Asyl und Wegweisung
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Nassim Safai-Rad Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6305/2024 Urteil vom 5. März 2025 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richter Mathias Lanz; Gerichtsschreiber Nassim Safai-Rad. Parteien A._______, geboren am (...), Pakistan, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 2. September 2024. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 31. August 2022 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass ihm anlässlich des Dublin-Gesprächs vom 21. September 2022 das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Italiens und zu seinem Gesundheitszustand gewährte wurde, dass das SEM mit Entscheid vom 10. Oktober 2022 auf das Asylgesuch nicht eintrat und ihn nach Italien wegwies, dass das SEM, nachdem die Frist zur Überstellung nach Italien abgelaufen war, mit Verfügung vom 12. April 2023 das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren wiederaufnahm, dass der Beschwerdeführer am 10. April 2024 im Beisein seiner Rechtsvertretung vertieft zu seinen Gesuchsgründen angehört wurde, dass er geltend machte, er sei pakistanischer Staatsangehöriger und sei in der Tehsil B._______ im Distrikt C._______ der Provinz D._______ geboren worden, wo er die Schule bis zur (...) Klasse besucht habe, dass er anschliessend im Haushalt geholfen und sich um die Tiere der Familie gekümmert habe, dass er zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er habe ungefähr im Oktober (...) den Sohn eines (...) beziehungsweise des Distrikt- und Dorfvorstehers nach einem Streit verletzt, dass seither sich die einflussreiche Familie des Vorstehers an ihm rächen wolle, ihn suche und ihm mit dem Tod gedroht habe, weswegen er sein Heimatland verlassen habe, dass er bei einer Rückkehr in sein Heimatland um sein Leben fürchte und dort Probleme mit der Polizei habe, dass ferner seine Familie finanzielle Schwierigkeiten habe und er diese mit einer Arbeit in der Schweiz unterstützen möchte, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 2. September 2024 (eröffnet am 6. September 2024) feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte und ihm die editionspflichtigen Akten aushändigte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. Oktober 2024 gegen die Verfügung der Vorinstanz Beschwerde erhob und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, dass die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren sei, dass festzustellen sei, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und dass die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei, dass er in prozessualer Hinsicht beantragte, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ein amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen, dass eventualiter die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen sei, dass der Formularbeschwerde ein separates Schreiben beilag, dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 11. Oktober 2024 den Beschwerdeführer aufforderte, innert sieben Tagen ab Erhalt der Verfügung eine Beschwerdeverbesserung einzureichen beziehungsweise die Eingabe vom 4. Oktober 2024 zu unterzeichnen, da die Beschwerdeschrift keine Unterschrift des Beschwerdeführers trug, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. Oktober 2024 dieser Aufforderung fristgerecht nachkam, dass der Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes in der Schweiz wiederholt straffällig wurde, und zieht in Erwägung, dass es auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass die handschriftliche Beschwerdebegründung der Formularbeschwerde zwar nicht in einer Amtssprache des Bundes verfasst wurde, dass vorliegend dennoch aus prozessökonomischen Gründen auf eine Nachfristsetzung zur Einholung einer Übersetzung verzichtet werden kann, da die in Englisch verfasste Begründung verständlich ist, dass somit nach erfolgter Beschwerdeverbesserung - vorbehaltlich nachstehender Erwägung - auf die frist- und im Übrigen formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass die Beschwerde in Verwaltungssachen aufschiebende Wirkung hat und die Vorinstanz diese der vorliegenden Beschwerde nicht entzogen hat (Art. 55 Abs. 1 und 2 VwVG), weshalb auf den Antrag der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung mangels Rechtsschutzinteresse nicht einzutreten ist, dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich - wie nachfolgend aufgezeigt - um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Vorinstanz ihren Asylentscheid im Wesentlichen damit begründet, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG noch den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG stand, dass sie zunächst bezüglich des Vorbringens der Familie, die sich an ihm rächen wolle, in der angefochtenen Verfügung ausführt, dass kein flüchtlingsrelevantes Motiv im Sinne von Art. 3 AsylG ersichtlich sei, dass sie weiter darauf verweist, dass Drohungen und Angriffe gegen die physische Integrität einer Person im pakistanischen Strafrecht geahndet werden würden und im Tehsil des Beschwerdeführers in den letzten Jahren wiederholt (...) bestraft worden seien, was entsprechende Medienberichte belegen würden, dass sich der Beschwerdeführer daher an andere Polizeistationen oder an höhere Stellen hätte wenden müssen, wenn die von ihm kontaktierten Polizisten zu wenig unternommen hätten, um ihn zu schützen, dass dieses Vorbringen somit den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalte, dass die Vorinstanz der Vollständigkeit halber erwähnt, der Beschwerdeführer habe zudem keinerlei Beweismittel eingereicht, die seine Aussagen im Zusammenhang mit dem Streit untermauern würden, so dass lediglich seine mündlichen Aussagen vorliegen würden und das Vorbringen selbst somit als unbewiesen zu betrachten sei, dass hinzukomme, dass kein (...) mit dem vom Beschwerdeführer angegebenen Namen ausfindig gemacht werden konnte, dass dieses Vorbringen somit auch den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalte, dass eine allfällige Strafverfolgung der pakistanischen Behörden im Zusammenhang mit der von ihm begangenen Körperverletzung legitim sei, weshalb auch dieses Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalte, dass schliesslich auch die geltend gemachten wirtschaftlich und sozial nachteilhaften Lebensbedingungen in seinem Heimatland nicht asylrelevant seien, dass sich die Ausführungen in der Beschwerdeschrift weitgehend auf pauschale Wiederholungen von bereits Gesagtem beschränken, dass das Gericht nach Durchsicht der Akten zum Schluss gelangt, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung mit überzeugender Begründung zur Erkenntnis gelangt ist, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen von Art. 3 AsylG nicht zu genügen vermögen, dass auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann und es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, diesen Argumenten etwas Stichhaltiges entgegenzusetzen, dass ergänzend darauf hinzuweisen ist, dass der pakistanische Staat nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich schutzwillig und schutzfähig ist (vgl. etwa Urteile des BVGer E-3030/2024 vom 21. Mai 2024 S. 9 und D-1366/2024 vom 20. März 2024 E. 6.3, je m.w.H.), dass hingegen davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer hat es unterlassen, den Schutz durch seinen Heimatstaat Pakistan genügend einzufordern, zumal er in der Anhörung vom 10. April 2024 erklärte, lediglich sein Vater sei aufgrund der Drohungen zur Polizei gegangen (vgl. SEM-eAkte 47/14 F85), dass daher die geltend gemachten Drohungen selbst bei Wahrunterstellung als flüchtlingsrechtlich nicht relevant einzustufen sind und infolgedessen auf die vorinstanzlichen Erwägungen gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers nicht weiter einzugehen ist, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb die Vorinstanz das Asylgesuch im Ergebnis zu Recht abgelehnt hat, dass die Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, da der Beschwerdeführer insbesondere weder über einen Aufenthaltstitel für die Schweiz noch über eine Anspruchsgrundlage auf Erteilung eines solchen verfügt (Art. 44 [erster Satz] AsylG; BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.), dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1-4 AIG [SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, dass allfällige Wegweisungsvollzugshindernisse zu beweisen sind, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen sind (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist (Art. 83 Abs. 3 AIG), da nach vorstehenden Erwägungen keine Hinweise auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bestehen (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 FK [SR 0.142.30]) und auch keine konkreten Anhaltspunkte für eine in der Heimat drohende menschenrechtswidrige Behandlung (im Sinne von Art. 3 EMRK) ersichtlich sind, dass der Vollzug bei einer konkreten Gefährdung im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage unzumutbar ist (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass nach konstanter Rechtsprechung in Pakistan keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt herrscht, die zur Annahme führen müsste, jede dorthin zurückkehrende Person sei mit erheblicher Wahrscheinlichkeit konkret gefährdet (vgl. etwa Urteile des BVGer E-3030/2024 vom 21. Mai 2024 S. 11 und D-1366/2024 vom 20. März 2024 E. 9.3.2, je m.w.H.), dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zutreffend ausführte, der Beschwerdeführer verfüge in seinem Heimatland nach wie vor mit seiner Familie über ein soziales Auffangnetz, so dass er bei einer Rückkehr im Falle von Schwierigkeiten mit deren Unterstützung rechnen könne (vgl. auch SEM-eAkte 47/14 F33 f.), dass zudem mit der Vorinstanz davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer bezüglich seiner psychischen Probleme in seinem Heimatland hinreichend behandelt werden kann, da dieser dort deswegen bereits rund zwei Jahre in ärztlicher Behandlung war (vgl. auch SEM-eAkten 17/1 und 47/14 F25), dass mithin auch keine individuellen Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb sich der Vollzug der Wegweisung vorliegend in allgemeiner wie auch in individueller Hinsicht als zumutbar erweist, dass es dem Beschwerdeführer obliegt, sich die für seine Rückkehr allenfalls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist, dass die Anordnung der vorläufigen Aufnahme somit ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG), womit das entsprechende Begehren abzuweisen ist, dass nach dem Gesagten die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass mit vorliegendem Urteil in der Hauptsache das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstandslos geworden ist, dass die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Rechtsverbeiständung abzuweisen sind, da sich die Beschwerde nach dem Gesagten als von Anfang an aussichtslos erwiesen hat, dass dem Beschwerdeführer demnach die Kosten des Verfahrens - welche praxisgemäss auf Fr. 750.- zu bestimmen sind - aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Nassim Safai-Rad Versand: