Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat 31a I a,c,d,e) und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführenden (Bruder und Schwester) suchten am 1. November 2020 im Bundesasylzentrum in Altstätten um Asyl. B. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass die Beschwerdeführenden am 7. September 2018 in Griechenland um Asyl nachgesucht hatten und ihnen am 22. Januar 2019 beziehungsweise am 9. Mai 2019 von den griechischen Behörden internationaler Schutz gewährt worden war. C. Am 5. November 2020 fanden die Personalienaufnahmen (PA) statt. Die Beschwerdeführerin B._______ (N [...]) gab unter anderem an, nie ein Identitätsdokument besessen und den von den griechischen Behörden ausgestellten Flüchtlingsausweis weggeworfen zu haben. Der Beschwerdeführer A._______ (N [...]) gab seinerseits an, sowohl seinen afghanischen Reisepass als auch den in Griechenland erhaltenen Flüchtlingsausweis weggeworfen zu haben. D. Am 6. November 2020 fanden die persönlichen Gespräche gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 vom 23. Mai 2019 (nachfolgend: Dublin-Gespräche) statt. In diesem Rahmen wurde den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und zur Möglichkeit einer Überstellung nach Griechenland gewährt. Die Beschwerdeführerin B._______ gab unter anderem an, im Juni 2018 den Iran gemeinsam mit ihrem Bruder A._______ verlassen zu haben und seither stets mit ihm zusammen gewesen zu sein. Sie und ihr Bruder hätten den Iran wegen ihrem Ehemann und ihren Onkeln mütterlicherseits verlassen. Ihr Ehemann, der mit der iranischen Revolutionsgarde (Sepah) zusammenarbeite, habe sie oft geschlagen und ihr die Kinder weggenommen. Sie sei vor ihm geflohen, aber er suche immer noch nach ihr und vor etwa drei oder vier Monaten habe sie ihn auf dem Omoniya-Platz in Athen gesehen. Sie habe sich versteckt und sei in der Folge wegen ihrem Ehemann zweimal auf dem Polizeiposten gewesen und habe ihn namentlich genannt. Jedoch habe die Polizei ihr mitgeteilt, dass es keine (registrierte) Person mit diesem Namen gebe. Sie habe jedoch von Leuten im (...) in Athen erfahren, dass ihr Ehemann nach ihrem Wegzug angeblich im (...) gewesen sei und nach ihr und ihrem Bruder gefragt habe. Sie vermute, dass ihr Ehemann sie womöglich in den Flüchtlingslagern suche. Sie selbst habe ihn nicht mehr gesehen, aber ob ihr Bruder ihn nochmals gesehen habe, wisse sie nicht. Sie habe das (...) auch wegen der dortigen allgemein unsicheren Situation freiwillig verlassen. Im (...) sei sie psychologisch betreut worden. Sie leide an Depressionen und Alpträumen. Sie habe für einen Monat ein Zimmer finden können, danach sei sie, wie ihr Bruder, auf der Strasse gewesen. Sie habe lediglich auf die Flüchtlingsdokumente gewartet. Zwar habe sie ihre Dokumente drei Monate vor ihrer Ausreise erhalten, ihr Bruder indessen erst zwei Wochen vorher. Der Beschwerdeführer A._______ gab seinerseits an, er sei in Lesbos entgegen seinem Willen daktyloskopiert worden und habe nach der Anhörung einen positiven Asylentscheid erhalten. Nach seiner Ankunft in Griechenland habe er an Verspannungen der Beinmuskulatur, Schlafproblemen und Depressionen gelitten. Der Arzt im (...) habe ihm Schlaftabletten verschrieben. Die für die Organisation One Happy Family tätigen Ärzte hätten ihm geraten, schwimmen zu gehen, um besser einschlafen zu können. In Moria hätten sie einen Monat lang bei One Happy Family gearbeitet, während ihres Aufenthaltes im (...) einen Monat auf einer Baustelle in Athen. Zu jenem Zeitpunkt hätten sie noch keine Identitätsausweise als Flüchtlinge gehabt, jedoch sei er im Besitz eines Dokumentes gewesen, das ihn durch eine entsprechende Stempelung als Flüchtling ausgewiesen habe. Man erhalte erst dann die Flüchtlingsausweise als Flüchtlinge, wenn man einen Mietvertrag habe. Sie hätten grundsätzlich das Containercamp (...) nach Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft verlassen müssen, ihr Bleiben sei aber von den Behörden, auch wenn diese sie immer wieder zu Gehen aufgefordert hätten, geduldet worden. Nach dem Austritt aus dem (...) habe seine Schwester zur Finanzierung des Lebensunterhaltes Geld geschickt. Die Behörden hätten ihnen mitgeteilt, sich an die Organisation HELIOS (Hellenic Integration Support for Beneficiaries of International Protection) zu wenden. Mitarbeitende von HELIOS hätten ihnen gesagt, sie müssten selbst eine Wohnung suchen. Die Miete werde aber von HELIOS übernommen. Einen Monat lang hätten sie in einem Zimmer gelebt. Die Zeit bis zur Ausreise hätten sie im Freien verbracht. Ihre Ausreise aus Griechenland habe seine in Amerika lebende Schwester finanziert. Die Rechtsvertretung beantragte im Rahmen des Dublin-Gesprächs eine rasche medizinische Abklärung seines Gesundheitszustands und die Aufnahme einer entsprechenden Behandlung. Das SEM verwies auf die Möglichkeit, sich an Medic-Help zu wenden, welches im BAZ die erste Anlaufstelle bei gesundheitlichen Problemen sei. E. Zum Nachweis ihrer Identität und zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden zwei Flüchtlingsausweise in Kopie, eine Passkopie (erste zwei Seiten), einen ärztlichen Bericht von Médecins sans Frontières (MSF) vom 2. Juni 2020 betreffend die psychische Verfassung der Beschwerdeführerin und der im (...) eingeleiteten psychiatrischen sowie psychologischen Behandlung, und drei Kursbestätigungen aus Griechenland (Englischkurs) ein. F. Am 10. November 2020 ersuchte die Vorinstanz die griechischen Behörden gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal anwesender Drittstaatsangehöriger (nachfolgend: Rückführungs-Richtlinie) und auf das Abkommen zwischen der Schweiz und Griechenland über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt vom 28. August 2006 (SR 0.142.113.729) schriftlich um Rückübernahme der Beschwerdeführenden. G. Am 12. November 2020 stimmten die griechischen Behörden den Übernahmeersuchen dem SEM vom 10. November 2020 zu. Sie teilten mit, dass dem Beschwerdeführer am 22. Januar 2019 ein subsidiärer Schutzstatus zuerkannt worden sei und er über eine Aufenthaltsbewilligung bis zum 29. August 2022 verfüge. Der Beschwerdeführerin sei am 9. Mai 2019 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden und die damit einhergehende Aufenthaltsgenehmigung sei bis zum 29. Juli 2022 gültig. H. Am 25. November 2020 wurde der Beschwerdeführer bei (...) wegen Beinkrämpfen und Schlafstörungen vorstellig. Gegen die Beschwerden wurden Magnesium und ein Schlafmittel verschrieben. Am 24. Februar 2021 erfolgte die Überweisung an die (...), wo ein erster Termin am 9. März 2021 stattfand. Im ärztlichen Bericht vom 9. März 2021 wurden Hinweise auf das Vorliegen einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) diagnostiziert. Es wurde Trittico, ein Medikament mit beruhigender, angstlösender und stimmungsaufhellender Wirkung, verschrieben. I. Auch die Beschwerdeführerin wurde am 25. November 2020 bei (...) vorstellig (u.a. wegen Schlafstörung und Depressionen). Am 12. Dezember 2020 erfolgte eine Zuweisung zur medizinischen Abklärung. In den ärztlichen Berichten vom 23. Dezember 2020, 4. Januar 2021, 8. Januar 2021, 16. Januar 2021, 22. Januar 2021 und vom 26. Januar 2021 wurde das Vorliegen einer PTBS und einer rezidiven depressiven Störung diagnostiziert und von der Vornahme einer Traumatherapie berichtet. Am 4. Februar 2021 gab das SEM die Erstellung eines psychiatrischen Berichts in Auftrag. Im in der Folge eingereichten psychiatrischen Bericht vom 13. Februar 2021 wurde der Beschwerdeführerin eine (PTBS) und eine dissoziative Störung attestiert. Es folgten weitere ärztliche Berichte vom 26. Februar 2021 und vom 2. März 2021. Im Austrittsbericht vom 26. Februar 2021 der (...) wurde unter anderem festgehalten, dass keine Hinweise für eine akute Suizidalität oder Fremdgefährdung der Beschwerdeführerin mehr bestünden. J. Am 5. März 2021 gewährte das SEM das rechtliche Gehör zu der vom Beschwerdeführer eingereichten Kopie der ersten beiden Seiten seines afghanischen Passes. Daraus geht hervor, dass der Pass am 27. November 2019 vom afghanischen Generalkonsulat in C._______ ausgestellt worden war, zu einem Zeitpunkt, in dem sich die Beschwerdeführenden nach eigenen Angaben in Griechenland aufgehalten hatten. K. In der Stellungnahme vom 12. März 2021 wurde ausgeführt, dass die Pässe von afghanischen Staatsangehörigen, welche sich in Europa aufhielten, generell durch das afghanische Generalkonsulat in D._______ ausgestellt würden. Die Beschwerdeführenden hätten dies in der afghanischen Botschaft in Athen erfahren. Sie seien nie in Deutschland gewesen. L. Am 16. März 2021 stellte die Vorinstanz den Beschwerdeführenden die Entscheidentwürfe zu und gewährte ihnen das rechtliche Gehör. Mit Eingaben vom 17. März 2021 nahm die Rechtsvertretung Stellung. Aus Sicht der Rechtsvertretung sei den Entscheidentwürfen insbesondere entgegenzuhalten, dass der rechtserhebliche medizinische Sachverhalt (im Fall des Beschwerdeführers) noch nicht erstellt beziehungsweise hinsichtlich der Beschwerdeführerin nicht hinreichend gewürdigt worden sei. Der Beschwerdeführer sei erst kürzlich an die (...) zugewiesen worden und habe bisher einen einzigen Termin wahrnehmen können. Es bestehe der Verdacht auf eine PTBS, jedoch habe eine verlässliche psychiatrische Begutachtung bislang nicht stattgefunden. Entgegen der Auffassung im Entscheidentwurf habe sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nicht bereits deutlich verbessert. Im Bericht vom 2. März 2021 werde nicht festgehalten, dass die diagnostizierte PTBS und die schwere depressive Episode bereits gänzlich abgeklungen wären. Die Beschwerdeführerin befinde sich nach wie vor in einer Traumatherapie, weil das Trauma noch nicht ganz verarbeitet sei. Gemäss ärztlichem Bericht vom 23. Dezember 2020 sei die Prognose für den weiteren Verlauf ohne Behandlung ungünstig. Das SEM sei gehalten zu prüfen, ob bei einer Überstellung nach Griechenland eine adäquate medizinische Versorgung wirklich gewährleistet sei. Es bestünden Hinweise dafür, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Griechenland verschlechtern würde. Ohne eine individuelle Garantie einer adäquaten medizinischen Behandlung durch die griechischen Behörden sei die Überstellung nach Griechenland unzulässig. Im Weiteren habe das SEM im Rahmen der Prüfung von Art. 3 EMRK von Amtes wegen eines aktuelle Bewertung der allgemeinen Lage in Griechenland vorzunehmen, insbesondere hinsichtlich der Zugänglichkeit und des Funktionierens des Asylsystems sowie der Garantien, die das Land in der Praxis biete. Dem Gesuchsteller obliege einzig die Beweisführungslast bezüglich seiner persönlichen Situation. Die Beschwerdeführenden hätten im Rahmen des Dublin-Gesprächs ausführlich dargelegt, dass sie in Griechenland kein menschenwürdiges Leben geführt hätten. Die Arbeitslosenquote in Griechenland liege derzeit bei knapp 20%. Der Zugang der Beschwerdeführenden zum Arbeitsmarkt werde durch die mangelnde Beherrschung der griechischen Sprache, das Fehlen einer spezifischen beruflichen Qualifikation sowie wegen des schlechten psychischen Gesundheitszustands zusätzlich erschwert. M. Mit gleichentags eröffneten Entscheiden vom 18. März 2021 trat die Vorinstanz auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein, wies sie aus der Schweiz weg und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, ansonsten sie in Haft genommen und unter Zwang nach Griechenland zurückgeführt würden. Gleichzeitig beauftragte die Vorinstanz den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte den Beschwerdeführenden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. N. Mit Eingaben ihrer Rechtsvertretung vom 25. März 2021 erhoben die Beschwerdeführenden gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Es wurde deren Aufhebung, die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz und die Anweisung an das SEM zum Eintreten auf die Asylgesuche, eventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges, subeventualiter die Anweisung an die Vorinstanz, von den griechischen Behörden eine individuelle Garantieerklärung einzuholen, beantragt. In prozessualer Hinsicht ersuchte die Rechtsvertretung um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Die Verfahren N (...) und N (...) seien zu koordinieren. O. Mit Schreiben vom 26. März 2021 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. P. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Gericht am 26. März 2021 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 und 4 AsylG).
Erwägungen (27 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vor-instanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). Bezüglich der Frage der Wegweisung und des Vollzugs hat das SEM eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem Gericht diesbezüglich volle Kognition zukommt.
E. 4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, handelt es sich um solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet.
E. 5 Die beiden Beschwerdeverfahren E-1353/2021 und E-1354/2021 werden aufgrund des engen sachlichen und persönlichen Zusammenhangs vereinigt.
E. 6.1 Die Vorinstanz ergänzte und präzisierte in den angefochtenen Verfügungen in Würdigung der Stellungnahmen der Rechtsvertretung, dass Griechenland, wie bereits in den Entscheidentwürfen erwähnt, die Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (sogenannte Qualifikationsrichtlinie) umgesetzt habe. Es treffe zwar zu, dass die Traumatherapie der Beschwerdeführerin noch nicht abgeschlossen sei. Sie werde jedoch bis zum Zeitpunkt der Überstellung nach Griechenland in geeigneter Weise fortgesetzt. Ebenso würden die griechischen Behörden bei einer Überstellung über ihren spezifischen psychischen Gesundheitszustand informiert werden. Die Rechtsvertretung verkenne, dass die Beschwerdeführerin in Griechenland bereits eine intensive psychiatrische und psychologische Therapie durch MSF erfahren habe. Diese habe sie aus eigenem Entschluss von sich aus abgebrochen. Ein derartiges Verhalten stehe im Widerspruch zu der von der Rechtsvertretung angeführten angeblichen Vulnerabilität aufgrund ihres Gesundheitszustands. Es sei ihr zuzumuten, sich nach einer Überstellung nach Griechenland sofern notwendig erneut ans MSF in Athen zu wenden, sei es, um die begonnene Therapie fortzuführen oder Unterstützung für eine Therapie bei anderen Fachärzten zu erhalten. Da in keinem der vorliegenden Arztberichte von einer beabsichtigten weiteren stationären psychiatrischen Behandlung die Rede sei, siehe das SEM von weiteren diesbezüglichen Abklärungen ab. Im Weiteren sei darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin mit der Unterstützung ihres Bruders und der in den USA lebenden Schwester rechnen könne. Aus diesen Gründen bestehe keine Notwendigkeit, bei den griechischen Behörden eine individuelle Garantie über eine adäquate medizinische Behandlung einzuholen. Auch hinsichtlich des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers sei der rechtserhebliche Sachverhalt vorliegend hinlänglich erstellt, um die Zulässigkeit und Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs nach Griechenland beurteilen zu können. Den vorliegenden ärztlichen Unterlagen sei zu entnehmen, dass kein Hinweis auf ein schwerwiegendes mentales oder psychisches Krankheitsbild vorliege. In diesem Zusammenhang sei darauf hinzuweisen, dass das BVGer in seinem Urteil D-371/2019 vom 28. Januar 2019 festgehalten habe, dass eine PTBS in Griechenland grundsätzlich behandelbar sei. Darüber hinaus sei hinsichtlich der vorgebrachten gesundheitlichen Beschwerden auf die bereits genannte Qualifikationsrichtlinie zu verweisen. Die Aussage des Beschwerdeführers, in Griechenland mehrfach beziehungsweise «viel» beim Arzt gewesen zu sein, bestätige zweifelsfrei, dass Griechenland die Qualifikationsrichtlinie anwende. Im Rahmen der Vollzugsplanung könnten weitere medizinische Abklärungen durchgeführt beziehungsweise eingeleitet werden. Zudem trage das SEM bei der Organisation der Überstellung dem aktuellen Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden Rechnung, indem es die griechischen Behörden vor der Überstellung über die notwendige medizinische Behandlung informiere, sollte sich dies zu diesem Zeitpunkt als erforderlich erweisen. Hinsichtlich der Gefahr einer Selbstgefährdung bei einer Überstellung sei erwähnt, dass der wegweisende Staat gemäss Praxis des EGMR nicht verpflichtet sei, vom Vollzug der Wegweisung Abstand zu nehmen. In Bezug auf die aktuelle Rechts- und Sachlage in Griechenland sei nicht davon auszugehen, dass Griechenland sich in einen Widerspruch zu seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen begeben werde; im Fall einer Verletzung der Garantien der EMRK stünde ohnehin der Rechtsweg an den EMRG offen. Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG habe der Bundesrat Griechenland als Staat bezeichnet, in welchen die Rückkehr in der Regel zumutbar sei. Auch in Anbetracht der gegenwärtigen Asylpolitik Griechenlands sei der Bundesrat auf seine diesbezügliche Einschätzung nicht zurückgekommen (vgl. BVGer-Urteil E-1657/2020 vom 26. Mai 2020). Somit seien die Voraussetzungen für eine materielle Behandlung des Asylgesuches nicht erfüllt.
E. 6.2 Auf Beschwerdeebene wurde eingangs darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin nach der Besprechung des Entscheidentwurfs am 17. März 2021 aufgrund Suizidalität gleichentags in die (...) eingewiesen worden sei. Der entsprechende ärztliche Bericht über den aktuellen Aufenthalt in der Psychiatrischen Klinik werde nachgereicht. Hinsichtlich der Feststellung des SEM in den angefochtenen Verfügungen, wonach der Bundesrat Griechenland als sicheren Drittstaat bezeichnet habe, sei darauf hinzuweisen, dass sich Griechenland als EU-Staat nach Art. 6a Abs. 2 AsylG «automatisch» auf der Liste der sicheren Drittstaaten befinde. Auch wenn diese Liste nach Art. 6a Abs. 3 AsylG vom Bundesrat periodisch überprüft werde, könne er die EU/EFTA- Staaten somit gar nicht von der Liste entfernen. Das SEM stehe im Rahmen seiner prozeduralen Pflichten nach Art. 3 EMRK in der Pflicht, zu untersuchen und zu begründen, ob und warum ein Staat ein sicherer Drittstaat sei. Bezüglich der allgemeinen Lage in Griechenland sei demnach darauf hinzuweisen, dass die Behörden im Rahmen von Art. 3 EMRK von Amtes wegen eine aktuelle Bewertung der allgemeinen Lage in Griechenland vornehmen müssten. Der Verweis auf die Bindung Griechenlands an die Flüchtlingskonvention sowie die Richtlinie 2011/95 /EU (Qualifikationsrechtlinie) reiche ihres Erachtens auch mit Bezug auf Personen mit Schutzstatus zur Beurteilung einer Gefährdungssituation nicht aus. Diese gerieten in Griechenland in materielle Not (keine Unterkunft, keine Arbeit). In diesem Zusammenhang werde auf ein Urteil eines Gerichts eines deutschen Bundeslandes hingewiesen. Aus ihrer Sicht dränge sich der Schluss auf, dass Griechenland seinen Verpflichtungen nicht nachkomme. Die Sicherheitsvermutung gelte demnach als umgestossen. Schliesslich wiederholte die Rechtsvertretung bezüglich des Wegweisungsvollzugs die bereits in ihren Stellungnahmen zu den Entscheidentwürfen geltend gemachten Vorbringen, wonach sowohl bei der Beschwerdeführerin als auch beim Beschwerdeführer ernstzunehmende Hinweise auf ein schwerwiegendes mentales Krankheitsbild vorlägen. So lange die Frage, ob die Beschwerdeführenden bei einer allfälligen Überstellung nach Griechenland eine adäquate medizinische Behandlung erhielten, ungeklärt sei, würde eine solche Art. 3 EMRK verletzen und wäre somit unzulässig. Selbst wenn kein Verstoss gegen völkerrechtliche Verpflichtungen festgestellt werden würden, sei der Wegweisungsvollzug unzumutbar, handle es sich bei den Beschwerdeführenden doch um vulnerable Personen mit psychischen Beschwerden und herrschten in Griechenland momentan unwürdige Lebensbedingungen, welche den Standards der Qualifikationsrichtlinie nicht genügten. Sofern das Gericht von der generellen Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgehe, sei im Sinne eines Eventualantrags die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen und diese um Einholung individueller Garantien einer adäquaten medizinischen Behandlung aufzufordern.
E. 7.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wenn die asylsuchende Person in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat.
E. 7.2 Der Bundesrat bezeichnet Staaten, in denen nach seinen Feststellungen effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht, als sichere Drittstaaten (Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG). Durch den Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007 wurden sämtliche Länder der Europäischen Union (EU) und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) als sichere Drittstaaten bezeichnet.
E. 7.3 Die Vorinstanz stellte in den angefochtenen Verfügungen zutreffend fest, dass es sich bei Griechenland, als Mitglied der EU, um einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt. Den Akten ist zu entnehmen, dass die griechischen Behörden die Beschwerdeführenden als Flüchtling anerkannt, ihnen eine Aufenthaltsbewilligung erteilt und ihrer Rückübernahme am 12. November 2020 ausdrücklich zugestimmt haben. Das Land ist unter anderem Signatarstaat der FK und es bestehen weder objektive Anhaltspunkte noch substanzielle Hinweise für eine drohende Rückschiebung in ihren Heimatstaat unter Verletzung des Refoulement-Verbots. Demnach sind die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid (Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG) erfüllt.
E. 8.1 Tritt das SEM auf ein Asylgesuch nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Dies wird in der Beschwerde nicht bestritten.
E. 8.3 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 9.1 Das SEM wies in der angefochtenen Verfügung darauf hin, dass der Vollzug zulässig sei, weil die Beschwerdeführenden im Drittstaat Griechenland Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finden würden und das Non-Refoulement-Gebot bezüglich des Heimat- oder Herkunftsstaates nicht zu prüfen sei.
E. 9.2 Gemäss Art. 6a AsylG besteht zugunsten sicherer Drittstaaten die Vermutung, dass diese ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen einhalten. Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist. Es obliegt der betroffenen Person, diese beiden Legalvermutungen umzustossen. Dass dies gelingen könnte, hätte sie ernsthafte Anhaltpunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden des in Frage stehenden Staates im konkreten Einzelfall das Völkerrecht verletzen, ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden respektive dass sie im in Frage stehenden Staat aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. statt vieler das Urteil des BVGer E-2617/2016 vom 28. März 2017 E. 4). Das Vorliegen eines Vollzugshindernisses unter dem Aspekt der Zulässigkeit bei Personen, denen von den griechischen Behörden ein Schutzstatus verliehen wurde, wird vom Bundesverwaltungsgericht praxisgemäss nur unter sehr strengen Voraussetzungen bejaht. Das Gericht geht grundsätzlich davon aus, dass Griechenland als Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) seinen entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Zwar anerkennt das Gericht, dass die Lebensbedingungen in Griechenland schwierig sind. Gemäss Rechtsprechung ist aber diesbezüglich nicht von einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK respektive einer existenziellen Notlage auszugehen (vgl. Urteile des BVGer D-559/2020 vom 13. Februar 2020 E. 8.2 m.w.H. [als Referenzurteil publiziert]; E-4866/2019 vom 2. Oktober 2019 E. 10.1; E-2360/2019 vom 22. Mai 2019 E. 8.3.1 f.; D-5016/2017 vom 12. März 2018 E. 6.4 m.w.H.). Personen mit Schutzstatus sind griechischen Bürgerinnen und Bürgern gleichgestellt in Bezug auf Fürsorge, den Zugang zu Gerichten und den öffentlichen Schulunterricht respektive gleichgestellt mit anderen Ausländern und Ausländerinnen beispielsweise in Bezug auf Erwerbstätigkeit oder die Gewährung einer Unterkunft (vgl. Art. 16-24 FK). Unterstützungsleistungen und weitere Rechte können direkt bei den zuständigen Behörden eingefordert werden, falls notwendig auf dem Rechtsweg. Nicht zuletzt können Schutzberechtigte sich auch auf die Garantien in der Qualifikationsrichtlinie berufen, insbesondere die Regeln betreffend den Zugang von Personen mit Schutzstatus zu Beschäftigung (Art. 26), zu Bildung (Art. 27), zu Sozialhilfeleistungen (Art. 29), zu Wohnraum (Art. 32) und zu medizinischer Versorgung (Art. 30). Im Falle einer Verletzung der Garantien der EMRK steht gestützt auf Art. 34 EMRK letztlich der Rechtsweg an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) offen (vgl. Urteil D-559/2020 a.a.O.).
E. 9.3 Aufgrund der Akten liegen entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführenden (vgl. E. 6.2.) keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Griechenland dort einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären.
E. 9.3.1 In Bezug auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie habe sich in Griechenland nicht sicher gefühlt und habe angeblich Angst, dass ihr Ehemann sie in Griechenland finde und ihr etwas antun werde, ist festzustellen, dass die diesbezüglichen Angaben der Beschwerdeführenden widersprüchlich ausgefallen sind. So machte der Beschwerdeführer im Rahmen des Dublin-Gesprächs abweichend von der Angabe der Beschwerdeführerin, wonach sie ihren Ehemann nach ihrer zufälligen Begegnung nicht mehr gesehen habe, geltend, dass seine Schwester ihren Ehemann zwei Wochen später nochmals gesehen habe. Aufgrund dieses widersprüchlichen Aussageverhaltens sind diese Vorbringen somit erheblich in Zweifel zu ziehen. Aber auch bei Wahrunterstellung dieser Vorbringen ist festzuhalten, dass Griechenland ein Rechtsstaat ist, der über einen funktionierenden Polizei- und Justizapparat verfügt (vgl. Urteil D-559/2020 E. 9.2 m.w.H.; Urteil des BVGer E-4234/2018 vom 30. Juli 2018 E. 6.3.3, m.w.H.). Das SEM hat zutreffend ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin und ihr Bruder im Falle einer Bedrohungslage die dortige Schutzinfrastruktur in Anspruch nehmen können, was nach den Angaben der Beschwerdeführenden auch geschah. Es kann der griechischen Polizei nicht vorgeworfen werden, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin behördlich nicht registriert ist. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin ihren Ehemann lediglich gesehen haben will und somit gar keine konkrete Bedrohungslage vorlag. Die griechische Polizei unternahm daher, was ihr angesichts der Situation möglich war. Auch hätte die Beschwerdeführerin die Möglichkeit gehabt, nach Erhalt ihrer Papiere auszureisen, ohne darauf zu warten, bis ihr Bruder seine Dokumente erhielt, sofern sie sich effektiv bedroht gefühlt hätte. Die Tatsache, dass sie diese Möglichkeit aber nicht ergriff und vielmehr noch weiter im Land verblieb, ist ein weiteres klares Indiz für eine fehlende Bedrohungslage.
E. 9.3.2 Aus den Akten geht zudem nicht hervor, dass die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführenden unter die vom EGMR in seinem Urteil vom 13. Dezember 2016 (Nr. 41738/10 Paposhvili gg. Belgien), §183, genannten «other very exceptional cases» subsumiert werden könnten; bei den Beschwerdeführenden handelt es sich nicht um schwerkranke Personen, bei denen die ernsthafte Gefahr besteht, dass sie bei einer Rückschaffung nach Griechenland einer ernsthaften, rapiden und irreversiblen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, verbunden mit übermässigem Leiden oder einer bedeutenden Verkürzung der Lebenserwartung, ausgesetzt wären, zumal die medizinische Versorgung in Griechenland gewährleistet ist (vgl. hierzu nachstehend).
E. 9.4 Aus dem als Beweismittel eingereichten, im (...) am 2. Juni 2020 ausgestellten Bericht von MSF geht hervor, dass die Beschwerdeführerin aufgrund erfahrener Gewalt ihres Ehemannes und einem im Camp Moria erlittenen Missbrauch an Einschlafproblemen, das Wiedererleben von traumatischen Ereignissen und Depressionen leide. Es lägen auch suizidale Tendenzen vor. Im Februar 2020 sei eine Begutachtung durch einen Psychologen erfolgt und am 30. März 2020 habe ein psychiatrischer Termin in Klinik stattgefunden. Sie habe Medikamente verschrieben erhalten und nehme an psychiatrischen Einzelsitzungen und individuellen psychologischen Beratungsgesprächen teil. Der Beschwerdeführerin wurde eine schwere depressive Störung attestiert. Am 25. November 2020 wurde die Beschwerdeführerin bei Medbase Kreuzlingen vorstellig (u.a. wegen Schlafstörung und Depressionen). Am 12. Dezember 2020 erfolgte eine Zuweisung zur medizinischen Abklärung. In den ärztlichen Berichten vom 23. Dezember 2020, 4. Januar 2021, 8. Januar 2021, 16. Januar 2021, 22. Januar 2021 und vom 26. Januar 2021 wurde das Vorliegen einer PTBS und einer rezidiven depressiven Störung diagnostiziert und von der Vornahme einer Traumatherapie berichtet. Am 4. Februar 2021 gab das SEM die Erstellung eines psychiatrischen Berichts in Auftrag. Im in der Folge eingereichten psychiatrischen Bericht der behandelnden Ärztin vom 13. Februar 2021 wurde der Beschwerdeführerin eine (PTBS) und eine dissoziative Störung attestiert. Bei einer Abschiebung werde eine akute Verschlechterung des psychischen Zustands eintreten und gegebenenfalls eine Selbstgefährdung bestehen. Es folgten weitere ärztliche Berichte vom 26. Februar 2021 und vom 2. März 2021. Im Austrittsbericht der (...) vom 26. Februar 2021 wurde festgehalten, dass sich die Beschwerdeführerin vom 15. Februar 2021 bis 26. Februar 2021 in stationärer Behandlung befunden habe. Als Hauptdiagnosen wurden Anpassungsstörungen und der Verdacht auf eine PTBS festgestellt. Der Beschwerdeführerin wurden verschiedene Medikamente verschrieben und eine Fortführung der bestehenden Pharmakotherapie unter regelmässigen klinischen Verlaufskontrollen empfohlen. Zum Verlauf der Therapie wird im Bericht von einer deutlichen Stabilisierung und einer durchgehenden Distanzierung von Suizidalität berichtet (bestätigt durch den Bericht der behandelnden Ärztin vom 2. März 2021). Dem Austrittsbericht vom 4. März 2021 kann weiter entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin beim Austritt keine Suizidgedanken mehr hatte und keine Hinweise für eine akute Suizidalität bestand.
E. 9.5 Entgegen der Auffassung der Rechtsvertretung ist das SEM bei dieser Sachlage zu Recht von der hinreichenden Feststellung des rechtserheblichen medizinischen Sachverhalts ausgegangen. Der Vorwurf, das SEM habe den diesbezüglichen Sachverhalt nicht hinreichend festgestellt, erweist sich als unzutreffend. Die Vorbringen auf Beschwerdeebene, wonach die Beschwerdeführerin nach der Besprechung des Entscheidentwurfs am 17. März 2021 - mithin weniger als 2 Wochen nachdem im Austrittsbericht vom 4. März 2021 explizit festgehalten wurde, dass keine Hinweise für eine akute Suizidalität vorlägen - aufgrund plötzlicher akuter Suizidalität gleichentags in die (...) gebracht worden sei, vermag an der Einschätzung der grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nichts zu ändern. Es gilt darauf hinzuweisen, dass hinsichtlich der Gefahr einer Selbstgefährdung bei einer Überstellung der wegweisende Staat gemäss Praxis des EGMR nicht verpflichtet ist, vom Wegweisungsvollzug Abstand zu nehmen. Es obliegt der mit der Überstellung betrauten Behörde, im Rahmen der Vorbereitung und in Zusammenarbeit mit den (ärztlichen) Betreuungspersonen die notwendigen Vorkehren zu treffen, um die Verwirklichung der Drohung zu verhindern. Auch in Griechenland ist eine entsprechende Infrastruktur für Personen mit Schutzstatus vorhanden. Nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Behandelbarkeit einer PTBS auch in Griechenland gegeben (vgl. D-371/2019 vom 28. Januar 2019). Die Beschwerdeführerin erhielt denn auch in Griechenland nachweislich eine umfassende psychiatrische und psychologische Unterstützung in Form von regelmässigen fachärztlichen Einzelsitzungen. Auch hinsichtlich des Beschwerdeführers ist der medizinische Sachverhalt vollständig erstellt. Den vorliegenden ärztlichen Unterlagen ist zu entnehmen, dass kein Hinweis auf ein schwerwiegendes mentales oder psychisches Krankheitsbild vorliegt. Darüber hinaus ist hinsichtlich der vorgebrachten gesundheitlichen Beschwerden auf die bereits genannte Qualifikationsrichtlinie zu verweisen. Die Aussage des Beschwerdeführers, in Griechenland mehrfach beziehungsweise «viel» beim Arzt gewesen zu sein, bestätigt, dass Griechenland die Qualifikationsrichtlinie anwendet. Zudem trägt das SEM bei der Organisation der Überstellung dem aktuellen Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden Rechnung, indem es die griechischen Behörden vor der Überstellung über die notwendige medizinische Behandlung informiert, sollte sich dies zu diesem Zeitpunkt als erforderlich erweisen.
E. 9.6 Im Weiteren bestehen keine Hinweise darauf, Griechenland würde den Beschwerdeführenden dauerhaft die ihnen gemäss der Richtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten und sie einer existenziellen Notlage aussetzen. Die Beschwerdeführenden müssen sich vorenthalten lassen, dass sich nicht hinlänglich darüber informiert zu haben, welche Unterstützungsmöglichkeiten ihnen seitens der griechischen Behörden und der privaten Hilfsorganisationen offenstanden, obwohl sie über ein Jahr lang in Athen lebten. Zudem weist der Umstand, dass die Beschwerdeführenden ein Zimmer mieten konnten, zweifelsfrei darauf hin, dass es für Flüchtlinge möglich ist, eine Unterkunft zu finden. Bei HELIOS handelt es sich um ein Pilotprogramm der Internationalen Organisation für Migration (IOM). Gemäss den Richtlinien haben die Beschwerdeführenden in Griechenland soweit ersichtlich die Voraussetzungen, um durch das Programm Unterstützung zu erhalten, erfüllt (vgl. zu den Richtlinien Urteil BVGer E-515/2020 vom 3. Februar 2020, E. 6.4.3.). Bei einer Rückkehr nach Griechenland können sie sich erneut darum bemühen, in das Unterstützungsprogramm aufgenommen zu werden. Zusätzlich können sie, wie bisher, mit der finanziellen Unterstützung der in den USA lebenden Schwester des Beschwerdeführers rechnen.
E. 9.7 Bei dieser Sachlage besteht auch kein Anlass für die Einholung individueller Garantien betreffend adäquate Unterbringung und medizinische Betreuung (vgl. Urteil E-2169/2020 des BVGer vom 13. Mai 2020, E. 8.4). Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug somit auch als zumutbar.
E. 9.8 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AIG möglich, da die griechischen Behörden einer Rückübernahme der Beschwerdeführenden ausdrücklich zugestimmt haben und sie dort über eine Aufenthaltsbewilligung mit Gültigkeitsdatum bis 29. Juli 2022 beziehungsweise 29. August 2022 verfügen. Auch die Corona-Pandemie steht dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme setzt voraus, dass ein Vollzugshindernis nicht nur vorübergehender Natur ist, sondern voraussichtlich eine gewisse Dauer bestehen bleibt. Ist dies nicht der Fall, so ist dem temporären Hindernis bei den Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 14 E. 8d und e). Bei der Corona-Pandemie handelt es sich - wenn überhaupt - um ein bloss temporäres Vollzugshindernis, welchem im Rahmen der Vollzugsmodalitäten durch die kantonalen Behörden Rechnung zu tragen ist, indem etwa der Zeitpunkt des Vollzugs der Situation im Herkunftsland angepasst wird.
E. 10 Zusammenfassend hat das SEM den Vollzug der Wegweisung nach Griechenland zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht.
E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 12.1 Mit Ergehen des vorliegenden Urteils wird das Gesuch um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses gegenstandslos.
E. 12.2 Die Beschwerde erschien im Zeitpunkt der Einreichung als aussichtslos, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang der vereinigten Verfahren sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 800.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerdeverfahren E-1353/2021 und E-1354/2021 werden vereinigt.
- Die Beschwerden werden abgewiesen.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Daniel Merkli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1353/2021/E-1354/2021 Urteil vom 7. April 2021 Besetzung Einzelrichter Lorenz Noli, mit Zustimmung von Richterin Déborah D'Aveni, Gerichtsschreiber Daniel Merkli. Parteien A._______, geboren am (...) (E-1353/2021 / N [...]), und B._______, geboren am (...) (E-1354/2021 / N [...]), Afghanistan, beide vertreten durch MLaw Makbule Dügünyurdu, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren Ostschweiz, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und Wegweisung; Verfügungen des SEM vom 18. März 2021 / N (...) und N (...) Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden (Bruder und Schwester) suchten am 1. November 2020 im Bundesasylzentrum in Altstätten um Asyl. B. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass die Beschwerdeführenden am 7. September 2018 in Griechenland um Asyl nachgesucht hatten und ihnen am 22. Januar 2019 beziehungsweise am 9. Mai 2019 von den griechischen Behörden internationaler Schutz gewährt worden war. C. Am 5. November 2020 fanden die Personalienaufnahmen (PA) statt. Die Beschwerdeführerin B._______ (N [...]) gab unter anderem an, nie ein Identitätsdokument besessen und den von den griechischen Behörden ausgestellten Flüchtlingsausweis weggeworfen zu haben. Der Beschwerdeführer A._______ (N [...]) gab seinerseits an, sowohl seinen afghanischen Reisepass als auch den in Griechenland erhaltenen Flüchtlingsausweis weggeworfen zu haben. D. Am 6. November 2020 fanden die persönlichen Gespräche gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 vom 23. Mai 2019 (nachfolgend: Dublin-Gespräche) statt. In diesem Rahmen wurde den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und zur Möglichkeit einer Überstellung nach Griechenland gewährt. Die Beschwerdeführerin B._______ gab unter anderem an, im Juni 2018 den Iran gemeinsam mit ihrem Bruder A._______ verlassen zu haben und seither stets mit ihm zusammen gewesen zu sein. Sie und ihr Bruder hätten den Iran wegen ihrem Ehemann und ihren Onkeln mütterlicherseits verlassen. Ihr Ehemann, der mit der iranischen Revolutionsgarde (Sepah) zusammenarbeite, habe sie oft geschlagen und ihr die Kinder weggenommen. Sie sei vor ihm geflohen, aber er suche immer noch nach ihr und vor etwa drei oder vier Monaten habe sie ihn auf dem Omoniya-Platz in Athen gesehen. Sie habe sich versteckt und sei in der Folge wegen ihrem Ehemann zweimal auf dem Polizeiposten gewesen und habe ihn namentlich genannt. Jedoch habe die Polizei ihr mitgeteilt, dass es keine (registrierte) Person mit diesem Namen gebe. Sie habe jedoch von Leuten im (...) in Athen erfahren, dass ihr Ehemann nach ihrem Wegzug angeblich im (...) gewesen sei und nach ihr und ihrem Bruder gefragt habe. Sie vermute, dass ihr Ehemann sie womöglich in den Flüchtlingslagern suche. Sie selbst habe ihn nicht mehr gesehen, aber ob ihr Bruder ihn nochmals gesehen habe, wisse sie nicht. Sie habe das (...) auch wegen der dortigen allgemein unsicheren Situation freiwillig verlassen. Im (...) sei sie psychologisch betreut worden. Sie leide an Depressionen und Alpträumen. Sie habe für einen Monat ein Zimmer finden können, danach sei sie, wie ihr Bruder, auf der Strasse gewesen. Sie habe lediglich auf die Flüchtlingsdokumente gewartet. Zwar habe sie ihre Dokumente drei Monate vor ihrer Ausreise erhalten, ihr Bruder indessen erst zwei Wochen vorher. Der Beschwerdeführer A._______ gab seinerseits an, er sei in Lesbos entgegen seinem Willen daktyloskopiert worden und habe nach der Anhörung einen positiven Asylentscheid erhalten. Nach seiner Ankunft in Griechenland habe er an Verspannungen der Beinmuskulatur, Schlafproblemen und Depressionen gelitten. Der Arzt im (...) habe ihm Schlaftabletten verschrieben. Die für die Organisation One Happy Family tätigen Ärzte hätten ihm geraten, schwimmen zu gehen, um besser einschlafen zu können. In Moria hätten sie einen Monat lang bei One Happy Family gearbeitet, während ihres Aufenthaltes im (...) einen Monat auf einer Baustelle in Athen. Zu jenem Zeitpunkt hätten sie noch keine Identitätsausweise als Flüchtlinge gehabt, jedoch sei er im Besitz eines Dokumentes gewesen, das ihn durch eine entsprechende Stempelung als Flüchtling ausgewiesen habe. Man erhalte erst dann die Flüchtlingsausweise als Flüchtlinge, wenn man einen Mietvertrag habe. Sie hätten grundsätzlich das Containercamp (...) nach Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft verlassen müssen, ihr Bleiben sei aber von den Behörden, auch wenn diese sie immer wieder zu Gehen aufgefordert hätten, geduldet worden. Nach dem Austritt aus dem (...) habe seine Schwester zur Finanzierung des Lebensunterhaltes Geld geschickt. Die Behörden hätten ihnen mitgeteilt, sich an die Organisation HELIOS (Hellenic Integration Support for Beneficiaries of International Protection) zu wenden. Mitarbeitende von HELIOS hätten ihnen gesagt, sie müssten selbst eine Wohnung suchen. Die Miete werde aber von HELIOS übernommen. Einen Monat lang hätten sie in einem Zimmer gelebt. Die Zeit bis zur Ausreise hätten sie im Freien verbracht. Ihre Ausreise aus Griechenland habe seine in Amerika lebende Schwester finanziert. Die Rechtsvertretung beantragte im Rahmen des Dublin-Gesprächs eine rasche medizinische Abklärung seines Gesundheitszustands und die Aufnahme einer entsprechenden Behandlung. Das SEM verwies auf die Möglichkeit, sich an Medic-Help zu wenden, welches im BAZ die erste Anlaufstelle bei gesundheitlichen Problemen sei. E. Zum Nachweis ihrer Identität und zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden zwei Flüchtlingsausweise in Kopie, eine Passkopie (erste zwei Seiten), einen ärztlichen Bericht von Médecins sans Frontières (MSF) vom 2. Juni 2020 betreffend die psychische Verfassung der Beschwerdeführerin und der im (...) eingeleiteten psychiatrischen sowie psychologischen Behandlung, und drei Kursbestätigungen aus Griechenland (Englischkurs) ein. F. Am 10. November 2020 ersuchte die Vorinstanz die griechischen Behörden gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal anwesender Drittstaatsangehöriger (nachfolgend: Rückführungs-Richtlinie) und auf das Abkommen zwischen der Schweiz und Griechenland über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt vom 28. August 2006 (SR 0.142.113.729) schriftlich um Rückübernahme der Beschwerdeführenden. G. Am 12. November 2020 stimmten die griechischen Behörden den Übernahmeersuchen dem SEM vom 10. November 2020 zu. Sie teilten mit, dass dem Beschwerdeführer am 22. Januar 2019 ein subsidiärer Schutzstatus zuerkannt worden sei und er über eine Aufenthaltsbewilligung bis zum 29. August 2022 verfüge. Der Beschwerdeführerin sei am 9. Mai 2019 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden und die damit einhergehende Aufenthaltsgenehmigung sei bis zum 29. Juli 2022 gültig. H. Am 25. November 2020 wurde der Beschwerdeführer bei (...) wegen Beinkrämpfen und Schlafstörungen vorstellig. Gegen die Beschwerden wurden Magnesium und ein Schlafmittel verschrieben. Am 24. Februar 2021 erfolgte die Überweisung an die (...), wo ein erster Termin am 9. März 2021 stattfand. Im ärztlichen Bericht vom 9. März 2021 wurden Hinweise auf das Vorliegen einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) diagnostiziert. Es wurde Trittico, ein Medikament mit beruhigender, angstlösender und stimmungsaufhellender Wirkung, verschrieben. I. Auch die Beschwerdeführerin wurde am 25. November 2020 bei (...) vorstellig (u.a. wegen Schlafstörung und Depressionen). Am 12. Dezember 2020 erfolgte eine Zuweisung zur medizinischen Abklärung. In den ärztlichen Berichten vom 23. Dezember 2020, 4. Januar 2021, 8. Januar 2021, 16. Januar 2021, 22. Januar 2021 und vom 26. Januar 2021 wurde das Vorliegen einer PTBS und einer rezidiven depressiven Störung diagnostiziert und von der Vornahme einer Traumatherapie berichtet. Am 4. Februar 2021 gab das SEM die Erstellung eines psychiatrischen Berichts in Auftrag. Im in der Folge eingereichten psychiatrischen Bericht vom 13. Februar 2021 wurde der Beschwerdeführerin eine (PTBS) und eine dissoziative Störung attestiert. Es folgten weitere ärztliche Berichte vom 26. Februar 2021 und vom 2. März 2021. Im Austrittsbericht vom 26. Februar 2021 der (...) wurde unter anderem festgehalten, dass keine Hinweise für eine akute Suizidalität oder Fremdgefährdung der Beschwerdeführerin mehr bestünden. J. Am 5. März 2021 gewährte das SEM das rechtliche Gehör zu der vom Beschwerdeführer eingereichten Kopie der ersten beiden Seiten seines afghanischen Passes. Daraus geht hervor, dass der Pass am 27. November 2019 vom afghanischen Generalkonsulat in C._______ ausgestellt worden war, zu einem Zeitpunkt, in dem sich die Beschwerdeführenden nach eigenen Angaben in Griechenland aufgehalten hatten. K. In der Stellungnahme vom 12. März 2021 wurde ausgeführt, dass die Pässe von afghanischen Staatsangehörigen, welche sich in Europa aufhielten, generell durch das afghanische Generalkonsulat in D._______ ausgestellt würden. Die Beschwerdeführenden hätten dies in der afghanischen Botschaft in Athen erfahren. Sie seien nie in Deutschland gewesen. L. Am 16. März 2021 stellte die Vorinstanz den Beschwerdeführenden die Entscheidentwürfe zu und gewährte ihnen das rechtliche Gehör. Mit Eingaben vom 17. März 2021 nahm die Rechtsvertretung Stellung. Aus Sicht der Rechtsvertretung sei den Entscheidentwürfen insbesondere entgegenzuhalten, dass der rechtserhebliche medizinische Sachverhalt (im Fall des Beschwerdeführers) noch nicht erstellt beziehungsweise hinsichtlich der Beschwerdeführerin nicht hinreichend gewürdigt worden sei. Der Beschwerdeführer sei erst kürzlich an die (...) zugewiesen worden und habe bisher einen einzigen Termin wahrnehmen können. Es bestehe der Verdacht auf eine PTBS, jedoch habe eine verlässliche psychiatrische Begutachtung bislang nicht stattgefunden. Entgegen der Auffassung im Entscheidentwurf habe sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nicht bereits deutlich verbessert. Im Bericht vom 2. März 2021 werde nicht festgehalten, dass die diagnostizierte PTBS und die schwere depressive Episode bereits gänzlich abgeklungen wären. Die Beschwerdeführerin befinde sich nach wie vor in einer Traumatherapie, weil das Trauma noch nicht ganz verarbeitet sei. Gemäss ärztlichem Bericht vom 23. Dezember 2020 sei die Prognose für den weiteren Verlauf ohne Behandlung ungünstig. Das SEM sei gehalten zu prüfen, ob bei einer Überstellung nach Griechenland eine adäquate medizinische Versorgung wirklich gewährleistet sei. Es bestünden Hinweise dafür, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Griechenland verschlechtern würde. Ohne eine individuelle Garantie einer adäquaten medizinischen Behandlung durch die griechischen Behörden sei die Überstellung nach Griechenland unzulässig. Im Weiteren habe das SEM im Rahmen der Prüfung von Art. 3 EMRK von Amtes wegen eines aktuelle Bewertung der allgemeinen Lage in Griechenland vorzunehmen, insbesondere hinsichtlich der Zugänglichkeit und des Funktionierens des Asylsystems sowie der Garantien, die das Land in der Praxis biete. Dem Gesuchsteller obliege einzig die Beweisführungslast bezüglich seiner persönlichen Situation. Die Beschwerdeführenden hätten im Rahmen des Dublin-Gesprächs ausführlich dargelegt, dass sie in Griechenland kein menschenwürdiges Leben geführt hätten. Die Arbeitslosenquote in Griechenland liege derzeit bei knapp 20%. Der Zugang der Beschwerdeführenden zum Arbeitsmarkt werde durch die mangelnde Beherrschung der griechischen Sprache, das Fehlen einer spezifischen beruflichen Qualifikation sowie wegen des schlechten psychischen Gesundheitszustands zusätzlich erschwert. M. Mit gleichentags eröffneten Entscheiden vom 18. März 2021 trat die Vorinstanz auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein, wies sie aus der Schweiz weg und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, ansonsten sie in Haft genommen und unter Zwang nach Griechenland zurückgeführt würden. Gleichzeitig beauftragte die Vorinstanz den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte den Beschwerdeführenden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. N. Mit Eingaben ihrer Rechtsvertretung vom 25. März 2021 erhoben die Beschwerdeführenden gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Es wurde deren Aufhebung, die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz und die Anweisung an das SEM zum Eintreten auf die Asylgesuche, eventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges, subeventualiter die Anweisung an die Vorinstanz, von den griechischen Behörden eine individuelle Garantieerklärung einzuholen, beantragt. In prozessualer Hinsicht ersuchte die Rechtsvertretung um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Die Verfahren N (...) und N (...) seien zu koordinieren. O. Mit Schreiben vom 26. März 2021 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. P. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Gericht am 26. März 2021 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 und 4 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vor-instanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). Bezüglich der Frage der Wegweisung und des Vollzugs hat das SEM eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem Gericht diesbezüglich volle Kognition zukommt.
4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, handelt es sich um solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet.
5. Die beiden Beschwerdeverfahren E-1353/2021 und E-1354/2021 werden aufgrund des engen sachlichen und persönlichen Zusammenhangs vereinigt. 6. 6.1 Die Vorinstanz ergänzte und präzisierte in den angefochtenen Verfügungen in Würdigung der Stellungnahmen der Rechtsvertretung, dass Griechenland, wie bereits in den Entscheidentwürfen erwähnt, die Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (sogenannte Qualifikationsrichtlinie) umgesetzt habe. Es treffe zwar zu, dass die Traumatherapie der Beschwerdeführerin noch nicht abgeschlossen sei. Sie werde jedoch bis zum Zeitpunkt der Überstellung nach Griechenland in geeigneter Weise fortgesetzt. Ebenso würden die griechischen Behörden bei einer Überstellung über ihren spezifischen psychischen Gesundheitszustand informiert werden. Die Rechtsvertretung verkenne, dass die Beschwerdeführerin in Griechenland bereits eine intensive psychiatrische und psychologische Therapie durch MSF erfahren habe. Diese habe sie aus eigenem Entschluss von sich aus abgebrochen. Ein derartiges Verhalten stehe im Widerspruch zu der von der Rechtsvertretung angeführten angeblichen Vulnerabilität aufgrund ihres Gesundheitszustands. Es sei ihr zuzumuten, sich nach einer Überstellung nach Griechenland sofern notwendig erneut ans MSF in Athen zu wenden, sei es, um die begonnene Therapie fortzuführen oder Unterstützung für eine Therapie bei anderen Fachärzten zu erhalten. Da in keinem der vorliegenden Arztberichte von einer beabsichtigten weiteren stationären psychiatrischen Behandlung die Rede sei, siehe das SEM von weiteren diesbezüglichen Abklärungen ab. Im Weiteren sei darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin mit der Unterstützung ihres Bruders und der in den USA lebenden Schwester rechnen könne. Aus diesen Gründen bestehe keine Notwendigkeit, bei den griechischen Behörden eine individuelle Garantie über eine adäquate medizinische Behandlung einzuholen. Auch hinsichtlich des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers sei der rechtserhebliche Sachverhalt vorliegend hinlänglich erstellt, um die Zulässigkeit und Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs nach Griechenland beurteilen zu können. Den vorliegenden ärztlichen Unterlagen sei zu entnehmen, dass kein Hinweis auf ein schwerwiegendes mentales oder psychisches Krankheitsbild vorliege. In diesem Zusammenhang sei darauf hinzuweisen, dass das BVGer in seinem Urteil D-371/2019 vom 28. Januar 2019 festgehalten habe, dass eine PTBS in Griechenland grundsätzlich behandelbar sei. Darüber hinaus sei hinsichtlich der vorgebrachten gesundheitlichen Beschwerden auf die bereits genannte Qualifikationsrichtlinie zu verweisen. Die Aussage des Beschwerdeführers, in Griechenland mehrfach beziehungsweise «viel» beim Arzt gewesen zu sein, bestätige zweifelsfrei, dass Griechenland die Qualifikationsrichtlinie anwende. Im Rahmen der Vollzugsplanung könnten weitere medizinische Abklärungen durchgeführt beziehungsweise eingeleitet werden. Zudem trage das SEM bei der Organisation der Überstellung dem aktuellen Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden Rechnung, indem es die griechischen Behörden vor der Überstellung über die notwendige medizinische Behandlung informiere, sollte sich dies zu diesem Zeitpunkt als erforderlich erweisen. Hinsichtlich der Gefahr einer Selbstgefährdung bei einer Überstellung sei erwähnt, dass der wegweisende Staat gemäss Praxis des EGMR nicht verpflichtet sei, vom Vollzug der Wegweisung Abstand zu nehmen. In Bezug auf die aktuelle Rechts- und Sachlage in Griechenland sei nicht davon auszugehen, dass Griechenland sich in einen Widerspruch zu seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen begeben werde; im Fall einer Verletzung der Garantien der EMRK stünde ohnehin der Rechtsweg an den EMRG offen. Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG habe der Bundesrat Griechenland als Staat bezeichnet, in welchen die Rückkehr in der Regel zumutbar sei. Auch in Anbetracht der gegenwärtigen Asylpolitik Griechenlands sei der Bundesrat auf seine diesbezügliche Einschätzung nicht zurückgekommen (vgl. BVGer-Urteil E-1657/2020 vom 26. Mai 2020). Somit seien die Voraussetzungen für eine materielle Behandlung des Asylgesuches nicht erfüllt. 6.2 Auf Beschwerdeebene wurde eingangs darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin nach der Besprechung des Entscheidentwurfs am 17. März 2021 aufgrund Suizidalität gleichentags in die (...) eingewiesen worden sei. Der entsprechende ärztliche Bericht über den aktuellen Aufenthalt in der Psychiatrischen Klinik werde nachgereicht. Hinsichtlich der Feststellung des SEM in den angefochtenen Verfügungen, wonach der Bundesrat Griechenland als sicheren Drittstaat bezeichnet habe, sei darauf hinzuweisen, dass sich Griechenland als EU-Staat nach Art. 6a Abs. 2 AsylG «automatisch» auf der Liste der sicheren Drittstaaten befinde. Auch wenn diese Liste nach Art. 6a Abs. 3 AsylG vom Bundesrat periodisch überprüft werde, könne er die EU/EFTA- Staaten somit gar nicht von der Liste entfernen. Das SEM stehe im Rahmen seiner prozeduralen Pflichten nach Art. 3 EMRK in der Pflicht, zu untersuchen und zu begründen, ob und warum ein Staat ein sicherer Drittstaat sei. Bezüglich der allgemeinen Lage in Griechenland sei demnach darauf hinzuweisen, dass die Behörden im Rahmen von Art. 3 EMRK von Amtes wegen eine aktuelle Bewertung der allgemeinen Lage in Griechenland vornehmen müssten. Der Verweis auf die Bindung Griechenlands an die Flüchtlingskonvention sowie die Richtlinie 2011/95 /EU (Qualifikationsrechtlinie) reiche ihres Erachtens auch mit Bezug auf Personen mit Schutzstatus zur Beurteilung einer Gefährdungssituation nicht aus. Diese gerieten in Griechenland in materielle Not (keine Unterkunft, keine Arbeit). In diesem Zusammenhang werde auf ein Urteil eines Gerichts eines deutschen Bundeslandes hingewiesen. Aus ihrer Sicht dränge sich der Schluss auf, dass Griechenland seinen Verpflichtungen nicht nachkomme. Die Sicherheitsvermutung gelte demnach als umgestossen. Schliesslich wiederholte die Rechtsvertretung bezüglich des Wegweisungsvollzugs die bereits in ihren Stellungnahmen zu den Entscheidentwürfen geltend gemachten Vorbringen, wonach sowohl bei der Beschwerdeführerin als auch beim Beschwerdeführer ernstzunehmende Hinweise auf ein schwerwiegendes mentales Krankheitsbild vorlägen. So lange die Frage, ob die Beschwerdeführenden bei einer allfälligen Überstellung nach Griechenland eine adäquate medizinische Behandlung erhielten, ungeklärt sei, würde eine solche Art. 3 EMRK verletzen und wäre somit unzulässig. Selbst wenn kein Verstoss gegen völkerrechtliche Verpflichtungen festgestellt werden würden, sei der Wegweisungsvollzug unzumutbar, handle es sich bei den Beschwerdeführenden doch um vulnerable Personen mit psychischen Beschwerden und herrschten in Griechenland momentan unwürdige Lebensbedingungen, welche den Standards der Qualifikationsrichtlinie nicht genügten. Sofern das Gericht von der generellen Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgehe, sei im Sinne eines Eventualantrags die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen und diese um Einholung individueller Garantien einer adäquaten medizinischen Behandlung aufzufordern. 7. 7.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wenn die asylsuchende Person in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat. 7.2 Der Bundesrat bezeichnet Staaten, in denen nach seinen Feststellungen effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht, als sichere Drittstaaten (Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG). Durch den Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007 wurden sämtliche Länder der Europäischen Union (EU) und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) als sichere Drittstaaten bezeichnet. 7.3 Die Vorinstanz stellte in den angefochtenen Verfügungen zutreffend fest, dass es sich bei Griechenland, als Mitglied der EU, um einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt. Den Akten ist zu entnehmen, dass die griechischen Behörden die Beschwerdeführenden als Flüchtling anerkannt, ihnen eine Aufenthaltsbewilligung erteilt und ihrer Rückübernahme am 12. November 2020 ausdrücklich zugestimmt haben. Das Land ist unter anderem Signatarstaat der FK und es bestehen weder objektive Anhaltspunkte noch substanzielle Hinweise für eine drohende Rückschiebung in ihren Heimatstaat unter Verletzung des Refoulement-Verbots. Demnach sind die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid (Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG) erfüllt. 8. 8.1 Tritt das SEM auf ein Asylgesuch nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Dies wird in der Beschwerde nicht bestritten. 8.3 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9. 9.1 Das SEM wies in der angefochtenen Verfügung darauf hin, dass der Vollzug zulässig sei, weil die Beschwerdeführenden im Drittstaat Griechenland Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finden würden und das Non-Refoulement-Gebot bezüglich des Heimat- oder Herkunftsstaates nicht zu prüfen sei. 9.2 Gemäss Art. 6a AsylG besteht zugunsten sicherer Drittstaaten die Vermutung, dass diese ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen einhalten. Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist. Es obliegt der betroffenen Person, diese beiden Legalvermutungen umzustossen. Dass dies gelingen könnte, hätte sie ernsthafte Anhaltpunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden des in Frage stehenden Staates im konkreten Einzelfall das Völkerrecht verletzen, ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden respektive dass sie im in Frage stehenden Staat aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. statt vieler das Urteil des BVGer E-2617/2016 vom 28. März 2017 E. 4). Das Vorliegen eines Vollzugshindernisses unter dem Aspekt der Zulässigkeit bei Personen, denen von den griechischen Behörden ein Schutzstatus verliehen wurde, wird vom Bundesverwaltungsgericht praxisgemäss nur unter sehr strengen Voraussetzungen bejaht. Das Gericht geht grundsätzlich davon aus, dass Griechenland als Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) seinen entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Zwar anerkennt das Gericht, dass die Lebensbedingungen in Griechenland schwierig sind. Gemäss Rechtsprechung ist aber diesbezüglich nicht von einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK respektive einer existenziellen Notlage auszugehen (vgl. Urteile des BVGer D-559/2020 vom 13. Februar 2020 E. 8.2 m.w.H. [als Referenzurteil publiziert]; E-4866/2019 vom 2. Oktober 2019 E. 10.1; E-2360/2019 vom 22. Mai 2019 E. 8.3.1 f.; D-5016/2017 vom 12. März 2018 E. 6.4 m.w.H.). Personen mit Schutzstatus sind griechischen Bürgerinnen und Bürgern gleichgestellt in Bezug auf Fürsorge, den Zugang zu Gerichten und den öffentlichen Schulunterricht respektive gleichgestellt mit anderen Ausländern und Ausländerinnen beispielsweise in Bezug auf Erwerbstätigkeit oder die Gewährung einer Unterkunft (vgl. Art. 16-24 FK). Unterstützungsleistungen und weitere Rechte können direkt bei den zuständigen Behörden eingefordert werden, falls notwendig auf dem Rechtsweg. Nicht zuletzt können Schutzberechtigte sich auch auf die Garantien in der Qualifikationsrichtlinie berufen, insbesondere die Regeln betreffend den Zugang von Personen mit Schutzstatus zu Beschäftigung (Art. 26), zu Bildung (Art. 27), zu Sozialhilfeleistungen (Art. 29), zu Wohnraum (Art. 32) und zu medizinischer Versorgung (Art. 30). Im Falle einer Verletzung der Garantien der EMRK steht gestützt auf Art. 34 EMRK letztlich der Rechtsweg an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) offen (vgl. Urteil D-559/2020 a.a.O.). 9.3 Aufgrund der Akten liegen entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführenden (vgl. E. 6.2.) keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Griechenland dort einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. 9.3.1 In Bezug auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie habe sich in Griechenland nicht sicher gefühlt und habe angeblich Angst, dass ihr Ehemann sie in Griechenland finde und ihr etwas antun werde, ist festzustellen, dass die diesbezüglichen Angaben der Beschwerdeführenden widersprüchlich ausgefallen sind. So machte der Beschwerdeführer im Rahmen des Dublin-Gesprächs abweichend von der Angabe der Beschwerdeführerin, wonach sie ihren Ehemann nach ihrer zufälligen Begegnung nicht mehr gesehen habe, geltend, dass seine Schwester ihren Ehemann zwei Wochen später nochmals gesehen habe. Aufgrund dieses widersprüchlichen Aussageverhaltens sind diese Vorbringen somit erheblich in Zweifel zu ziehen. Aber auch bei Wahrunterstellung dieser Vorbringen ist festzuhalten, dass Griechenland ein Rechtsstaat ist, der über einen funktionierenden Polizei- und Justizapparat verfügt (vgl. Urteil D-559/2020 E. 9.2 m.w.H.; Urteil des BVGer E-4234/2018 vom 30. Juli 2018 E. 6.3.3, m.w.H.). Das SEM hat zutreffend ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin und ihr Bruder im Falle einer Bedrohungslage die dortige Schutzinfrastruktur in Anspruch nehmen können, was nach den Angaben der Beschwerdeführenden auch geschah. Es kann der griechischen Polizei nicht vorgeworfen werden, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin behördlich nicht registriert ist. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin ihren Ehemann lediglich gesehen haben will und somit gar keine konkrete Bedrohungslage vorlag. Die griechische Polizei unternahm daher, was ihr angesichts der Situation möglich war. Auch hätte die Beschwerdeführerin die Möglichkeit gehabt, nach Erhalt ihrer Papiere auszureisen, ohne darauf zu warten, bis ihr Bruder seine Dokumente erhielt, sofern sie sich effektiv bedroht gefühlt hätte. Die Tatsache, dass sie diese Möglichkeit aber nicht ergriff und vielmehr noch weiter im Land verblieb, ist ein weiteres klares Indiz für eine fehlende Bedrohungslage. 9.3.2 Aus den Akten geht zudem nicht hervor, dass die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführenden unter die vom EGMR in seinem Urteil vom 13. Dezember 2016 (Nr. 41738/10 Paposhvili gg. Belgien), §183, genannten «other very exceptional cases» subsumiert werden könnten; bei den Beschwerdeführenden handelt es sich nicht um schwerkranke Personen, bei denen die ernsthafte Gefahr besteht, dass sie bei einer Rückschaffung nach Griechenland einer ernsthaften, rapiden und irreversiblen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, verbunden mit übermässigem Leiden oder einer bedeutenden Verkürzung der Lebenserwartung, ausgesetzt wären, zumal die medizinische Versorgung in Griechenland gewährleistet ist (vgl. hierzu nachstehend). 9.4 Aus dem als Beweismittel eingereichten, im (...) am 2. Juni 2020 ausgestellten Bericht von MSF geht hervor, dass die Beschwerdeführerin aufgrund erfahrener Gewalt ihres Ehemannes und einem im Camp Moria erlittenen Missbrauch an Einschlafproblemen, das Wiedererleben von traumatischen Ereignissen und Depressionen leide. Es lägen auch suizidale Tendenzen vor. Im Februar 2020 sei eine Begutachtung durch einen Psychologen erfolgt und am 30. März 2020 habe ein psychiatrischer Termin in Klinik stattgefunden. Sie habe Medikamente verschrieben erhalten und nehme an psychiatrischen Einzelsitzungen und individuellen psychologischen Beratungsgesprächen teil. Der Beschwerdeführerin wurde eine schwere depressive Störung attestiert. Am 25. November 2020 wurde die Beschwerdeführerin bei Medbase Kreuzlingen vorstellig (u.a. wegen Schlafstörung und Depressionen). Am 12. Dezember 2020 erfolgte eine Zuweisung zur medizinischen Abklärung. In den ärztlichen Berichten vom 23. Dezember 2020, 4. Januar 2021, 8. Januar 2021, 16. Januar 2021, 22. Januar 2021 und vom 26. Januar 2021 wurde das Vorliegen einer PTBS und einer rezidiven depressiven Störung diagnostiziert und von der Vornahme einer Traumatherapie berichtet. Am 4. Februar 2021 gab das SEM die Erstellung eines psychiatrischen Berichts in Auftrag. Im in der Folge eingereichten psychiatrischen Bericht der behandelnden Ärztin vom 13. Februar 2021 wurde der Beschwerdeführerin eine (PTBS) und eine dissoziative Störung attestiert. Bei einer Abschiebung werde eine akute Verschlechterung des psychischen Zustands eintreten und gegebenenfalls eine Selbstgefährdung bestehen. Es folgten weitere ärztliche Berichte vom 26. Februar 2021 und vom 2. März 2021. Im Austrittsbericht der (...) vom 26. Februar 2021 wurde festgehalten, dass sich die Beschwerdeführerin vom 15. Februar 2021 bis 26. Februar 2021 in stationärer Behandlung befunden habe. Als Hauptdiagnosen wurden Anpassungsstörungen und der Verdacht auf eine PTBS festgestellt. Der Beschwerdeführerin wurden verschiedene Medikamente verschrieben und eine Fortführung der bestehenden Pharmakotherapie unter regelmässigen klinischen Verlaufskontrollen empfohlen. Zum Verlauf der Therapie wird im Bericht von einer deutlichen Stabilisierung und einer durchgehenden Distanzierung von Suizidalität berichtet (bestätigt durch den Bericht der behandelnden Ärztin vom 2. März 2021). Dem Austrittsbericht vom 4. März 2021 kann weiter entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin beim Austritt keine Suizidgedanken mehr hatte und keine Hinweise für eine akute Suizidalität bestand. 9.5 Entgegen der Auffassung der Rechtsvertretung ist das SEM bei dieser Sachlage zu Recht von der hinreichenden Feststellung des rechtserheblichen medizinischen Sachverhalts ausgegangen. Der Vorwurf, das SEM habe den diesbezüglichen Sachverhalt nicht hinreichend festgestellt, erweist sich als unzutreffend. Die Vorbringen auf Beschwerdeebene, wonach die Beschwerdeführerin nach der Besprechung des Entscheidentwurfs am 17. März 2021 - mithin weniger als 2 Wochen nachdem im Austrittsbericht vom 4. März 2021 explizit festgehalten wurde, dass keine Hinweise für eine akute Suizidalität vorlägen - aufgrund plötzlicher akuter Suizidalität gleichentags in die (...) gebracht worden sei, vermag an der Einschätzung der grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nichts zu ändern. Es gilt darauf hinzuweisen, dass hinsichtlich der Gefahr einer Selbstgefährdung bei einer Überstellung der wegweisende Staat gemäss Praxis des EGMR nicht verpflichtet ist, vom Wegweisungsvollzug Abstand zu nehmen. Es obliegt der mit der Überstellung betrauten Behörde, im Rahmen der Vorbereitung und in Zusammenarbeit mit den (ärztlichen) Betreuungspersonen die notwendigen Vorkehren zu treffen, um die Verwirklichung der Drohung zu verhindern. Auch in Griechenland ist eine entsprechende Infrastruktur für Personen mit Schutzstatus vorhanden. Nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Behandelbarkeit einer PTBS auch in Griechenland gegeben (vgl. D-371/2019 vom 28. Januar 2019). Die Beschwerdeführerin erhielt denn auch in Griechenland nachweislich eine umfassende psychiatrische und psychologische Unterstützung in Form von regelmässigen fachärztlichen Einzelsitzungen. Auch hinsichtlich des Beschwerdeführers ist der medizinische Sachverhalt vollständig erstellt. Den vorliegenden ärztlichen Unterlagen ist zu entnehmen, dass kein Hinweis auf ein schwerwiegendes mentales oder psychisches Krankheitsbild vorliegt. Darüber hinaus ist hinsichtlich der vorgebrachten gesundheitlichen Beschwerden auf die bereits genannte Qualifikationsrichtlinie zu verweisen. Die Aussage des Beschwerdeführers, in Griechenland mehrfach beziehungsweise «viel» beim Arzt gewesen zu sein, bestätigt, dass Griechenland die Qualifikationsrichtlinie anwendet. Zudem trägt das SEM bei der Organisation der Überstellung dem aktuellen Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden Rechnung, indem es die griechischen Behörden vor der Überstellung über die notwendige medizinische Behandlung informiert, sollte sich dies zu diesem Zeitpunkt als erforderlich erweisen. 9.6 Im Weiteren bestehen keine Hinweise darauf, Griechenland würde den Beschwerdeführenden dauerhaft die ihnen gemäss der Richtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten und sie einer existenziellen Notlage aussetzen. Die Beschwerdeführenden müssen sich vorenthalten lassen, dass sich nicht hinlänglich darüber informiert zu haben, welche Unterstützungsmöglichkeiten ihnen seitens der griechischen Behörden und der privaten Hilfsorganisationen offenstanden, obwohl sie über ein Jahr lang in Athen lebten. Zudem weist der Umstand, dass die Beschwerdeführenden ein Zimmer mieten konnten, zweifelsfrei darauf hin, dass es für Flüchtlinge möglich ist, eine Unterkunft zu finden. Bei HELIOS handelt es sich um ein Pilotprogramm der Internationalen Organisation für Migration (IOM). Gemäss den Richtlinien haben die Beschwerdeführenden in Griechenland soweit ersichtlich die Voraussetzungen, um durch das Programm Unterstützung zu erhalten, erfüllt (vgl. zu den Richtlinien Urteil BVGer E-515/2020 vom 3. Februar 2020, E. 6.4.3.). Bei einer Rückkehr nach Griechenland können sie sich erneut darum bemühen, in das Unterstützungsprogramm aufgenommen zu werden. Zusätzlich können sie, wie bisher, mit der finanziellen Unterstützung der in den USA lebenden Schwester des Beschwerdeführers rechnen. 9.7 Bei dieser Sachlage besteht auch kein Anlass für die Einholung individueller Garantien betreffend adäquate Unterbringung und medizinische Betreuung (vgl. Urteil E-2169/2020 des BVGer vom 13. Mai 2020, E. 8.4). Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug somit auch als zumutbar. 9.8 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AIG möglich, da die griechischen Behörden einer Rückübernahme der Beschwerdeführenden ausdrücklich zugestimmt haben und sie dort über eine Aufenthaltsbewilligung mit Gültigkeitsdatum bis 29. Juli 2022 beziehungsweise 29. August 2022 verfügen. Auch die Corona-Pandemie steht dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme setzt voraus, dass ein Vollzugshindernis nicht nur vorübergehender Natur ist, sondern voraussichtlich eine gewisse Dauer bestehen bleibt. Ist dies nicht der Fall, so ist dem temporären Hindernis bei den Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 14 E. 8d und e). Bei der Corona-Pandemie handelt es sich - wenn überhaupt - um ein bloss temporäres Vollzugshindernis, welchem im Rahmen der Vollzugsmodalitäten durch die kantonalen Behörden Rechnung zu tragen ist, indem etwa der Zeitpunkt des Vollzugs der Situation im Herkunftsland angepasst wird.
10. Zusammenfassend hat das SEM den Vollzug der Wegweisung nach Griechenland zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht.
11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 12. 12.1 Mit Ergehen des vorliegenden Urteils wird das Gesuch um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses gegenstandslos. 12.2 Die Beschwerde erschien im Zeitpunkt der Einreichung als aussichtslos, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang der vereinigten Verfahren sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 800.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerdeverfahren E-1353/2021 und E-1354/2021 werden vereinigt.
2. Die Beschwerden werden abgewiesen.
3. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden abgewiesen.
4. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Daniel Merkli Versand: