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D-5740/2024

D-5740/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-09-18 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG)

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung - einzutreten.

E. 1.4 Da der vorliegenden Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (vgl. Art. 42 AsylG und Art. 55 VwVG) und das SEM diese auch nicht entzogen hat, ist auf den Antrag, der Wegweisungsvollzug sei für die Dauer des Verfahrens auszusetzen, mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten.

E. 2 Der Beschwerdeführer beantragt zwar die Aufhebung der (gesamten) Verfügung. Angesichts des weiteren Rechtsbegehrens (vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs) sowie der Beschwerdebegründung ist indes davon auszugehen, dass einzig der Wegweisungsvollzug Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet und mithin die Dispositivziffern 1 (Nichteintreten auf das Asylgesuch) und 2 (Anordnung der Wegweisung) der vorinstanzlichen Verfügung unangefochten in Rechtskraft erwachsen sind.

E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 5.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 5.2.2 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers erweist sich der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland in Beachtung der genannten völker- und landesrechtlichen Bestimmung als zulässig. Griechenland ist Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Zwar erkennt das Bundesverwaltungsgericht an, dass die Lebensbedingungen in Griechenland für dort anerkannte Schutzberechtigte in fast allen Bereichen des täglichen Lebens äusserst schwierig sind und sich die Alltagsbewältigung beschwerlich gestaltet. Es ist aber nicht von einer Situation auszugehen, in der jeder Person mit Schutzstatus eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinne einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde (vgl. Referenzurteil des BVGer E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.2). Die Beschwerdevorbringen respektive die Hinweise auf die einschlägige juristische Analyse der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 11. August 2023 vermögen nichts an dieser Einschätzung zu ändern.

E. 5.2.3 Der Vollzug der Wegweisung ist demnach als zulässig zu qualifizieren.

E. 5.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret ge-fährdet sind. Beim Vollzug von Wegweisungen in Mitgliedstaaten der EU besteht eine gesetzliche Vermutung der Zumutbarkeit (Art. 83 Abs. 5 AIG). Diese Legalvermutung gilt grundsätzlich auch für vulnerable Personen wie beispielsweise Menschen, welche an gesundheitlichen Problemen leiden, die nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind. Hingegen erachtet das Gericht den Vollzug der Wegweisung nach Griechenland von äusserst vulnerablen schutzberechtigten Personen grundsätzlich als unzumutbar, ausser es bestünden besonders begünstigende Umstände, aufgrund derer ausnahmsweise von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden kann. Als äusserst vulnerabel gelten Personen, welche aufgrund ihrer besonders hohen Verletzlichkeit im Falle einer Rückkehr nach Griechenland Gefahr laufen, dauerhaft in eine schwere Notlage zu geraten, weil sie nicht in der Lage sind, aus eigener Kraft die ihnen zustehenden Rechte vor Ort einzufordern. Darunter fallen beispielsweise unbegleitete Minderjährige oder Personen, deren psychische oder physische Gesundheit in besonders schwerwiegender Weise beeinträchtigt ist (vgl. zum Ganzen Referenzurteil des BVGer E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.5.1 und E. 11.5.3). Wird im konkreten Einzelfall festgestellt, dass die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs besteht, so hat die betroffene Person die Möglichkeit, diese umzustossen. Dazu hat sie jedoch ernsthafte Anhaltpunkte dafür vorzubringen, dass sie in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. Referenzurteil des BVGer E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.4).

E. 5.3.2 Der Beschwerdeführer macht folgende Gesundheitsproblemen geltend: Rücken- und offenbar damit verbundene Beinschmerzen sowie angebliche weitere gesundheitliche - namentlich psychische - Probleme, wegen welchen er sich insbesondere nach der Kantonszuweisung offenbar nie bei der zuständigen Stelle meldete respektive für welche keine ärztlichen Berichte vorliegen (vgl. Bst. K. vorstehend; vgl. im Übrigen Bst. D.b vorstehend sowie "Medizinisches Datenblatt für interne Arztbesuche im BAZmV F._______" mit letztem Eintrag vom 6. Dezember 2023). Dabei handelt es sich aufgrund der Aktenlage nicht um derart schwerwiegende Probleme im Sinne der Rechtsprechung, aufgrund welcher bei ihm von einer äusserst vulnerablen Person auszugehen wäre. Demnach gilt in seinem Falle die Legalvermutung, wonach der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland grundsätzlich zumutbar ist.

E. 5.3.3 Der Beschwerdeführer hat weder mit seinen Ausführungen im vorinstanzlichen Verfahren noch mit seinen Beschwerdevorbringen ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorgebracht, dass er aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art bei einer Rückkehr nach Griechenland in eine existenzielle Notlage geraten würde. Angesichts seines (nach wie vor gültigen) Schutzstatus (vgl. Bst. L. vorstehend), aufgrund dessen er seine abgelaufene Aufenthaltsbewilligung wird verlängern können (vgl. hierzu Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 9.5), hat er grundsätzlich Zugang zu Sozialleistungen, zum griechischen Arbeitsmarkt und zur Gesundheitsversorgung. Er kann sich - wie bereits in der angefochtenen Verfügung festgehalten - auf die Qualifikationsrichtlinie berufen. Es ist ihm zuzumuten, sich an die entsprechenden Stellen zu wenden und im Bedarfsfall seine Rechte auf dem Rechtsweg durchzusetzen sowie nötigenfalls die unentgeltliche Hilfe von Nichtregierungsorganisationen zu beanspruchen; letzteres dürfte insbesondere auch hinsichtlich seines erstmals in der Beschwerde implizit geäusserten Wunsches auf Zugang zu Integrationsprogrammen oder Sprachkursen gelten. Angesichts seiner pauschalen und unsubstanziierten Vorbringen ist nicht davon auszugehen, er habe bei seinem vorherigen Aufenthalt in Griechenland alles ihm Zumutbare unternommen, um die benötigte Unterstützung zu erhalten. Soweit in der Beschwerde erstmals und in unsubstanziierter Weise vorgebracht wird, der Beschwerdeführer sei in Griechenland geschlagen, gefoltert und sexuell missbraucht worden, ist festzuhalten, dass dieses Vorbringen - bei Wahrunterstellung - einem Wegweisungsvollzug ebenfalls nicht entgegenstehen würde, da Griechenland ein Rechtsstaat mit einer funktionierenden Polizeibehörde ist, von dessen Schutzwilligkeit und -fähigkeit bezüglich Übergriffe vonseiten Dritter auszugehen ist.

E. 5.3.4 Der Beschwerdeführer vermag nach dem Gesagten die Vermutung, der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland sei auch in seinem Fall zumutbar, nicht umzustossen.

E. 5.4 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AIG möglich, da die griechischen Behörden einer Rückübernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt haben (vgl. Bstn. F.b und L. vorstehend).

E. 5.5 Zusammenfassend hat das SEM zu Recht den Wegweisungsvollzug nach Griechenland als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet, weshalb die Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt.

E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 7.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.

E. 7.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da die Begehren von Anfang an als aussichtslos zu bezeichnen waren. Die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5740/2024 Urteil vom 18. September 2024 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richter Lorenz Noli; Gerichtsschreiberin Sandra Bisig. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch Marek Wieruszewski, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung (Nichteintreten auf Asylgesuch); Verfügung des SEM vom 5. September 2024. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 24. August 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Er reichte dem SEM dabei eine am (...) 2022 abgelaufene griechische Aufenthaltsbewilligung und ihn betreffende medizinische Unterlagen aus Frankreich zu den Akten. B. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der "Eurodac"-Datenbank durch das SEM ergab, dass er am 22. Januar 2018 in Griechenland um Asyl nachgesucht hatte und ihm dort am 16. Mai 2019 Schutz gewährt worden war. Ein weiteres Asylgesuch stellte er gemäss "Eurodac"-Datenbank am 23. Februar 2022 in Frankreich. C. Am 7. September 2023 bevollmächtigte der Beschwerdeführer die (vormalige) zugewiesene Rechtsvertretung. D. D.a Am 11. September 2023 fand das sogenannte Dublin-Gespräch statt, anlässlich welchem dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur möglichen Zuständigkeit Frankreichs und einer Wegweisung dorthin sowie zum medizinischen Sachverhalt gewährt wurde. D.b Zu letzterem brachte er im Wesentlichen vor, er habe starke Rückenschmerzen und seine Beine würden Schmerzen. Ein Arzt in Frankreich habe gesagt, dass sein Bein operiert werden müsse. Da dies nicht geschehen sei und er Angst bekommen habe, habe er Frankreich verlassen, um sich in der Schweiz behandeln zu lassen. Er sei auch in der Schweiz in medizinischer Behandlung, allerdings habe er bis jetzt nur Schmerzmittel erhalten. Seit fünf bis sechs Monaten habe er zudem Halsschmerzen und auch sein Magen mache ihm Probleme. Psychisch gehe es ihm ebenfalls nicht gut, insbesondere wegen schlimmen Erlebnissen im Zusammenhang mit dem Genozid an den Hazara in Pakistan und Afghanistan. Er erinnere sich immer wieder an diese Situation und könne es nicht vergessen. Zudem habe er deswegen Schlafprobleme und sei vergesslich. Das habe er bei der für ihn zuständigen Pflege in seiner Unterkunft schon einmal mitgeteilt. E. Am 21. September 2023 lehnten die französischen Behörden das vom SEM am 11. September 2023 gestellte Ersuchen um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO) ab. Sie verwiesen dabei auf den von Griechenland gewährten Schutzstatus. F. F.a Am 22. September 2023 ersuchte das SEM die griechischen Behörden gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger und auf das Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt (SR 0.142.113.729) um Rückübernahme des Beschwerdeführers. F.b Die griechischen Behörden stimmten diesem Ersuchen am 26. September 2023 zu, wobei sie dem SEM mitteilten, dem Beschwerdeführer sei am 16. Mai 2019 subsidiärer Schutz gewährt worden. G. G.a Mit Schreiben vom 18. Oktober 2023 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) und zur Wegweisung nach Griechenland. G.b Mit Eingabe vom 15. November 2023 nahm der Beschwerdeführer - innert erstreckter Frist und handelnd durch seine vormalige (zugewiesene) Rechtsvertretung - Stellung. Er brachte dabei im Wesentlichen vor, sei in Griechenland zunächst im Flüchtlingslager Moria auf der Insel Lesbos untergebracht gewesen. Die Zustände dort seien desaströs gewesen. Nach Gewährung des Schutzstatus hätten sich die Umstände noch verschlimmert. Ihm sei keine Unterkunft mehr zur Verfügung gestanden und er habe auf der Strasse gelebt. Jegliche finanzielle Hilfe sei ab dem Zeitpunkt der Schutzgewährung eingestellt worden. Alle Flüchtlinge, welche einen Schutzstatus in Griechenland erhalten hätten, seien von den Behörden schrecklich behandelt worden. Die Behörden hätten mehrmals Tränengas gegen die auf der Strasse lebenden Flüchtlinge - ihn eingeschlossen - eingesetzt. Um wenigstens ein bisschen Geld zu verdienen, habe er als Erntehelfer beim Gemüseanbau gearbeitet. Das wenige Geld, welches er dabei erhalten habe, habe er seiner Familie nach Pakistan geschickt. Seine Verdienste hätten jedoch nicht dafür ausgereicht, eine Unterkunft zu bezahlen; er sei weiterhin obdachlos geblieben. Er habe bereits in Griechenland an Rücken- und Beinschmerzen gelitten. Nachdem er dort den Schutzstatus erhalten habe, habe er lediglich medizinische Hilfe von Hilfsorganisationen erhalten; jegliche Hilfe von den Behörden sei eingestellt respektive verweigert worden. Da die medizinische Versorgung in Griechenland so schlecht gewesen sei, habe er sich gezwungen gesehen, ins Ausland zu reisen, um dort medizinisch behandelt zu werden. Bei einer Rückkehr nach Griechenland bestehe eine grosse Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer erneut in eine existenzielle Notlage gerate und ihm wieder die Obdachlosigkeit drohe. Er habe längst keinen Anspruch mehr auf die Leistungen, welche Personen als Asylsuchende erhalten würden. Eine angemessene medizinische Behandlung würde ihm in Griechenland verwehrt bleiben. Ausserdem habe er dort keinerlei Familie und verfüge über kein soziales Netzwerk. Ebenfalls zeichne sich eine hohe psychische Belastung ab. Er fühle sich wie in der Hölle und würde am liebsten sterben. Zusammenfassend sei der Wegweisungsvollzug nach Griechenland vorliegend unzumutbar, weshalb die vorläufige Aufnahme beantragt werde. H. Mit Verfügung vom 8. Januar 2024 wurde der Beschwerdeführer dem Kanton B._______ zugewiesen. I. Das SEM übermittelte am 10. Januar 2024 der zuständigen Pflege die in den Akten liegenden medizinischen Unterlagen des Beschwerdeführers aus Frankreich. J. Mit Eingabe vom 29. Januar 2024 übermittelte die vormalige (zugewiesene) Rechtsvertretung dem SEM drei medizinische Dokumente betreffend den Beschwerdeführer. K. Mit E-Mail vom 14. August 2024 teilte die zuständige Stelle dem SEM - auf entsprechende E-Mailanfrage hin und unter Beilage eines Austrittsberichts des Spitals C._______ von anfangs Juli 2024 - mit, dass der Beschwerdeführer seit seinem Einzug in die Kollektivunterkunft in D._______ sowohl vom Hausarzt ([...]) als auch von der Spezialklinik für Rückenschmerzen in E._______ ([...]) betreut werde. Am 1. Juli 2024 sei er in die chirurgische Abteilung des Spitals C._______ überwiesen worden, wo eine erfolgreiche Operation durchgeführt worden sei. Seit dem 8. August 2024 sei er in physiotherapeutischer Behandlung. In den täglichen Gesprächen habe er berichtet, dass sich seine Rückenschmerzen nach der Operation verbessert hätten und es ihm jetzt deutlich besser gehe. Wegen anderen gesundheitlichen Problemen habe er sich (bisher) nicht gemeldet. L. Mit E-Mail vom 17. August 2024 bestätigten die griechischen Behörden - auf entsprechende Anfrage des SEM hin - die Gültigkeit ihrer Zustimmung zur Rückübernahme des Beschwerdeführers vom 26. September 2023 mit der Begründung, der subsidiäre Schutzstatus sei nach wie vor gültig. M. Mit Eingabe vom 3. September 2024 nahm der Beschwerdeführer Stellung zum Entscheidentwurf. Dabei wurde im Wesentlichen (erneut) vorgebracht, der Beschwerdeführer sei ab dem Zeitpunkt der Schutzgewährung auf sich allein gestellt gewesen und habe aufgrund fehlender finanzieller und sozialer Unterstützung während zwei Jahren auf der Strasse übernachten müssen. Die Situation von Schutzberechtigten in Griechenland sei bekanntermassen dramatisch und menschenunwürdig. So gestalte sich namentlich der Zugang zum Arbeitsmarkt und zum öffentlichen Gesundheitssystem extrem schwierig. Hierfür würde die Sozialversicherungsnummer benötigt, deren Erhalt an mehrere bürokratische Hürden geknüpft sei. Dies im vorliegenden Fall umso mehr, als dass die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers bereits seit mehr als zwei Jahren abgelaufen sei und somit deren Erneuerung sehr schwierig sein werde. Der Beschwerdeführer habe mehrfach versucht, eine Arbeitsstelle zu finden und medizinische Behandlung zu erhalten. Ausser kurzfristigen Einsätzen als Erntehelfer habe er trotz grossem Engagement keine Arbeitsstelle finden können. Medizinische Behandlungen für seine notwendigen Eingriffe habe er in Griechenland zu keinem Zeitpunkt erhalten. N. Mit Verfügung vom 5. September 2024 - gleichentags eröffnet - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, wies ihn aus der Schweiz weg und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen, ansonsten er in Haft genommen und unter Zwang nach Griechenland zurückgeführt werden könnte. Ferner beauftragte es den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. O. Mit Schreiben vom 6. September 2024 zeigte die zugewiesene Rechtsvertretung dem SEM die Niederlegung des Mandats an. P. Mit Eingabe vom 12. September 2024 erhob der Beschwerdeführer - handelnd durch den rubrizierten Rechtsvertreter - Beschwerde gegen die vorgenannte Verfügung des SEM. Er beantragte dabei in materieller Hinsicht, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und er sei wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (inkl. Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses) und um Aussetzung des Wegweisungsvollzugs für die Dauer des Verfahrens. Q. Die vorinstanzlichen Akten liegen dem Bundesverwaltungsgericht seit dem 13. September 2024 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung - einzutreten. 1.4 Da der vorliegenden Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (vgl. Art. 42 AsylG und Art. 55 VwVG) und das SEM diese auch nicht entzogen hat, ist auf den Antrag, der Wegweisungsvollzug sei für die Dauer des Verfahrens auszusetzen, mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten.

2. Der Beschwerdeführer beantragt zwar die Aufhebung der (gesamten) Verfügung. Angesichts des weiteren Rechtsbegehrens (vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs) sowie der Beschwerdebegründung ist indes davon auszugehen, dass einzig der Wegweisungsvollzug Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet und mithin die Dispositivziffern 1 (Nichteintreten auf das Asylgesuch) und 2 (Anordnung der Wegweisung) der vorinstanzlichen Verfügung unangefochten in Rechtskraft erwachsen sind.

3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 5.2 5.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 5.2.2 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers erweist sich der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland in Beachtung der genannten völker- und landesrechtlichen Bestimmung als zulässig. Griechenland ist Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Zwar erkennt das Bundesverwaltungsgericht an, dass die Lebensbedingungen in Griechenland für dort anerkannte Schutzberechtigte in fast allen Bereichen des täglichen Lebens äusserst schwierig sind und sich die Alltagsbewältigung beschwerlich gestaltet. Es ist aber nicht von einer Situation auszugehen, in der jeder Person mit Schutzstatus eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinne einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde (vgl. Referenzurteil des BVGer E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.2). Die Beschwerdevorbringen respektive die Hinweise auf die einschlägige juristische Analyse der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 11. August 2023 vermögen nichts an dieser Einschätzung zu ändern. 5.2.3 Der Vollzug der Wegweisung ist demnach als zulässig zu qualifizieren. 5.3 5.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret ge-fährdet sind. Beim Vollzug von Wegweisungen in Mitgliedstaaten der EU besteht eine gesetzliche Vermutung der Zumutbarkeit (Art. 83 Abs. 5 AIG). Diese Legalvermutung gilt grundsätzlich auch für vulnerable Personen wie beispielsweise Menschen, welche an gesundheitlichen Problemen leiden, die nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind. Hingegen erachtet das Gericht den Vollzug der Wegweisung nach Griechenland von äusserst vulnerablen schutzberechtigten Personen grundsätzlich als unzumutbar, ausser es bestünden besonders begünstigende Umstände, aufgrund derer ausnahmsweise von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden kann. Als äusserst vulnerabel gelten Personen, welche aufgrund ihrer besonders hohen Verletzlichkeit im Falle einer Rückkehr nach Griechenland Gefahr laufen, dauerhaft in eine schwere Notlage zu geraten, weil sie nicht in der Lage sind, aus eigener Kraft die ihnen zustehenden Rechte vor Ort einzufordern. Darunter fallen beispielsweise unbegleitete Minderjährige oder Personen, deren psychische oder physische Gesundheit in besonders schwerwiegender Weise beeinträchtigt ist (vgl. zum Ganzen Referenzurteil des BVGer E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.5.1 und E. 11.5.3). Wird im konkreten Einzelfall festgestellt, dass die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs besteht, so hat die betroffene Person die Möglichkeit, diese umzustossen. Dazu hat sie jedoch ernsthafte Anhaltpunkte dafür vorzubringen, dass sie in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. Referenzurteil des BVGer E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.4). 5.3.2 Der Beschwerdeführer macht folgende Gesundheitsproblemen geltend: Rücken- und offenbar damit verbundene Beinschmerzen sowie angebliche weitere gesundheitliche - namentlich psychische - Probleme, wegen welchen er sich insbesondere nach der Kantonszuweisung offenbar nie bei der zuständigen Stelle meldete respektive für welche keine ärztlichen Berichte vorliegen (vgl. Bst. K. vorstehend; vgl. im Übrigen Bst. D.b vorstehend sowie "Medizinisches Datenblatt für interne Arztbesuche im BAZmV F._______" mit letztem Eintrag vom 6. Dezember 2023). Dabei handelt es sich aufgrund der Aktenlage nicht um derart schwerwiegende Probleme im Sinne der Rechtsprechung, aufgrund welcher bei ihm von einer äusserst vulnerablen Person auszugehen wäre. Demnach gilt in seinem Falle die Legalvermutung, wonach der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland grundsätzlich zumutbar ist. 5.3.3 Der Beschwerdeführer hat weder mit seinen Ausführungen im vorinstanzlichen Verfahren noch mit seinen Beschwerdevorbringen ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorgebracht, dass er aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art bei einer Rückkehr nach Griechenland in eine existenzielle Notlage geraten würde. Angesichts seines (nach wie vor gültigen) Schutzstatus (vgl. Bst. L. vorstehend), aufgrund dessen er seine abgelaufene Aufenthaltsbewilligung wird verlängern können (vgl. hierzu Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 9.5), hat er grundsätzlich Zugang zu Sozialleistungen, zum griechischen Arbeitsmarkt und zur Gesundheitsversorgung. Er kann sich - wie bereits in der angefochtenen Verfügung festgehalten - auf die Qualifikationsrichtlinie berufen. Es ist ihm zuzumuten, sich an die entsprechenden Stellen zu wenden und im Bedarfsfall seine Rechte auf dem Rechtsweg durchzusetzen sowie nötigenfalls die unentgeltliche Hilfe von Nichtregierungsorganisationen zu beanspruchen; letzteres dürfte insbesondere auch hinsichtlich seines erstmals in der Beschwerde implizit geäusserten Wunsches auf Zugang zu Integrationsprogrammen oder Sprachkursen gelten. Angesichts seiner pauschalen und unsubstanziierten Vorbringen ist nicht davon auszugehen, er habe bei seinem vorherigen Aufenthalt in Griechenland alles ihm Zumutbare unternommen, um die benötigte Unterstützung zu erhalten. Soweit in der Beschwerde erstmals und in unsubstanziierter Weise vorgebracht wird, der Beschwerdeführer sei in Griechenland geschlagen, gefoltert und sexuell missbraucht worden, ist festzuhalten, dass dieses Vorbringen - bei Wahrunterstellung - einem Wegweisungsvollzug ebenfalls nicht entgegenstehen würde, da Griechenland ein Rechtsstaat mit einer funktionierenden Polizeibehörde ist, von dessen Schutzwilligkeit und -fähigkeit bezüglich Übergriffe vonseiten Dritter auszugehen ist. 5.3.4 Der Beschwerdeführer vermag nach dem Gesagten die Vermutung, der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland sei auch in seinem Fall zumutbar, nicht umzustossen. 5.4 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AIG möglich, da die griechischen Behörden einer Rückübernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt haben (vgl. Bstn. F.b und L. vorstehend). 5.5 Zusammenfassend hat das SEM zu Recht den Wegweisungsvollzug nach Griechenland als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet, weshalb die Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt.

6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 7. 7.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. 7.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da die Begehren von Anfang an als aussichtslos zu bezeichnen waren. Die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Sandra Bisig