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D-911/2021

D-911/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2022-05-25 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat 31a I a,c,d,e) und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin suchte am 26. November 2020 für sich und ihre Tochter in der Schweiz um Asyl nach. B. Abklärungen des SEM ergaben, dass die Beschwerdeführerin und ihre Tochter in Griechenland als Flüchtlinge anerkannt sind. Das SEM ersuchte daraufhin am 1. Dezember 2020 gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rück- führung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (sog. Rückführungs- Richtlinie) und das Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt vom 28. August 2006 die griechi- schen Behörden um Rückübernahme der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter. Die griechischen Behörden stimmten diesem Ersuchen am 2. De- zember 2020 zu. C. Der Beschwerdeführerin wurde im Rahmen der Befragung vom 21. De- zember 2020 das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensent- scheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) und zur Wegwei- sung nach Griechenland gewährt. Die Beschwerdeführerin führte im Wesentlichen aus, sie sei in Äthiopien vergewaltigt und als Folge davon schwanger geworden. Für sie sei die An- kunft in Griechenland sehr schwierig gewesen und sie habe nicht gewusst, was sie tun solle. Sie sei dazumal im sechsten Monat schwanger gewesen. Mit zwanzig weiteren Personen sei sie immer wieder zu den Behörden ge- gangen, habe selber jedoch erst nach vier Wochen vorsprechen können. Danach habe sie eine medizinische Behandlung erhalten. Unmittelbar da- nach sei sie wieder mit den oben erwähnten zwanzig Personen in einem Raum untergebracht worden. Sie habe dann ihre Tochter zur Welt ge- bracht. Auch nach der Geburt der Tochter habe sie kein eigenes Zimmer erhalten. Das Leben mit ihrem neugeborenem Kind und den Mitbewohnern in jenem Raum sei für sie sehr schwierig und die hygienischen Zustände seien schrecklich gewesen. Der Raum habe schlecht gerochen und die Umstände seien schwierig gewesen. Mit vier Personen habe sie ein Zim- mer in einem Keller genommen. Dort sei ihre Tochter erkrankt und habe mit Sauerstoff beatmet werden müssen. Erst nach ihrer Anerkennung als

D-911/2021 Seite 3 Flüchtling und drei Monate nach der Geburt ihrer Tochter hätten die Behör- den begonnen, sie zuerst mit wenig Geld – monatlich 280 Euro – und ab ungefähr November 2018 auch mit einem Zimmer, das sie mit einer weite- ren Person geteilt habe, zu unterstützen. Nach der Ausstellung des Passes und ungefähr im Juni 2020 habe sie die Wohnung verlassen müssen. Sie hätte selber arbeiten und das Leben bestreiten sollen. Sie habe jedoch we- der die Sprache sprechen noch eine Sprachschule besuchen können. Ihre Bemühungen in Griechenland eine Arbeit im Bereich Reinigung zu finden, seien an den Sprachproblemen gescheitert. Zudem habe sie ihr Kind nir- gendwo abgeben können. Bei den Behörden habe sie erfolglos darum ge- beten, in der Wohnung bleiben zu können. Auch eine Anfrage bei der Kir- che sei schwierig gewesen und sie habe auf der Strasse schlafen müssen. Ab Juni 2020 seien sie obdachlos gewesen und hätten überall übernachtet, in der Kirche, auf Plätzen mit anderen Obdachlosen. So habe sie selber zurechtkommen müssen und es gebe keine Flüchtlingslager, wo sie habe untergebracht werden können. Sie habe dann mit anderen eritreischen Personen gesprochen, die auch auf der Strasse geschlafen hätten. Dann hätten sie ein paar Tage bei jemandem übernachten können. Ihre in Schweden lebende Schwester habe ihr trotz der eigenen Belastung durch vier Kinder Geld gesendet. Damit habe sie den Flug in die Schweiz finan- zieren können. Ausser der Wohnung und dem Geld bis Mai 2020 habe sie keine weitere staatliche Unterstützung erhalten. D. Am 16. Februar 2021 stellte das SEM dem Bereich Pflege des Bundes- asylzentrums (BAZ) C._______ per Mail mehrere Fragen zum Gesund- heitszustand der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter. Gleichentags wur- den die Fragen beantwortet und mehrere medizinische Akten mitgeschickt. E. Am 18. Februar 2021 übermittelte das SEM den Entwurf des angekündig- ten Nichteintretensentscheids der Rechtsvertretung zur Stellungnahme. Gleichentags reichte die Rechtsvertretung eine Stellungnahme ein und er- suchte das SEM darum, auf das Asylgesuch einzutreten und eine Anhö- rung der Beschwerdeführerin anzusetzen. F. Mit am gleichen Tag eröffneter Verfügung vom 22. Februar 2021 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter vom 26. November 2020 nicht

D-911/2021 Seite 4 ein. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. G. Mit Eingabe der Rechtsvertretung vom 1. Februar (recte: März 2021) liess die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfü- gung sei aufzuheben und auf die Asylgesuche sei einzutreten. Eventualiter sei die Verfügung zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neu- beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In der Begründung wird weiter beantragt, es sei die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Weg- weisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, es sei im Sinne einer superprovisorischen Massnahme der vorliegenden Beschwerde die auf- schiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden anzuweisen, von einer Überstellung nach Griechenland abzusehen, bis das Bundesver- waltungsgericht über den Suspensiveffekt der eingereichten Beschwerde entschieden habe. Zudem sei die unentgeltliche Prozessführung zu ge- währen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. H. Mit Verfügung vom 5. März 2021 trat der Instruktionsrichter auf den Antrag, es sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen, nicht ein und stellte fest, die Beschwerdeführerinnen dürften den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung hiess er gut und verzichtete auf die Erhe- bung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig gab er dem SEM Gelegen- heit, eine Vernehmlassung zur Beschwerde einzureichen. I. Am 9. März 2021 reichte das SEM eine Vernehmlassung ein. J. Am 24. März 2021 nahm die Beschwerdeführerin zur Vernehmlassung Stellung. K. Am 14. April 2021 informierte die Rechtsvertreterin das Bundesverwal- tungsgericht darüber, dass die damals (…)jährige Tochter der Beschwer- deführerin in der Nacht vom (…) 2021 im BAZ C._______ Opfer eines se-

D-911/2021 Seite 5 xuellen Übergriffs geworden sei. Dieser Vorfall mache deutlich, wie verletz- lich die Beschwerdeführerin und die Tochter seien, wenn sie sogar in den Strukturen des schweizerischen Asylverfahrens grossen Gefahren ausge- setzt seien. Es sei derzeit nicht abzusehen, welchen gesundheitlichen und psychischen Schaden dieses Erlebnis bei Mutter und Tochter angerichtet habe. Sie seien am folgenden Tag in die kantonale Unterkunft transferiert worden.

Erwägungen (32 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilge- nommen, ist mit ihrem Kind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie- hungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legi- timiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist bis auf den Antrag, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilten, einzu- treten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer- deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu

D-911/2021 Seite 6 Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

E. 3.2 Hinsichtlich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht die angefochtene Verfügung insoweit ohne Ein- schränkung prüft.

E. 4.1 In der Beschwerde wird gerügt, das SEM hätte angesichts der bekann- ten Defizite des griechischen Asylwesens die konkrete Situation der Be- schwerdeführerin näher untersuchen müssen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei bei konkreten Anhaltspunkten ein über den Minimalstandard eines üblichen Dublin-Gespräches hinausgehendes rechtliches Gehör zu gewähren, um die Gelegenheit zu geben, die Sicher- heitsvermutung umzustossen (vgl. Urteil des BVGer E-3841/2019 E. 2.5). Dieses rechtliche Gehör sei der Beschwerdeführerin im Dublin-Gespräch am 21. Dezember 2020 gewährt worden und sie habe detailreich geschil- dert, in welchen prekären Zuständen sie habe leben müssen. Das SEM habe diesbezüglich jedoch keine weiteren Abklärungen getroffen. Es ver- letze damit ihre Untersuchungs- und Begründungspflicht, indem sie keine fallspezifische Analyse der gegenwärtigen Situation unternommen habe, obwohl die Beschwerdeführerin eine vulnerable Person sei. Im Asylent- scheid werde lediglich darauf verwiesen, dass Griechenland verpflichtet sei, Personen mit Schutzstatus dieselben Rechte zu gewähren wie griechi- schen Staatsbürgern. Sofern dies nicht geschehe, müsse die Beschwerde- führerin den Rechtsweg beschreiten. Da sie dies bisher nicht getan habe, sei es ihr nicht gelungen, die Regelvermutung, dass Griechenland seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, umzustossen. Die diesbe- züglich im Entscheid zitierten Urteile des Bundesverwaltungsgerichts wür- den die Frage betreffen, ob Griechenland generell gewillt sei, seine völker- rechtlichen Verpflichtungen einzuhalten. Darauf komme es vorliegend je- doch nicht an. Im Fall der Beschwerdeführerin seien diese Verpflichtungen konkret nicht eingehalten worden.

E. 4.2 Angesichts der folgenden Erwägungen im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug und der Gutheissung der Beschwerde betreffend An- ordnung des Wegweisungsvollzugs erübrigt es sich auf den Rückwei- sungsantrag weiter einzugehen.

D-911/2021 Seite 7

E. 5.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG tritt das SEM auf ein Asylgesuch nicht ein, wenn die asylsuchende Person in einen nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat.

E. 5.2 Den Akten ist zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin mit ih- rem Kind vor der Einreise in die Schweiz in Griechenland aufgehalten hat, sie dort am 3. April 2019 als Flüchtlinge anerkannt worden sind und über einen bis zum 24. Juni 2022 gültigen griechischen Aufenthaltstitel verfü- gen. Griechenland ist ein verfolgungssicherer Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG (vgl. Beschluss des Bundesrates vom 14. De- zember 2007) und die griechischen Behörden haben der Rückübernahme der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter am 2. Dezember 2020 zuge- stimmt.

E. 5.3 Griechenland hat unter anderem das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention, FK; SR 0.142.30) ratifiziert und bietet grundsätzlich Gewähr für die korrekte Durchführung von Asylverfahren. Dass die Beschwerdeführerin und ihre Tochter in Griechenland über einen Schutzstatus verfügen, ist unbestritten. Das SEM ist demnach in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG zu Recht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter nicht eingetreten.

E. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es gemäss Art. 44 AsylG in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 AIG (SR 142.20) Anwendung.

E. 6.2 Die Beschwerdeführerin und ihr Kind verfügen weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Das SEM hat die Wegweisung demnach zu Recht an- geordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7 Oktober 2021 E. 9.3). Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist. Es obliegt der betroffenen Person, diese beiden Legal- vermutungen umzustossen (vgl. Referenzurteil des BVGer D-559/2020 vom 13. Februar 2020 E. 8.1).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den

D-911/2021 Seite 8 gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG).

E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkom- mens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand- lung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Aus- länder unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini- scher Notlage konkret gefährdet sind. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). Die Wegweisungsvollzugshindernisse (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit; vgl. Art. 83 Abs. 2–4 AIG) sind alternativer Natur. So- bald eines von ihnen erfüllt ist, ist der Wegweisungsvollzug als undurch- führbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen der vorläufigen Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 und 2009/51 E. 5.4, je m.w.H.).

E. 7.3 Gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG besteht zugunsten sicherer Dritt- staaten, zu welchen der EU-Staat Griechenland gehört, die Vermutung, dass diese ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen, darunter im Wesentli- chen das Refoulement-Verbot und grundlegende menschenrechtliche Ga- rantien, einhalten (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-4040/2021 vom

E. 7.4 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge- mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard

D-911/2021 Seite 9 wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be- weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.1 Das SEM führte hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs aus, dass das Refoulement-Gebot bezüglich des Heimatstaates nicht zu prüfen sei, da die Beschwerdeführerin und ihre Tochter in einen Drittstaat reisen könnten, in dem sie Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG fänden. Weder die in Griechenland herrschende Situation noch andere Gründe sprächen gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung in diesen Staat. Auch unter der Berücksichtigung ihrer Situation als alleinerziehende Mutter mit einem Kind im Vorschulalter sei bezüglich der von ihr geltend gemach- ten fehlenden Unterstützung durch die griechischen Behörden festzuhal- ten, dass Griechenland durch die Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (sog. Qualifikationsrichtlinie) ge- bunden sei, Personen mit Schutzstatus dieselben Rechte zu gewähren wie griechischen Staatsbürgern bezüglich des Zugangs zum Wohnungs- und Arbeitsmarkt oder Sozialversicherungen. Die in Griechenland schwierigen ökonomischen Lebensbedingungen sowie die herrschende Wohnungsnot würden die ganze Bevölkerung treffen und vermöchten die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nach Griechenland nicht zu widerlegen. Es liege zudem nicht an den Schweizer Behörden, sicherzustellen, dass Per- sonen mit Schutzstatus in Griechenland, sobald sie dorthin überstellt wer- den, über ausreichende Lebensgrundlagen verfügen. Sollte Griechenland seinen Verpflichtungen hinsichtlich der Fürsorgeleistungen ihr und der Tochter gegenüber nicht nachkommen, sei es ihr unbenommen, ihre Rechte bei den griechischen Behörden gerichtlich geltend zu machen. Wie von der Rechtsvertretung eingefordert, das SEM habe darzulegen, wie sie diese Regelvermutung umstossen könne, weise das SEM die Beschwer- deführerin noch einmal auf den in Griechenland möglichen Rechtsweg hin, welcher auch mit dem neu in Kraft getretenen griechischen Asylgesetz wei- terhin möglich sei. Aus ihren an der Befragung gemachten Aussagen und auch der Stellungnahme zum Entscheidentwurf ergäben sich keine Hin- weise darauf, dass sie diesen Weg beschritten und ausgeschöpft habe, um

D-911/2021 Seite 10 nachzuweisen, dass Griechenland den völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkomme und systematische Verletzungen der Qualifikationsricht- linie vorliegen würden. Damit habe sich auch das Bundesverwaltungsge- richt in seiner neueren Rechtsprechung auseinandergesetzt (vgl. Urteil des BVGer E-2508/2020 E. 6.1). Des Weiteren weise das SEM die Beschwerdeführerin auf das neu einge- führte HELIOS-Programm (Hellenic Integration Support for Beneficiaries of International Protection) hin, auf welchem gestützt es auch ihr und ihrer Tochter möglich sei, Unterstützung für die Integration von ihr als Personen mit Schutzstatus zu erhalten, unter anderem betreffend die von ihr gelten gemachten Schwierigkeiten bei der Wohnungs- und Arbeitssuche und den Sprachbarrieren. Schliesslich gehe aus der Zustimmung der griechischen Behörden betreffend ihre Rückübernahme vom 2. Dezember 2020 hervor, dass sie und ihre Tochter über eine aktuell gültige Aufenthaltsbewilligung, gültig vom 5. Juni 2019 bis zum 24. Juni 2022, verfügen würden. Es sei ihr unbenommen, nach Ablauf der Aufenthaltsbewilligung eine Verlängerung des Aufenthaltstitels bei den griechischen Behörden gemäss der nationa- len Regelungen und Gesetze zu beantragen, womit ihr auch weiterhin der Zugang zu den oben genannten Leistungen offenstehe. Auch das Kindeswohl stelle im vorliegenden Fall kein Vollzugshindernis dar. Griechenland sei Signatarstaat der Übereinkommen über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) und es bestünden keine Hinweise darauf, dass sich Griechenland nicht an seine völkerrechtlichen Pflichten halte. Dies stütze das Bundesverwaltungsgericht unter anderem in seinen Urtei- len E-2508/2020 (Familie mit Kindern); D-2160/2020 (Mutter mit Kleinkin- dern); E-2113/2020 (Familie mit Kleinkind). Des Weiteren habe sie im rechtlichen Gehör gesundheitliche Beeinträchti- gungen ihrer Tochter angeführt. Sie huste ständig und sei deshalb schon mehrmals untersucht worden. Ihre Tochter sei aber noch nicht geheilt. Hierzu sei festzuhalten, dass Griechenland durch die bereits oben er- wähnte Qualifikationsrichtlinie auch dazu verpflichtet sei, Personen mit Schutzstatus dieselben Rechte einzuräumen wie griechischen Staatsbür- gern bezüglich des Zugangs zu medizinischer Versorgung. Es lägen keine Hinweise vor, wonach Griechenland ihr eine medizinische Behandlung ver- weigert habe oder zukünftig verweigern würde. Vielmehr habe sie mit ihren Aussagen bestätigt, dass sie in Griechenland Zugang zu den Gesundheits- einrichtungen gehabt habe und ihre Tochter mit Sauerstoff behandelt wor-

D-911/2021 Seite 11 den sei. Sollte Griechenland seinen Verpflichtungen hinsichtlich der Für- sorgeleistungen ihr gegenüber nicht nachkommen, sei es ihr unbenom- men, auch hier ihre Rechte bei den griechischen Behörden gerichtlich gel- tend zu machen. Aus der Mitteilung der Pflege in der ihr zugewiesenen Unterkunft im BAZ C._______ vom 16. Februar 2021 gehe hervor, dass die Beschwerdefüh- rerin wegen Karies an den Zähnen und leichten Erkältungssymptomen bei der Pflege vorstellig gewesen sei und zahnmedizinisch sowie medikamen- tös behandelt worden sei. Darüber hinaus habe sie eine Polio-Impfung er- halten. Ihre Tochter sei häufig verschnupft und habe leichten Husten, wirke sonst jedoch aufgeweckt und in einem guten Allgemeinzustand. Ihre Toch- ter sei medikamentös behandelt worden und seit dem 11. Februar 2021 sei kein Husten mehr bei ihr festzustellen. Somit seien der Gesundheitszu- stand von ihr und der Tochter der Pflege soweit bekannt, dass allfällig not- wendige weiterführende Behandlungsmassnahmen sofort in die Wege ge- leitet werden könnten. Aus den vorliegenden Akten ergäben sich keine Hinweise auf lebensbe- drohliche physische oder psychische gesundheitliche Beeinträchtigungen ihrer Person und ihrer Tochter, sodass bei einer Überstellung nach Grie- chenland auf eine gesundheitliche Gefährdung zu schliessen wäre, welche die Rückführung – auch unter der Berücksichtigung einer allfälligen Verlet- zung von Art. 3 EMRK – als nicht zulässig oder zumutbar erscheinen las- sen könnten. Der Vollzug nach Griechenland sei zulässig und zumutbar.

E. 8.2 In der Beschwerde wird demgegenüber geltend gemacht, dem neuen Gesetz 4674/2020 zufolge verlören Flüchtlinge mit subsidiärem Schutzsta- tus 30 Tage nach Erhalt des Schutzstatus ihr Recht auf Unterkunft, Sach- und Geldleistungen. Diese neue Gesetzeslage habe mittlerweile eine Aus- nahmesituation ausgelöst, wie zahlreiche Organisationen vor Ort berichten würden. Gemäss einem Bericht von UNHCR vom 2. Juni 2020 hätten bis zum 1. Juni 2020 bereits 9000 Personen aus den Unterkünften des ESTIA ll-Programmes austreten müssen. Unter den Entlassenen befänden sich auch zahlreiche vulnerable Personen, unter anderem alleinerziehende El- tern und Kinder, welche direkt in die Armut und Obdachlosigkeit geführt würden (vgl. UNHCR: Greece must ensure safety net and integration op- portunities for refugees, UNHCR vom 2.6.2020 https://www.ecoi.net/de/do- kument/2030743.html). Diese Ausnahmesituation sei durch den Ausbruch des Coronavirus verschärft worden, welcher das griechische Asylsystem vollends paralysiere. Da das Gesundheitssystem stark überlastet sei,

D-911/2021 Seite 12 könne zurzeit generell keine medizinische Behandlung garantiert werden. Dies betreffe insbesondere Personen, die nur einen eingeschränkten Zu- gang zu medizinischer Versorgung hätten, wie Personen mit Schutzstatus (vgl. «Access to health is a luxury for stranded refugees in Greece» vom 31.03.2020). Die Beschwerdeführerin habe ein (…)jähriges Kind ohne Vater. Sie sei auf sich allein gestellt bei der Betreuung und Versorgung dieses Kleinkindes. Die Beschwerdeführerin sei aufgrund ihrer Erlebnisse in Äthiopien, insbe- sondere der Vergewaltigung und der daraus hervorgegangenen Tochter eine äusserst vulnerable Person. Die aktuelle Situation in Griechenland könne der Vulnerabilität der Beschwerdeführerin nicht gerecht werden. Ins- besondere seit der genannten Gesetzesänderung entfalle ihr Anspruch auf jegliche finanzielle Unterstützung, Unterkunft sowie Zugang zu medizini- schen Behandlung nach kurzer Zeit. Im Falle der Beschwerdeführerin sei diese Zeit bereits abgelaufen, die Leistungen an sie seien bereits einge- stellt worden. Es sei folglich davon auszugehen, dass der Beschwerdefüh- rerin und ihrer Tochter bei einer Rückkehr nach Griechenland eine extreme materielle Notlage, eine unmenschliche beziehungsweise erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK (vgl. EGMR, M.S.S. gegen Belgien und Griechenland vom 21. Januar 2011, Nr. 30696/09) sowie eine Gefähr- dung des Kindeswohls gemäss Art. 3 KRK drohen würden, weil mit staatli- cher Unterstützung nicht zu rechnen sei. Sie habe dies bereits erlebt und anlässlich des Dublin-Gespräches aus eigener Erfahrung berichten kön- nen. Im Zusammenhang mit der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs sei die drohende Kindswohlgefährdung offensichtlich. Die Beschwerdeführerin habe berichtet, unter welch prekären Zuständen ihre Tochter im Säuglings- alter habe leben müssen und dass sie daran auch schwer erkrankt sei. Wiederum nach der Asylgewährung habe der griechische Staat die Mutter mit dem Kleinkind ohne jegliche Unterstützung auf die Strasse gestellt und nehme damit die Verantwortung, die Bedürfnisse des Kleinkindes zu de- cken und das Kindswohl zu wahren, in keiner Weise wahr. Es sei damit zu rechnen, dass bei einer Rückweisung erneut die Obdachlosigkeit drohe, der Rechtsweg um Ansprüche einzufordern der Beschwerdeführerin auf- grund mangelnder Kenntnis nicht zugänglich sei und diese Umstände so- mit gravierende Auswirkungen auf das Kind haben werde. Damit verletze nicht nur Griechenland, sondern auch die Schweiz, die bewusst ein Kind in eine solch prekäre Situation zurückschicke, die Vorgabe der KRK, das Kindswohl zu achten. Diese Umstände stünden einer Zulässigkeit der

D-911/2021 Seite 13 Wegweisung gemäss Art. 83 Abs. 3 AIG entgegen und würden die Regel- vermutung, dass Griechenland im vorliegenden Fall als sicherer Drittstaat gelten könne, aufheben. Die Vorinstanz berufe sich darauf, dass Personen mit Schutzstatus die glei- chen Rechte hätten wie griechische Staatsangehörige. Dies sage jedoch nichts darüber aus, ob eine staatliche Unterstützung für die Beschwerde- führerin unter den aktuellen Entwicklungen tatsächlich zugänglich sei. Eine Fallstudie von RSA/PRO ASYL im Jahr 2018 (4.1.2019, https://www.proasyl .de/wp-content/uploads/2019/01 /Case-Study-Iranian- Family-from-Switzerland-to-Greece.pdf) habe ergeben, dass diese Perso- nen tatsächlich nicht unter dem Schutz des griechischen Staates stünden. International Schutzberechtigte würden grösstenteils sich selbst überlas- sen. Sie hätten zwar im Hinblick auf Sozialhilfe dieselben Rechte wie grie- chische Staatsbürger, würden aber in der Praxis weder finanzielle Unter- stützung noch Sachleistungen erhalten. Es gehe ihnen oft schlechter als den Asylsuchenden. Rückkehrer hätten keinen gesicherten Zugang zu ei- ner Unterkunft, weil diese (mit den Asylsuchenden) überfüllt seien. Sie wür- den keine Lebensmittel und keine medizinische Behandlung erhalten. Da sie sich nicht mehr im Asylverfahren befänden, hätten sie keinen Anspruch auf Unterbringung im Asylheim, würden keine staatliche Hilfe bezüglich ei- ner anderen Unterkunft und keine finanzielle Unterstützung erhalten. Die genannte Gleichstellung zu den griechischen Staatsangehörigen existiere nur auf dem Papier. Rückkehrern drohe in Griechenland Obdachlosigkeit und Hungersnot. Dies habe die Beschwerdeführerin bereits am eigenen Leibe erlebt. Nach dem neuesten Bericht von RSA/PRO ASYL (9.12.2020, https://asylwiki.osar.ch/attachment/download/4550/latest) haben sich die Lebensbedingungen für international Schutzberechtigte in Griechenland sogar weiter verschlechtert. Der neue Kurs der im Sommer 2019 an die Macht gekommenen, konservativen griechischen Regierung ziele darauf ab, Menschen mit Schutzstatus sich selbst zu überlassen. Im April 2020 habe der zuständige Minister für Migration und Asyl, Notis Mitarakis, er- klärt, dass Personen, die einen Schutzstatus erhalten, «von diesem Zeit- punkt an für sich selbst sorgen müssen, so wie es jeder Bürger tut». Men- schen, die mit internationalem Schutz nach Griechenland abgeschoben würden, würden dort in der Obdachlosigkeit landen, in der Praxis keinen Zugang zu elementaren Leistungen erhalten und könnten auch sonst auf keine Unterstützung von staatlicher Seite hoffen – ihnen drohe innerhalb kürzester Zeit Verelendung und ein Leben unter menschenrechtswidrigen Bedingungen. Diese Untersuchungen von RSA/PRO ASYL würden die Aussagen der Beschwerdeführerin im Dublin-Gespräch bestätigen. Im Fall

D-911/2021 Seite 14 der Beschwerdeführerin seien die Verpflichtungen konkret nicht eingehal- ten worden. Sie habe mit ihrer kleinen Tochter auf der Strasse leben müs- sen, obwohl sie den Flüchtlingsstatus hat. Dies seien menschenunwürdige Lebensumstände, und da die Beschwerdeführerin wie dargelegt nicht gleichzeitig ihr Kind betreuen und arbeiten könne, sei davon auszugehen, dass sie aufgrund ihrer individuellen Umstände in eine existenzielle Not- lage gerate. Insofern sei die Auffassung der Vorinstanz, die Beschwerde- führerin habe nach Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung am 24. Juni 2022 «weiterhin» Zugang zu Leistungen, unzutreffend. Wie dargelegt, habe die Beschwerdeführerin bereits seit 2019 keinen Zugang zu staatli- chen Leistungen mehr gehabt. Die Vorinstanz erwarte von der Beschwer- deführerin, dass sie nach Griechenland in eine ihr bereits bekannte, unge- wisse und desolate Situation zurückkehre und dort den Rechtsweg be- schreite. Wie dies im Einzelfall geschehen könne, werde nicht ausgeführt. Eine obdachlose Frau mit Kleinkind könne ohne finanzielle Unterstützung kein Gerichtsverfahren führen. Die Beschreitung eines Rechtsweges zur Erlangung der Befriedigung von Grundbedürfnissen sei nicht zumutbar. Die Vorinstanz setze die Beschwerdeführerin bewusst der Obdachlosigkeit aus.

E. 8.3 In der Vernehmlassung führt das SEM aus, dass sich das Bundesver- waltungsgericht bereits zum neu in Kraft getretenen griechischen Asylge- setz geäussert habe (vgl. Urteil des BVGer E-2508/2020 E. 6.1, Referenz- urteil des BVGer D-559/2020 vom 13. Februar 2020 E. 8.2). Das Bundes- verwaltungsgericht habe festgestellt, dass die neue griechische Gesetzes- lage vom März 2020 bezüglich Schutzberechtigten persönlich kein "real risk" bewirke. Die in der Beschwerdeschrift pauschal geäusserte Unterstel- lung, das SEM würde die Beschwerdeführerin und ihre Tochter bewusst in die Obdachlosigkeit schicken, könne daher nicht gehört werden. Bezüglich des Zugangs zu Sozialleistungen sei noch einmal ausdrücklich zu sagen, dass sich Personen mit Schutzstatus in Griechenland auf die Garantien in der Qualifikationsrichtlinie berufen könnten, wonach sie griechischen Bür- gerinnen und Bürgern gleichgestellt seien in Bezug auf Fürsorge, den Zu- gang zu Gerichten und den öffentlichen Schulunterricht, respektive gleich- gestellt mit anderen Ausländern und Ausländerinnen, beispielsweise in Be- zug auf Erwerbstätigkeit oder die Gewährung einer Unterkunft. Unterstüt- zungsleistungen und weitere Rechte müssten direkt bei den zuständigen Behörden eingefordert werden, falls notwendig auf dem Rechtsweg. Diese Einschätzung werde in verschiedenen Urteilen des Bundesverwaltungsge- richts gestützt (vgl. E-4617/2020; D-2160/2020; E-2113/2020 und insbe-

D-911/2021 Seite 15 sondere E-2508/2020). Im Zusammenhang mit der Beendigung der UN- HCR-ESTIA-Zulagen verweise es auf das neu eingeführte HELIOS-Pro- gramm. Beim Bericht von Pro Asyl handle es sich um ein Dokument allge- meinen Charakters, welches die Beschwerdeführerin und ihre Tochter nicht persönlich betreffe. Es sei aus der Beschwerdeschrift nicht ersichtlich, ob und inwiefern der Beschwerdeführerin der Zugang zu diesem Programm tatsächlich erschwert oder gar verunmöglicht worden wäre. Der Beschwer- deführerin und ihrer Tochter seien in Griechenland am 3. April 2019 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden. Somit stünden den Beschwer- deführerinnen der Zugang zum erwähnten Programm offen. Zudem seien die Aussagen der Beschwerdeführerin zu den persönlichen und allgemei- nen Aufnahmebedingungen in Griechenland nicht belegt und eine Verlet- zung der Richtlinien nicht aufgezeigt worden. Ferner stehe der Beschwer- deführerin in Griechenland auch die Möglichkeit offen, sich bezüglich einer Unterstützung an eine der vielen im Land tätigen Nichtregierungs- und Hilfsorganisationen zu wenden. Das Kindeswohl stelle im vorliegenden Fall kein Vollzugshindernis dar. Es bestünden keine Hinweise darauf, dass sich Griechenland – als Signatarstaat der KRK – nicht an seine völkerrechtli- chen Pflichten halten würde. Diese Einschätzung werde vom Bundesver- waltungsgericht in den Urteilen E-2508/2020 (Familie mit Kindern), D-2160/2020 (Mutter mit Kleinkindern) und E-2113/2020 (Familie mit Klein- kind) gestützt.

E. 8.4 In der Replik wird im Wesentlichen geltend gemacht, die Vorinstanz zi- tiere erneut aus dem Urteil E-2508/2020 E. 6.1, wonach «nicht davon aus- zugehen» sei, dass sich Griechenland «in einen Widerspruch zu seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen begeben wird». Das Bundesverwal- tungsgericht schliesse mit diesem Urteil jedoch nicht gänzlich aus, dass dies im konkreten Einzelfall dennoch geschehen könne. Die Sicherheits- vermutung könne im Einzelfall umgestossen werden. Dies sei im Fall der Beschwerdeführerin so geschehen: Die völkerrechtliche Verpflichtung, ihnen als anerkannte Flüchtlinge ein menschenwürdiges Leben zu ermög- lichen, sei im Falle der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter nicht erfüllt. Insofern komme es nicht darauf an, ob die neue Gesetzeslage in Griechen- land theoretisch dazu führe, dass Personen mit Schutzstatus die ihnen zu- stehenden Rechte und Ansprüche nicht gewährt würden. Es sei allein ent- scheidend, ob dies im Falle der Beschwerdeführerin der Fall gewesen sei oder nicht. Im Falle einer Rückkehr werde sie erneut keine staatliche Hilfe erhalten. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz habe die Beschwerde- führerin keinen Zugang zum HELIOS-Programm. Die Unterstützungsleis- tungen dieses Programmes würden nur Personen mit Steuernummer und

D-911/2021 Seite 16 Bankkonto gewährt. Beides erhalte in Griechenland nur, wer einen festen Wohnsitz angeben könne. So beschreibe es das Redaktionsnetzwerk Deutschland (vgl. CEDRIC REHMAN, 20. Oktober 2020: Flüchtlinge in Athen: Ein Leben wie menschliches Treibgut [rnd.de]). Da die Beschwerdeführerin in Griechenland keine Wohnung zur Verfügung gestellt bekommen habe und auf der Strasse habe leben müssen, habe sie diese Unterstützungs- leistungen nicht in Anspruch nehmen können. Die Vorinstanz gehe auch in ihrer Vernehmlassung nicht darauf ein, welche Konsequenzen eine Weg- weisung für das Wohl der kleinen Tochter der Beschwerdeführerin hätte. Infolge der prekären Lebensumstände seien bereits gesundheitliche Prob- leme aufgetreten: Sie leide an anhaltendem Husten und Atembeschwer- den. Es sei derzeit nicht abzusehen, ob sich die anhaltenden Lungenbe- schwerden des Kindes zu einer chronischen Krankheit entwickeln würden. In jedem Fall wäre die zu erwartende Obdachlosigkeit im Falle einer Weg- weisung weder für die körperliche noch für die psychische Gesundheit ei- nes Kleinkindes zumutbar und sollte von der Vorinstanz nicht in Kauf ge- nommen werden. Zusammenfassend bleibe festzuhalten, dass im Falle ei- ner Wegweisung nach Griechenland eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 KRK und Art. 3 EMRK drohe. Die Beschwerdeführerin verfüge in Griechenland über keine Kontakte, die ihr bei Behördengängen oder einer Wohnungssu- che behilflich sein könnten. Aufgrund ihrer Sprachprobleme wäre es ihr un- möglich und unzumutbar, etwaige Ansprüche auf staatliche Unterstützung gerichtlich geltend zu machen. Es lägen daher genügend Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beschwerdeführerin und ihr Kind bei einer Rückkehr nach Griechenland einer existentiellen Notlage, namentlich der Obdachlo- sigkeit, ausgesetzt wären. Die Vermutung, dass Griechenland im Falle ei- ner Rückkehr der Beschwerdeführerin seinen völkerrechtlichen Verpflich- tungen nachkommen werde, sei widerlegt.

E. 9.1 Im kürzlich ergangenen Referenzurteil E-3427/2021 und E-3431/2021 vom 28. März 2022 setzt sich das Bundesverwaltungsgericht einlässlich mit der Situation von international Schutzberechtigten in Griechenland und verschiedenen Urteilen des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) auseinander (vgl. das Referenzurteil des BVGer E-3427/2021 und E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 9 und E. 10). Betreffend die Zulässig- keit des Vollzugs der Wegweisung kam das Gericht zum Schluss, dass kei- nen Anlass besteht, von seiner bisherigen Rechtsprechung abzuweichen, wonach der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland für Personen, die dort einen Schutzstatus erhalten haben, grundsätzlich zulässig ist (vgl. das Referenzurteil des BVGer D-559/2020 vom 13. Februar 2020 E. 8.2). Das

D-911/2021 Seite 17 Gericht geht nicht von einer Situation aus, in der jeder Person mit Schutz- status in Griechenland eine unangemessene und erniedrigende Behand- lung im Sinne einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde. Trotz der dargelegten Schwachstellen kann nicht von einem dysfunktionalen Aufnah- mesystem gesprochen werden. Gewisse Angebote existieren in Griechen- land, die auch für Schutzberechtigte offenstehen, wenn auch die Kapazitä- ten kaum ausreichend sein dürften und Infrastrukturhilfen und Angebote bisher vor allem von internationalen Akteuren, zuvorderst der EU, dem UN- HCR und der IOM abhängen, die – in Zusammenarbeit mit der lokalen Zi- vilgesellschaft – Leistungen erbringen und finanzieren. Trotz dieser schwierigen Verhältnisse geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass schutzberechtigte Personen grundsätzlich in der Lage sind, ihre exis- tenziellen Bedürfnisse abzudecken. Auch ist davon auszugehen, dass Rückkehrenden keine menschenunwürdige Behandlung droht, weshalb für sie kein «real risk» einer völkerrechtswidrigen Behandlung besteht.

E. 9.2 Gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG besteht sodann die Vermutung, dass der Vollzug der Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel als zumutbar erachtet wird (vgl. Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländi- schen Personen [VVWAL, SR 142.281]). Das Gericht geht daher weiterhin davon aus, dass der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland grund- sätzlich zumutbar ist, zumal der Bundesrat – auch in Anbetracht der schwierigen Lebensbedingungen für Personen mit Schutzstatus in Grie- chenland – auf seine diesbezügliche Einschätzung, welche periodisch überprüft wird (vgl. Art. 83 Abs. 5bis AIG), bisher nicht zurückgekommen ist.

E. 9.3 Beide Regelvermutungen können im Einzelfall umgestossen werden, wobei es der betroffenen Person obliegt, ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass die griechischen Behörden im konkreten Fall das Völ- kerrecht verletzen, ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden respektive, dass sie in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage ge- raten würde.

E. 9.3.1 Ferner präzisierte das Referenzurteil, dass die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung grundsätzlich auch für vul- nerable Personen gilt, wie zum Beispiel Schwangere oder Personen, wel- che an gesundheitlichen Problemen leiden, die nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind.

D-911/2021 Seite 18

E. 9.3.2 Eine eingehendere Prüfung ist indessen bei Familien mit Kindern (mit beiden Elternteilen oder nur einem) vorzunehmen, welche ebenfalls als vul- nerable Personen bezeichnet werden können. Für Familien mit Kindern er- achtet das Gericht den Vollzug der Wegweisung als zumutbar, falls güns- tige Voraussetzungen oder Umstände vorliegen. Günstige Voraussetzun- gen können namentlich dann gegeben sein, wenn sich die Rückkehrenden bereits längere Zeit in Griechenland aufgehalten haben, über Kenntnisse der griechischen Sprache verfügen, bereits in Griechenland berufstätig wa- ren oder auf die Unterstützung eines familiären oder sozialen Netzes zu- rückgreifen können. In jedem Fall sind im Rahmen der Abwägung sämtli- che konkreten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, wie Alter, Ge- sundheitszustand, Ausbildung, Fremdsprachenkenntnisse und Berufser- fahrung der Betroffenen, aber auch ob und inwieweit sie eigene, ihnen zu- mutbare Anstrengungen unternommen haben beziehungsweise bereits versucht haben, in Griechenland Hilfen in Anspruch zu nehmen. Allein die Tatsache, dass sich die bisherige Integration der betroffenen Personen in Griechenland als schwierig erwiesen hat, lässt den Vollzug der Wegwei- sung noch nicht als unzumutbar erscheinen. Entscheidend ist, ob die be- troffenen Personen bei einer Rückkehr trotz ihnen zumutbarer Anstrengun- gen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in eine existenzielle Notlage ge- raten würden, die sie nicht aus eigener Kraft abwenden könnten.

E. 9.3.3 Nicht länger aufrechterhalten werden kann die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung bei Personen, welche auf- grund ihrer besonders hohen Verletzlichkeit im Falle einer Rückkehr nach Griechenland Gefahr laufen, dauerhaft in eine schwere Notlage zu geraten, weil sie nicht in der Lage sind, aus eigener Kraft die ihnen zustehenden Rechte vor Ort einzufordern. Das Gericht erachtet daher den Vollzug der Wegweisung von äusserst vulnerablen schutzberechtigten Personen, wie zum Beispiel unbegleiteten Minderjährigen oder Personen, deren psychi- sche oder physische Gesundheit in besonders schwerwiegender Weise beeinträchtigt ist, grundsätzlich als unzumutbar, ausser es bestehen be- sonders begünstigende Umstände, aufgrund derer ausnahmsweise von der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung ausgegangen werden kann. Solche besonders begünstigenden Umstände sind namentlich dann gegeben, wenn davon auszugehen ist, dass die äusserst vulnerablen Rückkehrenden Zugang zu einer angemessenen Unterkunft, Grundversor- gung, benötigten Gesundheitsleistungen und Hilfe zur sozialen sowie wirt- schaftlichen Integration haben werden. Die Vorinstanz ist gehalten, in Fäl- len, in denen die Gesuchstellenden zum genannten Personenkreis der äusserst Verletzlichen gehören, vertiefte Abklärungen vorzunehmen. Sind

D-911/2021 Seite 19 keine besonders begünstigenden Faktoren gegeben, so ist der Vollzug der Wegweisung von äusserst verletzlichen Personen als unzumutbar zu be- zeichnen (vgl. das Referenzurteil E-3427/2021 und E-3431/2021 vom

28. März 2022 E. 11).

E. 10.1 Die Aussagen der Beschwerdeführerin, welche sie anlässlich des rechtlichen Gehörs zu einem allfälligen Wegweisungsvollzug nach Grie- chenland machte, decken sich mit den Erkenntnissen des Gerichts. Auch das SEM zweifelte nicht an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Be- schwerdeführerin zum Aufenthalt in Griechenland.

E. 10.2 Die Beschwerdeführerin und ihre Tochter wurden in Griechenland als Flüchtlinge anerkannt und verfügen über eine bis am 24. Juni 2022 gültige Aufenthaltsbewilligung. Zuvor hatten sie in Griechenland unter prekären Verhältnissen gelebt. Danach haben sie eineinhalb Jahre von staatlicher Unterstützung in Form eines Zimmers und einer finanziellen Unterstützung profitieren können. Die Beschwerdeführerin ist im Zusammenhang mit der Vorsprache zu ihrem Asylgesuch auch einmal medizinisch untersucht und ihre Tochter musste einmal mit Sauerstoff beatmet werden. Daraus lässt sich einerseits schliessen, dass die Beschwerdeführerin und ihre Tochter zwar Zugang zu medizinischen Einrichtungen hatten. Allerdings scheint eine einmalige Behandlung der Beschwerdeführerin angesichts der Schwangerschaft und der Geburt ihrer Tochter in Griechenland sowie der erlebten Vergewaltigung in Äthiopien, woraus die Tochter entstanden ist, unzureichend. Die Tochter litt bei der Ankunft in der Schweiz jedenfalls im- mer noch unter Atemwegserkrankungen, woraus zu schliessen ist, dass sie in Griechenland nicht ausreichend therapiert worden ist beziehungs- weise das Kleinkind weiterhin in einem gesundheitsschädigenden Umfeld hat leben müssen. Im Mai 2020, nach Inkrafttreten des neuen Gesetzes Nr. 4636/2019 am 1. März 2020, hat die Beschwerdeführerin sodann keine finanzielle Unterstützung mehr erhalten. Sie hat sich zwar zunächst unge- fähr einen Monat lang geweigert, das Zimmer zu verlassen, aber danach ist sie dazu gezwungen und auf die Strasse gestellt worden. Anschliessend hat sie als Obdachlose mit ihrem Kind in Kirchen und auf Plätzen mit an- deren Obdachlosen übernachten müssen. Der griechischen oder engli- schen Sprache nicht mächtig, ohne finanzielle Mittel und mit einem Klein- kind war es der Beschwerdeführerin nicht möglich, sich eigenständig für bessere Bedingungen einsetzen. Einen Sprachkurs konnte sie in Grie- chenland nicht besuchen und sie verfügte auch über kein Beziehungsnetz, welches ihr bei Behördengängen oder bei der Wohnungssuche behilflich

D-911/2021 Seite 20 hätte sein können. Beruflich konnte sie auch deshalb nicht Fuss fassen, weil sie sich um ihre Tochter kümmern musste, die sie niemandem in Obhut hat geben können. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass es für die Beschwerdeführerin, welche nur Tigrinya und ein wenig Amharisch spricht, als alleinerziehende Mutter ohne Beziehungsnetz angesichts der allgemein angespannten wirtschaftliche Lage in Griechenland im Falle der Rückkehr dorthin nicht möglich sein wird, aus eigener Kraft ein Einkommen für sich zu erzielen, mit dem sie für sich und ihre Tochter die grundlegends- ten Bedürfnisse abdecken könnte. Dass eine Rückführung eines Kleinkin- des in die zu erwartende misslichen Lebensbedingungen in Griechenland auch nicht im Interesse des Kindeswohls sein kann, versteht sich von selbst. Es liegen mithin keine besonders begünstigenden Umstände vor, aufgrund derer der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland als zumut- bar zu beurteilen wäre. Vielmehr führt die Aussicht, dass die Beschwerde- führerin mit ihrer (…)jährigen Tochter nach einer Rückkehr nach Griechen- land dort ohne umgehende Beherbergung und staatliche Unterstützung in einem für sie und insbesondere auch für ihre Tochter gesundheitsschädi- genden Umfeld leben müsste, dazu, dass im vorliegenden Einzelfall eine Rückführung nach Griechenland als unzumutbar einzustufen ist.

E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerde gutzuheissen ist, soweit beantragt wird, es sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungs- vollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Im Übri- gen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist. Die Ziffern 3 und 4 der angefochtenen Verfügung sind aufzuheben und das SEM ist anzuweisen, die Beschwerdeführerin und ihre Tochter in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.

E. 12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens – das Bundesverwaltungsgericht geht in Konstellationen wie der vorliegenden von einem hälftigen Obsiegen aus – wären den Beschwerdeführerinnen ermässigte Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihr Gesuch um unentgeltliche Pro- zessführung mit Zwischenverfügung vom 5. März 2021 gutgeheissen wor- den und von keiner veränderten finanziellen Lage der Beschwerdeführerin auszugehen ist, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.

E. 12.2 Da die Beschwerdeführerinnen im Beschwerdeverfahren durch die ihnen zugewiesene Rechtsvertretung vertreten waren, deren Leistungen

D-911/2021 Seite 21 vom Bund entschädigt werden, ist keine (reduzierte) Parteientschädigung auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

D-911/2021 Seite 22

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutheissen, soweit beantragt wird, es sei die Unzu- mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Auf- nahme anzuordnen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
  2. Die Ziffern 3 und 4 der Verfügung des SEM vom 22. Februar 2021 werden aufgehoben und das SEM wird angewiesen, die Beschwerdeführerinnen in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
  5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die zu- ständige kantonale Behörde. Der vositzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Sarah Ferreyra Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-911/2021 law/fes Urteil vom 25. Mai 2022 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richterin Chrystel Tornare Villanueva, Richterin Susanne Bolz-Reimann, Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra. Parteien A._______, geboren am (...), und ihr Kind, B._______, geboren am (...), Eritrea, beide vertreten durch ass. iur. Kerstin Krüger, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren, Beschwerdeführerinnen, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat)und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 22. Februar 2021 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte am 26. November 2020 für sich und ihre Tochter in der Schweiz um Asyl nach. B. Abklärungen des SEM ergaben, dass die Beschwerdeführerin und ihre Tochter in Griechenland als Flüchtlinge anerkannt sind. Das SEM ersuchte daraufhin am 1. Dezember 2020 gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (sog. Rückführungs-Richtlinie) und das Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt vom 28. August 2006 die griechischen Behörden um Rückübernahme der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter. Die griechischen Behörden stimmten diesem Ersuchen am 2. Dezember 2020 zu. C. Der Beschwerdeführerin wurde im Rahmen der Befragung vom 21. Dezember 2020 das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) und zur Wegweisung nach Griechenland gewährt. Die Beschwerdeführerin führte im Wesentlichen aus, sie sei in Äthiopien vergewaltigt und als Folge davon schwanger geworden. Für sie sei die Ankunft in Griechenland sehr schwierig gewesen und sie habe nicht gewusst, was sie tun solle. Sie sei dazumal im sechsten Monat schwanger gewesen. Mit zwanzig weiteren Personen sei sie immer wieder zu den Behörden gegangen, habe selber jedoch erst nach vier Wochen vorsprechen können. Danach habe sie eine medizinische Behandlung erhalten. Unmittelbar danach sei sie wieder mit den oben erwähnten zwanzig Personen in einem Raum untergebracht worden. Sie habe dann ihre Tochter zur Welt gebracht. Auch nach der Geburt der Tochter habe sie kein eigenes Zimmer erhalten. Das Leben mit ihrem neugeborenem Kind und den Mitbewohnern in jenem Raum sei für sie sehr schwierig und die hygienischen Zustände seien schrecklich gewesen. Der Raum habe schlecht gerochen und die Umstände seien schwierig gewesen. Mit vier Personen habe sie ein Zimmer in einem Keller genommen. Dort sei ihre Tochter erkrankt und habe mit Sauerstoff beatmet werden müssen. Erst nach ihrer Anerkennung als Flüchtling und drei Monate nach der Geburt ihrer Tochter hätten die Behörden begonnen, sie zuerst mit wenig Geld - monatlich 280 Euro - und ab ungefähr November 2018 auch mit einem Zimmer, das sie mit einer weiteren Person geteilt habe, zu unterstützen. Nach der Ausstellung des Passes und ungefähr im Juni 2020 habe sie die Wohnung verlassen müssen. Sie hätte selber arbeiten und das Leben bestreiten sollen. Sie habe jedoch weder die Sprache sprechen noch eine Sprachschule besuchen können. Ihre Bemühungen in Griechenland eine Arbeit im Bereich Reinigung zu finden, seien an den Sprachproblemen gescheitert. Zudem habe sie ihr Kind nirgendwo abgeben können. Bei den Behörden habe sie erfolglos darum gebeten, in der Wohnung bleiben zu können. Auch eine Anfrage bei der Kirche sei schwierig gewesen und sie habe auf der Strasse schlafen müssen. Ab Juni 2020 seien sie obdachlos gewesen und hätten überall übernachtet, in der Kirche, auf Plätzen mit anderen Obdachlosen. So habe sie selber zurechtkommen müssen und es gebe keine Flüchtlingslager, wo sie habe untergebracht werden können. Sie habe dann mit anderen eritreischen Personen gesprochen, die auch auf der Strasse geschlafen hätten. Dann hätten sie ein paar Tage bei jemandem übernachten können. Ihre in Schweden lebende Schwester habe ihr trotz der eigenen Belastung durch vier Kinder Geld gesendet. Damit habe sie den Flug in die Schweiz finanzieren können. Ausser der Wohnung und dem Geld bis Mai 2020 habe sie keine weitere staatliche Unterstützung erhalten. D. Am 16. Februar 2021 stellte das SEM dem Bereich Pflege des Bundes-asylzentrums (BAZ) C._______ per Mail mehrere Fragen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter. Gleichentags wurden die Fragen beantwortet und mehrere medizinische Akten mitgeschickt. E. Am 18. Februar 2021 übermittelte das SEM den Entwurf des angekündigten Nichteintretensentscheids der Rechtsvertretung zur Stellungnahme. Gleichentags reichte die Rechtsvertretung eine Stellungnahme ein und ersuchte das SEM darum, auf das Asylgesuch einzutreten und eine Anhörung der Beschwerdeführerin anzusetzen. F. Mit am gleichen Tag eröffneter Verfügung vom 22. Februar 2021 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter vom 26. November 2020 nicht ein. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. G. Mit Eingabe der Rechtsvertretung vom 1. Februar (recte: März 2021) liess die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und auf die Asylgesuche sei einzutreten. Eventualiter sei die Verfügung zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In der Begründung wird weiter beantragt, es sei die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, es sei im Sinne einer superprovisorischen Massnahme der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden anzuweisen, von einer Überstellung nach Griechenland abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über den Suspensiveffekt der eingereichten Beschwerde entschieden habe. Zudem sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. H. Mit Verfügung vom 5. März 2021 trat der Instruktionsrichter auf den Antrag, es sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen, nicht ein und stellte fest, die Beschwerdeführerinnen dürften den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung hiess er gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig gab er dem SEM Gelegenheit, eine Vernehmlassung zur Beschwerde einzureichen. I. Am 9. März 2021 reichte das SEM eine Vernehmlassung ein. J. Am 24. März 2021 nahm die Beschwerdeführerin zur Vernehmlassung Stellung. K. Am 14. April 2021 informierte die Rechtsvertreterin das Bundesverwaltungsgericht darüber, dass die damals (...)jährige Tochter der Beschwerdeführerin in der Nacht vom (...) 2021 im BAZ C._______ Opfer eines sexuellen Übergriffs geworden sei. Dieser Vorfall mache deutlich, wie verletzlich die Beschwerdeführerin und die Tochter seien, wenn sie sogar in den Strukturen des schweizerischen Asylverfahrens grossen Gefahren ausgesetzt seien. Es sei derzeit nicht abzusehen, welchen gesundheitlichen und psychischen Schaden dieses Erlebnis bei Mutter und Tochter angerichtet habe. Sie seien am folgenden Tag in die kantonale Unterkunft transferiert worden. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist mit ihrem Kind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist bis auf den Antrag, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilten, einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 3.2 Hinsichtlich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht die angefochtene Verfügung insoweit ohne Einschränkung prüft. 4. 4.1 In der Beschwerde wird gerügt, das SEM hätte angesichts der bekannten Defizite des griechischen Asylwesens die konkrete Situation der Beschwerdeführerin näher untersuchen müssen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei bei konkreten Anhaltspunkten ein über den Minimalstandard eines üblichen Dublin-Gespräches hinausgehendes rechtliches Gehör zu gewähren, um die Gelegenheit zu geben, die Sicherheitsvermutung umzustossen (vgl. Urteil des BVGer E-3841/2019 E. 2.5). Dieses rechtliche Gehör sei der Beschwerdeführerin im Dublin-Gespräch am 21. Dezember 2020 gewährt worden und sie habe detailreich geschildert, in welchen prekären Zuständen sie habe leben müssen. Das SEM habe diesbezüglich jedoch keine weiteren Abklärungen getroffen. Es verletze damit ihre Untersuchungs- und Begründungspflicht, indem sie keine fallspezifische Analyse der gegenwärtigen Situation unternommen habe, obwohl die Beschwerdeführerin eine vulnerable Person sei. Im Asylentscheid werde lediglich darauf verwiesen, dass Griechenland verpflichtet sei, Personen mit Schutzstatus dieselben Rechte zu gewähren wie griechischen Staatsbürgern. Sofern dies nicht geschehe, müsse die Beschwerdeführerin den Rechtsweg beschreiten. Da sie dies bisher nicht getan habe, sei es ihr nicht gelungen, die Regelvermutung, dass Griechenland seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, umzustossen. Die diesbezüglich im Entscheid zitierten Urteile des Bundesverwaltungsgerichts würden die Frage betreffen, ob Griechenland generell gewillt sei, seine völkerrechtlichen Verpflichtungen einzuhalten. Darauf komme es vorliegend jedoch nicht an. Im Fall der Beschwerdeführerin seien diese Verpflichtungen konkret nicht eingehalten worden. 4.2 Angesichts der folgenden Erwägungen im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug und der Gutheissung der Beschwerde betreffend Anordnung des Wegweisungsvollzugs erübrigt es sich auf den Rückweisungsantrag weiter einzugehen. 5. 5.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG tritt das SEM auf ein Asylgesuch nicht ein, wenn die asylsuchende Person in einen nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat. 5.2 Den Akten ist zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin mit ihrem Kind vor der Einreise in die Schweiz in Griechenland aufgehalten hat, sie dort am 3. April 2019 als Flüchtlinge anerkannt worden sind und über einen bis zum 24. Juni 2022 gültigen griechischen Aufenthaltstitel verfügen. Griechenland ist ein verfolgungssicherer Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG (vgl. Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007) und die griechischen Behörden haben der Rückübernahme der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter am 2. Dezember 2020 zugestimmt. 5.3 Griechenland hat unter anderem das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention, FK; SR 0.142.30) ratifiziert und bietet grundsätzlich Gewähr für die korrekte Durchführung von Asylverfahren. Dass die Beschwerdeführerin und ihre Tochter in Griechenland über einen Schutzstatus verfügen, ist unbestritten. Das SEM ist demnach in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG zu Recht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter nicht eingetreten. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es gemäss Art. 44 AsylG in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 AIG (SR 142.20) Anwendung. 6.2 Die Beschwerdeführerin und ihr Kind verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Das SEM hat die Wegweisung demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). Die Wegweisungsvollzugshindernisse (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit; vgl. Art. 83 Abs. 2-4 AIG) sind alternativer Natur. Sobald eines von ihnen erfüllt ist, ist der Wegweisungsvollzug als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen der vorläufigen Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 und 2009/51 E. 5.4, je m.w.H.). 7.3 Gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG besteht zugunsten sicherer Drittstaaten, zu welchen der EU-Staat Griechenland gehört, die Vermutung, dass diese ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen, darunter im Wesentlichen das Refoulement-Verbot und grundlegende menschenrechtliche Garantien, einhalten (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-4040/2021 vom 7. Oktober 2021 E. 9.3). Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist. Es obliegt der betroffenen Person, diese beiden Legalvermutungen umzustossen (vgl. Referenzurteil des BVGer D-559/2020 vom 13. Februar 2020 E. 8.1). 7.4 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8. 8.1 Das SEM führte hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs aus, dass das Refoulement-Gebot bezüglich des Heimatstaates nicht zu prüfen sei, da die Beschwerdeführerin und ihre Tochter in einen Drittstaat reisen könnten, in dem sie Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG fänden. Weder die in Griechenland herrschende Situation noch andere Gründe sprächen gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung in diesen Staat. Auch unter der Berücksichtigung ihrer Situation als alleinerziehende Mutter mit einem Kind im Vorschulalter sei bezüglich der von ihr geltend gemachten fehlenden Unterstützung durch die griechischen Behörden festzuhalten, dass Griechenland durch die Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (sog. Qualifikationsrichtlinie) gebunden sei, Personen mit Schutzstatus dieselben Rechte zu gewähren wie griechischen Staatsbürgern bezüglich des Zugangs zum Wohnungs- und Arbeitsmarkt oder Sozialversicherungen. Die in Griechenland schwierigen ökonomischen Lebensbedingungen sowie die herrschende Wohnungsnot würden die ganze Bevölkerung treffen und vermöchten die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nach Griechenland nicht zu widerlegen. Es liege zudem nicht an den Schweizer Behörden, sicherzustellen, dass Personen mit Schutzstatus in Griechenland, sobald sie dorthin überstellt werden, über ausreichende Lebensgrundlagen verfügen. Sollte Griechenland seinen Verpflichtungen hinsichtlich der Fürsorgeleistungen ihr und der Tochter gegenüber nicht nachkommen, sei es ihr unbenommen, ihre Rechte bei den griechischen Behörden gerichtlich geltend zu machen. Wie von der Rechtsvertretung eingefordert, das SEM habe darzulegen, wie sie diese Regelvermutung umstossen könne, weise das SEM die Beschwerdeführerin noch einmal auf den in Griechenland möglichen Rechtsweg hin, welcher auch mit dem neu in Kraft getretenen griechischen Asylgesetz weiterhin möglich sei. Aus ihren an der Befragung gemachten Aussagen und auch der Stellungnahme zum Entscheidentwurf ergäben sich keine Hinweise darauf, dass sie diesen Weg beschritten und ausgeschöpft habe, um nachzuweisen, dass Griechenland den völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkomme und systematische Verletzungen der Qualifikationsrichtlinie vorliegen würden. Damit habe sich auch das Bundesverwaltungsgericht in seiner neueren Rechtsprechung auseinandergesetzt (vgl. Urteil des BVGer E-2508/2020 E. 6.1). Des Weiteren weise das SEM die Beschwerdeführerin auf das neu eingeführte HELIOS-Programm (Hellenic Integration Support for Beneficiaries of International Protection) hin, auf welchem gestützt es auch ihr und ihrer Tochter möglich sei, Unterstützung für die Integration von ihr als Personen mit Schutzstatus zu erhalten, unter anderem betreffend die von ihr gelten gemachten Schwierigkeiten bei der Wohnungs- und Arbeitssuche und den Sprachbarrieren. Schliesslich gehe aus der Zustimmung der griechischen Behörden betreffend ihre Rückübernahme vom 2. Dezember 2020 hervor, dass sie und ihre Tochter über eine aktuell gültige Aufenthaltsbewilligung, gültig vom 5. Juni 2019 bis zum 24. Juni 2022, verfügen würden. Es sei ihr unbenommen, nach Ablauf der Aufenthaltsbewilligung eine Verlängerung des Aufenthaltstitels bei den griechischen Behörden gemäss der nationalen Regelungen und Gesetze zu beantragen, womit ihr auch weiterhin der Zugang zu den oben genannten Leistungen offenstehe. Auch das Kindeswohl stelle im vorliegenden Fall kein Vollzugshindernis dar. Griechenland sei Signatarstaat der Übereinkommen über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) und es bestünden keine Hinweise darauf, dass sich Griechenland nicht an seine völkerrechtlichen Pflichten halte. Dies stütze das Bundesverwaltungsgericht unter anderem in seinen Urteilen E-2508/2020 (Familie mit Kindern); D-2160/2020 (Mutter mit Kleinkindern); E-2113/2020 (Familie mit Kleinkind). Des Weiteren habe sie im rechtlichen Gehör gesundheitliche Beeinträchtigungen ihrer Tochter angeführt. Sie huste ständig und sei deshalb schon mehrmals untersucht worden. Ihre Tochter sei aber noch nicht geheilt. Hierzu sei festzuhalten, dass Griechenland durch die bereits oben erwähnte Qualifikationsrichtlinie auch dazu verpflichtet sei, Personen mit Schutzstatus dieselben Rechte einzuräumen wie griechischen Staatsbürgern bezüglich des Zugangs zu medizinischer Versorgung. Es lägen keine Hinweise vor, wonach Griechenland ihr eine medizinische Behandlung verweigert habe oder zukünftig verweigern würde. Vielmehr habe sie mit ihren Aussagen bestätigt, dass sie in Griechenland Zugang zu den Gesundheitseinrichtungen gehabt habe und ihre Tochter mit Sauerstoff behandelt worden sei. Sollte Griechenland seinen Verpflichtungen hinsichtlich der Fürsorgeleistungen ihr gegenüber nicht nachkommen, sei es ihr unbenommen, auch hier ihre Rechte bei den griechischen Behörden gerichtlich geltend zu machen. Aus der Mitteilung der Pflege in der ihr zugewiesenen Unterkunft im BAZ C._______ vom 16. Februar 2021 gehe hervor, dass die Beschwerdeführerin wegen Karies an den Zähnen und leichten Erkältungssymptomen bei der Pflege vorstellig gewesen sei und zahnmedizinisch sowie medikamentös behandelt worden sei. Darüber hinaus habe sie eine Polio-Impfung erhalten. Ihre Tochter sei häufig verschnupft und habe leichten Husten, wirke sonst jedoch aufgeweckt und in einem guten Allgemeinzustand. Ihre Tochter sei medikamentös behandelt worden und seit dem 11. Februar 2021 sei kein Husten mehr bei ihr festzustellen. Somit seien der Gesundheitszustand von ihr und der Tochter der Pflege soweit bekannt, dass allfällig notwendige weiterführende Behandlungsmassnahmen sofort in die Wege geleitet werden könnten. Aus den vorliegenden Akten ergäben sich keine Hinweise auf lebensbedrohliche physische oder psychische gesundheitliche Beeinträchtigungen ihrer Person und ihrer Tochter, sodass bei einer Überstellung nach Griechenland auf eine gesundheitliche Gefährdung zu schliessen wäre, welche die Rückführung - auch unter der Berücksichtigung einer allfälligen Verletzung von Art. 3 EMRK - als nicht zulässig oder zumutbar erscheinen lassen könnten. Der Vollzug nach Griechenland sei zulässig und zumutbar. 8.2 In der Beschwerde wird demgegenüber geltend gemacht, dem neuen Gesetz 4674/2020 zufolge verlören Flüchtlinge mit subsidiärem Schutzstatus 30 Tage nach Erhalt des Schutzstatus ihr Recht auf Unterkunft, Sach- und Geldleistungen. Diese neue Gesetzeslage habe mittlerweile eine Ausnahmesituation ausgelöst, wie zahlreiche Organisationen vor Ort berichten würden. Gemäss einem Bericht von UNHCR vom 2. Juni 2020 hätten bis zum 1. Juni 2020 bereits 9000 Personen aus den Unterkünften des ESTIA ll-Programmes austreten müssen. Unter den Entlassenen befänden sich auch zahlreiche vulnerable Personen, unter anderem alleinerziehende Eltern und Kinder, welche direkt in die Armut und Obdachlosigkeit geführt würden (vgl. UNHCR: Greece must ensure safety net and integration opportunities for refugees, UNHCR vom 2.6.2020 https://www.ecoi.net/de/dokument/2030743.html). Diese Ausnahmesituation sei durch den Ausbruch des Coronavirus verschärft worden, welcher das griechische Asylsystem vollends paralysiere. Da das Gesundheitssystem stark überlastet sei, könne zurzeit generell keine medizinische Behandlung garantiert werden. Dies betreffe insbesondere Personen, die nur einen eingeschränkten Zugang zu medizinischer Versorgung hätten, wie Personen mit Schutzstatus (vgl. «Access to health is a luxury for stranded refugees in Greece» vom 31.03.2020). Die Beschwerdeführerin habe ein (...)jähriges Kind ohne Vater. Sie sei auf sich allein gestellt bei der Betreuung und Versorgung dieses Kleinkindes. Die Beschwerdeführerin sei aufgrund ihrer Erlebnisse in Äthiopien, insbesondere der Vergewaltigung und der daraus hervorgegangenen Tochter eine äusserst vulnerable Person. Die aktuelle Situation in Griechenland könne der Vulnerabilität der Beschwerdeführerin nicht gerecht werden. Insbesondere seit der genannten Gesetzesänderung entfalle ihr Anspruch auf jegliche finanzielle Unterstützung, Unterkunft sowie Zugang zu medizinischen Behandlung nach kurzer Zeit. Im Falle der Beschwerdeführerin sei diese Zeit bereits abgelaufen, die Leistungen an sie seien bereits eingestellt worden. Es sei folglich davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter bei einer Rückkehr nach Griechenland eine extreme materielle Notlage, eine unmenschliche beziehungsweise erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK (vgl. EGMR, M.S.S. gegen Belgien und Griechenland vom 21. Januar 2011, Nr. 30696/09) sowie eine Gefährdung des Kindeswohls gemäss Art. 3 KRK drohen würden, weil mit staatlicher Unterstützung nicht zu rechnen sei. Sie habe dies bereits erlebt und anlässlich des Dublin-Gespräches aus eigener Erfahrung berichten können. Im Zusammenhang mit der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs sei die drohende Kindswohlgefährdung offensichtlich. Die Beschwerdeführerin habe berichtet, unter welch prekären Zuständen ihre Tochter im Säuglingsalter habe leben müssen und dass sie daran auch schwer erkrankt sei. Wiederum nach der Asylgewährung habe der griechische Staat die Mutter mit dem Kleinkind ohne jegliche Unterstützung auf die Strasse gestellt und nehme damit die Verantwortung, die Bedürfnisse des Kleinkindes zu decken und das Kindswohl zu wahren, in keiner Weise wahr. Es sei damit zu rechnen, dass bei einer Rückweisung erneut die Obdachlosigkeit drohe, der Rechtsweg um Ansprüche einzufordern der Beschwerdeführerin aufgrund mangelnder Kenntnis nicht zugänglich sei und diese Umstände somit gravierende Auswirkungen auf das Kind haben werde. Damit verletze nicht nur Griechenland, sondern auch die Schweiz, die bewusst ein Kind in eine solch prekäre Situation zurückschicke, die Vorgabe der KRK, das Kindswohl zu achten. Diese Umstände stünden einer Zulässigkeit der Wegweisung gemäss Art. 83 Abs. 3 AIG entgegen und würden die Regelvermutung, dass Griechenland im vorliegenden Fall als sicherer Drittstaat gelten könne, aufheben. Die Vorinstanz berufe sich darauf, dass Personen mit Schutzstatus die gleichen Rechte hätten wie griechische Staatsangehörige. Dies sage jedoch nichts darüber aus, ob eine staatliche Unterstützung für die Beschwerdeführerin unter den aktuellen Entwicklungen tatsächlich zugänglich sei. Eine Fallstudie von RSA/PRO ASYL im Jahr 2018 (4.1.2019, https://www.proasyl .de/wp-content/uploads/2019/01 /Case-Study-Iranian-Family-from-Switzerland-to-Greece.pdf) habe ergeben, dass diese Personen tatsächlich nicht unter dem Schutz des griechischen Staates stünden. International Schutzberechtigte würden grösstenteils sich selbst überlassen. Sie hätten zwar im Hinblick auf Sozialhilfe dieselben Rechte wie griechische Staatsbürger, würden aber in der Praxis weder finanzielle Unterstützung noch Sachleistungen erhalten. Es gehe ihnen oft schlechter als den Asylsuchenden. Rückkehrer hätten keinen gesicherten Zugang zu einer Unterkunft, weil diese (mit den Asylsuchenden) überfüllt seien. Sie würden keine Lebensmittel und keine medizinische Behandlung erhalten. Da sie sich nicht mehr im Asylverfahren befänden, hätten sie keinen Anspruch auf Unterbringung im Asylheim, würden keine staatliche Hilfe bezüglich einer anderen Unterkunft und keine finanzielle Unterstützung erhalten. Die genannte Gleichstellung zu den griechischen Staatsangehörigen existiere nur auf dem Papier. Rückkehrern drohe in Griechenland Obdachlosigkeit und Hungersnot. Dies habe die Beschwerdeführerin bereits am eigenen Leibe erlebt. Nach dem neuesten Bericht von RSA/PRO ASYL (9.12.2020, https://asylwiki.osar.ch/attachment/download/4550/latest) haben sich die Lebensbedingungen für international Schutzberechtigte in Griechenland sogar weiter verschlechtert. Der neue Kurs der im Sommer 2019 an die Macht gekommenen, konservativen griechischen Regierung ziele darauf ab, Menschen mit Schutzstatus sich selbst zu überlassen. Im April 2020 habe der zuständige Minister für Migration und Asyl, Notis Mitarakis, erklärt, dass Personen, die einen Schutzstatus erhalten, «von diesem Zeitpunkt an für sich selbst sorgen müssen, so wie es jeder Bürger tut». Menschen, die mit internationalem Schutz nach Griechenland abgeschoben würden, würden dort in der Obdachlosigkeit landen, in der Praxis keinen Zugang zu elementaren Leistungen erhalten und könnten auch sonst auf keine Unterstützung von staatlicher Seite hoffen - ihnen drohe innerhalb kürzester Zeit Verelendung und ein Leben unter menschenrechtswidrigen Bedingungen. Diese Untersuchungen von RSA/PRO ASYL würden die Aussagen der Beschwerdeführerin im Dublin-Gespräch bestätigen. Im Fall der Beschwerdeführerin seien die Verpflichtungen konkret nicht eingehalten worden. Sie habe mit ihrer kleinen Tochter auf der Strasse leben müssen, obwohl sie den Flüchtlingsstatus hat. Dies seien menschenunwürdige Lebensumstände, und da die Beschwerdeführerin wie dargelegt nicht gleichzeitig ihr Kind betreuen und arbeiten könne, sei davon auszugehen, dass sie aufgrund ihrer individuellen Umstände in eine existenzielle Notlage gerate. Insofern sei die Auffassung der Vorinstanz, die Beschwerdeführerin habe nach Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung am 24. Juni 2022 «weiterhin» Zugang zu Leistungen, unzutreffend. Wie dargelegt, habe die Beschwerdeführerin bereits seit 2019 keinen Zugang zu staatlichen Leistungen mehr gehabt. Die Vorinstanz erwarte von der Beschwerdeführerin, dass sie nach Griechenland in eine ihr bereits bekannte, ungewisse und desolate Situation zurückkehre und dort den Rechtsweg beschreite. Wie dies im Einzelfall geschehen könne, werde nicht ausgeführt. Eine obdachlose Frau mit Kleinkind könne ohne finanzielle Unterstützung kein Gerichtsverfahren führen. Die Beschreitung eines Rechtsweges zur Erlangung der Befriedigung von Grundbedürfnissen sei nicht zumutbar. Die Vorinstanz setze die Beschwerdeführerin bewusst der Obdachlosigkeit aus. 8.3 In der Vernehmlassung führt das SEM aus, dass sich das Bundesverwaltungsgericht bereits zum neu in Kraft getretenen griechischen Asylgesetz geäussert habe (vgl. Urteil des BVGer E-2508/2020 E. 6.1, Referenzurteil des BVGer D-559/2020 vom 13. Februar 2020 E. 8.2). Das Bundesverwaltungsgericht habe festgestellt, dass die neue griechische Gesetzeslage vom März 2020 bezüglich Schutzberechtigten persönlich kein "real risk" bewirke. Die in der Beschwerdeschrift pauschal geäusserte Unterstellung, das SEM würde die Beschwerdeführerin und ihre Tochter bewusst in die Obdachlosigkeit schicken, könne daher nicht gehört werden. Bezüglich des Zugangs zu Sozialleistungen sei noch einmal ausdrücklich zu sagen, dass sich Personen mit Schutzstatus in Griechenland auf die Garantien in der Qualifikationsrichtlinie berufen könnten, wonach sie griechischen Bürgerinnen und Bürgern gleichgestellt seien in Bezug auf Fürsorge, den Zugang zu Gerichten und den öffentlichen Schulunterricht, respektive gleichgestellt mit anderen Ausländern und Ausländerinnen, beispielsweise in Bezug auf Erwerbstätigkeit oder die Gewährung einer Unterkunft. Unterstützungsleistungen und weitere Rechte müssten direkt bei den zuständigen Behörden eingefordert werden, falls notwendig auf dem Rechtsweg. Diese Einschätzung werde in verschiedenen Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts gestützt (vgl. E-4617/2020; D-2160/2020; E-2113/2020 und insbesondere E-2508/2020). Im Zusammenhang mit der Beendigung der UNHCR-ESTIA-Zulagen verweise es auf das neu eingeführte HELIOS-Programm. Beim Bericht von Pro Asyl handle es sich um ein Dokument allgemeinen Charakters, welches die Beschwerdeführerin und ihre Tochter nicht persönlich betreffe. Es sei aus der Beschwerdeschrift nicht ersichtlich, ob und inwiefern der Beschwerdeführerin der Zugang zu diesem Programm tatsächlich erschwert oder gar verunmöglicht worden wäre. Der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter seien in Griechenland am 3. April 2019 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden. Somit stünden den Beschwerdeführerinnen der Zugang zum erwähnten Programm offen. Zudem seien die Aussagen der Beschwerdeführerin zu den persönlichen und allgemeinen Aufnahmebedingungen in Griechenland nicht belegt und eine Verletzung der Richtlinien nicht aufgezeigt worden. Ferner stehe der Beschwerdeführerin in Griechenland auch die Möglichkeit offen, sich bezüglich einer Unterstützung an eine der vielen im Land tätigen Nichtregierungs- und Hilfsorganisationen zu wenden. Das Kindeswohl stelle im vorliegenden Fall kein Vollzugshindernis dar. Es bestünden keine Hinweise darauf, dass sich Griechenland - als Signatarstaat der KRK - nicht an seine völkerrechtlichen Pflichten halten würde. Diese Einschätzung werde vom Bundesverwaltungsgericht in den Urteilen E-2508/2020 (Familie mit Kindern), D-2160/2020 (Mutter mit Kleinkindern) und E-2113/2020 (Familie mit Kleinkind) gestützt. 8.4 In der Replik wird im Wesentlichen geltend gemacht, die Vorinstanz zitiere erneut aus dem Urteil E-2508/2020 E. 6.1, wonach «nicht davon auszugehen» sei, dass sich Griechenland «in einen Widerspruch zu seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen begeben wird». Das Bundesverwaltungsgericht schliesse mit diesem Urteil jedoch nicht gänzlich aus, dass dies im konkreten Einzelfall dennoch geschehen könne. Die Sicherheitsvermutung könne im Einzelfall umgestossen werden. Dies sei im Fall der Beschwerdeführerin so geschehen: Die völkerrechtliche Verpflichtung, ihnen als anerkannte Flüchtlinge ein menschenwürdiges Leben zu ermöglichen, sei im Falle der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter nicht erfüllt. Insofern komme es nicht darauf an, ob die neue Gesetzeslage in Griechenland theoretisch dazu führe, dass Personen mit Schutzstatus die ihnen zustehenden Rechte und Ansprüche nicht gewährt würden. Es sei allein entscheidend, ob dies im Falle der Beschwerdeführerin der Fall gewesen sei oder nicht. Im Falle einer Rückkehr werde sie erneut keine staatliche Hilfe erhalten. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz habe die Beschwerdeführerin keinen Zugang zum HELIOS-Programm. Die Unterstützungsleistungen dieses Programmes würden nur Personen mit Steuernummer und Bankkonto gewährt. Beides erhalte in Griechenland nur, wer einen festen Wohnsitz angeben könne. So beschreibe es das Redaktionsnetzwerk Deutschland (vgl. Cedric Rehman, 20. Oktober 2020: Flüchtlinge in Athen: Ein Leben wie menschliches Treibgut [rnd.de]). Da die Beschwerdeführerin in Griechenland keine Wohnung zur Verfügung gestellt bekommen habe und auf der Strasse habe leben müssen, habe sie diese Unterstützungsleistungen nicht in Anspruch nehmen können. Die Vorinstanz gehe auch in ihrer Vernehmlassung nicht darauf ein, welche Konsequenzen eine Wegweisung für das Wohl der kleinen Tochter der Beschwerdeführerin hätte. Infolge der prekären Lebensumstände seien bereits gesundheitliche Probleme aufgetreten: Sie leide an anhaltendem Husten und Atembeschwerden. Es sei derzeit nicht abzusehen, ob sich die anhaltenden Lungenbeschwerden des Kindes zu einer chronischen Krankheit entwickeln würden. In jedem Fall wäre die zu erwartende Obdachlosigkeit im Falle einer Wegweisung weder für die körperliche noch für die psychische Gesundheit eines Kleinkindes zumutbar und sollte von der Vorinstanz nicht in Kauf genommen werden. Zusammenfassend bleibe festzuhalten, dass im Falle einer Wegweisung nach Griechenland eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 KRK und Art. 3 EMRK drohe. Die Beschwerdeführerin verfüge in Griechenland über keine Kontakte, die ihr bei Behördengängen oder einer Wohnungssuche behilflich sein könnten. Aufgrund ihrer Sprachprobleme wäre es ihr unmöglich und unzumutbar, etwaige Ansprüche auf staatliche Unterstützung gerichtlich geltend zu machen. Es lägen daher genügend Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beschwerdeführerin und ihr Kind bei einer Rückkehr nach Griechenland einer existentiellen Notlage, namentlich der Obdachlosigkeit, ausgesetzt wären. Die Vermutung, dass Griechenland im Falle einer Rückkehr der Beschwerdeführerin seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommen werde, sei widerlegt. 9. 9.1 Im kürzlich ergangenen Referenzurteil E-3427/2021 und E-3431/2021 vom 28. März 2022 setzt sich das Bundesverwaltungsgericht einlässlich mit der Situation von international Schutzberechtigten in Griechenland und verschiedenen Urteilen des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) auseinander (vgl. das Referenzurteil des BVGer E-3427/2021 und E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 9 und E. 10). Betreffend die Zulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung kam das Gericht zum Schluss, dass keinen Anlass besteht, von seiner bisherigen Rechtsprechung abzuweichen, wonach der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland für Personen, die dort einen Schutzstatus erhalten haben, grundsätzlich zulässig ist (vgl. das Referenzurteil des BVGer D-559/2020 vom 13. Februar 2020 E. 8.2). Das Gericht geht nicht von einer Situation aus, in der jeder Person mit Schutzstatus in Griechenland eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinne einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde. Trotz der dargelegten Schwachstellen kann nicht von einem dysfunktionalen Aufnahmesystem gesprochen werden. Gewisse Angebote existieren in Griechenland, die auch für Schutzberechtigte offenstehen, wenn auch die Kapazitäten kaum ausreichend sein dürften und Infrastrukturhilfen und Angebote bisher vor allem von internationalen Akteuren, zuvorderst der EU, dem UNHCR und der IOM abhängen, die - in Zusammenarbeit mit der lokalen Zivilgesellschaft - Leistungen erbringen und finanzieren. Trotz dieser schwierigen Verhältnisse geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass schutzberechtigte Personen grundsätzlich in der Lage sind, ihre existenziellen Bedürfnisse abzudecken. Auch ist davon auszugehen, dass Rückkehrenden keine menschenunwürdige Behandlung droht, weshalb für sie kein «real risk» einer völkerrechtswidrigen Behandlung besteht. 9.2 Gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG besteht sodann die Vermutung, dass der Vollzug der Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel als zumutbar erachtet wird (vgl. Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL, SR 142.281]). Das Gericht geht daher weiterhin davon aus, dass der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland grundsätzlich zumutbar ist, zumal der Bundesrat - auch in Anbetracht der schwierigen Lebensbedingungen für Personen mit Schutzstatus in Griechenland - auf seine diesbezügliche Einschätzung, welche periodisch überprüft wird (vgl. Art. 83 Abs. 5bis AIG), bisher nicht zurückgekommen ist. 9.3 Beide Regelvermutungen können im Einzelfall umgestossen werden, wobei es der betroffenen Person obliegt, ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass die griechischen Behörden im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen, ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden respektive, dass sie in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde. 9.3.1 Ferner präzisierte das Referenzurteil, dass die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung grundsätzlich auch für vulnerable Personen gilt, wie zum Beispiel Schwangere oder Personen, welche an gesundheitlichen Problemen leiden, die nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind. 9.3.2 Eine eingehendere Prüfung ist indessen bei Familien mit Kindern (mit beiden Elternteilen oder nur einem) vorzunehmen, welche ebenfalls als vulnerable Personen bezeichnet werden können. Für Familien mit Kindern erachtet das Gericht den Vollzug der Wegweisung als zumutbar, falls günstige Voraussetzungen oder Umstände vorliegen. Günstige Voraussetzungen können namentlich dann gegeben sein, wenn sich die Rückkehrenden bereits längere Zeit in Griechenland aufgehalten haben, über Kenntnisse der griechischen Sprache verfügen, bereits in Griechenland berufstätig waren oder auf die Unterstützung eines familiären oder sozialen Netzes zurückgreifen können. In jedem Fall sind im Rahmen der Abwägung sämtliche konkreten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, wie Alter, Gesundheitszustand, Ausbildung, Fremdsprachenkenntnisse und Berufserfahrung der Betroffenen, aber auch ob und inwieweit sie eigene, ihnen zumutbare Anstrengungen unternommen haben beziehungsweise bereits versucht haben, in Griechenland Hilfen in Anspruch zu nehmen. Allein die Tatsache, dass sich die bisherige Integration der betroffenen Personen in Griechenland als schwierig erwiesen hat, lässt den Vollzug der Wegweisung noch nicht als unzumutbar erscheinen. Entscheidend ist, ob die betroffenen Personen bei einer Rückkehr trotz ihnen zumutbarer Anstrengungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in eine existenzielle Notlage geraten würden, die sie nicht aus eigener Kraft abwenden könnten. 9.3.3 Nicht länger aufrechterhalten werden kann die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung bei Personen, welche aufgrund ihrer besonders hohen Verletzlichkeit im Falle einer Rückkehr nach Griechenland Gefahr laufen, dauerhaft in eine schwere Notlage zu geraten, weil sie nicht in der Lage sind, aus eigener Kraft die ihnen zustehenden Rechte vor Ort einzufordern. Das Gericht erachtet daher den Vollzug der Wegweisung von äusserst vulnerablen schutzberechtigten Personen, wie zum Beispiel unbegleiteten Minderjährigen oder Personen, deren psychische oder physische Gesundheit in besonders schwerwiegender Weise beeinträchtigt ist, grundsätzlich als unzumutbar, ausser es bestehen besonders begünstigende Umstände, aufgrund derer ausnahmsweise von der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung ausgegangen werden kann. Solche besonders begünstigenden Umstände sind namentlich dann gegeben, wenn davon auszugehen ist, dass die äusserst vulnerablen Rückkehrenden Zugang zu einer angemessenen Unterkunft, Grundversorgung, benötigten Gesundheitsleistungen und Hilfe zur sozialen sowie wirtschaftlichen Integration haben werden. Die Vorinstanz ist gehalten, in Fällen, in denen die Gesuchstellenden zum genannten Personenkreis der äusserst Verletzlichen gehören, vertiefte Abklärungen vorzunehmen. Sind keine besonders begünstigenden Faktoren gegeben, so ist der Vollzug der Wegweisung von äusserst verletzlichen Personen als unzumutbar zu bezeichnen (vgl. das Referenzurteil E-3427/2021 und E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11). 10. 10.1 Die Aussagen der Beschwerdeführerin, welche sie anlässlich des rechtlichen Gehörs zu einem allfälligen Wegweisungsvollzug nach Griechenland machte, decken sich mit den Erkenntnissen des Gerichts. Auch das SEM zweifelte nicht an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin zum Aufenthalt in Griechenland. 10.2 Die Beschwerdeführerin und ihre Tochter wurden in Griechenland als Flüchtlinge anerkannt und verfügen über eine bis am 24. Juni 2022 gültige Aufenthaltsbewilligung. Zuvor hatten sie in Griechenland unter prekären Verhältnissen gelebt. Danach haben sie eineinhalb Jahre von staatlicher Unterstützung in Form eines Zimmers und einer finanziellen Unterstützung profitieren können. Die Beschwerdeführerin ist im Zusammenhang mit der Vorsprache zu ihrem Asylgesuch auch einmal medizinisch untersucht und ihre Tochter musste einmal mit Sauerstoff beatmet werden. Daraus lässt sich einerseits schliessen, dass die Beschwerdeführerin und ihre Tochter zwar Zugang zu medizinischen Einrichtungen hatten. Allerdings scheint eine einmalige Behandlung der Beschwerdeführerin angesichts der Schwangerschaft und der Geburt ihrer Tochter in Griechenland sowie der erlebten Vergewaltigung in Äthiopien, woraus die Tochter entstanden ist, unzureichend. Die Tochter litt bei der Ankunft in der Schweiz jedenfalls immer noch unter Atemwegserkrankungen, woraus zu schliessen ist, dass sie in Griechenland nicht ausreichend therapiert worden ist beziehungsweise das Kleinkind weiterhin in einem gesundheitsschädigenden Umfeld hat leben müssen. Im Mai 2020, nach Inkrafttreten des neuen Gesetzes Nr. 4636/2019 am 1. März 2020, hat die Beschwerdeführerin sodann keine finanzielle Unterstützung mehr erhalten. Sie hat sich zwar zunächst ungefähr einen Monat lang geweigert, das Zimmer zu verlassen, aber danach ist sie dazu gezwungen und auf die Strasse gestellt worden. Anschliessend hat sie als Obdachlose mit ihrem Kind in Kirchen und auf Plätzen mit anderen Obdachlosen übernachten müssen. Der griechischen oder englischen Sprache nicht mächtig, ohne finanzielle Mittel und mit einem Kleinkind war es der Beschwerdeführerin nicht möglich, sich eigenständig für bessere Bedingungen einsetzen. Einen Sprachkurs konnte sie in Griechenland nicht besuchen und sie verfügte auch über kein Beziehungsnetz, welches ihr bei Behördengängen oder bei der Wohnungssuche behilflich hätte sein können. Beruflich konnte sie auch deshalb nicht Fuss fassen, weil sie sich um ihre Tochter kümmern musste, die sie niemandem in Obhut hat geben können. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass es für die Beschwerdeführerin, welche nur Tigrinya und ein wenig Amharisch spricht, als alleinerziehende Mutter ohne Beziehungsnetz angesichts der allgemein angespannten wirtschaftliche Lage in Griechenland im Falle der Rückkehr dorthin nicht möglich sein wird, aus eigener Kraft ein Einkommen für sich zu erzielen, mit dem sie für sich und ihre Tochter die grundlegendsten Bedürfnisse abdecken könnte. Dass eine Rückführung eines Kleinkindes in die zu erwartende misslichen Lebensbedingungen in Griechenland auch nicht im Interesse des Kindeswohls sein kann, versteht sich von selbst. Es liegen mithin keine besonders begünstigenden Umstände vor, aufgrund derer der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland als zumutbar zu beurteilen wäre. Vielmehr führt die Aussicht, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer (...)jährigen Tochter nach einer Rückkehr nach Griechenland dort ohne umgehende Beherbergung und staatliche Unterstützung in einem für sie und insbesondere auch für ihre Tochter gesundheitsschädigenden Umfeld leben müsste, dazu, dass im vorliegenden Einzelfall eine Rückführung nach Griechenland als unzumutbar einzustufen ist.

11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerde gutzuheissen ist, soweit beantragt wird, es sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist. Die Ziffern 3 und 4 der angefochtenen Verfügung sind aufzuheben und das SEM ist anzuweisen, die Beschwerdeführerin und ihre Tochter in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. 12. 12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens - das Bundesverwaltungsgericht geht in Konstellationen wie der vorliegenden von einem hälftigen Obsiegen aus - wären den Beschwerdeführerinnen ermässigte Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihr Gesuch um unentgeltliche Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 5. März 2021 gutgeheissen worden und von keiner veränderten finanziellen Lage der Beschwerdeführerin auszugehen ist, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 12.2 Da die Beschwerdeführerinnen im Beschwerdeverfahren durch die ihnen zugewiesene Rechtsvertretung vertreten waren, deren Leistungen vom Bund entschädigt werden, ist keine (reduzierte) Parteientschädigung auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutheissen, soweit beantragt wird, es sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.

2. Die Ziffern 3 und 4 der Verfügung des SEM vom 22. Februar 2021 werden aufgehoben und das SEM wird angewiesen, die Beschwerdeführerinnen in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vositzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Sarah Ferreyra Versand: