Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführenden ersuchten am 25. Januar 2023 in der Schweiz um Asyl. B. Am 4. April 2023 hörte das SEM die Beschwerdeführenden vertieft zu ihren Asylgründen an. Zur Begründung ihres Asylgesuchs gaben sie an, ihre jeweiligen Heimat- staaten aus wirtschaftlichen Gründen verlassen zu haben und zwecks Ar- beitssuche nach Dubai gereist zu sein. In ihre jeweiligen Heimatstaaten Pakistan und Myanmar könnten sie aus sicherheitspolitischen Gründen so- wie wegen Bedrohungen von Privatpersonen nicht mehr zurückkehren. Die Beschwerdeführerin habe einen Studienabschluss in "Computer Sci- ence" und habe als myanmarische Staatsangehörige ihren Heimatstaat im Jahr 2017 aus finanziellen Gründen und um ihre Familie unterstützen zu können, verlassen. In Dubai habe sie eine Stelle als Serviceangestellte ge- funden. Dort habe sie den Beschwerdeführer, ihren heutigen Ehemann, kennengelernt. Nach einer Erkrankung habe sie ihre regelmässige Er- werbstätigkeit aufgeben müssen und nur noch in einem reduzierten Pen- sum arbeiten können, womit sich ihre wirtschaftliche Lage verschlechtert habe. Seit dem Jahr 2021 sei die politische Lage in Myanmar instabil ge- worden. Ihr Vater sei im März 2021 von Militärangehörigen festgenommen und nur gegen Bezahlung eines Geldbetrags durch die Verwandten in My- anmar wieder freigelassen worden. Danach hätten Militärangehörige das elterliche Haus beobachtet und durchsucht. Gesundheitlich gehe es dem Vater heute schlecht. Aufgrund der Gefährdung ihres jüngeren Bruders in Myanmar habe sie diesen im Jahr 2021 zu sich nach Dubai geholt. Nach ihrer zweiten Schwangerschaft habe sie gar nicht mehr arbeiten können, und ihr Ehemann habe die Familie alleine versorgen müssen. Auch habe sie fortan ihre Eltern in Myanmar nicht mehr finanziell unterstützen können. Der pakistanische Beschwerdeführer erklärte, er habe im Jahr 2010 seinen jüngeren Bruder verloren. Dieser sei von unbekannten Personen entführt und anschliessend umgebracht worden. Der Fall sei trotz polizeilicher Nachforschungen nie aufgeklärt worden. Nach diesem Vorfall habe er noch einige Jahre in Pakistan gelebt und Bibliothekswissenschaft studiert. Je- doch sei die wirtschaftliche Lage immer schwieriger geworden, weshalb er sich im Jahr 2016 dazu entschieden habe, nach Dubai zu reisen und dort
D-3914/2024 Seite 3 zu arbeiten. Er habe sich in früheren Jahren mit seiner Cousine verlobt. Im Jahr 2019 sei er anlässlich eines Festes nach Pakistan zurückgekehrt. Er habe seinen Verwandten mitgeteilt, dass er seine Cousine nicht mehr hei- raten wolle. Darauf habe ihn sein Cousin – der Bruder seiner ehemaligen Verlobten – geschlagen. Im Jahr 2021 hätten die Beschwerdeführenden geheiratet, worauf sie tele- fonische Drohungen von den Cousins des Beschwerdeführers erhalten hätten. Der Beschwerdeführer habe sich in Dubai deswegen vergeblich an die Polizei gewandt, die jedoch aufgrund des Aufenthaltsortes der Cousins in Pakistan nicht habe intervenieren können und sie an die pakistanischen Behörden verwiesen habe. Die Heirat zwischen den Beschwerdeführen- den sei von der Familie des Beschwerdeführers in Pakistan nie akzeptiert worden. Diese habe – nebst der Vorstellung, dass der Beschwerdeführer seine Cousine hätte heiraten sollen – auch Vorbehalte gegen die Be- schwerdeführerin aufgrund der falschen Vorstellung, dass sie keine Musli- min sei. Ohnehin sei es unmöglich, nach Pakistan zurückzukehren, da der Beschwerdeführer befürchte, wie sein jüngerer Bruder umgebracht zu wer- den. Auch sein Vater sei im Jahr 2006 getötet worden. Dahinter habe eine einflussreichte kriminelle Person gesteckt, die das Haus, welches sein Va- ter gekauft habe, hätte erwerben wollen. Diese Person sei nach wie vor am Haus der Familie interessiert und setze sie unter Druck, damit sie das Haus verlassen würden. In gesundheitlicher Hinsicht brachten die Beschwerdeführenden vor, dass die Beschwerdeführerin seit Geburt nur eine Niere habe. Die Beschwerdeführenden reichten bei der Vorinstanz verschiedene zivil- und familienrechtliche Dokumente sowie ein Dokument betreffend den Tod des Bruders des Beschwerdeführers zu den Akten. C. Am 17. April 2023 verfügte das SEM die Zuteilung des Asylverfahrens in das erweiterte Verfahren. D. Mit Verfügung vom 17. Mai 2024 stellte das SEM fest, dass die Beschwer- deführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten, lehnte ihre Asylge- suche ab, wies sie aus der Schweiz weg und ordnete den Wegweisungs- vollzug an.
D-3914/2024 Seite 4 E. Mit Eingabe vom 19. Juni 2024 erhoben die Beschwerdeführenden durch ihre Rechtsvertreterin gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundes- verwaltungsgericht und beantragten, die Verfügung sei aufzuheben, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und sie seien aufgrund Unzu- mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. In verfah- rensrechtlicher Hinsicht beantragten sie den Verzicht auf die Erhebung ei- nes Kostenvorschusses und die Gewährung der unentgeltlichen Prozess- führung sowie die amtliche Rechtsverbeiständung. Als Beweismittel reichten sie ein Dokument des "Directorate General of Immigration & Passports" betreffend die Ausstellung von Reisepässen an asylsuchende Personen und Flüchtlinge zu den Akten. F. Am 21. Juni 2024 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwer- deführenden den Eingang der Beschwerde.
Erwägungen (29 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer- den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 6 AsylG, Art. 48 und 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
D-3914/2024 Seite 5 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.3 Nach der sogenannten Schutztheorie (vgl. EMARK 2006 Nr. 18) ist nichtstaatliche Verfolgung durch Drittpersonen flüchtlingsrechtlich nur dann beachtlich, wenn der Staat unfähig oder nicht willens ist, Schutz vor einer solchen Verfolgung zu bieten. Eine Garantie für langfristigen individuellen Schutz kann dabei nicht verlangt werden; so kann es keinem Staat gelin- gen, seinen Bürgerinnen und Bürgern jederzeit und überall eine absolute Sicherheit zu gewährleisten. Demgegenüber muss der Staat über eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur verfügen, deren Inan- spruchnahme der betroffenen Person objektiv möglich und individuell zu- mutbar sein muss, was jeweils im Rahmen einer Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung des länderspezifischen Kontexts zu beurteilen ist (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.3 f. und statt vieler das Urteil des BVGer D-2391/2022 vom 24. Juni 2022, E. 7.1.1, je m.w.H.).
E. 5.1 Das SEM erachtete in der angefochtenen Verfügung die von den Be- schwerdeführenden geltend gemachten wirtschaftlichen Gründe, die zur Ausreise aus ihren jeweiligen Heimatstaaten geführt hätten, für flüchtlings- rechtlich nicht relevant. Die schwierige Lage in diesen Staaten betreffe die
D-3914/2024 Seite 6 gesamte Bevölkerung. Die Drohungen vonseiten der Cousins des Be- schwerdeführers erachtete das SEM als Nachteile, welche von Drittperso- nen zugefügt worden sei. Der pakistanische Staat sei jedoch fähig und wil- lens, Schutz vor Verfolgung Dritter zu bieten und es stehe den Beschwer- deführenden eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung. Es sei ihnen deshalb zuzumuten, sich bei einer Rückkehr schutzsuchend an die dafür zuständigen Behörden zu wenden. Der Be- schwerdeführer habe keinerlei Schwierigkeiten mit den Behörden gehabt und habe sich auch nicht in irgendeiner Form politisch betätigt. Es seien keine Gründe ersichtlich, welche die pakistanischen Behörden veranlassen könnten, ihnen den Schutz zu verweigern. Im Gegenteil habe der Be- schwerdeführer bereits vor vielen Jahren anlässlich des Todesfalls seines Bruders mit den Behörden zusammengearbeitet. Des Weiteren wäre es den Beschwerdeführenden auch zuzumuten, sich in einem anderen Lan- desteil niederzulassen. Was die geltend gemachte Bedrohung durch eine kriminelle, einflussreiche Person betreffe, die seinen Vater getötet habe und nach wie vor die Familie des Beschwerdeführers aus ihrem Haus vertreiben wolle, seien die Be- schwerdeführenden ebenfalls an die pakistanischen Behörden zu verwei- sen. Zudem seien diese Nachteile nicht aufgrund eines in Art. 3 AsylG fest- gehaltenen Motiv erfolgt, sondern stellten einen persönlichen Racheakt dar. Des Weiteren hätten sich die Vorfälle, welche der heutigen geltend gemachten Verfolgung zugrunde lägen, in den Jahren 2006 und 2010 er- eignet, und der Beschwerdeführer habe sich in der Folge noch viele Jahre unbehelligt in Pakistan aufhalten können. Es fehle diesen Vorbringen somit auch an einem hinreichend engen sachlichen und zeitlichen Kausalzusam- menhang zur Ausreise aus Pakistan.
E. 5.2 Die Beschwerdeführenden begründeten ihre Beschwerde mit der all- gemeinen Lage in Pakistan und ihrer Befürchtung, von Angehörigen des Beschwerdeführers verfolgt zu werden. Sie führten dazu aus, die Lage in diesem Staat sei politisch instabil und geprägt von wirtschaftlichen Proble- men, sozialer Ungleichheit, Sicherheitsbedenken, ethnischen Spannun- gen, religiösem Extremismus und terroristischen Aktivitäten. Auch seien Fälle von gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen rivalisierenden Familien bekannt. Zudem bestünden Bedenken betreffend die Effektivität der Strafverfolgungsbehörden, die Rechtstaatlichkeit und die Menschen- rechtslage in einigen Landesteilen. Auch könnten sie bei einer Rückkehr getrennt werden, da die Beschwerdeführerin die pakistanische Staatsan- gehörigkeit nicht besitze.
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E. 6.1 Nach Konsultation der Anhörungsprotokolle und der vorinstanzlichen Verfügung kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass das SEM die Akten sorgfältig geprüft, die oben genannten Aspekte im Hinblick auf eine fehlende Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes in seiner Verfü- gung ausführlich und nachvollziehbar aufgezeigt und schliesslich zu Recht festgestellt hat, die Vorbringen der Beschwerdeführenden vermöchten den Anforderungen von Art. 3 AsylG nicht standzuhalten. Diesbezüglich wird auf die vorstehend dargelegten Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (vgl. E. 5.1), welchen das Gericht vollumfänglich zustimmt.
E. 6.2 Die Einwände in der Beschwerde vermögen die überzeugenden Erwä- gungen des SEM nicht zu entkräften. Die Beschwerdeführenden beziehen sich dabei vorwiegend auf die generelle Lage in Pakistan, wobei diese Ar- gumente keinen Zusammenhang zu ihrer persönlichen Situation aufwei- sen. Grundsätzlich ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin ihre jeweiligen Heimatstaaten ihren Angaben zufolge in den Jahren 2016 und 2017 beide aus wirtschaftlichen Gründen verlas- sen haben (A20 F44, A21 F29). Wirtschaftliche Probleme stellen aber keine Gründe im Sinne von Art. 3 AsylG dar, die zur Zuerkennung der Flüchtlings- eigenschaft zu führen vermögen. Zum Zeitpunkt der Ausreise aus den je- weiligen Heimatstaaten lag demnach sowohl beim Beschwerdeführer als auch bei der Beschwerdeführerin keine asylrelevante Verfolgung vor.
E. 6.3 Was die geltend gemachten Schwierigkeiten mit den pakistanischen Verwandten des Beschwerdeführers betrifft, welche nach der Heirat der Beschwerdeführenden beziehungsweise bereits bei der seiner Rückkehr nach Pakistan im Jahr 2019 entstanden seien, sind die Beschwerdeführen- den – wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat – an die dafür zuständi- gen polizeilichen Behörden zu verweisen. Der pakistanische Staat gilt nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich als schutzwillig und schutzfähig (vgl. etwa Urteile des BVGer D-1845/2024 vom 2. April 2024 E. 6.3 und D-1366/2024 vom 20. März 2024 E. 7.2. m.w.H.). Die Beschwerdeführenden können daher allfällige Übergriffe durch Drittpersonen der Polizei melden, der pakistanische Staat wird seine Schutzpflicht im Rahmen des Möglichen wahrnehmen. Den Akten sind keine Gründe zu entnehmen, weshalb die Behörden den Beschwerdefüh- renden im Bedarfsfall den ihnen zustehenden Schutz verweigern könnten, und die Beschwerdeführenden machen solche – abgesehen von generel- len Bedenken im Hinblick auf die Effektivität der Sicherheitsbehörden und die Rechtsstaatlichkeit – auch nicht geltend. Schliesslich ist mit der
D-3914/2024 Seite 8 Vorinstanz davon auszugehen, dass den Beschwerdeführenden in Pakis- tan eine Niederlassung ausserhalb der Wohngebiete der Verwandten des Beschwerdeführers offensteht, zumal der Beschwerdeführer bereits vor vielen Jahren ausserhalb seines familiären Umfelds und seiner vertrauten Umgebung Fuss gefasst und gelebt hat. Demnach könnten sie sich allfälli- gen erneuten Drohungen oder Übergriffen der Verwandten auch durch ei- nen neuen Wohnort innerhalb Pakistans entziehen.
E. 6.4 Wie die Vorinstanz des Weiteren zu Recht festgehalten hat, liegen die Vorkommnisse im Zusammenhang mit dem ungeklärten Tod des Bruders des Beschwerdeführers bereits viele Jahre zurück und stehen nicht in kau- salen Zusammenhang zur Ausreise des Beschwerdeführers aus Pakistan. Die Befürchtung, dem Beschwerdeführer und seiner Familie könnte bei ei- ner Rückkehr dorthin ähnliches widerfahren, fusst nicht auf konkreten Ver- dachtsmomenten, sondern stellt eine generelle Beunruhigung aufgrund ei- ner schlechten Erfahrung dar. Diese stützt sich aber nicht auf im Asylgesetz festgehaltene, konkret zu befürchtende Nachteile und Verfolgungsmotive. Ferner handelt es sich bei dem vorgebrachten Konflikt mit der einflussrei- chen Person, die vor vielen Jahren den Vater des Beschwerdeführers ge- tötet habe, wiederum um eine allfällige Bedrohung privater Drittpersonen. Auch in diesem Zusammenhang sind die Beschwerdeführenden im Falle eines Schutzbedarfs an die dafür zuständigen pakistanischen Sicherheits- behörden zu verweisen.
E. 6.5 Zusammenfassend ist es den Beschwerdeführenden nicht gelungen, eine relevante Verfolgungsgefahr im Sinn von Art. 3 AsylG glaubhaft dar- zutun. Das SEM hat folglich zu Recht ihre Flüchtlingseigenschaft verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt.
E. 7 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
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E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungs- vollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigen- schaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand- lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie- mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be- handlung unterworfen werden.
E. 8.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge- fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung keine Anwendung fin- den.
E. 8.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde- führenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrschein- lichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Be- handlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Ge- richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-
D-3914/2024 Seite 10 Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Ge- fahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihnen das nicht. Auch die allgemeine Menschen- rechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug – ungeach- tet der in der Beschwerde diesbezüglich allgemeinen geäusserten Beden- ken im Hinblick auf gewisse Landesteile – zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Dass die pakistanischen Behörden Rohingya- Flüchtlinge aus Myanmar abschieben könnten, betrifft die Beschwerdefüh- rerin – entgegen den unbegründeten diesbezüglichen Behauptungen in der Beschwerde – mangels Zugehörigkeit zu dieser Ethnie nicht. Demnach ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völ- kerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.3.2 In Pakistan herrscht nach konstanter Rechtsprechung trotz teilweise angespannter Sicherheitslage keine landesweite Situation allgemeiner Ge- walt, die zur Annahme führen müsste, jede dorthin zurückkehrende Person sei mit erheblicher Wahrscheinlichkeit konkret gefährdet. Der Wegwei- sungsvollzug ist daher nicht generell unzumutbar (vgl. etwa Urteil des BVGer D-3161/2021 vom 17. April 2023 E. 12.1 m.w.H.). Daran vermögen auch die Ausführungen in der Beschwerde zur schwierigen sozialen, poli- tischen und wirtschaftlichen Lage nichts zu ändern, zumal auch diesbezüg- lich keine generelle Gefährdung sämtlicher zurückkehrenden Personen re- sultiert.
E. 8.3.3 Aus den Akten ergeben sich auch keine Hinweise auf individuelle Gründe, die gegen den Vollzug der Wegweisung sprechen. In der Be- schwerde wird den diesbezüglichen zutreffenden Ausführungen des SEM nichts entgegengehalten, so dass vollumfänglich auf diese verwiesen wird (A36 Ziff. III. 3.). Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Pakistan aus
D-3914/2024 Seite 11 individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten werden. Insbesondere ist in diesem Zu- sammenhang auf die abgeschlossenen akademischen Ausbildungen des Beschwerdeführers und der Beschwerdeführerin (Bibliothekswissenschaft und Computer Science) sowie auf ihre langjährige Arbeits- und Lebenser- fahrung im Ausland hinzuweisen. Es ist demnach anzunehmen, dass sich die Beschwerdeführenden in Pakistan (zur Not auch ohne direkte Unter- stützung der Verwandten des Beschwerdeführers) eine Existenzgrundlage werden aufbauen können. Gesundheitliche Einschränkungen, die dieser Annahme entgegenstehen, sind – abgesehen vom Fehlen einer Niere der Beschwerdeführerin – nicht bekannt.
E. 8.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 8.3.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zu- ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendi- gen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). Dem steht auch das auf Beschwerdeebene eingereichte Dokument der pa- kistanischen Regierung nicht entgegen. Gemäss diesem Dokument stellen die Behörden asylsuchenden Personen und Flüchtlingen keine Reise- pässe mehr aus. Der Beschwerdeführer besitzt aber einen bis am 5. Juni 2026 gültigen pakistanischen Reisepass (A36). Der Beschwerdeführerin sowie den gemeinsamen Kindern steht aufgrund der pakistanischen Her- kunft des Beschwerdeführers ebenfalls die pakistanische Staatsbürger- schaft zu beziehungsweise sind sie berechtigt, bis zum Erhalt derselben pakistanische Visa zu erlangen (https://visa.nadra.gov.pk/family-visit- visa/#:~:text=The%20family%20visit%20visa%20is,if%20their%20spouse %20is%20Pakistani, abgerufen am 7. August 2024; vgl. Art. 5 der pakista- nischen Bürgerrechtsgesetzgebung von 1951 [Citizenship Act]; Urteil des BVGer E-1535/2021 vom 30. April 2021 E. 6.1).
E. 8.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug nach Pakistan zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
D-3914/2024 Seite 12
E. 8.5 Angesichts dessen, dass eine Rückführung der Beschwerdeführenden nach Pakistan zulässig, zumutbar und auch möglich ist, muss eine Rück- kehr in den Heimatstaat der Beschwerdeführerin (Myanmar) vorliegend nicht geprüft werden. Es erübrigt sich deshalb, auf die entsprechenden Ausführungen in der Beschwerde einzugehen.
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10.1 Der Antrag, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu ver- zichten, wird aufgrund des direkten Entscheids in der Hauptsache gegen- standslos.
E. 10.2 Das Gesuch, es sei den Beschwerdeführenden die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und es sei ihnen ein amtlicher Rechtsbei- stand zu bestellen, ist abzuweisen, da die Beschwerde als aussichtslos erachtet wird.
E. 10.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insge- samt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs- gericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
D-3914/2024 Seite 13
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Rechtsver- beiständung werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns- ten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Bolz-Reimann Irina Wyss Versand: D-3914/2024 Seite 14 Zustellung erfolgt an: – den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden (Einschreiben; Beilage: Rechnung) – das SEM, zu den Akten N 807 252 (in Kopie) – das Migrationsamt des Kantons Bern (in Kopie)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3914/2024 Urteil vom 8. August 2024 Besetzung Einzelrichterin Susanne Bolz-Reimann, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger, Gerichtsschreiberin Irina Wyss. Parteien A._______, geboren am (...), Pakistan, B._______, geboren am (...), Myanmar, und die Kinder C._______, geboren am (...), Pakistan, D._______, geboren am (...), Myanmar, alle vertreten durch Marek Wieruszewski, Solidaritätsnetz Bern, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 17. April 2024 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden ersuchten am 25. Januar 2023 in der Schweiz um Asyl. B. Am 4. April 2023 hörte das SEM die Beschwerdeführenden vertieft zu ihren Asylgründen an. Zur Begründung ihres Asylgesuchs gaben sie an, ihre jeweiligen Heimatstaaten aus wirtschaftlichen Gründen verlassen zu haben und zwecks Arbeitssuche nach Dubai gereist zu sein. In ihre jeweiligen Heimatstaaten Pakistan und Myanmar könnten sie aus sicherheitspolitischen Gründen sowie wegen Bedrohungen von Privatpersonen nicht mehr zurückkehren. Die Beschwerdeführerin habe einen Studienabschluss in "Computer Science" und habe als myanmarische Staatsangehörige ihren Heimatstaat im Jahr 2017 aus finanziellen Gründen und um ihre Familie unterstützen zu können, verlassen. In Dubai habe sie eine Stelle als Serviceangestellte gefunden. Dort habe sie den Beschwerdeführer, ihren heutigen Ehemann, kennengelernt. Nach einer Erkrankung habe sie ihre regelmässige Erwerbstätigkeit aufgeben müssen und nur noch in einem reduzierten Pensum arbeiten können, womit sich ihre wirtschaftliche Lage verschlechtert habe. Seit dem Jahr 2021 sei die politische Lage in Myanmar instabil geworden. Ihr Vater sei im März 2021 von Militärangehörigen festgenommen und nur gegen Bezahlung eines Geldbetrags durch die Verwandten in Myanmar wieder freigelassen worden. Danach hätten Militärangehörige das elterliche Haus beobachtet und durchsucht. Gesundheitlich gehe es dem Vater heute schlecht. Aufgrund der Gefährdung ihres jüngeren Bruders in Myanmar habe sie diesen im Jahr 2021 zu sich nach Dubai geholt. Nach ihrer zweiten Schwangerschaft habe sie gar nicht mehr arbeiten können, und ihr Ehemann habe die Familie alleine versorgen müssen. Auch habe sie fortan ihre Eltern in Myanmar nicht mehr finanziell unterstützen können. Der pakistanische Beschwerdeführer erklärte, er habe im Jahr 2010 seinen jüngeren Bruder verloren. Dieser sei von unbekannten Personen entführt und anschliessend umgebracht worden. Der Fall sei trotz polizeilicher Nachforschungen nie aufgeklärt worden. Nach diesem Vorfall habe er noch einige Jahre in Pakistan gelebt und Bibliothekswissenschaft studiert. Jedoch sei die wirtschaftliche Lage immer schwieriger geworden, weshalb er sich im Jahr 2016 dazu entschieden habe, nach Dubai zu reisen und dort zu arbeiten. Er habe sich in früheren Jahren mit seiner Cousine verlobt. Im Jahr 2019 sei er anlässlich eines Festes nach Pakistan zurückgekehrt. Er habe seinen Verwandten mitgeteilt, dass er seine Cousine nicht mehr heiraten wolle. Darauf habe ihn sein Cousin - der Bruder seiner ehemaligen Verlobten - geschlagen. Im Jahr 2021 hätten die Beschwerdeführenden geheiratet, worauf sie telefonische Drohungen von den Cousins des Beschwerdeführers erhalten hätten. Der Beschwerdeführer habe sich in Dubai deswegen vergeblich an die Polizei gewandt, die jedoch aufgrund des Aufenthaltsortes der Cousins in Pakistan nicht habe intervenieren können und sie an die pakistanischen Behörden verwiesen habe. Die Heirat zwischen den Beschwerdeführenden sei von der Familie des Beschwerdeführers in Pakistan nie akzeptiert worden. Diese habe - nebst der Vorstellung, dass der Beschwerdeführer seine Cousine hätte heiraten sollen - auch Vorbehalte gegen die Beschwerdeführerin aufgrund der falschen Vorstellung, dass sie keine Muslimin sei. Ohnehin sei es unmöglich, nach Pakistan zurückzukehren, da der Beschwerdeführer befürchte, wie sein jüngerer Bruder umgebracht zu werden. Auch sein Vater sei im Jahr 2006 getötet worden. Dahinter habe eine einflussreichte kriminelle Person gesteckt, die das Haus, welches sein Vater gekauft habe, hätte erwerben wollen. Diese Person sei nach wie vor am Haus der Familie interessiert und setze sie unter Druck, damit sie das Haus verlassen würden. In gesundheitlicher Hinsicht brachten die Beschwerdeführenden vor, dass die Beschwerdeführerin seit Geburt nur eine Niere habe. Die Beschwerdeführenden reichten bei der Vorinstanz verschiedene zivil- und familienrechtliche Dokumente sowie ein Dokument betreffend den Tod des Bruders des Beschwerdeführers zu den Akten. C. Am 17. April 2023 verfügte das SEM die Zuteilung des Asylverfahrens in das erweiterte Verfahren. D. Mit Verfügung vom 17. Mai 2024 stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten, lehnte ihre Asylgesuche ab, wies sie aus der Schweiz weg und ordnete den Wegweisungsvollzug an. E. Mit Eingabe vom 19. Juni 2024 erhoben die Beschwerdeführenden durch ihre Rechtsvertreterin gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten, die Verfügung sei aufzuheben, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und sie seien aufgrund Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie die amtliche Rechtsverbeiständung. Als Beweismittel reichten sie ein Dokument des "Directorate General of Immigration & Passports" betreffend die Ausstellung von Reisepässen an asylsuchende Personen und Flüchtlinge zu den Akten. F. Am 21. Juni 2024 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführenden den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 6 AsylG, Art. 48 und 52 Abs. 1 VwVG).
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.3 Nach der sogenannten Schutztheorie (vgl. EMARK 2006 Nr. 18) ist nichtstaatliche Verfolgung durch Drittpersonen flüchtlingsrechtlich nur dann beachtlich, wenn der Staat unfähig oder nicht willens ist, Schutz vor einer solchen Verfolgung zu bieten. Eine Garantie für langfristigen individuellen Schutz kann dabei nicht verlangt werden; so kann es keinem Staat gelingen, seinen Bürgerinnen und Bürgern jederzeit und überall eine absolute Sicherheit zu gewährleisten. Demgegenüber muss der Staat über eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur verfügen, deren Inanspruchnahme der betroffenen Person objektiv möglich und individuell zumutbar sein muss, was jeweils im Rahmen einer Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung des länderspezifischen Kontexts zu beurteilen ist (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.3 f. und statt vieler das Urteil des BVGer D-2391/2022 vom 24. Juni 2022, E. 7.1.1, je m.w.H.). 5. 5.1 Das SEM erachtete in der angefochtenen Verfügung die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten wirtschaftlichen Gründe, die zur Ausreise aus ihren jeweiligen Heimatstaaten geführt hätten, für flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Die schwierige Lage in diesen Staaten betreffe die gesamte Bevölkerung. Die Drohungen vonseiten der Cousins des Beschwerdeführers erachtete das SEM als Nachteile, welche von Drittpersonen zugefügt worden sei. Der pakistanische Staat sei jedoch fähig und willens, Schutz vor Verfolgung Dritter zu bieten und es stehe den Beschwerdeführenden eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung. Es sei ihnen deshalb zuzumuten, sich bei einer Rückkehr schutzsuchend an die dafür zuständigen Behörden zu wenden. Der Beschwerdeführer habe keinerlei Schwierigkeiten mit den Behörden gehabt und habe sich auch nicht in irgendeiner Form politisch betätigt. Es seien keine Gründe ersichtlich, welche die pakistanischen Behörden veranlassen könnten, ihnen den Schutz zu verweigern. Im Gegenteil habe der Beschwerdeführer bereits vor vielen Jahren anlässlich des Todesfalls seines Bruders mit den Behörden zusammengearbeitet. Des Weiteren wäre es den Beschwerdeführenden auch zuzumuten, sich in einem anderen Landesteil niederzulassen. Was die geltend gemachte Bedrohung durch eine kriminelle, einflussreiche Person betreffe, die seinen Vater getötet habe und nach wie vor die Familie des Beschwerdeführers aus ihrem Haus vertreiben wolle, seien die Beschwerdeführenden ebenfalls an die pakistanischen Behörden zu verweisen. Zudem seien diese Nachteile nicht aufgrund eines in Art. 3 AsylG festgehaltenen Motiv erfolgt, sondern stellten einen persönlichen Racheakt dar. Des Weiteren hätten sich die Vorfälle, welche der heutigen geltend gemachten Verfolgung zugrunde lägen, in den Jahren 2006 und 2010 ereignet, und der Beschwerdeführer habe sich in der Folge noch viele Jahre unbehelligt in Pakistan aufhalten können. Es fehle diesen Vorbringen somit auch an einem hinreichend engen sachlichen und zeitlichen Kausalzusammenhang zur Ausreise aus Pakistan. 5.2 Die Beschwerdeführenden begründeten ihre Beschwerde mit der allgemeinen Lage in Pakistan und ihrer Befürchtung, von Angehörigen des Beschwerdeführers verfolgt zu werden. Sie führten dazu aus, die Lage in diesem Staat sei politisch instabil und geprägt von wirtschaftlichen Problemen, sozialer Ungleichheit, Sicherheitsbedenken, ethnischen Spannungen, religiösem Extremismus und terroristischen Aktivitäten. Auch seien Fälle von gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen rivalisierenden Familien bekannt. Zudem bestünden Bedenken betreffend die Effektivität der Strafverfolgungsbehörden, die Rechtstaatlichkeit und die Menschenrechtslage in einigen Landesteilen. Auch könnten sie bei einer Rückkehr getrennt werden, da die Beschwerdeführerin die pakistanische Staatsangehörigkeit nicht besitze. 6. 6.1 Nach Konsultation der Anhörungsprotokolle und der vorinstanzlichen Verfügung kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass das SEM die Akten sorgfältig geprüft, die oben genannten Aspekte im Hinblick auf eine fehlende Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes in seiner Verfügung ausführlich und nachvollziehbar aufgezeigt und schliesslich zu Recht festgestellt hat, die Vorbringen der Beschwerdeführenden vermöchten den Anforderungen von Art. 3 AsylG nicht standzuhalten. Diesbezüglich wird auf die vorstehend dargelegten Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (vgl. E. 5.1), welchen das Gericht vollumfänglich zustimmt. 6.2 Die Einwände in der Beschwerde vermögen die überzeugenden Erwägungen des SEM nicht zu entkräften. Die Beschwerdeführenden beziehen sich dabei vorwiegend auf die generelle Lage in Pakistan, wobei diese Argumente keinen Zusammenhang zu ihrer persönlichen Situation aufweisen. Grundsätzlich ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin ihre jeweiligen Heimatstaaten ihren Angaben zufolge in den Jahren 2016 und 2017 beide aus wirtschaftlichen Gründen verlassen haben (A20 F44, A21 F29). Wirtschaftliche Probleme stellen aber keine Gründe im Sinne von Art. 3 AsylG dar, die zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu führen vermögen. Zum Zeitpunkt der Ausreise aus den jeweiligen Heimatstaaten lag demnach sowohl beim Beschwerdeführer als auch bei der Beschwerdeführerin keine asylrelevante Verfolgung vor. 6.3 Was die geltend gemachten Schwierigkeiten mit den pakistanischen Verwandten des Beschwerdeführers betrifft, welche nach der Heirat der Beschwerdeführenden beziehungsweise bereits bei der seiner Rückkehr nach Pakistan im Jahr 2019 entstanden seien, sind die Beschwerdeführenden - wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat - an die dafür zuständigen polizeilichen Behörden zu verweisen. Der pakistanische Staat gilt nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich als schutzwillig und schutzfähig (vgl. etwa Urteile des BVGer D-1845/2024 vom 2. April 2024 E. 6.3 und D-1366/2024 vom 20. März 2024 E. 7.2. m.w.H.). Die Beschwerdeführenden können daher allfällige Übergriffe durch Drittpersonen der Polizei melden, der pakistanische Staat wird seine Schutzpflicht im Rahmen des Möglichen wahrnehmen. Den Akten sind keine Gründe zu entnehmen, weshalb die Behörden den Beschwerdeführenden im Bedarfsfall den ihnen zustehenden Schutz verweigern könnten, und die Beschwerdeführenden machen solche - abgesehen von generellen Bedenken im Hinblick auf die Effektivität der Sicherheitsbehörden und die Rechtsstaatlichkeit - auch nicht geltend. Schliesslich ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass den Beschwerdeführenden in Pakistan eine Niederlassung ausserhalb der Wohngebiete der Verwandten des Beschwerdeführers offensteht, zumal der Beschwerdeführer bereits vor vielen Jahren ausserhalb seines familiären Umfelds und seiner vertrauten Umgebung Fuss gefasst und gelebt hat. Demnach könnten sie sich allfälligen erneuten Drohungen oder Übergriffen der Verwandten auch durch einen neuen Wohnort innerhalb Pakistans entziehen. 6.4 Wie die Vorinstanz des Weiteren zu Recht festgehalten hat, liegen die Vorkommnisse im Zusammenhang mit dem ungeklärten Tod des Bruders des Beschwerdeführers bereits viele Jahre zurück und stehen nicht in kausalen Zusammenhang zur Ausreise des Beschwerdeführers aus Pakistan. Die Befürchtung, dem Beschwerdeführer und seiner Familie könnte bei einer Rückkehr dorthin ähnliches widerfahren, fusst nicht auf konkreten Verdachtsmomenten, sondern stellt eine generelle Beunruhigung aufgrund einer schlechten Erfahrung dar. Diese stützt sich aber nicht auf im Asylgesetz festgehaltene, konkret zu befürchtende Nachteile und Verfolgungsmotive. Ferner handelt es sich bei dem vorgebrachten Konflikt mit der einflussreichen Person, die vor vielen Jahren den Vater des Beschwerdeführers getötet habe, wiederum um eine allfällige Bedrohung privater Drittpersonen. Auch in diesem Zusammenhang sind die Beschwerdeführenden im Falle eines Schutzbedarfs an die dafür zuständigen pakistanischen Sicherheitsbehörden zu verweisen. 6.5 Zusammenfassend ist es den Beschwerdeführenden nicht gelungen, eine relevante Verfolgungsgefahr im Sinn von Art. 3 AsylG glaubhaft darzutun. Das SEM hat folglich zu Recht ihre Flüchtlingseigenschaft verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt. 7. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung keine Anwendung finden. 8.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde-führenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihnen das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug - ungeachtet der in der Beschwerde diesbezüglich allgemeinen geäusserten Bedenken im Hinblick auf gewisse Landesteile - zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Dass die pakistanischen Behörden Rohingya-Flüchtlinge aus Myanmar abschieben könnten, betrifft die Beschwerdeführerin - entgegen den unbegründeten diesbezüglichen Behauptungen in der Beschwerde - mangels Zugehörigkeit zu dieser Ethnie nicht. Demnach ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 In Pakistan herrscht nach konstanter Rechtsprechung trotz teilweise angespannter Sicherheitslage keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt, die zur Annahme führen müsste, jede dorthin zurückkehrende Person sei mit erheblicher Wahrscheinlichkeit konkret gefährdet. Der Wegweisungsvollzug ist daher nicht generell unzumutbar (vgl. etwa Urteil des BVGer D-3161/2021 vom 17. April 2023 E. 12.1 m.w.H.). Daran vermögen auch die Ausführungen in der Beschwerde zur schwierigen sozialen, politischen und wirtschaftlichen Lage nichts zu ändern, zumal auch diesbezüglich keine generelle Gefährdung sämtlicher zurückkehrenden Personen resultiert. 8.3.3 Aus den Akten ergeben sich auch keine Hinweise auf individuelle Gründe, die gegen den Vollzug der Wegweisung sprechen. In der Beschwerde wird den diesbezüglichen zutreffenden Ausführungen des SEM nichts entgegengehalten, so dass vollumfänglich auf diese verwiesen wird (A36 Ziff. III. 3.). Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Pakistan aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten werden. Insbesondere ist in diesem Zusammenhang auf die abgeschlossenen akademischen Ausbildungen des Beschwerdeführers und der Beschwerdeführerin (Bibliothekswissenschaft und Computer Science) sowie auf ihre langjährige Arbeits- und Lebenserfahrung im Ausland hinzuweisen. Es ist demnach anzunehmen, dass sich die Beschwerdeführenden in Pakistan (zur Not auch ohne direkte Unterstützung der Verwandten des Beschwerdeführers) eine Existenzgrundlage werden aufbauen können. Gesundheitliche Einschränkungen, die dieser Annahme entgegenstehen, sind - abgesehen vom Fehlen einer Niere der Beschwerdeführerin - nicht bekannt. 8.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.3.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). Dem steht auch das auf Beschwerdeebene eingereichte Dokument der pakistanischen Regierung nicht entgegen. Gemäss diesem Dokument stellen die Behörden asylsuchenden Personen und Flüchtlingen keine Reisepässe mehr aus. Der Beschwerdeführer besitzt aber einen bis am 5. Juni 2026 gültigen pakistanischen Reisepass (A36). Der Beschwerdeführerin sowie den gemeinsamen Kindern steht aufgrund der pakistanischen Herkunft des Beschwerdeführers ebenfalls die pakistanische Staatsbürgerschaft zu beziehungsweise sind sie berechtigt, bis zum Erhalt derselben pakistanische Visa zu erlangen (https://visa.nadra.gov.pk/family-visit-visa/#:~:text=The%20family%20visit%20visa%20is,if%20their%20spouse%20is%20Pakistani, abgerufen am 7. August 2024; vgl. Art. 5 der pakistanischen Bürgerrechtsgesetzgebung von 1951 [Citizenship Act]; Urteil des BVGer E-1535/2021 vom 30. April 2021 E. 6.1). 8.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug nach Pakistan zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). 8.5 Angesichts dessen, dass eine Rückführung der Beschwerdeführenden nach Pakistan zulässig, zumutbar und auch möglich ist, muss eine Rückkehr in den Heimatstaat der Beschwerdeführerin (Myanmar) vorliegend nicht geprüft werden. Es erübrigt sich deshalb, auf die entsprechenden Ausführungen in der Beschwerde einzugehen.
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Der Antrag, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, wird aufgrund des direkten Entscheids in der Hauptsache gegenstandslos. 10.2 Das Gesuch, es sei den Beschwerdeführenden die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und es sei ihnen ein amtlicher Rechtsbeistand zu bestellen, ist abzuweisen, da die Beschwerde als aussichtslos erachtet wird. 10.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Bolz-Reimann Irina Wyss Versand: Zustellung erfolgt an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden (Einschreiben; Beilage: Rechnung)
- das SEM, zu den Akten N 807 252 (in Kopie)
- das Migrationsamt des Kantons Bern (in Kopie)