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D-1273/2022

D-1273/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2022-03-25 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat 31a I a,c,d,e) und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der kongolesische Staatsangehörige A._______ (nachfolgend: der Be- schwerdeführer) reiste am 10. beziehungsweise am 11. Februar 2022 in die Schweiz ein und suchte am 11. Februar 2022 im Bundesasylzentrum (BAZ) in B._______ um Asyl nach. Er wurde daraufhin für den weiteren Verlauf des Verfahrens dem BAZ C._______ zugewiesen. B. B.a. Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der eu- ropäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass er bereits am (…) 2018 in Griechenland ein Asylgesuch gestellt hatte und ihm am (…) 2021 von den griechischen Behörden internationaler Schutz gewährt worden war. B.b. Am 15. Februar 2022 ersuchte das Staatssekretariat für Migration (SEM) die griechischen Behörden gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rats vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückfüh- rung illegal anwesender Drittstaatsangehöriger (nachfolgend: Rückfüh- rungs-Richtlinie) und auf das Abkommen zwischen der Schweiz und Grie- chenland über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufent- halt vom 28. August 2006 (SR 0.142.113.729) um Rückübernahme des Beschwerdeführers. B.c. Am 16. Februar 2022 fand die Personalienaufnahme (PA) statt. B.d. Die griechischen Behörden stimmten am 19. Februar 2022 dem Rückübernahmeersuchen des SEM zu. Sie teilten mit, dass der Beschwer- deführer am (…) 2021 als Flüchtling anerkannt worden sei und er über eine vom (…) 2021 bis am (…) 2024 gültige Aufenthaltsbewilligung verfüge. C. Am 21. Februar 2022 erfolgte – im Beisein der zugewiesenen Rechtsver- tretung – das persönliche Gespräch gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rats vom

26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehö- rigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf inter- nationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO).

D-1273/2022 Seite 3 Der Beschwerdeführer machte dabei geltend, er habe den Kongo im (…) 2018 verlassen und sei mit dem Flugzeug in die Türkei gereist. Von dort aus sei er per Schiff nach Griechenland gelangt, wo er sich bis im Jahr 2022 aufgehalten habe. Schliesslich sei er via Belgien und Frank- reich, wo er keinen Behördenkontakt gehabt habe, in die Schweiz gereist. Im Rahmen des ihm vom SEM gewährten rechtlichen Gehörs zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) sowie zur Möglichkeit der Rückführung nach Griechenland erklärte der Beschwerdeführer, es würden mehrere Gründe gegen eine Wegweisung nach Griechenland sprechen. So habe er die ihm zunächst zur Verfügung gestellte Sozialwoh- nung nach Erhalt der Aufenthaltsbewilligung verlassen müssen. Er habe auf der Strasse geschlafen oder sei ab und zu bei Bekannten untergekom- men; seine Lebensbedingungen seien dementsprechend schlecht gewe- sen. Er habe sich deshalb an die Hilfsorganisation "(…)" gewandt, wobei ihm diese gesagt habe, er müsse abwarten. An anderen Orten habe er Es- sen bekommen. Ohne Wohnung und Sozialhilfe habe er in der Folge auch die Schule nicht mehr weiter besuchen können, obwohl es ihm wichtig ge- wesen sei, einen Abschluss zu machen. Ferner sei er von seinem Arbeit- geber bedroht worden. Er habe für einen geringen Lohn zehn Stunden pro Tag in einer (…) gearbeitet. Als er sich über die schlechten Arbeitsbedin- gungen beschwert habe, habe sein Arbeitgeber erwidert, er habe sich nicht zu beklagen und könne eigenständig gehen, falls er nicht mehr weiterar- beiten wolle. Dabei habe er aber genau gewusst, dass die sieben Kilometer lange Strecke von der (…) bis zur Hauptstrasse aufgrund von Schakalen nicht ohne Weiteres passierbar sei. Mit Hilfe einer anderen Person habe er es schliesslich nach zwei Monaten geschafft von dort wegzukommen. Auf entsprechende Nachfrage gab der Beschwerdeführer an, deswegen nie bei der Polizei gewesen zu sein. Nach wiederholten Nachfragen zu seinem Gesundheitszustand brachte der Beschwerdeführer vor, er habe Probleme mit den (…). (…). Er sei dies- bezüglich bereits bei der Pflege gewesen und habe einen Termin für den

22. Februar 2022 erhalten. D. D.a. Am 7. März 2022 übermittelte das SEM der Rechtsvertretung den Ent- wurf des Entscheids betreffend Nichteintreten auf das Asylgesuch und Drittstaatenwegweisung des Beschwerdeführers nach Griechenland zur Stellungnahme.

D-1273/2022 Seite 4 Für den Inhalt des (über weite Teile mit der angefochtenen Verfügung über- einstimmenden) Verfügungsentwurfs wird auf die Akten verwiesen. D.b. Mit Stellungnahme vom 9. März 2022 teilte die damalige Rechtsver- tretung mit, der Beschwerdeführer wolle auf keinen Fall nach Griechenland zurückkehren, da er dort schlimme Dinge erlebt habe und es dort keine Zukunft für ihn gebe. Sein ehemaliger Arbeitgeber, D._______, sei ein ge- fährlicher Mann, welcher ihn lange ausgebeutet und ihn mit dem Tod be- droht habe, sollte er fliehen. Da D._______ viel zu mächtig sei, könne ihm auch die Polizei nicht helfen. Im Fall seiner Rückkehr befürchte er, von D._______ aufgefunden und getötet zu werden, da er seinen Arbeitsplatz unerlaubterweise verlassen habe. Sodann würden zahlreiche Berichte auf- zeigen, dass Griechenland seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen in Be- zug auf internationale Schutzberechtigte nicht annähernd nachzukommen vermöge. Auch der Beschwerdeführer sei nach Erhalt der Aufenthaltsbe- willigung obdachlos geworden und habe auf der Strasse schlafen müssen. Die Ausführungen der Vorinstanz, wonach er seinen Lebensunterhalt habe bestreiten können, indem er von karikativen Organisationen Essen erhal- ten haben, erscheine deplatziert und betone vielmehr das Versagen des griechischen Staates. Alsdann sei nach einer eingehenden Recherche keine einzige Quelle gefunden worden, welche die Aussagen der Vorinstanz bezüglich des verbesserten Zugangs zu Unterkünften von inter- national Schutzberechtigten und der verbesserten Integration belege. Vor diesem Hintergrund sei davon auszugehen, dass die desolaten Lebensbe- dingungen in Griechenland und die fehlende Unterstützung die Rückkehr in eine menschenunwürdige Situation der Obdachlosigkeit und eine exis- tenzielle Notlage führen würde. E. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 10. März 2022 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Be- schwerdeführers nicht ein, verfügte die Wegweisung nach Griechenland und forderte ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Be- schwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig wurde der Kanton C._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt. Schliesslich wurden dem Be- schwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt. Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, der Bundesrat habe Griechenland als sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2

D-1273/2022 Seite 5 Bst. b AsylG bezeichnet. Abklärungen hätten ergeben, dass dem Be- schwerdeführer in Griechenland die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt und damit bereits Schutz vor Verfolgung gewährt worden sei. Er könne nach Griechenland zurückkehren, ohne eine Rückschiebung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG befürchten zu müssen. Es sei daher in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG nicht auf sein Asylgesuch einzutreten, zumal die griechischen Behörden sich zur Rückübernahme des Beschwerdeführers bereit erklärt hätten. Weder die in Griechenland herrschende Situation noch andere Gründe würden zu- dem gegen den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers spre- chen. Schliesslich sei der Vollzug auch möglich und praktisch durchführbar. Bezüglich der geltend gemachten Bedrohungen durch den ehemaligen Ar- beitgeber wies das SEM daraufhin, dass Griechenland ein Rechtsstaat mit funktionierendem Justizsystem und Polizeibehörden sei. Sollte er sich nach seiner Rückkehr nach Griechenland erneut durch seinen ehemaligen Arbeitgeber bedroht fühlen, könne er sich mit einer Beschwerde an die zu- ständigen Stellen wenden oder eine Anzeige einreichen. Es wäre im Übri- gen auch zuzumuten gewesen, die geltend gemachten Drohungen bei den griechischen Behörden zur Anzeige zu bringen. Hinsichtlich den vom Beschwerdeführer bemängelten Lebensbedingungen führte das SEM aus, der Beschwerdeführer habe mit seinem Schutzstatus in Griechenland Zugang zu Unterstützungsleistungen des griechischen Staates sowie zur nationalen Gesundheitsversorgung. Griechenland habe die Richtlinie 2011/95/EU (sogenannte Qualifikationsrichtlinie), welche un- ter anderem die notfalls einklagbaren Ansprüche von Personen mit inter- nationalem Schutzstatus hinsichtlich deren Zugang zu Wohnraum, Be- schäftigung und medizinischer Versorgung regle, umgesetzt. Die in Grie- chenland im Allgemeinen schwierigen ökonomischen Lebensbedingungen sowie die herrschende Wohnungsnot würden die ganze Bevölkerung tref- fen. Diese würden die Zulässigkeit und die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nach Griechenland nicht widerlegen. Ferner könne er sich an das HELIOS-Programm (Hellenic Integration Support for Beneficiaries of International Protection) wenden, um Unterstützung zu erhalten. Das SEM gehe weiter davon aus, dass der Beschwerdeführer durch seinen Schutz- status über eine AMKA-Sozialversicherungsnummer verfüge, da die AMKA-Nummer automatisch mit der Schutzgewährung ausgestellt werde. Diese ermögliche den Zugang zum griechischen Gesundheits- und Versi- cherungswesen. Mit der AMKA-Nummer und weiteren Unterlagen könne

D-1273/2022 Seite 6 man sich ebenfalls als arbeitssuchend bei den entsprechenden Stellen melden. Den medizinischen Sachverhalt erachtete das SEM als ausreichend er- stellt. Es sei kein akuter medizinischer Notfall während der Dauer des Auf- enthalts des Beschwerdeführers in der Schweiz aktenkundig, welcher ei- nen unmittelbaren medizinischen Eingriff erfordere. Eine medizinische Not- lage und eine drastische Verschlechterung des Gesundheitszustands bei einer Rückkehr nach Griechenland könnten ausgeschlossen werden. In Würdigung der Stellungnahme der vormaligen Rechtsvertretung führte die Vorinstanz betreffend den Vorbringen, wonach Griechenland seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen in Bezug auf internationale Schutzbe- rechtigte nicht annähernd nachzukommen vermöge, ergänzend aus, es lä- gen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass sich Griechenland nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten würde, weswegen von weiteren diesbezüglichen Abklärungen oder der Einholung von allfälligen Garantien abgesehen werde. F. Die zugewiesene Rechtsvertretung des Beschwerdeführers teilte dem SEM mit Schreiben vom 10. März 2022 die Beendigung des Mandatsver- hältnisses mit. G. Mit Eingabe vom 17. März 2022 (Datum des Poststempels) erhob der Be- schwerdeführer, handelnd durch den rubrizierten Rechtsvertreter, gegen die vorinstanzliche Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Be- schwerde und beantragte, die Verfügung vom 10. März 2022 sei aufzuhe- ben, es sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz um Asyl nachsuchen kann und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, Griechenland stelle für afrikanische Migranten kein sicherer Drittstaat dar, denn dunkelhäutige Migranten würden in den meisten Fällen von den dortigen Behörden zu- rückgewiesen werden. Weiter sei allgemein bekannt, dass die Rechte afri- kanischer Migranten in Griechenland nicht respektiert würden. Auch der Beschwerdeführer habe Rassismus erfahren weshalb die Verfügung der

D-1273/2022 Seite 7 Vorinstanz aufzuheben sei. Weiter sei seine dortige Situation mit Zwangs- arbeit gleichzusetzen gewesen und er sei von seinem einflussreichen Ar- beitgeber mit dem Tod bedroht worden. Um seine körperliche Integrität zu retten sei er schliesslich aus Griechenland in ein Land geflohen, in welchen die Menschenrechte geachtet werden. Die angefochtene Verfügung sei demnach willkürlich. Der Beschwerde lagen eine Anwaltsvollmacht vom 15. März 2022, eine Kopie der angefochtenen Verfügung des SEM vom 10. März 2022 sowie eine Kopie der Empfangsbestätigung vom 10. März 2022 bei. H. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am

18. März 2022 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Glei- chentags bestätige dieses den Eingang der Beschwerde.

Erwägungen (29 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsge- richt vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsge- richt zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1986 (VwVG; SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom

17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdefüh- rung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge- reichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü- gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

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E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer- deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). Bezüglich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vor- genommen, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt.

E. 3 Die vorliegende Beschwerde erweist sich – wie nachfolgend aufgezeigt – als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 4 Die in der Rechtsmitteleingabe erhobene Rüge, die angefochtene Verfü- gung sei willkürlich, geht fehl. Eine andere Würdigung des Sachverhalts durch die Vorinstanz als vom Beschwerdeführer gewünscht, bedeutet noch keine Willkür. Bei dieser Sachlage besteht keine Veranlassung, die ange- fochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.

E. 5.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht ein- getreten, wenn die asylsuchende Person in einen nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicheren bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat.

E. 5.2 Der Bundesrat bezeichnet Staaten, in denen nach seinen Feststellun- gen effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht, als sichere Drittstaaten (Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG). Durch den Beschluss des Bundesrats vom 14. Dezember 2007 wurden sämtliche Länder der Europäischen Union (EU) und der Europäischen Freihandels- assoziation (EFTA) als sichere Drittstaaten bezeichnet.

E. 5.3 Die Vorinstanz stellte in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest, dass es sich bei Griechenland – als Mitglied der EU – um einen sicheren

D-1273/2022 Seite 9 Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt, und legte aus- führlich und zutreffend dar, weshalb sie nicht auf das Asylgesuch des Be- schwerdeführers eingetreten ist. Sodann ist den Akten zu entnehmen, dass die griechischen Behörden den Beschwerdeführer als Flüchtling aner- kannt, ihm eine Aufenthaltsbewilligung erteilt und seiner Rückübernahme am 19. Februar 2022 ausdrücklich zugestimmt haben (vgl. SEM-Akte […]- 14/1). Das Land ist unter anderem Signatarstaat des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (FK; SR 0.142.30) und es bestehen weder objektive Anhaltspunkte noch substanzielle Hinweise für eine drohende Rückschiebung in ihren Heimatstaat unter Verletzung des Refoulement-Verbots.

E. 5.4 Demnach sind die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid nach Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG erfüllt, weshalb das SEM auf das Asyl- gesuch des Beschwerdeführers zu Recht nicht eingetreten ist. Dies wurde vom Beschwerdeführer im Übrigen auch nicht bestritten.

E. 6.1 Tritt das SEM auf ein Asylgesuch nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berück- sichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol- chen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Aus- länderinnen und Ausländer und über die Integration [AIG; SR 142.20]). Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge- mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be- weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2, m.w.H.).

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E. 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101], Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De- zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er- niedrigende Behandlung oder Strafe [FoK; SR 0.105] und Art. 3 der Kon- vention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. No- vember 1950 [EMRK; SR 0.101]) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegen- stehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 7.2.2 Gemäss Art. 6a AsylG besteht zugunsten sicherer Drittstaaten – wie Griechenland – die Vermutung, dass diese ihre völkerrechtlichen Verpflich- tungen, darunter im Wesentlichen das Refoulement-Verbot und grundle- gende menschenrechtliche Garantien, einhalten (vgl. FANNY MATTHEY, in: AMARELLE/SON NGUYEN [Hrsg.], Code annoté de droit des migrations, Bern 2015, N 12 zu Art. 6a AsylG, S. 68). Es obliegt der betroffenen Per- son, diese Legalvermutungen umzustossen. Dazu hat sie ernsthafte An- haltspunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden des in Frage stehen- den Staates im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen, ihr nicht den not- wendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensum- ständen aussetzen würden respektive, dass sie im in Frage stehenden Staat aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. statt vieler das Urteil des BVGer E-2617/2016 vom 28. März 2017 E. 4).

E. 7.2.3 Das Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Rechtsprechung davon aus, dass Griechenland als Signatarstaat der EMRK, der FoK und des FK sowie des Zusatzprotokolls des FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) seinen entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Das Vorliegen eines Vollzugshindernisses unter dem Aspekt der Zulässigkeit bei Personen, denen von den griechischen Behörden ein Schutzstatus verliehen wurde, wird vom Bundesverwaltungsgericht praxis- gemäss nur dann bejaht, wenn im jeweiligen Einzelfall konkrete Anhalts- punkte für Völkerrechtsverletzungen vorliegen. Obgleich die Lebensbedin- gungen in Griechenland für dort anerkannte Schutzberechtigte in fast allen Bereichen des täglichen Lebens äusserst schwierig sind und sich die All- tagsbewältigung als beschwerlich gestaltet, ist gemäss Rechtsprechung diesbezüglich nicht von einer generellen unmenschlichen oder entwürdi- genden Behandlung von Schutzberechtigten im Sinne von Art. 3 EMRK

D-1273/2022 Seite 11 respektive einer existenziellen Notlage auszugehen (so insbesondere das Urteil des BVGer D-559/2020 vom 13. Februar 2020 [als Referenzurteil pu- bliziert] E. 8.2, m.w.H.). Die bekannten Unzulänglichkeiten treten nicht in einer Weise auf, die darauf schliessen liesse, dass Griechenland grund- sätzlich nicht gewillt oder nicht fähig wäre, Schutzberechtigten die ihnen zustehenden Rechte und Ansprüche zu gewähren, beziehungsweise dass diese bei Bedarf nicht auf dem Rechtsweg durchgesetzt werden könnten (vgl. beispielsweise Urteile des BVGer E-3183/2021 vom 16. Juli 2021 E. 8.4.4, D-3708/2021 vom 27. August 2021 E. 5.4.4, E-319/2021 vom

27. Januar 2021 E. 5.3 und E-4617/2020 vom 24. September 2020 E. 9.1). An dieser Einschätzung vermögen auch die Urteile deutscher Verwaltungs- gerichte, auf welche in der Stellungnahme zum Entwurf der vorinstanzli- chen Verfügung verwiesen wurde (vgl. SEM-Akte […]-20/5), nichts zu än- dern, zumal diese für die Schweiz nicht verbindlich sind. Personen mit Schutzstatus sind griechischen Bürgerinnen und Bürgern respektive ande- ren Ausländern und Ausländerinnen gleichgestellt in Bezug auf Fürsorge – beispielsweise Erwerbstätigkeit oder die Gewährung einer Unterkunft – und den Zugang zu Gerichten (vgl. Art. 16–24 FK). Unterstützungsleistun- gen und weitere Rechte können direkt bei den zuständigen Behörden ein- gefordert werden, falls notwendig auf dem Rechtsweg. Es kann trotz der erheblichen Schwächen nicht von einem völlig dysfunktionalen Aufnahme- system gesprochen werden. Immerhin ist nicht von der Hand zu weisen, dass gewisse Angebote für Schutzberechtigte in Griechenland bestehen, wenn auch die Kapazitäten knapp sind und Infrastrukturhilfen und Ange- bote bisher vor allem von internationalen Akteuren, zuvorderst der EU, dem Hohen Flüchtlingskommissariat der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR) und der Internationalen Organisation für Migration (IOM) abhän- gen, die – in Zusammenarbeit mit der lokalen Zivilgesellschaft – Leistungen erbringen und finanzieren. Nicht zuletzt können Schutzberechtigte sich auch auf die Garantien in der Qualifikationsrichtlinie berufen, insbesondere die Regeln betreffend den Zugang von Personen mit Schutzstatus zu Be- schäftigung (Art. 26 FK), Bildung (Art. 27 FK), Sozialhilfeleistungen (Art. 29 FK), Wohnraum (Art. 32 FK) und medizinischer Versorgung (Art. 30 FK). Es darf inskünftig vom Beschwerdeführer erwartet werden, sich bei allfälligen vorübergehenden Einschränkungen – beispielsweise wegen der geltend gemachten nicht angemessenen Unterkunft – an die griechischen Behörden zu wenden und die erforderliche Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einzufordern. Im Falle einer Verletzung der Garantien der EMRK steht gestützt auf Art. 34 EMRK letztlich der Rechtsweg an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) offen (vgl. Urteil

D-1273/2022 Seite 12 des BVGer D-2873/2021 vom 3. September 2021 E. 7.2 m.H. auf das Re- ferenzurteil des BVGer D-559/2020 vom 13. Februar 2020 E. 8.2).

E. 7.2.4 Der Beschwerdeführer wurde in Griechenland als Flüchtling aner- kannt und ist im Besitz einer bis am (…) 2024 gültigen griechischen Auf- enthaltsbewilligung. Es besteht daher kein Anlass zur Annahme, es drohe ihm eine Verletzung des in Art. 33 Abs. 1 FK verankerten Grundsatzes der Nichtrückschiebung. Aufgrund der Akten liegen ferner keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass für ihn persönlich ein "real risk" bestehen würde, bei einer Rückkehr nach Griechenland dort einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt zu werden. So hat er nicht vorgebracht, bei den griechischen Behörden um entspre- chenden Schutz ersucht zu haben, und es ist ausserdem nicht ersichtlich, dass er rechtlich gegen eine allfällige Verweigerung von Unterstützungs- leistungen vorgegangen wäre. Es ist unbestritten, dass die Lebensbedin- gungen in Griechenland schwierig sind, dennoch ist unter diesen Umstän- den im heutigen Zeitpunkt nicht von einem "real risk" auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Griechenland einer menschenrechtswidrigen Be- handlung ausgesetzt wäre. Auch unter Berücksichtigung der Schwächen des griechischen Aufnahmesystems vermag die blosse Möglichkeit, in nicht absehbarer Zeit aus nicht voraussehbaren Gründen in eine missliche Lebenssituation getrieben zu werden, die einer Aussetzung einer existen- ziellen Notlage und andauernden menschenrechtswidrigen Behandlung gleichkäme, die hohe Schwelle zu einem entsprechenden "real risk" nicht zu erreichen.

E. 7.2.5 Gemäss Praxis des EGMR kann der Vollzug der Wegweisung eines abgewiesenen Asylsuchenden mit gesundheitlichen Problemen im Einzel- fall einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen; hierfür sind jedoch ganz aussergewöhnliche Umstände Voraussetzung (vgl. Urteil Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, 41738/10, § 183). Von einem derart gra- vierenden Krankheitsbild kann beim Beschwerdeführer nicht ausgegangen werden. Zwar gab der Beschwerdeführer anlässlich des persönlichen Ge- sprächs zu Protokoll, er leide an (…)problemen und habe deswegen einen Termin bei der Pflege (vgl. SEM-Akte […]-16/2). Ein ärztlicher Bericht wurde jedoch nicht eingereicht, woraus zu schliessen ist, dass eine Be- handlung bislang offenbar nicht notwendig geworden ist. Damit weist der Beschwerdeführer aktuell keine gesundheitlichen Beschwerden auf, wel- che im Sinne der genannten Rechtsprechung relevant sein könnten. Im Übrigen verfügt Griechenland als EU-Staat über eine hinreichende medizi-

D-1273/2022 Seite 13 nische Infrastruktur für die vorliegend geltend gemachten, jedoch nicht be- legten Gesundheitsbeschwerden. Das Land hat sich, wie im Urteil des BVGer E-3110/2020 vom 24. Juni 2020 ausführlich dargelegt wurde, völ- kerrechtlich verpflichtet, Asylsuchenden und ausländischen Personen mit einem Schutzstatus die erforderlichen medizinischen Behandlungen zur Verfügung zu stellen (vgl. a.a.O. E. 7.4). Der Beschwerdeführer ist gehal- ten, bei Bedarf einer medizinischen Behandlung diese ihm zustehenden Rechte einzufordern und nötigenfalls auf dem Rechtsweg durchzusetzen.

E. 7.2.6 In Bezug auf die geltend gemachten Arbeitsbedingungen in der (…) und die Bedrohungen seitens des ehemaligen Arbeitgebers des Beschwer- deführers ist festzuhalten, dass Griechenland ein Rechtsstaat ist, der über einen funktionierenden Polizei- und Justizapparat verfügt (vgl. Referenzur- teil des BVGer D-559/2020 vom 13. Februar 2020 E. 9.2, m.w.H.; ferner Urteil des BVGer D-3708/2021 vom 27. August 2021 E. 5.4.5). Bei Unter- stützungsbedarf oder allfälligen Problemen mit Drittpersonen kann sich der Beschwerdeführer – wie von der Vorinstanz ebenfalls zutreffend ausgeführt

– an die griechischen Behörden wenden und die erforderliche Hilfe nöti- genfalls auf dem Rechtsweg einfordern. Es liegen keine Hinweise dafür vor, dass die zuständigen griechischen Behörden ihm den erforderlichen Schutz oder eine Anzeigeerstattung verweigern würden.

E. 7.2.7 Soweit in der Beschwerde vorgebracht wurde, der Beschwerdefüh- rer sei Rassismus ausgesetzt gewesen, ist festzuhalten, dass sich damit nicht auf eine Gefahr einer menschenunwürdigen Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK schliessen lässt, zumal den zuständigen griechischen Be- hörden weder die Schutzbereitschaft noch die Schutzfähigkeit abzuspre- chen ist. Es obliegt auch in diesem Zusammenhang dem Beschwerdefüh- rer, sich an die zuständigen staatlichen Stellen in Griechenland zu wenden.

E. 7.2.8 Nach dem Gesagten liegen keine konkreten Hinweise vor, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Griechenland einer un- menschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre. Im Übrigen kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die ausführlichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwie- sen werden. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit als zulässig.

E. 7.3.1 Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist (vgl.

D-1273/2022 Seite 14 Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung so- wie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL; SR 142.281]). Der Bundesrat ist – auch in Anbetracht der gegenwärtigen Asylpolitik Griechenlands – auf seine diesbezügliche Einschätzung, welche periodisch zu überprüfen ist (vgl. Art. 83 Abs. 5bis AIG), bisher nicht zurück- gekommen.

E. 7.3.2 Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung zutreffend auf die Verpflichtun- gen Griechenlands gegenüber Schutzberechtigten hingewiesen, welche sich insbesondere aus der Qualifikationsrichtlinie sowie auch aus der Flüchtlingskonvention ergeben (vgl. Art. 16–24 FK sowie E. 7.2.3 hiervor). Auch wenn eine adäquate Eingliederung des Beschwerdeführers in die so- zialen Strukturen Griechenlands als anerkannter Flüchtling mit nicht zu ver- kennenden Erschwernissen verbunden ist, vermögen seine Vorbringen die Anforderungen an eine konkrete Gefährdung nicht zu erfüllen. An dieser Einschätzung können weder die Hinweise auf verschiedene öffentlich zu- gängliche Berichte betreffend die Situation in Griechenland noch die Ver- weise auf die ausländische Rechtsprechung etwas ändern. Zudem ist fest- zuhalten, dass aus den vorliegenden Akten nicht hervorgeht, dass er aktiv um Hilfe bei den griechischen Behörden oder Hilfsorganisationen ersucht hätte oder ihm – insbesondere hinsichtlich der Unterbringungsmöglichkei- ten – dauerhaft Unterstützung verweigert worden wäre. Es darf denn auch von ihm erwartet werden, sich bei Unterstützungsbedarf an die griechi- schen Behörden zu wenden und die erforderliche Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einzufordern, selbst wenn die diesbezüglichen Prozedere lang- wierig sein sollten. Er machte sodann weder im vorinstanzlichen Verfahren noch auf Beschwerdeebene geltend, dass er nicht im Besitz einer AMKA- Nummer sei, respektive inwiefern es ihm konkret nicht möglich sein sollte, eine solche Nummer zu beantragen. Zur Vermeidung unnötiger Wiederho- lungen kann im Übrigen auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfü- gung verwiesen werden (vgl. dort E. II, S. 5 und S. 7). Bei dieser Sachlage besteht denn auch kein Anlass zur Einholung individueller Garantien be- treffend adäquate Unterbringung und medizinische Betreuung (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-319/2021 vom 27. Januar 2021 E. 5.5). Beim Be- schwerdeführer handelt es sich im Übrigen nicht um eine besonders vul- nerable Person.

E. 7.3.3 Somit lassen weder die allgemeine Situation in Griechenland noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr dorthin schliessen. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit auch als zumutbar.

D-1273/2022 Seite 15

E. 7.4 Schliesslich erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als möglich (Art. 83 Abs. 2 AIG), nachdem die griechischen Behörden einer Rücküber- nahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt haben und den Akten keine Hinweise auf eine Reisunfähigkeit zu entnehmen sind. Der ge- sundheitlichen Situation des Beschwerdeführers kann – falls erforder- lich – bei der Ausgestaltung der Vollzugsmodalitäten angemessen Rech- nung getragen werden.

E. 7.5 Zusammenfassend kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug nach Griechenland zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnete, weshalb die An- ordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1– 4 AIG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh- rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– fest- zusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

D-1273/2022 Seite 16

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Chiara Piras Kathrin Rohrer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1273/2022 Urteil vom 25. März 2022 Besetzung Einzelrichterin Chiara Piras, mit Zustimmung von Richterin Roswitha Petry; Gerichtsschreiberin Kathrin Rohrer. Parteien A._______, geboren am (...), Kongo, vertreten durch Maître Jean-Pierre Huguenin-Dezot, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 10. März 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Der kongolesische Staatsangehörige A._______ (nachfolgend: der Beschwerdeführer) reiste am 10. beziehungsweise am 11. Februar 2022 in die Schweiz ein und suchte am 11. Februar 2022 im Bundesasylzentrum (BAZ) in B._______ um Asyl nach. Er wurde daraufhin für den weiteren Verlauf des Verfahrens dem BAZ C._______ zugewiesen. B. B.a. Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass er bereits am (...) 2018 in Griechenland ein Asylgesuch gestellt hatte und ihm am (...) 2021 von den griechischen Behörden internationaler Schutz gewährt worden war. B.b. Am 15. Februar 2022 ersuchte das Staatssekretariat für Migration (SEM) die griechischen Behörden gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rats vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal anwesender Drittstaatsangehöriger (nachfolgend: Rückführungs-Richtlinie) und auf das Abkommen zwischen der Schweiz und Griechenland über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt vom 28. August 2006 (SR 0.142.113.729) um Rückübernahme des Beschwerdeführers. B.c. Am 16. Februar 2022 fand die Personalienaufnahme (PA) statt. B.d. Die griechischen Behörden stimmten am 19. Februar 2022 dem Rückübernahmeersuchen des SEM zu. Sie teilten mit, dass der Beschwerdeführer am (...) 2021 als Flüchtling anerkannt worden sei und er über eine vom (...) 2021 bis am (...) 2024 gültige Aufenthaltsbewilligung verfüge. C. Am 21. Februar 2022 erfolgte - im Beisein der zugewiesenen Rechtsvertretung - das persönliche Gespräch gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Der Beschwerdeführer machte dabei geltend, er habe den Kongo im (...) 2018 verlassen und sei mit dem Flugzeug in die Türkei gereist. Von dort aus sei er per Schiff nach Griechenland gelangt, wo er sich bis im Jahr 2022 aufgehalten habe. Schliesslich sei er via Belgien und Frankreich, wo er keinen Behördenkontakt gehabt habe, in die Schweiz gereist. Im Rahmen des ihm vom SEM gewährten rechtlichen Gehörs zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) sowie zur Möglichkeit der Rückführung nach Griechenland erklärte der Beschwerdeführer, es würden mehrere Gründe gegen eine Wegweisung nach Griechenland sprechen. So habe er die ihm zunächst zur Verfügung gestellte Sozialwohnung nach Erhalt der Aufenthaltsbewilligung verlassen müssen. Er habe auf der Strasse geschlafen oder sei ab und zu bei Bekannten untergekommen; seine Lebensbedingungen seien dementsprechend schlecht gewesen. Er habe sich deshalb an die Hilfsorganisation "(...)" gewandt, wobei ihm diese gesagt habe, er müsse abwarten. An anderen Orten habe er Essen bekommen. Ohne Wohnung und Sozialhilfe habe er in der Folge auch die Schule nicht mehr weiter besuchen können, obwohl es ihm wichtig gewesen sei, einen Abschluss zu machen. Ferner sei er von seinem Arbeitgeber bedroht worden. Er habe für einen geringen Lohn zehn Stunden pro Tag in einer (...) gearbeitet. Als er sich über die schlechten Arbeitsbedingungen beschwert habe, habe sein Arbeitgeber erwidert, er habe sich nicht zu beklagen und könne eigenständig gehen, falls er nicht mehr weiterarbeiten wolle. Dabei habe er aber genau gewusst, dass die sieben Kilometer lange Strecke von der (...) bis zur Hauptstrasse aufgrund von Schakalen nicht ohne Weiteres passierbar sei. Mit Hilfe einer anderen Person habe er es schliesslich nach zwei Monaten geschafft von dort wegzukommen. Auf entsprechende Nachfrage gab der Beschwerdeführer an, deswegen nie bei der Polizei gewesen zu sein. Nach wiederholten Nachfragen zu seinem Gesundheitszustand brachte der Beschwerdeführer vor, er habe Probleme mit den (...). (...). Er sei diesbezüglich bereits bei der Pflege gewesen und habe einen Termin für den 22. Februar 2022 erhalten. D. D.a. Am 7. März 2022 übermittelte das SEM der Rechtsvertretung den Entwurf des Entscheids betreffend Nichteintreten auf das Asylgesuch und Drittstaatenwegweisung des Beschwerdeführers nach Griechenland zur Stellungnahme. Für den Inhalt des (über weite Teile mit der angefochtenen Verfügung übereinstimmenden) Verfügungsentwurfs wird auf die Akten verwiesen. D.b. Mit Stellungnahme vom 9. März 2022 teilte die damalige Rechtsvertretung mit, der Beschwerdeführer wolle auf keinen Fall nach Griechenland zurückkehren, da er dort schlimme Dinge erlebt habe und es dort keine Zukunft für ihn gebe. Sein ehemaliger Arbeitgeber, D._______, sei ein gefährlicher Mann, welcher ihn lange ausgebeutet und ihn mit dem Tod bedroht habe, sollte er fliehen. Da D._______ viel zu mächtig sei, könne ihm auch die Polizei nicht helfen. Im Fall seiner Rückkehr befürchte er, von D._______ aufgefunden und getötet zu werden, da er seinen Arbeitsplatz unerlaubterweise verlassen habe. Sodann würden zahlreiche Berichte aufzeigen, dass Griechenland seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen in Bezug auf internationale Schutzberechtigte nicht annähernd nachzukommen vermöge. Auch der Beschwerdeführer sei nach Erhalt der Aufenthaltsbewilligung obdachlos geworden und habe auf der Strasse schlafen müssen. Die Ausführungen der Vorinstanz, wonach er seinen Lebensunterhalt habe bestreiten können, indem er von karikativen Organisationen Essen erhalten haben, erscheine deplatziert und betone vielmehr das Versagen des griechischen Staates. Alsdann sei nach einer eingehenden Recherche keine einzige Quelle gefunden worden, welche die Aussagen der Vorinstanz bezüglich des verbesserten Zugangs zu Unterkünften von international Schutzberechtigten und der verbesserten Integration belege. Vor diesem Hintergrund sei davon auszugehen, dass die desolaten Lebensbedingungen in Griechenland und die fehlende Unterstützung die Rückkehr in eine menschenunwürdige Situation der Obdachlosigkeit und eine existenzielle Notlage führen würde. E. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 10. März 2022 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte die Wegweisung nach Griechenland und forderte ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig wurde der Kanton C._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt. Schliesslich wurden dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt. Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, der Bundesrat habe Griechenland als sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG bezeichnet. Abklärungen hätten ergeben, dass dem Beschwerdeführer in Griechenland die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt und damit bereits Schutz vor Verfolgung gewährt worden sei. Er könne nach Griechenland zurückkehren, ohne eine Rückschiebung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG befürchten zu müssen. Es sei daher in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG nicht auf sein Asylgesuch einzutreten, zumal die griechischen Behörden sich zur Rückübernahme des Beschwerdeführers bereit erklärt hätten. Weder die in Griechenland herrschende Situation noch andere Gründe würden zudem gegen den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers sprechen. Schliesslich sei der Vollzug auch möglich und praktisch durchführbar. Bezüglich der geltend gemachten Bedrohungen durch den ehemaligen Arbeitgeber wies das SEM daraufhin, dass Griechenland ein Rechtsstaat mit funktionierendem Justizsystem und Polizeibehörden sei. Sollte er sich nach seiner Rückkehr nach Griechenland erneut durch seinen ehemaligen Arbeitgeber bedroht fühlen, könne er sich mit einer Beschwerde an die zuständigen Stellen wenden oder eine Anzeige einreichen. Es wäre im Übrigen auch zuzumuten gewesen, die geltend gemachten Drohungen bei den griechischen Behörden zur Anzeige zu bringen. Hinsichtlich den vom Beschwerdeführer bemängelten Lebensbedingungen führte das SEM aus, der Beschwerdeführer habe mit seinem Schutzstatus in Griechenland Zugang zu Unterstützungsleistungen des griechischen Staates sowie zur nationalen Gesundheitsversorgung. Griechenland habe die Richtlinie 2011/95/EU (sogenannte Qualifikationsrichtlinie), welche unter anderem die notfalls einklagbaren Ansprüche von Personen mit internationalem Schutzstatus hinsichtlich deren Zugang zu Wohnraum, Beschäftigung und medizinischer Versorgung regle, umgesetzt. Die in Griechenland im Allgemeinen schwierigen ökonomischen Lebensbedingungen sowie die herrschende Wohnungsnot würden die ganze Bevölkerung treffen. Diese würden die Zulässigkeit und die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nach Griechenland nicht widerlegen. Ferner könne er sich an das HELIOS-Programm (Hellenic Integration Support for Beneficiaries of International Protection) wenden, um Unterstützung zu erhalten. Das SEM gehe weiter davon aus, dass der Beschwerdeführer durch seinen Schutzstatus über eine AMKA-Sozialversicherungsnummer verfüge, da die AMKA-Nummer automatisch mit der Schutzgewährung ausgestellt werde. Diese ermögliche den Zugang zum griechischen Gesundheits- und Versicherungswesen. Mit der AMKA-Nummer und weiteren Unterlagen könne man sich ebenfalls als arbeitssuchend bei den entsprechenden Stellen melden. Den medizinischen Sachverhalt erachtete das SEM als ausreichend erstellt. Es sei kein akuter medizinischer Notfall während der Dauer des Aufenthalts des Beschwerdeführers in der Schweiz aktenkundig, welcher einen unmittelbaren medizinischen Eingriff erfordere. Eine medizinische Notlage und eine drastische Verschlechterung des Gesundheitszustands bei einer Rückkehr nach Griechenland könnten ausgeschlossen werden. In Würdigung der Stellungnahme der vormaligen Rechtsvertretung führte die Vorinstanz betreffend den Vorbringen, wonach Griechenland seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen in Bezug auf internationale Schutzberechtigte nicht annähernd nachzukommen vermöge, ergänzend aus, es lägen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass sich Griechenland nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten würde, weswegen von weiteren diesbezüglichen Abklärungen oder der Einholung von allfälligen Garantien abgesehen werde. F. Die zugewiesene Rechtsvertretung des Beschwerdeführers teilte dem SEM mit Schreiben vom 10. März 2022 die Beendigung des Mandatsverhältnisses mit. G. Mit Eingabe vom 17. März 2022 (Datum des Poststempels) erhob der Beschwerdeführer, handelnd durch den rubrizierten Rechtsvertreter, gegen die vorinstanzliche Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 10. März 2022 sei aufzuheben, es sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz um Asyl nachsuchen kann und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, Griechenland stelle für afrikanische Migranten kein sicherer Drittstaat dar, denn dunkelhäutige Migranten würden in den meisten Fällen von den dortigen Behörden zurückgewiesen werden. Weiter sei allgemein bekannt, dass die Rechte afrikanischer Migranten in Griechenland nicht respektiert würden. Auch der Beschwerdeführer habe Rassismus erfahren weshalb die Verfügung der Vorinstanz aufzuheben sei. Weiter sei seine dortige Situation mit Zwangsarbeit gleichzusetzen gewesen und er sei von seinem einflussreichen Arbeitgeber mit dem Tod bedroht worden. Um seine körperliche Integrität zu retten sei er schliesslich aus Griechenland in ein Land geflohen, in welchen die Menschenrechte geachtet werden. Die angefochtene Verfügung sei demnach willkürlich. Der Beschwerde lagen eine Anwaltsvollmacht vom 15. März 2022, eine Kopie der angefochtenen Verfügung des SEM vom 10. März 2022 sowie eine Kopie der Empfangsbestätigung vom 10. März 2022 bei. H. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 18. März 2022 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Gleichentags bestätige dieses den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1986 (VwVG; SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). Bezüglich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt.

3. Die vorliegende Beschwerde erweist sich - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

4. Die in der Rechtsmitteleingabe erhobene Rüge, die angefochtene Verfügung sei willkürlich, geht fehl. Eine andere Würdigung des Sachverhalts durch die Vorinstanz als vom Beschwerdeführer gewünscht, bedeutet noch keine Willkür. Bei dieser Sachlage besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicheren bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat. 5.2 Der Bundesrat bezeichnet Staaten, in denen nach seinen Feststellungen effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht, als sichere Drittstaaten (Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG). Durch den Beschluss des Bundesrats vom 14. Dezember 2007 wurden sämtliche Länder der Europäischen Union (EU) und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) als sichere Drittstaaten bezeichnet. 5.3 Die Vorinstanz stellte in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest, dass es sich bei Griechenland - als Mitglied der EU - um einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt, und legte ausführlich und zutreffend dar, weshalb sie nicht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers eingetreten ist. Sodann ist den Akten zu entnehmen, dass die griechischen Behörden den Beschwerdeführer als Flüchtling anerkannt, ihm eine Aufenthaltsbewilligung erteilt und seiner Rückübernahme am 19. Februar 2022 ausdrücklich zugestimmt haben (vgl. SEM-Akte [...]-14/1). Das Land ist unter anderem Signatarstaat des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (FK; SR 0.142.30) und es bestehen weder objektive Anhaltspunkte noch substanzielle Hinweise für eine drohende Rückschiebung in ihren Heimatstaat unter Verletzung des Refoulement-Verbots. 5.4 Demnach sind die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid nach Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG erfüllt, weshalb das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht nicht eingetreten ist. Dies wurde vom Beschwerdeführer im Übrigen auch nicht bestritten. 6. 6.1 Tritt das SEM auf ein Asylgesuch nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG; SR 142.20]). Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2, m.w.H.). 7.2 7.2.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101], Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK; SR 0.105] und Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 [EMRK; SR 0.101]) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 7.2.2. Gemäss Art. 6a AsylG besteht zugunsten sicherer Drittstaaten - wie Griechenland - die Vermutung, dass diese ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen, darunter im Wesentlichen das Refoulement-Verbot und grundlegende menschenrechtliche Garantien, einhalten (vgl. Fanny Matthey, in: Amarelle/Son Nguyen [Hrsg.], Code annoté de droit des migrations, Bern 2015, N 12 zu Art. 6a AsylG, S. 68). Es obliegt der betroffenen Person, diese Legalvermutungen umzustossen. Dazu hat sie ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden des in Frage stehenden Staates im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen, ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden respektive, dass sie im in Frage stehenden Staat aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. statt vieler das Urteil des BVGer E-2617/2016 vom 28. März 2017 E. 4). 7.2.3. Das Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Rechtsprechung davon aus, dass Griechenland als Signatarstaat der EMRK, der FoK und des FK sowie des Zusatzprotokolls des FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) seinen entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Das Vorliegen eines Vollzugshindernisses unter dem Aspekt der Zulässigkeit bei Personen, denen von den griechischen Behörden ein Schutzstatus verliehen wurde, wird vom Bundesverwaltungsgericht praxisgemäss nur dann bejaht, wenn im jeweiligen Einzelfall konkrete Anhaltspunkte für Völkerrechtsverletzungen vorliegen. Obgleich die Lebensbedingungen in Griechenland für dort anerkannte Schutzberechtigte in fast allen Bereichen des täglichen Lebens äusserst schwierig sind und sich die Alltagsbewältigung als beschwerlich gestaltet, ist gemäss Rechtsprechung diesbezüglich nicht von einer generellen unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung von Schutzberechtigten im Sinne von Art. 3 EMRK respektive einer existenziellen Notlage auszugehen (so insbesondere das Urteil des BVGer D-559/2020 vom 13. Februar 2020 [als Referenzurteil publiziert] E. 8.2, m.w.H.). Die bekannten Unzulänglichkeiten treten nicht in einer Weise auf, die darauf schliessen liesse, dass Griechenland grundsätzlich nicht gewillt oder nicht fähig wäre, Schutzberechtigten die ihnen zustehenden Rechte und Ansprüche zu gewähren, beziehungsweise dass diese bei Bedarf nicht auf dem Rechtsweg durchgesetzt werden könnten (vgl. beispielsweise Urteile des BVGer E-3183/2021 vom 16. Juli 2021 E. 8.4.4, D-3708/2021 vom 27. August 2021 E. 5.4.4, E-319/2021 vom 27. Januar 2021 E. 5.3 und E-4617/2020 vom 24. September 2020 E. 9.1). An dieser Einschätzung vermögen auch die Urteile deutscher Verwaltungsgerichte, auf welche in der Stellungnahme zum Entwurf der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen wurde (vgl. SEM-Akte [...]-20/5), nichts zu ändern, zumal diese für die Schweiz nicht verbindlich sind. Personen mit Schutzstatus sind griechischen Bürgerinnen und Bürgern respektive anderen Ausländern und Ausländerinnen gleichgestellt in Bezug auf Fürsorge - beispielsweise Erwerbstätigkeit oder die Gewährung einer Unterkunft - und den Zugang zu Gerichten (vgl. Art. 16-24 FK). Unterstützungsleistungen und weitere Rechte können direkt bei den zuständigen Behörden eingefordert werden, falls notwendig auf dem Rechtsweg. Es kann trotz der erheblichen Schwächen nicht von einem völlig dysfunktionalen Aufnahmesystem gesprochen werden. Immerhin ist nicht von der Hand zu weisen, dass gewisse Angebote für Schutzberechtigte in Griechenland bestehen, wenn auch die Kapazitäten knapp sind und Infrastrukturhilfen und Angebote bisher vor allem von internationalen Akteuren, zuvorderst der EU, dem Hohen Flüchtlingskommissariat der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR) und der Internationalen Organisation für Migration (IOM) abhängen, die - in Zusammenarbeit mit der lokalen Zivilgesellschaft - Leistungen erbringen und finanzieren. Nicht zuletzt können Schutzberechtigte sich auch auf die Garantien in der Qualifikationsrichtlinie berufen, insbesondere die Regeln betreffend den Zugang von Personen mit Schutzstatus zu Beschäftigung (Art. 26 FK), Bildung (Art. 27 FK), Sozialhilfeleistungen (Art. 29 FK), Wohnraum (Art. 32 FK) und medizinischer Versorgung (Art. 30 FK). Es darf inskünftig vom Beschwerdeführer erwartet werden, sich bei allfälligen vorübergehenden Einschränkungen - beispielsweise wegen der geltend gemachten nicht angemessenen Unterkunft - an die griechischen Behörden zu wenden und die erforderliche Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einzufordern. Im Falle einer Verletzung der Garantien der EMRK steht gestützt auf Art. 34 EMRK letztlich der Rechtsweg an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) offen (vgl. Urteil des BVGer D-2873/2021 vom 3. September 2021 E. 7.2 m.H. auf das Referenzurteil des BVGer D-559/2020 vom 13. Februar 2020 E. 8.2). 7.2.4. Der Beschwerdeführer wurde in Griechenland als Flüchtling anerkannt und ist im Besitz einer bis am (...) 2024 gültigen griechischen Aufenthaltsbewilligung. Es besteht daher kein Anlass zur Annahme, es drohe ihm eine Verletzung des in Art. 33 Abs. 1 FK verankerten Grundsatzes der Nichtrückschiebung. Aufgrund der Akten liegen ferner keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass für ihn persönlich ein "real risk" bestehen würde, bei einer Rückkehr nach Griechenland dort einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt zu werden. So hat er nicht vorgebracht, bei den griechischen Behörden um entsprechenden Schutz ersucht zu haben, und es ist ausserdem nicht ersichtlich, dass er rechtlich gegen eine allfällige Verweigerung von Unterstützungsleistungen vorgegangen wäre. Es ist unbestritten, dass die Lebensbedingungen in Griechenland schwierig sind, dennoch ist unter diesen Umständen im heutigen Zeitpunkt nicht von einem "real risk" auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Griechenland einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt wäre. Auch unter Berücksichtigung der Schwächen des griechischen Aufnahmesystems vermag die blosse Möglichkeit, in nicht absehbarer Zeit aus nicht voraussehbaren Gründen in eine missliche Lebenssituation getrieben zu werden, die einer Aussetzung einer existenziellen Notlage und andauernden menschenrechtswidrigen Behandlung gleichkäme, die hohe Schwelle zu einem entsprechenden "real risk" nicht zu erreichen. 7.2.5. Gemäss Praxis des EGMR kann der Vollzug der Wegweisung eines abgewiesenen Asylsuchenden mit gesundheitlichen Problemen im Einzelfall einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen; hierfür sind jedoch ganz aussergewöhnliche Umstände Voraussetzung (vgl. Urteil Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, 41738/10, § 183). Von einem derart gravierenden Krankheitsbild kann beim Beschwerdeführer nicht ausgegangen werden. Zwar gab der Beschwerdeführer anlässlich des persönlichen Gesprächs zu Protokoll, er leide an (...)problemen und habe deswegen einen Termin bei der Pflege (vgl. SEM-Akte [...]-16/2). Ein ärztlicher Bericht wurde jedoch nicht eingereicht, woraus zu schliessen ist, dass eine Behandlung bislang offenbar nicht notwendig geworden ist. Damit weist der Beschwerdeführer aktuell keine gesundheitlichen Beschwerden auf, welche im Sinne der genannten Rechtsprechung relevant sein könnten. Im Übrigen verfügt Griechenland als EU-Staat über eine hinreichende medizinische Infrastruktur für die vorliegend geltend gemachten, jedoch nicht belegten Gesundheitsbeschwerden. Das Land hat sich, wie im Urteil des BVGer E-3110/2020 vom 24. Juni 2020 ausführlich dargelegt wurde, völkerrechtlich verpflichtet, Asylsuchenden und ausländischen Personen mit einem Schutzstatus die erforderlichen medizinischen Behandlungen zur Verfügung zu stellen (vgl. a.a.O. E. 7.4). Der Beschwerdeführer ist gehalten, bei Bedarf einer medizinischen Behandlung diese ihm zustehenden Rechte einzufordern und nötigenfalls auf dem Rechtsweg durchzusetzen. 7.2.6. In Bezug auf die geltend gemachten Arbeitsbedingungen in der (...) und die Bedrohungen seitens des ehemaligen Arbeitgebers des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass Griechenland ein Rechtsstaat ist, der über einen funktionierenden Polizei- und Justizapparat verfügt (vgl. Referenzurteil des BVGer D-559/2020 vom 13. Februar 2020 E. 9.2, m.w.H.; ferner Urteil des BVGer D-3708/2021 vom 27. August 2021 E. 5.4.5). Bei Unterstützungsbedarf oder allfälligen Problemen mit Drittpersonen kann sich der Beschwerdeführer - wie von der Vorinstanz ebenfalls zutreffend ausgeführt - an die griechischen Behörden wenden und die erforderliche Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einfordern. Es liegen keine Hinweise dafür vor, dass die zuständigen griechischen Behörden ihm den erforderlichen Schutz oder eine Anzeigeerstattung verweigern würden. 7.2.7. Soweit in der Beschwerde vorgebracht wurde, der Beschwerdeführer sei Rassismus ausgesetzt gewesen, ist festzuhalten, dass sich damit nicht auf eine Gefahr einer menschenunwürdigen Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK schliessen lässt, zumal den zuständigen griechischen Behörden weder die Schutzbereitschaft noch die Schutzfähigkeit abzusprechen ist. Es obliegt auch in diesem Zusammenhang dem Beschwerdeführer, sich an die zuständigen staatlichen Stellen in Griechenland zu wenden. 7.2.8. Nach dem Gesagten liegen keine konkreten Hinweise vor, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Griechenland einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre. Im Übrigen kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die ausführlichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit als zulässig. 7.3 7.3.1. Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist (vgl. Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL; SR 142.281]). Der Bundesrat ist - auch in Anbetracht der gegenwärtigen Asylpolitik Griechenlands - auf seine diesbezügliche Einschätzung, welche periodisch zu überprüfen ist (vgl. Art. 83 Abs. 5bis AIG), bisher nicht zurückgekommen. 7.3.2. Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung zutreffend auf die Verpflichtungen Griechenlands gegenüber Schutzberechtigten hingewiesen, welche sich insbesondere aus der Qualifikationsrichtlinie sowie auch aus der Flüchtlingskonvention ergeben (vgl. Art. 16-24 FK sowie E. 7.2.3 hiervor). Auch wenn eine adäquate Eingliederung des Beschwerdeführers in die sozialen Strukturen Griechenlands als anerkannter Flüchtling mit nicht zu verkennenden Erschwernissen verbunden ist, vermögen seine Vorbringen die Anforderungen an eine konkrete Gefährdung nicht zu erfüllen. An dieser Einschätzung können weder die Hinweise auf verschiedene öffentlich zugängliche Berichte betreffend die Situation in Griechenland noch die Verweise auf die ausländische Rechtsprechung etwas ändern. Zudem ist festzuhalten, dass aus den vorliegenden Akten nicht hervorgeht, dass er aktiv um Hilfe bei den griechischen Behörden oder Hilfsorganisationen ersucht hätte oder ihm - insbesondere hinsichtlich der Unterbringungsmöglichkeiten - dauerhaft Unterstützung verweigert worden wäre. Es darf denn auch von ihm erwartet werden, sich bei Unterstützungsbedarf an die griechischen Behörden zu wenden und die erforderliche Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einzufordern, selbst wenn die diesbezüglichen Prozedere langwierig sein sollten. Er machte sodann weder im vorinstanzlichen Verfahren noch auf Beschwerdeebene geltend, dass er nicht im Besitz einer AMKA-Nummer sei, respektive inwiefern es ihm konkret nicht möglich sein sollte, eine solche Nummer zu beantragen. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen kann im Übrigen auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. dort E. II, S. 5 und S. 7). Bei dieser Sachlage besteht denn auch kein Anlass zur Einholung individueller Garantien betreffend adäquate Unterbringung und medizinische Betreuung (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-319/2021 vom 27. Januar 2021 E. 5.5). Beim Beschwerdeführer handelt es sich im Übrigen nicht um eine besonders vulnerable Person. 7.3.3. Somit lassen weder die allgemeine Situation in Griechenland noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr dorthin schliessen. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit auch als zumutbar. 7.4 Schliesslich erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als möglich (Art. 83 Abs. 2 AIG), nachdem die griechischen Behörden einer Rückübernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt haben und den Akten keine Hinweise auf eine Reisunfähigkeit zu entnehmen sind. Der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers kann - falls erforderlich - bei der Ausgestaltung der Vollzugsmodalitäten angemessen Rechnung getragen werden. 7.5 Zusammenfassend kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug nach Griechenland zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnete, weshalb die Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Chiara Piras Kathrin Rohrer Versand: