden sei und sie über eine Aufenthaltsbewilligung in Griechenland verfüge, die zuletzt bis am 15. Juni 2023 verlängert worden sei. F. Mit Schreiben vom 10. August 2020 orientierte das SEM die Rechtsvertretung über den Inhalt dieses Antwortschreibens betreffend seine Abklärungen bei den griechischen Behörden. Gleichzeitig teilte es mit, aufgrund des hinreichend erstellten Sachverhalts betreffend die Zuständigkeit der Behandlung des eingereichten Asylgesuches auf die Durchführung eines Dublin-Gesprächs zu verzichten. Im Weiteren hielt es fest, es beabsichtige, auf das Asylgesuch in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31; Rückkehrmöglichkeit in einen sicheren Drittstaat) nicht einzutreten und die Beschwerdeführerin nach Griechenland wegzuweisen. Hierzu wurde das rechtliche Gehör gewährt. G. In ihrer Stellungnahme vom 13. August 2020 machte die Rechtsvertretung geltend, die griechischen Behörden hätten «nach Ausstellung der Aufenthaltsdokumente jegliche Unterstützung der Beschwerdeführerin eingestellt». Die Beschwerdeführerin habe sich zuerst zusammen mit ihrer Mutter und ihren Brüdern in einem Camp in B._______ aufgehalten (C._______), wo chaotische Zustände geherrscht hätten. Nach Erhalt des positiven Asylentscheides sei sie der behördlichen Aufforderung, das Camp zu verlassen, nicht nachgekommen. Durch ihr freiwilliges Engagement bei einer im Camp tätigen Hilfsorganisation habe sie die Gelegenheit erhalten, an einem Erasmus Volunteering Programm in Spanien teilzunehmen. Nach der Teilnahme an diesem auf sieben Monate befristeten Programm sei sie wieder nach Griechenland in das Camp C._______ zurückgekehrt. Ihre Familie habe sich aber bereits nicht mehr dort aufgehalten. Sie sei alleine im Camp gewesen und eines Nachts von drei unbekannten Männern vergewaltigt worden. Diesen Vorfall habe sie aber nicht zur Anzeige gebracht. Dies weil sie sich ja «illegal» im Camp aufgehalten habe. Aus Furcht vor weiteren Behelligungen sei sie dann mit der Unterstützung einer Freundin wieder nach Spanien gereist, wo sie sich von Januar 2020 bis zu ihrer Ausreise in die Schweiz im Juli 2020 aufgehalten habe. Sie leide unter finanziellen und gesundheitlichen Schwierigkeiten (fehlende Erwerbsmöglichkeit in Griechenland, psychisch labil wegen erlittener Vergewaltigung, Haarausfall, Schlafstörungen) und die allgemeine Situation für Flüchtlinge in Griechenland sei prekär. Der Sachverhalt sei in medizinsicher Hinsicht nicht vollständig festgestellt, weswegen das Verfahren bis zum Vorliegen eines ärztlichen Berichts zu sistieren sei. Im Weiteren gehöre die Beschwerdeführerin als alleinstehende Frau zu der Kategorie der besonders verletzlichen Personen. Es sei von der Unzulässigkeit oder zumindest der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Griechenland auszugehen. H. Gemäss dem ärztlichen Bericht des Ambulatoriums Kanonengasse vom 28. August 2020 wurden bei der Beschwerdeführerin ein Vitamin-D-Mangel, Eisenmangelanämie und Anpassungsstörungen diagnostiziert und zur Behandlung die Medikamente Redomin 500mg, Gyno-Tardyferon und Vitamin-D-3 verschrieben. I. Im Bericht des (...) vom 1. September 2020 wird festgehalten, dass bei der Beschwerdeführerin die Kriterien für das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung nicht erfüllt seien. Es liege lediglich eine Reaktion auf eine schwere Belastung vor. Sie verbleibe bei der Schilderung ihrer Geschichte eher allgemein und wirke distanziert. Dies könne auch als Vermeidungsverhalten gelten. Eine ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung sei indiziert. Diese sollte organisiert werden, wenn der Aufenthaltsort der Beschwerdeführerin feststehe. J. Am 8. September 2020 stellte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin den Entscheidentwurf zu und gewährte ihr das rechtliche Gehör. Mit Eingabe vom 9. September 2020 nahm die Rechtsvertretung Stellung. Sie wies erneut auf die allgemeine schwierige Situation für Asylsuchende und anerkannte Flüchtlinge in Griechenland und die fehlende Unterstützung der Beschwerdeführerin bei der Stellen- und Wohnungssuche hin. Auch wenn die Kriterien einer posttraumatischen Belastungsstörung nicht erfüllt seien, sei bei einer Rückkehr nach Griechenland mit einer Verschlechterung des psychischen Zustands der Beschwerdeführerin zu rechnen, ja es bestehe ein real risk dafür, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten werde. Im Übrigen sei ergänzend festzuhalten, dass sie im Camp nicht nur wegen ihres illegalen Aufenthalts im Camp, sondern auch aus Furcht, dass man ihr nicht glauben werde, keine Anzeige wegen der Vergewaltigung erstattet habe. K. Mit gleichentags eröffnetem Entscheid vom 10. September 2020 trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, wies sie aus der Schweiz weg und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, ansonsten sie in Haft genommen und unter Zwang nach Griechenland zurückgeführt werde. Sollte diese Frist wegen der ausserordentlichen Lage aufgrund des Corona-Virus nicht ausreichen, habe die Beschwerdeführerin die Möglichkeit, beim SEM vor Ablauf der Frist schriftlich und begründet um Fristerstreckung zu ersuchen. Gleichzeitig beauftragte die Vorinstanz den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte der Beschwerdeführerin die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. L. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 17. September 2020 erhob die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Es wurde dessen Aufhebung, die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung, eventualiter die Anweisung an das SEM zum Eintreten auf das Asylgesuch, subeventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges sowie subsubeventualiter die Anweisung an die Vorinstanz, von den griechischen Behörden individuelle Garantien betreffend die adäquate Unterbringung und den benötigten Zugang zu fachärztlicher Behandlung einzuholen. In prozessualer Hinsicht beantragte die Rechtsvertretung die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. M. Mit Schreiben vom 18. September 2020 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. N. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Gericht am 18. September 2020 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 und 4 AsylG).
Erwägungen (28 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vor-instanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). Bezüglich der Frage der Wegweisung und des Vollzugs hat das SEM eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem Gericht diesbezüglich volle Kognition zukommt.
E. 4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, handelt es sich um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet.
E. 5.1 Die Rechtsvertretung rügte in ihrer Beschwerde in formeller Hinsicht, die Vorinstanz habe den medizinischen Sachverhalt ungenügend festgestellt. Die Beschwerdeführerin leide an einer Blutanämie und sei psychisch angeschlagen. Aus dem ärztlichen Bericht vom 1. September 2020 ergebe sich, dass sie ein Vermeidungsverhalten gezeigt habe und dementsprechend das ganze Ausmass der psychischen Belastung wohl noch nicht angesprochen und erörtert worden sei. Im neusten Bericht vom 11. September 2020 (vgl. F2 Formular vom 11. September 2020, ausgestellt von Frau D._______) stelle die behandelnde Ärztin fest, dass eine ambulant-psychiatrische Behandlung indiziert sei und alsbald organisiert werden sollte. Die Untersuchung einer psychischen Erkrankung benötige Zeit, ehe deren Ausmass vollends diagnostiziert werden könne. Es sei daher nicht ausreichend, sich auf Verdachtsdiagnosen zu stützen. Die Ansicht des SEM in der angefochtenen Verfügung, wonach eine Verschlechterung der psychischen Situation ohnehin keinen Grund zum Selbsteintritt darstellen könne, widerspreche der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (u.a. D-3333/2019 vom 12. Juli 2019, E-6952/2019 vom 13. Januar 2020). Daher sei auch im vorliegenden Fall eine Rückweisung der Sache zur vollständigen Erstellung des medizinischen Sachverhalts erforderlich. Im Weiteren sei der Zugang zu medizinischer Versorgung in Griechenland selbst für anerkannte Flüchtlinge nicht gegeben.
E. 5.2 Das Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wonach die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat (BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). Die Behörde ist dabei jedoch nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen (vgl. dazu Auer/Binder, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum VwVG, 2. Aufl. 2019, Rz. 16 zu Art. 12). Die Rüge der unvollständigen Sachverhaltsfeststellung erweist sich vorliegend als unbegründet. Auch wenn im ärztlichen Bericht vom 1. September 2020 auf die Möglichkeit hingewiesen wurde, dass die distanzierte Schilderung der Beschwerdeführerin auf ein Vermeidungsverhalten hindeuten könnte, kann aufgrund dieses Hinweises nicht darauf geschlossen werden, dass das «ganze Ausmass der psychischen Belastung noch nicht angesprochen und erörtert worden sei», wie in der Beschwerde behauptet, wurde doch im ärztlichen Bericht vom 1. September 2020 das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung explizit verneint und lediglich eine Reaktion auf eine schwere Belastung diagnostiziert. Aufgrund dieser Feststellungen stand der medizinische Sachverhalt hinreichend fest, um die Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Griechenland beurteilen zu können. Das SEM konnte daher von weiteren Sachverhaltsabklärungen absehen beziehungsweise davon ausgehen, dass bei einem allfälligen Folgetermin keine derart schwerwiegende Diagnose erfolgen würde, die zu einer Änderung der ursprünglichen Einschätzung führte. Aus dem aktuellen ärztlichen Bericht vom 11. September 2020 ergeben sich denn auch keine konkreten Anhaltspunkte auf eine solche erschwerende Diagnose, zumal von der Behandelbarkeit der psychischen Schwierigkeiten der Beschwerdeführerin in Griechenland auszugehen ist.
E. 5.3 Bei dieser Sachlage ist das Begehren um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks vollständiger Abklärung des Sachverhalts und Neubeurteilung abzuweisen.
E. 6.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wenn die asylsuchende Person in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat.
E. 6.2 Der Bundesrat bezeichnet Staaten, in denen nach seinen Feststellungen effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht, als sichere Drittstaaten (Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG). Durch den Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007 wurden sämtliche Länder der Europäischen Union (EU) und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) als sichere Drittstaaten bezeichnet.
E. 6.3 Die Vorinstanz stellte in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest, dass es sich bei Griechenland, als Mitglied der EU, um einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt. Den Akten ist zu entnehmen, dass die griechischen Behörden die Beschwerdeführerin als Flüchtling anerkannt, ihr eine Aufenthaltsbewilligung erteilt und ihrer Rückübernahme am 10. August 2020 ausdrücklich zugestimmt haben. Das Land ist unter anderem Signatarstaat der FK und es bestehen weder objektive Anhaltspunkte noch substanzielle Hinweise für eine drohende Rückschiebung in ihren Heimatstaat unter Verletzung des Refoulement-Verbots. Demnach sind die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid (Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG) erfüllt.
E. 7.1 Tritt das SEM auf ein Asylgesuch nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Dies wird in der Beschwerde nicht bestritten.
E. 7.3 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 8.1 Das SEM wies in der angefochtenen Verfügung darauf hin, dass der Vollzug zulässig sei, weil die Beschwerdeführerin im Drittstaat Griechenland Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finde und das Non-Refoulement-Gebot bezüglich des Heimat- oder Herkunftsstaates nicht zu prüfen sei.
E. 8.2 Gemäss Art. 6a AsylG bestehe zugunsten sicherer Drittstaaten die Vermutung, dass diese ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen einhielten. Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG bestehe ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar sei. Es obliege der betroffenen Person, diese beiden Legalvermutungen umzustossen.
E. 8.3 Im Rahmen des rechtlichen Gehörs sowie der Stellungnahme zum Entscheidentwurf habe die Rechtsvertretung geltend gemacht, dass Griechenland seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen gegenüber den anerkannten Schutzberechtigten nicht nachkomme und die dortigen Lebensbedingungen für diese prekär seien. Es müsse davon ausgegangen werden, dass die medizinische Versorgung der Beschwerdeführerin in Griechenland nicht gewährleistet werden könne. Als alleinstehende Frau und Opfer einer Vergewaltigung sei sie besonders vulnerabel. Hierzu sei festzuhalten, dass Griechenland die Qualifikationsrichtlinie 2011/95/EU, welche unter anderem die Ansprüche von Personen mit internationalem Schutzstatus hinsichtlich Sozialleistungen bestimme sowie deren Zugang zu Wohnraum, Beschäftigung und medizinischer Versorgung regle, umgesetzt habe. Die Beschwerdeführerin könne die ihr zustehenden Leistungen bei den griechischen Behörden geltend machen, nötigenfalls auf dem Rechtsweg. Hinsichtlich des psychischen Zustands der Beschwerdeführerin sei der Sachverhalt vollständig erstellt und es sei davon auszugehen, dass die medizinische Versorgung der Beschwerdeführerin auch in Griechenland sichergestellt sei, einschliesslich des Zugangs zu spezialisierter Behandlung, derer sie als Opfer einer Vergewaltigung bedürfen könnte. Es handle sich bei der Beschwerdeführerin zudem nicht um eine schwerkranke Person, die im Falle einer Rückschaffung nach Griechenland eine ernsthafte, rapide und irreversible Verschlechterung des Gesundheitszustands, verbunden mit übermässigem Leiden oder einer bedeutenden Verkürzung der Lebenserwartung, zu gewärtigen hätte. Im Weiteren liege es nicht an den Schweizer Behörden sicherzustellen, dass Personen mit Schutzstatus in Griechenland über ausreichende Lebensgrundlagen verfügten. Auch sei nicht darauf zu schliessen, dass Griechenland sich künftig in einen Widerspruch zu seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen begeben werde. Die medizinische Grundversorgung in Griechenland sei mit der Qualifikationsrichtlinie sichergestellt und es lägen keine erhärteten Hinweise vor, wonach Griechenland der Beschwerdeführerin eine notwendige medizinische Behandlung verweigert hätte oder zukünftig verweigern würde. Das Land sei im Übrigen ein Rechtsstaat und verfüge über eine funktionierende Polizeibehörde. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin die Möglichkeit der Einreichung einer Strafanzeige im Zusammenhang mit der geltend gemachten Vergewaltigung nicht verwehrt worden wäre. Auch wenn die Lebensbedingungen in Griechenland nicht einfach seien, lägen keine Hinweise für die Annahme vor, dass der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Griechenland eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK beziehungsweise eine Notlage oder Verelendung drohe. Ein Vollzug der Wegweisung stelle auch keine anderweitige Verletzung der völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz dar. Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG bestehe die Vermutung, dass ein Vollzug der Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat zumutbar sei. Der Beschwerdeführerin gelinge es nicht, diese Vermutung umzustossen. Es lägen keine Hinweise vor, dass sie bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten würde. Bei Unterstützungsbedarf könne sie sich an die griechischen Behörden wenden und die erforderliche Hilfe einfordern. Auch ihre medizinische Versorgung sei in Griechenland gewährleistet. Weder die dort herrschende Situation noch andere Gründe sprächen gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dorthin. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar. Eine entsprechende Zustimmung Griechenlands liege vor und vorübergehende Einschränkungen des Flugverkehrs oder vorübergehende Einreisebeschränkungen durch die griechischen Behörden im Zusammenhang mit dem Corona-Virus vermöchten keine Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs zu begründen.
E. 8.4 In der Beschwerde wurde wie bereits im Rahmen des rechtlichen Gehörs auf die allgemeine schwierige Situation auch von anerkannten Flüchtlingen in Griechenland hingewiesen. Die Regelvermutung, wonach Griechenland seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkomme, könne vorliegend nicht aufrechterhalten werden, weshalb die Wegweisung unzulässig erscheine. Anerkannte Schutzberechtigte hätten - auch angesichts der Wirtschaftskrise in Griechenland - keinen Zugang zu Arbeit oder Sozialleistungen und erhielten keine Unterstützung bei der Wohnungssuche. Sie seien oft mit unzulänglichen Lebensumständen und humanitären Standards sowie einer äusserst prekären sozioökonomischen Situation konfrontiert. Der tatsächliche Zugang zu Gesundheitsdienstleistungen sei durch einen erheblichen Ressourcen- und Kapazitätsmangel eingeschränkt. Es bestehe die Gefahr, dass der Beschwerdeführerin die erforderliche psychiatrische Behandlung in Griechenland möglicherweise verwehrt bleibe. Dies würde ein Verstoss gegen Art. 14 FoK darstellen. Weiter sei auf die jüngste Verschlechterung der Lage für Asylsuchende und Flüchtlinge in Griechenland durch das seit dem 1. Januar 2020 verschärfte Asylgesetz und die angekündigte Schliessung mehrerer Asylunterkünfte hinzuweisen. Der griechische Migrationsminister habe erwähnt, dass finanzielle Unterstützungen für Flüchtlinge eingestellt werden könnten. Die Argumentation des SEM - dass sich daraus nicht schliessen lasse, Griechenland werde sich in einen Widerspruch zu seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen begeben - könne sie nicht nachvollziehen. Weder in der Schweiz noch in Griechenland sei zudem abzusehen, welche Auswirkungen die Corona-Pandemie auf das nationale Gesundheitswesen und auf die wirtschaftliche Situation der Länder haben werde. Bereits aufgrund dieser ausserordentlichen Lage sei seine Wegweisung zum jetzigen Zeitpunkt nicht vertretbar. Die Überforderung zeige sich bei der Versorgung der Asylsuchenden auf den griechischen Inseln. Die derzeitige Zuspitzung an der griechisch-türkischen Grenze führe zu einer weiteren Destabilisierung. Aufgrund der angespannten und wechselhaften Situation sei aktuell von Überstellungen nach Griechenland abzusehen und die entsprechende Praxis und Rechtsprechung sei anzupassen. Im Weiteren werde die Vermutung der Zumutbarkeit einer Wegweisung in einen EU/EFTA-Staat dadurch umgestossen, dass die wirtschaftlichen Folgen der aktuellen Corona-Pandemie noch nicht vollends abzusehen seien und im wirtschaftlich bereits angeschlagenen Griechenland eine Finanzkrise drohe. Das Einhalten der Qualifikationsrichtlinie werde dadurch in Frage gestellt und Schutzberechtigte ohne soziales Beziehungsnetz in Griechenland würden als erste unter den Auswirkungen fehlender Arbeit und eingestellter Sozialleistungen zu leiden haben. Es bestünden mithin Hinweise darauf, dass Betroffene möglicherweise in eine existenzielle Notlage geraten werden und eine Verletzung der grundlegenden Rechte aus Art. 3 EMRK wahrscheinlich sei. In Anbetracht der allgemeinen Lage in Griechenland und der individuellen Situation der Beschwerdeführerin könne somit vorliegend nicht von einer genügenden lebensnotwendigen Versorgung ausgegangen werden, sondern es bestünden individuelle Vollzugshindernisse sozialer, wirtschaftlicher und gesundheitlicher Art, aufgrund derer eine Wegweisung unzumutbar sei. Sollte das Gericht die Auffassung, dass ihre Überstellung nach Griechenland ein "real risk" im Sinne von Art. 3 EMRK begründe und individuelle Vollzugshindernisse bestehen würden, wider Erwarten nicht teilen, sei die Vorinstanz entsprechend dem Subeventualbegehren zumindest anzuweisen, von den griechischen Behörden individuelle Zusicherungen bezüglich adäquater medizinischer Behandlung und adäquater Unterbringung einzuholen. Im Weiteren müsse gemäss Art. 3 Abs. 6 des Rückübernahmeabkommens zwischen der Schweiz und Griechenland vom 28. August 2006 (SR 0.142.113.729) die ersuchende Vertragspartei, sollte die rückübernehmende Person auf medizinische Betreuung angewiesen sein, Information darüber liefern, ob diese einer besonderen ärztlichen oder anderen Behandlung bedürfe, überwacht oder mit der Ambulanz transportiert werden müsse. Im Zeitpunkt des Rückübernahmeersuchens vom 3. August 2020 hätten die griechischen Behörden nicht über die erst mit dem ärztlichen Zeugnis vom 1. September 2020 getroffenen Diagnosen und der Notwendigkeit einer psychiatrischen Behandlung informiert werden können. Diese notwendige Information hätte nachträglich, jedoch noch vor Erlass des angefochtenen Entscheides den griechischen Behörden mitgeteilt werden müssen, damit diese hätten beurteilen können, ob sie der Situation der Beschwerdeführerin gerecht werden könnten. Daher sei die Sache an die Vor-instanz zurückzuweisen und diese gleichzeitig anzuweisen, eine entsprechende Bestätigung einzuholen.
E. 9.1 Gemäss Art. 6a AsylG besteht zugunsten sicherer Drittstaaten die Vermutung, dass diese ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen einhalten. Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist. Es obliegt der betroffenen Person, diese beiden Legalvermutungen umzustossen. Dass dies gelingen könnte, hätte sie ernsthafte Anhaltpunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden des in Frage stehenden Staates im konkreten Einzelfall das Völkerrecht verletzen, ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden respektive dass sie im in Frage stehenden Staat aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. statt vieler das Urteil des BVGer E-2617/2016 vom 28. März 2017 E. 4). Das Vorliegen eines Vollzugshindernisses unter dem Aspekt der Zulässigkeit bei Personen, denen von den griechischen Behörden ein Schutzstatus verliehen wurde, wird vom Bundesverwaltungsgericht praxisgemäss nur unter sehr strengen Voraussetzungen bejaht. Das Gericht geht grundsätzlich davon aus, dass Griechenland als Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) seinen entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Zwar anerkennt das Gericht - auch aufgrund der von der Beschwerdeführerin zitierten Berichte -, dass die Lebensbedingungen in Griechenland schwierig sind. Gemäss Rechtsprechung ist aber diesbezüglich nicht von einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK respektive einer existenziellen Notlage auszugehen (vgl. Urteile des BVGer D-559/2020 vom 13. Februar 2020 E. 8.2 m.w.H. [als Referenzurteil publiziert]; E-4866/2019 vom 2. Oktober 2019 E. 10.1; E-2360/2019 vom 22. Mai 2019 E. 8.3.1 f.; D-5016/2017 vom 12. März 2018 E. 6.4 m.w.H.). Personen mit Schutzstatus sind griechischen Bürgerinnen und Bürgern gleichgestellt in Bezug auf Fürsorge, den Zugang zu Gerichten und den öffentlichen Schulunterricht respektive gleichgestellt mit anderen Ausländern und Ausländerinnen beispielsweise in Bezug auf Erwerbstätigkeit oder die Gewährung einer Unterkunft (vgl. Art. 16-24 FK). Unterstützungsleistungen und weitere Rechte können direkt bei den zuständigen Behörden eingefordert werden, falls notwendig auf dem Rechtsweg. Nicht zuletzt können Schutzberechtigte sich auch auf die Garantien in der Qualifikationsrichtlinie berufen, insbesondere die Regeln betreffend den Zugang von Personen mit Schutzstatus zu Beschäftigung (Art. 26), zu Bildung (Art. 27), zu Sozialhilfeleistungen (Art. 29), zu Wohnraum (Art. 32) und zu medizinischer Versorgung (Art. 30). Im Falle einer Verletzung der Garantien der EMRK steht gestützt auf Art. 34 EMRK letztlich der Rechtsweg an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) offen (vgl. Urteil D-559/2020 a.a.O.).
E. 9.2 Aufgrund der Akten liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Griechenland dort einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Hinsichtlich der gesundheitlichen Aspekte ist auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu verweisen. Es handelt sich bei ihr nicht um eine schwerkranke Person, bei der die ernsthafte Gefahr besteht, dass sie bei einer Rückschaffung nach Griechenland einer schwerwiegenden, rapiden und irreversiblen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, verbunden mit übermässigem Leiden oder einer bedeutenden Verkürzung der Lebenserwartung, ausgesetzt wäre. Die medizinische Versorgung in Griechenland (inkl. allfälliger psychologischer resp. psychiatrischer Behandlungsmöglichkeiten) ist gewährleistet. Weiter lassen weder ihre Vorbringen noch die vorliegenden Arztberichte darauf schliessen, dass die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme so gravierend wären, als dass eine adäquate Behandelbarkeit im EU-Staat Griechenland nicht gegeben wäre.
E. 9.3 Schliesslich ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass Griechenland ein Rechtsstaat ist, der über einen funktionierenden Polizei- und Justizapparat verfügt (vgl. Urteil D-559/2020 E. 9.2 m.w.H.; Urteil des BVGer E-4234/2018 vom 30. Juli 2018 E. 6.3.3, m.w.H.). Bei Unterstützungsbedarf oder allfälligen Problemen mit Drittpersonen kann sich die Beschwerdeführerin an die griechischen Behörden wenden und die erforderliche Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Urteil D-559/2020 E. 8.2 und 9.1). Weiter steht ihr auch ohne Weiteres die Möglichkeit offen, sich erneut ergänzend um Hilfe bei einer der vor Ort tätigen Hilfsorganisationen zu wenden. Hierzu darf darauf hingewiesen werden, dass die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit bereits durch Vermittlung einer solchen Organisation in den Genuss eines mehrmonatigen Erasmus Volunteering Programm in Spanien gekommen ist. Dies zeigt illustrativ auf, dass entsprechende Organisationen den Migranten vor Ort hilfestehend zur Verfügung stehen beziehungsweise dass die Beschwerdeführerin bereits in der Vergangenheit erfolgreich Zugang zu einer solchen Organisation in Griechenland gefunden hat. Diese Möglichkeiten stehen ihr auch inskünftig offen. Auch die in der Stellungnahme im Rahmen des rechtlichen Gehörs und auf Beschwerdeebene geltend gemachte Furcht vor möglichen Übergriffen durch Privatpersonen ändert, von der grundsätzlichen Schutzfähigkeit der griechischen Behörden ausgehend, nichts an dieser Einschätzung. Der Beschwerdeführerin wäre es im Übrigen ohne Weiteres zuzumuten gewesen, die geltend gemachten gewaltsamen Übergriffe im Camp bei den griechischen Behörden zur Anzeige zu bringen. Ihre Erklärungsversuche (wegen ihres «illegalen» Aufenthalts im Camp wie auch aufgrund der Furcht, man würde ihr ohnehin nicht glauben, habe sie auf eine Anzeige gegen die Vergewaltiger verzichtet) vermögen nicht zu überzeugen. Sie verfügt eigenen Angaben zufolge über sehr gute Englischkenntnisse und über Beziehungen zu im Camp tätigen Organisationen, so dass ihr eine Anzeige ohne weiteres möglich gewesen wäre. Ferner verfügte sie über eine gültige Aufenthaltsbewilligung in Griechenland, so dass sie bei einem Behördenkontakt auch keinerlei negative Folgen zu befürchten gehabt hätte.
E. 9.4 Im Weiteren bestehen keine Hinweise darauf, Griechenland würde der Beschwerdeführerin dauerhaft die ihr gemäss der Richtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten und sie einer existenziellen Notlage aussetzen. Es darf inskünftig von ihr erwartet werden, sich bei Unterstützungsbedarf an die griechischen Behörden zu wenden und die erforderliche Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einzufordern.
E. 9.5 Aufgrund dieser Erwägungen erweist sich der Wegweisungsvollzug als zulässig und zumutbar. Es besteht kein Anlass zur Einholung individueller Garantien betreffend adäquate Unterbringung und medizinische Betreuung (vgl. Urteil E-2169/2020 des BVGer vom 13. Mai 2020, E. 8.4 ).
E. 10.1 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich nach Art. 84 Abs. 2 AIG möglich, da die griechischen Behörden einer Rückübernahme der Beschwerdeführerin ausdrücklich zugestimmt haben, sie dort über subsidiären Schutz verfügt und den Akten keine Hinweise auf eine Reiseunfähigkeit zu entnehmen sind. Ihrer gesundheitlichen Situation kann bei der Ausgestaltung der Vollzugsmodalitäten - wie vom SEM im angefochtenen Entscheid bereits in Aussicht gestellt - angemessen Rechnung getragen werden. Der weitere Antrag, es sei bei den griechischen Behörden eine Bestätigung einzuholen, dass diese auch in Berücksichtigung des psychischen Zustands der Beschwerdeführerin in der Lage seien, «der Situation der Beschwerdeführerin gerecht zu werden», ist mangels Notwendigkeit abzuweisen. Der in der Beschwerde erwähnte Art. 3 Abs. 6 des Rückübernahmeabkommens zwischen der Schweiz und Griechenland vom 28. August 2006 bezieht sich auf die Notwendigkeit der Meldung besonderer medizinischer Fälle, die im Zeitpunkt der Überstellung besonderer akuter Behandlung oder Betreuung bedürfen. Eine solche Notwendigkeit ist in Berücksichtigung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin vorliegend ganz offensichtlich nicht gegeben.
E. 10.2 Schliesslich steht auch die Corona-Pandemie dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme setzt voraus, dass ein Vollzugshindernis nicht nur vorübergehender Natur ist, sondern voraussichtlich eine gewisse Dauer bestehen bleibt. Ist dies nicht der Fall, so ist dem temporären Hindernis bei den Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 14 E. 8d und e). Bei der Corona-Pandemie handelt es sich - wenn überhaupt - um ein bloss temporäres Vollzugshindernis, welchem im Rahmen der Vollzugsmodalitäten durch die kantonalen Behörden Rechnung zu tragen ist, indem etwa der Zeitpunkt des Vollzugs der Situation im Herkunftsland angepasst wird.
E. 11 Zusammenfassend hat das SEM den Vollzug der Wegweisung nach Griechenland zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht.
E. 12 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 13.1 Ergehen des vorliegenden Urteils wird das Gesuch um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses gegenstandslos.
E. 13.2 Die Beschwerde erschien im Zeitpunkt der Einreichung als aussichtslos, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelreichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Daniel Merkli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4617/2020 Urteil vom 24. September 2020 Besetzung Einzelrichter Lorenz Noli, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiber Daniel Merkli. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch Urs Jehle, Rechtsschutz für Asylsuchende, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 10. September 2020 / N (...). Sachverhalt: A. Am 31. Juli 2020 ersuchte die Beschwerdeführerin im Bundesasylzentrum Zürich (BAZ) um Asyl. Dabei reichte sie eine auf ihren Namen lautende, von den griechischen Behörden ausgestellte, bis am 15. Juni 2020 gültige Aufenthaltsbewilligung und ein griechisches Reisedokument, gültig bis am 29. November 2022, im Original ein. B. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass die Beschwerdeführerin am 12. April 2017 in Griechenland um Asyl nachgesucht hatte und ihr am 2. Juni 2017 von den griechischen Behörden internationaler Schutz gewährt worden war. C. Am 3. August 2020 ersuchte die Vorinstanz die griechischen Behörden gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal anwesender Drittstaatsangehöriger (nachfolgend: Rückführungs-Richtlinie) und auf das Abkommen zwischen der Schweiz und Griechenland über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt vom 28. August 2006 (SR 0.142.113.729) schriftlich um Rückübernahme der Beschwerdeführerin. D. Im Rahmen der Befragung zur Person (PA) stellte die Beschwerdeführerin, zur Einreichung von Identitätsdokumenten aufgefordert, die Einreichung ihrer Taskera in Kopie in Aussicht und gab unter anderem an, über sehr gute Englischkenntnisse zu verfügen. Am 6. August 2020 mandatierte sie die ihr zugewiesene rubrizierte Rechtsvertretung zu ihrer Vertretung im Asylverfahren im BAZ. E. Am 10. August 2020 stimmten die griechischen Behörden dem Übernahmeersuchen dem SEM vom 3. August 2020 zu. Sie teilten mit, dass der Beschwerdeführerin am 2. Juni 2017 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden sei und sie über eine Aufenthaltsbewilligung in Griechenland verfüge, die zuletzt bis am 15. Juni 2023 verlängert worden sei. F. Mit Schreiben vom 10. August 2020 orientierte das SEM die Rechtsvertretung über den Inhalt dieses Antwortschreibens betreffend seine Abklärungen bei den griechischen Behörden. Gleichzeitig teilte es mit, aufgrund des hinreichend erstellten Sachverhalts betreffend die Zuständigkeit der Behandlung des eingereichten Asylgesuches auf die Durchführung eines Dublin-Gesprächs zu verzichten. Im Weiteren hielt es fest, es beabsichtige, auf das Asylgesuch in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31; Rückkehrmöglichkeit in einen sicheren Drittstaat) nicht einzutreten und die Beschwerdeführerin nach Griechenland wegzuweisen. Hierzu wurde das rechtliche Gehör gewährt. G. In ihrer Stellungnahme vom 13. August 2020 machte die Rechtsvertretung geltend, die griechischen Behörden hätten «nach Ausstellung der Aufenthaltsdokumente jegliche Unterstützung der Beschwerdeführerin eingestellt». Die Beschwerdeführerin habe sich zuerst zusammen mit ihrer Mutter und ihren Brüdern in einem Camp in B._______ aufgehalten (C._______), wo chaotische Zustände geherrscht hätten. Nach Erhalt des positiven Asylentscheides sei sie der behördlichen Aufforderung, das Camp zu verlassen, nicht nachgekommen. Durch ihr freiwilliges Engagement bei einer im Camp tätigen Hilfsorganisation habe sie die Gelegenheit erhalten, an einem Erasmus Volunteering Programm in Spanien teilzunehmen. Nach der Teilnahme an diesem auf sieben Monate befristeten Programm sei sie wieder nach Griechenland in das Camp C._______ zurückgekehrt. Ihre Familie habe sich aber bereits nicht mehr dort aufgehalten. Sie sei alleine im Camp gewesen und eines Nachts von drei unbekannten Männern vergewaltigt worden. Diesen Vorfall habe sie aber nicht zur Anzeige gebracht. Dies weil sie sich ja «illegal» im Camp aufgehalten habe. Aus Furcht vor weiteren Behelligungen sei sie dann mit der Unterstützung einer Freundin wieder nach Spanien gereist, wo sie sich von Januar 2020 bis zu ihrer Ausreise in die Schweiz im Juli 2020 aufgehalten habe. Sie leide unter finanziellen und gesundheitlichen Schwierigkeiten (fehlende Erwerbsmöglichkeit in Griechenland, psychisch labil wegen erlittener Vergewaltigung, Haarausfall, Schlafstörungen) und die allgemeine Situation für Flüchtlinge in Griechenland sei prekär. Der Sachverhalt sei in medizinsicher Hinsicht nicht vollständig festgestellt, weswegen das Verfahren bis zum Vorliegen eines ärztlichen Berichts zu sistieren sei. Im Weiteren gehöre die Beschwerdeführerin als alleinstehende Frau zu der Kategorie der besonders verletzlichen Personen. Es sei von der Unzulässigkeit oder zumindest der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Griechenland auszugehen. H. Gemäss dem ärztlichen Bericht des Ambulatoriums Kanonengasse vom 28. August 2020 wurden bei der Beschwerdeführerin ein Vitamin-D-Mangel, Eisenmangelanämie und Anpassungsstörungen diagnostiziert und zur Behandlung die Medikamente Redomin 500mg, Gyno-Tardyferon und Vitamin-D-3 verschrieben. I. Im Bericht des (...) vom 1. September 2020 wird festgehalten, dass bei der Beschwerdeführerin die Kriterien für das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung nicht erfüllt seien. Es liege lediglich eine Reaktion auf eine schwere Belastung vor. Sie verbleibe bei der Schilderung ihrer Geschichte eher allgemein und wirke distanziert. Dies könne auch als Vermeidungsverhalten gelten. Eine ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung sei indiziert. Diese sollte organisiert werden, wenn der Aufenthaltsort der Beschwerdeführerin feststehe. J. Am 8. September 2020 stellte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin den Entscheidentwurf zu und gewährte ihr das rechtliche Gehör. Mit Eingabe vom 9. September 2020 nahm die Rechtsvertretung Stellung. Sie wies erneut auf die allgemeine schwierige Situation für Asylsuchende und anerkannte Flüchtlinge in Griechenland und die fehlende Unterstützung der Beschwerdeführerin bei der Stellen- und Wohnungssuche hin. Auch wenn die Kriterien einer posttraumatischen Belastungsstörung nicht erfüllt seien, sei bei einer Rückkehr nach Griechenland mit einer Verschlechterung des psychischen Zustands der Beschwerdeführerin zu rechnen, ja es bestehe ein real risk dafür, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten werde. Im Übrigen sei ergänzend festzuhalten, dass sie im Camp nicht nur wegen ihres illegalen Aufenthalts im Camp, sondern auch aus Furcht, dass man ihr nicht glauben werde, keine Anzeige wegen der Vergewaltigung erstattet habe. K. Mit gleichentags eröffnetem Entscheid vom 10. September 2020 trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, wies sie aus der Schweiz weg und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, ansonsten sie in Haft genommen und unter Zwang nach Griechenland zurückgeführt werde. Sollte diese Frist wegen der ausserordentlichen Lage aufgrund des Corona-Virus nicht ausreichen, habe die Beschwerdeführerin die Möglichkeit, beim SEM vor Ablauf der Frist schriftlich und begründet um Fristerstreckung zu ersuchen. Gleichzeitig beauftragte die Vorinstanz den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte der Beschwerdeführerin die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. L. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 17. September 2020 erhob die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Es wurde dessen Aufhebung, die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung, eventualiter die Anweisung an das SEM zum Eintreten auf das Asylgesuch, subeventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges sowie subsubeventualiter die Anweisung an die Vorinstanz, von den griechischen Behörden individuelle Garantien betreffend die adäquate Unterbringung und den benötigten Zugang zu fachärztlicher Behandlung einzuholen. In prozessualer Hinsicht beantragte die Rechtsvertretung die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. M. Mit Schreiben vom 18. September 2020 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. N. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Gericht am 18. September 2020 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 und 4 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vor-instanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). Bezüglich der Frage der Wegweisung und des Vollzugs hat das SEM eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem Gericht diesbezüglich volle Kognition zukommt.
4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, handelt es sich um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 5. 5.1 Die Rechtsvertretung rügte in ihrer Beschwerde in formeller Hinsicht, die Vorinstanz habe den medizinischen Sachverhalt ungenügend festgestellt. Die Beschwerdeführerin leide an einer Blutanämie und sei psychisch angeschlagen. Aus dem ärztlichen Bericht vom 1. September 2020 ergebe sich, dass sie ein Vermeidungsverhalten gezeigt habe und dementsprechend das ganze Ausmass der psychischen Belastung wohl noch nicht angesprochen und erörtert worden sei. Im neusten Bericht vom 11. September 2020 (vgl. F2 Formular vom 11. September 2020, ausgestellt von Frau D._______) stelle die behandelnde Ärztin fest, dass eine ambulant-psychiatrische Behandlung indiziert sei und alsbald organisiert werden sollte. Die Untersuchung einer psychischen Erkrankung benötige Zeit, ehe deren Ausmass vollends diagnostiziert werden könne. Es sei daher nicht ausreichend, sich auf Verdachtsdiagnosen zu stützen. Die Ansicht des SEM in der angefochtenen Verfügung, wonach eine Verschlechterung der psychischen Situation ohnehin keinen Grund zum Selbsteintritt darstellen könne, widerspreche der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (u.a. D-3333/2019 vom 12. Juli 2019, E-6952/2019 vom 13. Januar 2020). Daher sei auch im vorliegenden Fall eine Rückweisung der Sache zur vollständigen Erstellung des medizinischen Sachverhalts erforderlich. Im Weiteren sei der Zugang zu medizinischer Versorgung in Griechenland selbst für anerkannte Flüchtlinge nicht gegeben. 5.2 Das Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wonach die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat (BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). Die Behörde ist dabei jedoch nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen (vgl. dazu Auer/Binder, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum VwVG, 2. Aufl. 2019, Rz. 16 zu Art. 12). Die Rüge der unvollständigen Sachverhaltsfeststellung erweist sich vorliegend als unbegründet. Auch wenn im ärztlichen Bericht vom 1. September 2020 auf die Möglichkeit hingewiesen wurde, dass die distanzierte Schilderung der Beschwerdeführerin auf ein Vermeidungsverhalten hindeuten könnte, kann aufgrund dieses Hinweises nicht darauf geschlossen werden, dass das «ganze Ausmass der psychischen Belastung noch nicht angesprochen und erörtert worden sei», wie in der Beschwerde behauptet, wurde doch im ärztlichen Bericht vom 1. September 2020 das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung explizit verneint und lediglich eine Reaktion auf eine schwere Belastung diagnostiziert. Aufgrund dieser Feststellungen stand der medizinische Sachverhalt hinreichend fest, um die Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Griechenland beurteilen zu können. Das SEM konnte daher von weiteren Sachverhaltsabklärungen absehen beziehungsweise davon ausgehen, dass bei einem allfälligen Folgetermin keine derart schwerwiegende Diagnose erfolgen würde, die zu einer Änderung der ursprünglichen Einschätzung führte. Aus dem aktuellen ärztlichen Bericht vom 11. September 2020 ergeben sich denn auch keine konkreten Anhaltspunkte auf eine solche erschwerende Diagnose, zumal von der Behandelbarkeit der psychischen Schwierigkeiten der Beschwerdeführerin in Griechenland auszugehen ist. 5.3 Bei dieser Sachlage ist das Begehren um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks vollständiger Abklärung des Sachverhalts und Neubeurteilung abzuweisen. 6. 6.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wenn die asylsuchende Person in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat. 6.2 Der Bundesrat bezeichnet Staaten, in denen nach seinen Feststellungen effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht, als sichere Drittstaaten (Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG). Durch den Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007 wurden sämtliche Länder der Europäischen Union (EU) und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) als sichere Drittstaaten bezeichnet. 6.3 Die Vorinstanz stellte in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest, dass es sich bei Griechenland, als Mitglied der EU, um einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt. Den Akten ist zu entnehmen, dass die griechischen Behörden die Beschwerdeführerin als Flüchtling anerkannt, ihr eine Aufenthaltsbewilligung erteilt und ihrer Rückübernahme am 10. August 2020 ausdrücklich zugestimmt haben. Das Land ist unter anderem Signatarstaat der FK und es bestehen weder objektive Anhaltspunkte noch substanzielle Hinweise für eine drohende Rückschiebung in ihren Heimatstaat unter Verletzung des Refoulement-Verbots. Demnach sind die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid (Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG) erfüllt. 7. 7.1 Tritt das SEM auf ein Asylgesuch nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Dies wird in der Beschwerde nicht bestritten. 7.3 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8. 8.1 Das SEM wies in der angefochtenen Verfügung darauf hin, dass der Vollzug zulässig sei, weil die Beschwerdeführerin im Drittstaat Griechenland Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finde und das Non-Refoulement-Gebot bezüglich des Heimat- oder Herkunftsstaates nicht zu prüfen sei. 8.2 Gemäss Art. 6a AsylG bestehe zugunsten sicherer Drittstaaten die Vermutung, dass diese ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen einhielten. Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG bestehe ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar sei. Es obliege der betroffenen Person, diese beiden Legalvermutungen umzustossen. 8.3 Im Rahmen des rechtlichen Gehörs sowie der Stellungnahme zum Entscheidentwurf habe die Rechtsvertretung geltend gemacht, dass Griechenland seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen gegenüber den anerkannten Schutzberechtigten nicht nachkomme und die dortigen Lebensbedingungen für diese prekär seien. Es müsse davon ausgegangen werden, dass die medizinische Versorgung der Beschwerdeführerin in Griechenland nicht gewährleistet werden könne. Als alleinstehende Frau und Opfer einer Vergewaltigung sei sie besonders vulnerabel. Hierzu sei festzuhalten, dass Griechenland die Qualifikationsrichtlinie 2011/95/EU, welche unter anderem die Ansprüche von Personen mit internationalem Schutzstatus hinsichtlich Sozialleistungen bestimme sowie deren Zugang zu Wohnraum, Beschäftigung und medizinischer Versorgung regle, umgesetzt habe. Die Beschwerdeführerin könne die ihr zustehenden Leistungen bei den griechischen Behörden geltend machen, nötigenfalls auf dem Rechtsweg. Hinsichtlich des psychischen Zustands der Beschwerdeführerin sei der Sachverhalt vollständig erstellt und es sei davon auszugehen, dass die medizinische Versorgung der Beschwerdeführerin auch in Griechenland sichergestellt sei, einschliesslich des Zugangs zu spezialisierter Behandlung, derer sie als Opfer einer Vergewaltigung bedürfen könnte. Es handle sich bei der Beschwerdeführerin zudem nicht um eine schwerkranke Person, die im Falle einer Rückschaffung nach Griechenland eine ernsthafte, rapide und irreversible Verschlechterung des Gesundheitszustands, verbunden mit übermässigem Leiden oder einer bedeutenden Verkürzung der Lebenserwartung, zu gewärtigen hätte. Im Weiteren liege es nicht an den Schweizer Behörden sicherzustellen, dass Personen mit Schutzstatus in Griechenland über ausreichende Lebensgrundlagen verfügten. Auch sei nicht darauf zu schliessen, dass Griechenland sich künftig in einen Widerspruch zu seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen begeben werde. Die medizinische Grundversorgung in Griechenland sei mit der Qualifikationsrichtlinie sichergestellt und es lägen keine erhärteten Hinweise vor, wonach Griechenland der Beschwerdeführerin eine notwendige medizinische Behandlung verweigert hätte oder zukünftig verweigern würde. Das Land sei im Übrigen ein Rechtsstaat und verfüge über eine funktionierende Polizeibehörde. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin die Möglichkeit der Einreichung einer Strafanzeige im Zusammenhang mit der geltend gemachten Vergewaltigung nicht verwehrt worden wäre. Auch wenn die Lebensbedingungen in Griechenland nicht einfach seien, lägen keine Hinweise für die Annahme vor, dass der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Griechenland eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK beziehungsweise eine Notlage oder Verelendung drohe. Ein Vollzug der Wegweisung stelle auch keine anderweitige Verletzung der völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz dar. Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG bestehe die Vermutung, dass ein Vollzug der Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat zumutbar sei. Der Beschwerdeführerin gelinge es nicht, diese Vermutung umzustossen. Es lägen keine Hinweise vor, dass sie bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten würde. Bei Unterstützungsbedarf könne sie sich an die griechischen Behörden wenden und die erforderliche Hilfe einfordern. Auch ihre medizinische Versorgung sei in Griechenland gewährleistet. Weder die dort herrschende Situation noch andere Gründe sprächen gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dorthin. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar. Eine entsprechende Zustimmung Griechenlands liege vor und vorübergehende Einschränkungen des Flugverkehrs oder vorübergehende Einreisebeschränkungen durch die griechischen Behörden im Zusammenhang mit dem Corona-Virus vermöchten keine Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs zu begründen. 8.4 In der Beschwerde wurde wie bereits im Rahmen des rechtlichen Gehörs auf die allgemeine schwierige Situation auch von anerkannten Flüchtlingen in Griechenland hingewiesen. Die Regelvermutung, wonach Griechenland seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkomme, könne vorliegend nicht aufrechterhalten werden, weshalb die Wegweisung unzulässig erscheine. Anerkannte Schutzberechtigte hätten - auch angesichts der Wirtschaftskrise in Griechenland - keinen Zugang zu Arbeit oder Sozialleistungen und erhielten keine Unterstützung bei der Wohnungssuche. Sie seien oft mit unzulänglichen Lebensumständen und humanitären Standards sowie einer äusserst prekären sozioökonomischen Situation konfrontiert. Der tatsächliche Zugang zu Gesundheitsdienstleistungen sei durch einen erheblichen Ressourcen- und Kapazitätsmangel eingeschränkt. Es bestehe die Gefahr, dass der Beschwerdeführerin die erforderliche psychiatrische Behandlung in Griechenland möglicherweise verwehrt bleibe. Dies würde ein Verstoss gegen Art. 14 FoK darstellen. Weiter sei auf die jüngste Verschlechterung der Lage für Asylsuchende und Flüchtlinge in Griechenland durch das seit dem 1. Januar 2020 verschärfte Asylgesetz und die angekündigte Schliessung mehrerer Asylunterkünfte hinzuweisen. Der griechische Migrationsminister habe erwähnt, dass finanzielle Unterstützungen für Flüchtlinge eingestellt werden könnten. Die Argumentation des SEM - dass sich daraus nicht schliessen lasse, Griechenland werde sich in einen Widerspruch zu seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen begeben - könne sie nicht nachvollziehen. Weder in der Schweiz noch in Griechenland sei zudem abzusehen, welche Auswirkungen die Corona-Pandemie auf das nationale Gesundheitswesen und auf die wirtschaftliche Situation der Länder haben werde. Bereits aufgrund dieser ausserordentlichen Lage sei seine Wegweisung zum jetzigen Zeitpunkt nicht vertretbar. Die Überforderung zeige sich bei der Versorgung der Asylsuchenden auf den griechischen Inseln. Die derzeitige Zuspitzung an der griechisch-türkischen Grenze führe zu einer weiteren Destabilisierung. Aufgrund der angespannten und wechselhaften Situation sei aktuell von Überstellungen nach Griechenland abzusehen und die entsprechende Praxis und Rechtsprechung sei anzupassen. Im Weiteren werde die Vermutung der Zumutbarkeit einer Wegweisung in einen EU/EFTA-Staat dadurch umgestossen, dass die wirtschaftlichen Folgen der aktuellen Corona-Pandemie noch nicht vollends abzusehen seien und im wirtschaftlich bereits angeschlagenen Griechenland eine Finanzkrise drohe. Das Einhalten der Qualifikationsrichtlinie werde dadurch in Frage gestellt und Schutzberechtigte ohne soziales Beziehungsnetz in Griechenland würden als erste unter den Auswirkungen fehlender Arbeit und eingestellter Sozialleistungen zu leiden haben. Es bestünden mithin Hinweise darauf, dass Betroffene möglicherweise in eine existenzielle Notlage geraten werden und eine Verletzung der grundlegenden Rechte aus Art. 3 EMRK wahrscheinlich sei. In Anbetracht der allgemeinen Lage in Griechenland und der individuellen Situation der Beschwerdeführerin könne somit vorliegend nicht von einer genügenden lebensnotwendigen Versorgung ausgegangen werden, sondern es bestünden individuelle Vollzugshindernisse sozialer, wirtschaftlicher und gesundheitlicher Art, aufgrund derer eine Wegweisung unzumutbar sei. Sollte das Gericht die Auffassung, dass ihre Überstellung nach Griechenland ein "real risk" im Sinne von Art. 3 EMRK begründe und individuelle Vollzugshindernisse bestehen würden, wider Erwarten nicht teilen, sei die Vorinstanz entsprechend dem Subeventualbegehren zumindest anzuweisen, von den griechischen Behörden individuelle Zusicherungen bezüglich adäquater medizinischer Behandlung und adäquater Unterbringung einzuholen. Im Weiteren müsse gemäss Art. 3 Abs. 6 des Rückübernahmeabkommens zwischen der Schweiz und Griechenland vom 28. August 2006 (SR 0.142.113.729) die ersuchende Vertragspartei, sollte die rückübernehmende Person auf medizinische Betreuung angewiesen sein, Information darüber liefern, ob diese einer besonderen ärztlichen oder anderen Behandlung bedürfe, überwacht oder mit der Ambulanz transportiert werden müsse. Im Zeitpunkt des Rückübernahmeersuchens vom 3. August 2020 hätten die griechischen Behörden nicht über die erst mit dem ärztlichen Zeugnis vom 1. September 2020 getroffenen Diagnosen und der Notwendigkeit einer psychiatrischen Behandlung informiert werden können. Diese notwendige Information hätte nachträglich, jedoch noch vor Erlass des angefochtenen Entscheides den griechischen Behörden mitgeteilt werden müssen, damit diese hätten beurteilen können, ob sie der Situation der Beschwerdeführerin gerecht werden könnten. Daher sei die Sache an die Vor-instanz zurückzuweisen und diese gleichzeitig anzuweisen, eine entsprechende Bestätigung einzuholen. 9. 9.1 Gemäss Art. 6a AsylG besteht zugunsten sicherer Drittstaaten die Vermutung, dass diese ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen einhalten. Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist. Es obliegt der betroffenen Person, diese beiden Legalvermutungen umzustossen. Dass dies gelingen könnte, hätte sie ernsthafte Anhaltpunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden des in Frage stehenden Staates im konkreten Einzelfall das Völkerrecht verletzen, ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden respektive dass sie im in Frage stehenden Staat aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. statt vieler das Urteil des BVGer E-2617/2016 vom 28. März 2017 E. 4). Das Vorliegen eines Vollzugshindernisses unter dem Aspekt der Zulässigkeit bei Personen, denen von den griechischen Behörden ein Schutzstatus verliehen wurde, wird vom Bundesverwaltungsgericht praxisgemäss nur unter sehr strengen Voraussetzungen bejaht. Das Gericht geht grundsätzlich davon aus, dass Griechenland als Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) seinen entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Zwar anerkennt das Gericht - auch aufgrund der von der Beschwerdeführerin zitierten Berichte -, dass die Lebensbedingungen in Griechenland schwierig sind. Gemäss Rechtsprechung ist aber diesbezüglich nicht von einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK respektive einer existenziellen Notlage auszugehen (vgl. Urteile des BVGer D-559/2020 vom 13. Februar 2020 E. 8.2 m.w.H. [als Referenzurteil publiziert]; E-4866/2019 vom 2. Oktober 2019 E. 10.1; E-2360/2019 vom 22. Mai 2019 E. 8.3.1 f.; D-5016/2017 vom 12. März 2018 E. 6.4 m.w.H.). Personen mit Schutzstatus sind griechischen Bürgerinnen und Bürgern gleichgestellt in Bezug auf Fürsorge, den Zugang zu Gerichten und den öffentlichen Schulunterricht respektive gleichgestellt mit anderen Ausländern und Ausländerinnen beispielsweise in Bezug auf Erwerbstätigkeit oder die Gewährung einer Unterkunft (vgl. Art. 16-24 FK). Unterstützungsleistungen und weitere Rechte können direkt bei den zuständigen Behörden eingefordert werden, falls notwendig auf dem Rechtsweg. Nicht zuletzt können Schutzberechtigte sich auch auf die Garantien in der Qualifikationsrichtlinie berufen, insbesondere die Regeln betreffend den Zugang von Personen mit Schutzstatus zu Beschäftigung (Art. 26), zu Bildung (Art. 27), zu Sozialhilfeleistungen (Art. 29), zu Wohnraum (Art. 32) und zu medizinischer Versorgung (Art. 30). Im Falle einer Verletzung der Garantien der EMRK steht gestützt auf Art. 34 EMRK letztlich der Rechtsweg an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) offen (vgl. Urteil D-559/2020 a.a.O.). 9.2 Aufgrund der Akten liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Griechenland dort einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Hinsichtlich der gesundheitlichen Aspekte ist auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu verweisen. Es handelt sich bei ihr nicht um eine schwerkranke Person, bei der die ernsthafte Gefahr besteht, dass sie bei einer Rückschaffung nach Griechenland einer schwerwiegenden, rapiden und irreversiblen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, verbunden mit übermässigem Leiden oder einer bedeutenden Verkürzung der Lebenserwartung, ausgesetzt wäre. Die medizinische Versorgung in Griechenland (inkl. allfälliger psychologischer resp. psychiatrischer Behandlungsmöglichkeiten) ist gewährleistet. Weiter lassen weder ihre Vorbringen noch die vorliegenden Arztberichte darauf schliessen, dass die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme so gravierend wären, als dass eine adäquate Behandelbarkeit im EU-Staat Griechenland nicht gegeben wäre. 9.3 Schliesslich ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass Griechenland ein Rechtsstaat ist, der über einen funktionierenden Polizei- und Justizapparat verfügt (vgl. Urteil D-559/2020 E. 9.2 m.w.H.; Urteil des BVGer E-4234/2018 vom 30. Juli 2018 E. 6.3.3, m.w.H.). Bei Unterstützungsbedarf oder allfälligen Problemen mit Drittpersonen kann sich die Beschwerdeführerin an die griechischen Behörden wenden und die erforderliche Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Urteil D-559/2020 E. 8.2 und 9.1). Weiter steht ihr auch ohne Weiteres die Möglichkeit offen, sich erneut ergänzend um Hilfe bei einer der vor Ort tätigen Hilfsorganisationen zu wenden. Hierzu darf darauf hingewiesen werden, dass die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit bereits durch Vermittlung einer solchen Organisation in den Genuss eines mehrmonatigen Erasmus Volunteering Programm in Spanien gekommen ist. Dies zeigt illustrativ auf, dass entsprechende Organisationen den Migranten vor Ort hilfestehend zur Verfügung stehen beziehungsweise dass die Beschwerdeführerin bereits in der Vergangenheit erfolgreich Zugang zu einer solchen Organisation in Griechenland gefunden hat. Diese Möglichkeiten stehen ihr auch inskünftig offen. Auch die in der Stellungnahme im Rahmen des rechtlichen Gehörs und auf Beschwerdeebene geltend gemachte Furcht vor möglichen Übergriffen durch Privatpersonen ändert, von der grundsätzlichen Schutzfähigkeit der griechischen Behörden ausgehend, nichts an dieser Einschätzung. Der Beschwerdeführerin wäre es im Übrigen ohne Weiteres zuzumuten gewesen, die geltend gemachten gewaltsamen Übergriffe im Camp bei den griechischen Behörden zur Anzeige zu bringen. Ihre Erklärungsversuche (wegen ihres «illegalen» Aufenthalts im Camp wie auch aufgrund der Furcht, man würde ihr ohnehin nicht glauben, habe sie auf eine Anzeige gegen die Vergewaltiger verzichtet) vermögen nicht zu überzeugen. Sie verfügt eigenen Angaben zufolge über sehr gute Englischkenntnisse und über Beziehungen zu im Camp tätigen Organisationen, so dass ihr eine Anzeige ohne weiteres möglich gewesen wäre. Ferner verfügte sie über eine gültige Aufenthaltsbewilligung in Griechenland, so dass sie bei einem Behördenkontakt auch keinerlei negative Folgen zu befürchten gehabt hätte. 9.4 Im Weiteren bestehen keine Hinweise darauf, Griechenland würde der Beschwerdeführerin dauerhaft die ihr gemäss der Richtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten und sie einer existenziellen Notlage aussetzen. Es darf inskünftig von ihr erwartet werden, sich bei Unterstützungsbedarf an die griechischen Behörden zu wenden und die erforderliche Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einzufordern. 9.5 Aufgrund dieser Erwägungen erweist sich der Wegweisungsvollzug als zulässig und zumutbar. Es besteht kein Anlass zur Einholung individueller Garantien betreffend adäquate Unterbringung und medizinische Betreuung (vgl. Urteil E-2169/2020 des BVGer vom 13. Mai 2020, E. 8.4 ). 10. 10.1 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich nach Art. 84 Abs. 2 AIG möglich, da die griechischen Behörden einer Rückübernahme der Beschwerdeführerin ausdrücklich zugestimmt haben, sie dort über subsidiären Schutz verfügt und den Akten keine Hinweise auf eine Reiseunfähigkeit zu entnehmen sind. Ihrer gesundheitlichen Situation kann bei der Ausgestaltung der Vollzugsmodalitäten - wie vom SEM im angefochtenen Entscheid bereits in Aussicht gestellt - angemessen Rechnung getragen werden. Der weitere Antrag, es sei bei den griechischen Behörden eine Bestätigung einzuholen, dass diese auch in Berücksichtigung des psychischen Zustands der Beschwerdeführerin in der Lage seien, «der Situation der Beschwerdeführerin gerecht zu werden», ist mangels Notwendigkeit abzuweisen. Der in der Beschwerde erwähnte Art. 3 Abs. 6 des Rückübernahmeabkommens zwischen der Schweiz und Griechenland vom 28. August 2006 bezieht sich auf die Notwendigkeit der Meldung besonderer medizinischer Fälle, die im Zeitpunkt der Überstellung besonderer akuter Behandlung oder Betreuung bedürfen. Eine solche Notwendigkeit ist in Berücksichtigung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin vorliegend ganz offensichtlich nicht gegeben. 10.2 Schliesslich steht auch die Corona-Pandemie dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme setzt voraus, dass ein Vollzugshindernis nicht nur vorübergehender Natur ist, sondern voraussichtlich eine gewisse Dauer bestehen bleibt. Ist dies nicht der Fall, so ist dem temporären Hindernis bei den Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 14 E. 8d und e). Bei der Corona-Pandemie handelt es sich - wenn überhaupt - um ein bloss temporäres Vollzugshindernis, welchem im Rahmen der Vollzugsmodalitäten durch die kantonalen Behörden Rechnung zu tragen ist, indem etwa der Zeitpunkt des Vollzugs der Situation im Herkunftsland angepasst wird.
11. Zusammenfassend hat das SEM den Vollzug der Wegweisung nach Griechenland zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht.
12. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 13. 13.1 Ergehen des vorliegenden Urteils wird das Gesuch um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses gegenstandslos. 13.2 Die Beschwerde erschien im Zeitpunkt der Einreichung als aussichtslos, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelreichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Daniel Merkli Versand: