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D-2520/2020

D-2520/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2020-05-28 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat 31a I a,c,d,e) und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) gelangte - eigenen Angaben zufolge - am 10. November 2019 zusammen mit B._______ in die Schweiz, wo sie am 26. November 2019 um Asyl nachsuchten. A.b Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Eurodac"-Datenbank durch das SEM ergab, dass er am 12. September 2017 in Griechenland ein Asylgesuch eingereicht hatte und ihm dort am (...) 2018 Schutz gewährt worden war. A.c Anlässlich des persönlichen Dublin-Gesprächs respektive des rechtlichen Gehörs zur beabsichtigten Wegweisung nach Griechenland und zum medizinischen Sachverhalt vom 9. Dezember 2019 machte der Beschwerdeführer - im Beisein seiner Rechtsvertretung - im Wesentlichen geltend, er habe insgesamt knapp drei Jahre in Griechenland verbracht, wo er inoffiziell im Camp (...) gelebt habe. Dort hätten seine Probleme mit einer Gruppe von sechs bis acht Männern begonnen, nachdem er eines Tages im Vorbeigehen gesehen habe, wie diese mit einer Frau gewesen seien und ihr den Mund zugehalten hätten. Einen Tag später sei er von den Männern zusammengeschlagen und mit Messern verletzt worden. Obwohl ein Polizist Zeuge des Überfalls geworden sei, habe dieser nicht reagiert. Die Bedrohung durch diese Gruppe, die ihm auch gedroht habe, B._______ nach Albanien zu entführen und zu verkaufen, sei von Tag zu Tag schlimmer geworden, sodass er schlussendlich das Camp habe verlassen müssen. Er habe sich eine Wohnung gemietet. Dort sei er aber auch von der Gruppe ausfindig gemacht und weiter bedroht worden. Beispielsweise sei ihm gedroht worden, seine griechische Verlobte "dranzunehmen". Auch sei er in der Nähe seiner Wohnung mit einem Messer ins Gesicht geschlagen worden. Er sei wegen der zunehmenden Bedrohungen bei der Polizei gewesen, um eine Anzeige zu machen. Die Polizei habe die Anzeige aber nicht aufnehmen wollen und habe gesagt, dass sie das nichts angehe. Er habe daher flüchten müssen, obwohl er lieber in Griechenland geblieben wäre, wo er einen kleinen Grillladen gehabt habe. Zudem seien die Bedingungen im Camp allgemein schwierig gewesen; man habe dort keine Rechte und keine Sicherheit. Auch finanziell sei es schwierig gewesen, da er nur 280 Euro zur Verfügung gehabt habe, wovon er alles (z.B. Wohnung und Essen) habe bezahlen müssen. Angesprochen auf gesundheitliche Beeinträchtigungen machte er sodann geltend, dass es ihm und B._______ seelisch nicht gut gehe und sie an Schlafstörungen sowie Angst leiden würden. Er sei in Griechenland kraftlos und fertig gewesen und habe keinen Sinn mehr gesehen. B. Am 10. Dezember 2019 reichte die Rechtsvertretung der Beschwerdeführenden unter anderem folgende Dokumente mit Erklärungen zu den Akten:

- Kopien einer Scheidungsurkunde und eines Scheidungsurteils aus dem Iran sowie eine Sorgerechtsregelung, aus welcher hervorgehe, dass dem Beschwerdeführer (nach dessen Scheidung) das alleinige Sorgerecht für B._______ zugesprochen worden sei;

- Ärztliche Dokumente von B._______ aus dem Iran, wobei der Beschwerdeführer diesbezüglich erklärt habe, dass Ärzte in Griechenland bei (...) ein (...) und hohen Blutdruck diagnostiziert hätten, er aber eine Behandlung nicht weiterverfolgt habe, da er den griechischen Ärzten nicht vertraut habe;

- Fünf Fotografien, die den Beschwerdeführer nach den Gewaltübergriffen durch die sechs Angreifer im Camp (...) zeigen würden. Er habe mit der Ambulanz ins Spital gebracht und die Schnittverletzungen an seinem (...) hätten genäht werden müssen;

- Kopie eines Polizeiberichts aus Griechenland vom (...) 2019, auf welchem die Polizei den Gewaltübergriff auf den Beschwerdeführer bestätige. Sie habe allerdings nichts unternommen, um die Täter zu fassen oder ihn zu schützen. Ausserdem führte die Rechtsvertretung an, dass sich der Vater und die Geschwister des Beschwerdeführers bereits seit längerer Zeit in der Schweiz aufhalten würden. C. C.a Am 10. Dezember 2019 ersuchte das SEM die griechischen Behörden gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (sog. Rückführungs-Richtlinie) und auf das Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt vom 28. August 2006 (SR 0.142.113.729) um Rückübernahme der Beschwerdeführenden. C.b Am 11. Dezember 2019 stimmten die griechischen Behörden der Rückübernahme der Beschwerdeführenden zu. Gleichzeitig informierten sie darüber, dass diese am (...) 2018 in Griechenland als Flüchtlinge anerkannt worden seien und über eine bis am (...) 2021 gültige Aufenthaltsbewilligung verfügen würden. D. D.a Am 13. Januar 2020 übermittelte das SEM der Rechtsvertretung der Beschwerdeführenden den (ersten) Entscheidentwurf vom 8. Januar 2020 zur Stellungnahme. D.b In der Stellungnahme vom 14. Januar 2020 wurden seitens des Beschwerdeführers im Wesentlichen Ergänzungen respektive Korrekturen zu den geschilderten Problemen und Lebensumständen in Griechenland angebracht. So habe es sich bei der Gruppe, die ihn bedroht habe, um Drogendealer gehandelt und die Polizei sei erst nach dem Vorfall vorbeigekommen. Er sei nach dem (...) 2019 weitere Male auf dem Polizeiposten gewesen, um Schutz zu suchen. Die Beamten hätten ihn belächelt und ihm gesagt, er solle sie ihre Arbeit machen lassen. Seine Verlobte lebe sodann zwar in Griechenland, stamme aber ebenfalls aus dem Iran. Auch habe er dort nicht einen Laden, sondern ein Restaurant betrieben. Schliesslich habe er nur während der letzten fünf Monate 280 Euro erhalten. Zuvor habe er keine Unterstützung bekommen. Bezüglich der weiteren Vorbringen wird auf die Stellungnahme in den Akten und die nachfolgenden Ausführungen verwiesen. E. E.a Am 14. Januar 2020 gewährte die Vorinstanz den Beschwerdeführenden - auf entsprechende Rüge in der Stellungnahme vom 14. Januar 2020 hin - das rechtliche Gehör zur von ihr veranlassten Übersetzung des vom Beschwerdeführer in Kopie eingereichten "Polizeiberichts" aus Griechenland vom (...) 2019. Dabei handle es sich um einen Antrag des Polizeipostens (...) an die forensischen Dienste in C._______, der erfolgt sei, weil eine Anzeige auf dem besagten Polizeiposten durch den Beschwerdeführer eingegangen sei. Dies stehe im Widerspruch zu dessen Ausführungen, wonach es ihm gar nicht erst möglich gewesen sei, eine Anzeige einzureichen, und sich die Polizei der Sache auch nicht habe annehmen wollen. E.b In der Stellungnahme vom 17. Januar 2020 machte der Beschwerdeführer dazu - handelnd durch seine Rechtsvertretung - im Wesentlichen geltend, es stimme, dass die Polizei am (...) 2019 sein Anliegen aufgenommen und ihm das eingereichte Beweisdokument ausgehändigt habe. Er verstehe allerdings kaum Griechisch und könne insbesondere die geschriebene Sprache nicht lesen, weshalb er der Rechtsvertretung auch nicht genauer habe erklären können, was im Dokument stehe. Die Übersetzung des SEM ziehe er nicht in Zweifel, sehe allerdings auch keine Widersprüche zu den von ihm gemachten Aussagen. So hätten die Bedrohungen nach dem (...) 2019 trotz getroffener Schutzvorkehrungen (Wegzug aus dem Camp [...], erste Anzeige bei der Polizei) nicht nachgelassen, weshalb er weitere Male zur Polizei gegangen sei. Die griechischen Polizisten hätten ihn dann nicht ernst genommen und ihm gesagt, er müsse sich selber helfen. Wie bereits in der Stellungnahme vom 14. Januar 2020 erwähnt, gehe es dem Beschwerdeführer aktuell psychisch sehr schlecht. Er habe seine Beschwerden der medizinischen Abteilung im Bundesasylzentrum (BAZ) jedoch nicht mitteilen können. Die jüngsten gesundheitlichen Beeinträchtigungen von B._______ (Blutgeschmack im Mund, häufige Müdigkeit, Schreckhaftigkeit) würden ihn sodann insbesondere vor dem Hintergrund, dass sie im Dezember 2018 in Griechenland bereits notfallmässig habe hospitalisiert werden müssen, beunruhigen. Weitergehend wird auf die Stellungnahme in den Akten verwiesen. F. F.a Am 23. Januar 2020 übermittelte das SEM der Rechtsvertretung der Beschwerdeführenden den (zweiten) Entscheidentwurf vom 22. Januar 2020 zur Stellungnahme. F.b In der Stellungnahme vom 24. Januar 2020 wurde - unter Einreichung eines ärztlichen Kurzberichts einer im BAZ D._______ behandelnden Ärztin vom 22. Januar 2020 - im Wesentlichen vorgebracht, die diagnostizierte mögliche Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) nach den Gewalterlebnissen, die zunehmenden Ängste und die Schlafstörungen des Beschwerdeführers seien ernstzunehmende Symptome. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass er sich vor fünf Jahren bereits mehrfach versucht habe, das Leben zu nehmen. Dem Kurzbericht sei ferner zu entnehmen, dass eine Zuweisung an die (...) angezeigt sei. Der Zugang zu medizinischen Leistungen in Griechenland sei nicht gewährleistet und der Beschwerdeführer habe die Behandlungen im Spital immer selber bezahlen müssen, obschon er nicht über ausreichend Mittel verfügt habe. Sodann wäre B._______ bei einem erneuten und erfolgreichen Suizid des Beschwerdeführers nach der Wegweisung aus der Schweiz faktisch Vollwaise. Dieses bestehende Risiko sei mit dem Kindeswohl nicht zu vereinbaren. Neben dem ärztlichen Kurzbericht lag dieser Stellungnahme insbesondere ein USB-Stick mit einem Video, welches die geltend gemachten Gewaltübergriffe in Griechenland zeige, bei. G. Mit E-Mail vom 27. Januar 2020 teilte das SEM der Rechtsvertretung der Beschwerdeführenden mit, dass aufgrund des eingereichten ärztlichen Kurzberichts Abstand von der angekündigten Entscheideröffnung genommen werde. Gleichzeitig wurde die Rechtsvertretung darum gebeten, die Ergebnisse der weiteren medizinischen Abklärungen zeitnah einzureichen. H. Mit Eingabe vom 4. Februar 2020 reichte die Rechtsvertretung einen ärztlichen Kurzbericht vom 29. Januar 2020 betreffend den Beschwerdeführer ein, in welchem unter anderem festgehalten wurde, dass der Beschwerdeführer für die (...) angemeldet worden sei und seinen (ersten) Termin wahrscheinlich anfangs März 2020 habe. I. I.a Mit E-Mail vom 1. April 2020 wurde die Rechtsvertretung der Beschwerdeführenden - unter Hinweis auf den auf anfangs März 2020 in Aussicht gestellten Termin des Beschwerdeführers bei der (...) - (erneut) darum gebeten, allfällige Berichte möglichst zeitnah einzureichen. I.b Mit Schreiben vom 7. April 2020 teilte die Rechtsvertretung dem SEM im Wesentlichen mit, dass gemäss Angaben des Beschwerdeführers fachärztliche Abklärungen laufen würden und ein weiterer Behandlungstermin auf den 29. April 2020 angesetzt sei. J. J.a Mit E-Mail vom 14. April 2020 bat das SEM die Rechtsvertretung der Beschwerdeführenden - unter Hinweis auf einen ärztlichen Kurzbericht vom 12. Februar 2020 respektive die Information, dass der Beschwerdeführer bereits mehrere Termine in der (...) gehabt habe - bis Ende jener Woche entsprechende Arztberichte einzureichen. J.b Mit Eingabe vom 27. April 2020 reichte die Rechtsvertretung der Beschwerdeführenden - innert zweimalig erstreckter Frist - einen Bericht der (...) vom 21. April 2020 ein. Die Diagnose einer PTBS sei darin bestätigt und die traumaspezifische Folgetherapie als zielführende Massnahme bereits in die Wege geleitet worden. Ein erster Arzttermin bei Dr. E._______ werde am 29. April 2020 stattfinden. K. K.a Am 6. Mai 2020 übermittelte das SEM der Rechtsvertretung der Beschwerdeführenden den (dritten) Entscheidentwurf vom 5. Mai 2020 zur Stellungnahme. K.b In der Stellungnahme vom 7. Mai 2020 wurde im Wesentlichen geltend gemacht, die traumaspezifische Folgetherapie bei Dr. E._______ sei mittlerweile gestartet worden. Diese könne indes zum jetzigen Zeitpunkt noch keine verlässliche Diagnose zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers machen und auch keine Prognose zu den Folgen einer Wegweisung abgeben. Weitergehend wird auf die Ausführungen in der Stellungnahme verwiesen. L. Mit Verfügung vom 7. Mai 2020 - tags darauf eröffnet - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein, wies sie aus der Schweiz weg und forderte sie auf, die Schweiz bis zum 31. Juli 2020 zu verlassen, ansonsten die Wegweisung nach Griechenland unter Zwang vollzogen werden könne. Ferner beauftragte das SEM den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und ordnete die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführenden an. M. Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 14. Mai 2020 (Datum Poststempel) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug nach Griechenland unzulässig beziehungsweise unzumutbar sei. Eventualiter sei das Verfahren zwecks vollständiger Abklärung des medizinischen Sachverhalts und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, individuelle Garantien betreffend die adäquate Unterbringung und den benötigten Zugang zu fachärztlicher Behandlung von den griechischen Behörden einzuholen. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, insbesondere sei von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. Der Beschwerde lag ein ärztlicher Bericht der (...) vom 12. Mai 2020 bei. N. Das Gericht bestätigte den Beschwerdeführenden am 18. Mai 2020 den Eingang der Beschwerde.

Erwägungen (37 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.).

E. 3.2 Bezüglich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt.

E. 4.1 Die Beschwerdeführenden rügen in formeller Hinsicht, die Vorinstanz habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt beziehungsweise den medizinischen Sachverhalt unvollständig festgestellt, da der Bericht der (...) vom 21. April 2020 auf für den Wegweisungsentscheid wesentliche Fragen keine abschliessenden Antworten liefere und die Resultate der begonnenen psychiatrischen Behandlung bei Dr. E._______ nicht abgewartet worden seien. Diese verfahrensrechtliche Rüge ist vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wäre, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.

E. 4.2 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wonach die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat (BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). Die Behörde ist dabei jedoch nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen (vgl. dazu Auer/Binder, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Rz. 16 zu Art. 12).

E. 4.3 Vorliegend ist keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes durch das SEM zu erkennen. Dieses sah zunächst aufgrund des ärztlichen Kurzberichts vom 22. Januar 2020 respektive der in Aussicht gestellten Zuweisung des Beschwerdeführers zur (...) von einer Entscheideröffnung ab (vgl. Bst. G vorstehend, angefochtene Verfügung S. 13). Es wartete sodann ab und verfügte erst, nachdem der ausführliche fachärztliche Bericht der (...) vom 21. April 2020 vorgelegen hatte. Auch wenn darin keine konkreten Ausführungen zu den möglichen Folgen einer Wegweisung des Beschwerdeführers nach Griechenland auf dessen Gesundheitszustand zu entnehmen sind und Dr. E._______ gemäss Ausführungen der Rechtsvertretung in der Stellungnahme vom 7. Mai 2020 noch keine verlässliche Diagnose zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers machen konnte, durfte das SEM vorliegend den Sachverhalt zum Verfügungszeitpunkt angesichts der fachärztlichen Diagnose und der Behandlungsempfehlungen im Bericht der (...) vom 21. April 2020 - trotz darin enthaltener Empfehlung einer Reevaluation der Diagnose im Verlauf - als rechtsgenüglich erstellt erachten.

E. 4.4 Zusammenfassend erweist sich die formelle Rüge als unbegründet, weshalb dem Eventualantrag auf Rückweisung des Verfahrens zwecks vollständiger Abklärung des medizinischen Sachverhalts und Neubeurteilung an die Vorinstanz nicht stattzugeben ist.

E. 5.1 Das SEM tritt gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht ein, wenn Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben.

E. 5.2 Griechenland wurde durch den Bundesrat am 14. Dezember 2007 als sicherer Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG bezeichnet. Die Beschwerdeführenden haben sich vor der Einreise in die Schweiz unbestrittenermassen in Griechenland aufgehalten, wo ihnen der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde und sie auch entsprechende Aufenthaltsbewilligungen erhalten haben. Die griechischen Behörden haben ihrer Rückkehr zugestimmt (vgl. Bst. C.b vorstehend).

E. 5.3 Griechenland ist unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention, FK; SR 0.142.30) und bietet grundsätzlich Gewähr für die korrekte Durchführung von Asylverfahren. So haben denn auch die Beschwerdeführenden nicht behauptet, ihr Asylverfahren in Griechenland sei fehlerhaft gewesen beziehungsweise es würde ihnen dort die Rückschiebung in den Iran unter Verletzung des Refoulement-Verbots drohen. Ferner enthält die Beschwerde keine diesbezüglichen Einwände, so dass das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG zu Recht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist.

E. 6 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2). Vorliegend ist einzig der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland einer Prüfung zu unterziehen.

E. 7.2 Unzulässig ist der Vollzug der Wegweisung, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Auch weitere Verletzungen völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz, die sich unter anderem aus der EMRK ergeben, können einem Wegweisungsvollzug entgegenstehen. Unzumutbar kann der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen und Ausländer gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG dann sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 7.3 Gemäss Art. 6a AsylG besteht zugunsten sicherer Drittstaaten - wie Griechenland es ist (vgl. E. 5.2 vorstehend) - die Vermutung, dass diese ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen, darunter im Wesentlichen das Refoulement-Verbot und grundlegende menschenrechtliche Garantien, einhalten (vgl. Fanny Matthey, in: Cesla Amarelle/Minh Son Nguyen, Code annoté de droit des migrations, 2015, Art. 6a AsylG N 12 S. 68). Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht ferner die Vermutung, dass ein Wegweisungsvollzug in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist. Es obliegt der betroffenen Person, diese beiden Legalvermutungen umzustossen. Dazu hat sie ernsthafte Anhaltpunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden des in Frage stehenden Staates im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen, ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden respektive dass sie im in Frage stehenden Staat aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. statt vieler das Urteil des BVGer E-2617/2016 vom 28. März 2017 E. 4).

E. 8.1 In der Beschwerdeschrift wird betreffend Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs in genereller Hinsicht im Wesentlichen angeführt, dass anerkannte Schutzberechtigte in Griechenland gemäss Berichten internationaler Nichtregierungsorganisationen - auch angesichts der Wirtschaftskrise - keinen Zugang zu Arbeit oder zu Sozialleistungen hätten, keinerlei Unterstützung bei der Suche nach einer Wohnung erhalten würden und nach ihrer Anerkennung die Flüchtlingsunterkünfte gleichwohl verlassen müssten. Verschieden Quellen würden sodann berichten, dass der tatsächliche Zugang zu Gesundheitsdienstleistungen durch einen erheblichen Ressourcen- und Kapazitätsmangel eingeschränkt sei und es an geeigneten Übersetzern und transkulturellem Personal fehle. Das Bundesverwaltungsgericht habe in seiner bisherigen Rechtsprechung selbst festgestellt, dass das griechische Fürsorgesystem nicht nur für Asylsuchende, sondern auch für Personen mit Schutzstatus in der Kritik stehe. Die entsprechenden Feststellungen würden belegen, dass Überstellungen von Schutzberechtigten nach Griechenland sich bereits in der Vergangenheit nah an der Grenze zur Unzulässigkeit bewegt hätten. Sodann habe das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil D-2041/2020 vom 28. April 2020 erwogen, dass die jüngsten Entwicklungen (namentlich angekündigter Ausschluss von international Schutzberechtigten aus Unterkünften, weitgehender Ausschluss oder zumindest erschwerter Zugang zum Gesundheitssystem nach der neuen International Protection Bill) zu berücksichtigen seien. Aufgrund der aktuellen Entwicklungen (Spannungen an der griechisch-türkischen Grenze respektive zunehmender Migrationsdruck und angekündigte Verschärfungen im griechischen Asylwesen, insbesondere betreffend finanzielle Unterstützung von Flüchtlingen, die im Widerspruch zu den Vorgaben der Qualifikationsrichtlinie stehen und angesichts der drohenden Rezession aufgrund der Auswirkungen rund um COVID-19 nicht bald revidiert würden) könne daher die Praxis der Wegweisungen nicht mehr aufrechterhalten werden und sei anzupassen respektive sei die weitere Entwicklung abzuwarten und momentan von Überstellungen nach Griechenland abzusehen. In individueller Hinsicht wird sodann (sinngemäss) im Wesentlichen geltend gemacht, dass der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers respektive dessen zu erwartende Verschlechterung bei einer Überstellung nach Griechenland (u.a. erhöhtes Suizidrisiko) gegen die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs spreche, zumal der Zugang zu einer adäquaten und im vorliegenden Fall notwendigen medizinischen Versorgung in Griechenland nicht gewährleistet sei. Ferner sei bei einer Verschlechterung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers im Falle einer Überstellung nach Griechenland auch das Wohlergehen von B._______ akut gefährdet. Der Bericht der (...) vom 12. Mai 2020 bestätige, dass zwischen der psychischen Gesundheit (...) Vaters und (...) eigenen Risiko, später psychisch krank zu werden, ein enger Zusammenhang bestehe. In der Schweiz würden die Beschwerdeführenden dagegen über ein familiäres Netz verfügen, welches für Stabilität sorge und wovon auch B._______ profitiere. Die Beschwerdeführenden hätten damit dargelegt, dass ihre Überstellung ein "real risk" im Sinne von Art. 3 EMRK begründe und individuelle Vollzugshindernisse bestehen würden. Sollte das Gericht zu einem anderen Schluss gelangen, sei die Vorinstanz entsprechend dem Subeventualbegehren anzuweisen, individuelle Zusicherungen bezüglich medizinischer Behandlung und adäquater Unterbringung von den griechischen Behörden einzuholen. Die in Aussicht gestellte Informationsweiterleitung an die griechischen Behörden über allfällige notwendige medizinische Behandlungen vor einer Überstellung reiche als Garantie nicht aus.

E. 8.2 Das Vorliegen eines Vollzugshindernisses unter dem Aspekt der Zulässigkeit bei Personen, denen von den griechischen Behörden ein Schutzstatus verliehen wurde, wird vom Bundesverwaltungsgericht praxisgemäss nur unter sehr strengen Voraussetzungen bejaht. Grundsätzlich geht das Gericht davon aus, dass in Griechenland Schutzberechtigte dort Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finden. Ebenso geht das Gericht davon aus, dass Griechenland als Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) seinen entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich auch dann nachkommt, wenn vom Vollzug der Wegweisung Familien mit Kindern betroffen sind (vgl. etwa Urteil des BVGer E-3319/2019 vom 27. September 2019 E. 9.3 m.w.H.). Das Gericht anerkennt - auch aufgrund der von den Beschwerdeführenden zitierten Berichte -, dass die Lebensbedingungen in Griechenland schwierig sind. Das griechische Fürsorgesystem steht nicht nur für Asylsuchende, sondern auch für Personen mit Schutzstatus in der Kritik. So wurde davon berichtet, dass die Unterstützung von Personen, denen in Griechenland internationaler Schutz zuerkannt worden sei, häufig unzulänglich oder nicht erhältlich sei. Da das Land nicht über ein Sozialwohnungssystem verfüge, sei es für Personen mit Schutzstatus aus wirtschaftlichen Gründen oft schwierig, eine Unterkunft zu finden. Angesichts der hohen Arbeitslosigkeit, die neben der Wirtschaftskrise unter anderem auf den Mangel einer nationalen Strategie zurückgeführt wird, die Beschäftigung - insbesondere auch von Personen mit anerkanntem Schutzstatus - zu fördern, seien die Betroffenen dabei im Wesentlichen auf die beschränkten Fürsorgeleistungen des Staates angewiesen. Mit Bezug auf die staatlichen Unterstützungsleistungen komme es in der Praxis ferner immer wieder zu Diskriminierungen von Personen mit Schutzstatus gegenüber griechischen Staatsangehörigen, wobei dies auch damit zusammenhänge, dass die betroffenen Ausländerinnen und Ausländer nicht an die kompetenten Behörden verwiesen würden. Dennoch ist gemäss Rechtsprechung diesbezüglich nicht von einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK respektive einer existenziellen Notlage auszugehen (vgl. Urteil des BVGer D-5016/2017 vom 12. März 2018 E. 6.4 m.w.H.; bestätigt in den Urteilen des BVGer E-2360/2019 vom 22. Mai 2019 E. 8.3.1 f.; E-4866/2019 vom 2. Oktober 2019 E. 10.1). Personen mit Schutzstatus sind griechischen Bürgerinnen und Bürgern gleichgestellt in Bezug auf Fürsorge, den Zugang zu Gerichten und den öffentlichen Schulunterricht respektive gleichgestellt mit anderen Ausländern und Ausländerinnen beispielsweise in Bezug auf Erwerbstätigkeit oder die Gewährung einer Unterkunft (vgl. Art. 16-24 FK). Unterstützungsleistungen und weitere Rechte können direkt bei den zuständigen Behörden eingefordert werden, falls notwendig auf dem Rechtsweg. Nicht zuletzt können Schutzberechtigte sich auch auf die Garantien in der Richtlinie 2011/95/EU über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (sog. Qualifikationsrichtlinie) berufen, auf die sich Griechenland als EU-Mitgliedstaat behaften lassen muss. Von Interesse dürften diesbezüglich insbesondere die Regeln betreffend den Zugang von Personen mit Schutzstatus zu Beschäftigung (Art. 26), zu Bildung (Art. 27), zu Sozialhilfeleistungen (Art. 29), zu Wohnraum (Art. 32) und zu medizinischer Versorgung (Art. 30) sein. Es ist im jetzigen Zeitpunkt - insbesondere auch trotz in der Beschwerde zitierten Aussagen des griechischen Migrationsministers betreffend komplette Einstellung der finanziellen Unterstützung für Flüchtlinge - nicht darauf zu schliessen, dass Griechenland sich künftig in einen Widerspruch zu seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen begeben wird. Im Falle einer Verletzung der Garantien der EMRK steht sodann gestützt auf Art. 34 EMRK letztlich der Rechtsweg an den EGMR offen (vgl. statt vieler das Urteil des BVGer D-1118/2020 vom 2. April 2020 E. 9.1 m.H.).

E. 8.3.1 Die Beschwerdeführenden waren am (...) 2018 in Griechenland als Flüchtlinge anerkannt worden. Es besteht daher kein Anlass zur Annahme, es drohe ihnen eine Verletzung des in Art. 33 Abs. 1 FK verankerten Grundsatzes der Nichtrückschiebung. Aufgrund der Akten liegen ferner keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Griechenland dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären.

E. 8.3.2.1 Gemäss den in den vorinstanzlichen Akten befindlichen Arztberichten respektive insbesondere demjenigen der (...) vom 21. April 2020 leidet der Beschwerdeführer an einer PTBS (Status nach mehrfachen tätlichen Angriffen in Griechenland, Flucht und Trennung von B._______ sowie Haft und Bedrohung im Heimatland). Empfohlen wird in jenem Arztbericht eine traumaspezifische Psychotherapie in Farsi und den Aufbau einer Tagesstruktur. In dem mit der Beschwerdeschrift eingereichten ärztlichen Bericht der (...) vom 12. Mai 2020 wird - in Beantwortung der Fragen der Rechtsvertretung - zunächst konkretisierend festgehalten, dass eine evidenzbasierte psychotherapeutische Behandlung mit Fokus auf Traumaexposition, welche wöchentlich und in Farsi respektive mit Übersetzung stattfinden solle, aus psychiatrischer Sicht klar indiziert sei. Weiter wird ausgeführt, dass ohne Behandlung die Gefahr einer Chronifizierung der PTBS mit längerfristigen Einschränkungen der psychischen Gesundheit des Beschwerdeführers bestehe. Generell sei eine erfolgreiche Behandlung der PTBS nur unter objektiv und auch subjektiv sicheren Lebensbedingungen und ohne Kontakt zu den Tätern beziehungsweise zu einem gewaltbereiten Umfeld möglich. Eine Rückkehr nach Griechenland würde für den Beschwerdeführer eine hohe psychosoziale Belastung und eine erneute Konfrontation mit den erlittenen Gewalttaten bedeuten. In diesem Falle werde eine erhebliche Verschlechterung seines psychischen Zustands erwartet. Unter grosser Belastung und bei mehreren Suizidversuchen in der Vergangenheit müsste sodann von einem deutlich erhöhten Suizidrisiko ausgegangen werden.

E. 8.3.2.2 Zunächst ist festzuhalten, dass in den ärztlichen Berichten bezüglich des letzten Suizidversuchs des Beschwerdeführers unterschiedliche Angaben gemacht wurden. So wurde im Bericht der (...) vom 21. April 2020 festgehalten, der letzte Versuch habe mit (...) Jahren - und damit vor etwa (...) Jahren - stattgefunden. Weiter wird ausgeführt, dass es dem Beschwerdeführer besser gehe seit er (im Jahr [...]; vgl. Beschwerdeschrift S. 3) geheiratet habe und Vater geworden sei. Dagegen wurde im ärztlichen Kurzbericht vom 22. Januar 2020 vermerkt, dass der Beschwerdeführer letztmals vor (...) Jahren versucht habe, sich das Leben zu nehmen, wobei ihn seine Frau und Eltern gefunden hätten. Diese widersprüchlichen Angaben rufen Zweifel am entsprechenden Vorbringen hervor.

E. 8.3.2.3 Dessen ungeachtet kann der medizinische Sachverhalt - in Übereinstimmung mit den sinngemässen Erwägungen des SEM - nicht unter die vom EGMR in seinem Urteil vom 13. Dezember 2016 (Nr. 41738/10 Paposhvili gg. Belgien), §183, genannten "other very exceptional cases" subsumiert werden. Es handelt sich beim Beschwerdeführer nicht um eine schwerkranke Person, bei der die ernsthafte Gefahr besteht, dass sie bei einer Rückschaffung nach Griechenland einer schwerwiegenden, rapiden und irreversiblen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, verbunden mit übermässigem Leiden oder einer bedeutenden Verkürzung der Lebenserwartung, ausgesetzt wäre, zumal die medizinische Versorgung in Griechenland gewährleistet ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass gemäss dem ärztlichen Bericht der (...) vom 21. April 2020 die initial eingeleitete Medikation mit Trittico und Sertralin auf Wunsch des Beschwerdeführers gestoppt wurde, weil diese - nach seinen Aussagen - nichts nützen würde und er keine medikamentöse Behandlung wolle, sondern sich vielmehr eine psychotherapeutische Behandlung wünsche. Ebenfalls wurde im soeben genannten ärztlichen Bericht festgehalten, dass Suizidgedanken, -impulse, und -pläne klar und deutlich verneint würden, und B._______ ein protektiver Faktor sei. Selbst wenn sich der psychische Gesundheitszustand bei einer Überstellung nach Griechenland verschlechtern sollte, steht dieser Umstand einem Wegweisungsvollzug nicht entgegen, zumal davon auszugehen ist, dass eine adäquate Behandelbarkeit seiner psychischen Probleme im EU-Staat Griechenland gegeben ist. Hinsichtlich einer allfälligen Gefahr einer Selbstgefährdung bei einer zwangsweisen Überstellung ist sodann festzuhalten, dass der wegweisende Staat gemäss Praxis des EGMR nicht verpflichtet ist, vom Vollzug der Wegweisung Abstand zu nehmen, falls Ausländer oder Ausländerinnen mit Suizid drohen. Die Überstellung vermag nicht gegen Art. 3 EMRK zu verstossen, wenn der wegweisende Staat Massnahmen ergreift, um die Umsetzung einer entsprechenden Suiziddrohung zu verhindern (vgl. den Unzulässigkeitsentscheid des EGMR vom 7. Oktober 2004 i.S. D. und andere gegen Deutschland 33743/03, angeführt in EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1 [S. 212]). Einer allfälligen Suizidalität ist jedoch Rechnung zu tragen, zumal die Überstellung nur bei Reisefähigkeit erfolgen kann und unter Einbezug der gegenwärtigen ärztlichen Betreuung sorgfältig vorzubereiten ist.

E. 8.3.2.4 Nach dem Gesagten spricht der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht gegen den Wegweisungsvollzug. Angesichts obenstehender Ausführungen und da nicht davon auszugehen ist, dass Dr. E._______ zu einem ganz anderen Resultat bezüglich des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers gelangt als die (...), ist die Erstellung eines ärztlichen Berichts durch diese respektive dessen Eingang in antizipierter Beweiswürdigung nicht abzuwarten.

E. 8.3.2.5 Schliesslich ist aufgrund der derzeitigen Aktenlage auch nicht davon auszugehen, dass es sich bei B._______ um eine schwerkranke Person im Sinne der obengenannten Rechtsprechung handelt. Wie in der angefochtenen Verfügung (S. 17) festgehalten, ist kein akuter medizinischer Notfall während der Dauer (...) Aufenthalts im BAZ aktenkundig. Ausserdem ist darauf hinzuweisen, dass eine Behandlung (...) diagnostizierten Beschwerden ([...], hoher Blutdruck) seitens des Beschwerdeführers - offenbar trotz gegebener Behandlungsmöglichkeiten - in Griechenland nicht weiterverfolgt wurde (vgl. Bst. B vorstehend).

E. 8.3.3 Der Vollständigkeit halber ist sodann in Bezug auf die im vorinstanzlichen Verfahren erwähnten Drohungen und Übergriffe seitens einer Gruppe von mehreren Männern festzuhalten, dass Griechenland ein Rechtsstaat ist, der über einen funktionierenden Polizei- und Justizapparat verfügt (vgl. Urteil des BVGer E-4234/2018 vom 30. Juli 2018 E. 6.3.3, m.w.H.). Das SEM führte demnach zu Recht aus, die Beschwerdeführenden könnten sich bei Schutzbedarf erneut an die griechische Polizei respektive - sollte die Polizei ihnen trotz ernstzunehmender Bedrohung ihrer Rechte und ihrer Sicherheit (weiterhin) keinen Schutz gewähren - an die nächst höhere Instanz wenden. Im Übrigen genügt das (nachvollziehbare) subjektive Empfinden eines Opfers, die behördliche Strafverfolgung werde nicht genug vorangetrieben, nicht, um von fehlendem Schutzwillen oder fehlender Schutzfähigkeit der Behörden auszugehen.

E. 8.4 Es liegen somit keine konkreten Hinweise vor, dass die Beschwerdeführenden im Falle ihrer Rückkehr nach Griechenland einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt wären. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig. Auf die weiteren diesbezüglichen Beschwerdevorbringen wird - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs eingegangen.

E. 9.1 Wie bereits erwähnt kann gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist. Es obliegt der betroffenen Person, diese Vermutungen umzustossen.

E. 9.2 Diesbezüglich bringen die Beschwerdeführenden in der Beschwerde zusammengefasst vor, dass Griechenland bereits jetzt eine hohe Arbeitslosenquote habe und Schutzberechtigte in der Regel auf der Strasse landen würden. Sollte sich die wirtschaftliche Situation in Griechenland angesichts der aktuellen Corona-Pandemie weiter verschlechtern, sei das Einhalten der Qualifikationsrichtlinie in Frage gestellt. Schutzberechtigte, welche - wie die Beschwerdeführenden - über kein (tragfähiges) soziales Beziehungsnetz in Griechenland verfügen würden, würden als erste unter den Auswirkungen fehlender Arbeit und eingestellter Sozialleistungen leiden. Angesichts der Ungewissheit sei ein Wegweisungsvollzug zum jetzigen Zeitpunkt (generell) nicht zumutbar. Es müsse sodann davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführenden aufgrund fehlender Integrationsmassnahmen nicht in der Lage sein würden, ihren Lebensunterhalt selbständig zu bewerkstelligen. Mithin würden individuelle Vollzugshindernisse sozialer, wirtschaftlicher und gesundheitlicher Art bestehen. Angesichts der drohenden Obdachlosigkeit bedürfe es schliesslich einer Auseinandersetzung mit der Einschätzung des EGMR, wonach es sich bei anerkannten Schutzberechtigten um eine besonders verletzliche Gruppe handle, die zumindest für eine Übergangszeit auf staatliche Hilfe im Aufnahmestaat angewiesen sei.

E. 9.3 Die Beschwerdeführenden vermögen die Vermutung, dass eine Rückkehr nach Griechenland als zumutbar zu erachten ist, nicht umzustossen. Griechenland ist ein sicherer Drittstaat, in dem keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht. Der Staat ist an die Qualifikationsrichtlinie gebunden. Im Kapitel VII werden die den Flüchtlingen und Personen mit subsidiärem Schutzstatus zu gewährenden Rechte geregelt (Art. 26 [Zugang zu Beschäftigung], Art. 29 Abs. 2 [Sozial- und Nothilfe] und Art. 30 Abs. 2 [medizinische Versorgung]). Selbst wenn die Lebensbedingungen in Griechenland aufgrund der herrschenden Wirtschaftslage nicht einfach sind, bestehen zum jetzigen Zeitpunkt keine Hinweise darauf, Griechenland würde den Beschwerdeführenden dauerhaft die gemäss der Richtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten und sie einer existenziellen Notlage aussetzen. Vorliegend ist sodann zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben bereits drei Jahre in Griechenland lebte, dort eine iranische Verlobte hat und er in der Lage war, ausserhalb des Camps eine Wohnung zu mieten und auch einen eigenen Grillladen respektive ein eigenes Restaurant zu betreiben (vgl. etwa Dublin-Gespräch, Stellungnahme vom 14. Januar 2020 und Persönliche Anamnese im ärztlichen Bericht der [...] vom 21. April 2020). Ferner darf angenommen werden, dass er auf die finanzielle Unterstützung seiner in der Schweiz lebenden Familie zählen kann. Sodann darf von ihm erwartet werden, sich bei Unterstützungsbedarf an die griechischen Behörden zu wenden und die erforderliche Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einzufordern. Schliesslich ist - wie bereits in der angefochtenen Verfügung (S. 10) festgehalten - darauf hinzuweisen, dass in Griechenland neben staatlichen Strukturen, die primär existenzielle Bedürfnisse abdecken, private und internationale Organisationen bestehen, an die sich die Beschwerdeführenden wenden können.

E. 9.4 Ferner spricht ein Wegweisungsvollzug auch nicht gegen das Kindeswohl. Dies gilt insbesondere auch unter Berücksichtigung des psychischen Gesundheitszustands des Beschwerdeführers respektive der Ausführungen im Arztbericht der (...) vom 12. Mai 2020, zumal gemäss vorstehenden Erwägungen davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer in Griechenland adäquat behandelt werden kann. Die Beschwerdeführenden vermögen mithin aus dem Umstand, dass sie in der Schweiz über ein familiäres Netz verfügen, nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Im Übrigen lebt - wie bereits erwähnt - die Verlobte des Beschwerdeführers in Griechenland. Es liegen ferner keine erhärteten Hinweise vor, wonach sich Griechenland als Signatarstaat des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) nicht an seine entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen halten würde. Das Bundesverwaltungsgericht hat denn auch in letzter Zeit in mehreren Urteilen den Wegweisungsvollzug von Familien mit flüchtlingsrechtlichem Schutzstatus in Griechenland als zulässig und zumutbar qualifiziert und entsprechende Nichteintretens- und Wegweisungsverfügungen des SEM bestätigt (vgl. etwa Urteil des BVGer E-2113/2020 vom 27. April 2020 E. 8.4.2 m.w.H.).

E. 9.5 Die Beschwerdeführenden vermögen sodann aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2041/2020 vom 28. April 2020 nichts zu ihren Gunsten abzuleiten, zumal diesem Urteil - wie bereits in der angefochtenen Verfügung festgehalten - ein anders gelagerter Fall zugrunde lag. Der Vollzug erweist sich somit als zumutbar.

E. 9.6 Bei dieser Sachlage besteht auch kein Anlass für die Einholung individueller Garantien (vgl. hierzu BVGE 2017 VI/10), weshalb der entsprechende Antrag abzuweisen ist.

E. 10 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AIG möglich, da die griechischen Behörden einer Rückübernahme der Beschwerdeführenden ausdrücklich zugestimmt haben und diese dort über Aufenthaltsbewilligungen verfügen. In Übereinstimmung mit dem SEM vermögen vorübergehende Einschränkungen des Flugverkehrs oder vorübergehende Einreisebeschränkungen durch die griechischen Behörden im Zusammenhang mit der aktuellen Situation rund um das Coronavirus keine Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs zu begründen. Das SEM hat sodann der aktuellen Lage Rechnung getragen, indem es eine Ausreisefrist bis zum 31. Juli 2020 ansetzte.

E. 11 Nach den vorstehenden Erwägungen ist der von der Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen. Auch die weiteren Beschwerdevorbringen sind nicht geeignet, eine Änderung dieser Einschätzung zu bewirken.

E. 12 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 13.1 Mit dem vorliegenden Urteil in der Sache wird der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandlos.

E. 13.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese beantragten indessen die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Dieses Gesuch ist gutzuheissen, da ihre Begehren nicht von vornherein aussichtslos waren und aufgrund der Umstände von ihrer Mittellosigkeit auszugehen ist. Auf die Erhebung der Verfahrenskosten ist zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Sandra Bisig Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2520/2020 Urteil vom 28. Mai 2020 Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter Walter Lang, Gerichtsschreiberin Sandra Bisig. Parteien A._______, geboren am (...), und B.______, geboren am (...), Iran, beide vertreten durch Marc Arnold, Rechtsschutz für Asylsuchende - Bundesasylzentrum Region Bern, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 7. Mai 2020. Sachverhalt: A. A.a A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) gelangte - eigenen Angaben zufolge - am 10. November 2019 zusammen mit B._______ in die Schweiz, wo sie am 26. November 2019 um Asyl nachsuchten. A.b Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Eurodac"-Datenbank durch das SEM ergab, dass er am 12. September 2017 in Griechenland ein Asylgesuch eingereicht hatte und ihm dort am (...) 2018 Schutz gewährt worden war. A.c Anlässlich des persönlichen Dublin-Gesprächs respektive des rechtlichen Gehörs zur beabsichtigten Wegweisung nach Griechenland und zum medizinischen Sachverhalt vom 9. Dezember 2019 machte der Beschwerdeführer - im Beisein seiner Rechtsvertretung - im Wesentlichen geltend, er habe insgesamt knapp drei Jahre in Griechenland verbracht, wo er inoffiziell im Camp (...) gelebt habe. Dort hätten seine Probleme mit einer Gruppe von sechs bis acht Männern begonnen, nachdem er eines Tages im Vorbeigehen gesehen habe, wie diese mit einer Frau gewesen seien und ihr den Mund zugehalten hätten. Einen Tag später sei er von den Männern zusammengeschlagen und mit Messern verletzt worden. Obwohl ein Polizist Zeuge des Überfalls geworden sei, habe dieser nicht reagiert. Die Bedrohung durch diese Gruppe, die ihm auch gedroht habe, B._______ nach Albanien zu entführen und zu verkaufen, sei von Tag zu Tag schlimmer geworden, sodass er schlussendlich das Camp habe verlassen müssen. Er habe sich eine Wohnung gemietet. Dort sei er aber auch von der Gruppe ausfindig gemacht und weiter bedroht worden. Beispielsweise sei ihm gedroht worden, seine griechische Verlobte "dranzunehmen". Auch sei er in der Nähe seiner Wohnung mit einem Messer ins Gesicht geschlagen worden. Er sei wegen der zunehmenden Bedrohungen bei der Polizei gewesen, um eine Anzeige zu machen. Die Polizei habe die Anzeige aber nicht aufnehmen wollen und habe gesagt, dass sie das nichts angehe. Er habe daher flüchten müssen, obwohl er lieber in Griechenland geblieben wäre, wo er einen kleinen Grillladen gehabt habe. Zudem seien die Bedingungen im Camp allgemein schwierig gewesen; man habe dort keine Rechte und keine Sicherheit. Auch finanziell sei es schwierig gewesen, da er nur 280 Euro zur Verfügung gehabt habe, wovon er alles (z.B. Wohnung und Essen) habe bezahlen müssen. Angesprochen auf gesundheitliche Beeinträchtigungen machte er sodann geltend, dass es ihm und B._______ seelisch nicht gut gehe und sie an Schlafstörungen sowie Angst leiden würden. Er sei in Griechenland kraftlos und fertig gewesen und habe keinen Sinn mehr gesehen. B. Am 10. Dezember 2019 reichte die Rechtsvertretung der Beschwerdeführenden unter anderem folgende Dokumente mit Erklärungen zu den Akten:

- Kopien einer Scheidungsurkunde und eines Scheidungsurteils aus dem Iran sowie eine Sorgerechtsregelung, aus welcher hervorgehe, dass dem Beschwerdeführer (nach dessen Scheidung) das alleinige Sorgerecht für B._______ zugesprochen worden sei;

- Ärztliche Dokumente von B._______ aus dem Iran, wobei der Beschwerdeführer diesbezüglich erklärt habe, dass Ärzte in Griechenland bei (...) ein (...) und hohen Blutdruck diagnostiziert hätten, er aber eine Behandlung nicht weiterverfolgt habe, da er den griechischen Ärzten nicht vertraut habe;

- Fünf Fotografien, die den Beschwerdeführer nach den Gewaltübergriffen durch die sechs Angreifer im Camp (...) zeigen würden. Er habe mit der Ambulanz ins Spital gebracht und die Schnittverletzungen an seinem (...) hätten genäht werden müssen;

- Kopie eines Polizeiberichts aus Griechenland vom (...) 2019, auf welchem die Polizei den Gewaltübergriff auf den Beschwerdeführer bestätige. Sie habe allerdings nichts unternommen, um die Täter zu fassen oder ihn zu schützen. Ausserdem führte die Rechtsvertretung an, dass sich der Vater und die Geschwister des Beschwerdeführers bereits seit längerer Zeit in der Schweiz aufhalten würden. C. C.a Am 10. Dezember 2019 ersuchte das SEM die griechischen Behörden gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (sog. Rückführungs-Richtlinie) und auf das Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt vom 28. August 2006 (SR 0.142.113.729) um Rückübernahme der Beschwerdeführenden. C.b Am 11. Dezember 2019 stimmten die griechischen Behörden der Rückübernahme der Beschwerdeführenden zu. Gleichzeitig informierten sie darüber, dass diese am (...) 2018 in Griechenland als Flüchtlinge anerkannt worden seien und über eine bis am (...) 2021 gültige Aufenthaltsbewilligung verfügen würden. D. D.a Am 13. Januar 2020 übermittelte das SEM der Rechtsvertretung der Beschwerdeführenden den (ersten) Entscheidentwurf vom 8. Januar 2020 zur Stellungnahme. D.b In der Stellungnahme vom 14. Januar 2020 wurden seitens des Beschwerdeführers im Wesentlichen Ergänzungen respektive Korrekturen zu den geschilderten Problemen und Lebensumständen in Griechenland angebracht. So habe es sich bei der Gruppe, die ihn bedroht habe, um Drogendealer gehandelt und die Polizei sei erst nach dem Vorfall vorbeigekommen. Er sei nach dem (...) 2019 weitere Male auf dem Polizeiposten gewesen, um Schutz zu suchen. Die Beamten hätten ihn belächelt und ihm gesagt, er solle sie ihre Arbeit machen lassen. Seine Verlobte lebe sodann zwar in Griechenland, stamme aber ebenfalls aus dem Iran. Auch habe er dort nicht einen Laden, sondern ein Restaurant betrieben. Schliesslich habe er nur während der letzten fünf Monate 280 Euro erhalten. Zuvor habe er keine Unterstützung bekommen. Bezüglich der weiteren Vorbringen wird auf die Stellungnahme in den Akten und die nachfolgenden Ausführungen verwiesen. E. E.a Am 14. Januar 2020 gewährte die Vorinstanz den Beschwerdeführenden - auf entsprechende Rüge in der Stellungnahme vom 14. Januar 2020 hin - das rechtliche Gehör zur von ihr veranlassten Übersetzung des vom Beschwerdeführer in Kopie eingereichten "Polizeiberichts" aus Griechenland vom (...) 2019. Dabei handle es sich um einen Antrag des Polizeipostens (...) an die forensischen Dienste in C._______, der erfolgt sei, weil eine Anzeige auf dem besagten Polizeiposten durch den Beschwerdeführer eingegangen sei. Dies stehe im Widerspruch zu dessen Ausführungen, wonach es ihm gar nicht erst möglich gewesen sei, eine Anzeige einzureichen, und sich die Polizei der Sache auch nicht habe annehmen wollen. E.b In der Stellungnahme vom 17. Januar 2020 machte der Beschwerdeführer dazu - handelnd durch seine Rechtsvertretung - im Wesentlichen geltend, es stimme, dass die Polizei am (...) 2019 sein Anliegen aufgenommen und ihm das eingereichte Beweisdokument ausgehändigt habe. Er verstehe allerdings kaum Griechisch und könne insbesondere die geschriebene Sprache nicht lesen, weshalb er der Rechtsvertretung auch nicht genauer habe erklären können, was im Dokument stehe. Die Übersetzung des SEM ziehe er nicht in Zweifel, sehe allerdings auch keine Widersprüche zu den von ihm gemachten Aussagen. So hätten die Bedrohungen nach dem (...) 2019 trotz getroffener Schutzvorkehrungen (Wegzug aus dem Camp [...], erste Anzeige bei der Polizei) nicht nachgelassen, weshalb er weitere Male zur Polizei gegangen sei. Die griechischen Polizisten hätten ihn dann nicht ernst genommen und ihm gesagt, er müsse sich selber helfen. Wie bereits in der Stellungnahme vom 14. Januar 2020 erwähnt, gehe es dem Beschwerdeführer aktuell psychisch sehr schlecht. Er habe seine Beschwerden der medizinischen Abteilung im Bundesasylzentrum (BAZ) jedoch nicht mitteilen können. Die jüngsten gesundheitlichen Beeinträchtigungen von B._______ (Blutgeschmack im Mund, häufige Müdigkeit, Schreckhaftigkeit) würden ihn sodann insbesondere vor dem Hintergrund, dass sie im Dezember 2018 in Griechenland bereits notfallmässig habe hospitalisiert werden müssen, beunruhigen. Weitergehend wird auf die Stellungnahme in den Akten verwiesen. F. F.a Am 23. Januar 2020 übermittelte das SEM der Rechtsvertretung der Beschwerdeführenden den (zweiten) Entscheidentwurf vom 22. Januar 2020 zur Stellungnahme. F.b In der Stellungnahme vom 24. Januar 2020 wurde - unter Einreichung eines ärztlichen Kurzberichts einer im BAZ D._______ behandelnden Ärztin vom 22. Januar 2020 - im Wesentlichen vorgebracht, die diagnostizierte mögliche Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) nach den Gewalterlebnissen, die zunehmenden Ängste und die Schlafstörungen des Beschwerdeführers seien ernstzunehmende Symptome. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass er sich vor fünf Jahren bereits mehrfach versucht habe, das Leben zu nehmen. Dem Kurzbericht sei ferner zu entnehmen, dass eine Zuweisung an die (...) angezeigt sei. Der Zugang zu medizinischen Leistungen in Griechenland sei nicht gewährleistet und der Beschwerdeführer habe die Behandlungen im Spital immer selber bezahlen müssen, obschon er nicht über ausreichend Mittel verfügt habe. Sodann wäre B._______ bei einem erneuten und erfolgreichen Suizid des Beschwerdeführers nach der Wegweisung aus der Schweiz faktisch Vollwaise. Dieses bestehende Risiko sei mit dem Kindeswohl nicht zu vereinbaren. Neben dem ärztlichen Kurzbericht lag dieser Stellungnahme insbesondere ein USB-Stick mit einem Video, welches die geltend gemachten Gewaltübergriffe in Griechenland zeige, bei. G. Mit E-Mail vom 27. Januar 2020 teilte das SEM der Rechtsvertretung der Beschwerdeführenden mit, dass aufgrund des eingereichten ärztlichen Kurzberichts Abstand von der angekündigten Entscheideröffnung genommen werde. Gleichzeitig wurde die Rechtsvertretung darum gebeten, die Ergebnisse der weiteren medizinischen Abklärungen zeitnah einzureichen. H. Mit Eingabe vom 4. Februar 2020 reichte die Rechtsvertretung einen ärztlichen Kurzbericht vom 29. Januar 2020 betreffend den Beschwerdeführer ein, in welchem unter anderem festgehalten wurde, dass der Beschwerdeführer für die (...) angemeldet worden sei und seinen (ersten) Termin wahrscheinlich anfangs März 2020 habe. I. I.a Mit E-Mail vom 1. April 2020 wurde die Rechtsvertretung der Beschwerdeführenden - unter Hinweis auf den auf anfangs März 2020 in Aussicht gestellten Termin des Beschwerdeführers bei der (...) - (erneut) darum gebeten, allfällige Berichte möglichst zeitnah einzureichen. I.b Mit Schreiben vom 7. April 2020 teilte die Rechtsvertretung dem SEM im Wesentlichen mit, dass gemäss Angaben des Beschwerdeführers fachärztliche Abklärungen laufen würden und ein weiterer Behandlungstermin auf den 29. April 2020 angesetzt sei. J. J.a Mit E-Mail vom 14. April 2020 bat das SEM die Rechtsvertretung der Beschwerdeführenden - unter Hinweis auf einen ärztlichen Kurzbericht vom 12. Februar 2020 respektive die Information, dass der Beschwerdeführer bereits mehrere Termine in der (...) gehabt habe - bis Ende jener Woche entsprechende Arztberichte einzureichen. J.b Mit Eingabe vom 27. April 2020 reichte die Rechtsvertretung der Beschwerdeführenden - innert zweimalig erstreckter Frist - einen Bericht der (...) vom 21. April 2020 ein. Die Diagnose einer PTBS sei darin bestätigt und die traumaspezifische Folgetherapie als zielführende Massnahme bereits in die Wege geleitet worden. Ein erster Arzttermin bei Dr. E._______ werde am 29. April 2020 stattfinden. K. K.a Am 6. Mai 2020 übermittelte das SEM der Rechtsvertretung der Beschwerdeführenden den (dritten) Entscheidentwurf vom 5. Mai 2020 zur Stellungnahme. K.b In der Stellungnahme vom 7. Mai 2020 wurde im Wesentlichen geltend gemacht, die traumaspezifische Folgetherapie bei Dr. E._______ sei mittlerweile gestartet worden. Diese könne indes zum jetzigen Zeitpunkt noch keine verlässliche Diagnose zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers machen und auch keine Prognose zu den Folgen einer Wegweisung abgeben. Weitergehend wird auf die Ausführungen in der Stellungnahme verwiesen. L. Mit Verfügung vom 7. Mai 2020 - tags darauf eröffnet - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein, wies sie aus der Schweiz weg und forderte sie auf, die Schweiz bis zum 31. Juli 2020 zu verlassen, ansonsten die Wegweisung nach Griechenland unter Zwang vollzogen werden könne. Ferner beauftragte das SEM den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und ordnete die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführenden an. M. Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 14. Mai 2020 (Datum Poststempel) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug nach Griechenland unzulässig beziehungsweise unzumutbar sei. Eventualiter sei das Verfahren zwecks vollständiger Abklärung des medizinischen Sachverhalts und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, individuelle Garantien betreffend die adäquate Unterbringung und den benötigten Zugang zu fachärztlicher Behandlung von den griechischen Behörden einzuholen. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, insbesondere sei von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. Der Beschwerde lag ein ärztlicher Bericht der (...) vom 12. Mai 2020 bei. N. Das Gericht bestätigte den Beschwerdeführenden am 18. Mai 2020 den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). 3.2 Bezüglich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt. 4. 4.1 Die Beschwerdeführenden rügen in formeller Hinsicht, die Vorinstanz habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt beziehungsweise den medizinischen Sachverhalt unvollständig festgestellt, da der Bericht der (...) vom 21. April 2020 auf für den Wegweisungsentscheid wesentliche Fragen keine abschliessenden Antworten liefere und die Resultate der begonnenen psychiatrischen Behandlung bei Dr. E._______ nicht abgewartet worden seien. Diese verfahrensrechtliche Rüge ist vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wäre, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 4.2 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wonach die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat (BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). Die Behörde ist dabei jedoch nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen (vgl. dazu Auer/Binder, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Rz. 16 zu Art. 12). 4.3 Vorliegend ist keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes durch das SEM zu erkennen. Dieses sah zunächst aufgrund des ärztlichen Kurzberichts vom 22. Januar 2020 respektive der in Aussicht gestellten Zuweisung des Beschwerdeführers zur (...) von einer Entscheideröffnung ab (vgl. Bst. G vorstehend, angefochtene Verfügung S. 13). Es wartete sodann ab und verfügte erst, nachdem der ausführliche fachärztliche Bericht der (...) vom 21. April 2020 vorgelegen hatte. Auch wenn darin keine konkreten Ausführungen zu den möglichen Folgen einer Wegweisung des Beschwerdeführers nach Griechenland auf dessen Gesundheitszustand zu entnehmen sind und Dr. E._______ gemäss Ausführungen der Rechtsvertretung in der Stellungnahme vom 7. Mai 2020 noch keine verlässliche Diagnose zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers machen konnte, durfte das SEM vorliegend den Sachverhalt zum Verfügungszeitpunkt angesichts der fachärztlichen Diagnose und der Behandlungsempfehlungen im Bericht der (...) vom 21. April 2020 - trotz darin enthaltener Empfehlung einer Reevaluation der Diagnose im Verlauf - als rechtsgenüglich erstellt erachten. 4.4 Zusammenfassend erweist sich die formelle Rüge als unbegründet, weshalb dem Eventualantrag auf Rückweisung des Verfahrens zwecks vollständiger Abklärung des medizinischen Sachverhalts und Neubeurteilung an die Vorinstanz nicht stattzugeben ist. 5. 5.1 Das SEM tritt gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht ein, wenn Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben. 5.2 Griechenland wurde durch den Bundesrat am 14. Dezember 2007 als sicherer Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG bezeichnet. Die Beschwerdeführenden haben sich vor der Einreise in die Schweiz unbestrittenermassen in Griechenland aufgehalten, wo ihnen der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde und sie auch entsprechende Aufenthaltsbewilligungen erhalten haben. Die griechischen Behörden haben ihrer Rückkehr zugestimmt (vgl. Bst. C.b vorstehend). 5.3 Griechenland ist unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention, FK; SR 0.142.30) und bietet grundsätzlich Gewähr für die korrekte Durchführung von Asylverfahren. So haben denn auch die Beschwerdeführenden nicht behauptet, ihr Asylverfahren in Griechenland sei fehlerhaft gewesen beziehungsweise es würde ihnen dort die Rückschiebung in den Iran unter Verletzung des Refoulement-Verbots drohen. Ferner enthält die Beschwerde keine diesbezüglichen Einwände, so dass das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG zu Recht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist. 6. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2). Vorliegend ist einzig der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland einer Prüfung zu unterziehen. 7.2 Unzulässig ist der Vollzug der Wegweisung, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Auch weitere Verletzungen völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz, die sich unter anderem aus der EMRK ergeben, können einem Wegweisungsvollzug entgegenstehen. Unzumutbar kann der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen und Ausländer gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG dann sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3 Gemäss Art. 6a AsylG besteht zugunsten sicherer Drittstaaten - wie Griechenland es ist (vgl. E. 5.2 vorstehend) - die Vermutung, dass diese ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen, darunter im Wesentlichen das Refoulement-Verbot und grundlegende menschenrechtliche Garantien, einhalten (vgl. Fanny Matthey, in: Cesla Amarelle/Minh Son Nguyen, Code annoté de droit des migrations, 2015, Art. 6a AsylG N 12 S. 68). Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht ferner die Vermutung, dass ein Wegweisungsvollzug in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist. Es obliegt der betroffenen Person, diese beiden Legalvermutungen umzustossen. Dazu hat sie ernsthafte Anhaltpunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden des in Frage stehenden Staates im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen, ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden respektive dass sie im in Frage stehenden Staat aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. statt vieler das Urteil des BVGer E-2617/2016 vom 28. März 2017 E. 4). 8. 8.1 In der Beschwerdeschrift wird betreffend Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs in genereller Hinsicht im Wesentlichen angeführt, dass anerkannte Schutzberechtigte in Griechenland gemäss Berichten internationaler Nichtregierungsorganisationen - auch angesichts der Wirtschaftskrise - keinen Zugang zu Arbeit oder zu Sozialleistungen hätten, keinerlei Unterstützung bei der Suche nach einer Wohnung erhalten würden und nach ihrer Anerkennung die Flüchtlingsunterkünfte gleichwohl verlassen müssten. Verschieden Quellen würden sodann berichten, dass der tatsächliche Zugang zu Gesundheitsdienstleistungen durch einen erheblichen Ressourcen- und Kapazitätsmangel eingeschränkt sei und es an geeigneten Übersetzern und transkulturellem Personal fehle. Das Bundesverwaltungsgericht habe in seiner bisherigen Rechtsprechung selbst festgestellt, dass das griechische Fürsorgesystem nicht nur für Asylsuchende, sondern auch für Personen mit Schutzstatus in der Kritik stehe. Die entsprechenden Feststellungen würden belegen, dass Überstellungen von Schutzberechtigten nach Griechenland sich bereits in der Vergangenheit nah an der Grenze zur Unzulässigkeit bewegt hätten. Sodann habe das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil D-2041/2020 vom 28. April 2020 erwogen, dass die jüngsten Entwicklungen (namentlich angekündigter Ausschluss von international Schutzberechtigten aus Unterkünften, weitgehender Ausschluss oder zumindest erschwerter Zugang zum Gesundheitssystem nach der neuen International Protection Bill) zu berücksichtigen seien. Aufgrund der aktuellen Entwicklungen (Spannungen an der griechisch-türkischen Grenze respektive zunehmender Migrationsdruck und angekündigte Verschärfungen im griechischen Asylwesen, insbesondere betreffend finanzielle Unterstützung von Flüchtlingen, die im Widerspruch zu den Vorgaben der Qualifikationsrichtlinie stehen und angesichts der drohenden Rezession aufgrund der Auswirkungen rund um COVID-19 nicht bald revidiert würden) könne daher die Praxis der Wegweisungen nicht mehr aufrechterhalten werden und sei anzupassen respektive sei die weitere Entwicklung abzuwarten und momentan von Überstellungen nach Griechenland abzusehen. In individueller Hinsicht wird sodann (sinngemäss) im Wesentlichen geltend gemacht, dass der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers respektive dessen zu erwartende Verschlechterung bei einer Überstellung nach Griechenland (u.a. erhöhtes Suizidrisiko) gegen die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs spreche, zumal der Zugang zu einer adäquaten und im vorliegenden Fall notwendigen medizinischen Versorgung in Griechenland nicht gewährleistet sei. Ferner sei bei einer Verschlechterung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers im Falle einer Überstellung nach Griechenland auch das Wohlergehen von B._______ akut gefährdet. Der Bericht der (...) vom 12. Mai 2020 bestätige, dass zwischen der psychischen Gesundheit (...) Vaters und (...) eigenen Risiko, später psychisch krank zu werden, ein enger Zusammenhang bestehe. In der Schweiz würden die Beschwerdeführenden dagegen über ein familiäres Netz verfügen, welches für Stabilität sorge und wovon auch B._______ profitiere. Die Beschwerdeführenden hätten damit dargelegt, dass ihre Überstellung ein "real risk" im Sinne von Art. 3 EMRK begründe und individuelle Vollzugshindernisse bestehen würden. Sollte das Gericht zu einem anderen Schluss gelangen, sei die Vorinstanz entsprechend dem Subeventualbegehren anzuweisen, individuelle Zusicherungen bezüglich medizinischer Behandlung und adäquater Unterbringung von den griechischen Behörden einzuholen. Die in Aussicht gestellte Informationsweiterleitung an die griechischen Behörden über allfällige notwendige medizinische Behandlungen vor einer Überstellung reiche als Garantie nicht aus. 8.2 Das Vorliegen eines Vollzugshindernisses unter dem Aspekt der Zulässigkeit bei Personen, denen von den griechischen Behörden ein Schutzstatus verliehen wurde, wird vom Bundesverwaltungsgericht praxisgemäss nur unter sehr strengen Voraussetzungen bejaht. Grundsätzlich geht das Gericht davon aus, dass in Griechenland Schutzberechtigte dort Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finden. Ebenso geht das Gericht davon aus, dass Griechenland als Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) seinen entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich auch dann nachkommt, wenn vom Vollzug der Wegweisung Familien mit Kindern betroffen sind (vgl. etwa Urteil des BVGer E-3319/2019 vom 27. September 2019 E. 9.3 m.w.H.). Das Gericht anerkennt - auch aufgrund der von den Beschwerdeführenden zitierten Berichte -, dass die Lebensbedingungen in Griechenland schwierig sind. Das griechische Fürsorgesystem steht nicht nur für Asylsuchende, sondern auch für Personen mit Schutzstatus in der Kritik. So wurde davon berichtet, dass die Unterstützung von Personen, denen in Griechenland internationaler Schutz zuerkannt worden sei, häufig unzulänglich oder nicht erhältlich sei. Da das Land nicht über ein Sozialwohnungssystem verfüge, sei es für Personen mit Schutzstatus aus wirtschaftlichen Gründen oft schwierig, eine Unterkunft zu finden. Angesichts der hohen Arbeitslosigkeit, die neben der Wirtschaftskrise unter anderem auf den Mangel einer nationalen Strategie zurückgeführt wird, die Beschäftigung - insbesondere auch von Personen mit anerkanntem Schutzstatus - zu fördern, seien die Betroffenen dabei im Wesentlichen auf die beschränkten Fürsorgeleistungen des Staates angewiesen. Mit Bezug auf die staatlichen Unterstützungsleistungen komme es in der Praxis ferner immer wieder zu Diskriminierungen von Personen mit Schutzstatus gegenüber griechischen Staatsangehörigen, wobei dies auch damit zusammenhänge, dass die betroffenen Ausländerinnen und Ausländer nicht an die kompetenten Behörden verwiesen würden. Dennoch ist gemäss Rechtsprechung diesbezüglich nicht von einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK respektive einer existenziellen Notlage auszugehen (vgl. Urteil des BVGer D-5016/2017 vom 12. März 2018 E. 6.4 m.w.H.; bestätigt in den Urteilen des BVGer E-2360/2019 vom 22. Mai 2019 E. 8.3.1 f.; E-4866/2019 vom 2. Oktober 2019 E. 10.1). Personen mit Schutzstatus sind griechischen Bürgerinnen und Bürgern gleichgestellt in Bezug auf Fürsorge, den Zugang zu Gerichten und den öffentlichen Schulunterricht respektive gleichgestellt mit anderen Ausländern und Ausländerinnen beispielsweise in Bezug auf Erwerbstätigkeit oder die Gewährung einer Unterkunft (vgl. Art. 16-24 FK). Unterstützungsleistungen und weitere Rechte können direkt bei den zuständigen Behörden eingefordert werden, falls notwendig auf dem Rechtsweg. Nicht zuletzt können Schutzberechtigte sich auch auf die Garantien in der Richtlinie 2011/95/EU über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (sog. Qualifikationsrichtlinie) berufen, auf die sich Griechenland als EU-Mitgliedstaat behaften lassen muss. Von Interesse dürften diesbezüglich insbesondere die Regeln betreffend den Zugang von Personen mit Schutzstatus zu Beschäftigung (Art. 26), zu Bildung (Art. 27), zu Sozialhilfeleistungen (Art. 29), zu Wohnraum (Art. 32) und zu medizinischer Versorgung (Art. 30) sein. Es ist im jetzigen Zeitpunkt - insbesondere auch trotz in der Beschwerde zitierten Aussagen des griechischen Migrationsministers betreffend komplette Einstellung der finanziellen Unterstützung für Flüchtlinge - nicht darauf zu schliessen, dass Griechenland sich künftig in einen Widerspruch zu seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen begeben wird. Im Falle einer Verletzung der Garantien der EMRK steht sodann gestützt auf Art. 34 EMRK letztlich der Rechtsweg an den EGMR offen (vgl. statt vieler das Urteil des BVGer D-1118/2020 vom 2. April 2020 E. 9.1 m.H.). 8.3 8.3.1 Die Beschwerdeführenden waren am (...) 2018 in Griechenland als Flüchtlinge anerkannt worden. Es besteht daher kein Anlass zur Annahme, es drohe ihnen eine Verletzung des in Art. 33 Abs. 1 FK verankerten Grundsatzes der Nichtrückschiebung. Aufgrund der Akten liegen ferner keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Griechenland dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. 8.3.2 8.3.2.1 Gemäss den in den vorinstanzlichen Akten befindlichen Arztberichten respektive insbesondere demjenigen der (...) vom 21. April 2020 leidet der Beschwerdeführer an einer PTBS (Status nach mehrfachen tätlichen Angriffen in Griechenland, Flucht und Trennung von B._______ sowie Haft und Bedrohung im Heimatland). Empfohlen wird in jenem Arztbericht eine traumaspezifische Psychotherapie in Farsi und den Aufbau einer Tagesstruktur. In dem mit der Beschwerdeschrift eingereichten ärztlichen Bericht der (...) vom 12. Mai 2020 wird - in Beantwortung der Fragen der Rechtsvertretung - zunächst konkretisierend festgehalten, dass eine evidenzbasierte psychotherapeutische Behandlung mit Fokus auf Traumaexposition, welche wöchentlich und in Farsi respektive mit Übersetzung stattfinden solle, aus psychiatrischer Sicht klar indiziert sei. Weiter wird ausgeführt, dass ohne Behandlung die Gefahr einer Chronifizierung der PTBS mit längerfristigen Einschränkungen der psychischen Gesundheit des Beschwerdeführers bestehe. Generell sei eine erfolgreiche Behandlung der PTBS nur unter objektiv und auch subjektiv sicheren Lebensbedingungen und ohne Kontakt zu den Tätern beziehungsweise zu einem gewaltbereiten Umfeld möglich. Eine Rückkehr nach Griechenland würde für den Beschwerdeführer eine hohe psychosoziale Belastung und eine erneute Konfrontation mit den erlittenen Gewalttaten bedeuten. In diesem Falle werde eine erhebliche Verschlechterung seines psychischen Zustands erwartet. Unter grosser Belastung und bei mehreren Suizidversuchen in der Vergangenheit müsste sodann von einem deutlich erhöhten Suizidrisiko ausgegangen werden. 8.3.2.2 Zunächst ist festzuhalten, dass in den ärztlichen Berichten bezüglich des letzten Suizidversuchs des Beschwerdeführers unterschiedliche Angaben gemacht wurden. So wurde im Bericht der (...) vom 21. April 2020 festgehalten, der letzte Versuch habe mit (...) Jahren - und damit vor etwa (...) Jahren - stattgefunden. Weiter wird ausgeführt, dass es dem Beschwerdeführer besser gehe seit er (im Jahr [...]; vgl. Beschwerdeschrift S. 3) geheiratet habe und Vater geworden sei. Dagegen wurde im ärztlichen Kurzbericht vom 22. Januar 2020 vermerkt, dass der Beschwerdeführer letztmals vor (...) Jahren versucht habe, sich das Leben zu nehmen, wobei ihn seine Frau und Eltern gefunden hätten. Diese widersprüchlichen Angaben rufen Zweifel am entsprechenden Vorbringen hervor. 8.3.2.3 Dessen ungeachtet kann der medizinische Sachverhalt - in Übereinstimmung mit den sinngemässen Erwägungen des SEM - nicht unter die vom EGMR in seinem Urteil vom 13. Dezember 2016 (Nr. 41738/10 Paposhvili gg. Belgien), §183, genannten "other very exceptional cases" subsumiert werden. Es handelt sich beim Beschwerdeführer nicht um eine schwerkranke Person, bei der die ernsthafte Gefahr besteht, dass sie bei einer Rückschaffung nach Griechenland einer schwerwiegenden, rapiden und irreversiblen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, verbunden mit übermässigem Leiden oder einer bedeutenden Verkürzung der Lebenserwartung, ausgesetzt wäre, zumal die medizinische Versorgung in Griechenland gewährleistet ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass gemäss dem ärztlichen Bericht der (...) vom 21. April 2020 die initial eingeleitete Medikation mit Trittico und Sertralin auf Wunsch des Beschwerdeführers gestoppt wurde, weil diese - nach seinen Aussagen - nichts nützen würde und er keine medikamentöse Behandlung wolle, sondern sich vielmehr eine psychotherapeutische Behandlung wünsche. Ebenfalls wurde im soeben genannten ärztlichen Bericht festgehalten, dass Suizidgedanken, -impulse, und -pläne klar und deutlich verneint würden, und B._______ ein protektiver Faktor sei. Selbst wenn sich der psychische Gesundheitszustand bei einer Überstellung nach Griechenland verschlechtern sollte, steht dieser Umstand einem Wegweisungsvollzug nicht entgegen, zumal davon auszugehen ist, dass eine adäquate Behandelbarkeit seiner psychischen Probleme im EU-Staat Griechenland gegeben ist. Hinsichtlich einer allfälligen Gefahr einer Selbstgefährdung bei einer zwangsweisen Überstellung ist sodann festzuhalten, dass der wegweisende Staat gemäss Praxis des EGMR nicht verpflichtet ist, vom Vollzug der Wegweisung Abstand zu nehmen, falls Ausländer oder Ausländerinnen mit Suizid drohen. Die Überstellung vermag nicht gegen Art. 3 EMRK zu verstossen, wenn der wegweisende Staat Massnahmen ergreift, um die Umsetzung einer entsprechenden Suiziddrohung zu verhindern (vgl. den Unzulässigkeitsentscheid des EGMR vom 7. Oktober 2004 i.S. D. und andere gegen Deutschland 33743/03, angeführt in EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1 [S. 212]). Einer allfälligen Suizidalität ist jedoch Rechnung zu tragen, zumal die Überstellung nur bei Reisefähigkeit erfolgen kann und unter Einbezug der gegenwärtigen ärztlichen Betreuung sorgfältig vorzubereiten ist. 8.3.2.4 Nach dem Gesagten spricht der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht gegen den Wegweisungsvollzug. Angesichts obenstehender Ausführungen und da nicht davon auszugehen ist, dass Dr. E._______ zu einem ganz anderen Resultat bezüglich des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers gelangt als die (...), ist die Erstellung eines ärztlichen Berichts durch diese respektive dessen Eingang in antizipierter Beweiswürdigung nicht abzuwarten. 8.3.2.5 Schliesslich ist aufgrund der derzeitigen Aktenlage auch nicht davon auszugehen, dass es sich bei B._______ um eine schwerkranke Person im Sinne der obengenannten Rechtsprechung handelt. Wie in der angefochtenen Verfügung (S. 17) festgehalten, ist kein akuter medizinischer Notfall während der Dauer (...) Aufenthalts im BAZ aktenkundig. Ausserdem ist darauf hinzuweisen, dass eine Behandlung (...) diagnostizierten Beschwerden ([...], hoher Blutdruck) seitens des Beschwerdeführers - offenbar trotz gegebener Behandlungsmöglichkeiten - in Griechenland nicht weiterverfolgt wurde (vgl. Bst. B vorstehend). 8.3.3 Der Vollständigkeit halber ist sodann in Bezug auf die im vorinstanzlichen Verfahren erwähnten Drohungen und Übergriffe seitens einer Gruppe von mehreren Männern festzuhalten, dass Griechenland ein Rechtsstaat ist, der über einen funktionierenden Polizei- und Justizapparat verfügt (vgl. Urteil des BVGer E-4234/2018 vom 30. Juli 2018 E. 6.3.3, m.w.H.). Das SEM führte demnach zu Recht aus, die Beschwerdeführenden könnten sich bei Schutzbedarf erneut an die griechische Polizei respektive - sollte die Polizei ihnen trotz ernstzunehmender Bedrohung ihrer Rechte und ihrer Sicherheit (weiterhin) keinen Schutz gewähren - an die nächst höhere Instanz wenden. Im Übrigen genügt das (nachvollziehbare) subjektive Empfinden eines Opfers, die behördliche Strafverfolgung werde nicht genug vorangetrieben, nicht, um von fehlendem Schutzwillen oder fehlender Schutzfähigkeit der Behörden auszugehen. 8.4 Es liegen somit keine konkreten Hinweise vor, dass die Beschwerdeführenden im Falle ihrer Rückkehr nach Griechenland einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt wären. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig. Auf die weiteren diesbezüglichen Beschwerdevorbringen wird - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs eingegangen. 9. 9.1 Wie bereits erwähnt kann gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist. Es obliegt der betroffenen Person, diese Vermutungen umzustossen. 9.2 Diesbezüglich bringen die Beschwerdeführenden in der Beschwerde zusammengefasst vor, dass Griechenland bereits jetzt eine hohe Arbeitslosenquote habe und Schutzberechtigte in der Regel auf der Strasse landen würden. Sollte sich die wirtschaftliche Situation in Griechenland angesichts der aktuellen Corona-Pandemie weiter verschlechtern, sei das Einhalten der Qualifikationsrichtlinie in Frage gestellt. Schutzberechtigte, welche - wie die Beschwerdeführenden - über kein (tragfähiges) soziales Beziehungsnetz in Griechenland verfügen würden, würden als erste unter den Auswirkungen fehlender Arbeit und eingestellter Sozialleistungen leiden. Angesichts der Ungewissheit sei ein Wegweisungsvollzug zum jetzigen Zeitpunkt (generell) nicht zumutbar. Es müsse sodann davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführenden aufgrund fehlender Integrationsmassnahmen nicht in der Lage sein würden, ihren Lebensunterhalt selbständig zu bewerkstelligen. Mithin würden individuelle Vollzugshindernisse sozialer, wirtschaftlicher und gesundheitlicher Art bestehen. Angesichts der drohenden Obdachlosigkeit bedürfe es schliesslich einer Auseinandersetzung mit der Einschätzung des EGMR, wonach es sich bei anerkannten Schutzberechtigten um eine besonders verletzliche Gruppe handle, die zumindest für eine Übergangszeit auf staatliche Hilfe im Aufnahmestaat angewiesen sei. 9.3 Die Beschwerdeführenden vermögen die Vermutung, dass eine Rückkehr nach Griechenland als zumutbar zu erachten ist, nicht umzustossen. Griechenland ist ein sicherer Drittstaat, in dem keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht. Der Staat ist an die Qualifikationsrichtlinie gebunden. Im Kapitel VII werden die den Flüchtlingen und Personen mit subsidiärem Schutzstatus zu gewährenden Rechte geregelt (Art. 26 [Zugang zu Beschäftigung], Art. 29 Abs. 2 [Sozial- und Nothilfe] und Art. 30 Abs. 2 [medizinische Versorgung]). Selbst wenn die Lebensbedingungen in Griechenland aufgrund der herrschenden Wirtschaftslage nicht einfach sind, bestehen zum jetzigen Zeitpunkt keine Hinweise darauf, Griechenland würde den Beschwerdeführenden dauerhaft die gemäss der Richtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten und sie einer existenziellen Notlage aussetzen. Vorliegend ist sodann zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben bereits drei Jahre in Griechenland lebte, dort eine iranische Verlobte hat und er in der Lage war, ausserhalb des Camps eine Wohnung zu mieten und auch einen eigenen Grillladen respektive ein eigenes Restaurant zu betreiben (vgl. etwa Dublin-Gespräch, Stellungnahme vom 14. Januar 2020 und Persönliche Anamnese im ärztlichen Bericht der [...] vom 21. April 2020). Ferner darf angenommen werden, dass er auf die finanzielle Unterstützung seiner in der Schweiz lebenden Familie zählen kann. Sodann darf von ihm erwartet werden, sich bei Unterstützungsbedarf an die griechischen Behörden zu wenden und die erforderliche Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einzufordern. Schliesslich ist - wie bereits in der angefochtenen Verfügung (S. 10) festgehalten - darauf hinzuweisen, dass in Griechenland neben staatlichen Strukturen, die primär existenzielle Bedürfnisse abdecken, private und internationale Organisationen bestehen, an die sich die Beschwerdeführenden wenden können. 9.4 Ferner spricht ein Wegweisungsvollzug auch nicht gegen das Kindeswohl. Dies gilt insbesondere auch unter Berücksichtigung des psychischen Gesundheitszustands des Beschwerdeführers respektive der Ausführungen im Arztbericht der (...) vom 12. Mai 2020, zumal gemäss vorstehenden Erwägungen davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer in Griechenland adäquat behandelt werden kann. Die Beschwerdeführenden vermögen mithin aus dem Umstand, dass sie in der Schweiz über ein familiäres Netz verfügen, nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Im Übrigen lebt - wie bereits erwähnt - die Verlobte des Beschwerdeführers in Griechenland. Es liegen ferner keine erhärteten Hinweise vor, wonach sich Griechenland als Signatarstaat des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) nicht an seine entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen halten würde. Das Bundesverwaltungsgericht hat denn auch in letzter Zeit in mehreren Urteilen den Wegweisungsvollzug von Familien mit flüchtlingsrechtlichem Schutzstatus in Griechenland als zulässig und zumutbar qualifiziert und entsprechende Nichteintretens- und Wegweisungsverfügungen des SEM bestätigt (vgl. etwa Urteil des BVGer E-2113/2020 vom 27. April 2020 E. 8.4.2 m.w.H.). 9.5 Die Beschwerdeführenden vermögen sodann aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2041/2020 vom 28. April 2020 nichts zu ihren Gunsten abzuleiten, zumal diesem Urteil - wie bereits in der angefochtenen Verfügung festgehalten - ein anders gelagerter Fall zugrunde lag. Der Vollzug erweist sich somit als zumutbar. 9.6 Bei dieser Sachlage besteht auch kein Anlass für die Einholung individueller Garantien (vgl. hierzu BVGE 2017 VI/10), weshalb der entsprechende Antrag abzuweisen ist.

10. Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AIG möglich, da die griechischen Behörden einer Rückübernahme der Beschwerdeführenden ausdrücklich zugestimmt haben und diese dort über Aufenthaltsbewilligungen verfügen. In Übereinstimmung mit dem SEM vermögen vorübergehende Einschränkungen des Flugverkehrs oder vorübergehende Einreisebeschränkungen durch die griechischen Behörden im Zusammenhang mit der aktuellen Situation rund um das Coronavirus keine Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs zu begründen. Das SEM hat sodann der aktuellen Lage Rechnung getragen, indem es eine Ausreisefrist bis zum 31. Juli 2020 ansetzte.

11. Nach den vorstehenden Erwägungen ist der von der Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen. Auch die weiteren Beschwerdevorbringen sind nicht geeignet, eine Änderung dieser Einschätzung zu bewirken.

12. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 13. 13.1 Mit dem vorliegenden Urteil in der Sache wird der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandlos. 13.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese beantragten indessen die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Dieses Gesuch ist gutzuheissen, da ihre Begehren nicht von vornherein aussichtslos waren und aufgrund der Umstände von ihrer Mittellosigkeit auszugehen ist. Auf die Erhebung der Verfahrenskosten ist zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Sandra Bisig Versand: