Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat 31a I a,c,d,e) und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin suchte am 23. September 2019 in der Schweiz um Asyl nach und reichte an der Empfangsstelle ihren Pass sowie ihre Identitätskarte, beide im Original, zu den Akten. Am 26. September 2019 bevollmächtigte sie die ihr zugewiesene Rechtsvertretung. B. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruckdatenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass die Beschwerdeführerin am (...) 20(...) in Griechenland ein Asylgesuch eingereicht hatte. C. Am 27. September 2019 fand die Personalienaufnahme (PA) statt. Der Beschwerdeführerin wurde am 4. Oktober 2019 ferner das rechtliche Gehör zu einer möglichen Überstellung nach Griechenland gewährt (persönliches Gespräch gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz; nachfolgend Dublin-Gespräch). Im Wesentlichen machte die Beschwerdeführerin geltend, sie habe am (...) 20(...) ein Asylgesuch in Griechenland gestellt, jedoch nie einen Entscheid erhalten. Sie habe das Flüchtlingslager in B._______ verlassen müssen, da sie erfahren habe, dass ihr (...) sich nach Griechenland aufgemacht habe, um sie zu töten. Sie sei im Camp zweimal vergewaltigt und (...). Beide Male hätten die Camp-Verantwortlichen gesagt, dass es ihnen leidtun würde, sie jedoch nichts für sie unternehmen könnten. Sie sei an die (...) verwiesen worden, wo sie eine Abtreibung habe vornehmen lassen. Sie habe zehnmal versucht, einen Psychologen zu konsultieren. Es sei ihr jedes Mal unter Ausreden gesagt worden, dass gerade kein Termin möglich oder der Arzt nicht anwesend sei beziehungsweise sei der medizinische Teil des Camps abgesperrt gewesen. Sie habe keinerlei Unterstützung von den Behörden erhalten. Des Weiteren seien im Camp Leute geschlagen und getötet worden, ohne dass die Behörden etwas gemacht hätten. Zu ihrer Gesundheit führte sie aus, sie leide an (...), (...) und beabsichtige, einen Psychologen aufzusuchen. Anlässlich des Dublin-Gesprächs reichte die Beschwerdeführerin diverse Dokumente betreffend ihre Abtreibung sowie eine Personalstandsurkunde zu den Akten. D. Die Vorinstanz gelangte am 8. Oktober 2019 mit einem Informationsersuchen an Griechenland. E. In der Antwort vom 30. Oktober 2019 teilten die zuständigen Behörden der Vorinstanz mit, die Beschwerdeführerin sei in Griechenland unter der Identität C._______, geboren (...), D._______, registriert und am (...) 2019 als Flüchtling anerkannt worden. Sie habe die in der Folge ausgestellte Aufenthaltserlaubnis jedoch nie abgeholt. Aufgrund dieses Schreibens teilte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin noch gleichentags mit, das Dublin-Verfahren werde beendet und das Asylgesuch in der Schweiz geprüft. Ebenfalls am 30. Oktober 2019 teilte ihr die Vorinstanz mit, sie beabsichtige gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht einzutreten und gewährte ihr das rechtliche Gehör zu einer möglichen Wegweisung nach Griechenland. F. Die Vorinstanz ersuchte die griechischen Behörden mit Schreiben vom 30. Oktober 2019 gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (nachfolgend: Rückführungsrichtlinie) und das bilaterale Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt vom 28. August 2006 (SR 0.142.113.000; nachfolgend: "bilaterales Rücknahmeabkommen") um Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin. G. Am 4. November 2019 ersuchte die Beschwerdeführerin die Vorinstanz um Zustellung des Schriftenwechsels mit den griechischen Behörden sowie der Dokumente betreffend die Abklärung ihrer Identität. H. Mit Mitteilung vom 8. November 2019 stimmten die griechischen Behörden dem Wiederaufnahmeersuchen der Vorinstanz zu. I. Am 13. November 2019 stellte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin die von ihr beantragten Unterlagen zu und räumte ihr erneut Gelegenheit ein, zur Überstellung nach Griechenland Stellung zu nehmen. J. Am 25. November 2019 reichte die Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz ihre Stellungnahme ein. Im Wesentlichen machte sie geltend, der Kopie des griechischen Ausweisdokuments könne entnommen werden, dass sie in Griechenland mit denselben Personalangaben registriert worden sei wie in der Schweiz. Es werde deshalb bestritten, dass sich die Antwort beziehungsweise die Informationen der griechischen Behörden auf sie beziehen würden. Dies erkläre auch, weshalb sie keine Kenntnis davon hatte, dass sie in Griechenland als Flüchtling anerkannt worden sei und diesbezüglich - entgegen den Angaben der griechischen Behörden - auch nie einen Entscheid erhalten habe. Sodann sei die Situation in Griechenland selbst für anerkannte Flüchtlinge nach wie vor verheerend. Aufgrund fehlender Unterbringungsmöglichkeiten bestehe eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass sie nach einer Überstellung nach Griechenland ohne Obdach wäre, was ihr faktisch den Zugang zu Sozialleistungen verunmögliche. Weiter habe sie keine Möglichkeit, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und wäre im Ergebnis ohne Obdach und staatliche Unterstützung sich selbst überlassen. Ohne individuelle Zusicherungen seitens der griechischen Behörden könne eine Überstellung mit Blick auf Art. 3 EMRK nicht gutgeheissen werden. Zudem sei sie in Griechenland in einem Zeltlager mit mangelnder sanitärer Infrastruktur und ohne Schutz vor Übergriffen Dritter untergebracht gewesen. In der Folge sei sie zweimal vergewaltigt worden und habe einen (..) vollziehen müssen. Psychologische Hilfe habe sie danach keine erhalten. K. Die Vorinstanz stellte am 12. Dezember 2019 bei den griechischen Behörden erneut ein Informationsersuchen betreffend die Identität der Beschwerdeführerin. L. Am 16. Dezember 2019 bestätigten die griechischen Behörden, dass der Beschwerdeführerin unter den in der Schweiz bekannten Personalien am (...) 2019 in Griechenland der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. M. Mit Schreiben vom 9. Januar 2020 ersuchte die Vorinstanz bei den griechischen Behörden um eine berichtigte Wiederaufnahmebestätigung. N. Die griechischen Behörden bestätigten am 10. Januar 2020, sie würden die Beschwerdeführerin unter den in der Schweiz bekannten Personalien aufgrund ihres Flüchtlingsstatus in Griechenland wieder aufzunehmen. O. Mit Schreiben vom 20. Januar 2020 räumte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin abermals Gelegenheit ein, zur geplanten Überstellung nach Griechenland Stellung zu nehmen. P. In ihrer Stellungnahme vom 3. Februar 2020 machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, in Bezug auf die Umstände in Griechenland sowie die medizinischen Umstände sei der Sacherhalt nicht genügend abgeklärt worden. Aufgrund der Vorbringen, sie sei in Griechenland vergewaltigt worden und habe von den Behörden keine Hilfe erhalten, hätte - unter Berücksichtigung der geltenden Rechtsprechung - eine vertiefte Abklärung erfolgen müssen beziehungsweise wäre ihr Gelegenheit einzuräumen gewesen, durch Gewährung des rechtlichen Gehörs die gesetzliche Sicherheitsvermutung umzustossen. Dies insbesondere in Bezug auf die Unterbringung und die Gewährung behördlichen Schutzes. Das durchgeführte Dublin-Gespräch habe diesen Anforderungen nicht genügt und habe durch die telefonische Zuschaltung eines männlichen Dolmetschers auch nicht in einem angemessenen Rahmen stattgefunden. Sodann sei der medizinische Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären und die Zuweisung in das erweiterte Verfahren anzuordnen. Q. Am 7. Februar 2020 teilte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit, ihre Angelegenheit werde zufolge der Erreichung der Höchstdauer des Aufenthalts von 140 Tagen im Bundeszentrum dem erweiterten Verfahren zugewiesen. R. Mit Schreiben vom 12. Februar 2020 erklärte die zugewiesene Rechtsvertretung das amtliche Mandat für beendet. S. Am 10. März 2020 wurde der Vorinstanz mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin eine neue Rechtsvertretung bevollmächtigt habe. T. Mit Verfügung vom 13. März 2020 trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, ansonsten sie in Haft genommen und unter Zwang nach Griechenland zurückgeführt werde. Gleichzeitig beauftragte die Vorinstanz den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte der Beschwerdeführerin die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. U. Die Beschwerdeführerin erhob mit Eingabe vom 23. März 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt, die Verfügung des SEM sei vollständig aufzuheben und es sei auf das Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die Sache zwecks vollständiger Abklärung des Sachverhalts und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Unzumutbarkeit beziehungsweise die Unzulässigkeit beziehungsweise die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen. Ferner sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung nach Griechenland abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über den Suspensiveffekt der eingereichten Beschwerde entschieden habe. Schliesslich seien ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen, ihr die Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin zu bestellen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Als Beilagen reichte die Beschwerdeführerin unter anderem ein Bericht der Stiftung Pro Asyl und der Organisation Refugee Support Aegean (RSA) vom 30. August 2018 sowie die Kostennote der Rechtsvertretung ein. V. Mit Eingabe vom 26. März 2020 gab die Beschwerdeführern einen Bericht von Pro Asyl und RSA, Statement on the living conditions of beneficiaries of international protection in Greece vom 24. März 2020, einen Zeitungsartikel sowie eine aktualisierte Kostennote zu den Akten. W. Mit Zwischenverfügung vom 7. April 2020 trat die Instruktionsrichterin auf das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nicht ein. Sodann hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, hiess das Gesuch um Gewährung der amtlichen Rechtsverbeiständung gut und setzte MLaw Olivia Eugster als amtliche Rechtsbeiständin ein. Schliesslich lud sie die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. X. Die Vorinstanz beantragt in der Vernehmlassung vom 15. April 2020 die Abweisung der Beschwerde. Am 21. April 2020 wurde der Beschwerdeführerin die Vernehmlassung zur Kenntnis gebracht. Y. Mit Eingabe vom 28. April 2020 reichte die Beschwerdeführerin ein medizinisches Gutachten von E._______, (...), vom 24. April 2020 zu den Akten.
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs.1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.).
E. 3.2 Bezüglich der Frage der ausländerrechtlichen Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem Gericht diesbezüglich volle Kognition zukommt.
E. 4.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch in der Regel nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat.
E. 4.2 Der Bundesrat bezeichnet Staaten, in denen nach seinen Feststellungen effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht, als sichere Drittstaaten (Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG). Durch den Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007 wurden sämtliche Länder der Europäischen Union (EU) und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) als sichere Drittstaaten bezeichnet.
E. 5 In ihrer Verfügung hält die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin sei in Griechenland als Flüchtling anerkannt worden und die griechischen Behörden hätten sich am 8. November 2019 zur Rückübernahme bereit erklärt. Für die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft durch die Schweizer Behörden fehle es, wie in Art. 25 VwVG festgehalten, an einem schutzwürdigen Interesse. Der Bundesrat habe Griechenland als sicheren Drittstaat anerkannt und die Beschwerdeführerin habe dort keine Verletzung des Non-Refoulement Gebotes zu befürchten, weshalb auf das Asylgesuch nicht einzutreten sei. Sodann bestünden keine Gründe, welche gegen die Zulässigkeit beziehungsweise Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzuges sprechen würden. Der Vorhalt, die Vorinstanz habe den Sachverhalt bezüglich der Umstände in Griechenland sowie in medizinischer Hinsicht nicht genügend abgeklärt, gehe fehl, da der Beschwerdeführerin anlässlich der Befragung genügend Gelegenheit eingeräumt worden sei, sich diesbezüglich zu äussern. Solches sei im Rahmen der Stellungnahme zum rechtlichen Gehör vom 25. November 2019 zudem nicht vorgetragen worden. Der Sorgfaltspflicht sei ferner durch mehrfaches Nachfragen hinlänglich Rechnung getragen worden. Dem Vorwurf, durch die telefonische Zuschaltung eines männlichen Dolmetschers sei das Dublin-Gespräch nicht in einem angemessenen Rahmen durchgeführt worden, sei zu entgegnen, dass anlässlich desselben keine geschlechtsspezifischen Fragen gestellt worden seien und die Beschwerdeführerin diesbezüglich auch keine Einwände erhoben habe. Ferner verkenne das SEM nicht, dass die Lebensverhältnisse für Asylsuchende und anerkannte Flüchtlinge in Griechenland derzeit schwierig seien. Aufgrund des ihr dort gewährten Schutzstatus habe sie jedoch den gleichen Zugang zur medizinischen Versorgung, zum Arbeitsmarkt und zum Sozialversicherungssystem, wie ihn griechische Bürger geniessen würden. Bezüglich der geäusserten Sicherheitsbedenken sei darauf hinzuweisen, dass es sich bei Griechenland um einen Rechtsstaat handle, welcher über einen funktionierenden Polizeiapparat verfüge und als schutzfähig sowie schutzwillig gelte und nur aktiv werden, wenn hinlänglich präzise Angaben vorlägen. Die Beschwerdeführerin habe bezüglich ihrer geltend gemachten Vergewaltigung nur vage Angaben machen können und die Gefahr, welche vom (...) ausgehen solle, kenne sie nur vom Hörensagen. Es wäre ihr zuzumuten gewesen, sich um eine Klärung ihrer Situation zu bemühen und sich dann an die griechischen Behörden zu wenden, anstatt unverzüglich auszureisen. Zudem seien die Schweizer Behörden nicht gehalten sicherzustellen, dass die Beschwerdeführerin sofort nach ihrer Rücküberstellung über ausreichende Lebensgrundlagen verfüge. Sollte Griechenland seinen Verpflichtungen nicht nachkommen, stehe es ihr frei, ihre Ansprüche gegenüber den Behörden auf dem Rechtsweg einzuverlangen. Zudem könne sie sich in Griechenland an die zahlreichen karikativen Organisationen wenden. Darüber hinaus lägen keine erhärteten Hinweise dafür vor, dass sich Griechenland nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halte, weswegen das SEM von weiteren Abklärungen oder der Einholung von Garantien absehe. Weiter führt die Vorinstanz aus, sie erachte den rechtserheblichen medizinischen Sachverhalt als erstellt, und es könnten den Unterlagen keine Hinweise auf eine schwerwiegende Krankheit entnommen werden. Auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin von diversen verschriebenen Medikamenten keinen Gebrauch gemacht und sich verschiedene Male unerlaubter Weise für mehrere Tage aus dem Bundesasylzentrum entfernt habe, spreche gegen eine ernsthafte Erkrankung. Darüber hinaus verfüge Griechenland über ein funktionierendes Gesundheitssystem, zu welchem sie aufgrund der Qualifikationsrichtlinie Zugang habe.
E. 6 In der Rechtsmitteleingabe bringt die Beschwerdeführerin vor, sie sei in Griechenland Opfer einer Vergewaltigung geworden und es drohe ihr bei einer Rücküberstellung unmenschliche Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK. Sodann stehe das griechische Fürsorgesystem auch im Zusammenhang mit Personen mit Schutzstatus in der Kritik. Die Unterbringungssituation sei ungenügend und der Zugang zu Sozialleistungen bestehe aufgrund der hohen Zulassungsvoraussetzungen nur in der Theorie. Bei einer Rücküberstellung werde die Beschwerdeführerin bewusst in die Obdachlosigkeit geschickt, ohne Zugang zu Sozialleistungen und - angesichts der hohen Arbeitslosigkeit und ungenügenden Integrationsprogrammen - ohne Zugang zum Arbeitsmarkt. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz sei sie in Griechenland nur in einem Zelt und nicht in einer Box untergebracht worden. Sie habe dort unter menschenunwürdigen Umständen leben müssen und sei während ihres Aufenthaltes zweimal vergewaltigt worden, wobei sie (...). Den griechischen Behörden wäre es zumindest möglich gewesen, eine Anzeige gegen Unbekannt aufzunehmen. Diese seien jedoch nicht gewillt gewesen, sich um die Vorfälle zu kümmern. Obwohl sie (...) dringend psychologische Behandlung benötigt hätte, sei ihr eine solche verweigert worden. Das Asylsystem in Griechenland weise erhebliche Mängel auf und die dortigen Behörden seien nicht in der Lage, sich an die völkerrechtlichen Verpflichtungen zu halten. Eine pauschale Rückübernahme der Beschwerdeführerin ohne ausdrückliche und individuelle Garantien bezüglich Unterbringung, psychologischer Betreuung sowie Zuführung in geeignete Strukturen könne deshalb angesichts der Verschlechterung der Lage in den vergangenen Monaten und der neusten Verschärfung des Asylrechts in Griechenland nicht gutgeheissen werden. Sodann habe das Dublin-Gespräch nicht den rechtlichen Anforderungen entsprochen. Insbesondere seien die Sicherheit im Lager, die erlittene Vergewaltigung und die Bedrohung durch ihren (...) nicht genügend thematisiert worden. Hinzu komme, dass ein männlicher Dolmetscher mit der Übersetzung betraut gewesen sei und die Beschwerdeführerin deshalb nicht frei über ihre geschlechtsspezifischen Probleme habe berichten können. Ferner sei aktenkundig, dass die Beschwerdeführerin in der Schweiz Medikamente gegen (...) und (...) erhalten habe. Das SEM sei dem Antrag auf medizinische Untersuchung ihres Gesundheitszustandes jedoch nicht nachgekommen. In Ermangelung eines ausführlichen ärztlichen Berichts sei die Vorinstanz somit auch nicht in der Lage gewesen, die notwendigen therapeutischen Massnahmen zu evaluieren sowie die Behandlungsmöglichkeiten in Griechenland und den Zugang zu solcher Behandlung einzuschätzen. Ferner seien die Ausführungen der Vorinstanz ungenügend, ihr Verhalten entspreche nicht einer schwerkranken Person. Aufgrund der Ausführungen sei ersichtlich, dass die Vorinstanz entscheidwesentliche Umstände nicht abgeklärt habe, weshalb die Sache eventualiter zwecks vollständiger Abklärung des Sachverhaltes und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. Des Weiteren sei gemäss dem anwendbaren bilateralen Rücknahmeabkommen die Zustimmung zur Rückübernahme nur während 30 Tagen gültig und die Frist im vorliegenden Fall bereits verstrichen. Die Schweiz müsste deshalb ein neues Rückübernahme- beziehungsweise ein Fristverlängerungsgesuch stellen. Es sei davon auszugehen, dass Griechenland angesichts der aktuellen Situation nicht gewillt sein werde, die Frist zu verlängern. Nicht zuletzt aufgrund der Flüchtlingswelle aus der Türkei sei der Wegweisungsvollzug momentan unabhängig von einer gültigen Rückübernahmeerklärung nicht möglich.
E. 7 In der Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, im Falle einer Überstellung würden die griechischen Behörden auf gesundheitliche Probleme hingewiesen und bei schwerwiegenden medizinischen Problemen bereits vorhandene Arztberichte übermittelt. Ferner sei entgegen der Darlegung in der Beschwerdeschrift die Überstellungsfrist vorliegend nicht auf 30 Tage beschränkt.
E. 8 Wie bereits vorstehend unter Erwägung 4.2 ausgeführt, hat der Bundesrat sichere Drittstaaten bezeichnet, in denen nach seinen Feststellungen effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht (Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG). Durch den Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007 wurden sämtliche Länder der Europäischen Union (EU) und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) als sichere Drittstaaten bezeichnet. Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, sie befürchte von den griechischen Behörden in einen Verfolgerstaat abgeschoben zu werden. Somit macht sie keine Umstände geltend, welche als Einwände gegen die in Art. 6a Abs. 2 AsylG statuierte Regelvermutung zu behandeln wären. Solches ist auch nicht ersichtlich. Vielmehr wurde in Griechenland ihre Flüchtlingseigenschaft anerkannt. Die Vorinstanz ist demgemäss zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten.
E. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 9.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG).
E. 10.1 Gemäss Art. 83 Abs. 1 AIG (SR 142.20) i.V.m. Art. 44 AsylG regelt die Behörde das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, zumutbar oder möglich ist. Vorliegend ist einzig der Vollzug nach Griechenland einer Prüfung zu unterziehen, nicht aber ein solcher in den Heimat- oder Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin.
E. 10.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AIG für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
E. 10.3 Die Beschwerdeführerin macht unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Zusammenhang mit Wegweisungsvollzug vorab geltend, die Vorinstanz habe den Sachverhalt nicht sorgfältig abgeklärt. Angesichts ihrer Vorbringen hätte anstelle eines Dublin-Gespräches eine eigentliche Anhörung stattfinden müssen. Im Urteil E-3841/2019 vom 20. August 2019 gelangte das Gericht zur Auffassung, die konkret zu beurteilende Angelegenheit sei aufgrund unzulänglicher Erhebungen nicht spruchreif (im konkreten Fall machte der irakische Beschwerdeführer unter anderem geltend, er sei in einem Camp untergebracht worden, welches de facto von Angehörigen der Arbeiterpartei Kurdistans [PKK] beherrscht und er von diesen systematisch erpresst werde [vgl. a.a.O. Bst. F]). Es handelt sich dabei um einen besonderen Einzelfall, welcher nicht mit der vorliegend zu beurteilenden Sache vergleichbar ist. Aufgrund der in Art. 83 Abs. 5 AIG statuierten Vermutungen der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges (vgl. ausführlich dazu nachfolgend E. 10.2) liegt es an der Beschwerdeführerin, diese durch substantiierte Vorbringen umzustossen. Auch im vorstehend zitierten Urteil wird diesbezüglich festgehalten, die Beschwerdeführenden beziehungsweise die Gesuchstellenden hätten im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht aktiv an der Sachverhaltsfeststellung zu partizipieren und die wesentlichen Umstände spontan von sich aus sowie ausführlich und detailliert vorzutragen (vgl. a.a.O. E. 2.7). Dazu hatte sie einerseits im durchgeführten Dublin-Gespräch und andererseits anlässlich des am 30. Oktober 2019 beziehungsweise 13. November 2019 eingeräumten rechtlichen Gehörs zur geplanten Wegweisung aufgrund der Drittstaatenkonstellation (vgl. Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG i.V.m. Art. 36 Abs. 1 AsylG) genügend Gelegenheit. Sodann ist festzuhalten, dass durch die voraussetzungslose Zuweisung einer Rechtsvertretung unter anderem gerade sichergestellt werden soll, dass die Gesuchsteller über die (nach Verfahrensart teilweise variierenden) geltenden Beweisregeln und der daraus fliessenden Substantiierungslast im Bilde sind und ihr Aussageverhalten dementsprechend daran orientieren können. Das aufgezeichnete Dublin-Gespräch, welches in Anwesenheit der Rechtsvertreterin stattfand, vermittelt durchaus den Eindruck, dass sich die Beschwerdeführerin zu ihrer Situation im Camp, der von ihr geltend gemachten Vergewaltigung sowie (...), der Angst vor ihrem (...), dem Verhalten der griechischen Behörden sowie zu ihrem Gesundheitszustand angemessen äussern konnte. Offensichtlich hat die Rechtsvertretung auch Ergänzungsfragen stellen lassen (vgl. SEM-Akten act. 16/2 S. 2). Im Übrigen handelte es sich nicht um eine Anhörung zu ihren Fluchtgründen, welche bei Vorbringen geschlechtsspezifischer Verfolgung im Sinne von Art. 6 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311; Anhörung durch Person gleichen Geschlechts) durchzuführen gewesen wäre. Soweit die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang geltend macht, sie habe sich aufgrund der Anwesenheit eines männlichen Dolmetschers nicht im Detail über die erlittenen sexuellen Übergriffe äussern können, ist darauf auch deshalb nicht weiter einzugehen, da - wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt - die Glaubhaftigkeit der diesbezüglichen Vorbringen nicht entscheidrelevant ist. Ferner hatte sie Gelegenheit, sich im Rahmen des rechtlichen Gehörs zur Wegweisung nach Griechenland als sicheren Drittstaat erneut zu äussern. Im Ergebnis ist festzustellen, dass sich die Beschwerdeführerin - insbesondere im Hinblick auf die Möglichkeit der Umstossung der erwähnten Legalvermutung - in angemessener Weise äussern konnte. Die Verfahrensführung der Vorinstanz ist diesbezüglich nicht zu beanstanden und die Rüge der unvollständigen Sachverhaltsabklärung beziehungsweise der Verletzung der Untersuchungspflicht erweist sich als unbegründet. Der Antrag auf Rückweisung ist abzuweisen.
E. 10.4 Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG hat der Bundesrat Griechenland als Staat bezeichnet, in welchen die Rückkehr in der Regel zumutbar ist (vgl. Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL, SR 142.281]). Es obliegt der betroffenen Person, diese Legalvermutung umzustossen (vgl. statt vieler das Urteil des BVGer E-419/2019 vom 31. Januar 2019 E. 8.3.1). Die Vorinstanz hat bereits zutreffend auf die Verpflichtungen Griechenlands gegenüber Flüchtlingen bezüglich Unterbringung, medizinischer Versorgung, Sozialhilfe und Erwerbstätigkeit hingewiesen, welche sich aus der Qualifikationsrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes) sowie aus der Flüchtlingskonvention ergeben. Was die von der Beschwerdeführerin dargelegten Schwierigkeiten betreffend Zugang zu Unterkünften, Sozialleistungen und zum Arbeitsmarkt anbelangt, anerkennt das Gericht, dass die Situation in Griechenland teilweise problematisch ist. Dennoch geht das Gericht nicht davon aus, die bekannten Unzulänglichkeiten würden in einer Weise auftreten, welche darauf schliessen liesse, Griechenland sei grundsätzlich nicht gewillt oder nicht fähig, Schutzberechtigten die ihnen zustehenden Rechte und Ansprüche zu gewähren beziehungsweise dass diese bei Bedarf nicht auf dem Rechtsweg durchgesetzt werden könnten (vgl. zuletzt Urteil des BVGer D-2160/2020 vom 6. Mai 2020 E. 7.2 m.w.H.). Der Bundesrat ist - auch in Anbetracht der gegenwärtigen Asylpolitik Griechenlands - auf seine diesbezügliche Einschätzung, welche periodisch zu überprüfen ist (vgl. Art. 83 Abs. 5bis AIG), denn bisher auch nicht zurückgekommen. Sodann ist in Bezug auf die vorgebrachte Vergewaltigung festzuhalten, dass Griechenland ein Rechtsstaat ist, der über einen funktionierenden Polizei- und Justizapparat verfügt (vgl. Urteil des BVGer D-2160/2020 vom 6. Mai 2020 E. 7.3.4, m.w.H.). Vorliegend geht aus den Akten nicht hervor, dass sich die Beschwerdeführerin aktiv darum bemüht hätte, direkt mit den polizeilichen Behörden in Kontakt zu treten beziehungsweise hat sie sich diesbezüglich lediglich an die Camp-Verantwortlichen gewandt. Zur Angst vor Behelligungen durch ihren (...) ist festzuhalten, dass sie dessen Absicht, sie in Griechenland aufzusuchen, nur vom Hörensagen kennt und sich nötigenfalls an die Polizeibehörden wenden kann. Gemäss dem aktuellsten medizinischen Bericht vom 28. April 2020 leidet die Beschwerdeführerin unter anderem an einer (...) mit (...), wobei eine Selbstgefährdung ausgeschlossen wird. Die oben erwähnte Qualifikationsrichtlinie ermöglicht auch den Zugang zum griechischen Gesundheitssystem und die medizinische Versorgung in Griechenland ist gewährleistet (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer E-1755/2020 vom 7. April 2020 E. 7.4). Auch wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, sie sei im Zusammenhang mit ihren psychischen Problemen aufgrund von Kapazitätsengpässen mehrmals auf einen späteren Behandlungszeitpunkt verwiesen worden, ist nicht davon auszugehen, der griechische Staat werde ihr die notwendige Behandlung grundsätzlich verweigern. Da sich die Vorbringen gegen den Wegweisungsvollzug nach dem Ausgeführten bereits unter dem Aspekt der Zumutbarkeit als unbegründet erweisen, kann auf eine zusätzliche Prüfung in Bezug auf die Zulässigkeit verzichtet werden.
E. 10.5 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AIG möglich, da die griechischen Behörden einer Rückübernahme der Beschwerdeführerin ausdrücklich zugestimmt haben, sie dort aufgrund ihrer anerkannten Flüchtlingseigenschaft über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt und den Akten keine Hinweise auf eine Reiseunfähigkeit zu entnehmen sind. Der in der Rechtsmitteleingabe zitierte Art. 3 Abs. 5 des Durchführungsprotokolls zum bilateralen Rücknahmeabkommen, wonach die Zustimmung zur Rückübernahme in der Regel nur 30 Tage lang gilt, steht der Möglichkeit der Wegweisung nicht entgegen, zumal sie an der grundsätzlichen Verpflichtung Griechenlands zur Rückbernahme, welche im Prinzip ohne Formalitäten zu erfolgen hat (vgl. Art. 4 Abs. 2 des bilateralen Rücknahmeübereinkommens), nichts ändert.
E. 10.6 Schliesslich steht auch die Corona-Pandemie dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Bei dieser handelt es sich - wenn überhaupt - um ein temporäres Vollzugshindernis, welchem im Rahmen der Vollzugsmodalitäten durch die kantonalen Behörden Rechnung zu tragen ist, indem etwa der Zeitpunkt des Vollzugs der Situation in Griechenland angepasst wird (vgl. EMARK 1995 Nr. 14 E. 8d und e sowie das Urteil des BVGer D-4796/2019 vom 27. April 2020 E. 8.9 m.w.H.).
E. 10.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie amtlichen Rechtsverbeiständung wurden jedoch mit Zwischenverfügung vom 7. April 2020 gutgeheissen. Demnach sind der Beschwerdeführerin keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
E. 12.2 Die amtliche Rechtsbeiständin reichte zusammen mit der Beschwerde eine Kostennote ein. Insgesamt weist sie einen zeitlichen Aufwand von 7.75 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 200.- sowie Spesen in der Höhe von Fr. 50.- aus. Der zeitliche Aufwand ist in Anbetracht der Eingabe vom 28. April 2020 auf acht Stunden anzusetzen. Der geltend gemachte Stundenansatz ist praxisgemäss auf Fr. 150.- zu reduzieren (vgl. Zwischenverfügung vom 7. April 2020). Sodann sind die pauschalen Auslagen von Fr. 50.-, soweit die dreimalige Einschreibegebühr übersteigend, nicht zu entschädigen, da vom Gericht nur effektive Kosten entschädigt werden. Das amtliche Honorar ist daher auf insgesamt Fr. 1216.- festzusetzen. Dieser Betrag ist der amtlichen Rechtsvertretung vom Bundesverwaltungsgericht auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Der Rechtsvertreterin wird durch das Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar in der Höre von Fr. 1'216.- ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Barbara Balmelli Olivier Gloor
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1657/2020 Urteil vom 26. Mai 2020 Besetzung Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz), Richter Markus König, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiber Olivier Gloor. Parteien A._______, geboren am (...), Iran, vertreten durch MLaw Olivia Eugster, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 13. März 2020. Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte am 23. September 2019 in der Schweiz um Asyl nach und reichte an der Empfangsstelle ihren Pass sowie ihre Identitätskarte, beide im Original, zu den Akten. Am 26. September 2019 bevollmächtigte sie die ihr zugewiesene Rechtsvertretung. B. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruckdatenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass die Beschwerdeführerin am (...) 20(...) in Griechenland ein Asylgesuch eingereicht hatte. C. Am 27. September 2019 fand die Personalienaufnahme (PA) statt. Der Beschwerdeführerin wurde am 4. Oktober 2019 ferner das rechtliche Gehör zu einer möglichen Überstellung nach Griechenland gewährt (persönliches Gespräch gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz; nachfolgend Dublin-Gespräch). Im Wesentlichen machte die Beschwerdeführerin geltend, sie habe am (...) 20(...) ein Asylgesuch in Griechenland gestellt, jedoch nie einen Entscheid erhalten. Sie habe das Flüchtlingslager in B._______ verlassen müssen, da sie erfahren habe, dass ihr (...) sich nach Griechenland aufgemacht habe, um sie zu töten. Sie sei im Camp zweimal vergewaltigt und (...). Beide Male hätten die Camp-Verantwortlichen gesagt, dass es ihnen leidtun würde, sie jedoch nichts für sie unternehmen könnten. Sie sei an die (...) verwiesen worden, wo sie eine Abtreibung habe vornehmen lassen. Sie habe zehnmal versucht, einen Psychologen zu konsultieren. Es sei ihr jedes Mal unter Ausreden gesagt worden, dass gerade kein Termin möglich oder der Arzt nicht anwesend sei beziehungsweise sei der medizinische Teil des Camps abgesperrt gewesen. Sie habe keinerlei Unterstützung von den Behörden erhalten. Des Weiteren seien im Camp Leute geschlagen und getötet worden, ohne dass die Behörden etwas gemacht hätten. Zu ihrer Gesundheit führte sie aus, sie leide an (...), (...) und beabsichtige, einen Psychologen aufzusuchen. Anlässlich des Dublin-Gesprächs reichte die Beschwerdeführerin diverse Dokumente betreffend ihre Abtreibung sowie eine Personalstandsurkunde zu den Akten. D. Die Vorinstanz gelangte am 8. Oktober 2019 mit einem Informationsersuchen an Griechenland. E. In der Antwort vom 30. Oktober 2019 teilten die zuständigen Behörden der Vorinstanz mit, die Beschwerdeführerin sei in Griechenland unter der Identität C._______, geboren (...), D._______, registriert und am (...) 2019 als Flüchtling anerkannt worden. Sie habe die in der Folge ausgestellte Aufenthaltserlaubnis jedoch nie abgeholt. Aufgrund dieses Schreibens teilte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin noch gleichentags mit, das Dublin-Verfahren werde beendet und das Asylgesuch in der Schweiz geprüft. Ebenfalls am 30. Oktober 2019 teilte ihr die Vorinstanz mit, sie beabsichtige gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht einzutreten und gewährte ihr das rechtliche Gehör zu einer möglichen Wegweisung nach Griechenland. F. Die Vorinstanz ersuchte die griechischen Behörden mit Schreiben vom 30. Oktober 2019 gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (nachfolgend: Rückführungsrichtlinie) und das bilaterale Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt vom 28. August 2006 (SR 0.142.113.000; nachfolgend: "bilaterales Rücknahmeabkommen") um Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin. G. Am 4. November 2019 ersuchte die Beschwerdeführerin die Vorinstanz um Zustellung des Schriftenwechsels mit den griechischen Behörden sowie der Dokumente betreffend die Abklärung ihrer Identität. H. Mit Mitteilung vom 8. November 2019 stimmten die griechischen Behörden dem Wiederaufnahmeersuchen der Vorinstanz zu. I. Am 13. November 2019 stellte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin die von ihr beantragten Unterlagen zu und räumte ihr erneut Gelegenheit ein, zur Überstellung nach Griechenland Stellung zu nehmen. J. Am 25. November 2019 reichte die Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz ihre Stellungnahme ein. Im Wesentlichen machte sie geltend, der Kopie des griechischen Ausweisdokuments könne entnommen werden, dass sie in Griechenland mit denselben Personalangaben registriert worden sei wie in der Schweiz. Es werde deshalb bestritten, dass sich die Antwort beziehungsweise die Informationen der griechischen Behörden auf sie beziehen würden. Dies erkläre auch, weshalb sie keine Kenntnis davon hatte, dass sie in Griechenland als Flüchtling anerkannt worden sei und diesbezüglich - entgegen den Angaben der griechischen Behörden - auch nie einen Entscheid erhalten habe. Sodann sei die Situation in Griechenland selbst für anerkannte Flüchtlinge nach wie vor verheerend. Aufgrund fehlender Unterbringungsmöglichkeiten bestehe eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass sie nach einer Überstellung nach Griechenland ohne Obdach wäre, was ihr faktisch den Zugang zu Sozialleistungen verunmögliche. Weiter habe sie keine Möglichkeit, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und wäre im Ergebnis ohne Obdach und staatliche Unterstützung sich selbst überlassen. Ohne individuelle Zusicherungen seitens der griechischen Behörden könne eine Überstellung mit Blick auf Art. 3 EMRK nicht gutgeheissen werden. Zudem sei sie in Griechenland in einem Zeltlager mit mangelnder sanitärer Infrastruktur und ohne Schutz vor Übergriffen Dritter untergebracht gewesen. In der Folge sei sie zweimal vergewaltigt worden und habe einen (..) vollziehen müssen. Psychologische Hilfe habe sie danach keine erhalten. K. Die Vorinstanz stellte am 12. Dezember 2019 bei den griechischen Behörden erneut ein Informationsersuchen betreffend die Identität der Beschwerdeführerin. L. Am 16. Dezember 2019 bestätigten die griechischen Behörden, dass der Beschwerdeführerin unter den in der Schweiz bekannten Personalien am (...) 2019 in Griechenland der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. M. Mit Schreiben vom 9. Januar 2020 ersuchte die Vorinstanz bei den griechischen Behörden um eine berichtigte Wiederaufnahmebestätigung. N. Die griechischen Behörden bestätigten am 10. Januar 2020, sie würden die Beschwerdeführerin unter den in der Schweiz bekannten Personalien aufgrund ihres Flüchtlingsstatus in Griechenland wieder aufzunehmen. O. Mit Schreiben vom 20. Januar 2020 räumte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin abermals Gelegenheit ein, zur geplanten Überstellung nach Griechenland Stellung zu nehmen. P. In ihrer Stellungnahme vom 3. Februar 2020 machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, in Bezug auf die Umstände in Griechenland sowie die medizinischen Umstände sei der Sacherhalt nicht genügend abgeklärt worden. Aufgrund der Vorbringen, sie sei in Griechenland vergewaltigt worden und habe von den Behörden keine Hilfe erhalten, hätte - unter Berücksichtigung der geltenden Rechtsprechung - eine vertiefte Abklärung erfolgen müssen beziehungsweise wäre ihr Gelegenheit einzuräumen gewesen, durch Gewährung des rechtlichen Gehörs die gesetzliche Sicherheitsvermutung umzustossen. Dies insbesondere in Bezug auf die Unterbringung und die Gewährung behördlichen Schutzes. Das durchgeführte Dublin-Gespräch habe diesen Anforderungen nicht genügt und habe durch die telefonische Zuschaltung eines männlichen Dolmetschers auch nicht in einem angemessenen Rahmen stattgefunden. Sodann sei der medizinische Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären und die Zuweisung in das erweiterte Verfahren anzuordnen. Q. Am 7. Februar 2020 teilte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit, ihre Angelegenheit werde zufolge der Erreichung der Höchstdauer des Aufenthalts von 140 Tagen im Bundeszentrum dem erweiterten Verfahren zugewiesen. R. Mit Schreiben vom 12. Februar 2020 erklärte die zugewiesene Rechtsvertretung das amtliche Mandat für beendet. S. Am 10. März 2020 wurde der Vorinstanz mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin eine neue Rechtsvertretung bevollmächtigt habe. T. Mit Verfügung vom 13. März 2020 trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, ansonsten sie in Haft genommen und unter Zwang nach Griechenland zurückgeführt werde. Gleichzeitig beauftragte die Vorinstanz den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte der Beschwerdeführerin die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. U. Die Beschwerdeführerin erhob mit Eingabe vom 23. März 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt, die Verfügung des SEM sei vollständig aufzuheben und es sei auf das Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die Sache zwecks vollständiger Abklärung des Sachverhalts und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Unzumutbarkeit beziehungsweise die Unzulässigkeit beziehungsweise die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen. Ferner sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung nach Griechenland abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über den Suspensiveffekt der eingereichten Beschwerde entschieden habe. Schliesslich seien ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen, ihr die Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin zu bestellen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Als Beilagen reichte die Beschwerdeführerin unter anderem ein Bericht der Stiftung Pro Asyl und der Organisation Refugee Support Aegean (RSA) vom 30. August 2018 sowie die Kostennote der Rechtsvertretung ein. V. Mit Eingabe vom 26. März 2020 gab die Beschwerdeführern einen Bericht von Pro Asyl und RSA, Statement on the living conditions of beneficiaries of international protection in Greece vom 24. März 2020, einen Zeitungsartikel sowie eine aktualisierte Kostennote zu den Akten. W. Mit Zwischenverfügung vom 7. April 2020 trat die Instruktionsrichterin auf das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nicht ein. Sodann hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, hiess das Gesuch um Gewährung der amtlichen Rechtsverbeiständung gut und setzte MLaw Olivia Eugster als amtliche Rechtsbeiständin ein. Schliesslich lud sie die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. X. Die Vorinstanz beantragt in der Vernehmlassung vom 15. April 2020 die Abweisung der Beschwerde. Am 21. April 2020 wurde der Beschwerdeführerin die Vernehmlassung zur Kenntnis gebracht. Y. Mit Eingabe vom 28. April 2020 reichte die Beschwerdeführerin ein medizinisches Gutachten von E._______, (...), vom 24. April 2020 zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs.1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). 3.2 Bezüglich der Frage der ausländerrechtlichen Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem Gericht diesbezüglich volle Kognition zukommt. 4. 4.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch in der Regel nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat. 4.2 Der Bundesrat bezeichnet Staaten, in denen nach seinen Feststellungen effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht, als sichere Drittstaaten (Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG). Durch den Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007 wurden sämtliche Länder der Europäischen Union (EU) und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) als sichere Drittstaaten bezeichnet. 5. In ihrer Verfügung hält die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin sei in Griechenland als Flüchtling anerkannt worden und die griechischen Behörden hätten sich am 8. November 2019 zur Rückübernahme bereit erklärt. Für die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft durch die Schweizer Behörden fehle es, wie in Art. 25 VwVG festgehalten, an einem schutzwürdigen Interesse. Der Bundesrat habe Griechenland als sicheren Drittstaat anerkannt und die Beschwerdeführerin habe dort keine Verletzung des Non-Refoulement Gebotes zu befürchten, weshalb auf das Asylgesuch nicht einzutreten sei. Sodann bestünden keine Gründe, welche gegen die Zulässigkeit beziehungsweise Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzuges sprechen würden. Der Vorhalt, die Vorinstanz habe den Sachverhalt bezüglich der Umstände in Griechenland sowie in medizinischer Hinsicht nicht genügend abgeklärt, gehe fehl, da der Beschwerdeführerin anlässlich der Befragung genügend Gelegenheit eingeräumt worden sei, sich diesbezüglich zu äussern. Solches sei im Rahmen der Stellungnahme zum rechtlichen Gehör vom 25. November 2019 zudem nicht vorgetragen worden. Der Sorgfaltspflicht sei ferner durch mehrfaches Nachfragen hinlänglich Rechnung getragen worden. Dem Vorwurf, durch die telefonische Zuschaltung eines männlichen Dolmetschers sei das Dublin-Gespräch nicht in einem angemessenen Rahmen durchgeführt worden, sei zu entgegnen, dass anlässlich desselben keine geschlechtsspezifischen Fragen gestellt worden seien und die Beschwerdeführerin diesbezüglich auch keine Einwände erhoben habe. Ferner verkenne das SEM nicht, dass die Lebensverhältnisse für Asylsuchende und anerkannte Flüchtlinge in Griechenland derzeit schwierig seien. Aufgrund des ihr dort gewährten Schutzstatus habe sie jedoch den gleichen Zugang zur medizinischen Versorgung, zum Arbeitsmarkt und zum Sozialversicherungssystem, wie ihn griechische Bürger geniessen würden. Bezüglich der geäusserten Sicherheitsbedenken sei darauf hinzuweisen, dass es sich bei Griechenland um einen Rechtsstaat handle, welcher über einen funktionierenden Polizeiapparat verfüge und als schutzfähig sowie schutzwillig gelte und nur aktiv werden, wenn hinlänglich präzise Angaben vorlägen. Die Beschwerdeführerin habe bezüglich ihrer geltend gemachten Vergewaltigung nur vage Angaben machen können und die Gefahr, welche vom (...) ausgehen solle, kenne sie nur vom Hörensagen. Es wäre ihr zuzumuten gewesen, sich um eine Klärung ihrer Situation zu bemühen und sich dann an die griechischen Behörden zu wenden, anstatt unverzüglich auszureisen. Zudem seien die Schweizer Behörden nicht gehalten sicherzustellen, dass die Beschwerdeführerin sofort nach ihrer Rücküberstellung über ausreichende Lebensgrundlagen verfüge. Sollte Griechenland seinen Verpflichtungen nicht nachkommen, stehe es ihr frei, ihre Ansprüche gegenüber den Behörden auf dem Rechtsweg einzuverlangen. Zudem könne sie sich in Griechenland an die zahlreichen karikativen Organisationen wenden. Darüber hinaus lägen keine erhärteten Hinweise dafür vor, dass sich Griechenland nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halte, weswegen das SEM von weiteren Abklärungen oder der Einholung von Garantien absehe. Weiter führt die Vorinstanz aus, sie erachte den rechtserheblichen medizinischen Sachverhalt als erstellt, und es könnten den Unterlagen keine Hinweise auf eine schwerwiegende Krankheit entnommen werden. Auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin von diversen verschriebenen Medikamenten keinen Gebrauch gemacht und sich verschiedene Male unerlaubter Weise für mehrere Tage aus dem Bundesasylzentrum entfernt habe, spreche gegen eine ernsthafte Erkrankung. Darüber hinaus verfüge Griechenland über ein funktionierendes Gesundheitssystem, zu welchem sie aufgrund der Qualifikationsrichtlinie Zugang habe.
6. In der Rechtsmitteleingabe bringt die Beschwerdeführerin vor, sie sei in Griechenland Opfer einer Vergewaltigung geworden und es drohe ihr bei einer Rücküberstellung unmenschliche Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK. Sodann stehe das griechische Fürsorgesystem auch im Zusammenhang mit Personen mit Schutzstatus in der Kritik. Die Unterbringungssituation sei ungenügend und der Zugang zu Sozialleistungen bestehe aufgrund der hohen Zulassungsvoraussetzungen nur in der Theorie. Bei einer Rücküberstellung werde die Beschwerdeführerin bewusst in die Obdachlosigkeit geschickt, ohne Zugang zu Sozialleistungen und - angesichts der hohen Arbeitslosigkeit und ungenügenden Integrationsprogrammen - ohne Zugang zum Arbeitsmarkt. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz sei sie in Griechenland nur in einem Zelt und nicht in einer Box untergebracht worden. Sie habe dort unter menschenunwürdigen Umständen leben müssen und sei während ihres Aufenthaltes zweimal vergewaltigt worden, wobei sie (...). Den griechischen Behörden wäre es zumindest möglich gewesen, eine Anzeige gegen Unbekannt aufzunehmen. Diese seien jedoch nicht gewillt gewesen, sich um die Vorfälle zu kümmern. Obwohl sie (...) dringend psychologische Behandlung benötigt hätte, sei ihr eine solche verweigert worden. Das Asylsystem in Griechenland weise erhebliche Mängel auf und die dortigen Behörden seien nicht in der Lage, sich an die völkerrechtlichen Verpflichtungen zu halten. Eine pauschale Rückübernahme der Beschwerdeführerin ohne ausdrückliche und individuelle Garantien bezüglich Unterbringung, psychologischer Betreuung sowie Zuführung in geeignete Strukturen könne deshalb angesichts der Verschlechterung der Lage in den vergangenen Monaten und der neusten Verschärfung des Asylrechts in Griechenland nicht gutgeheissen werden. Sodann habe das Dublin-Gespräch nicht den rechtlichen Anforderungen entsprochen. Insbesondere seien die Sicherheit im Lager, die erlittene Vergewaltigung und die Bedrohung durch ihren (...) nicht genügend thematisiert worden. Hinzu komme, dass ein männlicher Dolmetscher mit der Übersetzung betraut gewesen sei und die Beschwerdeführerin deshalb nicht frei über ihre geschlechtsspezifischen Probleme habe berichten können. Ferner sei aktenkundig, dass die Beschwerdeführerin in der Schweiz Medikamente gegen (...) und (...) erhalten habe. Das SEM sei dem Antrag auf medizinische Untersuchung ihres Gesundheitszustandes jedoch nicht nachgekommen. In Ermangelung eines ausführlichen ärztlichen Berichts sei die Vorinstanz somit auch nicht in der Lage gewesen, die notwendigen therapeutischen Massnahmen zu evaluieren sowie die Behandlungsmöglichkeiten in Griechenland und den Zugang zu solcher Behandlung einzuschätzen. Ferner seien die Ausführungen der Vorinstanz ungenügend, ihr Verhalten entspreche nicht einer schwerkranken Person. Aufgrund der Ausführungen sei ersichtlich, dass die Vorinstanz entscheidwesentliche Umstände nicht abgeklärt habe, weshalb die Sache eventualiter zwecks vollständiger Abklärung des Sachverhaltes und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. Des Weiteren sei gemäss dem anwendbaren bilateralen Rücknahmeabkommen die Zustimmung zur Rückübernahme nur während 30 Tagen gültig und die Frist im vorliegenden Fall bereits verstrichen. Die Schweiz müsste deshalb ein neues Rückübernahme- beziehungsweise ein Fristverlängerungsgesuch stellen. Es sei davon auszugehen, dass Griechenland angesichts der aktuellen Situation nicht gewillt sein werde, die Frist zu verlängern. Nicht zuletzt aufgrund der Flüchtlingswelle aus der Türkei sei der Wegweisungsvollzug momentan unabhängig von einer gültigen Rückübernahmeerklärung nicht möglich.
7. In der Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, im Falle einer Überstellung würden die griechischen Behörden auf gesundheitliche Probleme hingewiesen und bei schwerwiegenden medizinischen Problemen bereits vorhandene Arztberichte übermittelt. Ferner sei entgegen der Darlegung in der Beschwerdeschrift die Überstellungsfrist vorliegend nicht auf 30 Tage beschränkt.
8. Wie bereits vorstehend unter Erwägung 4.2 ausgeführt, hat der Bundesrat sichere Drittstaaten bezeichnet, in denen nach seinen Feststellungen effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht (Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG). Durch den Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007 wurden sämtliche Länder der Europäischen Union (EU) und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) als sichere Drittstaaten bezeichnet. Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, sie befürchte von den griechischen Behörden in einen Verfolgerstaat abgeschoben zu werden. Somit macht sie keine Umstände geltend, welche als Einwände gegen die in Art. 6a Abs. 2 AsylG statuierte Regelvermutung zu behandeln wären. Solches ist auch nicht ersichtlich. Vielmehr wurde in Griechenland ihre Flüchtlingseigenschaft anerkannt. Die Vorinstanz ist demgemäss zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten. 9. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 9.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG). 10. 10.1 Gemäss Art. 83 Abs. 1 AIG (SR 142.20) i.V.m. Art. 44 AsylG regelt die Behörde das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, zumutbar oder möglich ist. Vorliegend ist einzig der Vollzug nach Griechenland einer Prüfung zu unterziehen, nicht aber ein solcher in den Heimat- oder Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin. 10.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AIG für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 10.3 Die Beschwerdeführerin macht unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Zusammenhang mit Wegweisungsvollzug vorab geltend, die Vorinstanz habe den Sachverhalt nicht sorgfältig abgeklärt. Angesichts ihrer Vorbringen hätte anstelle eines Dublin-Gespräches eine eigentliche Anhörung stattfinden müssen. Im Urteil E-3841/2019 vom 20. August 2019 gelangte das Gericht zur Auffassung, die konkret zu beurteilende Angelegenheit sei aufgrund unzulänglicher Erhebungen nicht spruchreif (im konkreten Fall machte der irakische Beschwerdeführer unter anderem geltend, er sei in einem Camp untergebracht worden, welches de facto von Angehörigen der Arbeiterpartei Kurdistans [PKK] beherrscht und er von diesen systematisch erpresst werde [vgl. a.a.O. Bst. F]). Es handelt sich dabei um einen besonderen Einzelfall, welcher nicht mit der vorliegend zu beurteilenden Sache vergleichbar ist. Aufgrund der in Art. 83 Abs. 5 AIG statuierten Vermutungen der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges (vgl. ausführlich dazu nachfolgend E. 10.2) liegt es an der Beschwerdeführerin, diese durch substantiierte Vorbringen umzustossen. Auch im vorstehend zitierten Urteil wird diesbezüglich festgehalten, die Beschwerdeführenden beziehungsweise die Gesuchstellenden hätten im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht aktiv an der Sachverhaltsfeststellung zu partizipieren und die wesentlichen Umstände spontan von sich aus sowie ausführlich und detailliert vorzutragen (vgl. a.a.O. E. 2.7). Dazu hatte sie einerseits im durchgeführten Dublin-Gespräch und andererseits anlässlich des am 30. Oktober 2019 beziehungsweise 13. November 2019 eingeräumten rechtlichen Gehörs zur geplanten Wegweisung aufgrund der Drittstaatenkonstellation (vgl. Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG i.V.m. Art. 36 Abs. 1 AsylG) genügend Gelegenheit. Sodann ist festzuhalten, dass durch die voraussetzungslose Zuweisung einer Rechtsvertretung unter anderem gerade sichergestellt werden soll, dass die Gesuchsteller über die (nach Verfahrensart teilweise variierenden) geltenden Beweisregeln und der daraus fliessenden Substantiierungslast im Bilde sind und ihr Aussageverhalten dementsprechend daran orientieren können. Das aufgezeichnete Dublin-Gespräch, welches in Anwesenheit der Rechtsvertreterin stattfand, vermittelt durchaus den Eindruck, dass sich die Beschwerdeführerin zu ihrer Situation im Camp, der von ihr geltend gemachten Vergewaltigung sowie (...), der Angst vor ihrem (...), dem Verhalten der griechischen Behörden sowie zu ihrem Gesundheitszustand angemessen äussern konnte. Offensichtlich hat die Rechtsvertretung auch Ergänzungsfragen stellen lassen (vgl. SEM-Akten act. 16/2 S. 2). Im Übrigen handelte es sich nicht um eine Anhörung zu ihren Fluchtgründen, welche bei Vorbringen geschlechtsspezifischer Verfolgung im Sinne von Art. 6 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311; Anhörung durch Person gleichen Geschlechts) durchzuführen gewesen wäre. Soweit die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang geltend macht, sie habe sich aufgrund der Anwesenheit eines männlichen Dolmetschers nicht im Detail über die erlittenen sexuellen Übergriffe äussern können, ist darauf auch deshalb nicht weiter einzugehen, da - wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt - die Glaubhaftigkeit der diesbezüglichen Vorbringen nicht entscheidrelevant ist. Ferner hatte sie Gelegenheit, sich im Rahmen des rechtlichen Gehörs zur Wegweisung nach Griechenland als sicheren Drittstaat erneut zu äussern. Im Ergebnis ist festzustellen, dass sich die Beschwerdeführerin - insbesondere im Hinblick auf die Möglichkeit der Umstossung der erwähnten Legalvermutung - in angemessener Weise äussern konnte. Die Verfahrensführung der Vorinstanz ist diesbezüglich nicht zu beanstanden und die Rüge der unvollständigen Sachverhaltsabklärung beziehungsweise der Verletzung der Untersuchungspflicht erweist sich als unbegründet. Der Antrag auf Rückweisung ist abzuweisen. 10.4 Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG hat der Bundesrat Griechenland als Staat bezeichnet, in welchen die Rückkehr in der Regel zumutbar ist (vgl. Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL, SR 142.281]). Es obliegt der betroffenen Person, diese Legalvermutung umzustossen (vgl. statt vieler das Urteil des BVGer E-419/2019 vom 31. Januar 2019 E. 8.3.1). Die Vorinstanz hat bereits zutreffend auf die Verpflichtungen Griechenlands gegenüber Flüchtlingen bezüglich Unterbringung, medizinischer Versorgung, Sozialhilfe und Erwerbstätigkeit hingewiesen, welche sich aus der Qualifikationsrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes) sowie aus der Flüchtlingskonvention ergeben. Was die von der Beschwerdeführerin dargelegten Schwierigkeiten betreffend Zugang zu Unterkünften, Sozialleistungen und zum Arbeitsmarkt anbelangt, anerkennt das Gericht, dass die Situation in Griechenland teilweise problematisch ist. Dennoch geht das Gericht nicht davon aus, die bekannten Unzulänglichkeiten würden in einer Weise auftreten, welche darauf schliessen liesse, Griechenland sei grundsätzlich nicht gewillt oder nicht fähig, Schutzberechtigten die ihnen zustehenden Rechte und Ansprüche zu gewähren beziehungsweise dass diese bei Bedarf nicht auf dem Rechtsweg durchgesetzt werden könnten (vgl. zuletzt Urteil des BVGer D-2160/2020 vom 6. Mai 2020 E. 7.2 m.w.H.). Der Bundesrat ist - auch in Anbetracht der gegenwärtigen Asylpolitik Griechenlands - auf seine diesbezügliche Einschätzung, welche periodisch zu überprüfen ist (vgl. Art. 83 Abs. 5bis AIG), denn bisher auch nicht zurückgekommen. Sodann ist in Bezug auf die vorgebrachte Vergewaltigung festzuhalten, dass Griechenland ein Rechtsstaat ist, der über einen funktionierenden Polizei- und Justizapparat verfügt (vgl. Urteil des BVGer D-2160/2020 vom 6. Mai 2020 E. 7.3.4, m.w.H.). Vorliegend geht aus den Akten nicht hervor, dass sich die Beschwerdeführerin aktiv darum bemüht hätte, direkt mit den polizeilichen Behörden in Kontakt zu treten beziehungsweise hat sie sich diesbezüglich lediglich an die Camp-Verantwortlichen gewandt. Zur Angst vor Behelligungen durch ihren (...) ist festzuhalten, dass sie dessen Absicht, sie in Griechenland aufzusuchen, nur vom Hörensagen kennt und sich nötigenfalls an die Polizeibehörden wenden kann. Gemäss dem aktuellsten medizinischen Bericht vom 28. April 2020 leidet die Beschwerdeführerin unter anderem an einer (...) mit (...), wobei eine Selbstgefährdung ausgeschlossen wird. Die oben erwähnte Qualifikationsrichtlinie ermöglicht auch den Zugang zum griechischen Gesundheitssystem und die medizinische Versorgung in Griechenland ist gewährleistet (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer E-1755/2020 vom 7. April 2020 E. 7.4). Auch wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, sie sei im Zusammenhang mit ihren psychischen Problemen aufgrund von Kapazitätsengpässen mehrmals auf einen späteren Behandlungszeitpunkt verwiesen worden, ist nicht davon auszugehen, der griechische Staat werde ihr die notwendige Behandlung grundsätzlich verweigern. Da sich die Vorbringen gegen den Wegweisungsvollzug nach dem Ausgeführten bereits unter dem Aspekt der Zumutbarkeit als unbegründet erweisen, kann auf eine zusätzliche Prüfung in Bezug auf die Zulässigkeit verzichtet werden. 10.5 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AIG möglich, da die griechischen Behörden einer Rückübernahme der Beschwerdeführerin ausdrücklich zugestimmt haben, sie dort aufgrund ihrer anerkannten Flüchtlingseigenschaft über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt und den Akten keine Hinweise auf eine Reiseunfähigkeit zu entnehmen sind. Der in der Rechtsmitteleingabe zitierte Art. 3 Abs. 5 des Durchführungsprotokolls zum bilateralen Rücknahmeabkommen, wonach die Zustimmung zur Rückübernahme in der Regel nur 30 Tage lang gilt, steht der Möglichkeit der Wegweisung nicht entgegen, zumal sie an der grundsätzlichen Verpflichtung Griechenlands zur Rückbernahme, welche im Prinzip ohne Formalitäten zu erfolgen hat (vgl. Art. 4 Abs. 2 des bilateralen Rücknahmeübereinkommens), nichts ändert. 10.6 Schliesslich steht auch die Corona-Pandemie dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Bei dieser handelt es sich - wenn überhaupt - um ein temporäres Vollzugshindernis, welchem im Rahmen der Vollzugsmodalitäten durch die kantonalen Behörden Rechnung zu tragen ist, indem etwa der Zeitpunkt des Vollzugs der Situation in Griechenland angepasst wird (vgl. EMARK 1995 Nr. 14 E. 8d und e sowie das Urteil des BVGer D-4796/2019 vom 27. April 2020 E. 8.9 m.w.H.). 10.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 12. 12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie amtlichen Rechtsverbeiständung wurden jedoch mit Zwischenverfügung vom 7. April 2020 gutgeheissen. Demnach sind der Beschwerdeführerin keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 12.2 Die amtliche Rechtsbeiständin reichte zusammen mit der Beschwerde eine Kostennote ein. Insgesamt weist sie einen zeitlichen Aufwand von 7.75 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 200.- sowie Spesen in der Höhe von Fr. 50.- aus. Der zeitliche Aufwand ist in Anbetracht der Eingabe vom 28. April 2020 auf acht Stunden anzusetzen. Der geltend gemachte Stundenansatz ist praxisgemäss auf Fr. 150.- zu reduzieren (vgl. Zwischenverfügung vom 7. April 2020). Sodann sind die pauschalen Auslagen von Fr. 50.-, soweit die dreimalige Einschreibegebühr übersteigend, nicht zu entschädigen, da vom Gericht nur effektive Kosten entschädigt werden. Das amtliche Honorar ist daher auf insgesamt Fr. 1216.- festzusetzen. Dieser Betrag ist der amtlichen Rechtsvertretung vom Bundesverwaltungsgericht auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Der Rechtsvertreterin wird durch das Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar in der Höre von Fr. 1'216.- ausgerichtet.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Barbara Balmelli Olivier Gloor