Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat 31a I a,c,d,e) und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am 26. März 2021 im Bundesasylzentrum in B._______ um Asyl nach. B. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) vom 30. März 2021 ergab, dass der Beschwerdeführer am 6. August 2018 in Griechenland um Asyl nachgesucht hatte und ihm am 29. Januar 2019 von den griechischen Behörden internationaler Schutz gewährt worden war. C. Am 1. April 2021 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) und zur Wegweisung nach Griechenland gewährt. Zudem wurde er aufgefordert, Angaben zu seinem Gesundheitszustand zu machen und eine Einwilligungserklärung zur Einsicht in die medizinischen Akten einzureichen. D. Ebenfalls am1. April 2021 fand die Personalienaufnahme statt. E. Am 1. April 2021 ersuchte die Vorinstanz sodann die griechischen Behör den gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal anwesender Drittstaatsangehöriger (nachfolgend: Rückführungs-Richtlinie) und auf das Abkommen zwischen der Schweiz und Griechenland über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt vom 28. August 2006 (SR 0.142.113.729) schriftlich um Rückübernahme des Beschwerdeführers. F. Am 5. April 2021 stimmten die griechischen Behörden dem Übernahmeersuchen des SEM vom 1. April 2021 zu. Dabei teilten sie mit, dass der Beschwerdeführer am 29. Januar 2019 als Flüchtling anerkannt worden sei und er über eine Aufenthaltsbewilligung, gültig vom 6. Februar 2019 bis zum 5. Februar 2022, verfüge. G. In seiner Stellungnahme vom 12. April 2021 teilte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung mit, er sei mit dem geplanten Nichteintre-tensentscheid und der Wegweisung nach Griechenland nicht einverstanden. Dabei wies er auf die katastrophale Situation in Griechenland hin, wo es keine genügenden Unterkünfte gebe. Er habe weder von den griechischen Behörden noch von den Nichtregierungsorganisationen Unterstützung (finanzieller, rechtlicher oder moralischer Art) erhalten. Zudem sei ihm keine medizinische Unterstützung gewährt worden, als ihm bei einem Messerangriff im Sommer 2020 eine Verletzung an seiner Hand zugefügt worden sei. Die inzwischen verheilten Wunden würden immer noch schmerzen. Zudem leide er seither an Zahnschmerzen. Hinzu komme, dass ihm seine von ihm getrennte Ehefrau in Griechenland den Kontakt zum gemeinsamen Sohn verwehre, was ihn psychisch sehr belaste (er leide auch an Schlafproblemen). Er habe diesbezüglich bisher keine Hilfe seitens der griechischen Polizei erhalten. Er fürchte sich im Falle einer Rückkehr nach Griechenland vor weiteren körperlichen Angriffen und Drohungen. Im Weiteren wird auf verschiedene Berichte zu den Unterbringungs- und Arbeitsmöglichkeiten für Schutzberechtigte in Griechenland und darauf, dass aufgrund seines Transfers in eine andere Unterkunft in der Schweiz noch keine medizinische Untersuchung habe durchgeführt werden können, hingewiesen. H. Im ärztlichen Bericht der C._______ in D._______ vom 15. April 2021 wurden beim Beschwerdeführer Handbeschwerden, Schlafstörungen und eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) diagnostiziert, wobei verschiedene Medikamente verordnet wurden. I. Der Beschwerdeführer reichte im vorinstanzlichen Verfahren verschiedene Dokumente der griechischen Behörden, ein Zertifikat der E._______ vom 20. September 2019 mit englischer Übersetzung sowie Reiseunterlagen und eine Bankkarte aus Griechenland in Kopie zu den Akten. J. Am 19. April 2021 stellte die Vorinstanz der Rechtsvertretung den Entscheidentwurf und die Akten zur Stellungnahme zu. K. Mit Eingabe vom 20. April 2021 nahm die Rechtsvertretung dazu Stellung und hielt dabei fest, der Beschwerdeführer sei mit dem geplanten Nichteintretensentscheid und der Wegweisung nach Griechenland nicht einverstanden, wobei im Wesentlichen auf die Stellungnahme vom 12. April 2021 und den Arztbericht vom 15. April 2021 hingewiesen wurde. Der Beschwerdeführer sei in Bezug auf seine familiäre Angelegenheit und nach dem tätlichen Angriff auf ihn trotz mehreren Versuchen, von der Polizei und den griechischen Behörden auch mit Hilfe von Nichtregierungsorganisationen Unterstützung zu erhalten, nicht unterstützt worden. Er könne sich eine Rückkehr nach Griechenland unter der Bedingung vorstellen, dass ihm die Schweizer und die griechischen Behörden ausdrücklich zusichern würden, ihn bei weiteren körperlichen Angriffen zu schützen und ihn nötigenfalls medizinisch zu versorgen und ihm auch die nötige Unterstützung in Bezug auf seine familiäre Situation zur Verfügung zu stellen. Seine Wegweisung nach Griechenland sei weder zulässig noch zumutbar. Es seien vor einer Wegweisung vorgängig Zusicherungen von den griechischen Behörden einzuholen, damit er eine adäquate Unterbringung mit der nötigen medizinischen Versorgung sowie die rechtliche Unterstützung in Bezug auf seine familiäre Angelegenheit erhalten könne. Im Weiteren wurde darauf hingewiesen, dass zur vollständigen Abklärung des medizinischen Sachverhalts ein weiterer Arzttermin mit Befunden abzuwarten sei. L. Mit Verfügung vom 20. April 2021 - eröffnet am 21. April 2021 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, wies ihn aus der Schweiz weg und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, ansonsten er in Haft genommen und unter Zwang nach Griechenland zurückgeführt würde. Gleichzeitig beauftragte die Vorinstanz den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. Sie begründete ihren Entscheid im Wesentlichen damit, der Beschwerdeführer sei in Griechenland als Flüchtling anerkannt worden. Der Vollzug der Wegweisung sei auch unter Berücksichtigung der Stellungnahme zum Entwurf vom 20. April 2021 zulässig, zumutbar und möglich. M. Mit Eingabe vom 27. April 2021 erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht dagegen Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung an die Vorinstanz zwecks Feststellung des vollständigen medizinischen Sachverhalts; eventualiter sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug nach Griechenland unzulässig beziehungsweise unzumutbar sei; subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, von den griechischen Behörden individuelle Garantien betreffend die adäquate Unterbringung, den benötigten Zugang zu fachärztlicher Behandlung sowie rechtliche Unterstützung in Bezug auf seine familiäre Angelegenheit einzuholen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (im Sinne der unentgeltlichen Prozessführung) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. N. Mit Schreiben vom 28. April 2021 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. O. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 28. April 2021 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG).
Erwägungen (28 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.4 Die Beschwerdebegehren beschränken sich in materieller Hinsicht auf die Anfechtung des Wegweisungsvollzugs wegen Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit. Der Entscheid, es werde auf das Asylgesuch nicht eingetreten, weil Griechenland dafür zuständig sei, und die Anordnung der Wegweisung nach Griechenland als solche werden nicht bestritten, weshalb die Verfügung des SEM vom 20. April 2021 hinsichtlich der Dispositivziffern 1 und 2 in Rechtskraft erwachsen ist.
E. 2.1 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E. 2.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 4 Hinsichtlich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht diese Punkte insoweit ohne Einschränkung prüft.
E. 5 Vorab ist festzustellen, dass sich die formelle Rüge der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes als unbegründet erweist. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid dargetan, weshalb sie nach den im Arztbericht vom 15. April 2021 festgehaltenen Diagnosen den medizinischen Sachverhalt als ausreichend erstellt erachtet hat, um die Zulässigkeit und Zumutbarkeit einer Wegweisung nach Griechenland beurteilen zu können. Sie führte weiter aus, es sei nicht davon auszugehen, dass anlässlich des ausstehenden Arzttermins derart schwerwiegende Diagnosen gestellt würden, die zu einer Änderung ihrer Einschätzung führen könnten. Zudem sei, selbst wenn an weiteren Arztterminen zusätzliche Behandlungen der psychischen und physischen Beschwerden des Beschwerdeführers vorgesehen werden sollten, davon auszugehen, dass er sich diesbezüglich an medizinische Institutionen in Griechenland wenden könne. Sodann führte die Vorinstanz aus, es sei die Reisefähigkeit ausschlaggebend. Diese werde erst kurz vor der Überstellung definitiv beurteilt, wobei dann alle vorliegenden medizinischen Informationen berücksichtigt und, falls notwendig, weitere ärztliche Beurteilungen eingeholt würden. Nach Ansicht des Gerichts bestand für das SEM im vorliegenden Fall keine Veranlassung, weitere Abklärungen abzuwarten. Der Rückweisungsantrag ist folglich abzuweisen.
E. 6.1 Tritt das SEM auf ein Asylgesuch nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 6.2 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 7.1 Das SEM führte hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs aus, dass das Refoulement-Gebot bezüglich des Heimatstaates nicht zu prüfen sei, da der Beschwerdeführer in den Drittstaat Griechenland reisen könne, in dem er Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finde. Gemäss Art. 6a AsylG bestehe zugunsten sicherer Drittstaaten die Vermutung, dass diese ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen einhalten würden. Es obliege der betroffenen Person, diese Legalvermutung umzustossen. Hinsichtlich der geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden, für die aktuell eine medikamentöse Behandlung vorgesehen sei, sei davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer - selbst wenn im Rahmen weiterer Arzttermine zusätzliche Behandlungen seiner psychischen oder physischen Beschwerden vorgesehen werden sollten - diesbezüglich an medizinische Institutionen in Griechenland wenden könne. Die Reisefähigkeit werde kurz vor der Überstellung definitiv beurteilt, wobei zu diesem Zeitpunkt alle vorliegenden medizinischen Informationen berücksichtigt und falls notwendig auch weitere ärztliche Beurteilungen eingeholt würden. Weiter sei unter Berücksichtigung der Ausführungen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner gesundheitlichen Situation zum mangelnden Zugang zur gesundheitlichen Versorgung in Griechenland darauf hinzuweisen, dass Griechenland die die Richtlinie 2011/95/EU (sogenannte Qualifikationsrichtlinie) umgesetzt habe. Es sei daher davon auszugehen, dass die medizinische Grundversorgung in Griechenland sichergestellt sei. Ferner würden die gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers nicht unter die vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in seinem Urteil EGMR vom 13. Dezember 2016 (Nr. 41738/10 Paposhvili gg. Belgien, §183) genannten "other very exceptional cases" fallen. Es handle sich bei ihm nicht um eine schwer kranke Person, bei der die ernsthafte Gefahr bestehe, dass sie bei einer Rückführung nach Griechenland einer ernsthaften, rapiden und irreversiblen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes, verbunden mit übermässigem Leiden oder einer bedeutenden Verkürzung seiner Lebenserwartung, ausgesetzt wäre, zumal die medizinische Versorgung in Griechenland gewährleistet sei. Es würden auch keine erhärteten Hinweise vorliegen, wonach Griechenland ihm eine notwendige medizinische Behandlung verweigert hätte oder zukünftig verweigern würde. Das SEM sehe keinen Anlass zur Einholung individueller Garantien betreffend seine medizinische Betreuung in Griechenland. Er könne sich zudem für eine Behandlung an die dafür zuständigen Institutionen wenden. Das SEM trage seinem aktuellen Gesundheitszustand bei der Organisation der Überstellung Rechnung und informiere die griechischen Behörden entsprechend. Es würden keine erhärteten Hinweise für die Annahme vorliegen, dass ihm bei einer Rückkehr nach Griechenland eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK drohe. Der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland sei zulässig. Weiter sei unter Berücksichtigung der Ausführungen des Beschwerdeführers in seinen Stellungnahmen vom 12. April 2021 und 20. April 2021 und die dort, gestützt auf einen Bericht der luxemburgischen Nichtregierungsorganisation "Passarell" vom November 2020 erwähnte allgemeine, desolate Lage in Griechenland festzustellen, dass der Beschwerdeführer die von ihm geschilderten Sorgerechtsstreitigkeiten gegenüber den griechischen Behörden geltend zu machen habe. Dabei könne er nötigenfalls auch die Unterstützung nichtstaatlicher Organisationen in Anspruch nehmen, wie er dies bereits getan habe. Es sei sodann nicht ersichtlich, inwiefern er sich von einem weiteren Verbleib in der Schweiz einen zukünftigen Kontakt zu seinem in Griechenland lebenden Sohn oder eine Änderung der angeblich durch die griechischen Behörden bereits getroffenen Sorgerechts- und Besuchsregelung erhoffe. Griechenland sei ein Rechtsstaat mit funktionierendem Justizsystem und einer funktionierenden Polizeibehörde, die als schutzwillig und schutzfähig gelte, wobei er sich, falls er sich ungerecht oder rechtswidrig behandelt fühle, mit einer Beschwerde an die zuständigen Stellen wenden könne. Er könne sich auch bei Übergriffen durch Privatpersonen an die zuständigen staatlichen Stellen wenden. Er habe die fehlende Unterstützung oder Schutz durch die griechischen Behörden nach Angriffen und Drohungen auf ihn mit keinerlei Belegen untermauern können. Es sei nicht in der Zuständigkeit der Schweizer Behörden, ihm Unterstützung hinsichtlich der geschilderten familiären Probleme in Griechenland zu gewähren oder zuzusichern. Ferner habe Griechenland die Qualifikationsrichtlinie umgesetzt, welche unter anderem die Ansprüche von Personen mit internationalem Schutzstatus hinsichtlich Sozialleistungen bestimme sowie deren Zugang zu Wohnraum, Beschäftigung und medizinischer Versorgung regle. Der Beschwerdeführer sei gehalten, die ihm zustehenden Leistungen bei den griechischen Behörden geltend zu machen und diese allenfalls auf dem Rechtsweg zu beanspruchen. Es bestünden neben staatlichen Strukturen, die primär existenzielle Bedürfnisse abdecken würden, private und internationale Organisationen, an die er sich wenden könne. Die allgemeinen schwierigen ökonomischen Lebensbedingungen und die herrschende Wohnungsnot in Griechenland würden die ganze Bevölkerung treffen. Es sei nicht an den Schweizer Behörden, sicherzustellen, dass Personen mit Schutzstatus in Griechenland, sobald sie dorthin überstellt würden, über ausreichende Lebensgrundlagen verfügen würden. Da der Beschwerdeführer in Griechenland als Flüchtling anerkannt worden sei, stünden im alle Rechte aus der Flüchtlingskonvention zu, so auch die Gleichbehandlung mit griechischen Bürgern, etwa beim Zugang zu Gerichten, Erwerbstätigkeit, Fürsorge oder sozialer Sicherheit. Es würden keine erhärteten Hinweise beziehungsweise stichhaltige Beweise vorliegen, wonach sich Griechenland nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten würde. Es bestünde kein Anlass zur Einholung individueller Garantien betreffend der Unterbringung des Beschwerdeführers oder der Gewährung sonstiger Unterstützung in Griechenland. Im Übrigen würden die von der Rechtsvertretung zitierten Quellen keinen direkten und kausalen Zusammenhang mit dessen persönlichen Situation haben. Der Vollzug nach Griechenland sei zulässig und zumutbar.
E. 7.2 Der Beschwerdeführer macht demgegenüber unter Hinweis auf seine bisherigen Stellungnahmen geltend, die pauschalen und allgemeinen Verweise der Vorinstanz würden die tatsächlichen Mängel medizinischer, finanzieller, rechtlicher und behördlicher Unterstützung nichts ändern. Er habe mehrmals vergeblich versucht, in Bezug auf die körperlichen Angriffe und Drohungen auf ihn Unterstützung seitens der griechischen Behörden und nichtstaatlicher Organisationen respektive medizinische Hilfe zu erhalten. Im Falle einer Wegweisung nach Griechenland sei mit einer massiven Verschlechterung seines psychischen Zustandes zu rechnen, was eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde, weshalb der Vollzug der Wegweisung unzulässig, zumindest aber unzumutbar sei. Sollte das Gericht zu einem anderen Schluss kommen, wären von den griechischen Behörden individuelle Zusicherungen betreffend die adäquate Unterbringung, den benötigten Zugang zu fachärztlicher Behandlung sowie rechtliche Unterstützung in Bezug auf seine familiäre Angelegenheit einzuholen.
E. 8.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 8.2 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts betreffend die Zulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung von Personen, denen von den griechischen Behörden ein Schutzstatus verliehen wurde, wird das Vorliegen eines Vollzugshindernisses nur unter sehr strengen Voraussetzungen bejaht. Grundsätzlich geht das Gericht davon aus, dass in Griechenland Schutzberechtigte Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finden. Ebenso geht das Gericht davon aus, dass Griechenland als Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) seinen entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nachkommt. Der Europäischen Gerichtshof (EuGH) hat sich in den letzten Jahren vermehrt mit der Frage auseinandergesetzt, unter welchen Umständen ein Asylantrag von «Anerkannten» - also von Personen, die in einem anderen europäischen Staat bereits Schutz erhalten haben - als unzulässig abgelehnt werden könne (Vgl. EuGH, Urteil vom 13.11.2019 - C-540/17; C-541/17, Deutschland gg. Hamed und Omar; EuGH (Grosse Kammer) Urteil C-163/17 vom 19. März 2019, Jawo gg. Bundesrepublik Deutschland; EuGH Urteil C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 vom 19. März 2019, Ibrahim u.a. gg. Bundesrepublik Deutschland). Der Gerichtshof stellte im Ergebnis fest, dass gemäss Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/32/EU (Asylverfahrensrichtlinie) eine Ablehnung als unzulässig nicht mit der Begründung erfolgen dürfe, «[dass] dem Antragsteller bereits von einem anderen Mitgliedstaat die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist, wenn die Lebensverhältnisse, die ihn in dem anderen Mitgliedstaat als anerkannter Flüchtling erwarten würden, ihn der ernsthaften Gefahr aussetzen würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 Grundrechtecharta [Anmerkung des Bundesverwaltungsricht: beziehungsweise von Art. 3 EMRK] zu erfahren.» (vgl. EuGH, Hamed und Omar, Rn. 41).
E. 8.3 Zwar anerkennt das Bundesverwaltungsgericht, dass die Lebensbedingungen in Griechenland für dort anerkannte Schutzberechtigte in fast allen Bereichen des täglichen Lebens äusserst schwierig sind und sich die Alltagsbewältigung als mühselig gestaltet, so ist aber nicht von einer Situation auszugehen, in der jeder Person mit Schutzstatus in Griechenland dort eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinne einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde. Personen mit Schutzstatus sind griechischen Bürgern und Bürgerinnen grundsätzlich gleichgestellt in Bezug auf Fürsorge, den Zugang zu Gerichten und den öffentlichen Schulunterricht respektive gleichgestellt mit anderen Ausländern und Ausländerinnen beispielsweise in Bezug auf Erwerbstätigkeit oder Gewährung einer Unterkunft (vgl. Art. 16-24 FK). Unterstützungsleistungen und weitere Rechte können direkt bei den zuständigen Behörden eingefordert werden, falls notwendig auf dem Rechtsweg. Es kann trotz der eheblichen Schwächen nicht von einem völlig dysfunktionalen Aufnahmesystem gesprochen werden. Immerhin ist nicht von der Hand zu weisen, dass gewisse Angebote für Schutzberechtigte in Griechenland bestehen, wenn auch die Kapazitäten knapp sind und Infrastrukturhilfen und Angebote bisher vor allem von internationalen Akteuren, zuvorderst der Europäischen Union, dem UNHCR und IOM abhängen, die - in Zusammenarbeit mit der lokalen Zivilgesellschaft - Leistungen erbringen und finanzieren. Nicht zuletzt können Schutzberechtigte sich auch auf die Garantien in der Qualifikationsrichtlinie 2011/95/EU berufen, auf die sich Griechenland als EU-Mitgliedstaat behaften lassen muss. Von Interesse sind diesbezüglich insbesondere die Regeln betreffend den Zugang von Personen mit Schutzstatus zu Beschäftigung (Art. 26), Bildung (Art. 27), Sozialhilfeleistungen (Art. 29), Wohnraum (Art. 32) und medizinischer Versorgung (Art. 30). Im Falle einer Verletzung der Garantien der EMRK steht gestützt auf Art. 34 EMRK auch letztinstanzlich der Rechtsweg an den EGMR offen (vgl. Referenzurteil D-559/2020 vom 13. Februar 2020 E. 8).
E. 8.4 Der Beschwerdeführer wurde in Griechenland als Flüchtling anerkannt und verfügt über eine bis am 5. Februar 2022 gültige Aufenthaltsbewilligung. Es besteht daher kein Anlass zur Annahme, es drohe ihnen eine Verletzung des in Art. 33 Abs. 1 FK verankerten Grundsatzes der Nichtrückschiebung.
E. 8.5 Soweit in der Beschwerdeschrift geltend gemacht wird, dem Beschwerdeführer sei im Anschluss an die Messerattacke auf ihn keine medizinische Hilfe gewährt worden und es sei mit einer massiven Verschlechterung seiner psychischen Probleme zu rechnen, kann den ärztlichen Unterlagen (der C._______ vom 15. April 2021 und 27. April 2021; weitere wurden bisher nicht eingereicht) entnommen werden, dass er an Schlafstörungen und Handbeschwerden rechts leide, und es wurde ein PTBS diagnostiziert, indes dazu nichts Weiteres ausgeführt. Es wurden ihm die Medikamente Trittico, Irfen und Pantoprazol verschrieben. Bei den erwähnten gesundheitlichen Problemen des Beschwerdeführers handelt es sich - auch unter Berücksichtigung des PTBS und des Wunschs des Beschwerdeführers, seine psychischen Probleme von einem Psychotherapeuten behandeln zu wollen - wie von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt, nicht um solche, die unter die vom EGMR in seinem Urteil vom 13. Dezember 2016 (Nr. 41738/10 Paposhvili gg. Belgien), §183, genannten "other very exceptional cases" subsumiert werden. Jedenfalls handelt sich bei ihm nicht um eine schwerkranke Person, bei der die ernsthafte Gefahr besteht, dass sie bei einer Rückschaffung nach Griechenland einer schwerwiegenden, rapiden und irreversiblen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, verbunden mit übermässigem Leiden oder einer bedeutenden Verkürzung der Lebenserwartung, ausgesetzt wäre, zumal die medizinische Versorgung in Griechenland gewährleistet ist. Es kann ihm zugemutet werden, allenfalls unter Mithilfe einer Nichtregierungsorganisation, Zugang zu medizinischer Hilfe zu erhalten.
E. 8.6 In Bezug auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Sorgerechtsangelegenheit betreffend seinen in Griechenland bei der Mutter lebenden Sohn ist auf die Ausführungen der Vorinstanz hinzuweisen, denen sich das Gericht anschliesst. Überdies bestehen diesbezüglich keine Hinweise, die eine diesbezügliche Unrechtbehandlung als Verletzung von Art. 3 EMRK belegen würden
E. 8.7 Es liegen somit keine konkreten Hinweise vor, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Griechenland einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland erweist sich somit als zulässig.
E. 9.1 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AIG für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist. Es obliegt der betroffenen Person, diese Vermutung umzustossen.
E. 9.2 Die Vorinstanz hat in seiner Verfügung den Vollzug der Wegweisung auch unter dem Aspekt der Zumutbarkeit mit zutreffender Begründung bejaht. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorab auf die betreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. In der Beschwerde finden sich keine über diejenigen in den Stellungnahmen vom 12. April 2021 und 20. April 2021 substanziell hinausgehenden Einwendungen, welche zu einer anderen Betrachtungsweise führen könnten. Soweit vorgebracht wird, der Beschwerdeführer habe die zwingend vorgesehenen Dienstleistungen in Griechenland nicht erhalten, weshalb die Wegweisung zumindest unzumutbar sei, ist vorliegend festzustellen, dass das griechische Fürsorgesystem nicht nur für Asylsuchende, sondern auch für Personen mit Schutzstatus in der Kritik steht (vgl. EGMR, Saidoun gegen Griechenland [Beschwerde 40083/07] und Fawsie gegen Griechenland [Beschwerde 40080/07], beide vom 28. Oktober 2010). Trotz dieser Kritik ist festzuhalten, dass Griechenland an die erwähnte Richtlinie 2011/95/EU gebunden ist. Im Kapitel VII werden die den Flüchtlingen zu gewährenden Rechte geregelt. Selbst wenn die Lebensbedingungen in Griechenland aufgrund der herrschenden Wirtschaftslage nicht einfach sind, liegen keine Hinweise für die Annahme vor, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Griechenland einer existenziellen Notlage ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer verfügt über einen Aufenthaltstitel als Flüchtling in Griechenland und besitzt den griechischen Flüchtlingspass. Er machte nicht geltend, jemals von Obdachlosigkeit betroffen gewesen zu sein. Er verfügt in Griechenland über gewisse Kontakte. So reichte er ein Zertifikat einer Kirche vom 20. September 2019 ein, gemäss dem er sich nach Treffen von Juni bis August 2019 am (...) 2019 taufen liess (vgl. Akte 6). Gestützt darauf entsteht auch nicht der Eindruck, dass er aufgrund von Sprachbarrieren nicht in der Lage wäre, sich um Unterstützung zu kümmern oder die erforderliche Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einzufordern (vgl. etwa Urteil des BVGer D-5676/2019 vom 7. November 2019 E. 7.2.2). Dem zu den Akten gereichten medizinischen Bericht vom 27. April 2021, der sich von demjenigen vom 15. April 2021 betreffend die gesundheitlichen Beschwerden kaum unterscheidet, kann nicht entnommen werden, inwiefern er eine dringende psychologische Unterstützung benötigt. Insbesondere sind den Akten keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass eine adäquate Behandlung in Griechenland nicht gegeben wäre. Die mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragten schweizerischen Behörden werden die griechischen Behörden vor der Durchführung der Wegweisung über die besonderen medizinischen Bedürfnisse des Beschwerdeführers zu informieren und diesen Umständen bei der Bestimmung geeigneter Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen haben. Sollte er auf ununterbrochene medizinische Unterstützung angewiesen sein, die in Griechenland nicht sofort bei seiner Ankunft gewährleistet wäre, ist auf die Möglichkeit hinzuweisen, dass er im Sinne von Art. 75 Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]) medizinische Rückkehrhilfe beantragen kann. Nach dem Ausgeführten erweisen sich die Vorbringen des Beschwerdeführers gegen den Wegweisungsvollzug unter dem Aspekt der Zumutbarkeit ebenfalls als unbegründet.
E. 9.3 Bei dieser Sachlage besteht kein Anlass für die Einholung individueller Garantien (vgl. hierzu BVGE 2017 VI/10), weshalb der entsprechende Antrag abzuweisen ist.
E. 9.4 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AIG möglich, da die griechischen Behörden einer Rückübernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt haben, er dort über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt und den Akten keine Hinweise auf eine Reiseunfähigkeit zu entnehmen sind. Der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers kann bei der Ausgestaltung der Vollzugsmodalitäten angemessen Rechnung getragen werden.
E. 10 Zusammenfassend ergibt sich, dass der vom SEM angeordnete Wegweisungsvollzug nicht zu beanstanden ist. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt demnach ausser Betracht (vgl. Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 12.1 Der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses erweist sich mit vorliegendem Urteil als gegenstandslos.
E. 12.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, weil sich die Beschwerde entsprechend den vorstehenden Erwägungen bereits bei Eingang des Begehrens, unbesehen der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers, als aussichtlos erwiesen hat. Demzufolge sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwer-deführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1960/2021 Urteil vom 5. Mai 2021 Besetzung Einzelrichterin Muriel Beck Kadima , mit Zustimmung von Richter Walter Lang, Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch Helen Zemp, Rechtsschutz für Asylsuchende, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 20. April 2021 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 26. März 2021 im Bundesasylzentrum in B._______ um Asyl nach. B. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) vom 30. März 2021 ergab, dass der Beschwerdeführer am 6. August 2018 in Griechenland um Asyl nachgesucht hatte und ihm am 29. Januar 2019 von den griechischen Behörden internationaler Schutz gewährt worden war. C. Am 1. April 2021 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) und zur Wegweisung nach Griechenland gewährt. Zudem wurde er aufgefordert, Angaben zu seinem Gesundheitszustand zu machen und eine Einwilligungserklärung zur Einsicht in die medizinischen Akten einzureichen. D. Ebenfalls am1. April 2021 fand die Personalienaufnahme statt. E. Am 1. April 2021 ersuchte die Vorinstanz sodann die griechischen Behör den gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal anwesender Drittstaatsangehöriger (nachfolgend: Rückführungs-Richtlinie) und auf das Abkommen zwischen der Schweiz und Griechenland über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt vom 28. August 2006 (SR 0.142.113.729) schriftlich um Rückübernahme des Beschwerdeführers. F. Am 5. April 2021 stimmten die griechischen Behörden dem Übernahmeersuchen des SEM vom 1. April 2021 zu. Dabei teilten sie mit, dass der Beschwerdeführer am 29. Januar 2019 als Flüchtling anerkannt worden sei und er über eine Aufenthaltsbewilligung, gültig vom 6. Februar 2019 bis zum 5. Februar 2022, verfüge. G. In seiner Stellungnahme vom 12. April 2021 teilte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung mit, er sei mit dem geplanten Nichteintre-tensentscheid und der Wegweisung nach Griechenland nicht einverstanden. Dabei wies er auf die katastrophale Situation in Griechenland hin, wo es keine genügenden Unterkünfte gebe. Er habe weder von den griechischen Behörden noch von den Nichtregierungsorganisationen Unterstützung (finanzieller, rechtlicher oder moralischer Art) erhalten. Zudem sei ihm keine medizinische Unterstützung gewährt worden, als ihm bei einem Messerangriff im Sommer 2020 eine Verletzung an seiner Hand zugefügt worden sei. Die inzwischen verheilten Wunden würden immer noch schmerzen. Zudem leide er seither an Zahnschmerzen. Hinzu komme, dass ihm seine von ihm getrennte Ehefrau in Griechenland den Kontakt zum gemeinsamen Sohn verwehre, was ihn psychisch sehr belaste (er leide auch an Schlafproblemen). Er habe diesbezüglich bisher keine Hilfe seitens der griechischen Polizei erhalten. Er fürchte sich im Falle einer Rückkehr nach Griechenland vor weiteren körperlichen Angriffen und Drohungen. Im Weiteren wird auf verschiedene Berichte zu den Unterbringungs- und Arbeitsmöglichkeiten für Schutzberechtigte in Griechenland und darauf, dass aufgrund seines Transfers in eine andere Unterkunft in der Schweiz noch keine medizinische Untersuchung habe durchgeführt werden können, hingewiesen. H. Im ärztlichen Bericht der C._______ in D._______ vom 15. April 2021 wurden beim Beschwerdeführer Handbeschwerden, Schlafstörungen und eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) diagnostiziert, wobei verschiedene Medikamente verordnet wurden. I. Der Beschwerdeführer reichte im vorinstanzlichen Verfahren verschiedene Dokumente der griechischen Behörden, ein Zertifikat der E._______ vom 20. September 2019 mit englischer Übersetzung sowie Reiseunterlagen und eine Bankkarte aus Griechenland in Kopie zu den Akten. J. Am 19. April 2021 stellte die Vorinstanz der Rechtsvertretung den Entscheidentwurf und die Akten zur Stellungnahme zu. K. Mit Eingabe vom 20. April 2021 nahm die Rechtsvertretung dazu Stellung und hielt dabei fest, der Beschwerdeführer sei mit dem geplanten Nichteintretensentscheid und der Wegweisung nach Griechenland nicht einverstanden, wobei im Wesentlichen auf die Stellungnahme vom 12. April 2021 und den Arztbericht vom 15. April 2021 hingewiesen wurde. Der Beschwerdeführer sei in Bezug auf seine familiäre Angelegenheit und nach dem tätlichen Angriff auf ihn trotz mehreren Versuchen, von der Polizei und den griechischen Behörden auch mit Hilfe von Nichtregierungsorganisationen Unterstützung zu erhalten, nicht unterstützt worden. Er könne sich eine Rückkehr nach Griechenland unter der Bedingung vorstellen, dass ihm die Schweizer und die griechischen Behörden ausdrücklich zusichern würden, ihn bei weiteren körperlichen Angriffen zu schützen und ihn nötigenfalls medizinisch zu versorgen und ihm auch die nötige Unterstützung in Bezug auf seine familiäre Situation zur Verfügung zu stellen. Seine Wegweisung nach Griechenland sei weder zulässig noch zumutbar. Es seien vor einer Wegweisung vorgängig Zusicherungen von den griechischen Behörden einzuholen, damit er eine adäquate Unterbringung mit der nötigen medizinischen Versorgung sowie die rechtliche Unterstützung in Bezug auf seine familiäre Angelegenheit erhalten könne. Im Weiteren wurde darauf hingewiesen, dass zur vollständigen Abklärung des medizinischen Sachverhalts ein weiterer Arzttermin mit Befunden abzuwarten sei. L. Mit Verfügung vom 20. April 2021 - eröffnet am 21. April 2021 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, wies ihn aus der Schweiz weg und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, ansonsten er in Haft genommen und unter Zwang nach Griechenland zurückgeführt würde. Gleichzeitig beauftragte die Vorinstanz den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. Sie begründete ihren Entscheid im Wesentlichen damit, der Beschwerdeführer sei in Griechenland als Flüchtling anerkannt worden. Der Vollzug der Wegweisung sei auch unter Berücksichtigung der Stellungnahme zum Entwurf vom 20. April 2021 zulässig, zumutbar und möglich. M. Mit Eingabe vom 27. April 2021 erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht dagegen Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung an die Vorinstanz zwecks Feststellung des vollständigen medizinischen Sachverhalts; eventualiter sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug nach Griechenland unzulässig beziehungsweise unzumutbar sei; subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, von den griechischen Behörden individuelle Garantien betreffend die adäquate Unterbringung, den benötigten Zugang zu fachärztlicher Behandlung sowie rechtliche Unterstützung in Bezug auf seine familiäre Angelegenheit einzuholen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (im Sinne der unentgeltlichen Prozessführung) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. N. Mit Schreiben vom 28. April 2021 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. O. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 28. April 2021 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Die Beschwerdebegehren beschränken sich in materieller Hinsicht auf die Anfechtung des Wegweisungsvollzugs wegen Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit. Der Entscheid, es werde auf das Asylgesuch nicht eingetreten, weil Griechenland dafür zuständig sei, und die Anordnung der Wegweisung nach Griechenland als solche werden nicht bestritten, weshalb die Verfügung des SEM vom 20. April 2021 hinsichtlich der Dispositivziffern 1 und 2 in Rechtskraft erwachsen ist. 2. 2.1 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 2.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4. Hinsichtlich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht diese Punkte insoweit ohne Einschränkung prüft.
5. Vorab ist festzustellen, dass sich die formelle Rüge der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes als unbegründet erweist. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid dargetan, weshalb sie nach den im Arztbericht vom 15. April 2021 festgehaltenen Diagnosen den medizinischen Sachverhalt als ausreichend erstellt erachtet hat, um die Zulässigkeit und Zumutbarkeit einer Wegweisung nach Griechenland beurteilen zu können. Sie führte weiter aus, es sei nicht davon auszugehen, dass anlässlich des ausstehenden Arzttermins derart schwerwiegende Diagnosen gestellt würden, die zu einer Änderung ihrer Einschätzung führen könnten. Zudem sei, selbst wenn an weiteren Arztterminen zusätzliche Behandlungen der psychischen und physischen Beschwerden des Beschwerdeführers vorgesehen werden sollten, davon auszugehen, dass er sich diesbezüglich an medizinische Institutionen in Griechenland wenden könne. Sodann führte die Vorinstanz aus, es sei die Reisefähigkeit ausschlaggebend. Diese werde erst kurz vor der Überstellung definitiv beurteilt, wobei dann alle vorliegenden medizinischen Informationen berücksichtigt und, falls notwendig, weitere ärztliche Beurteilungen eingeholt würden. Nach Ansicht des Gerichts bestand für das SEM im vorliegenden Fall keine Veranlassung, weitere Abklärungen abzuwarten. Der Rückweisungsantrag ist folglich abzuweisen. 6. 6.1 Tritt das SEM auf ein Asylgesuch nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7. 7.1 Das SEM führte hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs aus, dass das Refoulement-Gebot bezüglich des Heimatstaates nicht zu prüfen sei, da der Beschwerdeführer in den Drittstaat Griechenland reisen könne, in dem er Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finde. Gemäss Art. 6a AsylG bestehe zugunsten sicherer Drittstaaten die Vermutung, dass diese ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen einhalten würden. Es obliege der betroffenen Person, diese Legalvermutung umzustossen. Hinsichtlich der geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden, für die aktuell eine medikamentöse Behandlung vorgesehen sei, sei davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer - selbst wenn im Rahmen weiterer Arzttermine zusätzliche Behandlungen seiner psychischen oder physischen Beschwerden vorgesehen werden sollten - diesbezüglich an medizinische Institutionen in Griechenland wenden könne. Die Reisefähigkeit werde kurz vor der Überstellung definitiv beurteilt, wobei zu diesem Zeitpunkt alle vorliegenden medizinischen Informationen berücksichtigt und falls notwendig auch weitere ärztliche Beurteilungen eingeholt würden. Weiter sei unter Berücksichtigung der Ausführungen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner gesundheitlichen Situation zum mangelnden Zugang zur gesundheitlichen Versorgung in Griechenland darauf hinzuweisen, dass Griechenland die die Richtlinie 2011/95/EU (sogenannte Qualifikationsrichtlinie) umgesetzt habe. Es sei daher davon auszugehen, dass die medizinische Grundversorgung in Griechenland sichergestellt sei. Ferner würden die gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers nicht unter die vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in seinem Urteil EGMR vom 13. Dezember 2016 (Nr. 41738/10 Paposhvili gg. Belgien, §183) genannten "other very exceptional cases" fallen. Es handle sich bei ihm nicht um eine schwer kranke Person, bei der die ernsthafte Gefahr bestehe, dass sie bei einer Rückführung nach Griechenland einer ernsthaften, rapiden und irreversiblen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes, verbunden mit übermässigem Leiden oder einer bedeutenden Verkürzung seiner Lebenserwartung, ausgesetzt wäre, zumal die medizinische Versorgung in Griechenland gewährleistet sei. Es würden auch keine erhärteten Hinweise vorliegen, wonach Griechenland ihm eine notwendige medizinische Behandlung verweigert hätte oder zukünftig verweigern würde. Das SEM sehe keinen Anlass zur Einholung individueller Garantien betreffend seine medizinische Betreuung in Griechenland. Er könne sich zudem für eine Behandlung an die dafür zuständigen Institutionen wenden. Das SEM trage seinem aktuellen Gesundheitszustand bei der Organisation der Überstellung Rechnung und informiere die griechischen Behörden entsprechend. Es würden keine erhärteten Hinweise für die Annahme vorliegen, dass ihm bei einer Rückkehr nach Griechenland eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK drohe. Der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland sei zulässig. Weiter sei unter Berücksichtigung der Ausführungen des Beschwerdeführers in seinen Stellungnahmen vom 12. April 2021 und 20. April 2021 und die dort, gestützt auf einen Bericht der luxemburgischen Nichtregierungsorganisation "Passarell" vom November 2020 erwähnte allgemeine, desolate Lage in Griechenland festzustellen, dass der Beschwerdeführer die von ihm geschilderten Sorgerechtsstreitigkeiten gegenüber den griechischen Behörden geltend zu machen habe. Dabei könne er nötigenfalls auch die Unterstützung nichtstaatlicher Organisationen in Anspruch nehmen, wie er dies bereits getan habe. Es sei sodann nicht ersichtlich, inwiefern er sich von einem weiteren Verbleib in der Schweiz einen zukünftigen Kontakt zu seinem in Griechenland lebenden Sohn oder eine Änderung der angeblich durch die griechischen Behörden bereits getroffenen Sorgerechts- und Besuchsregelung erhoffe. Griechenland sei ein Rechtsstaat mit funktionierendem Justizsystem und einer funktionierenden Polizeibehörde, die als schutzwillig und schutzfähig gelte, wobei er sich, falls er sich ungerecht oder rechtswidrig behandelt fühle, mit einer Beschwerde an die zuständigen Stellen wenden könne. Er könne sich auch bei Übergriffen durch Privatpersonen an die zuständigen staatlichen Stellen wenden. Er habe die fehlende Unterstützung oder Schutz durch die griechischen Behörden nach Angriffen und Drohungen auf ihn mit keinerlei Belegen untermauern können. Es sei nicht in der Zuständigkeit der Schweizer Behörden, ihm Unterstützung hinsichtlich der geschilderten familiären Probleme in Griechenland zu gewähren oder zuzusichern. Ferner habe Griechenland die Qualifikationsrichtlinie umgesetzt, welche unter anderem die Ansprüche von Personen mit internationalem Schutzstatus hinsichtlich Sozialleistungen bestimme sowie deren Zugang zu Wohnraum, Beschäftigung und medizinischer Versorgung regle. Der Beschwerdeführer sei gehalten, die ihm zustehenden Leistungen bei den griechischen Behörden geltend zu machen und diese allenfalls auf dem Rechtsweg zu beanspruchen. Es bestünden neben staatlichen Strukturen, die primär existenzielle Bedürfnisse abdecken würden, private und internationale Organisationen, an die er sich wenden könne. Die allgemeinen schwierigen ökonomischen Lebensbedingungen und die herrschende Wohnungsnot in Griechenland würden die ganze Bevölkerung treffen. Es sei nicht an den Schweizer Behörden, sicherzustellen, dass Personen mit Schutzstatus in Griechenland, sobald sie dorthin überstellt würden, über ausreichende Lebensgrundlagen verfügen würden. Da der Beschwerdeführer in Griechenland als Flüchtling anerkannt worden sei, stünden im alle Rechte aus der Flüchtlingskonvention zu, so auch die Gleichbehandlung mit griechischen Bürgern, etwa beim Zugang zu Gerichten, Erwerbstätigkeit, Fürsorge oder sozialer Sicherheit. Es würden keine erhärteten Hinweise beziehungsweise stichhaltige Beweise vorliegen, wonach sich Griechenland nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten würde. Es bestünde kein Anlass zur Einholung individueller Garantien betreffend der Unterbringung des Beschwerdeführers oder der Gewährung sonstiger Unterstützung in Griechenland. Im Übrigen würden die von der Rechtsvertretung zitierten Quellen keinen direkten und kausalen Zusammenhang mit dessen persönlichen Situation haben. Der Vollzug nach Griechenland sei zulässig und zumutbar. 7.2 Der Beschwerdeführer macht demgegenüber unter Hinweis auf seine bisherigen Stellungnahmen geltend, die pauschalen und allgemeinen Verweise der Vorinstanz würden die tatsächlichen Mängel medizinischer, finanzieller, rechtlicher und behördlicher Unterstützung nichts ändern. Er habe mehrmals vergeblich versucht, in Bezug auf die körperlichen Angriffe und Drohungen auf ihn Unterstützung seitens der griechischen Behörden und nichtstaatlicher Organisationen respektive medizinische Hilfe zu erhalten. Im Falle einer Wegweisung nach Griechenland sei mit einer massiven Verschlechterung seines psychischen Zustandes zu rechnen, was eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde, weshalb der Vollzug der Wegweisung unzulässig, zumindest aber unzumutbar sei. Sollte das Gericht zu einem anderen Schluss kommen, wären von den griechischen Behörden individuelle Zusicherungen betreffend die adäquate Unterbringung, den benötigten Zugang zu fachärztlicher Behandlung sowie rechtliche Unterstützung in Bezug auf seine familiäre Angelegenheit einzuholen. 8. 8.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts betreffend die Zulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung von Personen, denen von den griechischen Behörden ein Schutzstatus verliehen wurde, wird das Vorliegen eines Vollzugshindernisses nur unter sehr strengen Voraussetzungen bejaht. Grundsätzlich geht das Gericht davon aus, dass in Griechenland Schutzberechtigte Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finden. Ebenso geht das Gericht davon aus, dass Griechenland als Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) seinen entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nachkommt. Der Europäischen Gerichtshof (EuGH) hat sich in den letzten Jahren vermehrt mit der Frage auseinandergesetzt, unter welchen Umständen ein Asylantrag von «Anerkannten» - also von Personen, die in einem anderen europäischen Staat bereits Schutz erhalten haben - als unzulässig abgelehnt werden könne (Vgl. EuGH, Urteil vom 13.11.2019 - C-540/17; C-541/17, Deutschland gg. Hamed und Omar; EuGH (Grosse Kammer) Urteil C-163/17 vom 19. März 2019, Jawo gg. Bundesrepublik Deutschland; EuGH Urteil C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 vom 19. März 2019, Ibrahim u.a. gg. Bundesrepublik Deutschland). Der Gerichtshof stellte im Ergebnis fest, dass gemäss Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/32/EU (Asylverfahrensrichtlinie) eine Ablehnung als unzulässig nicht mit der Begründung erfolgen dürfe, «[dass] dem Antragsteller bereits von einem anderen Mitgliedstaat die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist, wenn die Lebensverhältnisse, die ihn in dem anderen Mitgliedstaat als anerkannter Flüchtling erwarten würden, ihn der ernsthaften Gefahr aussetzen würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 Grundrechtecharta [Anmerkung des Bundesverwaltungsricht: beziehungsweise von Art. 3 EMRK] zu erfahren.» (vgl. EuGH, Hamed und Omar, Rn. 41). 8.3 Zwar anerkennt das Bundesverwaltungsgericht, dass die Lebensbedingungen in Griechenland für dort anerkannte Schutzberechtigte in fast allen Bereichen des täglichen Lebens äusserst schwierig sind und sich die Alltagsbewältigung als mühselig gestaltet, so ist aber nicht von einer Situation auszugehen, in der jeder Person mit Schutzstatus in Griechenland dort eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinne einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde. Personen mit Schutzstatus sind griechischen Bürgern und Bürgerinnen grundsätzlich gleichgestellt in Bezug auf Fürsorge, den Zugang zu Gerichten und den öffentlichen Schulunterricht respektive gleichgestellt mit anderen Ausländern und Ausländerinnen beispielsweise in Bezug auf Erwerbstätigkeit oder Gewährung einer Unterkunft (vgl. Art. 16-24 FK). Unterstützungsleistungen und weitere Rechte können direkt bei den zuständigen Behörden eingefordert werden, falls notwendig auf dem Rechtsweg. Es kann trotz der eheblichen Schwächen nicht von einem völlig dysfunktionalen Aufnahmesystem gesprochen werden. Immerhin ist nicht von der Hand zu weisen, dass gewisse Angebote für Schutzberechtigte in Griechenland bestehen, wenn auch die Kapazitäten knapp sind und Infrastrukturhilfen und Angebote bisher vor allem von internationalen Akteuren, zuvorderst der Europäischen Union, dem UNHCR und IOM abhängen, die - in Zusammenarbeit mit der lokalen Zivilgesellschaft - Leistungen erbringen und finanzieren. Nicht zuletzt können Schutzberechtigte sich auch auf die Garantien in der Qualifikationsrichtlinie 2011/95/EU berufen, auf die sich Griechenland als EU-Mitgliedstaat behaften lassen muss. Von Interesse sind diesbezüglich insbesondere die Regeln betreffend den Zugang von Personen mit Schutzstatus zu Beschäftigung (Art. 26), Bildung (Art. 27), Sozialhilfeleistungen (Art. 29), Wohnraum (Art. 32) und medizinischer Versorgung (Art. 30). Im Falle einer Verletzung der Garantien der EMRK steht gestützt auf Art. 34 EMRK auch letztinstanzlich der Rechtsweg an den EGMR offen (vgl. Referenzurteil D-559/2020 vom 13. Februar 2020 E. 8). 8.4 Der Beschwerdeführer wurde in Griechenland als Flüchtling anerkannt und verfügt über eine bis am 5. Februar 2022 gültige Aufenthaltsbewilligung. Es besteht daher kein Anlass zur Annahme, es drohe ihnen eine Verletzung des in Art. 33 Abs. 1 FK verankerten Grundsatzes der Nichtrückschiebung. 8.5 Soweit in der Beschwerdeschrift geltend gemacht wird, dem Beschwerdeführer sei im Anschluss an die Messerattacke auf ihn keine medizinische Hilfe gewährt worden und es sei mit einer massiven Verschlechterung seiner psychischen Probleme zu rechnen, kann den ärztlichen Unterlagen (der C._______ vom 15. April 2021 und 27. April 2021; weitere wurden bisher nicht eingereicht) entnommen werden, dass er an Schlafstörungen und Handbeschwerden rechts leide, und es wurde ein PTBS diagnostiziert, indes dazu nichts Weiteres ausgeführt. Es wurden ihm die Medikamente Trittico, Irfen und Pantoprazol verschrieben. Bei den erwähnten gesundheitlichen Problemen des Beschwerdeführers handelt es sich - auch unter Berücksichtigung des PTBS und des Wunschs des Beschwerdeführers, seine psychischen Probleme von einem Psychotherapeuten behandeln zu wollen - wie von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt, nicht um solche, die unter die vom EGMR in seinem Urteil vom 13. Dezember 2016 (Nr. 41738/10 Paposhvili gg. Belgien), §183, genannten "other very exceptional cases" subsumiert werden. Jedenfalls handelt sich bei ihm nicht um eine schwerkranke Person, bei der die ernsthafte Gefahr besteht, dass sie bei einer Rückschaffung nach Griechenland einer schwerwiegenden, rapiden und irreversiblen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, verbunden mit übermässigem Leiden oder einer bedeutenden Verkürzung der Lebenserwartung, ausgesetzt wäre, zumal die medizinische Versorgung in Griechenland gewährleistet ist. Es kann ihm zugemutet werden, allenfalls unter Mithilfe einer Nichtregierungsorganisation, Zugang zu medizinischer Hilfe zu erhalten. 8.6 In Bezug auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Sorgerechtsangelegenheit betreffend seinen in Griechenland bei der Mutter lebenden Sohn ist auf die Ausführungen der Vorinstanz hinzuweisen, denen sich das Gericht anschliesst. Überdies bestehen diesbezüglich keine Hinweise, die eine diesbezügliche Unrechtbehandlung als Verletzung von Art. 3 EMRK belegen würden 8.7 Es liegen somit keine konkreten Hinweise vor, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Griechenland einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland erweist sich somit als zulässig. 9. 9.1 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AIG für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist. Es obliegt der betroffenen Person, diese Vermutung umzustossen. 9.2 Die Vorinstanz hat in seiner Verfügung den Vollzug der Wegweisung auch unter dem Aspekt der Zumutbarkeit mit zutreffender Begründung bejaht. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorab auf die betreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. In der Beschwerde finden sich keine über diejenigen in den Stellungnahmen vom 12. April 2021 und 20. April 2021 substanziell hinausgehenden Einwendungen, welche zu einer anderen Betrachtungsweise führen könnten. Soweit vorgebracht wird, der Beschwerdeführer habe die zwingend vorgesehenen Dienstleistungen in Griechenland nicht erhalten, weshalb die Wegweisung zumindest unzumutbar sei, ist vorliegend festzustellen, dass das griechische Fürsorgesystem nicht nur für Asylsuchende, sondern auch für Personen mit Schutzstatus in der Kritik steht (vgl. EGMR, Saidoun gegen Griechenland [Beschwerde 40083/07] und Fawsie gegen Griechenland [Beschwerde 40080/07], beide vom 28. Oktober 2010). Trotz dieser Kritik ist festzuhalten, dass Griechenland an die erwähnte Richtlinie 2011/95/EU gebunden ist. Im Kapitel VII werden die den Flüchtlingen zu gewährenden Rechte geregelt. Selbst wenn die Lebensbedingungen in Griechenland aufgrund der herrschenden Wirtschaftslage nicht einfach sind, liegen keine Hinweise für die Annahme vor, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Griechenland einer existenziellen Notlage ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer verfügt über einen Aufenthaltstitel als Flüchtling in Griechenland und besitzt den griechischen Flüchtlingspass. Er machte nicht geltend, jemals von Obdachlosigkeit betroffen gewesen zu sein. Er verfügt in Griechenland über gewisse Kontakte. So reichte er ein Zertifikat einer Kirche vom 20. September 2019 ein, gemäss dem er sich nach Treffen von Juni bis August 2019 am (...) 2019 taufen liess (vgl. Akte 6). Gestützt darauf entsteht auch nicht der Eindruck, dass er aufgrund von Sprachbarrieren nicht in der Lage wäre, sich um Unterstützung zu kümmern oder die erforderliche Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einzufordern (vgl. etwa Urteil des BVGer D-5676/2019 vom 7. November 2019 E. 7.2.2). Dem zu den Akten gereichten medizinischen Bericht vom 27. April 2021, der sich von demjenigen vom 15. April 2021 betreffend die gesundheitlichen Beschwerden kaum unterscheidet, kann nicht entnommen werden, inwiefern er eine dringende psychologische Unterstützung benötigt. Insbesondere sind den Akten keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass eine adäquate Behandlung in Griechenland nicht gegeben wäre. Die mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragten schweizerischen Behörden werden die griechischen Behörden vor der Durchführung der Wegweisung über die besonderen medizinischen Bedürfnisse des Beschwerdeführers zu informieren und diesen Umständen bei der Bestimmung geeigneter Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen haben. Sollte er auf ununterbrochene medizinische Unterstützung angewiesen sein, die in Griechenland nicht sofort bei seiner Ankunft gewährleistet wäre, ist auf die Möglichkeit hinzuweisen, dass er im Sinne von Art. 75 Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]) medizinische Rückkehrhilfe beantragen kann. Nach dem Ausgeführten erweisen sich die Vorbringen des Beschwerdeführers gegen den Wegweisungsvollzug unter dem Aspekt der Zumutbarkeit ebenfalls als unbegründet. 9.3 Bei dieser Sachlage besteht kein Anlass für die Einholung individueller Garantien (vgl. hierzu BVGE 2017 VI/10), weshalb der entsprechende Antrag abzuweisen ist. 9.4 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AIG möglich, da die griechischen Behörden einer Rückübernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt haben, er dort über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt und den Akten keine Hinweise auf eine Reiseunfähigkeit zu entnehmen sind. Der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers kann bei der Ausgestaltung der Vollzugsmodalitäten angemessen Rechnung getragen werden.
10. Zusammenfassend ergibt sich, dass der vom SEM angeordnete Wegweisungsvollzug nicht zu beanstanden ist. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt demnach ausser Betracht (vgl. Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 12. 12.1 Der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses erweist sich mit vorliegendem Urteil als gegenstandslos. 12.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, weil sich die Beschwerde entsprechend den vorstehenden Erwägungen bereits bei Eingang des Begehrens, unbesehen der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers, als aussichtlos erwiesen hat. Demzufolge sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwer-deführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener Versand: