Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer reiste gemäss seinen Angaben am 1. November 2019 in die Schweiz ein und stellte am gleichen Tag ein Asylgesuch. Am
8. November 2019 fand eine Personalienaufnahme im Bundesasylzentrum (BAZ) Region B._______ und am 3. Dezember 2019 seine Anhörung zu den Asylgründen gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) statt. B. Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs vor, er gehöre der Ethnie Rajput an und habe bis zu seiner Ausreise in C._______, Distrikt D._______, gelebt. Ein Bekannter habe ihn zwecks Arbeit an die Organisation Jamaat-ud-Dawa vermittelt. Er sei dafür zuständig gewesen, in vier Nachbarsdörfern Güter (u.a. Weizen) und Spenden für angeblich gemeinnützige Zwecke zu sammeln und anschliessend im Hauptbüro von Jamaat-ud-Dawa in E._______ abzuliefern. Nach ungefähr sechs Monaten habe er einmal beobachtet, wie beim Hauptbüro ein Lastwagen mit Waffen beladen worden sei. Als er sich bei seinem Vorgesetzten F._______ über den Gebrauch der Waffen erkundigt habe, habe dieser ihm das Fragenstel- len verboten und ihn zum Weiterarbeiten aufgefordert. In der Folge habe er zu Hause mit G._______, einem anderen Mitarbeiter der Jamaat-ud-Dawa, sowie einigen weiteren Personen über diesen Vorfall ge- sprochen. G._______ habe über die Waffentransporte Bescheid gewusst und ihn über weitere illegale Aktivitäten der Jamaat-ud-Dawa aufgeklärt. Namentlich hätten diese Kinder indoktriniert und im Waffengebrauch aus- gebildet. Er habe daraufhin gemeint, G._______ und er müssten sofort auf- hören, für diese Organisation zu arbeiten, worauf G._______ entgegnet habe, als Konsequenz einer Arbeitsniederlegung würden sie umgebracht werden. Am nächsten Tag hätten er und sein Kollege das Gespräch mit F._______ im Hauptbüro gesucht und diesem ihre Absicht mitgeteilt, we- gen der illegalen Aktivitäten von Jamaat-ud-Dawa nicht weiter für diese Or- ganisation weiterzuarbeiten. Daraufhin habe F._______ sie mit dem Tod bedroht, für den Fall, dass sie ihre Arbeitstätigkeit nicht weiterführen wür- den. Aus Angst hätten sie noch zwei Tage lang für die Jamaat-ud-Dawa weitergearbeitet. G._______ sei dann zur Polizei gegangen, um dieser die illegalen Aktivitäten der Jamaat-ud-Dawa zu melden. Zwei oder drei Tage später sei seine Leiche hinter dieser Polizeistation gefunden worden. An- schliessend sei er (Beschwerdeführer) mit seiner Familie in ein vierzig Ki- lometer entferntes, ihm unbekanntes Dorf geflüchtet. Im Nachgang habe er durch Nachbarn erfahren, dass Leute der Jamaat-ud-Dawa das Haus
E-2495/2021 Seite 3 seiner Familie aufgesucht hätten und die Familie von G._______ ver- schleppt worden sei. Nach einigen Tagen, im September 2019, habe sein Vater für ihn die Ausreise organisiert und seinen Bruder an einen unbe- kannten Ort in Pakistan geschickt. Er habe mit Hilfe eines Agenten illegal die Grenze zum Iran überquert und sei anschliessend über mehrere Län- der am 1. November 2019 illegal in die Schweiz gelangt. C. C.a Am 12. Dezember 2019 unterbreitete die Vorinstanz der zugewiesenen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers einen Verfügungsentwurf zur Stellungnahme. C.b Mit Eingaben vom 12. und 16. Dezember 2019 legte die Rechtsvertre- tung dar, eine Besprechung des Entscheidentwurfs mit dem Beschwerde- führer sei nicht möglich gewesen, weil dieser dissoziiert habe und die Not- fallpsychiaterin eine Einweisung in die Psychiatrische Universitätsklinik in die Wege geleitet habe. Hiervon sei dann aber abgesehen worden, weil der Beschwerdeführer sich nicht habe von einem Freund trennen wollen. Es bestehe ein dringender Verdacht auf das Vorliegen einer Posttraumati- sche Belastungsstörung (PTBS). Es sei das Ergebnis einer vertieften medizinischen Abklärung abzuwarten und es sei die Frage der Aussage- fähigkeit des Beschwerdeführers zu klären. D. Mit Verfügung vom 17. Dezember 2019 stellte das SEM fest, der Be- schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylge- such ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. E. Mit Eingabe vom 30. Dezember 2019 an das Bundesverwaltungsgericht erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Verfügung der Vor- instanz und beantragte, der Asylentscheid sei aufzuheben und die Sache sei zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts an das SEM zurück- zuweisen. F. Das Bundesverwaltungsgericht hiess mit Urteil E-6952/2019 vom 13. Ja- nuar 2020 die Beschwerde gut, soweit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragt wurde, hob die Verfügung des SEM vom 17. Dezem- ber 2019 auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück.
E-2495/2021 Seite 4 G. Mit Entscheid vom 13. Februar 2020 wurde der Beschwerdeführer dem erweiterten Verfahren zugeteilt. H. Mit Eingaben vom 14. Februar 2020 und 9. März 2021 reichte der Be- schwerdeführer beim SEM weitere medizinische Berichte ein. I. Mit Schreiben vom 15. März 2021 forderte das SEM den Beschwerdefüh- rer auf, einen vertieften ärztlichen Bericht einzureichen. Am 19. April 2021 ging beim SEM ein Arztbericht der Psychiatrischen Dienste H._______ vom 6. April 2021 ein. J. Mit Verfügung vom 26. April 2021 (eröffnet am gleichen Tag) stellte das SEM erneut fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. K. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 26. Mai 2021 erhob der Be- schwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Sache zur vollständigen Erhebung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die Vorinstanz anzuweisen, ihn in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht be- antragte der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung und Verbeiständung unter Beiordnung seiner Rechtsvertrete- rin als unentgeltliche Rechtsbeiständin sowie den Verzicht auf die Erhe- bung eines Kostenvorschusses. In der Beilage wurden ein E-Mail-Bestätigungsschreiben des Schweizeri- schen Roten Kreuzes bezüglich des Eingangs einer Suchanfrage des Be- schwerdeführers betreffend seine Familie in Pakistan sowie eine Fürsor- gebestätigung des Kantonalen Sozialdiensts H._______ vom 30. April 2021 eingereicht.
E-2495/2021 Seite 5 L. Der Instruktionsrichter hiess mit Zwischenverfügung vom 8. Juni 2021 die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um unentgeltliche Verbeiständung gemäss Art. 102m AsylG gut, setzte antragsgemäss MLaw Daniela Candinas als unentgeltliche Rechts- beiständin ein und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Schliesslich wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. M. In ihrer Vernehmlassung vom 15. Juni 2021 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest Diese Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 16. Juni 2021 zur Kenntnis gebracht. N. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 11. Juli 2022 reichte der Be- schwerdeführer mehrere Arztberichte nach (Verlaufsbericht von Dr. med. I._______ vom 28. Juni 2022; Endbefund der Medizinischen Laboratorien J._______, vom 22. Juni 2022; Bericht der Praxis Dr. med. K._______, L._______, betreffend eine Untersuchung vom 15. Juni 2022; Konsultati- onsbericht der Psychiatrischen Dienste H._______, vom 16. Juli 2020). Er wies darauf hin, dass bei ihm verschiedene physische und psychische Ge- sundheitsprobleme diagnostiziert worden seien
Erwägungen (44 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E-2495/2021 Seite 6
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Zur Begründung ihrer Verfügung stellte die Vorinstanz sich auf den Standpunkt, die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen würden insgesamt nicht die Qualität aufweisen, die im Falle eines tatsäch- lichen Erlebens dieser Ereignisse zu erwarten wäre. Namentlich habe er die Abfolge der Ereignisse nach der angeblichen Entdeckung des Waffen- transports nur oberflächlich und schematisch geschildert. Seine Aussagen zu dem Gespräch mit F._______, bei welchem dieser den Beschwerdefüh- rer mit dem Tod bedroht haben solle, erschienen stereotyp; er habe auch die Umstände rund um die Beendigung seiner Arbeitstätigkeit für die Jamaat-ud-Dawa nicht detailliert zu schildern vermocht. Ferner habe der Beschwerdeführer die Bedrohungssituation und seine darauffolgende Reaktion nicht nachvollziehbar darlegen können, namentlich weshalb er F._______ mit seiner beabsichtigten Kündigung und den illegalen Aktivitä- ten der Jamaat-ud-Dawa konfrontiert habe, obwohl ihm die mögliche Kon- sequenz einer Ermordung angeblich bekannt gewesen sei. Schliesslich seien seine Angaben zur Organisation Jamaat-ud-Dawa oberflächlich und ungenau und er habe sich widersprüchlich dazu geäussert, wann er seine Familie über deren illegale Aktivitäten informiert habe. Insgesamt vermöch- ten die Asylvorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an das Glaubhaftmachen nicht zu genügen. Die Ausführungen in den Stellung- nahmen seiner Rechtsvertretung vom 13. und 16. Dezember 2019 ver- möchten keine andere Einschätzung zu rechtfertigen.
E-2495/2021 Seite 7 Das aus den Akten ersichtliche Vorgehen der medizinischen Fachpersonen nach einem Zusammenbruch des Beschwerdeführers anlässlich der Be- sprechung des Entscheidentwurfs lasse nicht auf einen akut dringlichen Behandlungsbedarf im Zeitraum der Anhörung schliessen. Die psychische Verfassung des Beschwerdeführers sei im Rahmen der Anhörung berück- sichtigt worden. Sein Verhalten während dieser Befragung habe aber kei- nen Anlass zu Zweifeln an seiner psychischen Gesundheit oder Aussage- fähigkeit gegeben. Auch die Aussagen in den Stellungnahmen vermöchten keinen psychischen Ausnahmezustand zu belegen. Es könne davon aus- gegangen werden, dass sich sein psychischer Zustand nach dem Zusam- menbruch wieder stabilisiert habe. Die kantonalen Behörden hätten einer allfälligen Verschlechterung des Gesundheitszustands beim Vollzug der Wegweisung Rechnung zu tragen. In Bezug auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich seines Beziehungs- netzes im Heimatstaat und seiner wirtschaftlichen Verhältnisse sowie der Finanzierung seiner Ausreise unstimmige und unsubstanziierte Angaben zu Protokoll gegeben habe. Namentlich falle aufgrund der Unglaubhaf- tigkeit der Asylvorbringen auch der Grund für den angeblichen Abbruch des Kontakts mit seinen Angehörigen dahin. Es entstehe der Eindruck, der Beschwerdeführer verheimliche seine tatsächlichen Lebensverhältnisse in Pakistan, die daher nicht abschliessend geprüft werden könnten. Seine ausgewiesene Hepatitis-A-Erkrankung sei in Pakistan behandelbar. Im Weiteren seien in allen grösseren Städten stationäre und ambulante Be- handlungen bei Psychiatern und Psychologen möglich. Demnach sei eine hinreichende medizinische und psychiatrische Versorgung in Pakistan ge- währleistet. Der Beschwerdeführer bedürfe keiner engmaschigen Behand- lung. Die empfohlenen Behandlungen seien auch in E._______ verfügbar. Im Übrigen könne medizinische Rückkehrhilfe beantragt werden. Eine Rückkehr in den Heimatstaat werde nicht zu einer lebensgefährdenden Be- einträchtigung des Gesundheitszustandes führen. Demnach liege keine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG (SR 142.20) vor.
E. 3.2.1 Zur Begründung der Beschwerde wurde ausgeführt, der Beschwer- deführer könne den Widerspruch betreffend den Zeitpunkt, an welchem er seine Familie über die illegalen Aktivitäten der Jammat-ud-Dawa informiert habe, nicht auflösen. Es handle sich möglicherwiese um ein Missverständ- nis. Jedenfalls sei dies aber ein nebensächlicher Punkt. Im Übrigen würden
E-2495/2021 Seite 8 seine Aussagen zahlreiche Realkennzeichen enthalten. So habe er detail- liert und nachvollziehbar über seine Arbeitstätigkeit für die Jamaat-ud- Dawa und die anschliessenden Probleme berichtet, namentlich die Um- stände der Entdeckung der Waffenladung, seine Interaktionen mit F._______ und G._______ sowie die Umstände der Niederlegung seiner Arbeit für die Jamaat-ud-Dawa. Er habe darlegen können, was er persön- lich über diese Organisation wisse. Die Vorinstanz habe nur die Gründe aufgezählt, die gegen die Erlebnisbasiertheit seiner Aussagen sprechen würden, und darüber hinaus ein falsches Beweismass angewendet. Im Asylrecht gelte das Beweismass des Glaubhaftmachens, das bloss eine überwiegende Wahrscheinlichkeit verlange. Im Weiteren würden von ihm in der Anhörung gemachte Äusserungen auf eine wesentliche psychische Beeinträchtigung während dieser Befragung hinweisen. Die neun Tage später aufgebotene Notfallpsychiaterin habe einen Verdacht auf eine Post- traumatische Belastungsstörung sowie eine schwere depressive Episode diagnostiziert und darauf hingewiesen, dass er sich höchstwahrscheinlich wegen Verdrängungsmechanismen nicht detailliert äussern könne. Seine offenkundig schweren psychischen Probleme müssten bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen mitberücksichtigt werden. Insgesamt spreche deutlich mehr für die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen als gegen sie.
E. 3.2.2 Er habe ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes zu befürch- ten, weil er durch die Jamaat-ud-Dawa gezielt bedroht worden sei. Der zeit- liche und sachliche Zusammenhang dieser Drohungen mit der Flucht sei gegeben. Von den pakistanischen Behörden könne er keinen Schutz er- warten. Angriffe von sunnitischen Extremisten würden in Pakistan im Allge- meinen weitgehend straflos bleiben. Sein Arbeitskollege sei unmittelbar nach der Anzeigeerstattung verschwunden und dann tot aufgefunden wor- den; auch daraus sei zu schliessen, dass die Behörden nicht schutzfähig und -willig seien. Es habe ihm überdies nicht zugemutet werden können, den staatlichen Schutz in seinem Heimatstaat in Anspruch zu nehmen, weil er gewusst habe, wie mächtig die Jamaat-ud-Dawa sei, und er zudem kurz zuvor den Tod seines Kollegen miterlebt habe.
E. 3.2.3 Eventualiter sei die Sache aufgrund einer unvollständigen Erhebung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das Bundesverwal- tungsgericht habe in seinem Kassationsentscheid E-6952/2019 darauf hin- gewiesen, es könne nicht ausreichend ausgeschlossen werden, dass seine Fähigkeit, seine Asylgründe darzulegen, durch seine gesundheitli- chen Probleme eingeschränkt gewesen sei. Das SEM habe jedoch nach
E-2495/2021 Seite 9 Wiederaufnahme des Verfahrens diesbezüglich keine weiteren Abklärun- gen getroffen, sondern sein Asylgesuch mit derselben Begründung wie in der ersten Verfügung erneut abgelehnt. Damit habe es die Untersuchungs- sowie die Begründungspflicht verletzt. Die Einschätzung, weitere Arzt- termine seien nicht indiziert, sei anmassend.
E. 3.2.4 Im Übrigen sei eine adäquate psychiatrische Behandlung in Pakistan gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur sehr ein- geschränkt verfügbar. Sein Zustand habe sich zwar verbessert, jedoch sei er weiterhin in regelmässiger psychiatrischer und medikamentöser Be- handlung. Da er aus armen Verhältnissen stamme, könnte er die finanziel- len Mittel für eine Behandlung im Heimatstaat nicht aufbringen. Im Falle einer abrupten Beendigung der Behandlung sei mit einer erneuten Ver- schlechterung der Symptomatik zu rechnen. Aus diesen Gründen würde er bei einer Rückkehr in eine medizinische und existenzbedrohende Notlage geraten, weshalb der Wegweisungsvollzug als unzumutbar zu erachten sei.
E. 4.1 Die vom Beschwerdeführer erhobenen formellen Rügen sind vorab zu prüfen (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2).
E. 4.2 Im Verwaltungs- und namentlich im Asylverfahren gilt der Unter- suchungsgrundsatz, das heisst die Behörde stellt den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG; vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Für das erstinstanzliche Asylverfahren be- deutet dies, dass das SEM zur richtigen und vollständigen Ermittlung und zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts verpflichtet ist und auch nach allen Elementen zu forschen hat, die zugunsten der asylsuchen- den Person sprechen.
E. 4.3 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidungsfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung eines Entscheids muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der von der Verfügung Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen
E-2495/2021 Seite 10 können. Die verfügende Behörde kann sich auf die wesentlichen Gesichts- punkte beschränken, hat aber wenigstens kurz die Überlegungen anzufüh- ren, von denen sie sich leiten liess und auf die sie ihren Entscheid abstützte (vgl. LORENZ KNEUBÜHLER / RAMONA PEDRETTI, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 35 Rz. 7 ff.; BGE 136 I 184 E. 2.2.1, BVGE 2013/34 E. 4.1, 2008/47 E. 3.2 und 2007/30 E. 5.6).
E. 4.4 Nach der Aufhebung der ersten Verfügung des SEM vom 17. Dezem- ber 2019 (mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6952/2019 vom
13. Januar 2020) wurden durch die Rechtsvertretung des Beschwerdefüh- rers mehrere Arztberichte eingereicht. Zudem forderte ihn das SEM zur Nachreichung eines vertieften ärztlichen Berichts auf, welcher am 19. April 2021 nachgereicht wurde. Der medizinische Sachverhalt kann im Hinblick auf die Beurteilung der Frage allfälliger Einschränkungen der Aussagefä- higkeit des Beschwerdeführers sowie der Zumutbarkeit des Wegweisungs- vollzugs nunmehr als hinreichend erstellt qualifiziert werden. Die Rüge, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unzureichend abgeklärt, erweist sich als unbegründet.
E. 4.5 Im Weiteren hat das SEM in der angefochtenen Verfügung nach- vollziehbar und hinreichend differenziert aufgezeigt, von welchen Überle- gungen es sich bezüglich seiner Einschätzung, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft, hat leiten lassen. Es hat sich zudem ausdrücklich mit der Frage der Aussagefähigkeit des Beschwerde- führers im Zeitpunkt der Anhörung auseinandergesetzt (vgl. Asylentscheid vom 26. April 2021 Ziff. III, S. 7 ff.) und würdigte die nach der Aufhebung der ersten Verfügung eingegangenen Arztberichte in gebotener Weise. Im Übrigen zeigt die ausführliche Beschwerdeeingabe deutlich auf, dass ihm eine sachgerechte Anfechtung dieser Verfügung ohne Weiteres mög- lich war, was der Feststellung einer Verletzung der Begründungspflicht ebenfalls entgegensteht (vgl. etwa BVGE 2011/37 E. 5.4.1 m.w.H.). Dass das SEM die Asylvorbringen anders würdigte, als dies vom Beschwerde- führer als richtig erachtet werde, führt nicht zur Feststellung einer ungenü- genden Sachverhaltsfeststellung oder mangelhaften Begründung.
E. 4.6 Nach dem Gesagten besteht für die eventualiter beantragte Rück- weisung der Sache an die Vorinstanz zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts keine Veranlassung.
E-2495/2021 Seite 11
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 6.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie ge- nügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik nicht entbehren und den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung nicht widersprechen. Vorbringen sind substanziiert, wenn sie sich auf detaillierte, präzise und konkrete Schilde- rungen stützen. Als schlüssig gelten Vorbringen, wenn sie innerhalb einer Anhörung, zwischen Anhörungen oder im Vergleich zu Aussagen Dritter keine Widersprüche aufweisen. Allerdings sollten kleine, marginale Wider- sprüche sowie solche, die nicht die zentralen Asylvorbringen betreffen, zwar in die Gesamtbetrachtung einfliessen, jedoch nicht die alleinige Begründung für die Verneinung der Glaubhaftigkeit darstellen. Darüber hin- aus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie wichtige Tatsachen un- terdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mit- wirkung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachen bedeutet ferner – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden Person. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht.
E-2495/2021 Seite 12 Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2, 2010/57 E. 2.2 und 2.3; Entscheidungen und Mitteilungen der vor- maligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1; ANNE KNEER / LINUS SONDEREGGER, Glaubhaftigkeitsprüfung im Asylverfahren – Ein Überblick über die Rechtsprechung des Bundesver- waltungsgerichts, in: ASYL 2015/2 S. 5).
E. 6.2 In Anwendung dieser Grundsätze gelangt das Gericht in Übereinstim- mung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass sich erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen des Beschwerdeführers rechtfertigen. Zwar berichtete er recht anschaulich über seine Tätigkeit für die Jamaat- du-Dawa, weshalb nicht von vornherein auszuschliessen ist, dass er tat- sächlich in der Vergangenheit für diese Organisation tätig war. Indessen ist die behauptete Verfolgung durch seinen früheren Arbeitgeber als unglaub- haft zu erachten. Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer und G._______ angeblich davon ausgingen, man werde ihnen im Falle einer Beendigung ihrer Arbeit für die Jamaat-ud-Dawa nach dem Leben trachten, erscheint ihr geschildertes Verhalten nach der Entdeckung der Waffen- lieferungen realitätsfern und unplausibel. Insbesondere ist nicht nachvoll- ziehbar, dass sie trotz der behaupteten Gefährdung ihren Vorgesetzten F._______ unter ausdrücklichem Hinweis auf die Waffenlieferungen über ihre Absichten informiert haben sollen. Darüber hinaus blieben die Schilde- rungen des Beschwerdeführers betreffend die Drohungen von Seiten der Jamaat-ud-Dawa sowie bezüglich der Umstände des Todes von G._______ auch auf Nachfrage hin oberflächlich und vermitteln nicht den Eindruck einer Wiedergabe realer Erlebnisse. Auffallend vage sind sodann auch seine Darlegungen zu den Umständen seiner Ausreise. Hervorzuhe- ben ist insbesondere, dass er weder den Namen des Ortes, wo er sich angeblich zuletzt mit seiner Familie aufhielt, noch die Kosten der durch sei- nen Vater organisierten Ausreise zu nennen vermochte (vgl. Protokoll An- hörung F49 ff., F61 f.). Unbestritten sind überdies seine widersprüchlichen Angaben zum Zeitpunkt, in dem er seine Familie über die angebliche Ge- fährdung in Kenntnis setzte. Der Eindruck, der Beschwerdeführer versuche die wahren Umstände seiner Ausreise zu verschleiern, wird im Übrigen dadurch verstärkt, dass er keine Identitätspapiere zu den Akten reichte und auch durch seine wenig plausible Angabe, nie solche besessen zu haben.
E. 6.3 Die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe sind nicht geeignet, diese Einschätzung umzustossen. Namentlich lassen sich die erwähnten Ungereimtheiten nicht durch die beim Beschwerdeführer diagnostizierten
E-2495/2021 Seite 13 psychischen Probleme ausräumen. Seine Aussagen und Reaktionen wäh- rend der Anhörung lassen zwar auf eine gewisse Anspannung und psychi- sche Belastung schliessen. Zugleich gab er aber an, es gehe ihm gut, abgesehen von Schlafstörungen wegen der Sorgen, die er sich um seine Eltern mache, und er bestätigte am Ende der Anhörung, er habe alles für sein Asylgesuch Wesentliche sagen können (vgl. Protokoll Anhörung F3 f. S. 2, F165 S. 22). In den nach der Aufhebung der ersten Verfügung der Vorinstanz zu den Akten gereichten Arztberichten vom 11. und 13. Februar 2020 wurden beim Beschwerdeführer eine Posttraumatische Belastungs- störung sowie eine schwere depressive Episode diagnostiziert. Allerdings wurde er als bewusstseinsklar und seine Auffassung und Konzentration als nur leicht reduziert beschrieben (vgl. Bericht der Psychiatrischen Poliklinik Stadt M._______ vom 11. Februar 2020). Insgesamt ergeben sich aus die- sen Befunden keine stichhaltigen Hinweise für eine derart gravierende Traumatisierung des Beschwerdeführers, dass im Zeitpunkt der Anhörung seine Fähigkeit, seine Asylgründe in der Anhörung vollständig und substan- ziiert darzulegen, ernsthaft beeinträchtigt gewesen wäre. Eine andere Ein- schätzung vermag auch die dekompensierende Reaktion auf die Eröffnung des negativen Entscheidentwurfs am 13. Dezember 2019 nicht zu recht- fertigen. Ohnehin wird die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwer- deführers nicht nur aufgrund vager oder widersprüchlicher Angaben in Frage gestellt, sondern weil die von ihm vorgetragenen Fluchtgründe in wesentlichen Zügen als realitätsfern und konstruiert zu qualifizieren sind. Überdies lassen die diagnostizierten psychischen Beschwerden zwar auf belastende Erlebnisse des Beschwerdeführers in der Vergangenheit schliessen, jedoch ist ein anderer als der geschilderte Hintergrund der ge- sundheitlichen Probleme durchaus denkbar.
E. 6.4 Darüber hinaus fehlt es den Vorbringen des Beschwerdeführers auch an der asylrechtlichen Relevanz. Zum einen ist kein asylrechtliche relevan- tes Verfolgungsmotiv für die behaupteten Drohungen durch die Jamaat-ud- Dawa erkennbar. Zum anderen ist weder erstellt, dass der Beschwerdefüh- rer im gesamten Staatsgebiet mit Verfolgungsmassnahmen durch diese zu rechnen hätte, noch dass er nicht auf den Schutz durch die heimatlichen Behörden zählen könnte. Gemäss seinen Aussagen hat er diese nicht um Schutz ersucht. Ein direkter Zusammenhang des Todes von G._______ damit, dass dieser angeblich bei der Polizei Anzeige gegen die Verfolger erstatten wollte, ist keineswegs erstellt, weshalb auch hieraus nicht auf eine mangelnde Schutzfähigkeit der Sicherheitskräfte geschlossen werden kann.
E-2495/2021 Seite 14
E. 6.5 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen, eine relevante Verfolgungsgefahr im Sinn von Art. 3 AsylG glaubhaft dar- zutun. Das SEM hat folglich zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 8.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
E-2495/2021 Seite 15 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 8.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 8.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde- führers noch aus den Akten stichhaltige Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr- scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Ge- richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folter- ausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rück- schiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Ur- teil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechts- situation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeit- punkt nicht als unzulässig erscheinen.
E. 8.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E-2495/2021 Seite 16
E. 8.3.1 In Pakistan herrscht nach konstanter Rechtsprechung, trotz teilweise angespannter Sicherheitslage, keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt, die zur Annahme führen müsste, jede dorthin zurückkehrende Per- son sei mit erheblicher Wahrscheinlichkeit konkret gefährdet. Der Wegwei- sungsvollzug ist daher nicht generell unzumutbar (vgl. dazu das Referenz- urteil des BVGer E-3258/2018 vom 2. Juni 2020 E. 12.4.1 sowie etwa das Urteil des BVGer D-2534/2019 vom 7. April 2021 E. 8.4.2).
E. 8.3.2 Nach Auffassung des Gerichts hat die Vorinstanz ferner zu Recht auch das Bestehen individueller Wegweisungsvollzugshindernisse ver- neint. Angesichts dessen, dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers sich als unglaubhaft erwiesen haben, rechtfertigen sich auch erhebliche Zweifel an seiner Darstellung, wonach er keinen Kontakt zu seinen Ange- hörigen im Heimatstaat habe. Jedenfalls ergibt sich aus den Akten, dass er über eine gute Schuldbildung sowie berufliche Erfahrung verfügt. Er dürfte demnach – allenfalls mit Unterstützung seines familiären Bezugsnetzes − in der Lage sein, seine wirtschaftliche Existenz selbstständig sicherzustel- len.
E. 8.3.3 In Bezug auf die geltend gemachten medizinischen Probleme des Beschwerdeführers ist zunächst festzuhalten, dass Gründe ausschliesslich medizinischer Natur den Wegweisungsvollzug im Allgemeinen nicht als unzumutbar erscheinen lassen, ausser die erforderliche Behandlung sei wesentlich und im Heimatland nicht erhältlich. Entsprechen die Behand- lungsmöglichkeiten im Herkunftsland nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz, bewirkt dies allein noch nicht die Unzumutbarkeit des Voll- zugs. Von einer solchen Unzumutbarkeit ist erst dann auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach sich zieht (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3 S. 1003 f. und 2009/2 E. 9.3.2 S. 21).
E. 8.3.4 Wie erwähnt wurden beim Beschwerdeführer zunächst eine Post- traumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) sowie eine schwere depressive Episode (F32.2) diagnostiziert (vgl. Berichte der Psychiatri- schen Poliklinik Stadt M._______ vom 11. Februar 2020 und Zuweisungs- bericht vom 13. Februar 2020). In neueren Arztberichten wurden eine mit- telgradige depressive Episode (F32.1) sowie ein Anpassungsstörung diag- nostiziert, welche in erster Linie medikamentös behandelt werden (vgl Ver- laufsbericht von Dr. med. I._______ vom 28. Juni 2022, ärztliche Berichte der Psychiatrischen Dienste H._______ vom 6. April und 16. Juli 2020). Der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers hat sich
E-2495/2021 Seite 17 demnach augenscheinlich verbessert. Daneben wurden auch physische Beschwerden diagnostiziert (schwerer Vitamin D3-Mangel, allergisches Asthma Bronchiale, Hepatitis A-Infektion).
E. 8.3.5 Gemäss Erkenntnissen des Gerichts ist eine adäquate psychiatri- sche Behandlung im öffentlichen Bereich in Pakistan nur beschränkt ver- fügbar, da das nationale Budget für die psychische Gesundheitsversor- gung extrem tief ist und es nur wenige Psychiater und Psychologen gibt, wovon die meisten in den Stadtzentren, nicht aber in den ländlichen Ge- genden tätig sind. Zudem sind die bestehenden Einrichtungen völlig über- lastet und Patienten müssen faktisch einen Grossteil der Behandlungen und Medikamente selber bezahlen (vgl. Urteile des BVGer D-1730/2018 vom 14. Juli 2020 E. 8.3.3 und E-3207/2019 vom 12. August 2019 E. 7.4, mit den darin zitierten Länderberichten).
E. 8.3.6 Angesichts dessen, dass der Herkunftsort des Beschwerdeführers in der Nähe der Städte D._______ und E._______ liegt, die über medizini- sche Behandlungseinrichtungen verfügen, ist auch unter den geschilderten erschwerten Bedingungen der Zugang zu einer medizinischen Behandlung nicht ausgeschlossen. Zudem erscheinen seine diagnostizierten psychi- schen und physischen Gesundheitsbeschwerden nicht derart schwer, dass im Falle möglicherweise nicht adäquater Behandlungsmöglichkeiten mit ei- ner lebensbedrohlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes zu rechnen wäre. Nötigenfalls kann den Bedürfnissen des Beschwerdefüh- rers ferner durch medizinische Rückkehrhilfe in Form von Beiträgen zur Durchführung einer medizinischen Behandlung, durch Mitgabe der benö- tigten Medikamente oder durch Ausrichtung einer Pauschale für medizini- sche Leistungen Rechnung getragen werden (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG und Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Im Übrigen kann in diesem Zusammenhang auf die zutreffenden Erwägungen in der Vorinstanz verwiesen werden.
E. 8.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
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E. 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem mit Zwischenver- fügung vom 8. Juni 2021 sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und den Akten keine Hinweise auf eine massgebende Veränderung seiner finanzi- ellen Verhältnisse zu entnehmen sind, ist auf eine Kostenauflage zu ver- zichten.
E. 11 Juli 2022 – auf 12 Stunden zu reduzieren. Der Stundenansatz von Fr. 150.– liegt im Kostenrahmen. Demzufolge ist der amtlichen Rechtsbei- ständin ein Gesamtbetrag von Fr. 1939.– (inkl. Auslagen und Mehrwert- steueranteil) durch die Gerichtskasse zu vergüten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-2495/2021 Seite 19
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Das Honorar der amtlichen Rechtsbeiständin wird auf Fr. 1939.– bestimmt und durch die Gerichtskasse vergütet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2495/2021 Urteil vom 11. April 2023 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richterin Chrystel Tornare Villanueva, Richterin Esther Marti, Gerichtsschreiber Nicholas Swain. Parteien A._______, geboren am (...), Pakistan, verbeiständet durch MLaw Daniela Candinas, Rechtsschutz für Asylsuchende, Bundesasylzentrum (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 26. April 2021 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reiste gemäss seinen Angaben am 1. November 2019 in die Schweiz ein und stellte am gleichen Tag ein Asylgesuch. Am 8. November 2019 fand eine Personalienaufnahme im Bundesasylzentrum (BAZ) Region B._______ und am 3. Dezember 2019 seine Anhörung zu den Asylgründen gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) statt. B. Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs vor, er gehöre der Ethnie Rajput an und habe bis zu seiner Ausreise in C._______, Distrikt D._______, gelebt. Ein Bekannter habe ihn zwecks Arbeit an die Organisation Jamaat-ud-Dawa vermittelt. Er sei dafür zuständig gewesen, in vier Nachbarsdörfern Güter (u.a. Weizen) und Spenden für angeblich gemeinnützige Zwecke zu sammeln und anschliessend im Hauptbüro von Jamaat-ud-Dawa in E._______ abzuliefern. Nach ungefähr sechs Monaten habe er einmal beobachtet, wie beim Hauptbüro ein Lastwagen mit Waffen beladen worden sei. Als er sich bei seinem Vorgesetzten F._______ über den Gebrauch der Waffen erkundigt habe, habe dieser ihm das Fragenstellen verboten und ihn zum Weiterarbeiten aufgefordert. In der Folge habe er zu Hause mit G._______, einem anderen Mitarbeiter der Jamaat-ud-Dawa, sowie einigen weiteren Personen über diesen Vorfall gesprochen. G._______ habe über die Waffentransporte Bescheid gewusst und ihn über weitere illegale Aktivitäten der Jamaat-ud-Dawa aufgeklärt. Namentlich hätten diese Kinder indoktriniert und im Waffengebrauch ausgebildet. Er habe daraufhin gemeint, G._______ und er müssten sofort aufhören, für diese Organisation zu arbeiten, worauf G._______ entgegnet habe, als Konsequenz einer Arbeitsniederlegung würden sie umgebracht werden. Am nächsten Tag hätten er und sein Kollege das Gespräch mit F._______ im Hauptbüro gesucht und diesem ihre Absicht mitgeteilt, wegen der illegalen Aktivitäten von Jamaat-ud-Dawa nicht weiter für diese Organisation weiterzuarbeiten. Daraufhin habe F._______ sie mit dem Tod bedroht, für den Fall, dass sie ihre Arbeitstätigkeit nicht weiterführen würden. Aus Angst hätten sie noch zwei Tage lang für die Jamaat-ud-Dawa weitergearbeitet. G._______ sei dann zur Polizei gegangen, um dieser die illegalen Aktivitäten der Jamaat-ud-Dawa zu melden. Zwei oder drei Tage später sei seine Leiche hinter dieser Polizeistation gefunden worden. Anschliessend sei er (Beschwerdeführer) mit seiner Familie in ein vierzig Kilometer entferntes, ihm unbekanntes Dorf geflüchtet. Im Nachgang habe er durch Nachbarn erfahren, dass Leute der Jamaat-ud-Dawa das Haus seiner Familie aufgesucht hätten und die Familie von G._______ verschleppt worden sei. Nach einigen Tagen, im September 2019, habe sein Vater für ihn die Ausreise organisiert und seinen Bruder an einen unbekannten Ort in Pakistan geschickt. Er habe mit Hilfe eines Agenten illegal die Grenze zum Iran überquert und sei anschliessend über mehrere Länder am 1. November 2019 illegal in die Schweiz gelangt. C. C.a Am 12. Dezember 2019 unterbreitete die Vorinstanz der zugewiesenen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers einen Verfügungsentwurf zur Stellungnahme. C.b Mit Eingaben vom 12. und 16. Dezember 2019 legte die Rechtsvertretung dar, eine Besprechung des Entscheidentwurfs mit dem Beschwerdeführer sei nicht möglich gewesen, weil dieser dissoziiert habe und die Notfallpsychiaterin eine Einweisung in die Psychiatrische Universitätsklinik in die Wege geleitet habe. Hiervon sei dann aber abgesehen worden, weil der Beschwerdeführer sich nicht habe von einem Freund trennen wollen. Es bestehe ein dringender Verdacht auf das Vorliegen einer Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS). Es sei das Ergebnis einer vertieften medizinischen Abklärung abzuwarten und es sei die Frage der Aussage-fähigkeit des Beschwerdeführers zu klären. D. Mit Verfügung vom 17. Dezember 2019 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. E. Mit Eingabe vom 30. Dezember 2019 an das Bundesverwaltungsgericht erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Verfügung der Vor-instanz und beantragte, der Asylentscheid sei aufzuheben und die Sache sei zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts an das SEM zurück-zuweisen. F. Das Bundesverwaltungsgericht hiess mit Urteil E-6952/2019 vom 13. Januar 2020 die Beschwerde gut, soweit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragt wurde, hob die Verfügung des SEM vom 17. Dezember 2019 auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. G. Mit Entscheid vom 13. Februar 2020 wurde der Beschwerdeführer dem erweiterten Verfahren zugeteilt. H. Mit Eingaben vom 14. Februar 2020 und 9. März 2021 reichte der Beschwerdeführer beim SEM weitere medizinische Berichte ein. I. Mit Schreiben vom 15. März 2021 forderte das SEM den Beschwerdeführer auf, einen vertieften ärztlichen Bericht einzureichen. Am 19. April 2021 ging beim SEM ein Arztbericht der Psychiatrischen Dienste H._______ vom 6. April 2021 ein. J. Mit Verfügung vom 26. April 2021 (eröffnet am gleichen Tag) stellte das SEM erneut fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. K. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 26. Mai 2021 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Sache zur vollständigen Erhebung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die Vorinstanz anzuweisen, ihn in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung unter Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. In der Beilage wurden ein E-Mail-Bestätigungsschreiben des Schweizerischen Roten Kreuzes bezüglich des Eingangs einer Suchanfrage des Beschwerdeführers betreffend seine Familie in Pakistan sowie eine Fürsorgebestätigung des Kantonalen Sozialdiensts H._______ vom 30. April 2021 eingereicht. L. Der Instruktionsrichter hiess mit Zwischenverfügung vom 8. Juni 2021 die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um unentgeltliche Verbeiständung gemäss Art. 102m AsylG gut, setzte antragsgemäss MLaw Daniela Candinas als unentgeltliche Rechtsbeiständin ein und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Schliesslich wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. M. In ihrer Vernehmlassung vom 15. Juni 2021 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest Diese Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 16. Juni 2021 zur Kenntnis gebracht. N. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 11. Juli 2022 reichte der Beschwerdeführer mehrere Arztberichte nach (Verlaufsbericht von Dr. med. I._______ vom 28. Juni 2022; Endbefund der Medizinischen Laboratorien J._______, vom 22. Juni 2022; Bericht der Praxis Dr. med. K._______, L._______, betreffend eine Untersuchung vom 15. Juni 2022; Konsultationsbericht der Psychiatrischen Dienste H._______, vom 16. Juli 2020). Er wies darauf hin, dass bei ihm verschiedene physische und psychische Gesundheitsprobleme diagnostiziert worden seien Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Zur Begründung ihrer Verfügung stellte die Vorinstanz sich auf den Standpunkt, die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen würden insgesamt nicht die Qualität aufweisen, die im Falle eines tatsächlichen Erlebens dieser Ereignisse zu erwarten wäre. Namentlich habe er die Abfolge der Ereignisse nach der angeblichen Entdeckung des Waffentransports nur oberflächlich und schematisch geschildert. Seine Aussagen zu dem Gespräch mit F._______, bei welchem dieser den Beschwerdeführer mit dem Tod bedroht haben solle, erschienen stereotyp; er habe auch die Umstände rund um die Beendigung seiner Arbeitstätigkeit für die Jamaat-ud-Dawa nicht detailliert zu schildern vermocht. Ferner habe der Beschwerdeführer die Bedrohungssituation und seine darauffolgende Reaktion nicht nachvollziehbar darlegen können, namentlich weshalb er F._______ mit seiner beabsichtigten Kündigung und den illegalen Aktivitäten der Jamaat-ud-Dawa konfrontiert habe, obwohl ihm die mögliche Konsequenz einer Ermordung angeblich bekannt gewesen sei. Schliesslich seien seine Angaben zur Organisation Jamaat-ud-Dawa oberflächlich und ungenau und er habe sich widersprüchlich dazu geäussert, wann er seine Familie über deren illegale Aktivitäten informiert habe. Insgesamt vermöchten die Asylvorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an das Glaubhaftmachen nicht zu genügen. Die Ausführungen in den Stellung-nahmen seiner Rechtsvertretung vom 13. und 16. Dezember 2019 vermöchten keine andere Einschätzung zu rechtfertigen. Das aus den Akten ersichtliche Vorgehen der medizinischen Fachpersonen nach einem Zusammenbruch des Beschwerdeführers anlässlich der Besprechung des Entscheidentwurfs lasse nicht auf einen akut dringlichen Behandlungsbedarf im Zeitraum der Anhörung schliessen. Die psychische Verfassung des Beschwerdeführers sei im Rahmen der Anhörung berücksichtigt worden. Sein Verhalten während dieser Befragung habe aber keinen Anlass zu Zweifeln an seiner psychischen Gesundheit oder Aussagefähigkeit gegeben. Auch die Aussagen in den Stellungnahmen vermöchten keinen psychischen Ausnahmezustand zu belegen. Es könne davon ausgegangen werden, dass sich sein psychischer Zustand nach dem Zusammenbruch wieder stabilisiert habe. Die kantonalen Behörden hätten einer allfälligen Verschlechterung des Gesundheitszustands beim Vollzug der Wegweisung Rechnung zu tragen. In Bezug auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich seines Beziehungsnetzes im Heimatstaat und seiner wirtschaftlichen Verhältnisse sowie der Finanzierung seiner Ausreise unstimmige und unsubstanziierte Angaben zu Protokoll gegeben habe. Namentlich falle aufgrund der Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen auch der Grund für den angeblichen Abbruch des Kontakts mit seinen Angehörigen dahin. Es entstehe der Eindruck, der Beschwerdeführer verheimliche seine tatsächlichen Lebensverhältnisse in Pakistan, die daher nicht abschliessend geprüft werden könnten. Seine ausgewiesene Hepatitis-A-Erkrankung sei in Pakistan behandelbar. Im Weiteren seien in allen grösseren Städten stationäre und ambulante Behandlungen bei Psychiatern und Psychologen möglich. Demnach sei eine hinreichende medizinische und psychiatrische Versorgung in Pakistan gewährleistet. Der Beschwerdeführer bedürfe keiner engmaschigen Behandlung. Die empfohlenen Behandlungen seien auch in E._______ verfügbar. Im Übrigen könne medizinische Rückkehrhilfe beantragt werden. Eine Rückkehr in den Heimatstaat werde nicht zu einer lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes führen. Demnach liege keine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG (SR 142.20) vor. 3.2 3.2.1 Zur Begründung der Beschwerde wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer könne den Widerspruch betreffend den Zeitpunkt, an welchem er seine Familie über die illegalen Aktivitäten der Jammat-ud-Dawa informiert habe, nicht auflösen. Es handle sich möglicherwiese um ein Missverständnis. Jedenfalls sei dies aber ein nebensächlicher Punkt. Im Übrigen würden seine Aussagen zahlreiche Realkennzeichen enthalten. So habe er detailliert und nachvollziehbar über seine Arbeitstätigkeit für die Jamaat-ud-Dawa und die anschliessenden Probleme berichtet, namentlich die Umstände der Entdeckung der Waffenladung, seine Interaktionen mit F._______ und G._______ sowie die Umstände der Niederlegung seiner Arbeit für die Jamaat-ud-Dawa. Er habe darlegen können, was er persönlich über diese Organisation wisse. Die Vorinstanz habe nur die Gründe aufgezählt, die gegen die Erlebnisbasiertheit seiner Aussagen sprechen würden, und darüber hinaus ein falsches Beweismass angewendet. Im Asylrecht gelte das Beweismass des Glaubhaftmachens, das bloss eine überwiegende Wahrscheinlichkeit verlange. Im Weiteren würden von ihm in der Anhörung gemachte Äusserungen auf eine wesentliche psychische Beeinträchtigung während dieser Befragung hinweisen. Die neun Tage später aufgebotene Notfallpsychiaterin habe einen Verdacht auf eine Posttraumatische Belastungsstörung sowie eine schwere depressive Episode diagnostiziert und darauf hingewiesen, dass er sich höchstwahrscheinlich wegen Verdrängungsmechanismen nicht detailliert äussern könne. Seine offenkundig schweren psychischen Probleme müssten bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen mitberücksichtigt werden. Insgesamt spreche deutlich mehr für die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen als gegen sie. 3.2.2 Er habe ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes zu befürchten, weil er durch die Jamaat-ud-Dawa gezielt bedroht worden sei. Der zeitliche und sachliche Zusammenhang dieser Drohungen mit der Flucht sei gegeben. Von den pakistanischen Behörden könne er keinen Schutz erwarten. Angriffe von sunnitischen Extremisten würden in Pakistan im Allgemeinen weitgehend straflos bleiben. Sein Arbeitskollege sei unmittelbar nach der Anzeigeerstattung verschwunden und dann tot aufgefunden worden; auch daraus sei zu schliessen, dass die Behörden nicht schutzfähig und -willig seien. Es habe ihm überdies nicht zugemutet werden können, den staatlichen Schutz in seinem Heimatstaat in Anspruch zu nehmen, weil er gewusst habe, wie mächtig die Jamaat-ud-Dawa sei, und er zudem kurz zuvor den Tod seines Kollegen miterlebt habe. 3.2.3 Eventualiter sei die Sache aufgrund einer unvollständigen Erhebung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Kassationsentscheid E-6952/2019 darauf hingewiesen, es könne nicht ausreichend ausgeschlossen werden, dass seine Fähigkeit, seine Asylgründe darzulegen, durch seine gesundheitlichen Probleme eingeschränkt gewesen sei. Das SEM habe jedoch nach Wiederaufnahme des Verfahrens diesbezüglich keine weiteren Abklärungen getroffen, sondern sein Asylgesuch mit derselben Begründung wie in der ersten Verfügung erneut abgelehnt. Damit habe es die Untersuchungs- sowie die Begründungspflicht verletzt. Die Einschätzung, weitere Arzt-termine seien nicht indiziert, sei anmassend. 3.2.4 Im Übrigen sei eine adäquate psychiatrische Behandlung in Pakistan gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur sehr eingeschränkt verfügbar. Sein Zustand habe sich zwar verbessert, jedoch sei er weiterhin in regelmässiger psychiatrischer und medikamentöser Behandlung. Da er aus armen Verhältnissen stamme, könnte er die finanziellen Mittel für eine Behandlung im Heimatstaat nicht aufbringen. Im Falle einer abrupten Beendigung der Behandlung sei mit einer erneuten Verschlechterung der Symptomatik zu rechnen. Aus diesen Gründen würde er bei einer Rückkehr in eine medizinische und existenzbedrohende Notlage geraten, weshalb der Wegweisungsvollzug als unzumutbar zu erachten sei. 4. 4.1 Die vom Beschwerdeführer erhobenen formellen Rügen sind vorab zu prüfen (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2). 4.2 Im Verwaltungs- und namentlich im Asylverfahren gilt der Unter-suchungsgrundsatz, das heisst die Behörde stellt den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG; vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Für das erstinstanzliche Asylverfahren bedeutet dies, dass das SEM zur richtigen und vollständigen Ermittlung und zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts verpflichtet ist und auch nach allen Elementen zu forschen hat, die zugunsten der asylsuchenden Person sprechen. 4.3 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidungsfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung eines Entscheids muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der von der Verfügung Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. Die verfügende Behörde kann sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken, hat aber wenigstens kurz die Überlegungen anzuführen, von denen sie sich leiten liess und auf die sie ihren Entscheid abstützte (vgl. Lorenz Kneubühler / Ramona Pedretti, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 35 Rz. 7 ff.; BGE 136 I 184 E. 2.2.1, BVGE 2013/34 E. 4.1, 2008/47 E. 3.2 und 2007/30 E. 5.6). 4.4 Nach der Aufhebung der ersten Verfügung des SEM vom 17. Dezember 2019 (mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6952/2019 vom 13. Januar 2020) wurden durch die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers mehrere Arztberichte eingereicht. Zudem forderte ihn das SEM zur Nachreichung eines vertieften ärztlichen Berichts auf, welcher am 19. April 2021 nachgereicht wurde. Der medizinische Sachverhalt kann im Hinblick auf die Beurteilung der Frage allfälliger Einschränkungen der Aussagefähigkeit des Beschwerdeführers sowie der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nunmehr als hinreichend erstellt qualifiziert werden. Die Rüge, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unzureichend abgeklärt, erweist sich als unbegründet. 4.5 Im Weiteren hat das SEM in der angefochtenen Verfügung nach-vollziehbar und hinreichend differenziert aufgezeigt, von welchen Überlegungen es sich bezüglich seiner Einschätzung, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft, hat leiten lassen. Es hat sich zudem ausdrücklich mit der Frage der Aussagefähigkeit des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Anhörung auseinandergesetzt (vgl. Asylentscheid vom 26. April 2021 Ziff. III, S. 7 ff.) und würdigte die nach der Aufhebung der ersten Verfügung eingegangenen Arztberichte in gebotener Weise. Im Übrigen zeigt die ausführliche Beschwerdeeingabe deutlich auf, dass ihm eine sachgerechte Anfechtung dieser Verfügung ohne Weiteres möglich war, was der Feststellung einer Verletzung der Begründungspflicht ebenfalls entgegensteht (vgl. etwa BVGE 2011/37 E. 5.4.1 m.w.H.). Dass das SEM die Asylvorbringen anders würdigte, als dies vom Beschwerdeführer als richtig erachtet werde, führt nicht zur Feststellung einer ungenügenden Sachverhaltsfeststellung oder mangelhaften Begründung. 4.6 Nach dem Gesagten besteht für die eventualiter beantragte Rück-weisung der Sache an die Vorinstanz zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts keine Veranlassung. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik nicht entbehren und den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung nicht widersprechen. Vorbringen sind substanziiert, wenn sie sich auf detaillierte, präzise und konkrete Schilderungen stützen. Als schlüssig gelten Vorbringen, wenn sie innerhalb einer Anhörung, zwischen Anhörungen oder im Vergleich zu Aussagen Dritter keine Widersprüche aufweisen. Allerdings sollten kleine, marginale Widersprüche sowie solche, die nicht die zentralen Asylvorbringen betreffen, zwar in die Gesamtbetrachtung einfliessen, jedoch nicht die alleinige Begründung für die Verneinung der Glaubhaftigkeit darstellen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwirkung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachen bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden Person. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2, 2010/57 E. 2.2 und 2.3; Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1; Anne Kneer / Linus Sonderegger, Glaubhaftigkeitsprüfung im Asylverfahren - Ein Überblick über die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, in: ASYL 2015/2 S. 5). 6.2 In Anwendung dieser Grundsätze gelangt das Gericht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass sich erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen des Beschwerdeführers rechtfertigen. Zwar berichtete er recht anschaulich über seine Tätigkeit für die Jamaat-du-Dawa, weshalb nicht von vornherein auszuschliessen ist, dass er tatsächlich in der Vergangenheit für diese Organisation tätig war. Indessen ist die behauptete Verfolgung durch seinen früheren Arbeitgeber als unglaubhaft zu erachten. Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer und G._______ angeblich davon ausgingen, man werde ihnen im Falle einer Beendigung ihrer Arbeit für die Jamaat-ud-Dawa nach dem Leben trachten, erscheint ihr geschildertes Verhalten nach der Entdeckung der Waffen-lieferungen realitätsfern und unplausibel. Insbesondere ist nicht nachvollziehbar, dass sie trotz der behaupteten Gefährdung ihren Vorgesetzten F._______ unter ausdrücklichem Hinweis auf die Waffenlieferungen über ihre Absichten informiert haben sollen. Darüber hinaus blieben die Schilderungen des Beschwerdeführers betreffend die Drohungen von Seiten der Jamaat-ud-Dawa sowie bezüglich der Umstände des Todes von G._______ auch auf Nachfrage hin oberflächlich und vermitteln nicht den Eindruck einer Wiedergabe realer Erlebnisse. Auffallend vage sind sodann auch seine Darlegungen zu den Umständen seiner Ausreise. Hervorzuheben ist insbesondere, dass er weder den Namen des Ortes, wo er sich angeblich zuletzt mit seiner Familie aufhielt, noch die Kosten der durch seinen Vater organisierten Ausreise zu nennen vermochte (vgl. Protokoll Anhörung F49 ff., F61 f.). Unbestritten sind überdies seine widersprüchlichen Angaben zum Zeitpunkt, in dem er seine Familie über die angebliche Gefährdung in Kenntnis setzte. Der Eindruck, der Beschwerdeführer versuche die wahren Umstände seiner Ausreise zu verschleiern, wird im Übrigen dadurch verstärkt, dass er keine Identitätspapiere zu den Akten reichte und auch durch seine wenig plausible Angabe, nie solche besessen zu haben. 6.3 Die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe sind nicht geeignet, diese Einschätzung umzustossen. Namentlich lassen sich die erwähnten Ungereimtheiten nicht durch die beim Beschwerdeführer diagnostizierten psychischen Probleme ausräumen. Seine Aussagen und Reaktionen während der Anhörung lassen zwar auf eine gewisse Anspannung und psychische Belastung schliessen. Zugleich gab er aber an, es gehe ihm gut, abgesehen von Schlafstörungen wegen der Sorgen, die er sich um seine Eltern mache, und er bestätigte am Ende der Anhörung, er habe alles für sein Asylgesuch Wesentliche sagen können (vgl. Protokoll Anhörung F3 f. S. 2, F165 S. 22). In den nach der Aufhebung der ersten Verfügung der Vorinstanz zu den Akten gereichten Arztberichten vom 11. und 13. Februar 2020 wurden beim Beschwerdeführer eine Posttraumatische Belastungsstörung sowie eine schwere depressive Episode diagnostiziert. Allerdings wurde er als bewusstseinsklar und seine Auffassung und Konzentration als nur leicht reduziert beschrieben (vgl. Bericht der Psychiatrischen Poliklinik Stadt M._______ vom 11. Februar 2020). Insgesamt ergeben sich aus diesen Befunden keine stichhaltigen Hinweise für eine derart gravierende Traumatisierung des Beschwerdeführers, dass im Zeitpunkt der Anhörung seine Fähigkeit, seine Asylgründe in der Anhörung vollständig und substanziiert darzulegen, ernsthaft beeinträchtigt gewesen wäre. Eine andere Einschätzung vermag auch die dekompensierende Reaktion auf die Eröffnung des negativen Entscheidentwurfs am 13. Dezember 2019 nicht zu rechtfertigen. Ohnehin wird die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers nicht nur aufgrund vager oder widersprüchlicher Angaben in Frage gestellt, sondern weil die von ihm vorgetragenen Fluchtgründe in wesentlichen Zügen als realitätsfern und konstruiert zu qualifizieren sind. Überdies lassen die diagnostizierten psychischen Beschwerden zwar auf belastende Erlebnisse des Beschwerdeführers in der Vergangenheit schliessen, jedoch ist ein anderer als der geschilderte Hintergrund der gesundheitlichen Probleme durchaus denkbar. 6.4 Darüber hinaus fehlt es den Vorbringen des Beschwerdeführers auch an der asylrechtlichen Relevanz. Zum einen ist kein asylrechtliche relevantes Verfolgungsmotiv für die behaupteten Drohungen durch die Jamaat-ud-Dawa erkennbar. Zum anderen ist weder erstellt, dass der Beschwerdeführer im gesamten Staatsgebiet mit Verfolgungsmassnahmen durch diese zu rechnen hätte, noch dass er nicht auf den Schutz durch die heimatlichen Behörden zählen könnte. Gemäss seinen Aussagen hat er diese nicht um Schutz ersucht. Ein direkter Zusammenhang des Todes von G._______ damit, dass dieser angeblich bei der Polizei Anzeige gegen die Verfolger erstatten wollte, ist keineswegs erstellt, weshalb auch hieraus nicht auf eine mangelnde Schutzfähigkeit der Sicherheitskräfte geschlossen werden kann. 6.5 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen, eine relevante Verfolgungsgefahr im Sinn von Art. 3 AsylG glaubhaft darzutun. Das SEM hat folglich zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-führers noch aus den Akten stichhaltige Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechts-situation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 8.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.1 In Pakistan herrscht nach konstanter Rechtsprechung, trotz teilweise angespannter Sicherheitslage, keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt, die zur Annahme führen müsste, jede dorthin zurückkehrende Person sei mit erheblicher Wahrscheinlichkeit konkret gefährdet. Der Wegweisungsvollzug ist daher nicht generell unzumutbar (vgl. dazu das Referenzurteil des BVGer E-3258/2018 vom 2. Juni 2020 E. 12.4.1 sowie etwa das Urteil des BVGer D-2534/2019 vom 7. April 2021 E. 8.4.2). 8.3.2 Nach Auffassung des Gerichts hat die Vorinstanz ferner zu Recht auch das Bestehen individueller Wegweisungsvollzugshindernisse verneint. Angesichts dessen, dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers sich als unglaubhaft erwiesen haben, rechtfertigen sich auch erhebliche Zweifel an seiner Darstellung, wonach er keinen Kontakt zu seinen Angehörigen im Heimatstaat habe. Jedenfalls ergibt sich aus den Akten, dass er über eine gute Schuldbildung sowie berufliche Erfahrung verfügt. Er dürfte demnach - allenfalls mit Unterstützung seines familiären Bezugsnetzes in der Lage sein, seine wirtschaftliche Existenz selbstständig sicherzustellen. 8.3.3 In Bezug auf die geltend gemachten medizinischen Probleme des Beschwerdeführers ist zunächst festzuhalten, dass Gründe ausschliesslich medizinischer Natur den Wegweisungsvollzug im Allgemeinen nicht als unzumutbar erscheinen lassen, ausser die erforderliche Behandlung sei wesentlich und im Heimatland nicht erhältlich. Entsprechen die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz, bewirkt dies allein noch nicht die Unzumutbarkeit des Vollzugs. Von einer solchen Unzumutbarkeit ist erst dann auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach sich zieht (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3 S. 1003 f. und 2009/2 E. 9.3.2 S. 21). 8.3.4 Wie erwähnt wurden beim Beschwerdeführer zunächst eine Posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) sowie eine schwere depressive Episode (F32.2) diagnostiziert (vgl. Berichte der Psychiatrischen Poliklinik Stadt M._______ vom 11. Februar 2020 und Zuweisungsbericht vom 13. Februar 2020). In neueren Arztberichten wurden eine mittelgradige depressive Episode (F32.1) sowie ein Anpassungsstörung diagnostiziert, welche in erster Linie medikamentös behandelt werden (vgl Verlaufsbericht von Dr. med. I._______ vom 28. Juni 2022, ärztliche Berichte der Psychiatrischen Dienste H._______ vom 6. April und 16. Juli 2020). Der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers hat sich demnach augenscheinlich verbessert. Daneben wurden auch physische Beschwerden diagnostiziert (schwerer Vitamin D3-Mangel, allergisches Asthma Bronchiale, Hepatitis A-Infektion). 8.3.5 Gemäss Erkenntnissen des Gerichts ist eine adäquate psychiatrische Behandlung im öffentlichen Bereich in Pakistan nur beschränkt verfügbar, da das nationale Budget für die psychische Gesundheitsversorgung extrem tief ist und es nur wenige Psychiater und Psychologen gibt, wovon die meisten in den Stadtzentren, nicht aber in den ländlichen Gegenden tätig sind. Zudem sind die bestehenden Einrichtungen völlig überlastet und Patienten müssen faktisch einen Grossteil der Behandlungen und Medikamente selber bezahlen (vgl. Urteile des BVGer D-1730/2018 vom 14. Juli 2020 E. 8.3.3 und E-3207/2019 vom 12. August 2019 E. 7.4, mit den darin zitierten Länderberichten). 8.3.6 Angesichts dessen, dass der Herkunftsort des Beschwerdeführers in der Nähe der Städte D._______ und E._______ liegt, die über medizinische Behandlungseinrichtungen verfügen, ist auch unter den geschilderten erschwerten Bedingungen der Zugang zu einer medizinischen Behandlung nicht ausgeschlossen. Zudem erscheinen seine diagnostizierten psychischen und physischen Gesundheitsbeschwerden nicht derart schwer, dass im Falle möglicherweise nicht adäquater Behandlungsmöglichkeiten mit einer lebensbedrohlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes zu rechnen wäre. Nötigenfalls kann den Bedürfnissen des Beschwerdeführers ferner durch medizinische Rückkehrhilfe in Form von Beiträgen zur Durchführung einer medizinischen Behandlung, durch Mitgabe der benötigten Medikamente oder durch Ausrichtung einer Pauschale für medizinische Leistungen Rechnung getragen werden (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG und Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Im Übrigen kann in diesem Zusammenhang auf die zutreffenden Erwägungen in der Vorinstanz verwiesen werden. 8.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem mit Zwischenverfügung vom 8. Juni 2021 sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und den Akten keine Hinweise auf eine massgebende Veränderung seiner finanziellen Verhältnisse zu entnehmen sind, ist auf eine Kostenauflage zu verzichten.
11. Mit der Zwischenverfügung vom 8. Juni 2021 wurde auch das Gesuch des Beschwerdeführers um amtliche Verbeiständung gutgeheissen und seine Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt. Demnach ist dieser durch das Gericht ein Honorar für ihre notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Der in der mit der Beschwerde-eingabe eingereichten Kostennote ausgewiesene zeitliche Vertretungs-aufwand (insgesamt 16¼ Honorarstunden) erscheint den Verfahrensumständen sowie der Komplexität des Verfahrens nicht vollumfänglich angemessen und ist - unter Berücksichtigung der nachträglichen Eingabe vom 11. Juli 2022 - auf 12 Stunden zu reduzieren. Der Stundenansatz von Fr. 150.- liegt im Kostenrahmen. Demzufolge ist der amtlichen Rechtsbeiständin ein Gesamtbetrag von Fr. 1939.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil) durch die Gerichtskasse zu vergüten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Das Honorar der amtlichen Rechtsbeiständin wird auf Fr. 1939.- bestimmt und durch die Gerichtskasse vergütet.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand: