opencaselaw.ch

E-861/2023

E-861/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2025-01-10 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Wiedererwägung)

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin suchte am 1. November 2020 in der Schweiz um Asyl nach. Abgleichungen des SEM mit der Europäischen Fingerabdruck- datenbank (Eurodac) ergaben, dass sie in Griechenland um Asyl ersucht und ihr die griechischen Behörden am 9. Mai 2019 den Flüchtlingsstatus gewährt hatten. B. Am 6. November 2020 wurde der Beschwerdeführerin im Beisein ihrer zugewiesenen Rechtsvertretung im Rahmen eines persönlichen Ge- sprächs das rechtliche Gehör zum beabsichtigen Nichteintretensentscheid, zur Wegweisung nach Griechenland sowie zum medizinischen Sachver- halt gewährt. C. Mit Verfügung vom 18. März 2021 trat das SEM auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegwei- sung. D. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 25. März 2021 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-1353/2021, E-1354/2021 vom 7. April 2021 ab. E. Die Beschwerdeführerin reichte mit Eingabe vom 19. Mai 2021 Klage beim Ausschuss der Vereinten Nationen zur Beseitigung der Diskriminierung der Frau (CEDAW) ein. F. Auf Veranlassung des CEDAW setzte die Vorinstanz am 28. Mai 2021 den Vollzug der Wegweisung nach Griechenland aus. G. G.a Mit Eingabe vom 1. Juli 2022 reichte die Beschwerdeführerin beim SEM ein als Wiedererwägungsgesuch bezeichnetes Gesuch ein. Dieses begründete sie namentlich mit der jüngsten Rechtsprechung des Bundes- verwaltungsgerichts sowie der veränderten Lage in Griechenland.

E-861/2023 Seite 3 G.b Mit Verfügung vom 7. September 2022 trat das SEM in Folge Nicht- leistens des Kostenvorschusses auf das Wiedererwägungsgesuch nicht ein und stellte fest, die Verfügung vom 18. März 2021 sei rechtskräftig und vollstreckbar. Weiter hielt es fest, der Vollzug der Wegweisung bleibe auf- grund des Verfahrens vor dem CEDAW ausgesetzt und einer allfälligen Be- schwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. G.c Gegen diese Verfügung (sowie gegen die Zwischenverfügung vom

17. August 2022) reichte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom

15. September 2022 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Dieses hob die beiden Verfügungen mit Urteil E-4102/2022 vom 25. No- vember 2022 auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. H. Mit Verfügung vom 16. Januar 2023 wies die Vorinstanz das Wiedererwä- gungsgesuch ab, stellte fest, die Verfügung vom 18. März 2021 sei rechts- kräftig und vollstreckbar, erhob eine Gebühr von CHF 600.–, wies das Ge- such um unentgeltliche Rechtspflege ab und stellte fest, dass einer allfälli- gen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme, der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland jedoch aufgrund des Verfahrens vor dem CEDAW ausgesetzt bleibe.

I. Mit Eingabe vom 14. Februar 2023 reichte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragt, es sei die Ver- fügung vom 16. Januar 2023 vollständig aufzuheben und sie sei in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeur- teilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sub eventualiter seien die Dis- positionsziffern 3 und 4 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, ihr im vorinstanzlichen Verfahren die unentgeltli- che Rechtspflege zu gewähren. In prozessualer Hinsicht sei ihr die unent- geltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kosten- vorschusses zu verzichten.

J. Die Beschwerdeführerin reichte im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens mehrere medizinische Berichte aus dem Zeitraum vom 4. November 2020 bis zum 13. März 2021 zu den Akten. Mit Eingabe vom 5. Juni 2024 er- gänzte sie die Akten mit einem Arztbericht vom 24. März 2024.

E-861/2023 Seite 4 A. Am 5. September 2024 lud der Instruktionsrichter die Vorinstanz zur Ver- nehmlassung ein. Diese antwortete mit Stellungnahme vom 18. September 2024, wobei sie vollumfänglich an ihren Erwägungen festhielt. Mit Zwi- schenverfügung vom 22. Oktober 2024 brachte der Instruktionsrichter die Vernehmlassung der Beschwerdeführerin zur Kenntnis.

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Be- schwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung le- gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü- gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 2.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich ge- regelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Es bezweckt in seiner klassischen Konstel- lation die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Asyl- und Wegwei- sungsverfügung an nachträglich eingetretene Tatsachen im Sinne von Wegweisungsvollzugshindernissen (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Mit der Anhandnahme des Gesuchs hat die Vorinstanz das Vorhandensein ei- nes möglicherweise relevanten Wiedererwägungsgrundes (zumindest im- plizit) bejaht (vgl. dazu auch das Kassationsurteil des BVGer E-4102/2022 vom 25. November 2022 E. 4.5). Umstritten ist vorliegend die Frage, ob dies zu einer Änderung des ursprünglichen Entscheids führt.

E. 2.2 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch in der Re- gel nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat.

E-861/2023 Seite 5 Der Bundesrat bezeichnet Staaten, in denen nach seinen Feststellungen effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG be- steht, als sichere Drittstaaten (Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG). Durch den Be- schluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007 wurden sämtliche Län- der der Europäischen Union (EU) und der Europäischen Freihandelsasso- ziation (EFTA) als sichere Drittstaaten bezeichnet. Bei Griechenland – einem Mitgliedstatt der EU – handelt es sich um einen vom Bundesrat als sicher bezeichneten Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG. Sodann geht aus den Akten hervor, dass die Be- schwerdeführerin sich zuvor dort aufgehalten hat und von diesem Staat am

E. 3 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, im Zuge des Referenzurteils des Bundesverwaltungsgerichts E-3427/2021 und E-3431/2021 vom 28. März 2022 zu Griechenland habe das Gericht in zahlreichen Fällen, welche Personen mit Posttraumatischer Belastungsstörung sowie mit depressiven Episoden betrafen, die Rechtmässigkeit der Überstellung nach Griechenland bejaht. Insbesondere gehe die Rechtsprechung davon aus, psychische Leiden seien dort behandelbar und auch der Zugang zu entsprechender Behandlung sei gewährleistet. Die Beschwerdeführerin stelle insgesamt keine äusserst vulnerable Person im Sinne der zitierten Praxis dar. An der Lageeinschätzung, welcher der aktuellen Rechtsprechung zugrunde liege, vermöchten auch die aktuellen Länderberichte sowie die aus dem Ukrainekrieg resultierende Migrationssituation nichts zu ändern. Soweit die Beschwerdeführerin ferner geltend mache, in Griechenland Opfer von sexueller Gewalt geworden zu sein, habe sie die Möglichkeit, sich an die dortigen Polizeibehörden zu wenden; gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts stehe auch dieser Umstand einer Rückführung nicht entgegen. Schliesslich wies die Vorinstanz darauf hin, dass die Beschwerdeführerin zusammen mit ihrem Bruder nach Griechenland überstellt würde und somit in Griechenland nicht auf sich allein gestellt wäre.

E. 4 In der Rechtsmitteleingabe wird geltend gemacht, die Beschwerdeführerin würde in Griechenland trotz ihres dortigen Asylstatus weder in materieller noch in medizinischer Hinsicht genügend Unterstützung erhalten. Auch einschlägige Länderberichte würden diesbezüglich auf gravierende Mängel hinweisen. Bei der Beschwerdeführerin handle es sich um ein psychisch schwer angeschlagenes Opfer von sexualisierter Gewalt und es bestehe Suizidgefahr. Sie befinde sich in der Schweiz in regelmässiger ambulanter Therapie. Entgegen der Einschätzung der Vorinstanz sei sie damit zweifelsohne als besonders vulnerable Person im Sinne der Rechtsprechung zu qualifizieren und ein Wegweisungsvollzug nach Griechenland sei sowohl unzulässig als auch unzumutbar. Die Vorinstanz habe die Situation in Griechenland, insbesondere in Bezug auf die psychiatrischen Behandlungsmöglichkeiten nur unzulänglich abgeklärt. Weiter gehe die Vorinstanz zu Unrecht davon aus, die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin sei nicht ausgewiesen und sie hätte bei Zweifeln an der Bedürftigkeit entsprechende Beweise einfordern können. Schliesslich wird der Vorinstanz mit der Rechtsmitteleingabe entgegnet, dem Bruder könne die Unterstützung der Schwester bei der Geltendmachung ihrer Rechte in Griechenland nicht zugemutet werden. Eine Trennung der Geschwister habe für die Beschwerdeführerin fatale Folgen.

E. 5 Mit ergänzender Eingabe vom 5. Juni 2024 weist die Beschwerdeführerin unter Beilage eines ärztlichen Berichts auf ihre aktuelle medizinische Situ- ation sowie unter anderem auf neue Rechtsprechung des EGMR hinge- wiesen.

E. 6 In der Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, es könne bei Griechen- land trotz erheblicher Schwächen nicht von einem völlig dysfunktionalen Aufnahmesystem gesprochen werden und Schutzberechtigte könnten sich weiterhin auf die Garantien in der Qualifikationsrichtlinie berufen, auf die sich Griechenland behaften lassen müsse. Die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin seien insbesondere auch unter Berücksichtigung der in Griechenland verfügbaren Behandlungsmöglichkeiten nicht derart spezifisch, dass eine Überstellung dorthin einen Verstoss gegen internati- onale Verpflichtungen der Schweiz bedeuten würde. Bei der Beschwerde- führerin handle es sich demnach nicht um eine äusserst vulnerable Person, für die sich der Wegweisungsvollzug nach Griechenland grundsätzlich als unzumutbar erweisen würde. Schliesslich hält die Vorinstanz fest, das

E-861/2023 Seite 7 geltend gemachte Abhängigkeitsverhältnis zum Bruder der Beschwerde- führerin sei für die Beurteilung der Wegweisung nach Griechenland nicht weiter von Relevanz, zumal auf das Asylgesuch des Bruders ebenfalls nicht eingetreten und dessen Wegweisung aus der Schweiz angeordnet worden sei.

E. 7.1 Den Ausführungen der Vorinstanz in ihrer Verfügung und Vernehmlas- sung ist zuzustimmen. Sie hat bereits zutreffend auf die völker- sowie uni- onsrechtlichen Verpflichtungen Griechenlands hingewiesen. Die Be- schwerdeführerin macht auch auf Beschwerdeebene keine konkreten Gründe geltend, weshalb die griechischen Behörden in ihrem individuellen Fall diesen Verpflichtungen nicht nachkämen. Sodann ist – selbst vor dem Hintergrund der angespannten Migrations- sowie namentlich der damit zu- sammenhängenden Unterbringungssituation in Griechenland – gemäss dem Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3427/2021, E-3431/2021 auch bei vulnerablen Personen von der grundsätzlichen Zu- lässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges auszugehen. Da- runter fallen unter anderem Personen, die zwar an gesundheitlichen Prob- lemen leiden, welche aber nicht als schwerwiegende Erkrankungen einzu- stufen sind. Andernfalls wären solche Personen als besonders vulnerabel zu qualifizieren, womit eine Überstellung grundsätzlich ausgeschlossen wäre (vgl. a.a.O. E. 11 ff.).

E. 7.2 Gemäss dem aktuellsten Arztbericht vom 24. März 2024 leidet die Be- schwerdeführerin unter einer Posttraumatischen Belastungsstörung und einer Migräne. Sodann steht auch eine mögliche Suizidalität – welche über- dies gemäss dem Austrittsbericht (…) vom 26. Februar 2021 nicht mehr akut war und gemäss dem auf Beschwerdeebene eingereichten Arztbericht vom 24. März 2024 rückläufig ist – für sich genommen einer Überstellung grundsätzlich nicht entgegen (vgl. Urteil des BGer 2C_221/2020 vom

19. Juni 2020 E. 2). Soweit in der ärztlichen Bescheinigung ausgeführt wird, die Beschwerdeführerin könne nicht in ein Land zurückgewiesen wer- den, in welchem sie vergewaltigt worden sei, ist festzuhalten, dass sie sich gemäss ihren eigenen Angaben an Médecins Sans Frontières (MSF) ge- wendet hat und psychologisch betreut wurde. Bei einer Rückkehr nach Griechenland steht es ihr frei, entsprechende Hilfe erneut in Anspruch zu nehmen. Diesbezüglich kann sie sich auf die Garantien der Qualifikations- richtlinie berufen (vorab auf die Regeln betreffend den Zugang zu medizi- nischer Versorgung [Art. 30], aber auch Sozialhilfeleistungen [Art. 29] und

E-861/2023 Seite 8 Wohnraum [Art. 32]), auf die sich Griechenland als EU-Mitgliedstaat behaf- ten lassen muss. Bei dieser Ausgangslage ist deshalb festzustellen, dass es sich bei der Be- schwerdeführerin nicht um eine besonders vulnerable Person handelt, wel- cher die Überstellung nach Griechenland nicht zuzumuten wäre (vgl. a.a.O. E. 11.3; zur generellen Annahme der Zulässigkeit der Überstellung vgl. so- dann E. 11.1 f). Auch hat die Vorinstanz bereits ausführlich auf die seit dem Erlass des Referenzurteils bestätigende Praxis verwiesen.

E. 8 Mit der Vorinstanz ist weiter festzuhalten, dass die mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragten schweizerischen Behörden die griechischen Behörden vor der Durchführung der Wegweisung über die besonderen me- dizinischen Bedürfnisse der Beschwerdeführerin zu informieren und den zum Vollzugszeitpunkt vorherrschenden massgeblichen gesundheitlichen Umständen bei der Bestimmung geeigneter Vollzugsmodalitäten Rech- nung zu tragen haben. Die Beschwerdeführerin ist ihrerseits gehalten, bei der Vorbereitung ihrer Rückkehr mit den Vollzugsbehörden zu kooperieren. Es steht ihr zudem frei, von den Möglichkeiten der Rückkehrhilfe Gebrauch zu machen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der der Asylverordnung 2 vom 11. Au- gust 1999 [AsylV 2, SR 142.312]).

E. 9 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich schliesslich als möglich, zumal die griechischen Behörden der Rückübernahme der Beschwerdeführerin zugestimmt haben. Eine allenfalls zwischenzeitlich abgelaufene Aufent- haltsbewilligung kann die Beschwerdeführerin bei ihrer Rückkehr verlän- gern lassen (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-5740/2024 vom 18. Sep- tember 2024 E. 5.3.3 m.w.H.).

E. 10 Zusammenfassend kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass der Wegweisungsvollzug nach Griechenland zulässig, zumutbar und möglich ist, weshalb die Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Be- tracht fällt (vgl. Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 11 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich auch, dass die Vorinstanz den medizinischen Sachverhalt vollständig festgestellt hat. Die ärztlichen

E-861/2023 Seite 9 Berichte geben umfassend Auskunft über den medizinischen und psychi- schen Zustand der Beschwerdeführerin. Weitere Abklärungen diesbezüg- lich waren und sind daher nicht angezeigt. Für eine Aufhebung der Verfü- gung und die Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz besteht mit- hin kein Grund. Das Eventualbegehren ist abzuweisen.

E. 12 Der Subeventualantrag auf Aufhebung der Ziffern 3 und 4 der angefochte- nen Verfügung und Anweisung der Vorinstanz zum Verzicht auf die Kos- tenerhebung im vorinstanzlichen Verfahren ist ebenfalls abzuweisen, da die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch vollumfänglich abgelehnt und die bereits damals rechtlich vertretene Beschwerdeführerin ihre Bedürftig- keit im Rahmen der ihr gemäss Art. 8 AsylG obliegenden Mitwirkungspflicht nicht ausgewiesen hat (vgl. Art. 111d Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 13 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz zu Recht das Vorliegen einer wie- dererwägungsrechtlich relevanten Veränderung der Aktenlage verneint. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 14.1 Angesichts der Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen.

E. 14.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerde- führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 2’000.– festzusetzen (vgl. Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kosten- vorschusses ist mit dem vorliegenden Urteil in der Sache gegenstandslos geworden.

(Dispositiv nächste Seite)

E-861/2023 Seite 10

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2’000.– werden der Beschwerdeführerin auf- erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Jonas Attenhofer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-861/2023 Urteil vom 10. Januar 2025 Besetzung Richter David R. Wenger (Vorsitz), Richter Yanick Felley, Richterin Barbara Balmelli, Gerichtsschreiber Jonas Attenhofer. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch RA Lea Hungerbühler, substituiert durch Carry Tang, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid; Verfügung des SEM vom 16. Januar 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte am 1. November 2020 in der Schweiz um Asyl nach. Abgleichungen des SEM mit der Europäischen Fingerabdruckdatenbank (Eurodac) ergaben, dass sie in Griechenland um Asyl ersucht und ihr die griechischen Behörden am 9. Mai 2019 den Flüchtlingsstatus gewährt hatten. B. Am 6. November 2020 wurde der Beschwerdeführerin im Beisein ihrer zugewiesenen Rechtsvertretung im Rahmen eines persönlichen Gesprächs das rechtliche Gehör zum beabsichtigen Nichteintretensentscheid, zur Wegweisung nach Griechenland sowie zum medizinischen Sachverhalt gewährt. C. Mit Verfügung vom 18. März 2021 trat das SEM auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. D. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 25. März 2021 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-1353/2021, E-1354/2021 vom 7. April 2021 ab. E. Die Beschwerdeführerin reichte mit Eingabe vom 19. Mai 2021 Klage beim Ausschuss der Vereinten Nationen zur Beseitigung der Diskriminierung der Frau (CEDAW) ein. F. Auf Veranlassung des CEDAW setzte die Vorinstanz am 28. Mai 2021 den Vollzug der Wegweisung nach Griechenland aus. G. G.a Mit Eingabe vom 1. Juli 2022 reichte die Beschwerdeführerin beim SEM ein als Wiedererwägungsgesuch bezeichnetes Gesuch ein. Dieses begründete sie namentlich mit der jüngsten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sowie der veränderten Lage in Griechenland. G.b Mit Verfügung vom 7. September 2022 trat das SEM in Folge Nichtleistens des Kostenvorschusses auf das Wiedererwägungsgesuch nicht ein und stellte fest, die Verfügung vom 18. März 2021 sei rechtskräftig und vollstreckbar. Weiter hielt es fest, der Vollzug der Wegweisung bleibe aufgrund des Verfahrens vor dem CEDAW ausgesetzt und einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. G.c Gegen diese Verfügung (sowie gegen die Zwischenverfügung vom 17. August 2022) reichte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 15. September 2022 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Dieses hob die beiden Verfügungen mit Urteil E-4102/2022 vom 25. November 2022 auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. H. Mit Verfügung vom 16. Januar 2023 wies die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch ab, stellte fest, die Verfügung vom 18. März 2021 sei rechtskräftig und vollstreckbar, erhob eine Gebühr von CHF 600.-, wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme, der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland jedoch aufgrund des Verfahrens vor dem CEDAW ausgesetzt bleibe. I. Mit Eingabe vom 14. Februar 2023 reichte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragt, es sei die Verfügung vom 16. Januar 2023 vollständig aufzuheben und sie sei in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sub eventualiter seien die Dispositionsziffern 3 und 4 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, ihr im vorinstanzlichen Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. In prozessualer Hinsicht sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. J. Die Beschwerdeführerin reichte im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens mehrere medizinische Berichte aus dem Zeitraum vom 4. November 2020 bis zum 13. März 2021 zu den Akten. Mit Eingabe vom 5. Juni 2024 ergänzte sie die Akten mit einem Arztbericht vom 24. März 2024. A. Am 5. September 2024 lud der Instruktionsrichter die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. Diese antwortete mit Stellungnahme vom 18. September 2024, wobei sie vollumfänglich an ihren Erwägungen festhielt. Mit Zwischenverfügung vom 22. Oktober 2024 brachte der Instruktionsrichter die Vernehmlassung der Beschwerdeführerin zur Kenntnis. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2. 2.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Es bezweckt in seiner klassischen Konstellation die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Asyl- und Wegweisungsverfügung an nachträglich eingetretene Tatsachen im Sinne von Wegweisungsvollzugshindernissen (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Mit der Anhandnahme des Gesuchs hat die Vorinstanz das Vorhandensein eines möglicherweise relevanten Wiedererwägungsgrundes (zumindest implizit) bejaht (vgl. dazu auch das Kassationsurteil des BVGer E-4102/2022 vom 25. November 2022 E. 4.5). Umstritten ist vorliegend die Frage, ob dies zu einer Änderung des ursprünglichen Entscheids führt. 2.2 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch in der Regel nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat. Der Bundesrat bezeichnet Staaten, in denen nach seinen Feststellungen effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht, als sichere Drittstaaten (Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG). Durch den Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007 wurden sämtliche Länder der Europäischen Union (EU) und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) als sichere Drittstaaten bezeichnet. Bei Griechenland - einem Mitgliedstatt der EU - handelt es sich um einen vom Bundesrat als sicher bezeichneten Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG. Sodann geht aus den Akten hervor, dass die Beschwerdeführerin sich zuvor dort aufgehalten hat und von diesem Staat am 5. November 2018 als Flüchtling anerkannt wurde. Die griechischen Behörden haben der Rückübernahme ferner am 21. Oktober 2019 explizit zugestimmt. Streitgegenstand bildet vorliegend die Frage, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin nach Griechenland entgegenstehen (im Sinne von Art. 44 [zweiter Satz] AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2-4 AIG [SR 142.20]).

3. Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, im Zuge des Referenzurteils des Bundesverwaltungsgerichts E-3427/2021 und E-3431/2021 vom 28. März 2022 zu Griechenland habe das Gericht in zahlreichen Fällen, welche Personen mit Posttraumatischer Belastungsstörung sowie mit depressiven Episoden betrafen, die Rechtmässigkeit der Überstellung nach Griechenland bejaht. Insbesondere gehe die Rechtsprechung davon aus, psychische Leiden seien dort behandelbar und auch der Zugang zu entsprechender Behandlung sei gewährleistet. Die Beschwerdeführerin stelle insgesamt keine äusserst vulnerable Person im Sinne der zitierten Praxis dar. An der Lageeinschätzung, welcher der aktuellen Rechtsprechung zugrunde liege, vermöchten auch die aktuellen Länderberichte sowie die aus dem Ukrainekrieg resultierende Migrationssituation nichts zu ändern. Soweit die Beschwerdeführerin ferner geltend mache, in Griechenland Opfer von sexueller Gewalt geworden zu sein, habe sie die Möglichkeit, sich an die dortigen Polizeibehörden zu wenden; gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts stehe auch dieser Umstand einer Rückführung nicht entgegen. Schliesslich wies die Vorinstanz darauf hin, dass die Beschwerdeführerin zusammen mit ihrem Bruder nach Griechenland überstellt würde und somit in Griechenland nicht auf sich allein gestellt wäre.

4. In der Rechtsmitteleingabe wird geltend gemacht, die Beschwerdeführerin würde in Griechenland trotz ihres dortigen Asylstatus weder in materieller noch in medizinischer Hinsicht genügend Unterstützung erhalten. Auch einschlägige Länderberichte würden diesbezüglich auf gravierende Mängel hinweisen. Bei der Beschwerdeführerin handle es sich um ein psychisch schwer angeschlagenes Opfer von sexualisierter Gewalt und es bestehe Suizidgefahr. Sie befinde sich in der Schweiz in regelmässiger ambulanter Therapie. Entgegen der Einschätzung der Vorinstanz sei sie damit zweifelsohne als besonders vulnerable Person im Sinne der Rechtsprechung zu qualifizieren und ein Wegweisungsvollzug nach Griechenland sei sowohl unzulässig als auch unzumutbar. Die Vorinstanz habe die Situation in Griechenland, insbesondere in Bezug auf die psychiatrischen Behandlungsmöglichkeiten nur unzulänglich abgeklärt. Weiter gehe die Vorinstanz zu Unrecht davon aus, die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin sei nicht ausgewiesen und sie hätte bei Zweifeln an der Bedürftigkeit entsprechende Beweise einfordern können. Schliesslich wird der Vorinstanz mit der Rechtsmitteleingabe entgegnet, dem Bruder könne die Unterstützung der Schwester bei der Geltendmachung ihrer Rechte in Griechenland nicht zugemutet werden. Eine Trennung der Geschwister habe für die Beschwerdeführerin fatale Folgen.

5. Mit ergänzender Eingabe vom 5. Juni 2024 weist die Beschwerdeführerin unter Beilage eines ärztlichen Berichts auf ihre aktuelle medizinische Situation sowie unter anderem auf neue Rechtsprechung des EGMR hingewiesen.

6. In der Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, es könne bei Griechenland trotz erheblicher Schwächen nicht von einem völlig dysfunktionalen Aufnahmesystem gesprochen werden und Schutzberechtigte könnten sich weiterhin auf die Garantien in der Qualifikationsrichtlinie berufen, auf die sich Griechenland behaften lassen müsse. Die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin seien insbesondere auch unter Berücksichtigung der in Griechenland verfügbaren Behandlungsmöglichkeiten nicht derart spezifisch, dass eine Überstellung dorthin einen Verstoss gegen internationale Verpflichtungen der Schweiz bedeuten würde. Bei der Beschwerdeführerin handle es sich demnach nicht um eine äusserst vulnerable Person, für die sich der Wegweisungsvollzug nach Griechenland grundsätzlich als unzumutbar erweisen würde. Schliesslich hält die Vorinstanz fest, das geltend gemachte Abhängigkeitsverhältnis zum Bruder der Beschwerdeführerin sei für die Beurteilung der Wegweisung nach Griechenland nicht weiter von Relevanz, zumal auf das Asylgesuch des Bruders ebenfalls nicht eingetreten und dessen Wegweisung aus der Schweiz angeordnet worden sei. 7. 7.1 Den Ausführungen der Vorinstanz in ihrer Verfügung und Vernehmlassung ist zuzustimmen. Sie hat bereits zutreffend auf die völker- sowie unionsrechtlichen Verpflichtungen Griechenlands hingewiesen. Die Beschwerdeführerin macht auch auf Beschwerdeebene keine konkreten Gründe geltend, weshalb die griechischen Behörden in ihrem individuellen Fall diesen Verpflichtungen nicht nachkämen. Sodann ist - selbst vor dem Hintergrund der angespannten Migrations- sowie namentlich der damit zusammenhängenden Unterbringungssituation in Griechenland - gemäss dem Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3427/2021, E-3431/2021 auch bei vulnerablen Personen von der grundsätzlichen Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges auszugehen. Darunter fallen unter anderem Personen, die zwar an gesundheitlichen Problemen leiden, welche aber nicht als schwerwiegende Erkrankungen einzustufen sind. Andernfalls wären solche Personen als besonders vulnerabel zu qualifizieren, womit eine Überstellung grundsätzlich ausgeschlossen wäre (vgl. a.a.O. E. 11 ff.). 7.2 Gemäss dem aktuellsten Arztbericht vom 24. März 2024 leidet die Beschwerdeführerin unter einer Posttraumatischen Belastungsstörung und einer Migräne. Sodann steht auch eine mögliche Suizidalität - welche überdies gemäss dem Austrittsbericht (...) vom 26. Februar 2021 nicht mehr akut war und gemäss dem auf Beschwerdeebene eingereichten Arztbericht vom 24. März 2024 rückläufig ist - für sich genommen einer Überstellung grundsätzlich nicht entgegen (vgl. Urteil des BGer 2C_221/2020 vom 19. Juni 2020 E. 2). Soweit in der ärztlichen Bescheinigung ausgeführt wird, die Beschwerdeführerin könne nicht in ein Land zurückgewiesen werden, in welchem sie vergewaltigt worden sei, ist festzuhalten, dass sie sich gemäss ihren eigenen Angaben an Médecins Sans Frontières (MSF) gewendet hat und psychologisch betreut wurde. Bei einer Rückkehr nach Griechenland steht es ihr frei, entsprechende Hilfe erneut in Anspruch zu nehmen. Diesbezüglich kann sie sich auf die Garantien der Qualifikationsrichtlinie berufen (vorab auf die Regeln betreffend den Zugang zu medizinischer Versorgung [Art. 30], aber auch Sozialhilfeleistungen [Art. 29] und Wohnraum [Art. 32]), auf die sich Griechenland als EU-Mitgliedstaat behaften lassen muss. Bei dieser Ausgangslage ist deshalb festzustellen, dass es sich bei der Beschwerdeführerin nicht um eine besonders vulnerable Person handelt, welcher die Überstellung nach Griechenland nicht zuzumuten wäre (vgl. a.a.O. E. 11.3; zur generellen Annahme der Zulässigkeit der Überstellung vgl. sodann E. 11.1 f). Auch hat die Vorinstanz bereits ausführlich auf die seit dem Erlass des Referenzurteils bestätigende Praxis verwiesen.

8. Mit der Vorinstanz ist weiter festzuhalten, dass die mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragten schweizerischen Behörden die griechischen Behörden vor der Durchführung der Wegweisung über die besonderen medizinischen Bedürfnisse der Beschwerdeführerin zu informieren und den zum Vollzugszeitpunkt vorherrschenden massgeblichen gesundheitlichen Umständen bei der Bestimmung geeigneter Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen haben. Die Beschwerdeführerin ist ihrerseits gehalten, bei der Vorbereitung ihrer Rückkehr mit den Vollzugsbehörden zu kooperieren. Es steht ihr zudem frei, von den Möglichkeiten der Rückkehrhilfe Gebrauch zu machen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]).

9. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich schliesslich als möglich, zumal die griechischen Behörden der Rückübernahme der Beschwerdeführerin zugestimmt haben. Eine allenfalls zwischenzeitlich abgelaufene Aufenthaltsbewilligung kann die Beschwerdeführerin bei ihrer Rückkehr verlängern lassen (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-5740/2024 vom 18. September 2024 E. 5.3.3 m.w.H.).

10. Zusammenfassend kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass der Wegweisungsvollzug nach Griechenland zulässig, zumutbar und möglich ist, weshalb die Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (vgl. Art. 83 Abs. 1-4 AIG). 11. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich auch, dass die Vorinstanz den medizinischen Sachverhalt vollständig festgestellt hat. Die ärztlichen Berichte geben umfassend Auskunft über den medizinischen und psychischen Zustand der Beschwerdeführerin. Weitere Abklärungen diesbezüglich waren und sind daher nicht angezeigt. Für eine Aufhebung der Verfügung und die Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz besteht mithin kein Grund. Das Eventualbegehren ist abzuweisen.

12. Der Subeventualantrag auf Aufhebung der Ziffern 3 und 4 der angefochtenen Verfügung und Anweisung der Vorinstanz zum Verzicht auf die Kostenerhebung im vorinstanzlichen Verfahren ist ebenfalls abzuweisen, da die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch vollumfänglich abgelehnt und die bereits damals rechtlich vertretene Beschwerdeführerin ihre Bedürftigkeit im Rahmen der ihr gemäss Art. 8 AsylG obliegenden Mitwirkungspflicht nicht ausgewiesen hat (vgl. Art. 111d Abs. 1 und 2 AsylG).

13. Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz zu Recht das Vorliegen einer wiedererwägungsrechtlich relevanten Veränderung der Aktenlage verneint. Die Beschwerde ist abzuweisen. 14. 14.1 Angesichts der Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen. 14.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerde-führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 2'000.- festzusetzen (vgl. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit dem vorliegenden Urteil in der Sache gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Jonas Attenhofer Versand: