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E-4211/2020

E-4211/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2020-08-31 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat 31a I a,c,d,e) und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am (...) Juli 2020 in der Schweiz um Asyl nach. Am 15. Juli 2020 fand die sogenannte Personalienaufnahme statt. Mit Vollmacht gleichen Datums beauftragte er die Mitarbeitenden des HEKS Rechtsschutzes im Bundesasylzentrum B._______ mit der Wahrung seiner Rechte im Asylverfahren. B. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer bereits in Griechenland ein Asylgesuch eingereicht hatte und ihm dort am 6. März 2020 Schutz gewährt worden war. Ausserdem ergab sich, dass der Beschwerdeführer am (...) Februar 2019 in C._______ nach illegaler Einreise daktyloskopisch erfasst und am (...) 2019 in D._______ als Asylbewerber registriert worden war. C. Anlässlich des persönlichen Dublin-Gesprächs und des rechtlichen Gehörs zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und zur Möglichkeit der Rückführung nach Griechenland machte der Beschwerdeführer in Anwesenheit seines Rechtsvertreters im Wesentlichen geltend, er habe nie eine Tazkira oder einen Reisepass besessen. Im Alter von zwölf Jahren sei er aus Afghanistan in den Iran gegangen, wo er sich etwa fünf Jahre lang aufgehalten habe, bevor er in die Türkei und, nach einem Jahr, weiter nach Griechenland gelangt sei. Während etwa zehn bis elf Monaten habe er sich im Camp "E._______" (das zum Camp D._______ gehöre) aufgehalten. Er habe in Griechenland keinen Schutzstatus erhalten. Von einem griechischen Beamten sei ihm im Beisein eines Dolmetschers in einem Raum mitgeteilt worden, dass sein Asylgesuch abgelehnt worden sei; eine Begründung habe er nicht bekommen. Es sei ihm ein rotes Dokument übergeben und geraten worden, sich einen Anwalt zu nehmen. Weitere Informationen über ihm zustehende Rechte habe es keine gegeben. Er habe dann erfolglos versucht, einen Anwalt zu engagieren. Etwa neun oder zehn Tage nach dem negativen Entscheid sei er versteckt unter einem Lastwagen auf einem Schiff illegal von Lesbos nach Athen gelangt, wo er etwa einen Monat verblieben sei. In der Folge sei er über Albanien, Montenegro, Bosnien, Kroatien, Slowenien und Italien in die Schweiz eingereist. Im Camp in Griechenland habe es ständig Streitigkeiten gegeben; gebrochene Beine und Hände seien die Folge gewesen. Jede Nacht seien Zelte verbrannt worden und man habe nicht schlafen können. In den Zelten sei es im Sommer sehr heiss, im Winter sehr kalt geworden. Er habe eine monatliche Unterstützung von 90 Euro bekommen und mit Geld, das er im Iran und in der Türkei verdient gehabt habe, den Lebensunterhalt bestritten. Er habe keine Kenntnis von privaten Hilfsorganisationen gehabt und sich entsprechend dort keine Hilfe holen können. Staatliche Anlaufstellen zur Unterstützung bei der Arbeits- oder Wohnungssuche seien ihm nicht bekannt gewesen; ohnehin wäre von dieser Seite keine Hilfe zu erwarten gewesen. Unabhängig vom Bestehen eines Schutzstatus wolle er nicht nach Griechenland zurückkehren. Es sei dort wie eine Hölle, wie ein Guantanamo gewesen. Er habe bereits elf Monate in dieser Hölle gelebt und deswegen Depressionen bekommen. Der konsultierte Arzt habe ihm lediglich geraten, Wasser zu trinken; eine richtige medizinische Versorgung habe es nicht gegeben. Er habe immer die Schweiz als Ziel vor Augen gehabt, hier seien die Menschen freundlich. Wegen seiner Depressionen sei er etwas vergesslich geworden. Ansonsten habe er keine Symptome und der Arzt in der Schweiz habe ihm gesagt, seine Depression sei keine ernsthafte medizinische Sache. Der Beschwerdeführer reichte im erstinstanzlichen Verfahren keine Identitätspapiere zu den Akten. D. D.a Am 27. Juli 2020 ersuchte die Vorinstanz die griechischen Behörden gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (sog. Rückführungs-Richtlinie) und das Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt vom 28. August 2006 (SR 0.142.113.729) um Rückübernahme des Beschwerdeführers. D.b Am 30. Juli 2020 stimmten die griechischen Behörden dem Rück-übernahmeersuchen des SEM zu und bestätigten in ihrem Schreiben gleichzeitig, dem Beschwerdeführer sei am 6. März 2020 der subsidiäre Schutzstatus gewährt worden. Dieser Entscheid sei ihm indessen noch nicht bekannt gegeben worden. Der Beschwerdeführer habe weder die entsprechende Aufenthaltsbewilligung noch den speziellen Reiseausweis für Flüchtlinge beantragt. E. E.a Die Vorinstanz unterbreitete der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am 12. August 2020 einen ablehnenden Entscheidentwurf zur Stellungnahme. E.b Mit Eingabe vom 12. August 2020 teilte die Rechtsvertretung dem SEM mit, vorweg werde gerügt, dass dem Beschwerdeführer das Zustimmungsschreiben der griechischen Behörden nicht mit dem Entscheidentwurf zur Verfügung gestellt worden sei. Der Beschwerdeführer beharre darauf, von den griechischen Behörden einen negativen Asylentscheid erhalten zu haben und es sei nicht nachvollziehbar, weshalb dieselben Behörden nun behaupten würden, der Entscheid über den subsidiären Schutzstatus sei dem Beschwerdeführer nicht bekanntgegeben worden. Dieses Vorgehen werfe in jedem Fall ein schlechtes Licht auf die Abläufe im griechischen Asylverfahren. Zudem müsse er sich gerade nicht vorwerfen lassen, sich nicht um den Erhalt von Informationen bemüht zu haben, welche Unterstützungsmöglichkeiten ihm im Einzelnen seitens der griechischen Behörden und privater Hilfsorganisationen offengestanden wären. Die Kommunikation dieser Informationen sei Sache der griechischen Behörden. Das SEM verkenne die tatsächliche Situation von Flüchtlingen in Griechenland, namentlich auf Lesbos. Tausende Menschen würden nicht einmal minimale Unterstützung vom Staat oder von privaten Hilfsorganisationen erhalten. Die beschriebene Lebenssituation habe sich seit der Ausreise des Beschwerdeführers aus Griechenland noch verschlechtert. Im März 2020 habe das Ministerium für Einwanderung und Asyl einen Änderungsantrag zum Asylgesetz verabschiedet. Dieser lege den Ausstieg aus den Aufnahmeprogrammen und die Einstellung der Sach- und Geldleistungen für diejenigen fest, die internationalen oder subsidiären Schutz erhalten hätten. Damit würden die Leistungen 30 Tage nach Eingang eines solchen positiven Asylentscheids ausgesetzt; davon ausgenommen seien nur die unbegleiteten Minderjährigen. Damit werde anerkannten Flüchtlingen die Möglichkeit entzogen, ihr Recht auf Wohnung, Sach- und Geldleistungen gerichtlich geltend zu machen. Eine Schutzinfrastruktur sei damit nicht gegeben. Das SEM werde aufgefordert, dazu im Asylentscheid konkret Stellung zu nehmen. F. Mit Verfügung vom 14. August 2020 - eröffnet am 17. August 2020 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asyl-gesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung zu verlassen, ansonsten er in Haft genommen und unter Zwang nach Griechenland zurückgeführt werden könne. Der zuständige Kanton wurde mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt, und dem Beschwerdeführer wurden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt. G. Mit Eingabe vom 20. August 2020 erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die Verfügung des SEM vom 14. August 2020 sei aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die vorinstanzliche Verfügung im Wegweisungspunkt aufzuheben und die Unzulässigkeit oder die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In prozessualer Hinsicht liess der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragen. H. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 25. August 2020 den Eingang der Beschwerde. I. Die erstinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 25. August 2020 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG).

Erwägungen (42 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs.1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.).

E. 3.2 Bezüglich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht diese Punkte uneingeschränkt prüft.

E. 4.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Ein solches Rechtsmittel liegt hier vor.

E. 4.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. Die Urteilsbegründung erfolgt summarisch (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

E. 5.1 Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch unvollständige Akteneinsicht geltend macht, weil ihm keine Einsicht in das "Antwortschreiben Griechenlands" gewährt worden sei, ist nach Durchsicht der Vorakten Folgendes festzustellen:

E. 5.1.1 Bei den Aktenstücken A17/2 und A20/1 handelt es sich um die Rückübernahmeanfrage des SEM an Griechenland vom 27. Juli 2020 und die entsprechende Zustimmung der griechischen Behörden vom 30. Juli 2020. Das SEM hat beide Dokumente kopiert und diese Duplikate, mit Anonymisierungen (Abdeckungen) versehen, als Aktenstücke A18/2 und A21/1 ins Aktenverzeichnis aufgenommen. Im Gegensatz zu den Originalen wurden die anonymisierten Duplikate mit dem Paginierungsvermerk "F = Akten frei zur Edition" versehen. Das Aktenverzeichnis weist in der Spalte "Einsicht RV" bei A18/2 und A21/1 je den Eintrag "Ja" auf. Mit der angefochtenen Verfügung wurden dem Beschwerdeführer die "editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis" (vgl. Dispositivziffer 5) sowie eine Kopie dieses Aktenverzeichnisses ausgehändigt (vgl. Beilagenverzeichnis auf S. 11 der Verfügung). Diese Aktenlage lässt somit auf eine Aushändigung auch des anonymisierten Antwortschreibens aus Griechenland (A21/1) schliessen.

E. 5.1.2 Zwar sind administrative Versehen des SEM nie gänzlich aus-zuschliessen, auch wenn die Zusammenstellung der (elektronischen) Akten für die Einsichtsgewährung in den Bundesasylzentren aus Effizienzgründen hauptsächlich automatisiert erfolgen dürfte. Indes fällt in casu erstens die fehlende Substanziiertheit der Rüge der Verletzung des Einsichtsrecht auf. Diese beschränkt sich auf folgende Formulierung: "[...] das entsprechende Aktenstück fehlt jedoch" (vgl. Beschwerde S. 4). Bei einem derart ungewöhnlichen Vorfall wären aus Sicht des Gerichts jedoch Erläuterungen der Sachverhaltsdarstellung zu erwarten, welche die vielen sich nach dem zitierten Halbsatz aufdrängenden Fragen beantwortet hätten. Zweitens erscheint es kaum plausibel, dass eine zugewiesene amtliche Rechtsvertretung nach Entdecken eines solchen groben administrativen Fehlers nicht umgehend beim SEM protestieren und die Nachlieferung eines so wichtigen Aktenstücks verlangen würde (beziehungsweise gegebenenfalls aller Akten, falls gar keine Akten ausgehändigt worden wären). Ein solches Vorgehen erwähnt der Rechtsbeistand nicht, und auch aus den elektronisch geführten Akten ergeben sich keine diesbezüglichen Bemühungen.

E. 5.1.3 Zumal administrative Versehen - beispielsweise bei der Zuordnung und Ablage von Dokumenten - auch bei amtlichen Rechtsbeiständen nicht gänzlich auszuschliessen sind, hält das Gericht bei der oben geschilderten Aktenlage fest, dass sich keine konkreten Anhaltspunkte für die (bloss unsubstanziiert behauptete) Verletzung des Akteneinsichtsrechts des Beschwerdeführers ergeben. Der Antrag auf Rückweisung der Sache an das SEM aus formalen Gründen ist somit abzuweisen.

E. 6 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat.

E. 6.1 Den Akten ist zufolge ist dem Beschwerdeführer am 6. März 2020 der subsidiäre Schutzstatus in Griechenland gewährt worden. Griechenland ist ein verfolgungssicherer Drittstaat im Sinn von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG (vgl. Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007) und die griechischen Behörden haben am 30. Juli 2020 der Rückübernahme des Beschwerdeführers zugestimmt.

E. 6.2 Das vom Beschwerdeführer nicht weiter begründete Verneinen eines Aufenthaltstitels in Griechenland (vgl. Beschwerde S. 5) vermag das Gericht nicht zu überzeugen. Den Akten ist zu entnehmen, dass er über einen Schutzstatus in diesem Land verfügt. Zudem hat der Beschwerdeführer nicht behauptet, es würde ihm in Griechenland die Rückschiebung in seinen Heimatstaat unter Verletzung des Refoulement-Verbots drohen. Weitere Einwände bezüglich Griechenlands als verfolgungssicheren Staat sind der Beschwerde nicht zu entnehmen.

E. 6.3 Das SEM ist damit zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten.

E. 7 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Auch kein anderer Grund nach Art. 32 Abs. 1 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen (AsylV1; SR 142.311) ist ersichtlich. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet.

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 8.3 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweis-standard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.4.1 Gemäss Art. 6a AsylG besteht zugunsten sicherer Drittstaaten (vgl. hierzu E. 6.1) die Vermutung, dass diese ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen, darunter im Wesentlichen das Refoulement-Verbot und grund-legende menschenrechtliche Garantien, einhalten (vgl. Fanny Matthey, in: Cesla Amarelle / Minh Son Nguyen, Code annoté de droit des migra-tions, Bern 2015, Art. 6a AsylG N 12 S. 68). Art. 83 Abs. 5 AIG hält ferner die Vermutung fest, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist.

E. 8.4.2 Es obliegt der betroffenen Person, diese beiden Legalvermutungen umzustossen. Dazu hat sie ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden des in Frage stehenden Staates im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen, ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden respektive, dass sie im in Frage stehenden Staat aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. statt vieler das Urteil des BVGer E-2617/2016 vom 28. März 2017 E. 4).

E. 9.1 In der Beschwerde wird zur Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs massgeblich geltend gemacht, das griechische Fürsorgesystem stehe seit längerem auch für Personen mit Schutzstatus in der Kritik. Die diesbezügliche Sicherheitsvermutung könne angesichts der sich rapide verschlechternden Situation von Flüchtlingen in Griechenland und nicht zuletzt aufgrund der jüngsten Gesetzesänderung vom März 2020 nicht ohne weitere Abklärungen aufrechterhalten werden. Insbesondere genügten die pauschalen Hinweise auf den griechischen Rechtsstaat, die Einhaltung völ-kerrechtlicher Verpflichtungen und auf die Garantien der Qualifikationsrichtlinie nicht mehr. Aufgrund der neuen Gesetzeslage und der Tatsache, dass der Beschwerdeführer in Griechenland auch mit internationalem Schutzstatus weder für ESTIA noch HELIOS berechtigt sein werde, werde er auch keinen Zugang zu Unterbringung, Sozialleistungen und medizinischer Versorgung erhalten, mithin würden ihm unmenschliche respektive erniedrigende Lebensbedingungen im Sinn von Art. 3 EMRK drohen.

E. 9.2.1 Grundsätzlich geht das Gericht davon aus, dass in Griechenland Schutzberechtigte Schutz vor Rückschiebung im Sinn von Art. 5 Abs. 1 AsylG finden sowie dass Griechenland als Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK und des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) seinen entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nachkommt. Zwar anerkennt das Gericht, dass die Lebensbedingungen in Griechenland schwierig sind. Das griechische Fürsorgesystem steht in der Tat nicht nur für Asylsuchende, sondern auch für Personen mit Schutzstatus in der Kritik. Indessen geht das Gericht entgegen der Auffassung in der Beschwerdeschrift weiterhin nicht von einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinn von Art. 3 EMRK respektive einer existenziellen Notlage aus.

E. 9.2.2 Personen mit Schutzstatus sind griechischen Bürgerinnen und Bürgern gleichgestellt in Bezug auf Fürsorge, Zugang zu Gerichten und den öffentlichen Schulunterricht, respektive sind sie gleichgestellt mit anderen Ausländern und Ausländerinnen, namentlich in Bezug auf Erwerbstätigkeit oder Gewährung von Unterkunft (vgl. Art. 16-24 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Unterstützungsleistungen und weitere Rechte können direkt bei den zuständigen Behörden und, falls notwendig, auf dem Rechtsweg eingefordert werden.

E. 9.2.3 Nicht zuletzt können Schutzberechtigte sich auch auf die Garantien in der Richtlinie 2011/95/EU berufen (Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes; sog. Qualifikationsrichtlinie). Auf diese muss sich Griechenland als EU-Mitgliedstaat behaften lassen. Von Interesse dürften diesbezüglich insbesondere die Regeln betreffend den Zugang von Personen mit Schutzstatus zu Beschäftigung (Art. 26), zu Bildung (Art. 27), zu Sozialhilfeleistungen (Art. 29), zu Wohnraum (Art. 32) und zu medizinischer Versorgung (Art. 30) sein.

E. 9.2.4 Im Falle einer Verletzung der Garantien der EMRK steht gestützt auf Art. 34 EMRK steht letztlich der Rechtsweg an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) offen (vgl. statt vieler Urteil des Bundesveraltungsgerichts E-1657/2020 vom 26. Mai 2020, D-2160/2020 vom 6. Mai 2020 und D-1118/2020 vom 2. April 2020).

E. 9.2.5 Griechenland wird sich seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen auch vor dem Hintergrund des in der Beschwerde aufgeführten, vom Ministerium für Einwanderung und Asyl verabschiedeten Änderungsantrags zum Asylgesetz vom März 2020 nicht ohne Weiteres entziehen können.

E. 9.3 Dem Beschwerdeführer wurde in Griechenland der subsidiäre Schutzstatus gewährt. Es besteht daher kein Anlass zur Annahme, es drohe ihm eine Verletzung des in Art. 33 Abs. 1 der FK verankerten Grundsatzes der Nichtrückschiebung. Sodann sind den Akten keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer für den Fall der Ausschaffung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK und Art. 3 EMRK droht.

E. 9.4 Dabei ist festzustellen, dass es keinen Grund zur Annahme gibt, der Beschwerdeführer müsse sich bei einer Rückkehr nach Griechenland wiederum im Flüchtlingscamp "E._______" auf der Insel F._______ aufhalten. Inwiefern er ausserhalb dieses Lagers in der Vergangenheit in Griechenland von Problemen betroffen gewesen wäre, die unter dem Aspekt der Zulässigkeit relevant sein könnten, ist nicht ersichtlich. Dies gilt auch für seine - gemäss Akten geringfügigen - gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die in der Beschwerde bei der Frage der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs ja auch nicht weiter thematisiert werden.

E. 9.5 Unabhängig davon führte das SEM zu Recht aus, der Beschwerdeführer könne sich bei Unterstützungsbedarf oder allfälligen Problemen mit Drittpersonen an die griechischen Behörden wenden und die erforderliche Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einfordern.

E. 9.6 Der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland erweist sich somit insgesamt als zulässig.

E. 10.1 Der Beschwerdeführer vermag sodann die Vermutung nicht umzustossen, dass eine Rückkehr nach Griechenland als zumutbar zu erachten ist. In Griechenland als sicherem Drittstaat herrscht keine Situation von allgemeiner Gewalt.

E. 10.2 Griechenland ist an die Qualifikationsrichtlinie gebunden und es obliegt dem Beschwerdeführer, ihm allfällig zustehende Ansprüche direkt bei den griechischen Behörden einzufordern. Die - aufgrund der herrschenden Wirtschaftslage - nicht einfachen Lebensbedingungen lassen nicht bereits die Annahme zu, der Beschwerdeführer wäre bei einer Rückkehr nach Griechenland einer existenziellen Notlage ausgesetzt.

E. 10.3 Hinsichtlich seiner gesundheitlichen Probleme wird sich der Beschwerdeführer nötigenfalls mit seinem subsidiären Schutzstatus, der ihm freien Zugang zu entsprechender Versorgung erlaubt, an die zuständigen Institutionen in Griechenland zu wenden haben.

E. 10.4 Insgesamt erweist sich der Vollzug der Wegweisung somit auch als zumutbar

E. 11 Schliesslich ist der Wegweisungsvollzug auch als möglich zu erachten, zumal die griechischen Behörden einer Rückübernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt haben.

E. 12 Nach den vorstehenden Erwägungen ist auch der von der Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen.

E. 13 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Es erübrigt sich vorliegend, auf weitere Ausführungen in der Beschwerde und die darin zitierten und eingereichten Berichte näher einzugehen. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 14.1 Der Antrag auf Kostenvorschusserlass erweist sich mit vorliegendem Urteil als gegenstandslos.

E. 14.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, weil sich die Beschwerde entsprechend den vorstehenden Erwägungen bereits bei Eingang des Begehrens, unbesehen der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers, als aussichtlos erwiesen hat. Demzufolge hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.- zu tragen (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4211/2020 Urteil vom 31. August 2020 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer; Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, amtlich verbeiständet durch Ass. iur. Christian Hoffs, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 14. August 2020 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am (...) Juli 2020 in der Schweiz um Asyl nach. Am 15. Juli 2020 fand die sogenannte Personalienaufnahme statt. Mit Vollmacht gleichen Datums beauftragte er die Mitarbeitenden des HEKS Rechtsschutzes im Bundesasylzentrum B._______ mit der Wahrung seiner Rechte im Asylverfahren. B. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer bereits in Griechenland ein Asylgesuch eingereicht hatte und ihm dort am 6. März 2020 Schutz gewährt worden war. Ausserdem ergab sich, dass der Beschwerdeführer am (...) Februar 2019 in C._______ nach illegaler Einreise daktyloskopisch erfasst und am (...) 2019 in D._______ als Asylbewerber registriert worden war. C. Anlässlich des persönlichen Dublin-Gesprächs und des rechtlichen Gehörs zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und zur Möglichkeit der Rückführung nach Griechenland machte der Beschwerdeführer in Anwesenheit seines Rechtsvertreters im Wesentlichen geltend, er habe nie eine Tazkira oder einen Reisepass besessen. Im Alter von zwölf Jahren sei er aus Afghanistan in den Iran gegangen, wo er sich etwa fünf Jahre lang aufgehalten habe, bevor er in die Türkei und, nach einem Jahr, weiter nach Griechenland gelangt sei. Während etwa zehn bis elf Monaten habe er sich im Camp "E._______" (das zum Camp D._______ gehöre) aufgehalten. Er habe in Griechenland keinen Schutzstatus erhalten. Von einem griechischen Beamten sei ihm im Beisein eines Dolmetschers in einem Raum mitgeteilt worden, dass sein Asylgesuch abgelehnt worden sei; eine Begründung habe er nicht bekommen. Es sei ihm ein rotes Dokument übergeben und geraten worden, sich einen Anwalt zu nehmen. Weitere Informationen über ihm zustehende Rechte habe es keine gegeben. Er habe dann erfolglos versucht, einen Anwalt zu engagieren. Etwa neun oder zehn Tage nach dem negativen Entscheid sei er versteckt unter einem Lastwagen auf einem Schiff illegal von Lesbos nach Athen gelangt, wo er etwa einen Monat verblieben sei. In der Folge sei er über Albanien, Montenegro, Bosnien, Kroatien, Slowenien und Italien in die Schweiz eingereist. Im Camp in Griechenland habe es ständig Streitigkeiten gegeben; gebrochene Beine und Hände seien die Folge gewesen. Jede Nacht seien Zelte verbrannt worden und man habe nicht schlafen können. In den Zelten sei es im Sommer sehr heiss, im Winter sehr kalt geworden. Er habe eine monatliche Unterstützung von 90 Euro bekommen und mit Geld, das er im Iran und in der Türkei verdient gehabt habe, den Lebensunterhalt bestritten. Er habe keine Kenntnis von privaten Hilfsorganisationen gehabt und sich entsprechend dort keine Hilfe holen können. Staatliche Anlaufstellen zur Unterstützung bei der Arbeits- oder Wohnungssuche seien ihm nicht bekannt gewesen; ohnehin wäre von dieser Seite keine Hilfe zu erwarten gewesen. Unabhängig vom Bestehen eines Schutzstatus wolle er nicht nach Griechenland zurückkehren. Es sei dort wie eine Hölle, wie ein Guantanamo gewesen. Er habe bereits elf Monate in dieser Hölle gelebt und deswegen Depressionen bekommen. Der konsultierte Arzt habe ihm lediglich geraten, Wasser zu trinken; eine richtige medizinische Versorgung habe es nicht gegeben. Er habe immer die Schweiz als Ziel vor Augen gehabt, hier seien die Menschen freundlich. Wegen seiner Depressionen sei er etwas vergesslich geworden. Ansonsten habe er keine Symptome und der Arzt in der Schweiz habe ihm gesagt, seine Depression sei keine ernsthafte medizinische Sache. Der Beschwerdeführer reichte im erstinstanzlichen Verfahren keine Identitätspapiere zu den Akten. D. D.a Am 27. Juli 2020 ersuchte die Vorinstanz die griechischen Behörden gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (sog. Rückführungs-Richtlinie) und das Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt vom 28. August 2006 (SR 0.142.113.729) um Rückübernahme des Beschwerdeführers. D.b Am 30. Juli 2020 stimmten die griechischen Behörden dem Rück-übernahmeersuchen des SEM zu und bestätigten in ihrem Schreiben gleichzeitig, dem Beschwerdeführer sei am 6. März 2020 der subsidiäre Schutzstatus gewährt worden. Dieser Entscheid sei ihm indessen noch nicht bekannt gegeben worden. Der Beschwerdeführer habe weder die entsprechende Aufenthaltsbewilligung noch den speziellen Reiseausweis für Flüchtlinge beantragt. E. E.a Die Vorinstanz unterbreitete der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am 12. August 2020 einen ablehnenden Entscheidentwurf zur Stellungnahme. E.b Mit Eingabe vom 12. August 2020 teilte die Rechtsvertretung dem SEM mit, vorweg werde gerügt, dass dem Beschwerdeführer das Zustimmungsschreiben der griechischen Behörden nicht mit dem Entscheidentwurf zur Verfügung gestellt worden sei. Der Beschwerdeführer beharre darauf, von den griechischen Behörden einen negativen Asylentscheid erhalten zu haben und es sei nicht nachvollziehbar, weshalb dieselben Behörden nun behaupten würden, der Entscheid über den subsidiären Schutzstatus sei dem Beschwerdeführer nicht bekanntgegeben worden. Dieses Vorgehen werfe in jedem Fall ein schlechtes Licht auf die Abläufe im griechischen Asylverfahren. Zudem müsse er sich gerade nicht vorwerfen lassen, sich nicht um den Erhalt von Informationen bemüht zu haben, welche Unterstützungsmöglichkeiten ihm im Einzelnen seitens der griechischen Behörden und privater Hilfsorganisationen offengestanden wären. Die Kommunikation dieser Informationen sei Sache der griechischen Behörden. Das SEM verkenne die tatsächliche Situation von Flüchtlingen in Griechenland, namentlich auf Lesbos. Tausende Menschen würden nicht einmal minimale Unterstützung vom Staat oder von privaten Hilfsorganisationen erhalten. Die beschriebene Lebenssituation habe sich seit der Ausreise des Beschwerdeführers aus Griechenland noch verschlechtert. Im März 2020 habe das Ministerium für Einwanderung und Asyl einen Änderungsantrag zum Asylgesetz verabschiedet. Dieser lege den Ausstieg aus den Aufnahmeprogrammen und die Einstellung der Sach- und Geldleistungen für diejenigen fest, die internationalen oder subsidiären Schutz erhalten hätten. Damit würden die Leistungen 30 Tage nach Eingang eines solchen positiven Asylentscheids ausgesetzt; davon ausgenommen seien nur die unbegleiteten Minderjährigen. Damit werde anerkannten Flüchtlingen die Möglichkeit entzogen, ihr Recht auf Wohnung, Sach- und Geldleistungen gerichtlich geltend zu machen. Eine Schutzinfrastruktur sei damit nicht gegeben. Das SEM werde aufgefordert, dazu im Asylentscheid konkret Stellung zu nehmen. F. Mit Verfügung vom 14. August 2020 - eröffnet am 17. August 2020 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asyl-gesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung zu verlassen, ansonsten er in Haft genommen und unter Zwang nach Griechenland zurückgeführt werden könne. Der zuständige Kanton wurde mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt, und dem Beschwerdeführer wurden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt. G. Mit Eingabe vom 20. August 2020 erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die Verfügung des SEM vom 14. August 2020 sei aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die vorinstanzliche Verfügung im Wegweisungspunkt aufzuheben und die Unzulässigkeit oder die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In prozessualer Hinsicht liess der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragen. H. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 25. August 2020 den Eingang der Beschwerde. I. Die erstinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 25. August 2020 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs.1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). 3.2 Bezüglich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht diese Punkte uneingeschränkt prüft. 4. 4.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Ein solches Rechtsmittel liegt hier vor. 4.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. Die Urteilsbegründung erfolgt summarisch (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 5. 5.1 Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch unvollständige Akteneinsicht geltend macht, weil ihm keine Einsicht in das "Antwortschreiben Griechenlands" gewährt worden sei, ist nach Durchsicht der Vorakten Folgendes festzustellen: 5.1.1 Bei den Aktenstücken A17/2 und A20/1 handelt es sich um die Rückübernahmeanfrage des SEM an Griechenland vom 27. Juli 2020 und die entsprechende Zustimmung der griechischen Behörden vom 30. Juli 2020. Das SEM hat beide Dokumente kopiert und diese Duplikate, mit Anonymisierungen (Abdeckungen) versehen, als Aktenstücke A18/2 und A21/1 ins Aktenverzeichnis aufgenommen. Im Gegensatz zu den Originalen wurden die anonymisierten Duplikate mit dem Paginierungsvermerk "F = Akten frei zur Edition" versehen. Das Aktenverzeichnis weist in der Spalte "Einsicht RV" bei A18/2 und A21/1 je den Eintrag "Ja" auf. Mit der angefochtenen Verfügung wurden dem Beschwerdeführer die "editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis" (vgl. Dispositivziffer 5) sowie eine Kopie dieses Aktenverzeichnisses ausgehändigt (vgl. Beilagenverzeichnis auf S. 11 der Verfügung). Diese Aktenlage lässt somit auf eine Aushändigung auch des anonymisierten Antwortschreibens aus Griechenland (A21/1) schliessen. 5.1.2 Zwar sind administrative Versehen des SEM nie gänzlich aus-zuschliessen, auch wenn die Zusammenstellung der (elektronischen) Akten für die Einsichtsgewährung in den Bundesasylzentren aus Effizienzgründen hauptsächlich automatisiert erfolgen dürfte. Indes fällt in casu erstens die fehlende Substanziiertheit der Rüge der Verletzung des Einsichtsrecht auf. Diese beschränkt sich auf folgende Formulierung: "[...] das entsprechende Aktenstück fehlt jedoch" (vgl. Beschwerde S. 4). Bei einem derart ungewöhnlichen Vorfall wären aus Sicht des Gerichts jedoch Erläuterungen der Sachverhaltsdarstellung zu erwarten, welche die vielen sich nach dem zitierten Halbsatz aufdrängenden Fragen beantwortet hätten. Zweitens erscheint es kaum plausibel, dass eine zugewiesene amtliche Rechtsvertretung nach Entdecken eines solchen groben administrativen Fehlers nicht umgehend beim SEM protestieren und die Nachlieferung eines so wichtigen Aktenstücks verlangen würde (beziehungsweise gegebenenfalls aller Akten, falls gar keine Akten ausgehändigt worden wären). Ein solches Vorgehen erwähnt der Rechtsbeistand nicht, und auch aus den elektronisch geführten Akten ergeben sich keine diesbezüglichen Bemühungen. 5.1.3 Zumal administrative Versehen - beispielsweise bei der Zuordnung und Ablage von Dokumenten - auch bei amtlichen Rechtsbeiständen nicht gänzlich auszuschliessen sind, hält das Gericht bei der oben geschilderten Aktenlage fest, dass sich keine konkreten Anhaltspunkte für die (bloss unsubstanziiert behauptete) Verletzung des Akteneinsichtsrechts des Beschwerdeführers ergeben. Der Antrag auf Rückweisung der Sache an das SEM aus formalen Gründen ist somit abzuweisen.

6. Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat. 6.1 Den Akten ist zufolge ist dem Beschwerdeführer am 6. März 2020 der subsidiäre Schutzstatus in Griechenland gewährt worden. Griechenland ist ein verfolgungssicherer Drittstaat im Sinn von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG (vgl. Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007) und die griechischen Behörden haben am 30. Juli 2020 der Rückübernahme des Beschwerdeführers zugestimmt. 6.2 Das vom Beschwerdeführer nicht weiter begründete Verneinen eines Aufenthaltstitels in Griechenland (vgl. Beschwerde S. 5) vermag das Gericht nicht zu überzeugen. Den Akten ist zu entnehmen, dass er über einen Schutzstatus in diesem Land verfügt. Zudem hat der Beschwerdeführer nicht behauptet, es würde ihm in Griechenland die Rückschiebung in seinen Heimatstaat unter Verletzung des Refoulement-Verbots drohen. Weitere Einwände bezüglich Griechenlands als verfolgungssicheren Staat sind der Beschwerde nicht zu entnehmen. 6.3 Das SEM ist damit zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. 7. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Auch kein anderer Grund nach Art. 32 Abs. 1 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen (AsylV1; SR 142.311) ist ersichtlich. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet. 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.3 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweis-standard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.4 8.4.1 Gemäss Art. 6a AsylG besteht zugunsten sicherer Drittstaaten (vgl. hierzu E. 6.1) die Vermutung, dass diese ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen, darunter im Wesentlichen das Refoulement-Verbot und grund-legende menschenrechtliche Garantien, einhalten (vgl. Fanny Matthey, in: Cesla Amarelle / Minh Son Nguyen, Code annoté de droit des migra-tions, Bern 2015, Art. 6a AsylG N 12 S. 68). Art. 83 Abs. 5 AIG hält ferner die Vermutung fest, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist. 8.4.2 Es obliegt der betroffenen Person, diese beiden Legalvermutungen umzustossen. Dazu hat sie ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden des in Frage stehenden Staates im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen, ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden respektive, dass sie im in Frage stehenden Staat aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. statt vieler das Urteil des BVGer E-2617/2016 vom 28. März 2017 E. 4). 9. 9.1 In der Beschwerde wird zur Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs massgeblich geltend gemacht, das griechische Fürsorgesystem stehe seit längerem auch für Personen mit Schutzstatus in der Kritik. Die diesbezügliche Sicherheitsvermutung könne angesichts der sich rapide verschlechternden Situation von Flüchtlingen in Griechenland und nicht zuletzt aufgrund der jüngsten Gesetzesänderung vom März 2020 nicht ohne weitere Abklärungen aufrechterhalten werden. Insbesondere genügten die pauschalen Hinweise auf den griechischen Rechtsstaat, die Einhaltung völ-kerrechtlicher Verpflichtungen und auf die Garantien der Qualifikationsrichtlinie nicht mehr. Aufgrund der neuen Gesetzeslage und der Tatsache, dass der Beschwerdeführer in Griechenland auch mit internationalem Schutzstatus weder für ESTIA noch HELIOS berechtigt sein werde, werde er auch keinen Zugang zu Unterbringung, Sozialleistungen und medizinischer Versorgung erhalten, mithin würden ihm unmenschliche respektive erniedrigende Lebensbedingungen im Sinn von Art. 3 EMRK drohen. 9.2 9.2.1 Grundsätzlich geht das Gericht davon aus, dass in Griechenland Schutzberechtigte Schutz vor Rückschiebung im Sinn von Art. 5 Abs. 1 AsylG finden sowie dass Griechenland als Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK und des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) seinen entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nachkommt. Zwar anerkennt das Gericht, dass die Lebensbedingungen in Griechenland schwierig sind. Das griechische Fürsorgesystem steht in der Tat nicht nur für Asylsuchende, sondern auch für Personen mit Schutzstatus in der Kritik. Indessen geht das Gericht entgegen der Auffassung in der Beschwerdeschrift weiterhin nicht von einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinn von Art. 3 EMRK respektive einer existenziellen Notlage aus. 9.2.2 Personen mit Schutzstatus sind griechischen Bürgerinnen und Bürgern gleichgestellt in Bezug auf Fürsorge, Zugang zu Gerichten und den öffentlichen Schulunterricht, respektive sind sie gleichgestellt mit anderen Ausländern und Ausländerinnen, namentlich in Bezug auf Erwerbstätigkeit oder Gewährung von Unterkunft (vgl. Art. 16-24 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Unterstützungsleistungen und weitere Rechte können direkt bei den zuständigen Behörden und, falls notwendig, auf dem Rechtsweg eingefordert werden. 9.2.3 Nicht zuletzt können Schutzberechtigte sich auch auf die Garantien in der Richtlinie 2011/95/EU berufen (Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes; sog. Qualifikationsrichtlinie). Auf diese muss sich Griechenland als EU-Mitgliedstaat behaften lassen. Von Interesse dürften diesbezüglich insbesondere die Regeln betreffend den Zugang von Personen mit Schutzstatus zu Beschäftigung (Art. 26), zu Bildung (Art. 27), zu Sozialhilfeleistungen (Art. 29), zu Wohnraum (Art. 32) und zu medizinischer Versorgung (Art. 30) sein. 9.2.4 Im Falle einer Verletzung der Garantien der EMRK steht gestützt auf Art. 34 EMRK steht letztlich der Rechtsweg an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) offen (vgl. statt vieler Urteil des Bundesveraltungsgerichts E-1657/2020 vom 26. Mai 2020, D-2160/2020 vom 6. Mai 2020 und D-1118/2020 vom 2. April 2020). 9.2.5 Griechenland wird sich seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen auch vor dem Hintergrund des in der Beschwerde aufgeführten, vom Ministerium für Einwanderung und Asyl verabschiedeten Änderungsantrags zum Asylgesetz vom März 2020 nicht ohne Weiteres entziehen können. 9.3 Dem Beschwerdeführer wurde in Griechenland der subsidiäre Schutzstatus gewährt. Es besteht daher kein Anlass zur Annahme, es drohe ihm eine Verletzung des in Art. 33 Abs. 1 der FK verankerten Grundsatzes der Nichtrückschiebung. Sodann sind den Akten keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer für den Fall der Ausschaffung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK und Art. 3 EMRK droht. 9.4 Dabei ist festzustellen, dass es keinen Grund zur Annahme gibt, der Beschwerdeführer müsse sich bei einer Rückkehr nach Griechenland wiederum im Flüchtlingscamp "E._______" auf der Insel F._______ aufhalten. Inwiefern er ausserhalb dieses Lagers in der Vergangenheit in Griechenland von Problemen betroffen gewesen wäre, die unter dem Aspekt der Zulässigkeit relevant sein könnten, ist nicht ersichtlich. Dies gilt auch für seine - gemäss Akten geringfügigen - gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die in der Beschwerde bei der Frage der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs ja auch nicht weiter thematisiert werden. 9.5 Unabhängig davon führte das SEM zu Recht aus, der Beschwerdeführer könne sich bei Unterstützungsbedarf oder allfälligen Problemen mit Drittpersonen an die griechischen Behörden wenden und die erforderliche Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einfordern. 9.6 Der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland erweist sich somit insgesamt als zulässig. 10. 10.1 Der Beschwerdeführer vermag sodann die Vermutung nicht umzustossen, dass eine Rückkehr nach Griechenland als zumutbar zu erachten ist. In Griechenland als sicherem Drittstaat herrscht keine Situation von allgemeiner Gewalt. 10.2 Griechenland ist an die Qualifikationsrichtlinie gebunden und es obliegt dem Beschwerdeführer, ihm allfällig zustehende Ansprüche direkt bei den griechischen Behörden einzufordern. Die - aufgrund der herrschenden Wirtschaftslage - nicht einfachen Lebensbedingungen lassen nicht bereits die Annahme zu, der Beschwerdeführer wäre bei einer Rückkehr nach Griechenland einer existenziellen Notlage ausgesetzt. 10.3 Hinsichtlich seiner gesundheitlichen Probleme wird sich der Beschwerdeführer nötigenfalls mit seinem subsidiären Schutzstatus, der ihm freien Zugang zu entsprechender Versorgung erlaubt, an die zuständigen Institutionen in Griechenland zu wenden haben. 10.4 Insgesamt erweist sich der Vollzug der Wegweisung somit auch als zumutbar

11. Schliesslich ist der Wegweisungsvollzug auch als möglich zu erachten, zumal die griechischen Behörden einer Rückübernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt haben.

12. Nach den vorstehenden Erwägungen ist auch der von der Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen.

13. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Es erübrigt sich vorliegend, auf weitere Ausführungen in der Beschwerde und die darin zitierten und eingereichten Berichte näher einzugehen. Die Beschwerde ist abzuweisen. 14. 14.1 Der Antrag auf Kostenvorschusserlass erweist sich mit vorliegendem Urteil als gegenstandslos. 14.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, weil sich die Beschwerde entsprechend den vorstehenden Erwägungen bereits bei Eingang des Begehrens, unbesehen der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers, als aussichtlos erwiesen hat. Demzufolge hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.- zu tragen (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand: