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D-1468/2021

D-1468/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2021-04-08 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat 31a I a,c,d,e) und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin suchte am 11. Februar 2021 in der Schweiz um Asyl nach. Am 15. Februar 2021 fand die Personalienaufnahme (PA) statt. B. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass die Beschwerdeführerin am (...) bereits in Griechenland ein Asylgesuch eingereicht hatte und ihr dort am (...) Schutz gewährt wurde. C. Am 24. Februar 2021 fand das persönliche Gespräch gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 vom 23. Mai 2019 (Dublin-Gespräch) statt. In diesem Rahmen wurde der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und zur Möglichkeit einer Überstellung nach Griechenland gewährt. Sie gab unter anderem an, sie sei im Jahr (...) mit dem Flugzeug von Somalia in die B._______ geflogen. Anschliessend sei sie mit einem Boot nach Griechenland weitergereist und dort im Flüchtlingslager (...) untergebracht worden. Ihr Mann sei im Jahr (...) durch eine Explosion in Somalia verletzt worden und anschliessend in der B._______ verstorben. Daher sei sie von Griechenland in die B._______ zurückgereist und von dort aus mit dem Flugzeug nach Somalia geflogen. Sie habe Somalia im Jahr (...) erneut verlassen. Sie sei von Somalia aus auf dem Seeweg am (...) nach C._______ gelangt und ohne Behördenkontakt in die Schweiz weitergereist. Seinerzeit seien ihr in Griechenland zwar die Fingerabdrücke abgenommen worden, sie habe aber keine griechischen Dokumente erhalten und nicht gewusst, dass ihr eine Aufenthaltsbewilligung erteilt worden sei. Sie sei in Griechenland nicht aufgenommen worden und wolle deshalb nicht dorthin zurückkehren. Die Bedingungen im griechischen Camp seien schlimm gewesen. Viele Leute hätten in den gleichen Zelten gelebt und täglich hätten sich Menschen das Leben genommen. Sie sei ausgeraubt und geschlagen worden. Medizinische Hilfe habe sie nicht erhalten, obwohl sie krank gewesen sei. Es gehe ihr gesundheitlich nicht gut. Sie sei (...)krank, habe einen hohen Blutdruck, ständig Druck auf den Augen, Schmerzen im Knie und sei psychisch angeschlagen; sie denke oft an ihre Kinder in Somalia. Sie sei bereits im BAZ beim Arzt gewesen und habe eine Vielzahl von Medikamenten erhalten. D. D.a Am 24. Februar 2021 ersuchte das SEM die griechischen Behörden gestützt auf die Richtlinie 2008/115 EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (sog. Rückführungs-Richtlinie) und das Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt vom 28. August 2006 (SR 0.142.113.729) um Rückübernahme der Beschwerdeführerin. D.b Am 5. März 2021 stimmten die griechischen Behörden dem Rückübernahmeersuchen des SEM zu. E. Mit Eingabe vom 26. Februar 2021 teilte die Beschwerdeführerin dem SEM unter Beilage eines ärztlichen Kurzberichtes des Bundesasylzentrums Bern vom (...) mit, sie habe in Griechenland im Freien schlafen müssen und für das qualitativ schlechte Essen haben sie lange anstehen müssen. Die Zustände im Camp seien menschenunwürdig gewesen. Es habe dort zwar einen Arzt gegeben, jedoch seien die Warteschlangen für einen Arzttermin lang gewesen. Wie dem beigelegten Arztbericht zu entnehmen sei, leide sie an (...) und (...) und sei langfristig auf medizinische Behandlung angewiesen. Zudem sei es unwahrscheinlich, dass sie aufgrund ihres fortgeschrittenen Alters in Griechenland eine Arbeitstätigkeit aufnehmen und sich selber versorgen könne, wie dies im griechischen Sozialsystem vorgesehen sei. Es sei davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr nach Griechenland in eine lebensbedrohliche Lage geraten würde. F. Am 16. März 2021 stellte das SEM der Beschwerdeführerin den Entscheid-entwurf zu und gewährte ihr das rechtliche Gehör. Mit Eingabe vom 18. März 2021 nahm die Beschwerdeführerin Stellung. Sie brachte vor, die Nachricht des SEM, nach Griechenland zurückgeschickt zu werden, habe sie in grosse Verzweiflung versetzt. Sie leide an (...) und sei dringend auf ärztliche Hilfe, regelmässige Check-Ups und Medikamente angewiesen. In Griechenland habe sie keine medizinische Hilfe erhalten, obwohl sie mehrmals im Camp danach gefragt habe. Das Leben habe sich für sie als alleinstehende Frau ohne familiäres Netz und Unterstützung in Griechenland als unmöglich herausgestellt. Die Sicherheitslage im Flüchtlingscamp (...) sei ungenügend und das Leben für sie als alleinstehende, ältere Frau trotz des ihr gewährten subsidiären Schutzes äusserst bedrohlich. Trotz des ihr im (...) gewährten subsidiären Schutzstatus habe sie bis Herbst (...) im Camp (...) gelebt. Männliche Camp-Bewohner hätten sie bedroht und ihre Wertsachen gestohlen. Bei einer Rückkehr nach Griechenland sei sie dieser Gewalt wieder schutzlos ausgeliefert. Sie habe die Brände in (...) miterlebt und bei der Flucht in die Wälder sei jeder auf sich alleine gestellt gewesen. Sie wies schliesslich darauf hin, am (...) einen weiteren Arzttermin zu haben. G. Mit Verfügung vom 23. März 2021 - gleichentags eröffnet - trat das SEM auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, wies sie aus der Schweiz weg und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, ansonsten sie in Haft genommen und unter Zwang nach Griechenland zurückgeführt werde. Gleichzeitig beauftragte das SEM den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte der Beschwerdeführerin die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. H. Die Beschwerdeführerin erhob gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 30. März 2021 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte, es seien die Dispositiv-Ziffern 2 bis 4 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und das SEM anzuweisen, die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen und sie in der Schweiz vorläufig aufzunehmen, eventualiter sei die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung an das SEM zurückzuweisen, subeventualiter sei das SEM anzuweisen, von den griechischen Behörden individuelle Garantien betreffend die adäquate Unterbringung und den benötigten Zugang zu fachärztlicher Behandlung sowie Bildung einzuholen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. I. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 1. April 2021 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG).

Erwägungen (30 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor dem SEM teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.4 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

E. 3 Die Beschwerde beschränkt sich auf die Anordnung der Wegweisung und deren Vollzug, während der Nichteintretensentscheid des SEM unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist.

E. 4.1 In der Beschwerde wird eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung gerügt. Diese formelle Rüge ist vorab zu prüfen, da sie allenfalls dazu geeignet sein könnte, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2).

E. 4.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, zum jetzigen Zeitpunkt präsentiere sich der medizinische Sachverhalt folgendermassen: Gemäss dem ärztlichen Kurzbericht vom (...) sei bei ihr ein (...) unklaren Typs diagnostiziert worden. Zudem leide sie an einer arteriellen (...) ([...], Anmerkung BVGer) und an einer (...) ([...], Anmerkung BVGer). Des Weiteren sei eine (...) (Verminderung der [...], Anmerkung BVGer) festgestellt worden. Schliesslich sei ihr das Medikament (...)10mg/täglich verschrieben worden und sie sei gehalten, zweimal pro Woche ihren Blutdruck zu messen sowie gegebenenfalls eine anti-hypertensive Therapie zu beginnen. Es gebe demzufolge klare Hinweise, dass die bereits diagnostizierten Krankheiten durchaus ernstzunehmender Natur seien. Das SEM habe es jedoch als nicht notwendig erachtet, den aktuellen medizinischen Sachverhalt zu erstellen, insbesondere auch, weil kein akuter medizinischer Notfall während der Dauer ihres Aufenthalts im BAZ aktenkundig geworden sei. Diese Argumentation erscheine mehr als befremdlich, könne doch nicht ein medizinischer Notfall als Voraussetzung für die Erstellung eines aktuellen medizinischen Sachverhalts genommen werden. Dadurch habe das SEM seine Untersuchungspflicht verletzt. Es wäre gehalten gewesen, abschliessende Abklärungen betreffend den medizinischen Sachverhalt anzustellen.

E. 4.3 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellt die Asylbehörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Dabei muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen. Die unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts kann nach Art. 49 Bst. b VwVG beziehungsweise Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG gerügt werden. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz der geltenden Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht vom Amtes wegen abgeklärt hat, oder nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt worden sind (vgl. dazu Benjamin Schindler, in: Kommentar zum VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 49 N 29). Ihre Grenze findet die Untersuchungspflicht der Behörde in der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (Art. 13 Abs. 1 VwVG und Art. 8 Abs. 1 Asyl).

E. 4.4 Im ärztlichen Kurzbericht des BAZ vom (...) wird festgehalten, die Beschwerdeführerin leide an folgenden gesundheitlichen Beschwerden: "(...) [{«»}, Anmerkung BVGer] unklarer Typ, ED 8/20. Diagnose im Spital in Somalia gestellt, hatte orale Therapie erhalten. Anamnestisch Gewichtsverlust von einigen Kilos. FA [Familienanamnese, Anmerkung BVGer] bezgl. (...) negativ. (...) mit Kurzsichtigkeit". Vor diesem Hintergrund erweist sich die Kritik, das SEM habe den Sachverhalt nicht vollständig erfasst und nicht hinreichend abgeklärt, als unberechtigt. Das SEM hat den genannten aktuellen ärztlichen Kurzbericht entgegengenommen und in der angefochtenen Verfügung als entsprechend geltend gemachtes Sachverhaltselement explizit aufgenommen und zur Entscheidfindung herangezogen (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. I 6. und III 2.). Das SEM hatte, wie sich auch aufgrund nachstehender materieller Beurteilung der Sache ergibt, keine objektive Veranlassung zur Vornahme weiterer Untersuchungen und Feststellungen betreffend den medizinischen Sachverhalt. Folglich bestand weder eine Notwendigkeit, der behandelnden Ärztin schriftlich weitere Fragen zu unterbreiten, noch einen weiteren Arzt mit Abklärungen zu beauftragen, zumal die Beschwerdeführerin einzig einem (...) als "Spezialisten" zur weiteren Behandlung überwiesen worden war (vgl. SEM-act. 18, beigelegter Arztbericht, S. 2). Der wesentliche Sachverhalt wurde vom SEM demnach unter Einhalten der massgeblichen Verfahrensvorschriften hinreichend erstellt und abklärt. Die Beschwerdeführerin substantiiert denn auch nicht ansatzweise, welche weiteren Abklärungen das SEM betreffend den medizinischen Sachverhalt hätte machen sollen. Solches ist auch aus den Akten nicht ersichtlich. Darüber hinaus findet wie ausgeführt die Untersuchungspflicht des SEM ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG der asylsuchenden Person. So hat die Beschwerdeführerin auch mit ihrer Rechtsmitteleingabe kein weiteres Arztzeugnis eingereicht, obwohl sie in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf darauf hinwies, am (...) einen weiteren Arzttermin zu haben. In der Beschwerdeschrift geht sie im Übrigen mit keinem Wort auf diesen Arztbesuch ein, womit ihre Behauptung des ungenügend festgestellten Sachverhalts nicht weiter untermauert wird. Das Bundesverwaltungsgericht sieht keine Veranlassung, den Sachverhalt - auch im Urteilszeitpunkt - als nicht erstellt anzusehen.

E. 4.5 Die formelle Rüge erweist sich demnach als unbegründet. Es besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an das SEM zurückzuweisen.

E. 5 Tritt das SEM auf ein Asylgesuch nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Auch ist kein anderer Grund nach Art. 32 Abs. 1 AsylV 1 (SR 142.311) ersichtlich. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet.

E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Vorliegend ist einzig der Vollzug nach Griechenland einer Prüfung zu unterziehen, nicht aber ein solcher in den Heimat- oder Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin. Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] sowie Art. 3 und 4 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 6.2.2 Gemäss Art. 6a AsylG besteht zugunsten sicherer Drittstaaten - wie Griechenland einer ist - die Vermutung, dass diese ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen, darunter im Wesentlichen das Refoulement-Verbot und grundlegende menschenrechtliche Garantien, einhalten (vgl. Fanny Matthey, in: Cesla Amarelle/Minh Son Nguyen, Code annoté de droit des migrations, Bern 2015, Art. 6a AsylG N 12 S. 68). Es obliegt der betroffenen Person, diese Legalvermutung umzustossen. Dazu hat sie ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden des in Frage stehenden Staates im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen, ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden (vgl. statt vieler das Urteil des BVGer E-2617/2016 vom 28. März 2017 E. 4).

E. 6.2.3 Das Gericht geht in konstanter Rechtsprechung grundsätzlich davon aus, dass Griechenland als Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) seinen entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Das Vorliegen eines Vollzugshindernisses unter dem Aspekt der Zulässigkeit bei Personen, denen von den griechischen Behörden ein Schutzstatus verliehen wurde, wird vom Bundesverwaltungsgericht praxisgemäss nur unter sehr strengen Voraussetzungen bejaht. Das Gericht anerkennt, dass die Lebensbedingungen in Griechenland schwierig sind. Dennoch ist gemäss Rechtsprechung diesbezüglich nicht von einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK respektive einer existenziellen Notlage auszugehen (so insb. Referenzurteil des BVGer D-559/2020 vom 13. Februar 2020 E. 8.2 m.w.H.).

E. 6.2.4 Die Beschwerdeführerin verweist in ihrer Beschwerdeschrift auf die im Rahmen der Stellungnahme zum rechtlichen Gehör und anlässlich der Stellungnahme zum Entscheidentwurf geltend gemachte Gründe (vgl. Bstn. E. und F. hievor). Die sozialen Leistungen für international Schutzberechtigte in Griechenland seien oft nur nach einem legalen Mindestaufenthalt (zwischen zehn und fünfzehn Jahren, je nach Leistung) zugänglich. Es gebe keine generelle Sozialhilfe oder Mindestsicherung in Griechenland, weswegen anerkannte Flüchtlinge ohne jegliche staatliche finanzielle Unterstützung dastünden. Die besonderen Umstände, welche infolge der Corona-Pandemie hervorgerufen worden seien, gäben Anlass zu weiteren Zweifeln an der effektiven Einhaltung der Qualifikationsrichtlinie. Entsprechend würden auch EU-Beamte bestätigen, dass die griechischen Behörden entweder nicht in der Lage oder nicht willens seien, ein funktionierendes Asylsystem aufzubauen. Am 11. März 2020 seien Gesetzesbestimmungen in Kraft getreten, welche vorsähen, dass anerkannte Flüchtlinge einen Geldbetrag erhalten würden und nach Erhalt dieses Beitrages kein Anspruch auf weitere Sachleistungen mehr bestehe. Gleichzeitig würden anerkannte Flüchtlinge, die in Unterkünften wohnen würden, aufgefordert, innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung des Entscheids über die Anerkennung die Unterkünfte zu verlassen. Lediglich besondere Kategorien von Begünstigten könnten von dieser neuen Regelung ausgenommen werden. Die Gesetzesänderung werde bereits angewendet. Demzufolge sei die Schutzinfrastruktur in Griechenland in einem derart hohen Masse eingeschränkt worden, dass von einer Verletzung von Art. 3 EMRK auszugehen sei.

E. 6.2.5 Dieser Einschätzung folgt das Gericht nicht. Es ist nicht zu erwarten, dass die neue Gesetzeslage generell und bezüglich der Beschwerdeführerin persönlich ein "real risk" bewirken würde, unweigerlich einer menschenrechtswidrigen Lebenssituation ausgesetzt zu werden. Wie das SEM in Bezug auf die neue Rechts- und Sachlage in Griechenland zu Recht ausführte, ist nicht davon auszugehen, dass Griechenland sich in einen Widerspruch zu seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen begeben wird. (vgl. zuletzt Urteil des BVGer E-881/2021 vom 3. März 2021 E. 8.4 mit weiteren Hinweisen). Im Falle einer Verletzung der Garantien der EMRK steht zudem gestützt auf Art. 34 EMRK letztlich nach wie vor der Rechtsweg an den EGMR offen (vgl. Referenzurteil des BVGer D-559/2020 vom 13. Februar 2020 E. 8.2). Die Beschwerdeführerin hat nicht erwähnt, dass sie bei den griechischen Behörden um entsprechenden Schutz ersucht habe. Ausserdem ist nicht ersichtlich, dass sie rechtlich gegen eine Verweigerung von Unterstützungsleistungen vorgegangen wäre. Aufgrund der Akten liegen folglich keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass für die Beschwerdeführerin persönlich ein "real risk" bestehen würde, bei einer Rückkehr nach Griechenland dort einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt zu werden. Die blosse Möglichkeit, in nicht absehbarer Zeit aus nicht vorausschaubaren Gründen in eine derart missliche Lebenssituation getrieben zu werden, die einer Aussetzung einer existenziellen Notlage und andauernden menschenrechtswidrigen Behandlung gleichkäme, vermag die Schwelle zu einem entsprechenden "real risk" nicht zu überschreiten.

E. 6.2.6 Auch hat die Beschwerdeführerin hinsichtlich ihres Gesundheitszustands und der in Griechenland allenfalls benötigten medizinischen Infrastruktur nicht glaubhaft machen können, dass ihr dort eine ernsthafte, rapide und irreversible Verschlechterung ihrer Lage, verbunden mit übermässigem Leiden oder einer bedeutenden Verkürzung der Lebenserwartung, drohen würde. Gemäss Praxis des EGMR kann der Vollzug der Wegweisung eines abgewiesenen Asylsuchenden mit gesundheitlichen Problemen im Einzelfall einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen; hierfür sind jedoch ganz aussergewöhnliche Umstände Voraussetzung (vgl. Urteil Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, 41738/10 § 183). Eine solche Situation ist vorliegend nicht gegeben. Griechenland verfügt als EU-Staat über eine hinreichende medizinische Infrastruktur. Das Land hat sich völkerrechtlich verpflichtet, Asylsuchenden und ausländischen Personen mit einem Schutzstatus die erforderlichen medizinischen Behandlungen zur Verfügung zu stellen (ausführlich dargelegt im Urteil des BVGer E-3110/2020 vom 24. Juni 2020 E. 7.4 S. 13 f.). Der aktuelle Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin vermag die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nicht zu rechtfertigen. Die Beschwerdeführerin ist gehalten, die ihr zustehenden Rechte einzufordern und nötigenfalls auf dem Rechtsweg durchzusetzen. Folglich erweist sich der Vollzug als zulässig.

E. 6.3.1 Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist (vgl. Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL, SR 142.281]). Der Bundesrat ist - auch in Anbetracht der gegenwärtigen Asylpolitik Griechenlands - auf seine diesbezügliche Einschätzung, welche periodisch zu überprüfen ist (vgl. Art. 83 Abs. 5bis AIG), denn bisher auch nicht zurückgekommen (vgl. zuletzt Urteil des BVGer E-881/2021 vom 3. März 2021 E. 8.5). Es obliegt der betroffenen Person, diese Legalvermutung umzustossen. Dazu hat sie ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass sie im in Frage stehenden Staat aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. statt vieler das Urteil des BVGer E-2617/2016 vom 28. März 2017 E. 4).

E. 6.3.2 Das SEM hat zutreffend auf die Verpflichtungen Griechenlands gegenüber Schutzberechtigten bezüglich Unterbringung, medizinischer Versorgung, Sozialhilfe und Erwerbstätigkeit hingewiesen, welche sich insbesondere aus der Qualifikationsrichtlinie sowie aus der Flüchtlingskonvention ergeben. Es bestehen keine verdichteten Hinweise darauf, Griechenland würde der Beschwerdeführerin dauerhaft die ihr gemäss der Richtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten und sie einer existenziellen Notlage aussetzen. Entgegen dem - sinngemässen - Einwand der Beschwerdeführerin geht das Bundesverwaltungsgericht nach wie vor davon aus, dass Personen mit Schutzstatus griechischen Bürgerinnen und Bürgern in Bezug auf Fürsorge, den Zugang zu Gerichten und den öffentlichen Schulunterricht respektive mit anderen Ausländern und Ausländerinnen beispielsweise in Bezug auf Erwerbstätigkeit oder die Gewährung einer Unterkunft gleichgestellt sind (vgl. Art. 16-24 FK). Die Schutzberechtigten können sich auf die Garantien in der Qualifikationsrichtlinie berufen, insbesondere die Regeln betreffend den Zugang von Personen mit Schutzstatus zu Beschäftigung (Art. 26), zu Bildung (Art. 27), zu Sozialhilfeleistungen (Art. 29), zu Wohnraum (Art. 32) und zu medizinischer Versorgung (Art. 30). Es darf inskünftig von der Beschwerdeführerin erwartet werden, sich bei Unterstützungsbedarf an die griechischen Behörden zu wenden und die erforderliche Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einzufordern. Es handelt sich bei Griechenland um einen Rechtsstaat, welcher an die Qualifikationsrichtlinie gebunden ist. Zudem gibt es unterstützende Dienste wie beispielsweise Nichtregierungsorganisationen, die ihr dabei behilflich sein können. Auch wenn eine adäquate Eingliederung der Beschwerdeführerin in die sozialen Strukturen Griechenlands als anerkannter Flüchtling mit nicht zu verkennenden Erschwernissen verbunden ist, vermögen die Vorbringen die hohen Anforderungen an eine konkrete Gefährdung nicht zu erfüllen. Hinsichtlich des Vorbringens der Beschwerdeführerin, diese könne aufgrund der neuen Gesetzeslage den Rechtsweg nicht bestreiten und dass die Corona-Pandemie Zweifel an der effektiven Einhaltung der Qualifikationsrichtlinie aufkommen liesse, ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass es sich dabei um eine Parteibehauptung handelt, welche weder begründet noch belegt wurde (vgl. SEM-act. 18, S. 2).

E. 6.3.3 Dem ärztlichen Kurzbericht vom (...) ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin an (...) unklaren Typs, (...), einer (...) und einer (...) leide. Inwiefern sie nebst dem Medikament (...)10 mg (täglich) und einer (...) (zweimal wöchentlich) medizinische Unterstützung benötigen würde, wird weder im Arztbericht noch in der Beschwerde weiter ausgeführt. Es sind den Akten keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass eine adäquate Behandlung dieser gesundheitlichen Probleme in Griechenland nicht gegeben wäre. Die oben erwähnte Qualifikationsrichtlinie gewährleistet denn auch den Zugang zum griechischen Gesundheitssystem und die medizinische Versorgung in Griechenland ist gewährleistet (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer E-1755/2020 vom 7. April 2020 E. 7.4). Die mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragten schweizerischen Behörden werden die griechischen Behörden vor der Durchführung der Wegweisung über die besonderen medizinischen Bedürfnisse des Beschwerdeführers zu informieren und diesen Umständen bei der Bestimmung geeigneter Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen haben.

E. 6.3.4 Nach dem Ausgeführten erweisen sich die Vorbringen der Beschwerdeführerin gegen den Wegweisungsvollzug unter dem Aspekt der Zumutbarkeit als unbegründet.

E. 6.4 Aufgrund dieser Erwägungen erweist sich der Wegweisungsvollzug als zulässig und zumutbar. Der Beschwerdeführerin ist es demnach nicht gelungen, die Vermutung umzustossen, wonach Griechenland seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt und ein Wegweisungsvollzug in diesen EU-Mitgliedstaat auch zumutbar ist. Es besteht kein Anlass zur Einholung individueller Garantien betreffend adäquate Unterbringung und medizinische Betreuung (vgl. Urteil E-2169/2020 des BVGer vom 13. Mai 2020, E. 8.4). Der entsprechende Subeventualantrag, ist abzuweisen.

E. 6.5 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AIG möglich, da die griechischen Behörden einer Rückübernahme der Beschwerdeführerin ausdrücklich zugestimmt haben, sie dort aufgrund ihrer anerkannten Flüchtlingseigenschaft über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt und den Akten keine Hinweise auf eine Reiseunfähigkeit zu entnehmen sind. Der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin kann bei der Ausgestaltung der Vollzugsmodalitäten angemessen Rechnung getragen werden. Schliesslich steht auch die Covid-19-Pandemie dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Bei dieser handelt es sich - wenn überhaupt - um ein temporäres Vollzugshindernis, welchem im Rahmen der Vollzugsmodalitäten durch die kantonalen Behörden Rechnung zu tragen ist, indem etwa der Zeitpunkt des Vollzugs der Situation in Griechenland angepasst wird (vgl. EMARK 1995 Nr. 14 E. 8d und e sowie das Urteil des BVGer D-4796/2019 vom 27. April 2020 E. 8.9 m.w.H.).

E. 6.6 Zusammenfassend hat das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 8.1 Das mit der Beschwerde gestellte Begehren um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit dem vorliegenden Direktentscheid gegenstandslos geworden.

E. 8.2 Das Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung erweist sich aufgrund der vorstehenden Erwägungen als aussichtlos. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht gegeben, weshalb das Gesuch abzuweisen ist.

E. 8.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Patrick Blumer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1468/2021 Urteil vom 8. April 2021 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richter Lorenz Noli; Gerichtsschreiber Patrick Blumer. Parteien A._______, geboren am (...), Somalia, vertreten durch Laura Heimgartner-Castelnovi, Rechtsschutz für Asylsuchende - Bundesasylzentrum Region Bern, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Nichteintreten auf Asylgesuch; sicherer Drittstaat); Verfügung des SEM vom 23. März 2021 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte am 11. Februar 2021 in der Schweiz um Asyl nach. Am 15. Februar 2021 fand die Personalienaufnahme (PA) statt. B. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass die Beschwerdeführerin am (...) bereits in Griechenland ein Asylgesuch eingereicht hatte und ihr dort am (...) Schutz gewährt wurde. C. Am 24. Februar 2021 fand das persönliche Gespräch gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 vom 23. Mai 2019 (Dublin-Gespräch) statt. In diesem Rahmen wurde der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und zur Möglichkeit einer Überstellung nach Griechenland gewährt. Sie gab unter anderem an, sie sei im Jahr (...) mit dem Flugzeug von Somalia in die B._______ geflogen. Anschliessend sei sie mit einem Boot nach Griechenland weitergereist und dort im Flüchtlingslager (...) untergebracht worden. Ihr Mann sei im Jahr (...) durch eine Explosion in Somalia verletzt worden und anschliessend in der B._______ verstorben. Daher sei sie von Griechenland in die B._______ zurückgereist und von dort aus mit dem Flugzeug nach Somalia geflogen. Sie habe Somalia im Jahr (...) erneut verlassen. Sie sei von Somalia aus auf dem Seeweg am (...) nach C._______ gelangt und ohne Behördenkontakt in die Schweiz weitergereist. Seinerzeit seien ihr in Griechenland zwar die Fingerabdrücke abgenommen worden, sie habe aber keine griechischen Dokumente erhalten und nicht gewusst, dass ihr eine Aufenthaltsbewilligung erteilt worden sei. Sie sei in Griechenland nicht aufgenommen worden und wolle deshalb nicht dorthin zurückkehren. Die Bedingungen im griechischen Camp seien schlimm gewesen. Viele Leute hätten in den gleichen Zelten gelebt und täglich hätten sich Menschen das Leben genommen. Sie sei ausgeraubt und geschlagen worden. Medizinische Hilfe habe sie nicht erhalten, obwohl sie krank gewesen sei. Es gehe ihr gesundheitlich nicht gut. Sie sei (...)krank, habe einen hohen Blutdruck, ständig Druck auf den Augen, Schmerzen im Knie und sei psychisch angeschlagen; sie denke oft an ihre Kinder in Somalia. Sie sei bereits im BAZ beim Arzt gewesen und habe eine Vielzahl von Medikamenten erhalten. D. D.a Am 24. Februar 2021 ersuchte das SEM die griechischen Behörden gestützt auf die Richtlinie 2008/115 EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (sog. Rückführungs-Richtlinie) und das Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt vom 28. August 2006 (SR 0.142.113.729) um Rückübernahme der Beschwerdeführerin. D.b Am 5. März 2021 stimmten die griechischen Behörden dem Rückübernahmeersuchen des SEM zu. E. Mit Eingabe vom 26. Februar 2021 teilte die Beschwerdeführerin dem SEM unter Beilage eines ärztlichen Kurzberichtes des Bundesasylzentrums Bern vom (...) mit, sie habe in Griechenland im Freien schlafen müssen und für das qualitativ schlechte Essen haben sie lange anstehen müssen. Die Zustände im Camp seien menschenunwürdig gewesen. Es habe dort zwar einen Arzt gegeben, jedoch seien die Warteschlangen für einen Arzttermin lang gewesen. Wie dem beigelegten Arztbericht zu entnehmen sei, leide sie an (...) und (...) und sei langfristig auf medizinische Behandlung angewiesen. Zudem sei es unwahrscheinlich, dass sie aufgrund ihres fortgeschrittenen Alters in Griechenland eine Arbeitstätigkeit aufnehmen und sich selber versorgen könne, wie dies im griechischen Sozialsystem vorgesehen sei. Es sei davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr nach Griechenland in eine lebensbedrohliche Lage geraten würde. F. Am 16. März 2021 stellte das SEM der Beschwerdeführerin den Entscheid-entwurf zu und gewährte ihr das rechtliche Gehör. Mit Eingabe vom 18. März 2021 nahm die Beschwerdeführerin Stellung. Sie brachte vor, die Nachricht des SEM, nach Griechenland zurückgeschickt zu werden, habe sie in grosse Verzweiflung versetzt. Sie leide an (...) und sei dringend auf ärztliche Hilfe, regelmässige Check-Ups und Medikamente angewiesen. In Griechenland habe sie keine medizinische Hilfe erhalten, obwohl sie mehrmals im Camp danach gefragt habe. Das Leben habe sich für sie als alleinstehende Frau ohne familiäres Netz und Unterstützung in Griechenland als unmöglich herausgestellt. Die Sicherheitslage im Flüchtlingscamp (...) sei ungenügend und das Leben für sie als alleinstehende, ältere Frau trotz des ihr gewährten subsidiären Schutzes äusserst bedrohlich. Trotz des ihr im (...) gewährten subsidiären Schutzstatus habe sie bis Herbst (...) im Camp (...) gelebt. Männliche Camp-Bewohner hätten sie bedroht und ihre Wertsachen gestohlen. Bei einer Rückkehr nach Griechenland sei sie dieser Gewalt wieder schutzlos ausgeliefert. Sie habe die Brände in (...) miterlebt und bei der Flucht in die Wälder sei jeder auf sich alleine gestellt gewesen. Sie wies schliesslich darauf hin, am (...) einen weiteren Arzttermin zu haben. G. Mit Verfügung vom 23. März 2021 - gleichentags eröffnet - trat das SEM auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, wies sie aus der Schweiz weg und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, ansonsten sie in Haft genommen und unter Zwang nach Griechenland zurückgeführt werde. Gleichzeitig beauftragte das SEM den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte der Beschwerdeführerin die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. H. Die Beschwerdeführerin erhob gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 30. März 2021 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte, es seien die Dispositiv-Ziffern 2 bis 4 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und das SEM anzuweisen, die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen und sie in der Schweiz vorläufig aufzunehmen, eventualiter sei die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung an das SEM zurückzuweisen, subeventualiter sei das SEM anzuweisen, von den griechischen Behörden individuelle Garantien betreffend die adäquate Unterbringung und den benötigten Zugang zu fachärztlicher Behandlung sowie Bildung einzuholen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. I. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 1. April 2021 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor dem SEM teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

2. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3. Die Beschwerde beschränkt sich auf die Anordnung der Wegweisung und deren Vollzug, während der Nichteintretensentscheid des SEM unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist. 4. 4.1 In der Beschwerde wird eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung gerügt. Diese formelle Rüge ist vorab zu prüfen, da sie allenfalls dazu geeignet sein könnte, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2). 4.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, zum jetzigen Zeitpunkt präsentiere sich der medizinische Sachverhalt folgendermassen: Gemäss dem ärztlichen Kurzbericht vom (...) sei bei ihr ein (...) unklaren Typs diagnostiziert worden. Zudem leide sie an einer arteriellen (...) ([...], Anmerkung BVGer) und an einer (...) ([...], Anmerkung BVGer). Des Weiteren sei eine (...) (Verminderung der [...], Anmerkung BVGer) festgestellt worden. Schliesslich sei ihr das Medikament (...)10mg/täglich verschrieben worden und sie sei gehalten, zweimal pro Woche ihren Blutdruck zu messen sowie gegebenenfalls eine anti-hypertensive Therapie zu beginnen. Es gebe demzufolge klare Hinweise, dass die bereits diagnostizierten Krankheiten durchaus ernstzunehmender Natur seien. Das SEM habe es jedoch als nicht notwendig erachtet, den aktuellen medizinischen Sachverhalt zu erstellen, insbesondere auch, weil kein akuter medizinischer Notfall während der Dauer ihres Aufenthalts im BAZ aktenkundig geworden sei. Diese Argumentation erscheine mehr als befremdlich, könne doch nicht ein medizinischer Notfall als Voraussetzung für die Erstellung eines aktuellen medizinischen Sachverhalts genommen werden. Dadurch habe das SEM seine Untersuchungspflicht verletzt. Es wäre gehalten gewesen, abschliessende Abklärungen betreffend den medizinischen Sachverhalt anzustellen. 4.3 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellt die Asylbehörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Dabei muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen. Die unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts kann nach Art. 49 Bst. b VwVG beziehungsweise Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG gerügt werden. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz der geltenden Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht vom Amtes wegen abgeklärt hat, oder nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt worden sind (vgl. dazu Benjamin Schindler, in: Kommentar zum VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 49 N 29). Ihre Grenze findet die Untersuchungspflicht der Behörde in der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (Art. 13 Abs. 1 VwVG und Art. 8 Abs. 1 Asyl). 4.4 Im ärztlichen Kurzbericht des BAZ vom (...) wird festgehalten, die Beschwerdeführerin leide an folgenden gesundheitlichen Beschwerden: "(...) [{«»}, Anmerkung BVGer] unklarer Typ, ED 8/20. Diagnose im Spital in Somalia gestellt, hatte orale Therapie erhalten. Anamnestisch Gewichtsverlust von einigen Kilos. FA [Familienanamnese, Anmerkung BVGer] bezgl. (...) negativ. (...) mit Kurzsichtigkeit". Vor diesem Hintergrund erweist sich die Kritik, das SEM habe den Sachverhalt nicht vollständig erfasst und nicht hinreichend abgeklärt, als unberechtigt. Das SEM hat den genannten aktuellen ärztlichen Kurzbericht entgegengenommen und in der angefochtenen Verfügung als entsprechend geltend gemachtes Sachverhaltselement explizit aufgenommen und zur Entscheidfindung herangezogen (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. I 6. und III 2.). Das SEM hatte, wie sich auch aufgrund nachstehender materieller Beurteilung der Sache ergibt, keine objektive Veranlassung zur Vornahme weiterer Untersuchungen und Feststellungen betreffend den medizinischen Sachverhalt. Folglich bestand weder eine Notwendigkeit, der behandelnden Ärztin schriftlich weitere Fragen zu unterbreiten, noch einen weiteren Arzt mit Abklärungen zu beauftragen, zumal die Beschwerdeführerin einzig einem (...) als "Spezialisten" zur weiteren Behandlung überwiesen worden war (vgl. SEM-act. 18, beigelegter Arztbericht, S. 2). Der wesentliche Sachverhalt wurde vom SEM demnach unter Einhalten der massgeblichen Verfahrensvorschriften hinreichend erstellt und abklärt. Die Beschwerdeführerin substantiiert denn auch nicht ansatzweise, welche weiteren Abklärungen das SEM betreffend den medizinischen Sachverhalt hätte machen sollen. Solches ist auch aus den Akten nicht ersichtlich. Darüber hinaus findet wie ausgeführt die Untersuchungspflicht des SEM ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG der asylsuchenden Person. So hat die Beschwerdeführerin auch mit ihrer Rechtsmitteleingabe kein weiteres Arztzeugnis eingereicht, obwohl sie in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf darauf hinwies, am (...) einen weiteren Arzttermin zu haben. In der Beschwerdeschrift geht sie im Übrigen mit keinem Wort auf diesen Arztbesuch ein, womit ihre Behauptung des ungenügend festgestellten Sachverhalts nicht weiter untermauert wird. Das Bundesverwaltungsgericht sieht keine Veranlassung, den Sachverhalt - auch im Urteilszeitpunkt - als nicht erstellt anzusehen. 4.5 Die formelle Rüge erweist sich demnach als unbegründet. Es besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an das SEM zurückzuweisen. 5. Tritt das SEM auf ein Asylgesuch nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Auch ist kein anderer Grund nach Art. 32 Abs. 1 AsylV 1 (SR 142.311) ersichtlich. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet. 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Vorliegend ist einzig der Vollzug nach Griechenland einer Prüfung zu unterziehen, nicht aber ein solcher in den Heimat- oder Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin. Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6.2 6.2.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] sowie Art. 3 und 4 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 6.2.2. Gemäss Art. 6a AsylG besteht zugunsten sicherer Drittstaaten - wie Griechenland einer ist - die Vermutung, dass diese ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen, darunter im Wesentlichen das Refoulement-Verbot und grundlegende menschenrechtliche Garantien, einhalten (vgl. Fanny Matthey, in: Cesla Amarelle/Minh Son Nguyen, Code annoté de droit des migrations, Bern 2015, Art. 6a AsylG N 12 S. 68). Es obliegt der betroffenen Person, diese Legalvermutung umzustossen. Dazu hat sie ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden des in Frage stehenden Staates im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen, ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden (vgl. statt vieler das Urteil des BVGer E-2617/2016 vom 28. März 2017 E. 4). 6.2.3. Das Gericht geht in konstanter Rechtsprechung grundsätzlich davon aus, dass Griechenland als Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) seinen entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Das Vorliegen eines Vollzugshindernisses unter dem Aspekt der Zulässigkeit bei Personen, denen von den griechischen Behörden ein Schutzstatus verliehen wurde, wird vom Bundesverwaltungsgericht praxisgemäss nur unter sehr strengen Voraussetzungen bejaht. Das Gericht anerkennt, dass die Lebensbedingungen in Griechenland schwierig sind. Dennoch ist gemäss Rechtsprechung diesbezüglich nicht von einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK respektive einer existenziellen Notlage auszugehen (so insb. Referenzurteil des BVGer D-559/2020 vom 13. Februar 2020 E. 8.2 m.w.H.). 6.2.4. Die Beschwerdeführerin verweist in ihrer Beschwerdeschrift auf die im Rahmen der Stellungnahme zum rechtlichen Gehör und anlässlich der Stellungnahme zum Entscheidentwurf geltend gemachte Gründe (vgl. Bstn. E. und F. hievor). Die sozialen Leistungen für international Schutzberechtigte in Griechenland seien oft nur nach einem legalen Mindestaufenthalt (zwischen zehn und fünfzehn Jahren, je nach Leistung) zugänglich. Es gebe keine generelle Sozialhilfe oder Mindestsicherung in Griechenland, weswegen anerkannte Flüchtlinge ohne jegliche staatliche finanzielle Unterstützung dastünden. Die besonderen Umstände, welche infolge der Corona-Pandemie hervorgerufen worden seien, gäben Anlass zu weiteren Zweifeln an der effektiven Einhaltung der Qualifikationsrichtlinie. Entsprechend würden auch EU-Beamte bestätigen, dass die griechischen Behörden entweder nicht in der Lage oder nicht willens seien, ein funktionierendes Asylsystem aufzubauen. Am 11. März 2020 seien Gesetzesbestimmungen in Kraft getreten, welche vorsähen, dass anerkannte Flüchtlinge einen Geldbetrag erhalten würden und nach Erhalt dieses Beitrages kein Anspruch auf weitere Sachleistungen mehr bestehe. Gleichzeitig würden anerkannte Flüchtlinge, die in Unterkünften wohnen würden, aufgefordert, innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung des Entscheids über die Anerkennung die Unterkünfte zu verlassen. Lediglich besondere Kategorien von Begünstigten könnten von dieser neuen Regelung ausgenommen werden. Die Gesetzesänderung werde bereits angewendet. Demzufolge sei die Schutzinfrastruktur in Griechenland in einem derart hohen Masse eingeschränkt worden, dass von einer Verletzung von Art. 3 EMRK auszugehen sei. 6.2.5. Dieser Einschätzung folgt das Gericht nicht. Es ist nicht zu erwarten, dass die neue Gesetzeslage generell und bezüglich der Beschwerdeführerin persönlich ein "real risk" bewirken würde, unweigerlich einer menschenrechtswidrigen Lebenssituation ausgesetzt zu werden. Wie das SEM in Bezug auf die neue Rechts- und Sachlage in Griechenland zu Recht ausführte, ist nicht davon auszugehen, dass Griechenland sich in einen Widerspruch zu seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen begeben wird. (vgl. zuletzt Urteil des BVGer E-881/2021 vom 3. März 2021 E. 8.4 mit weiteren Hinweisen). Im Falle einer Verletzung der Garantien der EMRK steht zudem gestützt auf Art. 34 EMRK letztlich nach wie vor der Rechtsweg an den EGMR offen (vgl. Referenzurteil des BVGer D-559/2020 vom 13. Februar 2020 E. 8.2). Die Beschwerdeführerin hat nicht erwähnt, dass sie bei den griechischen Behörden um entsprechenden Schutz ersucht habe. Ausserdem ist nicht ersichtlich, dass sie rechtlich gegen eine Verweigerung von Unterstützungsleistungen vorgegangen wäre. Aufgrund der Akten liegen folglich keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass für die Beschwerdeführerin persönlich ein "real risk" bestehen würde, bei einer Rückkehr nach Griechenland dort einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt zu werden. Die blosse Möglichkeit, in nicht absehbarer Zeit aus nicht vorausschaubaren Gründen in eine derart missliche Lebenssituation getrieben zu werden, die einer Aussetzung einer existenziellen Notlage und andauernden menschenrechtswidrigen Behandlung gleichkäme, vermag die Schwelle zu einem entsprechenden "real risk" nicht zu überschreiten. 6.2.6. Auch hat die Beschwerdeführerin hinsichtlich ihres Gesundheitszustands und der in Griechenland allenfalls benötigten medizinischen Infrastruktur nicht glaubhaft machen können, dass ihr dort eine ernsthafte, rapide und irreversible Verschlechterung ihrer Lage, verbunden mit übermässigem Leiden oder einer bedeutenden Verkürzung der Lebenserwartung, drohen würde. Gemäss Praxis des EGMR kann der Vollzug der Wegweisung eines abgewiesenen Asylsuchenden mit gesundheitlichen Problemen im Einzelfall einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen; hierfür sind jedoch ganz aussergewöhnliche Umstände Voraussetzung (vgl. Urteil Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, 41738/10 § 183). Eine solche Situation ist vorliegend nicht gegeben. Griechenland verfügt als EU-Staat über eine hinreichende medizinische Infrastruktur. Das Land hat sich völkerrechtlich verpflichtet, Asylsuchenden und ausländischen Personen mit einem Schutzstatus die erforderlichen medizinischen Behandlungen zur Verfügung zu stellen (ausführlich dargelegt im Urteil des BVGer E-3110/2020 vom 24. Juni 2020 E. 7.4 S. 13 f.). Der aktuelle Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin vermag die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nicht zu rechtfertigen. Die Beschwerdeführerin ist gehalten, die ihr zustehenden Rechte einzufordern und nötigenfalls auf dem Rechtsweg durchzusetzen. Folglich erweist sich der Vollzug als zulässig. 6.3 6.3.1. Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist (vgl. Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL, SR 142.281]). Der Bundesrat ist - auch in Anbetracht der gegenwärtigen Asylpolitik Griechenlands - auf seine diesbezügliche Einschätzung, welche periodisch zu überprüfen ist (vgl. Art. 83 Abs. 5bis AIG), denn bisher auch nicht zurückgekommen (vgl. zuletzt Urteil des BVGer E-881/2021 vom 3. März 2021 E. 8.5). Es obliegt der betroffenen Person, diese Legalvermutung umzustossen. Dazu hat sie ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass sie im in Frage stehenden Staat aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. statt vieler das Urteil des BVGer E-2617/2016 vom 28. März 2017 E. 4). 6.3.2. Das SEM hat zutreffend auf die Verpflichtungen Griechenlands gegenüber Schutzberechtigten bezüglich Unterbringung, medizinischer Versorgung, Sozialhilfe und Erwerbstätigkeit hingewiesen, welche sich insbesondere aus der Qualifikationsrichtlinie sowie aus der Flüchtlingskonvention ergeben. Es bestehen keine verdichteten Hinweise darauf, Griechenland würde der Beschwerdeführerin dauerhaft die ihr gemäss der Richtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten und sie einer existenziellen Notlage aussetzen. Entgegen dem - sinngemässen - Einwand der Beschwerdeführerin geht das Bundesverwaltungsgericht nach wie vor davon aus, dass Personen mit Schutzstatus griechischen Bürgerinnen und Bürgern in Bezug auf Fürsorge, den Zugang zu Gerichten und den öffentlichen Schulunterricht respektive mit anderen Ausländern und Ausländerinnen beispielsweise in Bezug auf Erwerbstätigkeit oder die Gewährung einer Unterkunft gleichgestellt sind (vgl. Art. 16-24 FK). Die Schutzberechtigten können sich auf die Garantien in der Qualifikationsrichtlinie berufen, insbesondere die Regeln betreffend den Zugang von Personen mit Schutzstatus zu Beschäftigung (Art. 26), zu Bildung (Art. 27), zu Sozialhilfeleistungen (Art. 29), zu Wohnraum (Art. 32) und zu medizinischer Versorgung (Art. 30). Es darf inskünftig von der Beschwerdeführerin erwartet werden, sich bei Unterstützungsbedarf an die griechischen Behörden zu wenden und die erforderliche Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einzufordern. Es handelt sich bei Griechenland um einen Rechtsstaat, welcher an die Qualifikationsrichtlinie gebunden ist. Zudem gibt es unterstützende Dienste wie beispielsweise Nichtregierungsorganisationen, die ihr dabei behilflich sein können. Auch wenn eine adäquate Eingliederung der Beschwerdeführerin in die sozialen Strukturen Griechenlands als anerkannter Flüchtling mit nicht zu verkennenden Erschwernissen verbunden ist, vermögen die Vorbringen die hohen Anforderungen an eine konkrete Gefährdung nicht zu erfüllen. Hinsichtlich des Vorbringens der Beschwerdeführerin, diese könne aufgrund der neuen Gesetzeslage den Rechtsweg nicht bestreiten und dass die Corona-Pandemie Zweifel an der effektiven Einhaltung der Qualifikationsrichtlinie aufkommen liesse, ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass es sich dabei um eine Parteibehauptung handelt, welche weder begründet noch belegt wurde (vgl. SEM-act. 18, S. 2). 6.3.3. Dem ärztlichen Kurzbericht vom (...) ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin an (...) unklaren Typs, (...), einer (...) und einer (...) leide. Inwiefern sie nebst dem Medikament (...)10 mg (täglich) und einer (...) (zweimal wöchentlich) medizinische Unterstützung benötigen würde, wird weder im Arztbericht noch in der Beschwerde weiter ausgeführt. Es sind den Akten keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass eine adäquate Behandlung dieser gesundheitlichen Probleme in Griechenland nicht gegeben wäre. Die oben erwähnte Qualifikationsrichtlinie gewährleistet denn auch den Zugang zum griechischen Gesundheitssystem und die medizinische Versorgung in Griechenland ist gewährleistet (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer E-1755/2020 vom 7. April 2020 E. 7.4). Die mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragten schweizerischen Behörden werden die griechischen Behörden vor der Durchführung der Wegweisung über die besonderen medizinischen Bedürfnisse des Beschwerdeführers zu informieren und diesen Umständen bei der Bestimmung geeigneter Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen haben. 6.3.4. Nach dem Ausgeführten erweisen sich die Vorbringen der Beschwerdeführerin gegen den Wegweisungsvollzug unter dem Aspekt der Zumutbarkeit als unbegründet. 6.4 Aufgrund dieser Erwägungen erweist sich der Wegweisungsvollzug als zulässig und zumutbar. Der Beschwerdeführerin ist es demnach nicht gelungen, die Vermutung umzustossen, wonach Griechenland seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt und ein Wegweisungsvollzug in diesen EU-Mitgliedstaat auch zumutbar ist. Es besteht kein Anlass zur Einholung individueller Garantien betreffend adäquate Unterbringung und medizinische Betreuung (vgl. Urteil E-2169/2020 des BVGer vom 13. Mai 2020, E. 8.4). Der entsprechende Subeventualantrag, ist abzuweisen. 6.5 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AIG möglich, da die griechischen Behörden einer Rückübernahme der Beschwerdeführerin ausdrücklich zugestimmt haben, sie dort aufgrund ihrer anerkannten Flüchtlingseigenschaft über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt und den Akten keine Hinweise auf eine Reiseunfähigkeit zu entnehmen sind. Der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin kann bei der Ausgestaltung der Vollzugsmodalitäten angemessen Rechnung getragen werden. Schliesslich steht auch die Covid-19-Pandemie dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Bei dieser handelt es sich - wenn überhaupt - um ein temporäres Vollzugshindernis, welchem im Rahmen der Vollzugsmodalitäten durch die kantonalen Behörden Rechnung zu tragen ist, indem etwa der Zeitpunkt des Vollzugs der Situation in Griechenland angepasst wird (vgl. EMARK 1995 Nr. 14 E. 8d und e sowie das Urteil des BVGer D-4796/2019 vom 27. April 2020 E. 8.9 m.w.H.). 6.6 Zusammenfassend hat das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Das mit der Beschwerde gestellte Begehren um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit dem vorliegenden Direktentscheid gegenstandslos geworden. 8.2 Das Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung erweist sich aufgrund der vorstehenden Erwägungen als aussichtlos. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht gegeben, weshalb das Gesuch abzuweisen ist. 8.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Patrick Blumer Versand: