Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat 31a I a,c,d,e) und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am 24. Mai 2021 in der Schweiz um Asyl nach. B. Abklärungen der Vorinstanz vom 26. Mai 2021 in der Europäischen Fingerabdruckdatenbank (Eurodac) ergaben, dass der Beschwerdeführer am 3. Mai 2018 in Griechenland um Asyl ersucht und ihm Griechenland am 9. September 2019 den Flüchtlingsstatus gewährt hatte. C. Am 31. Mai 2021 ersuchte die Vorinstanz die griechischen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers gestützt auf das bilaterale Rückübernahmeabkommen zwischen Griechenland und der Schweiz und auf die Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG. D. Am 10. Juni 2021 führte das SEM ein persönliches Gespräch mit dem Beschwerdeführer durch. Dabei wies das SEM den Beschwerdeführer auf seinen Schutzstatus in Griechenland und seine Absicht hin, in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) nicht auf sein Asylgesuch einzutreten und ihn nach Griechenland wegzuweisen. Der Beschwerdeführer erklärte dazu, nach seiner Ankunft in Griechenland sei er in einer geschlossenen Gemeinschaftsunterkunft untergebracht worden. Diese habe er nur mittels Asylgesuchstellung verlassen können, ansonsten er weitere Monate dort hätte verbringen müssen. Er sei daher gezwungen gewesen, ein Asylgesuch zu stellen. In Griechenland gebe es keine Wohnung, keine medizinische Versorgung, keine Arbeit und keine Bildung. Zudem leide fast jeder an einer psychischen Erkrankung, insbesondere junge Personen. Trotz seines Status habe er in Griechenland keine Unterstützungsleistungen erhalten, wie etwa zu Essen, eine Wohnung oder Sozialleistungen. Er habe sich darüber erfolglos beschwert und unterschiedliche Stellen um Hilfe gebeten, aber keine Hilfe erhalten. Er habe nur sporadisch arbeiten können, wobei es sich um Schwarzarbeit gehandelt habe, denn er habe keine Arbeitserlaubnis erhalten. Er habe bei Freunden übernachtet, welche ihn jedoch stets rausgeworfen hätten. Zu seinem Gesundheitszustand gab der Beschwerdeführer an, er habe Probleme mit dem Fuss und es sei deshalb eine Operation geplant. Im linken Arm und der Schulter habe er zudem infolge einer früheren Verletzung Schmerzen bei sportlichen Aktivitäten. Der Beschwerdeführer übergab dem SEM anlässlich des Gesprächs seine Tazkera (afghanische Identitätskarte) im Original und Kopien von militärischen Ausweisen von Afghanistan sowie eine afghanische Bankkarte. E. Die griechischen Behörden stimmten dem Rückübernahmeersuchen des SEM am 15. Juni 2021 zu, wobei sie erklärten, der Beschwerdeführer verfüge nebst dem Flüchtlingsstatus über eine Aufenthaltsbewilligung, welche bis zum 9. September 2022 gültig sei. F. Am 30. Juni 2021 stellte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer den Entscheidentwurf zu und händigte diesen am 1. Juli 2021 der ihm zugewiesenen Rechtsvertretung zur Stellungnahme aus. Die Rechtsvertretung bezog noch am selben Tag Stellung. G. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 2. Juli 2021 trat die Vorinstanz gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Gleichzeitig beauftragte sie den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. Auf die Begründung wird, soweit massgeblich, in den Erwägungen eingegangen. H. Am 5. Juli 2021 gab die zugewiesene Rechtsvertretung bekannt, dass sie ihr Mandat am 2. Juli 2021 niedergelegt habe. I. Mit Eingabe vom 9. Juli 2021 (gemäss Nachsendungsverfolgung der Post) erhob der Beschwerdeführer gegen die Verfügung des SEM vom 2. Juli 2021 Beschwerde. Dabei beantragte er, die Verfügung des SEM sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren sowie, es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten und es sei ihm ein amtlicher Rechtsbeistand beizuordnen. Eventualiter wurde um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ersucht. Der Beschwerde lagen eine Fürsorgebestätigung und eine Stellungnahme der Stiftung Pro Asyl und Refugee Aegean (RSA) zur aktuellen Situation von international Schutzberechtigten in Griechenland vom April 2021 bei. Auf die Beschwerdebegründung wird, sofern von Relevanz, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. J. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 12. Juli 2021 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). K. Dem Beschwerdeführer wurde der Eingang des Rechtsmittels am 13. Juli 2021 bestätigt.
Erwägungen (31 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist - mit nachfolgender Einschränkung (E. 2.2 und E. 3) - einzutreten.
E. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs.1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). Demzufolge ist auf die Begehren um Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl nicht einzutreten.
E. 2.3 Bezüglich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt.
E. 3 Nicht einzutreten ist auf das (eventualiter) gestellte prozessuale Begehren, die aufschiebende Wirkung sei wiederherzustellen. Denn diese kommt der vorliegenden Beschwerde von Gesetzes wegen zu (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und sie wurde von der Vorinstanz auch nicht entzogen.
E. 4 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E. 5 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 6.1 Die Vorinstanz stellte in der angefochtenen Verfügung fest, der Bundesrat habe Griechenland als sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG bezeichnet. Abklärungen hätten ergeben, dass dem Beschwerdeführer in Griechenland die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden sei, und die griechischen Behörden hätten sich bereit erklärt, ihn zurückzunehmen. Griechenland habe ihm damit bereits Schutz vor Verfolgung gewährt und er könne dorthin zurückkehren, ohne eine Rückschiebung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips befürchten zu müssen. Es sei daher - und mangels Feststellungsinteresse im Sinne von Art 25 Abs. 2 VwVG - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG nicht auf sein Asylgesuch einzutreten. Weder die in Griechenland herrschende Situation noch andere Gründe würden zudem gegen den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers sprechen. Hinsichtlich des von ihm bemängelten Zugangs zum Wohnungs- und Arbeitsmarkt oder zu Sozialversicherungsleistungen verwies das SEM auf die Richtlinie 2011/95/EU des Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (sogenannte Qualifikationsrichtlinie) an welche Griechenland gebunden sei. Die griechischen Behörden hätten Personen mit Schutzstatus dieselben Rechte zu gewähren wie griechischen Staatsbürgern. Die in Griechenland im Allgemeinen schwierigen ökonomischen Lebensbedingungen sowie die herrschende Wohnungsnot würde die ganze Bevölkerung treffen und vermöge die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nach Griechenland nicht zu widerlegen. Aus der Zustimmung der griechischen Behörden vom 15. Juni 2021 betreffend die Rückübernahme des Beschwerdeführers gehe zudem hervor, dass er über eine aktuell gültige Aufenthaltsbewilligung, gültig vom 10. September 2019 bis zum 10. September 2022, verfüge. Es sei ihm unbenommen, nach Ablauf der Bewilligung eine Verlängerung des Aufenthaltstitels bei den griechischen Behörden gemäss der nationalen Regelungen und Gesetze zu beantragen. Sollte Griechenland seinen Verpflichtungen nicht nachkommen, sei es ihm sodann unbenommen, seine Rechte bei den griechischen Behörden gerichtlich geltend zu machen. Zudem würden sich in Griechenland zahlreiche internationale und Nichtregierungs-Organisationen befinden, welche er um Hilfe bei der Bewältigung des Alltags angehen könne. Aus seinen Aussagen sei zwar zu entnehmen, dass er die ihm zugeteilte Gemeinde, andere Stellen sowie Hilfsorganisationen erfolglos um Hilfe und Unterstützungsleistungen ersucht habe. Doch sei anzumerken, dass es an ihm liege, die Regelvermutung umzustossen und nachzuweisen, dass ihm Griechenland seine Rechte im Sinne einer Völkerrechtswidrigkeit verweigern und Unterstützungsleistungen dementsprechend unterlassen würde. Im Übrigen stehe ihm bei einer Verletzung der Garantien der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) gestützt auf Art. 34 EMRK auch der Rechtsweg an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) offen. Diesen könne er nötigenfalls unter der Zuhilfenahme eines Anwalts beschreiten. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer dargelegten gesundheitlichen Probleme hielt das SEM fest, Griechenland sei auch bezüglich des Zugangs zu medizinischer Versorgung durch die Qualifikationsrichtlinie dazu verpflichtet, Personen mit Schutzstatus dieselben Rechte einzuräumen wie griechischen Staatsbürgern. Es würden keine Hinweise vorliegen, wonach dem Beschwerdeführer eine medizinische Behandlung verweigert worden sei oder zukünftig verweigert würde. Sollte Griechenland den Verpflichtungen hinsichtlich dieser Fürsorgeleistungen nicht nachkommen, könne er auch hier seine Rechte bei den griechischen Behörden gerichtlich geltend machen. Wie sich aus der Mitteilung der Pflege in dem ihm zugeteilten Bundesasylzentrum (BAZ) vom 28. Juni 2021 ergebe, habe er sich mehrmals wegen den von ihm erwähnten Problemen an Fuss, Arm und Schulter gemeldet. Zudem sei er im BAZ auf Visite beim Arzt gewesen. Die Therapie der Warze am Fuss sei geändert und das weitere Prozedere mit einem Dermatologen besprochen worden. Er habe eine Salbe sowie Schmerzmittel erhalten. Sollten weitere Behandlungsmassnahmen notwendig sein, könnten diese jederzeit im BAZ in die Wege geleitet werden. Aus den medizinischen Unterlagen würden sich sodann keine Hinweise darauf ergeben, dass die zwangsweise Rückweisung des Beschwerdeführers aufgrund seiner gesundheitlichen Probleme einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen könnten. In antizipatorischer Beweiswürdigung könne darauf verzichtet werden, das Ergebnis der Besprechung mit einem Dermatologen abzuwarten, da dieses kaum zu einer Änderung dieser Einschätzungen führen würde. Eine adäquate Behandlung könne in Griechenland weitergeführt werden. Bezüglich des Einwandes in der Stellungnahme vom 1. Juli 2021, wonach die Wegweisung nach Griechenland den Beschwerdeführer psychisch stark belasten würde, wies das SEM darauf hin, dass erfahrungsgemäss Personen im Asylprozess, deren Asylgesuch abgelehnt und die Wegweisung und deren Vollzug angeordnet worden sei, Zukunftsängste und Depressionen entwickeln könnten. Bis zur allfälligen Überstellung nach Griechenland stehe dem Beschwerdeführer die Möglichkeit offen, solche gesundheitlichen Probleme beim Gesundheitspersonal in der ihm zugewiesenen Unterkunft geltend zu machen. Für das weitere Verfahren sei einzig die Reisefähigkeit ausschlaggebend. Diese werde erst kurz vor der Überstellung definitiv beurteilt. Allfällig notwendige Medikamente könnten ihm bei der Überstellung in einer angemessenen Menge mitgegeben werden, um die Zeit bis zu einer allenfalls weiterführenden medizinischen Behandlung in Griechenland zu überbrücken. Das SEM wies abschliessend darauf hin, dass der Ausbruch des Corona-Virus von vorübergehender Dauer sei und die Prämisse nicht in Frage stelle, dass die Gesundheitsversorgung in Griechenland grundsätzlich gewährleistet sei und eine Überstellung daher zumutbar sowie grundsätzlich möglich sei.
E. 6.2 In der Beschwerde wurde demgegenüber geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe in Griechenland keinen Zugang zu Essen, Wohnung, Arbeit und medizinischer Versorgung. Er sei derzeit in der Schweiz in medizinischer Behandlung (Operation am Fuss, Schmerzen am linken Arm und der Schulter). Bei einer Rückkehr nach Griechenland könne er diese nicht mehr erhalten. Dies gehe auch aus dem beiliegenden Bericht der Stiftung Pro Asyl und Refugee Aegean (RSA) vom April 2021 hervor. Die Vorinstanz habe den medizinischen Sachverhalt nicht genügend abgeklärt. Am 8. Juli 2021 finde eine erneute Arztkonsultation statt. Es sei zudem noch eine weitere medizinische Abklärung (am Herz) vorgesehen. Seine Wegweisung nach Griechenland sei daher nicht zumutbar.
E. 7 Vorab ist festzustellen, dass das SEM den medizinischen Sachverhalt - entgegen den Vorbringen in der Beschwerde - vollständig festgestellt hat, indem es die vom Beschwerdeführer beschriebenen gesundheitlichen Leiden in der Verfügung zutreffend festgehalten hat. (vgl. E. 6.1 respektive SEM-Akte [...]-30/10 S. 4 und S. 7 f.). Bei seiner Beurteilung hat es zudem allfällige psychische Leiden miteinbezogen, die bislang ärztlich nicht bestätigt wurden. Der Beschwerdeführer hat bis dato auch keine Arztberichte oder aber allfällige Ergebnisse der bereits am 8. Juli 2021 anberaumten ärztlichen Untersuchung eingereicht, weshalb nicht etwa von einem veränderten Gesundheitszustand auszugehen ist. Weitere Abklärungen zum medizinischen Sachverhalt sind demnach nicht angezeigt.
E. 8.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch in der Regel nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat.
E. 8.2 Die Vorinstanz stellte in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest, dass es sich bei Griechenland um einen verfolgungssicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt. Den vorinstanzlichen Akten ist sodann zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in Griechenland als Flüchtling anerkannt wurde und die griechischen Behörden seiner Rückübernahme ausdrücklich zustimmten. Demnach sind die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid nach Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG erfüllt, weshalb das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht nicht eingetreten ist.
E. 8.3.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie.
E. 8.3.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet.
E. 8.4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.4.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 8.4.3 Gemäss Art. 6a AsylG besteht zugunsten sicherer Drittstaaten - wie Griechenland einer ist - die Vermutung, dass diese ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen, darunter im Wesentlichen das Refoulement-Verbot und grundlegende menschenrechtliche Garantien, einhalten (vgl. Fanny Matthey, in: Cesla Amarelle/Minh Son Nguyen, Code annoté de droit des migrations, Bern 2015, Art. 6a AsylG N 12 S. 68). Es obliegt der betroffenen Person, diese beiden Legalvermutungen umzustossen. Dazu hat sie ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden des in Frage stehenden Staates im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen, ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden respektive, dass sie im in Frage stehenden Staat aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. statt vieler das Urteil des BVGer E-2617/2016 vom 28. März 2017 E. 4).
E. 8.4.4 Das Gericht geht in konstanter Rechtsprechung grundsätzlich davon aus, dass Griechenland als Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) seinen entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Das Vorliegen eines Vollzugshindernisses unter dem Aspekt der Zulässigkeit bei Personen, denen von den griechischen Behörden ein Schutzstatus verliehen wurde, wird vom Bundesverwaltungsgericht praxisgemäss nur dann bejaht, wenn im jeweiligen Einzelfall konkrete Anhaltspunkte für Völkerrechtsverletzungen vorliegen. Das Gericht anerkennt, dass die Lebensbedingungen in Griechenland schwierig sind. Dennoch ist gemäss Rechtsprechung diesbezüglich nicht von einer generellen unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung von Schutzberechtigten im Sinne von Art. 3 EMRK auszugehen (so insbesondere Urteil des BVGer D-559/2020 vom 13. Februar 2020 E. 8.2 m.w.H. [als Referenzurteil publiziert]). Die bekannten Unzulänglichkeiten treten nicht in einer Weise auf, welche darauf schliessen lassen, dass Griechenland grundsätzlich nicht gewillt oder nicht fähig sei, Schutzberechtigten die ihnen zustehenden Rechte und Ansprüche zu gewähren, beziehungsweise dass diese bei Bedarf nicht auf dem Rechtsweg durchgesetzt werden könnten (vgl. beispielsweise Urteile des BVGer E-2508/2020 vom 24. September 2020 und E-319/2021 vom 27. Januar 2021). Im Falle einer Verletzung der Garantien der EMRK steht zudem gestützt auf Art. 34 EMRK nach wie vor der Rechtsweg an den EGMR offen (a.a.O. E. 8.2).
E. 8.4.5 Im vorliegenden Fall liegen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass für den Beschwerdeführer persönlich ein "real risk" bestehen würde, bei einer Rückkehr nach Griechenland dort einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt zu werden. Gemäss Praxis des EGMR kann der Vollzug der Wegweisung eines abgewiesenen Asylsuchenden mit gesundheitlichen Problemen im Einzelfall einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen; hierfür sind jedoch ganz aussergewöhnliche Umstände Voraussetzung (vgl. Urteil Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, 41738/10 §183). Eine solche Situation ist vorliegend nicht gegeben. Der Beschwerdeführer weist aktuell keine gesundheitlichen Beschwerden auf, welche im Sinne der genannten Rechtsprechung relevant sein könnten. Griechenland hat sich sodann völkerrechtlich verpflichtet, Asylsuchenden und ausländischen Personen mit einem Schutzstatus die erforderlichen medizinischen Behandlungen zur Verfügung zu stellen (vgl. Urteil des BVGer E-3110/2020 vom 24. Juni 2020 E. 7.4 S. 13 f.). Der Beschwerdeführer ist gehalten, bei Bedarf medizinischer Behandlung die ihm zustehenden Rechte einzufordern und nötigenfalls auf dem Rechtsweg durchzusetzen. Folglich erweist sich der Vollzug als zulässig.
E. 8.5.1 Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist (vgl. Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL, SR 142.281]). Der Bundesrat ist - auch in Anbetracht der gegenwärtigen Asylpolitik Griechenlands - auf seine diesbezügliche Einschätzung, welche periodisch zu überprüfen ist (vgl. Art. 83 Abs. 5bis AIG), bisher nicht zurückgekommen.
E. 8.5.2 Die Vorinstanz hat zutreffend auf die Verpflichtungen Griechenlands gegenüber Schutzberechtigten bezüglich Unterbringung, medizinischer Versorgung, Sozialhilfe und Erwerbstätigkeit hingewiesen, welche sich insbesondere aus der Qualifikationsrichtlinie sowie auch aus der Flüchtlingskonvention ergeben. Das Bundesverwaltungsgericht geht nach wie vor davon aus, dass Personen mit Schutzstatus griechischen Bürgerinnen und Bürgern in Bezug auf Fürsorge, den Zugang zu Gerichten und den öffentlichen Schulunterricht respektive mit anderen Ausländern und Ausländerinnen beispielsweise in Bezug auf Erwerbstätigkeit oder die Gewährung einer Unterkunft gleichgestellt sind (vgl. Art. 16-24 FK). Die Schutzberechtigten können sich auf die Garantien in der Qualifikationsrichtlinie berufen. Es darf vom Beschwerdeführer erwartet werden, sich bei Unterstützungsbedarf an die griechischen Behörden zu wenden und die erforderliche Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einzufordern. Auch wenn eine adäquate Eingliederung des Beschwerdeführers in die sozialen Strukturen Griechenlands als anerkannter Flüchtling mit nicht zu verkennenden Erschwernissen verbunden ist, vermögen seine Vorbringen die Anforderungen an eine konkrete Gefährdung nicht zu erfüllen. Der Beschwerdeführer verfügt eigenen Angaben gemäss in Griechenland über ein gewisses soziales Netz, über Freunde, bei denen er auch zweitweise habe wohnen können. Er ist eigenen Angaben gemäss auch teilweise einer Erwerbstätigkeit nachgegangen. Hinsichtlich seines Vorbringens, er habe mangels Arbeitserlaubnis nur illegal einer Arbeitstätigkeit nachgehen können, ist festzustellen, dass er in Griechenland nicht nur über den Schutzstatus als Flüchtling, sondern zugleich über eine - nach wie vor - gültige Aufenthaltsbewilligung verfügt, die es ihm nicht nur ermöglichen sollte, eine Sozialversicherungsnummer und Sozialleistungen zu beantragen, sondern mittels der er gemäss dem zitierten Bericht von Pro Asyl und RSA auch die Möglichkeit besitzen sollte, Zugang zum Arbeitsmarkt und zum öffentlichen Gesundheitssystem zu erhalten (vgl. a.a.O. S. 12).
E. 8.5.3 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich auch unter Berücksichtigung des Gesundheitszustandes als zumutbar. Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer an Schmerzen in Arm und Schulter leidet und eine dermatologisch zu behandelndes Problem mit dem Fuss hat und dafür die notwendige Medikation erhielt (vgl. Akte SEM [...]-26/2). Den Akten sind keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass eine adäquate Behandlung dafür in Griechenland nicht gegeben wäre. Die mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragten schweizerischen Behörden haben im Übrigen die griechischen Behörden vor der Durchführung der Wegweisung über allfällige besondere medizinische Bedürfnisse jeweils zu informieren und diesen Umständen bei der Bestimmung geeigneter Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen.
E. 8.5.4 Nach dem Ausgeführten erweisen sich die Vorbringen des Beschwerdeführers gegen den Wegweisungsvollzug unter dem Aspekt der Zumutbarkeit ebenfalls als unbegründet.
E. 8.6 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AIG möglich, da die griechischen Behörden einer Rückübernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt haben, er dort über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt und den Akten keine Hinweise auf eine Reiseunfähigkeit zu entnehmen sind. Der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers kann bei Bedarf bei der Ausgestaltung der Vollzugsmodalitäten angemessen Rechnung getragen werden.
E. 8.7 Zusammenfassend hat das SEM zu Recht den Wegweisungsvollzug nach Griechenland als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet, weshalb die Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt.
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10.1 Der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses erweist sich mit vorliegendem Urteil als gegenstandslos.
E. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, weil sich die Beschwerde entsprechend den vorstehenden Erwägungen bereits bei Eingang des Begehrens, unbesehen der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers, als aussichtlos erwiesen hat. Demzufolge sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
E. 10.3 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung (vgl. Art. 102m Abs. 1 und 4 AsylG) ist infolge Aussichtslosigkeit der Begehren ebenfalls abzuweisen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlicher Rechtsverbeiständung werden abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Claudia Jorns Morgenegg Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3183/2021 Urteil vom 16. Juli 2021 Besetzung Einzelrichterin Constance Leisinger, mit Zustimmung von Richter William Waeber, Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 2. Juli 2021 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 24. Mai 2021 in der Schweiz um Asyl nach. B. Abklärungen der Vorinstanz vom 26. Mai 2021 in der Europäischen Fingerabdruckdatenbank (Eurodac) ergaben, dass der Beschwerdeführer am 3. Mai 2018 in Griechenland um Asyl ersucht und ihm Griechenland am 9. September 2019 den Flüchtlingsstatus gewährt hatte. C. Am 31. Mai 2021 ersuchte die Vorinstanz die griechischen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers gestützt auf das bilaterale Rückübernahmeabkommen zwischen Griechenland und der Schweiz und auf die Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG. D. Am 10. Juni 2021 führte das SEM ein persönliches Gespräch mit dem Beschwerdeführer durch. Dabei wies das SEM den Beschwerdeführer auf seinen Schutzstatus in Griechenland und seine Absicht hin, in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) nicht auf sein Asylgesuch einzutreten und ihn nach Griechenland wegzuweisen. Der Beschwerdeführer erklärte dazu, nach seiner Ankunft in Griechenland sei er in einer geschlossenen Gemeinschaftsunterkunft untergebracht worden. Diese habe er nur mittels Asylgesuchstellung verlassen können, ansonsten er weitere Monate dort hätte verbringen müssen. Er sei daher gezwungen gewesen, ein Asylgesuch zu stellen. In Griechenland gebe es keine Wohnung, keine medizinische Versorgung, keine Arbeit und keine Bildung. Zudem leide fast jeder an einer psychischen Erkrankung, insbesondere junge Personen. Trotz seines Status habe er in Griechenland keine Unterstützungsleistungen erhalten, wie etwa zu Essen, eine Wohnung oder Sozialleistungen. Er habe sich darüber erfolglos beschwert und unterschiedliche Stellen um Hilfe gebeten, aber keine Hilfe erhalten. Er habe nur sporadisch arbeiten können, wobei es sich um Schwarzarbeit gehandelt habe, denn er habe keine Arbeitserlaubnis erhalten. Er habe bei Freunden übernachtet, welche ihn jedoch stets rausgeworfen hätten. Zu seinem Gesundheitszustand gab der Beschwerdeführer an, er habe Probleme mit dem Fuss und es sei deshalb eine Operation geplant. Im linken Arm und der Schulter habe er zudem infolge einer früheren Verletzung Schmerzen bei sportlichen Aktivitäten. Der Beschwerdeführer übergab dem SEM anlässlich des Gesprächs seine Tazkera (afghanische Identitätskarte) im Original und Kopien von militärischen Ausweisen von Afghanistan sowie eine afghanische Bankkarte. E. Die griechischen Behörden stimmten dem Rückübernahmeersuchen des SEM am 15. Juni 2021 zu, wobei sie erklärten, der Beschwerdeführer verfüge nebst dem Flüchtlingsstatus über eine Aufenthaltsbewilligung, welche bis zum 9. September 2022 gültig sei. F. Am 30. Juni 2021 stellte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer den Entscheidentwurf zu und händigte diesen am 1. Juli 2021 der ihm zugewiesenen Rechtsvertretung zur Stellungnahme aus. Die Rechtsvertretung bezog noch am selben Tag Stellung. G. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 2. Juli 2021 trat die Vorinstanz gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Gleichzeitig beauftragte sie den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. Auf die Begründung wird, soweit massgeblich, in den Erwägungen eingegangen. H. Am 5. Juli 2021 gab die zugewiesene Rechtsvertretung bekannt, dass sie ihr Mandat am 2. Juli 2021 niedergelegt habe. I. Mit Eingabe vom 9. Juli 2021 (gemäss Nachsendungsverfolgung der Post) erhob der Beschwerdeführer gegen die Verfügung des SEM vom 2. Juli 2021 Beschwerde. Dabei beantragte er, die Verfügung des SEM sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren sowie, es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten und es sei ihm ein amtlicher Rechtsbeistand beizuordnen. Eventualiter wurde um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ersucht. Der Beschwerde lagen eine Fürsorgebestätigung und eine Stellungnahme der Stiftung Pro Asyl und Refugee Aegean (RSA) zur aktuellen Situation von international Schutzberechtigten in Griechenland vom April 2021 bei. Auf die Beschwerdebegründung wird, sofern von Relevanz, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. J. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 12. Juli 2021 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). K. Dem Beschwerdeführer wurde der Eingang des Rechtsmittels am 13. Juli 2021 bestätigt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist - mit nachfolgender Einschränkung (E. 2.2 und E. 3) - einzutreten. 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs.1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). Demzufolge ist auf die Begehren um Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl nicht einzutreten. 2.3 Bezüglich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt.
3. Nicht einzutreten ist auf das (eventualiter) gestellte prozessuale Begehren, die aufschiebende Wirkung sei wiederherzustellen. Denn diese kommt der vorliegenden Beschwerde von Gesetzes wegen zu (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und sie wurde von der Vorinstanz auch nicht entzogen.
4. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
5. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 6. 6.1 Die Vorinstanz stellte in der angefochtenen Verfügung fest, der Bundesrat habe Griechenland als sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG bezeichnet. Abklärungen hätten ergeben, dass dem Beschwerdeführer in Griechenland die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden sei, und die griechischen Behörden hätten sich bereit erklärt, ihn zurückzunehmen. Griechenland habe ihm damit bereits Schutz vor Verfolgung gewährt und er könne dorthin zurückkehren, ohne eine Rückschiebung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips befürchten zu müssen. Es sei daher - und mangels Feststellungsinteresse im Sinne von Art 25 Abs. 2 VwVG - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG nicht auf sein Asylgesuch einzutreten. Weder die in Griechenland herrschende Situation noch andere Gründe würden zudem gegen den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers sprechen. Hinsichtlich des von ihm bemängelten Zugangs zum Wohnungs- und Arbeitsmarkt oder zu Sozialversicherungsleistungen verwies das SEM auf die Richtlinie 2011/95/EU des Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (sogenannte Qualifikationsrichtlinie) an welche Griechenland gebunden sei. Die griechischen Behörden hätten Personen mit Schutzstatus dieselben Rechte zu gewähren wie griechischen Staatsbürgern. Die in Griechenland im Allgemeinen schwierigen ökonomischen Lebensbedingungen sowie die herrschende Wohnungsnot würde die ganze Bevölkerung treffen und vermöge die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nach Griechenland nicht zu widerlegen. Aus der Zustimmung der griechischen Behörden vom 15. Juni 2021 betreffend die Rückübernahme des Beschwerdeführers gehe zudem hervor, dass er über eine aktuell gültige Aufenthaltsbewilligung, gültig vom 10. September 2019 bis zum 10. September 2022, verfüge. Es sei ihm unbenommen, nach Ablauf der Bewilligung eine Verlängerung des Aufenthaltstitels bei den griechischen Behörden gemäss der nationalen Regelungen und Gesetze zu beantragen. Sollte Griechenland seinen Verpflichtungen nicht nachkommen, sei es ihm sodann unbenommen, seine Rechte bei den griechischen Behörden gerichtlich geltend zu machen. Zudem würden sich in Griechenland zahlreiche internationale und Nichtregierungs-Organisationen befinden, welche er um Hilfe bei der Bewältigung des Alltags angehen könne. Aus seinen Aussagen sei zwar zu entnehmen, dass er die ihm zugeteilte Gemeinde, andere Stellen sowie Hilfsorganisationen erfolglos um Hilfe und Unterstützungsleistungen ersucht habe. Doch sei anzumerken, dass es an ihm liege, die Regelvermutung umzustossen und nachzuweisen, dass ihm Griechenland seine Rechte im Sinne einer Völkerrechtswidrigkeit verweigern und Unterstützungsleistungen dementsprechend unterlassen würde. Im Übrigen stehe ihm bei einer Verletzung der Garantien der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) gestützt auf Art. 34 EMRK auch der Rechtsweg an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) offen. Diesen könne er nötigenfalls unter der Zuhilfenahme eines Anwalts beschreiten. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer dargelegten gesundheitlichen Probleme hielt das SEM fest, Griechenland sei auch bezüglich des Zugangs zu medizinischer Versorgung durch die Qualifikationsrichtlinie dazu verpflichtet, Personen mit Schutzstatus dieselben Rechte einzuräumen wie griechischen Staatsbürgern. Es würden keine Hinweise vorliegen, wonach dem Beschwerdeführer eine medizinische Behandlung verweigert worden sei oder zukünftig verweigert würde. Sollte Griechenland den Verpflichtungen hinsichtlich dieser Fürsorgeleistungen nicht nachkommen, könne er auch hier seine Rechte bei den griechischen Behörden gerichtlich geltend machen. Wie sich aus der Mitteilung der Pflege in dem ihm zugeteilten Bundesasylzentrum (BAZ) vom 28. Juni 2021 ergebe, habe er sich mehrmals wegen den von ihm erwähnten Problemen an Fuss, Arm und Schulter gemeldet. Zudem sei er im BAZ auf Visite beim Arzt gewesen. Die Therapie der Warze am Fuss sei geändert und das weitere Prozedere mit einem Dermatologen besprochen worden. Er habe eine Salbe sowie Schmerzmittel erhalten. Sollten weitere Behandlungsmassnahmen notwendig sein, könnten diese jederzeit im BAZ in die Wege geleitet werden. Aus den medizinischen Unterlagen würden sich sodann keine Hinweise darauf ergeben, dass die zwangsweise Rückweisung des Beschwerdeführers aufgrund seiner gesundheitlichen Probleme einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen könnten. In antizipatorischer Beweiswürdigung könne darauf verzichtet werden, das Ergebnis der Besprechung mit einem Dermatologen abzuwarten, da dieses kaum zu einer Änderung dieser Einschätzungen führen würde. Eine adäquate Behandlung könne in Griechenland weitergeführt werden. Bezüglich des Einwandes in der Stellungnahme vom 1. Juli 2021, wonach die Wegweisung nach Griechenland den Beschwerdeführer psychisch stark belasten würde, wies das SEM darauf hin, dass erfahrungsgemäss Personen im Asylprozess, deren Asylgesuch abgelehnt und die Wegweisung und deren Vollzug angeordnet worden sei, Zukunftsängste und Depressionen entwickeln könnten. Bis zur allfälligen Überstellung nach Griechenland stehe dem Beschwerdeführer die Möglichkeit offen, solche gesundheitlichen Probleme beim Gesundheitspersonal in der ihm zugewiesenen Unterkunft geltend zu machen. Für das weitere Verfahren sei einzig die Reisefähigkeit ausschlaggebend. Diese werde erst kurz vor der Überstellung definitiv beurteilt. Allfällig notwendige Medikamente könnten ihm bei der Überstellung in einer angemessenen Menge mitgegeben werden, um die Zeit bis zu einer allenfalls weiterführenden medizinischen Behandlung in Griechenland zu überbrücken. Das SEM wies abschliessend darauf hin, dass der Ausbruch des Corona-Virus von vorübergehender Dauer sei und die Prämisse nicht in Frage stelle, dass die Gesundheitsversorgung in Griechenland grundsätzlich gewährleistet sei und eine Überstellung daher zumutbar sowie grundsätzlich möglich sei. 6.2 In der Beschwerde wurde demgegenüber geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe in Griechenland keinen Zugang zu Essen, Wohnung, Arbeit und medizinischer Versorgung. Er sei derzeit in der Schweiz in medizinischer Behandlung (Operation am Fuss, Schmerzen am linken Arm und der Schulter). Bei einer Rückkehr nach Griechenland könne er diese nicht mehr erhalten. Dies gehe auch aus dem beiliegenden Bericht der Stiftung Pro Asyl und Refugee Aegean (RSA) vom April 2021 hervor. Die Vorinstanz habe den medizinischen Sachverhalt nicht genügend abgeklärt. Am 8. Juli 2021 finde eine erneute Arztkonsultation statt. Es sei zudem noch eine weitere medizinische Abklärung (am Herz) vorgesehen. Seine Wegweisung nach Griechenland sei daher nicht zumutbar.
7. Vorab ist festzustellen, dass das SEM den medizinischen Sachverhalt - entgegen den Vorbringen in der Beschwerde - vollständig festgestellt hat, indem es die vom Beschwerdeführer beschriebenen gesundheitlichen Leiden in der Verfügung zutreffend festgehalten hat. (vgl. E. 6.1 respektive SEM-Akte [...]-30/10 S. 4 und S. 7 f.). Bei seiner Beurteilung hat es zudem allfällige psychische Leiden miteinbezogen, die bislang ärztlich nicht bestätigt wurden. Der Beschwerdeführer hat bis dato auch keine Arztberichte oder aber allfällige Ergebnisse der bereits am 8. Juli 2021 anberaumten ärztlichen Untersuchung eingereicht, weshalb nicht etwa von einem veränderten Gesundheitszustand auszugehen ist. Weitere Abklärungen zum medizinischen Sachverhalt sind demnach nicht angezeigt. 8. 8.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch in der Regel nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat. 8.2 Die Vorinstanz stellte in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest, dass es sich bei Griechenland um einen verfolgungssicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt. Den vorinstanzlichen Akten ist sodann zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in Griechenland als Flüchtling anerkannt wurde und die griechischen Behörden seiner Rückübernahme ausdrücklich zustimmten. Demnach sind die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid nach Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG erfüllt, weshalb das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht nicht eingetreten ist. 8.3 8.3.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. 8.3.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet. 8.4 8.4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.4.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.4.3 Gemäss Art. 6a AsylG besteht zugunsten sicherer Drittstaaten - wie Griechenland einer ist - die Vermutung, dass diese ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen, darunter im Wesentlichen das Refoulement-Verbot und grundlegende menschenrechtliche Garantien, einhalten (vgl. Fanny Matthey, in: Cesla Amarelle/Minh Son Nguyen, Code annoté de droit des migrations, Bern 2015, Art. 6a AsylG N 12 S. 68). Es obliegt der betroffenen Person, diese beiden Legalvermutungen umzustossen. Dazu hat sie ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden des in Frage stehenden Staates im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen, ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden respektive, dass sie im in Frage stehenden Staat aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. statt vieler das Urteil des BVGer E-2617/2016 vom 28. März 2017 E. 4). 8.4.4 Das Gericht geht in konstanter Rechtsprechung grundsätzlich davon aus, dass Griechenland als Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) seinen entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Das Vorliegen eines Vollzugshindernisses unter dem Aspekt der Zulässigkeit bei Personen, denen von den griechischen Behörden ein Schutzstatus verliehen wurde, wird vom Bundesverwaltungsgericht praxisgemäss nur dann bejaht, wenn im jeweiligen Einzelfall konkrete Anhaltspunkte für Völkerrechtsverletzungen vorliegen. Das Gericht anerkennt, dass die Lebensbedingungen in Griechenland schwierig sind. Dennoch ist gemäss Rechtsprechung diesbezüglich nicht von einer generellen unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung von Schutzberechtigten im Sinne von Art. 3 EMRK auszugehen (so insbesondere Urteil des BVGer D-559/2020 vom 13. Februar 2020 E. 8.2 m.w.H. [als Referenzurteil publiziert]). Die bekannten Unzulänglichkeiten treten nicht in einer Weise auf, welche darauf schliessen lassen, dass Griechenland grundsätzlich nicht gewillt oder nicht fähig sei, Schutzberechtigten die ihnen zustehenden Rechte und Ansprüche zu gewähren, beziehungsweise dass diese bei Bedarf nicht auf dem Rechtsweg durchgesetzt werden könnten (vgl. beispielsweise Urteile des BVGer E-2508/2020 vom 24. September 2020 und E-319/2021 vom 27. Januar 2021). Im Falle einer Verletzung der Garantien der EMRK steht zudem gestützt auf Art. 34 EMRK nach wie vor der Rechtsweg an den EGMR offen (a.a.O. E. 8.2). 8.4.5 Im vorliegenden Fall liegen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass für den Beschwerdeführer persönlich ein "real risk" bestehen würde, bei einer Rückkehr nach Griechenland dort einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt zu werden. Gemäss Praxis des EGMR kann der Vollzug der Wegweisung eines abgewiesenen Asylsuchenden mit gesundheitlichen Problemen im Einzelfall einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen; hierfür sind jedoch ganz aussergewöhnliche Umstände Voraussetzung (vgl. Urteil Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, 41738/10 §183). Eine solche Situation ist vorliegend nicht gegeben. Der Beschwerdeführer weist aktuell keine gesundheitlichen Beschwerden auf, welche im Sinne der genannten Rechtsprechung relevant sein könnten. Griechenland hat sich sodann völkerrechtlich verpflichtet, Asylsuchenden und ausländischen Personen mit einem Schutzstatus die erforderlichen medizinischen Behandlungen zur Verfügung zu stellen (vgl. Urteil des BVGer E-3110/2020 vom 24. Juni 2020 E. 7.4 S. 13 f.). Der Beschwerdeführer ist gehalten, bei Bedarf medizinischer Behandlung die ihm zustehenden Rechte einzufordern und nötigenfalls auf dem Rechtsweg durchzusetzen. Folglich erweist sich der Vollzug als zulässig. 8.5 8.5.1 Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist (vgl. Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL, SR 142.281]). Der Bundesrat ist - auch in Anbetracht der gegenwärtigen Asylpolitik Griechenlands - auf seine diesbezügliche Einschätzung, welche periodisch zu überprüfen ist (vgl. Art. 83 Abs. 5bis AIG), bisher nicht zurückgekommen. 8.5.2 Die Vorinstanz hat zutreffend auf die Verpflichtungen Griechenlands gegenüber Schutzberechtigten bezüglich Unterbringung, medizinischer Versorgung, Sozialhilfe und Erwerbstätigkeit hingewiesen, welche sich insbesondere aus der Qualifikationsrichtlinie sowie auch aus der Flüchtlingskonvention ergeben. Das Bundesverwaltungsgericht geht nach wie vor davon aus, dass Personen mit Schutzstatus griechischen Bürgerinnen und Bürgern in Bezug auf Fürsorge, den Zugang zu Gerichten und den öffentlichen Schulunterricht respektive mit anderen Ausländern und Ausländerinnen beispielsweise in Bezug auf Erwerbstätigkeit oder die Gewährung einer Unterkunft gleichgestellt sind (vgl. Art. 16-24 FK). Die Schutzberechtigten können sich auf die Garantien in der Qualifikationsrichtlinie berufen. Es darf vom Beschwerdeführer erwartet werden, sich bei Unterstützungsbedarf an die griechischen Behörden zu wenden und die erforderliche Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einzufordern. Auch wenn eine adäquate Eingliederung des Beschwerdeführers in die sozialen Strukturen Griechenlands als anerkannter Flüchtling mit nicht zu verkennenden Erschwernissen verbunden ist, vermögen seine Vorbringen die Anforderungen an eine konkrete Gefährdung nicht zu erfüllen. Der Beschwerdeführer verfügt eigenen Angaben gemäss in Griechenland über ein gewisses soziales Netz, über Freunde, bei denen er auch zweitweise habe wohnen können. Er ist eigenen Angaben gemäss auch teilweise einer Erwerbstätigkeit nachgegangen. Hinsichtlich seines Vorbringens, er habe mangels Arbeitserlaubnis nur illegal einer Arbeitstätigkeit nachgehen können, ist festzustellen, dass er in Griechenland nicht nur über den Schutzstatus als Flüchtling, sondern zugleich über eine - nach wie vor - gültige Aufenthaltsbewilligung verfügt, die es ihm nicht nur ermöglichen sollte, eine Sozialversicherungsnummer und Sozialleistungen zu beantragen, sondern mittels der er gemäss dem zitierten Bericht von Pro Asyl und RSA auch die Möglichkeit besitzen sollte, Zugang zum Arbeitsmarkt und zum öffentlichen Gesundheitssystem zu erhalten (vgl. a.a.O. S. 12). 8.5.3 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich auch unter Berücksichtigung des Gesundheitszustandes als zumutbar. Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer an Schmerzen in Arm und Schulter leidet und eine dermatologisch zu behandelndes Problem mit dem Fuss hat und dafür die notwendige Medikation erhielt (vgl. Akte SEM [...]-26/2). Den Akten sind keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass eine adäquate Behandlung dafür in Griechenland nicht gegeben wäre. Die mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragten schweizerischen Behörden haben im Übrigen die griechischen Behörden vor der Durchführung der Wegweisung über allfällige besondere medizinische Bedürfnisse jeweils zu informieren und diesen Umständen bei der Bestimmung geeigneter Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen. 8.5.4 Nach dem Ausgeführten erweisen sich die Vorbringen des Beschwerdeführers gegen den Wegweisungsvollzug unter dem Aspekt der Zumutbarkeit ebenfalls als unbegründet. 8.6 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AIG möglich, da die griechischen Behörden einer Rückübernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt haben, er dort über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt und den Akten keine Hinweise auf eine Reiseunfähigkeit zu entnehmen sind. Der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers kann bei Bedarf bei der Ausgestaltung der Vollzugsmodalitäten angemessen Rechnung getragen werden. 8.7 Zusammenfassend hat das SEM zu Recht den Wegweisungsvollzug nach Griechenland als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet, weshalb die Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt.
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses erweist sich mit vorliegendem Urteil als gegenstandslos. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, weil sich die Beschwerde entsprechend den vorstehenden Erwägungen bereits bei Eingang des Begehrens, unbesehen der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers, als aussichtlos erwiesen hat. Demzufolge sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 10.3 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung (vgl. Art. 102m Abs. 1 und 4 AsylG) ist infolge Aussichtslosigkeit der Begehren ebenfalls abzuweisen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlicher Rechtsverbeiständung werden abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Claudia Jorns Morgenegg Versand: