opencaselaw.ch

E-3018/2023

E-3018/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-07-05 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen.

E. 2 Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

E. 3 Das Gesuch um Beigabe eines amtlichen Rechtsbeistandes wird abgewiesen.

E. 4 Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Tina Zumbühl Versand:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen. Es wer- den keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Das Gesuch um Beigabe eines amtlichen Rechtsbeistandes wird abgewie- sen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Tina Zumbühl Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3018/2023 Urteil vom 5. Juli 2023 Besetzung Einzelrichterin Esther Marti, mit Zustimmung von Richter Walter Lang, Gerichtsschreiberin Tina Zumbühl. Parteien A._______, geboren am (...), Pakistan, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 18. April 2023 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat im Jahr 2019 verliess und am 9. Mai 2022 in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Erstbefragung UMA (Unbegleiteter minderjähriger Asylsuchender) vom 7. Juli 2022 (vgl. Protokoll in den SEM-Akten {...} [nachfolgend A]-15) sowie der Anhörung zu den Asylgründen vom 27. Juli 2022 (vgl. Protokoll in den SEM-Akten A21) zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, dass sich seine Eltern getrennt hätten als er etwa zwei Jahre alt gewesen sei und er und seine Mutter zu seiner Tante und deren Familie nach B._______ gezogen seien, als er etwa 11 Jahre alt gewesen sei, dass er in der Schule gemobbt worden sei, da seine Eltern geschieden seien und er ein guter Schüler gewesen sei, was zu Neid geführt habe, dass er mit seiner Mutter deswegen zur Polizei gegangen sei, diese aber nichts unternommen habe, dass er danach zu seinem Vater habe ziehen wollen, dieser ihn jedoch habe verheiraten wollen, weshalb er sich entschieden habe, Pakistan zu verlassen, dass der Beschwerdeführer eine Geburtsurkunde im Original, einen Familienregisterauszug im Original und eine Kopie eines Schuldokuments («school leaving certificate») einreichte, dass das SEM dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2. August 2022 mitteilte, es werde das Gesuch im erweiterten Verfahren behandeln, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. August 2022 dem SEM die Adresse seiner in Pakistan wohnhaften Eltern mitteilte, dass die zugewiesene Rechtsvertretung das Vertretungsmandat am 4. August 2022 niederlegte, dass das SEM am 10. August 2022 die Schweizer Botschaft in Islamabad um weitere Informationen, insbesondere über die Familie des Beschwerdeführers, ersuchte, dass das Migrationsamt des Kantons C._______ dem Beschwerdeführer am 15. August 2022 eine Vertrauensperson zuteilte, dass die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde D._______ dem Beschwerdeführer am 17. November 2022 eine Beiständin bestellte, dass die HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylrecht E._______ am 11. Januar 2023 unter Beilage einer Vollmacht das Vertretungsmandat anzeigte, dass die Schweizer Botschaft in Islamabad dem SEM am 1. Februar 2023 das Abklärungsergebnis zustellte, dass das SEM mit Verfügung vom 18. April 2023 (eröffnet am 25. April 2023) die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneinte, sein Asylgesuch vom 9. Mai 2023 ablehnte sowie seine Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug anordnete, dass die Rechtsvertretung mit Eingabe ans SEM vom 17. Mai 2023 um Einsicht in die Botschaftsanfrage und die Botschaftsabklärung ersuchte, dass das SEM am 23. Mai 2023 die entsprechende Akteneinsicht unter Abdeckung der geheim zu haltenden Stellen gewährte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. Mai 2023 gegen die Verfügung des SEM vom 18. April 2023 beim Bundesverwaltungsgericht (BVGer) Beschwerde erhoben hat und beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei er in der Schweiz vorläufig aufzunehmen, subeventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands ersucht wird, dass für die Begründung der Beschwerde auf die Akten zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. Mai 2023 eine Fürsorgebestätigung des F._______, datierend vom 26. Mai 2023, einreichte, und erwägt, dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig ist und auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer zur Einreichung der Beschwerde legitimiert und auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass zunächst die formellen Rügen zu behandeln sind, da diese allenfalls geeignet wären, eine Kassation der angefochtenen Verfügung zu begründen, dass der Einwand in der Beschwerde, es seien an der Anhörung zu wenig Pausen gemacht worden (vgl. Beschwerde E.II.1) zwar insofern berechtigt ist, als dass die Empfehlung, alle 30 Minuten eine Pause zu machen (vgl. BVGE 2014/30 E.2.3.3.4), nicht eingehalten wurde, dass aber einerseits zu berücksichtigen ist, dass es Sinn machen kann, einen Frageabschnitt zu Ende zu bringen und es sich andererseits - wie der Name schon sagt - dabei nur um eine Empfehlung handelt, dass im Rahmen der Befragung nach 50 Minuten beziehungsweise einer Stunde zwei Pausen gemacht wurden, während die Rückübersetzung ohne Pause durchgeführt wurde und sich ein Abschnitt von über eineinhalb Stunden ohne Pause ergab, dass sich aus dem Protokoll aber insgesamt nicht ergibt, dass dies einen negativen Einfluss auf das Aussageverhalten des Beschwerdeführers gehabt hätte, zumal auch die Rechtsvertretung nur einmal zu Beginn der Anhörung auf eine benötigte Pause hinwies (vgl. SEM-Akten A21, F44), dass aus dem Anhörungsprotokoll nicht erkennbar ist, dass die Anhörung nicht in einem kindsgerechten Rahmen stattgefunden hätte und es keinen Anlass gibt, das Anhörungsprotokoll für die Beurteilung des Asylgesuchs nicht heranzuziehen, dass aus den Akten ausserdem nicht ersichtlich wird, dass der Beschwerdeführer einen Antrag gestellt hätte, um die Fachspezialistin zu wechseln, welcher nicht akzeptiert worden sei, und dass er diesen Einwand in der Beschwerde auch nicht weiter konkretisiert (vgl. Beschwerde E.II.1), dass die in der Beschwerde erhobenen formellen Rügen insgesamt unbegründet sind, und der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzuweisen ist, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass das SEM zur Begründung der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen ausführt, dass es sich beim geltend gemachten Mobbing um Übergriffe Dritter handle und der Beschwerdeführer sich an die heimatlichen Behörden wenden könne, da der pakistanische Staat grundsätzlich schutzfähig und schutzwillig sei, dass der Umstand, dass - seinen Angaben zufolge - die Polizei sein Anliegen nicht ernst genommen habe, daran nichts ändere, da er sich bei einer Weigerung der Anzeigeaufnahme seitens des lokalen Polizeipostens zusammen mit seiner Mutter an eine höhere Instanz wenden könne, dass ausserdem gewisse Zweifel bestünden, ob er sich tatsächlich bereits an eine Polizeistelle gewandt habe, da er dies an der Erstbefragung nicht erwähnt habe, dass aus seinen Aussagen zudem geschlossen werden könne, dass er bis zur siebten Klasse gemobbt worden sei, aus dem eingereichten Schuldokument aber hervorgehe, dass er die neunte Klasse abgebrochen habe, weshalb fraglich sei, ob er künftig überhaupt noch Übergriffe seitens der Mitschüler zu befürchten hätte, dass seine Aussagen in Bezug auf die beabsichtigte Verheiratung durch seinen Vater nicht genügend substantiiert und nicht konstant ausgefallen seien, dass die Vorkommnisse zudem keine flüchtlingsrechtlich relevante Intensität aufwiesen und er sich diesen nicht nur durch eine Flucht ins Ausland hätte entziehen können, zumal seine Mutter ihn wieder zu Hause aufgenommen hätte, dass sich aus den Akten auch keine konkreten Hinweise ergäben, wonach ihm bei einer Rückkehr flüchtlingsrechtlich relevante Nachteile drohen würden, da nur seine unkonkrete Angabe vorliege, er fürchte, sein Vater tue ihm aufgrund der erlittenen Ehrverletzung etwas an, dass diese Vermutung keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung begründe, dass das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss kommt, dass das SEM mit überzeugender Begründung zur Erkenntnis gelangt ist, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers insbesondere den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügen, dass vorab auf die Erwägungen des SEM verwiesen werden kann (vgl. E.II der angefochtenen Verfügung) und es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, diesen Argumenten Stichhaltiges entgegenzusetzen, dass der Beschwerdeführer erklärt, das SEM habe ihn missverstanden, das Mobbing habe nämlich nicht in der 7. Klasse aufgehört, vielmehr habe er die Schule gewechselt, sei aber auch dort gemobbt worden, weshalb er schliesslich die 9. Klasse habe abbrechen müssen, dass es sich auch dabei - unabhängig von der Dauer des Mobbings - um Übergriffe von Drittpersonen handelt, welche asylrechtlich nicht relevant sind, da gemäss konstanter Rechtsprechung davon auszugehen ist, dass die pakistanischen Behörden bei Übergriffen Dritter grundsätzlich schutzwillig und schutzfähig (vgl. Urteil des BVGer E-5597/2020 vom 25. November 2020 E.5.3.4 m.w.H.) sind, dass das SEM zu Recht erwägt, dass - unabhängig von der Glaubhaftigkeit des Vorbringens - eine einzige erfolglose Vorsprache bei einem Polizeiposten noch nicht zur Annahme berechtige, er könne nicht auf den Schutz der heimatlichen Behörden zählen, zumal er sich auch an andere (Polizei-)Stellen hätte wenden können, dass auch aus seinen Aussagen, sein Vater habe ihn verheiraten wollen, keine asylrechtlich relevante Verfolgung erkennbar wird, da er bloss zu seiner Mutter hätte zurückkehren können, um einer Verheiratung zu entgehen (vgl. SEM-Akten A21 F35, F79, F86), dass den Angaben des Beschwerdeführers ausserdem keine genügend klaren Indizien zu entnehmen sind, dass ihm mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit eine Verheiratung gedroht hätte, zumal ihm seinen Aussagen zufolge erst Mädchen vorgestellt worden seien, aber nichts weiter geplant worden sei (vgl. SEM-Akten A21 F51, F68 ff., F74 ff., F82), dass es nicht genügt, eine Furcht vor Verfolgung lediglich mit Ereignissen oder Umständen, die sich früher oder später möglicherweise ereignen könnten, zu begründen, dass der Beschwerdeführer fürchtet, sein Vater könnte ihm nach seiner Rückkehr etwas antun (vgl. SEM-Akten A21 F123), wofür sich aber keine genügend konkreten Hinweise ergeben, zumal der Vater sich nach seiner Ausreise auch nicht mehr bei ihm gemeldet oder sich bei seiner Mutter nach ihm erkundigt habe (vgl. SEM-Akten A21 F125), dass ausserdem weder in Bezug auf die Probleme mit den Mitschülern noch bezüglich der Probleme mit seinem Vater ein asylrechtlich relevantes Verfolgungsmotiv erkennbar ist und der Beschwerdeführer ohne Zweifel auch nicht im gesamten Staatsgebiet Pakistans mit diesen Problemen konfrontiert wäre, dass die Vorbringen insgesamt den Anforderungen an eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung nicht genügen und das SEM sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass es sich demnach erübrigt, auf die Glaubhaftigkeit der Vorbringen weiter einzugehen, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend insbesondere der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat ebenfalls zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt und somit der in Art. 5 AsylG, Art. 25 Abs. 2 BV und Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) verankerte Grundsatz der flüchtlingsrechtlichen Nichtrückschiebung keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass somit der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig zu bezeichnen ist, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass trotz der teilweise angespannten Lage die allgemeine Lage in Pakistan (vgl. etwa das Urteil des BVGer D-3161/2023 vom 17. April 2023 E.12.2) nicht auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lässt, dass bei einem Wegweisungsvollzug, von welchem Kinder betroffen sind, das Kindswohl einen wichtigen Gesichtspunkt im Zusammenhang mit der Zumutbarkeitsprüfung ergibt (Art. 83 Abs. 4 AIG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes [KRK, SR 0.107]), dass das SEM den Wegweisungsvollzug unter Berücksichtigung des Kindswohls eingehend geprüft hat und vorab auf seine zutreffenden Erwägungen verwiesen werden kann (vgl. E.III der angefochtenen Verfügung), dass das SEM hinsichtlich der individuellen Zumutbarkeit festhielt, die Botschaftsabklärung habe seine Aussagen zu den familiären Umständen im Wesentlichen bestätigt, weshalb das SEM annehme, dass er in B._______ über ein familiäres Beziehungsnetz verfüge, dass gestützt auf seine Aussagen und die Botschaftsabklärung davon auszugehen sei, dass er zu seiner Mutter ein gutes Verhältnis habe und zu ihr in ein vertrautes Umfeld zurückkehren könne, dass sich aus der Botschaftsabklärung zwar ergebe, dass die wirtschaftliche Situation seiner Mutter schwierig sei, sie jedoch von der Familie der Tante unterstützt werde und es insgesamt keine Hinweise dafür gebe, dass er in eine Existenz bedrohende Lage geraten könnte, zumal er sich bereits im fortgeschrittenen Jugendalter befinde und angenommen werden könne, dass er bald einer Arbeitstätigkeit nachgehen und für seinen Unterhalt aufkommen könne, dass er seine medizinischen Beeinträchtigungen (Eisenmangel und depressive Verstimmung) bei Bedarf auch in Pakistan behandeln lassen könne und der Wegweisungsvollzug insgesamt unter Berücksichtigung des Kindswohls zumutbar sei, dass für die Begründung im Detail auf die Akten zu verweisen ist, dass das BVGer die Einschätzung des SEM, der Beschwerdeführer könne zu seiner Mutter zurückehren, teilt, zumal sich in den Akten und insbesondere in der Botschaftsabklärung keine Hinweise dafür finden lassen, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers zu seiner Mutter nicht dem Kindswohl entsprechen würde, dass das SEM zu Recht feststellt, unabhängig von der wirtschaftlichen Situation der Mutter sei nicht anzunehmen ist, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in eine Notlage geraten würde, da die Mutter finanziell unterstützt werde, dass der Hinweis in der Beschwerde, gemäss Botschaftsabklärung habe die wirtschaftliche Situation seines Vaters nicht eruiert werden können (vgl. ebd. E.II.2), daran nichts ändert, zumal der Beschwerdeführer zur Mutter zurückkehren kann, wobei sie - wie früher bereits - auf die Unterstützung der Familie ihrer Tante zurückgreifen kann, dass das Bundesverwaltungsgericht insgesamt zum Schluss kommt, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügt und es ihm möglich ist, sich dem lokalen Standard gemäss eine Zukunft aufzubauen, dass er sich seit etwas mehr als einem Jahr in der Schweiz aufhält und sich aus den Akten keine ausgeprägte Integration in der Schweiz ergibt, womit seine Hauptsozialisation - trotz seiner inzwischen etwa vierjährigen Landesabwesenheit - bisher in Pakistan stattfand, dass in Bezug auf die geltend gemachten medizinischen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers nach konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden kann, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde, dass sich aus den Akten ein Eisenmangel und eine depressive Verstimmung ergeben (vgl. SEM-Akten A18, A20, A34), der Beschwerdeführer gemäss Aktenlage aber in der Schweiz aufgrund der depressiven Verstimmung nicht in Behandlung ist und sich aus den Akten auch keine bevorstehende oder dringend empfohlene Therapie ergibt, dass der Beschwerdeführer zwar in der Beschwerde darauf hinweist, dass er einige Male bei einer Psychologin gewesen sei (vgl. Beschwerde E.II.2), dies allerdings nicht belegt und es für sich alleine auch nicht zur Annahme führt, er sei dringend auf psychiatrische Behandlung angewiesen, dass der Einwand in der Beschwerde, der Zugang zu adäquater psychiatrischer Versorgung in Pakistan sei gemäss dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5039/2020 vom 15. November 2022 nicht gesichert, somit nichts zu bewirken vermag, dass das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung zwar grundsätzlich davon ausgeht, dass eine adäquate psychiatrische Behandlung im öffentlichen Bereich in Pakistan nur beschränkt verfügbar ist, da das nationale Budget für die psychische Gesundheitsversorgung extrem tief ist und es nur wenige Psychiater und Psychologen gibt, wovon die meisten in den Stadtzentren, nicht aber in den ländlichen Gegenden tätig sind, die bestehenden Einrichtungen völlig überlastet sind und Patienten faktisch einen Grossteil der Behandlungen und Medikamente selber bezahlen müssen (vgl. etwa das Urteil des BVGer E-2495/2021 vom 11. April 2023 E.8.3.5 m.w.H.), dass der Beschwerdeführer aus der Stadt B._______ stammt und auf ein familiäres Netz zurückgreifen kann, und somit auch unter den geschilderten erschwerten Bedingungen der Zugang zu einer medizinischen Behandlung nicht ausgeschlossen scheint, sollte er tatsächlich nach seiner Rückkehr auf eine solche angewiesen sein, auch wenn die Behandlung allenfalls nicht dem medizinischen Standard der Schweiz entspricht, dass unabhängig vom Gesagten auch naheliegend erscheint, dass es dem Beschwerdeführer nach einer Rückkehr in sein gewohntes Umfeld in psychischer Hinsicht wieder besser geht, dass die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Pakistan insgesamt dem Kindswohl entspricht und das SEM in Beachtung der massgeblichen Be-stimmungen und Praxis den Wegweisungsvollzug zu Recht als zumutbar erachtet hat, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), und angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit vorliegendem Urteil gegenstandslos wird, dass der Antrag um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Beschwerdebegehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu bezeichnen waren, dass es damit auch an einer Voraussetzung zur Beigabe eines amtlichen Rechtsbeistandes fehlt (Art. 102m AsylG), weshalb auch dieses Gesuch abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass gestützt auf Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) jedoch auf die Erhebung von Verfahrenskosten vom auch heute noch minderjährigen Beschwerdeführer zu verzichten ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Das Gesuch um Beigabe eines amtlichen Rechtsbeistandes wird abgewiesen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Tina Zumbühl Versand: