Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat 31a I a,c,d,e) und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Die Beschwerdeführenden ersuchten am 19. November 2019 um Asyl in der Schweiz. Sie wurden dem Bundesasylzentrum (BAZ) C._______ zugewiesen. Die beiden volljährigen (Nennung Verwandte) D._______ (N_______) und E._______ (N_______) sowie die volljährige (Nennung Verwandte) F._______ (N_______) reichten gleichzeitig Asylgesuche ein. Am 26. November 2019 fand die Personalienaufnahme (PA) statt. A.b Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass die Beschwerdeführenden am (...) in Griechenland ein Asylgesuch eingereicht hatten und ihnen dort am (...) Schutz gewährt worden war. A.c Anlässlich des persönlichen Dublin-Gesprächs und des rechtlichen Gehörs zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und zur Möglichkeit der Rückführung nach Griechenland vom 28. November 2019 (vgl. Protokoll in den SEM-Akten: 1057052-28/2) machten die Beschwerdeführenden in Anwesenheit ihrer Rechtsvertretung im Wesentlichen geltend, sie würden lieber nach Syrien als nach Griechenland zurückgehen. In Griechenland herrschten desolate Zustände, es gebe keine Arbeit und auch eine Unterkunft hätten sie nicht erhalten. Das Leben in Griechenland sei schwierig gewesen und weder für sie noch für ihre (Nennung Verwandte) und die (Nennung Verwandte) habe eine Perspektive für die Zukunft bestanden. Trotz vieler Nachfragen bei der lokalen Organisation der UNO (United Nations Organization) hätten sie keine Unterkunft in G._______ erhalten. Wenn sie sich zusammen mit ihrer (Nennung Verwandte) auf öffentlichen Strasse bewegt hätten, hätten sie sie wegen den vielen Drogenabhängigen hinter sich verstecken müssen. Zudem seien sie krank und hätten fast wöchentlich ins Spital gehen müssen. Sie hätten die Medikamente und die Fahrtkosten mit dem Geld bezahlen müssen, das ihnen für Lebensmittel ausgehändigt worden sei. Die Beschwerdeführerin leide an (Nennung Leiden). Der Beschwerdeführer leide an (Nennung Leiden). Das (Nennung Körperteil) müsse nochmals operiert werden, was jedoch in Griechenland nicht möglich gewesen sei. Ausserdem sei das Camp von Salafisten angegriffen worden, wobei die Polizei sie geschützt habe. Am Ende ihres Aufenthaltes habe das Camp keinen Leiter mehr gehabt und das dortige Leben sei ein Leben voller Angst gewesen. Auch die Drogensüchtigen hätten das Camp angegriffen. Da das Leben in Griechenland beängstigend sei, Leute dort Drogen verkaufen und es ihre Bräuche nicht erlauben würden, dass ihre (Nennung Verwandte) in solchen Umständen lebe, seien sie in die Schweiz gekommen, wo sie sich ein menschenwürdiges Leben erhofften. B. B.a Am 29. November 2019 ersuchte das SEM die griechischen Behörden gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (sog. Rückführungs-Richtlinie) und auf das Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt vom 28. August 2006 (SR 0.142.113.729) um Rückübernahme der Beschwerdeführenden. B.b Am 3. Dezember 2019 stimmten die griechischen Behörden dem Rückübernahmeersuchen des SEM zu. Gleichzeitig informierten sie darüber, dass sie den Beschwerdeführenden am (...) den Flüchtlingsstatus gewährt hätten und diese in Griechenland über eine bis am (...) gültige Aufenthaltsbewilligung verfügten. C. Mit Schreiben vom 20. Dezember 2019 gewährte das SEM den Beschwerdeführenden, ergänzend zum Dublin-Gespräch, das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach Griechenland und bot gleichzeitig Gelegenheit, über den aktuellen Gesundheitszustand zu informieren. Mit Stellungnahme ihrer Rechtsvertretung vom 6. Januar 2020 teilten sie mit, dass am (...) (Beschwerdeführerin) und am (...) (Beschwerdeführer) je ein Termin zur Besprechung der gesundheitlichen Probleme anstehe. Mit einer Wegweisung nach Griechenland müsse zwingend zugewartet werden, bis der medizinische Sachverhalt vollständig abgeklärt worden sei. Es bestünden klare Hinweise, dass die von ihnen benötigte medizinische Versorgung in Griechenland nicht gewährleistet sei. Als sie dort endlich einmal zum Arzt hätten gehen können, sei dieser entweder nicht aufgetaucht oder man habe andere Patienten priorisiert. Weiter habe man dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er die seiner Ansicht nach benötigte erneute Operation an einem (Nennung Körperteil) selbst finanzieren müsse, was aber nicht möglich gewesen sei. Zu Ihren individuellen Erlebnisse in Griechenland führten die Beschwerdeführenden ergänzend zu Ihren Aussagen im Dublin-Gespräch an, dass sie, nachdem man Sie am (...) aus der Unterkunft, in welcher Sie auf kleinstem Raum zusammengelebt hätten, verstossen habe, noch etwa (Nennung Dauer) auf der Strasse beziehungsweise im Wald in der Nähe von G._______ gelebt hätten. Die finanzielle Unterstützung seitens der griechischen Behörden sei eingestellt worden. Diese finanzielle Perspektivenlosigkeit sowie die Angst vor dem Übernachten auf der Strasse und die daraus entstehende Notlage hätten entscheidend zu ihrem Ausreiseentschluss aus Griechenland - trotz dem dort gewährten Schutz - beigetragen. Zudem sei die Sicherheitslage im Camp äusserst desolat gewesen und als Folge der bekannten Ineffizienz der griechischen Polizei habe deswegen viel Unruhe geherrscht. Es sei regelmässig zu Diebstählen und Schlägereien auf dem Gelände des Camps gekommen. Verhaftete seien nach kurzer Zeit freigelassen worden. Da das Camp während Monaten ohne Leitung gewesen sei, habe ein Zustand von ständiger Unruhe und Unsicherheit geherrscht. Sodann hätten anerkannte Schutzberechtigte in Griechenland auch angesichts der Wirtschaftskrise keinen Zugang zu Arbeit oder zu Sozialleistungen. Sie hätten keine Unterstützung bei der Suche nach einer Wohnung erhalten und trotzdem die Flüchtlingsunterkünfte verlassen müssen, weshalb ihnen die Obdachlosigkeit drohe. Sodann sähen sich Schutzberechtigte nicht nur mit fehlenden Möglichkeiten zur Integration in die griechische Gesellschaft, sondern oft auch mit unzulänglichen Umständen und humanitären Standards sowie einer äusserst prekären sozioökonomischen Situation konfrontiert. Eine derartige Situation untergrabe die Wirksamkeit der Schutzmassnahmen, die in der Genfer Flüchtlingskonvention und im europäischen Recht verbrieft seien. Zudem habe das griechische Parlament die Verschärfung des Asylgesetzes verabschiedet, welches ab dem 1. Januar 2020 in Kraft treten werde. Die neue Regierung habe die Schliessung mehrerer Asylzentren und Unterkünfte für Flüchtlinge angekündigt, was die Gewährung menschlicher Aufnahmebedingungen erschwere. Ferner hätten Schutzberechtigte mit psychischen Problemen infolge langer Wartelisten Schwierigkeiten, eine Unterkunft und angemessene Versorgung im Bereich der psychischen Gesundheit zu finden. Der tatsächliche Zugang zu Gesundheitsdienstleistungen sei durch einen erheblichen Ressourcen- und Kapazitätsmangel eingeschränkt. Insgesamt führe ihre Wegweisung nach Griechenland zu einer unzulässigen, existentiellen Notlage und somit zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK. D. D.a Am 17. Dezember 2019 wurde beim Beschwerdeführer im (Nennung Institution und Behandlung sowie deren Ergebnisse). Weiter wurden laut (Nennung Beweismittel) beim Beschwerdeführer (Nennung Diagnose) diagnostiziert. Hierzu wurden (Nennung Therapie und Empfehlungen). D.b Bei der Beschwerdeführerin wurden - nach Einreichung (Aufzählung Beweismittel und Diagnosen). Als Therapie seien die Einnahme und Injektion verschiedener Medikamente indiziert. Zudem wünsche die Beschwerdeführerin eine Physiotherapie für (Nennung Leiden). (Nennung Untersuchung und deren Ergebnis). E. Am 11. Februar 2020 übermittelte das SEM den Entwurf des Nichteintretensentscheids der Rechtsvertretung der Beschwerdeführenden zur Stellungnahme. In ihrer Stellungnahme vom 12. Februar 2020 führte die Rechtsvertreterin aus, die psychisch stark angeschlagene Beschwerdeführerin habe am (...) einen weiteren wichtigen Arzttermin zur Besprechung (Nennung Leiden). Es gehe ihr aktuell gesundheitlich sehr schlecht; sie leide an (Nennung Leiden). Auf der Pflegestation der Asylunterkunft sei sie, wie alle anderen Asylsuchenden, bloss mit Schmerzmitteln versorgt worden. Anerkannte Flüchtlinge stünden in Griechenland entgegen dem Entscheidentwurf ohne finanzielle Unterstützung da, es gebe dort keine generelle Sozialhilfe oder Mindestsicherung. Das öffentliche Gesundheitssystem sei stark beeinträchtigt; es gebe lange Wartezeiten, es würden Personal und Medikamente fehlen und Zusatzzahlungen verlangt. Es müsse daher davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführenden bei einer Wegweisung nach Griechenland auf der Strasse leben müssten und keinen Zugang zu medizinischer Versorgung hätten. F. Mit Verfügung vom 14. Februar 2020 - eröffnet am 17. Februar 2020 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein, wies sie aus der Schweiz weg und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung zu verlassen, ansonsten sie in Haft genommen und unter Zwang nach Griechenland zurückgeführt werden könnten. Ferner beauftragte das SEM den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und ordnete die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführenden an. G. Mit Eingabe vom 24. Februar 2020 erhoben die Beschwerdeführenden gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorin-stanz sei anzuweisen, auf die Asylgesuche einzutreten. Eventualiter sei die Verfügung des SEM im Wegweisungspunkt aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, die Unzulässigkeit oder die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihre vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen. Subeventualiter sei die Sache zwecks vollständiger Abklärung des Sachverhalts und Neubeurteilung zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, individuelle Garantien betreffend die adäquate Unterbringung und den benötigten Zugang zur nahtlosen fachärztlichen Weiterbehandlung von den griechischen Behörden einzuholen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. H. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 26. Februar 2020 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). I. Das Gericht bestätigte den Beschwerdeführenden den Eingang der Beschwerde am 4. März 2020.
Erwägungen (31 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.).
E. 3.2 Bezüglich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt.
E. 4.1 Die Beschwerdeführenden rügen in formeller Hinsicht, die Vorinstanz habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt beziehungsweise den Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt. Diese verfahrensrechtliche Rüge ist vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wäre, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.
E. 4.1.1 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wonach die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat (BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). Die Behörde ist dabei jedoch nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen (vgl. dazu Auer/Binder, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Rz. 16 zu Art. 12).
E. 4.1.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung dargelegt, aufgrund welcher Überlegungen sie zum Schluss gekommen ist, dass die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG erfüllt sind und der Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten ist. Sie hat sich namentlich auch mit den geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen, insbesondere den mehreren bei den Akten liegenden Arztberichten, den gestellten Diagnosen und Therapien (vgl. angefochtene Verfügung, S. 4-6 und S. 10) und dem in den Stellungnahmen vom 6. Januar 2020 und vom 12. Februar 2020 gemachten Einwand, es sei mit einer Wegweisung nach Griechenland zwingend zuzuwarten, bis der medizinische Sachverhalt abgeklärt sei, hinreichend auseinandergesetzt. Diesbezüglich führte das SEM an, es erachte den medizinischen Sachverhalt zum jetzigen Zeitpunkt als ausreichend erstellt, da aufgrund der bereits zahlreich vorhandenen Arztberichte klare Diagnosen und Aussagen zu weiterführenden Behandlungsmassnahmen in Bezug auf die gesundheitlichen Beschwerden vorlägen. Es sei nicht davon auszugehen, dass anlässlich des ausstehenden Arzttermins (...) bei der Beschwerdeführerin derart schwerwiegende Diagnosen gestellt werden könnten, welche geeignet wären, die Einschätzung des SEM hinsichtlich der Zulässigkeit und Zumutbarkeit ihrer Wegweisung nach Griechenland zu ändern. Diese Beurteilung ist nicht zu beanstanden, zumal sich das SEM bei seiner Würdigung auf eine Vielzahl von medizinischen Abklärungsergebnissen stützte und der bei der Beschwerdeführerin bestehende (Nennung Leiden) letztmals am (...) diagnostiziert wurde, weshalb aus der in der Stellungnahme vom 12. Februar 2020 angeführten geplanten Besprechung des (Nennung Leiden und Zeitpunkt der Besprechung) in der Tat keine (erheblich) veränderte Diagnose zu erwarten war. Aus diesem Vorgehen der Vorinstanz ist somit keine unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts zu erkennen.
E. 4.2 Zusammenfassend erweist sich die formelle Rüge als unbegründet, weshalb dem Rückweisungsantrag zwecks vollständiger Abklärung und Neubeurteilung nicht stattzugeben ist.
E. 5.1 Das SEM tritt gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht ein, wenn Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben.
E. 5.2 Griechenland wurde durch den Bundesrat am 14. Dezember 2007 als sicherer Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG bezeichnet. Die Beschwerdeführenden haben sich vor der Einreise in die Schweiz unbestrittenermassen in Griechenland aufgehalten und dort ein Asylverfahren durchlaufen, es wurde ihnen der Flüchtlingsstatus zuerkannt und sie haben auch entsprechende Aufenthaltsbewilligungen erhalten. Die griechischen Behörden haben ihrer Rückkehr zugestimmt (vgl. Bstn. A.b und B.b).
E. 5.3 Griechenland ist unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention, FK; SR 0.142.30) und bietet grundsätzlich Gewähr für die korrekte Durchführung von Asylverfahren. So haben denn auch die Beschwerdeführenden nicht behauptet, ihr Asylverfahren in Griechenland sei fehlerhaft gewesen beziehungsweise es würde ihnen dort die Rückschiebung in ihren Heimatstaat Syrien unter Verletzung des Refoulement-Verbots drohen. Ferner enthält die Beschwerde keine diesbezüglichen Einwände, so dass das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG zu Recht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist (vgl. auch das Urteil des BVGer E-2617/2016 vom 28. März 2017 E. 3).
E. 6 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2). Vorliegend ist einzig der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland einer Prüfung zu unterziehen, nicht aber ein solcher in den Heimatstaat Syrien.
E. 7.2 Unzulässig ist der Vollzug der Wegweisung, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Auch weitere Verletzungen völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz, die sich unter anderem aus der EMRK ergeben, können einem Wegweisungsvollzug entgegenstehen. Unzumutbar kann der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen und Ausländer gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG dann sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 7.3 Gemäss Art. 6a AsylG besteht zugunsten sicherer Drittstaaten - wie Griechenland es ist (vgl. E. 5.2) - die Vermutung, dass diese ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen, darunter im Wesentlichen das Refoulement-Verbot und grundlegende menschenrechtliche Garantien, einhalten (vgl. Fanny Matthey, in: Cesla Amarelle/Minh Son Nguyen, Code annoté de droit des migrations, 2015, Art. 6a AsylG N 12 S. 68). Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist. Es obliegt der betroffenen Person, diese beiden Legalvermutungen umzustossen. Dazu hat sie ernsthafte Anhaltpunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden des in Frage stehenden Staates im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen, ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden respektive dass sie im in Frage stehenden Staat aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. statt vieler das Urteil des BVGer E-2617/2016 vom 28. März 2017 E. 4).
E. 8.1 Das SEM erachtete die Vorbringen der Beschwerdeführenden im angefochtenen Entscheid nicht für geeignet, die Regelvermutung des verfolgungssicheren Drittstaates im konkreten Fall umzustossen. Griechenland habe sie als Flüchtlinge anerkannt, es stünden ihnen damit alle Rechte aus der Flüchtlingskonvention zu. Die zitierten Quellen zur generellen Situation von Schutzberechtigten in Griechenland stellten Berichte oder Stellungnahmen mit allgemeinem Charakter dar, welche keinen direkten und kausalen Zusammenhang zur persönlichen Situation der Beschwerdeführenden hätten. Zudem sei Griechenland an die Qualifikationsrichtlinie (2011/95/EU) gebunden. Danach würden Personen mit Schutzstatus in Bezug auf die medizinische Versorgung, den Zugang zum Arbeitsmarkt und die Sozialversicherungen die gleichen Rechte besitzen wie griechische Staatsbürger. Die allgemein schwierigen ökonomischen Lebensbedingungen und die Wohnungsnot in Griechenland würden die ganze Bevölkerung treffen, weshalb sie die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht widerlegen könnten. Es sei nicht Aufgabe der schweizerischen Behörden, dafür zu sorgen, dass Personen mit Schutzstatus in Griechenland über ausreichende Lebensgrundlagen verfügten. Allfällige Versäumnisse der griechischen Behörden im Zusammenhang mit Sozialleistungen, Wohnraum und medizinischer Versorgung könnten dort gerichtlich geltend gemacht werden. Die Qualifikationsrichtlinie verpflichte den griechischen Staat zudem auch zur Sicherstellung der medizinischen Grundversorgung für anerkannte Flüchtlinge, inklusive allfällige weiterführende und notwendige Untersuchungen sowie Kontrolltermine. Die nötige medizinische Versorgung sei demnach auch in Griechenland gewährleistet; die Beschwerdeführenden seien gehalten, sich an die zuständigen griechischen Institutionen zu wenden. Überdies werde ihrem Gesundheitszustand im Rahmen der Überstellung Rechnung getragen. Ferner werde das SEM die zuständige Vollzugsbehörde darüber informieren, dass der Vollzug der Beschwerdeführenden und ihrer (Nennung Verwandte) nach Möglichkeit gemeinsam durchgeführt werden solle. Auch davon ausgehend, dass die Lebensbedingungen in Griechenland nicht einfach seien, sei nicht von einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK respektive einer Notlage auszugehen. Im Übrigen stelle ein Wegweisungsvollzug nach Griechenland auch unter Berücksichtigung des neuen griechischen Asylgesetzes keine Verletzung der völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz dar. Das Bundesverwaltungsgericht habe zudem in seiner jüngsten Rechtsprechung die Wegweisung von Familien mit flüchtlingsrechtlichem Schutzstatus als zulässig und zumutbar bejaht (mit Verweis auf die Urteile des BVGer E-2451/2019 vom 31. Mai 2019 und D-367/2019 vom 2. Mai 2019). Sodann würden weder die in Griechenland herrschende Sicherheitslage noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Griechenland verfüge über eine funktionierende Polizeibehörde, die sowohl als schutzwillig als auch als schutzfähig gelte. Die Beschwerdeführenden könnten sich an die zuständigen Behörden wenden, sollten sie sich vor Übergriffen durch Privatpersonen fürchten oder sogar solche erleiden. Mithin gelte Griechenland als sicherer Drittstaat, in dem keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche. Der Vollzug sei technisch möglich und praktisch durchführbar, eine entsprechende Zusicherung Griechenlands liege vor.
E. 8.2 In der Beschwerdeeingabe wurde entgegnet, aufgrund der besonderen, individuellen Verletzlichkeit der Beschwerdeführenden könne die Regelvermutung, wonach Griechenland seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkomme, nicht aufrechterhalten werden. In genereller Hinsicht wiederholten die Beschwerdeführenden zunächst die bereits bei der Vorin-stanz dargelegten Bedingungen, denen anerkannte Schutzberechtigte in Griechenland ausgesetzt seien (fehlende Möglichkeiten zur Integration in die griechische Gesellschaft; unzulängliche humanitäre Standards; prekäre sozioökonomische Situation; eingeschränkter Zugang zu medizinischer Behandlung). (Nennung Zeitpunkt) nach der Anerkennung als Flüchtlinge hätten sie die Asylunterkunft verlassen und auf der Strasse sowie im Wald leben müssen. Zudem sei ihnen der Zugang zur notwendigen und adäquaten Gesundheitsversorgung in Griechenland - abgesehen von der Verschreibung von Medikamenten auf eigene Kosten - verwehrt geblieben. Angesichts bestehender grundlegender Defizite mit Blick auf die Aufnahmebedingungen sei aufgrund ihrer besonderen Verletzlichkeit ihre Rückführung nach Griechenland weder zulässig im Sinne der einschlägigen völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz noch zumutbar. Es müsse davon ausgegangen werden, dass sie aufgrund der fehlenden Integrationsmassnahmen nicht in der Lage seien, ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Es lägen erhärtete Anhaltspunkte dafür vor, dass sie im Fall der Rückkehr in eine unmenschliche und erniedrigende Situation geraten würden. Es bestünden demnach substanziierte individuelle Vollzugshindernisse. Sofern die Schweizer Asylbehörden am Vollzug der Wegweisung festhalten würden, seien sie gehalten, von den griechischen Behörden entsprechende Zusicherungen betreffend adäquate Unterbringung und adäquate medizinische Behandlung einzuholen.
E. 9.1 Das Vorliegen eines Vollzugshindernisses unter dem Aspekt der Zulässigkeit bei Personen, denen von den griechischen Behörden ein Schutzstatus verliehen wurde, wird vom Bundesverwaltungsgericht praxisgemäss nur unter sehr strengen Voraussetzungen bejaht. Grundsätzlich geht das Gericht davon aus, dass in Griechenland Schutzberechtigte dort Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finden sowie, dass Griechenland als Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) seinen entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nachkommt. Zwar anerkennt das Gericht - auch aufgrund der von den Beschwerdeführenden zitierten Berichte -, dass die Lebensbedingungen in Griechenland schwierig sind. Das griechische Fürsorgesystem steht nicht nur für Asylsuchende, sondern auch für Personen mit Schutzstatus in der Kritik (vgl. dazu auch: EGMR, Saidoun gegen Griechenland [Beschwerde 40083/07] und Fawsie gegen Griechenland [Beschwerde 40080/07], beide vom 28. Oktober 2010). So wurde davon berichtet, dass die Unterstützung von Personen, denen in Griechenland internationaler Schutz zuerkannt worden sei, häufig unzulänglich sei. Da das Land nicht über ein Sozialwohnungssystem verfüge, sei es für Personen mit Schutzstatus aus wirtschaftlichen Gründen oft schwierig, eine Unterkunft zu finden. Angesichts der hohen Arbeitslosigkeit, die neben der Wirtschaftskrise unter anderem auf den Mangel einer nationalen Strategie zurückgeführt wird, die Beschäftigung - insbesondere auch von Personen mit anerkanntem Schutzstatus - zu fördern, seien die Betroffenen dabei im Wesentlichen auf die beschränkten Fürsorgeleistungen des Staates angewiesen. Mit Bezug auf die staatlichen Unterstützungsleistungen komme es in der Praxis ferner immer wieder zu Diskriminierungen von Personen mit Schutzstatus gegenüber griechischen Staatsangehörigen, wobei dies auch damit zusammenhänge, dass die betroffenen Ausländerinnen und Ausländer nicht an die kompetenten Behörden verwiesen würden. Dennoch ist gemäss Rechtsprechung diesbezüglich nicht von einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK respektive einer existenziellen Notlage auszugehen (vgl. Urteil des BVGer D-5016/2017 vom 12. März 2018 E. 6.4 m.w.H.; bestätigt in den Urteilen des BVGer E-2360/2019 vom 22. Mai 2019 E. 8.3.1 f.; E-4866/2019 vom 2. Oktober 2019 E. 10.1). Personen mit Schutzstatus sind griechischen Bürgerinnen und Bürgern gleichgestellt in Bezug auf Fürsorge, den Zugang zu Gerichten und den öffentlichen Schulunterricht respektive gleichgestellt mit anderen Ausländern und Ausländerinnen beispielsweise in Bezug auf Erwerbstätigkeit oder die Gewährung einer Unterkunft (vgl. Art. 16-24 FK). Unterstützungsleistungen und weitere Rechte können direkt bei den zuständigen Behörden eingefordert werden, falls notwendig auf dem Rechtsweg. Nicht zuletzt können Schutzberechtigte sich auch auf die Garantien in der Richtlinie 2011/95/EU über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes; sog. Qualifikationsrichtlinie) berufen, auf die sich Griechenland als EU-Mitgliedstaat behaften lassen muss. Von Interesse dürften diesbezüglich insbesondere die Regeln betreffend den Zugang von Personen mit Schutzstatus zu Beschäftigung (Art. 26), zu Bildung (Art. 27), zu Sozialhilfeleistungen (Art. 29), zu Wohnraum (Art. 32) und zu medizinischer Versorgung (Art. 30) sein. Im Falle einer Verletzung der Garantien der EMRK steht gestützt auf Art. 34 EMRK letztlich der Rechtsweg an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) offen (vgl. statt vieler das Urteil E-5134/2018 vom 26. Oktober 2018 E. 9.5.4 f.).
E. 9.2.1 Die Beschwerdeführenden waren am (...) in Griechenland als Flüchtlinge anerkannt worden. Es besteht daher kein Anlass zur Annahme, es drohe ihnen eine Verletzung des in Art. 33 Abs. 1 FK verankerten Grundsatzes der Nichtrückschiebung. Aufgrund der Akten liegen ferner keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Griechenland dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären.
E. 9.2.2 Hinsichtlich der gesundheitlichen Probleme geht aus den Akten hervor, dass beim Beschwerdeführer (Nennung Diagnose) diagnostiziert wurde. Diese Beschwerden werden im Wesentlichen mit (Nennung Therapie und ärztliche Empfehlungen). Die Beschwerdeführerin leidet an (Nennung Leiden). Diese Leiden werden aktuell mit der Einnahme und Injektion verschiedener Medikamente behandelt.
E. 9.2.3 Die medizinischen Sachverhalte der Beschwerdeführenden können nicht unter die vom EGMR in seinem Urteil vom 13. Dezember 2016 (Nr. 41738/10 Paposhvili gg. Belgien), §183, genannten «other very exceptional cases» subsumiert werden. Trotz zahlreichen gesundheitlichen Beschwerden handelt es sich bei den Beschwerdeführenden nicht um schwerkranke Personen, bei denen die ernsthafte Gefahr besteht, dass sie bei einer Rückschaffung nach Griechenland einer schwerwiegenden, rapiden und irreversiblen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, verbunden mit übermässigem Leiden oder einer bedeutenden Verkürzung der Lebenserwartung, ausgesetzt wären, zumal die medizinische Versorgung in Griechenland gewährleistet ist. Weder die Vorbringen der Beschwerdeführenden noch die eingereichten Arztberichte lassen darauf schliessen, dass die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme derart gravierend wären, als dass eine adäquate Behandelbarkeit im EU-Staat Griechenland nicht gegeben wäre.
E. 9.2.4 Soweit die Beschwerdeführenden kritisieren, dass die Situation in Griechenland desolat und es unter anderem zu Angriffen von Salafisten und Drogenabhängigen auf das Camp gekommen sei, ist festzuhalten, dass Griechenland ein Rechtsstaat ist, der über einen funktionierenden Polizei- und Justizapparat verfügt (vgl. Urteil des BVGer E-4234/2018 vom 30. Juli 2018 E. 6.3.3, m.w.H.). Das SEM führte demnach zu Recht aus, die Beschwerdeführenden könnten sich bei Unterstützungsbedarf oder allfälligen Problemen mit Drittpersonen an die griechischen Behörden wenden und die erforderliche Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. act. 1057052-54/14, S. 11).
E. 9.3 Es liegen somit keine konkreten Hinweise vor, dass die Beschwerdeführenden im Falle ihrer Rückkehr nach Griechenland einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt wären. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.
E. 10.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist. Es obliegt der betroffenen Person, diese Vermutungen umzustossen.
E. 10.2 Soweit die Beschwerdeführenden auf die prekären Lebensbedingungen von Migranten in Griechenland sowie die ungenügende ärztliche Versorgung hinweisen, wurde bereits in E. 8.3 oben festgehalten, dass das griechische Fürsorgesystem auch für Personen mit Schutzstatus in der Kritik steht. Gleichwohl die Lebensbedingungen in Griechenland nicht als einfach zu bezeichnen sind, vermögen die Beschwerdeführenden aber die Vermutung, dass eine Rückkehr dorthin als zumutbar zu erachten ist, nicht umzustossen. Griechenland ist ein sicherer Drittstaat, in dem keine Situation von allgemeiner Gewalt herrscht. Der Staat ist an die Richtlinie 2011/95/EU gebunden. Im Kapitel VII werden die den Flüchtlingen und Personen mit subsidiärem Schutzstatus zu gewährenden Rechte geregelt (Art. 26 [Zugang zu Beschäftigung], Art. 29 Abs. 2 [Sozial- und Nothilfe] und Art. 30 Abs. 2 [medizinische Versorgung]). Es bestehen keine Hinweise darauf, Griechenland würde den Beschwerdeführenden dauerhaft die gemäss der Richtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten und sie einer existenziellen Notlage aussetzen. Es darf von ihnen zudem erwartet werden, sich bei Unterstützungsbedarf an die griechischen Behörden zu wenden und die erforderliche Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einzufordern. Daran vermag auch ihre Rüge, sie hätten nach Verlassen des Camps keine Unterkunft gefunden und auf der Strasse respektive im Wald leben müssen, wodurch ihnen - implizit - die griechischen Behörden den nötigen Schutz nicht hätten zukommen lassen, nichts zu ändern. So müssen sich die Beschwerdeführenden den Umstand, dass sie freiwillig aus Griechenland ausgereist sind, anstelle sich (erneut) an die zuständigen Institutionen zu wenden, zu ihren Ungunsten entgegenhalten lassen, dieser ist nicht den griechischen Behörden anzulasten. Der Wegweisungsvollzug ist zumutbar. Bei dieser Sachlage besteht auch kein Anlass für die Einholung individueller Garantien (vgl. hierzu BVGE 2017 VI/10 E. 5), weshalb der entsprechende Antrag abzuweisen ist.
E. 10.3 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AIG möglich, da die griechischen Behörden einer Rückübernahme der Beschwerdeführenden ausdrücklich zugestimmt haben, diese dort über Aufenthaltsbewilligungen verfügen und den Akten keine Hinweise auf eine langfristige Reiseunfähigkeit aus medizinische Gründen zu entnehmen sind. Den gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführenden kann bei der Ausgestaltung der Vollzugsmodalitäten - wie vom SEM im angefochtenen Entscheid bereits in Aussicht gestellt - angemessen Rechnung getragen werden.
E. 11 Nach den vorstehenden Erwägungen ist der von der Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen.
E. 12 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 13.1 Mit dem vorliegenden Urteil in der Sache wird der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandlos.
E. 13.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Beschwerdeführenden beantragten indessen die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren nicht von vornherein aussichtlos waren. Während ihres Aufenthalts im Bundeszentrum unterliegen sie einem Arbeitsverbot und sind mittellos (Art. 43 Abs. 1 AsylG). Die Voraussetzungen des Art. 65 Abs. 1 VwVG sind demnach erfüllt und das Gesuch ist gutgeheissen. Auf die Erhebung der Verfahrenskosten ist zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1118/2020 Urteil vom 2. April 2020 Besetzung Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz), Richter Gérard Scherrer, Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), Syrien, beide vertreten durch MLaw Anina Nadig, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 14. Februar 2020. Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführenden ersuchten am 19. November 2019 um Asyl in der Schweiz. Sie wurden dem Bundesasylzentrum (BAZ) C._______ zugewiesen. Die beiden volljährigen (Nennung Verwandte) D._______ (N_______) und E._______ (N_______) sowie die volljährige (Nennung Verwandte) F._______ (N_______) reichten gleichzeitig Asylgesuche ein. Am 26. November 2019 fand die Personalienaufnahme (PA) statt. A.b Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass die Beschwerdeführenden am (...) in Griechenland ein Asylgesuch eingereicht hatten und ihnen dort am (...) Schutz gewährt worden war. A.c Anlässlich des persönlichen Dublin-Gesprächs und des rechtlichen Gehörs zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und zur Möglichkeit der Rückführung nach Griechenland vom 28. November 2019 (vgl. Protokoll in den SEM-Akten: 1057052-28/2) machten die Beschwerdeführenden in Anwesenheit ihrer Rechtsvertretung im Wesentlichen geltend, sie würden lieber nach Syrien als nach Griechenland zurückgehen. In Griechenland herrschten desolate Zustände, es gebe keine Arbeit und auch eine Unterkunft hätten sie nicht erhalten. Das Leben in Griechenland sei schwierig gewesen und weder für sie noch für ihre (Nennung Verwandte) und die (Nennung Verwandte) habe eine Perspektive für die Zukunft bestanden. Trotz vieler Nachfragen bei der lokalen Organisation der UNO (United Nations Organization) hätten sie keine Unterkunft in G._______ erhalten. Wenn sie sich zusammen mit ihrer (Nennung Verwandte) auf öffentlichen Strasse bewegt hätten, hätten sie sie wegen den vielen Drogenabhängigen hinter sich verstecken müssen. Zudem seien sie krank und hätten fast wöchentlich ins Spital gehen müssen. Sie hätten die Medikamente und die Fahrtkosten mit dem Geld bezahlen müssen, das ihnen für Lebensmittel ausgehändigt worden sei. Die Beschwerdeführerin leide an (Nennung Leiden). Der Beschwerdeführer leide an (Nennung Leiden). Das (Nennung Körperteil) müsse nochmals operiert werden, was jedoch in Griechenland nicht möglich gewesen sei. Ausserdem sei das Camp von Salafisten angegriffen worden, wobei die Polizei sie geschützt habe. Am Ende ihres Aufenthaltes habe das Camp keinen Leiter mehr gehabt und das dortige Leben sei ein Leben voller Angst gewesen. Auch die Drogensüchtigen hätten das Camp angegriffen. Da das Leben in Griechenland beängstigend sei, Leute dort Drogen verkaufen und es ihre Bräuche nicht erlauben würden, dass ihre (Nennung Verwandte) in solchen Umständen lebe, seien sie in die Schweiz gekommen, wo sie sich ein menschenwürdiges Leben erhofften. B. B.a Am 29. November 2019 ersuchte das SEM die griechischen Behörden gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (sog. Rückführungs-Richtlinie) und auf das Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt vom 28. August 2006 (SR 0.142.113.729) um Rückübernahme der Beschwerdeführenden. B.b Am 3. Dezember 2019 stimmten die griechischen Behörden dem Rückübernahmeersuchen des SEM zu. Gleichzeitig informierten sie darüber, dass sie den Beschwerdeführenden am (...) den Flüchtlingsstatus gewährt hätten und diese in Griechenland über eine bis am (...) gültige Aufenthaltsbewilligung verfügten. C. Mit Schreiben vom 20. Dezember 2019 gewährte das SEM den Beschwerdeführenden, ergänzend zum Dublin-Gespräch, das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach Griechenland und bot gleichzeitig Gelegenheit, über den aktuellen Gesundheitszustand zu informieren. Mit Stellungnahme ihrer Rechtsvertretung vom 6. Januar 2020 teilten sie mit, dass am (...) (Beschwerdeführerin) und am (...) (Beschwerdeführer) je ein Termin zur Besprechung der gesundheitlichen Probleme anstehe. Mit einer Wegweisung nach Griechenland müsse zwingend zugewartet werden, bis der medizinische Sachverhalt vollständig abgeklärt worden sei. Es bestünden klare Hinweise, dass die von ihnen benötigte medizinische Versorgung in Griechenland nicht gewährleistet sei. Als sie dort endlich einmal zum Arzt hätten gehen können, sei dieser entweder nicht aufgetaucht oder man habe andere Patienten priorisiert. Weiter habe man dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er die seiner Ansicht nach benötigte erneute Operation an einem (Nennung Körperteil) selbst finanzieren müsse, was aber nicht möglich gewesen sei. Zu Ihren individuellen Erlebnisse in Griechenland führten die Beschwerdeführenden ergänzend zu Ihren Aussagen im Dublin-Gespräch an, dass sie, nachdem man Sie am (...) aus der Unterkunft, in welcher Sie auf kleinstem Raum zusammengelebt hätten, verstossen habe, noch etwa (Nennung Dauer) auf der Strasse beziehungsweise im Wald in der Nähe von G._______ gelebt hätten. Die finanzielle Unterstützung seitens der griechischen Behörden sei eingestellt worden. Diese finanzielle Perspektivenlosigkeit sowie die Angst vor dem Übernachten auf der Strasse und die daraus entstehende Notlage hätten entscheidend zu ihrem Ausreiseentschluss aus Griechenland - trotz dem dort gewährten Schutz - beigetragen. Zudem sei die Sicherheitslage im Camp äusserst desolat gewesen und als Folge der bekannten Ineffizienz der griechischen Polizei habe deswegen viel Unruhe geherrscht. Es sei regelmässig zu Diebstählen und Schlägereien auf dem Gelände des Camps gekommen. Verhaftete seien nach kurzer Zeit freigelassen worden. Da das Camp während Monaten ohne Leitung gewesen sei, habe ein Zustand von ständiger Unruhe und Unsicherheit geherrscht. Sodann hätten anerkannte Schutzberechtigte in Griechenland auch angesichts der Wirtschaftskrise keinen Zugang zu Arbeit oder zu Sozialleistungen. Sie hätten keine Unterstützung bei der Suche nach einer Wohnung erhalten und trotzdem die Flüchtlingsunterkünfte verlassen müssen, weshalb ihnen die Obdachlosigkeit drohe. Sodann sähen sich Schutzberechtigte nicht nur mit fehlenden Möglichkeiten zur Integration in die griechische Gesellschaft, sondern oft auch mit unzulänglichen Umständen und humanitären Standards sowie einer äusserst prekären sozioökonomischen Situation konfrontiert. Eine derartige Situation untergrabe die Wirksamkeit der Schutzmassnahmen, die in der Genfer Flüchtlingskonvention und im europäischen Recht verbrieft seien. Zudem habe das griechische Parlament die Verschärfung des Asylgesetzes verabschiedet, welches ab dem 1. Januar 2020 in Kraft treten werde. Die neue Regierung habe die Schliessung mehrerer Asylzentren und Unterkünfte für Flüchtlinge angekündigt, was die Gewährung menschlicher Aufnahmebedingungen erschwere. Ferner hätten Schutzberechtigte mit psychischen Problemen infolge langer Wartelisten Schwierigkeiten, eine Unterkunft und angemessene Versorgung im Bereich der psychischen Gesundheit zu finden. Der tatsächliche Zugang zu Gesundheitsdienstleistungen sei durch einen erheblichen Ressourcen- und Kapazitätsmangel eingeschränkt. Insgesamt führe ihre Wegweisung nach Griechenland zu einer unzulässigen, existentiellen Notlage und somit zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK. D. D.a Am 17. Dezember 2019 wurde beim Beschwerdeführer im (Nennung Institution und Behandlung sowie deren Ergebnisse). Weiter wurden laut (Nennung Beweismittel) beim Beschwerdeführer (Nennung Diagnose) diagnostiziert. Hierzu wurden (Nennung Therapie und Empfehlungen). D.b Bei der Beschwerdeführerin wurden - nach Einreichung (Aufzählung Beweismittel und Diagnosen). Als Therapie seien die Einnahme und Injektion verschiedener Medikamente indiziert. Zudem wünsche die Beschwerdeführerin eine Physiotherapie für (Nennung Leiden). (Nennung Untersuchung und deren Ergebnis). E. Am 11. Februar 2020 übermittelte das SEM den Entwurf des Nichteintretensentscheids der Rechtsvertretung der Beschwerdeführenden zur Stellungnahme. In ihrer Stellungnahme vom 12. Februar 2020 führte die Rechtsvertreterin aus, die psychisch stark angeschlagene Beschwerdeführerin habe am (...) einen weiteren wichtigen Arzttermin zur Besprechung (Nennung Leiden). Es gehe ihr aktuell gesundheitlich sehr schlecht; sie leide an (Nennung Leiden). Auf der Pflegestation der Asylunterkunft sei sie, wie alle anderen Asylsuchenden, bloss mit Schmerzmitteln versorgt worden. Anerkannte Flüchtlinge stünden in Griechenland entgegen dem Entscheidentwurf ohne finanzielle Unterstützung da, es gebe dort keine generelle Sozialhilfe oder Mindestsicherung. Das öffentliche Gesundheitssystem sei stark beeinträchtigt; es gebe lange Wartezeiten, es würden Personal und Medikamente fehlen und Zusatzzahlungen verlangt. Es müsse daher davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführenden bei einer Wegweisung nach Griechenland auf der Strasse leben müssten und keinen Zugang zu medizinischer Versorgung hätten. F. Mit Verfügung vom 14. Februar 2020 - eröffnet am 17. Februar 2020 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein, wies sie aus der Schweiz weg und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung zu verlassen, ansonsten sie in Haft genommen und unter Zwang nach Griechenland zurückgeführt werden könnten. Ferner beauftragte das SEM den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und ordnete die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführenden an. G. Mit Eingabe vom 24. Februar 2020 erhoben die Beschwerdeführenden gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorin-stanz sei anzuweisen, auf die Asylgesuche einzutreten. Eventualiter sei die Verfügung des SEM im Wegweisungspunkt aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, die Unzulässigkeit oder die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihre vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen. Subeventualiter sei die Sache zwecks vollständiger Abklärung des Sachverhalts und Neubeurteilung zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, individuelle Garantien betreffend die adäquate Unterbringung und den benötigten Zugang zur nahtlosen fachärztlichen Weiterbehandlung von den griechischen Behörden einzuholen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. H. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 26. Februar 2020 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). I. Das Gericht bestätigte den Beschwerdeführenden den Eingang der Beschwerde am 4. März 2020. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). 3.2 Bezüglich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt. 4. 4.1 Die Beschwerdeführenden rügen in formeller Hinsicht, die Vorinstanz habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt beziehungsweise den Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt. Diese verfahrensrechtliche Rüge ist vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wäre, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 4.1.1 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wonach die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat (BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). Die Behörde ist dabei jedoch nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen (vgl. dazu Auer/Binder, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Rz. 16 zu Art. 12). 4.1.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung dargelegt, aufgrund welcher Überlegungen sie zum Schluss gekommen ist, dass die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG erfüllt sind und der Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten ist. Sie hat sich namentlich auch mit den geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen, insbesondere den mehreren bei den Akten liegenden Arztberichten, den gestellten Diagnosen und Therapien (vgl. angefochtene Verfügung, S. 4-6 und S. 10) und dem in den Stellungnahmen vom 6. Januar 2020 und vom 12. Februar 2020 gemachten Einwand, es sei mit einer Wegweisung nach Griechenland zwingend zuzuwarten, bis der medizinische Sachverhalt abgeklärt sei, hinreichend auseinandergesetzt. Diesbezüglich führte das SEM an, es erachte den medizinischen Sachverhalt zum jetzigen Zeitpunkt als ausreichend erstellt, da aufgrund der bereits zahlreich vorhandenen Arztberichte klare Diagnosen und Aussagen zu weiterführenden Behandlungsmassnahmen in Bezug auf die gesundheitlichen Beschwerden vorlägen. Es sei nicht davon auszugehen, dass anlässlich des ausstehenden Arzttermins (...) bei der Beschwerdeführerin derart schwerwiegende Diagnosen gestellt werden könnten, welche geeignet wären, die Einschätzung des SEM hinsichtlich der Zulässigkeit und Zumutbarkeit ihrer Wegweisung nach Griechenland zu ändern. Diese Beurteilung ist nicht zu beanstanden, zumal sich das SEM bei seiner Würdigung auf eine Vielzahl von medizinischen Abklärungsergebnissen stützte und der bei der Beschwerdeführerin bestehende (Nennung Leiden) letztmals am (...) diagnostiziert wurde, weshalb aus der in der Stellungnahme vom 12. Februar 2020 angeführten geplanten Besprechung des (Nennung Leiden und Zeitpunkt der Besprechung) in der Tat keine (erheblich) veränderte Diagnose zu erwarten war. Aus diesem Vorgehen der Vorinstanz ist somit keine unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts zu erkennen. 4.2 Zusammenfassend erweist sich die formelle Rüge als unbegründet, weshalb dem Rückweisungsantrag zwecks vollständiger Abklärung und Neubeurteilung nicht stattzugeben ist. 5. 5.1 Das SEM tritt gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht ein, wenn Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben. 5.2 Griechenland wurde durch den Bundesrat am 14. Dezember 2007 als sicherer Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG bezeichnet. Die Beschwerdeführenden haben sich vor der Einreise in die Schweiz unbestrittenermassen in Griechenland aufgehalten und dort ein Asylverfahren durchlaufen, es wurde ihnen der Flüchtlingsstatus zuerkannt und sie haben auch entsprechende Aufenthaltsbewilligungen erhalten. Die griechischen Behörden haben ihrer Rückkehr zugestimmt (vgl. Bstn. A.b und B.b). 5.3 Griechenland ist unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention, FK; SR 0.142.30) und bietet grundsätzlich Gewähr für die korrekte Durchführung von Asylverfahren. So haben denn auch die Beschwerdeführenden nicht behauptet, ihr Asylverfahren in Griechenland sei fehlerhaft gewesen beziehungsweise es würde ihnen dort die Rückschiebung in ihren Heimatstaat Syrien unter Verletzung des Refoulement-Verbots drohen. Ferner enthält die Beschwerde keine diesbezüglichen Einwände, so dass das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG zu Recht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist (vgl. auch das Urteil des BVGer E-2617/2016 vom 28. März 2017 E. 3). 6. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2). Vorliegend ist einzig der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland einer Prüfung zu unterziehen, nicht aber ein solcher in den Heimatstaat Syrien. 7.2 Unzulässig ist der Vollzug der Wegweisung, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Auch weitere Verletzungen völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz, die sich unter anderem aus der EMRK ergeben, können einem Wegweisungsvollzug entgegenstehen. Unzumutbar kann der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen und Ausländer gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG dann sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3 Gemäss Art. 6a AsylG besteht zugunsten sicherer Drittstaaten - wie Griechenland es ist (vgl. E. 5.2) - die Vermutung, dass diese ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen, darunter im Wesentlichen das Refoulement-Verbot und grundlegende menschenrechtliche Garantien, einhalten (vgl. Fanny Matthey, in: Cesla Amarelle/Minh Son Nguyen, Code annoté de droit des migrations, 2015, Art. 6a AsylG N 12 S. 68). Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist. Es obliegt der betroffenen Person, diese beiden Legalvermutungen umzustossen. Dazu hat sie ernsthafte Anhaltpunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden des in Frage stehenden Staates im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen, ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden respektive dass sie im in Frage stehenden Staat aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. statt vieler das Urteil des BVGer E-2617/2016 vom 28. März 2017 E. 4). 8. 8.1 Das SEM erachtete die Vorbringen der Beschwerdeführenden im angefochtenen Entscheid nicht für geeignet, die Regelvermutung des verfolgungssicheren Drittstaates im konkreten Fall umzustossen. Griechenland habe sie als Flüchtlinge anerkannt, es stünden ihnen damit alle Rechte aus der Flüchtlingskonvention zu. Die zitierten Quellen zur generellen Situation von Schutzberechtigten in Griechenland stellten Berichte oder Stellungnahmen mit allgemeinem Charakter dar, welche keinen direkten und kausalen Zusammenhang zur persönlichen Situation der Beschwerdeführenden hätten. Zudem sei Griechenland an die Qualifikationsrichtlinie (2011/95/EU) gebunden. Danach würden Personen mit Schutzstatus in Bezug auf die medizinische Versorgung, den Zugang zum Arbeitsmarkt und die Sozialversicherungen die gleichen Rechte besitzen wie griechische Staatsbürger. Die allgemein schwierigen ökonomischen Lebensbedingungen und die Wohnungsnot in Griechenland würden die ganze Bevölkerung treffen, weshalb sie die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht widerlegen könnten. Es sei nicht Aufgabe der schweizerischen Behörden, dafür zu sorgen, dass Personen mit Schutzstatus in Griechenland über ausreichende Lebensgrundlagen verfügten. Allfällige Versäumnisse der griechischen Behörden im Zusammenhang mit Sozialleistungen, Wohnraum und medizinischer Versorgung könnten dort gerichtlich geltend gemacht werden. Die Qualifikationsrichtlinie verpflichte den griechischen Staat zudem auch zur Sicherstellung der medizinischen Grundversorgung für anerkannte Flüchtlinge, inklusive allfällige weiterführende und notwendige Untersuchungen sowie Kontrolltermine. Die nötige medizinische Versorgung sei demnach auch in Griechenland gewährleistet; die Beschwerdeführenden seien gehalten, sich an die zuständigen griechischen Institutionen zu wenden. Überdies werde ihrem Gesundheitszustand im Rahmen der Überstellung Rechnung getragen. Ferner werde das SEM die zuständige Vollzugsbehörde darüber informieren, dass der Vollzug der Beschwerdeführenden und ihrer (Nennung Verwandte) nach Möglichkeit gemeinsam durchgeführt werden solle. Auch davon ausgehend, dass die Lebensbedingungen in Griechenland nicht einfach seien, sei nicht von einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK respektive einer Notlage auszugehen. Im Übrigen stelle ein Wegweisungsvollzug nach Griechenland auch unter Berücksichtigung des neuen griechischen Asylgesetzes keine Verletzung der völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz dar. Das Bundesverwaltungsgericht habe zudem in seiner jüngsten Rechtsprechung die Wegweisung von Familien mit flüchtlingsrechtlichem Schutzstatus als zulässig und zumutbar bejaht (mit Verweis auf die Urteile des BVGer E-2451/2019 vom 31. Mai 2019 und D-367/2019 vom 2. Mai 2019). Sodann würden weder die in Griechenland herrschende Sicherheitslage noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Griechenland verfüge über eine funktionierende Polizeibehörde, die sowohl als schutzwillig als auch als schutzfähig gelte. Die Beschwerdeführenden könnten sich an die zuständigen Behörden wenden, sollten sie sich vor Übergriffen durch Privatpersonen fürchten oder sogar solche erleiden. Mithin gelte Griechenland als sicherer Drittstaat, in dem keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche. Der Vollzug sei technisch möglich und praktisch durchführbar, eine entsprechende Zusicherung Griechenlands liege vor. 8.2 In der Beschwerdeeingabe wurde entgegnet, aufgrund der besonderen, individuellen Verletzlichkeit der Beschwerdeführenden könne die Regelvermutung, wonach Griechenland seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkomme, nicht aufrechterhalten werden. In genereller Hinsicht wiederholten die Beschwerdeführenden zunächst die bereits bei der Vorin-stanz dargelegten Bedingungen, denen anerkannte Schutzberechtigte in Griechenland ausgesetzt seien (fehlende Möglichkeiten zur Integration in die griechische Gesellschaft; unzulängliche humanitäre Standards; prekäre sozioökonomische Situation; eingeschränkter Zugang zu medizinischer Behandlung). (Nennung Zeitpunkt) nach der Anerkennung als Flüchtlinge hätten sie die Asylunterkunft verlassen und auf der Strasse sowie im Wald leben müssen. Zudem sei ihnen der Zugang zur notwendigen und adäquaten Gesundheitsversorgung in Griechenland - abgesehen von der Verschreibung von Medikamenten auf eigene Kosten - verwehrt geblieben. Angesichts bestehender grundlegender Defizite mit Blick auf die Aufnahmebedingungen sei aufgrund ihrer besonderen Verletzlichkeit ihre Rückführung nach Griechenland weder zulässig im Sinne der einschlägigen völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz noch zumutbar. Es müsse davon ausgegangen werden, dass sie aufgrund der fehlenden Integrationsmassnahmen nicht in der Lage seien, ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Es lägen erhärtete Anhaltspunkte dafür vor, dass sie im Fall der Rückkehr in eine unmenschliche und erniedrigende Situation geraten würden. Es bestünden demnach substanziierte individuelle Vollzugshindernisse. Sofern die Schweizer Asylbehörden am Vollzug der Wegweisung festhalten würden, seien sie gehalten, von den griechischen Behörden entsprechende Zusicherungen betreffend adäquate Unterbringung und adäquate medizinische Behandlung einzuholen. 9. 9.1 Das Vorliegen eines Vollzugshindernisses unter dem Aspekt der Zulässigkeit bei Personen, denen von den griechischen Behörden ein Schutzstatus verliehen wurde, wird vom Bundesverwaltungsgericht praxisgemäss nur unter sehr strengen Voraussetzungen bejaht. Grundsätzlich geht das Gericht davon aus, dass in Griechenland Schutzberechtigte dort Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finden sowie, dass Griechenland als Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) seinen entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nachkommt. Zwar anerkennt das Gericht - auch aufgrund der von den Beschwerdeführenden zitierten Berichte -, dass die Lebensbedingungen in Griechenland schwierig sind. Das griechische Fürsorgesystem steht nicht nur für Asylsuchende, sondern auch für Personen mit Schutzstatus in der Kritik (vgl. dazu auch: EGMR, Saidoun gegen Griechenland [Beschwerde 40083/07] und Fawsie gegen Griechenland [Beschwerde 40080/07], beide vom 28. Oktober 2010). So wurde davon berichtet, dass die Unterstützung von Personen, denen in Griechenland internationaler Schutz zuerkannt worden sei, häufig unzulänglich sei. Da das Land nicht über ein Sozialwohnungssystem verfüge, sei es für Personen mit Schutzstatus aus wirtschaftlichen Gründen oft schwierig, eine Unterkunft zu finden. Angesichts der hohen Arbeitslosigkeit, die neben der Wirtschaftskrise unter anderem auf den Mangel einer nationalen Strategie zurückgeführt wird, die Beschäftigung - insbesondere auch von Personen mit anerkanntem Schutzstatus - zu fördern, seien die Betroffenen dabei im Wesentlichen auf die beschränkten Fürsorgeleistungen des Staates angewiesen. Mit Bezug auf die staatlichen Unterstützungsleistungen komme es in der Praxis ferner immer wieder zu Diskriminierungen von Personen mit Schutzstatus gegenüber griechischen Staatsangehörigen, wobei dies auch damit zusammenhänge, dass die betroffenen Ausländerinnen und Ausländer nicht an die kompetenten Behörden verwiesen würden. Dennoch ist gemäss Rechtsprechung diesbezüglich nicht von einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK respektive einer existenziellen Notlage auszugehen (vgl. Urteil des BVGer D-5016/2017 vom 12. März 2018 E. 6.4 m.w.H.; bestätigt in den Urteilen des BVGer E-2360/2019 vom 22. Mai 2019 E. 8.3.1 f.; E-4866/2019 vom 2. Oktober 2019 E. 10.1). Personen mit Schutzstatus sind griechischen Bürgerinnen und Bürgern gleichgestellt in Bezug auf Fürsorge, den Zugang zu Gerichten und den öffentlichen Schulunterricht respektive gleichgestellt mit anderen Ausländern und Ausländerinnen beispielsweise in Bezug auf Erwerbstätigkeit oder die Gewährung einer Unterkunft (vgl. Art. 16-24 FK). Unterstützungsleistungen und weitere Rechte können direkt bei den zuständigen Behörden eingefordert werden, falls notwendig auf dem Rechtsweg. Nicht zuletzt können Schutzberechtigte sich auch auf die Garantien in der Richtlinie 2011/95/EU über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes; sog. Qualifikationsrichtlinie) berufen, auf die sich Griechenland als EU-Mitgliedstaat behaften lassen muss. Von Interesse dürften diesbezüglich insbesondere die Regeln betreffend den Zugang von Personen mit Schutzstatus zu Beschäftigung (Art. 26), zu Bildung (Art. 27), zu Sozialhilfeleistungen (Art. 29), zu Wohnraum (Art. 32) und zu medizinischer Versorgung (Art. 30) sein. Im Falle einer Verletzung der Garantien der EMRK steht gestützt auf Art. 34 EMRK letztlich der Rechtsweg an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) offen (vgl. statt vieler das Urteil E-5134/2018 vom 26. Oktober 2018 E. 9.5.4 f.). 9.2 9.2.1 Die Beschwerdeführenden waren am (...) in Griechenland als Flüchtlinge anerkannt worden. Es besteht daher kein Anlass zur Annahme, es drohe ihnen eine Verletzung des in Art. 33 Abs. 1 FK verankerten Grundsatzes der Nichtrückschiebung. Aufgrund der Akten liegen ferner keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Griechenland dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. 9.2.2 Hinsichtlich der gesundheitlichen Probleme geht aus den Akten hervor, dass beim Beschwerdeführer (Nennung Diagnose) diagnostiziert wurde. Diese Beschwerden werden im Wesentlichen mit (Nennung Therapie und ärztliche Empfehlungen). Die Beschwerdeführerin leidet an (Nennung Leiden). Diese Leiden werden aktuell mit der Einnahme und Injektion verschiedener Medikamente behandelt. 9.2.3 Die medizinischen Sachverhalte der Beschwerdeführenden können nicht unter die vom EGMR in seinem Urteil vom 13. Dezember 2016 (Nr. 41738/10 Paposhvili gg. Belgien), §183, genannten «other very exceptional cases» subsumiert werden. Trotz zahlreichen gesundheitlichen Beschwerden handelt es sich bei den Beschwerdeführenden nicht um schwerkranke Personen, bei denen die ernsthafte Gefahr besteht, dass sie bei einer Rückschaffung nach Griechenland einer schwerwiegenden, rapiden und irreversiblen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, verbunden mit übermässigem Leiden oder einer bedeutenden Verkürzung der Lebenserwartung, ausgesetzt wären, zumal die medizinische Versorgung in Griechenland gewährleistet ist. Weder die Vorbringen der Beschwerdeführenden noch die eingereichten Arztberichte lassen darauf schliessen, dass die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme derart gravierend wären, als dass eine adäquate Behandelbarkeit im EU-Staat Griechenland nicht gegeben wäre. 9.2.4 Soweit die Beschwerdeführenden kritisieren, dass die Situation in Griechenland desolat und es unter anderem zu Angriffen von Salafisten und Drogenabhängigen auf das Camp gekommen sei, ist festzuhalten, dass Griechenland ein Rechtsstaat ist, der über einen funktionierenden Polizei- und Justizapparat verfügt (vgl. Urteil des BVGer E-4234/2018 vom 30. Juli 2018 E. 6.3.3, m.w.H.). Das SEM führte demnach zu Recht aus, die Beschwerdeführenden könnten sich bei Unterstützungsbedarf oder allfälligen Problemen mit Drittpersonen an die griechischen Behörden wenden und die erforderliche Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. act. 1057052-54/14, S. 11). 9.3 Es liegen somit keine konkreten Hinweise vor, dass die Beschwerdeführenden im Falle ihrer Rückkehr nach Griechenland einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt wären. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig. 10. 10.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist. Es obliegt der betroffenen Person, diese Vermutungen umzustossen. 10.2 Soweit die Beschwerdeführenden auf die prekären Lebensbedingungen von Migranten in Griechenland sowie die ungenügende ärztliche Versorgung hinweisen, wurde bereits in E. 8.3 oben festgehalten, dass das griechische Fürsorgesystem auch für Personen mit Schutzstatus in der Kritik steht. Gleichwohl die Lebensbedingungen in Griechenland nicht als einfach zu bezeichnen sind, vermögen die Beschwerdeführenden aber die Vermutung, dass eine Rückkehr dorthin als zumutbar zu erachten ist, nicht umzustossen. Griechenland ist ein sicherer Drittstaat, in dem keine Situation von allgemeiner Gewalt herrscht. Der Staat ist an die Richtlinie 2011/95/EU gebunden. Im Kapitel VII werden die den Flüchtlingen und Personen mit subsidiärem Schutzstatus zu gewährenden Rechte geregelt (Art. 26 [Zugang zu Beschäftigung], Art. 29 Abs. 2 [Sozial- und Nothilfe] und Art. 30 Abs. 2 [medizinische Versorgung]). Es bestehen keine Hinweise darauf, Griechenland würde den Beschwerdeführenden dauerhaft die gemäss der Richtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten und sie einer existenziellen Notlage aussetzen. Es darf von ihnen zudem erwartet werden, sich bei Unterstützungsbedarf an die griechischen Behörden zu wenden und die erforderliche Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einzufordern. Daran vermag auch ihre Rüge, sie hätten nach Verlassen des Camps keine Unterkunft gefunden und auf der Strasse respektive im Wald leben müssen, wodurch ihnen - implizit - die griechischen Behörden den nötigen Schutz nicht hätten zukommen lassen, nichts zu ändern. So müssen sich die Beschwerdeführenden den Umstand, dass sie freiwillig aus Griechenland ausgereist sind, anstelle sich (erneut) an die zuständigen Institutionen zu wenden, zu ihren Ungunsten entgegenhalten lassen, dieser ist nicht den griechischen Behörden anzulasten. Der Wegweisungsvollzug ist zumutbar. Bei dieser Sachlage besteht auch kein Anlass für die Einholung individueller Garantien (vgl. hierzu BVGE 2017 VI/10 E. 5), weshalb der entsprechende Antrag abzuweisen ist. 10.3 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AIG möglich, da die griechischen Behörden einer Rückübernahme der Beschwerdeführenden ausdrücklich zugestimmt haben, diese dort über Aufenthaltsbewilligungen verfügen und den Akten keine Hinweise auf eine langfristige Reiseunfähigkeit aus medizinische Gründen zu entnehmen sind. Den gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführenden kann bei der Ausgestaltung der Vollzugsmodalitäten - wie vom SEM im angefochtenen Entscheid bereits in Aussicht gestellt - angemessen Rechnung getragen werden.
11. Nach den vorstehenden Erwägungen ist der von der Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen.
12. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 13. 13.1 Mit dem vorliegenden Urteil in der Sache wird der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandlos. 13.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Beschwerdeführenden beantragten indessen die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren nicht von vornherein aussichtlos waren. Während ihres Aufenthalts im Bundeszentrum unterliegen sie einem Arbeitsverbot und sind mittellos (Art. 43 Abs. 1 AsylG). Die Voraussetzungen des Art. 65 Abs. 1 VwVG sind demnach erfüllt und das Gesuch ist gutgeheissen. Auf die Erhebung der Verfahrenskosten ist zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber Versand: