Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat 31a I a,c,d,e) und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 4. September 2019 in der Schweiz um Asyl. Am 9. September 2019 erteilte er der unentgeltlichen Rechtsvertretung im Bundesasylzentrum B._______ Vollmacht zur Vertretung im Asylverfahren. Am 10. September 2019 wurden seine Personalien aufgenommen und am 16. September 2019 wurde er summarisch befragt, wobei ihm anschliessend das rechtliche Gehör zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid und zur Wegweisung nach Griechenland gewährt wurde. Dabei brachte er im Wesentlichen vor, er sei somalischer Staatsangehöriger und am 5. April 2018 von Somalia nach Istanbul geflogen. Am 14. April 2018 sei er mit dem Boot auf der Insel Lesbos angekommen, wo man, ohne ihn zu fragen, seine Daten erfasst habe. Im November 2018 habe er einen Schutzstatus erhalten. Nach einem Jahr und einigen Monaten sei er von Griechenland nach Frankreich geflogen, wo er ungefähr einen Monat geblieben sei. Am 31. August 2019 sei er nach Zürich gekommen. Zum rechtlichen Gehör betreffend Nichteintretensentscheid und Wegweisung nach Griechenland nahm der Beschwerdeführer dahingehend Stellung, in Griechenland sei seine Sicherheit nicht gewährleistet. In Athen gebe es nachts häufig Auseinandersetzungen zwischen Flüchtlingen verschiedener Nationen und man erhalte als Flüchtling weder Schutz noch eine Unterkunft. Er sei eine gebildete Person und habe in Griechenland keine Entwicklungsmöglichkeiten. Ausserdem habe er das Land als rassistisch erlebt. Er könne sich eher vorstellen, nach Somalia zurückzugehen, als nach Griechenland. B. Ein Abgleich mit dem europäischen Fingerabdruck-Identifizierungssystem (Eurodac) ergab, dass dem Beschwerdeführer in Griechenland Schutz gewährt wurde. Am 19. September 2019 ersuchte die Vorinstanz daher die griechischen Behörden gestützt auf die Rückführungsrichtlinie EG/2008/115 und das bilaterale Rückübernahmeabkommen zwischen der Schweiz und Griechenland um Rückübernahme des Beschwerdeführers. Diese stimmten dem Ersuchen am 8. Oktober 2019 zu und teilten mit, der Beschwerdeführer sei in Griechenland als Flüchtling anerkannt worden. C. Am 21. Oktober 2019 wurden der zugeteilten Rechtsvertretung des Beschwerdeführers der Entscheidentwurf sowie alle entscheidrelevanten Akten zugestellt und Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. In der Stellungnahme zum Entscheidentwurf vom 22. Oktober 2019 wurde im Wesentlichen geltend gemacht, die Situation in Griechenland sei äusserst schlecht. Für den Beschwerdeführer sei die Lage dort bedrohlich und nicht aushaltbar gewesen, weshalb er das Land verlassen habe. Er sei gezwungen worden, in Griechenland ein Asylgesuch zu stellen, andernfalls wäre er in sein Heimatland zurückgeschickt worden. Griechenland sei mit Flüchtlingen überfüllt, es gebe zu viel Gewalt, keine Sicherheit und keine Hygiene. Im Flüchtlingscamp würden täglich mehrere Menschen ums Leben kommen oder erkranken. Auch seien schon Flüchtlingscamps in Brand gesetzt worden. Er habe dort keine Unterkunft erhalten und sei von Beamten unmenschlich behandelt worden. Er könne sich dort keine Zukunft vorstellen und es sei fraglich, wie er ohne Geld und Arbeit überleben solle. Die äusserst prekären Lebensbedingungen von Migranten in Griechenland seien hinlänglich bekannt. Die Stiftung PRO Asyl habe in einer Stellungnahme berichtet, dass die Lebensbedingungen für Personen, die in Griechenland internationalen Schutz geniessen, alarmierend seien. Schutz existiere nur auf dem Papier. Eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Griechenland würde somit ein «real risk» im Sinne von Art. 3 EMRK begründen. D. Mit Entscheid vom 23. Oktober 2019 (gleichentags eröffnet) trat die Vorinstanz gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und hielt fest, er müsse die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheides verlassen, ansonsten er in Haft genommen und unter Zwang nach Griechenland zurückgeführt werden könne. Zugleich wurde der Kanton C._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt und dem Beschwerdeführer wurden die editionspflichtigen Akten ausgehändigt. Am 24. Oktober 2019 legte die zugeteilte Rechtsvertretung ihr Mandat nieder. E. Mit Eingabe der rubrizierten Rechtsvertreterin vom 29. Oktober 2019 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung und beantragte, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers einzutreten und dieses in der Schweiz durchzuführen, eventualiter sei die Unzulässigkeit respektive die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Griechenland festzustellen, subeventualiter sei die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. Weiter sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren und der Vollzug der Wegweisung sei zu sistieren. Die Vorinstanz und die Vollzugsbehörden des zuständigen Kantons seien mittels vorsorglicher Massnahme anzuweisen, bis zum Entscheid über die Beschwerde von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen. F. Die vorinstanzlichen Akten gingen am 30. Oktober 2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein. G. Am 31. Oktober 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde und wies darauf hin, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukomme.
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländerrechts richtet sich die Kognition nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2011/9 E. 5). Bezüglich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt.
E. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet.
E. 4 Da der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 42 AsylG) und die Vorinstanz diese nicht entzogen hat, ist auf die Anträge, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Griechenland abzusehen, nicht einzutreten.
E. 5.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat.
E. 5.2 Den Akten ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer vor seiner Einreise in die Schweiz in Griechenland aufgehalten hat, dort als Flüchtling anerkannt worden ist und ihm ein bis zum 10. Januar 2022 gültiger griechischer Aufenthaltstitel zusteht. Griechenland ist ein verfolgungssicherer Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG (vgl. Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007) und die griechischen Behörden haben der Rückübernahme des Beschwerdeführers zugestimmt.
E. 5.3 Griechenland hat unter anderem das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention, FK; SR 0.142.30) ratifiziert und bietet grundsätzlich Gewähr für die korrekte Durchführung von Asylverfahren. Dass der Beschwerdeführer in Griechenland über einen Schutzstatus verfügt, wird in der Beschwerde auch nicht bestritten. Auch hat der Beschwerdeführer nicht behauptet, das Asylverfahren in Griechenland sei fehlerhaft gewesen beziehungsweise es würden ihm dort die Rückschiebung in seinen Heimatstaat unter Verletzung des Refoulement-Verbots drohen. Ferner enthält die Beschwerde keine diesbezüglichen Einwände, so dass das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist. Dass der Beschwerdeführer zur Stellung eines Asylgesuchs gezwungen worden sei, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern.
E. 6 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
E. 7.1.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG, SR 142.20]).
E. 7.1.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 7.1.3 Gemäss Art. 6a AsylG besteht zugunsten sicherer Drittstaaten - wie Griechenland es ist (vgl. E. 4) - die Vermutung, dass diese ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen, darunter im Wesentlichen das Refoulement-Verbot und grundlegende menschenrechtliche Garantien, einhalten (vgl. Fanny Matthey, in: Cesla Amarelle/Minh Son Nguyen, Code annoté de droit des migrations, Bern 2015, Art. 6a AsylG N 12 S. 68). Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist. Es obliegt der betroffenen Person, diese beiden Legalvermutungen umzustossen. Dazu hat sie ernsthafte Anhaltpunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden des in Frage stehenden Staates im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen, ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden respektive dass sie im in Frage stehenden Staat aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. statt vieler das Urteil des BVGer E-2617/2016 vom 28. März 2017 E. 4).
E. 7.2.1 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts betreffend die Zulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung von Personen, denen von den griechischen Behörden ein Schutzstatus verliehen wurde, wird das Vorliegen eines Vollzugshindernisses nur unter sehr strengen Voraussetzungen bejaht. Grundsätzlich geht das Gericht davon aus, dass in Griechenland Schutzberechtigte dort Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finden. Ebenso geht das Gericht auch davon aus, dass Griechenland als Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) seinen entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nachkommt. Zwar anerkennt das Gericht, dass die Lebensbedingungen in Griechenland schwierig sind, dennoch sei diesbezüglich nicht von einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinn von Art. 3 EMRK respektive einer existenziellen Notlage auszugehen. Personen mit Schutzstatus seien griechischen Bürgern und Bürgerinnen gleichgestellt in Bezug auf Fürsorge, den Zugang zu Gerichten und den öffentlichen Schulunterricht respektive gleichgestellt mit anderen Ausländern und Ausländerinnen beispielsweise in Bezug auf Erwerbstätigkeit oder Gewährung einer Unterkunft (vgl. Art. 16-24 FK). Unterstützungsleistungen und weitere Rechte könnten direkt bei den zuständigen Behörden eingefordert werden, falls notwendig auf dem Rechtsweg. Nicht zuletzt könnten Schutzberechtigte sich auch auf die Garantien in der Qualifikationsrichtlinie berufen, auf die sich Griechenland als EU-Mitgliedstaat behaften lassen muss. Von Interesse dürften diesbezüglich insbesondere die Regeln betreffend den Zugang von Personen mit Schutzstatus zu Beschäftigung (Art. 26), zu Bildung (Art. 27), zu Sozialhilfeleistungen (Art. 29), zu Wohnraum (Art. 32) und zu medizinischer Versorgung (Art. 30) sein. Im Falle einer Verletzung der Garantien der EMRK stehe gestützt auf Art. 34 EMRK auch letztinstanzlich der Rechtsweg an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) offen (vgl. statt vieler das Urteil E-5133/2018, E-5134/2018 vom 26. Oktober 2018 E. 9.5.4, E. 9.5.5). Der Beschwerdeführer wurde in Griechenland als Flüchtling anerkannt und hat Anrecht auf eine bis 10. Januar 2022 gültige griechische Aufenthaltsbewilligung. Es besteht daher kein Anlass zur Annahme, es drohe ihm eine Verletzung des in Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) verankerten Grundsatzes der Nichtrückschiebung. Aufgrund der Akten liegen ferner keine Anhaltspunkte dafür vor, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Griechenland dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Es liegen somit keine konkreten Hinweise vor, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Griechenland einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.
E. 7.2.2 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Lage für Flüchtlinge in Griechenland sei desolat, ist festzustellen, dass das griechische Fürsorgesystem nicht nur für Asylsuchende, sondern auch für Personen mit Schutzstatus in der Kritik steht (vgl. EGMR, Saidoun gegen Griechenland [Beschwerde 40083/07] und Fawsie gegen Griechenland [Beschwerde 40080/07], beide vom 28. Oktober 2010). Die Missstände im Zugang zu günstigem Wohnraum oder zum Arbeitsmarkt bei anhaltender Wirtschaftskrise, die beschränkten Fürsorgeleistungen des Staates oder die Diskriminierungen gegenüber griechischen Staatsangehörigen beim Zugang zu staatlichen Unterstützungsleistungen einschliesslich im Bereich der Gesundheitsversorgung werden auch durch die in der Beschwerde erwähnten Berichte von Pro Asyl, dem UNHCR und der Asylum Information Database (AIDA) belegt. Trotz dieser Kritik ist festzuhalten, dass Griechenland an die Richtlinie 2011/95/EU (Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes) gebunden ist. Im Kapitel VII werden die den Flüchtlingen zu gewährenden Rechte geregelt (Art. 26 [Zugang zu Beschäftigung], Art. 27 [Zugang zu Bildung], Art. 29 Abs. 2 [Sozial- und Nothilfe] und Art. 30 Abs. 2 [medizinische Versorgung]). Selbst wenn die Lebensbedingungen in Griechenland aufgrund der herrschenden Wirtschaftslage nicht einfach sind, liegen keine Hinweise für die Annahme vor, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Griechenland einer existenziellen Notlage ausgesetzt wäre. Es darf von ihm erwartet werden, dass er sich bei Unterstützungsbedarf an die griechischen Behörden wenden und die erforderliche Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einfordern. Bei dieser Sachlage besteht auch kein Anlass für die Einholung individueller Garantien (vgl. hierzu BVGE 2017 VI/10). Der Vollzug erweist sich somit auch als zumutbar.
E. 7.2.3 Nachdem die griechischen Behörden einer Rückübernahme zugestimmt haben, ist der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen.
E. 7.3 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 9.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Rechtsverbeiständung. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtlos zu bezeichnen sind. Damit fehlt es an einer der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und in der Folge auch der amtlichen Rechtsverbeiständung nach Art. 102m AsylG, weshalb die Gesuche abzuweisen sind.
E. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit dem vorliegenden Urteil wird der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandlos. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- In Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege werden die Verfahrenskosten von Fr. 750.- dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Aglaja Schinzel Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5676/2019 Urteil vom 7. November 2019 Besetzung Einzelrichterin Contessina Theis, mit Zustimmung von Richter Jean - Pierre Monnet; Gerichtsschreiberin Aglaja Schinzel. Parteien A._______, geboren am (...), Somalia, vertreten durch MLaw Cora Dubach, Freiplatzaktion Basel, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 23. Oktober 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 4. September 2019 in der Schweiz um Asyl. Am 9. September 2019 erteilte er der unentgeltlichen Rechtsvertretung im Bundesasylzentrum B._______ Vollmacht zur Vertretung im Asylverfahren. Am 10. September 2019 wurden seine Personalien aufgenommen und am 16. September 2019 wurde er summarisch befragt, wobei ihm anschliessend das rechtliche Gehör zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid und zur Wegweisung nach Griechenland gewährt wurde. Dabei brachte er im Wesentlichen vor, er sei somalischer Staatsangehöriger und am 5. April 2018 von Somalia nach Istanbul geflogen. Am 14. April 2018 sei er mit dem Boot auf der Insel Lesbos angekommen, wo man, ohne ihn zu fragen, seine Daten erfasst habe. Im November 2018 habe er einen Schutzstatus erhalten. Nach einem Jahr und einigen Monaten sei er von Griechenland nach Frankreich geflogen, wo er ungefähr einen Monat geblieben sei. Am 31. August 2019 sei er nach Zürich gekommen. Zum rechtlichen Gehör betreffend Nichteintretensentscheid und Wegweisung nach Griechenland nahm der Beschwerdeführer dahingehend Stellung, in Griechenland sei seine Sicherheit nicht gewährleistet. In Athen gebe es nachts häufig Auseinandersetzungen zwischen Flüchtlingen verschiedener Nationen und man erhalte als Flüchtling weder Schutz noch eine Unterkunft. Er sei eine gebildete Person und habe in Griechenland keine Entwicklungsmöglichkeiten. Ausserdem habe er das Land als rassistisch erlebt. Er könne sich eher vorstellen, nach Somalia zurückzugehen, als nach Griechenland. B. Ein Abgleich mit dem europäischen Fingerabdruck-Identifizierungssystem (Eurodac) ergab, dass dem Beschwerdeführer in Griechenland Schutz gewährt wurde. Am 19. September 2019 ersuchte die Vorinstanz daher die griechischen Behörden gestützt auf die Rückführungsrichtlinie EG/2008/115 und das bilaterale Rückübernahmeabkommen zwischen der Schweiz und Griechenland um Rückübernahme des Beschwerdeführers. Diese stimmten dem Ersuchen am 8. Oktober 2019 zu und teilten mit, der Beschwerdeführer sei in Griechenland als Flüchtling anerkannt worden. C. Am 21. Oktober 2019 wurden der zugeteilten Rechtsvertretung des Beschwerdeführers der Entscheidentwurf sowie alle entscheidrelevanten Akten zugestellt und Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. In der Stellungnahme zum Entscheidentwurf vom 22. Oktober 2019 wurde im Wesentlichen geltend gemacht, die Situation in Griechenland sei äusserst schlecht. Für den Beschwerdeführer sei die Lage dort bedrohlich und nicht aushaltbar gewesen, weshalb er das Land verlassen habe. Er sei gezwungen worden, in Griechenland ein Asylgesuch zu stellen, andernfalls wäre er in sein Heimatland zurückgeschickt worden. Griechenland sei mit Flüchtlingen überfüllt, es gebe zu viel Gewalt, keine Sicherheit und keine Hygiene. Im Flüchtlingscamp würden täglich mehrere Menschen ums Leben kommen oder erkranken. Auch seien schon Flüchtlingscamps in Brand gesetzt worden. Er habe dort keine Unterkunft erhalten und sei von Beamten unmenschlich behandelt worden. Er könne sich dort keine Zukunft vorstellen und es sei fraglich, wie er ohne Geld und Arbeit überleben solle. Die äusserst prekären Lebensbedingungen von Migranten in Griechenland seien hinlänglich bekannt. Die Stiftung PRO Asyl habe in einer Stellungnahme berichtet, dass die Lebensbedingungen für Personen, die in Griechenland internationalen Schutz geniessen, alarmierend seien. Schutz existiere nur auf dem Papier. Eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Griechenland würde somit ein «real risk» im Sinne von Art. 3 EMRK begründen. D. Mit Entscheid vom 23. Oktober 2019 (gleichentags eröffnet) trat die Vorinstanz gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und hielt fest, er müsse die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheides verlassen, ansonsten er in Haft genommen und unter Zwang nach Griechenland zurückgeführt werden könne. Zugleich wurde der Kanton C._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt und dem Beschwerdeführer wurden die editionspflichtigen Akten ausgehändigt. Am 24. Oktober 2019 legte die zugeteilte Rechtsvertretung ihr Mandat nieder. E. Mit Eingabe der rubrizierten Rechtsvertreterin vom 29. Oktober 2019 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung und beantragte, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers einzutreten und dieses in der Schweiz durchzuführen, eventualiter sei die Unzulässigkeit respektive die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Griechenland festzustellen, subeventualiter sei die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. Weiter sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren und der Vollzug der Wegweisung sei zu sistieren. Die Vorinstanz und die Vollzugsbehörden des zuständigen Kantons seien mittels vorsorglicher Massnahme anzuweisen, bis zum Entscheid über die Beschwerde von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen. F. Die vorinstanzlichen Akten gingen am 30. Oktober 2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein. G. Am 31. Oktober 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde und wies darauf hin, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukomme. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1. Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländerrechts richtet sich die Kognition nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2011/9 E. 5). Bezüglich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt. 3. 3.1. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet.
4. Da der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 42 AsylG) und die Vorinstanz diese nicht entzogen hat, ist auf die Anträge, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Griechenland abzusehen, nicht einzutreten. 5. 5.1. Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat. 5.2. Den Akten ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer vor seiner Einreise in die Schweiz in Griechenland aufgehalten hat, dort als Flüchtling anerkannt worden ist und ihm ein bis zum 10. Januar 2022 gültiger griechischer Aufenthaltstitel zusteht. Griechenland ist ein verfolgungssicherer Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG (vgl. Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007) und die griechischen Behörden haben der Rückübernahme des Beschwerdeführers zugestimmt. 5.3. Griechenland hat unter anderem das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention, FK; SR 0.142.30) ratifiziert und bietet grundsätzlich Gewähr für die korrekte Durchführung von Asylverfahren. Dass der Beschwerdeführer in Griechenland über einen Schutzstatus verfügt, wird in der Beschwerde auch nicht bestritten. Auch hat der Beschwerdeführer nicht behauptet, das Asylverfahren in Griechenland sei fehlerhaft gewesen beziehungsweise es würden ihm dort die Rückschiebung in seinen Heimatstaat unter Verletzung des Refoulement-Verbots drohen. Ferner enthält die Beschwerde keine diesbezüglichen Einwände, so dass das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist. Dass der Beschwerdeführer zur Stellung eines Asylgesuchs gezwungen worden sei, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern.
6. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 7. 7.1. 7.1.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG, SR 142.20]). 7.1.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.1.3. Gemäss Art. 6a AsylG besteht zugunsten sicherer Drittstaaten - wie Griechenland es ist (vgl. E. 4) - die Vermutung, dass diese ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen, darunter im Wesentlichen das Refoulement-Verbot und grundlegende menschenrechtliche Garantien, einhalten (vgl. Fanny Matthey, in: Cesla Amarelle/Minh Son Nguyen, Code annoté de droit des migrations, Bern 2015, Art. 6a AsylG N 12 S. 68). Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist. Es obliegt der betroffenen Person, diese beiden Legalvermutungen umzustossen. Dazu hat sie ernsthafte Anhaltpunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden des in Frage stehenden Staates im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen, ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden respektive dass sie im in Frage stehenden Staat aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. statt vieler das Urteil des BVGer E-2617/2016 vom 28. März 2017 E. 4). 7.2. 7.2.1. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts betreffend die Zulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung von Personen, denen von den griechischen Behörden ein Schutzstatus verliehen wurde, wird das Vorliegen eines Vollzugshindernisses nur unter sehr strengen Voraussetzungen bejaht. Grundsätzlich geht das Gericht davon aus, dass in Griechenland Schutzberechtigte dort Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finden. Ebenso geht das Gericht auch davon aus, dass Griechenland als Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) seinen entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nachkommt. Zwar anerkennt das Gericht, dass die Lebensbedingungen in Griechenland schwierig sind, dennoch sei diesbezüglich nicht von einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinn von Art. 3 EMRK respektive einer existenziellen Notlage auszugehen. Personen mit Schutzstatus seien griechischen Bürgern und Bürgerinnen gleichgestellt in Bezug auf Fürsorge, den Zugang zu Gerichten und den öffentlichen Schulunterricht respektive gleichgestellt mit anderen Ausländern und Ausländerinnen beispielsweise in Bezug auf Erwerbstätigkeit oder Gewährung einer Unterkunft (vgl. Art. 16-24 FK). Unterstützungsleistungen und weitere Rechte könnten direkt bei den zuständigen Behörden eingefordert werden, falls notwendig auf dem Rechtsweg. Nicht zuletzt könnten Schutzberechtigte sich auch auf die Garantien in der Qualifikationsrichtlinie berufen, auf die sich Griechenland als EU-Mitgliedstaat behaften lassen muss. Von Interesse dürften diesbezüglich insbesondere die Regeln betreffend den Zugang von Personen mit Schutzstatus zu Beschäftigung (Art. 26), zu Bildung (Art. 27), zu Sozialhilfeleistungen (Art. 29), zu Wohnraum (Art. 32) und zu medizinischer Versorgung (Art. 30) sein. Im Falle einer Verletzung der Garantien der EMRK stehe gestützt auf Art. 34 EMRK auch letztinstanzlich der Rechtsweg an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) offen (vgl. statt vieler das Urteil E-5133/2018, E-5134/2018 vom 26. Oktober 2018 E. 9.5.4, E. 9.5.5). Der Beschwerdeführer wurde in Griechenland als Flüchtling anerkannt und hat Anrecht auf eine bis 10. Januar 2022 gültige griechische Aufenthaltsbewilligung. Es besteht daher kein Anlass zur Annahme, es drohe ihm eine Verletzung des in Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) verankerten Grundsatzes der Nichtrückschiebung. Aufgrund der Akten liegen ferner keine Anhaltspunkte dafür vor, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Griechenland dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Es liegen somit keine konkreten Hinweise vor, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Griechenland einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig. 7.2.2. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Lage für Flüchtlinge in Griechenland sei desolat, ist festzustellen, dass das griechische Fürsorgesystem nicht nur für Asylsuchende, sondern auch für Personen mit Schutzstatus in der Kritik steht (vgl. EGMR, Saidoun gegen Griechenland [Beschwerde 40083/07] und Fawsie gegen Griechenland [Beschwerde 40080/07], beide vom 28. Oktober 2010). Die Missstände im Zugang zu günstigem Wohnraum oder zum Arbeitsmarkt bei anhaltender Wirtschaftskrise, die beschränkten Fürsorgeleistungen des Staates oder die Diskriminierungen gegenüber griechischen Staatsangehörigen beim Zugang zu staatlichen Unterstützungsleistungen einschliesslich im Bereich der Gesundheitsversorgung werden auch durch die in der Beschwerde erwähnten Berichte von Pro Asyl, dem UNHCR und der Asylum Information Database (AIDA) belegt. Trotz dieser Kritik ist festzuhalten, dass Griechenland an die Richtlinie 2011/95/EU (Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes) gebunden ist. Im Kapitel VII werden die den Flüchtlingen zu gewährenden Rechte geregelt (Art. 26 [Zugang zu Beschäftigung], Art. 27 [Zugang zu Bildung], Art. 29 Abs. 2 [Sozial- und Nothilfe] und Art. 30 Abs. 2 [medizinische Versorgung]). Selbst wenn die Lebensbedingungen in Griechenland aufgrund der herrschenden Wirtschaftslage nicht einfach sind, liegen keine Hinweise für die Annahme vor, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Griechenland einer existenziellen Notlage ausgesetzt wäre. Es darf von ihm erwartet werden, dass er sich bei Unterstützungsbedarf an die griechischen Behörden wenden und die erforderliche Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einfordern. Bei dieser Sachlage besteht auch kein Anlass für die Einholung individueller Garantien (vgl. hierzu BVGE 2017 VI/10). Der Vollzug erweist sich somit auch als zumutbar. 7.2.3. Nachdem die griechischen Behörden einer Rückübernahme zugestimmt haben, ist der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen. 7.3. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 9. 9.1. Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Rechtsverbeiständung. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtlos zu bezeichnen sind. Damit fehlt es an einer der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und in der Folge auch der amtlichen Rechtsverbeiständung nach Art. 102m AsylG, weshalb die Gesuche abzuweisen sind. 9.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit dem vorliegenden Urteil wird der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandlos. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. In Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege werden die Verfahrenskosten von Fr. 750.- dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Aglaja Schinzel Versand: