Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat 31a I a,c,d,e) und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der afghanische Staatsangehörige A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) reiste am 5. November 2021 in die Schweiz ein und suchte gleichentags im Bundesasylzentrum (BAZ) (...) um Asyl nach. B. B.a. Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass er bereits am (...) 2017 in Griechenland ein Asylgesuch gestellt hatte und ihm am (...) 2019 von den griechischen Behörden internationaler Schutz gewährt worden war. B.b. Am 9. November 2021 ersuchte das Staatssekretariat für Migration (SEM) die griechischen Behörden gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rats vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal anwesender Drittstaatsangehöriger (nachfolgend: Rückführungs-Richtlinie) und auf das Abkommen zwischen der Schweiz und Griechenland über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt vom 28. August 2006 (SR 0.142.113.729) schriftlich um Rückübernahme des Beschwerdeführers. B.c. Die griechischen Behörden stimmten am 12. November 2021 dem Rückübernahmeersuchen der Vorinstanz zu. Sie teilten mit, dass der Beschwerdeführer am (...) 2019 als Flüchtling anerkannt worden sei und er über eine vom (...) 2019 bis am (...) 2022 gültige Aufenthaltsbewilligung verfüge. C. C.a. Am 18. November 2021 fand die Personalienaufnahme (PA) statt und am 22. November 2021 erfolgte - im Beisein der zugewiesenen Rechtsvertretung - das persönliche Gespräch und die Gewährung des rechtlichen Gehörs zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid zur Rückführung in einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 lit. b des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31). Im Rahmen des ihm vom SEM gewährten rechtlichen Gehörs brachte der Beschwerdeführer vor, aufgrund seiner sexuellen Orientierung sei er auch in Griechenland von Afghanen wiederholt beleidigt, beschimpft und brutal zusammengeschlagen worden. Als er sich deshalb an die Polizei gewandt habe, hätten ihm die Beamten gesagt, dass dies ein Problem unter Afghanen sei und sie deshalb nichts machen könnten. Da er nicht versichert gewesen sei, habe er seine Verletzungen medizinisch nicht behandeln lassen können. Ferner sei ihm von den griechischen Behörden von Anfang an keine Unterkunft zur Verfügung gestellt worden. Er habe deshalb ein Zimmer für EUR 150.- von einem Schlepper gemietet, wobei er unter menschenunwürdigen Bedingungen untergebracht gewesen sei. Da der Schlepper mit Drogen gehandelt und andere schlimme Sachen gemacht habe, habe er (der Beschwerdeführer) mehrmals seine Unterkunft gewechselt. Um seinen Lebensunterhalt zu finanzieren, habe er gegen Geld (...). Nach seinem Gesundheitszustand gefragt führte der Beschwerdeführer aus, er leide an (...), weshalb er zu einem Facharzt geschickt werden würde. C.b. Da es dem Beschwerdeführer unangenehm war, den während der Befragung anwesenden Frauen von der ihm angeblich widerfahrenen geschlechtsspezifischen Verfolgung zu erzählen, räumte ihm das SEM in der Folge die Möglichkeit ein, seine Aussagen durch eine schriftliche Stellungnahme zu ergänzen und setzte ihm hierfür eine Frist bis zum 29. November 2021. C.c. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 29. November 2021 nahm der Beschwerdeführer zur beabsichtigten Wegweisung nach Griechenland schriftlich Stellung. Dabei wurde ergänzend geltend gemacht, er habe nicht nur von der Polizei keinen Schutz erhalten, sondern auch von anderen Behörden und Nichtregierungsorganisationen. Aufgrund der schlechten Arbeits- und Lebensbedingungen sowie den Beleidigungen, welche er tagtäglich habe erleiden müssen, habe er schliesslich - trotz erfolgter Schutzgewährung - den Entschluss gefasst, Griechenland zu verlassen. Des Weiteren wurde bezüglich der aktuellen Situation von internationalen Schutzberechtigten auf die Stellungnahme der Stiftung Pro Asyl vom April 2021 verwiesen, wonach Griechenland seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachzukommen vermöge. Deshalb hätten auch bereits zwei deutsche Oberverwaltungsgerichte entschieden, anerkannte Schutzberechtigte aus Griechenland grundsätzlich nicht mehr zurückzuschicken. Die Situation habe sich aufgrund der Covid-19-Situation weiter zugespitzt. Gemäss der Stellungnahme der Stiftung Pro Asyl und Refugee Aegean Support (RSA) vom 21. April 2021 sowie weiteren Berichten bestehe für Schutzberechtigte eine reale Gefahr der Obdachlosigkeit und Verelendung, da es an sozialer Unterstützung mangle. Ausserdem sei der Zugang zur medizinischen Grundversorgung erschwert. Ferner wurde auf die Diskriminierung von LGBTIQ (Lesbian, Gay, Bisexual, Transgender, Intersexual and Queer) Personen in Griechenland hingewiesen. Insgesamt würden erhärtete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Beschwerdeführer bei einer Wegweisung nach Griechenland dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung nach Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) ausgesetzt sein würde, weshalb der Wegweisungsvollzug als unzulässig oder - da individuelle Vollzugshindernisse bestehen würden - zumindest als unzumutbar zu erachten sei. D. Durch das SEM am 3. Dezember 2021 getätigte telefonische Abklärungen beim Gesundheitsdienst des BAZ B._______ ergaben, dass sich der Beschwerdeführer seit seiner Ankunft nie mit gesundheitlichen Beschwerde gemeldet hatte. Es hätten weder Arzttermine stattgefunden, noch seien solche geplant gewesen und er habe keine Medikamente genommen. E. E.a. Am 3. Dezember 2021 übermittelte das SEM der Rechtsvertretung den Entwurf des Entscheids betreffend Nichteintreten auf das Asylgesuch und Drittstaatenwegweisung des Beschwerdeführers nach Griechenland zur Stellungnahme. E.b. Mit Stellungnahme vom 6. Dezember 2021 teilte die Rechtsvertretung mit, der Beschwerdeführer habe mit Fassungslosigkeit und Verzweiflung auf den geplanten Entscheid reagiert. Weiter wurde erneut festgehalten, dass eine Wegweisung nach Griechenland unzulässig und unzumutbar sei. Der pauschale Verweis auf die Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und Rats vom 13. Dezember 2011 (nachfolgend: Qualifikationsrichtlinie) vermöge nicht über die notorisch desolate Situation von anerkannten Flüchtlingen in Griechenland hinweg zu täuschen. Diesbezüglich werde die Vorinstanz darum ersucht, konkret darzulegen, mit welchen Mitteln der Beschwerdeführer im Falle einer Wegweisung nach Griechenland die Gewährleistung seiner elementarsten Grundbedürfnisse sicherstellen könne, denn ihm sei keine Möglichkeit bekannt, diese gerichtlich einzufordern. Er befürchte im Falle einer Rückkehr ohne jegliche staatliche Unterstützung sich selbst überlassen zu sein, was sich mit zahlreichen Länderberichten und auch der Stellungnahme der Stiftung Pro Asyl decke. So habe er bereits während seines knapp dreijährigen Aufenthalts in Griechenland keine staatliche Unterstützung erhalten. In Anbetracht der gravierenden Unzulänglichkeiten im griechischen Asyl- und Aufnahmeverfahren, gehe sodann der Hinweis, er könne sich zur Deckung seiner Grundbedürfnisse an private oder internationale Organisationen wenden, fehl. Weiter wurde darauf hingewiesen, dass sowohl die deutsche als auch die niederländische Rechtsprechung von der Abschiebung von anerkannten Flüchtlingen nach Griechenland absehe. Schliesslich würden angesichts der erlebten Verfolgung durch andere Afghanen aufgrund seiner Homosexualität sowie der fehlenden Schutzwillig- und Schutzfähigkeit der griechischen Polizeibehörden konkrete Hinweise dafür vorliegen, dass ihm bei einer Überstellung eine ernsthafte Gefahr ("real risk") einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohe. F. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 7. Dezember 2021 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte die Wegweisung nach Griechenland und forderte ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig wurde der Kanton C._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt. Schliesslich wurden dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt. Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, da der Beschwerdeführer in einen Drittstaat reisen könne, in dem er Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finde, sei das Non-Refoulement-Gebot bezüglich des Heimat- oder Herkunftsstaates nicht zu prüfen. Den geltend gemachten Angriffen, Verspottungen und Beleidigungen durch afghanische Landsleute aufgrund seiner sexuellen Orientierung hielt das SEM entgegen, dass Griechenland ein Rechtsstaat sei und über eine funktionierende Polizeibehörde verfüge, die sowohl schutzwillig als auch schutzfähig sei. Es sei dem Beschwerdeführer zuzumuten, allfällige Bedrohungen auch nach einer abschlägigen Antwort erneut bei der Polizei anzuzeigen oder sich nötigenfalls mit einer Beschwerde an die zuständigen Stellen zu wenden. Neben staatlichen Strukturen könne er sich zudem an private und internationale Organisationen wenden. Mithin gelte Griechenland gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts als sicherer Drittstaat, in dem keine Situation von allgemeiner Gewalt herrsche. Griechenland komme seinen völkerrechtlichen Pflichten als Signatarstaat der EMRK, des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK; SR 0.142.30), des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK; SR 0.105) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) nach und sei verpflichtet sich an die Qualifikationsrichtlinie zu halten; es würden keine erhärteten Hinweise dafür vorliegen, wonach sich Griechenland nicht daran halten würde. Auch wenn die Lebensbedingungen in Griechenland nicht einfach seien, insbesondere auch für den Beschwerdeführer und unter Berücksichtigung seiner persönlichen Erlebnisse, so würden dennoch keine ausreichend begründeten Hinweise für die Annahme vorliegen, dass ihm bei einer Rückkehr dorthin eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK respektive eine Notlage oder Verelendung drohe. Weiter würden weder die in Griechenland herrschende Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung in diesen Staat sprechen. Griechenland sei an die Qualifikationsrichtlinie gebunden und dem Beschwerdeführer würden sämtliche Rechte aus der Flüchtlingskonvention zustehen. Es würden keine ausreichend begründeten Hinweise dafür vorliegen, dass er bei einer Rückkehr nach Griechenland einer existenziellen Notlage ausgesetzt wäre. Sollten ihm wider Erwarten die ihm zustehenden Rechte verwehrt werden, stehe es ihm offen, sich bei Unterstützungsbedarf an die griechischen Behörden zu wenden und die erforderliche Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einzufordern. Schliesslich sei der Vollzug auch möglich, Griechenland habe die entsprechende Zustimmung gegeben. Vorübergehende Einschränkungen des Flugverkehrs oder vorübergehende Einreisebeschränkungen im Zusammenhang mit der aktuellen Situation rund um die Covid-19-Pandemie vermöchten keine Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs zu begründen. G. Mit Eingabe vom 13. Dezember 2021 (Datum des Poststempels) erhob der Beschwerdeführer, handelnd durch seine Rechtsvertreterin, gegen die vorinstanzliche Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte in materieller Hinsicht, die Verfügung vom 7. Dezember 2021 sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihn aufgrund der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit der Wegweisung in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, von den griechischen Behörden individuelle Garantien betreffend die adäquate Unterbringung und die soziale Unterstützung zur Deckung der elementaren Grundbedürfnisse einzuholen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Zur Begründung führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) und des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) aus, aufgrund der allgemein schwierigen Situation von Schutzberechtigten sowie Personen der LGBTIQ-Gemeinschaft in Griechenland, habe er bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten, dass er völlig auf sich allein gestellt wäre und unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen in eine Situation extremer materieller Not geraten würde und seine elementarsten Bedürfnisse für einen längeren Zeitraum nicht würde befriedigen können. Darüber hinaus handle es sich bei ihm um eine vulnerable Person, welche aufgrund ihrer sexuellen Orientierung gezielt verfolgt worden sei und der weitere Verfolgung drohe, wobei in Griechenland die entsprechenden Schutz- und Unterstützungsmassnahmen fehlen würden. So habe er bei früheren Misshandlungen aufgrund der fehlenden Versicherung keine medizinische Behandlung in Anspruch nehmen können. Ferner dürfte es aufgrund seiner individuellen Erlebnisse sowie der allgemeinen schwierigen Situation und insbesondere der angespannten Wirtschaftslage in Griechenland nicht realistisch sein, dass er in absehbarer Zeit eine Arbeit finden würde, weshalb ihm im Falle einer Rückkehr ein "real risk" einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung drohe. Insgesamt würde die Wegweisung nach Griechenland gegen das menschenrechtliche Refoulement-Verbot nach Art. 3 EMRK und gegen Art. 14 sowie 16 FoK verstossen und sei daher als unzulässig, eventualiter zumindest unzumutbar, zu beurteilen. Der Beschwerde lagen eine Kopie der angefochtenen Verfügung des SEM vom 7. Dezember 2021, eine Kopie der Empfangsbestätigung vom 7. Dezember 2021, eine Vollmacht vom 12. November 2021, zwei Fotos (in Kopie) sowie ein USB-Stick bei. H. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 15. Dezember 2021 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Am gleichen Tag bestätige dieses den Eingang der Beschwerde.
Erwägungen (30 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1986 (VwVG; SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). Bezüglich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt.
E. 3 Die vorliegende Beschwerde erweist sich - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 4 Das Rechtsbegehren des Beschwerdeführers, die Verfügung des SEM sei aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, wurde in der Beschwerde inhaltlich nicht begründet. Mangels Hinweise in den Akten auf eine ungenügende Verfahrensführung durch die Vorinstanz, welche eine Rückweisung der Sache zwecks erneuter Prüfung rechtfertigen würde, ist auf dieses Eventualbegehren (Rechtsbegehren 3 der Beschwerde) nicht weiter einzugehen.
E. 5.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicheren bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat.
E. 5.2 Der Bundesrat bezeichnet Staaten, in denen nach seinen Feststellungen effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht, als sichere Drittstaaten (Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG). Durch den Beschluss des Bundesrats vom 14. Dezember 2007 wurden sämtliche Länder der Europäischen Union (EU) und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) als sichere Drittstaaten bezeichnet.
E. 5.3 Die Vorinstanz stellte in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest, dass es sich bei Griechenland - als Mitglied der EU - um einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt, und legte ausführlich und zutreffend dar, weshalb sie nicht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers eingetreten ist. Sodann ist den Akten zu entnehmen, dass die griechischen Behörden den Beschwerdeführer als Flüchtling anerkannt, ihm eine Aufenthaltsbewilligung erteilt und seiner Rückübernahme am 12. November 2021 ausdrücklich zugestimmt haben (vgl. SEM-Akte 1114626-12/1). Darüber hinaus dürfte die offenbar bis (...) 2022 gültige Aufenthaltsbewilligung verlängerbar sein, solange die von Griechenland gewährte Schutzgewährung Bestand hat; der Schutz würde erst erlöschen, wenn die Umstände, die zu ihm geführt haben, weggefallen sind, wofür es vorliegend jedoch keinerlei Hinweise gibt (vgl. Urteil des BVGer D-5056/2021 vom 29. November 2021 E. 5.2).
E. 5.4 Demnach sind die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid nach Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG erfüllt, weshalb das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht nicht eingetreten ist. Dies wurde vom Beschwerdeführer im Übrigen auch nicht bestritten.
E. 6.1 Tritt das SEM auf ein Asylgesuch nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG; SR 142.20]). Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2, m.w.H.).
E. 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101], Art. 3 FoK und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 7.2.2 Gemäss Art. 6a AsylG besteht zugunsten sicherer Drittstaaten - wie Griechenland - die Vermutung, dass diese ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen, darunter im Wesentlichen das Refoulement-Verbot und grundlegende menschenrechtliche Garantien, einhalten (vgl. Fanny Matthey, in: Amarelle/Son Nguyen [Hrsg.], Code annoté de droit des migrations, Bern 2015, N 12 zu Art. 6a AsylG, S. 68). Es obliegt der betroffenen Person, diese Legalvermutungen umzustossen. Dazu hat sie ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden des in Frage stehenden Staates im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen, ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden respektive, dass sie im in Frage stehenden Staat aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. statt vieler das Urteil des BVGer E-2617/2016 vom 28. März 2017 E. 4).
E. 7.2.3 Das Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Rechtsprechung davon aus, dass Griechenland als Signatarstaat der EMRK, des FoK und des FK sowie des Zusatzprotokolls des FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) seinen entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Das Vorliegen eines Vollzugshindernisses unter dem Aspekt der Zulässigkeit bei Personen, denen von den griechischen Behörden ein Schutzstatus verliehen wurde, wird vom Bundesverwaltungsgericht praxisgemäss nur dann bejaht, wenn im jeweiligen Einzelfall konkrete Anhaltspunkte für Völkerrechtsverletzungen vorliegen. Obgleich die Lebensbedingungen in Griechenland schwierig sind, ist gemäss Rechtsprechung diesbezüglich nicht von einer generellen unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung von Schutzberechtigten im Sinne von Art. 3 EMRK respektive einer existenziellen Notlage auszugehen (so insbesondere das Urteil des BVGer D-559/2020 vom 13. Februar 2020 [als Referenzurteil publiziert] E. 8.2, m.w.H.). Die bekannten Unzulänglichkeiten treten nicht in einer Weise auf, die darauf schliessen liesse, dass Griechenland grundsätzlich nicht gewillt oder nicht fähig wäre, Schutzberechtigten die ihnen zustehenden Rechte und Ansprüche zu gewähren, beziehungsweise dass diese bei Bedarf nicht auf dem Rechtsweg durchgesetzt werden könnten (vgl. beispielsweise Urteile des BVGer E-3183/2021 vom 16. Juli 2021 E. 8.4.4, D-3708/2021 vom 27. August 2021 E. 5.4.4, E-319/2021 vom 27. Januar 2021 E. 5.3 und E-4617/2020 vom 24. September 2020 E. 9.1). An dieser Einschätzung vermögen auch die zitierten Urteile deutscher und niederländischer Verwaltungsgerichte nichts zu ändern, zumal diese für die Schweiz nicht verbindlich sind. Personen mit Schutzstatus sind - unabhängig von ihrer sexuellen Orientierung - griechischen Bürgerinnen und Bürgern gleichgestellt in Bezug auf Fürsorge und den Zugang zu Gerichten respektive anderen Ausländern und Ausländerinnen gleichgestellt beispielsweise in Bezug auf Erwerbstätigkeit oder die Gewährung einer Unterkunft (vgl. Art. 16-24 FK). Unterstützungsleistungen und weitere Rechte können direkt bei den zuständigen Behörden eingefordert werden, falls notwendig auf dem Rechtsweg. Nicht zuletzt können Schutzberechtigte sich auch auf die Garantien in der Qualifikationsrichtlinie berufen, insbesondere die Regeln betreffend den Zugang von Personen mit Schutzstatus zu Beschäftigung (Art. 26 FK), Bildung (Art. 27 FK), Sozialhilfeleistungen (Art. 29 FK), Wohnraum (Art. 32 FK) und medizinischer Versorgung (Art. 30 FK). Es darf inskünftig vom Beschwerdeführer erwartet werden, sich bei allfälligen vorübergehenden Einschränkungen - beispielsweise wegen der geltend gemachten nicht angemessenen Unterbringen - an die griechischen Behörden zu wenden und die erforderliche Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einzufordern. Im Falle einer Verletzung der Garantien der EMRK steht gestützt auf Art. 34 EMRK letztlich der Rechtsweg an den EGMR offen (vgl. Urteil des BVGer D-2873/2021 vom 3. September 2021 E. 7.2 m.H. auf das Referenzurteil des BVGer D-559/2020 vom 13. Februar 2020 E. 8.2).
E. 7.2.4 Im vorliegenden Fall bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass für den Beschwerdeführer persönlich ein "real risk" bestehen würde, bei einer Rückkehr nach Griechenland dort einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt zu werden. So hat er nicht vorgebracht, bei den griechischen Behörden um entsprechenden Schutz ersucht zu haben, und es ist ausserdem nicht ersichtlich, dass er rechtlich gegen eine allfällige Verweigerung von Unterstützungsleistungen vorgegangen wäre. Es ist unbestritten, dass die Lebensbedingungen in Griechenland schwierig sind. Die blosse Möglichkeit, in nicht absehbarer Zeit aus nicht voraussehbaren Gründen in eine missliche Lebenssituation geraten zu können, vermag die Schwelle zu einem entsprechenden "real risk" nicht zu überschreiten.
E. 7.2.5 Gemäss Praxis des EGMR kann der Vollzug der Wegweisung eines abgewiesenen Asylsuchenden mit gesundheitlichen Problemen im Einzelfall einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen; hierfür sind jedoch ganz aussergewöhnliche Umstände Voraussetzung (vgl. Urteil Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, 41738/10, §183). Von einer solchen Situation ist vorliegend nicht auszugehen. Zwar gab der Beschwerdeführer anlässlich des persönlichen Gesprächs zu Protokoll, er leide an (...) (vgl. SEM-Akte 1114626-17/4, S. 3). Gemäss Abklärungen des SEM beim Gesundheitsdienst des BAZ, habe er sich jedoch nie mit Beschwerden gemeldet und es sei weder ein Arzttermin in Auftrag gegeben worden noch seien zurzeit Arzttermine ausstehend (vgl. SEM-Akte 1114626-22/1). Auch auf Beschwerdeebene wurden keinerlei ärztliche Unterlagen eingereicht, woraus zu schliessen ist, dass eine Behandlung bislang offenbar nicht notwendig geworden ist. Damit weist der Beschwerdeführer aktuell keine gesundheitlichen Beschwerden auf, welche im Sinne der genannten Rechtsprechung relevant sein könnten. Im Übrigen verfügt Griechenland als EU-Staat über eine hinreichende medizinische Infrastruktur für die vorliegend geltend gemachten, jedoch nicht belegten Gesundheitsbeschwerden. Das Land hat sich, wie im Urteil des BVGer E-3110/2020 vom 24. Juni 2020 ausführlich dargelegt wurde, völkerrechtlich verpflichtet, Asylsuchenden und ausländischen Personen mit einem Schutzstatus die erforderlichen medizinischen Behandlungen zur Verfügung zu stellen (vgl. a.a.O. E. 7.4). Der Beschwerdeführer ist gehalten, bei Bedarf einer medizinischen Behandlung diese ihm zustehenden Rechte einzufordern und nötigenfalls auf dem Rechtsweg durchzusetzen.
E. 7.2.6 In Bezug auf die geltend gemachten Beleidigungen und gewalttätigen Übergriffe seitens Afghanen aufgrund der sexuellen Orientierung des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass es bedauerlicherweise keinem Staat gelingt, seine Einwohner und Einwohnerinnen jederzeit und überall vor Übergriffen zu schützen. Griechenland ist indes ein Rechtsstaat, der über einen funktionierenden Polizei- und Justizapparat verfügt (vgl. Referenzurteil des BVGer D-559/2020 vom 13. Februar 2020 E. 9.2, m.w.H.; ferner Urteil des BVGer D-3708/2021 vom 27. August 2021 E. 5.4.5). Das SEM führte demnach zu Recht aus, der Beschwerdeführer könne sich bei Schutzbedarf erneut an die griechische Polizei respektive - sollte die Polizei ihm trotz ernstzunehmender Bedrohung seiner Rechte und seiner Sicherheit (weiterhin) keinen Schutz gewähren - an die nächst höhere Instanz wenden. Ihm steht auch ohne Weiteres die Möglichkeit offen, wie von der Vorinstanz ebenfalls zutreffend ausgeführt, sich für Hilfe ergänzend an eine der vor Ort tätigen Hilfsorganisationen zu wenden.
E. 7.2.7 Nach dem Gesagten liegen keine konkreten Hinweise vor, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Griechenland einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre. Im Übrigen kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die ausführlichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. dort E. III, Ziff. 1) verwiesen werden. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit als zulässig.
E. 7.3.1 Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist (vgl. Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL; SR 142.281]). Der Bundesrat ist - auch in Anbetracht der gegenwärtigen Asylpolitik Griechenlands - auf seine diesbezügliche Einschätzung, welche periodisch zu überprüfen ist (vgl. Art. 83 Abs. 5bis AIG), bisher nicht zurückgekommen.
E. 7.3.2 Die Vorinstanz hat zutreffend auf die Verpflichtungen Griechenlands gegenüber Schutzberechtigten bezüglich Unterbringung, medizinischer Versorgung, Sozialhilfe und Erwerbstätigkeit hingewiesen, welche sich insbesondere aus der Qualifikationsrichtlinie sowie auch aus dem FK ergeben. Das Bundesverwaltungsgericht geht, wie bereits ausgeführt, nach wie vor davon aus, dass Personen mit Schutzstatus griechischen Bürgerinnen und Bürgern respektive anderen Ausländern und Ausländerinnen in Bezug auf Fürsorge, den Zugang zu Gerichten, Erwerbstätigkeit oder die Gewährung einer Unterkunft gleichgestellt sind (vgl. Art. 16-24 FK sowie E. 7.2.3 hiervor). Die Schutzberechtigten können sich auf die Garantien in der Qualifikationsrichtlinie berufen (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-3183/2021 vom 16. Juli 2021 E. 8.5.2). Auch wenn eine adäquate Eingliederung des Beschwerdeführers in die sozialen Strukturen Griechenlands als anerkannter Flüchtling mit nicht zu verkennenden Erschwernissen verbunden ist, vermögen seine Vorbringen die Anforderungen an eine konkrete Gefährdung nicht zu erfüllen. An dieser Einschätzung können weder die Hinweise auf verschiedene öffentlich zugängliche Berichte betreffend die Situation in Griechenland, noch die Verweise auf die ausländische Rechtsprechung oder die mit der Beschwerde eingereichten Videoaufnahmen zur Unterbringungssituation sowie den zwei Screenshots daraus etwas ändern. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge erwerbstätig war (vgl. SEM-Akte 1114626-17/4, S. 2). Zudem ist festzuhalten, dass aus den vorliegenden Akten nicht hervorgeht, dass er aktiv um Hilfe bei den griechischen Behörden oder Hilfsorganisationen ersucht hätte oder diese ihm grundsätzlich verweigert worden wäre. Es darf denn auch von ihm erwartet werden, sich bei Unterstützungsbedarf an die griechischen Behörden zu wenden und die erforderliche Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einzufordern, selbst wenn die diesbezüglichen Prozedere langwierig sein sollten. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen kann im Übrigen auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. dort E. III, Ziff. 2). Bei dieser Sachlage besteht denn auch kein Anlass zur Einholung individueller Garantien betreffend adäquate Unterbringung und medizinische Betreuung (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-319/2021 vom 27. Januar 2021 E. 5.5). Der entsprechende Subeventualantrag (Rechtsbegehren 4 der Beschwerde) ist abzuweisen. Beim Beschwerdeführer handelt es sich im Übrigen - und entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht - nicht um eine besonders vulnerable Person.
E. 7.3.3 Somit lassen weder die allgemeine Situation in Griechenland noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr dorthin schliessen. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit auch als zumutbar.
E. 7.4.1 Schliesslich erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als möglich (Art. 83 Abs. 2 AIG), nachdem die griechischen Behörden einer Rückübernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt haben und den Akten keine Hinweise auf eine Reisunfähigkeit zu entnehmen sind. Der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers kann, falls erforderlich, bei der Ausgestaltung der Vollzugsmodalitäten angemessen Rechnung getragen werden.
E. 7.4.2 Auch die Covid-19-Pandemie steht dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Bei dieser handelt es sich - wenn überhaupt - um ein temporäres Vollzugshindernis, welchem im Rahmen der Vollzugsmodalitäten durch die kantonalen Behörden Rechnung zu tragen ist, indem etwa der Zeitpunkt des Vollzugs der Situation in Griechenland angepasst wird.
E. 7.5 Zusammenfassend kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug nach Griechenland zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnete, weshalb die Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
E. 9.1 Der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses erweist sich mit vorliegendem Urteil als gegenstandslos.
E. 9.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist - ungeachtet der nicht nachgewiesenen Bedürftigkeit - abzuweisen, zumal sich die Beschwerde entsprechend den vorstehenden Erwägungen bereits bei Eingang als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG erwiesen hat. Demzufolge sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Chiara Piras Kathrin Rohrer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5436/2021 Urteil vom 21. Dezember 2021 Besetzung Einzelrichterin Chiara Piras, mit Zustimmung von Richter Yanick Felley; Gerichtsschreiberin Kathrin Rohrer. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch Daniela Candinas, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 7. Dezember 2021 / N (...). Sachverhalt: A. Der afghanische Staatsangehörige A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) reiste am 5. November 2021 in die Schweiz ein und suchte gleichentags im Bundesasylzentrum (BAZ) (...) um Asyl nach. B. B.a. Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass er bereits am (...) 2017 in Griechenland ein Asylgesuch gestellt hatte und ihm am (...) 2019 von den griechischen Behörden internationaler Schutz gewährt worden war. B.b. Am 9. November 2021 ersuchte das Staatssekretariat für Migration (SEM) die griechischen Behörden gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rats vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal anwesender Drittstaatsangehöriger (nachfolgend: Rückführungs-Richtlinie) und auf das Abkommen zwischen der Schweiz und Griechenland über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt vom 28. August 2006 (SR 0.142.113.729) schriftlich um Rückübernahme des Beschwerdeführers. B.c. Die griechischen Behörden stimmten am 12. November 2021 dem Rückübernahmeersuchen der Vorinstanz zu. Sie teilten mit, dass der Beschwerdeführer am (...) 2019 als Flüchtling anerkannt worden sei und er über eine vom (...) 2019 bis am (...) 2022 gültige Aufenthaltsbewilligung verfüge. C. C.a. Am 18. November 2021 fand die Personalienaufnahme (PA) statt und am 22. November 2021 erfolgte - im Beisein der zugewiesenen Rechtsvertretung - das persönliche Gespräch und die Gewährung des rechtlichen Gehörs zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid zur Rückführung in einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 lit. b des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31). Im Rahmen des ihm vom SEM gewährten rechtlichen Gehörs brachte der Beschwerdeführer vor, aufgrund seiner sexuellen Orientierung sei er auch in Griechenland von Afghanen wiederholt beleidigt, beschimpft und brutal zusammengeschlagen worden. Als er sich deshalb an die Polizei gewandt habe, hätten ihm die Beamten gesagt, dass dies ein Problem unter Afghanen sei und sie deshalb nichts machen könnten. Da er nicht versichert gewesen sei, habe er seine Verletzungen medizinisch nicht behandeln lassen können. Ferner sei ihm von den griechischen Behörden von Anfang an keine Unterkunft zur Verfügung gestellt worden. Er habe deshalb ein Zimmer für EUR 150.- von einem Schlepper gemietet, wobei er unter menschenunwürdigen Bedingungen untergebracht gewesen sei. Da der Schlepper mit Drogen gehandelt und andere schlimme Sachen gemacht habe, habe er (der Beschwerdeführer) mehrmals seine Unterkunft gewechselt. Um seinen Lebensunterhalt zu finanzieren, habe er gegen Geld (...). Nach seinem Gesundheitszustand gefragt führte der Beschwerdeführer aus, er leide an (...), weshalb er zu einem Facharzt geschickt werden würde. C.b. Da es dem Beschwerdeführer unangenehm war, den während der Befragung anwesenden Frauen von der ihm angeblich widerfahrenen geschlechtsspezifischen Verfolgung zu erzählen, räumte ihm das SEM in der Folge die Möglichkeit ein, seine Aussagen durch eine schriftliche Stellungnahme zu ergänzen und setzte ihm hierfür eine Frist bis zum 29. November 2021. C.c. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 29. November 2021 nahm der Beschwerdeführer zur beabsichtigten Wegweisung nach Griechenland schriftlich Stellung. Dabei wurde ergänzend geltend gemacht, er habe nicht nur von der Polizei keinen Schutz erhalten, sondern auch von anderen Behörden und Nichtregierungsorganisationen. Aufgrund der schlechten Arbeits- und Lebensbedingungen sowie den Beleidigungen, welche er tagtäglich habe erleiden müssen, habe er schliesslich - trotz erfolgter Schutzgewährung - den Entschluss gefasst, Griechenland zu verlassen. Des Weiteren wurde bezüglich der aktuellen Situation von internationalen Schutzberechtigten auf die Stellungnahme der Stiftung Pro Asyl vom April 2021 verwiesen, wonach Griechenland seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachzukommen vermöge. Deshalb hätten auch bereits zwei deutsche Oberverwaltungsgerichte entschieden, anerkannte Schutzberechtigte aus Griechenland grundsätzlich nicht mehr zurückzuschicken. Die Situation habe sich aufgrund der Covid-19-Situation weiter zugespitzt. Gemäss der Stellungnahme der Stiftung Pro Asyl und Refugee Aegean Support (RSA) vom 21. April 2021 sowie weiteren Berichten bestehe für Schutzberechtigte eine reale Gefahr der Obdachlosigkeit und Verelendung, da es an sozialer Unterstützung mangle. Ausserdem sei der Zugang zur medizinischen Grundversorgung erschwert. Ferner wurde auf die Diskriminierung von LGBTIQ (Lesbian, Gay, Bisexual, Transgender, Intersexual and Queer) Personen in Griechenland hingewiesen. Insgesamt würden erhärtete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Beschwerdeführer bei einer Wegweisung nach Griechenland dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung nach Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) ausgesetzt sein würde, weshalb der Wegweisungsvollzug als unzulässig oder - da individuelle Vollzugshindernisse bestehen würden - zumindest als unzumutbar zu erachten sei. D. Durch das SEM am 3. Dezember 2021 getätigte telefonische Abklärungen beim Gesundheitsdienst des BAZ B._______ ergaben, dass sich der Beschwerdeführer seit seiner Ankunft nie mit gesundheitlichen Beschwerde gemeldet hatte. Es hätten weder Arzttermine stattgefunden, noch seien solche geplant gewesen und er habe keine Medikamente genommen. E. E.a. Am 3. Dezember 2021 übermittelte das SEM der Rechtsvertretung den Entwurf des Entscheids betreffend Nichteintreten auf das Asylgesuch und Drittstaatenwegweisung des Beschwerdeführers nach Griechenland zur Stellungnahme. E.b. Mit Stellungnahme vom 6. Dezember 2021 teilte die Rechtsvertretung mit, der Beschwerdeführer habe mit Fassungslosigkeit und Verzweiflung auf den geplanten Entscheid reagiert. Weiter wurde erneut festgehalten, dass eine Wegweisung nach Griechenland unzulässig und unzumutbar sei. Der pauschale Verweis auf die Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und Rats vom 13. Dezember 2011 (nachfolgend: Qualifikationsrichtlinie) vermöge nicht über die notorisch desolate Situation von anerkannten Flüchtlingen in Griechenland hinweg zu täuschen. Diesbezüglich werde die Vorinstanz darum ersucht, konkret darzulegen, mit welchen Mitteln der Beschwerdeführer im Falle einer Wegweisung nach Griechenland die Gewährleistung seiner elementarsten Grundbedürfnisse sicherstellen könne, denn ihm sei keine Möglichkeit bekannt, diese gerichtlich einzufordern. Er befürchte im Falle einer Rückkehr ohne jegliche staatliche Unterstützung sich selbst überlassen zu sein, was sich mit zahlreichen Länderberichten und auch der Stellungnahme der Stiftung Pro Asyl decke. So habe er bereits während seines knapp dreijährigen Aufenthalts in Griechenland keine staatliche Unterstützung erhalten. In Anbetracht der gravierenden Unzulänglichkeiten im griechischen Asyl- und Aufnahmeverfahren, gehe sodann der Hinweis, er könne sich zur Deckung seiner Grundbedürfnisse an private oder internationale Organisationen wenden, fehl. Weiter wurde darauf hingewiesen, dass sowohl die deutsche als auch die niederländische Rechtsprechung von der Abschiebung von anerkannten Flüchtlingen nach Griechenland absehe. Schliesslich würden angesichts der erlebten Verfolgung durch andere Afghanen aufgrund seiner Homosexualität sowie der fehlenden Schutzwillig- und Schutzfähigkeit der griechischen Polizeibehörden konkrete Hinweise dafür vorliegen, dass ihm bei einer Überstellung eine ernsthafte Gefahr ("real risk") einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohe. F. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 7. Dezember 2021 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte die Wegweisung nach Griechenland und forderte ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig wurde der Kanton C._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt. Schliesslich wurden dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt. Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, da der Beschwerdeführer in einen Drittstaat reisen könne, in dem er Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finde, sei das Non-Refoulement-Gebot bezüglich des Heimat- oder Herkunftsstaates nicht zu prüfen. Den geltend gemachten Angriffen, Verspottungen und Beleidigungen durch afghanische Landsleute aufgrund seiner sexuellen Orientierung hielt das SEM entgegen, dass Griechenland ein Rechtsstaat sei und über eine funktionierende Polizeibehörde verfüge, die sowohl schutzwillig als auch schutzfähig sei. Es sei dem Beschwerdeführer zuzumuten, allfällige Bedrohungen auch nach einer abschlägigen Antwort erneut bei der Polizei anzuzeigen oder sich nötigenfalls mit einer Beschwerde an die zuständigen Stellen zu wenden. Neben staatlichen Strukturen könne er sich zudem an private und internationale Organisationen wenden. Mithin gelte Griechenland gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts als sicherer Drittstaat, in dem keine Situation von allgemeiner Gewalt herrsche. Griechenland komme seinen völkerrechtlichen Pflichten als Signatarstaat der EMRK, des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK; SR 0.142.30), des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK; SR 0.105) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) nach und sei verpflichtet sich an die Qualifikationsrichtlinie zu halten; es würden keine erhärteten Hinweise dafür vorliegen, wonach sich Griechenland nicht daran halten würde. Auch wenn die Lebensbedingungen in Griechenland nicht einfach seien, insbesondere auch für den Beschwerdeführer und unter Berücksichtigung seiner persönlichen Erlebnisse, so würden dennoch keine ausreichend begründeten Hinweise für die Annahme vorliegen, dass ihm bei einer Rückkehr dorthin eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK respektive eine Notlage oder Verelendung drohe. Weiter würden weder die in Griechenland herrschende Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung in diesen Staat sprechen. Griechenland sei an die Qualifikationsrichtlinie gebunden und dem Beschwerdeführer würden sämtliche Rechte aus der Flüchtlingskonvention zustehen. Es würden keine ausreichend begründeten Hinweise dafür vorliegen, dass er bei einer Rückkehr nach Griechenland einer existenziellen Notlage ausgesetzt wäre. Sollten ihm wider Erwarten die ihm zustehenden Rechte verwehrt werden, stehe es ihm offen, sich bei Unterstützungsbedarf an die griechischen Behörden zu wenden und die erforderliche Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einzufordern. Schliesslich sei der Vollzug auch möglich, Griechenland habe die entsprechende Zustimmung gegeben. Vorübergehende Einschränkungen des Flugverkehrs oder vorübergehende Einreisebeschränkungen im Zusammenhang mit der aktuellen Situation rund um die Covid-19-Pandemie vermöchten keine Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs zu begründen. G. Mit Eingabe vom 13. Dezember 2021 (Datum des Poststempels) erhob der Beschwerdeführer, handelnd durch seine Rechtsvertreterin, gegen die vorinstanzliche Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte in materieller Hinsicht, die Verfügung vom 7. Dezember 2021 sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihn aufgrund der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit der Wegweisung in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, von den griechischen Behörden individuelle Garantien betreffend die adäquate Unterbringung und die soziale Unterstützung zur Deckung der elementaren Grundbedürfnisse einzuholen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Zur Begründung führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) und des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) aus, aufgrund der allgemein schwierigen Situation von Schutzberechtigten sowie Personen der LGBTIQ-Gemeinschaft in Griechenland, habe er bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten, dass er völlig auf sich allein gestellt wäre und unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen in eine Situation extremer materieller Not geraten würde und seine elementarsten Bedürfnisse für einen längeren Zeitraum nicht würde befriedigen können. Darüber hinaus handle es sich bei ihm um eine vulnerable Person, welche aufgrund ihrer sexuellen Orientierung gezielt verfolgt worden sei und der weitere Verfolgung drohe, wobei in Griechenland die entsprechenden Schutz- und Unterstützungsmassnahmen fehlen würden. So habe er bei früheren Misshandlungen aufgrund der fehlenden Versicherung keine medizinische Behandlung in Anspruch nehmen können. Ferner dürfte es aufgrund seiner individuellen Erlebnisse sowie der allgemeinen schwierigen Situation und insbesondere der angespannten Wirtschaftslage in Griechenland nicht realistisch sein, dass er in absehbarer Zeit eine Arbeit finden würde, weshalb ihm im Falle einer Rückkehr ein "real risk" einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung drohe. Insgesamt würde die Wegweisung nach Griechenland gegen das menschenrechtliche Refoulement-Verbot nach Art. 3 EMRK und gegen Art. 14 sowie 16 FoK verstossen und sei daher als unzulässig, eventualiter zumindest unzumutbar, zu beurteilen. Der Beschwerde lagen eine Kopie der angefochtenen Verfügung des SEM vom 7. Dezember 2021, eine Kopie der Empfangsbestätigung vom 7. Dezember 2021, eine Vollmacht vom 12. November 2021, zwei Fotos (in Kopie) sowie ein USB-Stick bei. H. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 15. Dezember 2021 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Am gleichen Tag bestätige dieses den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1986 (VwVG; SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). Bezüglich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt.
3. Die vorliegende Beschwerde erweist sich - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
4. Das Rechtsbegehren des Beschwerdeführers, die Verfügung des SEM sei aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, wurde in der Beschwerde inhaltlich nicht begründet. Mangels Hinweise in den Akten auf eine ungenügende Verfahrensführung durch die Vorinstanz, welche eine Rückweisung der Sache zwecks erneuter Prüfung rechtfertigen würde, ist auf dieses Eventualbegehren (Rechtsbegehren 3 der Beschwerde) nicht weiter einzugehen. 5. 5.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicheren bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat. 5.2 Der Bundesrat bezeichnet Staaten, in denen nach seinen Feststellungen effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht, als sichere Drittstaaten (Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG). Durch den Beschluss des Bundesrats vom 14. Dezember 2007 wurden sämtliche Länder der Europäischen Union (EU) und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) als sichere Drittstaaten bezeichnet. 5.3 Die Vorinstanz stellte in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest, dass es sich bei Griechenland - als Mitglied der EU - um einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt, und legte ausführlich und zutreffend dar, weshalb sie nicht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers eingetreten ist. Sodann ist den Akten zu entnehmen, dass die griechischen Behörden den Beschwerdeführer als Flüchtling anerkannt, ihm eine Aufenthaltsbewilligung erteilt und seiner Rückübernahme am 12. November 2021 ausdrücklich zugestimmt haben (vgl. SEM-Akte 1114626-12/1). Darüber hinaus dürfte die offenbar bis (...) 2022 gültige Aufenthaltsbewilligung verlängerbar sein, solange die von Griechenland gewährte Schutzgewährung Bestand hat; der Schutz würde erst erlöschen, wenn die Umstände, die zu ihm geführt haben, weggefallen sind, wofür es vorliegend jedoch keinerlei Hinweise gibt (vgl. Urteil des BVGer D-5056/2021 vom 29. November 2021 E. 5.2). 5.4 Demnach sind die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid nach Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG erfüllt, weshalb das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht nicht eingetreten ist. Dies wurde vom Beschwerdeführer im Übrigen auch nicht bestritten. 6. 6.1 Tritt das SEM auf ein Asylgesuch nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG; SR 142.20]). Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2, m.w.H.). 7.2 7.2.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101], Art. 3 FoK und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 7.2.2. Gemäss Art. 6a AsylG besteht zugunsten sicherer Drittstaaten - wie Griechenland - die Vermutung, dass diese ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen, darunter im Wesentlichen das Refoulement-Verbot und grundlegende menschenrechtliche Garantien, einhalten (vgl. Fanny Matthey, in: Amarelle/Son Nguyen [Hrsg.], Code annoté de droit des migrations, Bern 2015, N 12 zu Art. 6a AsylG, S. 68). Es obliegt der betroffenen Person, diese Legalvermutungen umzustossen. Dazu hat sie ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden des in Frage stehenden Staates im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen, ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden respektive, dass sie im in Frage stehenden Staat aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. statt vieler das Urteil des BVGer E-2617/2016 vom 28. März 2017 E. 4). 7.2.3. Das Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Rechtsprechung davon aus, dass Griechenland als Signatarstaat der EMRK, des FoK und des FK sowie des Zusatzprotokolls des FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) seinen entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Das Vorliegen eines Vollzugshindernisses unter dem Aspekt der Zulässigkeit bei Personen, denen von den griechischen Behörden ein Schutzstatus verliehen wurde, wird vom Bundesverwaltungsgericht praxisgemäss nur dann bejaht, wenn im jeweiligen Einzelfall konkrete Anhaltspunkte für Völkerrechtsverletzungen vorliegen. Obgleich die Lebensbedingungen in Griechenland schwierig sind, ist gemäss Rechtsprechung diesbezüglich nicht von einer generellen unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung von Schutzberechtigten im Sinne von Art. 3 EMRK respektive einer existenziellen Notlage auszugehen (so insbesondere das Urteil des BVGer D-559/2020 vom 13. Februar 2020 [als Referenzurteil publiziert] E. 8.2, m.w.H.). Die bekannten Unzulänglichkeiten treten nicht in einer Weise auf, die darauf schliessen liesse, dass Griechenland grundsätzlich nicht gewillt oder nicht fähig wäre, Schutzberechtigten die ihnen zustehenden Rechte und Ansprüche zu gewähren, beziehungsweise dass diese bei Bedarf nicht auf dem Rechtsweg durchgesetzt werden könnten (vgl. beispielsweise Urteile des BVGer E-3183/2021 vom 16. Juli 2021 E. 8.4.4, D-3708/2021 vom 27. August 2021 E. 5.4.4, E-319/2021 vom 27. Januar 2021 E. 5.3 und E-4617/2020 vom 24. September 2020 E. 9.1). An dieser Einschätzung vermögen auch die zitierten Urteile deutscher und niederländischer Verwaltungsgerichte nichts zu ändern, zumal diese für die Schweiz nicht verbindlich sind. Personen mit Schutzstatus sind - unabhängig von ihrer sexuellen Orientierung - griechischen Bürgerinnen und Bürgern gleichgestellt in Bezug auf Fürsorge und den Zugang zu Gerichten respektive anderen Ausländern und Ausländerinnen gleichgestellt beispielsweise in Bezug auf Erwerbstätigkeit oder die Gewährung einer Unterkunft (vgl. Art. 16-24 FK). Unterstützungsleistungen und weitere Rechte können direkt bei den zuständigen Behörden eingefordert werden, falls notwendig auf dem Rechtsweg. Nicht zuletzt können Schutzberechtigte sich auch auf die Garantien in der Qualifikationsrichtlinie berufen, insbesondere die Regeln betreffend den Zugang von Personen mit Schutzstatus zu Beschäftigung (Art. 26 FK), Bildung (Art. 27 FK), Sozialhilfeleistungen (Art. 29 FK), Wohnraum (Art. 32 FK) und medizinischer Versorgung (Art. 30 FK). Es darf inskünftig vom Beschwerdeführer erwartet werden, sich bei allfälligen vorübergehenden Einschränkungen - beispielsweise wegen der geltend gemachten nicht angemessenen Unterbringen - an die griechischen Behörden zu wenden und die erforderliche Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einzufordern. Im Falle einer Verletzung der Garantien der EMRK steht gestützt auf Art. 34 EMRK letztlich der Rechtsweg an den EGMR offen (vgl. Urteil des BVGer D-2873/2021 vom 3. September 2021 E. 7.2 m.H. auf das Referenzurteil des BVGer D-559/2020 vom 13. Februar 2020 E. 8.2). 7.2.4. Im vorliegenden Fall bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass für den Beschwerdeführer persönlich ein "real risk" bestehen würde, bei einer Rückkehr nach Griechenland dort einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt zu werden. So hat er nicht vorgebracht, bei den griechischen Behörden um entsprechenden Schutz ersucht zu haben, und es ist ausserdem nicht ersichtlich, dass er rechtlich gegen eine allfällige Verweigerung von Unterstützungsleistungen vorgegangen wäre. Es ist unbestritten, dass die Lebensbedingungen in Griechenland schwierig sind. Die blosse Möglichkeit, in nicht absehbarer Zeit aus nicht voraussehbaren Gründen in eine missliche Lebenssituation geraten zu können, vermag die Schwelle zu einem entsprechenden "real risk" nicht zu überschreiten. 7.2.5. Gemäss Praxis des EGMR kann der Vollzug der Wegweisung eines abgewiesenen Asylsuchenden mit gesundheitlichen Problemen im Einzelfall einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen; hierfür sind jedoch ganz aussergewöhnliche Umstände Voraussetzung (vgl. Urteil Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, 41738/10, §183). Von einer solchen Situation ist vorliegend nicht auszugehen. Zwar gab der Beschwerdeführer anlässlich des persönlichen Gesprächs zu Protokoll, er leide an (...) (vgl. SEM-Akte 1114626-17/4, S. 3). Gemäss Abklärungen des SEM beim Gesundheitsdienst des BAZ, habe er sich jedoch nie mit Beschwerden gemeldet und es sei weder ein Arzttermin in Auftrag gegeben worden noch seien zurzeit Arzttermine ausstehend (vgl. SEM-Akte 1114626-22/1). Auch auf Beschwerdeebene wurden keinerlei ärztliche Unterlagen eingereicht, woraus zu schliessen ist, dass eine Behandlung bislang offenbar nicht notwendig geworden ist. Damit weist der Beschwerdeführer aktuell keine gesundheitlichen Beschwerden auf, welche im Sinne der genannten Rechtsprechung relevant sein könnten. Im Übrigen verfügt Griechenland als EU-Staat über eine hinreichende medizinische Infrastruktur für die vorliegend geltend gemachten, jedoch nicht belegten Gesundheitsbeschwerden. Das Land hat sich, wie im Urteil des BVGer E-3110/2020 vom 24. Juni 2020 ausführlich dargelegt wurde, völkerrechtlich verpflichtet, Asylsuchenden und ausländischen Personen mit einem Schutzstatus die erforderlichen medizinischen Behandlungen zur Verfügung zu stellen (vgl. a.a.O. E. 7.4). Der Beschwerdeführer ist gehalten, bei Bedarf einer medizinischen Behandlung diese ihm zustehenden Rechte einzufordern und nötigenfalls auf dem Rechtsweg durchzusetzen. 7.2.6. In Bezug auf die geltend gemachten Beleidigungen und gewalttätigen Übergriffe seitens Afghanen aufgrund der sexuellen Orientierung des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass es bedauerlicherweise keinem Staat gelingt, seine Einwohner und Einwohnerinnen jederzeit und überall vor Übergriffen zu schützen. Griechenland ist indes ein Rechtsstaat, der über einen funktionierenden Polizei- und Justizapparat verfügt (vgl. Referenzurteil des BVGer D-559/2020 vom 13. Februar 2020 E. 9.2, m.w.H.; ferner Urteil des BVGer D-3708/2021 vom 27. August 2021 E. 5.4.5). Das SEM führte demnach zu Recht aus, der Beschwerdeführer könne sich bei Schutzbedarf erneut an die griechische Polizei respektive - sollte die Polizei ihm trotz ernstzunehmender Bedrohung seiner Rechte und seiner Sicherheit (weiterhin) keinen Schutz gewähren - an die nächst höhere Instanz wenden. Ihm steht auch ohne Weiteres die Möglichkeit offen, wie von der Vorinstanz ebenfalls zutreffend ausgeführt, sich für Hilfe ergänzend an eine der vor Ort tätigen Hilfsorganisationen zu wenden. 7.2.7. Nach dem Gesagten liegen keine konkreten Hinweise vor, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Griechenland einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre. Im Übrigen kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die ausführlichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. dort E. III, Ziff. 1) verwiesen werden. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit als zulässig. 7.3 7.3.1. Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist (vgl. Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL; SR 142.281]). Der Bundesrat ist - auch in Anbetracht der gegenwärtigen Asylpolitik Griechenlands - auf seine diesbezügliche Einschätzung, welche periodisch zu überprüfen ist (vgl. Art. 83 Abs. 5bis AIG), bisher nicht zurückgekommen. 7.3.2. Die Vorinstanz hat zutreffend auf die Verpflichtungen Griechenlands gegenüber Schutzberechtigten bezüglich Unterbringung, medizinischer Versorgung, Sozialhilfe und Erwerbstätigkeit hingewiesen, welche sich insbesondere aus der Qualifikationsrichtlinie sowie auch aus dem FK ergeben. Das Bundesverwaltungsgericht geht, wie bereits ausgeführt, nach wie vor davon aus, dass Personen mit Schutzstatus griechischen Bürgerinnen und Bürgern respektive anderen Ausländern und Ausländerinnen in Bezug auf Fürsorge, den Zugang zu Gerichten, Erwerbstätigkeit oder die Gewährung einer Unterkunft gleichgestellt sind (vgl. Art. 16-24 FK sowie E. 7.2.3 hiervor). Die Schutzberechtigten können sich auf die Garantien in der Qualifikationsrichtlinie berufen (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-3183/2021 vom 16. Juli 2021 E. 8.5.2). Auch wenn eine adäquate Eingliederung des Beschwerdeführers in die sozialen Strukturen Griechenlands als anerkannter Flüchtling mit nicht zu verkennenden Erschwernissen verbunden ist, vermögen seine Vorbringen die Anforderungen an eine konkrete Gefährdung nicht zu erfüllen. An dieser Einschätzung können weder die Hinweise auf verschiedene öffentlich zugängliche Berichte betreffend die Situation in Griechenland, noch die Verweise auf die ausländische Rechtsprechung oder die mit der Beschwerde eingereichten Videoaufnahmen zur Unterbringungssituation sowie den zwei Screenshots daraus etwas ändern. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge erwerbstätig war (vgl. SEM-Akte 1114626-17/4, S. 2). Zudem ist festzuhalten, dass aus den vorliegenden Akten nicht hervorgeht, dass er aktiv um Hilfe bei den griechischen Behörden oder Hilfsorganisationen ersucht hätte oder diese ihm grundsätzlich verweigert worden wäre. Es darf denn auch von ihm erwartet werden, sich bei Unterstützungsbedarf an die griechischen Behörden zu wenden und die erforderliche Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einzufordern, selbst wenn die diesbezüglichen Prozedere langwierig sein sollten. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen kann im Übrigen auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. dort E. III, Ziff. 2). Bei dieser Sachlage besteht denn auch kein Anlass zur Einholung individueller Garantien betreffend adäquate Unterbringung und medizinische Betreuung (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-319/2021 vom 27. Januar 2021 E. 5.5). Der entsprechende Subeventualantrag (Rechtsbegehren 4 der Beschwerde) ist abzuweisen. Beim Beschwerdeführer handelt es sich im Übrigen - und entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht - nicht um eine besonders vulnerable Person. 7.3.3. Somit lassen weder die allgemeine Situation in Griechenland noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr dorthin schliessen. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit auch als zumutbar. 7.4 7.4.1. Schliesslich erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als möglich (Art. 83 Abs. 2 AIG), nachdem die griechischen Behörden einer Rückübernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt haben und den Akten keine Hinweise auf eine Reisunfähigkeit zu entnehmen sind. Der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers kann, falls erforderlich, bei der Ausgestaltung der Vollzugsmodalitäten angemessen Rechnung getragen werden. 7.4.2. Auch die Covid-19-Pandemie steht dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Bei dieser handelt es sich - wenn überhaupt - um ein temporäres Vollzugshindernis, welchem im Rahmen der Vollzugsmodalitäten durch die kantonalen Behörden Rechnung zu tragen ist, indem etwa der Zeitpunkt des Vollzugs der Situation in Griechenland angepasst wird. 7.5 Zusammenfassend kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug nach Griechenland zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnete, weshalb die Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. 9. 9.1 Der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses erweist sich mit vorliegendem Urteil als gegenstandslos. 9.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist - ungeachtet der nicht nachgewiesenen Bedürftigkeit - abzuweisen, zumal sich die Beschwerde entsprechend den vorstehenden Erwägungen bereits bei Eingang als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG erwiesen hat. Demzufolge sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Chiara Piras Kathrin Rohrer Versand: