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E-2113/2020

E-2113/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2020-04-27 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat 31a I a,c,d,e) und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführenden suchten am 17. Dezember 2019 in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruckdatenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass sie am (...) 2018 in Griechenland ein Asylgesuch eingereicht hatten und ihnen am (...) respektive (...) 2018 von den griechischen Behörden ein Schutzstatus gewährt wurde. B. Am 20. Dezember 2019 bevollmächtigten die Beschwerdeführenden die ihnen zugewiesene Rechtsvertretung. C. C.a Am 23. Dezember 2019 fand die Personalienaufnahme (PA) des Beschwerdeführers statt. Er gab zu Protokoll, er sei irakischer Staatsangehöriger, arabischer Ethnie und stamme aus D._______. Im (...) 2018 hätten er und die Beschwerdeführerin zivil geheiratet. C.b Am 30. Dezember 2019 führte die damals minderjährige Beschwerdeführerin anlässlich der von der Vorinstanz durchgeführten Erstbefragung UMA (EB) aus, sie sei irakische Staatsangehörige, arabischer Ethnie und stamme aus D._______. Im (...) 2018 hätten der Beschwerdeführer und sie geheiratet. Am (...) 2018 habe sie den Irak zusammen mit ihm verlassen. Zum damaligen Zeitpunkt sei sie schwanger gewesen. Sie seien via Türkei nach Griechenland gereist. Dort hätten sie ein Asylgesuch gestellt und eine Aufenthaltsbewilligung erhalten. Nach deren Erhalt seien sie aus Griechenland ausgereist. Im Rahmen der EB gewährte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör betreffend die Zuständigkeit Griechenlands für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens (Dublin-Verfahren). Sie hielt fest, die Lebensbedingungen für Flüchtlinge in Griechenland seien prekär. Gesundheitlich gehe es ihr gut. Nach dem (...) in Griechenland sei (...) nicht gut verheilt. D. Der Beschwerdeführer gab am 3. Januar 2020 im Rahmen des persönlichen Gesprächs gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO), an, er und die zum damaligen Zeitpunkt schwangere Beschwerdeführerin hätten den Irak am (...) 2018 verlassen und seien via Türkei nach Griechenland gereist. Die griechischen Behörden hätten sie in einem Lager untergebracht. Die dortige Situation sei schlimm gewesen. Anschliessend seien sie mit anderen Familien in kollektive Unterkünfte gebracht worden. Ihr Kind sei in Griechenland im Spital (...) zur Welt gekommen. Die medizinische Versorgung sei mangelhaft gewesen. Nach einem Jahr hätten sie ein Aufenthaltsdokument erhalten. Mit diesem sei es möglich, eine Arbeit zu suchen, er habe aber keine gefunden. Im Rahmen des Gesprächs gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einem Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31; Rückkehrmöglichkeit in sicheren Drittstaat) sowie zu einer möglichen Wegweisung nach Griechenland. Dagegen wendete er ein, die Wohnsituation sei nur vorübergehend gewesen. Sie hätten eine Meldung bekommen, dass sie die Wohnung bald verlassen müssten. Danach hätten sie auf der Strasse leben müssen. Zudem hätten sie von den Behörden keine finanzielle Unterstützung mehr erhalten. Die Situation für Flüchtlinge in Griechenland sei schwierig. E. E.a Am 8. Januar 2020 ersuchte die Vorinstanz die griechischen Behörden gestützt auf die Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatstaatsangehöriger und das Abkommen vom 28. August 2006 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt (SR 0.142.113.729) um Rückübernahme der Beschwerdeführenden und des gemeinsamen Kindes. E.b Am 10. Januar 2020 stimmten die griechischen Behörden dem Übernahmeersuchen zu und führten aus, der Beschwerdeführerin und dem Kind sei am (...) 2018 und dem Beschwerdeführer am (...) der Flüchtlingsstatus zuerkannt worden. Sie seien im Besitz einer vom (...) 2018 bis (...) 2021 gültigen Aufenthaltsbewilligung. F. F.a Mit Schreiben vom 18. März 2020 gewährte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zu einem Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG sowie zur beabsichtigten Wegweisung nach Griechenland. Anlässlich der Befragung vom 30. Dezember 2019 sei ihr das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit von Griechenland gemäss der Dublin-III-VO gewährt worden. Diese sei bei anerkannten Flüchtlingen aber nicht anwendbar. F.b In der Stellungnahme vom 24. März 2020 hielt die Beschwerdeführerin fest, in Griechenland hätten sie unter prekären Bedingungen leben müssen. Die (...) sei nicht sauber zugenäht worden. Die Behörden hätten sie aufgefordert, die ihnen zugeteilte Wohnung innert sechs Monaten zu verlassen, und angedroht, nach Ablauf dieser Frist würden jegliche Unterstützungsleistungen gestrichen. Es würden systemische Schwachstellen vorliegen. Die Lage habe sich aufgrund der Grenzöffnung durch die Türkei weiter verschärft. Sie sei minderjährig und Mutter eines Kleinkindes, mithin eine vulnerable Person. Eine Überstellung dürfe nicht ohne zusätzliche Abklärungen sowie das Einholen individueller Garantien erfolgen. G. G.a Am 3. April 2020 unterbreitete die Vorinstanz den Beschwerdeführenden den Entscheidentwurf zur Stellungnahme. G.b In der Stellungnahme vom 6. April 2020 führten die Beschwerdeführenden aus, Flüchtlinge mit einem Schutzstatus in Griechenland würden dort unter unwürdigen Bedingungen leben. Erschwerend sei, dass es sich bei ihnen um eine Familie mit einem Kleinkind handle. Die Behörden hätten beabsichtigt, sie aus der ihnen zur Verfügung gestellten Wohnung auszuweisen. Die Möglichkeit, die erforderlichen Leistungen vom griechischen Staat einzufordern, sei theoretischer Natur. Es sei notwendig, dass von den griechischen Behörden eine individuelle Garantieerklärung eingeholt werde, wonach ihnen die erforderlichen Leistungen zugesichert werden. H. Mit Verfügung vom 8. April 2020 trat die Vorinstanz auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein, wies sie aus der Schweiz weg und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, ansonsten sie in Haft genommen und unter Zwang nach Griechenland zurückgeführt werden. Gleichzeitig beauftragte die Vorinstanz den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte den Beschwerdeführenden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. I. Mit Eingabe vom 20. April 2020 reichten die Beschwerdeführenden gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Sie beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und zur erneuten Sachverhaltsfeststellung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten. Subeventualiter sei die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen. Es sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Als Beweismittel lagen der Beschwerde zwei Berichte der Stiftung Pro Asyl und der Organisation Refugee Support Aegean (RSA) vom 30. August 2018 und 24. März 2020 sowie eine Stellungnahme von Pro Asyl und der RSA zuhanden des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 31. Januar 2020 bei.

Erwägungen (27 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 4.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs.1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.).

E. 4.2 Bezüglich der Frage der ausländerrechtlichen Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem Gericht diesbezüglich volle Kognition zukommt.

E. 5.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch in der Regel nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat.

E. 5.2 Der Bundesrat bezeichnet Staaten, in denen nach seinen Feststellungen effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht, als sichere Drittstaaten (Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG). Durch den Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007 wurden sämtliche Länder der Europäischen Union (EU) und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) als sichere Drittstaaten bezeichnet.

E. 6.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden sei gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG nicht einzutreten. Der Bundesrat habe Griechenland als sicheren Drittstaat bezeichnet. Abklärungen hätten zudem ergeben, dass die Beschwerdeführenden in Griechenland als Flüchtlinge anerkannt worden seien. Die griechischen Behörden hätten am 10. Januar 2020 zugestimmt, sie zurückzunehmen. In der Stellungnahme vom 6. April 2020 zum Entscheidentwurf seien keine Tatsachen oder Beweismittel vorgebracht worden, welche zu einer Änderung des Standpunktes führen würden. Die in der Stellungnahme vorgebrachten Vorbehalte seien bereits anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs am 24. März 2020 geäussert und in den Erwägungen aufgenommen worden. Im vorliegenden Fall bestünden Anzeichen, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft erfüllen würden, da sie in Griechenland als Flüchtlinge anerkannt worden seien. In diesem Zusammenhang sei auf Art. 25 Abs. 2 VwVG zu verweisen. Gemäss dieser Bestimmung sei einem Begehren auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz nur dann zu entsprechen, wenn ein schutzwürdiges Interesse nachgewiesen werde. Dieser Nachweis könne nicht gelingen, da bereits ein Drittstaat die Flüchtlingseigenschaft festgestellt und ihnen Schutz vor Verfolgung gewährt habe. Die Beschwerdeführenden könnten nach Griechenland zurückkehren, ohne eine Rückschiebung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips zu befürchten.

E. 6.2 Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest, dass es sich bei Griechenland um einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt. Aus den Akten geht sodann hervor, dass die griechischen Behörden den Beschwerdeführenden einen Flüchtlingsstatus gewährt und der Rückübernahme am 10. Januar 2020 zugestimmt haben. Hinweise auf eine Verfolgung, die geeignet wären, die Regelvermutung des verfolgungssicheren Drittstaates im konkreten Fall umzustossen, liegen nicht vor. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht auf die Asylgesuche nicht eingetreten.

E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Die Beschwerdeführenden und ihr Kind verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2 In der Rechtsmitteleingabe machen die Beschwerdeführenden geltend, die Regelvermutung, wonach Griechenland seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkomme, könne nicht aufrechterhalten werden. Es würden systemische Mängel vorliegen. Die prekären Lebensbedingungen von Migranten in Griechenland seien bekannt. Verschiedene Berichte belegten, dass die Situation anerkannter Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigter schlechter sei als jene von asylsuchenden Personen. Durch die Grenzöffnung der Türkei im Jahr 2019 habe sich die Situation weiter verschlechtert. Es bestehe für sie bei einer Rückkehr keine Möglichkeit, eine familiengerechte Unterkunft zu finden. Die erhaltenen Unterstützungsleistungen als Asylsuchende hätten mit der Gewährung des Schutzstatus eingestellt werden sollen. Der Zugang zu Sozialleistungen, zum Arbeitsmarkt sowie zu Integrationsmöglichkeiten bestünden nur in der Theorie. Es existierten auch keine Programme zur Arbeitsintegration. Der Beschwerdeführer habe trotz Bewilligung keine Arbeit finden können. Auch die Möglichkeit, ihre Rechte vom griechischen Staat einzufordern, bestehe bloss theoretisch. Bei einer Rückkehr nach Griechenland drohe ihnen eine Verletzung von Art. 3 EMRK. Pauschal auf den griechischen Rechtsstaat hinzuweisen, reiche nicht aus. Es sei notwendig, dass die griechischen Behörden eine individuelle Garantie für eine kindgerechte und menschenwürdige Beherbergung abgeben müssen, um eine Überstellung zu ermöglichen. Schliesslich habe sich die Lage durch den Ausbruch des Covid-19-Virus zusätzlich verschärft. Die Vorinstanz habe die deshalb veränderte Lage in Griechenland ausser Acht gelassen.

E. 8.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 8.3.2 Gemäss Art. 6a AsylG besteht zugunsten sicherer Drittstaaten die Vermutung, dass diese ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen, darunter im Wesentlichen das Refoulement-Verbot und grundlegende menschenrechtliche Garantien, einhalten (vgl. Fanny Matthey, in: Code annoté de droit des migrations, Art. 6a AsylG N 12 S. 68). Es obliegt der betroffenen Person, diese Legalvermutung umzustossen. Dazu hat sie ernsthafte Anhaltpunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden des in Frage stehenden Staates im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen, ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden (vgl. dazu statt vieler Urteile des BVGer E-1755/2020 vom 7. April 2020 sowie E-2360/2019 vom 22. Mai 2019 E. 8).

E. 8.3.3 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts betreffend die Zulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung von Personen, denen von den griechischen Behörden ein Schutzstatus verliehen wurde, wird das Vorliegen eines Vollzugshindernisses nur unter sehr strengen Voraussetzungen bejaht. Grundsätzlich geht das Gericht davon aus, dass in Griechenland Schutzberechtigte dort Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finden. Ebenso geht das Gericht davon aus, dass Griechenland als Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) seinen entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich auch dann nachkommt, wenn vom Vollzug der Wegweisung Familien mit Kindern betroffen sind (vgl. u.a. Urteile des BVGer E-3319/2019 vom 27. September 2019 E. 9.3 und E-4134/2019 vom 21. August 2019 E. 8.3 f.). Zwar anerkennt das Gericht, dass die Lebensbedingungen in Griechenland schwierig sind, dennoch ist diesbezüglich nicht von einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK respektive einer existenziellen Notlage auszugehen. Personen mit Schutzstatus sind griechischen Bürgern und Bürgerinnen gleichgestellt in Bezug auf Fürsorge, den Zugang zu Gerichten und den öffentlichen Schulunterricht respektive gleichgestellt mit anderen Ausländern und Ausländerinnen beispielsweise in Bezug auf Erwerbstätigkeit oder Gewährung einer Unterkunft (vgl. Art. 16 - 24 FK). Unterstützungsleistungen und weitere Rechte können direkt bei den zuständigen Behörden eingefordert werden, falls notwendig auf dem Rechtsweg. Nicht zuletzt können Schutzberechtigte sich auch auf die Garantien in der Richtlinie 2011/95/EU (Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes; sog. Qualifikationsrichtlinie) berufen, auf die sich Griechenland als EU-Mitgliedstaat behaften lassen muss. Von Interesse sind diesbezüglich insbesondere die Regeln betreffend den Zugang von Personen mit Schutzstatus zu Beschäftigung (Art. 26), zu Bildung (Art. 27), zu Sozialhilfeleistungen (Art. 29), zu Wohnraum (Art. 32) und zu medizinischer Versorgung (Art. 30). Im Falle einer Verletzung der Garantien der EMRK steht gestützt auf Art. 34 EMRK auch letztinstanzlich der Rechtsweg an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) offen (vgl. statt vieler Urteile des BVGer E-3319/2019 vom 27. September 2019 E. 9.3 sowie E-5133/2018, E-5134/2018 vom 26. Oktober 2018 E. 9.5.4 f.).

E. 8.3.4 Es besteht vorliegend kein Anlass zur Annahme, den Beschwerdeführenden drohe eine Verletzung des in Art. 33 Abs. 1 FK verankerten Grundsatzes der Nichtrückschiebung. Aufgrund der Akten liegen ferner entgegen den Ausführungen in der Beschwerde keine ernsthaften Anhaltspunkte dafür vor, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Griechenland dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.

E. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist. Es obliegt der betroffenen Person, diese Vermutungen umzustossen.

E. 8.4.1 Soweit die Beschwerdeführenden in der Rechtsmitteleingabe auf die desolate Lage für Flüchtlinge in Griechenland hinweisen (siehe dazu vorstehend E. 8.2), ist festzuhalten, dass Griechenland an die Qualifikationsrichtlinie gebunden ist. Selbst wenn die Lebensbedingungen in Griechenland aufgrund der herrschenden Wirtschaftslage nicht einfach sind, liegen keine Hinweise für die Annahme vor, Griechenland würde den Beschwerdeführenden dauerhaft die gemäss der Richtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten und sie einer existenziellen Notlage aussetzen. Es darf von ihnen erwartet werden, sich bei Unterstützungsbedarf an die griechischen Behörden zu wenden und die erforderliche Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einzufordern. Konkrete gesundheitliche Probleme der Beschwerdeführenden und des Kindes, die den Vollzug der Wegweisung undurchführbar erscheinen liessen, sind keine aktenkundig.

E. 8.4.2 Auch das Kindeswohl steht dem Wegweisungsvollzugs nicht entgegen. Es liegen keine erhärteten Hinweise vor, wonach sich Griechenland als Signatarstaat des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention, KRK SR 0.107) nicht an seine entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen halten würde. Das Bundesverwaltungsgericht hat denn auch in mehreren Urteilen die Wegweisung von Familien mit flüchtlingsrechtlichem Schutzstatus in Griechenland als zulässig und zumutbar qualifiziert und entsprechende Nichteintretens- und Wegweisungsverfügungen der Vorinstanz bestätigt (vgl. etwa Urteile des BVGer E-6192/2019 vom 29. November 2019; D-5687/2019 vom 7. November 2019; E-3319/2019 vom 27. September 2019 sowie E-2360/2019 vom 22. Mai 2019). Der Vollzug erweist sich somit als zumutbar. Bei dieser Sachlage besteht auch kein Anlass für die Einholung individueller Garantien.

E. 8.5 Der Vollzug der Wegweisung ist im Weiteren nach Art. 83 Abs. 2 AIG möglich. Die griechischen Behörden haben einer Rückübernahme der Beschwerdeführenden zugestimmt. Zudem sind die Beschwerdeführenden im Besitz einer gültigen Aufenthaltsbewilligung in Griechenland.

E. 8.6 Schliesslich steht auch die Corona-Pandemie dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Bei dieser handelt es sich - wenn überhaupt - um ein temporäres Vollzugshindernis, welchem im Rahmen der Vollzugsmodalitäten durch die kantonalen Behörden Rechnung zu tragen ist, indem etwa der Zeitpunkt des Vollzugs der Situation in Griechenland angepasst wird (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 14 E. 8d und e).

E. 8.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht keine Veranlassung. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10.1 Die Beschwerdeführenden beantragen die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG befreit die Beschwerdeinstanz eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Vorbringen als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nicht erfüllt. Das Gesuch ist abzuweisen.

E. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Be-schwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

E. 10.3 Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Michelle Nathalie Nef Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2113/2020 Urteil vom 27. April 2020 Besetzung Einzelrichterin Barbara Balmelli, mit Zustimmung von Richterin Roswitha Petry; Gerichtsschreiberin Michelle Nathalie Nef. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), Irak, vertreten durch lic. iur. LL.M. Sascha Marcec, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 8. April 2020. Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden suchten am 17. Dezember 2019 in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruckdatenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass sie am (...) 2018 in Griechenland ein Asylgesuch eingereicht hatten und ihnen am (...) respektive (...) 2018 von den griechischen Behörden ein Schutzstatus gewährt wurde. B. Am 20. Dezember 2019 bevollmächtigten die Beschwerdeführenden die ihnen zugewiesene Rechtsvertretung. C. C.a Am 23. Dezember 2019 fand die Personalienaufnahme (PA) des Beschwerdeführers statt. Er gab zu Protokoll, er sei irakischer Staatsangehöriger, arabischer Ethnie und stamme aus D._______. Im (...) 2018 hätten er und die Beschwerdeführerin zivil geheiratet. C.b Am 30. Dezember 2019 führte die damals minderjährige Beschwerdeführerin anlässlich der von der Vorinstanz durchgeführten Erstbefragung UMA (EB) aus, sie sei irakische Staatsangehörige, arabischer Ethnie und stamme aus D._______. Im (...) 2018 hätten der Beschwerdeführer und sie geheiratet. Am (...) 2018 habe sie den Irak zusammen mit ihm verlassen. Zum damaligen Zeitpunkt sei sie schwanger gewesen. Sie seien via Türkei nach Griechenland gereist. Dort hätten sie ein Asylgesuch gestellt und eine Aufenthaltsbewilligung erhalten. Nach deren Erhalt seien sie aus Griechenland ausgereist. Im Rahmen der EB gewährte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör betreffend die Zuständigkeit Griechenlands für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens (Dublin-Verfahren). Sie hielt fest, die Lebensbedingungen für Flüchtlinge in Griechenland seien prekär. Gesundheitlich gehe es ihr gut. Nach dem (...) in Griechenland sei (...) nicht gut verheilt. D. Der Beschwerdeführer gab am 3. Januar 2020 im Rahmen des persönlichen Gesprächs gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO), an, er und die zum damaligen Zeitpunkt schwangere Beschwerdeführerin hätten den Irak am (...) 2018 verlassen und seien via Türkei nach Griechenland gereist. Die griechischen Behörden hätten sie in einem Lager untergebracht. Die dortige Situation sei schlimm gewesen. Anschliessend seien sie mit anderen Familien in kollektive Unterkünfte gebracht worden. Ihr Kind sei in Griechenland im Spital (...) zur Welt gekommen. Die medizinische Versorgung sei mangelhaft gewesen. Nach einem Jahr hätten sie ein Aufenthaltsdokument erhalten. Mit diesem sei es möglich, eine Arbeit zu suchen, er habe aber keine gefunden. Im Rahmen des Gesprächs gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einem Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31; Rückkehrmöglichkeit in sicheren Drittstaat) sowie zu einer möglichen Wegweisung nach Griechenland. Dagegen wendete er ein, die Wohnsituation sei nur vorübergehend gewesen. Sie hätten eine Meldung bekommen, dass sie die Wohnung bald verlassen müssten. Danach hätten sie auf der Strasse leben müssen. Zudem hätten sie von den Behörden keine finanzielle Unterstützung mehr erhalten. Die Situation für Flüchtlinge in Griechenland sei schwierig. E. E.a Am 8. Januar 2020 ersuchte die Vorinstanz die griechischen Behörden gestützt auf die Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatstaatsangehöriger und das Abkommen vom 28. August 2006 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt (SR 0.142.113.729) um Rückübernahme der Beschwerdeführenden und des gemeinsamen Kindes. E.b Am 10. Januar 2020 stimmten die griechischen Behörden dem Übernahmeersuchen zu und führten aus, der Beschwerdeführerin und dem Kind sei am (...) 2018 und dem Beschwerdeführer am (...) der Flüchtlingsstatus zuerkannt worden. Sie seien im Besitz einer vom (...) 2018 bis (...) 2021 gültigen Aufenthaltsbewilligung. F. F.a Mit Schreiben vom 18. März 2020 gewährte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zu einem Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG sowie zur beabsichtigten Wegweisung nach Griechenland. Anlässlich der Befragung vom 30. Dezember 2019 sei ihr das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit von Griechenland gemäss der Dublin-III-VO gewährt worden. Diese sei bei anerkannten Flüchtlingen aber nicht anwendbar. F.b In der Stellungnahme vom 24. März 2020 hielt die Beschwerdeführerin fest, in Griechenland hätten sie unter prekären Bedingungen leben müssen. Die (...) sei nicht sauber zugenäht worden. Die Behörden hätten sie aufgefordert, die ihnen zugeteilte Wohnung innert sechs Monaten zu verlassen, und angedroht, nach Ablauf dieser Frist würden jegliche Unterstützungsleistungen gestrichen. Es würden systemische Schwachstellen vorliegen. Die Lage habe sich aufgrund der Grenzöffnung durch die Türkei weiter verschärft. Sie sei minderjährig und Mutter eines Kleinkindes, mithin eine vulnerable Person. Eine Überstellung dürfe nicht ohne zusätzliche Abklärungen sowie das Einholen individueller Garantien erfolgen. G. G.a Am 3. April 2020 unterbreitete die Vorinstanz den Beschwerdeführenden den Entscheidentwurf zur Stellungnahme. G.b In der Stellungnahme vom 6. April 2020 führten die Beschwerdeführenden aus, Flüchtlinge mit einem Schutzstatus in Griechenland würden dort unter unwürdigen Bedingungen leben. Erschwerend sei, dass es sich bei ihnen um eine Familie mit einem Kleinkind handle. Die Behörden hätten beabsichtigt, sie aus der ihnen zur Verfügung gestellten Wohnung auszuweisen. Die Möglichkeit, die erforderlichen Leistungen vom griechischen Staat einzufordern, sei theoretischer Natur. Es sei notwendig, dass von den griechischen Behörden eine individuelle Garantieerklärung eingeholt werde, wonach ihnen die erforderlichen Leistungen zugesichert werden. H. Mit Verfügung vom 8. April 2020 trat die Vorinstanz auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein, wies sie aus der Schweiz weg und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, ansonsten sie in Haft genommen und unter Zwang nach Griechenland zurückgeführt werden. Gleichzeitig beauftragte die Vorinstanz den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte den Beschwerdeführenden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. I. Mit Eingabe vom 20. April 2020 reichten die Beschwerdeführenden gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Sie beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und zur erneuten Sachverhaltsfeststellung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten. Subeventualiter sei die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen. Es sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Als Beweismittel lagen der Beschwerde zwei Berichte der Stiftung Pro Asyl und der Organisation Refugee Support Aegean (RSA) vom 30. August 2018 und 24. März 2020 sowie eine Stellungnahme von Pro Asyl und der RSA zuhanden des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 31. Januar 2020 bei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs.1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). 4.2 Bezüglich der Frage der ausländerrechtlichen Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem Gericht diesbezüglich volle Kognition zukommt. 5. 5.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch in der Regel nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat. 5.2 Der Bundesrat bezeichnet Staaten, in denen nach seinen Feststellungen effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht, als sichere Drittstaaten (Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG). Durch den Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007 wurden sämtliche Länder der Europäischen Union (EU) und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) als sichere Drittstaaten bezeichnet. 6. 6.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden sei gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG nicht einzutreten. Der Bundesrat habe Griechenland als sicheren Drittstaat bezeichnet. Abklärungen hätten zudem ergeben, dass die Beschwerdeführenden in Griechenland als Flüchtlinge anerkannt worden seien. Die griechischen Behörden hätten am 10. Januar 2020 zugestimmt, sie zurückzunehmen. In der Stellungnahme vom 6. April 2020 zum Entscheidentwurf seien keine Tatsachen oder Beweismittel vorgebracht worden, welche zu einer Änderung des Standpunktes führen würden. Die in der Stellungnahme vorgebrachten Vorbehalte seien bereits anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs am 24. März 2020 geäussert und in den Erwägungen aufgenommen worden. Im vorliegenden Fall bestünden Anzeichen, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft erfüllen würden, da sie in Griechenland als Flüchtlinge anerkannt worden seien. In diesem Zusammenhang sei auf Art. 25 Abs. 2 VwVG zu verweisen. Gemäss dieser Bestimmung sei einem Begehren auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz nur dann zu entsprechen, wenn ein schutzwürdiges Interesse nachgewiesen werde. Dieser Nachweis könne nicht gelingen, da bereits ein Drittstaat die Flüchtlingseigenschaft festgestellt und ihnen Schutz vor Verfolgung gewährt habe. Die Beschwerdeführenden könnten nach Griechenland zurückkehren, ohne eine Rückschiebung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips zu befürchten. 6.2 Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest, dass es sich bei Griechenland um einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt. Aus den Akten geht sodann hervor, dass die griechischen Behörden den Beschwerdeführenden einen Flüchtlingsstatus gewährt und der Rückübernahme am 10. Januar 2020 zugestimmt haben. Hinweise auf eine Verfolgung, die geeignet wären, die Regelvermutung des verfolgungssicheren Drittstaates im konkreten Fall umzustossen, liegen nicht vor. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht auf die Asylgesuche nicht eingetreten. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführenden und ihr Kind verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 In der Rechtsmitteleingabe machen die Beschwerdeführenden geltend, die Regelvermutung, wonach Griechenland seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkomme, könne nicht aufrechterhalten werden. Es würden systemische Mängel vorliegen. Die prekären Lebensbedingungen von Migranten in Griechenland seien bekannt. Verschiedene Berichte belegten, dass die Situation anerkannter Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigter schlechter sei als jene von asylsuchenden Personen. Durch die Grenzöffnung der Türkei im Jahr 2019 habe sich die Situation weiter verschlechtert. Es bestehe für sie bei einer Rückkehr keine Möglichkeit, eine familiengerechte Unterkunft zu finden. Die erhaltenen Unterstützungsleistungen als Asylsuchende hätten mit der Gewährung des Schutzstatus eingestellt werden sollen. Der Zugang zu Sozialleistungen, zum Arbeitsmarkt sowie zu Integrationsmöglichkeiten bestünden nur in der Theorie. Es existierten auch keine Programme zur Arbeitsintegration. Der Beschwerdeführer habe trotz Bewilligung keine Arbeit finden können. Auch die Möglichkeit, ihre Rechte vom griechischen Staat einzufordern, bestehe bloss theoretisch. Bei einer Rückkehr nach Griechenland drohe ihnen eine Verletzung von Art. 3 EMRK. Pauschal auf den griechischen Rechtsstaat hinzuweisen, reiche nicht aus. Es sei notwendig, dass die griechischen Behörden eine individuelle Garantie für eine kindgerechte und menschenwürdige Beherbergung abgeben müssen, um eine Überstellung zu ermöglichen. Schliesslich habe sich die Lage durch den Ausbruch des Covid-19-Virus zusätzlich verschärft. Die Vorinstanz habe die deshalb veränderte Lage in Griechenland ausser Acht gelassen. 8.3 8.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3.2 Gemäss Art. 6a AsylG besteht zugunsten sicherer Drittstaaten die Vermutung, dass diese ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen, darunter im Wesentlichen das Refoulement-Verbot und grundlegende menschenrechtliche Garantien, einhalten (vgl. Fanny Matthey, in: Code annoté de droit des migrations, Art. 6a AsylG N 12 S. 68). Es obliegt der betroffenen Person, diese Legalvermutung umzustossen. Dazu hat sie ernsthafte Anhaltpunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden des in Frage stehenden Staates im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen, ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden (vgl. dazu statt vieler Urteile des BVGer E-1755/2020 vom 7. April 2020 sowie E-2360/2019 vom 22. Mai 2019 E. 8). 8.3.3 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts betreffend die Zulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung von Personen, denen von den griechischen Behörden ein Schutzstatus verliehen wurde, wird das Vorliegen eines Vollzugshindernisses nur unter sehr strengen Voraussetzungen bejaht. Grundsätzlich geht das Gericht davon aus, dass in Griechenland Schutzberechtigte dort Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finden. Ebenso geht das Gericht davon aus, dass Griechenland als Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) seinen entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich auch dann nachkommt, wenn vom Vollzug der Wegweisung Familien mit Kindern betroffen sind (vgl. u.a. Urteile des BVGer E-3319/2019 vom 27. September 2019 E. 9.3 und E-4134/2019 vom 21. August 2019 E. 8.3 f.). Zwar anerkennt das Gericht, dass die Lebensbedingungen in Griechenland schwierig sind, dennoch ist diesbezüglich nicht von einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK respektive einer existenziellen Notlage auszugehen. Personen mit Schutzstatus sind griechischen Bürgern und Bürgerinnen gleichgestellt in Bezug auf Fürsorge, den Zugang zu Gerichten und den öffentlichen Schulunterricht respektive gleichgestellt mit anderen Ausländern und Ausländerinnen beispielsweise in Bezug auf Erwerbstätigkeit oder Gewährung einer Unterkunft (vgl. Art. 16 - 24 FK). Unterstützungsleistungen und weitere Rechte können direkt bei den zuständigen Behörden eingefordert werden, falls notwendig auf dem Rechtsweg. Nicht zuletzt können Schutzberechtigte sich auch auf die Garantien in der Richtlinie 2011/95/EU (Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes; sog. Qualifikationsrichtlinie) berufen, auf die sich Griechenland als EU-Mitgliedstaat behaften lassen muss. Von Interesse sind diesbezüglich insbesondere die Regeln betreffend den Zugang von Personen mit Schutzstatus zu Beschäftigung (Art. 26), zu Bildung (Art. 27), zu Sozialhilfeleistungen (Art. 29), zu Wohnraum (Art. 32) und zu medizinischer Versorgung (Art. 30). Im Falle einer Verletzung der Garantien der EMRK steht gestützt auf Art. 34 EMRK auch letztinstanzlich der Rechtsweg an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) offen (vgl. statt vieler Urteile des BVGer E-3319/2019 vom 27. September 2019 E. 9.3 sowie E-5133/2018, E-5134/2018 vom 26. Oktober 2018 E. 9.5.4 f.). 8.3.4 Es besteht vorliegend kein Anlass zur Annahme, den Beschwerdeführenden drohe eine Verletzung des in Art. 33 Abs. 1 FK verankerten Grundsatzes der Nichtrückschiebung. Aufgrund der Akten liegen ferner entgegen den Ausführungen in der Beschwerde keine ernsthaften Anhaltspunkte dafür vor, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Griechenland dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist. Es obliegt der betroffenen Person, diese Vermutungen umzustossen. 8.4.1 Soweit die Beschwerdeführenden in der Rechtsmitteleingabe auf die desolate Lage für Flüchtlinge in Griechenland hinweisen (siehe dazu vorstehend E. 8.2), ist festzuhalten, dass Griechenland an die Qualifikationsrichtlinie gebunden ist. Selbst wenn die Lebensbedingungen in Griechenland aufgrund der herrschenden Wirtschaftslage nicht einfach sind, liegen keine Hinweise für die Annahme vor, Griechenland würde den Beschwerdeführenden dauerhaft die gemäss der Richtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten und sie einer existenziellen Notlage aussetzen. Es darf von ihnen erwartet werden, sich bei Unterstützungsbedarf an die griechischen Behörden zu wenden und die erforderliche Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einzufordern. Konkrete gesundheitliche Probleme der Beschwerdeführenden und des Kindes, die den Vollzug der Wegweisung undurchführbar erscheinen liessen, sind keine aktenkundig. 8.4.2 Auch das Kindeswohl steht dem Wegweisungsvollzugs nicht entgegen. Es liegen keine erhärteten Hinweise vor, wonach sich Griechenland als Signatarstaat des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention, KRK SR 0.107) nicht an seine entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen halten würde. Das Bundesverwaltungsgericht hat denn auch in mehreren Urteilen die Wegweisung von Familien mit flüchtlingsrechtlichem Schutzstatus in Griechenland als zulässig und zumutbar qualifiziert und entsprechende Nichteintretens- und Wegweisungsverfügungen der Vorinstanz bestätigt (vgl. etwa Urteile des BVGer E-6192/2019 vom 29. November 2019; D-5687/2019 vom 7. November 2019; E-3319/2019 vom 27. September 2019 sowie E-2360/2019 vom 22. Mai 2019). Der Vollzug erweist sich somit als zumutbar. Bei dieser Sachlage besteht auch kein Anlass für die Einholung individueller Garantien. 8.5 Der Vollzug der Wegweisung ist im Weiteren nach Art. 83 Abs. 2 AIG möglich. Die griechischen Behörden haben einer Rückübernahme der Beschwerdeführenden zugestimmt. Zudem sind die Beschwerdeführenden im Besitz einer gültigen Aufenthaltsbewilligung in Griechenland. 8.6 Schliesslich steht auch die Corona-Pandemie dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Bei dieser handelt es sich - wenn überhaupt - um ein temporäres Vollzugshindernis, welchem im Rahmen der Vollzugsmodalitäten durch die kantonalen Behörden Rechnung zu tragen ist, indem etwa der Zeitpunkt des Vollzugs der Situation in Griechenland angepasst wird (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 14 E. 8d und e). 8.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht keine Veranlassung. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Die Beschwerdeführenden beantragen die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG befreit die Beschwerdeinstanz eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Vorbringen als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nicht erfüllt. Das Gesuch ist abzuweisen. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Be-schwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 10.3 Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Michelle Nathalie Nef Versand: