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D-2690/2024

D-2690/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-05-07 · Deutsch CH

Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung)

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer reichte am 28. März 2024 am Flughafen B._______ ein Asylgesuch ein.

A.b Ebenfalls am 28. März 2024 wurde dem Beschwerdeführer das recht- liche Gehör zu einer allfälligen Einreiseverweigerung und einer Zuweisung in den Transitbereich des Flughafens B._______ gewährt. Der Beschwerdeführer liess sich am 3. April 2024 durch die ihm zugewie- sene, von ihm am 2. April 2024 bevollmächtigte Rechtsvertretung verneh- men. A.c Mit Verfügung vom 3. April 2024 verweigerte das SEM dem Beschwer- deführer die Einreise in die Schweiz und wies ihn für die Dauer von maxi- mal sechzig Tagen dem Transitbereich des Flughafens B._______ als Auf- enthaltsort zu. A.d Am 4. April 2024 fand die Befragung zur Person (BzP) statt und am

10. April 2024 wurde der Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen ange- hört. A.d.a Dabei brachte er vor, er sei pakistanischer Staatsangehöriger und ethnischer Punjabi aus C._______ (Distrikt D._______, Provinz E._______). Die letzten 17 oder 18 Jahre habe er in F._______ (Distrikt Sialkot, Provinz E._______) gelebt, wo er während (…) Jahren die Schule besucht und danach als (…) gearbeitet habe. Er sei seit (…) verheiratet und habe ein am (…) geborenes Kind; seine Frau und sein Kind lebten weiterhin in F._______. Im Weiteren machte er geltend, in Pakistan gebe es keine Gerechtigkeit für die einfachen Leute, und die Inflation erschwere das Leben sehr. Er sei Anhänger von Imran Khan und habe sich für die Parlamentswahlen vom

8. Februar 2024 für die Pakistan Tehreek-e-Insaf (PTI) engagiert. Bereits im Vorfeld sei er von Anhängern der Oppositionspartei in seinen Aktivitäten gestört worden, indem diese die von ihm zuvor angebrachten Flaggen wie- der entfernt hätten. Als er am Wahltag in seinem Heimatdorf C._______ seine Stimme habe abgeben wollen, sei er von G._______ (recte wohl: G._______) von der Pakistan Muslim League (PML) beziehungsweise des- sen Leuten daran gehindert worden. Dabei sei es zu einer verbalen und körperlichen Auseinandersetzung gekommen, in deren Verlauf er

D-2690/2024 Seite 3 geschlagen sowie mit Gefängnis und Tod bedroht worden sei. Er habe je- doch fliehen können und sei nach F._______ zurückgekehrt. Zwei Tage später sei er telefonisch gewarnt worden, dass Leute von G._______ nach ihm suchen würden. In der Folge seien diese Leute zweimal zu ihm nach Hause gekommen, hätten ihn dort aber nicht gefunden. Er habe sich we- gen der Suchen zu seiner Schwester begeben und dann etwa am 16. März 2024 Pakistan mit seinem eigenen, pakistanischen Pass auf dem Luftweg verlassen. Er wisse nicht, über welche Länder er gereist sei. Ein Agent habe ihm unterwegs seinen pakistanischen Pass weggenommen und ihm einen anderen Pass ausgehändigt. A.d.b Der Beschwerdeführer reichte die Kopie einer auf den Namen A._______ lautenden Identitätskarte ein. Zudem wurden ein auf die Identi- tät H._______, geboren (…), lautender (totalgefälschter) norwegischer Reisepass, sowie auf denselben Namen lautende Flugtickets für die Stre- cke I._______–B._______–J._______ zu den Akten genommen. A.e Mit Eingabe vom 15. April 2024 nahm der Beschwerdeführer zum Ent- scheidentwurf des SEM vom 12. April 2024 Stellung. B. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 16. April 2024 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens B._______ sowie den Wegweisungsvollzug an. C. Der Beschwerdeführer erhob gegen die Verfügung des SEM vom 16. April 2024 mit in englischer Sprache verfasster Eingabe vom 22. April 2024 Be- schwerde. Er beantragte, die Verfügung sei aufzuheben, die Flüchtlingsei- genschaft sei anzuerkennen und es sei Asyl zu gewähren. Es sei festzu- stellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und un- möglich sei, und die vorläufige Aufnahme sei anzuordnen. In verfahrens- rechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes; eventualiter sei die auf- schiebende Wirkung wiederherzustellen. D. Die Beschwerde vom 22. April 2024 wurde vom Beschwerdeführer an das SEM adressiert und von diesem am 30. April 2024 an das Bundesver-

D-2690/2024 Seite 4 waltungsgericht weitergeleitet. Am 1. Mai 2024 bestätigte das Bundesver- waltungsgericht den Eingang der Beschwerde.

Erwägungen (32 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch hier – end- gültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Das Verfah- ren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.2 Die auf einem vorgedruckten Formular verfasste Beschwerde enthält zwar am Ende der Beschwerdebegründung keine Unterschrift, doch kann der Inhalt ohne Weiteres dem Beschwerdeführer zugeordnet werden, zu- mal das gleichzeitig mit der Beschwerde beim SEM eingereichte Aktenein- sichtsgesuch vom Beschwerdeführer unterzeichnet und das Schriftbild ver- gleichbar ist. Vor dem Hintergrund der angestrebten Verfahrensbeschleu- nigung im Asylbereich rechtfertigt es sich daher, auf ein Nachfordern der Unterschrift zu verzichten. Der Beschwerdeführer ist als Adressat der an- gefochtenen Verfügung zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde erweist sich als fristgerecht (Art. 108 Abs. 3 AsylG) und es sind ihr sowohl Rechtsbegehren als auch eine Be- gründung zu entnehmen (Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde ist zwar in Englisch und damit nicht in einer in Verfahren vor den Bundesbehörden geltenden Amtssprache – in der Regel Deutsch, Französisch oder Italie- nisch – verfasst (Art. 70 Abs. 1 BV und Art. 33a Abs. 1 VwVG), aus pro- zessökonomischen Gründen kann aber praxisgemäss auf eine Rückwei- sung zur Übersetzung verzichtet werden, da die Beschwerde ohne Weite- res verständlich ist. Auf die Beschwerde ist – unter Vorbehalt der nachfol- genden Ausführungen – einzutreten.

E. 1.3 Auf den Eventualantrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten, da der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 42 AsylG) und das SEM diese auch nicht entzogen hat.

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E. 1.4 Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass sich Weiterungen hin- sichtlich des mit der Beschwerde eingereichten – an das SEM adressierten

– Akteneinsichtsgesuchs erübrigen. Das SEM hat dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten bereits mit der angefochtenen Verfügung aus- gehändigt (Ziff. 6 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung).

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungs- gericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Da- rauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, BVGE 2012/5 E. 2.2).

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E. 5.1 Die Vorinstanz begründete die Abweisung des Asylgesuchs in der an- gefochtenen Verfügung im Wesentlichen damit, die Vorbringen des Be- schwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand.

E. 5.1.1 Vorab stellte das SEM in Bezug auf die Aussage des Beschwerde- führers, von den Leuten G._______ verfolgt worden zu sein, sich deswe- gen aber nicht an die Polizei oder die Behörden gewandt zu haben, da die Polizei der Regierung gehöre und tue, was die Regierung ihr sage, fest, der pakistanische Staat sei nach Einschätzung des SEM und der Recht- sprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich schutzwillig und schutzfähig. Dem Beschwerdeführer wäre es zuzumuten gewesen, sich bei Verfolgungshandlungen einzelner Personen an die pakistanischen Be- hörden zu wenden. Dadurch, dass der Beschwerdeführer dies unterlassen habe, habe er den Behörden gar nicht die Möglichkeit gegeben, entspre- chend tätig zu werden. Den Vorbringen sei auch keine staatlich oder staat- lich gestützte Verfolgung zu entnehmen, handle es sich doch nach der Dar- stellung des Beschwerdeführers um den privaten Groll von G._______ oder seiner Leibwächter. Insofern seien keine Gründe ersichtlich, welche es dem Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, sich in dieser Sache an die Behörden zu wenden, allenfalls auch ausserhalb des Wahlbezirks von G._______.

Die in diesem Zusammenhang vom Beschwerdeführer geltend gemachten Nachteile leiteten sich im Übrigen aus lokal oder regional beschränkten Verfolgungsmassnahmen ab, und den Vorbringen sei nicht zu entnehmen, dass die Leibwächter oder Leute von G._______ auch ausserhalb dessen Wahlbezirks weiter nach ihm suchen könnten. Mithin hätte sich der Be- schwerdeführer den Verfolgungsmassnahmen durch einen Wegzug in ei- nen anderen Teil seines Heimatlandes entziehen können, weshalb er nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei.

E. 5.1.2 Sodann wies das SEM darauf hin, dass eine Verfolgung nur flücht- lingsrechtlich relevant sei, wenn sie aus einem in Art. 3 Abs. 1 AsylG ge- nannten Motiv erfolgt sei oder künftig drohe, wobei die Verfolgung auf das Sein einer Person und nicht auf deren Tun abstelle. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, es sei zu den Auseinandersetzungen gekommen, weil es G._______ und seinen Leuten nicht gefallen habe, dass er ihnen wider- sprochen habe, sei keine Anknüpfung an ein in Art. 3 Abs. 1 AsylG genann- tes Motiv zu entnehmen, zumal der Beschwerdeführer weder eine

D-2690/2024 Seite 7 besondere Position in der PTI innegehabt habe noch überhaupt Mitglied gewesen sei und bei der Auseinandersetzung vor dem Wahllokal angeblich eine Vielzahl an Personen, darunter auch höher gestellte PTI-Mitglieder, anwesend gewesen seien, welche jedoch keiner Verfolgung ausgesetzt seien.

E. 5.1.3 Was die Aussage des Beschwerdeführers, geschlagen worden zu sein, weil er am Wahltag Zugang zum Wahllokal begehrt habe, betreffe, so handle es sich um einen einmaligen Vorfall, welcher in seiner Intensität ein menschenwürdiges Leben im Heimatstaat nicht verunmöglicht oder in un- zumutbarer Weise erschwert habe. In diesem Zusammenhang merkte die Vorinstanz an, für die Anerkennung als Flüchtling müsse die Verfolgung im Zeitpunkt des Asylentscheids aktu- ell sein. Die von der PTI unterstützten Kandidaten hätten bei den Wahlen vom 8. Februar 2024 am meisten Sitze und somit mehr Stimmen als er- wartet geholt, was – ungeachtet der Defizite im pakistanischen Wahlsys- tem – zeige, dass der vom Beschwerdeführer geschilderte Vorfall der Ver- weigerung (beziehungsweise Verunmöglichung) der Stimmabgabe kein flächendeckendes Phänomen dargestellt habe. Auch sei nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer auch bei den nächsten Wahlen an der Stimm- abgabe gehindert werden könnte.

E. 5.1.4 Ferner wies das SEM darauf hin, bei den Aussagen des Beschwer- deführers, in Pakistan gebe es keine Gerechtigkeit für die einfachen Leute und die Inflation habe die Preise hochgetrieben sowie das Leben sehr er- schwert, handle es sich um Nachteile, welche auf die allgemeinen Lebens- bedingungen im Land zurückzuführen seien und nicht auf der Absicht be- ruhten, einen Menschen aus einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG erwähnten Gründe zu treffen.

E. 5.1.5 Schliesslich verwies die Vorinstanz bezüglich der in der Stellung- nahme zum Entscheidentwurf enthaltenen Ausführungen (entgegen der Auffassung des SEM habe der Beschwerdeführer keine realistische Chance auf Schutz durch die Polizei, ausserdem hänge seine Verfolgung sehr wohl direkt mit seinem Sein zusammen, da seine politische Einstel- lung einen integralen Bestandteil seiner Identität bilde) auf ihre vorange- gangenen Erwägungen, zu welchen keine neuen Aspekte eingebracht wor- den seien, und hielt erneut fest, es sei – auch bei Wahrunterstellung – nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer wegen seiner politischen Einstel- lung verfolgt sein könnte; vielmehr sei davon auszugehen, dass der

D-2690/2024 Seite 8 Anknüpfungspunkt für die Suchen nach ihm sein Verhalten während des Streits gewesen sei.

E. 5.2 In der Beschwerdeschrift (vgl. Ziff. 1 der Begründung) werden die an- lässlich der Anhörung vom 10. April 2024 gemachten Aussagen wiederholt und mit einigen Ergänzungen versehen (etwa, dass sein politisch sehr ak- tiver Cousin namens K._______ versucht habe, den Beschwerdeführer für die Teilnahme im Wahlkampf zu gewinnen, wobei nunmehr auch dieser Cousin in einem anderen Land habe Schutz suchen müssen, oder die Be- hauptung, der Beschwerdeführer sei aufgrund der Erlebnisse in seiner Hei- mat derart psychisch angeschlagen gewesen, dass er nach der Landung in B._______ zu gestresst gewesen sei, um seine Situation genau darzu- legen). Sodann macht der Beschwerdeführer geltend (vgl. Beschwerdebe- gründung Ziff. 2), in Pakistan existierten verschiedene sunnitische Grup- pierungen. Er selber gehöre zur Gruppe der "L._______", welche eine Min- derheit darstelle und deren Mitglieder wegen ihrer eigenen Rituale Diskri- minierungen und Nachstellungen durch andere religiöse Gruppierungen ausgesetzt seien. Schliesslich verfügten arme Leute wie er und seine An- gehörigen auch nicht über die finanziellen Mittel, um Schutz und Gerech- tigkeit vor Übergriffen zu erhalten.

E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht und mit zutreffender Begründung abgelehnt hat. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die Erwägungen in der angefochtenen Ver- fügung (vgl. dort Ziff. II) sowie auf die zusammenfassende Wiedergabe oben (E. 5.1) verwiesen werden. Den vorinstanzlichen Erwägungen wird in der Beschwerdebegründung nichts Stichhaltiges entgegengesetzt, zumal auch keine Unterlagen über die angebliche Verfolgungssituation einge- reicht werden. Es ergeben sich aus den Akten auch keinerlei Anhalts- punkte, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer Stresssituation nach der Landung am Flughafen B._______ nicht in der Lage gewesen sein könnte, seine Situation genau darzulegen, zumal der Beschwerdeführer eingangs der Anhörung erklärt hatte, es gehe ihm gut (vgl. SEM-Akten […] zu F8), und auch die anwesende Rechtsvertretung keine entsprechenden Bemerkungen anbrachte. Sodann ist darauf hinzuweisen, dass der Be- schwerdeführer zwar in der Anhörung den Namen "M._______" erwähnt, dabei jedoch nicht erklärt hatte, es handle sich um seinen Cousin; vielmehr gab er an, es habe in seinem Dorf einen Mann mit diesem Namen gege- ben, der ihn vor Suchen der Leute von G._______ gewarnt habe (vgl. SEM-

D-2690/2024 Seite 9 Akten […] zu F98). Des Weiteren machte er im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens auch keinerlei Probleme aufgrund seiner religiösen Zugehörig- keit geltend. Die nunmehr auf Beschwerdeebene vorgebrachten Nachstel- lungen, denen er als Angehöriger der "L._______"-Gruppe ausgesetzt sei, erscheinen daher nachgeschoben.

E. 6.2 Nach dem Gesagten hat das SEM mangels Asylrelevanz der Vorbrin- gen zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und dessen Asylgesuch abgelehnt. Es erübrigt sich bei dieser Sachlage, auf die in der angefochtenen Verfügung (vgl. S. 6 Mitte) enthaltene Bemer- kung, die Schilderungen des Beschwerdeführers seien teilweise auch un- substanziiert oder nicht nachvollziehbar ausgefallen, einzugehen, zumal dazu in der Beschwerdeschrift auch keine Stellung genommen wird.

E. 7 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli- che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens B._______ wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

D-2690/2024 Seite 10

So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus- reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts- stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an- dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 8.2.2 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschie- bung hier keine Anwendung finden könne, da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG recht- mässig.

E. 8.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde- führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand- lung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer, 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat oder die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung

D-2690/2024 Seite 11 festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.3.2 In Pakistan herrscht nach konstanter Rechtsprechung, trotz teilweise angespannter Lage, keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt, wel- che zur Annahme führen müsste, jede dorthin zurückkehrende Person sei mit erheblicher Wahrscheinlichkeit konkret gefährdet. Der Wegweisungs- vollzug ist daher nicht generell unzumutbar (vgl. etwa Urteil D-1845/2024 vom 2. April 2024 E. 8.3.1 m.H.).

E. 8.3.3 Auch in individueller Hinsicht sind keine Gründe ersichtlich, welche eine Wegweisung als unzumutbar erscheinen liessen. So ist vor dem Hin- tergrund, dass der Beschwerdeführer über eine (…)jährige Schulbildung und Arbeitserfahrung als (…) verfügt (vgl. SEM-Akten […] zu F16–21), da- von auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Pakistan wiederum eine Arbeit finden und nicht in eine existenzielle Notlage geraten wird. Ausser- dem dürften ihm seine in der Heimat verbliebenen, in einem eigenen Haus lebenden Familienangehörigen (insbesondere Eltern sowie Ehefrau mit ge- meinsamem Kind) bei der Reintegration behilflich sein (vgl. SEM-Akten […] zu F14 f.). Schliesslich steht auch sein Gesundheitszustand einer Wegwei- sung ins Heimatland nicht entgegen, zumal er angab, er habe keinerlei ge- sundheitliche Beeinträchtigungen und es gehe ihm gut (vgl. SEM-Akten […] zu F8).

E. 8.3.4 Demnach erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumut- bar.

E. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu erachten ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich

D-2690/2024 Seite 12 überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit da- rauf einzutreten ist.

E. 10.1 Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.

E. 10.2 Die Beschwerde ist in Anbetracht der vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu erachten. Die in der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes oder einer amtlichen Rechtsbeiständin sind daher – ungeachtet der nicht nach- gewiesenen – prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzu- weisen.

E. 10.3 Angesichts des Verfahrensausgangs sind die Kosten dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos- ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

D-2690/2024 Seite 13

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands oder einer amtlichen Rechts- beiständin werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Kathrin Mangold Horni Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2690/2024 Urteil vom 7. Mai 2024 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richter William Waeber; Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni. Parteien A._______, geboren am (...), Pakistan, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung); Verfügung des SEM vom 16. April 2024 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer reichte am 28. März 2024 am Flughafen B._______ ein Asylgesuch ein. A.b Ebenfalls am 28. März 2024 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Einreiseverweigerung und einer Zuweisung in den Transitbereich des Flughafens B._______ gewährt. Der Beschwerdeführer liess sich am 3. April 2024 durch die ihm zugewiesene, von ihm am 2. April 2024 bevollmächtigte Rechtsvertretung vernehmen. A.c Mit Verfügung vom 3. April 2024 verweigerte das SEM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und wies ihn für die Dauer von maximal sechzig Tagen dem Transitbereich des Flughafens B._______ als Aufenthaltsort zu. A.d Am 4. April 2024 fand die Befragung zur Person (BzP) statt und am 10. April 2024 wurde der Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen angehört. A.d.a Dabei brachte er vor, er sei pakistanischer Staatsangehöriger und ethnischer Punjabi aus C._______ (Distrikt D._______, Provinz E._______). Die letzten 17 oder 18 Jahre habe er in F._______ (Distrikt Sialkot, Provinz E._______) gelebt, wo er während (...) Jahren die Schule besucht und danach als (...) gearbeitet habe. Er sei seit (...) verheiratet und habe ein am (...) geborenes Kind; seine Frau und sein Kind lebten weiterhin in F._______. Im Weiteren machte er geltend, in Pakistan gebe es keine Gerechtigkeit für die einfachen Leute, und die Inflation erschwere das Leben sehr. Er sei Anhänger von Imran Khan und habe sich für die Parlamentswahlen vom 8. Februar 2024 für die Pakistan Tehreek-e-Insaf (PTI) engagiert. Bereits im Vorfeld sei er von Anhängern der Oppositionspartei in seinen Aktivitäten gestört worden, indem diese die von ihm zuvor angebrachten Flaggen wieder entfernt hätten. Als er am Wahltag in seinem Heimatdorf C._______ seine Stimme habe abgeben wollen, sei er von G._______ (recte wohl: G._______) von der Pakistan Muslim League (PML) beziehungsweise dessen Leuten daran gehindert worden. Dabei sei es zu einer verbalen und körperlichen Auseinandersetzung gekommen, in deren Verlauf er geschlagen sowie mit Gefängnis und Tod bedroht worden sei. Er habe jedoch fliehen können und sei nach F._______ zurückgekehrt. Zwei Tage später sei er telefonisch gewarnt worden, dass Leute von G._______ nach ihm suchen würden. In der Folge seien diese Leute zweimal zu ihm nach Hause gekommen, hätten ihn dort aber nicht gefunden. Er habe sich wegen der Suchen zu seiner Schwester begeben und dann etwa am 16. März 2024 Pakistan mit seinem eigenen, pakistanischen Pass auf dem Luftweg verlassen. Er wisse nicht, über welche Länder er gereist sei. Ein Agent habe ihm unterwegs seinen pakistanischen Pass weggenommen und ihm einen anderen Pass ausgehändigt. A.d.b Der Beschwerdeführer reichte die Kopie einer auf den Namen A._______ lautenden Identitätskarte ein. Zudem wurden ein auf die Identität H._______, geboren (...), lautender (totalgefälschter) norwegischer Reisepass, sowie auf denselben Namen lautende Flugtickets für die Strecke I._______-B._______-J._______ zu den Akten genommen. A.e Mit Eingabe vom 15. April 2024 nahm der Beschwerdeführer zum Entscheidentwurf des SEM vom 12. April 2024 Stellung. B. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 16. April 2024 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens B._______ sowie den Wegweisungsvollzug an. C. Der Beschwerdeführer erhob gegen die Verfügung des SEM vom 16. April 2024 mit in englischer Sprache verfasster Eingabe vom 22. April 2024 Beschwerde. Er beantragte, die Verfügung sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei Asyl zu gewähren. Es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei, und die vorläufige Aufnahme sei anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes; eventualiter sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. D. Die Beschwerde vom 22. April 2024 wurde vom Beschwerdeführer an das SEM adressiert und von diesem am 30. April 2024 an das Bundesver-waltungsgericht weitergeleitet. Am 1. Mai 2024 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch hier - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Die auf einem vorgedruckten Formular verfasste Beschwerde enthält zwar am Ende der Beschwerdebegründung keine Unterschrift, doch kann der Inhalt ohne Weiteres dem Beschwerdeführer zugeordnet werden, zumal das gleichzeitig mit der Beschwerde beim SEM eingereichte Akteneinsichtsgesuch vom Beschwerdeführer unterzeichnet und das Schriftbild vergleichbar ist. Vor dem Hintergrund der angestrebten Verfahrensbeschleunigung im Asylbereich rechtfertigt es sich daher, auf ein Nachfordern der Unterschrift zu verzichten. Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde erweist sich als fristgerecht (Art. 108 Abs. 3 AsylG) und es sind ihr sowohl Rechtsbegehren als auch eine Begründung zu entnehmen (Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde ist zwar in Englisch und damit nicht in einer in Verfahren vor den Bundesbehörden geltenden Amtssprache - in der Regel Deutsch, Französisch oder Italienisch - verfasst (Art. 70 Abs. 1 BV und Art. 33a Abs. 1 VwVG), aus prozessökonomischen Gründen kann aber praxisgemäss auf eine Rückweisung zur Übersetzung verzichtet werden, da die Beschwerde ohne Weiteres verständlich ist. Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausführungen - einzutreten. 1.3 Auf den Eventualantrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten, da der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 42 AsylG) und das SEM diese auch nicht entzogen hat. 1.4 Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass sich Weiterungen hinsichtlich des mit der Beschwerde eingereichten - an das SEM adressierten - Akteneinsichtsgesuchs erübrigen. Das SEM hat dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten bereits mit der angefochtenen Verfügung ausgehändigt (Ziff. 6 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung).

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, BVGE 2012/5 E. 2.2). 5. 5.1 Die Vorinstanz begründete die Abweisung des Asylgesuchs in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen damit, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. 5.1.1 Vorab stellte das SEM in Bezug auf die Aussage des Beschwerdeführers, von den Leuten G._______ verfolgt worden zu sein, sich deswegen aber nicht an die Polizei oder die Behörden gewandt zu haben, da die Polizei der Regierung gehöre und tue, was die Regierung ihr sage, fest, der pakistanische Staat sei nach Einschätzung des SEM und der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich schutzwillig und schutzfähig. Dem Beschwerdeführer wäre es zuzumuten gewesen, sich bei Verfolgungshandlungen einzelner Personen an die pakistanischen Behörden zu wenden. Dadurch, dass der Beschwerdeführer dies unterlassen habe, habe er den Behörden gar nicht die Möglichkeit gegeben, entsprechend tätig zu werden. Den Vorbringen sei auch keine staatlich oder staatlich gestützte Verfolgung zu entnehmen, handle es sich doch nach der Darstellung des Beschwerdeführers um den privaten Groll von G._______ oder seiner Leibwächter. Insofern seien keine Gründe ersichtlich, welche es dem Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, sich in dieser Sache an die Behörden zu wenden, allenfalls auch ausserhalb des Wahlbezirks von G._______. Die in diesem Zusammenhang vom Beschwerdeführer geltend gemachten Nachteile leiteten sich im Übrigen aus lokal oder regional beschränkten Verfolgungsmassnahmen ab, und den Vorbringen sei nicht zu entnehmen, dass die Leibwächter oder Leute von G._______ auch ausserhalb dessen Wahlbezirks weiter nach ihm suchen könnten. Mithin hätte sich der Beschwerdeführer den Verfolgungsmassnahmen durch einen Wegzug in einen anderen Teil seines Heimatlandes entziehen können, weshalb er nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei. 5.1.2 Sodann wies das SEM darauf hin, dass eine Verfolgung nur flüchtlingsrechtlich relevant sei, wenn sie aus einem in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Motiv erfolgt sei oder künftig drohe, wobei die Verfolgung auf das Sein einer Person und nicht auf deren Tun abstelle. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, es sei zu den Auseinandersetzungen gekommen, weil es G._______ und seinen Leuten nicht gefallen habe, dass er ihnen widersprochen habe, sei keine Anknüpfung an ein in Art. 3 Abs. 1 AsylG genanntes Motiv zu entnehmen, zumal der Beschwerdeführer weder eine besondere Position in der PTI innegehabt habe noch überhaupt Mitglied gewesen sei und bei der Auseinandersetzung vor dem Wahllokal angeblich eine Vielzahl an Personen, darunter auch höher gestellte PTI-Mitglieder, anwesend gewesen seien, welche jedoch keiner Verfolgung ausgesetzt seien. 5.1.3 Was die Aussage des Beschwerdeführers, geschlagen worden zu sein, weil er am Wahltag Zugang zum Wahllokal begehrt habe, betreffe, so handle es sich um einen einmaligen Vorfall, welcher in seiner Intensität ein menschenwürdiges Leben im Heimatstaat nicht verunmöglicht oder in unzumutbarer Weise erschwert habe. In diesem Zusammenhang merkte die Vorinstanz an, für die Anerkennung als Flüchtling müsse die Verfolgung im Zeitpunkt des Asylentscheids aktuell sein. Die von der PTI unterstützten Kandidaten hätten bei den Wahlen vom 8. Februar 2024 am meisten Sitze und somit mehr Stimmen als erwartet geholt, was - ungeachtet der Defizite im pakistanischen Wahlsystem - zeige, dass der vom Beschwerdeführer geschilderte Vorfall der Verweigerung (beziehungsweise Verunmöglichung) der Stimmabgabe kein flächendeckendes Phänomen dargestellt habe. Auch sei nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer auch bei den nächsten Wahlen an der Stimmabgabe gehindert werden könnte. 5.1.4 Ferner wies das SEM darauf hin, bei den Aussagen des Beschwerdeführers, in Pakistan gebe es keine Gerechtigkeit für die einfachen Leute und die Inflation habe die Preise hochgetrieben sowie das Leben sehr erschwert, handle es sich um Nachteile, welche auf die allgemeinen Lebensbedingungen im Land zurückzuführen seien und nicht auf der Absicht beruhten, einen Menschen aus einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG erwähnten Gründe zu treffen. 5.1.5 Schliesslich verwies die Vorinstanz bezüglich der in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf enthaltenen Ausführungen (entgegen der Auffassung des SEM habe der Beschwerdeführer keine realistische Chance auf Schutz durch die Polizei, ausserdem hänge seine Verfolgung sehr wohl direkt mit seinem Sein zusammen, da seine politische Einstellung einen integralen Bestandteil seiner Identität bilde) auf ihre vorangegangenen Erwägungen, zu welchen keine neuen Aspekte eingebracht worden seien, und hielt erneut fest, es sei - auch bei Wahrunterstellung - nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer wegen seiner politischen Einstellung verfolgt sein könnte; vielmehr sei davon auszugehen, dass der Anknüpfungspunkt für die Suchen nach ihm sein Verhalten während des Streits gewesen sei. 5.2 In der Beschwerdeschrift (vgl. Ziff. 1 der Begründung) werden die anlässlich der Anhörung vom 10. April 2024 gemachten Aussagen wiederholt und mit einigen Ergänzungen versehen (etwa, dass sein politisch sehr aktiver Cousin namens K._______ versucht habe, den Beschwerdeführer für die Teilnahme im Wahlkampf zu gewinnen, wobei nunmehr auch dieser Cousin in einem anderen Land habe Schutz suchen müssen, oder die Behauptung, der Beschwerdeführer sei aufgrund der Erlebnisse in seiner Heimat derart psychisch angeschlagen gewesen, dass er nach der Landung in B._______ zu gestresst gewesen sei, um seine Situation genau darzulegen). Sodann macht der Beschwerdeführer geltend (vgl. Beschwerdebegründung Ziff. 2), in Pakistan existierten verschiedene sunnitische Gruppierungen. Er selber gehöre zur Gruppe der "L._______", welche eine Minderheit darstelle und deren Mitglieder wegen ihrer eigenen Rituale Diskriminierungen und Nachstellungen durch andere religiöse Gruppierungen ausgesetzt seien. Schliesslich verfügten arme Leute wie er und seine Angehörigen auch nicht über die finanziellen Mittel, um Schutz und Gerechtigkeit vor Übergriffen zu erhalten. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht und mit zutreffender Begründung abgelehnt hat. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. dort Ziff. II) sowie auf die zusammenfassende Wiedergabe oben (E. 5.1) verwiesen werden. Den vorinstanzlichen Erwägungen wird in der Beschwerdebegründung nichts Stichhaltiges entgegengesetzt, zumal auch keine Unterlagen über die angebliche Verfolgungssituation eingereicht werden. Es ergeben sich aus den Akten auch keinerlei Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer Stresssituation nach der Landung am Flughafen B._______ nicht in der Lage gewesen sein könnte, seine Situation genau darzulegen, zumal der Beschwerdeführer eingangs der Anhörung erklärt hatte, es gehe ihm gut (vgl. SEM-Akten [...] zu F8), und auch die anwesende Rechtsvertretung keine entsprechenden Bemerkungen anbrachte. Sodann ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer zwar in der Anhörung den Namen "M._______" erwähnt, dabei jedoch nicht erklärt hatte, es handle sich um seinen Cousin; vielmehr gab er an, es habe in seinem Dorf einen Mann mit diesem Namen gegeben, der ihn vor Suchen der Leute von G._______ gewarnt habe (vgl. SEM-Akten [...] zu F98). Des Weiteren machte er im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens auch keinerlei Probleme aufgrund seiner religiösen Zugehörigkeit geltend. Die nunmehr auf Beschwerdeebene vorgebrachten Nachstellungen, denen er als Angehöriger der "L._______"-Gruppe ausgesetzt sei, erscheinen daher nachgeschoben. 6.2 Nach dem Gesagten hat das SEM mangels Asylrelevanz der Vorbringen zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und dessen Asylgesuch abgelehnt. Es erübrigt sich bei dieser Sachlage, auf die in der angefochtenen Verfügung (vgl. S. 6 Mitte) enthaltene Bemerkung, die Schilderungen des Beschwerdeführers seien teilweise auch unsubstanziiert oder nicht nachvollziehbar ausgefallen, einzugehen, zumal dazu in der Beschwerdeschrift auch keine Stellung genommen wird.

7. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens B._______ wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.2 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung hier keine Anwendung finden könne, da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer, 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat oder die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 In Pakistan herrscht nach konstanter Rechtsprechung, trotz teilweise angespannter Lage, keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt, welche zur Annahme führen müsste, jede dorthin zurückkehrende Person sei mit erheblicher Wahrscheinlichkeit konkret gefährdet. Der Wegweisungs-vollzug ist daher nicht generell unzumutbar (vgl. etwa Urteil D-1845/2024 vom 2. April 2024 E. 8.3.1 m.H.). 8.3.3 Auch in individueller Hinsicht sind keine Gründe ersichtlich, welche eine Wegweisung als unzumutbar erscheinen liessen. So ist vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer über eine (...)jährige Schulbildung und Arbeitserfahrung als (...) verfügt (vgl. SEM-Akten [...] zu F16-21), davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Pakistan wiederum eine Arbeit finden und nicht in eine existenzielle Notlage geraten wird. Ausserdem dürften ihm seine in der Heimat verbliebenen, in einem eigenen Haus lebenden Familienangehörigen (insbesondere Eltern sowie Ehefrau mit gemeinsamem Kind) bei der Reintegration behilflich sein (vgl. SEM-Akten [...] zu F14 f.). Schliesslich steht auch sein Gesundheitszustand einer Wegweisung ins Heimatland nicht entgegen, zumal er angab, er habe keinerlei gesundheitliche Beeinträchtigungen und es gehe ihm gut (vgl. SEM-Akten [...] zu F8). 8.3.4 Demnach erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu erachten ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 10. 10.1 Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. 10.2 Die Beschwerde ist in Anbetracht der vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu erachten. Die in der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes oder einer amtlichen Rechtsbeiständin sind daher - ungeachtet der nicht nachgewiesenen - prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen. 10.3 Angesichts des Verfahrensausgangs sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands oder einer amtlichen Rechtsbeiständin werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Kathrin Mangold Horni Versand: