Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat 31a I a,c,d,e) und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer, afghanischer Staatsangehöriger, suchte am
12. August 2021 in der Schweiz um Asyl nach. B. Abklärungen der Vorinstanz in der Europäischen Fingerabdruckdatenbank (Eurodac) ergaben, dass der Beschwerdeführer am 18. Dezember 2018 in Griechenland um Asyl ersucht und ihm Griechenland den Flüchtlingsstatus gewährt hatte. C. Am 24. August 2021 ersuchte die Vorinstanz die griechischen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers gestützt auf das bilaterale Rückübernahmeabkommen zwischen Griechenland und der Schweiz so- wie gestützt auf die Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG. Die griechischen Behörden stimmten der Übernahme am 25. August 2021 zu, wobei sie er- klärten, der Beschwerdeführer verfüge seit dem 30. Dezember 2019 über den Flüchtlingsstatus und eine Aufenthaltsbewilligung, die bis am 29. De- zember 2022 gültig sei. D. Am 25. August 2021 und ergänzend am 3. September 2021 führte das SEM persönliche Gespräche mit dem Beschwerdeführer durch. Dabei wies das SEM den Beschwerdeführer im Sinne der Gewährung des rechtlichen Gehörs auf seinen Schutzstatus in Griechenland und seine Absicht hin, in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) auf sein Asylge- such nicht einzutreten und ihn nach Griechenland wegzuweisen. E. Am 15. September 2021 reichte die Rechtsvertretung eine schriftliche Er- gänzung ein und mit dieser einen den Beschwerdeführer betreffenden Aus- trittsbericht des Universitätsspitals B._______ vom 18. August 2021. F. Im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens wurden seitens des SEM wei- tere medizinische Abklärungen den Beschwerdeführer betreffend abge- wartet. Es wurden verschiedene ärztliche Berichte zu den Akten gereicht, datierend vom 15. Dezember 2021, 22. Dezember 2021 und 4. Januar
2022. Anfragen des SEM an die Pflege im Bundesasylzentrum wurden mit
E-420/2022 Seite 3 E-Mails vom 21. September 2021, 27. September 2021 sowie vom 11. Ja- nuar 2021, unter Beilage eines weiteren Arztberichts vom 30. Dezember 2021, beantwortet. G. Am 18. Januar 2022 stellte die Vorinstanz der zugewiesenen Rechtsver- tretung des Beschwerdeführers den Entscheidentwurf zur Stellungnahme zu. Die Rechtsvertretung nahm am 19. Januar 2022 Stellung. Im Laufe des vorinstanzlichen Verfahrens wurde im Wesentlichen Folgen- des geltend gemacht: Der Beschwerdeführer sei als Minderjähriger nach Griechenland gelangt. Er habe damals nicht gewusst, dass die von ihm abgegebenen Fingerabdrücke als Asylgesuch gegolten hätten. Im Camp für Minderjährige auf Lesbos, in welchem er zunächst gelebt habe, sei es unter den Jugendlichen zu Auseinandersetzungen gekommen, bei wel- chen er verletzt worden sei, jedoch keine Hilfe, auch keine polizeiliche, er- halten habe. Später in Athen habe er sich in einem Camp für Minderjährige aufgehalten, wo er auch eingeschult worden sei. Er habe in Bezug auf die Gewährung der Flüchtlingseigenschaft einen positiven Entscheid erhalten. Nach Erreichung der Volljährigkeit habe er für fünf Monate eine Wohnung erhalten, diese jedoch wieder verlassen müssen. Zuerst habe er bei Be- kannten und danach auf der Strasse gelebt. Das Leben auf der Strasse sei gefährlich und belastend gewesen, zumal er seinem Schlepper für die Flucht noch eine Geldsumme geschuldet habe und von diesem in Grie- chenland massiv bedroht worden sei. Er habe gesundheitliche Probleme, namentlich starken (…) und (…) sowie eine Verbrennung mit heissem Was- ser am Kopf erlitten. Zudem habe er psychische Probleme und leide ins- besondere an Depressionen, die sich aufgrund der Umstände in Griechen- land noch akzentuiert hätten. Wegen seines psychischen Leidens sei er in Griechenland für zwei Monate in regelmässiger therapeutischer Behand- lung gewesen. Die dort besuchten Therapiegespräche hätten jedoch nicht zur Verbesserung seines psychischen Zustands beigetragen, weshalb er die Therapie aus eigenem Entschluss abgebrochen habe. Verwiesen wurde sodann auf die generell sehr schlechte Situation für Schutzberech- tigte in Griechenland. H. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 20. Januar 2022 trat die Vor- instanz gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Gleichzeitig beauftragte sie den zuständigen Kanton mit dem
E-420/2022 Seite 4 Vollzug der Wegweisung und händigte dem Beschwerdeführer die editi- onspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. Auf die Begründung wird, soweit massgeblich, in den Erwägungen einge- gangen. I. Mit Eingabe vom 27. Januar 2022 erhob der Beschwerdeführer gegen die Verfügung des SEM – handelnd durch seine mandatierte Rechtsvertretung
– Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Dabei beantragte er, die Verfügung des SEM sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, in- folge Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungs- vollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Eventualiter sei das Verfah- ren zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung ei- nes Kostenvorschusses sei zu verzichten. Auf die Beschwerdebegründung wird, sofern von Relevanz, in den nach- folgenden Erwägungen eingegangen. J. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am
28. Januar 2022 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). K. Dem Beschwerdeführer wurde der Eingang des Rechtsmittels am 28. Ja- nuar 2022 bestätigt. L. Mit Eingabe vom 1. Februar 2022 reichte der Beschwerdeführer einen ärzt- lichen Zwischenbericht vom 26. Januar 2022 der Psychiatrie C._______ nach.
Erwägungen (26 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei- lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
E-420/2022 Seite 5 und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorlie- gend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be- schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü- gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über- prüfen (Art. 31a Abs.1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Be- schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.).
E. 2.3 Bezüglich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt.
E. 3.1 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E-420/2022 Seite 6
E. 4.1 Die Vorinstanz stellte in der angefochtenen Verfügung fest, der Bun- desrat habe Griechenland als sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG bezeichnet. Abklärungen hätten ergeben, dass dem Beschwerdeführer in Griechenland die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt und damit bereits Schutz vor Verfolgung gewährt worden sei. Er könne dorthin zurückkehren, ohne eine Rückschiebung in Verletzung des Non- Refoulement-Prinzips befürchten zu müssen. Es sei daher in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG nicht auf sein Asylgesuch einzutreten, zu- mal die griechischen Behörden sich zur Rückübernahme des Beschwerde- führers erklärt hätten. Weder die in Griechenland herrschende Situation noch andere Gründe würden zudem gegen den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers sprechen. Hinsichtlich des vom Beschwerdeführer bemängelten Zugangs zum Woh- nungs- und Arbeitsmarkt oder zu Sozialversicherungsleistungen verwies das SEM auf die Richtlinie 2011/95/EU des Parlaments und des Rates vom
13. Dezember 2011 (sogenannte Qualifikationsrichtlinie) an welche Grie- chenland gebunden sei. Die griechischen Behörden hätten Personen mit Schutzstatus dieselben Rechte zu gewähren wie griechischen Staatsbür- gern. Die in Griechenland im Allgemeinen schwierigen ökonomischen Le- bensbedingungen sowie die herrschende Wohnungsnot würde die ganze Bevölkerung treffen und vermöge die Zumutbarkeit des Vollzugs der Weg- weisung nach Griechenland nicht zu widerlegen. Aus der Zustimmung der griechischen Behörden betreffend die Rückübernahme des Beschwerde- führers gehe zudem hervor, dass er am 30. Dezember 2019 in Griechen- land als Flüchtling anerkannt worden sei und über eine aktuell gültige Auf- enthaltsbewilligung, gültig vom 30. Dezember 2019 bis 29. Dezember 2022, verfüge. Es sei ihm unbenommen, nach Ablauf der Bewilligung eine Verlängerung des Aufenthaltstitels bei den griechischen Behörden gemäss den nationalen Regelungen und Gesetze zu beantragen. Sollte Griechen- land seinen Verpflichtungen nicht nachkommen, sei es ihm sodann unbe- nommen, seine Rechte bei den griechischen Behörden gerichtlich geltend zu machen. Zudem würden sich in Griechenland zahlreiche internationale und Nichtregierungs-Organisationen befinden, welche er um Hilfe bei der Bewältigung des Alltags angehen könne. Es sei am Beschwerdeführer, die Regelvermutung umzustossen und nachzuweisen, dass ihm Griechenland seine Rechte im Sinne einer Völkerrechtswidrigkeit verweigern und Unter- stützungsleistungen dementsprechend unterlassen würde. Im Übrigen stehe ihm bei einer Verletzung der Garantien der Europäischen Menschen- rechtskonvention (EMRK) gestützt auf Art. 34 EMRK auch der Rechtsweg
E-420/2022 Seite 7 an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) offen. Die- sen könne er nötigenfalls unter der Zuhilfenahme eines Anwalts beschrei- ten. Bezüglich der geltend gemachten Bedrohungen durch Schlepper sei von der generellen Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit der griechischen Be- hörden auszugehen. Der Beschwerdeführer habe sich an die zuständigen Stellen zu wenden. Es sei Sache der nationalen griechischen Strafverfol- gungsbehörde und seiner weiteren Organe allfällige strafrechtlich rele- vante Vergehen nach Möglichkeit zu verfolgen und zu ahnden. Aufgrund beschränkter Ressourcen würde es keinem Staat auf der Welt gelingen, alle Personen, die sich auf seinem Territorium aufhalten würden, prophy- laktisch vor allfälligen Straftaten zu schützen. Zwar mache der Beschwer- deführer geltend, dass er gesehen habe, wie griechische Polizisten Über- griffen tatenlos zugesehen und bei der Erstattung von Anzeigen Geld ver- langt hätten. Sollte der Beschwerdeführer jedoch begründete Zweifel an der Arbeitsweise der lokalen griechischen Polizei hegen, habe er die Mög- lichkeit – auch hier im Bedarfsfalls unter anwaltlicher Hilfe – bei den zu- ständigen Behörden dagegen Anzeige zu erstatten und dieser im Falle ei- ner Nichtberücksichtigung bei den höheren Instanzen Nachdruck zu verlei- hen. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer dargelegten gesundheitlichen Probleme hielt das SEM fest, es sei gemäss Arztbericht der Psychiatrie C._______ vom 4. Januar 2022 beim Beschwerdeführer eine schwere de- pressive Episode ohne psychotische Symptome vor dem Hintergrund wie- derholter, potentiell traumatisierender Ereignisse diagnostiziert worden. Weiter werde eine allfällig weitere diagnostische Abklärung einer posttrau- matischen Belastungsstörung für notwendig erachtet. Hierzu sei im kon- kreten Fall festzustellen, dass die medizinische Versorgung, auch allfälliger psychologischer und psychiatrischer Behandlungsmöglichkeiten, in Grie- chenland für Personen mit Schutzstatus gewährleistet sei. Es könne daher davon ausgegangen werden, dass eine adäquate Behandlung in Griechen- land gegeben sei. Sollte Griechenland seinen Verpflichtungen hinsichtlich medizinischer Fürsorgeleistungen dem Beschwerdeführer gegenüber nicht nachkommen, sei es ihm unbenommen, auch diesbezüglich seine Rechte bei den griechischen Behörden gerichtlich geltend zu machen. Aus den Aussagen des Beschwerdeführers ergebe sich sodann, dass er wegen sei- nes Hustens und seiner psychischen Probleme Zugang zum griechischen Gesundheitssystem gehabt habe. Die pauschalen Angaben des Beschwer- deführers, wonach Ausschläge und eine Verbrennung auf der Kopfhaut in
E-420/2022 Seite 8 Griechenland nicht behandelt worden seien, könnten ein dem Beschwer- deführer gegenüber vorsätzlich nachteiliges Verhalten des griechischen Gesundheitspersonals und seiner Behörden nicht begründen. Weiter habe der Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs mehrfach aus- geführt, die psychotherapeutische Behandlung in Griechenland wegen der beabsichtigten Weiterreise aus eigenem Entschluss abgebrochen zu ha- ben. Deshalb könne er bei einer nur kurzen Behandlungsdauer von zwei Monaten nicht den Vorwurf erheben, eine Psychotherapie in Griechenland helfe nicht. Es lasse sich aus den Aussagen nicht auf eine konkrete Verlet- zung der Qualifikationsrichtlinie schliessen. Der Verdacht auf Tuberkulose wegen des bestehenden Hustens habe sich übrigens nicht bestätigt. Ge- mäss psychiatrischen Arztbericht vom 4. Januar 2022 müsse eine medika- mentöse und gesprächstherapeutische Therapie fortgesetzt werden und eine Diagnose sei allenfalls noch zu präzisieren. Man sei sich der für den Beschwerdeführer bestehenden persönlichen Tragweite der psychischen Probleme bewusst und bagatellisiere diese nicht. Es sei vorliegend aber darauf zu schliessen, dass eine adäquate Behandlung gegeben sei und nach einer allfälligen Überstellung fortgeführt werden könne. Auf das Ab- warten weiterer Berichte könne verzichtet werden, weil auch die wieder- holte oder präzisierte Bestätigung der bereits bekannten Diagnose durch eine zukünftige fachärztliche Beurteilung sowie die Feststellung der fortzu- führenden Therapie an den getroffenen Einschätzungen nichts ändern wür- den. Sofern im ärztlichen Bericht darauf hingewiesen werde, dass beim Be- schwerdeführer wohl eine akute Suizidalität dann ausgelöst werden könne, wenn eine allfällige Überstellung nach Griechenland konkret werde, sei der Beschwerdeführer darauf zu verweisen, medizinische Hilfe in Anspruch zu nehmen. Eine tatsächlich vorhandene Suizidalität werde ernst genommen und man sei in Kenntnis darüber, dass einer solchen mit entsprechenden medizinischen Massnahmen begegnet werden müsse. Die entsprechende Infrastruktur stehe aber auch in Griechenland zur Verfügung. Dem Gesund- heitszustand werde bei der Organisation der Überstellung Rechnung ge- tragen, indem die griechischen Behörden vor der Überstellung über die ge- sundheitliche Verfassung und die notwendige medizinische Behandlung in- formiert und der Beschwerdeführer bei der Überstellung medizinisch be- gleitet würde, sollte sich dies zum Zeitpunkt der Überstellung als notwendig erweisen. Zudem würden die in der Schweiz erstellten medizinischen Do- kumente ausgehändigt; allenfalls benötigte Medikamente könnten bei der Überstellung in der Menge mitgegeben werden, in welcher sie benötigt
E-420/2022 Seite 9 würden, um den Zeitraum bis zu einer weiteren medizinischen Behandlung in Griechenland zu überbrücken. Insgesamt würden sich aus den vorliegenden Akten keine Hinweise auf le- bensbedrohliche, physische oder psychische gesundheitliche Beeinträch- tigungen in der Person des Beschwerdeführers bei einer Überstellung nach Griechenland ergeben, welche die Rückführung gemäss ständiger Praxis
– und auch unter der Berücksichtigung einer allfälligen Verletzung von Art. 3 EMRK – als nicht zulässig oder nicht zumutbar erscheinen lassen könnten. Die Corona-Pandemie sei von vorübergehender Dauer und stelle die Prä- misse nicht in Frage, dass die Gesundheitsversorgung in Griechenland grundsätzlich gewährleistet sei. Es sei davon auszugehen, dass sich die Situation im Gesundheitswesen in allen europäischen Ländern – ein- schliesslich Griechenlands – normalisieren werde. Der Vollzug der Weg- weisung nach Griechenland sei somit – trotz geltender Reiseeinschränkun- gen – grundsätzlich zulässig und zumutbar, zudem praktisch möglich.
E. 4.2 In der Beschwerde wurde demgegenüber geltend gemacht, der Be- schwerdeführer habe in Griechenland keinen Zugang zu Essen, Wohnung, Arbeit und medizinischer Versorgung. Er sei derzeit in der Schweiz in me- dizinischer Behandlung. Bei einer Rückkehr nach Griechenland könne er diese nicht in adäquatem Umfang erhalten. Diese Einschätzung werde ge- stützt durch aktuelle Berichte und Analysen sowie durch zwei Urteile deut- scher Gerichte zu der in Griechenland herrschenden Situation für Schutz- berechtigte. Die Vorinstanz habe den medizinischen Sachverhalt nicht ge- nügend abgeklärt.
E. 5 Vorab ist festzustellen, dass die Vorinstanz nach Ansicht des Gerichts den vorliegend interessierenden medizinischen Sachverhalt vollständig festge- stellt hat. Sie hat in dieser Hinsicht mit dem Entscheidentwurf zugewartet, bis der Beschwerdeführer ärztlich und psychiatrisch begutachtet war und hierzu verschiedene ärztliche Berichte erstellt wurden. Die ärztlichen Be- richte geben umfassend Auskunft über den gesundheitlichen und psychi- schen Zustand des Beschwerdeführers. Weitere Abklärungen zum medizi- nischen Sachverhalt waren daher nicht angezeigt. Sofern das SEM in der Würdigung dieser gesundheitlichen Probleme zu einer anderen Einschät- zung gelangt, als vom Beschwerdeführer erwartet, betrifft dies materielle Fragen, welche im Nachfolgenden zu erörtern sind.
E-420/2022 Seite 10 Das SEM hat sich sodann in der Beurteilung, ob einer Rücküberstellung nach Griechenland zulässig und zumutbar ist, eingehend mit den akten- kundigen ärztlichen Zeugnissen sowie den Stellungnahmen des Be- schwerdeführers und seiner Rechtsvertretung hierzu befasst und umfas- send begründet, warum es einen Vollzug der angeordneten Wegweisung nach Griechenland im vorliegenden Fall für zulässig und zumutbar hält. Es hat auch seiner Begründungspflicht genüge getan. Für eine Aufhebung der Verfügung und die Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz besteht mithin kein Grund. Der entsprechende Antrag ist abzuweisen.
E. 6.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch in der Re- gel nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat.
E. 6.2 Die Vorinstanz stellte in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest, dass es sich bei Griechenland um einen verfolgungssicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt. Den vorinstanzlichen Akten ist sodann zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in Griechenland als Flüchtling anerkannt wurde und die griechischen Behörden seiner Rück- übernahme ausdrücklich zustimmten. Demnach sind die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid nach Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG erfüllt, weshalb das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht nicht eingetreten ist. Entsprechendes wird auch von Seiten des Beschwer- deführers nicht in Frage gestellt.
E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie.
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol- chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet.
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG).
E-420/2022 Seite 11 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2 Gemäss Art. 6a AsylG besteht zugunsten sicherer Drittstaaten – wie Griechenland einer ist – die Vermutung, dass diese ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen, darunter im Wesentlichen das Refoulement-Verbot und grundlegende menschenrechtliche Garantien, einhalten (vgl. FANNY MATTHEY, in: Cesla Amarelle/Minh Son Nguyen, Code annoté de droit des migrations, Bern 2015, Art. 6a AsylG N 12 S. 68). Es obliegt der betroffe- nen Person, diese beiden Legalvermutungen umzustossen. Dazu hat sie ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden des in Frage stehenden Staates im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen, ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden respektive, dass sie im in Frage ste- henden Staat aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftli- cher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde. Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht sodann die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist (vgl. Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung so- wie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL, SR 142.281]). Der Bundesrat ist – auch in Anbetracht der gegenwärtigen Asylpolitik Griechenlands – auf seine diesbezügliche Einschätzung, welche periodisch zu überprüfen ist (vgl. Art. 83 Abs. 5bis AIG), bisher nicht zurück- gekommen.
E. 8.3 Vorliegend erachtet auch das Gericht den Vollzug der Wegweisung für zulässig und zumutbar.
E. 8.3.1 Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, die gesetzliche Regel- vermutung im konkreten Fall umzustossen. Es kann vorab vollumfänglich auf die einlässliche und überzeugende Begründung in der angefochtenen Verfügung (vgl. SEM-Akten […]-41/16 Ziff. II, S. 8 ff.; s.o. E. 4.1) sowie die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen werden (vgl. beispiels- weise Urteile des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] E-1353/2021 und E- 1354/2021 vom 7. April 2021 E. 6 ff.; E-881/2021 vom 3. März 2021 E. 8 ff.; D-1468/2021 vom 8. April 2021 E. 6 ff.; E-1960/2021 vom 5. Mai 2021 E. 8). Die Beschwerdebegründung beschränkt sich im Wesentlichen auf
E-420/2022 Seite 12 die Wiederholung des relevanten Sachverhalts und der bereits im vor-in- stanzlichen Verfahren vorgebrachten Argumentation, die von der Vorinstanz – wie bereits festgehalten – in der inhaltlichen Auseinanderset- zung umfassend berücksichtigt wurde.
E. 8.3.2 Als Wesentlich erachtet es das Gericht, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner psychischen Probleme in Griechenland nach eigenem Bekunden Zugang zu psychotherapeutischer Behandlung hatte. Er hat diese Behandlung aus eigenem Entschluss nach zwei Monaten abgebro- chen, weil er diese nicht für zielführend hielt. Der Beschwerdeführer machte sodann geltend, als Minderjähriger in Athen eingeschult und in ei- nem Camp für Minderjährige untergebracht gewesen zu sein. Er hat so- wohl gegenüber den Schweizer Behörden als auch gegenüber den griechi- schen Behörden sein Geburtsdatum mit 1. Januar 2002 angegeben und ist mittlerweile volljährig. Die griechischen Behörden haben auf seine Volljäh- rigkeit hin am 30. Dezember 2019 seine Flüchtlingseigenschaft bejaht und ihm eine Aufenthaltsbewilligung ausgestellt. Nach eigenem Bekunden hatte der Beschwerdeführer sodann Zugang zu Wohnraum. Hierzu führte er zwar aus, diese Wohnung habe er nach fünf Monaten wieder verlassen müssen, jedoch äusserte er sich zu den Umständen nicht schlüssig. So machte er geltend, als er volljährig geworden sei, habe er für fünf Monate eine Wohnung erhalten. Nachdem er den positiven Entscheid auf Zuerken- nung der Flüchtlingseigenschaft erhalten habe, habe er die Wohnung al- lerdings sofort verlassen müssen; Letzteres bekräftigte er auch in der Be- schwerde (vgl. SEM-Akten […]-14/3 S. 1; Beschwerde Ziff. 5). Jedoch ist festzustellen, dass der Entscheid der griechischen Behörden über die Schutzberechtigung des Beschwerdeführers mit dessen Erwerb der Voll- jährigkeit zusammenfiel (vgl. Auskunft der griechischen Behörden SEM- Akten […]-16/1). Die Angaben des Beschwerdeführers entsprechen mithin nicht den Tatsachen und sind im Übrigen weder substanziiert noch belegt worden. Nicht plausibel einordnen lassen sich in diesem Zusammenhang sodann die protokollarisch zusammengefassten, eher allgemeinen Aussa- gen des Beschwerdeführers anlässlich der Ergänzung des rechtlichen Ge- hörs, wonach man, sobald man den Wunsch äussere, Griechenland ver- lassen zu wollen, keine Unterkunft mehr erhalte und auf der Strasse leben müsse (vgl. SEM-Akten […]-20/2 S. 1). Es kann insgesamt aus den Aus- sagen des Beschwerdeführers nicht geschlossen werden, dass er persön- lich in Griechenland zum Zeitpunkt seiner Weiterreise Richtung Schweiz in einer konkreten Notsituation war. Vielmehr entsteht – auch unter Berück- sichtigung der übrigen Aussagen – der Eindruck, dass der Beschwerdefüh- rer die Weiterreise aus Griechenland von vornherein ins Auge fasste. Die
E-420/2022 Seite 13 auch nach Einschätzung des Gerichts in der Schweiz deutlich besseren Lebensumstände für schutzberechtigte Personen, reichen für die Bejahung von Wegweisungsvollzugshindernissen nicht aus; insbesondere steht es den um Schutz ersuchenden Personen nicht frei, ihren Aufenthaltsstaat selbst zu wählen, sondern bestimmen sich die Zuständigkeiten für die Prü- fung der Schutzberechtigung nach völkerrechtlichen Abkommen der euro- päischen und anderen assoziierten Staaten. Auch wenn eine adäquate Eingliederung des Beschwerdeführers in die sozialen Strukturen Griechen- lands als anerkannter Flüchtling mit nicht zu verkennenden Erschwernis- sen verbunden ist, vermögen seine Vorbringen die Anforderungen an eine konkrete Gefährdung nicht zu erfüllen. Der Verweis auf eine Bedrohungs- situation mit Schleppern ist nicht relevant. Diesbezüglich ist ebenfalls auf die vorinstanzlichen Ausführungen zu verweisen.
E. 8.3.3 Zum Vorbringen des Beschwerdeführers respektive seiner Rechts- vertretung, es drohe im Falle des Vollzugs der Wegweisung eine Suizida- lität, ist ebenfalls auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu ver- weisen. An deren Einschätzung vermag auch der ärztliche Zwischenbe- richt vom 26. Januar 2022 der Psychiatrie C._______, wonach sich der Beschwerdeführer akut suizidal mit konkreten Handlungsimpulsen zeige, nichts zu ändern. Die mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragten schweizerischen Behörden haben aber die Reisefähigkeit zu prüfen und die griechischen Behörden sind vor der Durchführung der Wegweisung über allfällige besondere medizinische Bedürfnisse jeweils zu informieren. Der Suizidalität beziehungsweise einer Akzentuierung suizidaler Tenden- zen bei einem zwangsweisen Wegweisungsvollzug ist sodann bei der Fest- legung des Überstellungszeitpunktes durch geeignete Massnahmen in Form einer medizinisch begleiteten Ausreise (bspw. durch Heranziehen von medizinischem Fachpersonal bei der Rückführung) nach Griechenland Rechnung zu tragen.
E. 8.4 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AIG möglich, da die griechischen Behörden einer Rückübernahme des Be- schwerdeführers ausdrücklich zugestimmt haben und er in Griechenland über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt.
E. 8.5 Zusammenfassend hat das SEM zu Recht den Wegweisungsvollzug nach Griechenland als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet, wes- halb die Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt.
E-420/2022 Seite 14
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10.1 Der Antrag um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses erweist sich mit vorliegendem Urteil als gegenstandslos.
E. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, weil sich die Beschwerde entsprechend den vorstehenden Erwägungen bereits bei Eingang des Begehrens, unbese- hen der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers, als aussichtlos erwiesen hat. Demzufolge sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun- desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-420/2022 Seite 15
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Natassia Gili Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-420/2022 Urteil vom 8. Februar 2022 Besetzung Einzelrichterin Constance Leisinger, mit Zustimmung von Richterin Roswitha Petry, Gerichtsschreiberin Natassia Gili. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch Melek Kusoglu, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren (...), (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 20. Januar 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, afghanischer Staatsangehöriger, suchte am 12. August 2021 in der Schweiz um Asyl nach. B. Abklärungen der Vorinstanz in der Europäischen Fingerabdruckdatenbank (Eurodac) ergaben, dass der Beschwerdeführer am 18. Dezember 2018 in Griechenland um Asyl ersucht und ihm Griechenland den Flüchtlingsstatus gewährt hatte. C. Am 24. August 2021 ersuchte die Vorinstanz die griechischen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers gestützt auf das bilaterale Rückübernahmeabkommen zwischen Griechenland und der Schweiz sowie gestützt auf die Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG. Die griechischen Behörden stimmten der Übernahme am 25. August 2021 zu, wobei sie erklärten, der Beschwerdeführer verfüge seit dem 30. Dezember 2019 über den Flüchtlingsstatus und eine Aufenthaltsbewilligung, die bis am 29. Dezember 2022 gültig sei. D. Am 25. August 2021 und ergänzend am 3. September 2021 führte das SEM persönliche Gespräche mit dem Beschwerdeführer durch. Dabei wies das SEM den Beschwerdeführer im Sinne der Gewährung des rechtlichen Gehörs auf seinen Schutzstatus in Griechenland und seine Absicht hin, in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) auf sein Asylgesuch nicht einzutreten und ihn nach Griechenland wegzuweisen. E. Am 15. September 2021 reichte die Rechtsvertretung eine schriftliche Ergänzung ein und mit dieser einen den Beschwerdeführer betreffenden Austrittsbericht des Universitätsspitals B._______ vom 18. August 2021. F. Im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens wurden seitens des SEM weitere medizinische Abklärungen den Beschwerdeführer betreffend abgewartet. Es wurden verschiedene ärztliche Berichte zu den Akten gereicht, datierend vom 15. Dezember 2021, 22. Dezember 2021 und 4. Januar 2022. Anfragen des SEM an die Pflege im Bundesasylzentrum wurden mit E-Mails vom 21. September 2021, 27. September 2021 sowie vom 11. Januar 2021, unter Beilage eines weiteren Arztberichts vom 30. Dezember 2021, beantwortet. G. Am 18. Januar 2022 stellte die Vorinstanz der zugewiesenen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers den Entscheidentwurf zur Stellungnahme zu. Die Rechtsvertretung nahm am 19. Januar 2022 Stellung. Im Laufe des vorinstanzlichen Verfahrens wurde im Wesentlichen Folgendes geltend gemacht: Der Beschwerdeführer sei als Minderjähriger nach Griechenland gelangt. Er habe damals nicht gewusst, dass die von ihm abgegebenen Fingerabdrücke als Asylgesuch gegolten hätten. Im Camp für Minderjährige auf Lesbos, in welchem er zunächst gelebt habe, sei es unter den Jugendlichen zu Auseinandersetzungen gekommen, bei welchen er verletzt worden sei, jedoch keine Hilfe, auch keine polizeiliche, erhalten habe. Später in Athen habe er sich in einem Camp für Minderjährige aufgehalten, wo er auch eingeschult worden sei. Er habe in Bezug auf die Gewährung der Flüchtlingseigenschaft einen positiven Entscheid erhalten. Nach Erreichung der Volljährigkeit habe er für fünf Monate eine Wohnung erhalten, diese jedoch wieder verlassen müssen. Zuerst habe er bei Bekannten und danach auf der Strasse gelebt. Das Leben auf der Strasse sei gefährlich und belastend gewesen, zumal er seinem Schlepper für die Flucht noch eine Geldsumme geschuldet habe und von diesem in Griechenland massiv bedroht worden sei. Er habe gesundheitliche Probleme, namentlich starken (...) und (...) sowie eine Verbrennung mit heissem Wasser am Kopf erlitten. Zudem habe er psychische Probleme und leide insbesondere an Depressionen, die sich aufgrund der Umstände in Griechenland noch akzentuiert hätten. Wegen seines psychischen Leidens sei er in Griechenland für zwei Monate in regelmässiger therapeutischer Behandlung gewesen. Die dort besuchten Therapiegespräche hätten jedoch nicht zur Verbesserung seines psychischen Zustands beigetragen, weshalb er die Therapie aus eigenem Entschluss abgebrochen habe. Verwiesen wurde sodann auf die generell sehr schlechte Situation für Schutzberechtigte in Griechenland. H. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 20. Januar 2022 trat die Vor-instanz gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Gleichzeitig beauftragte sie den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. Auf die Begründung wird, soweit massgeblich, in den Erwägungen eingegangen. I. Mit Eingabe vom 27. Januar 2022 erhob der Beschwerdeführer gegen die Verfügung des SEM - handelnd durch seine mandatierte Rechtsvertretung - Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Dabei beantragte er, die Verfügung des SEM sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, infolge Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Eventualiter sei das Verfahren zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Auf die Beschwerdebegründung wird, sofern von Relevanz, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. J. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 28. Januar 2022 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). K. Dem Beschwerdeführer wurde der Eingang des Rechtsmittels am 28. Januar 2022 bestätigt. L. Mit Eingabe vom 1. Februar 2022 reichte der Beschwerdeführer einen ärztlichen Zwischenbericht vom 26. Januar 2022 der Psychiatrie C._______ nach. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs.1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). 2.3 Bezüglich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt. 3. 3.1 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Die Vorinstanz stellte in der angefochtenen Verfügung fest, der Bundesrat habe Griechenland als sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG bezeichnet. Abklärungen hätten ergeben, dass dem Beschwerdeführer in Griechenland die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt und damit bereits Schutz vor Verfolgung gewährt worden sei. Er könne dorthin zurückkehren, ohne eine Rückschiebung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips befürchten zu müssen. Es sei daher in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG nicht auf sein Asylgesuch einzutreten, zumal die griechischen Behörden sich zur Rückübernahme des Beschwerdeführers erklärt hätten. Weder die in Griechenland herrschende Situation noch andere Gründe würden zudem gegen den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers sprechen. Hinsichtlich des vom Beschwerdeführer bemängelten Zugangs zum Wohnungs- und Arbeitsmarkt oder zu Sozialversicherungsleistungen verwies das SEM auf die Richtlinie 2011/95/EU des Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (sogenannte Qualifikationsrichtlinie) an welche Griechenland gebunden sei. Die griechischen Behörden hätten Personen mit Schutzstatus dieselben Rechte zu gewähren wie griechischen Staatsbürgern. Die in Griechenland im Allgemeinen schwierigen ökonomischen Lebensbedingungen sowie die herrschende Wohnungsnot würde die ganze Bevölkerung treffen und vermöge die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nach Griechenland nicht zu widerlegen. Aus der Zustimmung der griechischen Behörden betreffend die Rückübernahme des Beschwerdeführers gehe zudem hervor, dass er am 30. Dezember 2019 in Griechenland als Flüchtling anerkannt worden sei und über eine aktuell gültige Aufenthaltsbewilligung, gültig vom 30. Dezember 2019 bis 29. Dezember 2022, verfüge. Es sei ihm unbenommen, nach Ablauf der Bewilligung eine Verlängerung des Aufenthaltstitels bei den griechischen Behörden gemäss den nationalen Regelungen und Gesetze zu beantragen. Sollte Griechenland seinen Verpflichtungen nicht nachkommen, sei es ihm sodann unbenommen, seine Rechte bei den griechischen Behörden gerichtlich geltend zu machen. Zudem würden sich in Griechenland zahlreiche internationale und Nichtregierungs-Organisationen befinden, welche er um Hilfe bei der Bewältigung des Alltags angehen könne. Es sei am Beschwerdeführer, die Regelvermutung umzustossen und nachzuweisen, dass ihm Griechenland seine Rechte im Sinne einer Völkerrechtswidrigkeit verweigern und Unterstützungsleistungen dementsprechend unterlassen würde. Im Übrigen stehe ihm bei einer Verletzung der Garantien der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) gestützt auf Art. 34 EMRK auch der Rechtsweg an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) offen. Diesen könne er nötigenfalls unter der Zuhilfenahme eines Anwalts beschreiten. Bezüglich der geltend gemachten Bedrohungen durch Schlepper sei von der generellen Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit der griechischen Behörden auszugehen. Der Beschwerdeführer habe sich an die zuständigen Stellen zu wenden. Es sei Sache der nationalen griechischen Strafverfolgungsbehörde und seiner weiteren Organe allfällige strafrechtlich relevante Vergehen nach Möglichkeit zu verfolgen und zu ahnden. Aufgrund beschränkter Ressourcen würde es keinem Staat auf der Welt gelingen, alle Personen, die sich auf seinem Territorium aufhalten würden, prophylaktisch vor allfälligen Straftaten zu schützen. Zwar mache der Beschwerdeführer geltend, dass er gesehen habe, wie griechische Polizisten Übergriffen tatenlos zugesehen und bei der Erstattung von Anzeigen Geld verlangt hätten. Sollte der Beschwerdeführer jedoch begründete Zweifel an der Arbeitsweise der lokalen griechischen Polizei hegen, habe er die Möglichkeit - auch hier im Bedarfsfalls unter anwaltlicher Hilfe - bei den zuständigen Behörden dagegen Anzeige zu erstatten und dieser im Falle einer Nichtberücksichtigung bei den höheren Instanzen Nachdruck zu verleihen. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer dargelegten gesundheitlichen Probleme hielt das SEM fest, es sei gemäss Arztbericht der Psychiatrie C._______ vom 4. Januar 2022 beim Beschwerdeführer eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome vor dem Hintergrund wiederholter, potentiell traumatisierender Ereignisse diagnostiziert worden. Weiter werde eine allfällig weitere diagnostische Abklärung einer posttraumatischen Belastungsstörung für notwendig erachtet. Hierzu sei im konkreten Fall festzustellen, dass die medizinische Versorgung, auch allfälliger psychologischer und psychiatrischer Behandlungsmöglichkeiten, in Griechenland für Personen mit Schutzstatus gewährleistet sei. Es könne daher davon ausgegangen werden, dass eine adäquate Behandlung in Griechenland gegeben sei. Sollte Griechenland seinen Verpflichtungen hinsichtlich medizinischer Fürsorgeleistungen dem Beschwerdeführer gegenüber nicht nachkommen, sei es ihm unbenommen, auch diesbezüglich seine Rechte bei den griechischen Behörden gerichtlich geltend zu machen. Aus den Aussagen des Beschwerdeführers ergebe sich sodann, dass er wegen seines Hustens und seiner psychischen Probleme Zugang zum griechischen Gesundheitssystem gehabt habe. Die pauschalen Angaben des Beschwerdeführers, wonach Ausschläge und eine Verbrennung auf der Kopfhaut in Griechenland nicht behandelt worden seien, könnten ein dem Beschwerdeführer gegenüber vorsätzlich nachteiliges Verhalten des griechischen Gesundheitspersonals und seiner Behörden nicht begründen. Weiter habe der Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs mehrfach ausgeführt, die psychotherapeutische Behandlung in Griechenland wegen der beabsichtigten Weiterreise aus eigenem Entschluss abgebrochen zu haben. Deshalb könne er bei einer nur kurzen Behandlungsdauer von zwei Monaten nicht den Vorwurf erheben, eine Psychotherapie in Griechenland helfe nicht. Es lasse sich aus den Aussagen nicht auf eine konkrete Verletzung der Qualifikationsrichtlinie schliessen. Der Verdacht auf Tuberkulose wegen des bestehenden Hustens habe sich übrigens nicht bestätigt. Gemäss psychiatrischen Arztbericht vom 4. Januar 2022 müsse eine medikamentöse und gesprächstherapeutische Therapie fortgesetzt werden und eine Diagnose sei allenfalls noch zu präzisieren. Man sei sich der für den Beschwerdeführer bestehenden persönlichen Tragweite der psychischen Probleme bewusst und bagatellisiere diese nicht. Es sei vorliegend aber darauf zu schliessen, dass eine adäquate Behandlung gegeben sei und nach einer allfälligen Überstellung fortgeführt werden könne. Auf das Abwarten weiterer Berichte könne verzichtet werden, weil auch die wiederholte oder präzisierte Bestätigung der bereits bekannten Diagnose durch eine zukünftige fachärztliche Beurteilung sowie die Feststellung der fortzuführenden Therapie an den getroffenen Einschätzungen nichts ändern würden. Sofern im ärztlichen Bericht darauf hingewiesen werde, dass beim Beschwerdeführer wohl eine akute Suizidalität dann ausgelöst werden könne, wenn eine allfällige Überstellung nach Griechenland konkret werde, sei der Beschwerdeführer darauf zu verweisen, medizinische Hilfe in Anspruch zu nehmen. Eine tatsächlich vorhandene Suizidalität werde ernst genommen und man sei in Kenntnis darüber, dass einer solchen mit entsprechenden medizinischen Massnahmen begegnet werden müsse. Die entsprechende Infrastruktur stehe aber auch in Griechenland zur Verfügung. Dem Gesundheitszustand werde bei der Organisation der Überstellung Rechnung getragen, indem die griechischen Behörden vor der Überstellung über die gesundheitliche Verfassung und die notwendige medizinische Behandlung informiert und der Beschwerdeführer bei der Überstellung medizinisch begleitet würde, sollte sich dies zum Zeitpunkt der Überstellung als notwendig erweisen. Zudem würden die in der Schweiz erstellten medizinischen Dokumente ausgehändigt; allenfalls benötigte Medikamente könnten bei der Überstellung in der Menge mitgegeben werden, in welcher sie benötigt würden, um den Zeitraum bis zu einer weiteren medizinischen Behandlung in Griechenland zu überbrücken. Insgesamt würden sich aus den vorliegenden Akten keine Hinweise auf lebensbedrohliche, physische oder psychische gesundheitliche Beeinträchtigungen in der Person des Beschwerdeführers bei einer Überstellung nach Griechenland ergeben, welche die Rückführung gemäss ständiger Praxis - und auch unter der Berücksichtigung einer allfälligen Verletzung von Art. 3 EMRK - als nicht zulässig oder nicht zumutbar erscheinen lassen könnten. Die Corona-Pandemie sei von vorübergehender Dauer und stelle die Prämisse nicht in Frage, dass die Gesundheitsversorgung in Griechenland grundsätzlich gewährleistet sei. Es sei davon auszugehen, dass sich die Situation im Gesundheitswesen in allen europäischen Ländern - einschliesslich Griechenlands - normalisieren werde. Der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland sei somit - trotz geltender Reiseeinschränkungen - grundsätzlich zulässig und zumutbar, zudem praktisch möglich. 4.2 In der Beschwerde wurde demgegenüber geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe in Griechenland keinen Zugang zu Essen, Wohnung, Arbeit und medizinischer Versorgung. Er sei derzeit in der Schweiz in medizinischer Behandlung. Bei einer Rückkehr nach Griechenland könne er diese nicht in adäquatem Umfang erhalten. Diese Einschätzung werde gestützt durch aktuelle Berichte und Analysen sowie durch zwei Urteile deutscher Gerichte zu der in Griechenland herrschenden Situation für Schutzberechtigte. Die Vorinstanz habe den medizinischen Sachverhalt nicht genügend abgeklärt.
5. Vorab ist festzustellen, dass die Vorinstanz nach Ansicht des Gerichts den vorliegend interessierenden medizinischen Sachverhalt vollständig festgestellt hat. Sie hat in dieser Hinsicht mit dem Entscheidentwurf zugewartet, bis der Beschwerdeführer ärztlich und psychiatrisch begutachtet war und hierzu verschiedene ärztliche Berichte erstellt wurden. Die ärztlichen Berichte geben umfassend Auskunft über den gesundheitlichen und psychischen Zustand des Beschwerdeführers. Weitere Abklärungen zum medizinischen Sachverhalt waren daher nicht angezeigt. Sofern das SEM in der Würdigung dieser gesundheitlichen Probleme zu einer anderen Einschätzung gelangt, als vom Beschwerdeführer erwartet, betrifft dies materielle Fragen, welche im Nachfolgenden zu erörtern sind. Das SEM hat sich sodann in der Beurteilung, ob einer Rücküberstellung nach Griechenland zulässig und zumutbar ist, eingehend mit den aktenkundigen ärztlichen Zeugnissen sowie den Stellungnahmen des Beschwerdeführers und seiner Rechtsvertretung hierzu befasst und umfassend begründet, warum es einen Vollzug der angeordneten Wegweisung nach Griechenland im vorliegenden Fall für zulässig und zumutbar hält. Es hat auch seiner Begründungspflicht genüge getan. Für eine Aufhebung der Verfügung und die Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz besteht mithin kein Grund. Der entsprechende Antrag ist abzuweisen. 6. 6.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch in der Regel nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat. 6.2 Die Vorinstanz stellte in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest, dass es sich bei Griechenland um einen verfolgungssicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt. Den vorinstanzlichen Akten ist sodann zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in Griechenland als Flüchtling anerkannt wurde und die griechischen Behörden seiner Rückübernahme ausdrücklich zustimmten. Demnach sind die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid nach Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG erfüllt, weshalb das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht nicht eingetreten ist. Entsprechendes wird auch von Seiten des Beschwerdeführers nicht in Frage gestellt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet. 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Gemäss Art. 6a AsylG besteht zugunsten sicherer Drittstaaten - wie Griechenland einer ist - die Vermutung, dass diese ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen, darunter im Wesentlichen das Refoulement-Verbot und grundlegende menschenrechtliche Garantien, einhalten (vgl. Fanny Matthey, in: Cesla Amarelle/Minh Son Nguyen, Code annoté de droit des migrations, Bern 2015, Art. 6a AsylG N 12 S. 68). Es obliegt der betroffenen Person, diese beiden Legalvermutungen umzustossen. Dazu hat sie ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden des in Frage stehenden Staates im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen, ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden respektive, dass sie im in Frage stehenden Staat aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde. Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht sodann die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist (vgl. Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL, SR 142.281]). Der Bundesrat ist - auch in Anbetracht der gegenwärtigen Asylpolitik Griechenlands - auf seine diesbezügliche Einschätzung, welche periodisch zu überprüfen ist (vgl. Art. 83 Abs. 5bis AIG), bisher nicht zurückgekommen. 8.3 Vorliegend erachtet auch das Gericht den Vollzug der Wegweisung für zulässig und zumutbar. 8.3.1 Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, die gesetzliche Regelvermutung im konkreten Fall umzustossen. Es kann vorab vollumfänglich auf die einlässliche und überzeugende Begründung in der angefochtenen Verfügung (vgl. SEM-Akten [...]-41/16 Ziff. II, S. 8 ff.; s.o. E. 4.1) sowie die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen werden (vgl. beispielsweise Urteile des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] E-1353/2021 und E-1354/2021 vom 7. April 2021 E. 6 ff.; E-881/2021 vom 3. März 2021 E. 8 ff.; D-1468/2021 vom 8. April 2021 E. 6 ff.; E-1960/2021 vom 5. Mai 2021 E. 8). Die Beschwerdebegründung beschränkt sich im Wesentlichen auf die Wiederholung des relevanten Sachverhalts und der bereits im vor-instanzlichen Verfahren vorgebrachten Argumentation, die von der Vorinstanz - wie bereits festgehalten - in der inhaltlichen Auseinandersetzung umfassend berücksichtigt wurde. 8.3.2 Als Wesentlich erachtet es das Gericht, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner psychischen Probleme in Griechenland nach eigenem Bekunden Zugang zu psychotherapeutischer Behandlung hatte. Er hat diese Behandlung aus eigenem Entschluss nach zwei Monaten abgebrochen, weil er diese nicht für zielführend hielt. Der Beschwerdeführer machte sodann geltend, als Minderjähriger in Athen eingeschult und in einem Camp für Minderjährige untergebracht gewesen zu sein. Er hat sowohl gegenüber den Schweizer Behörden als auch gegenüber den griechischen Behörden sein Geburtsdatum mit 1. Januar 2002 angegeben und ist mittlerweile volljährig. Die griechischen Behörden haben auf seine Volljährigkeit hin am 30. Dezember 2019 seine Flüchtlingseigenschaft bejaht und ihm eine Aufenthaltsbewilligung ausgestellt. Nach eigenem Bekunden hatte der Beschwerdeführer sodann Zugang zu Wohnraum. Hierzu führte er zwar aus, diese Wohnung habe er nach fünf Monaten wieder verlassen müssen, jedoch äusserte er sich zu den Umständen nicht schlüssig. So machte er geltend, als er volljährig geworden sei, habe er für fünf Monate eine Wohnung erhalten. Nachdem er den positiven Entscheid auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erhalten habe, habe er die Wohnung allerdings sofort verlassen müssen; Letzteres bekräftigte er auch in der Beschwerde (vgl. SEM-Akten [...]-14/3 S. 1; Beschwerde Ziff. 5). Jedoch ist festzustellen, dass der Entscheid der griechischen Behörden über die Schutzberechtigung des Beschwerdeführers mit dessen Erwerb der Volljährigkeit zusammenfiel (vgl. Auskunft der griechischen Behörden SEM-Akten [...]-16/1). Die Angaben des Beschwerdeführers entsprechen mithin nicht den Tatsachen und sind im Übrigen weder substanziiert noch belegt worden. Nicht plausibel einordnen lassen sich in diesem Zusammenhang sodann die protokollarisch zusammengefassten, eher allgemeinen Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der Ergänzung des rechtlichen Gehörs, wonach man, sobald man den Wunsch äussere, Griechenland verlassen zu wollen, keine Unterkunft mehr erhalte und auf der Strasse leben müsse (vgl. SEM-Akten [...]-20/2 S. 1). Es kann insgesamt aus den Aussagen des Beschwerdeführers nicht geschlossen werden, dass er persönlich in Griechenland zum Zeitpunkt seiner Weiterreise Richtung Schweiz in einer konkreten Notsituation war. Vielmehr entsteht - auch unter Berücksichtigung der übrigen Aussagen - der Eindruck, dass der Beschwerdeführer die Weiterreise aus Griechenland von vornherein ins Auge fasste. Die auch nach Einschätzung des Gerichts in der Schweiz deutlich besseren Lebensumstände für schutzberechtigte Personen, reichen für die Bejahung von Wegweisungsvollzugshindernissen nicht aus; insbesondere steht es den um Schutz ersuchenden Personen nicht frei, ihren Aufenthaltsstaat selbst zu wählen, sondern bestimmen sich die Zuständigkeiten für die Prüfung der Schutzberechtigung nach völkerrechtlichen Abkommen der europäischen und anderen assoziierten Staaten. Auch wenn eine adäquate Eingliederung des Beschwerdeführers in die sozialen Strukturen Griechenlands als anerkannter Flüchtling mit nicht zu verkennenden Erschwernissen verbunden ist, vermögen seine Vorbringen die Anforderungen an eine konkrete Gefährdung nicht zu erfüllen. Der Verweis auf eine Bedrohungssituation mit Schleppern ist nicht relevant. Diesbezüglich ist ebenfalls auf die vorinstanzlichen Ausführungen zu verweisen. 8.3.3 Zum Vorbringen des Beschwerdeführers respektive seiner Rechtsvertretung, es drohe im Falle des Vollzugs der Wegweisung eine Suizidalität, ist ebenfalls auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen. An deren Einschätzung vermag auch der ärztliche Zwischenbericht vom 26. Januar 2022 der Psychiatrie C._______, wonach sich der Beschwerdeführer akut suizidal mit konkreten Handlungsimpulsen zeige, nichts zu ändern. Die mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragten schweizerischen Behörden haben aber die Reisefähigkeit zu prüfen und die griechischen Behörden sind vor der Durchführung der Wegweisung über allfällige besondere medizinische Bedürfnisse jeweils zu informieren. Der Suizidalität beziehungsweise einer Akzentuierung suizidaler Tendenzen bei einem zwangsweisen Wegweisungsvollzug ist sodann bei der Festlegung des Überstellungszeitpunktes durch geeignete Massnahmen in Form einer medizinisch begleiteten Ausreise (bspw. durch Heranziehen von medizinischem Fachpersonal bei der Rückführung) nach Griechenland Rechnung zu tragen. 8.4 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AIG möglich, da die griechischen Behörden einer Rückübernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt haben und er in Griechenland über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt. 8.5 Zusammenfassend hat das SEM zu Recht den Wegweisungsvollzug nach Griechenland als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet, weshalb die Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt.
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Der Antrag um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses erweist sich mit vorliegendem Urteil als gegenstandslos. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, weil sich die Beschwerde entsprechend den vorstehenden Erwägungen bereits bei Eingang des Begehrens, unbesehen der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers, als aussichtlos erwiesen hat. Demzufolge sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Natassia Gili Versand: