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D-1039/2022

D-1039/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2022-03-14 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat 31a I a,c,d,e) und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a. A._______ (der Beschwerdeführer) ersuchte am 1. November 2021 im Bundesasylzentrum (BAZ) C._______ um die Gewährung von Asyl in der Schweiz. Sein Gesuch wurde von diesem BAZ behandelt, wobei er während des Verfahrens über den Beistand der zugewiesenen Rechtsver- tretung verfügte. A.b. Am 2. November 2021 ergab ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der Eurodac-Datenbank, dass er am 31. März 2016 von Griechenland als Asylantragsteller registriert worden war, und weiter, dass ihm von Grie- chenland am 25. April 2018 Schutz gewährt worden war. A.c. Im Verlauf der Personalienaufnahme (PA) vom 4. November 2021 gab er an, er sei seit 2020 mit B._______ verheiratet, welche sich derzeit (noch) in Griechenland aufhalte. A.d. Am 16. November 2021 gewährte ihm das SEM das rechtliche Gehör zu einer Wegweisung nach Griechenland. Dabei sprach er sich gegen eine Rückkehr in diesen Staat aus. A.e. Am gleichen Tag gelangte das SEM mit einem Ersuchen um Wieder- aufnahme des Beschwerdeführers an Griechenland. Diesem Ersuchen wurde von Griechenland am 19. November 2021 entsprochen, wobei die zuständige Behörde mitteilte, der Wiederaufnahme werde zugestimmt, da dem Beschwerdeführer am 25. April 2018 von den griechischen Behörden der Flüchtlingsstatus zuerkannt worden sei. A.f. Mit Eingaben seiner Rechtsvertretung vom 22. und 23. November 2021 bekräftigte der Beschwerdeführer unter Vorlage verschiedener Un- terlagen seine Einwände gegen eine mögliche Wegweisung nach Grie- chenland. A.g. Beim Eintritt ins BAZ war von der Loge in den Akten vermerkt worden, dass der Beschwerdeführer diverse Verletzungen aufweise, starke Schmerzen habe und der medizinische Dienst Schläge oder ähnliches ver- mute. Am 23. November 2021 reichte der Beschwerdeführer über seine Rechtsvertretung einen vom 1. November 2021 datierenden Spitalbericht zu den Akten, in welchem über Kopf-, Rücken und Armkontusionen beid- seitig berichtet wird, welche er am 30. Oktober 2021 in Griechenland im Rahmen einer Tätlichkeit als Opfer erlitten habe.

D-1039/2022 und D-1041/2022 Seite 3 A.h. Am 1. und 9. Dezember 2021 erkundigte sich das SEM beim zustän- digen Gesundheitsdienst nach dem Stand der Behandlung des Beschwer- deführers. Am 16. Dezember 2021 reichte der Beschwerdeführer über seine Rechtsvertretung nochmals zwei ärztliche Kurzberichte respektive Notizen zu den Akten, in welchen über eine Konsultation beim Arzt wegen bereits älterer Verletzungsspuren berichtet wurde. B. B.a. Am 6. Dezember 2021 ersuchte auch B._______ (die Beschwerde- führerin) im BAZ C._______ um die Gewährung von Asyl in der Schweiz. Auch ihr Gesuch wurde dort behandelt und auch sie verfügte während des Verfahrens über den Beistand der zugewiesenen Rechtsvertretung. B.b. Am 13. Dezember 2021 ergab ein Abgleich ihrer Fingerabdrücke mit der Eurodac-Datenbank, dass sie am 25. September 2019 und 19. Dezem- ber 2019 von Griechenland als Asylantragstellerin registriert worden war, und weiter, dass ihr von Griechenland am 3. Juni 2020 Schutz gewährt worden war. B.c. Im Verlauf der PA vom 15. Dezember 2021 gab die Beschwerdefüh- rerin an, sie sei seit 2020 mit A._______ verheiratet, welcher sich hier in C._______ aufhalte. B.d. Am 22. Dezember 2021 gelangte das SEM mit einem Ersuchen um Wiederaufnahme auch der Beschwerdeführerin an Griechenland, wobei es ausdrücklich vermerkte, dass es sich bei ihr um die Ehefrau von A._______ handle, dessen Wiederaufnahme von Griechenland bereits akzeptiert wor- den sei. Dem Ersuchen des SEM wurde von Griechenland noch am glei- chen Tag entsprochen, wobei die zuständige Behörde mitteilte, der Wie- deraufnahme werde zugestimmt, da die Beschwerdeführerin am 3. Juni 2020 von den griechischen Behörden der Flüchtlingsstatus zuerkannt wor- den sei und da sie über einen vom 19. Juni 2020 bis zum 18. Juni 2023 gültigen Aufenthaltstitel verfüge. B.e. Am 5. Januar 2022 gewährte das SEM der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zu einer Wegweisung nach Griechenland, wobei sie sich gegen eine Rückkehr in diesem Staat aussprach. Mit Eingabe ihrer Rechts- vertretung vom 12. Januar 2022 bekräftigte sie ihre Einwände gegen eine mögliche Wegweisung nach Griechenland. Über ihre gemeinsame Rechts- vertretung ersuchte sie zudem um eine Vereinigung ihres Verfahrens mit dem Verfahren ihres Ehemannes.

D-1039/2022 und D-1041/2022 Seite 4 B.f. Am 16. Februar 2022 nahm das SEM zwei ärztliche Kurzberichte vom

4. und 17. Januar 2022 zu den Akten, in welchen berichtet wurde, dass die Beschwerdeführerin wegen Hals- und Kopfschmerzen respektive wegen einer chronischen Tonsillitis (Mandelentzündung) behandelt werde, wobei eine Behandlung mit Antibiotika empfohlen worden sei. C. Am 23. Februar 2022 liess das SEM sowohl dem Beschwerdeführer als auch der Beschwerdeführerin einen Entscheidentwurf zukommen. Dazu nahmen sie mittels zwei separaten Eingaben ihrer gemeinsamen Rechts- vertretung vom 24. Februar 2022 Stellung. D. Am 25. Februar 2022 erkundigte sich das SEM beim zuständigen Gesund- heitsdienst nach dem Stand der Behandlung der Beschwerdeführerin. E. Das SEM trat am 25. Februar 2022 mittels zwei separaten Verfügungen (beide eröffnet noch am gleichen Tag) und gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein und ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz nach Griechen- land an, verbunden mit der Aufforderung an die Beschwerdeführenden, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides zu ver- lassen. Daneben erklärte das SEM, der Kanton Zürich werde mit dem Voll- zug der Wegweisung beauftragt und den Beschwerdeführenden würden die editionspflichtigen Akten gemäss Verzeichnis ausgehändigt. Für die vorinstanzliche Entscheidbegründung kann – soweit nicht nachfolgend da- rauf eingegangen wird – auf die Akten verwiesen werden. F. F.a. Am 3. März 2022 gelangte sowohl der Beschwerdeführer als auch die Beschwerdeführerin vorab mit einer eigenen Beschwerdeschrift respektive einer Beschwerdeschrift unter eigenem Namen ans Bundesverwaltungs- gericht. In diesen Eingaben beantragten sie die Aufhebung der angefoch- tenen Verfügungen (1), das Eintreten auf ihre Gesuche und die Durchfüh- rung des nationalen Asylverfahrens (2), eventualiter die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl (3), subeventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegwei- sungsvollzuges nach Italien (recte: Griechenland) und Anordnung einer vorläufigen Aufnahme (4), subsubeventualiter die Rückweisung der Sache zu weiteren Abklärungen an die Vorinstanz (5), subsubsubeventualiter die

D-1039/2022 und D-1041/2022 Seite 5 Anweisung an die Vorinstanz, individuelle Garantien betreffend adäquater Unterbringung und Zugang zu fachärztlicher Betreuung einzuholen (6). In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um eine Vereinigung ihrer Verfahren und gemeinsame Prüfung ihrer Anträge (7), weiter um Erlass der Verfah- renskosten und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht und zudem um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (vgl. a.a.O., S. 2 Ziff. I.2 und I.3). Unter Berufung darauf, dass ihre Rechtsvertretung das Mandat niedergelegt habe, ersuchten sie schliesslich um Einräumung einer angemessenen Frist zum Nachreichen einer Beschwerdeergänzung (vgl. a.a.O., S. 2 Ziff. II [zweiter Absatz]). F.b. Am 4. März 2022 reichten die Beschwerdeführenden über den rubri- zierten Rechtsvertreter je eine zweite Beschwerdeschrift ein, umfassend beide je eine ausführliche Begründung. In diesen Eingaben hielten sie an den vorgenannten Begehren Nr. 1, 4 und 5 fest; die vorgenannten Begeh- ren N. 2 und 3 erwähnten sie nicht mehr. Das vorgenannte Begehren Nr. 6 ergänzten beide dahingehend, dass der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland mit demjenigen der Ehegattin respektive des Ehegatten zu koordinieren sei. Den prozessualen Antrag um Verfahrensvereinigung re- duzierten sie sinngemäss auf einen Antrag um Verfahrenskoordination. Daneben wiederholten sie ihre Gesuche um Erlass der Verfahrenskosten und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht. F.c. Am 10. März 2022 reichten die Beschwerdeführenden unter eigenem Namen zwei separate Beschwerdeergänzungen ein. In ihrer Eingabe be- kräftigte die Beschwerdeführerin ausdrücklich das Begehren um Vereini- gung ihres Verfahrens mit dem Verfahren ihres Ehemannes. In seiner Ein- gabe bekräftigte der Beschwerdeführer den Antrag betreffend Rückwei- sung der Sache zu weiteren Abklärungen an die Vorinstanz. F.d. Auf die in den Eingaben vom 4. und 10. März 2022 vorgebrachten Beschwerdebegründung wird – soweit wesentlich – nachfolgend eingegan- gen. G. Die vollständigen Akten liegen dem Bundesverwaltungsgericht seit dem

7. März 2022 vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG).

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Erwägungen (31 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Be- handlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM; dabei entschei- det das Gericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vor- liegend – endgültig (vgl. dazu Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Kognition des Gerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländer- rechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),

E. 1.4 Die Beschwerdeführenden sind legitimiert (Art. 48 Abs.1 VwVG) und die Beschwerden wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerden – vorbehältlich der nachfolgenden Erwägungen [E. 2] – einzutreten ist.

E. 1.5 Das SEM hat die Verfahren der Beschwerdeführenden der Form nach getrennt geführt und zwei separate Verfügungen erlassen, welche die Be- schwerdeführenden je unter eigenem Namen mit Beschwerde angefochten haben. Nach Eingang ihrer Eingaben wurden daher unter den Geschäfts- nummern D-1039/2022 und D-1041/2022 zwei separate Verfahren eröff- net. Die beiden Verfahren lassen sich jedoch aufgrund des offenkundig en- gen persönlichen und sachlichen Zusammenhangs nicht getrennt behan- deln, weshalb sie zu vereinigen sind, wie von den Beschwerdeführenden in ihren Eingaben vom 3. März 2022 beantragt und von der Beschwerde- führerin am 10. März 2022 nochmals ausdrücklich bekräftigt.

E. 1.6 Soweit auf diese einzutreten ist, erweisen sich die Beschwerden – wie nachfolgend aufgezeigt – als offensichtlich unbegründet, weshalb über diese im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin, ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu entscheiden ist (vgl. Art. 111 Bst. e sowie Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 1.7 Nach Einreichung der Beschwerdeschriften vom 4. März 2022 sind die am Tag zuvor eingebrachte Anträge um Einräumung einer Frist zur Be- schwerdeergänzung als gegenstandslos zu betrachten.

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E. 2.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine materielle Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Kompetenz des Bundesver- waltungsgerichts grundsätzlich auf die Prüfung der Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Wenn das Gericht den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet, hebt es diesen auf und weist die Sache zur neuen Entscheidung ans SEM zurück; einer selbständigen materiellen Prüfung der Gesuchsgründe enthält es sich (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). Vor diesem Hintergrund ist auf die am 3. März 2022 eingebrachten Begehren um Fest- stellung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung nicht einzutreten.

E. 2.2 Auf die am 3. März 2022 eingebrachten Gesuche um Erteilung der auf- schiebenden Wirkung ist nicht einzutreten, da den Beschwerden von Ge- setzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 42 AsylG).

E. 3.1 In formeller Hinsicht wird beantragt, die Sache wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dabei erblicken die Beschwerdeführenden eine Gehörsrechtsverletzung namentlich darin, dass das SEM in seinen Erwägungen zur Sache insbesondere den Einzel- fallumständen der Beschwerdeführerin und den in dieser Hinsicht von ihrer Rechtsvertretung erhobenen Einwänden keine Rechnung getragen habe, weshalb eine sachgerechte Anfechtung des vorinstanzlichen Entscheides verunmöglicht sei. Dieses Vorbringen vermag jedoch mit Blick auf die vor- liegenden Erwägungen der Vorinstanz, welche als hinreichend ausführlich zu bezeichnen sind, nicht zu überzeugen. Dass sich das SEM in seinen Erwägungen vornehmlich mit den Angaben und Ausführungen der Be- schwerdeführenden zu ihren persönlichen Umständen (inkl. die vorge- brachten gesundheitlichen Probleme) sowie zu ihren Angaben und Ausfüh- rungen zu ihren konkreten Lebensverhältnissen in Griechenland auseinan- dergesetzt hat (vgl. dazu nachfolgend), und nicht in erster Linie mit den von ihnen angerufenen Länderberichten zu diesem Staat, ist nicht zu bemän- geln. Alleine der Umstand, dass das SEM einer anderen Lageeinschätzung zu Griechenland folgt, als von den Beschwerdeführenden verlangt, be- schlägt im Übrigen nicht die Frage des rechtlichen Gehörs, sondern jene der rechtlichen Würdigung der Sache.

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E. 3.2 Von den Beschwerdeführenden wird eine Rückweisung im Weiteren auch deshalb verlangt, weil die gesundheitliche Situation der Beschwerde- führerin nicht hinreichend abgeklärt worden sei, obschon in ihrem Fall massgebliche Hinweise auf das Vorliegen einer rechtserheblichen psychi- schen Erkrankungslage vorliegen würden, auf welche gerade auch von der Rechtsvertretung hingewiesen worden sei. Es sei aber auch die gesund- heitliche Lage des Beschwerdeführers nicht genügend abgeklärt worden, obschon sein Gesundheitszustand nach den von ihm in Griechenland erlit- tenen Verletzungen besonders labil sei, wozu er auch Berichte vorgelegt habe (vgl. dazu die ihn betreffende Beschwerdeergänzung vom 10. März 2022). Da jedoch die diesbezüglichen Vorbringen – wie nachfolgend auf- gezeigt (E. 5.3.5) – nicht überzeugen und der entscheidrelevante Sachver- halt als hinreichend erstellt erscheint, fällt die beantragte Rückweisung auch unter diesem Titel ausser Betracht; das Gericht hat daher in der Sa- che zu entscheiden (Art. 61 Abs. 1 VwVG).

E. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu- chende in einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben (Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG).

E. 4.2 Das SEM hat für die Beschwerdeführenden entsprechende Nichtein- tretensentscheide erlassen und ihre Wegweisung nach Griechenland ver- fügt. Das erscheint als zutreffend, da es sich (1.) bei Griechenland um ei- nen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt (gemäss Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007; in Kraft seit dem 1. Januar 2008), sich (2.) die Beschwerdeführenden bis anhin dort aufgehalten haben und sie (3.) auch wieder in diesen Staat zurückkehren können, nachdem sich Griechenland ausdrücklich zu ihrer Wiederauf- nahme bereit erklärt hat. Damit sind die drei Grundvoraussetzungen für einen Entscheid nach Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG erfüllt. Festzuhalten bleibt in diesem Zusammenhang, dass dem Umstand, dass Griechenland im Falle der Beschwerdeführerin nicht nur die erfolgte Schutzgewährung als Wiederaufnahmegrund angeführt hat, sondern auch noch darauf hin- gewiesen hat, dass sie über eine weiterhin gültige Aufenthaltsbewilligung verfüge, keine eigenständige Bedeutung zukommt. Daher ist auch unbe- achtlich, dass es dem Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge trotz mehrfacher Demarchen bei den griechischen Behörden (noch) nicht gelun- gen sein soll, seine mittlerweile abgelaufene Aufenthaltsbewilligung zu er- neuern. Festzuhalten bleibt ebenso, dass von den Beschwerdeführenden

D-1039/2022 und D-1041/2022 Seite 9 auch nichts eingebracht wird, was geeignet wäre, die gesetzliche Vermu- tung ihrer Sicherheit in Griechenland vor einer Rückschiebung in ihre Hei- mat (im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG) zu erschüttern. Die Vorbrin- gen über angeblich in Griechenland vonseiten Dritter drohende Nachstel- lungen beschlagen in diesem Sinne nicht den Anwendungsbereich des Nichteintretensentscheides nach Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG, sondern die Frage des Wegweisungsvollzuges (vgl. dazu nachfolgend, E.5, insbes. E. 5.3.4).

E. 4.3 Da nach dem Gesagten die Voraussetzungen für Nichteintretensent- scheide in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG erfüllt sind, ist das SEM zu Recht und mit zutreffender Begründung nicht auf die Asylgesuche eingetreten.

E. 5.1 Es verbleibt im Folgenden zu prüfen, ob es Gründe gibt, die dem Voll- zug der Wegweisung nach Griechenland entgegenstehen (im Sinne von Art. 44 [zweiter Satz] AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2–4 AIG [SR 142.20]). In diesem Zusammenhang bleibt festzuhalten, dass bezüglich der Geltend- machung von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, allfällige Vollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs- tens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 5.2 Von den Beschwerdeführenden wird unter Verweis auf die breite Quel- lenlage zu Griechenland und Berufung auf die Praxis einiger deutscher Verwaltungsgerichte geltend gemacht, der Wegweisungsvollzug nach Griechenland sei aufgrund der dort auch für Personen mit Schutzstatus herrschenden, in jeder Hinsicht überaus schlechten oder ungenügenden Verhältnisse als unzulässig (im Sinne von Art. 83 Abs. 3 AIG) zu erkennen. Zu den diesbezüglichen Ausführungen ist jedoch festzuhalten, dass Grie- chenland Signatarstaat der EMRK (SR 0.101), des Übereinkommens vom

E. 5.3 Im Falle der Beschwerdeführenden sind sodann – entgegen ihren an- ders lautenden Vorbringen – auch keine Sachverhaltsumstände ersichtlich, welche in rechtserheblicher Weise gegen die Zumutbarkeit des Wegwei- sungsvollzuges (im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG) sprechen würden. In die- ser Hinsicht ist im Wesentlichen auf das Folgende hinzuweisen:

E. 5.3.1 Der Beschwerdeführer hat vor seiner Gesuchseinreichung in der Schweiz schon während mehr als 5½ Jahren in Griechenland gelebt, wobei er während der letzten 3½ Jahre – mithin seit Anerkennung seiner Flücht- lingseigenschaft – auch über einen gesicherten Aufenthaltsstatus verfügte. Zwar sei seine Aufenthaltsbewilligung mittlerweile abgelaufen, da ihm diese trotz wiederholter Demarchen bei den Behörden nicht verlängert wor- den sei. Die Aufenthaltsbewilligung dürfte ihm aber dennoch ohne weiteres

D-1039/2022 und D-1041/2022 Seite 11 verlängert werden. In dieser Hinsicht lässt sich dem vorgelegten Mail-Ver- kehr mit der zuständigen griechischen Behörde lediglich entnehmen, dass sich leider Verzögerungen ergeben hätten. Aus dem ebenfalls vorgelegten Schreiben der griechischen Polizei vom 31. Oktober 2021 (eine Anfrage von dieser Seite ans Universitätsspital betreffend das Verletzungsbild des Beschwerdeführers und die Gründe, welche dazu geführt hätten) ergibt sich zudem, dass jedenfalls der Polizei die Vorlage seiner abgelaufenen Aufenthaltsbewilligung anlässlich der Entgegennahme einer von ihm ein- gereichten Anzeige als Ausweis genügte. Zwar will der Beschwerdeführer während seines Aufenthalts in Griechenland bei mindestens drei Gelegen- heiten mit der griechischen Polizei in einen ernsthaften Konflikt geraten sein, wogegen er sich nicht mit rechtlichen Mitteln zur Wehr habe setzen können. Aufgrund seiner Ausführungen zur Inanspruchnahme rechtlichen Beistandes und seiner bereits sehr langen Aufenthaltsdauer in Griechen- land darf jedoch ohne weiteres davon ausgegangen werden, er sei mit den dortigen Verhältnissen und Gegebenheiten längst sehr gut vertraut. Zudem ist der Beschwerdeführer am 31. Oktober 2021 mit der vorerwähnten An- zeige an die Polizei gelangt, was kaum für einen ernsthaften Konflikt mit den Ordnungskräften spricht. Für seine Vertrautheit mit den Abläufen vor Ort spricht schliesslich auch die Tatsache, dass er nach seiner bereits 2016 und in Athen erfolgten Gesuchseinreichung erfolgreich das griechische Asylverfahren durchlaufen hat; zu jener Zeit wären die Abläufe in Athen noch deutlich weniger strukturiert als heute. Aufgrund seiner bereits sehr langen Aufenthaltsdauer darf im Weiteren ebenso davon ausgegangen werden, er habe sich in Griechenland längst eine eigenständige und auch hinreichend tragfähige Existenz aufbauen können. Von der Beschwerde- führerin wurde denn auch im Gespräch vom 5. Januar 2021 angeführt, dass ihr Ehemann einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sei.

E. 5.3.2 Auch die Beschwerdeführerin verfügt in Griechenland über einen ge- sicherten Aufenthaltsstatus, nachdem sie am 3. Juni 2020 als Flüchtling anerkannt worden ist und sie über eine gültige Aufenthaltsbewilligung ver- fügt. Sie stellt sich gleichzeitig auch nicht als alleinstehende Frau dar, was in der Beschwerde für den Fall angerufen wird, dass sie getrennt von ihrem Ehemann nach Griechenland zurückgeführt werden sollte. Da eine ge- trennte Wegweisung der Ehegatten mit hinreichender Sicherheit auszu- schliessen ist (vgl. dazu nachfolgend), kann auf weitere Erwägungen dazu verzichtet werden. Zwar ist nicht auszuschliessen, dass die Beschwerde- führerin nach der im Lager von Moria erfolgten Antragstellung und ihrem dortigen Aufenthalt mutmasslich noch bis zum Abschluss ihres Verfahrens unter den dort vormals herrschenden, überaus schwierigen Bedingungen

D-1039/2022 und D-1041/2022 Seite 12 litt. In ihrer Stellungnahme vom 12. Januar 2022 machte sie geltend, sie habe im Lager fürchterliche Übergriffe mitansehen müssen, welche die an- deren Lagerinsassen untereinander verübt hätten (vgl. dazu die Akten). Es spricht jedoch insgesamt nichts dafür, dass sie deswegen auch heute noch ernsthaft respektive in rechtserheblicher Weise belastet wäre (vgl. dazu nachfolgend). Mit ihrem mutmasslich im Sommer 2020 erfolgten Transfer von Moria nach Athen und namentlich nach ihrer Heirat dürften sich ihre konkreten Aufenthaltsbedingungen grundlegend verbessert haben, indem sie seither auf den Beistand ihres Ehemannes zählen kann. Zwar habe sie noch keinen Zugang zum Arbeitsmarkt gefunden, ein solcher steht ihr aber seit dem Sommer 2020 grundsätzlich offen.

E. 5.3.3 Von den Beschwerdeführenden wurden bis heute keine konkreten Angaben zur ihrer Wohnsituation während der letzten Jahre (im Falle des Beschwerdeführers) respektive seit Sommer 2020 (im Falle der Beschwer- deführerin) gemacht, was insgesamt als wenig überzeugend erscheint. Aufgrund der Aktenlage ist jedoch von einem Wohnort in Athen auszuge- hen, zumal sich dies aus den vorgelegten Unterlagen ergibt (vgl. dazu die vorgelegten Polizei- und Spitalberichte sowie das auf den Beschwerdefüh- rer lautende Abonnement der Verkehrsbetriebe von Athen). Erst im Rah- men der Eingabe vom 12. Januar 2022 wurde angeführt, sie hätten "in der Nähe" des Flüchtlingscamps von Malakasa gewohnt, wobei sie sich manchmal wegen notwendiger Dokumente in dieses Camp hätten bege- ben müssen. Zwischenzeitlich hätten sich die Beschwerdeführenden auch in Thessaloniki aufgehalten.

E. 5.3.4 Von den Beschwerdeführenden wurde im erstinstanzlichen Verfah- ren namentlich angeführt, sie hätten sich in Griechenland vor Nachstellun- gen vonseiten von Landsmännern der Beschwerdeführerin zu fürchten, welche mit ihrer Heirat eines zum Christentum konvertierten Iraners nicht einverstanden seien. An diesem Vorbringen halten sie auf Beschwerde- ebene fest, wobei sie ihre diesbezüglichen Ausführungen nochmals erwei- tern. Die Angaben der Beschwerdeführenden zur geltend gemachten Be- drohungslage vonseiten Dritter erschöpfen sich allerdings weitgehend in unsubstanziierten Behauptungen, was kaum überzeugen kann. Da es sich bei der Stadt Athen inklusive ihren Vororten um eine Millionenmetropole handelt, erscheint ebenso als wenig überzeugend, dass sie sich dort ernst- haft vor Nachstellung vonseiten von eigentlich bloss drei Männern gefürch- tet haben sollen, wie in der Stellungnahme vom 12. Januar 2022 ausge- führt. Auf Beschwerdeebene bekräftigen sie, die Nachstellungen hätten insbesondere im oder um das Camp von Malakasa stattgefunden. Weshalb

D-1039/2022 und D-1041/2022 Seite 13 die Beschwerdeführenden als anerkannte Flüchtlinge aber dennoch in der Nähe dieses Lagers gewohnt haben sollen, ist nicht nachvollziehbar, zumal das Lager auch noch weit entfernt von Athen gelegen ist. In entscheidrele- vanter Hinsicht verbleibt jedoch mit dem SEM darin einig zu gehen, dass im Falle ernsthafter Übergriffe vonseiten Dritter von der Schutzwilligkeit und auch -fähigkeit der griechischen Polizei ausgegangen werden darf. Gemäss dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Schreiben vom 31. Ok- tober 2021 hat er denn auch nach einem angeblich am Vortag erlittenen Angriff bei der Polizei eine Anzeige einreichen können, worauf vonseiten der Polizei konkrete Abklärungsmassnahmen an die Hand genommen wur- den. Vor diesem Hintergrund kann auch das am 10. März 2022 nochmals bekräftigte Vorbringen über die angeblich nachweisliche Untätigkeit der Polizei nicht überzeugen.

E. 5.3.5 Von den Beschwerdeführenden wird schliesslich geltend gemacht, sie würden an gesundheitlichen Beschwerden leiden, welche nicht nur ei- ner Behandlung bedürften, sondern welche auch noch weiter abzuklären seien, und zwar nicht nur im Falle der Beschwerdeführerin, sondern auch des Beschwerdeführers (vgl. oben, E. 3.2). Die bei den Akten liegenden Berichte und Notizen lassen jedoch nicht auf das Vorliegen von Erkrankun- gen schliessen, welche nicht auch ohne weiteres in Griechenland behan- delt werden könnten. Zwar wurde von der Beschwerdeführerin im Rahmen der Befragung vom 5. Januar 2022 angeführt, dass sie an psychischen Problemen leide und das Vorbringen in den Eingaben ihrer Rechtsvertre- tung bekräftigt. Nachdem sie jedoch schon am 5. Januar 2022 ausdrücklich und zudem auch im Beisein ihrer Rechtsvertretung auf das diesbezügliche Angebot des zuständigen Gesundheitsdienstes verwiesen wurde, hat sie dieses nicht in Anspruch genommen. Das SEM erkundigte sich am 25. Februar 2022 noch vor Erlass der angefochtenen Verfügungen beim zu- ständigen Gesundheitsdienst nach dem Stand der Behandlung der Be- schwerdeführerin. Die Nachfrage ergab indes, dass zu diesem Zeitpunkt keine weiteren Termine geplant waren und dem Gesundheitsdienst auch keine psychischen Probleme bekannt seien. Vor diesem Hintergrund hat das SEM zu Recht gegen das Vorliegen einer ernsthaften respektive rechtserheblichen Erkrankungslage geschlossen; eine solche wird auch im Rahmen der Beschwerdeschriften nicht nachgewiesen respektive überwie- gend glaubhaft gemacht. Nicht anders verhält es sich schliesslich im Falle des Beschwerdeführers. Zwar hat er sich noch am Tag der Gesuchseinrei- chung wegen noch in Griechenland erlittenen Verletzungen in Behandlung begeben und später einen Arzt wegen bereits älterer Verletzungen aufge-

D-1039/2022 und D-1041/2022 Seite 14 sucht. Indes spricht auch in seinem Fall nichts dafür, dass Bedarf an wei- terer Behandlung bestanden hätten, respektive an Behandlung, welche nicht ohne weiteres auch in Griechenland erhältlich wäre.

E. 5.3.6 Nach diesen Feststellungen ist gleichzeitig auch kein Bedarf an der Einholung von individuellen Garantien von Griechenland betreffend medi- zinische Unterstützung und adäquater Unterbringung ersichtlich; das Be- gehren ist daher abzuweisen.

E. 5.3.7 Diesen Erwägungen gemäss ist im Falle der Beschwerdeführenden von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges auszugehen.

E. 5.4 Es ist schliesslich auch ohne weiteres von der Möglichkeit des Weg- weisungsvollzugs auszugehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), da sich Griechenland

– wie schon im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG festgestellt (vgl. oben, E. 4) – ausdrücklich zu einer Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden bereit erklärt hat. 6. Nach dem Gesagten sind die angefochtenen Verfügungen zu bestätigen und die eingereichten Beschwerden – soweit darauf einzutreten ist – als offensichtlich unbegründet abzuweisen. 7. Nach erfolgter Verfahrensvereinigung und den vorstehenden Erwägungen bleibt der Ordnung halber festzuhalten, dass das SEM und die zuständige kantonale Behörde die Beschwerdeführenden auch weiterhin als Ehegat- ten zu behandeln haben, also insbesondere auch im Rahmen des Vollzugs der Wegweisung (vgl. Art. 44 AsylG). 8. 8.1 Mit vorliegendem Urteil in der Hauptsache ist das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegen- standslos geworden. 8.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (nach Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist abzuweisen ist, da sich die Beschwerden nach dem Gesagten als von Anfang an aussichtslos erwiesen haben. 8.3 Den Beschwerdeführenden sind demnach die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, welche auch nach erfolgter Verfahrensvereinigung nicht an- ders als im Normalverfahren und damit auf Fr. 750.– zu bestimmen sind

D-1039/2022 und D-1041/2022 Seite 15 (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

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E. 6 Nach dem Gesagten sind die angefochtenen Verfügungen zu bestätigen und die eingereichten Beschwerden - soweit darauf einzutreten ist - als offensichtlich unbegründet abzuweisen.

E. 7 Nach erfolgter Verfahrensvereinigung und den vorstehenden Erwägungen bleibt der Ordnung halber festzuhalten, dass das SEM und die zuständige kantonale Behörde die Beschwerdeführenden auch weiterhin als Ehegatten zu behandeln haben, also insbesondere auch im Rahmen des Vollzugs der Wegweisung (vgl. Art. 44 AsylG).

E. 8.1 Mit vorliegendem Urteil in der Hauptsache ist das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstandslos geworden.

E. 8.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (nach Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist abzuweisen ist, da sich die Beschwerden nach dem Gesagten als von Anfang an aussichtslos erwiesen haben.

E. 8.3 Den Beschwerdeführenden sind demnach die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, welche auch nach erfolgter Verfahrensvereinigung nicht anders als im Normalverfahren und damit auf Fr. 750.- zu bestimmen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

E. 10 Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab- kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist, wobei Griechenland nach Auffassung der Schweiz sei- nen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach-

D-1039/2022 und D-1041/2022 Seite 10 kommt. Die Schweiz geht gleichzeitig davon aus, grundsätzlich achte Grie- chenland auch die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) und 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Per- sonen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie), er- geben. Zwar ist aufgrund der bekannten Quellenlage nicht von der Hand zu weisen, dass die in Griechenland herrschenden Aufnahmebedingungen nicht nur im Falle von asylantragstellenden Personen, sondern auch im Falle von Personen mit Schutzstatus zu deutlichen Klagen Anlass geben, und zwar insbesondere, soweit es die Situation von besonders verletzli- chen Personen wie Familien mit Kindern, alleinstehenden Frauen und schwer kranken Personen betrifft. Allerdings hat sich auch damit nichts da- ran geändert, dass das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich von der Zulässigkeit der Überstellung nach Griechenland ausgeht, und zwar jeden- falls immer dann, wenn – wie vorliegend (vgl. dazu nachfolgend) – nicht von einer spezifischen respektive besonderen Verletzlichkeit der vom Weg- weisungsvollzug betroffenen Personen auszugehen ist (vgl. beispielsweise Urteile des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] E-420/2022 vom 8. Feb- ruar 2022 E. 8.3; E-1353/2021 und E-1354/2021 vom 7. April 2021 E. 6 ff.; E-881/2021 vom 3. März 2021 E. 8 ff.; D-1468/2021 vom 8. April 2021 E. 6 ff.; E-1960/2021 vom 5. Mai 2021 E. 8). An dieser Einschätzung ver- mögen auch die von den Beschwerdeführenden sowohl im erstinstanzli- chen Verfahren als auch auf Beschwerdeebene angerufenen Länderbe- richte, welche dem Gericht durchaus bekannt sind, nichts zu ändern.

Dispositiv
  1. Die Verfahren der Beschwerdeführenden werden vereinigt.
  2. Die Beschwerden werden – soweit darauf einzutreten ist – abgewiesen.
  3. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werden ab- gewiesen.
  4. Die Kosten des Verfahrens von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführen- den auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu- gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  5. Das SEM und die zuständige kantonale Behörde werden angewiesen, die Beschwerdeführenden als Ehegatten zu behandeln.
  6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1039/2022 und D-1041/2022 Urteil vom 14. März 2022 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richter Thomas Segessenmann; Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer. Parteien A._______, geboren am (...), Iran, und B._______, geboren am (...), Afghanistan, beide vertreten durch Stefan Frost, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und Wegweisung; Verfügungen des SEM vom 25. Februar 2022 / N (...) und N (...). Sachverhalt: A. A.a. A._______ (der Beschwerdeführer) ersuchte am 1. November 2021 im Bundesasylzentrum (BAZ) C._______ um die Gewährung von Asyl in der Schweiz. Sein Gesuch wurde von diesem BAZ behandelt, wobei er während des Verfahrens über den Beistand der zugewiesenen Rechtsvertretung verfügte. A.b. Am 2. November 2021 ergab ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der Eurodac-Datenbank, dass er am 31. März 2016 von Griechenland als Asylantragsteller registriert worden war, und weiter, dass ihm von Griechenland am 25. April 2018 Schutz gewährt worden war. A.c. Im Verlauf der Personalienaufnahme (PA) vom 4. November 2021 gab er an, er sei seit 2020 mit B._______ verheiratet, welche sich derzeit (noch) in Griechenland aufhalte. A.d. Am 16. November 2021 gewährte ihm das SEM das rechtliche Gehör zu einer Wegweisung nach Griechenland. Dabei sprach er sich gegen eine Rückkehr in diesen Staat aus. A.e. Am gleichen Tag gelangte das SEM mit einem Ersuchen um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers an Griechenland. Diesem Ersuchen wurde von Griechenland am 19. November 2021 entsprochen, wobei die zuständige Behörde mitteilte, der Wiederaufnahme werde zugestimmt, da dem Beschwerdeführer am 25. April 2018 von den griechischen Behörden der Flüchtlingsstatus zuerkannt worden sei. A.f. Mit Eingaben seiner Rechtsvertretung vom 22. und 23. November 2021 bekräftigte der Beschwerdeführer unter Vorlage verschiedener Unterlagen seine Einwände gegen eine mögliche Wegweisung nach Griechenland. A.g. Beim Eintritt ins BAZ war von der Loge in den Akten vermerkt worden, dass der Beschwerdeführer diverse Verletzungen aufweise, starke Schmerzen habe und der medizinische Dienst Schläge oder ähnliches vermute. Am 23. November 2021 reichte der Beschwerdeführer über seine Rechtsvertretung einen vom 1. November 2021 datierenden Spitalbericht zu den Akten, in welchem über Kopf-, Rücken und Armkontusionen beidseitig berichtet wird, welche er am 30. Oktober 2021 in Griechenland im Rahmen einer Tätlichkeit als Opfer erlitten habe. A.h. Am 1. und 9. Dezember 2021 erkundigte sich das SEM beim zuständigen Gesundheitsdienst nach dem Stand der Behandlung des Beschwerdeführers. Am 16. Dezember 2021 reichte der Beschwerdeführer über seine Rechtsvertretung nochmals zwei ärztliche Kurzberichte respektive Notizen zu den Akten, in welchen über eine Konsultation beim Arzt wegen bereits älterer Verletzungsspuren berichtet wurde. B. B.a. Am 6. Dezember 2021 ersuchte auch B._______ (die Beschwerdeführerin) im BAZ C._______ um die Gewährung von Asyl in der Schweiz. Auch ihr Gesuch wurde dort behandelt und auch sie verfügte während des Verfahrens über den Beistand der zugewiesenen Rechtsvertretung. B.b. Am 13. Dezember 2021 ergab ein Abgleich ihrer Fingerabdrücke mit der Eurodac-Datenbank, dass sie am 25. September 2019 und 19. Dezember 2019 von Griechenland als Asylantragstellerin registriert worden war, und weiter, dass ihr von Griechenland am 3. Juni 2020 Schutz gewährt worden war. B.c. Im Verlauf der PA vom 15. Dezember 2021 gab die Beschwerdeführerin an, sie sei seit 2020 mit A._______ verheiratet, welcher sich hier in C._______ aufhalte. B.d. Am 22. Dezember 2021 gelangte das SEM mit einem Ersuchen um Wiederaufnahme auch der Beschwerdeführerin an Griechenland, wobei es ausdrücklich vermerkte, dass es sich bei ihr um die Ehefrau von A._______ handle, dessen Wiederaufnahme von Griechenland bereits akzeptiert worden sei. Dem Ersuchen des SEM wurde von Griechenland noch am gleichen Tag entsprochen, wobei die zuständige Behörde mitteilte, der Wiederaufnahme werde zugestimmt, da die Beschwerdeführerin am 3. Juni 2020 von den griechischen Behörden der Flüchtlingsstatus zuerkannt worden sei und da sie über einen vom 19. Juni 2020 bis zum 18. Juni 2023 gültigen Aufenthaltstitel verfüge. B.e. Am 5. Januar 2022 gewährte das SEM der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zu einer Wegweisung nach Griechenland, wobei sie sich gegen eine Rückkehr in diesem Staat aussprach. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 12. Januar 2022 bekräftigte sie ihre Einwände gegen eine mögliche Wegweisung nach Griechenland. Über ihre gemeinsame Rechtsvertretung ersuchte sie zudem um eine Vereinigung ihres Verfahrens mit dem Verfahren ihres Ehemannes. B.f. Am 16. Februar 2022 nahm das SEM zwei ärztliche Kurzberichte vom 4. und 17. Januar 2022 zu den Akten, in welchen berichtet wurde, dass die Beschwerdeführerin wegen Hals- und Kopfschmerzen respektive wegen einer chronischen Tonsillitis (Mandelentzündung) behandelt werde, wobei eine Behandlung mit Antibiotika empfohlen worden sei. C. Am 23. Februar 2022 liess das SEM sowohl dem Beschwerdeführer als auch der Beschwerdeführerin einen Entscheidentwurf zukommen. Dazu nahmen sie mittels zwei separaten Eingaben ihrer gemeinsamen Rechtsvertretung vom 24. Februar 2022 Stellung. D. Am 25. Februar 2022 erkundigte sich das SEM beim zuständigen Gesundheitsdienst nach dem Stand der Behandlung der Beschwerdeführerin. E. Das SEM trat am 25. Februar 2022 mittels zwei separaten Verfügungen (beide eröffnet noch am gleichen Tag) und gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein und ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz nach Griechenland an, verbunden mit der Aufforderung an die Beschwerdeführenden, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides zu verlassen. Daneben erklärte das SEM, der Kanton Zürich werde mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt und den Beschwerdeführenden würden die editionspflichtigen Akten gemäss Verzeichnis ausgehändigt. Für die vorinstanzliche Entscheidbegründung kann - soweit nicht nachfolgend darauf eingegangen wird - auf die Akten verwiesen werden. F. F.a. Am 3. März 2022 gelangte sowohl der Beschwerdeführer als auch die Beschwerdeführerin vorab mit einer eigenen Beschwerdeschrift respektive einer Beschwerdeschrift unter eigenem Namen ans Bundesverwaltungsgericht. In diesen Eingaben beantragten sie die Aufhebung der angefochtenen Verfügungen (1), das Eintreten auf ihre Gesuche und die Durchführung des nationalen Asylverfahrens (2), eventualiter die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl (3), subeventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges nach Italien (recte: Griechenland) und Anordnung einer vorläufigen Aufnahme (4), subsubeventualiter die Rückweisung der Sache zu weiteren Abklärungen an die Vorinstanz (5), subsubsubeventualiter die Anweisung an die Vorinstanz, individuelle Garantien betreffend adäquater Unterbringung und Zugang zu fachärztlicher Betreuung einzuholen (6). In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um eine Vereinigung ihrer Verfahren und gemeinsame Prüfung ihrer Anträge (7), weiter um Erlass der Verfahrenskosten und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht und zudem um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (vgl. a.a.O., S. 2 Ziff. I.2 und I.3). Unter Berufung darauf, dass ihre Rechtsvertretung das Mandat niedergelegt habe, ersuchten sie schliesslich um Einräumung einer angemessenen Frist zum Nachreichen einer Beschwerdeergänzung (vgl. a.a.O., S. 2 Ziff. II [zweiter Absatz]). F.b. Am 4. März 2022 reichten die Beschwerdeführenden über den rubrizierten Rechtsvertreter je eine zweite Beschwerdeschrift ein, umfassend beide je eine ausführliche Begründung. In diesen Eingaben hielten sie an den vorgenannten Begehren Nr. 1, 4 und 5 fest; die vorgenannten Begehren N. 2 und 3 erwähnten sie nicht mehr. Das vorgenannte Begehren Nr. 6 ergänzten beide dahingehend, dass der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland mit demjenigen der Ehegattin respektive des Ehegatten zu koordinieren sei. Den prozessualen Antrag um Verfahrensvereinigung reduzierten sie sinngemäss auf einen Antrag um Verfahrenskoordination. Daneben wiederholten sie ihre Gesuche um Erlass der Verfahrenskosten und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht. F.c. Am 10. März 2022 reichten die Beschwerdeführenden unter eigenem Namen zwei separate Beschwerdeergänzungen ein. In ihrer Eingabe bekräftigte die Beschwerdeführerin ausdrücklich das Begehren um Vereinigung ihres Verfahrens mit dem Verfahren ihres Ehemannes. In seiner Eingabe bekräftigte der Beschwerdeführer den Antrag betreffend Rückweisung der Sache zu weiteren Abklärungen an die Vorinstanz. F.d. Auf die in den Eingaben vom 4. und 10. März 2022 vorgebrachten Beschwerdebegründung wird - soweit wesentlich - nachfolgend eingegangen. G. Die vollständigen Akten liegen dem Bundesverwaltungsgericht seit dem 7. März 2022 vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM; dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (vgl. dazu Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Kognition des Gerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), 1.4 Die Beschwerdeführenden sind legitimiert (Art. 48 Abs.1 VwVG) und die Beschwerden wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerden - vorbehältlich der nachfolgenden Erwägungen [E. 2] - einzutreten ist. 1.5 Das SEM hat die Verfahren der Beschwerdeführenden der Form nach getrennt geführt und zwei separate Verfügungen erlassen, welche die Beschwerdeführenden je unter eigenem Namen mit Beschwerde angefochten haben. Nach Eingang ihrer Eingaben wurden daher unter den Geschäftsnummern D-1039/2022 und D-1041/2022 zwei separate Verfahren eröffnet. Die beiden Verfahren lassen sich jedoch aufgrund des offenkundig engen persönlichen und sachlichen Zusammenhangs nicht getrennt behandeln, weshalb sie zu vereinigen sind, wie von den Beschwerdeführenden in ihren Eingaben vom 3. März 2022 beantragt und von der Beschwerdeführerin am 10. März 2022 nochmals ausdrücklich bekräftigt. 1.6 Soweit auf diese einzutreten ist, erweisen sich die Beschwerden - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet, weshalb über diese im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin, ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu entscheiden ist (vgl. Art. 111 Bst. e sowie Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 1.7 Nach Einreichung der Beschwerdeschriften vom 4. März 2022 sind die am Tag zuvor eingebrachte Anträge um Einräumung einer Frist zur Beschwerdeergänzung als gegenstandslos zu betrachten. 2. 2.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine materielle Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Kompetenz des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich auf die Prüfung der Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Wenn das Gericht den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet, hebt es diesen auf und weist die Sache zur neuen Entscheidung ans SEM zurück; einer selbständigen materiellen Prüfung der Gesuchsgründe enthält es sich (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). Vor diesem Hintergrund ist auf die am 3. März 2022 eingebrachten Begehren um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung nicht einzutreten. 2.2 Auf die am 3. März 2022 eingebrachten Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist nicht einzutreten, da den Beschwerden von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 42 AsylG). 3. 3.1 In formeller Hinsicht wird beantragt, die Sache wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dabei erblicken die Beschwerdeführenden eine Gehörsrechtsverletzung namentlich darin, dass das SEM in seinen Erwägungen zur Sache insbesondere den Einzelfallumständen der Beschwerdeführerin und den in dieser Hinsicht von ihrer Rechtsvertretung erhobenen Einwänden keine Rechnung getragen habe, weshalb eine sachgerechte Anfechtung des vorinstanzlichen Entscheides verunmöglicht sei. Dieses Vorbringen vermag jedoch mit Blick auf die vorliegenden Erwägungen der Vorinstanz, welche als hinreichend ausführlich zu bezeichnen sind, nicht zu überzeugen. Dass sich das SEM in seinen Erwägungen vornehmlich mit den Angaben und Ausführungen der Beschwerdeführenden zu ihren persönlichen Umständen (inkl. die vorgebrachten gesundheitlichen Probleme) sowie zu ihren Angaben und Ausführungen zu ihren konkreten Lebensverhältnissen in Griechenland auseinandergesetzt hat (vgl. dazu nachfolgend), und nicht in erster Linie mit den von ihnen angerufenen Länderberichten zu diesem Staat, ist nicht zu bemängeln. Alleine der Umstand, dass das SEM einer anderen Lageeinschätzung zu Griechenland folgt, als von den Beschwerdeführenden verlangt, beschlägt im Übrigen nicht die Frage des rechtlichen Gehörs, sondern jene der rechtlichen Würdigung der Sache. 3.2 Von den Beschwerdeführenden wird eine Rückweisung im Weiteren auch deshalb verlangt, weil die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin nicht hinreichend abgeklärt worden sei, obschon in ihrem Fall massgebliche Hinweise auf das Vorliegen einer rechtserheblichen psychischen Erkrankungslage vorliegen würden, auf welche gerade auch von der Rechtsvertretung hingewiesen worden sei. Es sei aber auch die gesundheitliche Lage des Beschwerdeführers nicht genügend abgeklärt worden, obschon sein Gesundheitszustand nach den von ihm in Griechenland erlittenen Verletzungen besonders labil sei, wozu er auch Berichte vorgelegt habe (vgl. dazu die ihn betreffende Beschwerdeergänzung vom 10. März 2022). Da jedoch die diesbezüglichen Vorbringen - wie nachfolgend aufgezeigt (E. 5.3.5) - nicht überzeugen und der entscheidrelevante Sachverhalt als hinreichend erstellt erscheint, fällt die beantragte Rückweisung auch unter diesem Titel ausser Betracht; das Gericht hat daher in der Sache zu entscheiden (Art. 61 Abs. 1 VwVG). 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben (Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG). 4.2 Das SEM hat für die Beschwerdeführenden entsprechende Nichteintretensentscheide erlassen und ihre Wegweisung nach Griechenland verfügt. Das erscheint als zutreffend, da es sich (1.) bei Griechenland um einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt (gemäss Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007; in Kraft seit dem 1. Januar 2008), sich (2.) die Beschwerdeführenden bis anhin dort aufgehalten haben und sie (3.) auch wieder in diesen Staat zurückkehren können, nachdem sich Griechenland ausdrücklich zu ihrer Wiederaufnahme bereit erklärt hat. Damit sind die drei Grundvoraussetzungen für einen Entscheid nach Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG erfüllt. Festzuhalten bleibt in diesem Zusammenhang, dass dem Umstand, dass Griechenland im Falle der Beschwerdeführerin nicht nur die erfolgte Schutzgewährung als Wiederaufnahmegrund angeführt hat, sondern auch noch darauf hingewiesen hat, dass sie über eine weiterhin gültige Aufenthaltsbewilligung verfüge, keine eigenständige Bedeutung zukommt. Daher ist auch unbeachtlich, dass es dem Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge trotz mehrfacher Demarchen bei den griechischen Behörden (noch) nicht gelungen sein soll, seine mittlerweile abgelaufene Aufenthaltsbewilligung zu erneuern. Festzuhalten bleibt ebenso, dass von den Beschwerdeführenden auch nichts eingebracht wird, was geeignet wäre, die gesetzliche Vermutung ihrer Sicherheit in Griechenland vor einer Rückschiebung in ihre Heimat (im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG) zu erschüttern. Die Vorbringen über angeblich in Griechenland vonseiten Dritter drohende Nachstellungen beschlagen in diesem Sinne nicht den Anwendungsbereich des Nichteintretensentscheides nach Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG, sondern die Frage des Wegweisungsvollzuges (vgl. dazu nachfolgend, E.5, insbes. E. 5.3.4). 4.3 Da nach dem Gesagten die Voraussetzungen für Nichteintretensentscheide in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG erfüllt sind, ist das SEM zu Recht und mit zutreffender Begründung nicht auf die Asylgesuche eingetreten. 5. 5.1 Es verbleibt im Folgenden zu prüfen, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung nach Griechenland entgegenstehen (im Sinne von Art. 44 [zweiter Satz] AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2-4 AIG [SR 142.20]). In diesem Zusammenhang bleibt festzuhalten, dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, allfällige Vollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 5.2 Von den Beschwerdeführenden wird unter Verweis auf die breite Quellenlage zu Griechenland und Berufung auf die Praxis einiger deutscher Verwaltungsgerichte geltend gemacht, der Wegweisungsvollzug nach Griechenland sei aufgrund der dort auch für Personen mit Schutzstatus herrschenden, in jeder Hinsicht überaus schlechten oder ungenügenden Verhältnisse als unzulässig (im Sinne von Art. 83 Abs. 3 AIG) zu erkennen. Zu den diesbezüglichen Ausführungen ist jedoch festzuhalten, dass Griechenland Signatarstaat der EMRK (SR 0.101), des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist, wobei Griechenland nach Auffassung der Schweiz seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nachkommt. Die Schweiz geht gleichzeitig davon aus, grundsätzlich achte Griechenland auch die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) und 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie), ergeben. Zwar ist aufgrund der bekannten Quellenlage nicht von der Hand zu weisen, dass die in Griechenland herrschenden Aufnahmebedingungen nicht nur im Falle von asylantragstellenden Personen, sondern auch im Falle von Personen mit Schutzstatus zu deutlichen Klagen Anlass geben, und zwar insbesondere, soweit es die Situation von besonders verletzlichen Personen wie Familien mit Kindern, alleinstehenden Frauen und schwer kranken Personen betrifft. Allerdings hat sich auch damit nichts daran geändert, dass das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich von der Zulässigkeit der Überstellung nach Griechenland ausgeht, und zwar jedenfalls immer dann, wenn - wie vorliegend (vgl. dazu nachfolgend) - nicht von einer spezifischen respektive besonderen Verletzlichkeit der vom Wegweisungsvollzug betroffenen Personen auszugehen ist (vgl. beispielsweise Urteile des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] E-420/2022 vom 8. Februar 2022 E. 8.3; E-1353/2021 und E-1354/2021 vom 7. April 2021 E. 6 ff.; E-881/2021 vom 3. März 2021 E. 8 ff.; D-1468/2021 vom 8. April 2021 E. 6 ff.; E-1960/2021 vom 5. Mai 2021 E. 8). An dieser Einschätzung vermögen auch die von den Beschwerdeführenden sowohl im erstinstanzlichen Verfahren als auch auf Beschwerdeebene angerufenen Länderberichte, welche dem Gericht durchaus bekannt sind, nichts zu ändern. 5.3 Im Falle der Beschwerdeführenden sind sodann - entgegen ihren anders lautenden Vorbringen - auch keine Sachverhaltsumstände ersichtlich, welche in rechtserheblicher Weise gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges (im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG) sprechen würden. In dieser Hinsicht ist im Wesentlichen auf das Folgende hinzuweisen: 5.3.1. Der Beschwerdeführer hat vor seiner Gesuchseinreichung in der Schweiz schon während mehr als 5½ Jahren in Griechenland gelebt, wobei er während der letzten 3½ Jahre - mithin seit Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft - auch über einen gesicherten Aufenthaltsstatus verfügte. Zwar sei seine Aufenthaltsbewilligung mittlerweile abgelaufen, da ihm diese trotz wiederholter Demarchen bei den Behörden nicht verlängert worden sei. Die Aufenthaltsbewilligung dürfte ihm aber dennoch ohne weiteres verlängert werden. In dieser Hinsicht lässt sich dem vorgelegten Mail-Verkehr mit der zuständigen griechischen Behörde lediglich entnehmen, dass sich leider Verzögerungen ergeben hätten. Aus dem ebenfalls vorgelegten Schreiben der griechischen Polizei vom 31. Oktober 2021 (eine Anfrage von dieser Seite ans Universitätsspital betreffend das Verletzungsbild des Beschwerdeführers und die Gründe, welche dazu geführt hätten) ergibt sich zudem, dass jedenfalls der Polizei die Vorlage seiner abgelaufenen Aufenthaltsbewilligung anlässlich der Entgegennahme einer von ihm eingereichten Anzeige als Ausweis genügte. Zwar will der Beschwerdeführer während seines Aufenthalts in Griechenland bei mindestens drei Gelegenheiten mit der griechischen Polizei in einen ernsthaften Konflikt geraten sein, wogegen er sich nicht mit rechtlichen Mitteln zur Wehr habe setzen können. Aufgrund seiner Ausführungen zur Inanspruchnahme rechtlichen Beistandes und seiner bereits sehr langen Aufenthaltsdauer in Griechenland darf jedoch ohne weiteres davon ausgegangen werden, er sei mit den dortigen Verhältnissen und Gegebenheiten längst sehr gut vertraut. Zudem ist der Beschwerdeführer am 31. Oktober 2021 mit der vorerwähnten Anzeige an die Polizei gelangt, was kaum für einen ernsthaften Konflikt mit den Ordnungskräften spricht. Für seine Vertrautheit mit den Abläufen vor Ort spricht schliesslich auch die Tatsache, dass er nach seiner bereits 2016 und in Athen erfolgten Gesuchseinreichung erfolgreich das griechische Asylverfahren durchlaufen hat; zu jener Zeit wären die Abläufe in Athen noch deutlich weniger strukturiert als heute. Aufgrund seiner bereits sehr langen Aufenthaltsdauer darf im Weiteren ebenso davon ausgegangen werden, er habe sich in Griechenland längst eine eigenständige und auch hinreichend tragfähige Existenz aufbauen können. Von der Beschwerdeführerin wurde denn auch im Gespräch vom 5. Januar 2021 angeführt, dass ihr Ehemann einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sei. 5.3.2. Auch die Beschwerdeführerin verfügt in Griechenland über einen gesicherten Aufenthaltsstatus, nachdem sie am 3. Juni 2020 als Flüchtling anerkannt worden ist und sie über eine gültige Aufenthaltsbewilligung verfügt. Sie stellt sich gleichzeitig auch nicht als alleinstehende Frau dar, was in der Beschwerde für den Fall angerufen wird, dass sie getrennt von ihrem Ehemann nach Griechenland zurückgeführt werden sollte. Da eine getrennte Wegweisung der Ehegatten mit hinreichender Sicherheit auszuschliessen ist (vgl. dazu nachfolgend), kann auf weitere Erwägungen dazu verzichtet werden. Zwar ist nicht auszuschliessen, dass die Beschwerdeführerin nach der im Lager von Moria erfolgten Antragstellung und ihrem dortigen Aufenthalt mutmasslich noch bis zum Abschluss ihres Verfahrens unter den dort vormals herrschenden, überaus schwierigen Bedingungen litt. In ihrer Stellungnahme vom 12. Januar 2022 machte sie geltend, sie habe im Lager fürchterliche Übergriffe mitansehen müssen, welche die anderen Lagerinsassen untereinander verübt hätten (vgl. dazu die Akten). Es spricht jedoch insgesamt nichts dafür, dass sie deswegen auch heute noch ernsthaft respektive in rechtserheblicher Weise belastet wäre (vgl. dazu nachfolgend). Mit ihrem mutmasslich im Sommer 2020 erfolgten Transfer von Moria nach Athen und namentlich nach ihrer Heirat dürften sich ihre konkreten Aufenthaltsbedingungen grundlegend verbessert haben, indem sie seither auf den Beistand ihres Ehemannes zählen kann. Zwar habe sie noch keinen Zugang zum Arbeitsmarkt gefunden, ein solcher steht ihr aber seit dem Sommer 2020 grundsätzlich offen. 5.3.3. Von den Beschwerdeführenden wurden bis heute keine konkreten Angaben zur ihrer Wohnsituation während der letzten Jahre (im Falle des Beschwerdeführers) respektive seit Sommer 2020 (im Falle der Beschwerdeführerin) gemacht, was insgesamt als wenig überzeugend erscheint. Aufgrund der Aktenlage ist jedoch von einem Wohnort in Athen auszugehen, zumal sich dies aus den vorgelegten Unterlagen ergibt (vgl. dazu die vorgelegten Polizei- und Spitalberichte sowie das auf den Beschwerdeführer lautende Abonnement der Verkehrsbetriebe von Athen). Erst im Rahmen der Eingabe vom 12. Januar 2022 wurde angeführt, sie hätten "in der Nähe" des Flüchtlingscamps von Malakasa gewohnt, wobei sie sich manchmal wegen notwendiger Dokumente in dieses Camp hätten begeben müssen. Zwischenzeitlich hätten sich die Beschwerdeführenden auch in Thessaloniki aufgehalten. 5.3.4. Von den Beschwerdeführenden wurde im erstinstanzlichen Verfahren namentlich angeführt, sie hätten sich in Griechenland vor Nachstellungen vonseiten von Landsmännern der Beschwerdeführerin zu fürchten, welche mit ihrer Heirat eines zum Christentum konvertierten Iraners nicht einverstanden seien. An diesem Vorbringen halten sie auf Beschwerdeebene fest, wobei sie ihre diesbezüglichen Ausführungen nochmals erweitern. Die Angaben der Beschwerdeführenden zur geltend gemachten Bedrohungslage vonseiten Dritter erschöpfen sich allerdings weitgehend in unsubstanziierten Behauptungen, was kaum überzeugen kann. Da es sich bei der Stadt Athen inklusive ihren Vororten um eine Millionenmetropole handelt, erscheint ebenso als wenig überzeugend, dass sie sich dort ernsthaft vor Nachstellung vonseiten von eigentlich bloss drei Männern gefürchtet haben sollen, wie in der Stellungnahme vom 12. Januar 2022 ausgeführt. Auf Beschwerdeebene bekräftigen sie, die Nachstellungen hätten insbesondere im oder um das Camp von Malakasa stattgefunden. Weshalb die Beschwerdeführenden als anerkannte Flüchtlinge aber dennoch in der Nähe dieses Lagers gewohnt haben sollen, ist nicht nachvollziehbar, zumal das Lager auch noch weit entfernt von Athen gelegen ist. In entscheidrelevanter Hinsicht verbleibt jedoch mit dem SEM darin einig zu gehen, dass im Falle ernsthafter Übergriffe vonseiten Dritter von der Schutzwilligkeit und auch -fähigkeit der griechischen Polizei ausgegangen werden darf. Gemäss dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Schreiben vom 31. Oktober 2021 hat er denn auch nach einem angeblich am Vortag erlittenen Angriff bei der Polizei eine Anzeige einreichen können, worauf vonseiten der Polizei konkrete Abklärungsmassnahmen an die Hand genommen wurden. Vor diesem Hintergrund kann auch das am 10. März 2022 nochmals bekräftigte Vorbringen über die angeblich nachweisliche Untätigkeit der Polizei nicht überzeugen. 5.3.5. Von den Beschwerdeführenden wird schliesslich geltend gemacht, sie würden an gesundheitlichen Beschwerden leiden, welche nicht nur einer Behandlung bedürften, sondern welche auch noch weiter abzuklären seien, und zwar nicht nur im Falle der Beschwerdeführerin, sondern auch des Beschwerdeführers (vgl. oben, E. 3.2). Die bei den Akten liegenden Berichte und Notizen lassen jedoch nicht auf das Vorliegen von Erkrankungen schliessen, welche nicht auch ohne weiteres in Griechenland behandelt werden könnten. Zwar wurde von der Beschwerdeführerin im Rahmen der Befragung vom 5. Januar 2022 angeführt, dass sie an psychischen Problemen leide und das Vorbringen in den Eingaben ihrer Rechtsvertretung bekräftigt. Nachdem sie jedoch schon am 5. Januar 2022 ausdrücklich und zudem auch im Beisein ihrer Rechtsvertretung auf das diesbezügliche Angebot des zuständigen Gesundheitsdienstes verwiesen wurde, hat sie dieses nicht in Anspruch genommen. Das SEM erkundigte sich am 25. Februar 2022 noch vor Erlass der angefochtenen Verfügungen beim zuständigen Gesundheitsdienst nach dem Stand der Behandlung der Beschwerdeführerin. Die Nachfrage ergab indes, dass zu diesem Zeitpunkt keine weiteren Termine geplant waren und dem Gesundheitsdienst auch keine psychischen Probleme bekannt seien. Vor diesem Hintergrund hat das SEM zu Recht gegen das Vorliegen einer ernsthaften respektive rechtserheblichen Erkrankungslage geschlossen; eine solche wird auch im Rahmen der Beschwerdeschriften nicht nachgewiesen respektive überwiegend glaubhaft gemacht. Nicht anders verhält es sich schliesslich im Falle des Beschwerdeführers. Zwar hat er sich noch am Tag der Gesuchseinreichung wegen noch in Griechenland erlittenen Verletzungen in Behandlung begeben und später einen Arzt wegen bereits älterer Verletzungen aufgesucht. Indes spricht auch in seinem Fall nichts dafür, dass Bedarf an weiterer Behandlung bestanden hätten, respektive an Behandlung, welche nicht ohne weiteres auch in Griechenland erhältlich wäre. 5.3.6. Nach diesen Feststellungen ist gleichzeitig auch kein Bedarf an der Einholung von individuellen Garantien von Griechenland betreffend medizinische Unterstützung und adäquater Unterbringung ersichtlich; das Begehren ist daher abzuweisen. 5.3.7. Diesen Erwägungen gemäss ist im Falle der Beschwerdeführenden von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges auszugehen. 5.4 Es ist schliesslich auch ohne weiteres von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), da sich Griechenland - wie schon im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG festgestellt (vgl. oben, E. 4) - ausdrücklich zu einer Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden bereit erklärt hat.

6. Nach dem Gesagten sind die angefochtenen Verfügungen zu bestätigen und die eingereichten Beschwerden - soweit darauf einzutreten ist - als offensichtlich unbegründet abzuweisen.

7. Nach erfolgter Verfahrensvereinigung und den vorstehenden Erwägungen bleibt der Ordnung halber festzuhalten, dass das SEM und die zuständige kantonale Behörde die Beschwerdeführenden auch weiterhin als Ehegatten zu behandeln haben, also insbesondere auch im Rahmen des Vollzugs der Wegweisung (vgl. Art. 44 AsylG). 8. 8.1 Mit vorliegendem Urteil in der Hauptsache ist das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstandslos geworden. 8.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (nach Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist abzuweisen ist, da sich die Beschwerden nach dem Gesagten als von Anfang an aussichtslos erwiesen haben. 8.3 Den Beschwerdeführenden sind demnach die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, welche auch nach erfolgter Verfahrensvereinigung nicht anders als im Normalverfahren und damit auf Fr. 750.- zu bestimmen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Verfahren der Beschwerdeführenden werden vereinigt.

2. Die Beschwerden werden - soweit darauf einzutreten ist - abgewiesen.

3. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werden abgewiesen.

4. Die Kosten des Verfahrens von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

5. Das SEM und die zuständige kantonale Behörde werden angewiesen, die Beschwerdeführenden als Ehegatten zu behandeln.

6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer Versand: