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D-3161/2021

D-3161/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2023-04-17 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer, ein pakistanischer Staatsangehöriger paschtuni- scher Ethnie, suchte am 26. Oktober 2018 im Alter von (…) Jahren in der Schweiz um Asyl nach. Eigenen Angaben zufolge verliess er sein Heimat- land Anfang 2017 und reiste über den Iran in die Türkei. Dort hielt er sich etwa ein Jahr lang auf, bevor er seine Reise über Griechenland und ver- schiedene weitere europäische Staaten fortsetzte und am 24. Oktober 2018 in die Schweiz gelangte. Am 19. November 2018 wurde er im Rah- men einer Befragung zur Person (BzP) zu seinen persönlichen Umstän- den, dem Reiseweg sowie summarisch zu seinen Asylgründen befragt. Das SEM hörte ihn am 28. November 2018 einlässlich zu seinen Asylgrün- den an. B. B.a Dabei machte der Beschwerdeführer geltend, er stamme aus dem Dorf B._______ (heute Provinz Khyber Pakthunkwha). Als im Jahr 2009 die Ta- liban in ihr Dorf gekommen seien, hätten die Bewohner Komitees gegrün- det mit dem Ziel, den Frieden im Ort zu bewahren. Sein Vater sei Mitglied eines solchen Sicherheitskomitees gewesen, wobei dieses oft Entscheide gegen die Taliban getroffen habe. Im Dorf habe es aber auch Unterstützer der Taliban gegeben, welche seine Familie deswegen bedroht hätten. Ihr Haus sei in Brand gesetzt worden und sie hätten Ende 2009 nach C._______ umziehen müssen. Sein Vater und sein Bruder hätten das Land bereits 2010 in Richtung D._______ verlassen, zumal sie weiterhin telefo- nisch bedroht worden seien. Diese Drohungen, teilweise gegen seinen Va- ter, teilweise gegen ihn selbst gerichtet, hätten jedoch angehalten. Mitte des Jahres 2016 habe er schliesslich erstmals ein Schreiben der Taliban- Gruppierung (…) erhalten mit der Aufforderung, sich bei deren Stützpunkt zu melden. Nachdem er einen weiteren solchen Brief erhalten habe, habe sein Vater ihm gesagt, er müsse das Land verlassen. Etwa sechs Monate später sei er ausgereist. Wäre er in Pakistan geblieben, hätten ihn die Ta- liban wohl getötet, sobald sie ihn erwischt hätten. B.b Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer ein «B-Form» (Anm. Gericht: Child Registration Certificate; Ausweis für Minderjährige in Pakis- tan) sowie vier Drohbriefe der Taliban ([…]) ein. C. C.a Mit Verfügung vom 12. März 2019 stellte das SEM fest, der Beschwer- deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Es lehnte sein Asylgesuch

D-3161/2021 Seite 3 ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegwei- sung an. C.b Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 15. April 2019 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid (Verfahren D-1792/2019). Dabei machte er unter ande- rem geltend, der Kontakt zu seinen in Pakistan lebenden Angehörigen sei nach der Anhörung vollständig abgebrochen. Auch sein in D._______ le- bender Vater könne diese nicht mehr erreichen. C.c Mit Eingabe vom 4. September 2020 setzte der Beschwerdeführer das Gericht darüber in Kenntnis, dass sein Bruder erschossen worden sei, als er von D._______ nach Pakistan gereist sei, um dort Freunde zu besu- chen. Als Beweismittel reichte er Ausschnitte von Zeitungsberichten und Fotos seines Bruders sowie von dessen Bestattung zu den Akten. C.d Das Bundesverwaltungsgericht lud das SEM mit Instruktionsverfügung vom 18. September 2020 zur Vernehmlassung ein. In der Folge nahm die Vorinstanz das erstinstanzliche Asylverfahren mit Verfügung vom 16. Ok- tober 2020 wieder auf. Das Gericht schrieb das Verfahren D-1792/2019 daraufhin am 23. Oktober 2020 als gegenstandslos geworden ab. D. D.a Das SEM stellte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25. No- vember 2020 einen Fragekatalog zu, wobei er insbesondere um Auskunft zu seinen Familienangehörigen, deren Lebensverhältnissen sowie seinem Kontakt zu diesen gebeten wurde. D.b Der Beschwerdeführer nahm mit Schreiben seiner Rechtsvertretung vom 15. Dezember 2020 zu den entsprechenden Fragen Stellung. E. E.a Mit Schreiben vom 24. Februar 2021 ersuchte das SEM die Schweize- rische Botschaft in Islamabad um Vornahme von vertraulichen Abklärun- gen zu den Familienverhältnissen des Beschwerdeführers in Pakistan. E.b Aus dem darauffolgenden E-Mail-Verkehr zwischen der Botschaft und dem SEM geht hervor, dass basierend auf den vorliegenden Akten die ge- wünschten Abklärungen vor Ort nicht durchgeführt werden konnten. Das SEM zog seine Anfrage daher am 27. April 2021 zurück.

D-3161/2021 Seite 4 E.c Am 18. Mai 2021 hörte das SEM den zwischenzeitlich volljährigen Be- schwerdeführer ergänzend an. F. Mit Verfügung vom 31. Mai 2021 – eröffnet am 8. Juni 2021 – stellte das SEM wiederum fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen- schaft nicht. Es lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. G. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom

8. Juli 2021 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid. Darin beantragte er, die angefochtene Verfügung sei aufzuhe- ben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er wegen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegwei- sungsvollzugs vorläufig aufzunehmen, subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, Ver- zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Beiordnung der un- terzeichnenden Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. Ferner wurde um Akteneinsicht in die Botschaftsanfrage (A36), die Antwort der Botschaft (A37) sowie die Akte A41 ersucht. Der Beschwerde lagen – ne- ben einer Vollmacht und der angefochtenen Verfügung – Kopien eines Zu- stellcouverts, die Bestätigung eines Suchauftrags ans Schweizerische Rote Kreuz sowie ein Schreiben an das kantonale Sozialamt bei. H. Die damals zuständige Instruktionsrichterin stellte mit Verfügung vom

19. Juli 2021 fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfah- rens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess sie das Gesuch um un- entgeltliche Prozessführung – unter Vorbehalt des Nachreichens einer Für- sorgebestätigung – gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvor- schusses und ordnete dem Beschwerdeführer MLaw Sophia Delgado als amtliche Rechtsbeiständin bei. I. Mit Schreiben vom 21. Juli 2021 bestätigte das kantonale Sozialamt, dass der Beschwerdeführer von der Sozialhilfe unterstützt werde.

D-3161/2021 Seite 5 J. Das SEM liess sich mit Schreiben vom 6. August 2021 zur Beschwerde vom 8. Juli 2021 vernehmen. K. Mit Eingabe vom 26. August 2021 liess der Beschwerdeführer eine Replik zu den Akten reichen. L. Aus organisatorischen Gründen wurde der Vorsitz des vorliegenden Ver- fahrens am 4. Januar 2022 auf Richterin Susanne Bolz-Reimann übertra- gen. M. Mit Eingabe vom 18. Mai 2022 ersuchte der Beschwerdeführer um Aus- kunft über den Stand des Verfahrens. Zudem reichte er als weitere Beweis- mittel ein Referenzschreiben des (…) E._______ sowie die Kopie eines Lehrvertrags, beide datierend vom 10. Mai 2022, ein. Die Verfahrens- standsanfrage wurde vom Gericht mit Schreiben vom 25. Mai 2022 beant- wortet. N. Die amtliche Rechtsbeiständin ersuchte mit Eingabe vom 24. Mai 2022 (Eingang beim Bundesverwaltungsgericht am 20. Juni 2022) um ihre Ent- lassung aus dem amtlichen Mandat. Daraufhin teilte ihr die Instruktions- richterin mit Schreiben vom 21. Juni 2022 mit, dass das Verfahren spruch- reif erscheine, weshalb über den Antrag voraussichtlich erst im Endent- scheid zu befinden sein werde.

Erwägungen (42 Absätze)

E. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG (SR 142.31) in Kraft getreten (AS 2016 3101). Für das vorliegende Verfahren gilt das frühere Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den

D-3161/2021 Seite 6 Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist folglich zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer- deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In- teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

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E. 4.1 Das SEM begründete die Ablehnung des Asylgesuchs im Wesentlichen damit, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelinge, seine Vorbringen glaubhaft zu machen. So habe er – trotz mehrfacher Aufforderung – die Drohungen der Taliban nicht substanziiert darlegen können und jeweils le- diglich wiederholt, dass seine Familie nach dem Umzug nach C._______ weiterhin ständig Anrufe und Drohbriefe erhalten habe. Auf konkretisie- rende Nachfragen habe er stets oberflächlich und ausweichend geantwor- tet, womit es ihm nicht gelungen sei, die geltend gemachte Gefährdungs- situation zu veranschaulichen. Weiter sei nicht nachvollziehbar, dass die Taliban ihn und seine Familie während rund sechs Jahren immer in der gleichen Form bedroht haben sollen, ohne dass diese Drohungen irgend- welche Konsequenzen gehabt hätten. Es habe auch keine Reaktion gege- ben, als er der Aufforderung im (…) 2016, sich bei ihrem Stützpunkt zu melden, keine Folge geleistet habe. Angesichts der Vermutung des Be- schwerdeführers, dass er von den Taliban sofort getötet worden wäre, wenn sie ihn erwischt hätten, sei es überdies nicht nachvollziehbar, wes- halb er nach dem Erhalt der beiden Drohbriefe noch ein halbes Jahr im Heimatstaat geblieben sei. Es entspreche nicht dem zu erwartenden Ver- halten einer verfolgten Person, erst mehrere Monate zuzuwarten und dann, obwohl es in dieser Zeit zu keinen weiteren Vorfällen gekommen sei, trotz- dem noch auszureisen. Ferner sei nicht ersichtlich, weshalb es sein Vater nach Erhalt der Drohbriefe als notwendig erachtet habe, dass der Be- schwerdeführer das Land verlasse, während er vorher trotz zahlreicher Drohanrufe weiterhin in der Heimat verblieben sei. Er habe nicht konkret darlegen können, inwiefern sich die Briefe von den Anrufen in Bezug auf seine Gefährdung unterschieden hätten. Sodann habe er vorgebracht, sein Bruder sei im (…) 2020 von den Taliban getötet worden, als er nach zehn Jahren von D._______ ferienhalber ins Heimatdorf zurückgekehrt sei. Die Annahme, dass die Taliban für dessen Tod verantwortlich seien, habe er aber nicht weiter begründen können. Es bestünden keinerlei Hinweise auf die Täterschaft, zumal in den eingereichten Zeitungsartikeln lediglich von "unbekannten bewaffneten Männern" die Rede sei. Somit könne aus dem Tod des Bruders nicht geschlossen werden, dass dem Beschwerdeführer eine Verfolgung durch die Taliban drohe. Die eingereichten Drohbriefe ver- möchten an dieser Einschätzung nichts zu ändern, da es sich dabei ledig- lich um handschriftliche Briefe oder Kopien von solchen handle, deren Ab- sender nicht überprüft werden könne. Insgesamt fehle es den Asylvorbrin- gen an Substanz und Plausibilität, weshalb diese den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht standhielten.

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E. 4.2 In der Beschwerde wurde zunächst darauf hingewiesen, dass der Be- schwerdeführer während des Asylverfahrens noch minderjährig gewesen sei und einzig bei der ergänzenden Anhörung seit (…) die Volljährigkeit erreicht gehabt habe. Gemäss der Rechtsprechung seien tiefere Anforde- rungen an die Glaubhaftigkeit zu stellen, je jünger eine asylsuchende Per- son sei. Der Beschwerdeführer sei im Alter von (…) Jahren aus Pakistan ausgereist, womit er damals hinsichtlich seiner eigenen Bedrohungssitua- tion noch nicht einmal urteilsfähig gewesen sein dürfte. Dies habe die Vo- rinstanz ausser Acht gelassen. Die vom SEM bemängelte angebliche De- tailarmut beziehe sich lediglich auf die Drohungen der Taliban in den Jah- ren von 2010 bis 2016, vor dem Erhalt der Drohbriefe. Der Beschwerde- führer sei zu Beginn dieses Zeitraums gerade einmal (…) Jahre alt gewe- sen. Es könne nicht erwartet werden, dass er sich detailreich an die Vorfälle aus rund sechs Jahren erinnere, welche bis in seine frühe Kindheit zurück- reichten. Aus seinen Ausführungen gehe klar hervor, dass sich sein Vater um die Beurteilung der Bedrohungslage gekümmert habe. Dabei sei es vorstellbar, dass die älteren Familienmitglieder darum bemüht gewesen seien, den Beschwerdeführer während seiner Kindheit so gut als möglich von den Drohungen der Taliban abzuschirmen. Demgegenüber habe er detaillierte Angaben zu den an ihn gerichteten Drohbriefen machen können und Kopien von mehreren Drohbriefen eingereicht. Es liege in der Natur der Sache, dass diese nicht mit fälschungssicheren Merkmalen ausgestat- tet seien und sich deren Authentizität nicht überprüfen lasse. Auch wenn sie die Verfolgungssituation nicht zu belegen vermöchten, seien sie den- noch als starkes Indiz für eine solche zu werten. Weiter stufe es das SEM als nicht nachvollziehbar ein, dass es trotz Drohungen während mehrerer Jahre nie zu ernsthaften Konsequenzen seitens der Taliban gekommen sei. Dabei handle es sich indessen um rein subjektive Einschätzungen der Vo- rinstanz, zumal diese nicht begründe, wie sie zu dieser Annahme gelange. Sie verkenne zudem, dass der Erhalt der Drohbriefe sehr wohl Auswirkun- gen auf das Leben des Beschwerdeführers gehabt habe. So habe er das Haus nur noch zum Besuch der Schule verlassen und sei mit einem Spe- zialfahrzeug seines Onkels dorthin gebracht worden. Er habe weiter aus- geführt, dass er in einer gut gesicherten Gegend der Stadt C._______ ge- lebt habe, weshalb die Taliban nicht auf ihn hätten zugreifen können, so- lange er zuhause geblieben sei. Schliesslich habe es die Vor-instanz als nicht nachvollziehbar erachtet, dass der Beschwerdeführer nach dem Er- halt der Drohbriefe noch ein halbes Jahr in der Heimat geblieben sei. Da er zu jener Zeit gerade einmal (…) Jahre alt gewesen sei, habe indessen sein Vater über das weitere Vorgehen entschieden. Es sei durchaus nach- vollziehbar, dass dieser ihn nicht einfach planlos auf eine riskante Flucht

D-3161/2021 Seite 9 geschickt habe, sondern sich erst um deren Organisation und Bezahlung gekümmert habe. Weiter müssten sich die Drohbriefe in Bezug auf Inhalt, Ernsthaftigkeit und Direktheit der Drohung qualitativ von den Drohanrufen unterschieden haben. Aufgrund seines jungen Alters habe der Beschwer- deführer diesen Unterschied aber nicht erkennen können und die Beurtei- lung seinem Vater überlassen. Schliesslich treffe es zwar zu, dass im Zei- tungsartikel zum Tod seines Bruders von "unbekannten bewaffneten Män- nern" als Täter die Rede sei und diese nicht explizit als Taliban bezeichnet würden. Der Umstand, dass der Bruder nach langer Abwesenheit bei einer Reise in die Heimatregion gezielt erschossen worden sei, sei jedoch als ernsthafter Hinweis dafür zu werten, dass die Familie im Visier der betref- fenden Gruppierung gestanden habe. Im aktuellen Kontext dieser Region in Pakistan sei es sehr plausibel, dass es sich dabei um Taliban gehandelt habe. Insgesamt seien die Vorbringen als glaubhaft anzusehen.

E. 5.1 Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Ge- gensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen ei- nes Beschwerdeführers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft ge- macht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erleb- nisse betreffende, substanziierte, weitgehend widerspruchsfreie und kon- krete Schilderung der Vorkommnisse, welche bei objektiver Betrachtung plausibel erscheint. Von unglaubhaften Ausführungen ist dagegen bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen auszugehen. Entscheidend ist, ob bei einer Gesamtbeurteilung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Be- schwerdeführers sprechen, überwiegen oder nicht. Demgegenüber reicht es für die Glaubhaftmachung nicht aus, wenn der Inhalt eines Vorbringens zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Umstände wesentliche Elemente gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, BVGE 2013/11 E. 5.1).

E. 5.2 Vorab ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der An- hörung zu den Asylgründen (…) Jahre alt war und zu Ereignissen befragt wurde, die sich über mehrere Jahre erstreckt haben. Somit hatte er über einen Zeitraum Auskunft zu geben, welcher bis in seine Kindheit zurück- reicht, was bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit zu berücksichtigen ist.

D-3161/2021 Seite 10 Aus dem Umstand, dass der Vater des Beschwerdeführers angesichts des- sen jungen Alters über die Ausreise entschieden habe, lässt sich jedoch nicht ableiten, dass von ihm selbst keine näheren Auskünfte über die Gründe für das Verlassen des Heimatstaates erwartet werden dürfen. Viel- mehr kann angenommen werden, dass der jugendliche Beschwerdeführer, welcher von seinem Vater allein auf eine Reise nach Europa geschickt wurde, von diesem über die zugrunde liegende Gefährdungssituation in- formiert wurde oder entsprechende Nachfragen gestellt hat. Dies gilt umso mehr, als er auch nach der Ausreise anhaltend mit seinem Vater in Kontakt stand.

E. 5.3 Die Vorinstanz stellte zutreffend fest, dass es den Vorbringen des Be- schwerdeführers zu den Gründen für das Verlassen seines Heimatstaates an jeglicher Substanz fehlt. So machte er geltend, seine Familie sei ab dem Jahr 2009, als sein Vater als Mitglied eines Sicherheitskomitees ins Visier der Taliban geraten sei, Bedrohungen ausgesetzt gewesen. Auch nach dem Umzug nach C._______ hätten sie anhaltend Telefonanrufe von un- bekannten Nummern sowie sehr viele Drohbriefe erhalten. Dies habe sei- nen Vater und seinen Bruder veranlasst, noch im Jahr 2010 nach D._______ auszureisen, während die restliche Familie in C._______ ge- blieben sei (vgl. A13, F62). Vor diesem Hintergrund wäre zu erwarten ge- wesen, dass der Beschwerdeführer darlegt, weshalb er respektive sein Va- ter – trotz stetigen Drohungen in den Jahren nach dem Umzug – nach zwei Drohbriefen im Jahr 2016 eine Ausreise plötzlich als angezeigt erachteten. Gerade weil es sich beim Beschwerdeführer um einen Minderjährigen han- delte, der nicht etwa zu seinen Angehörigen nach D._______, sondern al- leine nach Europa geschickt wurde, wäre zu erwarten, dass es triftige Gründe für diesen Entscheid gab. Trotz diverser Nachfragen bei der Anhö- rung war der Beschwerdeführer aber nicht in der Lage, dies nachvollzieh- bar zu schildern (vgl. A13, F68 ff., F102 ff.).

E. 5.4 Auf die Frage, was zwischen der Ausreise seines Vaters und Bruders bis im Jahr 2016 passiert sei, erklärte der Beschwerdeführer, sie hätten immer Drohungen erhalten, seien aber meistens zu Hause geblieben und nicht viel nach draussen gegangen (vgl. A13, F64). Als er aufgefordert wurde, mehr zu dieser Zeitspanne zu sagen, erklärte er, dass sie ständig Drohanrufe erhalten hätten, manchmal an ihn, manchmal an seinen Vater gerichtet. Im Jahr 2016 habe er selbst schliesslich erstmals einen Drohbrief erhalten und später noch einen zweiten (vgl. A13, F65 ff.). Inwiefern sich die (angebliche) Bedrohungslage durch den Erhalt der beiden Drohbriefe

– verglichen mit den vorangehenden Drohanrufen – verändert haben soll,

D-3161/2021 Seite 11 geht aus den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht hervor. Vielmehr verweist er pauschal darauf, dass sein Vater jeweils darüber entschieden habe, was zu tun sei (vgl. A13, F68 ff.). Auch wenn der Entscheid schliess- lich bei seinem Vater gelegen habe, wäre zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer zumindest etwas genauer hätte erklären können, wes- halb jahrelange telefonische Drohungen keinen Anlass zur Ausreise gebo- ten hätten, während dies nach dem Erhalt von zwei schriftlichen Drohun- gen der Fall gewesen sei. Hätten sich die letztgenannten Drohungen tat- sächlich – wie in der Beschwerdeeingabe angenommen wird – in Bezug auf Inhalt, Ernsthaftigkeit oder Direktheit qualitativ von den Drohanrufen unterschieden, darf angenommen werden, dass der Beschwerdeführer nach deren Erhalt umgehend ausgereist wäre. Dies war indessen nicht der Fall, da er noch rund ein halbes Jahr an derselben Adresse in Pakistan verblieb. Zwar trifft es zu, dass die Organisation einer Flucht durchaus eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen kann. Vorliegend stellt sich indessen die Frage, weshalb im Falle einer unmittelbaren Bedrohungslage nicht – zu- mindest vorübergehend – ein Aufenthalt bei Bruder und Vater in D._______ in Betracht gezogen worden wäre. Zudem lässt der Umstand, dass der Be- schwerdeführer eigenen Angaben zufolge mehr als eineinhalb Jahre unter- wegs war, bevor er die Schweiz erreichte (vgl. A6, Ziff. 5.01), kaum auf eine über mehrere Monate hinweg sorgfältig geplante Ausreise schliessen.

E. 5.5 Weiter fällt auf, dass während der rund sechs Monate zwischen dem Erhalt der Drohbriefe und der Ausreise des Beschwerdeführers nichts mehr geschah und er auch von den Taliban nichts mehr hörte (vgl. A13, F99 f.). Ungeachtet des Umstands, dass der Beschwerdeführer in dieser Zeit Vor- sichtsmassnahmen ergriffen haben will (vgl. A13, F98) – die sich im Übri- gen kaum von jenen der vorangehenden Zeit unterschieden haben dürften (vgl. A13, F64) – erscheint es nicht nachvollziehbar, weshalb schliesslich gerade zu diesem Zeitpunkt die Ausreise erfolge. Für die von ihm geäus- serte Befürchtung, dass er von den Taliban hätte erwischt und umgebracht werden können (vgl. A13, F101 f.), gab es keinerlei konkrete Anhalts- punkte, zumal die behaupteten jahrelangen Drohungen nie irgendwelche Konsequenzen, wie etwa die in den Drohbriefen aufgeführten "Massnah- men gemäss der Shariya" (vgl. A14, Beweismittel 2), nach sich gezogen haben (vgl. A13, F104 f.). Offenbar ist nach der Ausreise des Beschwerde- führers ebenfalls nichts mehr geschehen respektive seine Angehörigen hätten ihm nichts Entsprechendes mitgeteilt (vgl. A13, F135 ff.). Die einge- reichten Drohbriefe sind daher nicht geeignet, die geltend gemachte Be- drohungslage zu belegen.

D-3161/2021 Seite 12

E. 5.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar und überzeugend geschildert hat, weshalb er seinen Hei- matstaat verlassen hat. Seine Ausführungen erweisen sich als oberfläch- lich und er legt lediglich vage dar, dass sie ständig Angst vor den Taliban gehabt hätten und diese ihn wohl töten würden, wenn sie ihn erwischten. Wie er zu dieser Annahme kommt, nachdem er respektive seine Familie über Jahre hinweg von den Taliban bedroht worden sein sollen, ohne dass dies jemals konkrete Konsequenzen nach sich gezogen hätte, wird von ihm nicht präzisiert. Zwar ist zu beachten, dass er Pakistan als Jugendlicher verliess und es durchaus möglich erscheint, dass der Entscheid zu seiner Flucht von seinem Vater gefällt wurde. Dennoch wäre – gerade angesichts des Umstands, dass er von seinen Eltern allein auf eine weite und nicht ungefährliche Reise nach Europa geschickt wurde – zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer die angebliche Gefährdungslage zumindest in den wesentlichen Zügen darzulegen vermag. Dazu war er indessen nicht in der Lage. Es gelingt ihm daher nicht, glaubhaft zu machen, dass ihm in Pakistan eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung von Seiten der Tali- ban drohte. Daran ändert auch die geltend gemachte Ermordung seines Bruders nichts. Wie das SEM zu Recht anmerkte, ist den vorgelegten Un- terlagen nicht zu entnehmen, wer hinter dessen Tötung stehen soll. Ent- sprechend lässt sich daraus auch nicht ableiten, dass der Beschwerdefüh- rer ebenfalls gefährdet wäre. Die Vorinstanz hat daher zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.

E. 6 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet.

E. 7 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz- lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,

D-3161/2021 Seite 13 wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.1 In der angefochtenen Verfügung hielt das SEM zum Wegweisungsvoll- zugspunkt fest, dass die Situation in der Stadt C._______ relativ stabil sei und nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt ausgegangen werden könne. Es handle sich beim Beschwerdeführer um einen gesunden jungen Mann, welcher anlässlich der ersten Anhörung angegeben habe, er habe ein gutes Verhältnis zu seinen Eltern und stehe mit diesen in Kontakt. Wei- ter habe er ausgeführt, seiner Familie gehe es finanziell gut. Er habe zu- dem diverse weitere Verwandte in C._______ und in seinem Herkunftsdorf erwähnt und erklärt, dass er respektive seine Familie mit diesen regelmäs- sigen Kontakt gepflegt hätten. In seiner Beschwerdeeingabe an das Bun- desverwaltungsgericht im Verfahren D-1792/2019 habe er dann geltend gemacht, der Kontakt zu seiner Mutter sei unmittelbar nach der Anhörung abgebrochen und seither nicht mehr zustande gekommen. Dies habe in- dessen den Anschein einer Schutzbehauptung erweckt mit dem Ziel, den Vollzug der Wegweisung – mangels eines sozialen Beziehungsnetzes – als unzumutbar erscheinen zu lassen. Da er damals noch minderjährig gewe- sen sei, habe das SEM das Verfahren jedoch wieder aufgenommen, um über die Schweizerische Botschaft weitere Abklärungen vorzunehmen. Dies sei indessen gescheitert, weshalb der Beschwerdeführer im Rahmen einer ergänzenden Anhörung nochmals zu seien Familienangehörigen im Heimatstaat befragt worden sei. Dabei habe er nicht darlegen können, in- wiefern er oder sein Vater ernsthafte Bemühungen gezeigt hätten, seine Mutter zu finden. Zudem habe er noch zahlreiche weitere Verwandte in Pa- kistan und es sei nicht plausibel, dass der Kontakt zu diesen zeitgleich ebenfalls abgebrochen sei. Es müsse daher angenommen werden, dass er nach wie vor in Kontakt mit seinen Angehörigen im Heimatstaat stehe und mit dem Vorbringen, er könne diese nicht erreichen, lediglich versuche, den Wegweisungsvollzug zu verunmöglichen. Folglich sei davon auszuge- hen, dass er bei einer Rückkehr weiterhin auf ein stabiles familiäres Bezie- hungsnetz zurückgreifen könne, welches ihn bei der Reintegration unter- stützen könne. Zudem habe der Beschwerdeführer während mehreren Jahren die Schule besucht und verfüge somit bereits über eine gewisse Bildung. Angesichts der guten wirtschaftlichen Verhältnisse seiner Familie sei damit zu rechnen, dass er die Schule in Pakistan abschliessen und al- lenfalls auch eine weiterführende Ausbildung in Angriff nehmen könne, zu- mal sein Bruder ebenfalls ein Universitätsstudium absolviert habe. Sodann habe er zwar wichtige Jugendjahre in der Schweiz verbracht und es sei

D-3161/2021 Seite 14 ihm zugute zu halten, dass er grosse Anstrengungen unternommen habe, sich zu integrieren. Dennoch erweise sich eine Rückkehr in die Heimat, welche ihm sprachlich und kulturell vertraut sei und wo er immer noch Be- zugspersonen habe, als zumutbar. Seine psychischen Probleme, welche infolge der Trauer um seinen Bruder sowie der Stresssituation wegen sei- nes unsicheren Aufenthaltsstatus aufgetreten seien, könnten auch in Pa- kistan behandelt werden. Abschliessend hielt das SEM fest, dass der Beschwerdeführer sein Asyl- gesuch im Oktober 2018 im Alter von (…) Jahren gestellt habe. Die ange- fochtene Verfügung ergehe nun kurze Zeit nach dem Erreichen der Voll- jährigkeit. Dies habe einen unmittelbaren Einfluss auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, weshalb es sich rechtfertige, kurz auf den Grund- satz von Treu und Glauben einzugehen. Das Asylgesuch sei bereits im März 2019 erstmals abgewiesen worden und nach der Beschwerdeerhe- bung beim Bundesverwaltungsgericht hängig gewesen. Nachdem das Ver- fahren im Oktober 2020 vom SEM wieder aufgenommen worden sei, sei eine Botschaftsabklärung in Auftrag gegeben worden. Diese habe schliess- lich nicht durchgeführt werden können, weshalb in der Folge umgehend eine ergänzende Anhörung angesetzt worden sei. Der Beschwerdeführer habe damals bereits kurz vor der Volljährigkeit gestanden, weshalb es aus objektiven Gründen nicht mehr möglich gewesen, die Verfügung zu einem Zeitpunkt zu erlassen, in welchem er noch minderjährig gewesen wäre. Aufgrund der dargelegten Chronologie und der äusseren Gegebenheiten stelle dies jedoch keine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben dar.

E. 8.2 In der Beschwerdeeingabe wurde geltend gemacht, die Taliban seien im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers sehr präsent und die Sicher- heitslage sei sehr angespannt. Es treffe nicht zu, dass er bei einer Rück- kehr auf ein stabiles familiäres Beziehungsnetz zurückgreifen könne. Zwar habe er nach der Ausreise noch regelmässig seine Familie kontaktieren können, aber kurz nach der ersten Anhörung sei der Kontakt abgebrochen. Für die Unterstellung der Vorinstanz, dass es sich dabei um eine Schutz- behauptung handle, gebe es keinerlei Beweise. Zudem habe das SEM das erstinstanzliche Verfahren wiederaufgenommen, um mithilfe einer Bot- schaftsabklärung zu prüfen, ob eine gesicherte Überstellung des damals noch minderjährigen Beschwerdeführers möglich sei. Nachdem die Bot- schaftsabklärung gescheitert sei, habe die Vorinstanz ihn unmittelbar nach Erreichen der Volljährigkeit zu einer ergänzenden Anhörung vorgeladen, um ihn zu seinen Familienangehörigen in Pakistan zu befragen. Er halte

D-3161/2021 Seite 15 vollumfänglich daran fest, dass sämtliche Versuche, mit seinen Angehöri- gen Kontakt aufzunehmen, erfolglos geblieben seien. Angesichts der ge- scheiterten Botschaftsabklärung sei höchst fraglich, ob von einer gesicher- ten Wohnsituation und einem bestehenden sozialen Netz in Pakistan aus- gegangen werden könne. Vielmehr sei die familiäre Situation bei einer Rückkehr ungewiss und es sei nicht nachvollziehbar, weshalb das SEM davon ausgehe, der Beschwerdeführer könne auf ein stabiles Beziehungs- netz zurückgreifen. Zudem habe er versucht, über das Rote Kreuz eine Suche nach seiner Familie einzuleiten. Sodann sei er zum Zeitpunkt des Asylentscheids erst seit (…) volljährig gewesen. Es erscheine stossend, dass die Vorinstanz nun ohne stichhaltige Hinweise, geschweige denn Ga- rantien, annehme, es bestehe ein Beziehungsnetz. Ferner gehe das SEM ohne entsprechende Quellenangaben davon aus, der Beschwerdeführer könne sich auch in Pakistan psychotherapeutisch behandeln lassen, womit es seine Begründungspflicht verletze. Der Zugang zu psychiatrischer Ver- sorgung sei in Pakistan stark eingeschränkt, da der Gesundheitssektor über zu wenig Ressourcen verfüge und diese nicht optimal eingesetzt wür- den. Die Qualität der Gesundheitsdienstleistungen sei mangelhaft und es fehle oft an Medikamenten. Es könne daher nicht davon ausgegangen wer- den, dass der Beschwerdeführer in Pakistan die benötigte psychothera- peutische Behandlung erhalte. Vielmehr dürfte sich sein psychischer Zu- stand bei einer Wegweisung akut verschlimmern. Weiter befinde er sich bereits seit drei Jahren in der Schweiz, lebe in einer Pflegefamilie, habe die deutsche Sprache erlernt und spiele in einem (…). Die eingereichten Schreiben der Pflegeeltern, der Klassenlehrerin sowie des (…) belegten seine ausserordentlich gute Integration in der Schweiz. Er sei als (…)-jäh- riger unbegleiteter Minderjähriger in die Schweiz eingereist und habe hier entwicklungsprägende Jahre verbracht. Angesichts dessen hätte die Vo- rinstanz die fortgeschrittene Integration berücksichtigen müssen, zumal er erst vor kurzer Zeit die Volljährigkeit erreicht habe. Nach der Rechtspre- chung könne eine starke Assimilierung adoleszenter Kinder in der Schweiz zu einer Entwurzelung führen, welche die Unzumutbarkeit des Wegwei- sungsvollzugs zur Folge habe. Zum Verfahrenslauf respektive dem Grundsatz von Treu und Glauben wurde sodann ausgeführt, das Asylgesuch sei erstmals im März 2019 ab- gelehnt worden. Schon in der Beschwerde gegen diesen Entscheid habe der Beschwerdeführer geltend gemacht, er habe keinen Kontakt mehr zu seiner Familie in Pakistan. Die Vorinstanz habe von der Beschwerdeerhe- bung bereits im April 2019 Kenntnis gehabt, das Verfahren aber dennoch

D-3161/2021 Seite 16 erst eineinhalb Jahre später wieder aufgenommen. Das Bundesverwal- tungsgericht habe seinerseits nach April 2019 keine Verfahrenshandlungen mehr verfügt und erst im September 2020 die Vorinstanz zur Vernehmlas- sung aufgefordert. Diese lange Verfahrensdauer erscheine stossend ange- sichts der Tatsache, dass Asylverfahren von Minderjährigen in der Regel prioritär zu behandeln seien und sich dies nun nachteilig auf das Asylver- fahren des Beschwerdeführers auswirke. Weiter habe die Vorinstanz das Verfahren am 20. Oktober 2020 wieder aufgenommen, aber erst rund ei- nen Monat später weitere Verfahrenshandlungen – die Zusendung eines Fragenkatalogs – durchgeführt. Der Beschwerdeführer habe die Fragen mit Schreiben vom 15. Dezember 2020 beantwortet, aber in den nächsten vier Monaten keine Kenntnis von weiteren Verfahrensschritten erhalten. Aus dem Aktenverzeichnis gehe hervor, dass das SEM am 24. Februar 2021, nachdem es wiederum zwei Monate zugewartet habe, eine Bot- schaftsanfrage gestellt habe. In den Akten befinde sich eine Antwort der Botschaft vom 18. März 2021, woraufhin ein weiterer Monat vergangen sei, bis die Botschaftsabklärung schliesslich abgebrochen worden sei. Dies sei nicht nachvollziehbar, zumal der Vorinstanz bewusst gewesen sein müsse, dass die Volljährigkeit des Beschwerdeführers näher gerückt sei. Der Ver- fahrenslauf erwecke den Anschein, dass das Verfahren willentlich hinaus- gezögert worden sei, um den Asylentscheid erst zu verfügen, nachdem der Beschwerdeführer volljährig geworden sei. Aufgrund der negativen Konse- quenzen, die sich für den Beschwerdeführer aus der übermässig langen Verfahrensdauer ergäben, erscheine diese stossend und nicht vereinbar mit dem Grundsatz von Treu und Glauben. Bei der Einreichung des Asyl- gesuchs im Alter von (…) Jahren habe er darauf vertrauen dürfen, dass sein Verfahren abgeschlossen werde, bevor er die Volljährigkeit erreicht habe. Es dürften ihm daraus keine Nachteile erwachsen, weshalb er im Asylverfahren weiterhin so zu behandeln sei, als ob er noch minderjährig wäre. Schliesslich werde vollumfängliche Einsicht in die Botschaftsabklärung in- klusive Antwort der Botschaft beantragt, da es dem Beschwerdeführer an- dernfalls nicht möglich sei, hierzu vollständig Stellung zu nehmen. Er habe insbesondere ein gewichtiges Interesse daran, den Grund dafür zu erfah- ren, weshalb die Voraussetzungen für eine Botschaftsabklärung nicht er- füllt gewesen seien.

E. 8.3 In seiner Vernehmlassung hielt das SEM an der Verweigerung der Ein- sicht in die Akten A37, A40 und A41 fest, da sich aus der Bekanntgabe der

D-3161/2021 Seite 17 Gründe, weshalb die Voraussetzungen für die Durchführung einer Bot- schaftsanfrage nicht erfüllt gewesen seien, ein Lerneffekt für andere Fälle ergeben könne. Der entscheidrelevante Inhalt ergebe sich aus der Akten- notiz vom 21. April 2021 (A42). Die Botschaftsabklärung (A36) sei der Rechtsvertreterin am 5. August 2021 zugestellt worden und es werde be- tont, dass die Botschaft keine Auskünfte in Bezug auf die Situation des Be- schwerdeführers übermittelt habe. Weiter sei festzustellen, dass das SEM nach der Wiederaufnahme des Verfahrens innerhalb einer angemessenen Frist von wenigen Wochen bis maximal zwei Monaten weitere Verfahrens- schritte durchgeführt habe. Der Vorwurf der Verfahrensverzögerung er- weise sich daher als unzutreffend.

E. 8.4 In der Replik wurde dem entgegengehalten, das SEM hätte bereits nach der Einleitung des ersten Beschwerdeverfahrens im April 2019 das Verfahren wieder aufnehmen und Abklärungen zum Beziehungsnetz des Beschwerdeführers in Pakistan vornehmen können, da schon damals vor- gebracht worden sei, er habe keinen Kontakt mehr zu seiner Familie. Ein Grund für das lange Zuwarten sei weder aus den Akten noch aus der Ver- nehmlassung ersichtlich. Asylgesuche von Kindern seien prioritär zu be- handeln, da deren positive Entwicklung von der Sicherheit ihres Aufent- haltsstatus abhänge und sie daher möglichst rasch Gewissheit über den Verfahrensausgang erhalten sollten. Die Vorinstanz hätte nach der Wieder- aufnahme die weiteren Verfahrensschritte rascher vornehmen müssen, ge- rade angesichts der langen Dauer des Asylverfahrens und des Umstands, dass der Beschwerdeführer kurz vor der Volljährigkeit gestanden habe. Aufgrund der verweigerten Einsicht in die Akten A37, A40 und A41 lasse sich die weitere Verfahrensverzögerung auch nicht nachvollziehen. In der Vernehmlassung werde weder der Vorwurf der Verfahrensverzögerung entkräftet noch werde die unangemessen lange Dauer des Verfahrens nachvollziehbar begründet. Dies sei weder mit dem Kindeswohl noch mit dem Grundsatz von Treu und Glauben vereinbar, zumal dies für den Be- schwerdeführer einschneidende Konsequenzen habe. Umso stossender sei es, dass die Vorinstanz die Wegweisung verfüge, ohne dass er in Pa- kistan über ein stabiles Beziehungsnetz verfüge. Gerade wenn sie von der Botschaft keine Auskünfte zu seiner Situation erhalten habe, sei es fraglich, wie sie von der Existenz eines solchen ausgehen könne.

E. 9.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Der Gehörsanspruch umfasst als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren

D-3161/2021 Seite 18 Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann. Darunter fällt auch das Recht, mit eigenen Begehren angehört zu werden und Einblick in die Akten zu erhalten (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3 und BVGE 2009/35 E. 6.4.1, je m.w.H.). Dabei sind den Beteiligten grundsätzlich sämtliche beweiserheb- lichen Akten offenzulegen, sofern in der sie betreffenden Verfügung darauf abgestellt wird (BGE 132 V 387 E. 3.1 f.). Nach der Rechtsprechung be- steht jedoch kein Anspruch auf Einsicht in verwaltungsinterne Akten. Als solche gelten Unterlagen, denen für die Behandlung eines Falls kein Be- weischarakter zukommt und die ausschliesslich der verwaltungsinternen Meinungsbildung dienen. Mit dem Ausschluss des Einsichtsrechts in diese Akten soll verhindert werden, dass die interne Meinungsbildung der Ver- waltung vollständig vor der Öffentlichkeit ausgebreitet wird (BGE 122 I 153 E. 6a m.H.). Sodann kann bei überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen die Einsicht in die Akten teilweise oder ganz verweigert werden (Art. 27 VwVG). Aus dem Verhältnismässigkeitsprinzip folgt indessen, dass der Anspruch auf Akteneinsicht nur so weit als nötig beschränkt werden darf. Das grundsätzlich im vollen Umfang bestehende Einsichtsrecht ist im Einzelfall nur dann zu beschränken, wenn und insoweit Geheimhaltungs- interessen das Interesse an der Akteneinsicht überwiegen. Wird einer Par- tei die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, so darf auf dieses ge- mäss Art. 28 VwVG zum Nachteil der Partei nur abgestellt werden, wenn ihr die Behörde von seinem für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis und ihr ausserdem Gelegenheit gegeben hat, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen

E. 9.2 Die Botschaftsanfrage (A36) wurde dem Beschwerdeführer mit Schrei- ben vom 5. August 2021 zugestellt. Demgegenüber verweigerte das SEM die Einsicht in die Akten A37 (Rückmeldung Botschaft), A40 (Mailkorres- pondenz betreffend Botschaftsabklärung) und A41 (Abbruch Botschaftsan- frage). Bei sämtlichen Aktenstücken handelt es sich um E-Mails, welche sich mit der Frage befassen, unter welchen Voraussetzungen die vorlie- gend beabsichtigte Botschaftsabklärung in Pakistan möglich sei. Das Er- gebnis dieses E-Mail-Austauschs zwischen der Sachbearbeiterin, der SEM-internen Policy-Abteilung Pakistan sowie der Botschaft in Islamabad wurde in der Aktennotiz vom 21. April 2021 festgehalten. Die E-Mails als solche sind indessen als verwaltungsinterne Aktenstücke anzusehen, de- nen für die Behandlung des Falles kein Beweischarakter zukommt. Das SEM wies in der Vernehmlassung zu Recht darauf hin, dass einer weiter- gehenden Offenlegung überwiegende öffentliche Interessen – die Vermei- dung eines Lerneffektes hinsichtlich der Voraussetzungen für eine Bot-

D-3161/2021 Seite 19 schaftsabklärung – entgegenstehen. Dagegen ist nicht ersichtlich, inwie- fern der Beschwerdeführer ein gewichtiges Interesse an der Einsicht in die betreffenden Aktenstücke haben könnte, da sich daraus auch keine weiter- gehenden Rückschlüsse auf die Gründe für die Dauer des Verfahrens er- geben. Zudem wurde in der angefochtenen Verfügung nicht auf diese Un- terlagen abgestellt. Das SEM hat daher die Einsicht in die Akten A37, A40 und A41 zu Recht verweigert und es liegt diesbezüglich keine Verletzung des Anspruchs auf Akteneinsicht vor.

E. 10.1 Der Beschwerdeführer kritisiert sodann den Verfahrenslauf und wirft den Asylbehörden vor, sein Verfahren hinausgezögert zu haben, so dass er schliesslich im Zeitpunkt des Asylentscheids gerade volljährig geworden sei. Zutreffend ist, dass er im Oktober 2018 als unbegleiteter Minderjähri- ger in die Schweiz eingereist ist und sein Asylgesuch grundsätzlich prioritär zu behandeln gewesen wäre. Das SEM führte das erstinstanzliche Verfah- ren denn auch rasch durch und fällte im März 2019 einen ersten Entscheid. Im Beschwerdeverfahren D-1792/2019 brachte der Beschwerdeführer dann erstmals vor, dass der Kontakt zu seinen Angehörigen in Pakistan abgebrochen sei. Dieses Vorbringen veränderte die Ausgangslage hin- sichtlich des Wegweisungsvollzugs des damals Minderjährigen grundle- gend. Angesichts des Devolutiveffekts der Beschwerde war es dem SEM zu jenem Zeitpunkt nicht möglich, das Verfahren wieder aufzunehmen, so- lange es nicht ausdrücklich zur Vernehmlassung aufgefordert wurde. Wäh- rend des Beschwerdeverfahrens erfolgten drei weitere Beweismitteleinga- ben, wobei im Anschluss an die letzte Eingabe vom 4. September 2020 die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen wurde. Zwar wäre es wün- schenswert gewesen, das Beschwerdeverfahren rascher voranzutreiben oder die Sache dem SEM zu einem früheren Zeitpunkt zur Vernehmlas- sung zu unterbreiten. Der Entscheid über entsprechende Instruktions- massnahmen unterliegt indessen dem mit dem betreffenden Verfahren be- trauten Instruktionsrichter. Es kann unterschiedliche Gründe dafür geben, die Vorinstanz nicht umgehend zur Vernehmlassung einzuladen, darunter etwa das Abwarten von weiteren Beweismitteln, eine hohe Geschäftslast oder organisatorische Gründe. Die Asylbehörden sind selbstverständlich stets bemüht, die Verfahren von unbegleiteten Minderjährigen – wie dies Art. 17 Abs. 2bis AsylG vorschreibt – prioritär zu behandeln. Dies schliesst aber nicht aus, dass es zu Verfahrensverzögerungen kommen kann, zumal das Gesetz in bestimmten anderen Verfahren, etwa bei Nichteintretensent- scheiden oder beschleunigten Verfahren, kurze Behandlungsfristen vor- sieht, was bei der Priorisierung der Fälle ebenfalls zu berücksichtigen ist.

D-3161/2021 Seite 20 Das Verhalten des SEM im Anschluss an die Wiederaufnahme des erstin- stanzlichen Verfahrens am 16. Oktober 2020 ist nicht zu beanstanden. In der Zeit bis zum Erlass der neuen Verfügung am 31. Mai 2021 wurde dem Beschwerdeführer ein Fragenkatalog übermittelt, eine Botschaftsanfrage – welche nach verschiedenen internen Nachfragen wieder abgebrochen werden musste – vorgenommen und eine ergänzende Anhörung durchge- führt. Aus dem Umstand, dass zwischen den einzelnen Instruktionsmass- nahmen teilweise einige Wochen lagen, ist keine bewusste Verzögerung des Verfahrens ersichtlich, ungeachtet des Umstands, dass die Volljährig- keit des Beschwerdeführers unmittelbar bevorstand. Gerade Botschaftsan- fragen nehmen oft eine gewisse Zeit in Anspruch, ebenso interne Abklä- rungen. Eine übermässig lange Untätigkeit kann der Vorinstanz jedenfalls nicht vorgehalten werden.

E. 10.2 Zusammenfassend ist vorliegend nicht davon auszugehen, dass die Asylbehörden das Verfahren des Beschwerdeführers absichtlich hinausge- zögert hätten, um seine Volljährigkeit abzuwarten. Insbesondere neue Vor- bringen, weitere Beweismitteleingaben sowie zusätzlich notwendige Abklä- rungen führten dazu, dass sich das Verfahren in die Länge gezogen hat. Das Gericht hat seiner Beurteilung den Sachverhalt zugrunde zu legen, wie er sich im Zeitpunkt der Entscheidfällung präsentiert. Die Dauer des Ver- fahrens und der damit verbundene mehrjährige Aufenthalt des Beschwer- deführers in der Schweiz ist dabei ebenso zu berücksichtigen wie die zwi- schenzeitlich eingetretene Volljährigkeit.

E. 11.1 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste- hen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Aus- reise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu wer- den (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom

28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

D-3161/2021 Seite 21

E. 11.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus- schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand- lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124– 127 m.w.H.). Dies ist ihm – unter Hinweis auf die obenstehenden Ausfüh- rungen zur Flüchtlingseigenschaft (vgl. E. 5) – jedoch nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Pakistan lässt den Wegwei- sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich folglich sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig.

E. 12.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 12.2 In Pakistan herrscht weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer eine Rückkehr generell unzumutbar wäre. Es ist auch nicht von einer Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll- zugs für Angehörige der paschtunischen Ethnie auszugehen (vgl. Urteil des BVGer E-5940/2018 vom 31. Mai 2022 E. 9.4.1).

D-3161/2021 Seite 22

E. 12.3.1 Der Beschwerdeführer führte bei der BzP aus, in C._______ lebten einerseits noch seine Mutter mit der kleinen Schwester sowie eine ältere, verheiratete Schwester. Zudem habe er im Heimatstaat zwei Onkel und acht Tanten mütterlicherseits sowie vier Onkel und drei Tanten väterlicher- seits (vgl. A6, Ziff. 3.01). Bei der Anhörung vom 28. November 2018 gab er an, dass er Kontakt mit seiner Mutter sowie einem Onkel väterlicherseits habe (vgl. A13, F14). Mit der Mutter telefoniere er über die App «ICall- More», wobei er sie immer kontaktiere, wenn er Internet habe, manchmal alle zwei Tage (vgl. A13, F15 f.). Ferner erwähnte er, seine beiden Gross- mütter seien noch am Leben, während die Grossväter verstorben seien (vgl. A13, F40 f.). In der Beschwerdeeingabe vom 15. April 2019 machte der Beschwerdeführer dann plötzlich geltend, nach der Anhörung seien die Taliban bei seinen Angehörigen vorbeigekommen und hätten nach ihm ge- sucht. Es bestehe seit mehr als zwei Monaten kein Kontakt mehr und es sei ungewiss, ob den Familienmitgliedern etwas zugestossen sei (vgl. BVGer-Akten D-1792/2019 act. 1 Ziff. 11). Er könne seine Familie te- lefonisch nicht mehr erreichen und jeglicher Versuch der Kontaktaufnahme sei erfolglos geblieben (vgl. a.a.O. Ziff. 32). Anlässlich der ergänzenden Anhörung im Mai 2021 führte er aus, als er gemerkt habe, dass die Tele- fonnummer seiner Mutter nicht mehr funktioniere, habe er versucht, sie über eine Organisation, die verlorene Familien suche, zu finden (vgl. A47, F40). Auf entsprechende Nachfrage des SEM stellte sich heraus, dass er dies lediglich beabsichtige, aber noch nicht getan habe; auch seine Rechts- vertretung habe er in diesem Zusammenhang nicht kontaktiert. Er begrün- dete dies insbesondere damit, dass er mit der Schule sehr beschäftigt ge- wesen sei, da er diesbezüglich wachsendem Druck und Stress ausgesetzt sei (vgl. A47, F41 ff.). Auf die Frage, ob er versucht habe, einen Brief an die letzte Adresse der Mutter zu schreiben, meinte er, dass er nicht wisse, wie dies von der Schweiz aus funktioniere (vgl. A47, F46 f.). Zur älteren Schwester könne er keinen Kontakt aufnehmen, da diese kein Mobiltelefon habe und er lediglich mit ihr gesprochen habe, wenn sie bei der Mutter gewesen sei (vgl. A47, F52 ff.). Das Telefon seines Onkels sei ebenfalls immer ausgeschaltet, weshalb er auch zu diesem schon lange keinen Kon- takt mehr habe, und seine Tanten hätten keine Mobiltelefone (vgl. A47, F58 ff.).

E. 12.3.2 Nach Auffassung des Gerichts ist es nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer, nachdem er seine Mutter telefonisch nicht mehr errei- chen konnte, keine konkreten Versuche unternommen hat, den Kontakt wiederherzustellen. Obwohl er sie im Zeitpunkt der ergänzenden Anhörung

D-3161/2021 Seite 23 bereits seit rund zwei Jahren nicht mehr erreicht haben will, hat er offenbar weder über seine Rechtsvertretung noch über seinen Vater oder andere in Pakistan lebende Verwandte versucht, sie ausfindig zu machen. Zuvor hat er eigenen Angaben zufolge sehr regelmässig, manchmal alle zwei Tage, mit seiner Mutter gesprochen. Dass er nach einem unmittelbaren Kontakt- abbruch mehrere Jahre lang keine Bemühungen zeigt, seine Mutter zu fin- den, ist schwer vorstellbar und lässt sich offensichtlich auch nicht mit schu- lischem Druck erklären. Zudem hat er, wie oben dargelegt wurde, im Hei- matstaat zahlreiche weitere Verwandte, von denen mehrere in der Stadt C._______ und andere im Herkunftsdorf leben. Wie das SEM zu Recht ausführt, ist es nicht plausibel, dass der Kontakt zu allen Angehörigen gleichzeitig abgebrochen ist und es nicht möglich gewesen sein soll, die- sen wiederherzustellen. Dies gilt umso mehr, als der in D._______ lebende Vater offenbar Kontakt zu Freunden in Pakistan hat (vgl. A47, F50). Be- freundete Dorfbewohner hätten sich auch nach dem Tod des Bruders um dessen Bestattung gekümmert, den Vater entsprechend informiert und ihm Fotos davon übermittelt (vgl. BVGer-Akten D-1792/2019 act. 7). Es ist kaum denkbar, dass diese Freunde keinen der im Heimatstaat lebenden Verwandten des Beschwerdeführers hätten erreichen und auf diesem Weg an allfällige Informationen zum Verbleib der Kernfamilie hätten gelangen können. Vor diesem Hintergrund wertete das SEM den angeblichen, un- mittelbar nach dem ersten negativen Asylentscheid erfolgten Kontaktab- bruch zur Mutter (und sämtlichen weiteren Verwandten in Pakistan) zu Recht als Schutzbehauptung. Entgegen den Angaben des Beschwerde- führers ist folglich davon auszugehen, dass er im Heimatstaat immer noch über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt und dort insbesondere – neben der Mutter und zwei Schwestern – zahlreiche Onkel und Tanten sowie beide Grossmütter leben. Die offenbar im Juni 2021 und mithin mehr als zwei Jahre nach dem angeblichen Kontaktabbruch erfolgte Anfrage beim Suchdienst des Schweizerischen Roten Kreuzes vermag an dieser Ein- schätzung nichts zu ändern, zumal nicht aktenkundig ist, dass sich der Be- schwerdeführer bemüht hätte, diesbezüglich weitere Informationen erhält- lich zu machen. Es wurde auch kein Beleg zum Ergebnis der Suchanfrage zu den Akten gereicht.

E. 12.4.1 Der Grad der Integration bildet grundsätzlich kein Kriterium für die Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG (vgl. BVGE 2009/52 E. 10.3). Dennoch ist die konkrete Situation des Beschwerdeführers, welcher aufgrund der Verfahrensdauer

D-3161/2021 Seite 24 mehrere Jahre seiner Adoleszenz in der Schweiz verbracht hat, zu berück- sichtigen. Während Kindern in einem anpassungsfähigen Alter die Rück- kehr in ihren Heimatstaat auch nach mehrjähriger Abwesenheit grundsätz- lich zugemutet wird, verlangt der Wegweisungsvollzug eines bereits län- gere Zeit in der Schweiz anwesenden, zwischenzeitlich erwachsen gewor- denen Jugendlichen eine differenzierte Betrachtung. In die Beurteilung ein- zubeziehen sind etwa die Bindungen, welche die betroffene Person im Auf- enthaltsstaat eingegangen ist, wo die massgebliche Sozialisation stattge- funden hat und wie sich die Verhältnisse im Heimatstaat darstellen.

E. 12.4.2 Vorliegend reiste der Beschwerdeführer als Minderjähriger im Alter von (…) Jahren in die Schweiz und verbrachte hierzulande einige seiner prägenden Jugendjahre. Er lebte in einer Gastfamilie, besuchte die Sekun- darschule (Niveau B) und spielte in der Saison 2018/2019 in einem (…). Die eingereichten Referenzschreiben seiner Gasteltern, der Klassenlehre- rin sowie des (…) attestieren ihm durchgehend ein gutes Sozialverhalten, Engagement und die Motivation, sich in der Schweiz einzugliedern (vgl. BVGer-Akten D-1792/2019, act. 5 und 6). Zudem konnte er im August 2022 eine Lehre als (…) beginnen, was ebenfalls für seine sehr gute Integration spricht. Dennoch erfolgte ein massgeblicher Teil der Sozialisierung des Be- schwerdeführers im Heimatstaat, wo er auch die Schule bis zur achten Klasse – und damit deutlich länger als in der Schweiz – besucht hat (vgl. A6, Ziff. 1.17.04). Aus den Akten geht auch hervor, dass er sich hierzulande offenbar ein soziales Umfeld aufgebaut hat und über einen Freundeskreis verfügt sowie in einer Sportmannschaft aktiv ist (vgl. Referenzschreiben von E._______ vom 10.05.2022, BVGer act. 10). Wie oben dargelegt ist aber auch davon auszugehen, dass er im Heimatstaat nach wie vor über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt. Mit zwischenzeitlich rund vierein- halb Jahren hält er sich noch nicht allzu lange in der Schweiz auf und er verbrachte den grössten Teil seines Lebens in Pakistan. Sein Vater, der seit vielen Jahren in D._______ lebt und arbeitet, hat ihn zudem stets unter- stützt und auch die Kosten für die Reise in die Schweiz in Höhe von etwa 6000 Dollar bezahlt (vgl. A6, Ziff. 1.17.05 und Ziff. 5.01). Zudem besitzt der Vater in Pakistan Ländereien, welche teilweise verpachtet und teilweise von einem Onkel bewirtschaftet wurden (vgl. A13, F36 ff.). Die finanzielle Situation seiner Familie bezeichnete der Beschwerdeführer als gut (vgl. A13, F49). Vor diesem Hintergrund kann angenommen werden, dass er in der Heimat soziale Anknüpfungspunkte hat und es ihm, allenfalls mit Un- terstützung seiner Verwandten in Pakistan sowie seines Vaters in D._______, gelingen wird, sich im Heimatstaat wieder zu integrieren und

D-3161/2021 Seite 25 entweder eine Arbeitstätigkeit aufzunehmen oder eine Ausbildung anzutre- ten. Es gibt keine Hinweise darauf, dass ihm der Zugang zum Arbeitsmarkt oder zu Bildung verwehrt werden könnte. Bei dieser Ausgangslage ist die Rückkehr des inzwischen volljährig gewordenen Beschwerdeführers nach Pakistan als zumutbar zu erachten.

E. 12.5 Sodann wies das SEM zutreffend darauf hin, dass auch der Gesund- heitszustand des Beschwerdeführers einem Wegweisungsvollzug nicht entgegensteht. Gemäss einem Bericht von F._______, (…), sei er nach dem Tod seines Bruders suizidgefährdet gewesen und habe an akuten Schlafstörungen gelitten sowie stark depressive Züge aufgewiesen. Der betreffende Bericht vom 12. Mai 2021 hält weiter fest, dass sich der Be- schwerdeführer inzwischen wieder aufgefangen habe, jedoch noch als vul- nerabel zu erachten sei (vgl. A45). Weitere Berichte oder eine aktuelle Di- agnose hinsichtlich des psychischen Gesundheitszustands wurden nicht zu den Akten gereicht. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass eine gravierende psychische Beeinträchtigung vorliegt, welche einer akuten Be- handlung bedürfte und einem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen könnte. Die in der Beschwerdeeingabe geäusserte Rüge, das SEM habe nicht ausreichend abgeklärt respektive dargelegt, inwiefern eine Behand- lung der psychischen Probleme auch im Heimatstaat erfolgen könnte, er- weist sich daher als unbegründet.

E. 12.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass nicht davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer gerate bei einer Rückkehr in eine existenzielle oder medizinische Notlage. Trotz einer guten Integration in der Schweiz ist der Vollzug der Wegweisung angesichts der nicht allzu langen Aufenthalts- dauer und des Umstands, dass er zur Hauptsache in der Heimat sozialisiert wurde, dort über ein Familiennetz verfügt und mit der heimatlichen Sprache und Kultur vertraut ist, als zumutbar zu erachten.

E. 12.7 Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die sehr guten Integrations- leistungen des Beschwerdeführers und das erfolgreiche Absolvieren einer Ausbildung in einem allfälligen ausländerrechtlichen Verfahren durchaus berücksichtigt werden könnten. Die entsprechende Beurteilung fällt indes- sen in die Zuständigkeit der kantonalen Migrationsbehörden.

E. 12.8 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls notwen- digen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu

D-3161/2021 Seite 26 auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 12.9 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich qualifiziert. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 13 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

E. 14.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun- gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Auf die Erhebung von Kosten ist indessen angesichts der mit Verfügung vom

E. 14.2 Mit derselben Verfügung wurde dem Beschwerdeführer MLaw Sophia Delgado als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Dieser ist somit ein amtliches Honorar auszurichten (vgl. für die Grundsätze der Bemessung Art. 12 i.V.m. Art. 8 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos- ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Betreffend das am 24. Mai 2022 gestellte Gesuch um Ent- lassung aus dem amtlichen Mandat ist festzustellen, dass im vorliegenden Verfahren keine weiteren Verfahrenshandlungen notwendig waren. Das Gesuch ist daher abzuweisen und das Mandat endet mit dem vorliegenden Beschwerdeurteil. Mit Eingabe vom 18. Mai 2022 wurde eine Kostennote zu den Akten ge- reicht, wobei ein Aufwand von zehn Stunden à Fr. 220.– sowie Auslagen in Höhe von Fr. 35.– geltend gemacht wurden. Das Gericht legt bei der Fest- legung des Honorars von nicht-anwaltlichen Vertreterinnen einen Tarif von Fr. 100.– bis Fr. 150.– zugrunde, weshalb der Stundenansatz entspre- chend zu reduzieren ist. Der veranschlagte zeitliche Aufwand erscheint an- gemessen, womit das amtliche Honorar auf Fr. 1'535.– festzusetzen ist. (Dispositiv nächste Seite)

D-3161/2021 Seite 27

E. 19 Juli 2021 gewährten unentgeltlichen Prozessführung zu verzichten.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Der Antrag von MLaw Sophia Delgado um Entlassung aus dem amtlichen Mandat wird abgewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Der amtlichen Rechtsbeiständin, MLaw Sophia Delgado, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1'535.– zugesprochen.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Bolz-Reimann Regula Aeschimann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3161/2021 Urteil vom 17. April 2023 Besetzung Richterin Susanne Bolz-Reimann (Vorsitz), Richterin Constance Leisinger, Richter Simon Thurnheer, Gerichtsschreiberin Regula Aeschimann. Parteien A._______, geboren am (...), Pakistan, vertreten durch MLaw Sophia Delgado, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 31. Mai 2021 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein pakistanischer Staatsangehöriger paschtunischer Ethnie, suchte am 26. Oktober 2018 im Alter von (...) Jahren in der Schweiz um Asyl nach. Eigenen Angaben zufolge verliess er sein Heimatland Anfang 2017 und reiste über den Iran in die Türkei. Dort hielt er sich etwa ein Jahr lang auf, bevor er seine Reise über Griechenland und verschiedene weitere europäische Staaten fortsetzte und am 24. Oktober 2018 in die Schweiz gelangte. Am 19. November 2018 wurde er im Rahmen einer Befragung zur Person (BzP) zu seinen persönlichen Umständen, dem Reiseweg sowie summarisch zu seinen Asylgründen befragt. Das SEM hörte ihn am 28. November 2018 einlässlich zu seinen Asylgründen an. B. B.a Dabei machte der Beschwerdeführer geltend, er stamme aus dem Dorf B._______ (heute Provinz Khyber Pakthunkwha). Als im Jahr 2009 die Taliban in ihr Dorf gekommen seien, hätten die Bewohner Komitees gegründet mit dem Ziel, den Frieden im Ort zu bewahren. Sein Vater sei Mitglied eines solchen Sicherheitskomitees gewesen, wobei dieses oft Entscheide gegen die Taliban getroffen habe. Im Dorf habe es aber auch Unterstützer der Taliban gegeben, welche seine Familie deswegen bedroht hätten. Ihr Haus sei in Brand gesetzt worden und sie hätten Ende 2009 nach C._______ umziehen müssen. Sein Vater und sein Bruder hätten das Land bereits 2010 in Richtung D._______ verlassen, zumal sie weiterhin telefonisch bedroht worden seien. Diese Drohungen, teilweise gegen seinen Vater, teilweise gegen ihn selbst gerichtet, hätten jedoch angehalten. Mitte des Jahres 2016 habe er schliesslich erstmals ein Schreiben der Taliban-Gruppierung (...) erhalten mit der Aufforderung, sich bei deren Stützpunkt zu melden. Nachdem er einen weiteren solchen Brief erhalten habe, habe sein Vater ihm gesagt, er müsse das Land verlassen. Etwa sechs Monate später sei er ausgereist. Wäre er in Pakistan geblieben, hätten ihn die Taliban wohl getötet, sobald sie ihn erwischt hätten. B.b Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer ein «B-Form» (Anm. Gericht: Child Registration Certificate; Ausweis für Minderjährige in Pakistan) sowie vier Drohbriefe der Taliban ([...]) ein. C. C.a Mit Verfügung vom 12. März 2019 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Es lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. C.b Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 15. April 2019 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid (Verfahren D-1792/2019). Dabei machte er unter anderem geltend, der Kontakt zu seinen in Pakistan lebenden Angehörigen sei nach der Anhörung vollständig abgebrochen. Auch sein in D._______ lebender Vater könne diese nicht mehr erreichen. C.c Mit Eingabe vom 4. September 2020 setzte der Beschwerdeführer das Gericht darüber in Kenntnis, dass sein Bruder erschossen worden sei, als er von D._______ nach Pakistan gereist sei, um dort Freunde zu besuchen. Als Beweismittel reichte er Ausschnitte von Zeitungsberichten und Fotos seines Bruders sowie von dessen Bestattung zu den Akten. C.d Das Bundesverwaltungsgericht lud das SEM mit Instruktionsverfügung vom 18. September 2020 zur Vernehmlassung ein. In der Folge nahm die Vorinstanz das erstinstanzliche Asylverfahren mit Verfügung vom 16. Oktober 2020 wieder auf. Das Gericht schrieb das Verfahren D-1792/2019 daraufhin am 23. Oktober 2020 als gegenstandslos geworden ab. D. D.a Das SEM stellte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25. November 2020 einen Fragekatalog zu, wobei er insbesondere um Auskunft zu seinen Familienangehörigen, deren Lebensverhältnissen sowie seinem Kontakt zu diesen gebeten wurde. D.b Der Beschwerdeführer nahm mit Schreiben seiner Rechtsvertretung vom 15. Dezember 2020 zu den entsprechenden Fragen Stellung. E. E.a Mit Schreiben vom 24. Februar 2021 ersuchte das SEM die Schweizerische Botschaft in Islamabad um Vornahme von vertraulichen Abklärungen zu den Familienverhältnissen des Beschwerdeführers in Pakistan. E.b Aus dem darauffolgenden E-Mail-Verkehr zwischen der Botschaft und dem SEM geht hervor, dass basierend auf den vorliegenden Akten die gewünschten Abklärungen vor Ort nicht durchgeführt werden konnten. Das SEM zog seine Anfrage daher am 27. April 2021 zurück. E.c Am 18. Mai 2021 hörte das SEM den zwischenzeitlich volljährigen Beschwerdeführer ergänzend an. F. Mit Verfügung vom 31. Mai 2021 - eröffnet am 8. Juni 2021 - stellte das SEM wiederum fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Es lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. G. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 8. Juli 2021 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid. Darin beantragte er, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er wegen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen, subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Beiordnung der unterzeichnenden Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. Ferner wurde um Akteneinsicht in die Botschaftsanfrage (A36), die Antwort der Botschaft (A37) sowie die Akte A41 ersucht. Der Beschwerde lagen - neben einer Vollmacht und der angefochtenen Verfügung - Kopien eines Zustellcouverts, die Bestätigung eines Suchauftrags ans Schweizerische Rote Kreuz sowie ein Schreiben an das kantonale Sozialamt bei. H. Die damals zuständige Instruktionsrichterin stellte mit Verfügung vom 19. Juli 2021 fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess sie das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung - unter Vorbehalt des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung - gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete dem Beschwerdeführer MLaw Sophia Delgado als amtliche Rechtsbeiständin bei. I. Mit Schreiben vom 21. Juli 2021 bestätigte das kantonale Sozialamt, dass der Beschwerdeführer von der Sozialhilfe unterstützt werde. J. Das SEM liess sich mit Schreiben vom 6. August 2021 zur Beschwerde vom 8. Juli 2021 vernehmen. K. Mit Eingabe vom 26. August 2021 liess der Beschwerdeführer eine Replik zu den Akten reichen. L. Aus organisatorischen Gründen wurde der Vorsitz des vorliegenden Verfahrens am 4. Januar 2022 auf Richterin Susanne Bolz-Reimann übertragen. M. Mit Eingabe vom 18. Mai 2022 ersuchte der Beschwerdeführer um Auskunft über den Stand des Verfahrens. Zudem reichte er als weitere Beweismittel ein Referenzschreiben des (...) E._______ sowie die Kopie eines Lehrvertrags, beide datierend vom 10. Mai 2022, ein. Die Verfahrensstandsanfrage wurde vom Gericht mit Schreiben vom 25. Mai 2022 beantwortet. N. Die amtliche Rechtsbeiständin ersuchte mit Eingabe vom 24. Mai 2022 (Eingang beim Bundesverwaltungsgericht am 20. Juni 2022) um ihre Entlassung aus dem amtlichen Mandat. Daraufhin teilte ihr die Instruktionsrichterin mit Schreiben vom 21. Juni 2022 mit, dass das Verfahren spruchreif erscheine, weshalb über den Antrag voraussichtlich erst im Endentscheid zu befinden sein werde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG (SR 142.31) in Kraft getreten (AS 2016 3101). Für das vorliegende Verfahren gilt das frühere Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist folglich zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM begründete die Ablehnung des Asylgesuchs im Wesentlichen damit, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelinge, seine Vorbringen glaubhaft zu machen. So habe er - trotz mehrfacher Aufforderung - die Drohungen der Taliban nicht substanziiert darlegen können und jeweils lediglich wiederholt, dass seine Familie nach dem Umzug nach C._______ weiterhin ständig Anrufe und Drohbriefe erhalten habe. Auf konkretisierende Nachfragen habe er stets oberflächlich und ausweichend geantwortet, womit es ihm nicht gelungen sei, die geltend gemachte Gefährdungssituation zu veranschaulichen. Weiter sei nicht nachvollziehbar, dass die Taliban ihn und seine Familie während rund sechs Jahren immer in der gleichen Form bedroht haben sollen, ohne dass diese Drohungen irgendwelche Konsequenzen gehabt hätten. Es habe auch keine Reaktion gegeben, als er der Aufforderung im (...) 2016, sich bei ihrem Stützpunkt zu melden, keine Folge geleistet habe. Angesichts der Vermutung des Beschwerdeführers, dass er von den Taliban sofort getötet worden wäre, wenn sie ihn erwischt hätten, sei es überdies nicht nachvollziehbar, weshalb er nach dem Erhalt der beiden Drohbriefe noch ein halbes Jahr im Heimatstaat geblieben sei. Es entspreche nicht dem zu erwartenden Verhalten einer verfolgten Person, erst mehrere Monate zuzuwarten und dann, obwohl es in dieser Zeit zu keinen weiteren Vorfällen gekommen sei, trotzdem noch auszureisen. Ferner sei nicht ersichtlich, weshalb es sein Vater nach Erhalt der Drohbriefe als notwendig erachtet habe, dass der Beschwerdeführer das Land verlasse, während er vorher trotz zahlreicher Drohanrufe weiterhin in der Heimat verblieben sei. Er habe nicht konkret darlegen können, inwiefern sich die Briefe von den Anrufen in Bezug auf seine Gefährdung unterschieden hätten. Sodann habe er vorgebracht, sein Bruder sei im (...) 2020 von den Taliban getötet worden, als er nach zehn Jahren von D._______ ferienhalber ins Heimatdorf zurückgekehrt sei. Die Annahme, dass die Taliban für dessen Tod verantwortlich seien, habe er aber nicht weiter begründen können. Es bestünden keinerlei Hinweise auf die Täterschaft, zumal in den eingereichten Zeitungsartikeln lediglich von "unbekannten bewaffneten Männern" die Rede sei. Somit könne aus dem Tod des Bruders nicht geschlossen werden, dass dem Beschwerdeführer eine Verfolgung durch die Taliban drohe. Die eingereichten Drohbriefe vermöchten an dieser Einschätzung nichts zu ändern, da es sich dabei lediglich um handschriftliche Briefe oder Kopien von solchen handle, deren Absender nicht überprüft werden könne. Insgesamt fehle es den Asylvorbringen an Substanz und Plausibilität, weshalb diese den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht standhielten. 4.2 In der Beschwerde wurde zunächst darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer während des Asylverfahrens noch minderjährig gewesen sei und einzig bei der ergänzenden Anhörung seit (...) die Volljährigkeit erreicht gehabt habe. Gemäss der Rechtsprechung seien tiefere Anforderungen an die Glaubhaftigkeit zu stellen, je jünger eine asylsuchende Person sei. Der Beschwerdeführer sei im Alter von (...) Jahren aus Pakistan ausgereist, womit er damals hinsichtlich seiner eigenen Bedrohungssituation noch nicht einmal urteilsfähig gewesen sein dürfte. Dies habe die Vorinstanz ausser Acht gelassen. Die vom SEM bemängelte angebliche Detailarmut beziehe sich lediglich auf die Drohungen der Taliban in den Jahren von 2010 bis 2016, vor dem Erhalt der Drohbriefe. Der Beschwerdeführer sei zu Beginn dieses Zeitraums gerade einmal (...) Jahre alt gewesen. Es könne nicht erwartet werden, dass er sich detailreich an die Vorfälle aus rund sechs Jahren erinnere, welche bis in seine frühe Kindheit zurückreichten. Aus seinen Ausführungen gehe klar hervor, dass sich sein Vater um die Beurteilung der Bedrohungslage gekümmert habe. Dabei sei es vorstellbar, dass die älteren Familienmitglieder darum bemüht gewesen seien, den Beschwerdeführer während seiner Kindheit so gut als möglich von den Drohungen der Taliban abzuschirmen. Demgegenüber habe er detaillierte Angaben zu den an ihn gerichteten Drohbriefen machen können und Kopien von mehreren Drohbriefen eingereicht. Es liege in der Natur der Sache, dass diese nicht mit fälschungssicheren Merkmalen ausgestattet seien und sich deren Authentizität nicht überprüfen lasse. Auch wenn sie die Verfolgungssituation nicht zu belegen vermöchten, seien sie dennoch als starkes Indiz für eine solche zu werten. Weiter stufe es das SEM als nicht nachvollziehbar ein, dass es trotz Drohungen während mehrerer Jahre nie zu ernsthaften Konsequenzen seitens der Taliban gekommen sei. Dabei handle es sich indessen um rein subjektive Einschätzungen der Vorinstanz, zumal diese nicht begründe, wie sie zu dieser Annahme gelange. Sie verkenne zudem, dass der Erhalt der Drohbriefe sehr wohl Auswirkungen auf das Leben des Beschwerdeführers gehabt habe. So habe er das Haus nur noch zum Besuch der Schule verlassen und sei mit einem Spezialfahrzeug seines Onkels dorthin gebracht worden. Er habe weiter ausgeführt, dass er in einer gut gesicherten Gegend der Stadt C._______ gelebt habe, weshalb die Taliban nicht auf ihn hätten zugreifen können, solange er zuhause geblieben sei. Schliesslich habe es die Vor-instanz als nicht nachvollziehbar erachtet, dass der Beschwerdeführer nach dem Erhalt der Drohbriefe noch ein halbes Jahr in der Heimat geblieben sei. Da er zu jener Zeit gerade einmal (...) Jahre alt gewesen sei, habe indessen sein Vater über das weitere Vorgehen entschieden. Es sei durchaus nachvollziehbar, dass dieser ihn nicht einfach planlos auf eine riskante Flucht geschickt habe, sondern sich erst um deren Organisation und Bezahlung gekümmert habe. Weiter müssten sich die Drohbriefe in Bezug auf Inhalt, Ernsthaftigkeit und Direktheit der Drohung qualitativ von den Drohanrufen unterschieden haben. Aufgrund seines jungen Alters habe der Beschwerdeführer diesen Unterschied aber nicht erkennen können und die Beurteilung seinem Vater überlassen. Schliesslich treffe es zwar zu, dass im Zeitungsartikel zum Tod seines Bruders von "unbekannten bewaffneten Männern" als Täter die Rede sei und diese nicht explizit als Taliban bezeichnet würden. Der Umstand, dass der Bruder nach langer Abwesenheit bei einer Reise in die Heimatregion gezielt erschossen worden sei, sei jedoch als ernsthafter Hinweis dafür zu werten, dass die Familie im Visier der betreffenden Gruppierung gestanden habe. Im aktuellen Kontext dieser Region in Pakistan sei es sehr plausibel, dass es sich dabei um Taliban gehandelt habe. Insgesamt seien die Vorbringen als glaubhaft anzusehen. 5. 5.1 Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen eines Beschwerdeführers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanziierte, weitgehend widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der Vorkommnisse, welche bei objektiver Betrachtung plausibel erscheint. Von unglaubhaften Ausführungen ist dagegen bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen auszugehen. Entscheidend ist, ob bei einer Gesamtbeurteilung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers sprechen, überwiegen oder nicht. Demgegenüber reicht es für die Glaubhaftmachung nicht aus, wenn der Inhalt eines Vorbringens zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Umstände wesentliche Elemente gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, BVGE 2013/11 E. 5.1). 5.2 Vorab ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Anhörung zu den Asylgründen (...) Jahre alt war und zu Ereignissen befragt wurde, die sich über mehrere Jahre erstreckt haben. Somit hatte er über einen Zeitraum Auskunft zu geben, welcher bis in seine Kindheit zurückreicht, was bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit zu berücksichtigen ist. Aus dem Umstand, dass der Vater des Beschwerdeführers angesichts dessen jungen Alters über die Ausreise entschieden habe, lässt sich jedoch nicht ableiten, dass von ihm selbst keine näheren Auskünfte über die Gründe für das Verlassen des Heimatstaates erwartet werden dürfen. Vielmehr kann angenommen werden, dass der jugendliche Beschwerdeführer, welcher von seinem Vater allein auf eine Reise nach Europa geschickt wurde, von diesem über die zugrunde liegende Gefährdungssituation informiert wurde oder entsprechende Nachfragen gestellt hat. Dies gilt umso mehr, als er auch nach der Ausreise anhaltend mit seinem Vater in Kontakt stand. 5.3 Die Vorinstanz stellte zutreffend fest, dass es den Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Gründen für das Verlassen seines Heimatstaates an jeglicher Substanz fehlt. So machte er geltend, seine Familie sei ab dem Jahr 2009, als sein Vater als Mitglied eines Sicherheitskomitees ins Visier der Taliban geraten sei, Bedrohungen ausgesetzt gewesen. Auch nach dem Umzug nach C._______ hätten sie anhaltend Telefonanrufe von unbekannten Nummern sowie sehr viele Drohbriefe erhalten. Dies habe seinen Vater und seinen Bruder veranlasst, noch im Jahr 2010 nach D._______ auszureisen, während die restliche Familie in C._______ geblieben sei (vgl. A13, F62). Vor diesem Hintergrund wäre zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer darlegt, weshalb er respektive sein Vater - trotz stetigen Drohungen in den Jahren nach dem Umzug - nach zwei Drohbriefen im Jahr 2016 eine Ausreise plötzlich als angezeigt erachteten. Gerade weil es sich beim Beschwerdeführer um einen Minderjährigen handelte, der nicht etwa zu seinen Angehörigen nach D._______, sondern alleine nach Europa geschickt wurde, wäre zu erwarten, dass es triftige Gründe für diesen Entscheid gab. Trotz diverser Nachfragen bei der Anhörung war der Beschwerdeführer aber nicht in der Lage, dies nachvollziehbar zu schildern (vgl. A13, F68 ff., F102 ff.). 5.4 Auf die Frage, was zwischen der Ausreise seines Vaters und Bruders bis im Jahr 2016 passiert sei, erklärte der Beschwerdeführer, sie hätten immer Drohungen erhalten, seien aber meistens zu Hause geblieben und nicht viel nach draussen gegangen (vgl. A13, F64). Als er aufgefordert wurde, mehr zu dieser Zeitspanne zu sagen, erklärte er, dass sie ständig Drohanrufe erhalten hätten, manchmal an ihn, manchmal an seinen Vater gerichtet. Im Jahr 2016 habe er selbst schliesslich erstmals einen Drohbrief erhalten und später noch einen zweiten (vgl. A13, F65 ff.). Inwiefern sich die (angebliche) Bedrohungslage durch den Erhalt der beiden Drohbriefe - verglichen mit den vorangehenden Drohanrufen - verändert haben soll, geht aus den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht hervor. Vielmehr verweist er pauschal darauf, dass sein Vater jeweils darüber entschieden habe, was zu tun sei (vgl. A13, F68 ff.). Auch wenn der Entscheid schliesslich bei seinem Vater gelegen habe, wäre zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer zumindest etwas genauer hätte erklären können, weshalb jahrelange telefonische Drohungen keinen Anlass zur Ausreise geboten hätten, während dies nach dem Erhalt von zwei schriftlichen Drohungen der Fall gewesen sei. Hätten sich die letztgenannten Drohungen tatsächlich - wie in der Beschwerdeeingabe angenommen wird - in Bezug auf Inhalt, Ernsthaftigkeit oder Direktheit qualitativ von den Drohanrufen unterschieden, darf angenommen werden, dass der Beschwerdeführer nach deren Erhalt umgehend ausgereist wäre. Dies war indessen nicht der Fall, da er noch rund ein halbes Jahr an derselben Adresse in Pakistan verblieb. Zwar trifft es zu, dass die Organisation einer Flucht durchaus eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen kann. Vorliegend stellt sich indessen die Frage, weshalb im Falle einer unmittelbaren Bedrohungslage nicht - zumindest vorübergehend - ein Aufenthalt bei Bruder und Vater in D._______ in Betracht gezogen worden wäre. Zudem lässt der Umstand, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge mehr als eineinhalb Jahre unterwegs war, bevor er die Schweiz erreichte (vgl. A6, Ziff. 5.01), kaum auf eine über mehrere Monate hinweg sorgfältig geplante Ausreise schliessen. 5.5 Weiter fällt auf, dass während der rund sechs Monate zwischen dem Erhalt der Drohbriefe und der Ausreise des Beschwerdeführers nichts mehr geschah und er auch von den Taliban nichts mehr hörte (vgl. A13, F99 f.). Ungeachtet des Umstands, dass der Beschwerdeführer in dieser Zeit Vorsichtsmassnahmen ergriffen haben will (vgl. A13, F98) - die sich im Übrigen kaum von jenen der vorangehenden Zeit unterschieden haben dürften (vgl. A13, F64) - erscheint es nicht nachvollziehbar, weshalb schliesslich gerade zu diesem Zeitpunkt die Ausreise erfolge. Für die von ihm geäusserte Befürchtung, dass er von den Taliban hätte erwischt und umgebracht werden können (vgl. A13, F101 f.), gab es keinerlei konkrete Anhaltspunkte, zumal die behaupteten jahrelangen Drohungen nie irgendwelche Konsequenzen, wie etwa die in den Drohbriefen aufgeführten "Massnahmen gemäss der Shariya" (vgl. A14, Beweismittel 2), nach sich gezogen haben (vgl. A13, F104 f.). Offenbar ist nach der Ausreise des Beschwerdeführers ebenfalls nichts mehr geschehen respektive seine Angehörigen hätten ihm nichts Entsprechendes mitgeteilt (vgl. A13, F135 ff.). Die eingereichten Drohbriefe sind daher nicht geeignet, die geltend gemachte Bedrohungslage zu belegen. 5.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar und überzeugend geschildert hat, weshalb er seinen Heimatstaat verlassen hat. Seine Ausführungen erweisen sich als oberflächlich und er legt lediglich vage dar, dass sie ständig Angst vor den Taliban gehabt hätten und diese ihn wohl töten würden, wenn sie ihn erwischten. Wie er zu dieser Annahme kommt, nachdem er respektive seine Familie über Jahre hinweg von den Taliban bedroht worden sein sollen, ohne dass dies jemals konkrete Konsequenzen nach sich gezogen hätte, wird von ihm nicht präzisiert. Zwar ist zu beachten, dass er Pakistan als Jugendlicher verliess und es durchaus möglich erscheint, dass der Entscheid zu seiner Flucht von seinem Vater gefällt wurde. Dennoch wäre - gerade angesichts des Umstands, dass er von seinen Eltern allein auf eine weite und nicht ungefährliche Reise nach Europa geschickt wurde - zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer die angebliche Gefährdungslage zumindest in den wesentlichen Zügen darzulegen vermag. Dazu war er indessen nicht in der Lage. Es gelingt ihm daher nicht, glaubhaft zu machen, dass ihm in Pakistan eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung von Seiten der Taliban drohte. Daran ändert auch die geltend gemachte Ermordung seines Bruders nichts. Wie das SEM zu Recht anmerkte, ist den vorgelegten Unterlagen nicht zu entnehmen, wer hinter dessen Tötung stehen soll. Entsprechend lässt sich daraus auch nicht ableiten, dass der Beschwerdeführer ebenfalls gefährdet wäre. Die Vorinstanz hat daher zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.

6. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet. 7. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8. 8.1 In der angefochtenen Verfügung hielt das SEM zum Wegweisungsvollzugspunkt fest, dass die Situation in der Stadt C._______ relativ stabil sei und nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt ausgegangen werden könne. Es handle sich beim Beschwerdeführer um einen gesunden jungen Mann, welcher anlässlich der ersten Anhörung angegeben habe, er habe ein gutes Verhältnis zu seinen Eltern und stehe mit diesen in Kontakt. Weiter habe er ausgeführt, seiner Familie gehe es finanziell gut. Er habe zudem diverse weitere Verwandte in C._______ und in seinem Herkunftsdorf erwähnt und erklärt, dass er respektive seine Familie mit diesen regelmässigen Kontakt gepflegt hätten. In seiner Beschwerdeeingabe an das Bundesverwaltungsgericht im Verfahren D-1792/2019 habe er dann geltend gemacht, der Kontakt zu seiner Mutter sei unmittelbar nach der Anhörung abgebrochen und seither nicht mehr zustande gekommen. Dies habe indessen den Anschein einer Schutzbehauptung erweckt mit dem Ziel, den Vollzug der Wegweisung - mangels eines sozialen Beziehungsnetzes - als unzumutbar erscheinen zu lassen. Da er damals noch minderjährig gewesen sei, habe das SEM das Verfahren jedoch wieder aufgenommen, um über die Schweizerische Botschaft weitere Abklärungen vorzunehmen. Dies sei indessen gescheitert, weshalb der Beschwerdeführer im Rahmen einer ergänzenden Anhörung nochmals zu seien Familienangehörigen im Heimatstaat befragt worden sei. Dabei habe er nicht darlegen können, inwiefern er oder sein Vater ernsthafte Bemühungen gezeigt hätten, seine Mutter zu finden. Zudem habe er noch zahlreiche weitere Verwandte in Pakistan und es sei nicht plausibel, dass der Kontakt zu diesen zeitgleich ebenfalls abgebrochen sei. Es müsse daher angenommen werden, dass er nach wie vor in Kontakt mit seinen Angehörigen im Heimatstaat stehe und mit dem Vorbringen, er könne diese nicht erreichen, lediglich versuche, den Wegweisungsvollzug zu verunmöglichen. Folglich sei davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr weiterhin auf ein stabiles familiäres Beziehungsnetz zurückgreifen könne, welches ihn bei der Reintegration unterstützen könne. Zudem habe der Beschwerdeführer während mehreren Jahren die Schule besucht und verfüge somit bereits über eine gewisse Bildung. Angesichts der guten wirtschaftlichen Verhältnisse seiner Familie sei damit zu rechnen, dass er die Schule in Pakistan abschliessen und allenfalls auch eine weiterführende Ausbildung in Angriff nehmen könne, zumal sein Bruder ebenfalls ein Universitätsstudium absolviert habe. Sodann habe er zwar wichtige Jugendjahre in der Schweiz verbracht und es sei ihm zugute zu halten, dass er grosse Anstrengungen unternommen habe, sich zu integrieren. Dennoch erweise sich eine Rückkehr in die Heimat, welche ihm sprachlich und kulturell vertraut sei und wo er immer noch Bezugspersonen habe, als zumutbar. Seine psychischen Probleme, welche infolge der Trauer um seinen Bruder sowie der Stresssituation wegen seines unsicheren Aufenthaltsstatus aufgetreten seien, könnten auch in Pakistan behandelt werden. Abschliessend hielt das SEM fest, dass der Beschwerdeführer sein Asylgesuch im Oktober 2018 im Alter von (...) Jahren gestellt habe. Die angefochtene Verfügung ergehe nun kurze Zeit nach dem Erreichen der Volljährigkeit. Dies habe einen unmittelbaren Einfluss auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, weshalb es sich rechtfertige, kurz auf den Grundsatz von Treu und Glauben einzugehen. Das Asylgesuch sei bereits im März 2019 erstmals abgewiesen worden und nach der Beschwerdeerhebung beim Bundesverwaltungsgericht hängig gewesen. Nachdem das Verfahren im Oktober 2020 vom SEM wieder aufgenommen worden sei, sei eine Botschaftsabklärung in Auftrag gegeben worden. Diese habe schliesslich nicht durchgeführt werden können, weshalb in der Folge umgehend eine ergänzende Anhörung angesetzt worden sei. Der Beschwerdeführer habe damals bereits kurz vor der Volljährigkeit gestanden, weshalb es aus objektiven Gründen nicht mehr möglich gewesen, die Verfügung zu einem Zeitpunkt zu erlassen, in welchem er noch minderjährig gewesen wäre. Aufgrund der dargelegten Chronologie und der äusseren Gegebenheiten stelle dies jedoch keine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben dar. 8.2 In der Beschwerdeeingabe wurde geltend gemacht, die Taliban seien im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers sehr präsent und die Sicherheitslage sei sehr angespannt. Es treffe nicht zu, dass er bei einer Rückkehr auf ein stabiles familiäres Beziehungsnetz zurückgreifen könne. Zwar habe er nach der Ausreise noch regelmässig seine Familie kontaktieren können, aber kurz nach der ersten Anhörung sei der Kontakt abgebrochen. Für die Unterstellung der Vorinstanz, dass es sich dabei um eine Schutzbehauptung handle, gebe es keinerlei Beweise. Zudem habe das SEM das erstinstanzliche Verfahren wiederaufgenommen, um mithilfe einer Botschaftsabklärung zu prüfen, ob eine gesicherte Überstellung des damals noch minderjährigen Beschwerdeführers möglich sei. Nachdem die Botschaftsabklärung gescheitert sei, habe die Vorinstanz ihn unmittelbar nach Erreichen der Volljährigkeit zu einer ergänzenden Anhörung vorgeladen, um ihn zu seinen Familienangehörigen in Pakistan zu befragen. Er halte vollumfänglich daran fest, dass sämtliche Versuche, mit seinen Angehörigen Kontakt aufzunehmen, erfolglos geblieben seien. Angesichts der gescheiterten Botschaftsabklärung sei höchst fraglich, ob von einer gesicherten Wohnsituation und einem bestehenden sozialen Netz in Pakistan ausgegangen werden könne. Vielmehr sei die familiäre Situation bei einer Rückkehr ungewiss und es sei nicht nachvollziehbar, weshalb das SEM davon ausgehe, der Beschwerdeführer könne auf ein stabiles Beziehungsnetz zurückgreifen. Zudem habe er versucht, über das Rote Kreuz eine Suche nach seiner Familie einzuleiten. Sodann sei er zum Zeitpunkt des Asylentscheids erst seit (...) volljährig gewesen. Es erscheine stossend, dass die Vorinstanz nun ohne stichhaltige Hinweise, geschweige denn Garantien, annehme, es bestehe ein Beziehungsnetz. Ferner gehe das SEM ohne entsprechende Quellenangaben davon aus, der Beschwerdeführer könne sich auch in Pakistan psychotherapeutisch behandeln lassen, womit es seine Begründungspflicht verletze. Der Zugang zu psychiatrischer Versorgung sei in Pakistan stark eingeschränkt, da der Gesundheitssektor über zu wenig Ressourcen verfüge und diese nicht optimal eingesetzt würden. Die Qualität der Gesundheitsdienstleistungen sei mangelhaft und es fehle oft an Medikamenten. Es könne daher nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in Pakistan die benötigte psychotherapeutische Behandlung erhalte. Vielmehr dürfte sich sein psychischer Zustand bei einer Wegweisung akut verschlimmern. Weiter befinde er sich bereits seit drei Jahren in der Schweiz, lebe in einer Pflegefamilie, habe die deutsche Sprache erlernt und spiele in einem (...). Die eingereichten Schreiben der Pflegeeltern, der Klassenlehrerin sowie des (...) belegten seine ausserordentlich gute Integration in der Schweiz. Er sei als (...)-jähriger unbegleiteter Minderjähriger in die Schweiz eingereist und habe hier entwicklungsprägende Jahre verbracht. Angesichts dessen hätte die Vorinstanz die fortgeschrittene Integration berücksichtigen müssen, zumal er erst vor kurzer Zeit die Volljährigkeit erreicht habe. Nach der Rechtsprechung könne eine starke Assimilierung adoleszenter Kinder in der Schweiz zu einer Entwurzelung führen, welche die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zur Folge habe. Zum Verfahrenslauf respektive dem Grundsatz von Treu und Glauben wurde sodann ausgeführt, das Asylgesuch sei erstmals im März 2019 abgelehnt worden. Schon in der Beschwerde gegen diesen Entscheid habe der Beschwerdeführer geltend gemacht, er habe keinen Kontakt mehr zu seiner Familie in Pakistan. Die Vorinstanz habe von der Beschwerdeerhebung bereits im April 2019 Kenntnis gehabt, das Verfahren aber dennoch erst eineinhalb Jahre später wieder aufgenommen. Das Bundesverwaltungsgericht habe seinerseits nach April 2019 keine Verfahrenshandlungen mehr verfügt und erst im September 2020 die Vorinstanz zur Vernehmlassung aufgefordert. Diese lange Verfahrensdauer erscheine stossend angesichts der Tatsache, dass Asylverfahren von Minderjährigen in der Regel prioritär zu behandeln seien und sich dies nun nachteilig auf das Asylverfahren des Beschwerdeführers auswirke. Weiter habe die Vorinstanz das Verfahren am 20. Oktober 2020 wieder aufgenommen, aber erst rund einen Monat später weitere Verfahrenshandlungen - die Zusendung eines Fragenkatalogs - durchgeführt. Der Beschwerdeführer habe die Fragen mit Schreiben vom 15. Dezember 2020 beantwortet, aber in den nächsten vier Monaten keine Kenntnis von weiteren Verfahrensschritten erhalten. Aus dem Aktenverzeichnis gehe hervor, dass das SEM am 24. Februar 2021, nachdem es wiederum zwei Monate zugewartet habe, eine Botschaftsanfrage gestellt habe. In den Akten befinde sich eine Antwort der Botschaft vom 18. März 2021, woraufhin ein weiterer Monat vergangen sei, bis die Botschaftsabklärung schliesslich abgebrochen worden sei. Dies sei nicht nachvollziehbar, zumal der Vorinstanz bewusst gewesen sein müsse, dass die Volljährigkeit des Beschwerdeführers näher gerückt sei. Der Verfahrenslauf erwecke den Anschein, dass das Verfahren willentlich hinausgezögert worden sei, um den Asylentscheid erst zu verfügen, nachdem der Beschwerdeführer volljährig geworden sei. Aufgrund der negativen Konsequenzen, die sich für den Beschwerdeführer aus der übermässig langen Verfahrensdauer ergäben, erscheine diese stossend und nicht vereinbar mit dem Grundsatz von Treu und Glauben. Bei der Einreichung des Asylgesuchs im Alter von (...) Jahren habe er darauf vertrauen dürfen, dass sein Verfahren abgeschlossen werde, bevor er die Volljährigkeit erreicht habe. Es dürften ihm daraus keine Nachteile erwachsen, weshalb er im Asylverfahren weiterhin so zu behandeln sei, als ob er noch minderjährig wäre. Schliesslich werde vollumfängliche Einsicht in die Botschaftsabklärung inklusive Antwort der Botschaft beantragt, da es dem Beschwerdeführer andernfalls nicht möglich sei, hierzu vollständig Stellung zu nehmen. Er habe insbesondere ein gewichtiges Interesse daran, den Grund dafür zu erfahren, weshalb die Voraussetzungen für eine Botschaftsabklärung nicht erfüllt gewesen seien. 8.3 In seiner Vernehmlassung hielt das SEM an der Verweigerung der Einsicht in die Akten A37, A40 und A41 fest, da sich aus der Bekanntgabe der Gründe, weshalb die Voraussetzungen für die Durchführung einer Botschaftsanfrage nicht erfüllt gewesen seien, ein Lerneffekt für andere Fälle ergeben könne. Der entscheidrelevante Inhalt ergebe sich aus der Aktennotiz vom 21. April 2021 (A42). Die Botschaftsabklärung (A36) sei der Rechtsvertreterin am 5. August 2021 zugestellt worden und es werde betont, dass die Botschaft keine Auskünfte in Bezug auf die Situation des Beschwerdeführers übermittelt habe. Weiter sei festzustellen, dass das SEM nach der Wiederaufnahme des Verfahrens innerhalb einer angemessenen Frist von wenigen Wochen bis maximal zwei Monaten weitere Verfahrensschritte durchgeführt habe. Der Vorwurf der Verfahrensverzögerung erweise sich daher als unzutreffend. 8.4 In der Replik wurde dem entgegengehalten, das SEM hätte bereits nach der Einleitung des ersten Beschwerdeverfahrens im April 2019 das Verfahren wieder aufnehmen und Abklärungen zum Beziehungsnetz des Beschwerdeführers in Pakistan vornehmen können, da schon damals vorgebracht worden sei, er habe keinen Kontakt mehr zu seiner Familie. Ein Grund für das lange Zuwarten sei weder aus den Akten noch aus der Vernehmlassung ersichtlich. Asylgesuche von Kindern seien prioritär zu behandeln, da deren positive Entwicklung von der Sicherheit ihres Aufenthaltsstatus abhänge und sie daher möglichst rasch Gewissheit über den Verfahrensausgang erhalten sollten. Die Vorinstanz hätte nach der Wiederaufnahme die weiteren Verfahrensschritte rascher vornehmen müssen, gerade angesichts der langen Dauer des Asylverfahrens und des Umstands, dass der Beschwerdeführer kurz vor der Volljährigkeit gestanden habe. Aufgrund der verweigerten Einsicht in die Akten A37, A40 und A41 lasse sich die weitere Verfahrensverzögerung auch nicht nachvollziehen. In der Vernehmlassung werde weder der Vorwurf der Verfahrensverzögerung entkräftet noch werde die unangemessen lange Dauer des Verfahrens nachvollziehbar begründet. Dies sei weder mit dem Kindeswohl noch mit dem Grundsatz von Treu und Glauben vereinbar, zumal dies für den Beschwerdeführer einschneidende Konsequenzen habe. Umso stossender sei es, dass die Vorinstanz die Wegweisung verfüge, ohne dass er in Pakistan über ein stabiles Beziehungsnetz verfüge. Gerade wenn sie von der Botschaft keine Auskünfte zu seiner Situation erhalten habe, sei es fraglich, wie sie von der Existenz eines solchen ausgehen könne. 9. 9.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Der Gehörsanspruch umfasst als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann. Darunter fällt auch das Recht, mit eigenen Begehren angehört zu werden und Einblick in die Akten zu erhalten (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3 und BVGE 2009/35 E. 6.4.1, je m.w.H.). Dabei sind den Beteiligten grundsätzlich sämtliche beweiserheblichen Akten offenzulegen, sofern in der sie betreffenden Verfügung darauf abgestellt wird (BGE 132 V 387 E. 3.1 f.). Nach der Rechtsprechung besteht jedoch kein Anspruch auf Einsicht in verwaltungsinterne Akten. Als solche gelten Unterlagen, denen für die Behandlung eines Falls kein Beweischarakter zukommt und die ausschliesslich der verwaltungsinternen Meinungsbildung dienen. Mit dem Ausschluss des Einsichtsrechts in diese Akten soll verhindert werden, dass die interne Meinungsbildung der Verwaltung vollständig vor der Öffentlichkeit ausgebreitet wird (BGE 122 I 153 E. 6a m.H.). Sodann kann bei überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen die Einsicht in die Akten teilweise oder ganz verweigert werden (Art. 27 VwVG). Aus dem Verhältnismässigkeitsprinzip folgt indessen, dass der Anspruch auf Akteneinsicht nur so weit als nötig beschränkt werden darf. Das grundsätzlich im vollen Umfang bestehende Einsichtsrecht ist im Einzelfall nur dann zu beschränken, wenn und insoweit Geheimhaltungsinteressen das Interesse an der Akteneinsicht überwiegen. Wird einer Partei die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, so darf auf dieses gemäss Art. 28 VwVG zum Nachteil der Partei nur abgestellt werden, wenn ihr die Behörde von seinem für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis und ihr ausserdem Gelegenheit gegeben hat, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen 9.2 Die Botschaftsanfrage (A36) wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 5. August 2021 zugestellt. Demgegenüber verweigerte das SEM die Einsicht in die Akten A37 (Rückmeldung Botschaft), A40 (Mailkorrespondenz betreffend Botschaftsabklärung) und A41 (Abbruch Botschaftsanfrage). Bei sämtlichen Aktenstücken handelt es sich um E-Mails, welche sich mit der Frage befassen, unter welchen Voraussetzungen die vorliegend beabsichtigte Botschaftsabklärung in Pakistan möglich sei. Das Ergebnis dieses E-Mail-Austauschs zwischen der Sachbearbeiterin, der SEM-internen Policy-Abteilung Pakistan sowie der Botschaft in Islamabad wurde in der Aktennotiz vom 21. April 2021 festgehalten. Die E-Mails als solche sind indessen als verwaltungsinterne Aktenstücke anzusehen, denen für die Behandlung des Falles kein Beweischarakter zukommt. Das SEM wies in der Vernehmlassung zu Recht darauf hin, dass einer weitergehenden Offenlegung überwiegende öffentliche Interessen - die Vermeidung eines Lerneffektes hinsichtlich der Voraussetzungen für eine Botschaftsabklärung - entgegenstehen. Dagegen ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer ein gewichtiges Interesse an der Einsicht in die betreffenden Aktenstücke haben könnte, da sich daraus auch keine weitergehenden Rückschlüsse auf die Gründe für die Dauer des Verfahrens ergeben. Zudem wurde in der angefochtenen Verfügung nicht auf diese Unterlagen abgestellt. Das SEM hat daher die Einsicht in die Akten A37, A40 und A41 zu Recht verweigert und es liegt diesbezüglich keine Verletzung des Anspruchs auf Akteneinsicht vor. 10. 10.1 Der Beschwerdeführer kritisiert sodann den Verfahrenslauf und wirft den Asylbehörden vor, sein Verfahren hinausgezögert zu haben, so dass er schliesslich im Zeitpunkt des Asylentscheids gerade volljährig geworden sei. Zutreffend ist, dass er im Oktober 2018 als unbegleiteter Minderjähriger in die Schweiz eingereist ist und sein Asylgesuch grundsätzlich prioritär zu behandeln gewesen wäre. Das SEM führte das erstinstanzliche Verfahren denn auch rasch durch und fällte im März 2019 einen ersten Entscheid. Im Beschwerdeverfahren D-1792/2019 brachte der Beschwerdeführer dann erstmals vor, dass der Kontakt zu seinen Angehörigen in Pakistan abgebrochen sei. Dieses Vorbringen veränderte die Ausgangslage hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs des damals Minderjährigen grundlegend. Angesichts des Devolutiveffekts der Beschwerde war es dem SEM zu jenem Zeitpunkt nicht möglich, das Verfahren wieder aufzunehmen, solange es nicht ausdrücklich zur Vernehmlassung aufgefordert wurde. Während des Beschwerdeverfahrens erfolgten drei weitere Beweismitteleingaben, wobei im Anschluss an die letzte Eingabe vom 4. September 2020 die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen wurde. Zwar wäre es wünschenswert gewesen, das Beschwerdeverfahren rascher voranzutreiben oder die Sache dem SEM zu einem früheren Zeitpunkt zur Vernehmlassung zu unterbreiten. Der Entscheid über entsprechende Instruktionsmassnahmen unterliegt indessen dem mit dem betreffenden Verfahren betrauten Instruktionsrichter. Es kann unterschiedliche Gründe dafür geben, die Vorinstanz nicht umgehend zur Vernehmlassung einzuladen, darunter etwa das Abwarten von weiteren Beweismitteln, eine hohe Geschäftslast oder organisatorische Gründe. Die Asylbehörden sind selbstverständlich stets bemüht, die Verfahren von unbegleiteten Minderjährigen - wie dies Art. 17 Abs. 2bis AsylG vorschreibt - prioritär zu behandeln. Dies schliesst aber nicht aus, dass es zu Verfahrensverzögerungen kommen kann, zumal das Gesetz in bestimmten anderen Verfahren, etwa bei Nichteintretensentscheiden oder beschleunigten Verfahren, kurze Behandlungsfristen vorsieht, was bei der Priorisierung der Fälle ebenfalls zu berücksichtigen ist. Das Verhalten des SEM im Anschluss an die Wiederaufnahme des erstinstanzlichen Verfahrens am 16. Oktober 2020 ist nicht zu beanstanden. In der Zeit bis zum Erlass der neuen Verfügung am 31. Mai 2021 wurde dem Beschwerdeführer ein Fragenkatalog übermittelt, eine Botschaftsanfrage - welche nach verschiedenen internen Nachfragen wieder abgebrochen werden musste - vorgenommen und eine ergänzende Anhörung durchgeführt. Aus dem Umstand, dass zwischen den einzelnen Instruktionsmassnahmen teilweise einige Wochen lagen, ist keine bewusste Verzögerung des Verfahrens ersichtlich, ungeachtet des Umstands, dass die Volljährigkeit des Beschwerdeführers unmittelbar bevorstand. Gerade Botschaftsanfragen nehmen oft eine gewisse Zeit in Anspruch, ebenso interne Abklärungen. Eine übermässig lange Untätigkeit kann der Vorinstanz jedenfalls nicht vorgehalten werden. 10.2 Zusammenfassend ist vorliegend nicht davon auszugehen, dass die Asylbehörden das Verfahren des Beschwerdeführers absichtlich hinausgezögert hätten, um seine Volljährigkeit abzuwarten. Insbesondere neue Vorbringen, weitere Beweismitteleingaben sowie zusätzlich notwendige Abklärungen führten dazu, dass sich das Verfahren in die Länge gezogen hat. Das Gericht hat seiner Beurteilung den Sachverhalt zugrunde zu legen, wie er sich im Zeitpunkt der Entscheidfällung präsentiert. Die Dauer des Verfahrens und der damit verbundene mehrjährige Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz ist dabei ebenso zu berücksichtigen wie die zwischenzeitlich eingetretene Volljährigkeit. 11. 11.1 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 11.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist ihm - unter Hinweis auf die obenstehenden Ausführungen zur Flüchtlingseigenschaft (vgl. E. 5) - jedoch nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Pakistan lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich folglich sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig. 12. 12.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 12.2 In Pakistan herrscht weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer eine Rückkehr generell unzumutbar wäre. Es ist auch nicht von einer Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs für Angehörige der paschtunischen Ethnie auszugehen (vgl. Urteil des BVGer E-5940/2018 vom 31. Mai 2022 E. 9.4.1). 12.3 12.3.1 Der Beschwerdeführer führte bei der BzP aus, in C._______ lebten einerseits noch seine Mutter mit der kleinen Schwester sowie eine ältere, verheiratete Schwester. Zudem habe er im Heimatstaat zwei Onkel und acht Tanten mütterlicherseits sowie vier Onkel und drei Tanten väterlicherseits (vgl. A6, Ziff. 3.01). Bei der Anhörung vom 28. November 2018 gab er an, dass er Kontakt mit seiner Mutter sowie einem Onkel väterlicherseits habe (vgl. A13, F14). Mit der Mutter telefoniere er über die App «ICallMore», wobei er sie immer kontaktiere, wenn er Internet habe, manchmal alle zwei Tage (vgl. A13, F15 f.). Ferner erwähnte er, seine beiden Grossmütter seien noch am Leben, während die Grossväter verstorben seien (vgl. A13, F40 f.). In der Beschwerdeeingabe vom 15. April 2019 machte der Beschwerdeführer dann plötzlich geltend, nach der Anhörung seien die Taliban bei seinen Angehörigen vorbeigekommen und hätten nach ihm gesucht. Es bestehe seit mehr als zwei Monaten kein Kontakt mehr und es sei ungewiss, ob den Familienmitgliedern etwas zugestossen sei (vgl. BVGer-Akten D-1792/2019 act. 1 Ziff. 11). Er könne seine Familie telefonisch nicht mehr erreichen und jeglicher Versuch der Kontaktaufnahme sei erfolglos geblieben (vgl. a.a.O. Ziff. 32). Anlässlich der ergänzenden Anhörung im Mai 2021 führte er aus, als er gemerkt habe, dass die Telefonnummer seiner Mutter nicht mehr funktioniere, habe er versucht, sie über eine Organisation, die verlorene Familien suche, zu finden (vgl. A47, F40). Auf entsprechende Nachfrage des SEM stellte sich heraus, dass er dies lediglich beabsichtige, aber noch nicht getan habe; auch seine Rechtsvertretung habe er in diesem Zusammenhang nicht kontaktiert. Er begründete dies insbesondere damit, dass er mit der Schule sehr beschäftigt gewesen sei, da er diesbezüglich wachsendem Druck und Stress ausgesetzt sei (vgl. A47, F41 ff.). Auf die Frage, ob er versucht habe, einen Brief an die letzte Adresse der Mutter zu schreiben, meinte er, dass er nicht wisse, wie dies von der Schweiz aus funktioniere (vgl. A47, F46 f.). Zur älteren Schwester könne er keinen Kontakt aufnehmen, da diese kein Mobiltelefon habe und er lediglich mit ihr gesprochen habe, wenn sie bei der Mutter gewesen sei (vgl. A47, F52 ff.). Das Telefon seines Onkels sei ebenfalls immer ausgeschaltet, weshalb er auch zu diesem schon lange keinen Kontakt mehr habe, und seine Tanten hätten keine Mobiltelefone (vgl. A47, F58 ff.). 12.3.2 Nach Auffassung des Gerichts ist es nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer, nachdem er seine Mutter telefonisch nicht mehr erreichen konnte, keine konkreten Versuche unternommen hat, den Kontakt wiederherzustellen. Obwohl er sie im Zeitpunkt der ergänzenden Anhörung bereits seit rund zwei Jahren nicht mehr erreicht haben will, hat er offenbar weder über seine Rechtsvertretung noch über seinen Vater oder andere in Pakistan lebende Verwandte versucht, sie ausfindig zu machen. Zuvor hat er eigenen Angaben zufolge sehr regelmässig, manchmal alle zwei Tage, mit seiner Mutter gesprochen. Dass er nach einem unmittelbaren Kontaktabbruch mehrere Jahre lang keine Bemühungen zeigt, seine Mutter zu finden, ist schwer vorstellbar und lässt sich offensichtlich auch nicht mit schulischem Druck erklären. Zudem hat er, wie oben dargelegt wurde, im Heimatstaat zahlreiche weitere Verwandte, von denen mehrere in der Stadt C._______ und andere im Herkunftsdorf leben. Wie das SEM zu Recht ausführt, ist es nicht plausibel, dass der Kontakt zu allen Angehörigen gleichzeitig abgebrochen ist und es nicht möglich gewesen sein soll, diesen wiederherzustellen. Dies gilt umso mehr, als der in D._______ lebende Vater offenbar Kontakt zu Freunden in Pakistan hat (vgl. A47, F50). Befreundete Dorfbewohner hätten sich auch nach dem Tod des Bruders um dessen Bestattung gekümmert, den Vater entsprechend informiert und ihm Fotos davon übermittelt (vgl. BVGer-Akten D-1792/2019 act. 7). Es ist kaum denkbar, dass diese Freunde keinen der im Heimatstaat lebenden Verwandten des Beschwerdeführers hätten erreichen und auf diesem Weg an allfällige Informationen zum Verbleib der Kernfamilie hätten gelangen können. Vor diesem Hintergrund wertete das SEM den angeblichen, unmittelbar nach dem ersten negativen Asylentscheid erfolgten Kontaktabbruch zur Mutter (und sämtlichen weiteren Verwandten in Pakistan) zu Recht als Schutzbehauptung. Entgegen den Angaben des Beschwerdeführers ist folglich davon auszugehen, dass er im Heimatstaat immer noch über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt und dort insbesondere - neben der Mutter und zwei Schwestern - zahlreiche Onkel und Tanten sowie beide Grossmütter leben. Die offenbar im Juni 2021 und mithin mehr als zwei Jahre nach dem angeblichen Kontaktabbruch erfolgte Anfrage beim Suchdienst des Schweizerischen Roten Kreuzes vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern, zumal nicht aktenkundig ist, dass sich der Beschwerdeführer bemüht hätte, diesbezüglich weitere Informationen erhältlich zu machen. Es wurde auch kein Beleg zum Ergebnis der Suchanfrage zu den Akten gereicht. 12.4 12.4.1 Der Grad der Integration bildet grundsätzlich kein Kriterium für die Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG (vgl. BVGE 2009/52 E. 10.3). Dennoch ist die konkrete Situation des Beschwerdeführers, welcher aufgrund der Verfahrensdauer mehrere Jahre seiner Adoleszenz in der Schweiz verbracht hat, zu berücksichtigen. Während Kindern in einem anpassungsfähigen Alter die Rückkehr in ihren Heimatstaat auch nach mehrjähriger Abwesenheit grundsätzlich zugemutet wird, verlangt der Wegweisungsvollzug eines bereits längere Zeit in der Schweiz anwesenden, zwischenzeitlich erwachsen gewordenen Jugendlichen eine differenzierte Betrachtung. In die Beurteilung einzubeziehen sind etwa die Bindungen, welche die betroffene Person im Aufenthaltsstaat eingegangen ist, wo die massgebliche Sozialisation stattgefunden hat und wie sich die Verhältnisse im Heimatstaat darstellen. 12.4.2 Vorliegend reiste der Beschwerdeführer als Minderjähriger im Alter von (...) Jahren in die Schweiz und verbrachte hierzulande einige seiner prägenden Jugendjahre. Er lebte in einer Gastfamilie, besuchte die Sekundarschule (Niveau B) und spielte in der Saison 2018/2019 in einem (...). Die eingereichten Referenzschreiben seiner Gasteltern, der Klassenlehrerin sowie des (...) attestieren ihm durchgehend ein gutes Sozialverhalten, Engagement und die Motivation, sich in der Schweiz einzugliedern (vgl. BVGer-Akten D-1792/2019, act. 5 und 6). Zudem konnte er im August 2022 eine Lehre als (...) beginnen, was ebenfalls für seine sehr gute Integration spricht. Dennoch erfolgte ein massgeblicher Teil der Sozialisierung des Beschwerdeführers im Heimatstaat, wo er auch die Schule bis zur achten Klasse - und damit deutlich länger als in der Schweiz - besucht hat (vgl. A6, Ziff. 1.17.04). Aus den Akten geht auch hervor, dass er sich hierzulande offenbar ein soziales Umfeld aufgebaut hat und über einen Freundeskreis verfügt sowie in einer Sportmannschaft aktiv ist (vgl. Referenzschreiben von E._______ vom 10.05.2022, BVGer act. 10). Wie oben dargelegt ist aber auch davon auszugehen, dass er im Heimatstaat nach wie vor über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt. Mit zwischenzeitlich rund viereinhalb Jahren hält er sich noch nicht allzu lange in der Schweiz auf und er verbrachte den grössten Teil seines Lebens in Pakistan. Sein Vater, der seit vielen Jahren in D._______ lebt und arbeitet, hat ihn zudem stets unterstützt und auch die Kosten für die Reise in die Schweiz in Höhe von etwa 6000 Dollar bezahlt (vgl. A6, Ziff. 1.17.05 und Ziff. 5.01). Zudem besitzt der Vater in Pakistan Ländereien, welche teilweise verpachtet und teilweise von einem Onkel bewirtschaftet wurden (vgl. A13, F36 ff.). Die finanzielle Situation seiner Familie bezeichnete der Beschwerdeführer als gut (vgl. A13, F49). Vor diesem Hintergrund kann angenommen werden, dass er in der Heimat soziale Anknüpfungspunkte hat und es ihm, allenfalls mit Unterstützung seiner Verwandten in Pakistan sowie seines Vaters in D._______, gelingen wird, sich im Heimatstaat wieder zu integrieren und entweder eine Arbeitstätigkeit aufzunehmen oder eine Ausbildung anzutreten. Es gibt keine Hinweise darauf, dass ihm der Zugang zum Arbeitsmarkt oder zu Bildung verwehrt werden könnte. Bei dieser Ausgangslage ist die Rückkehr des inzwischen volljährig gewordenen Beschwerdeführers nach Pakistan als zumutbar zu erachten. 12.5 Sodann wies das SEM zutreffend darauf hin, dass auch der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers einem Wegweisungsvollzug nicht entgegensteht. Gemäss einem Bericht von F._______, (...), sei er nach dem Tod seines Bruders suizidgefährdet gewesen und habe an akuten Schlafstörungen gelitten sowie stark depressive Züge aufgewiesen. Der betreffende Bericht vom 12. Mai 2021 hält weiter fest, dass sich der Beschwerdeführer inzwischen wieder aufgefangen habe, jedoch noch als vulnerabel zu erachten sei (vgl. A45). Weitere Berichte oder eine aktuelle Diagnose hinsichtlich des psychischen Gesundheitszustands wurden nicht zu den Akten gereicht. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass eine gravierende psychische Beeinträchtigung vorliegt, welche einer akuten Behandlung bedürfte und einem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen könnte. Die in der Beschwerdeeingabe geäusserte Rüge, das SEM habe nicht ausreichend abgeklärt respektive dargelegt, inwiefern eine Behandlung der psychischen Probleme auch im Heimatstaat erfolgen könnte, erweist sich daher als unbegründet. 12.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass nicht davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer gerate bei einer Rückkehr in eine existenzielle oder medizinische Notlage. Trotz einer guten Integration in der Schweiz ist der Vollzug der Wegweisung angesichts der nicht allzu langen Aufenthaltsdauer und des Umstands, dass er zur Hauptsache in der Heimat sozialisiert wurde, dort über ein Familiennetz verfügt und mit der heimatlichen Sprache und Kultur vertraut ist, als zumutbar zu erachten. 12.7 Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die sehr guten Integrationsleistungen des Beschwerdeführers und das erfolgreiche Absolvieren einer Ausbildung in einem allfälligen ausländerrechtlichen Verfahren durchaus berücksichtigt werden könnten. Die entsprechende Beurteilung fällt indessen in die Zuständigkeit der kantonalen Migrationsbehörden. 12.8 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 12.9 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich qualifiziert. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

13. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 14. 14.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Auf die Erhebung von Kosten ist indessen angesichts der mit Verfügung vom 19. Juli 2021 gewährten unentgeltlichen Prozessführung zu verzichten. 14.2 Mit derselben Verfügung wurde dem Beschwerdeführer MLaw Sophia Delgado als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Dieser ist somit ein amtliches Honorar auszurichten (vgl. für die Grundsätze der Bemessung Art. 12 i.V.m. Art. 8 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Betreffend das am 24. Mai 2022 gestellte Gesuch um Entlassung aus dem amtlichen Mandat ist festzustellen, dass im vorliegenden Verfahren keine weiteren Verfahrenshandlungen notwendig waren. Das Gesuch ist daher abzuweisen und das Mandat endet mit dem vorliegenden Beschwerdeurteil. Mit Eingabe vom 18. Mai 2022 wurde eine Kostennote zu den Akten gereicht, wobei ein Aufwand von zehn Stunden à Fr. 220.- sowie Auslagen in Höhe von Fr. 35.- geltend gemacht wurden. Das Gericht legt bei der Festlegung des Honorars von nicht-anwaltlichen Vertreterinnen einen Tarif von Fr. 100.- bis Fr. 150.- zugrunde, weshalb der Stundenansatz entsprechend zu reduzieren ist. Der veranschlagte zeitliche Aufwand erscheint angemessen, womit das amtliche Honorar auf Fr. 1'535.- festzusetzen ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Der Antrag von MLaw Sophia Delgado um Entlassung aus dem amtlichen Mandat wird abgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Der amtlichen Rechtsbeiständin, MLaw Sophia Delgado, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1'535.- zugesprochen.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Bolz-Reimann Regula Aeschimann Versand: