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E-6952/2019

E-6952/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2020-01-13 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer reiste gemäss seinen Angaben am (...) November 2019 in die Schweiz ein und suchte am gleichen Tag hier um Asyl nach. Am 8. November 2019 fand die Personalienaufnahme im BAZ Region B._______ und am 3. Dezember 2019 eine Erstbefragung (nach Art. 26 Abs. 3 AsylG; SR 142.31) respektive seine Anhörung (nach Art. 29 AsylG) statt. B. Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen vor, er sei beruflich für die Organisation "Jamayet-ud-Dava" als Spendensammler tätig gewesen. Zufälligerweise habe er einen Waffentransport dieser Organisation beobachtet, was in ihm den Verdacht geweckt habe, dass sie in illegale Machenschaften verwickelt sei. Er habe hierüber mit seinem ebenfalls für die "Jamayet-ud-Dava" tätigen Bekannten C._______ gesprochen, welcher seinen Verdacht bestätigt habe. Aus diesem Grund hätten sie dann zusammen (...) Vorgesetzten aufgesucht und diesen darüber informiert, dass sie nicht weiter für diese Organisation tätig sein wollten. Dieser habe ihnen aber mit dem Tod gedroht, für den Fall, dass sie ihre Arbeitsstelle verlassen würden. Er (Beschwerdeführer) habe noch zwei weitere Tage für die Organisation gearbeitet und dann seine Arbeit eingestellt. Sein Freund C._______ habe die Polizei über seine Vermutung, dass die "Jamayet-ud-Dava" terroristische Aktivitäten ausführe, informieren wollen. Zwei Tage später sei er tot aufgefunden worden, und in der Folge sei auch C._______ Familie entführt worden. Aus diesem Grund sei er selber mit seiner Familie zunächst in ein etwa 40 Kilometer entferntes Dorf in Pakistan geflohen. Während ihres dortigen Aufenthaltes hätten sie erfahren, dass Leute der "Jamayet-ud-Dava" ihr Haus aufgesucht hätten. Daraufhin habe sein Vater seien Ausreise in die Wege geleitet. C. C.a Am 12. Dezember 2019 unterbreitete die Vorinstanz der damaligen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers einen Verfügungsentwurf zur Stellungnahme. C.b Mit Eingaben vom 12. Dezember 2019 und 16. Dezember 2019 nahm die Rechtsvertretung zum Entwurf des Entscheides des SEM schriftlich Stellung. Dabei wurde namentlich vorgebracht, der Beschwerdeführer habe bei der Besprechung des Entscheidentwurfs einen psychischen Zusammenbruch erlitten, so dass eine Notfallpsychiaterin habe aufgeboten werden müssen. Aus dem von dieser erstellen Einweisungsformular gehe hervor, dass ein hochgradiger Verdacht auf eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) mit Todesangst vorliege sowie eine schwere depressive Episode mit suizidalen Absichten. Aus diesen Gründen habe der Entscheidentwurf nicht mit dem Beschwerdeführer besprochen werden können. Ein ursprünglich geplanter freiwilliger Eintritt in die Psychiatrische Universitätsklinik (PUK) sei schliesslich nicht erfolgt, weil die Vorstellung einer Trennung von dem ihn begleitenden Freund für den Beschwerdeführer unerträglich gewesen sei. Es sei aber ein Termin beim Ambulatorium (...) vereinbart worden. Ein diesbezügliches Schreiben der PUK sowie ein detaillierter psychiatrischer Bericht seien zwingend abzuwarten. Vertiefte Abklärungen zum medizinischen Sachverhalt seien erforderlich, weil diese Voraussetzung für die Prüfung der Aussagefähigkeit sowie allfälliger Wegweisungshindernisse seien. Der Beschwerdeführer sei deshalb dem erweiterten Verfahren zuzuteilen. D. Mit Verfügung vom 17. Dezember 2019 - eröffnet am gleichen Tag stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. E. Mit Eingabe vom 30. Dezember 2019 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung der Vor-instanz und beantragte, der Entscheid sei aufzuheben und die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts an das SEM zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie die Befreiung von der Kostenvorschusspflicht. F. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 31. Dezember 2019 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG). G. Mit Instruktionsverfügung vom 7. Januar 2019 bestätigte der Instruktionsrichter den Eingang der Beschwerde und stellte fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten.

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be-schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, ist das Rechtsmittel des Beschwerdeführers als offensichtlich begründet zu qualifizieren. Das Urteil ist unter diesen Umständen nur summarisch zu begründen. Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wird verzichtet (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

E. 4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihrer Verfügung aus, die Asylvorbringen des Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen an das Glaubhaftmachen nicht zu genügen, da sie nicht die Qualität aufweisen würde, die bei einer Schilderung realer Erlebnisse zu erwarten wären. Seine Schilderungen betreffend die Entdeckung des Waffentransports und das Gespräch mit seinem Vorgesetzten sowie seine Angaben über die Organisation "Jamayet-ud-Dava" seien oberflächlich und stereotyp. Zudem habe er seine Reaktion auf die angebliche Bedrohungssituation nicht schlüssig zu schildern vermocht. Die Ausführungen in den Stellungnahmen der Rechtsvertretung vom 12. und 16. Dezember 2019 vermöchten keine andere Einschätzung zu rechtfertigen. Namentlich bestehe aufgrund der Aktenlage kein Anlass, die psychische Gesundheit und Aussagefähigkeit des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Anhörung in Frage zu stellen. Angesichts dessen, dass er auf eigenen Wunsch nicht stationär behandelt worden sei, könne davon ausgegangen werden, dass sich sein psychischer Zustand in der Zwischenzeit stabilisiert habe. Psychische Beschwerden seien in Pakistan im Übrigen grundsätzlich behandelbar und würden kein Wegweisungshindernis darstellen. Der medizinische Sachverhalt werde als erstellt erachtet, weshalb darauf verzichtet werden könne, die in Aussicht gestellten medizinischen Dokumente abzuwarten. Diese würden ohnehin zu keinem anderen Schluss führen. In Bezug auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führte die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer habe widersprüchliche und unstimmige Angaben zu seinem Beziehungsnetz im Heimatstaat, seiner beruflichen Tätigkeit sowie zur Finanzierung seiner Ausreise gemacht. Es entstehe der Eindruck, er verheimliche seine tatsächlichen Lebensumstände in Pakistan, was als Verletzung der Mitwirkungspflicht zu taxieren sei. Im Übrigen könne davon ausgegangen werden, dass eine Behandlung der sich aus den Akten ergebenden gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers, falls erforderlich, in Pakistan möglich sei.

E. 4.2 Zur Begründung der Beschwerde wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Sachverhalt habe nicht vollständig abgeklärt werden können. Der Beschwerdeführer sei seiner Verpflichtung, seine gesundheitlichen Probleme geltend zu machen, nachgekommen. Ein Bedarf nach einer weitergehenden ärztlichen Abklärung sei bereits in dem F2-Formular vom 27. November 2019 festgestellt und auch im Anhörungsprotokoll vom 3. Dezember 2019 festgehalten worden. Es sei augenscheinlich gewesen und ergebe sich auch aus dem Protokoll, dass der Beschwerdeführer bei der Befragung psychisch erheblich beeinträchtigt gewesen sei. Glaubhaft gemacht worden seien die gesundheitlichen Beeinträchtigungen spätestens mit dem Einweisungsformular der Notfallpsychiaterin vom 12. Dezember 2019. Es sei auch in den Stellungnahmen der Rechtsvertretung mehrmals darauf hingewiesen worden, dass ein detaillierter psychiatrischer Bericht abgewartet werden müsse, zumal ein Arzttermin geplant gewesen sei. Spätestens in diesem Zeitpunkt hätte eine Zuweisung ins erweiterte Verfahren erfolgen müssen. Die Mutmassungen der Vorinstanz hinsichtlich des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers würden aufzeigen, dass der Sachverhalt diesbezüglich nur lückenhaft erstellt sei. Zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung seien weitere medizinische Abklärungen dringend angezeigt. Diese könnten Aufschluss über die Aussagefähigkeit des Beschwerdeführers geben, und müssten bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit seiner Asylvorbringen berücksichtigt werden. Es müsse geklärt werden, ob er im Zeitpunkt der Anhörung überhaupt einvernahmefähig gewesen sei. Im Weiteren sei die medizinische Situation auch für die Prüfung von allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen, namentlich der Behandlungsmöglichkeiten in Pakistan, massgeblich. Im Übrigen habe der konkrete Inhalt des Entscheidentwurfs mit dem Beschwerdeführer aufgrund seines Gesundheitszustands bisher nicht besprochen werden können. Da er keine Stellungnahme habe abgeben können, liege auch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor.

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.2 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Ist der Vollzug einer Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 6.1 Im Verwaltungsverfahren und namentlich im Asylverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz, das heisst die Behörde stellt den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG; vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Sie muss die für das Verfahren notwendigen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände abklären sowie ordnungsgemäss darüber Beweis führen (beispielsweise durch die Einholung eines Gutachtens). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden. Nach Lehre und Praxis besteht eine Notwendigkeit für über die Befragung hinausgehende Abklärungen insbesondere dann, wenn aufgrund der Vorbringen der asylsuchenden Person und der von ihr eingereichten oder angebotenen Beweismittel Zweifel und Unsicherheiten am Sachverhalt weiterbestehen, die voraussichtlich mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2.1 S. 734 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 23 E. 5a).

E. 6.2 Vorliegend gelangt das Gericht zum Schluss, dass nicht alle notwendigen Abklärungen zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts vorgenommen worden sind und eine abschliessende Beurteilung des vorliegenden Falles aufgrund der derzeitigen Aktenlage nicht möglich ist.

E. 6.2.1 Die infolge des Zusammenbruchs des Beschwerdeführers beim Gespräch mit seiner Rechtsvertretung am 12. Dezember 2019 aufgebotene Notfallpsychiaterin stellte bei ihm einen hochgradigen Verdacht auf eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) sowie eine schwere depressive Episode mit suizidalen Absichten fest (vgl. Formular "Fürsorgerische Unterbringung durch Ärztin/Arzt" vom 12. Dezember 2019). Sie hielt auf dem Formular zudem ausdrücklich fest, der Patient habe sich höchst wahrscheinlich nicht detailliert äussern können, durch Verdrängungsreaktionen im Rahmen der PTBS. Den erstinstanzlichen Akten lassen sich zudem Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass der Beschwerdeführer bereits vorher in schlechter psychischer Verfassung war. So wurden gemäss Arztbericht vom 27. November 2019 bei ihm unter anderem Reaktionen auf schwere Belastungen und Anpassungsstörungen (F43) diagnostiziert (vgl. SEM-Akten [...]-17/3). Im Rahmen der Anhörung beklagte er sich zudem über gesundheitliche Probleme, die auf eine erhebliche psychische Belastung schliessen lassen (vgl. Protokoll Anhörung SEM-Akten [...]-18/24 S. 12 f. F90 ff.).

E. 6.2.2 Die vom SEM vertretene Auffassung, den Akten seien keine konkreten Hinweise auf eine Beeinträchtigung der psychischen Gesundheit des Beschwerdeführers zu entnehmen, ist unzutreffend. Es kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass die Fähigkeit des Beschwerdeführers, seine Asylgründe im Rahmen der Anhörung substanziiert darzulegen, durch gesundheitliche Probleme eingeschränkt war. Die Vorinstanz - die den Asylentscheid hauptsächlich mit der Unsubstanziiertheit der Vorbringen begründete - hat diese Umstände bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit seiner Asylvorbringen nicht berücksichtigt.

E. 6.2.3 In der Beschwerdeeingabe wurde ferner zu Recht darauf hingewiesen, dass eine vertiefte Würdigung der gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers sich auch im Rahmen einer allfälligen Prüfung des Vorliegens von Wegweisungsvollzugshindernisse als notwendig erweist. Namentlich stellen sie die Fragen, welche medizinische Behandlung gegebenenfalls erforderlich ist, ob diese im Heimatstaat verfügbar wäre, sowie ob, sollte dies nicht der Fall sein, von einer existenziellen Gefährdung im Falle einer Rückkehr auszugehen wäre.

E. 6.2.4 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht in einem kürzlich ergangenen Entscheid zum Schluss gekommen ist, in Pakistan sei der Zugang zu einer adäquaten Gesundheitsversorgung für psychisch erkrankte Personen erheblich erschwert (vgl. Urteil des BVGer E-3207/2019 vom 12. August 2019 E. 7.4). Die Vor-instanz hat sich in der angefochtenen Verfügung auch mit solchen Fragen nicht ernsthaft auseinandergesetzt, sondern sich im Wesentlichen auf die pauschale Feststellung beschränkt, allfällige psychische Leiden wären in Pakistan behandelbar.

E. 6.2.5 Zum heutigen Zeitpunkt liegen weder eine definitive und fundierte Diagnose hinsichtlich der zu vermutenden psychiatrischen Erkrankung des Beschwerdeführers vor, noch Aussagen zur notwendigen Behandlung und Prognose. Die sich betreffend die Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen sowie der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs stellenden Fragen lassen sich demnach aufgrund der derzeitigen Aktenlage nicht abschliessend beurteilen.

E. 6.3 Das SEM wäre nach dem Gesagten angesichts der ihm vorliegenden Informationen gehalten gewesen, den medizinischen Sachverhalt vor seinem Entscheid weiter abzuklären. Indem es dies nicht getan hat, hat es nicht nur den Sachverhalt unvollständig festgestellt, sondern insoweit auch den Anspruch auf rechtliches Gehör des Beschwerdeführers respektive seine Begründungspflicht verletzt.

E. 6.4 Die kurzen Fristen im beschleunigten Verfahren entbinden die Vor-instanz nicht davon, den Sachverhalt vollständig und richtig abzuklären (vgl. Urteil des BVGer D-3333/2019 vom 12. Juli 2019 E. 6.5). Steht nach der Anhörung zu den Asylgründen fest, dass ein Entscheid im Rahmen des beschleunigten Verfahrens nicht möglich ist, namentlich, weil weitere Abklärungen erforderlich sind, hat die Zuteilung in das erweiterte Verfahren zu erfolgen (Art. 26d AsylG).

E. 7.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.

E. 7.2 Im vorliegenden Verfahren ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, zumal die Abklärung des medizinischen Sachverhalts und die sich daraus ergebenden Fragen weiterer Abklärungen bedürfen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5).

E. 7.3 Angesichts der Rückweisung der Sache erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den weiteren Einwänden in der Beschwerde.

E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Damit sind die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.

E. 8.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung auszurichten, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt worden ist.
  2. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6952/2019 Urteil vom 13. Januar 2020 Besetzung Einzelrichter Markus König (Vorsitz), mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer; Gerichtsschreiber Nicholas Swain. Parteien A._______, geboren am (...), Pakistan, amtlich verbeiständet durch MLaw Michèle Angst, (...), Bundesasylzentrum B._______, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des SEM vom 17. Dezember 2019. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reiste gemäss seinen Angaben am (...) November 2019 in die Schweiz ein und suchte am gleichen Tag hier um Asyl nach. Am 8. November 2019 fand die Personalienaufnahme im BAZ Region B._______ und am 3. Dezember 2019 eine Erstbefragung (nach Art. 26 Abs. 3 AsylG; SR 142.31) respektive seine Anhörung (nach Art. 29 AsylG) statt. B. Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen vor, er sei beruflich für die Organisation "Jamayet-ud-Dava" als Spendensammler tätig gewesen. Zufälligerweise habe er einen Waffentransport dieser Organisation beobachtet, was in ihm den Verdacht geweckt habe, dass sie in illegale Machenschaften verwickelt sei. Er habe hierüber mit seinem ebenfalls für die "Jamayet-ud-Dava" tätigen Bekannten C._______ gesprochen, welcher seinen Verdacht bestätigt habe. Aus diesem Grund hätten sie dann zusammen (...) Vorgesetzten aufgesucht und diesen darüber informiert, dass sie nicht weiter für diese Organisation tätig sein wollten. Dieser habe ihnen aber mit dem Tod gedroht, für den Fall, dass sie ihre Arbeitsstelle verlassen würden. Er (Beschwerdeführer) habe noch zwei weitere Tage für die Organisation gearbeitet und dann seine Arbeit eingestellt. Sein Freund C._______ habe die Polizei über seine Vermutung, dass die "Jamayet-ud-Dava" terroristische Aktivitäten ausführe, informieren wollen. Zwei Tage später sei er tot aufgefunden worden, und in der Folge sei auch C._______ Familie entführt worden. Aus diesem Grund sei er selber mit seiner Familie zunächst in ein etwa 40 Kilometer entferntes Dorf in Pakistan geflohen. Während ihres dortigen Aufenthaltes hätten sie erfahren, dass Leute der "Jamayet-ud-Dava" ihr Haus aufgesucht hätten. Daraufhin habe sein Vater seien Ausreise in die Wege geleitet. C. C.a Am 12. Dezember 2019 unterbreitete die Vorinstanz der damaligen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers einen Verfügungsentwurf zur Stellungnahme. C.b Mit Eingaben vom 12. Dezember 2019 und 16. Dezember 2019 nahm die Rechtsvertretung zum Entwurf des Entscheides des SEM schriftlich Stellung. Dabei wurde namentlich vorgebracht, der Beschwerdeführer habe bei der Besprechung des Entscheidentwurfs einen psychischen Zusammenbruch erlitten, so dass eine Notfallpsychiaterin habe aufgeboten werden müssen. Aus dem von dieser erstellen Einweisungsformular gehe hervor, dass ein hochgradiger Verdacht auf eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) mit Todesangst vorliege sowie eine schwere depressive Episode mit suizidalen Absichten. Aus diesen Gründen habe der Entscheidentwurf nicht mit dem Beschwerdeführer besprochen werden können. Ein ursprünglich geplanter freiwilliger Eintritt in die Psychiatrische Universitätsklinik (PUK) sei schliesslich nicht erfolgt, weil die Vorstellung einer Trennung von dem ihn begleitenden Freund für den Beschwerdeführer unerträglich gewesen sei. Es sei aber ein Termin beim Ambulatorium (...) vereinbart worden. Ein diesbezügliches Schreiben der PUK sowie ein detaillierter psychiatrischer Bericht seien zwingend abzuwarten. Vertiefte Abklärungen zum medizinischen Sachverhalt seien erforderlich, weil diese Voraussetzung für die Prüfung der Aussagefähigkeit sowie allfälliger Wegweisungshindernisse seien. Der Beschwerdeführer sei deshalb dem erweiterten Verfahren zuzuteilen. D. Mit Verfügung vom 17. Dezember 2019 - eröffnet am gleichen Tag stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. E. Mit Eingabe vom 30. Dezember 2019 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung der Vor-instanz und beantragte, der Entscheid sei aufzuheben und die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts an das SEM zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie die Befreiung von der Kostenvorschusspflicht. F. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 31. Dezember 2019 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG). G. Mit Instruktionsverfügung vom 7. Januar 2019 bestätigte der Instruktionsrichter den Eingang der Beschwerde und stellte fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be-schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, ist das Rechtsmittel des Beschwerdeführers als offensichtlich begründet zu qualifizieren. Das Urteil ist unter diesen Umständen nur summarisch zu begründen. Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wird verzichtet (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihrer Verfügung aus, die Asylvorbringen des Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen an das Glaubhaftmachen nicht zu genügen, da sie nicht die Qualität aufweisen würde, die bei einer Schilderung realer Erlebnisse zu erwarten wären. Seine Schilderungen betreffend die Entdeckung des Waffentransports und das Gespräch mit seinem Vorgesetzten sowie seine Angaben über die Organisation "Jamayet-ud-Dava" seien oberflächlich und stereotyp. Zudem habe er seine Reaktion auf die angebliche Bedrohungssituation nicht schlüssig zu schildern vermocht. Die Ausführungen in den Stellungnahmen der Rechtsvertretung vom 12. und 16. Dezember 2019 vermöchten keine andere Einschätzung zu rechtfertigen. Namentlich bestehe aufgrund der Aktenlage kein Anlass, die psychische Gesundheit und Aussagefähigkeit des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Anhörung in Frage zu stellen. Angesichts dessen, dass er auf eigenen Wunsch nicht stationär behandelt worden sei, könne davon ausgegangen werden, dass sich sein psychischer Zustand in der Zwischenzeit stabilisiert habe. Psychische Beschwerden seien in Pakistan im Übrigen grundsätzlich behandelbar und würden kein Wegweisungshindernis darstellen. Der medizinische Sachverhalt werde als erstellt erachtet, weshalb darauf verzichtet werden könne, die in Aussicht gestellten medizinischen Dokumente abzuwarten. Diese würden ohnehin zu keinem anderen Schluss führen. In Bezug auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führte die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer habe widersprüchliche und unstimmige Angaben zu seinem Beziehungsnetz im Heimatstaat, seiner beruflichen Tätigkeit sowie zur Finanzierung seiner Ausreise gemacht. Es entstehe der Eindruck, er verheimliche seine tatsächlichen Lebensumstände in Pakistan, was als Verletzung der Mitwirkungspflicht zu taxieren sei. Im Übrigen könne davon ausgegangen werden, dass eine Behandlung der sich aus den Akten ergebenden gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers, falls erforderlich, in Pakistan möglich sei. 4.2 Zur Begründung der Beschwerde wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Sachverhalt habe nicht vollständig abgeklärt werden können. Der Beschwerdeführer sei seiner Verpflichtung, seine gesundheitlichen Probleme geltend zu machen, nachgekommen. Ein Bedarf nach einer weitergehenden ärztlichen Abklärung sei bereits in dem F2-Formular vom 27. November 2019 festgestellt und auch im Anhörungsprotokoll vom 3. Dezember 2019 festgehalten worden. Es sei augenscheinlich gewesen und ergebe sich auch aus dem Protokoll, dass der Beschwerdeführer bei der Befragung psychisch erheblich beeinträchtigt gewesen sei. Glaubhaft gemacht worden seien die gesundheitlichen Beeinträchtigungen spätestens mit dem Einweisungsformular der Notfallpsychiaterin vom 12. Dezember 2019. Es sei auch in den Stellungnahmen der Rechtsvertretung mehrmals darauf hingewiesen worden, dass ein detaillierter psychiatrischer Bericht abgewartet werden müsse, zumal ein Arzttermin geplant gewesen sei. Spätestens in diesem Zeitpunkt hätte eine Zuweisung ins erweiterte Verfahren erfolgen müssen. Die Mutmassungen der Vorinstanz hinsichtlich des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers würden aufzeigen, dass der Sachverhalt diesbezüglich nur lückenhaft erstellt sei. Zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung seien weitere medizinische Abklärungen dringend angezeigt. Diese könnten Aufschluss über die Aussagefähigkeit des Beschwerdeführers geben, und müssten bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit seiner Asylvorbringen berücksichtigt werden. Es müsse geklärt werden, ob er im Zeitpunkt der Anhörung überhaupt einvernahmefähig gewesen sei. Im Weiteren sei die medizinische Situation auch für die Prüfung von allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen, namentlich der Behandlungsmöglichkeiten in Pakistan, massgeblich. Im Übrigen habe der konkrete Inhalt des Entscheidentwurfs mit dem Beschwerdeführer aufgrund seines Gesundheitszustands bisher nicht besprochen werden können. Da er keine Stellungnahme habe abgeben können, liege auch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5.2 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Ist der Vollzug einer Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6. 6.1 Im Verwaltungsverfahren und namentlich im Asylverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz, das heisst die Behörde stellt den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG; vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Sie muss die für das Verfahren notwendigen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände abklären sowie ordnungsgemäss darüber Beweis führen (beispielsweise durch die Einholung eines Gutachtens). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden. Nach Lehre und Praxis besteht eine Notwendigkeit für über die Befragung hinausgehende Abklärungen insbesondere dann, wenn aufgrund der Vorbringen der asylsuchenden Person und der von ihr eingereichten oder angebotenen Beweismittel Zweifel und Unsicherheiten am Sachverhalt weiterbestehen, die voraussichtlich mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2.1 S. 734 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 23 E. 5a). 6.2 Vorliegend gelangt das Gericht zum Schluss, dass nicht alle notwendigen Abklärungen zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts vorgenommen worden sind und eine abschliessende Beurteilung des vorliegenden Falles aufgrund der derzeitigen Aktenlage nicht möglich ist. 6.2.1 Die infolge des Zusammenbruchs des Beschwerdeführers beim Gespräch mit seiner Rechtsvertretung am 12. Dezember 2019 aufgebotene Notfallpsychiaterin stellte bei ihm einen hochgradigen Verdacht auf eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) sowie eine schwere depressive Episode mit suizidalen Absichten fest (vgl. Formular "Fürsorgerische Unterbringung durch Ärztin/Arzt" vom 12. Dezember 2019). Sie hielt auf dem Formular zudem ausdrücklich fest, der Patient habe sich höchst wahrscheinlich nicht detailliert äussern können, durch Verdrängungsreaktionen im Rahmen der PTBS. Den erstinstanzlichen Akten lassen sich zudem Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass der Beschwerdeführer bereits vorher in schlechter psychischer Verfassung war. So wurden gemäss Arztbericht vom 27. November 2019 bei ihm unter anderem Reaktionen auf schwere Belastungen und Anpassungsstörungen (F43) diagnostiziert (vgl. SEM-Akten [...]-17/3). Im Rahmen der Anhörung beklagte er sich zudem über gesundheitliche Probleme, die auf eine erhebliche psychische Belastung schliessen lassen (vgl. Protokoll Anhörung SEM-Akten [...]-18/24 S. 12 f. F90 ff.). 6.2.2 Die vom SEM vertretene Auffassung, den Akten seien keine konkreten Hinweise auf eine Beeinträchtigung der psychischen Gesundheit des Beschwerdeführers zu entnehmen, ist unzutreffend. Es kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass die Fähigkeit des Beschwerdeführers, seine Asylgründe im Rahmen der Anhörung substanziiert darzulegen, durch gesundheitliche Probleme eingeschränkt war. Die Vorinstanz - die den Asylentscheid hauptsächlich mit der Unsubstanziiertheit der Vorbringen begründete - hat diese Umstände bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit seiner Asylvorbringen nicht berücksichtigt. 6.2.3 In der Beschwerdeeingabe wurde ferner zu Recht darauf hingewiesen, dass eine vertiefte Würdigung der gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers sich auch im Rahmen einer allfälligen Prüfung des Vorliegens von Wegweisungsvollzugshindernisse als notwendig erweist. Namentlich stellen sie die Fragen, welche medizinische Behandlung gegebenenfalls erforderlich ist, ob diese im Heimatstaat verfügbar wäre, sowie ob, sollte dies nicht der Fall sein, von einer existenziellen Gefährdung im Falle einer Rückkehr auszugehen wäre. 6.2.4 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht in einem kürzlich ergangenen Entscheid zum Schluss gekommen ist, in Pakistan sei der Zugang zu einer adäquaten Gesundheitsversorgung für psychisch erkrankte Personen erheblich erschwert (vgl. Urteil des BVGer E-3207/2019 vom 12. August 2019 E. 7.4). Die Vor-instanz hat sich in der angefochtenen Verfügung auch mit solchen Fragen nicht ernsthaft auseinandergesetzt, sondern sich im Wesentlichen auf die pauschale Feststellung beschränkt, allfällige psychische Leiden wären in Pakistan behandelbar. 6.2.5 Zum heutigen Zeitpunkt liegen weder eine definitive und fundierte Diagnose hinsichtlich der zu vermutenden psychiatrischen Erkrankung des Beschwerdeführers vor, noch Aussagen zur notwendigen Behandlung und Prognose. Die sich betreffend die Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen sowie der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs stellenden Fragen lassen sich demnach aufgrund der derzeitigen Aktenlage nicht abschliessend beurteilen. 6.3 Das SEM wäre nach dem Gesagten angesichts der ihm vorliegenden Informationen gehalten gewesen, den medizinischen Sachverhalt vor seinem Entscheid weiter abzuklären. Indem es dies nicht getan hat, hat es nicht nur den Sachverhalt unvollständig festgestellt, sondern insoweit auch den Anspruch auf rechtliches Gehör des Beschwerdeführers respektive seine Begründungspflicht verletzt. 6.4 Die kurzen Fristen im beschleunigten Verfahren entbinden die Vor-instanz nicht davon, den Sachverhalt vollständig und richtig abzuklären (vgl. Urteil des BVGer D-3333/2019 vom 12. Juli 2019 E. 6.5). Steht nach der Anhörung zu den Asylgründen fest, dass ein Entscheid im Rahmen des beschleunigten Verfahrens nicht möglich ist, namentlich, weil weitere Abklärungen erforderlich sind, hat die Zuteilung in das erweiterte Verfahren zu erfolgen (Art. 26d AsylG). 7. 7.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. 7.2 Im vorliegenden Verfahren ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, zumal die Abklärung des medizinischen Sachverhalts und die sich daraus ergebenden Fragen weiterer Abklärungen bedürfen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). 7.3 Angesichts der Rückweisung der Sache erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den weiteren Einwänden in der Beschwerde. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Damit sind die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. 8.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung auszurichten, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt worden ist.

2. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand: