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D-1845/2024

D-1845/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-04-02 · Deutsch CH

Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung)

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer reichte am 28. Februar 2024 am Flughafen Zü- rich ein Asylgesuch ein. A.b Mit Verfügung vom 1. März 2024 verweigerte das SEM ihm die Ein- reise in die Schweiz und wies ihm für die Dauer von maximal sechzig Tagen den Transitbereich des Flughafens Zürich als Aufenthaltsort zu. A.c Gleichentags mandatierte der Beschwerdeführer die ihm zugewiesene Rechtsvertretung. A.d Am 7. März 2024 fand die Befragung zur Person statt und am 13. März 2024 wurde der Beschwerdeführer zu den Asylgründen angehört. A.d.a Der Beschwerdeführer machte geltend, er gehöre der Ethnie (…) an und sei im Dorf (…) in der Nähe der Stadt (…) im (…) aufgewachsen. Er habe die Schule bis zur neunten Klasse besucht und danach bis zur Aus- reise aus seiner Heimat auf einem Schlachthof für (…) gearbeitet. Im Dorf habe er zusammen mit seinen Eltern und seinem jüngeren Bruder ge- wohnt. Der Vater sei Bauer und die Mutter Hausfrau. Sein Vater habe seit zwei Jahren mit dessen Cousin beziehungsweise dessen Cousins einen Streit wegen eines Grundstücks. Diese hätten seinem Vater gedroht, sei- nen Bruder und ihn (den Beschwerdeführer) zu töten, falls er ihnen das Grundstück nicht abtreten sollte. Die Cousins hätten ihn (den Beschwerde- führer) einmal vom Motorrad geschubst. Dabei habe er eine Fraktur am Bein erlitten. Seine Familie sei von den Cousins ständig verbal provoziert und bedroht worden. Vor zwei Monaten habe es einen grossen Streit ge- geben und sein Vater, sein Bruder und er seien mit Schlagstöcken von den Cousins attackiert worden. Er sei danach in Spitalbehandlung gewesen. Die Cousins hätten gute Kontakte zu einem Parlamentsmitglied gehabt und sich deshalb mächtig und einflussreich gefühlt. Seine Familie habe drei Mal versucht, die Cousins bei der Polizei anzuzeigen, doch diese hätten die Polizei mit Geld bestochen, sodass die Anzeige nicht entgegengenommen worden sei. Schliesslich habe sein Vater entschieden, dass es für ihn bes- ser sei, die Heimat zu verlassen. Bei einer Rückkehr nach Pakistan würde er von den Cousins des Vaters getötet werden. Er habe Pakistan Ende Dezember 2023/Anfang Januar 2024 mit Hilfe eines Schleppers bezie- hungsweise Agenten und mit geliehenem Geld auf dem Luftweg nach (…) verlassen, wo er etwa eine Woche geblieben sei. Anschliessend sei er mit dem Flugzeug nach (…) weitergereist. Dort habe er sich etwa zwei Monate

D-1845/2024 Seite 3 lang aufgehalten, bevor er an den Flughafen Zürich gelangt sei. Seinen persönlichen Reisepass habe er auf Anraten seines Agenten im Flugzeug zerrissen. Gesundheitlich gehe es ihm gut und er leide an keinerlei medi- zinischen Beeinträchtigungen. Er sei in Kontakt mit seinem Vater und sei- nem Bruder in Pakistan. A.d.b Der Beschwerdeführer reichte keine Dokumente zu den Akten. A.e Mit Eingabe vom 18. März 2024 nahm er zum Entscheidentwurf des SEM Stellung. B. Das SEM stellte mit Verfügung vom 19. März 2024 – gleichentags eröffnet

– fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus dem Transit- bereich des Flughafens Zürich sowie den Wegweisungsvollzug an. C. Am selben Tag zeigte die zugewiesene Rechtsvertretung dem SEM die Be- endigung des Mandats an. D. Der Beschwerdeführer erhob gegen die Verfügung des SEM vom 19. März 2024 mit Eingabe vom 25. März 2024 Beschwerde beim Bundesverwal- tungsgericht. Er beantragte, die Verfügung sei aufzuheben, die Flüchtlings- eigenschaft sei anzuerkennen und es sei Asyl zu gewähren. Es sei festzu- stellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und un- möglich sei und die vorläufige Aufnahme sei anzuordnen. In verfahrens- rechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistandes; eventualiter sei die auf- schiebende Wirkung wiederherzustellen. E. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am

26. März 2024 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG [SR 142.31]).

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Erwägungen (29 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch hier – end- gültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts ande- res bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.2 Die (eigenhändig ausgefüllte Formular-) Beschwerde enthält zwar kei- ne Unterschrift, der Inhalt kann jedoch ohne Weiteres dem Beschwerde- führer zugeordnet werden, zumal das mit der Beschwerde eingereichte Ak- teneinsichtsgesuch vom Beschwerdeführer unterzeichnet und das Schrift- bild vergleichbar ist. Vor dem Hintergrund der angestrebten Verfahrensbe- schleunigung im Asylbereich rechtfertigt es sich daher, von Instruktions- massnahmen abzusehen und auf ein Nachreichen der Unterschrift zu ver- zichten. Der Beschwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde legiti- miert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde erweist sich als fristgerecht (Art. 108 Abs. 3 AsylG) und es sind ihr sowohl Rechtsbegehren als auch eine Begründung zu entnehmen (Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde ist zwar in Englisch und damit nicht in einer in Verfahren vor den Bundes- behörden zu verwendenden Amtssprache – in der Regel Deutsch, Franzö- sisch oder Italienisch – verfasst (Art. 70 Abs. 1 BV und Art. 33a Abs. 1 VwVG), aus prozessökonomischen Gründen kann aber praxisgemäss auf eine Übersetzung verzichtet werden, da die Beschwerde verständlich ist. Auf die frist- und soweit formgerecht eingereichte Rechtsmitteleingabe (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist somit einzutreten.

E. 1.3 Nachdem der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wir- kung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und das SEM diese auch nicht ent- zogen hat, erübrigen sich Ausführungen zum Eventualantrag auf Wieder- herstellung der aufschiebenden Wirkung.

E. 1.4 Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass sich Weiterungen hin- sichtlich des mit der Beschwerde eingereichten – an das SEM adressierten

– Akteneinsichtsgesuchs erübrigen. Das SEM hat dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten bereits mit der angefochtenen Verfügung aus- gehändigt (Dispositiv-Ziff. 6).

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen

D-1845/2024 Seite 5 richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwech- sels verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, BVGE 2012/5 E. 2.2).

E. 5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung des Asylentscheids aus, der Be- schwerdeführer habe es unterlassen, die Cousins seines Vaters bei den pakistanischen Behörden wegen der geltend gemachten Bedrohungen und physischen Attacken anzuzeigen. Er habe diesbezüglich ausgesagt, sein Vater sei zwar drei Mal bei der Polizei gewesen und habe versucht, An- zeige zu erstatten, doch die Cousins hätten die Polizisten bestochen, so- dass diese die Anzeige nicht entgegengenommen hätten. Gemäss seinen Ausführungen hätten aber weder er noch sein Vater weitere Versuche un- ternommen, die Cousins anzuzeigen. Er habe auch nicht die Hilfe eines Anwalts/einer Anwältin in Anspruch genommen, um juristisch gegen diese Cousins vorzugehen. Somit sei davon auszugehen, dass er es bisher un-

D-1845/2024 Seite 6 terlassen habe, den Schutz durch seinen Heimatstaat Pakistan genügend einzufordern, geschweige denn auszuschöpfen und dass sein Vater und er sich vielmehr gleich zu seiner Ausreise aus der Heimat entschieden hätten. Der pakistanische Staat sei nach Einschätzung des SEM und der gefestig- ten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich schutz- willig und schutzfähig, weshalb davon auszugehen sei, dass Übergriffe durch Drittpersonen der Polizei gemeldet werden könnten und der pakista- nische Staat seine Schutzpflicht im Rahmen des Möglichen wahrnehme. Nachdem somit von einem adäquaten Schutz seitens des Heimatstaats auszugehen sei, seien die geltend gemachten Übergriffe flüchtlingsrecht- lich nicht relevant. Der Beschwerdeführer sei damit nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen. Seinen Ausführungen zufolge habe er im Übri- gen eine innerstaatliche Schutzalternative nicht in Betracht gezogen, weil er sein Leben in Pakistan habe aufgeben wollen, es hier in der Schweiz sicher sei und er sich hier eine Zukunft aufbauen könne. Er habe auch un- umwunden zu Protokoll gegeben, dass er in seinem Bereich überall in Pa- kistan Arbeit finden würde, er dies jedoch nicht getan habe. Es sei dem- nach davon auszugehen, dass er sich nicht um eine innerstaatliche Schutz- alternative in seiner Heimat bemüht habe. Da er indessen Nachteile gel- tend mache, welche sich aus lokal oder regional beschränkten Verfol- gungsmassnahmen ableiten würden, hätte er sich diesen durch einen Wegzug in einen anderen Landesteil entziehen können. Folglich sei er auch diesbezüglich nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen. Seine Vorbringen hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft ge- mäss Art. 3 AsylG nicht stand. Hinsichtlich der in der Stellungnahme vom

18. März 2024 dargelegten Punkte sei auf die Ausführungen in der ange- fochtenen Verfügung unter E. II zu verweisen. Gleichzeitig sei in Bezug auf die geltend gemachten finanziellen Hürden zu ergänzen, dass die Familie des Beschwerdeführers durchaus in der Lage gewesen sei, rund drei Milli- onen pakistanische Rupien für seine Ausreise in die Schweiz aufzuwen- den. Es sei mithin davon auszugehen, dass dieses Geld auch für die Fi- nanzierung einer innerstaatlichen Schutzalternative hätte aufgebracht wer- den können. Im Übrigen sei anzumerken, dass seine Familie zum Zeitpunkt des Entscheids weiterhin im gleichen Dorf wie seine Verfolger wohnhaft sei, ohne dass sie – ausser verbalen Drohungen – ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG habe erdulden müssen.

E. 5.2 Der Beschwerdeführer macht in der Beschwerde geltend, er vermute, dass der negative Asylentscheid auf einem Missverständnis des Sachver- halts beruhe. Er werde sowohl von einflussreichen Personen als auch von der pakistanischen Polizei ernsthaft bedroht. In die Schweiz sei er ge-

D-1845/2024 Seite 7 kommen, um sein Leben zu retten. Er bitte um die Möglichkeit, seinen Fall umfassender darzulegen und seine Bedenken zu äussern. Hinsichtlich der Bedrohungen werde er alle Beweise vorlegen. Er sei zuversichtlich, dass eine genauere Überprüfung seiner Situation zu einer Wiedererwägung sei- nes Falles führen werde.

E. 6.1 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG auf- gezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind, respektive zugefügt zu werden drohen. Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem vo- raus, dass die betroffene Person in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat kei- nen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 5.1). Eine Garantie für langfristigen individuellen Schutz der von nichtstaatlicher Ver- folgung bedrohten Person kann dabei nicht verlangt werden; so kann es keinem Staat gelingen, seinen Bürgerinnen und Bürgern jederzeit und überall eine absolute Sicherheit zu gewährleisten. Demgegenüber muss der Staat eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfü- gung stellen, deren Inanspruchnahme der betroffenen Person objektiv möglich und individuell zumutbar sein muss, was jeweils im Rahmen einer Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung des länderspezifischen Kontexts zu beurteilen ist (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.3 f.; 2008/4 E. 5.2 m.H.).

E. 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass das SEM zu Recht zur Erkenntnis gelangt ist, die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht genügen. Die Erwägun- gen geben zu keinen Beanstandungen Anlass und es kann insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Inhalt der angefochtenen Verfü- gung (vgl. dort E. II) verwiesen werden. Den vorinstanzlichen Erwägungen wird in der kurz gehaltenen Beschwerdebegründung nichts Stichhaltiges entgegengesetzt. Aufgrund der Aktenlage darf insbesondere von einem vollständig erstellten Sachverhalt ausgegangen werden. Anders als der Beschwerdeführer meint, bestehen keinerlei Anhaltspunkte für die Notwen- digkeit weiterer Sachverhaltsabklärungen. Er bestätigte am Ende der An- hörung, dass er alles habe sagen können, was er für sein Asylgesuch als wesentlich erachte (vgl. SEM-act. 17, S. 8 F81). Ausserdem ist davon

D-1845/2024 Seite 8 auszugehen, dass er in der Beschwerde umfassendere Ausführungen ge- macht hätte, hätte er dies für notwendig erachtet. Gleiches gilt ebenso für die Einreichung allfälliger Beweismittel zur Untermauerung der geschilder- ten Bedrohungen. Solche reichte er weder im vorinstanzlichen Verfahren noch auf Beschwerdeebene ein, obschon er hierfür ausreichend Gelegen- heit gehabt hätte.

E. 6.3 Bei der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Bedrohungslage seitens der Cousins seines Vaters handelt es sich um eine Verfolgung durch Drittpersonen. Das Bundesverwaltungsgericht geht nach wie vor da- von aus, dass die pakistanischen Behörden grundsätzlich fähig und willens sind, Schutz vor Verfolgung durch Dritte zu gewähren und eine funktionie- rende Schutzinfrastruktur zur Verfügung zu stellen (vgl. etwa Urteil des BVGer D-1366/2024 vom 20. März 2024 E. 7.2. m.H.). Die Vorinstanz ging zutreffend davon aus, dass der Beschwerdeführer es unterlassen hat, staatlichen Schutz ausreichend einzufordern beziehungsweise auszu- schöpfen. Er und sein Vater haben nicht versucht, etwa mithilfe eines An- walts gegen die geschilderten Bedrohungen vorzugehen oder sich an eine andere Polizeistelle zu wenden (vgl. SEM-act. 17, S. 4/5 F41 ff.), obwohl ihnen dies zuzumuten gewesen wäre. Auch der Umstand, dass sie einen Umzug in einen anderen Landesteil nicht in Betracht gezogen haben, muss dem Beschwerdeführer entgegengehalten werden. Den Akten lassen sich keinerlei Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass die staatlichen Behörden ihm grundsätzlich und landesweit keinen Schutz vor drohenden Übergriffen durch die Cousins seines Vaters gewährt hätten. Bei dem in der Stellung- nahme vom 18. März 2024 vertretenen Argument, der pakistanische Staat hätte ihn und seine Familie auch in einer anderen Region nicht schützen können, handelt es sich bloss um eine pauschale Behauptung. Aus dem Hinweis, er werde von der pakistanischen Polizei ernsthaft bedroht, kann er ebenso wenig für sich ableiten, zumal auch diese Bedrohung lediglich behauptet wird. Mit der Vorinstanz ist überdies davon auszugehen, dass das für die Reise in die Schweiz aufgetriebene Geld ebenso für die Finan- zierung einer innerstaatlichen Schutzalternative hätte aufgewendet werden können. Weiter ist der Vollständigkeit halber festzustellen, dass der Vater und der Bruder des Beschwerdeführers, zu denen er Kontakt hat, nach wie vor im Heimatdorf leben, wo im Übrigen auch die Cousins des Vaters woh- nen, mit denen es – abgesehen von Drohungen – keine weiteren Vorfälle gegeben haben soll (vgl. SEM-act. 17, S. 3).

E. 6.4 Insgesamt ist die Einschätzung des SEM, dass der Beschwerdeführer in Pakistan adäquaten Schutz vor den dargelegten Verfolgungshandlungen

D-1845/2024 Seite 9 seitens der Cousins seines Vaters hätte erhalten können, zu bestätigen. Die Vorbringen sind flüchtlingsrechtlich nicht relevant, womit es auch nicht erforderlich war, näher auf deren Glaubhaftigkeit wie auch auf die Frage, ob eine Verfolgung aus einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG abschliessend genannten Motive drohe, einzugehen. Die Vorinstanz hat folglich zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 3 AsylG verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.

E. 7 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine aus- länderrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Er- teilung einer solchen. Die Wegweisung aus dem Transitbereich des Flug- hafens Zürich wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungs- vollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigen- schaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 8.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen

D-1845/2024 Seite 10 Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand- lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie- mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be- handlung unterworfen werden.

E. 8.2.2 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschie- bung hier keine Anwendung finden könne, da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG recht- mässig.

E. 8.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde- führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand- lung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer, 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat oder die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.3.1 In Pakistan herrscht nach konstanter Rechtsprechung, trotz teilweise angespannter Lage, keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt, wel- che zur Annahme führen müsste, jede dorthin zurückkehrende Person sei mit erheblicher Wahrscheinlichkeit konkret gefährdet. Der Wegweisungs- vollzug ist daher nicht generell unzumutbar (vgl. etwa Urteil D-1366/2024 vom 20. März 2024 E. 9.3.2 m.H.).

D-1845/2024 Seite 11

E. 8.3.2 Auch in individueller Hinsicht sind keine Gründe ersichtlich, welche eine Wegweisung als unzumutbar erscheinen liessen. So ist vor dem Hin- tergrund, dass der Beschwerdeführer über einen Schulabschluss und Ar- beitserfahrung verfügt (vgl. SEM-act. 17, S. 5 F53; Befragungsprotokoll, SEM-act. 16, S. 4 Ziff. 1.17.05), davon auszugehen, dass er bei einer Rück- kehr nach Pakistan wiederum eine Arbeit finden wird und auf eigenen Bei- nen stehen kann. Ausserdem dürften ihm seine in der Heimat verbliebenen Familienangehörigen im Bedarfsfall bei der Reintegration behilflich sein. Schliesslich steht auch sein Gesundheitszustand einer Wegweisung ins Heimatland nicht entgegen, zumal er angab, er habe keinerlei gesundheit- liche Beeinträchtigungen und es gehe ihm gut (vgl. SEM-act. 16, S. 9 Ziff. 8.02; SEM-act. 17, S. 2 F6).

Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu erachten ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10 Nachdem sich die Rechtsbegehren als aussichtslos erwiesen haben, sind die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Verbeistän- dung, ungeachtet der geltend gemachten Bedürftigkeit, abzuweisen.

E. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die

D-1845/2024 Seite 12 Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

E. 11.2 Mit vorliegendem Urteil ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.

(Dispositiv nächste Seite)

D-1845/2024 Seite 13

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Verbeiständung werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM, die Flughafenpoli- zei Zürich-Kloten und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Karin Schnidrig
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1845/2024 Urteil vom 2. April 2024 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler; Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig. Parteien A._______, geboren am (...), Pakistan, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung); Verfügung des SEM vom 19. März 2024 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer reichte am 28. Februar 2024 am Flughafen Zürich ein Asylgesuch ein. A.b Mit Verfügung vom 1. März 2024 verweigerte das SEM ihm die Einreise in die Schweiz und wies ihm für die Dauer von maximal sechzig Tagen den Transitbereich des Flughafens Zürich als Aufenthaltsort zu. A.c Gleichentags mandatierte der Beschwerdeführer die ihm zugewiesene Rechtsvertretung. A.d Am 7. März 2024 fand die Befragung zur Person statt und am 13. März 2024 wurde der Beschwerdeführer zu den Asylgründen angehört. A.d.a Der Beschwerdeführer machte geltend, er gehöre der Ethnie (...) an und sei im Dorf (...) in der Nähe der Stadt (...) im (...) aufgewachsen. Er habe die Schule bis zur neunten Klasse besucht und danach bis zur Ausreise aus seiner Heimat auf einem Schlachthof für (...) gearbeitet. Im Dorf habe er zusammen mit seinen Eltern und seinem jüngeren Bruder gewohnt. Der Vater sei Bauer und die Mutter Hausfrau. Sein Vater habe seit zwei Jahren mit dessen Cousin beziehungsweise dessen Cousins einen Streit wegen eines Grundstücks. Diese hätten seinem Vater gedroht, seinen Bruder und ihn (den Beschwerdeführer) zu töten, falls er ihnen das Grundstück nicht abtreten sollte. Die Cousins hätten ihn (den Beschwerdeführer) einmal vom Motorrad geschubst. Dabei habe er eine Fraktur am Bein erlitten. Seine Familie sei von den Cousins ständig verbal provoziert und bedroht worden. Vor zwei Monaten habe es einen grossen Streit gegeben und sein Vater, sein Bruder und er seien mit Schlagstöcken von den Cousins attackiert worden. Er sei danach in Spitalbehandlung gewesen. Die Cousins hätten gute Kontakte zu einem Parlamentsmitglied gehabt und sich deshalb mächtig und einflussreich gefühlt. Seine Familie habe drei Mal versucht, die Cousins bei der Polizei anzuzeigen, doch diese hätten die Polizei mit Geld bestochen, sodass die Anzeige nicht entgegengenommen worden sei. Schliesslich habe sein Vater entschieden, dass es für ihn besser sei, die Heimat zu verlassen. Bei einer Rückkehr nach Pakistan würde er von den Cousins des Vaters getötet werden. Er habe Pakistan Ende Dezember 2023/Anfang Januar 2024 mit Hilfe eines Schleppers beziehungsweise Agenten und mit geliehenem Geld auf dem Luftweg nach (...) verlassen, wo er etwa eine Woche geblieben sei. Anschliessend sei er mit dem Flugzeug nach (...) weitergereist. Dort habe er sich etwa zwei Monate lang aufgehalten, bevor er an den Flughafen Zürich gelangt sei. Seinen persönlichen Reisepass habe er auf Anraten seines Agenten im Flugzeug zerrissen. Gesundheitlich gehe es ihm gut und er leide an keinerlei medizinischen Beeinträchtigungen. Er sei in Kontakt mit seinem Vater und seinem Bruder in Pakistan. A.d.b Der Beschwerdeführer reichte keine Dokumente zu den Akten. A.e Mit Eingabe vom 18. März 2024 nahm er zum Entscheidentwurf des SEM Stellung. B. Das SEM stellte mit Verfügung vom 19. März 2024 - gleichentags eröffnet - fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens Zürich sowie den Wegweisungsvollzug an. C. Am selben Tag zeigte die zugewiesene Rechtsvertretung dem SEM die Beendigung des Mandats an. D. Der Beschwerdeführer erhob gegen die Verfügung des SEM vom 19. März 2024 mit Eingabe vom 25. März 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, die Verfügung sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei Asyl zu gewähren. Es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und die vorläufige Aufnahme sei anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistandes; eventualiter sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. E. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 26. März 2024 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG [SR 142.31]). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch hier - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Die (eigenhändig ausgefüllte Formular-) Beschwerde enthält zwar kei-ne Unterschrift, der Inhalt kann jedoch ohne Weiteres dem Beschwerdeführer zugeordnet werden, zumal das mit der Beschwerde eingereichte Akteneinsichtsgesuch vom Beschwerdeführer unterzeichnet und das Schriftbild vergleichbar ist. Vor dem Hintergrund der angestrebten Verfahrensbeschleunigung im Asylbereich rechtfertigt es sich daher, von Instruktionsmassnahmen abzusehen und auf ein Nachreichen der Unterschrift zu verzichten. Der Beschwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde erweist sich als fristgerecht (Art. 108 Abs. 3 AsylG) und es sind ihr sowohl Rechtsbegehren als auch eine Begründung zu entnehmen (Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde ist zwar in Englisch und damit nicht in einer in Verfahren vor den Bundesbehörden zu verwendenden Amtssprache - in der Regel Deutsch, Französisch oder Italienisch - verfasst (Art. 70 Abs. 1 BV und Art. 33a Abs. 1 VwVG), aus prozessökonomischen Gründen kann aber praxisgemäss auf eine Übersetzung verzichtet werden, da die Beschwerde verständlich ist. Auf die frist- und soweit formgerecht eingereichte Rechtsmitteleingabe (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist somit einzutreten. 1.3 Nachdem der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und das SEM diese auch nicht entzogen hat, erübrigen sich Ausführungen zum Eventualantrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. 1.4 Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass sich Weiterungen hinsichtlich des mit der Beschwerde eingereichten - an das SEM adressierten - Akteneinsichtsgesuchs erübrigen. Das SEM hat dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten bereits mit der angefochtenen Verfügung ausgehändigt (Dispositiv-Ziff. 6).

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, BVGE 2012/5 E. 2.2). 5. 5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung des Asylentscheids aus, der Beschwerdeführer habe es unterlassen, die Cousins seines Vaters bei den pakistanischen Behörden wegen der geltend gemachten Bedrohungen und physischen Attacken anzuzeigen. Er habe diesbezüglich ausgesagt, sein Vater sei zwar drei Mal bei der Polizei gewesen und habe versucht, Anzeige zu erstatten, doch die Cousins hätten die Polizisten bestochen, sodass diese die Anzeige nicht entgegengenommen hätten. Gemäss seinen Ausführungen hätten aber weder er noch sein Vater weitere Versuche unternommen, die Cousins anzuzeigen. Er habe auch nicht die Hilfe eines Anwalts/einer Anwältin in Anspruch genommen, um juristisch gegen diese Cousins vorzugehen. Somit sei davon auszugehen, dass er es bisher un-terlassen habe, den Schutz durch seinen Heimatstaat Pakistan genügend einzufordern, geschweige denn auszuschöpfen und dass sein Vater und er sich vielmehr gleich zu seiner Ausreise aus der Heimat entschieden hätten. Der pakistanische Staat sei nach Einschätzung des SEM und der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich schutzwillig und schutzfähig, weshalb davon auszugehen sei, dass Übergriffe durch Drittpersonen der Polizei gemeldet werden könnten und der pakistanische Staat seine Schutzpflicht im Rahmen des Möglichen wahrnehme. Nachdem somit von einem adäquaten Schutz seitens des Heimatstaats auszugehen sei, seien die geltend gemachten Übergriffe flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Der Beschwerdeführer sei damit nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen. Seinen Ausführungen zufolge habe er im Übrigen eine innerstaatliche Schutzalternative nicht in Betracht gezogen, weil er sein Leben in Pakistan habe aufgeben wollen, es hier in der Schweiz sicher sei und er sich hier eine Zukunft aufbauen könne. Er habe auch unumwunden zu Protokoll gegeben, dass er in seinem Bereich überall in Pakistan Arbeit finden würde, er dies jedoch nicht getan habe. Es sei demnach davon auszugehen, dass er sich nicht um eine innerstaatliche Schutzalternative in seiner Heimat bemüht habe. Da er indessen Nachteile geltend mache, welche sich aus lokal oder regional beschränkten Verfolgungsmassnahmen ableiten würden, hätte er sich diesen durch einen Wegzug in einen anderen Landesteil entziehen können. Folglich sei er auch diesbezüglich nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen. Seine Vorbringen hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Hinsichtlich der in der Stellungnahme vom 18. März 2024 dargelegten Punkte sei auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung unter E. II zu verweisen. Gleichzeitig sei in Bezug auf die geltend gemachten finanziellen Hürden zu ergänzen, dass die Familie des Beschwerdeführers durchaus in der Lage gewesen sei, rund drei Millionen pakistanische Rupien für seine Ausreise in die Schweiz aufzuwenden. Es sei mithin davon auszugehen, dass dieses Geld auch für die Finanzierung einer innerstaatlichen Schutzalternative hätte aufgebracht werden können. Im Übrigen sei anzumerken, dass seine Familie zum Zeitpunkt des Entscheids weiterhin im gleichen Dorf wie seine Verfolger wohnhaft sei, ohne dass sie - ausser verbalen Drohungen - ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG habe erdulden müssen. 5.2 Der Beschwerdeführer macht in der Beschwerde geltend, er vermute, dass der negative Asylentscheid auf einem Missverständnis des Sachverhalts beruhe. Er werde sowohl von einflussreichen Personen als auch von der pakistanischen Polizei ernsthaft bedroht. In die Schweiz sei er ge-kommen, um sein Leben zu retten. Er bitte um die Möglichkeit, seinen Fall umfassender darzulegen und seine Bedenken zu äussern. Hinsichtlich der Bedrohungen werde er alle Beweise vorlegen. Er sei zuversichtlich, dass eine genauere Überprüfung seiner Situation zu einer Wiedererwägung seines Falles führen werde. 6. 6.1 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind, respektive zugefügt zu werden drohen. Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 5.1). Eine Garantie für langfristigen individuellen Schutz der von nichtstaatlicher Verfolgung bedrohten Person kann dabei nicht verlangt werden; so kann es keinem Staat gelingen, seinen Bürgerinnen und Bürgern jederzeit und überall eine absolute Sicherheit zu gewährleisten. Demgegenüber muss der Staat eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung stellen, deren Inanspruchnahme der betroffenen Person objektiv möglich und individuell zumutbar sein muss, was jeweils im Rahmen einer Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung des länderspezifischen Kontexts zu beurteilen ist (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.3 f.; 2008/4 E. 5.2 m.H.). 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass das SEM zu Recht zur Erkenntnis gelangt ist, die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht genügen. Die Erwägungen geben zu keinen Beanstandungen Anlass und es kann insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Inhalt der angefochtenen Verfügung (vgl. dort E. II) verwiesen werden. Den vorinstanzlichen Erwägungen wird in der kurz gehaltenen Beschwerdebegründung nichts Stichhaltiges entgegengesetzt. Aufgrund der Aktenlage darf insbesondere von einem vollständig erstellten Sachverhalt ausgegangen werden. Anders als der Beschwerdeführer meint, bestehen keinerlei Anhaltspunkte für die Notwendigkeit weiterer Sachverhaltsabklärungen. Er bestätigte am Ende der Anhörung, dass er alles habe sagen können, was er für sein Asylgesuch als wesentlich erachte (vgl. SEM-act. 17, S. 8 F81). Ausserdem ist davon auszugehen, dass er in der Beschwerde umfassendere Ausführungen gemacht hätte, hätte er dies für notwendig erachtet. Gleiches gilt ebenso für die Einreichung allfälliger Beweismittel zur Untermauerung der geschilderten Bedrohungen. Solche reichte er weder im vorinstanzlichen Verfahren noch auf Beschwerdeebene ein, obschon er hierfür ausreichend Gelegenheit gehabt hätte. 6.3 Bei der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Bedrohungslage seitens der Cousins seines Vaters handelt es sich um eine Verfolgung durch Drittpersonen. Das Bundesverwaltungsgericht geht nach wie vor davon aus, dass die pakistanischen Behörden grundsätzlich fähig und willens sind, Schutz vor Verfolgung durch Dritte zu gewähren und eine funktionierende Schutzinfrastruktur zur Verfügung zu stellen (vgl. etwa Urteil des BVGer D-1366/2024 vom 20. März 2024 E. 7.2. m.H.). Die Vorinstanz ging zutreffend davon aus, dass der Beschwerdeführer es unterlassen hat, staatlichen Schutz ausreichend einzufordern beziehungsweise auszuschöpfen. Er und sein Vater haben nicht versucht, etwa mithilfe eines Anwalts gegen die geschilderten Bedrohungen vorzugehen oder sich an eine andere Polizeistelle zu wenden (vgl. SEM-act. 17, S. 4/5 F41 ff.), obwohl ihnen dies zuzumuten gewesen wäre. Auch der Umstand, dass sie einen Umzug in einen anderen Landesteil nicht in Betracht gezogen haben, muss dem Beschwerdeführer entgegengehalten werden. Den Akten lassen sich keinerlei Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass die staatlichen Behörden ihm grundsätzlich und landesweit keinen Schutz vor drohenden Übergriffen durch die Cousins seines Vaters gewährt hätten. Bei dem in der Stellungnahme vom 18. März 2024 vertretenen Argument, der pakistanische Staat hätte ihn und seine Familie auch in einer anderen Region nicht schützen können, handelt es sich bloss um eine pauschale Behauptung. Aus dem Hinweis, er werde von der pakistanischen Polizei ernsthaft bedroht, kann er ebenso wenig für sich ableiten, zumal auch diese Bedrohung lediglich behauptet wird. Mit der Vorinstanz ist überdies davon auszugehen, dass das für die Reise in die Schweiz aufgetriebene Geld ebenso für die Finanzierung einer innerstaatlichen Schutzalternative hätte aufgewendet werden können. Weiter ist der Vollständigkeit halber festzustellen, dass der Vater und der Bruder des Beschwerdeführers, zu denen er Kontakt hat, nach wie vor im Heimatdorf leben, wo im Übrigen auch die Cousins des Vaters wohnen, mit denen es - abgesehen von Drohungen - keine weiteren Vorfälle gegeben haben soll (vgl. SEM-act. 17, S. 3). 6.4 Insgesamt ist die Einschätzung des SEM, dass der Beschwerdeführer in Pakistan adäquaten Schutz vor den dargelegten Verfolgungshandlungen seitens der Cousins seines Vaters hätte erhalten können, zu bestätigen. Die Vorbringen sind flüchtlingsrechtlich nicht relevant, womit es auch nicht erforderlich war, näher auf deren Glaubhaftigkeit wie auch auf die Frage, ob eine Verfolgung aus einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG abschliessend genannten Motive drohe, einzugehen. Die Vorinstanz hat folglich zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 3 AsylG verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.

7. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens Zürich wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.2 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung hier keine Anwendung finden könne, da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer, 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat oder die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.1 In Pakistan herrscht nach konstanter Rechtsprechung, trotz teilweise angespannter Lage, keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt, welche zur Annahme führen müsste, jede dorthin zurückkehrende Person sei mit erheblicher Wahrscheinlichkeit konkret gefährdet. Der Wegweisungs-vollzug ist daher nicht generell unzumutbar (vgl. etwa Urteil D-1366/2024 vom 20. März 2024 E. 9.3.2 m.H.). 8.3.2 Auch in individueller Hinsicht sind keine Gründe ersichtlich, welche eine Wegweisung als unzumutbar erscheinen liessen. So ist vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer über einen Schulabschluss und Arbeitserfahrung verfügt (vgl. SEM-act. 17, S. 5 F53; Befragungsprotokoll, SEM-act. 16, S. 4 Ziff. 1.17.05), davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Pakistan wiederum eine Arbeit finden wird und auf eigenen Beinen stehen kann. Ausserdem dürften ihm seine in der Heimat verbliebenen Familienangehörigen im Bedarfsfall bei der Reintegration behilflich sein. Schliesslich steht auch sein Gesundheitszustand einer Wegweisung ins Heimatland nicht entgegen, zumal er angab, er habe keinerlei gesundheitliche Beeinträchtigungen und es gehe ihm gut (vgl. SEM-act. 16, S. 9 Ziff. 8.02; SEM-act. 17, S. 2 F6). Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu erachten ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

10. Nachdem sich die Rechtsbegehren als aussichtslos erwiesen haben, sind die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Verbeiständung, ungeachtet der geltend gemachten Bedürftigkeit, abzuweisen. 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 11.2 Mit vorliegendem Urteil ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Verbeiständung werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM, die Flughafenpolizei Zürich-Kloten und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Karin Schnidrig