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D-1366/2024

D-1366/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-03-20 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer, ein pakistanischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in B._______, suchte am 6. Oktober 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Das SEM hörte ihn am 13. Februar 2024 zu seinen Asylgründen an. B. B.a Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe in Pakistan den Beruf des (…) erlernt und eine (…) besessen. Mit seiner ersten Frau habe er zwei Söhne und zwei Töchter, die bereits erwachsen seien. Zu Beginn des Jahres 2013 habe er eine zweite Frau geheiratet und mit dieser einen heute (…)-jährigen Sohn. Seit der zweiten Heirat habe er Probleme mit seinen beiden älteren Söh- nen, diese verfügten über Kontakte zur Armee und zum Geheimdienst. Sie hätten von ihm verlangt, dass er sich von der zweiten Frau scheiden lasse. Zudem unterstütze er die Partei von Imran Khan (Pakistan Tehreek-e-Insaf [PTI]) und in Pakistan gebe es derzeit politische Probleme in diesem Zu- sammenhang. Seine Söhne hätten ihn einmal zusammengeschlagen und damit gedroht, ihn, seine zweite Frau oder seinen Sohn umzubringen. Sie hätten auch dafür gesorgt, dass Angehörige der Sicherheitskräfte bei ihm vorbeigekommen seien. Diese hätten nach ihm gefragt und seine Frau so- wie seinen Sohn geschlagen. Zeitweise habe er auf Druck seiner älteren Kinder nicht mehr mit seiner zweiten Frau zusammengelebt, aber er habe seinen kleinen Sohn vermisst und die Frau ein weiteres Mal geheiratet. Zuletzt habe er mit dieser zusammen an der Adresse seines Schwiegerva- ters in B._______ gelebt, wo sich seine Frau und sein Sohn nach wie vor aufhielten. Zweimal habe er versucht, seine Söhne bei der Polizei anzuzei- gen. Bei seinem Erscheinen sei ihm aber signalisiert worden, dass die Ar- mee hinter ihm her sei, weshalb er 5'000 Rupien habe bezahlen müssen, nur um von dort wieder weggehen zu können. Als er ein weiteres Mal zur Polizei gegangen sei, habe der anwesende Polizist ihn davor gewarnt, nochmal vorbeizukommen; andernfalls würde er festgenommen. Aufgrund der Bedrohung durch seine Söhne habe er sich schliesslich entschieden, das Land zu verlassen. Ferner habe er bereits in Pakistan einmal einen (…) erlitten und einen (…) erhalten. Nach seiner Ankunft in der Schweiz sei er mehrmals ins Spital gebracht worden, da es ihm sehr schlecht ge- gangen sei.

D-1366/2024 Seite 3 B.b Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer eine Geburtsurkunde (Birth Certificate) seines jüngsten Sohnes sowie zwei Eheurkunden ein. Zudem befinden sich mehrere ärztliche Berichte bei den Akten. C. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 22. Februar 2024 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Es lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. D. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe seines neu mandatierten Rechtsvertreters vom 1. März 2024 beim Bundesverwaltungsgericht Be- schwerde gegen diesen Entscheid. Darin beantragte er, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren beziehungsweise er sei als Flüchtling vor- läufig aufzunehmen. Eventualiter sei die Unzulässigkeit und Unzumutbar- keit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihm eine vorläufige Auf- nahme zu gewähren, subeventualiter sei die Sache zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In ver- fahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands in der Person des unterzeichnenden Rechts- vertreters. Der Beschwerde lagen – neben einer Vollmacht und der ange- fochtenen Verfügung – ein Arztbericht vom 25. Februar 2024, ein (…) so- wie eine Honorarnote bei. E. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 4. März 2024 den Eingang der Beschwerde. Die vorinstanzlichen Akten lagen gleichentags vor (Art. 109 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]).

Erwägungen (35 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher

D-1366/2024 Seite 4 für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entschei- det auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – end- gültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VwVG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Die vorliegende Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin zu behan- deln ist (Art. 111 Bst. e AsylG). Auf die Durchführung eines Schriftenwech- sels wurde verzichtet (Art. 111a Abs. 1 AsylG).

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen

D-1366/2024 Seite 5 Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Zur Begründung seiner Verfügung führte das SEM aus, der Beschwer- deführer habe es unterlassen, seine beiden älteren Söhne bei den pakis- tanischen Behörden wegen der geltend gemachten Bedrohungen anzuzei- gen. Zwar habe er ausgesagt, er habe zweimal versucht, Anzeige zu er- statten, aber aufgrund der Beziehungen seiner Söhne zu den Sicherheits- kräften riskiere er, selbst festgenommen zu werden. Er habe jedoch weder weitere Versuche unternommen, seine Söhne anzuzeigen, noch die Hilfe eines Anwalts in Anspruch genommen, um gegen diese vorzugehen. Ebenso wenig habe er eine innerstaatliche Wohnsitzalternative in Betracht gezogen. Folglich habe er keine ausreichenden Bemühungen unternom- men, in Pakistan staatlichen Schutz einzufordern, geschweige denn die entsprechenden Möglichkeiten auszuschöpfen. Seine diesbezüglichen Er- klärungsversuche, etwa hinsichtlich seiner Unterstützung der Partei PTI, seien als Schutzbehauptungen anzusehen. Gemäss der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei der pakistanische Staat schutzfähig und schutzwillig und der Beschwerdeführer vermöge nicht darzulegen, dass ihm der Zugang zur Schutzinfrastruktur verwehrt worden wäre. Die geltend gemachten Übergriffe seien daher flüchtlings- rechtlich nicht relevant. Angesichts dessen könne darauf verzichtet wer- den, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente in seinen Vorbringen einzu- gehen. Es sei jedoch festzuhalten, dass Zweifel an der Glaubhaftigkeit be- stünden, namentlich aufgrund von teilweise widersprüchlichen, unklaren sowie ungenügend substanziierten Angaben. Weiter mache der Beschwerdeführer geltend, er leide unter gravierenden gesundheitlichen Problemen, vor allem in Bezug auf sein Herz. Die medi- zinische Grundversorgung in Pakistan sei jedoch, insbesondere in den grösseren Städten, von guter Qualität. Es sei folglich davon auszugehen, dass er auch im Heimatstaat bei Bedarf Zugang zu erforderlichen Behand- lungen habe, zumal er dort bereits wegen eines (…) behandelt worden sei. Überdies bestehe das Angebot medizinischer Rückkehrhilfe. Sodann sei der Beschwerdeführer zwar in einem fortgeschrittenen Alter. Er verfüge je- doch über Berufserfahrungen und habe ein ausgedehntes familiäres Netz, welches ihn bei der Wiedereingliederung unterstützen könne.

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E. 5.2 In der Beschwerde wurde geltend gemacht, dass der Beschwerdefüh- rer sehr wohl versucht habe, von den staatlichen Behörden Schutz zu er- halten. Er sei zweimal bei der Polizei gewesen, wobei ihm mitgeteilt worden sei, er werde von der Armee gesucht. Einmal habe er sich sogar freikaufen müssen und es sei ihm in Aussicht gestellt worden, er werde verhaftet, wenn er ein weiteres Mal erscheine. Der Umstand, dass er gesucht werde, gründe auf seiner Zugehörigkeit zur Partei PTI sowie den guten Verbindun- gen seiner Söhne zu den Sicherheitskräften. Die Argumentation des SEM, dass es sich dabei um eine Schutzbehauptung handle, werde nicht näher begründet und sei zurückzuweisen. Vielmehr habe der Beschwerdeführer alles Zumutbare unternommen, um staatlichen Schutz zu erhalten. Dieser sei ihm jedoch nicht gewährt und er sei gar von den Sicherheitskräften be- droht worden. Die Vorinstanz habe zudem darauf verzichtet, eine Glaub- haftigkeitsprüfung der Aussagen vorzunehmen, obwohl die Rechtsvertre- tung bereits anlässlich der Anhörung entsprechende Anmerkungen ge- macht habe. Weiter treffe die Einschätzung des SEM, dass der pakistani- sche Staat schutzfähig und schutzwillig sei, nicht mehr zu. Die Vorinstanz stütze sich auf nicht mehr aktuelle Länderberichte und die zitierte Recht- sprechung datiere aus dem Jahr 2019. Der gestürzte Ex-Premierminister Imran Khan sei kürzlich erneut festgenommen und zu einer langjährigen Haftstrafe verurteilt worden. Seit seiner Absetzung würden Anhänger sei- ner Partei PTI verfolgt und auch der Beschwerdeführer müsse damit rech- nen, Verfolgung oder willkürlicher Verhaftung ausgesetzt zu werden. Die Lage habe sich nach den jüngsten Parlamentswahlen – die PTI sei davon ausgeschlossen worden, habe aber dennoch obsiegt – nochmals ver- schärft. Die Sicherheitslage sei sehr fragil und es könne nicht davon aus- gegangen werden, der pakistanische Staat sei gegenüber PTI-Anhängern, die Opfer privater Verfolgung werden, schutzwillig. Das SEM habe den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären und wäre gehalten gewesen, die aktuelle politische Situation in Pakistan zu berücksichtigen. Es stelle eine Verletzung der Begründungspflicht dar, wenn unter Berufung auf ein fünf Jahre altes Urteil des Bundesverwaltungsgerichts pauschal behauptet werde, der pakistanische Staat sei grundsätzlich schutzfähig und schutz- willig. Es bestehe vorliegend begründete Furcht, dass der Beschwerdefüh- rer aufgrund politischer Aktivitäten und Bedrohungen durch seine Famili- enmitglieder ernsthafte Nachteile erleide, weshalb er als Flüchtling anzu- erkennen sei. Weiter leide der Beschwerdeführer unter verschiedenen gravierenden Er- krankungen, insbesondere unter einem schweren Herzleiden. So sei ihm eine (…) diagnostiziert worden, welche langfristig zur (…) führe und eine

D-1366/2024 Seite 7 lebenslängliche medikamentöse Therapie sowie eine Änderung des Le- bensstils erfordere. Bei einem Fortschreiten der Erkrankung könne es zu einem (…) kommen. Weiter habe er eine schwer behandelbare Form (…), was eine grosse Belastung darstelle. Hinzu kämen weitere Leiden, na- mentlich chronische Schmerzen und Diabetes Typ II. Zur Behandlung sei- ner Krankheiten müsse er täglich zahlreiche Medikamente einnehmen. Darüber hinaus würden Stresssituationen das grosse Risiko eines (…) wei- ter erhöhen, weshalb ihn der mit einer Rückreise verbundene Stress in Le- bensgefahr bringen würde. Der medizinische Sachverhalt sei vom SEM nicht genügend abgeklärt worden. Der Gesundheitszustand des Be- schwerdeführers habe sich nach seiner Ankunft in der Schweiz drastisch verschlechtert und es könne nicht davon ausgegangen werden, dass eine adäquate Therapie in Pakistan gewährleistet sei. Es gebe dort keine nati- onale Krankenversicherung und die Kosten für medizinische Behandlun- gen könnten für die Bevölkerung desaströse Ausmasse annehmen. Die Verfügbarkeit der zahlreichen benötigen Medikamente sei nicht sicherge- stellt, wobei es die Vorinstanz gänzlich unterlassen habe, diesbezügliche Abklärungen vorzunehmen. Selbst wenn die erforderlichen Behandlungen und Medikamente verfügbar wären, könnte der Beschwerdeführer diese nicht finanzieren, da er für seine erste Operation sowie seine Ausreise aus Pakistan sein ganzes Hab und Gut verkauft habe. Auch seine Angehörigen verfügten nicht über die entsprechenden finanziellen Mittel. Seine Situation sei überdies nicht vergleichbar mit jener im Zeitpunkt des ersten (…), da es ihm nun massiv schlechter gehe und er deutlich mehr Medikamente ein- nehmen müsse. Eine Wegweisung aus der Schweiz führte zu einem The- rapieabbruch und würde äusserst gravierende Folgen für seine Gesundheit nach sich ziehen. Es drohe ihm insbesondere ein erneuter (…) mit mög- licherweise fatalen Folgen, was eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstelle. Im Zweifelsfall seien vor der Abschiebung zumindest Garantien einzuho- len, wonach der Zugang zu einer angemessenen Behandlung in Pakistan konkret gewährt werde. Nachdem der Zugang zu notwendigen medizini- schen Behandlungen im Heimatstaat nicht gewährleistet sei, wäre auch von der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen, zumal angesichts der akuten (…) von einer konkreten Gefahr für Leib und Leben auszugehen sei. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen zur Feststel- lung des rechtserheblichen Sachverhalts, zur genauen Abklärung des Ge- sundheitszustands oder zur Einholung von Garantien der pakistanischen Regierung hinsichtlich des Zugangs zu einer angemessenen Behandlung. Zudem sei festzuhalten, dass sich der vorliegende Fall eines

D-1366/2024 Seite 8 gesundheitlich stark angeschlagenen Gesuchstellers offensichtlich nicht für ein beschleunigtes Verfahren eigne. Die kurze Beschwerdefrist er- schwere die Einreichung eines Rechtsmittels bei medizinisch komplexen Sachverhalten erheblich und stelle eine Verletzung der Verfahrensgaran- tien der asylsuchenden Person dar.

E. 6.1 In der Beschwerde wird vorgebracht, das SEM sei seiner Abklärungs- und Begründungspflicht nicht ausreichend nachgekommen und habe den Sachverhalt nicht vollständig festgestellt. Diese formellen Rügen sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Rückwei- sung der Sache an die Vorinstanz zu bewirken.

E. 6.2 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellen die Asylbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist sie, wenn die Behörde trotz Untersuchungsma- xime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. dazu BVGE 2016/2 E. 4.3). Aus dem Grundsatz des rechtli- chen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) sowie Art. 35 Abs. 1 VwVG folgt sodann, dass alle erheblichen Parteivorbringen zu prüfen und zu würdigen sind. Die Begründung des Entscheids muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person diesen gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Dabei ist nicht erforderlich, dass sich die entscheidende Behörde mit allen Parteistand- punkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen aus- drücklich erwähnt oder widerlegt. Vielmehr darf sie sich bei der Begrün- dung ihrer Verfügung auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichts- punkte beschränken (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1, 126 I 97 E. 2.b).

E. 6.3 Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, das SEM stütze sich bei sei- ner Einschätzung der Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit auf eine veral- tete Rechtsprechung und berücksichtige die aktuelle Lage in Pakistan nicht. Diesbezüglich ist jedoch festzuhalten, dass es – wie in der angefoch- tenen Verfügung ausgeführt – der gefestigten Praxis des Bundesverwal- tungsgerichts entspricht, den pakistanischen Staat als grundsätzlich schutzfähig und schutzwillig anzusehen (vgl. dazu in jüngerer Zeit Urteile des BVGer E-3018/2023 vom 5. Juli 2023 S. 7 und E-5039/2020 vom

15. November 2022 E. 6.3.5). Inwiefern die politische Situation, namentlich die Absetzung von Imran Khan als Premierminister und dessen erneute

D-1366/2024 Seite 9 Festnahme respektive Verurteilung sowie allfällige Behelligungen von PTI- Mitgliedern, daran etwas ändern sollten, wird in der Beschwerde nicht nä- her ausgeführt. Zwar gab der Beschwerdeführer an, er unterstütze die Par- tei PTI. Gleichzeitig erklärte er jedoch, dass er weder eine besondere Funk- tion in der Partei habe noch überhaupt Mitglied gewesen sei (vgl. SEM- Akte […]-16/16 [nachfolgend Akte 16], F117). Aus den Akten ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass er von allfälligen Repressionen gegen Unterstützer der PTI betroffen sein könnte. Seine Probleme waren vielmehr auf seine beiden Söhne zurückzuführen, welche mit seiner zweiten Heirat nicht einverstanden gewesen seien (vgl. Akte 16, F84 f.). Soweit er geltend machte, die Polizei habe ihm nicht geholfen, weil die Armee ihn gesucht habe, hing dies ebenfalls mit den Verbindungen seiner Söhne zu den Si- cherheitskräften – und nicht etwa mit seinen politischen Ansichten respek- tive der Sympathie für die PTI – zusammen (vgl. Akte 16, F118). Unter die- sen Umständen ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz die aktuelle Lage in Pakistan nur unzureichend berücksichtigt und damit ihre Untersu- chungs- und Begründungspflicht verletzt haben soll.

E. 6.4 Sodann wird in der Beschwerde vorgebracht, der medizinische Sach- verhalt sei von der Vorinstanz nicht genügend abgeklärt worden. Bei den Akten befinden sich indessen zahlreiche Arztberichte (vgl. SEM-Akten […]- 12/15, -13/4, -14/1, -15/7, -18/17). Aus diesen geht hervor, welche Behand- lungen der Beschwerdeführer in der Schweiz erhalten hat, welche Medika- mente er derzeit einnimmt und welches Procedere vorgesehen ist. Das SEM konnte sich somit ein umfassendes Bild der gesundheitlichen Situa- tion des Beschwerdeführers machen. Der Sachverhalt erweist sich diesbe- züglich als ausreichend erstellt und es war nicht erforderlich, zusätzliche Abklärungen vorzunehmen. Die Vorinstanz hat sich auch zur medizini- schen Versorgung in Pakistan geäussert und darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer im Heimatstaat bereits zuvor Zugang zu notwendigen Behandlungen hatte. Weitergehende Untersuchungsmassnahmen waren deshalb nicht vorzunehmen. Die Frage, welche Schlüsse aus den vorlie- genden medizinischen Akten zu ziehen sind und welche Auswirkungen dies namentlich auf das Vorhandensein allfälliger Wegweisungsvollzugs- hindernisse hat, bildet Gegenstand der materiellen Würdigung. Nachdem der medizinische Sachverhalt angesichts der vorliegenden Arztberichte als erstellt erachtet werden kann, ist es auch nicht zu beanstanden, dass das Asylgesuch des Beschwerdeführers im beschleunigten Verfahren behan- delt wurde. Er war denn auch in der Lage, mithilfe seines Rechtsvertreters fristgerecht eine ausführliche Beschwerde gegen die angefochtene

D-1366/2024 Seite 10 Verfügung einzureichen. Eine Verletzung der Verfahrensgarantien ist folg- lich zu verneinen.

E. 6.5 Nach dem Gesagten erweisen sich die formellen Rügen als unbegrün- det und der (subeventualiter gestellte) Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist abzuweisen.

E. 7.1 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG auf- gezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind, respektive zugefügt zu werden drohen. Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem vo- raus, dass die betroffene Person in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat kei- nen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 5.1). Eine Garantie für langfristigen individuellen Schutz der von nichtstaatlicher Ver- folgung bedrohten Person kann dabei nicht verlangt werden; so kann es keinem Staat gelingen, seinen Bürgerinnen und Bürgern jederzeit und überall eine absolute Sicherheit zu gewährleisten. Demgegenüber muss der Staat eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfü- gung stellen, deren Inanspruchnahme der betroffenen Person objektiv möglich und individuell zumutbar sein muss, was jeweils im Rahmen einer Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung des länderspezifischen Kontexts zu beurteilen ist (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.3 f.; 2008/4 E. 5.2 m.H.).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei durch seine beiden er- wachsenen Söhne aus erster Ehe mit dem Tod bedroht worden, nachdem er ein zweites Mal geheiratet habe. Sie hätten dafür gesorgt, dass Polizis- ten in Zivilkleidung bei ihm vorbeigekommen seien und nach ihm gesucht hätten. Zudem hätten sie ihn zusammengeschlagen und damit gedroht, seine zweite Ehefrau und den gemeinsamen Sohn umzubringen (vgl. Akte 16, F84). Bei diesen Vorbringen handelt es sich um eine private Verfolgung durch Drittpersonen. Das Bundesverwaltungsgericht geht nach wie vor da- von aus, dass die pakistanischen Behörden grundsätzlich fähig und willens sind, Schutz vor Verfolgung durch Dritte zu gewähren und eine funktionie- rende Schutzinfrastruktur zur Verfügung zu stellen (vgl. dazu bereits oben E. 6.3). Sodann hielt die Vorinstanz zutreffend fest, der Beschwerdeführer habe nicht dargelegt, dass er sich ausreichend um staatlichen Schutz

D-1366/2024 Seite 11 bemüht habe. Er heiratete seine zweite Ehefrau im Jahr 2013, wobei die Probleme mit den älteren Söhnen offenbar seit dieser Zeit bestehen (vgl. Akte 16, F101). Dennoch will er lediglich zweimal versucht haben, diese bei der pakistanischen Polizei anzuzeigen (vgl. Akte 16, F109). Dort sei ihm gesagt worden, er werde von der Armee gesucht und festgenommen, falls er ein weiteres Mal vorbeikomme (vgl. Akte 16, F110 f.). Obwohl die Drohungen seitens der Söhne offenbar über mehrere Jahre andauerten, versuchte er nicht, etwa mithilfe eines Anwalts gegen diese vorzugehen (vgl. Akte 16, F113) oder sich bei einer anderen Polizeistelle zu melden. Auch einen Umzug in eine andere Stadt zog er nicht in Betracht, was er mit der pauschalen Behauptung begründete, es herrsche in ganz Pakistan Gesetzlosigkeit und selbst Milliardäre seien vor der Armee nicht sicher (vgl. Akte 16, F114 f.). Dies erweist sich als nicht nachvollziehbar im Lichte der von ihm dargelegten Bedrohungslage, zumal er anders als etwa ein Milli- ardär nicht über ein besonderes Profil verfügt. Überdies ist davon auszu- gehen, das Militär hätte ihn – wenn es tatsächlich nach ihm gesucht hätte

– problemlos ausfindig machen können. Er lebte nach der zweiten Heirat noch rund zehn Jahre in Pakistan, wobei er in den letzten Jahren mit seiner zweiten Frau in B._______, im Haus des Schwiegervaters, gelebt habe (vgl. Akte 16, F56 ff. und F62 f.). Dies war sowohl seinen Söhnen als auch den Sicherheitskräften bekannt (vgl. Akte 16, F87 ff.). Der Umstand, dass er während all diesen Jahren nicht festgenommen wurde und sowohl seine zweite Frau als auch ihr Sohn weiterhin am selben Ort leben, lässt darauf schliessen, dass seitens der Armee kein massgebliches Verfolgungsinte- resse am Beschwerdeführer bestand. Bei den von ihm geltend gemachten Behelligungen dürfte es sich um lokal beschränkte Massnahmen handeln, die von dem Bekannten seines älteren Sohnes ausgegangen sind (vgl. Akte 16, F118). Entgegen der auf Beschwerdeebene vertretenen Auffas- sung hingen die Probleme mit den Sicherheitsbehörden nach Angaben des Beschwerdeführers gerade nicht mit seinen politischen Ansichten und der Unterstützung der Partei von Imran Khan zusammen. Es wäre ihm somit zuzumuten gewesen, sich an eine andere Polizeibehörde oder eine über- geordnete Instanz zu wenden. Den Akten lassen sich keinerlei Anhalts- punkte dafür entnehmen, dass ihm die staatlichen Behörden grundsätzlich und landesweit keinen Schutz vor drohenden Übergriffen durch seine Söhne gewährt hätten.

E. 7.3 Insgesamt ist die Einschätzung des SEM, dass der Beschwerdeführer in Pakistan adäquaten Schutz vor den geltend gemachten Verfolgungs- handlungen seitens seiner beiden erwachsenen Söhne hätte erhalten kön- nen, zu bestätigen. Seine Vorbringen sind flüchtlingsrechtlich nicht

D-1366/2024 Seite 12 relevant, womit es auch nicht erforderlich war, näher auf deren Glaubhaf- tigkeit einzugehen. Die Vorinstanz hat die folglich zu Recht die Flüchtlings- eigenschaft des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 3 AsylG verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.

E. 8 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet.

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungs- vollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigen- schaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand- lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie- mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be- handlung unterworfen werden.

D-1366/2024 Seite 13

E. 9.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung keine Anwendung finden.

E. 9.2.3 Eine zwangsweise Wegweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem siche- ren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwar- ten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 m. H. auf die damalige Praxis des Eu- ropäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Ab- schiebung – mangels angemessener medizinischer Behandlung im Ziel- staat – mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180–193 m.w.H., und zum Ganzen auch BVGE 2017 VI/7 E. 6).

E. 9.2.4 Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer unter ver- schiedenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen leidet. Gemäss den vor- liegenden ärztlichen Berichten wurden bei ihm (…), (…), Diabetes mellitus Typ II, (…)schmerzen sowie eine (…) ([…]) und (…) diagnostiziert (vgl. SEM-Akte […]-18/17 [nachfolgend Akte 18]). Dabei handelt es sich weitest- gehend um Krankheitsbilder, welche chronischer Natur sind und nicht erst seit der Ankunft des Beschwerdeführers in der Schweiz im Oktober 2023 bestehen, wobei sich nicht ausschliessen lässt, dass sich sein Zustand seither verschlechtert hat. Zur Behandlung nimmt er derzeit verschiedene Medikamente ein und sein (…) wird anhaltend überwacht. Ferner wurde ein psychiatrisches Konsil geplant (vgl. Akte 18). In der Beschwerde wird insbesondere geltend gemacht, die Herzerkrankung führe langfristig zur (…) und die (…) erhöhe das Risiko eines weiteren (…). Ein solcher könne auch durch den mit der Rückreise verbundenen Stress ausgelöst werden, weshalb ihn dies in Lebensgefahr bringe. Auch wenn der Beschwerdefüh- rer an einer (…) leidet und anhaltend auf eine medikamentöse Therapie sowie eine Überwachung seines (…) angewiesen ist, lässt sich daraus

D-1366/2024 Seite 14 nicht ableiten, dass bei einer Rückkehr in den Heimatstaat das reale Risiko einer raschen, ernsten und unwiederbringlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustands, einhergehend mit intensivem Leiden oder einer er- heblichen Verkürzung der Lebenserwartung, drohen würde. Zwar ist es möglich, dass er in Zukunft einen weiteren (…) erleidet, was indessen so- wohl für den Fall eines Verbleibs in der Schweiz als auch bei einer Rück- reise in den Heimatstaat gilt. Bereits zu einem früheren Zeitpunkt wurde er in Pakistan nach einem (…) operiert und er erhielt einen (…) (vgl. Akte 16, F9 ff.). Das SEM ging somit zutreffend davon aus, dass er im Heimatstaat Zugang zu erforderlichen Behandlungen im Zusammenhang mit seiner (…) hatte. Auch wenn sich sein Zustand zwischenzeitlich verschlechtert haben sollte, kann nicht davon ausgegangen werden, dass er bei einem zukünfti- gen (…) – dessen Eintreten sich im Übrigen nicht voraussehen lässt – keine angemessene Behandlung erhalten würde. Einerseits verfügt Pakis- tan über ein Gesundheitssystem, in welchem entsprechende Therapien verfügbar sind. Andrerseits ist die Behandlung in öffentlichen Spitälern kos- tenfrei erhältlich – wobei offenbar aufgrund von Qualitätsunterschieden oft auf teurere private Anbieter zurückgegriffen wird – und für bedürftige Per- sonen gibt es die Möglichkeit, finanzielle Unterstützung zu beantragen, etwa für Medikamente, Tests oder Operationen (vgl. UK Home Office, Country Policy and Information Note, Pakistan: Medical and healthcare provisions, Version 2.0, September 2020, Ziff. 1.3). Sollte der Beschwer- deführer tatsächlich, wie von ihm geltend gemacht, Schwierigkeiten haben, in Zukunft die finanziellen Mittel für erforderliche Behandlungen aufzubrin- gen, wird er sich an die zuständigen staatlichen Institutionen zu wenden haben, welche ihn beim Zugang zur medizinischen Versorgung unterstüt- zen können. Um allfällige Versorgungslücken hinsichtlich der von ihm be- nötigten Medikamente zu vermeiden, hat er ferner die Möglichkeit, medizi- nische Rückkehrhilfe – die namentlich in Form der Medikamentenabgabe erfolgen kann – zu beantragen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG; Art. 75 AsylV 2). Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei den vom Beschwerdeführer benötigten Medikamenten nicht um hochspezifi- sche, schwer verfügbare Präparate handelt. Vielmehr nimmt er Medika- mente für das (…) ([…]), gegen (…) sowie Diabetespräparate und bei Be- darf Schmerztabletten ein. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass diese Präparate oder zumindest solche derselben Wirkstoffgruppe in Pakistan nicht verfügbar wären. Dies gilt insbesondere unter Berücksichtigung des Umstands, dass (…) Erkrankungen sowie Diabetes dort verbreitet vorkom- men (vgl. UK Home Office, Country Policy and Information Note, Pakistan: Medical and healthcare provisions, Version 2.0, September 2020, Ziff. 4.2 und 4.4). Es ist folglich davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die

D-1366/2024 Seite 15 von ihm benötigten Medikamente auch im Heimatstaat erhältlich machen kann. Auch eine möglicherweise erforderliche, zukünftige Operation am (…) wäre grundsätzlich verfügbar, wobei davon auszugehen ist, dass er – wie bereits in der Vergangenheit – Zugang zu einer solchen hätte. Über die Ursachen der psychischen Beschwerden des Beschwerdeführers derentwegen die behandelnden Ärzte ein psychiatrisches Konsil anbe- raumten (vgl. SEM-Akten A18, Arztbericht vom 8. Februar 2024, «Proce- dere») ist nichts bekannt. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass der Zugang zu einer adäquaten psychiatrischen Gesundheitsversor- gung in Pakistan für die Mehrheit der psychisch erkrankten Personen äus- serst schwer und finanziell stark belastend darstellt (Vgl. Urteil des BVGer E-5039/2020 vom 15. November 2022 E. 9.3.3). Betreffend die sich aus den Akten ergebenden Hinweise, wonach der Beschwerdeführer am 26. Februar 2024 einen Termin in der psychiatrischen Ambulanz wahrgenom- men hat (vgl. Beilage 3 zur Beschwerde, Arztbericht vom 25. Februar 2024, «Procedere», S. 2), ist allerdings festzustellen, dass bis zum Urteilszeit- punkt kein diesbezüglicher Arztbericht eingereicht wurde, was nicht auf ei- nen akuten Behandlungsbedarf hindeutet. Bei dieser Sachlage ist es nicht erforderlich, konkrete Garantien seitens des pakistanischen Staates hinsichtlich allfälliger Behandlungen einzuho- len. Der Vollzug der Wegweisung verstösst damit trotz der bestehenden gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers nicht gegen Art. 3 EMRK.

E. 9.2.5 Ferner ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh- rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Rückkehr nach Pakistan dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus- gesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich folglich als zuläs- sig.

E. 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

D-1366/2024 Seite 16

E. 9.3.2 In Pakistan herrscht nach konstanter Rechtsprechung, trotz teilweise angespannter Lage, keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt, die zur Annahme führen müsste, jede dorthin zurückkehrende Person sei mit erheblicher Wahrscheinlichkeit konkret gefährdet. Der Wegweisungsvoll- zug ist daher nicht generell unzumutbar (vgl. etwa Urteil des BVGer D-3161/2021 vom 17. April 2023 E. 12.1 m.H.).

E. 9.3.3 Auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizini- schen Gründen ist nach Lehre und konstanter Praxis nur dann zu schlies- sen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefähr- denden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Per- son führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer men- schenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jeden- falls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. etwa BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.1 je mit wei- teren Hinweisen). Nach dem zuvor Dargelegten (vgl. oben E. 9.2.4) ist davon auszugehen, dass die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers auch in Pa- kistan behandelt werden können, wie dies teilweise bereits vor der Aus- reise der Fall war. Auch wenn die Behandlung in der Schweiz möglicher- weise auf einem höheren Standard erfolgen könnte und hier eine engma- schigere Überwachung seines Zustands möglich wäre, ist nicht von einer drohenden medizinischen Notlage auszugehen. Soweit der Beschwerde- führer geltend macht, der mit der Rückreise verbundene Stress könnte sich negativ auf seine Gesundheit auswirken und einen (…) auslösen, ist fest- zuhalten, dass es sich dabei um eine Frage der Reisefähigkeit handelt, welche erst im Zeitpunkt des Vollzugs zu prüfen ist. Dem Gesundheitszu- stand des Beschwerdeführers wird im Rahmen der Ausgestaltung der Voll- zugsmodalitäten angemessen Rechnung zu tragen sein. An dieser Stelle ist zudem hinzuweisen, dass er trotz der bestehenden Gesundheitsprob- leme die längere Reise in die Schweiz – die er als zu schwierig für seine deutlich jüngere Frau und seinen Sohn angesehen hat – unternehmen konnte (vgl. Akte 16, F44 und F97 f.). Angesichts dessen ist die voraus- sichtlich auf dem Luftweg erfolgende und deutlich kürzere Rückreise nicht als grundsätzlich unzumutbar einzustufen, zumal er dabei gegebenenfalls durch eine medizinische Vorbereitung oder ärztliche Begleitung des Aus- reiseprozesses unterstützt werden kann.

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E. 9.3.4 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen älteren Mann, der fast sein ganzes Leben in Pakistan verbracht und zuletzt in B._______ ge- lebt hat (vgl. Akte 16, F49 ff.). Er war im Besitz eines Hauses sowie einer (…), wobei er diese verkauft habe, um seine Operation sowie die Ausreise zu finanzieren (vgl. Akte 16, F65). Eigenen Angaben zufolge ging es ihm finanziell gut und es war ihm offenbar auch möglich, für die Reise in die Schweiz rund (…) Euro aufzubringen (vgl. Akte 16, F46 und F69). Zudem verfügt er – neben seiner zweiten Ehefrau und deren Angehörige – im Hei- matstaat über mehrere Geschwister (vgl. Akte 16, F79), womit von einem vorhandenen familiären Beziehungsnetz auszugehen ist. Es ist anzuneh- men, dass ihm dieses bei der Wiedereingliederung und allenfalls auch beim Zugang zu medizinischen Behandlungen behilflich sein kann, unge- achtet der in der Beschwerde geäusserten – nicht weiter substanziierten – Behauptung, die Verwandten verfügten nicht über die finanziellen Mittel, um ihn zu unterstützen.

E. 9.3.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu erachten.

E. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög- lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 9.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegwei- sungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

E. 11.1 Der in der Beschwerde gestellte Antrag um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Entscheid in der Sa- che gegenstandslos.

D-1366/2024 Seite 18

E. 11.2 Weiter wurde beantragt, dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihm sei ein amtlicher Rechtsbeistand bei- zuordnen. Die in der Beschwerde gestellten Begehren waren jedoch – wie sich aus den obenstehenden Ausführungen ergibt – als zum Vornherein aussichtslos zu erachten. Die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG sind folglich nicht erfüllt, weshalb die entsprechenden Gesuche ungeachtet der geltend gemachten prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen sind.

E. 11.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

D-1366/2024 Seite 19

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bei- ordnung eines amtlichen Rechtsbeistands werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Bolz-Reimann Regula Aeschimann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1366/2024 Urteil vom 20. März 2024 Besetzung Einzelrichterin Susanne Bolz-Reimann, mit Zustimmung von Richterin Camilla Mariéthoz Wyssen; Gerichtsschreiberin Regula Aeschimann. Parteien A._______, geboren am (...), Pakistan, vertreten durch Benedikt Homberger, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 22. Februar 2024 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein pakistanischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in B._______, suchte am 6. Oktober 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Das SEM hörte ihn am 13. Februar 2024 zu seinen Asylgründen an. B. B.a Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe in Pakistan den Beruf des (...) erlernt und eine (...) besessen. Mit seiner ersten Frau habe er zwei Söhne und zwei Töchter, die bereits erwachsen seien. Zu Beginn des Jahres 2013 habe er eine zweite Frau geheiratet und mit dieser einen heute (...)-jährigen Sohn. Seit der zweiten Heirat habe er Probleme mit seinen beiden älteren Söhnen, diese verfügten über Kontakte zur Armee und zum Geheimdienst. Sie hätten von ihm verlangt, dass er sich von der zweiten Frau scheiden lasse. Zudem unterstütze er die Partei von Imran Khan (Pakistan Tehreek-e-Insaf [PTI]) und in Pakistan gebe es derzeit politische Probleme in diesem Zusammenhang. Seine Söhne hätten ihn einmal zusammengeschlagen und damit gedroht, ihn, seine zweite Frau oder seinen Sohn umzubringen. Sie hätten auch dafür gesorgt, dass Angehörige der Sicherheitskräfte bei ihm vorbeigekommen seien. Diese hätten nach ihm gefragt und seine Frau sowie seinen Sohn geschlagen. Zeitweise habe er auf Druck seiner älteren Kinder nicht mehr mit seiner zweiten Frau zusammengelebt, aber er habe seinen kleinen Sohn vermisst und die Frau ein weiteres Mal geheiratet. Zuletzt habe er mit dieser zusammen an der Adresse seines Schwiegervaters in B._______ gelebt, wo sich seine Frau und sein Sohn nach wie vor aufhielten. Zweimal habe er versucht, seine Söhne bei der Polizei anzuzeigen. Bei seinem Erscheinen sei ihm aber signalisiert worden, dass die Armee hinter ihm her sei, weshalb er 5'000 Rupien habe bezahlen müssen, nur um von dort wieder weggehen zu können. Als er ein weiteres Mal zur Polizei gegangen sei, habe der anwesende Polizist ihn davor gewarnt, nochmal vorbeizukommen; andernfalls würde er festgenommen. Aufgrund der Bedrohung durch seine Söhne habe er sich schliesslich entschieden, das Land zu verlassen. Ferner habe er bereits in Pakistan einmal einen (...) erlitten und einen (...) erhalten. Nach seiner Ankunft in der Schweiz sei er mehrmals ins Spital gebracht worden, da es ihm sehr schlecht gegangen sei. B.b Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer eine Geburtsurkunde (Birth Certificate) seines jüngsten Sohnes sowie zwei Eheurkunden ein. Zudem befinden sich mehrere ärztliche Berichte bei den Akten. C. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 22. Februar 2024 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Es lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. D. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe seines neu mandatierten Rechtsvertreters vom 1. März 2024 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid. Darin beantragte er, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren beziehungsweise er sei als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihm eine vorläufige Aufnahme zu gewähren, subeventualiter sei die Sache zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands in der Person des unterzeichnenden Rechtsvertreters. Der Beschwerde lagen - neben einer Vollmacht und der angefochtenen Verfügung - ein Arztbericht vom 25. Februar 2024, ein (...) sowie eine Honorarnote bei. E. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 4. März 2024 den Eingang der Beschwerde. Die vorinstanzlichen Akten lagen gleichentags vor (Art. 109 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VwVG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Die vorliegende Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin zu behandeln ist (Art. 111 Bst. e AsylG). Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde verzichtet (Art. 111a Abs. 1 AsylG). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Zur Begründung seiner Verfügung führte das SEM aus, der Beschwerdeführer habe es unterlassen, seine beiden älteren Söhne bei den pakistanischen Behörden wegen der geltend gemachten Bedrohungen anzuzeigen. Zwar habe er ausgesagt, er habe zweimal versucht, Anzeige zu erstatten, aber aufgrund der Beziehungen seiner Söhne zu den Sicherheitskräften riskiere er, selbst festgenommen zu werden. Er habe jedoch weder weitere Versuche unternommen, seine Söhne anzuzeigen, noch die Hilfe eines Anwalts in Anspruch genommen, um gegen diese vorzugehen. Ebenso wenig habe er eine innerstaatliche Wohnsitzalternative in Betracht gezogen. Folglich habe er keine ausreichenden Bemühungen unternommen, in Pakistan staatlichen Schutz einzufordern, geschweige denn die entsprechenden Möglichkeiten auszuschöpfen. Seine diesbezüglichen Erklärungsversuche, etwa hinsichtlich seiner Unterstützung der Partei PTI, seien als Schutzbehauptungen anzusehen. Gemäss der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei der pakistanische Staat schutzfähig und schutzwillig und der Beschwerdeführer vermöge nicht darzulegen, dass ihm der Zugang zur Schutzinfrastruktur verwehrt worden wäre. Die geltend gemachten Übergriffe seien daher flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Angesichts dessen könne darauf verzichtet werden, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente in seinen Vorbringen einzugehen. Es sei jedoch festzuhalten, dass Zweifel an der Glaubhaftigkeit bestünden, namentlich aufgrund von teilweise widersprüchlichen, unklaren sowie ungenügend substanziierten Angaben. Weiter mache der Beschwerdeführer geltend, er leide unter gravierenden gesundheitlichen Problemen, vor allem in Bezug auf sein Herz. Die medizinische Grundversorgung in Pakistan sei jedoch, insbesondere in den grösseren Städten, von guter Qualität. Es sei folglich davon auszugehen, dass er auch im Heimatstaat bei Bedarf Zugang zu erforderlichen Behandlungen habe, zumal er dort bereits wegen eines (...) behandelt worden sei. Überdies bestehe das Angebot medizinischer Rückkehrhilfe. Sodann sei der Beschwerdeführer zwar in einem fortgeschrittenen Alter. Er verfüge jedoch über Berufserfahrungen und habe ein ausgedehntes familiäres Netz, welches ihn bei der Wiedereingliederung unterstützen könne. 5.2 In der Beschwerde wurde geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer sehr wohl versucht habe, von den staatlichen Behörden Schutz zu erhalten. Er sei zweimal bei der Polizei gewesen, wobei ihm mitgeteilt worden sei, er werde von der Armee gesucht. Einmal habe er sich sogar freikaufen müssen und es sei ihm in Aussicht gestellt worden, er werde verhaftet, wenn er ein weiteres Mal erscheine. Der Umstand, dass er gesucht werde, gründe auf seiner Zugehörigkeit zur Partei PTI sowie den guten Verbindungen seiner Söhne zu den Sicherheitskräften. Die Argumentation des SEM, dass es sich dabei um eine Schutzbehauptung handle, werde nicht näher begründet und sei zurückzuweisen. Vielmehr habe der Beschwerdeführer alles Zumutbare unternommen, um staatlichen Schutz zu erhalten. Dieser sei ihm jedoch nicht gewährt und er sei gar von den Sicherheitskräften bedroht worden. Die Vorinstanz habe zudem darauf verzichtet, eine Glaubhaftigkeitsprüfung der Aussagen vorzunehmen, obwohl die Rechtsvertretung bereits anlässlich der Anhörung entsprechende Anmerkungen gemacht habe. Weiter treffe die Einschätzung des SEM, dass der pakistanische Staat schutzfähig und schutzwillig sei, nicht mehr zu. Die Vorinstanz stütze sich auf nicht mehr aktuelle Länderberichte und die zitierte Rechtsprechung datiere aus dem Jahr 2019. Der gestürzte Ex-Premierminister Imran Khan sei kürzlich erneut festgenommen und zu einer langjährigen Haftstrafe verurteilt worden. Seit seiner Absetzung würden Anhänger seiner Partei PTI verfolgt und auch der Beschwerdeführer müsse damit rechnen, Verfolgung oder willkürlicher Verhaftung ausgesetzt zu werden. Die Lage habe sich nach den jüngsten Parlamentswahlen - die PTI sei davon ausgeschlossen worden, habe aber dennoch obsiegt - nochmals verschärft. Die Sicherheitslage sei sehr fragil und es könne nicht davon ausgegangen werden, der pakistanische Staat sei gegenüber PTI-Anhängern, die Opfer privater Verfolgung werden, schutzwillig. Das SEM habe den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären und wäre gehalten gewesen, die aktuelle politische Situation in Pakistan zu berücksichtigen. Es stelle eine Verletzung der Begründungspflicht dar, wenn unter Berufung auf ein fünf Jahre altes Urteil des Bundesverwaltungsgerichts pauschal behauptet werde, der pakistanische Staat sei grundsätzlich schutzfähig und schutzwillig. Es bestehe vorliegend begründete Furcht, dass der Beschwerdeführer aufgrund politischer Aktivitäten und Bedrohungen durch seine Familienmitglieder ernsthafte Nachteile erleide, weshalb er als Flüchtling anzuerkennen sei. Weiter leide der Beschwerdeführer unter verschiedenen gravierenden Erkrankungen, insbesondere unter einem schweren Herzleiden. So sei ihm eine (...) diagnostiziert worden, welche langfristig zur (...) führe und eine lebenslängliche medikamentöse Therapie sowie eine Änderung des Lebensstils erfordere. Bei einem Fortschreiten der Erkrankung könne es zu einem (...) kommen. Weiter habe er eine schwer behandelbare Form (...), was eine grosse Belastung darstelle. Hinzu kämen weitere Leiden, namentlich chronische Schmerzen und Diabetes Typ II. Zur Behandlung seiner Krankheiten müsse er täglich zahlreiche Medikamente einnehmen. Darüber hinaus würden Stresssituationen das grosse Risiko eines (...) weiter erhöhen, weshalb ihn der mit einer Rückreise verbundene Stress in Lebensgefahr bringen würde. Der medizinische Sachverhalt sei vom SEM nicht genügend abgeklärt worden. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich nach seiner Ankunft in der Schweiz drastisch verschlechtert und es könne nicht davon ausgegangen werden, dass eine adäquate Therapie in Pakistan gewährleistet sei. Es gebe dort keine nationale Krankenversicherung und die Kosten für medizinische Behandlungen könnten für die Bevölkerung desaströse Ausmasse annehmen. Die Verfügbarkeit der zahlreichen benötigen Medikamente sei nicht sichergestellt, wobei es die Vorinstanz gänzlich unterlassen habe, diesbezügliche Abklärungen vorzunehmen. Selbst wenn die erforderlichen Behandlungen und Medikamente verfügbar wären, könnte der Beschwerdeführer diese nicht finanzieren, da er für seine erste Operation sowie seine Ausreise aus Pakistan sein ganzes Hab und Gut verkauft habe. Auch seine Angehörigen verfügten nicht über die entsprechenden finanziellen Mittel. Seine Situation sei überdies nicht vergleichbar mit jener im Zeitpunkt des ersten (...), da es ihm nun massiv schlechter gehe und er deutlich mehr Medikamente einnehmen müsse. Eine Wegweisung aus der Schweiz führte zu einem Therapieabbruch und würde äusserst gravierende Folgen für seine Gesundheit nach sich ziehen. Es drohe ihm insbesondere ein erneuter (...) mit möglicherweise fatalen Folgen, was eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstelle. Im Zweifelsfall seien vor der Abschiebung zumindest Garantien einzuholen, wonach der Zugang zu einer angemessenen Behandlung in Pakistan konkret gewährt werde. Nachdem der Zugang zu notwendigen medizinischen Behandlungen im Heimatstaat nicht gewährleistet sei, wäre auch von der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen, zumal angesichts der akuten (...) von einer konkreten Gefahr für Leib und Leben auszugehen sei. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, zur genauen Abklärung des Gesundheitszustands oder zur Einholung von Garantien der pakistanischen Regierung hinsichtlich des Zugangs zu einer angemessenen Behandlung. Zudem sei festzuhalten, dass sich der vorliegende Fall eines gesundheitlich stark angeschlagenen Gesuchstellers offensichtlich nicht für ein beschleunigtes Verfahren eigne. Die kurze Beschwerdefrist erschwere die Einreichung eines Rechtsmittels bei medizinisch komplexen Sachverhalten erheblich und stelle eine Verletzung der Verfahrensgarantien der asylsuchenden Person dar. 6. 6.1 In der Beschwerde wird vorgebracht, das SEM sei seiner Abklärungs- und Begründungspflicht nicht ausreichend nachgekommen und habe den Sachverhalt nicht vollständig festgestellt. Diese formellen Rügen sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu bewirken. 6.2 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellen die Asylbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist sie, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. dazu BVGE 2016/2 E. 4.3). Aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) sowie Art. 35 Abs. 1 VwVG folgt sodann, dass alle erheblichen Parteivorbringen zu prüfen und zu würdigen sind. Die Begründung des Entscheids muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person diesen gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Dabei ist nicht erforderlich, dass sich die entscheidende Behörde mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich erwähnt oder widerlegt. Vielmehr darf sie sich bei der Begründung ihrer Verfügung auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1, 126 I 97 E. 2.b). 6.3 Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, das SEM stütze sich bei seiner Einschätzung der Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit auf eine veraltete Rechtsprechung und berücksichtige die aktuelle Lage in Pakistan nicht. Diesbezüglich ist jedoch festzuhalten, dass es - wie in der angefochtenen Verfügung ausgeführt - der gefestigten Praxis des Bundesverwaltungsgerichts entspricht, den pakistanischen Staat als grundsätzlich schutzfähig und schutzwillig anzusehen (vgl. dazu in jüngerer Zeit Urteile des BVGer E-3018/2023 vom 5. Juli 2023 S. 7 und E-5039/2020 vom 15. November 2022 E. 6.3.5). Inwiefern die politische Situation, namentlich die Absetzung von Imran Khan als Premierminister und dessen erneute Festnahme respektive Verurteilung sowie allfällige Behelligungen von PTI-Mitgliedern, daran etwas ändern sollten, wird in der Beschwerde nicht näher ausgeführt. Zwar gab der Beschwerdeführer an, er unterstütze die Partei PTI. Gleichzeitig erklärte er jedoch, dass er weder eine besondere Funktion in der Partei habe noch überhaupt Mitglied gewesen sei (vgl. SEM-Akte [...]-16/16 [nachfolgend Akte 16], F117). Aus den Akten ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass er von allfälligen Repressionen gegen Unterstützer der PTI betroffen sein könnte. Seine Probleme waren vielmehr auf seine beiden Söhne zurückzuführen, welche mit seiner zweiten Heirat nicht einverstanden gewesen seien (vgl. Akte 16, F84 f.). Soweit er geltend machte, die Polizei habe ihm nicht geholfen, weil die Armee ihn gesucht habe, hing dies ebenfalls mit den Verbindungen seiner Söhne zu den Sicherheitskräften - und nicht etwa mit seinen politischen Ansichten respektive der Sympathie für die PTI - zusammen (vgl. Akte 16, F118). Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz die aktuelle Lage in Pakistan nur unzureichend berücksichtigt und damit ihre Untersuchungs- und Begründungspflicht verletzt haben soll. 6.4 Sodann wird in der Beschwerde vorgebracht, der medizinische Sachverhalt sei von der Vorinstanz nicht genügend abgeklärt worden. Bei den Akten befinden sich indessen zahlreiche Arztberichte (vgl. SEM-Akten [...]-12/15, -13/4, -14/1, -15/7, -18/17). Aus diesen geht hervor, welche Behandlungen der Beschwerdeführer in der Schweiz erhalten hat, welche Medikamente er derzeit einnimmt und welches Procedere vorgesehen ist. Das SEM konnte sich somit ein umfassendes Bild der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers machen. Der Sachverhalt erweist sich diesbezüglich als ausreichend erstellt und es war nicht erforderlich, zusätzliche Abklärungen vorzunehmen. Die Vorinstanz hat sich auch zur medizinischen Versorgung in Pakistan geäussert und darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer im Heimatstaat bereits zuvor Zugang zu notwendigen Behandlungen hatte. Weitergehende Untersuchungsmassnahmen waren deshalb nicht vorzunehmen. Die Frage, welche Schlüsse aus den vorliegenden medizinischen Akten zu ziehen sind und welche Auswirkungen dies namentlich auf das Vorhandensein allfälliger Wegweisungsvollzugshindernisse hat, bildet Gegenstand der materiellen Würdigung. Nachdem der medizinische Sachverhalt angesichts der vorliegenden Arztberichte als erstellt erachtet werden kann, ist es auch nicht zu beanstanden, dass das Asylgesuch des Beschwerdeführers im beschleunigten Verfahren behandelt wurde. Er war denn auch in der Lage, mithilfe seines Rechtsvertreters fristgerecht eine ausführliche Beschwerde gegen die angefochtene Verfügung einzureichen. Eine Verletzung der Verfahrensgarantien ist folglich zu verneinen. 6.5 Nach dem Gesagten erweisen sich die formellen Rügen als unbegründet und der (subeventualiter gestellte) Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist abzuweisen. 7. 7.1 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind, respektive zugefügt zu werden drohen. Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 5.1). Eine Garantie für langfristigen individuellen Schutz der von nichtstaatlicher Verfolgung bedrohten Person kann dabei nicht verlangt werden; so kann es keinem Staat gelingen, seinen Bürgerinnen und Bürgern jederzeit und überall eine absolute Sicherheit zu gewährleisten. Demgegenüber muss der Staat eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung stellen, deren Inanspruchnahme der betroffenen Person objektiv möglich und individuell zumutbar sein muss, was jeweils im Rahmen einer Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung des länderspezifischen Kontexts zu beurteilen ist (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.3 f.; 2008/4 E. 5.2 m.H.). 7.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei durch seine beiden erwachsenen Söhne aus erster Ehe mit dem Tod bedroht worden, nachdem er ein zweites Mal geheiratet habe. Sie hätten dafür gesorgt, dass Polizisten in Zivilkleidung bei ihm vorbeigekommen seien und nach ihm gesucht hätten. Zudem hätten sie ihn zusammengeschlagen und damit gedroht, seine zweite Ehefrau und den gemeinsamen Sohn umzubringen (vgl. Akte 16, F84). Bei diesen Vorbringen handelt es sich um eine private Verfolgung durch Drittpersonen. Das Bundesverwaltungsgericht geht nach wie vor davon aus, dass die pakistanischen Behörden grundsätzlich fähig und willens sind, Schutz vor Verfolgung durch Dritte zu gewähren und eine funktionierende Schutzinfrastruktur zur Verfügung zu stellen (vgl. dazu bereits oben E. 6.3). Sodann hielt die Vorinstanz zutreffend fest, der Beschwerdeführer habe nicht dargelegt, dass er sich ausreichend um staatlichen Schutz bemüht habe. Er heiratete seine zweite Ehefrau im Jahr 2013, wobei die Probleme mit den älteren Söhnen offenbar seit dieser Zeit bestehen (vgl. Akte 16, F101). Dennoch will er lediglich zweimal versucht haben, diese bei der pakistanischen Polizei anzuzeigen (vgl. Akte 16, F109). Dort sei ihm gesagt worden, er werde von der Armee gesucht und festgenommen, falls er ein weiteres Mal vorbeikomme (vgl. Akte 16, F110 f.). Obwohl die Drohungen seitens der Söhne offenbar über mehrere Jahre andauerten, versuchte er nicht, etwa mithilfe eines Anwalts gegen diese vorzugehen (vgl. Akte 16, F113) oder sich bei einer anderen Polizeistelle zu melden. Auch einen Umzug in eine andere Stadt zog er nicht in Betracht, was er mit der pauschalen Behauptung begründete, es herrsche in ganz Pakistan Gesetzlosigkeit und selbst Milliardäre seien vor der Armee nicht sicher (vgl. Akte 16, F114 f.). Dies erweist sich als nicht nachvollziehbar im Lichte der von ihm dargelegten Bedrohungslage, zumal er anders als etwa ein Milliardär nicht über ein besonderes Profil verfügt. Überdies ist davon auszugehen, das Militär hätte ihn - wenn es tatsächlich nach ihm gesucht hätte - problemlos ausfindig machen können. Er lebte nach der zweiten Heirat noch rund zehn Jahre in Pakistan, wobei er in den letzten Jahren mit seiner zweiten Frau in B._______, im Haus des Schwiegervaters, gelebt habe (vgl. Akte 16, F56 ff. und F62 f.). Dies war sowohl seinen Söhnen als auch den Sicherheitskräften bekannt (vgl. Akte 16, F87 ff.). Der Umstand, dass er während all diesen Jahren nicht festgenommen wurde und sowohl seine zweite Frau als auch ihr Sohn weiterhin am selben Ort leben, lässt darauf schliessen, dass seitens der Armee kein massgebliches Verfolgungsinteresse am Beschwerdeführer bestand. Bei den von ihm geltend gemachten Behelligungen dürfte es sich um lokal beschränkte Massnahmen handeln, die von dem Bekannten seines älteren Sohnes ausgegangen sind (vgl. Akte 16, F118). Entgegen der auf Beschwerdeebene vertretenen Auffassung hingen die Probleme mit den Sicherheitsbehörden nach Angaben des Beschwerdeführers gerade nicht mit seinen politischen Ansichten und der Unterstützung der Partei von Imran Khan zusammen. Es wäre ihm somit zuzumuten gewesen, sich an eine andere Polizeibehörde oder eine übergeordnete Instanz zu wenden. Den Akten lassen sich keinerlei Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass ihm die staatlichen Behörden grundsätzlich und landesweit keinen Schutz vor drohenden Übergriffen durch seine Söhne gewährt hätten. 7.3 Insgesamt ist die Einschätzung des SEM, dass der Beschwerdeführer in Pakistan adäquaten Schutz vor den geltend gemachten Verfolgungshandlungen seitens seiner beiden erwachsenen Söhne hätte erhalten können, zu bestätigen. Seine Vorbringen sind flüchtlingsrechtlich nicht relevant, womit es auch nicht erforderlich war, näher auf deren Glaubhaftigkeit einzugehen. Die Vorinstanz hat die folglich zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 3 AsylG verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.

8. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet. 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung keine Anwendung finden. 9.2.3 Eine zwangsweise Wegweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 m. H. auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H., und zum Ganzen auch BVGE 2017 VI/7 E. 6). 9.2.4 Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer unter verschiedenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen leidet. Gemäss den vorliegenden ärztlichen Berichten wurden bei ihm (...), (...), Diabetes mellitus Typ II, (...)schmerzen sowie eine (...) ([...]) und (...) diagnostiziert (vgl. SEM-Akte [...]-18/17 [nachfolgend Akte 18]). Dabei handelt es sich weitestgehend um Krankheitsbilder, welche chronischer Natur sind und nicht erst seit der Ankunft des Beschwerdeführers in der Schweiz im Oktober 2023 bestehen, wobei sich nicht ausschliessen lässt, dass sich sein Zustand seither verschlechtert hat. Zur Behandlung nimmt er derzeit verschiedene Medikamente ein und sein (...) wird anhaltend überwacht. Ferner wurde ein psychiatrisches Konsil geplant (vgl. Akte 18). In der Beschwerde wird insbesondere geltend gemacht, die Herzerkrankung führe langfristig zur (...) und die (...) erhöhe das Risiko eines weiteren (...). Ein solcher könne auch durch den mit der Rückreise verbundenen Stress ausgelöst werden, weshalb ihn dies in Lebensgefahr bringe. Auch wenn der Beschwerdeführer an einer (...) leidet und anhaltend auf eine medikamentöse Therapie sowie eine Überwachung seines (...) angewiesen ist, lässt sich daraus nicht ableiten, dass bei einer Rückkehr in den Heimatstaat das reale Risiko einer raschen, ernsten und unwiederbringlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustands, einhergehend mit intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung, drohen würde. Zwar ist es möglich, dass er in Zukunft einen weiteren (...) erleidet, was indessen sowohl für den Fall eines Verbleibs in der Schweiz als auch bei einer Rückreise in den Heimatstaat gilt. Bereits zu einem früheren Zeitpunkt wurde er in Pakistan nach einem (...) operiert und er erhielt einen (...) (vgl. Akte 16, F9 ff.). Das SEM ging somit zutreffend davon aus, dass er im Heimatstaat Zugang zu erforderlichen Behandlungen im Zusammenhang mit seiner (...) hatte. Auch wenn sich sein Zustand zwischenzeitlich verschlechtert haben sollte, kann nicht davon ausgegangen werden, dass er bei einem zukünftigen (...) - dessen Eintreten sich im Übrigen nicht voraussehen lässt - keine angemessene Behandlung erhalten würde. Einerseits verfügt Pakistan über ein Gesundheitssystem, in welchem entsprechende Therapien verfügbar sind. Andrerseits ist die Behandlung in öffentlichen Spitälern kostenfrei erhältlich - wobei offenbar aufgrund von Qualitätsunterschieden oft auf teurere private Anbieter zurückgegriffen wird - und für bedürftige Personen gibt es die Möglichkeit, finanzielle Unterstützung zu beantragen, etwa für Medikamente, Tests oder Operationen (vgl. UK Home Office, Country Policy and Information Note, Pakistan: Medical and healthcare provisions, Version 2.0, September 2020, Ziff. 1.3). Sollte der Beschwerdeführer tatsächlich, wie von ihm geltend gemacht, Schwierigkeiten haben, in Zukunft die finanziellen Mittel für erforderliche Behandlungen aufzubringen, wird er sich an die zuständigen staatlichen Institutionen zu wenden haben, welche ihn beim Zugang zur medizinischen Versorgung unterstützen können. Um allfällige Versorgungslücken hinsichtlich der von ihm benötigten Medikamente zu vermeiden, hat er ferner die Möglichkeit, medizinische Rückkehrhilfe - die namentlich in Form der Medikamentenabgabe erfolgen kann - zu beantragen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG; Art. 75 AsylV 2). Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei den vom Beschwerdeführer benötigten Medikamenten nicht um hochspezifische, schwer verfügbare Präparate handelt. Vielmehr nimmt er Medikamente für das (...) ([...]), gegen (...) sowie Diabetespräparate und bei Bedarf Schmerztabletten ein. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass diese Präparate oder zumindest solche derselben Wirkstoffgruppe in Pakistan nicht verfügbar wären. Dies gilt insbesondere unter Berücksichtigung des Umstands, dass (...) Erkrankungen sowie Diabetes dort verbreitet vorkommen (vgl. UK Home Office, Country Policy and Information Note, Pakistan: Medical and healthcare provisions, Version 2.0, September 2020, Ziff. 4.2 und 4.4). Es ist folglich davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die von ihm benötigten Medikamente auch im Heimatstaat erhältlich machen kann. Auch eine möglicherweise erforderliche, zukünftige Operation am (...) wäre grundsätzlich verfügbar, wobei davon auszugehen ist, dass er - wie bereits in der Vergangenheit - Zugang zu einer solchen hätte. Über die Ursachen der psychischen Beschwerden des Beschwerdeführers derentwegen die behandelnden Ärzte ein psychiatrisches Konsil anberaumten (vgl. SEM-Akten A18, Arztbericht vom 8. Februar 2024, «Procedere») ist nichts bekannt. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass der Zugang zu einer adäquaten psychiatrischen Gesundheitsversorgung in Pakistan für die Mehrheit der psychisch erkrankten Personen äusserst schwer und finanziell stark belastend darstellt (Vgl. Urteil des BVGer E-5039/2020 vom 15. November 2022 E. 9.3.3). Betreffend die sich aus den Akten ergebenden Hinweise, wonach der Beschwerdeführer am 26. Februar 2024 einen Termin in der psychiatrischen Ambulanz wahrgenommen hat (vgl. Beilage 3 zur Beschwerde, Arztbericht vom 25. Februar 2024, «Procedere», S. 2), ist allerdings festzustellen, dass bis zum Urteilszeitpunkt kein diesbezüglicher Arztbericht eingereicht wurde, was nicht auf einen akuten Behandlungsbedarf hindeutet. Bei dieser Sachlage ist es nicht erforderlich, konkrete Garantien seitens des pakistanischen Staates hinsichtlich allfälliger Behandlungen einzuholen. Der Vollzug der Wegweisung verstösst damit trotz der bestehenden gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers nicht gegen Art. 3 EMRK. 9.2.5 Ferner ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Rückkehr nach Pakistan dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich folglich als zulässig. 9.3 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.2 In Pakistan herrscht nach konstanter Rechtsprechung, trotz teilweise angespannter Lage, keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt, die zur Annahme führen müsste, jede dorthin zurückkehrende Person sei mit erheblicher Wahrscheinlichkeit konkret gefährdet. Der Wegweisungsvollzug ist daher nicht generell unzumutbar (vgl. etwa Urteil des BVGer D-3161/2021 vom 17. April 2023 E. 12.1 m.H.). 9.3.3 Auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen ist nach Lehre und konstanter Praxis nur dann zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. etwa BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.1 je mit weiteren Hinweisen). Nach dem zuvor Dargelegten (vgl. oben E. 9.2.4) ist davon auszugehen, dass die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers auch in Pakistan behandelt werden können, wie dies teilweise bereits vor der Ausreise der Fall war. Auch wenn die Behandlung in der Schweiz möglicherweise auf einem höheren Standard erfolgen könnte und hier eine engmaschigere Überwachung seines Zustands möglich wäre, ist nicht von einer drohenden medizinischen Notlage auszugehen. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, der mit der Rückreise verbundene Stress könnte sich negativ auf seine Gesundheit auswirken und einen (...) auslösen, ist festzuhalten, dass es sich dabei um eine Frage der Reisefähigkeit handelt, welche erst im Zeitpunkt des Vollzugs zu prüfen ist. Dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers wird im Rahmen der Ausgestaltung der Vollzugsmodalitäten angemessen Rechnung zu tragen sein. An dieser Stelle ist zudem hinzuweisen, dass er trotz der bestehenden Gesundheitsprobleme die längere Reise in die Schweiz - die er als zu schwierig für seine deutlich jüngere Frau und seinen Sohn angesehen hat - unternehmen konnte (vgl. Akte 16, F44 und F97 f.). Angesichts dessen ist die voraussichtlich auf dem Luftweg erfolgende und deutlich kürzere Rückreise nicht als grundsätzlich unzumutbar einzustufen, zumal er dabei gegebenenfalls durch eine medizinische Vorbereitung oder ärztliche Begleitung des Ausreiseprozesses unterstützt werden kann. 9.3.4 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen älteren Mann, der fast sein ganzes Leben in Pakistan verbracht und zuletzt in B._______ gelebt hat (vgl. Akte 16, F49 ff.). Er war im Besitz eines Hauses sowie einer (...), wobei er diese verkauft habe, um seine Operation sowie die Ausreise zu finanzieren (vgl. Akte 16, F65). Eigenen Angaben zufolge ging es ihm finanziell gut und es war ihm offenbar auch möglich, für die Reise in die Schweiz rund (...) Euro aufzubringen (vgl. Akte 16, F46 und F69). Zudem verfügt er - neben seiner zweiten Ehefrau und deren Angehörige - im Heimatstaat über mehrere Geschwister (vgl. Akte 16, F79), womit von einem vorhandenen familiären Beziehungsnetz auszugehen ist. Es ist anzunehmen, dass ihm dieses bei der Wiedereingliederung und allenfalls auch beim Zugang zu medizinischen Behandlungen behilflich sein kann, ungeachtet der in der Beschwerde geäusserten - nicht weiter substanziierten - Behauptung, die Verwandten verfügten nicht über die finanziellen Mittel, um ihn zu unterstützen. 9.3.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu erachten. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 11. 11.1 Der in der Beschwerde gestellte Antrag um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos. 11.2 Weiter wurde beantragt, dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihm sei ein amtlicher Rechtsbeistand beizuordnen. Die in der Beschwerde gestellten Begehren waren jedoch - wie sich aus den obenstehenden Ausführungen ergibt - als zum Vornherein aussichtslos zu erachten. Die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG sind folglich nicht erfüllt, weshalb die entsprechenden Gesuche ungeachtet der geltend gemachten prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen sind. 11.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Bolz-Reimann Regula Aeschimann Versand: