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E-5292/2021

E-5292/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2022-03-09 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat 31a I a,c,d,e) und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin suchte am 8. Juli 2021 in der Schweiz um Asyl nach (Vorhabens-Nr. 1101955; nachfolgend SEM-Akten [A]). Ein am

13. Juli 2021 durchgeführter Abgleich ihrer Daktyloskopierung mit der Eu- rodac-Datenbank ergab, dass sie 9. Januar 2020 auf der Insel B._______ (Camp C._______) ein Asylgesuch gestellt hatte und die griechischen Be- hörden ihr am 4. März 2020 Internationalen Schutz gewährt hatten. B. Am 14. Juli 2021 reichte die ihr zugewiesene Rechtsvertretung eine Ver- tretungsvollmacht vom selben Tag ein. Einen Tag später wurden ihre Per- sonalien aufgenommen (A11). Dabei informierte die Beschwerdeführerin, dass ihr religiös angetrauter Ehemann sich in Griechenland und ihre voll- jährige Tochter sich in der Türkei aufhalte. C. Gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Ver- fahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal anwesender Dritt- staatsangehöriger (Rückführungs-Richtlinie) und auf das Abkommen zwi- schen der Schweiz und Griechenland über die Rückübernahme von Per- sonen mit irregulärem Aufenthalt vom 28. August 2006 (SR 0.142.113.729) ersuchte die Vorinstanz die griechischen Behörden am 16. Juli 2021 um Rückübernahme der Beschwerdeführerin. D. Diesem Ersuchen stimmten die griechischen Behörden am 20. Juli 2021 zu und sie teilten mit, dass die Beschwerdeführerin am 4. März 2020 als Flüchtling anerkannt worden sei und sie über eine Aufenthaltsbewilligung, gültig vom 1. April 2020 bis zum 31. März 2023, verfüge. E. E.a Im Beisein der Rechtsvertretung fand am 16. August 2021 ein Dublin- Gespräch zur Sach- und Rechtslage – die Beschwerdeführerin verfüge als anerkannter Flüchtling über einen griechischen Aufenthaltstitel, weshalb das SEM beabsichtige, auf ihr Asylgesuch nicht einzutreten und sie nach Griechenland wegzuweisen – und zum medizinischen Sachverhalt statt (A22). Dabei brachte sie im Wesentlichen vor, sie sei von Dritten verfolgt worden, nachdem sie bei der Polizei Anzeige erstattet habe, weil ihre Hütte angezündet worden sei. Auch in Athen sei sie gefunden worden. Sie habe

E-5292/2021 Seite 3 die Personen angezeigt, habe aber deren Namen und Aufenthaltsort nicht gekannt. Die Polizei in Griechenland helfe jedoch nicht. Nebst einigen kör- perlichen habe sie insbesondere auch psychische Probleme; sie sei bereits als Kind missbraucht worden. Seit den Vorfällen in Griechenland habe sich ihre psychische Situation verschlimmert: Sie leide an Depressionen und Allergien, ihre rechte Schulter schmerze und sie habe Magenprobleme. Ferner hätten iranische Ärzte festgestellt, dass ihre Herzkammern «lose» seien. All diese gesundheitlichen Probleme habe sie der Pflege des Bun- desasylzentrums (BAZ) D._______ gemeldet und entsprechende Medika- mente erhalten. E.b Mit Schreiben vom 18. August 2021 hielt die Beschwerdeführerin prä- zisierend fest, dass damals im Camp C._______ im Zuge einer Auseinan- dersetzung zwischen verschiedenen afghanischen Gruppierungen ihre Hütte, in welcher sie mit ihrem Ehemann gelebt habe, angezündet worden sei. Trotz Vermummung habe sie einen der Täter identifizieren können, der sodann von der Polizei festgenommen worden sei. Wenig später sei dieser Mann jedoch aus ungeklärten Gründen verstorben. Seine Hinterbliebenen hätten die Beschwerdeführerin dafür verantwortlich gemacht, weshalb sie mehrfach bedrängt worden sei. Eines Tages sei sie in einen Wald ver- schleppt worden, wo sie sexuelle Übergriffe erlitten habe. Weil sie als Kind schon Opfer sexueller Gewalt geworden sei, habe sie dieses Ereignis der- art erschüttert, dass sie die Insel B._______ verlassen habe. In einem Flüchtlingslager bei Athen sei sie erneut auf ihre Peiniger gestossen. Dies habe sie der Polizei melden wollen, jedoch sei sie nur auf taube Ohren gestossen. Weil sie um ihre Sicherheit gefürchtet habe, habe sie das Land verlassen. F. F.a Am 31. August 2021 reichte die Beschwerdeführerin einen Bericht der Psychiatrischen Dienste E._______ Spitäler AG (E._______) vom gleichen Tag zu den Akten. Darin wurde eine Anpassungsstörung (mit einer Angst- Depression gemischt) diagnostiziert. Dazu wurde insbesondere festgehal- ten, die Beschwerdeführerin sei Opfer von Verbrechen, Terrorismus und Krieg geworden. Zudem sei sie in der Kindheit durch den Nachbarn sexuell missbraucht worden und habe einen Suizidversuch mit säurehaltigem Rei- nigungsmittel hinter sich. Zur Therapie wurden der Beschwerdeführerin zwei Medikamente verschrieben.

E-5292/2021 Seite 4 F.b Mit Eingaben vom 14. September und vom 4. November 2021 wurden medizinische Datenblätter betreffend Arztbesuche der Beschwerdeführerin im BAZ zu den Akten gereicht (A26-A29). F.c Am 16. November 2021 erkundigte sich der zuständige Sachbearbeiter des SEM bei der Pflege des BAZ nach dem aktuellen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und allfälligen Behandlungen. Zwei Tage später reichte die Pflege des BAZ ein weiteres medizinisches Datenblatt (mit letz- tem Besuch vom 16. November 2021) zu den Akten und informierte das SEM über den aktuellen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin. G. Am 25. November 2021 stellte das SEM den Entwurf des Asylentscheides der Rechtsvertretung zu, welche tags darauf hierzu Stellung nahm. Einge- wendet wurde in erster Linie, der medizinische Sachverhalt sei nicht hin- reichend erstellt. H. Mit am gleichen Tag eröffneter Verfügung vom 29. November 2021 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. I. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 6. Dezember 2021 Be- schwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt, nach Aufhebung der Verfügung sei die Vorinstanz anzuweisen, infolge Unzulässigkeit be- ziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzu- weisen. Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörde sei anzuweisen, auf eine Überstellung der Beschwer- deführerin nach Griechenland zu verzichten, bis über die aufschiebende Wirkung entschieden sei. Ferner sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Der Beschwerde lagen unter anderem Berichte der Psychiatrischen Dienste E._______ vom 31. August und 6. September 2021 sowie ein me- dizinisches Datenblatt (mit letztem Besuch bei der Pflege des BAZ vom

30. November 2021) bei.

E-5292/2021 Seite 5 J. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am

7. Dezember 2021 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). K. Am gleichen Tag wurde der Eingang der Beschwerde bestätigt und festge- stellt, die Beschwerdeführerin könne den Ausgang des Verfahrens einst- weilen in der Schweiz abwarten. L. Mit Zwischenverfügung vom 10. Dezember 2021 trat das Bundesverwal- tungsgericht auf den Antrag, es sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und es seien vollzugshemmende Massnahmen zu ergreifen, nicht ein. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurde gutge- heissen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und die Be- schwerdeführerin eingeladen, ein aktuelles Arztzeugnis einzureichen. M. Am 10. Dezember 2021 reichte die Beschwerdeführerin einen Bericht ei- nes Röntgeninstituts vom 3. Dezember 2021, ein Verlaufsschreiben der Psychiatrischen Dienste E._______ vom 3. Dezember 2021 und ein medi- zinisches Datenblatt (mit letztem Besuch bei der Pflege des BAZ vom

7. Dezember 2021) zu den Akten.

Erwägungen (30 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

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E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be- schwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Gericht kann – wie vorliegend – auch in solchen Fällen auf die Durch- führung eines Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG).

E. 4.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer- deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

E. 4.2 Hinsichtlich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht diese Punkte insoweit ohne Einschränkung prüft.

E. 5.1 In der Beschwerde wird beantragt, wegen unvollständiger Sachver- haltsfeststellung sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese formelle Rüge ist vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sein könnte, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2). Die Vorinstanz sei, so die Beschwerdeführerin, nur unzu- reichend auf ihre Verfolgung und Bedrohung, welche sie in Griechenland erlebt habe, eingegangen. Sie habe diesbezüglich lediglich auf die zustän- digen staatlichen Einrichtungen verwiesen und die angebliche Schutzfähig- und Schutzwilligkeit von Griechenland nicht in Frage gestellt. Ferner sei

E-5292/2021 Seite 7 der medizinische Sachverhalt nur ungenügend abgeklärt respektive gewür- digt worden, verschiedene Abklärungen seien noch offen. Das SEM wäre verpflichtet gewesen, aktuelle medizinische Berichte einzuholen, um den tatsächlichen Gesundheitszustand festzustellen.

E. 5.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtser- heblichen Sachverhalts in Verletzung der Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachver- haltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sach- verhalt zugrunde gelegt wird; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungs- rechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). Ihre Grenze findet die Untersuchungspflicht der Behörde in der Mitwirkungspflicht der asylsu- chenden Person (Art. 13 Abs. 1 VwVG und Art. 8 Abs. 1 AsylG).

E. 5.3 Die Rüge der unvollständigen Sachverhaltsfeststellung erweist sich – wie nachfolgend dargelegt – als unbegründet.

E. 5.3.1 Dass das SEM die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Bedrohung seitens dritter Personen zur Kenntnis genommen hat, und auch die geltend gemachte Untätigkeit der griechischen Behörden, ergibt sich bereits aus dem ausführlich erfassten Sachverhalt der angefochtenen Ver- fügung (vgl. ebd. Ziff. I, 6). Mit diesen Umständen hat es sich dann unter Ziff. III, 2 ausführlich befasst. Die Kritik, das SEM habe sich in ihrem Fall zu wenig mit der Schutzfähig- und Schutzwilligkeit von Griechenland aus- einandergesetzt, ist unberechtigt, zumal gemäss Art. 6a AsylG zugunsten sicherer Drittstaaten – wie Griechenland – die Vermutung besteht, dass diese ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen, wie beispielsweise die Quali- fikations-Richtlinie (Richtlinie 2011/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge o- der für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes), einhalten. In solchen Fällen obliegt es grund- sätzlich der betroffenen Person – vorliegend die Beschwerdeführerin – diese Legalvermutung umzustossen.

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E. 5.3.2 Das SEM hat alsdann auch die geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin ausführlich in seiner Verfü- gung aufgenommen und sich mit ihnen auseinandergesetzt. Es hat sich vor Erlass der angefochtenen Verfügung am 16. November 2021 nochmals bei der Pflege des BAZ bezüglich des aktuellen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin und derzeitigen und anstehenden Behandlungen er- kundigt. Gestützt auf das Antwortschreiben schloss das SEM eine medizi- nische Notlage – respektive dass sich der Gesundheitszustand der Be- schwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Griechenland drastisch ver- schlechtern würde – aus. Auch hat sich das SEM mit dem in den Akten registrierten früheren Suizidversuch auseinandergesetzt und darauf hinge- wiesen, dass die Beschwerdeführerin auch der Rechtsvertretung gegen- über keine Gründe dafür genannt habe. Selbst wenn künftige fachärztliche Beurteilungen – wie beispielsweise eine Diagnose ihres psychischen Lei- dens oder das Resultat der bevorstehenden MRI-Untersuchung – weiter- führende Behandlungsmassnahmen vorschreiben würden, würde dies an den Einschätzungen des SEM nichts zu ändern vermögen. Schliesslich seien weitere Behandlungsmöglichkeiten in physischer wie auch in psychi- scher Hinsicht für Personen mit Schutzstatus auch in Griechenland ge- währleistet. Die im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheides vorliegen- den ärztlichen Berichte und darin festgehaltenen Diagnosen sowie die sonst aus den Akten hervorgehenden Hinweise auf den Gesundheitszu- stand der Beschwerdeführerin liessen hinreichend klar erkennen, dass sie zwar an gewissen körperlichen und psychischen Beeinträchtigungen leide, gleichzeitig aber nicht von einem schwerer beeinträchtigten Gesundheits- zustand auszugehen sei. Somit hat das SEM auch den medizinischen Sachverhalt genügend erstellt. Die alleinige Tatsache, dass dannzumal weitere Besuche bei einem Physiotherapeuten oder eine MRI-Untersu- chung noch anstanden, deutete noch nicht daraufhin, dass zur Beurteilung allfälliger Wegweisungsvollzugshindernisse weitere Abklärungen gemacht werden müssten. Dass das SEM hinsichtlich Einschätzung der Schwere der gesundheitlichen Beeinträchtigungen, aber auch hinsichtlich der medi- zinischen Versorgung in Griechenland einer anderen Linie folgt, als von der Beschwerdeführerin vertreten, bedeutet noch keine unvollständige oder unrichtige Sachverhaltsdarstellung.

E. 5.4 Zusammenfassend ist die Vorinstanz ihren Untersuchungspflichten ge- nügend nachgekommen und hat den Sachverhalt vollständig und richtig festgestellt. Die diesbezügliche Rüge ist unberechtigt und der Antrag auf Rückweisung ist abzulehnen.

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E. 6.1 Hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs wies das SEM zunächst darauf hin, dass Personen mit Schutzstatus sich in Griechenland auf die Garan- tien der Qualifikations-Richtlinie berufen können. Dadurch habe die Be- schwerdeführerin als schutzberechtigte Person Zugang zu Wohnraum, Be- schäftigung und medizinischer Versorgung; diese Rechte seien beim grie- chischen Staat einklagbar. Überdies würden neben den staatlichen Struk- turen auch private und internationale Organisationen existentielle Bedürf- nisse von bedürftigen Personen abdecken. Bezüglich der geltend gemach- ten Verfolgung und Bedrohung sowie insbesondere der Vergewaltigung sei darauf hinzuweisen, dass Griechenland ein Rechtsstaat sei, welcher über eine funktionierende Polizeibehörde verfüge, die schutzwillig wie auch schutzfähig sei. Wenn diese nicht weiterhelfe, wie die Beschwerdeführerin zu Protokoll gegeben habe, habe sie die Möglichkeit einer weiteren An- zeige, um bei den zuständigen Behörden und höheren Instanzen Nach- druck zu verleihen. Auch hielt es fest, es gelinge keinem Staat, prophylak- tisch alle Personen vor Straftaten zu schützen. Bezüglich der medizini- schen Versorgung könne grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass

– mit Blick auf den Suizidversuch und die vorgebrachten sexuellen Miss- bräuche – auch in psychischer Hinsicht eine adäquate Behandlung in die- sem EU-Staat möglich sei; ansonsten sie ihre Rechte gerichtlich durchzu- setzen habe. Folglich würden sich aus den Akten keine Hinweise auf lebensbedrohliche physische oder psychische gesundheitliche Beeinträchtigung der Be- schwerdeführerin ergeben, sodass eine Überstellung nach Griechenland zulässig und zumutbar sei. Das SEM werde die griechischen Behörden über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sowie die notwen- digen Behandlungen informieren, sollte sich dies als notwendig erweisen.

E. 6.2 In der Beschwerde wird bezüglich des Wegweisungsvollzugs darauf hingewiesen, dass im März 2020 in Griechenland ein Gesetz in Kraft ge- treten sei, gemäss welchem Flüchtlinge mit Schutzstatus 30 Tage nach Er- halt dieses Status ihr Recht auf Unterkunft, Sach- und Geldleistungen ver- lieren würden. Zahlreiche Berichte würden die prekäre Lebensbedingun- gen belegen. Ferner sei das Gesundheitssystem derart überlastet, dass eine medizinische Behandlung nicht garantiert sei. Diese desolaten Zustände habe die Beschwerdeführerin am eigenen Leibe erlebt. So habe sie im Camp C._______ in einer Hütte respektive in einem

E-5292/2021 Seite 10 Zelt leben müssen, welches von Unbekannten grundlos angezündet wor- den sei. Dementsprechend sei davon auszugehen, dass die Beschwerde- führerin nach einer Rückkehr obdachlos sein würde. Ferner müsse – weil die Beschwerdeführerin eine Frau sei – die Gefahr von geschlechtsspezi- fischer Verfolgung beachtet werden, zumal sie bereits Opfer sexueller Ge- walt geworden sei und ihr Ehemann sie nicht habe beschützen können. Zwar sei die Polizei über alle Vorfälle informiert worden, jedoch hätten die polizeilichen Massnahmen offenkundig nicht ausgereicht. Die aktuelle Situation könne der Vulnerabilität der Beschwerdeführerin nicht gerecht werden, weshalb ein Vollzug der Wegweisung weder zulässig noch zumutbar sei.

E. 7.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht ein- getreten, wenn die asylsuchende Person in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat.

E. 7.2 Griechenland wurde – wie sämtliche EU- und EFTA-Staaten – am

14. Dezember 2007 durch den Bundesrat als sicherer Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG bezeichnet (vgl. hierzu die diesbezügliche Medienmitteilung des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements EJPD vom 14. Dezember 2007). Die Beschwerdeführerin hat sich vor der Einreise in die Schweiz unbestrittenermassen in Griechenland aufgehal- ten, wo sie am 4. März 2020 als Flüchtling anerkannt wurde und derzeit über eine gültige Aufenthaltsbewilligung verfügt. Die griechischen Behör- den haben mit Schreiben vom 20. Juli 2021 ihrer Rückübernahme aus- drücklich zugestimmt. Das SEM ist folglich in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten.

E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 8.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

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E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 9.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (vgl. insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De- zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er- niedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) ei- ner Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Her- kunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Aus- länder unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini- scher Notlage konkret gefährdet sind.

E. 9.3 Gemäss Art. 6a AsylG besteht zugunsten sicherer Drittstaaten – wie Griechenland einer ist (vgl. E. 7.2) – die Vermutung, dass diese ihre völ- kerrechtlichen Verpflichtungen, darunter im Wesentlichen das Refoule- ment-Verbot und grundlegende menschenrechtliche Garantien, einhalten (vgl. FANNY MATTHEY, in: Cesla Amarelle/Minh Son Nguyen, Code annoté de droit des migrations, Bern 2015, Art. 6a AsylG N. 12 S. 68). Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht ferner die Vermutung, dass ein Wegweisungs- vollzug in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist. Es obliegt der betroffenen Person, diese beiden Legalvermutungen umzustossen. Dazu hat sie ernsthafte Anhaltpunkte dafür vorzubringen, dass die Behör- den des in Frage stehenden Staates im konkreten Fall das Völkerrecht ver- letzen, ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenun- würdigen Lebensumständen aussetzen würden respektive, dass sie im in Frage stehenden Staat aufgrund von individuellen Umständen sozialer,

E-5292/2021 Seite 12 wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage ge- raten würde (vgl. statt vieler Urteil BVGer E-2617/2016 vom 28. März 2017 E. 4).

E. 9.4.1 Das Vorliegen eines Vollzugshindernisses unter dem Aspekt der Zu- lässigkeit bei Personen, denen von den griechischen Behörden ein Schutz- status verliehen wurde, wird vom Bundesverwaltungsgericht praxisgemäss nur unter strengen Voraussetzungen bejaht. Das Gericht geht grundsätz- lich davon aus, dass Griechenland als Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) seinen entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Zwar anerkennt es, dass die Lebensbedingungen in Grie- chenland schwierig sind. Die bekannten Unzulänglichkeiten treten aber nicht in einer Weise auf, welche darauf schliessen lassen, dass Griechen- land grundsätzlich nicht gewillt oder nicht fähig sei, Schutzberechtigten die ihnen zustehenden Rechte und Ansprüche zu gewähren, beziehungsweise dass diese bei Bedarf nicht auf dem Rechtsweg durchgesetzt werden könnten. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts errei- chen die anerkanntermassen schwierigen Lebensbedingungen also grund- sätzlich nicht die Schwelle einer unmenschlichen oder entwürdigenden Be- handlung im Sinne von Art. 3 EMRK und es ist nicht von einer existenziel- len Notlage für den Fall der Rückkehr nach Griechenland auszugehen (vgl. Urteile BVGer D-559/2020 vom 13. Februar 2020 E. 8.2 m.w.H. [als Refe- renzurteil publiziert], E-2508/2020 vom 24. September 2020, E-319/2021 vom 27. Januar 2021, E-3183/2021 vom 16. Juli 2021, D-3708/2021 vom

27. August 2021 sowie E-5435/2021 vom 10. Januar 2022). Unterstüt- zungsleistungen und weitere Rechte können direkt bei den zuständigen Behörden eingefordert werden, falls notwendig auf dem Rechtsweg. Nicht zuletzt können Schutzberechtigte sich auch auf die Garantien in der Qua- lifikations-Richtlinie berufen, insbesondere die Regeln betreffend den Zu- gang von Personen mit Schutzstatus zu Beschäftigung (Art. 26), zu Bildung (Art. 27), zu Sozialhilfeleistungen (Art. 29), zu Wohnraum (Art. 32) und zu medizinischer Versorgung (Art. 30). Im Falle einer Verletzung der Garan- tien der EMRK steht zudem gestützt auf Art. 34 EMRK nach wie vor der Rechtsweg an den EGMR offen (vgl. Referenzurteil a.a.O. E. 8.2).

E. 9.4.2 Aufgrund der Akten liegen, entgegen den Ausführungen der Be- schwerdeführerin, keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass in ih-

E-5292/2021 Seite 13 rem Fall ein «real risk» bestehen würde, bei einer Rückkehr nach Grie- chenland dort einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt zu werden. Die Beschwerdeführerin hat nebst Hinweis auf die schlechten Lebensbe- dingungen vorgebracht, die griechische Polizei beschütze sie nicht. Nach- dem ihre Hütte im Camp C._______ niedergebrannt sei und sie eine An- zeige erstattet habe, habe die Polizei Verdächtige festgenommen, obwohl diese sich normalerweise in Streitereien zwischen schutzsuchenden Per- sonen «nicht einmische» (A22). Ein Festgenommener habe anschliessend einen Drogentod erlitten, respektive kenne sie die Todesumstände nicht (A24). Weil die Beschwerdeführerin daraufhin von seinen Hinterbliebenen dafür verantwortlich gemacht worden sei, hätten diese sie verfolgt und se- xuell misshandelt, weshalb sie die Insel verlassen habe. Ihre Verfolger hät- ten sie jedoch in Athen gefunden und bedroht, was sie der Polizei abermals gemeldet habe; jedoch sei sie auf taube Ohren gestossen (A24), respek- tive habe sie den Namen und Aufenthaltsort der Verfolger nicht gewusst und der Polizei nicht angeben können (A22). Bei einer höheren Instanz hätte sie sich über die Untätigkeit der Polizeibehörde nicht beklagen kön- nen, weil sie überfordert gewesen sei (A22). Es gelingt der Beschwerdeführerin mit ihren Vorbringen nicht, die Vermu- tung, die griechischen Behörden seien auch ihr gegenüber schutzwillig und –fähig umzustossen. Dies ergibt sich nicht zuletzt auch daraus, dass die Polizei angesichts der Unruhen im Camp C._______ zwischen den ver- schiedenen afghanischen Gruppierungen vor Ort gewesen sei, ihre An- zeige aufgenommen und Verdächtige festgenommen habe. Ferner habe die Beschwerdeführerin – nachdem ihre Peiniger sie in Athen gefunden hätten – wiederum versucht, Anzeige zu erstatten, doch habe sie weder die Personalien noch den Aufenthaltsort dieser Personen gewusst (A22). Dass die Polizei unter diesen Umständen nicht tätig werden konnte, ist nahelie- gend. Das SEM weist zu Recht daraufhin, dass es der Polizei in keinem Staat gelingt, vorsorglich sämtliche Übergriffe zu verhindern. Die Be- schwerdeführerin wird sich, sollte sie nach ihrer Rückkehr ähnlich betroffen sein, an die griechische Polizei zu wenden haben, gegebenenfalls mit Un- terstützung einer der zahlreichen in Griechenland im Flüchtlingsbereich tä- tigen privaten Organisationen oder Institutionen. Es ist im Übrigen auch nicht ersichtlich, weshalb sie sich alleine darum bemühen müsste, lebt doch ihr Ehemann gemäss ihren Angaben noch in Griechenland. Soweit die Beschwerdeführerin dann in der Beschwerde auf die UN-Frauenrechts- konvention vom 18. Dezember 1979 verweist, vermag sie auch daraus

E-5292/2021 Seite 14 nichts abzuleiten, da ihr neben den vorliegend überprüften völkerrechtli- chen Bestimmungen keine eigenständige Bedeutung zukommt.

E. 9.4.3 Gemäss Praxis des EGMR kann der Vollzug der Wegweisung eines abgewiesenen Asylsuchenden mit gesundheitlichen Problemen im Einzel- fall einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen; hierfür sind jedoch ganz aussergewöhnliche Umstände Voraussetzung (vgl. Urteil Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Nr. 41738/10, §183). Von einer solchen Situation ist, wie nachfolgend dargelegt, nicht auszugehen. Hinsichtlich ihrer Schulterschmerzen wurde am 7. September 2021 – ne- ben einer medikamentösen Behandlung – von der Pflege des BAZ eine Physiotherapie vorgeschlagen. Da ihre Schmerzen trotz dieser Therapie nicht besser wurden, wurde sie mittels eines MRI untersucht. Gemäss dem Bericht des Röntgeninstituts vom 3. Dezember 2021 wurde eine Schleim- beutelentzündung der Schulter (Bursitis subakromialis subdeltoidea), eine Entzündung der Schultergelenkkapseln (glenohumerale Kapsulitis) und eine Läsion der Supraspinatussehne diagnostiziert und eine Schmerzthe- rapie vorgesehen. Ferner haben die Psychiatrischen Dienste E._______ am 3. Dezember 2021 nebst einer Anpassungsstörung (F43.2) mit Angst und depressiver Reaktion gemischt sowie Verdacht auf vorwiegend Zwangshandlungen (Zwangsrituale; F42.1) als Hauptdiagnosen drei Ne- bendiagnosen (Opfer von Verbrechen, Terrorismus, Krieg [Z65], Probleme bei sexuellem Missbrauch in der Kindheit durch eine Person ausserhalb der Familie [Z61] und Status nach Suizidversuch durch Trinken von säure- halten Reinigungsmitteln [Z91.8]) gestellt. Nach dem negativen Asylent- scheid, beim Termin am 29. November 2021 habe die Patientin wieder Su- izidgedanken entwickelt, die sie von Zeit zu Zeit beschäftigten. Aktuell habe sie keine Suizidgedanken, nichtsdestotrotz sei ein Notfallplan mit ihr be- sprochen worden. Sie werde derzeit mit verschiedenen Arzneistoffen (Duloxetin, Trittico und Pregabalin) behandelt. Diese gesundheitlichen Beeinträchtigungen sollen keineswegs relativiert werden und sind bedauerlich. Dennoch entsprechen sie nicht einer schwerwiegenden Erkrankung im Sinne der zitierten Rechtsprechung – weder in psychischer noch in physischer Hinsicht. Sie lassen nicht befürch- ten, dass bei einer Überstellung nach Griechenland eine ernsthafte, rapide und irreversible Verschlechterung ihrer Lage, verbunden mit übermässi- gem Leiden oder einer bedeutenden Verkürzung der Lebenserwartung, zu erwarten wäre, wie die Annahme eines real risk im Sinne von Art. 3 EMRK bedingt. Auch die hohen Anforderungen einer konkreten Gefährdung unter

E-5292/2021 Seite 15 dem Aspekt der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sind nicht erfüllt. Dies gerade auch, weil davon auszugehen ist, die Beschwerdeführerin er- halte dort die notwendige medizinische Hilfe. Hinsichtlich der Überstellung nach Griechenland ist insofern auch auf die angefochtene Verfügung zu verweisen, als dass das SEM die griechischen Behörden über den Ge- sundheitszustand der Beschwerdeführerin sowie die notwendige medizini- sche Behandlung informieren wird, sollte sich dies als notwendig erweisen. Nicht unwesentliches Gewicht kommt schliesslich dem Umstand zu, dass sich der Ehemann der Beschwerdeführerin noch immer in Griechenland aufhält; mit ihm habe sie noch Kontakt (A11 S. 3; A22; Psychiatrische Dienste E._______, ärztlicher Bericht vom 3. Dezember 2021, Anamnese S. 2). Der pauschale Einwand in der Beschwerde, er habe sie in Griechen- land nicht beschützen können und es gehe auch ihm psychisch nicht gut, vermag nichts zu bewirken. Es ist zumindest davon auszugehen, dass sie nicht auf sich alleine gestellt ist in den Bemühungen, sich in Griechenland wieder zurechtzufinden und sich gegebenenfalls an die Behörden oder an- derweitige Unterstützung zu wenden.

E. 9.4.4 Der Beschwerdeführerin ist es demnach nicht gelungen, die Vermu- tung umzustossen, wonach Griechenland seinen völkerrechtlichen Ver- pflichtungen nachkommt und ein Wegweisungsvollzug in diesen EU-Mit- gliedstaat auch zumutbar ist. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich als zulässig und zumutbar.

E. 9.5 Schliesslich erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als möglich (Art. 83 Abs. 2 AIG), nachdem die griechischen Behörden einer Rücküber- nahme der Beschwerdeführerin ausdrücklich zugestimmt haben und den Akten keine Hinweise auf eine Reisunfähigkeit zu entnehmen sind. Der ge- sundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin kann, falls erforderlich, bei der Ausgestaltung der Vollzugsmodalitäten angemessen Rechnung ge- tragen werden.

E. 9.6 Zusammenfassend kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug nach Griechenland zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnete, weshalb die An- ordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1– 4 AIG)

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung

E-5292/2021 Seite 16 Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerde- führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Jedoch wurde ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung am 10. Dezember 2021 gutgeheissen, weshalb keine Verfahrenskosten auferlegt werden. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Patricia Petermann Loewe Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5292/2021 Urteil vom 9. März 2022 Besetzung Richterin Esther Marti (Vorsitz), Richter Thomas Segessenmann, Richterin Roswitha Petry, Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch Melek Kusoglu, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren Nordwestschweiz, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat 31a I a,c,d,e) und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 29. November 2021 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte am 8. Juli 2021 in der Schweiz um Asyl nach (Vorhabens-Nr. 1101955; nachfolgend SEM-Akten [A]). Ein am 13. Juli 2021 durchgeführter Abgleich ihrer Daktyloskopierung mit der Eurodac-Datenbank ergab, dass sie 9. Januar 2020 auf der Insel B._______ (Camp C._______) ein Asylgesuch gestellt hatte und die griechischen Behörden ihr am 4. März 2020 Internationalen Schutz gewährt hatten. B. Am 14. Juli 2021 reichte die ihr zugewiesene Rechtsvertretung eine Vertretungsvollmacht vom selben Tag ein. Einen Tag später wurden ihre Personalien aufgenommen (A11). Dabei informierte die Beschwerdeführerin, dass ihr religiös angetrauter Ehemann sich in Griechenland und ihre volljährige Tochter sich in der Türkei aufhalte. C. Gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal anwesender Drittstaatsangehöriger (Rückführungs-Richtlinie) und auf das Abkommen zwischen der Schweiz und Griechenland über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt vom 28. August 2006 (SR 0.142.113.729) ersuchte die Vorinstanz die griechischen Behörden am 16. Juli 2021 um Rückübernahme der Beschwerdeführerin. D. Diesem Ersuchen stimmten die griechischen Behörden am 20. Juli 2021 zu und sie teilten mit, dass die Beschwerdeführerin am 4. März 2020 als Flüchtling anerkannt worden sei und sie über eine Aufenthaltsbewilligung, gültig vom 1. April 2020 bis zum 31. März 2023, verfüge. E. E.a Im Beisein der Rechtsvertretung fand am 16. August 2021 ein Dublin-Gespräch zur Sach- und Rechtslage - die Beschwerdeführerin verfüge als anerkannter Flüchtling über einen griechischen Aufenthaltstitel, weshalb das SEM beabsichtige, auf ihr Asylgesuch nicht einzutreten und sie nach Griechenland wegzuweisen - und zum medizinischen Sachverhalt statt (A22). Dabei brachte sie im Wesentlichen vor, sie sei von Dritten verfolgt worden, nachdem sie bei der Polizei Anzeige erstattet habe, weil ihre Hütte angezündet worden sei. Auch in Athen sei sie gefunden worden. Sie habe die Personen angezeigt, habe aber deren Namen und Aufenthaltsort nicht gekannt. Die Polizei in Griechenland helfe jedoch nicht. Nebst einigen körperlichen habe sie insbesondere auch psychische Probleme; sie sei bereits als Kind missbraucht worden. Seit den Vorfällen in Griechenland habe sich ihre psychische Situation verschlimmert: Sie leide an Depressionen und Allergien, ihre rechte Schulter schmerze und sie habe Magenprobleme. Ferner hätten iranische Ärzte festgestellt, dass ihre Herzkammern «lose» seien. All diese gesundheitlichen Probleme habe sie der Pflege des Bundesasylzentrums (BAZ) D._______ gemeldet und entsprechende Medikamente erhalten. E.b Mit Schreiben vom 18. August 2021 hielt die Beschwerdeführerin präzisierend fest, dass damals im Camp C._______ im Zuge einer Auseinandersetzung zwischen verschiedenen afghanischen Gruppierungen ihre Hütte, in welcher sie mit ihrem Ehemann gelebt habe, angezündet worden sei. Trotz Vermummung habe sie einen der Täter identifizieren können, der sodann von der Polizei festgenommen worden sei. Wenig später sei dieser Mann jedoch aus ungeklärten Gründen verstorben. Seine Hinterbliebenen hätten die Beschwerdeführerin dafür verantwortlich gemacht, weshalb sie mehrfach bedrängt worden sei. Eines Tages sei sie in einen Wald verschleppt worden, wo sie sexuelle Übergriffe erlitten habe. Weil sie als Kind schon Opfer sexueller Gewalt geworden sei, habe sie dieses Ereignis derart erschüttert, dass sie die Insel B._______ verlassen habe. In einem Flüchtlingslager bei Athen sei sie erneut auf ihre Peiniger gestossen. Dies habe sie der Polizei melden wollen, jedoch sei sie nur auf taube Ohren gestossen. Weil sie um ihre Sicherheit gefürchtet habe, habe sie das Land verlassen. F. F.a Am 31. August 2021 reichte die Beschwerdeführerin einen Bericht der Psychiatrischen Dienste E._______ Spitäler AG (E._______) vom gleichen Tag zu den Akten. Darin wurde eine Anpassungsstörung (mit einer Angst-Depression gemischt) diagnostiziert. Dazu wurde insbesondere festgehalten, die Beschwerdeführerin sei Opfer von Verbrechen, Terrorismus und Krieg geworden. Zudem sei sie in der Kindheit durch den Nachbarn sexuell missbraucht worden und habe einen Suizidversuch mit säurehaltigem Reinigungsmittel hinter sich. Zur Therapie wurden der Beschwerdeführerin zwei Medikamente verschrieben. F.b Mit Eingaben vom 14. September und vom 4. November 2021 wurden medizinische Datenblätter betreffend Arztbesuche der Beschwerdeführerin im BAZ zu den Akten gereicht (A26-A29). F.c Am 16. November 2021 erkundigte sich der zuständige Sachbearbeiter des SEM bei der Pflege des BAZ nach dem aktuellen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und allfälligen Behandlungen. Zwei Tage später reichte die Pflege des BAZ ein weiteres medizinisches Datenblatt (mit letztem Besuch vom 16. November 2021) zu den Akten und informierte das SEM über den aktuellen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin. G. Am 25. November 2021 stellte das SEM den Entwurf des Asylentscheides der Rechtsvertretung zu, welche tags darauf hierzu Stellung nahm. Eingewendet wurde in erster Linie, der medizinische Sachverhalt sei nicht hinreichend erstellt. H. Mit am gleichen Tag eröffneter Verfügung vom 29. November 2021 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. I. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 6. Dezember 2021 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt, nach Aufhebung der Verfügung sei die Vorinstanz anzuweisen, infolge Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörde sei anzuweisen, auf eine Überstellung der Beschwerdeführerin nach Griechenland zu verzichten, bis über die aufschiebende Wirkung entschieden sei. Ferner sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Der Beschwerde lagen unter anderem Berichte der Psychiatrischen Dienste E._______ vom 31. August und 6. September 2021 sowie ein medizinisches Datenblatt (mit letztem Besuch bei der Pflege des BAZ vom 30. November 2021) bei. J. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 7. Dezember 2021 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). K. Am gleichen Tag wurde der Eingang der Beschwerde bestätigt und festgestellt, die Beschwerdeführerin könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten. L. Mit Zwischenverfügung vom 10. Dezember 2021 trat das Bundesverwaltungsgericht auf den Antrag, es sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und es seien vollzugshemmende Massnahmen zu ergreifen, nicht ein. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurde gutgeheissen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und die Beschwerdeführerin eingeladen, ein aktuelles Arztzeugnis einzureichen. M. Am 10. Dezember 2021 reichte die Beschwerdeführerin einen Bericht eines Röntgeninstituts vom 3. Dezember 2021, ein Verlaufsschreiben der Psychiatrischen Dienste E._______ vom 3. Dezember 2021 und ein medizinisches Datenblatt (mit letztem Besuch bei der Pflege des BAZ vom 7. Dezember 2021) zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Gericht kann - wie vorliegend - auch in solchen Fällen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG). 4. 4.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 4.2 Hinsichtlich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht diese Punkte insoweit ohne Einschränkung prüft. 5. 5.1 In der Beschwerde wird beantragt, wegen unvollständiger Sachverhaltsfeststellung sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese formelle Rüge ist vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sein könnte, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2). Die Vorinstanz sei, so die Beschwerdeführerin, nur unzureichend auf ihre Verfolgung und Bedrohung, welche sie in Griechenland erlebt habe, eingegangen. Sie habe diesbezüglich lediglich auf die zuständigen staatlichen Einrichtungen verwiesen und die angebliche Schutzfähig- und Schutzwilligkeit von Griechenland nicht in Frage gestellt. Ferner sei der medizinische Sachverhalt nur ungenügend abgeklärt respektive gewürdigt worden, verschiedene Abklärungen seien noch offen. Das SEM wäre verpflichtet gewesen, aktuelle medizinische Berichte einzuholen, um den tatsächlichen Gesundheitszustand festzustellen. 5.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). Ihre Grenze findet die Untersuchungspflicht der Behörde in der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (Art. 13 Abs. 1 VwVG und Art. 8 Abs. 1 AsylG). 5.3 Die Rüge der unvollständigen Sachverhaltsfeststellung erweist sich - wie nachfolgend dargelegt - als unbegründet. 5.3.1 Dass das SEM die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Bedrohung seitens dritter Personen zur Kenntnis genommen hat, und auch die geltend gemachte Untätigkeit der griechischen Behörden, ergibt sich bereits aus dem ausführlich erfassten Sachverhalt der angefochtenen Verfügung (vgl. ebd. Ziff. I, 6). Mit diesen Umständen hat es sich dann unter Ziff. III, 2 ausführlich befasst. Die Kritik, das SEM habe sich in ihrem Fall zu wenig mit der Schutzfähig- und Schutzwilligkeit von Griechenland auseinandergesetzt, ist unberechtigt, zumal gemäss Art. 6a AsylG zugunsten sicherer Drittstaaten - wie Griechenland - die Vermutung besteht, dass diese ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen, wie beispielsweise die Qualifikations-Richtlinie (Richtlinie 2011/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes), einhalten. In solchen Fällen obliegt es grundsätzlich der betroffenen Person - vorliegend die Beschwerdeführerin - diese Legalvermutung umzustossen. 5.3.2 Das SEM hat alsdann auch die geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin ausführlich in seiner Verfügung aufgenommen und sich mit ihnen auseinandergesetzt. Es hat sich vor Erlass der angefochtenen Verfügung am 16. November 2021 nochmals bei der Pflege des BAZ bezüglich des aktuellen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin und derzeitigen und anstehenden Behandlungen erkundigt. Gestützt auf das Antwortschreiben schloss das SEM eine medizinische Notlage - respektive dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Griechenland drastisch verschlechtern würde - aus. Auch hat sich das SEM mit dem in den Akten registrierten früheren Suizidversuch auseinandergesetzt und darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin auch der Rechtsvertretung gegenüber keine Gründe dafür genannt habe. Selbst wenn künftige fachärztliche Beurteilungen - wie beispielsweise eine Diagnose ihres psychischen Leidens oder das Resultat der bevorstehenden MRI-Untersuchung - weiterführende Behandlungsmassnahmen vorschreiben würden, würde dies an den Einschätzungen des SEM nichts zu ändern vermögen. Schliesslich seien weitere Behandlungsmöglichkeiten in physischer wie auch in psychischer Hinsicht für Personen mit Schutzstatus auch in Griechenland gewährleistet. Die im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheides vorliegenden ärztlichen Berichte und darin festgehaltenen Diagnosen sowie die sonst aus den Akten hervorgehenden Hinweise auf den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin liessen hinreichend klar erkennen, dass sie zwar an gewissen körperlichen und psychischen Beeinträchtigungen leide, gleichzeitig aber nicht von einem schwerer beeinträchtigten Gesundheitszustand auszugehen sei. Somit hat das SEM auch den medizinischen Sachverhalt genügend erstellt. Die alleinige Tatsache, dass dannzumal weitere Besuche bei einem Physiotherapeuten oder eine MRI-Untersuchung noch anstanden, deutete noch nicht daraufhin, dass zur Beurteilung allfälliger Wegweisungsvollzugshindernisse weitere Abklärungen gemacht werden müssten. Dass das SEM hinsichtlich Einschätzung der Schwere der gesundheitlichen Beeinträchtigungen, aber auch hinsichtlich der medizinischen Versorgung in Griechenland einer anderen Linie folgt, als von der Beschwerdeführerin vertreten, bedeutet noch keine unvollständige oder unrichtige Sachverhaltsdarstellung. 5.4 Zusammenfassend ist die Vorinstanz ihren Untersuchungspflichten genügend nachgekommen und hat den Sachverhalt vollständig und richtig festgestellt. Die diesbezügliche Rüge ist unberechtigt und der Antrag auf Rückweisung ist abzulehnen. 6. 6.1 Hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs wies das SEM zunächst darauf hin, dass Personen mit Schutzstatus sich in Griechenland auf die Garantien der Qualifikations-Richtlinie berufen können. Dadurch habe die Beschwerdeführerin als schutzberechtigte Person Zugang zu Wohnraum, Beschäftigung und medizinischer Versorgung; diese Rechte seien beim griechischen Staat einklagbar. Überdies würden neben den staatlichen Strukturen auch private und internationale Organisationen existentielle Bedürfnisse von bedürftigen Personen abdecken. Bezüglich der geltend gemachten Verfolgung und Bedrohung sowie insbesondere der Vergewaltigung sei darauf hinzuweisen, dass Griechenland ein Rechtsstaat sei, welcher über eine funktionierende Polizeibehörde verfüge, die schutzwillig wie auch schutzfähig sei. Wenn diese nicht weiterhelfe, wie die Beschwerdeführerin zu Protokoll gegeben habe, habe sie die Möglichkeit einer weiteren Anzeige, um bei den zuständigen Behörden und höheren Instanzen Nachdruck zu verleihen. Auch hielt es fest, es gelinge keinem Staat, prophylaktisch alle Personen vor Straftaten zu schützen. Bezüglich der medizinischen Versorgung könne grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass - mit Blick auf den Suizidversuch und die vorgebrachten sexuellen Missbräuche - auch in psychischer Hinsicht eine adäquate Behandlung in diesem EU-Staat möglich sei; ansonsten sie ihre Rechte gerichtlich durchzusetzen habe. Folglich würden sich aus den Akten keine Hinweise auf lebensbedrohliche physische oder psychische gesundheitliche Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin ergeben, sodass eine Überstellung nach Griechenland zulässig und zumutbar sei. Das SEM werde die griechischen Behörden über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sowie die notwendigen Behandlungen informieren, sollte sich dies als notwendig erweisen. 6.2 In der Beschwerde wird bezüglich des Wegweisungsvollzugs darauf hingewiesen, dass im März 2020 in Griechenland ein Gesetz in Kraft getreten sei, gemäss welchem Flüchtlinge mit Schutzstatus 30 Tage nach Erhalt dieses Status ihr Recht auf Unterkunft, Sach- und Geldleistungen verlieren würden. Zahlreiche Berichte würden die prekäre Lebensbedingungen belegen. Ferner sei das Gesundheitssystem derart überlastet, dass eine medizinische Behandlung nicht garantiert sei. Diese desolaten Zustände habe die Beschwerdeführerin am eigenen Leibe erlebt. So habe sie im Camp C._______ in einer Hütte respektive in einem Zelt leben müssen, welches von Unbekannten grundlos angezündet worden sei. Dementsprechend sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nach einer Rückkehr obdachlos sein würde. Ferner müsse - weil die Beschwerdeführerin eine Frau sei - die Gefahr von geschlechtsspezifischer Verfolgung beachtet werden, zumal sie bereits Opfer sexueller Gewalt geworden sei und ihr Ehemann sie nicht habe beschützen können. Zwar sei die Polizei über alle Vorfälle informiert worden, jedoch hätten die polizeilichen Massnahmen offenkundig nicht ausgereicht. Die aktuelle Situation könne der Vulnerabilität der Beschwerdeführerin nicht gerecht werden, weshalb ein Vollzug der Wegweisung weder zulässig noch zumutbar sei. 7. 7.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat. 7.2 Griechenland wurde - wie sämtliche EU- und EFTA-Staaten - am 14. Dezember 2007 durch den Bundesrat als sicherer Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG bezeichnet (vgl. hierzu die diesbezügliche Medienmitteilung des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements EJPD vom 14. Dezember 2007). Die Beschwerdeführerin hat sich vor der Einreise in die Schweiz unbestrittenermassen in Griechenland aufgehalten, wo sie am 4. März 2020 als Flüchtling anerkannt wurde und derzeit über eine gültige Aufenthaltsbewilligung verfügt. Die griechischen Behörden haben mit Schreiben vom 20. Juli 2021 ihrer Rückübernahme ausdrücklich zugestimmt. Das SEM ist folglich in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (vgl. insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 9.3 Gemäss Art. 6a AsylG besteht zugunsten sicherer Drittstaaten - wie Griechenland einer ist (vgl. E. 7.2) - die Vermutung, dass diese ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen, darunter im Wesentlichen das Refoulement-Verbot und grundlegende menschenrechtliche Garantien, einhalten (vgl. Fanny Matthey, in: Cesla Amarelle/Minh Son Nguyen, Code annoté de droit des migrations, Bern 2015, Art. 6a AsylG N. 12 S. 68). Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht ferner die Vermutung, dass ein Wegweisungsvollzug in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist. Es obliegt der betroffenen Person, diese beiden Legalvermutungen umzustossen. Dazu hat sie ernsthafte Anhaltpunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden des in Frage stehenden Staates im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen, ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden respektive, dass sie im in Frage stehenden Staat aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. statt vieler Urteil BVGer E-2617/2016 vom 28. März 2017 E. 4). 9.4 9.4.1 Das Vorliegen eines Vollzugshindernisses unter dem Aspekt der Zulässigkeit bei Personen, denen von den griechischen Behörden ein Schutzstatus verliehen wurde, wird vom Bundesverwaltungsgericht praxisgemäss nur unter strengen Voraussetzungen bejaht. Das Gericht geht grundsätzlich davon aus, dass Griechenland als Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) seinen entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Zwar anerkennt es, dass die Lebensbedingungen in Griechenland schwierig sind. Die bekannten Unzulänglichkeiten treten aber nicht in einer Weise auf, welche darauf schliessen lassen, dass Griechenland grundsätzlich nicht gewillt oder nicht fähig sei, Schutzberechtigten die ihnen zustehenden Rechte und Ansprüche zu gewähren, beziehungsweise dass diese bei Bedarf nicht auf dem Rechtsweg durchgesetzt werden könnten. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erreichen die anerkanntermassen schwierigen Lebensbedingungen also grundsätzlich nicht die Schwelle einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK und es ist nicht von einer existenziellen Notlage für den Fall der Rückkehr nach Griechenland auszugehen (vgl. Urteile BVGer D-559/2020 vom 13. Februar 2020 E. 8.2 m.w.H. [als Referenzurteil publiziert], E-2508/2020 vom 24. September 2020, E-319/2021 vom 27. Januar 2021, E-3183/2021 vom 16. Juli 2021, D-3708/2021 vom 27. August 2021 sowie E-5435/2021 vom 10. Januar 2022). Unterstützungsleistungen und weitere Rechte können direkt bei den zuständigen Behörden eingefordert werden, falls notwendig auf dem Rechtsweg. Nicht zuletzt können Schutzberechtigte sich auch auf die Garantien in der Qualifikations-Richtlinie berufen, insbesondere die Regeln betreffend den Zugang von Personen mit Schutzstatus zu Beschäftigung (Art. 26), zu Bildung (Art. 27), zu Sozialhilfeleistungen (Art. 29), zu Wohnraum (Art. 32) und zu medizinischer Versorgung (Art. 30). Im Falle einer Verletzung der Garantien der EMRK steht zudem gestützt auf Art. 34 EMRK nach wie vor der Rechtsweg an den EGMR offen (vgl. Referenzurteil a.a.O. E. 8.2). 9.4.2 Aufgrund der Akten liegen, entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin, keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass in ihrem Fall ein «real risk» bestehen würde, bei einer Rückkehr nach Griechenland dort einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt zu werden. Die Beschwerdeführerin hat nebst Hinweis auf die schlechten Lebensbedingungen vorgebracht, die griechische Polizei beschütze sie nicht. Nachdem ihre Hütte im Camp C._______ niedergebrannt sei und sie eine Anzeige erstattet habe, habe die Polizei Verdächtige festgenommen, obwohl diese sich normalerweise in Streitereien zwischen schutzsuchenden Personen «nicht einmische» (A22). Ein Festgenommener habe anschliessend einen Drogentod erlitten, respektive kenne sie die Todesumstände nicht (A24). Weil die Beschwerdeführerin daraufhin von seinen Hinterbliebenen dafür verantwortlich gemacht worden sei, hätten diese sie verfolgt und sexuell misshandelt, weshalb sie die Insel verlassen habe. Ihre Verfolger hätten sie jedoch in Athen gefunden und bedroht, was sie der Polizei abermals gemeldet habe; jedoch sei sie auf taube Ohren gestossen (A24), respektive habe sie den Namen und Aufenthaltsort der Verfolger nicht gewusst und der Polizei nicht angeben können (A22). Bei einer höheren Instanz hätte sie sich über die Untätigkeit der Polizeibehörde nicht beklagen können, weil sie überfordert gewesen sei (A22). Es gelingt der Beschwerdeführerin mit ihren Vorbringen nicht, die Vermutung, die griechischen Behörden seien auch ihr gegenüber schutzwillig und -fähig umzustossen. Dies ergibt sich nicht zuletzt auch daraus, dass die Polizei angesichts der Unruhen im Camp C._______ zwischen den verschiedenen afghanischen Gruppierungen vor Ort gewesen sei, ihre Anzeige aufgenommen und Verdächtige festgenommen habe. Ferner habe die Beschwerdeführerin - nachdem ihre Peiniger sie in Athen gefunden hätten - wiederum versucht, Anzeige zu erstatten, doch habe sie weder die Personalien noch den Aufenthaltsort dieser Personen gewusst (A22). Dass die Polizei unter diesen Umständen nicht tätig werden konnte, ist naheliegend. Das SEM weist zu Recht daraufhin, dass es der Polizei in keinem Staat gelingt, vorsorglich sämtliche Übergriffe zu verhindern. Die Beschwerdeführerin wird sich, sollte sie nach ihrer Rückkehr ähnlich betroffen sein, an die griechische Polizei zu wenden haben, gegebenenfalls mit Unterstützung einer der zahlreichen in Griechenland im Flüchtlingsbereich tätigen privaten Organisationen oder Institutionen. Es ist im Übrigen auch nicht ersichtlich, weshalb sie sich alleine darum bemühen müsste, lebt doch ihr Ehemann gemäss ihren Angaben noch in Griechenland. Soweit die Beschwerdeführerin dann in der Beschwerde auf die UN-Frauenrechtskonvention vom 18. Dezember 1979 verweist, vermag sie auch daraus nichts abzuleiten, da ihr neben den vorliegend überprüften völkerrechtlichen Bestimmungen keine eigenständige Bedeutung zukommt. 9.4.3 Gemäss Praxis des EGMR kann der Vollzug der Wegweisung eines abgewiesenen Asylsuchenden mit gesundheitlichen Problemen im Einzelfall einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen; hierfür sind jedoch ganz aussergewöhnliche Umstände Voraussetzung (vgl. Urteil Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Nr. 41738/10, §183). Von einer solchen Situation ist, wie nachfolgend dargelegt, nicht auszugehen. Hinsichtlich ihrer Schulterschmerzen wurde am 7. September 2021 - neben einer medikamentösen Behandlung - von der Pflege des BAZ eine Physiotherapie vorgeschlagen. Da ihre Schmerzen trotz dieser Therapie nicht besser wurden, wurde sie mittels eines MRI untersucht. Gemäss dem Bericht des Röntgeninstituts vom 3. Dezember 2021 wurde eine Schleimbeutelentzündung der Schulter (Bursitis subakromialis subdeltoidea), eine Entzündung der Schultergelenkkapseln (glenohumerale Kapsulitis) und eine Läsion der Supraspinatussehne diagnostiziert und eine Schmerztherapie vorgesehen. Ferner haben die Psychiatrischen Dienste E._______ am 3. Dezember 2021 nebst einer Anpassungsstörung (F43.2) mit Angst und depressiver Reaktion gemischt sowie Verdacht auf vorwiegend Zwangshandlungen (Zwangsrituale; F42.1) als Hauptdiagnosen drei Nebendiagnosen (Opfer von Verbrechen, Terrorismus, Krieg [Z65], Probleme bei sexuellem Missbrauch in der Kindheit durch eine Person ausserhalb der Familie [Z61] und Status nach Suizidversuch durch Trinken von säurehalten Reinigungsmitteln [Z91.8]) gestellt. Nach dem negativen Asylentscheid, beim Termin am 29. November 2021 habe die Patientin wieder Suizidgedanken entwickelt, die sie von Zeit zu Zeit beschäftigten. Aktuell habe sie keine Suizidgedanken, nichtsdestotrotz sei ein Notfallplan mit ihr besprochen worden. Sie werde derzeit mit verschiedenen Arzneistoffen (Duloxetin, Trittico und Pregabalin) behandelt. Diese gesundheitlichen Beeinträchtigungen sollen keineswegs relativiert werden und sind bedauerlich. Dennoch entsprechen sie nicht einer schwerwiegenden Erkrankung im Sinne der zitierten Rechtsprechung - weder in psychischer noch in physischer Hinsicht. Sie lassen nicht befürchten, dass bei einer Überstellung nach Griechenland eine ernsthafte, rapide und irreversible Verschlechterung ihrer Lage, verbunden mit übermässigem Leiden oder einer bedeutenden Verkürzung der Lebenserwartung, zu erwarten wäre, wie die Annahme eines real risk im Sinne von Art. 3 EMRK bedingt. Auch die hohen Anforderungen einer konkreten Gefährdung unter dem Aspekt der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sind nicht erfüllt. Dies gerade auch, weil davon auszugehen ist, die Beschwerdeführerin erhalte dort die notwendige medizinische Hilfe. Hinsichtlich der Überstellung nach Griechenland ist insofern auch auf die angefochtene Verfügung zu verweisen, als dass das SEM die griechischen Behörden über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sowie die notwendige medizinische Behandlung informieren wird, sollte sich dies als notwendig erweisen. Nicht unwesentliches Gewicht kommt schliesslich dem Umstand zu, dass sich der Ehemann der Beschwerdeführerin noch immer in Griechenland aufhält; mit ihm habe sie noch Kontakt (A11 S. 3; A22; Psychiatrische Dienste E._______, ärztlicher Bericht vom 3. Dezember 2021, Anamnese S. 2). Der pauschale Einwand in der Beschwerde, er habe sie in Griechenland nicht beschützen können und es gehe auch ihm psychisch nicht gut, vermag nichts zu bewirken. Es ist zumindest davon auszugehen, dass sie nicht auf sich alleine gestellt ist in den Bemühungen, sich in Griechenland wieder zurechtzufinden und sich gegebenenfalls an die Behörden oder anderweitige Unterstützung zu wenden. 9.4.4 Der Beschwerdeführerin ist es demnach nicht gelungen, die Vermutung umzustossen, wonach Griechenland seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt und ein Wegweisungsvollzug in diesen EU-Mitgliedstaat auch zumutbar ist. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich als zulässig und zumutbar. 9.5 Schliesslich erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als möglich (Art. 83 Abs. 2 AIG), nachdem die griechischen Behörden einer Rückübernahme der Beschwerdeführerin ausdrücklich zugestimmt haben und den Akten keine Hinweise auf eine Reisunfähigkeit zu entnehmen sind. Der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin kann, falls erforderlich, bei der Ausgestaltung der Vollzugsmodalitäten angemessen Rechnung getragen werden. 9.6 Zusammenfassend kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug nach Griechenland zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnete, weshalb die Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1- 4 AIG)

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Jedoch wurde ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung am 10. Dezember 2021 gutgeheissen, weshalb keine Verfahrenskosten auferlegt werden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Patricia Petermann Loewe Versand: